Zusammenfassung des Urteils SB220585: Obergericht des Kantons Zürich
er Privatklägerin 3 und den Zeugen geschildert wurde, zu erwecken, da zwischen dem Konsum der alkoholhaltigen Getränke und dem Zeitpunkt der Blutentnahme eine erhebliche Zeitspanne lag. Zudem kann die Alkoholisierung einer Person auch ohne nachweisbare Rückstände im Blut festgestellt werden, insbesondere wenn die Blutentnahme erst Stunden nach dem Konsum erfolgt. Daher sind die Aussagen der Zeugen, die den stark alkoholisierten Zustand der Privatklägerin 3 bestätigen, als glaubwürdiger anzusehen. Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Beweisen und Indizien ein stimmiges Bild, das darauf hindeutet, dass die Privatklägerin 3 zum fraglichen Zeitpunkt stark alkoholisiert und damit widerstandsunfähig war. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen und der Privatklägerin 3 wird durch die vorliegenden Beweise gestützt, während die Argumentation der Verteidigung keine relevanten Einschränkungen der Glaubwürdigkeit aufzeigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB begangen hat.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220585 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 23.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schändung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Sinne; Recht; Diebstahl; Vorinstanz; Berufung; Schändung; Beweis; Person; Dossier; Landes; Staat; Diebstahls; Landesverweisung; Alkohol; Busse; Staatsanwaltschaft; Missbrauch; Zusammenhang |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 113 StPO ;Art. 134 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 147 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 398 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 437 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 6 StGB ;Art. 6 StPO ;Art. 66a StGB ;Art. 66b StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 119 IV 120; 138 IV 47; 139 II 121; 141 IV 178; 142 IV 207; 144 I 242; 144 IV 345; 145 IV 146; 145 IV 1; 146 IV 172; 146 IV 311; 147 I 57; 147 IV 176; 147 IV 439; 148 IV 329; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220585-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 23. August 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
bis 31. Januar 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ab 31. Januar 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
vertreten durch AL/STA MLaw Mirjam Baltensperger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
1. ...
2. ...
3. B. ,
4. ...
Privatkläger
3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Schändung etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig
der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,
des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Tatzeitraum 14. Juni 2021 bis 29. Juli 2021),
des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie
des mehrfachen geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Dossier 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg- Sarganserland vom 16. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von
20 Monaten wird widerrufen.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 500.
Hiervon sind bis und mit heute bereits erstanden:
275 Tage Untersuchungshaft gemäss Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 16. September 2020 sowie
365 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug im vorliegenden Verfahren.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB in Verbindung mit Art. 66b Abs. 2 StGB auf Lebenszeit des Landes verwiesen.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. März 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Kleidungsstücke werden der Privatklägerin 3 (B. ) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehürde vernichtet:
- BH weiss (A015'061'548)
Jeans, hellblau (A015'061'559)
Damenbluse weiss mit grauen Streifen (A015'061'571)
Weisses Top mit kurzen ürmeln, Marke even&odd (A015'061'593)
H?schen dunkelgrau (A015'061'606)
TRüger-Top weiss, Marke TOPSHOP (A015'061'617)
Schwarze Jacke mit weissem Kragen (A015'061'639)
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. März 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Effekten herausgegeben:
Mobiltelefon schwarz mit Hölle und Etui und Ladekabel (A015'256'254)
Rucksack schwarz, Marke Samsonite REO (A015'517'369)
Rucksack anthrazit, Marke Myhozee (A015'517'449)
Baseball Mütze schwarz, Aufschrift Kappa (A015'517'472)
Kamera GoPro mit Halter schwarz (A015'517'518)
ScanDisk Ultra 128 GB (A015'517'529)
Portemonnaie grünlich, Porsche Design (A015'517'552)
SIM-Karte, Anbieter Swype (A015'517'585)
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. März 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen. Die Einziehung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass Allfällige rechtmässige Ansprüche daran umgehend bei der LagerBehörde anzumelden:
Reisetasche Spitex (A015'517'416)
Portemonnaie braun (A015'517'563)
Erhebt innert 5 Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch auf die ausgeschriebenen Gegenstände, so werden diese der LagerBehörde zur Vernichtung gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die sichergestellten und unter der Geschäfts-Nummer 80342694 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Spuren und Fotografien werden eingezogen und der LagerBehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der PrivatKlägerin 3 (B. ) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (B. ) eine Genugtuung von Fr. 10'000 zuzüglich 5 % Zins ab 30. Mai 2021 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C. ) Schadenersatz von Fr. 360 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juni 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Zivilbegehren des Privatklägers 1 (D. ) werden abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 gebühr Vorverfahren;
Fr. 5'561.64 Auslagen (Gutachten);
Fr. 200.00 Auslagen Polizei;
Fr. 440.00 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 8.80 Entschädigung Zeuge;
Fr. 120.00 diverse Kosten;
Fr. 902.55 Entschädigung amtliche Verteidigung, RA lic. iur. X3. (inkl. MwSt. und Barauslagen; bereits entschädigt);
Fr. 7'201.80 Entschädigung amtliche Verteidigung, RA lic. iur. X4. (inkl. MwSt. und Barauslagen; bereits entschädigt);
Fr. 8'410.20 Entschädigung amtliche Verteidigung, RA lic. iur. X1. (inkl. MwSt. und Barauslagen);
Fr. 10'524.80 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung, RAin lic. iur. Y. (inkl. MwSt. und Barauslagen);
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
BerufungsAnträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 114 S. 1-2)
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung vollumfänglich freizusprechen.
Betreffend Dossier 2 sei der Beschuldigte des Diebstahls und betreffend Dossier 4 des geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
Von einem Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 16. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sei abzusehen.
Dem Beschuldigten sei für die überhaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Auf die ZivilAnsprüche der Privatklägerin 3 sei nicht einzutreten.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien diesem herauszugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten des Staates.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 115 S. 1)
Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Der Vertreterin der Privatklägerin 3: (Urk. 116 S. 1)
vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Juli 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgefährten Dispositiv der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während er betreffend Dossier 3 vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art.
147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB freigesprochen wurde. Der
Beschuldigte wurde unter Einbezug einer gleichzeitig widerrufenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten (abzüglich insgesamt 640 Tage Haft und vorzeitigem Strafvollzug) sowie einer Busse von Fr. 500 bestraft und unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem auf Lebenszeit des Landes verwiesen. Im Weiteren wurde über diverse Beschlagnahmungen und Sicherstellungen befunden und es wurden die ZivilAnsprüche der Privatkläger 1 - 3 geregelt, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten mit einstweiliger
Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 (Urk. 67 bzw. 71 S. 82 ff.).
Mit Eingabe vom 4. August 2022 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 63). Nach Erstattung der BerufungsErklärung vom 19. Oktober 2022 (Urk. 72) mit anschliessender Fristansetzung an die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 75) beantragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. November 2022 unter Verzicht auf eine Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77). Die Privatklägerin 3 verzichtete am 25. November 2022 ebenfalls auf eine Anschlussberufung (Urk. 78). In seinen Eingaben vom 20. Dezember 2022 und 24. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte in der Folge einen Verteidigerwechsel und schlug Rechtsanwalt
lic. iur. X2.
als neuen Verteidiger vor (Urk. 80 und 88), worauf mit
präsidialVerfügung vom 31. Januar 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X1.
als
amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X2.
als neuer
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt wurde (Urk. 90). Mit Beschluss
vom 10. Februar 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1.
für seine
Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'567.05 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 93). Nach Vorladung der Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 23. August 2023 (Urk. 99) wurde mit präsidialVerfügung vom 25. Mai 2023 schliesslich ausnahmsweise die Substituiierung des amtlichen Verteidigers
durch MLaw X5.
für die Berufungsverhandlung bewilligt (Urk. 106). Zu
dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung des vorgenannten Substituten sowie Staatsanwältin MLaw Meier als Vertreterin der Anklägerin und Rechtsanwältin lic. iur. Y. als Vertreterin der Privatklägerin 3 (Prot. II S. 9).
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte lässt in seiner BerufungsErklärung abgesehen von der Verurteilung
wegen unrechtmässigen Aufenthaltes sämtliche Schuldspräche Rügen und beantragt bezüglich der einzelnen Dossiers teilweise einen Freispruch und teilweise eine andere rechtliche Beurteilung. darüber hinaus beanstandet er den Widerruf der Vorstrafe und verlangt generell eine mildere Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10 sowie einer Busse von Fr. 200 unter Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Schliesslich stellt er sich gegen die Zivilforderungen der Privatklägerin 3 und fordert zudem die übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch den Staat (Urk. 72 S. 2 f.). Damit erwächst das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Juli 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend unrechtmässigen Aufenthalt) und 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls und des geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossier 3) sowie der Dispositiv-Ziffern 8 - 11 (Regelung der Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 13 und 14 (Beurteilung der Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2) sowie 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffer 1 betreffend Schuldspräche wegen Schändung, Diebstahl und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Dispositiv-Ziffern 3 - 7, 12 und
16) ist das vorinstanzliche Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
Die Parteien haben im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine BeweisAnträge gestellt (vgl. Urk. 72 S. 4; Urk. 77; Prot. II S. 12). Es drängen sich in zweiter Instanz abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. Namentlich erscheint auch eine zusätzliche Einvernahme der Privatklägerin 3 anlässlich der Berufungsverhandlung in casu nicht notwendig. Die Privatklägerin 3 wurde bereits in der Untersuchung mehrfach ausführlich zum inkriminierten Vorfall befragt (vgl. Urk. D1/3/1, 3 und 4), wobei in der staatsanwaltschaftlichen Befragung auch eine audiovisuelle Aufzeichnung ihrer Aussagen erfolgte (vgl. Urk. D1/3/5). Die Privatklägerin 3 konnte sich dabei infolge ihrer Alkoholisierung an weite Sequenzen des Tatgeschehens nicht erinnern, was sich in der Zwischenzeit nicht geändert haben
dürfte. über zwei Jahre nach der vorgeworfenen Tat ist in einem solchen Fall nicht mehr zu erwarten, dass aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin 3
massgebliche Erkenntnisse in das Verfahren einzufliessen vermöchten, zumal hinsichtlich des entscheidenden Aspektes ihrer Widerstandsunfähigkeit diverse Aussagen von Drittpersonen im Recht liegen, welche ebenfalls entscheidend zur Klürung dieser Frage beizutragen vermögen. Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin 3 ist in zweiter Instanz denn auch von keiner der Parteien beantragt worden.
Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte sei im vorliegenden Strafverfahren nicht Gehörig vertreten gewesen. Sein Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 24. Februar 2022 sei trotz der Zustimmung seiner Verteidigung abgewiesen worden und die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft sei ungehindert des vehementen Protestes von Seiten des Beschuldigten und in Kenntnis des bereits gesTürten Vertrauensverhältnisses durchgefährt worden (Urk. 114 S. 3 ff.).
Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gesTürt eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Nicht allein das subjektive Empfinden der beschuldigten Person reicht für einen Wechsel der Verteidigung aus, sondern dieses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass das gesTürte Vertrauensverhält- nis nachvollziehbar wird (vgl. RUCKSTUHL, BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 7 f. zu Art. 134 StPO; Urteil 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 1.2). Aus den Akten ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Praxis indessen keine genügenden Anzeichen für eine ungenügende Verteidigung des Beschuldigten. Der vom Beschuldigten gestellte Antrag auf Verteidigerwechsel, datierend vom 24. Februar 2022, ging am 1. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein (Urk. D1/12/1/10), worauf diese einen Antrag auf Abweisung an die Oberstaatsanwaltschaft stellte, dies mit der Bemerkung, dass auf den 8. März 2022 zur
Schlusseinvernahme vorgeladen worden sei (Urk. D1/12/1/12). Darauf wurde
Rechtsanwalt lic. iur. X4.
als damaligem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt, worauf dieser mit Schreiben vom 7. März 2022 dem Antrag auf Wechsel der Verteidigung zustimmte (Urk. D1/12/1/13-14). Da aus dem Schreiben des Beschuldigten jedoch keine objektiven Gründe für ein erheblich gesTürtes Vertrauensverhältnis hervorgingen, die eine unmittelbar bevorstehende Schlusseinvernahme mit der bestehenden Verteidigung nicht mehr zugelassen hätten, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die auf den folgenden Tag angesetzte Schlusseinvernahme in BeRücksichtigung des Beschleunigungsgebotes durchführte und die amtliche Verteidigung erst im Anschluss daran auswechselte (vgl. Urk. D1/12/3/1). Die Schlusseinvernahme verlief denn auch ohne besondere Vorkommnisse (Urk. D1/2/6), weshalb auch insofern kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte in dieser Einvernahme wirksam vertreten war. Die Rüge der nicht Gehörigen Vertretung des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren erweist sich demzufolge als haltlos.
Die Verteidigung warf anlässlich der Berufungsverhandlung sodann die Frage auf, ob im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO gewahrt worden sei. Sie begründet ihr Vorbringen damit, dass einerseits die Aussagen der Privatklägerin 3 weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz kritisch betrachtet worden seien und andererseits beim Beschuldigten nie ernsthaft in Erwägung gezogen worden sei, dass dieser derart betrunken gewesen sei, wie er dies angegeben habe, und daher bei ihm auch nie eine ihn möglicherweise entlastende Haaranalyse durchgefährt worden sei (Urk. 114 S. 5 f.).
Laut Art. 6 Abs. 2 StPO untersuchen die StrafBehörden belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt. Daraus folgt, dass die Sachverhaltsabklürung in neutraler, objektiver Weise zu erfolgen hat, wobei die Untersuchungs- Behörde bei ihren Ermittlungen diesbezüglich über eine gewisse Freiheit verfügt (vgl. RIEDO/FIOLKA, BSK StPO, N 92 zu Art. 6 StGB; BGE 141 IV 178, E. 3.2.2).
Aus den Akten ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für eine einseitige Untersuchungsführung. Die Ermittlungen erfolgten Sorgfältig und durchaus neutral. Dass beim Beschuldigten keine Haaranalyse angeordnet wurde, ist nicht zu beanstanden, da eine solche keinen Einfluss auf das Ermittlungsergebnis gehabt hätte. Bei einer Haaranalyse können lediglich Durchschnittswerte über das generelle Trinkverhalten während eines bestimmten Zeitraumes eruiert werden, so dass zwischen Alkoholabstinenz moderatem bzw. übermässigem Alkoholkonsum differenziert werden kann (vgl. dazu Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017 [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und- Toxikologie/Fachgruppe_Toxikologie/EtG_FINAL_2017.pdf]). Der genaue Zeitpunkt und die genaue Menge eines konkreten Konsums lassen sich anhand einer Haaranalyse jedoch nicht bestimmen. Entsprechend hätte eine Haaranalyse beim Beschuldigten auch keine Hinweise betreffend den tatsächlichen Alkoholkonsum am Tatabend hervorbringen können. Zudem bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschuldigte aufgrund der Spuren erst zwei Monate nach der Tat gefunden und verhaftet werden konnte, so dass tatzeitnahe Abklärungen seiner möglichen Alkoholisierung gar nicht möglich waren. Im übrigen fällt an der Untersuchungsführung auf, dass bei der Aufklürung der Diebstähle (Dossiers 2 4) geradezu akribisch gearbeitet wurde und äusserst detaillierte Abklärungen in Bezug auf die Kreditkartenbezüge des Beschuldigten unternommen wurden, welche diesen auch hätten entlasten können. Zum Vorwurf, dass sich die UntersuchungsBehörde mit den selektiven Erinnerungslücken der Privatklägerin nicht kritisch auseinandergesetzt habe, ist schliesslich zu sagen, dass die konkrete Wür- digung der Parteiaussagen erst im Rahmen der Urteilsfällung durch das zustündige Gericht vorgenommen wird und insofern zu Recht nicht lediglich aufgrund dieses Aspektes eine Einstellung des Verfahrens erfolgte. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO wurde somit im vorliegenden Verfahren nicht verletzt.
AnklageVorwürfe
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2022 bezüglich des angefochtenen Vorwurfes der Schändung zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich am 30. Mai 2021 um ca. 4.00 Uhr der Privatklägerin 3, welche stark alkoholisiert gewesen sei, aus unbekannter Richtung genähert und sie am Arm zur Tiefgarageneinfahrt der liegenschaft E. -Strasse ... in F. gezogen, wo er der aufgrund eines vorgängigen Alkoholkonsums und der tageszeitbedingten Müdigkeit widerstandsunfähigen Privatklägerin 3 die Hose und Unterhose bis zu den Knöcheln heruntergezogen und anschliessend auch sein Glied entblässt habe, um in der Folge ohne Kondom vaginal in die Privatklägerin 3 einzudringen und den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Bei diesem Handeln habe dem Beschuldigten die starke Alkoholisierung der Privatklägerin 3 aufgrund des schwankenden Ganges bewusst sein müssen, weshalb er in Kauf genommen habe, ihre Widerstandsunfähigkeit auszunSätzen und sie derart zum vaginalen Geschlechtsverkehr zu missbrauchen (Urk. 21 S. 3 f.).
Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Punkte wird dem Beschuldigten angelastet, am 26./27. Juni und 5./7. Juli 2021 bei zwei Gelegenheiten Bargeld, Kreditbzw. Bankkarten und eine Handkreisfr?se aus den Fahrzeugen der Privatkläger 2 und 4 entwendet und anschliessend mit den erbeuteten Kreditbzw. Bankkarten jeweils einen geringfügigen betRügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verübt zu haben (Urk. 21 S. 4 f. und 8 f.).
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte machte betreffend den Vorwurf der Schändung in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, sich aufgrund übermässigen Alkoholkonsums nicht an die Geschehnisse des 29./30. Mai 2021 erinnern zu können und nicht einmal zu wissen, ob er in jener Nacht tatsächlich in F. gewesen sei (Urk. D1/2/1 S. 5 ff. und 9 ff.; Urk. D1/2/2 S. 10
ff.; Urk. D1/2/6 S. 11 f. und 25; Prot. I S. 20). Auch wenn er in seiner ersten polizeilichen Befragung vom 29. Juli 2021 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise auch zu Protokoll gab, es sei möglich bzw. es könne sein, dass so etwas geschehen sei (Urk. D1/2/1 S. 6; Prot. I S. 26 f.), ist mithin von der vollumfänglichen Bestreitung des entsprechend eingeklagten Sachverhaltes auszugehen.
Hinsichtlich der übrigen umstrittenen Vorwürfe zeigte sich der Beschuldigte teilweise gestündig. So räumte er betreffend die Dossiers 2 und 4 ein, am 26./27. Juni bzw. 5./7. Juli 2021 BargeldbetRüge im Wert von Fr. 360 bzw. Fr. 150 aus den beiden Fahrzeugen der Marke KIA bzw. VW Tiguan gestohlen zu haben (Urk. D1/2/6 S. 3 f., 18 f. und 23; Prot. I S. 21, 23 und 25), bestritt jedoch den Diebstahl der Handkreisfr?se und der verschiedenen Bank- und Kre- ditkarten mit den anschliessenden Missbräuchen der Datenverarbeitungsanlagen (Urk. D1/2/6 S. 19 und 24; Prot. I S. 22 und 24 f.).
Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich an diesen Standpunkten festgehalten hat, ist in zweiter Instanz nochmals zu prüfen, inwiefern der Sachverhalt der Anklage dem Beschuldigten in den bestrittenen und relevanten Punkten in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat sich zu den in diesem Zusammenhang gelten- den Regeln der BeweisWürdigung zutreffend geäussert, so dass diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urk. 71 S. 7 ff.).
Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 1)
Beweisfundament
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel (namentlich die Aussagen der beiden Direktbeteiligten sowie der verschiedenen einvernommenen Zeugen) betreffend den Vorwurf der Schändung ausführlich und korrekt zusammengefasst, so dass ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 71 S. 10 ff.).
Im Hinblick auf die massgeblichen Beweisgrundsätze ist dabei zu ergänzen, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es hat damit die zur Klürung des Sachverhalts verwendbaren Beweise unabhängig von Beweisregeln auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. Primüres Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer in- neren Autorität (vgl. HOFER, BSK StPO, a.a.O., N 41 ff. und 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben einer Person glaubhaft, so kann die Verurteilung auch dann auf diese gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert und beispielsweise ein Geständnis widerrufen hat (WOHLERS in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022, E. 3.3).
Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der StrafverfolgungsBehörden ist, der beschuldigten Person ihre täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen Gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57, E. 5.1; BGE 144 I 242, E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben belastende Aussagen gegen sich (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47,
E. 2.6.1). Demgegenüber ist es wie das Bundesgericht unter BeRücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen [John Murray gegen Vereinigtes Königreich] (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie BeweisWürdigung miteinzubeziehen, so
insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar
2021, E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom
1. Dezember 2020, E. 7.8.1).
liegen keine direkten Beweise vor, so ist gemäss stündiger Praxis auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar beweisbildend sind, auf die zu beweisende unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, kann in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.2.3, 6B_1019/2021 vom 8. Dezember
2021, E. 1.3.3 und 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]). Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt insofern nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Vielmehr kommt diese Entscheidregel nur dann zur Anwendung, wenn nach erfolgter BeweisWürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 1.3.3 und 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021, E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]).
Objektiver Sachverhalt
Betreffend den dem Vorwurf zu Grunde liegenden objektiven Sachverhalt, wozu zwecks Klürung der Widerstandsfühigkeit der Privatklägerin 3 auch die in der Anklageschrift dargelegte Vorgeschichte des eigentlichen Tatgeschehens gehürt, hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgehalten, dass sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der zum Fall aussagenden Personen keine Einschränkungen ausmachen lassen (vgl. Urk. 71 S. 30 ff.). Namentlich verfängt die in diesem Zusammenhang geäusserte Argumentation der Verteidigung nicht, wonach die Privatklägerin 3 aufgrund ihrer Schamgefühle nach spontan durchlebtem sexuellem Abenteuer durchaus habe versucht sein können, eine falsche Anschuldigung zu platzieren (vgl. Urk. 56 S. 7 i.V.m. Prot. I S. 34), vermochte sie sich an den Vorfall doch gar nicht mehr konkret zu erinnern und gab bei der StrafBehörde anfänglich nur eine vage Schilderung des Vorfalles zu Protokoll, welche nur ansatzweise sexuelle Handlungen zum Inhalt hatte. Der Umstand, dass ihr das Geschehen anfänglich nur in Umrissen erinnerlich war und sie bis zum Schluss kein zusammenhängendes Bild der Geschehnisse wiedergeben konnte, vermag angesichts ihrer offensichtlich schlechten Verfassung in der Tatnacht denn auch nicht zu überraschen und tangiert die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen nicht. Nachvollziehbar mutet dabei insbesondere an, dass ihre (zufällige) Kenntnisnahme des Tatortes auf der Suche nach dem verlorenen Schlüssel am nächsten Tag ihre Erinnerung teilweise reaktivierte und sie erst dadurch befühigt wurde, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei zu deponieren, welche sie dann auch postwendend vor- nahm (vgl. Urk. D1/1/1). Wenn die Privatklägerin 3 in der Folge bei der Polizei nicht sofort ihre gesamten Erinnerungen preisgab, sondern erst später bestimmte weitere Details des Geschehens schilderte, so vermag auch dieser Umstand kei- ne massgeblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Sachdarstellung zu wecken, da es Verständlich erscheint, dass sich die Privatklägerin 3 angesichts ihrer starken Angetrunkenheit und der damit verbundenen Geschehnisse auf öffentlichem Grund anfänglich genierte und ein gewisses Vertrauen gegenüber den Behörden fassen musste, ehe sie sich vollständig offenbarte, zumal ein eigentlicher Filmriss, wie ihn die Privatklägerin 3 zumindest teilweise erlebt hat, auch nicht leicht zu kommunizieren ist.
Nachvollziehbar schilderte die Privatklägerin 3 in ihren Einvernahmen grundsätzlich auch ihre zunehmend schlechte Verfassung im Verlauf des Tatabends, wobei sie ausführte, über den gesamten Abend hinweg einen Apürol Spritz, zwei Moscow Mule, zwei Gin Tonic, einen Wodka-Drink sowie drei bis vier Glöser Wein und diverse Shots konsumiert zu haben (vgl. Urk. D1/3/1 S. 2). Aller- dings vermochte sie aufgrund ihrer damaligen Alkoholisierung ihren körperlichen und geistigen Zustand im Tatzeitpunkt im Nachhinein nicht mehr exakt zu konkretisieren (vgl. Urk. D1/3/4 S. 12: [...] Ich weiss nicht mehr genau, wie es mir ging. Ich weiss nicht, ob ich im Taxi sass lag, ich bin einfach irgendwie da rein. Wie gesagt, es ist alles sehr verschwommen. Man nimmt nicht mehr alles wahr. [...]), so dass man zur Klürung dieses entscheidenden Umstandes auf weitere Beweismittel angewiesen ist, welche in Form der Aussagen der an der Abschiedsfeier der Privatklägerin 3 anwesenden und unabhängigen Zeugen existieren. Aufgrund der sich insofern deckenden Angaben von G. , H. und I. hat die Privatklägerin 3 im Verlauf des Abends im Rahmen ihrer Abschiedsfeier an ihrem Arbeitsort in der J. in F. diverse alkoholhaltige Getränke konsumiert und war stark alkoholisiert, als sie die Feier kurz vor 4.00 Uhr verliess. Gemäss H. hat die Privatklägerin 3 teilweise gelallt als sie mit ihm gesprochen hat und ist getorkelt, als sie sich schliesslich zum Taxi begab, wobei sie von G. zumindest leicht gestützt werden musste (Urk. D1/4/1 S. 2 f.; Urk. D1/4/5
S. 6 f.). G. selbst beschrieb den Zustand der Privatklägerin 3 so, dass sie stark betrunken gewesen und es ihr zeitweise derart schlecht gegangen sei, dass sie sich minutenlang habe hinsetzen müssen. Zudem sei sie vor dem Einsteigen in das Taxi nicht mehr in den ürmel ihrer Jacke gekommen, so dass ihr diesbezüglich habe geholfen werden müssen (Urk. D1/4/3 S. 7 ff.). Und schliesslich erwähnte auch I. , dass die Privatklägerin 3 gegen Ende des Abends deutlich betrunken gewesen und ihr das Gehen entsprechend schwer gefallen sei (Urk. D1/4/4 S. 4).
Gemäss dem pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vom 11. August 2021 wies die Privatklägerin 3 am 30. Mai 2021, 16.45 Uhr, keine Rückst?n- de von Trinkalkohol im Blut auf (Urk. D1/8/9). Diesem Befund kommt grundsätzlich zwar durchaus Bedeutung zu, da ein objektivierter Promillewert durchaus geeignet erscheint, subjektive Beobachtungen über die Trinkmenge und den nachfolgenden Alkoholisierungsgrad einer Person zu plausibilisieren. Das negative Resultat vermag im vorliegenden Fall jedoch keine massgeblichen Zweifel am stark alkoholisierten Zustand, wie er von den Zeugen beobachtet worden ist, zu wecken, da gemäss dem Gutachten in den rund zwölf Stunden nach dem Vorfall ein Alkoholabbau zwischen ca. 1.2 und 2.4 Gewichtspromillen erfolgt ist und eine nicht alkoholgewöhnte relativ zierliche Person, wie die Privatklägerin 3, bei einem
Alkoholwert in dieser Bandbreite ohne Weiteres als derart angeschlagen gelten könne, dass sie in Kombination mit der nächtlichen Müdigkeit kaum in der Lage sei, sich gegen die sexuelle Annäherung eines Körperlich überlegenen Mannes zur Wehr zu setzen, auch wenn die Privatklägerin 3 damals nicht in einen komat- ?sen Zustand verfallen gewesen sei. Nicht zu vernachlässigen sind für den tatzeitaktuellen Zustand der Privatklägerin 3 im übrigen auch die von ihr damals regelmässig eingenommenen Antidepressiva (vgl. Urk. D1/3/4 S. 22 f.), welche die Wirkung des Alkohols notorischerweise potenzieren, so dass ihre Beschreibung eines Filmrisses nicht zuletzt auch deshalb durchaus nachvollziehbar erscheint. tatsächlich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 3 den ganzen Tag gearbeitet hatte und am Abend ihren letzten Arbeitstag feierte, so dass ohne Not davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 3 im Tatzeitpunkt nicht nur für ihre Verhältnisse aussergewöhnlich stark alkoholisiert sondern auch stark übermödet war.
Seit dem allseits plausibel beschriebenen schlechten Zustand der Privatklägerin 3, welcher aufgrund des Befundes des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens nicht massgeblich in Zweifel gezogen zu werden vermag, verstrich bis zum vollzogenen Geschlechtsverkehr zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens jedenfalls weniger als eine Stunde, so dass für den Tatzeitpunkt annähernd von der gleichen Verfassung der Privatklägerin 3 auszugehen ist, wonach sie stark alkoholisiert war und sich nur schwankend bzw. torkelnd fortbewegen konnte, auch
wenn der Taxifahrer K.
solches nicht wahrgenommen haben will, was indessen mit der Vorinstanz insofern nichts am anklagegegenständlichen Sachverhalt ändert, als K. selber einräumte, diesbezüglich keine exakten Beobachtungen gemacht zu haben, da die Privatklägerin 3 im Taxi hinten gesessen sei und er während der kurzen Fahrt auch nicht mit ihr gesprochen habe (vgl. Urk. D1/4/6 S. 4 ff.).
Wenig zur Klürung des relevanten Sachverhaltes beizutragen vermögen demgegenüber die Aussagen des Beschuldigten, welcher sich zum Tatvorwurf zwar wiederholt äusserte, dabei aber im Wesentlichen geltend machte, in jener Nacht selber derart alkoholisiert gewesen zu sein, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Ob der Beschuldigte damals tatsächlich derart viel Alkohol konsumierte, dass auch bei ihm von einer eingeschränkten Erinnerung auszugehen ist, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf den bis zur Ejakulation vollzogenen Geschlechtsverkehr fraglich, doch kann diese Frage letztlich offen bleiben, da sie sich nicht auf die Beurteilung des Falles auswirkt, solange die Alkoholisierung nicht derart extrem war, dass sie eine Verminderung der Schuldfühigkeit zu bewirken vermochte, wovon angesichts der hohen Schwelle für diese Annahme (vgl. dazu
BGE 119 IV 120 E. 2.b: Verminderung der Schuldfühigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2 Gewichtspromillen) und der seitens des Beschul- digten generellen Verneinung eines Alkoholproblems (vgl. Urk. D1/2/1 S. 11) in- dessen keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Der Beschuldigte zeigte im übrigen immer wieder ein ausweichendes Aussageverhalten und verstieg sich teilweise zu Behauptungen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen arg in Mitleidenschaft ziehen, so wenn er beispielsweise bei der Polizei geltend machte, er treffe regelmässig Frauen in einer Bar, um mit ihnen nach kurzem Gespräch den (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr zu vollziehen, ohne aber in der Folge angeben zu können, wann dies zuletzt der Fall war, wie die betreffende Frau hiess und in welcher Lokalität sich die Begegnung abspielte (vgl. Urk. D1/2/1 S. 7 ff.), wenn er in der Schlusseinvernahme angab, im Gefängnis bereits über 200 Personen getroffen zu haben, welche ebenfalls zu Unrecht eines Sexualdeliktes beschuldigt würden (Urk. D1/2/6 S. 12). Zwar kann entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 15) nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich in der Untersuchung plötzlich auf den Standpunkt gestellt, auch mit der Privatklägerin 3 einvernehmlich Sex gehabt zu haben, da er durchwegs geltend machte, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können (vgl. statt vieler Urk. D1/2/6 S. 17: Ich kann es weder bestreiten noch bestätigen, weil ich mich ganz einfach nicht erinnern kann.), und er ansonsten lediglich über das anklagegegenständliche Tatgeschehen spekulierte, doch ist dem erstinstanzlichen Urteil insofern zuzustimmen, als seine Aussagen generell vage ausfielen und er seine Machenschaften in dieser Nacht nach dem Verlassen von L. in keiner Form näher zu plausibilisieren vermochte, um sich auf diese Weise in irgendeiner Art zu entlasten. Unter ergänzendem Verweis auf die Vor-instanz ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht mithin erstellt.
Subjektiver Sachverhalt
Betreffend den subjektiven Sachverhalt kann im vorliegenden Fall lediglich aufgrund der äusseren Umstände auf die innere Einstellung des Beschuldigten zur Tat geschlossen werden, nachdem diesbezüglich kein Geständnis vorliegt (vgl. BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023, E. 3.2.3 und 6B_913/2019 vom 7. Februar 2019, E. 5.2.4). Diesbezüglich vermag indessen lediglich erstellt zu werden, dass sich der Beschuldigte der wankenden bzw. torkelnden Privatklägerin 3 auf unbekannte Weise näherte und sie in der Folge am Arm zur Tiefgarageneinfahrt an der E. -Strasse zog. Namentlich bestehen entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 60) auch keine Anzeichen dafür, dass sich die Privatklägerin 3 in diesem Zusammenhang konkrete Verletzungen zuzog, nachdem es sich bei den Verfürbungen am Hals offensichtlich um sog. Knutschflecken handelte, die Prellung am Bein mit hoher Wahrscheinlichkeit erst später bei einem erneuten Annäherungsversuch des Beschul- digten resultierte und auch der Befund im Intimbereich der Privatklägerin 3 keine Hinweise auf einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr enthält. Bei dieser Sachlage kann aber nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach dem zufälligen Aufeinandertreffen bis zum Geschlechtsverkehr wusste, dass sich die Privatklägerin 3 in einem derart schlechten Zustand befand, dass sie widerstandsunfähig war und sich gegen sein Ansinnen nicht mehr wirksam zur Wehr setzen konnte, zumal er den Abend nicht mit ihr verbracht hatte und somit auch die Einzelheiten und den Grad ihrer Alkoholisierung nicht kannte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang konstatiert, der Beschuldigte habe ja im Rahmen seines (späteren) zweiten Annäherungsversuches von der Privatklägerin 3 abgelassen, als diese aktivere Gegenwehr gezeigt habe, so genügt dies nicht für die Erstellung eines direkten Vorsatzes, da auch die näheren Umstände dieses zweiten Annäherungsversuches weitgehend im Dunkeln bleiben und das damalige Ablassen auch verschiedene andere Gründe gehabt haben kann. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt denn auch gar
kein direktes Wissen und Wollen vor, indem sie umschreibt, der Beschuldigte habe bei seinem Handeln in Kauf genommen, eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 3 auszunSätzen, um sie zum Geschlechtsverkehr zu missbrauchen (vgl. Urk. 21 S. 3 i.f.).
Allerdings musste der Beschuldigte aufgrund des torkelnden Ganges am frühen Morgen gegen 4.00 Uhr im Einklang mit der Anklage zumindest ernsthaft damit rechnen, dass sich die Privatklägerin 3 im Tatzeitpunkt aufgrund der Alkoholisierung und Müdigkeit in einem derart reduzierten körperlichen Zustand befand, dass es ihr nicht mehr möglich war, sich erfolgreich gegen seine sexuellen Annäherungen zu wehren, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür sprechen, die Privatklägerin 3 habe dem Beschuldigten ihrerseits Zeichen für die Bereitschaft ei- nes sexuellen Abenteuers gegeben, sondern diesbezüglich vielmehr von ihrer glaubhaften Darstellung auszugehen ist, wonach sie sich noch nie spontan mit ei- nem gänzlich fremden Mann auf unGeschützten Sexualverkehr eingelassen habe und dies auch nie tun würde (vgl. Urk. D1/3/4 S. 11 und 24). Nachdem ihm der dermassen reduzierte Zustand der Privatklägerin indessen offensichtlich gleichgültig war, ist in subjektiver Hinsicht mithin für den Vorwurf der Schändung als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte bei seinem Handeln zumindest billigend in Kauf genommen hat, den Geschlechtsverkehr mit einer zu keinem effektiven Widerstand mehr fühigen Person zu praktizieren.
Vorwurf des Diebstahls und des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 2)
Was die Vorwürfe gemäss Dossier 2 anbelangt, so kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie nach einlässlicher Würdigung sämtlicher relevanter Beweise zum Schluss gelangt, dass realistischerweise nur der Beschuldigte als täter betreffend die von ihm bestrittene Wegnahme der Maestro- Bankkarte in Frage kommt und er demgemäss auch für die nachfolgenden Bez?ge mit dieser Karte am SBB-Schalter in L. verantwortlich zeichnet (vgl. Urk. 71 S. 46), nachdem die Untersuchung ergeben hat, dass mit seiner eigenen Karte zu dieser Zeit keine Abhebungen erfolgten und er von der überwachungskamera
des Bahnhofs L. , wo die Bezüge via die automatische Bezahlfunktion getätigt wurden, just um diese Zeit aufgenommen worden ist.
Wenn die Verteidigung diesbezüglich einwendet, es sei durchaus denkbar, dass sich innert der 28 Stunden, in welchen das Fahrzeug der Privatklägerin 2 unverschlossen in der Tiefgarage stand, auch noch eine andere Person am Fahrzeug zu schaffen machte und die Bankkarte behündigte (vgl. Urk. 56 S. 8; Urk. 114 S. 20), so ist ihr zu entgegnen, dass einerseits aufgrund der Videoauf- nahmen und weiteren Beweismitteln erstellt ist, dass der Beschuldigte am frühen Morgen des 27. Juni 2021 mit einer Bezahlkarte am Bahnhof L. diverse Bezüge tätigte, wobei wie bereits erwähnt explizit ausgeschlossen werden konnte, dass er zu jener Zeit seine eigene Karte benutzt hat, und sich andererseits aus den im Recht liegenden Belastungsanzeigen der Thurgauer Kantonalbank ergibt, dass just zu jener Zeit die Bankkarte der Privatklägerin 2 zum Einsatz gelangte. Für eine Dritttäterschaft bleibt unter diesen Umständen kein Raum.
Der Sachverhalt gemäss Dossier 2 der Anklage ist demnach im Einklang mit der Vorinstanz als vollumfänglich erstellt zu erachten.
Vorwurf des Diebstahls und des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des Privatklägers 4 (Dossier 4)
Die Vorwürfe gemäss Dossier 4 wurden von der Vorinstanz ebenfalls Sorgfältig gewürdigt. Im angefochtenen Urteil wird nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschuldigten über sein Geständnis der Wegnahme von Fr. 150 (aus dem Handschuhfach des Fahrzeuges) hinaus mangels genügender Beweislage entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo kein Diebstahl eines weiteren Geldbetrages von Fr. 500 (aus einem Portemonnaie) sowie einer Handkreisfr?se nachweisbar sei, da insbesondere zu wenig klar sei, ob sich diese Werte überhaupt im inkriminierten Fahrzeug befunden hätten (vgl. Urk. 71 S. 53 f.). Demgegenüber liegen betreffend die aus dem Fahrzeug behündigten Bankkarten belastbare Indizien vor, welche den hinreichenden Schluss auf die diesbezügliche Täterschaft des Beschuldigten erlauben, dies namentlich aufgrund der edierten Unterlagen der SBB AG und der Zalando SE, woraus sich ergibt, dass in der Nacht
des Diebstahls diverse Bezüge mit der Bankkarte getätigt wurden und die damals unter anderem erworbenen Gutscheine der Zalando SE in der Folge über das Konto des Beschuldigten eingeläst wurden, nicht dagegen aufgrund der Aussagen von M. , welche mangels Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten herangezogen werden können (so aber insofern etwas missVerständlich die Vorinstanz gemäss Urk. 71 S. 54, E. 1.4.3.).
Die Verteidigung führt hier erneut an, dass eine Dritttäterschaft bei einem während zwei Nächten unverschlossenen Fahrzeug durchaus möglich sei (Urk. 56 S. 9; Urk. 114 S. 20). Sie lässt jedoch auch in diesem Fall ausser Acht, dass die soeben erwähnten weiteren Beweismittel im Recht liegen, welche eine rechtsgenügende Verbindung zwischen dem Diebstahl im inkriminierten Fahrzeug und der missbräuchlichen Verwendung der dort entwendeten Bankkarte nahelegen. Anhaltspunkte für eine Spekulation betreffend einen Dritttäter, welcher die Bankkarte vor nach dem Beschuldigten im selben Fahrzeug gestohlen haben könnte, bestehen dagegen nicht. Aufgrund sämtlicher Indizien verbleiben mithin keine unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte die Bankkarten des Privatklägers 4 in dessen Fahrzeug behündigte und die inkriminierten Dienstleistungen anschliessend mittels dieser Karten bezog.
Der Sachverhalt gemäss Dossier 4 der Anklage hat damit im Umfang der vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls als erstellt zu gelten.
Schändung
Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafühnlichen einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Geschätzt werden Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht nicht sinnvoll bilden, äussern betätigen können. Die Gründe dafür können dauern- der vorübergehender bzw. chronischer situationsbedingter Natur sein.
Die Widerstandsfühigkeit muss gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt eingeschränkt sein. Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt, wobei aber kei- ne Bewusstlosigkeit im Sinne eines komat?sen Zustands vorausgesetzt wird. Wi- derstandsunfähigkeit kann aber auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und mödigkeitsbedingt nicht nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen wehren kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.1-2, 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.1 und 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1). Bei der Schändung liegt der besondere Handlungsunwert im Missbrauch einer persönlich situativ bedingten Wehrlosigkeit des dadurch schutzbedürftigen Opfers. Dieses wird vom täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert (BGE 148 IV 329 E. 5.2 und 5.5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung in Kenntnis ihres Zustandes folgt, dass dem täter die Urteilsoder Widerstandsunfähigkeit des Opfers bekannt sein muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3 und 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1).
Vor diesem theoretischen Hintergrund kann für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles zunächst auf die überdurchschnittlich starke Alkoholisierung und die um diese Tageszeit notorische Müdigkeit der Privatklägerin 3 hingewiesen werden, wie sie im Rahmen der SachverhaltsWürdigung erstellt worden sind (vgl. vorne Ziffer III./3.2.2.). Es besteht aufgrund dieser Umstände kein Anlass, in objektiver Hinsicht von der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz abzuweichen, welche für den Tatzeitpunkt von einer Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 3 im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen ist. Desgleichen ist die erforderliche Beischlafhandlung in casu ohne Weiteres als gegeben zu erachten, nachdem die (rechts-)medizinischen Unterlagen eine solche für den Tatzeitraum mit ihren Befunden als ohne Weiteres vereinbar erachten und als Urheber der hinweisgebenden Spuren der Beschuldigte eruiert werden konnte (vgl. Urk. D1/8/11 S. 4; Urk. D1/10/7/9 S. 1 f.). Wenn die Verteidigung einen entsprechenden Geschlechtsverkehr in Frage stellt, so sind die diesbezüglichen Unsicherheiten lediglich theoretischer Natur, da das Gutachten des IRM vom 8. Juli 2021 die Spurengeberschaft des Beschuldigten (entsprechend der Person PCN ...) unmissVerständlich festhält (vgl. Urk. D1/10/7/9 S. 2: Beweiswert [...] mehrere Milliarden Mal Grösser, wenn man Spurengeberschaft der Person PCN ... annimmt) und die Verteidigung selber einräumt, die Wahrscheinlichkeit, dass das Sperma des Beschuldigten auf andere Weise in den Genitalbereich der Privatklägerin gelangte, gering sei (vgl. Urk. 114 S. 7).
Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann dem Beschuldigten in- dessen lediglich nachgewiesen werden, dass er im Tatzeitpunkt ernsthaft mit der Widerstandunfähigkeit der ihm zufällig begegneten Privatklägerin 3 rechnen musste und damit die Ausnützung ihres Zustandes zwecks Geschlechtsverkehr zumindest in Kauf nahm (vgl. vorne Ziffer III./3.3.3.). Es ist demzufolge von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen, welches indessen für die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns ohne Weiteres ausreicht.
Vermögensdelikte
Die rechtliche Qualifikation der eingeklagten Vermögensdelikte soweit auf diese in zweiter Instanz noch einzugehen ist weist keine massgeblichen Problemen auf und es kann diesbezüglich weitgehend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche zu einem Schuldspruch wegen mehrfachem, teilweilweise geringfügigem Diebstahl sowie wegen mehrfachem geringfügigem betRügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage führten (vgl. Urk. 71 S. 56).
Die Verteidigung stätzt ihre in diesem Punkt differierende Würdigung denn auch primür auf Einschränkungen im Sachverhalt, welchen sie nur im Umfang des Geständnisses des Beschuldigten als erstellt sehen will, wobei dieser Argumentation im Rahmen der BeweisWürdigung jedoch nicht gefolgt werden konnte (vgl. vorne Ziffer III./4. und 5.). Es bleibt somit betreffend Dossier 2 bei ei- ner Verurteilung wegen Diebstahls für die Wegnahme des Bargeldes und der Bankkarte sowie wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage für die Bezüge am SBB-Automaten, während betreffend Dossier 4 ein
Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügigen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage für gleichgelagerte Taten mit geringerem Deliktsbetrag auszusprechen ist. Es liesse sich in letzterem Zusammenhang gar fragen, ob der Vorsatz des Beschuldigten beim zweiten Diebstahl tatsächlich nur auf ein geringfügiges Delikt ging, doch wird diesem Aspekt im vorliegenden Berufungsentscheid angesichts des Verbotes der reformatio in peius nicht weiter nachgegangen.
Fazit
Das vorinstanzliche Urteil ist nach dem Gesagten bezüglich des Schuldpunktes vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte auch in zweiter Instanz nebst der bereits rechtsKräftigen Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. vorne Ziffer II./1.) zusätzlich der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und des mehrfachen geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Einleitung
Die Staatsanwaltschaft forderte vor Vorinstanz eine Bestrafung des Beschuldigten mit 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe für die aktuelle und die zu widerrufende Strafe sowie eine Busse von Fr. 500 (Urk. 52 S. 12 ff.). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10 sowie eine Busse von Fr. 200 (Urk. 56 S. 1) und in der heutigen Berufungsverhandlung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30 (Urk. 114 S. 1). Die Vorinstanz gelangte schliesslich unter Einbezug der zu vollziehenden Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500 (Urk. 71 S. 68).
Nachdem der Beschuldigte in zweiter Instanz auch die Sanktion (inkl. des Widerrufs) anficht, ist die vorinstanzliche Strafzumessung nochmals gesamthaft einer überPrüfung zu unterziehen. Dabei kann indessen bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich in casu keine ernsthaften Gründe erschliessen, um von einem Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäss dem Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland vom 16. September 2020 abzusehen (vgl. Beizugsakten Nr. ST.2020.47-WS1SK-DFR / ST.2019.42186, Urk. 18). Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz bestätigt, dass er Kenntnis von dieser Verurteilung hat (vgl. Prot. I S. 25 f.). Im übrigen wurde ihm der Entscheid betreffend die Verlängerung der ihm seit seiner diesbezüglichen Verurteilung laufenden Probezeit am 9. November 2020 ins Gefängnis zugestellt (vgl. Beizugsakten Nr. ST.2020.30682, Urk. 4 S. 2), so dass er vor seinen erneuten Taten auch insofern von der ihm am 16. September 2020 angesetzten Probezeit wusste. Mit der Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist und sich in diesem Zusammenhang auch bereits für 275 Tage in Untersuchungshaft befand. Bei dieser Ausgangslage ist ihm über die Feststellungen der Vorinstanz hinaus (vgl. Urk. 71 S. 67: keine günstige Prognose) eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, was indessen auch erforderlich ist, um bei der geltenden Rechtslage einen Widerruf anordnen zu können (vgl. dazu insofern zutreffend die
Vorinstanz gemäss Urk. 71 S. 66, E. 3.6.2.). Die Frühere bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäss dem Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland vom 16. September 2020 ist demnach ohne Weiteres für vollziehbar zu erklären.
Strafzumessung
Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich korrekt rezitiert und auch den Strafrahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 71 S. 56 f. und 59 f.). In Abweichung von der methodischen Vorgehensweise der Vorinstanz (Urk. 71 S. 60 ff.) ist indessen im Rahmen der konkreten Strafzumessung in einem ersten Schritt gestützt auf Art. 49 StGB ausgehend vom schwersten Delikt der Schändung für jedes einzelne Delikt die Tatkomponente (mit Bestimmung der objektiven und subjektiven Tatschwere) und in einem zweiten Schritt sodann für sämtliche Delikte die täterkomponente (mit den einzelnen Straferhöhungs- und StrafminderungsGründen) zu würdigen, wobei jene Kompo- nenten, welche nur hinsichtlich einzelner der zu beurteilenden Delikte wirken, einzig für die Festsetzung der entsprechenden Einzelstrafe beizuziehen sind (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 116a zu Art. 49 StGB), worauf schliesslich in einem letzten Schritt in Beachtung der Praxis zur retrospektiven Konkurrenz unter abschliessendem Einbezug der zu widerrufenden Vorstrafe bei gleichlautenden Sanktionen eine Gesamtstrafe auszusprechen ist.
Schändung
Zur objektiven Tatschwere der Schändung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein auffallend skrupelloses Vorgehen zeigte, indem er mitten in der Nacht in einem unbelebten Quartier eine ihm gänzlich unbekannte Frau in der ?-ffentlichkeit anging und mit dieser in einer Tiefgarageneinfahrt unter Ausnützung ihrer misslichen Lage den unGeschützten Geschlechtsverkehr vollzog, was von einer krassen Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Privatklägerin 3 zeugt. Diese hatte sich im Anschluss an die Tat denn auch einer HIVProphylaxe zu unterziehen und leidet noch heute am Geschehenen, zumal sie sich dieses aufgrund ihrer damaligen Verfassung nicht im Einzelnen zu erklären vermag. Allerdings ist mit der Vorinstanz auch zu berücksichtigen, dass die Dauer und die Intensität des sexuellen Missbrauchs unklar bleiben, so dass zwar von ei- nem hinterhältigen, nicht aber gewalttätigen Akt auszugehen ist. Im übrigen steht
? soweit rekonstruierbar kein geplantes Vorgehen des Beschuldigten im Vor- dergrund, in dessen Rahmen er bewusst einer Frau zwecks geschlechtlichem Verkehr abpasste. Es kann offen gelassen werden, weshalb der Beschuldigte zu dieser Tageszeit im Quartier unterwegs war, auch wenn es nahe liegt, dass er sich entsprechend seinen damaligen Gepflogenheiten mit der Absicht eines (weiteren) Fahrzeugeinbruchdiebstahls im Quartier aufgehalten haben dürfte und dabei zufällig der Privatklägerin 3 begegnete. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden demnach im mittleren Bereich der gesamten Verschuldensskala anzusiedeln.
In subjektiver Hinsicht delinquierte der Beschuldigte aus rein egoistischen BewegGründen zwecks Befriedigung seiner sexuellen bedürfnisse, was verwerflich erscheint. Angesichts des eventualvorsätzlichen Vorgehens ohne Mitwirkung an der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers steht aus subjektiver Warte indessen keine Erhöhung des Tatverschuldens im Vordergrund, son- dern allenfalls eine leichte Relativierung, welche angesichts der relativen Nähe des Handelns zum direkten Vorsatz allerdings nicht allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht zu fallen vermag.
Nachdem in casu mangels hinreichender Anhaltspunkte auch keine Beeinträchtigung der Schuldfühigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl. dazu vorne Ziffer III./3.2.3.), bleibt es im Rahmen der Beurteilung der Tatschwere bei einem Verschulden im mittleren Bereich, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Strafhöhe grundsätzlich nicht absolut linear zum festgestellten Verschul- den bewegt (vgl. WIpräCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 19 zu Art. 47 StGB).
Als adäquate Strafart kommt angesichts des mittelschweren Verschul- dens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Es ist demnach für dieses Delikt im
Rahmen der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
Diebstahl
Was die Tatschwere des Diebstahls des Betrages von Fr. 360 (Dossier 2) aus einem nicht abgeschlossenen Fahrzeug betrifft, so erscheint die diesbezüglich festgesetzte Strafe der Vorinstanz angesichts der geringen Deliktssumme an der Schwelle zum geringfügigen Delikt etwas hoch, auch wenn der Vorsatz des Beschuldigten durchaus auch eine Höhere Summe beinhaltet haben dürfte. Immerhin ist bei einem leichten Verschulden von einem direktvorsätzlichen und relativ dreisten Vorgehen auszugehen.
Auch wenn bezüglich der Strafart für den vom Beschuldigten begange- nen Diebstahl grundsätzlich noch eine Geldstrafe möglich wäre, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, da die Delinquenz des Beschuldigten offensichtlich als bestündig und er selber als uneinsichtig zu bezeichnen ist, weshalb aufgrund der Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit der Sanktion auch vorliegend nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urk. 71 S. 58 f.), so dass insofern letztlich bei einem leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe im Bereich zwischen 1 und 2 Monaten als Einzelstrafe angemessen erscheint.
Rechtswidriger Aufenthalt
Im Einklang mit der Vorinstanz ist für den illegalen Aufenthalt in der Schweiz von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, dies insbesondere wegen der kurzen Deliktsdauer, in welcher keine Obstruktionen seitens des Beschuldigten aktenkundig sind. Infolge der egoistischen Motive und der direktvorsätzlichen Vorgehensweise erfolgt in subjektiver Hinsicht keine weitere Relativierung des Verschuldens.
Für den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschuldigten ist in casu trotz des leichten Verschuldens nicht mehr auf eine Geldstrafe zu erkennen, sondern eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da sich der Beschuldigte weder durch zahlreiche
Vorstrafen noch bisherige Gefängnisaufenthalte von weiterer Delinquent abhalten liess. Nach Würdigung der Tatkomponente erscheint aus spezialpräventiven Gründen als verschuldensadäquate Sanktion insgesamt isoliert betrachtet ei- ne Freiheitsstrafe von 1 Monat gerechtfertigt.
täterkomponente
Das belastete Vorleben des Beschuldigten mit vier Vorstrafen und der er- neuten Deliktsbegehung während einer laufenden Probezeit ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen, wobei in Bezug auf den heute zu beurteilenden Diebstahl unter anderem auch eine einschlägige Vorstrafe wegen bandenmässigem Diebstahl vorliegt, hinsichtlich der Sexualdelinquenz allerdings keine einschlägigen Vorgänge aktenkundig sind. Für das Nachtatverhalten hinsichtlich der Schändung fällt für den nicht gestündigen Beschuldigten keine Strafminderung in Betracht. Das lediglich teilweise Geständnis in Bezug auf den Diebstahl wirkt sich derweil nur minim strafmindernd aus. Ferner ist das Geständnis betreffend den bereits erwiesenen rechtswidrigen Aufenthalt ebenfalls nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Titel der täterkomponente mithin eine Straferhöhung für die Schändung im Bereich von 5 Monaten und für den Diebstahl im Bereich eines halben Monates, während sich bei der illegalen Einreise die strafErhöhenden und -mindernden Aspekte in etwa ausgleichen, so dass nach BeRücksichtigung der täterkomponente für die Schändung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten und für die illegale Einreise eine Freiheitsstrafe von 1 Monat resultiert.
Retrospektive Konkurrenz
Nachdem die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierende Delinquenz teilweise vor und teilweise nach der Verurteilung des Beschuldigten vom 13. Juni 2021 erfolgte, ist für die vor jener Verurteilung begangene Schändung eine Zusatzstrafe im Sinne einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszuFällen. Die Vorinstanz hat sich zur theoretischen Vorgehensweise bei solchen Konstellationen korrekt geäussert, so dass auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 71 S. 63 f.).
Demzufolge ist laut der in BGE 145 IV 1 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem ersten Schritt für die am 30. Mai 2021 begangene Schändung und den nach dieser Tat am 13. Juni 2021 rechtsKräftig abgeurteilten illegalen Aufenthalt die Bestimmung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung zu bringen, da beide Delikte gleichermassen mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. wären diese beiden Taten gemeinsam mit dem gleichen Entscheid sanktio- niert worden, so hätte sich im Vergleich zur heute ausgefällten Strafe von 5 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe keine Höhere Sanktion aufgedrängt, so dass nach Abzug der früher ausgefällten (rechtsKräftigen) Freiheitsstrafe von 20 Tagen vorliegend eine Zusatzstrafe von 5 Jahren 1 Monat und 10 Tagen Freiheitsstrafe resultiert.
In einem zweiten Schritt ist eine Selbständige Strafe für die beiden nach dem 13. Juni 2021 begangenen Straftaten festzulegen, wobei diesbezüglich entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 64 f.) zunächst von der Grundstrafe für die schwerere Tat des Diebstahls in der Höhe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist, welche angesichts der heute weiter ausgefällten Strafe in der Höhe von (isoliert) 1 Monat betreffend den (neuerlichen) illegalen Aufenthalt nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen um 20 Tage zu schürfen ist, so dass sich insgesamt eine separate Sanktion von 80 Tagen Freiheitsstrafe ergibt.
In einem dritten Schritt ist die vorstehend festgelegte Zusatzstrafe von 5 Jahren 1 Monat und 10 Tagen Freiheitsstrafe mit der Selbständigen Strafe von 80 Tagen Freiheitsstrafe zu kumulieren, so dass für die heute zu beurteilenden Taten im Endeffekt eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
Gesamtfreiheitsstrafe
Treffen eine aktuell anzuordnende Sanktion und eine zu widerrufende Sanktion im gleichen Verfahren aufeinander, so bildet das Gericht in sinngemösser Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, sofern im Zusammenhang mit den beiden Sanktionen die gleiche Strafart verhängt worden ist (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz hat die dabei anzuwendende Methodik korrekt wie- dergegeben und insbesondere auch auf die neuere Bundesgerichtspraxis verwiesen, wonach bei der Gesamtstrafenbildung im Zusammenhang mit dem Widerruf stets von der aktuell festgesetzten Strafe auszugehen ist, welche in der Folge in BeRücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen um die Frühere widerrufe- ne Strafe zu Erhöhen ist (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.2).
Wenn vor dem Hintergrund der vorzitierten Grundsätze im erstinstanzlichen Urteil zum Schluss gelangt wird, die neu auszuFällende Strafe sei im Umfang von knapp zwei Dritteln der Früheren Strafe zu Erhöhen (Urk. 71 S. 67), so ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Namentlich rechtfertigt sich eine massvollere BeRücksichtigung des Asperationsprinzips infolge der Tatsache, dass bereits im Rahmen der Strafenbildung betreffend die beiden zu berücksichtigenden Sanktionen der Asperationsgrundsatz zur Anwendung gelangte (vgl. vorstehend Ziffer 2.6.3.) bzw. gelangt ist (vgl. Beizugsakten Nr. ST.2020.47-WS1SK-DFR / ST.2019.42186, Urk. 18 S. 13 f.).
Es ist demnach die Freiheitsstrafe für die heute zu beurteilenden Taten in der Höhe von 5 Jahren 4 Monaten aufgrund der zu widerrufenden Freiheitsstrafe in der Höhe von 20 Monaten in sinngemüsser Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Umfang von rund 12 Monaten zu schürfen, so dass für den Beschuldigten mit dem heutigen Urteil abschliessend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten auszuFällen ist.
Busse
Die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 500 für die insgesamt drei geringfügigen Vermögensdelikte (übertretungen) erweist sich ohne Weiteres als angemessen. Eine tiefere Festlegung der Busse rechtfertigt sich in Anbetracht
des Verschuldensprinzips nicht, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen aktuell inhaftierten und fürsorgeabhängigen Asylbewerber handelt. Dem tieferen Antrag der Verteidigung liegt denn auch insbesondere ihr Standpunkt betreffend einen diesbezüglich teilweisen Freispruch des Beschuldigten zu Grunde.
Der Beschuldigte ist demnach auch im Berufungsverfahren zusätzlich mit einer Busse von Fr. 500 zu bestrafen.
Vollzug
Angesichts der heute auszusprechenden Strafhöhe kommt vorliegend bereits aus objektiver Sicht weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist demnach ohne Weiteres zu vollziehen.
Die auferlegte Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).
Fazit
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten im Sinne einer Gesamtstrafe sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500 zu bestrafen.
An die Freiheitsstrafe sind 756 Tage erstandener Haft und vorzeitigem Strafvollzug in vorliegendem Verfahren sowie weitere 275 Tage erstandener Haft im Zusammenhang mit der zu widerrufenden Strafe, mithin insgesamt 1031 Tage, anzurechnen.
Bezahlt der Beschuldigte die ihm auferlegte Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).
Die Verteidigung akzeptiert für den Fall eines Schuldspruches wegen Schändung die vorinstanzliche Landesverweisung und rägt nur deren angeordnete Dauer auf Lebenszeit, welche sie auf 12 Jahre reduziert sehen will (Urk. 56 S. 11 f.; Urk. 114 S. 19).
Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer gemäss der Botschaft zur entsprechenden Gesetzesrevision aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles zu bemessen ist und der diesbezügliche Entscheid weitgehend im Ermessen des Gerichtes liegt, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur änderung des Strafgesetzbuches und des MiliTürstrafgesetzes betr. Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer vom 26. Juni 2013, BBl 2013 S. 5975 ff., insbes. S. 6021). Laut Art. 66b Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung indessen zwingend auf die Dauer von 20 Jahren anzusetzen, sofern ein täter nach einer Früheren Landesverweisung erneut eine Straftat begeht, welche die Voraussetzungen von Art. 66a StGB erfüllt. Schliesslich kann die Landesverweisung im Sinne einer ultima ratio auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Katalogtat begeht, solange die für die Frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB). Die Bestimmungen von Art. 66b Abs. 1 und 2 StGB überschneiden sich teilweise, indem eine 20-jährige Landesverweisung auch bei noch laufenden Landesverweisungen ausgesprochen werden kann und die lebenslängliche Fernhaltung für diesen Fall als besondere Regelung im Sinne einer ultima ratio zur Anwendung gelangen kann, wenn die Art und Schwere der neuen Tat dies rechtfertigen, der Beschuldigte eine langfristige schwerwiegende gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt und seine persönlichen Umstände einer solchen Massnahme nicht entgegenstehen (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB,
21. Aufl., N 5 zu Art. 66b StGB; BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 4 zu Art. 66b StGB).
Vorliegend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung auf Lebenszeit grundsätzlich gegeben, nachdem der Beschuldigte delinquierte, nachdem er bereits mit rechtsKräftigem Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland vom 16. September 2020 für 8 Jahre des Landes verwiesen worden war (vgl. Beizugsakten Nr. ST.2020.47-WS1SK-DFR / ST.2019.42186, Urk. 18 und 20) und diese Massnahme noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte (vgl. Urk. 51 S. 2, wonach der Beginn der Landesverweisung auf den 2. August 2021 angesetzt wurde). Fraglos stellt der Beschuldigte aufgrund der begangenen Schändung aktuell auch eine erhebliche gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, zumal es sich nicht um einen Ersttäter handelt. Aller- dings ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 66b Abs. 2 StGB um eine ultima ratio-Regelung han- delt, deren Anwendungsbereich in der Bundesgerichtspraxis noch nicht abschliessend geklürt ist. Angesichts der erstmaligen Gewaltbzw. Sexualdelinquenz des Beschuldigten und seines erstmaligen Rückfalles betreffend ein Katalogdelikt sowie seines noch nicht schweren Verschuldens im Rahmen dieses Katalogdelikts und der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken hinsichtlich der fehlenden Befristung zurückhaltend postulierten Anwendung der Bestimmung (vgl. dazu ZURBrägG/HRUSCHKA, BSK StGB I, N 6 zu Art. 66b StGB; VETTERLI, Annotierter Kommentar zum StGB, N 2 zu Art. 66b/c StGB; vgl. auch BGE 139 II 121
E. 6.2.), ist insbesondere die für die lebenslängliche Landesverweisung erforderliche Langfristigkeit der schwerwiegenden ?-ffentlichkeitsgefährdung des aktuell 28-jährigen Beschuldigten in casu nicht derart klar gegeben, dass sich seine Ausweisung auf Lebenszeit im heutigen Zeitpunkt im Sinne einer ultima ratio rechtfertigen würde, auch wenn der Beschuldigte offenbar zur Zeit kein sonderliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zeigt, was indessen primür an seiner Haftsituation zu liegen scheint (vgl. Urk. D1/2/6 S. 29). Stattdessen ist zwingend eine Landesverweisung des wiederholt gegen Art. 66a ff. StGB verstossenden Beschuldigten für die Dauer von 20 Jahren im Sinne von Art. 66b Abs. 1 StGB anzuordnen. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht das Kumulations-, sondern das Absorptionsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 146 IV 311 E. 3.7), geht die weniger lange dauernde Landesverweisung von 8 Jahren in der heute auszusprechenden von 20 Jahren auf.
Wird der Beschuldigte wegen eines vollendeten Sexualdeliktes des Lan- des verwiesen, so ist klarerweise auch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. Das Absehen von einer solchen Massnahme kommt bei einem wegen einer Katalogtat verurteilten DrittstaatenanGehörigen nur in Betracht, wenn er unter den konkreten Umständen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die nationale Sicherheit darstellt, wobei an die Annahme einer solchen Gefahr im Zusammenhang mit der Ausschreibung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, sondern es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer mehrerer Straftaten verurteilt wurde, welche einzeln betrachtet in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (BGE 146 IV 172 E. 3.2.), was im Zusammenhang mit der vorliegend begangenen Schändung zweifellos der Fall ist. Vor diesem Hintergrund erhalten die Einwendungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte im Falle ei- ner Ausschreibung seine Verwandten und Freunde in den seinem Heimatland be- nachbarten spanischen Enklaven Ceuta und Melilla nicht mehr besuchen könnte (Urk. 56 S. 12) wenig Gewicht, zumal der entsprechende Kontakt ohne Weiteres auch mit elektronischen Kommunikationsmitteln und Gegenbesuchen aufrecht erhalten werden kann.
Strittig sind im Berufungsverfahren lediglich noch die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der PrivatKlägerin 3, nachdem die Verteidigung vor dem Hintergrund ihres Antrages auf Freispruch vom Vorwurf der Schändung diesbezüglich geltend macht, es sei auf diese Begehren nicht einzutreten (vgl. Urk. 72 S. 3; Urk. 114 S. 2).
Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens und der in diesem Zusammenhang gestellten Zivilanspräche der Privatklägerin 3 umfassend und korrekt wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 71 S. 75 f.).
Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des die Privatklägerin 3 betreffen- den Delikts auch in zweiter Instanz schuldig zu sprechen ist, erweist sich die grundsätzliche Zusprechung von Schadenersatz für in diesem Zusammenhang anfallende finanzielle Aufwendungen unter Verweisung des Quantitatives auf den Zivilweg ohne Weiteres als korrekt, zumal der Beschuldigte zu diesem Punkt auch nichts Substantiiertes vorbringen liess, das die Zusprechung von Schadenersatz dem Grundsatz nach in Frage stellen würde.
Im Weiteren ist auch die vorinstanzliche Beurteilung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 3 nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 71 S. 77 ff.). Die schwere Verletzung ihrer persönlichkeitsrechte ist bei gegebenem Schuldspruch wegen des Sexualdeliktes mit vollendetem ungeschätztem Geschlechtsverkehr offensichtlich. Ferner erscheint auch die zugesprochene Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 10'000 (zuzüglich Zins) angesichts des in keinem Fall mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten und der nach wie vor andauernden Betroffenheit der Privatklägerin 3 ohne Weiteres angemessen, auch wenn gemäss der Opferhilfestelle nicht von einer schweren Traumatisierung auszugehen ist und die bestehende immaterielle Unbill aufgrund einer vorbestehenden psychischen Problematik auch nicht zwingend vollumfänglich auf den inkriminierten Vorfall zurückzuführen ist.
Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 ist somit im Einklang mit dem vorinstanzlichen Urteil auch in zweiter Instanz im vollen Umfang gutzuheissen.
Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 16) ist demzufolge heute vollends zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen im Schuldpunkt nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist grundsätzlich auch im übrigen zu bestätigen. Bei den Anpassungen betreffend die Dauer der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung handelt es sich um typische Ermessensentscheide der Berufungsinstanz, welche keine wesentliche Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil begründen, was ein Absehen von der gänzlichen Kostenauflage an den Beschuldigten nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 f. zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind mithin ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der aktuelle amtliche Verteidiger macht für seine Bemöhungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 10'243.05 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 112). Der beanspruchte Aufwand ist ausgewiesen und das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter BeRücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin unter BeRücksichtigung der tatsächlichen Verhandlungsdauer angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 9'300 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die vormalige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur X1. wurde bereits mit Beschluss der hiesigen Kammer vom
10. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 1'567.05 entschädigt (Urk. 93).
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 berechnet für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'217.75 (inkl. MwSt; Urk. 118). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. In Beachtung des bereits inkludierten Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint eine antragsgemüsse Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin in der Höhe von Fr. 2'217.75 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse gerechtfertigt.
Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
27. Juli 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend unrechtmässigen Aufenthalt [Dossier 1]), 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls und des geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [Dossier 3]), 8 - 11 (Regelung der Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 13 und 14 (Beurteilung der Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2) sowie 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte A.
ist ferner schuldig
der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB [Dossier 1],
des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [Dossier 2],
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 172ter Abs. 1 StGB [Dossier 4] sowie
des mehrfachen geringfügigen betRügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB [Dossier 2 und 4].
Die mit Entscheid des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland vom
16. September 2020 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss vorstehend Ziffer 2 bestraft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Zürich-Limmat vom 13. Juni 2021), wovon 1031 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (B. ) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 10'000 zuzüglich 5 % Zins seit 30. Mai 2021 zu bezahlen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000 ; die weiteren Kosten betragen:
amtliche Verteidigung RA X1. (bereits entschäFr. 1'567.05
digt)
Fr. 9'300 amtliche Verteidigung RA X2.
Fr. 2'217.75 unentgeltliche Rechtsvertretung RAin Y. .
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)
die Rechtsanwältin lic. iur. Y. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3, B. , (übergeben)
die Privatkläger 1, 2 und 4
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
Staatssekretariat für Migration SEM
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1, 2 und 4 nur zugestellt, sofern sie dies innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
die Rechtsanwältin lic. iur. Y. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, in die Akten des Verfahrens ST.2019.42186 (hinsichtlich Dispositivziffer 2)
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- Gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 23. August 2023
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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