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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210562: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsfall zwischen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A. und B. ging es um die Zuständigkeit für X., der seit 2009 unter Beistandschaft steht. Die KESB A. beantragte die Übernahme der Massnahme durch KESB B., was abgelehnt wurde. Nach mehreren Anfragen und Ablehnungen wurde der Fall vor das Kantonsgericht von Graubünden gebracht. Das Gericht entschied, dass X. seinen Wohnsitz verlegt hat und somit die Zuständigkeit der KESB A. entfällt. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.- trägt der Kanton Graubünden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210562

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210562
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210562 vom 03.12.2021 (ZH)
Datum:03.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Schlagwörter : Berufung; Urteil; Abteilung; Beschuldigte; Privatkläger; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Verfahren; Rückzug; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Kammer; Bussmann; Präsident; Gerichtsschreiberin; Brülisauer; Staatsanwaltschaft; Zürich-Limmat; Entschädigungen; Doppel; Privatklägerin; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/mc; Mitwirkend:; Oberrichterin; Bertschi; Ersatzoberrichterin; Keller
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB210562

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210562-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer

Beschluss vom 3. Dezember 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung,

vom 11. Mai 2021 (DG210011)

Erwägungen:

Am 25. Mai 2021 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Mai 2021 Berufung anmelden (Urk. 56).

Mit Eingabe vom 26. November 2021 (Datum Poststempel), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 29. November 2021, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 63). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind den Privatklägern keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

    Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

    11. Mai 2021 rechtskräftig.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    • die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1,

    • den Privatkläger 2,

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei,

    • den Nachrichtendienst des Bundes;

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2021

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Brülisauer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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