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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210461
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210461 vom 13.07.2022 (ZH)
Datum:13.07.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1525/2022
Leitsatz/Stichwort:Freiheitsberaubung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Digte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Verteidigung; Privatklägers; Recht; Freiheit; Berufung; Video; Recht; Sinne; Vorinstanz; Urteil; Mitbeschuldigte; Freiheitsberaubung; Landes; Videoaufnahme; Erwiesen; Tatbestand; Mitbeschuldigten; Aufgr; Prot; Landesverweisung; Verteidiger; Videoaufnahmen; Liegenden; Einvernahme
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 13 StGB ; Art. 130 StPO ; Art. 183 StGB ; Art. 398 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:124 I 185; 141 IV 10; 143 I 284;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210461-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing

Urteil vom 13. Juli 2022

in Sachen

1. A. ,

2. ...

Beschuldigter und Berufungskläger

1 erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch STA lic. iur. C. Kasper, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Freiheitsberaubung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Juni 2021 (DG200248)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigten A. und (…) sind schuldig

  2. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. (...).

5. (...).

  1. Der Beschuldigte A. verwiesen.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes

  2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) gemäss der vorstehender Dispositivziffer im Schengener Informationssystem angeordnet.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A.

    und B.

    gegenüber dem

    Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach unter solidarischer Haf- tung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  4. Die Beschuldigten A. und B. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. November 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühren für das Vorverfahren Fr. 8.25 Auslagen (Gutachten)

Fr. 8.30 Auslagen (Gutachten)

Fr. 599.00 Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Fr. 10'956.37 amtliche Verteidigung B.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. (...).

  1. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A. und B. je zur Hälfte auferlegt.

  2. Die Beschuldigten A. und B. werden verpflichtet, dem Privatkläger eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 16'760.– (inklusive MwSt.) unter solidarischer Haf- tung auszurichten.

  3. (Mitteilungen.)

  4. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 f.)

    1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

    2. Eventualiter seien Ziffern 1, 2, 3, 6 bis 9 sowie 12 und 13 des vor- instanzlichen Urteils betreffend A. aufzuheben.

    3. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

    4. Subeventualiter stelle ich folgende Beweisanträge:

    5. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers sei nicht einzutreten.

    6. A.

      sei mit CHF 38'124.15 (davon CHF 22'404.20 für das

      erstinstanzliche Verfahren) zu entschädigen.

    7. Die Verfahrenskosten der Untersuchung, des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Verfahren

    1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wurde der Beschuldigte 1 (nachfolgend: Beschuldigter) im Rahmen eines gegen ihn und den Beschuldigten 2 (nachfolgend: Mitbeschuldigter B. ) geführten Strafverfahrens entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

      schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Landesverweisung von 6 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem belegt. Ferner wurden die Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche des Privatklägers geregelt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgesetzt (Urk. 52 bzw. 55 S. 40 ff.).

    2. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom

    18. Juni 2021 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 46). Auch der Mitbeschul-

    digte B.

    erhob Berufung, reichte in der Folge jedoch keine Berufungserklärung ein, so dass auf seine Berufung unter Kostenfolge nicht eingetreten wurde (vgl. Urk. 60). Nach Erstattung der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 10. September 2021 (Urk. 58) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und die Privatklägerschaft (Urk. 62) er- klärte Erstere mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 den Verzicht auf eine Anschlussberufung, worauf sie mit Einverständnis der übrigen Parteien von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (Urk. 64, 68 + 69). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit ebenfalls vom Ver- zicht auf eine Anschlussberufung auszugehen ist. Am 5. Januar 2022 gab der bisherige erbetene Verteidiger des Beschuldigten bekannt, dass er diesen nicht mehr vertrete (Urk. 66), worauf sich mit Eingabe vom 12. Januar 2022 Rechtsan- wältin lic. iur. X. als neue Verteidigerin des Beschuldigten legitimierte (Urk. 67/1-2).

    3. In der Folge wurde auf den 13. Juli 2022 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 70). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner neuen Verteidigerin (Prot. II S. 5).

  2. Formelles

    1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung, er sei von sämtlichen Vorwür- fen freizusprechen, ohne die Berufung in irgendeiner Weise einzuschränken (Urk. 34). Das Urteil des Bezirksgerichtes ist mithin in allen den Beschuldigten be-

    treffenden Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 - 3, 6 - 9 und 12 - 13) im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

    2.

      1. Die Verteidigung reichte am 8. Juli 2022 einen USB-Stick mit verlangsamten Sequenzen der im Recht liegenden Videoaufzeichnung betreffend die Tatphase im Eingangsbereich des Lokals ein (Urk. 73/1-2), welche der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft in der Folge zugestellt wurden (Urk. 74). Gestützt unter anderem darauf stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (eventualiter) die Beweisanträge, es seien die

        Sicherheitsmitarbeiter C.

        und D.

        als Zeugen zu befragen, es seien

        die weiteren zum Tatzeitpunkt im unteren Stock des Gebäudes anwesenden Person zu ermitteln und hernach ebenfalls zu befragen und es sei ein Leumundsbericht inkl. Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger einzuholen (Urk. 77 S. 1).

      2. Diese Beweisanträge sind aus folgenden Gründen abzuweisen:

        1. Betreffend die beantragten Zeugeneinvernahmen ist nicht ersichtlich, dass die beiden in der ersten Phase anwesenden Sicherheitsmitarbeiter C. und

          D.

          etwas zur Erstellung des relevanten Anklagesachverhalts beitragen

          könnten, das nicht bereits durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen und die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten sowie des Privatklägers erwiesen wäre.

        2. Was sodann die nicht ermittelten Personen angeht, welche sich zur Tatzeit im […]-geschoss des E. -gebäudes aufgehalten haben, so lässt sich den besagten Videoaufnahmen entnehmen, dass diese Personen das Geschehen um den Privatkläger nicht weiter beachtet haben und zügig am Tatort vorbeigingen. Selbst wenn jemand das tatrelevante Geschehen kurzzeitig wahrgenommen hät- te, wären aus einer entsprechenden Befragung dieser Person kaum weitergehen- de Erkenntnisse zu erwarten, da auch vom Vorfall im Büro lückenlose Video- aufnahmen existieren.

        3. Ebenfalls keine sachdienlichen Erkenntnisse sind vom Leumundsbericht bzw. dem Strafregisterauszug des Privatklägers zu erwarten. Inwiefern der Privat-

    kläger im Ausgang immer wieder Probleme gemacht hat, wie dies die Verteidi- gung vorbringt (Urk. 77 S. 4), ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachver- halts nicht massgeblich. Angesichts der ansonsten vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahmen, besteht jedenfalls – entgegen der Verteidi- gung – kein Anlass, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers in Zweifel zu ziehen bzw. näher abzuklären.

    2.3. Es drängen sich in zweiter Instanz im Übrigen – abgesehen von der erneu- ten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf.

    3.

      1. In prozessualer Hinsicht beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung im Weiteren die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz mit der Begründung, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ungenügend verteidigt gewesen sei (Urk. 75 S. 2 ff.). Konkret sei der damalige Verteidiger der Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B. vom 3. Juni 2020 ferngeblieben und zur anschliessenden Einvernahme des Privatklägers zu spät erschienen; hinzu komme, dass der damalige Verteidiger dem Beschuldigten nicht angeboten habe, die Verschiebung der Einvernahmetermine der Zeugen G. und H. vom 25. August 2020 zu beantragen, als sich der Beschuldigte in Quarantäne befunden habe. Sodann sei der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht auf die Möglichkeit der Aussprechung einer Landesverweisung vorbereitet gewesen, wobei es der damalige Verteidiger unterlassen habe, einen Unterbruch der Verhandlung zu verlangen, um den Beschuldigten diesbezüglich instruieren zu können.

      2. Der Verteidiger hat die Pflicht, den Beschuldigten wirkungsvoll und sach- gerecht zu vertreten. Bei der Bestimmung der Verteidigungsstrategie kommt ihm jedoch ein erhebliches Ermessen zu. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden sind aufgrund ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht für die Voraus- setzungen eines fairen Strafverfahrens mitverantwortlich. Wird von den Behörden

        untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standes- pflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise ver- nachlässigt, so kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Die richterliche Fürsorgepflicht kommt jedoch nur dort zum Tragen, wo ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt, namentlich bei krassen Frist- und Termin- versäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für gebotene Stellvertretungen (BGE 143 I 284, E. 2.2.2; BGE 124 I 185, E. 3; Urteil 6B_172/2011 vom 23. Dezember

        2011, E. 1.3.1).

      3. Der Einwand der ungenügenden Verteidigung erweist sich vor diesem Hintergrund aus folgenden Gründen als unbegründet:

        1. Mit Bezug auf die Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2020 ist der Verteidigung dahingehend beizupflichten, dass bereits damals der Verdacht der Freiheitsberaubung und die Möglichkeit einer Landesverweisung im Raum stand, womit ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Gemäss entsprechender Protokollnotiz konnte der damalige Verteidiger aus zeitlichen Gründen nicht zur besagten Konfrontationseinvernahme um 8.30 Uhr erscheinen; gleichwohl wurde die Einvernahme in Abwesenheit der Verteidigung durchgeführt (vgl. Urk. 2/3 S. 1+2), was deren Unverwertbarkeit zur Folge hat (vgl. hinten Ziffer III./1.5.2.). Was die konkreten Gründe für das Ausbleiben der Verteidigung waren, ist nicht bekannt. Die ungeklärte Absenz an einer einzelnen Einvernahme mit notwendiger Verteidigung vermag aber noch keine schwere Pflichtverletzung mit der Folge einer insgesamt ungenügenden Verteidigung zu begründen, zumal sich diese im Endeffekt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Das spätere Erscheinen zur Einvernahme des Privatklägers am gleichen Tag hatte im Übrigen insofern keine Konsequenz, als die Verteidigung im Rahmen der massgeblichen Fragen zur Sache gewährleistet war (vgl. Urk. 3/2 S. 4).

        2. Keine schwere Pflichtverletzung ist sodann auch darin zu erkennen, dass sich der Verteidiger dazu entschied, infolge der Verhinderung des Beschuldigten

          kein Verschiebungsgesuch betreffend die Einvernahmen der Zeugen G. und H. zu stellen. Inwiefern die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen der beiden Zeugen zwingend erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, da die Zeugen keine Angaben zum angeklagten Kern- geschehen machen konnten und betreffend das Geschehen, welches sie selber wahrnahmen, bereits Videoaufnahmen vorlagen, welche den massgeblichen Sachverhalt wiedergaben. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass die Anwesenheit des Beschuldigten zwecks Instruktion wichtig gewesen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass aus der Honorarnote des damaligen Verteidigers her- vorgeht, dass entsprechende Besprechungen betreffend die fraglichen Zeugen- einvernahmen (mindestens) am 3. Juli 2020 und am 24. August 2020 ohnehin

          stattfanden (Urk. 41).

        3. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der damalige Verteidiger keinen Unterbruch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte, nachdem eröffnet worden war, dass eine Landesverweisung geprüft werde. Der Entscheid, keinen Unterbruch zu verlangen, um den Beschuldigten diesbezüglich zu instruieren, lag im Ermessen des Verteidigers. Er verzichtete nach seinem Antrag auf Freispruch auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden darauf, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen, woraus hervorgeht, dass es sich um eine bewusst gewählte Strategie handelte, um mit Nachdruck auf einen Freispruch hinzuwirken (Prot. I S. 41). Wenn die Verteidigung vor diesem Hintergrund auch zur Landesverweisung keine weitreichenden Ausführungen machte und diesbezüglich keine Instruktionen beim Beschuldigten einholte, so steht dies mit dieser Strategie im Einklang und ist folglich insoweit nicht zu beanstanden.

      4. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zufolge ungenügender Verteidigung des Beschuldigten erübrigt sich damit.

  3. Schuldpunkt

  1. Sachverhalt

    1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2020 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am tt. November 2019 nach einem anfänglichen Wortwechsel mit dem Privatklä- ger im Eingangsbereich des Clubs E. diesen zusammen mit dem Mitbe- schuldigten B. gewaltsam mittels Packen am Arm (im sog. Schwanengriff) und Würgen am Hals in ein Büro im […] Stock des Clubs verbracht und ihn dort unter weiterer Gewaltanwendung gegen dessen Willen festgehalten, wodurch der Privatkläger eine Fraktur am Zungenbeinfortsatz mit Würgespuren am Hals sowie eine Handgelenksprellung mit Schürfung und Läsion TFCC links erlitten habe (Urk. 18 S. 2 ff.).

1.2.

      1. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage mit Bezug auf den ihm vorgeworfenen Vorfall vom 2. November 2019 in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt, als er aussagte, an jenem Tag im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Objektleiter des Clubs

        zusammen mit dem Mitbeschuldigten B.

        in einen Wortwechsel mit dem

        Privatkläger geraten zu sein, weil dieser das Lokal nicht habe verlassen wollen, worauf die Situation eskaliert sei, weshalb man entschieden habe, den Privatkläger in das Security-Büro im […]-geschoss des Gebäudes zu verbringen, ihn dort zu beruhigen und dann seine Personalien aufzunehmen, um ihm ein Hausverbot zu erteilen, welches Vorgehen er als verhältnismässig angesehen habe (Urk. 2/1 S. 2 f.; Prot. I S. 18 f.). Der Beschuldigte hat demzufolge die dem Vorwurf der Freiheitsberaubung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente grundsätzlich anerkannt und einzig sein Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Handelns in Frage gestellt, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieses Tatbestandes näher einzugehen sein wird (vgl. hinten Ziffer III./2.2.2.).

      2. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Bezug auf das ihm im Rahmen des Vorfalles vorgeworfene Körperverletzungsdelikt geltend, die Eskalation der Geschehnisse sei auf die aggressive Haltung des Privatklägers zurückzuführen, und stellt für die nachfolgende körperliche Auseinandersetzung in Abrede, den Privatkläger jemals am Hals tangiert zu haben (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/3 S. 10; Prot. I S. 21 f.), während er einräumt, diesen am rechten Arm gepackt und dann in

        das Security-Büro im […]-geschoss des Gebäudes verbracht zu haben (Urk. 2/1 S. 3).

      3. In der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte vollumfänglich an seinem bisherigen Standpunkt fest, indem er im Wesentlichen geltend machte, man habe aufgrund des aggressiven Verhaltens des Privatklägers keine anderen Möglichkeiten gesehen, um diesen zur Ordnung zu rufen und seinem Gebaren Einhalt zu gebieten (Urk. 76 S. 8 ff.).

    1. Nachdem der Sachverhalt in den genannten Punkten mithin auch in zweiter Instanz umstritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die- se Vorwürfe dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.

    2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben und die aus ihrer Sicht relevanten Beweismittel aufgelistet (Urk. 55 S. 11 f.). Im Zentrum stehen dabei zwei Videoaufnahmen aus dem Eingangsbereich des Nachtclubs und dem Security-Büro im […]-geschoss (Urk. 1/10) sowie die zum Vorfall zu Protokoll ge- gebenen Aussagen der Beschuldigten (Urk. 2/1-6, wobei Urk. 2/3 nicht zuunguns- ten des Beschuldigen verwertbar ist; Prot. I S. 18 ff.; Urk. 76 S. 8 ff.) und des Pri- vatklägers (Urk. 3/1-2; Prot. I S. 29 ff.). Unerwähnt blieb von der Vorinstanz, dass auch die beiden Arbeitskollegen des Privatklägers, welche am Tatabend mit die- sem zum E. gingen, als Zeugen einvernommen wurden (Urk. 4/1-2). Die- se haben den Beginn der Auseinandersetzung im Eingangsbereich ebenfalls be- obachtet, konnten aber letztlich keine Angaben machen, welche die heute noch umstrittenen Punkte des Sachverhalts näher zu klären vermöchten.

    3. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung die Un- verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten vom 29. November 2019 (Urk. 2/1) und vom 3. Juni 2020 (Urk. 2/3) geltend, da die Einvernahmen trotz Vorliegens der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung ohne eine ent- sprechende Beteiligung stattgefunden hätten (Urk. 77 S. 2 f.).

      1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom

        29. November 2019 waren die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO nicht erfüllt. Aus der Befragung geht hervor, dass in diesem Zeitpunkt lediglich ein Verdacht betreffend (einfache) Körperverletzung im Raum stand, noch nicht aber betreffend eine damit einhergehende Freiheits- beraubung (vgl. den Vorhalt zu Beginn der Einvernahmen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B. , Urk. 2/1 S. 1 bzw. 2/2 S. 1 sowie den Rapport vom

        12. November 2019, Urk. 1/1). Auf die Möglichkeit des Beizuges einer amtlichen Verteidigung wurde der Beschuldigte aber vorschriftsgemäss aufmerksam gemacht (vgl. Art. 158 lit. c StPO). Weiter ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 77

        S. 2) – festzuhalten, dass weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt ein konkreter Verdacht betreffend eine schwere Körperverletzung bzw. eine Gefährdung des Lebens vorlag, weshalb auch insofern kein Fall notwendiger Verteidigung gegeben war.

      2. Anders gelagert war die Situation hingegen bezüglich der ersten Konfron- tationseinvernahme vom 3. Juni 2020 (Urk. 2/3). Selbst wenn die Anklage erst auf Hinweis der Vertretung der Privatklägerin (vgl. Urk. 8/12) um den Sachverhalt betreffend Freiheitsberaubung ergänzt wurde, war spätestens am 3. Juni 2020 aufgrund der bisherigen Beweisabnahmen ein Tatverdacht betreffend Freiheits- beraubung erkennbar. Mithin drohte auch eine Landesverweisung, was eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO indiziert. Art. 130 StPO statuiert insofern einen Verteidigungszwang, weshalb an der Unverwertbarkeit der ersten Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2020 zu Ungunsten des Beschul- digten nichts ändert, dass dieser bereit war, in Abwesenheit seines Verteidigers Aussagen zu treffen (vgl. Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.7.). Keine Unverwertbarkeit ergibt sich demgegenüber für die anschliessende Einvernahme der Privatklägerschaft, da hier eine genügende Verteidigung im Rahmen der massgeblichen Befragung zur Sache gewährleistet war (vgl. dazu bereits vorne Ziffer II./3.3.1.).

    4. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass sich die Verwertung der club- eigenen Videoaufnahmen zum Beweis als unproblematisch erweist, sind doch gerade die Security-Mitarbeiter regelmässig über die installierten Kameras im zu

überwachenden Gebäude informiert und somit auch ohne Weiteres damit einverstanden, dass ihr Handeln aufgenommen wird. Hinsichtlich dieser Auf- nahmen wie auch sämtlicher nachfolgender Einvernahmen der Verfahrens- beteiligten wurden die prozessualen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten im Übrigen umfassend gewährleistet, so dass auch diesbezüglich keine prozessualen Hindernisse bestehen. Nicht beweiskräftig sind demgegenüber die im Recht liegenden Incident Notes (Urk. 3/3), da nicht klar ist, wie diese konkret zustande gekommen sind, und die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten diesbezüglich nicht hinreichend gewährleistet wurden.

1.7.

1.7.1.

  1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom tt. November 2019 für sämtliche eingeklagte Tatphasen als vollumfänglich erstellt. Dabei stützte sie sich auf die im Recht liegenden Videoaufnahmen sowie die Aus- sagen des Privatklägers, während sie die Ausführungen der Beschuldigten als durch die Videoaufnahmen widerlegt und damit insgesamt als unglaubhaft einstuf- te (vgl. Urk. 55 S. 12 ff.).

  2. Die Verteidigung wendet dagegen ein, erstellt seien aufgrund der Video- aufnahmen lediglich der grundsätzliche Hergang des Ereignisses sowie die Geschehnisse oben beim Eingangsbereich. Unklar sei hingegen, wer den Privat- kläger auf dem Weg nach unten in das Erdgeschoss wie gehalten habe und was auf dem Boden im Security-Büro effektiv geschehen sei. Nachdem am Hals des Privatklägers keine DNA-Spuren der Beschuldigten festgestellt worden seien, sei ein direktes Würgen für diese Tatphasen jedenfalls ausgeschlossen (Urk. 40 S. 4 f.; Urk. 77 S. 12.)

  3. Es ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern der angeklagte Sachverhalt in Berücksichtigung der Feststellungen der Vorinstanz und der Einwendungen der Verteidigung auch in zweiter Instanz für die einzelnen Tatphasen als rechts- genügend erwiesen zu erachten ist.

1.7.2.

  1. Die erste Tatphase im Eingangsbereich des Clubs lässt sich aufgrund der im Recht liegenden Videoaufnahme ohne Weiteres nachvollziehen. Es ist dies- bezüglich festzustellen, dass sich der Privatkläger zunächst nicht überzeugen lässt, das Lokal zu verlassen, und in der Folge nach der Präsentation seines Mobiltelefons vom Beschuldigten heftig in Richtung des Ausgangs gezogen wird, worauf er sich losreisst und unmittelbar danach vom Mitbeschuldigten B. mit dem rechten Arm von hinten am Hals umfasst und von diesem auf diese Weise nach hinten in Richtung einer Seitentüre gezogen wird. Der Privatkläger

    wird vom Mitbeschuldigten B.

    umfasst, bevor klar wird, wie seine weitere

    Reaktion ausfällt (vgl. Urk. 10/1, Video 1, Sequenz 20:06:42 - 20:06:45). Selbst wenn der Beschuldigte aufgrund der plötzlich ausgeführten Befreiungsbewegung des Privatklägers offensichtlich überrascht wird und er deswegen zurückweicht (vgl. Urk. 73/1, Sequenz 20:06:43), muss für ihn stets klar gewesen sein, dass es sich bei dieser Bewegung nicht um einen Angriff gehandelt hat, sondern der Privatkläger lediglich versucht hat, sich zu befreien. Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte die Bewegung, welche der Privatkläger ausführte, denn auch als Befreiung (Urk. 76 S. 14). Inwiefern er dabei einen Schlag verspürt haben will, ist nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nach der Befreiungsbewegung dann auch keine weitere Bewegung ersichtlich, welche auf einen Angriff hindeuten würde. Vielmehr verhält sich der Privatkläger in der Folge vollkommen passiv, während er vom Mitbeschuldigten B. umfasst wird. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschuldigten auch insofern als unglaubhaft zu werten, als er dem Privatkläger in der Folge erklärt haben will, dass man nun ins Security-Büro gehen werde, um dessen Personalien zu kontrollieren (Urk. 76 S. 15). Solches brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vor und ein entsprechendes Gespräch ist auch auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Angesichts des turbulenten Geschehens ist vielmehr naheliegend, dass der Privatkläger nicht darüber informiert wurde, wohin er zu welchem Zweck verbracht werden sollte.

  2. Die zweite Tatphase betreffend die Verbringung des Privatklägers in das […]-geschoss des Lokals ist nicht durch Videoaufnahmen dokumentiert. Der

    Privatkläger schilderte diesbezüglich bei der Polizei rudimentär und bei der Staatsanwaltschaft dann ausführlicher, dass ihm auf dem Weg nach unten von einem Beschuldigten der Arm nach hinten gedrückt und vom anderen Beschuldigten der Daumen im Bereich des Adamsapfels in den Hals gedrückt worden sei, wobei er sich bezüglich letzterer Handlung auf den Beschuldigten festlegte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7). Während die Verdrehung des Handgelenks des Privatklägers vom Mitbeschuldigten B. grundsätzlich zugestanden wird (Urk. 2/2 S. 4; Prot. I S. 27), hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Traktierung des Halses mit dem Daumen stets bestritten (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/3

    S. 10; Prot. I S. 21 f.). In dieser Hinsicht fällt denn auch in der Tat auf, dass sich gemäss dem im Recht liegenden Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom

    18. Dezember 2020 am Hals des Privatklägers keine DNA-Spuren des Beschuldigten finden liessen, wovon jedoch auszugehen wäre, sofern dieser dem Privatkläger wiederholt den Daumen in den Hals gedrückt hätte, zumal im Gutachten ausdrücklich festgehalten wird, dass der gesamte Halsbereich auf entsprechende Spuren untersucht worden sei (Urk. 21 S. 1 f.: Spurenasservat ab gesamten Hals und der Schürfung am Kinn). Die Befragung des Privatklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte bezüglich dieser fehlenden Spuren keine Klärung zu bringen, auch wenn dieser meinte, es sei an gewissen Stellen des Halses kein Abstrich gemacht worden (Prot. I S. 35). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass – worauf auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hinwies (Urk. 77 S. 11) – der Privatkläger nach Eintreten in den Security-Raum keinerlei Anzeichen von Schmerzen am Hals signalisierte, was tendenziell ebenfalls gegen eine unmittelbar vorangegangene heftige Traktierung dieser Region spricht. Nachdem diesbezüglich auch die Videoaufnahme des Security-Raumes keine Klarheit zu schaffen vermag, da der Beschuldigte beim Betreten des Raumes seine Hand zwar kurzzeitig in der Nähe des Halses, aber nicht direkt am Hals hat, kann – entgegen den Mutmassungen der Anklage (Urk. 18 S. 3 f.: […] die Tatbeiträge

    des Beschuldigten A.

    mutmasslich die Verletzungen am Hals inklusive

    Fraktur Zungenbeinfortsatz bewirkten […]) letztlich nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger auf dem Weg in den Security-Raum das Zungenbein bzw. dessen Fortsatz gebrochen hat.

  3. Für die dritte Tatphase ergibt sich aufgrund der zweiten Videoaufnahme, dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Niederlassen auf einem Stuhl erneut das Mobiltelefon hervornahm, der Beschuldigte ihm dieses wegzunehmen versuchte, während der Mitbeschuldigte B. den Privatkläger erneut von hin- ten mit dem Arm am Hals packte und mit diesem zu Boden fiel, worauf er über dem Privatkläger zu liegen kam (Urk. 1/10, Video 2, Sequenz 20:09:11 - 20:09:17). Inwiefern der Mitbeschuldigte den Privatkläger in der Folge am Boden würgte, ist aufgrund der Videoaufnahmen unklar. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aufgrund der offensichtlichen Schmerzen des Privatklägers am Hals unmit- telbar nach diesem Vorfall (Urk. 1/10, Video 2, Sequenz 20:09:22 - 20:09:32), welche jedoch auch vom unmittelbar zuvor erfolgten Umfassen des Halses mit dem Arm herrühren könnten, während das Gutachten des IRM, welches auch für den Mitbeschuldigten B. keinerlei DNA-Spuren am Hals des Privatklägers feststellte, ein Würgen des Privatklägers mit den Händen nicht zu bestätigen ver- mag (vgl. Urk. 21 S. 1 f.).

    Der Beschuldigte wirkte in dieser Phase – abgesehen vom anfänglichen Versuch der Wegnahme des Mobiltelefons – körperlich nicht massgeblich auf den Privatkläger ein, duldete bzw. billigte jedoch das Vorgehen seines Mitarbeiters, welcher den Privatkläger in der vorstehend umschriebenen Art und Weise massiv traktierte, indem er unmittelbar daneben stand und auf den Privatkläger einredete (Urk. 1/10, Video 2, Sequenz ab 20:09:18).

  4. Die Verletzungen des Privatklägers sind aufgrund der medizinischen Austrittsberichte vom 2./3. November 2019 (Urk. 5/2+3), des Radiologiebefundes vom 17. Dezember 2019 (Urk. 5/4) sowie des ärztlichen Befundes vom 29. April 2020 (Urk. 5/6) erstellt. Während die in der Anklage erwähnte Fraktur des (rechten) Zungenbeinfortsatzes einen klare Diagnose darstellt (vgl. Urk. 5/2: Gering dislozierte Fraktur des Cornu majus hyoidiei rechts), erscheint klärungsbedürftig, welche konkrete Diagnose mit der Anklageformulierung Handgelenksprellung mit Schürfung und Läsion TFCC links angesprochen ist. Die Austrittsberichte vom 2./3. November 2019 erwähnen in diesem Zusammenhang lediglich eine Kontusion Handgelenk links (Urk. 5/2+3), der Radiologiebefund stellt zusätzlich jedoch auch einen Abriss des Triangular

Fibrocartilage Complex (TFCC) begleitet von einer möglichen Ruptur des dortigen Meniskus fest (Urk. 5/4). Eine solche teilweise Läsion der Knorpelstruktur oberhalb der Handwurzelknöchel ist in der Regel von stechenden oder dumpfen Schmerzen begleitet und bedingt für gewöhnlich eine rund dreiwöchige Ruhigstellung ohne operativen Eingriff (vgl. https://www.handordination.at/handchirurgie/laesion-diskus-triangularis-tfcc.html).

1.8. Der Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten mit den vorerwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen erstellt. Es ergibt sich daraus insbesonde-

re, dass der Mitbeschuldigte B.

den Privatkläger sowohl im Eingangsbereich des Lokals als auch im Security-Raum von hinten am Hals – im Sinne eines (umgekehrten) Schwitzkastens – umfasste und ihn auf diese Weise jeweils in einen starken Würgegriff nahm. Auf dem Weg in das Security-Büro verdrehte er den Arm des Privatklägers anerkanntermassen im Rahmen eines sog. Schwa- nengriffs nach hinten, um ihm von vornherein eine Gegenwehr zu verunmögli- chen. Für den Beschuldigten ist derweil ein starkes Halten am rechten Arm auf dem Weg ins […]-geschoss erwiesen. Für die weiteren angeklagten Tathandlun- gen ist zu wenig klar, inwiefern sie dem Privatkläger tatsächlich in der beschrie- benen Art und Weise zugefügt wurden, zumal nicht zu verkennen ist, dass dieser in seinen Befragungen diesbezüglich immer wieder Unsicherheiten zeigte und insbesondere auch nicht mehr sagen konnte, welcher Beschuldigte ihn in welcher Phase auf welche Weise traktiert hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6; vgl. auch Prot. I S. 33). Gleichzeitig ist jedoch über jeden Zweifel erhaben, dass sich der Privatkläger die in der Anklage umschriebenen Verletzungen im Rahmen des in- kriminierten Vorfalles zugezogen haben muss, da kein anderer Anlass ersichtlich ist und ein solcher von den Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wurde.

Vielmehr räumt für die Handverletzung der Mitbeschuldigte B.

selber ein,

dass diese auf dem Weg ins Security-Büro von ihm verübt worden sein könnte. Was sodann die Fraktur des Zungenbeinfortsatzes anbelangt, so scheint aufgrund der Videobilder und des DNA-Gutachtens des IRM am wahrscheinlichsten, dass sich diese Verletzung im Rahmen des starken Umfassens des Halses von hinten

durch den Mitbeschuldigten B.

ergab, wobei vom Zeitpunkt her eher das

zweite Umfassen im Security-Büro in Frage kommt, da sich der Privatkläger insbesondere ab diesem Zeitpunkt mehrmals an den Hals fasste und Schmerzen signalisierte. Diese Version des Tatgeschehens ist denn auch insbesondere mit den fehlenden DNA-Spuren am Hals des Privatklägers in Einklang zu bringen, da bei diesem Umfassen der Halsregion ein direkter Kontakt mit der Haut des Privat- klägers nicht evident ist, wie sich dies auch aus den entsprechenden Videose- quenzen ergibt (vgl. Urk. 55 S. 16; vgl. auch Urk. 1/10, Video 1, Sequenz 20:06:42 - 20:06:45, und Video 2, Sequenz 20:09:12 - 20:09:16).

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Mittäterschaft

      1. Mit Bezug auf die eingeklagte Mittäterschaft ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhalts ohne Weiteres, dass der Beschuldigte mit den

        Handlungen des Mitbeschuldigten B.

        im Wesentlichen einverstanden war

        und sich diesen auch grundsätzlich anschloss. Dabei ist wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das konkrete Vorgehen seines Mitarbeiters nicht mitbekommen haben soll, war er doch während des gesamten Vorfalls unmittelbar neben ihm präsent und hat ihm nicht Einhalt geboten, obwohl er dies als Einsatzleiter und direkter Vorgesetzter ohne Weiteres hätte tun können (vgl. Urk. 76 S. 19). Das Vorbringen, wonach er in der dritten Phase im […]-geschoss auf das Mobiltelefon konzentriert gewesen sei und nicht mitbekommen habe, was der Mitbeschuldigte B. mit dem Privatkläger gemacht habe (Urk. 76 S. 19), erweist sich angesichts der aktenkundigen Videoaufnahmen des Geschehens als nicht überzeugend. Vielmehr kann angesichts der erwiesenen Tathandlungen von einem konkludent arbeitsteiligen Zusammenwirken gesprochen werden, wobei der Mitbeschuldigte B. hauptsächlich für die körperlichen Einwirkungen auf den Privatkläger zuständig war. Inwiefern die beiden Beschuldigten dabei eingeübt wirkten und schon öfters auf diese Weise vorgegangen waren, wie der Privatkläger mutmasste (Prot. I S. 34), muss dabei offen bleiben, da diesbezüglich keine näheren Anhaltspunkte bestehen.

      2. Insgesamt kann nach dem Gesagten mit der Vorinstanz von einem mittäterschaftlichen Handeln ausgegangen werden, in dessen Rahmen sich der

        Beschuldigte im Rahmen des Schuldpunktes auch jene Tathandlungen anrechnen lassen muss, welche er nicht eigenhändig verübt hat. Dass der Beschuldigte dabei keine direkte Mitherrschaft betreffend die Art und Intensität der einzelnen Einwirkungen des Mitbeschuldigten Santalucia auf den Privatkläger hatte, kann derweil höchstens im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

    2. Freiheitsberaubung

      1. Die Vorinstanz hat die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anhand eines einschlägigen Bundesgerichtsgerichtsentscheides dargestellt und beispielhaft auf Fälle hingewiesen, in welchen ein unzulässiger Freiheitsentzug als gegeben erachtet wurde (vgl. dazu BGE 141 IV 10, E. 4.4.1.). Zu ergänzen ist, dass die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzuges als zu- sätzliches Tatbestandselement konzipiert ist und dieser Aspekt demzufolge bereits anhand der Tatbestandsmässigkeit und nicht erst unter dem Titel des Rechtfertigungsgrundes zu prüfen ist (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 475). Seit der Revision der Bestimmung ist eine Konkurrenz zwischen der Freiheitsberaubung und der Entführung nicht mehr möglich, da diese beiden Delikte unter demselben Tatbestand zusammengefasst worden sind (DONATSCH, Strafrecht III, S. 482). Wird jemand an einen anderen Ort verbracht und dort längere Zeit festgehalten, so ist diese Konstellation primär unter der Tatbestandsvariante der Freiheitsberaubung zu prüfen (DELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 46 zu Art. 183 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, S. 482).

      2. Auch wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Beginn der Haupt- verhandlung in Aussicht gestellt hat, dass sie den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Entführung prüfen werde (Prot. I S. 11), hat sie den Fall nach dem Gesagten in der Folge zu Recht ausschliesslich anhand des Tatbestandes der Freiheitsberaubung beurteilt (vgl. Urk. 55 S. 20 f.).

        1. In objektiver Hinsicht ist in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Festhaltung des Privatklägers mit anschliessender Verbringung in einen separaten Raum (im Sinne einer gewaltsamen Mitnahme des Privatklägers, vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 476) für die Dauer von rund

          8 Minuten eine strafrechtlich relevante Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen darstellt. Dieser Gesamtakt ist als einheitliches Tatgeschehen zu interpretieren, in dessen Rahmen die Festnahme in eine Gefangennahme übergeht, ohne dass dem letzteren Aspekt eine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 477).

          Der Einwand der Verteidigung, wonach sich der Privatkläger jederzeit der Situation hätte entziehen können, da die Türe nicht geschlossen gewesen sei (Urk. 77 S. 17), überzeugt nicht. Der Privatkläger wurde unter Gewaltanwendung durch zwei ihm körperlich überlegene Personen in einen abgetrennten Bereich im […]-geschoss eines Lokals verbracht und anschliessend positionierte sich eine der beiden Personen, die ihn gewaltsam nach unten verbrachten, vor dem einzi- gen Ausgang, womit der Fluchtweg versperrt war. Diese Umstände implizierten in aller Deutlichkeit, dass der Privatkläger – nötigenfalls erneut unter Gewaltanwen- dung – daran gehindert werden würde, den Ort nach seinem freien Willen wieder zu verlassen. Eine (explizite) Drohung oder ein weitergehendes Mittel wie eine Fesselung war entgegen der Ansicht der Verteidigung unter diesen Umständen nicht mehr erforderlich, um dem Privatkläger die Fortbewegungsfreiheit zu entzie- hen.

          Die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit des Privatklägers ist unter den vorliegend gegebenen Umständen auch als unrechtmässig zu erachten. Zwar ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er aufgrund der Weigerung des Privat- klägers, den Eingangsbereich zu verlassen, und des nicht genehmigten Vor- habens, im Lokal zu filmen, grundsätzlich berechtigt war, diesen kurzfristig beiseite zu nehmen, um die Erteilung eines Hausverbotes zu prüfen. Hätte sich die Intervention darauf beschränkt, den Privatkläger am Arm aus dem belebten Eingangsbereich zu geleiten und ihn anschliessend nach seinen Personalien zu befragen, wäre denn auch nicht von einer Freiheitsberaubung auszugehen. Mit der gewaltsamen Verbringung in das fensterlose […]-geschoss des Lokals standen die angewandten Mittel aber in keiner angemessenen Relation mehr zum verfolgten Zweck, selbst wenn das […] des Lokals nicht als Ausweichort in Frage kam, zumal dem Privatkläger erst gegen Schluss der Aktion kommuniziert wurde, dass es um die Aufnahme seiner Personalien zwecks Erteilung eines

          Hausverbotes ging. Eine derartige Missachtung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes erweist sich mithin nicht mehr als rechtmässig, so dass der objektive Tatbestand auch insofern als erfüllt anzusehen ist.

        2. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst, dass die durchgeführte Aktion den Privatkläger in seiner Fortbewegungsfreiheit in relevanter Weise beeinträchtigte. Dass der Privatkläger angesichts der physi- schen Übermacht seiner Kontrahenten nicht einfach in der Lage war, das Securi- ty-Büro jederzeit zu verlassen, muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, woran auch nichts zu ändern vermag, dass sich die Aktion spontan so ergeben hat und nicht von langer Hand geplant war.

          Weniger klar ist, inwiefern dem Beschuldigten vor dem Hintergrund, dass er zwecks Prüfung eines Hausverbotes grundsätzlich befugt war, den Privatkläger kurzfristig anzuhalten, ihn nach seinen Personalien zu befragen und bei Weigerung der Auskunftserteilung die Polizei zu benachrichtigen, auch hinreichend bewusst war, dass dessen Verbringung in das Security-Büro im […]- geschoss unrechtmässig war, worauf auch die frühere Verteidigung sinngemäss hinwies, wenn sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich der Rechtmässigkeit seines Tuns in einem Irrtum befunden (vgl. Urk. 42 S. 10). Dieser Einwand betrifft korrekt besehen jedoch nicht die Rechtsfigur des Verbotsirrtums, sondern wendet sich gegen die Erkennbarkeit des mit einer rechtlichen Wertung verknüpften Tatbestandsmerkmals der Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzuges, weshalb er im Rahmen der subjektiven Tatbestandsmässigkeit zu prüfen ist. Diesbezüglich ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass der Täter jeweils keine konkrete Kenntnis der juristischen Praxis zu einem rechtlich konnotierten Tatbestandsmerkmal haben muss. Vielmehr genügt es, wenn für ihn die Unrechtmässigkeit seines Tuns nach seiner eigenen Vorstellung im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollziehbar war. War ihm dies indes nicht möglich, so ist von einem Tatbestandsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen (NIGGLI, BSK StGB I, N 27 zu Art. 12 StGB sowie N 11 zu Art. 13 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 5 zu Art. 12 StGB und N 3 zu Art. 13

          StGB). Vorliegend muss der Beschuldigte aber trotz der Hektik und

          Unübersichtlichkeit der Situation auch als juristischer Laie zumindest ernsthaft in Betracht gezogen haben, dass das gewählte gewaltsame Verbringen in das Security-Büro nicht notwendig war, um den Privatkläger festzuhalten und mit ihm bei mangelnder Kooperation auf die Polizei zu warten, zumal entgegen seiner Ansicht keine hinreichenden Anzeichen vorhanden waren, dass dieser unmittelbar gewalttätig werden könnte. Der Beschuldigte nahm bei seinem Handeln mithin zumindest in Kauf, dass sein Vorgehen unrechtmässig und damit strafrechtlich relevant sein könnte, was für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt.

        3. Nicht ersichtlich ist, was die Verteidigung zugunsten des Beschuldigten aus einer allfälligen Überlastung der Polizeikräfte herleiten möchte, wenn diese in Situationen wie der vorliegenden avisiert würde (Urk. 77 S. 15 f.). Dass eine Überlastung der Polizeikräfte nicht automatisch weitergehende Kompetenzen von privaten Sicherheitsdiensten begründen kann, bedarf jedenfalls keiner weiter- gehenden Erörterungen.

      3. Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberau- bung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB somit mit den vorerwähnten Er- gänzungen zu bestätigen.

    3. Körperverletzung

      1. Vorweg kann festgehalten werden, dass es sich bei den eingeklagten körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers um keine Bagatellen mehr handelte. Insbesondere kann die vom Mitbeschuldigten B. verübte Handge- lenksverletzung aufgrund der vom Privatkläger geschilderten Intensität der Fixierung und des festgestellten Verletzungsbildes mit Einriss des Knorpelbandes (vgl. vorne Ziffer III./1.8.2./d) grundsätzlich nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert werden.

      2. Betreffend den Bruch des Zungenbeinfortsatzes kann sodann ohne Weiteres auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Urteil verweisen werden, wonach einerseits bei erlittenen Frakturen gemäss konstanter Praxis ohne Weiteres von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.

        1 StGB ausgegangen wird, andrerseits aber unter Verweis auf die ärztlichen

        Berichte auch keine weitergehende Qualifikation des Delikts (im Sinne einer schweren Körperverletzung oder einer Gefährdung des Lebens) in Betracht gezogen wird (Urk. 55 S. 22 ff.).

      3. Bezüglich der Frage der mehrfachen Tatbegehung ist mit der Staats- anwaltschaft (vgl. Urk. 18 S. 4) von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen, in dessen Zusammenhang die beiden Täter im Rahmen des einheitlichen Willensentschlusses, den Privatkläger in die Schranken zu weisen, mittels wiederholter Tatbestandserfüllung ein und dieselbe Verletzung des Tatbestandes erwirkten (sog. iterative Tatbestandserfüllung; ACKERMANN, BSK StGB I, N 30 zu Art. 49 StGB). Es ist im gesamten Tatgeschehen keine echte Zäsur zu erkennen, welche darauf hindeuten würde, dass sich die beiden Beschuldigten zu einem weiteren separaten Delikt entschlossen und somit mehrfach gegen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung verstossen hätten. Der Tatsache, dass es in diesem Zusammenhang zu mehreren Verletzungsfolgen des Privatklägers kam, ist unter diesen Umständen mittels Feststellung eines quantitativ gesteigerten Unrechts im Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen (ACKERMANN, BSK StGB I, N 30 zu Art. 49 StGB).

    4. Fazit

Der Beschuldigte ist mithin in zweiter Instanz der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafe

  1. Allgemeines

    1. Der erstinstanzliche Entscheid äussert sich zutreffend zu den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und hat auch den Strafrahmen der für die Freiheitsberaubung festzulegenden Einsatzstrafe korrekt festgelegt (vgl. Urk. 55

      S. 25 ff.), so dass vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Angesichts der Strafhöhe der vorliegend auszufällenden Einzelstrafen und des engen zeitlichen wie sachlichen Zusammenhanges der Delikte fällt vorliegend lediglich die Sanktionsart der Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. im Einzelnen nach- folgend Ziffer 2.), auch wenn es sich vorliegend um einen Ersttäter handelt, der grundsätzlich auch mit einer Geldstrafe zu beeindrucken wäre.

  2. Strafzumessung

    1. Tatkomponente betreffend Freiheitsberaubung

      1. In objektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Fortbewegungsfreiheit eines Menschen ein grundlegendes Recht beinhaltet, dessen Beeinträchtigung stets eine gewisse Schwere innewohnt, was sich auch im erweiterten Strafrahmen bis zu fünf Jahren ausdrückt. Im vorliegenden Fall wurde der Privatkläger indes nur für eine relativ kurze Zeit in einen nur unweit von seinem früheren Aufenthaltsort entfernten Raum verbracht, wobei für den Privatkläger aufgrund seines anfänglich renitenten Verhaltens nicht völlig überraschend gekommen sein kann, dass er aus dem Eingangsbereich entfernt wird, auch wenn er sich sicherlich einen anderen Ort vorgestellt hat. Der Beschuldigte handelte sodann grundsätzlich im Rahmen der ihm infolge seiner Berufstätigkeit verliehenen Befugnisse, im Lokal für Ruhe und Ordnung zu sorgen, wobei dann aber die Geschehnisse unplanmässig vollständig aus dem Ruder liefen und die nachfolgende Verbringung des Privatklägers ins […]- geschoss des Lokals nicht mehr vom Verhältnismässigkeitsgrundsatz gedeckt war. Das Vorgehen des Beschuldigten bewegte sich im Rahmen der denkbaren

        Tatbestandsverletzungen (mit teilweise tage- bis monatelangen Festhaltungen des Opfers) mithin im unteren Bereich der Strafbarkeit, auch wenn es nicht bagatellisiert werden darf, zumal man sich des Eindruckes nicht erwehren kann, dass dem renitenten Privatkläger mit dem gewaltsamen Verbringen in den […]- irdischen Security-Raum auch eine zusätzliche Lektion für sein Verhalten erteilt werden sollte, wozu man aber unter keinem Titel berechtigt war, was dem Privatkläger im Verlauf der Aktion einen nachvollziehbaren Schrecken eingejagt hat, wie dies auch selber von ihm zu Protokoll gegeben wurde (vgl. Urk. 3/2 S. 8; Prot. I S. 33). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass den Tätern durchaus bewusst gewesen sein muss, dass sie den Privatkläger mit der gewalt- samen Verbringung in einen separaten Raum gegen seinen Willen der Freiheit beraubten, während hinsichtlich der Unrechtmässigkeit des Vorgehens von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist.

      2. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte mithin noch eher leicht, was als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Bereich von 8 Monaten rechtfertigt.

    2. Tatkomponente betreffend Körperverletzung

      1. Bezüglich der Tatschwere der Körperverletzung kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die beiden körper- lich klar überlegenen Mittäter völlig unverhältnismässig durch verpönte Methoden auf den Privatkläger einwirkten, auch wenn sich dieser zu Beginn renitent zeigte (Urk. 55 S. 30). Dass ihnen unter den gegebenen Umständen grundsätzlich eine kurzfristige Festhaltung des Privatklägers erlaubt war, vermag ihr Verschulden in diesem Zusammenhang nicht zu relativieren, da sie ihr Ziel zweifelsohne mit be- deutend milderen Massnahmen hätten erreichen können. Erschwerend fällt denn auch in Betracht, dass der Privatkläger im Verlaufe der Auseinandersetzung am Hals als sehr sensibler Körperregion angegangen und zusätzlich auch noch am Handgelenk tangiert wurde, auch wenn die einzelnen Verletzungen in der Folge relativ rasch folgenlos verheilten. Der Beschuldigte wirkte dabei in massgebender Weise am Geschehen mit, auch wenn zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass die eingeklagten Verletzungen nicht von ihm verursacht worden sind und er

        trotz seiner Mittäterschaft nicht die unmittelbare Kontrolle über die konkrete Inten- sität und Dauer der einzelnen Verletzungshandlungen hatte. Vielmehr ist aus der eingereichten verlangsamten Videosequenz ersichtlich, dass er seinen Mitarbeiter bremste, als dessen Aktion im Eingangsbereich für den Privatkläger gefährlich zu werden drohte (Urk. 73/1).

      2. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des eventualvorsätzlichen Vorgehens der Täter, welche die Verletzungen als Kollateralschaden ihres Vorgehens in Kauf nahmen, für den Beschuldigten im Ergebnis von einem nicht mehr leichten Ver- schulden auszugehen, wofür eine isolierte Sanktion von 8 Monaten angemessen erscheint.

    3. Täterkomponente

      1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den re- levanten Lebenslauf des Beschuldigten unter Verweis auf die einschlägigen Akten vollständig dargelegt hat (Urk. 55 S. 31; vgl. auch Prot. I S. 12 f.; Urk. 12/4-5). Es ergeben sich hieraus keine relevanten Anhaltspunkte für die Strafzumessung.

      2. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten ist dem Strafregisterauszug vom 7. Juli 2022 zu entnehmen, dass er über keine Vorstrafen verfügt (Urk. 71). Was sodann das Nachtatverhalten anbelangt, so kann zwar nicht per se gesagt werden, dass seitens des Beschuldigten keinerlei Zugeständnisse vorliegen, da er betreffend die Freiheitsberaubung die Festhaltung des Privatklägers und den nachfolgenden äusseren Ablauf des Tatgeschehens ohne Weiteres eingestand, doch ergab sich für ihn diesbezüglich letztlich keine valable Alternative, da sich dieser Tatablauf im Wesentlichen bereits aus den im Recht liegenden Videoauf- nahmen ergab. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst im Beru- fungsverfahren noch geltend machte, dass er aus Notwehr gehandelt habe (Urk. 76 S. 11), womit er die notwendige Einsicht in sein unrechtmässiges Verhal- ten vermissen lässt. Die Vorinstanz hat mithin im Ergebnis zu Recht festgehalten, dass vorliegend keine Strafzumessungsgründe ersichtlich sind, welche eine Er- höhung oder Minderung der Strafe zu indizieren vermöchten (Urk. 55 S. 32).

    4. Gesamtstrafe

      1. Nachdem sowohl für die Freiheitsberaubung wie auch für die Körper- verletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, hat das Gericht vorliegend eine Gesamtstrafe nach der Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verhängen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr gegenseitiger Zusammenhang mit grösserer oder geringerer Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Taten zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2.; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4.).

      2. Aufgrund dieser Überlegungen ist die für die Freiheitsberaubung festgeleg- te Einsatzstrafe von 8 Monaten in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der Taten, welche nahezu in Idealkonkurrenz verwirklicht wurden, in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate zu schärfen, so dass sich für den Beschuldigten im Endeffekt eine angemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten ergibt, an welche keine Haft anzurechnen ist.

  3. Vollzug

Der vorinstanzlich bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe unter An- setzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren (Urk. 55 S. 32 f.) ist vorliegend angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten ohne Weiteres zu bestätigen.

V. Landesverweisung

  1. Ausgangslage

    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 55 S. 41).

    2. Der Beschuldigte beantragt dagegen ein Absehen von der Landes- verweisung unter Berufung auf einen schweren persönlichen Härtefall und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Prot. I S. 39 f.; Urk. 77 S. 19 ff.).

  2. Beurteilung

    1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann grund- sätzlich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich korrekt zur Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. g StGB sowie zur Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB geäussert und dabei zu Recht darauf hingewiesen hat, dass bei der Beurteilung eines Härtefalles in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) insbesondere die Aufenthaltsdauer des Ausländers in der Schweiz, der Grad seiner persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die familiären Bindungen in der Schweiz bzw. im Heimatland sowie die Resozialisierungschancen in beiden Ländern zu berück- sichtigen sind (Urk. 55 S. 34). In diesem Rahmen ist der Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern besondere Rechnung zu tragen, sofern diese hierzulande nachhaltig verwurzelt sind und in der Heimat über keine nennenswerten Bindungen mehr verfügen (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel ist jedoch restriktiv anzuwenden und soll nicht dazu führen, dass die mit der strafrechtlichen Landesverweisung tendenziell schärfere Ausweisungspraxis von kriminellen Ausländern umgangen wird (Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020, E. 1.1.2.).

    2. Für den vorliegenden Fall ist in Berücksichtigung dieser Praxis vorweg da- rauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen hier besonders verwurzelten Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB handelt. Er ist

      erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingewandert und verfügt hier über keine eigene Kernfamilie, zumal er von seiner Ehefrau getrennt lebt. Ferner hat er ihr gegenüber auch keine Unterstützungspflichten (Urk. 76 S. 4). An diesem Schluss ändert nichts, dass nebst seinem Bruder (Urk. 76 S. 2 ff.) eine Vielzahl entfernter Verwandter des Beschuldigten (wie insbesondere diverse Cousins und Onkel) in der Schweiz leben (vgl. Urk. 76 S. 7 f.), da zum geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens primär die Kernfamilie gehört (Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021, E. 3.3.3.).

      Zutreffend ist, dass sich der Beschuldigte seit seiner Einreise im Jahr 2007 hierzulande gut integriert hat und hier ununterbrochen arbeitstätig war, wobei er eine Ausbildung als Sicherheitsangestellter absolviert hat und auch die deutsche Sprache gut beherrscht. Wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung darlegte, wurde dem Beschuldigten kurz vor der Tat gar

      das I.

      Gemeindebürgerrecht verliehen (Urk. 78/22). Damit kann mit der

      Verteidigung grundsätzlich von einer guten sozialen Integration des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden, was aber noch nicht mit der Erfüllung der hohen Anforderungen, an welche das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles geknüpft ist, gleichzusetzen ist. Gleichzeitig ist im Fall des Beschuldigten nämlich festzuhalten, dass er zu seinem Heimatland, welches er wie erwähnt erst im Alter von 25 Jahren verliess und dessen Sprache er fliessend spricht, nach wie vor stabile Bindungen unterhält und seine Verwandten (namentlich die Mutter und eine Schwester) mehrmals im Jahr besucht (Prot. I

      S. 12; Urk. 76 S. 21), wo er bei einer Rückkehr auch zumindest vorübergehend

      wohnen könnte. Seine Resozialisierungschancen in der Republik J.

      sind

      dementsprechend gut, zumal seine erworbenen beruflichen Qualifikationen auch dort gefragt sein dürften. Unter diesem Gesamtumständen kann in Beachtung der restriktiven Praxis des Bundesgerichtes in casu trotz nicht zu beanstandender Integration noch nicht von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausgegangen werden.

      Weiter ist zwar zu konstatieren, dass den Taten (insbesondere der Katalog- tat) kein hohes Verschulden zu Grunde liegt und auch keine Anzeichen für eine erhöhte Rückfallgefahr vorliegen, womit das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten nicht als besonders hoch anzusehen ist. Gemäss der gesetzgeberischen Konzeption der Landesverweisung ist jedoch massgebend, dass es bei Verneinung eines schweren Härtefalles nicht mehr entscheidend auf diese Aspekte ankommt, was zu akzeptieren ist, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer zu restlos befriedigenden Lösungen führt.

      Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mithin in Anwendung von Art. 66a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts des insgesamt mo- deraten Verschuldens des Beschuldigten und des damit korrespondierenden Strafmasses ist die Dauer der Landesverweisung indes auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.

  3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

    1. Zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem hat sich die Vor- instanz umfassend geäussert (Urk. 55 S. 35 ff.), so dass grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine solche ist an- gesichts des hohen Strafrahmens der vorliegenden Katalogtat und der heute auszusprechenden Strafe unumgänglich, zumal an die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesem Zusammenhang keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen sind (Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7. f.), wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 55 S. 36).

    2. Die Ausschreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einrei- se- und Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum ist somit in zweiter Instanz zu bestätigen.

VI. Zivilansprüche

  1. Grundlagen

    Mit Bezug auf die allgemeinen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens sowie die rechtlichen Grundsätze der Beurteilung von in diesem Zusammenhang zu be- handelnden Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren kann vollumfänglich auf

    die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 37 f. + 38).

  2. Beurteilung

    1. Hinsichtlich des gestellten Schadenersatzbegehrens ist dem Bezirksgericht ohne Weiteres zuzustimmen, wenn es die Forderung mangels Substanzierung nur dem Grundsatz nach zugesprochen und das Begehren im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen hat (vgl. Urk. 55 S. 38), zumal dieser Punkt auch von keiner Seite mit konkreten Argumenten beanstandet worden ist.

    2. Mit Bezug auf das gestellte Genugtuungsbegehren ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Privatkläger aufgrund der erwiesenen Einwirkungen der Beschuldigten eine genügend schwere Verletzung in seiner Persönlichkeit erlitten hat, um mit Erfolg einen Genugtuungsanspruch geltend machen zu können. Dies gilt unbesehen der – vom behandelnden Therapeuten des Privatklägers gestellten – Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 38/2), deren Kausalität die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Hintergrund der teilweise unkenntlich gemachten medizinischen Vorgeschichte des Privatklägers zu Recht in Zweifel zog (Urk. 77

      S. 19). Wenn die erste Instanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 2'000.– festgesetzt hat, so erweist sich diese Summe indes keineswegs als zu hoch und trägt dem Verschulden und den übrigen Tatumständen auf jeden Fall genügend Rechnung. Eine Erhöhung dieses Betrages verbietet sich bereits deshalb, weil der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil unangefochten liess.

    3. Der vorinstanzliche Regelung des Zivilpunktes betreffend den Beschuldig- ten ist demzufolge in zweiter Instanz ausnahmslos zu folgen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Erstinstanzliches Verfahren

    Das Berufungsverfahren brachte im Schuldpunkt keine wesentliche Ände- rung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung betreffend den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 10, 12 + 13) ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

  2. Zweitinstanzliches Verfahren

    1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

    2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

    3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen. Insbesondere mit Bezug auf die Sanktion erreicht er eine spürbare Verbesserung seiner Position. Es rechtfertigt sich demzufolge im Berufungsverfahren die Kosten zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerle- gen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Entsprechend hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung macht diesbezüglich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'719.95 geltend (vgl. Urk. 78/24- 30). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen, so dass es sich mit Blick auf die vorstehende Kostenverteilung rechtfertigt, dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

  5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger F. aus dem eingeklagten Ereignis unter solidarischer Haftung mit dem

    Mitbeschuldigten B.

    dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

    Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B. verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. November 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Beschuldigten (Ziffern 10, 12 und 13) wird bestätigt.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genom- men.

  11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2022

Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker

Der Gerichtsschreiber: MLaw Dharshing

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

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