Zusammenfassung des Urteils SB210362: Obergericht des Kantons Zürich
Der Text handelt von einem Gerichtsurteil, bei dem ein Richter entschieden hat, dass ein Vermieter dem Mieter Schadenersatz zahlen muss, weil er die Wohnung nicht rechtzeitig renoviert hat. Der Vermieter hatte argumentiert, dass der Mieter selbst für die Renovierung verantwortlich sei. Der Richter stellte jedoch fest, dass der Vermieter in der Pflicht war, die Arbeiten durchzuführen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 2000 CHF.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210362 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 08.04.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Sachbeschädigung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Dossier; Polizei; Urteil; Schaden; Schrift; Sachbeschädigung; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Recht; Vorwurf; Busse; Verfahren; Spuren; Privatkläger; Gericht; Tag-Stift; Gutachten; Schadenersatz; Berufungsverfahren; -strasse; Spurenbericht; Fingerabdruck; Verordnung; Schriftzug |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 261 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 345 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 465 StPO ;Art. 47 StGB ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210362-O/U/as-nm
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur.
Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
in Sachen
A. ,
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2021 (GG210058)
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2021 (Urk. D1/10) ist diesem Urteil beigeheftet.
(Urk. 25 S. 35 ff.)
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 der Anklageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
25. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände
2 Sprühdosen rot (A013'312'157)
1 Sprühdose violett (A013'312'168)
1 Sprühdose schwarz (A013'312'179)
1 Tag-Stift silber (A013'312'191)
1 Tag-Stift schwarz (A013'312'204)
- 16 Sprühköpfe (A013'312'215)
Einweghandschuhe (A013'312'226)
Arbeitshandschuhe (A013'312'237)
Mikrospurenbogen Tag-Stift silber (A013'312'339)
Mikrospurenbogen Tag-Stift schwarz (A013'312'362)
werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Bundesamt für Strassen (ASTRA) wird nicht eingetreten.
Folgende Privatklägerinnen werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
B. AG
C. AG
D.
Stiftung E.
F. AG
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der in die Rechte der Privatklägerin F. AG eingetretenen AC. Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'295.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. April 2020 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'400.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 6'606.50 Auslagen Anklagebehörde
F r. 7'000.00 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 7'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie Gerichts- und Untersuchungskosten im Umfang von Fr. 1'700.–, welche auf die Gerichtskasse genommen werden – werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 1 f.)
Der Beschuldigte, A. , sei vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Der Beschuldigte, A. , sei für den Hausfriedensbruch i.S.v. Art.
186 StGB und den geringfügigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit und mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.
Die Schadenersatzanträge der Privatkläger 2-9 seien abzuweisen.
Eventualiter seien die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
Die Kosten für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren (inklusive diejenigen für das Berufungsverfahren und die amtliche Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter sei ein angemessener Teil dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 30)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Verfahrensgang
Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 = Urk. 21 S. 4).
Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil vom
27. Mai 2021 meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 20). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerschaft am 5. bzw. 6. Juli 2021 zugestellt (Urk. 24/1-11). Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 ging die Berufungserklärung der Verteidigung fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 27). Mit Präsidialverfügung vom
21. Juli 2021 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 28). Die Staatsanwaltschaft verzichtete hierauf mit Eingabe vom 27. Juli 2021 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 30).
Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. . Die Staatsanwaltschaft war nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Art. 465 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 30) Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
Umfang der Berufung
In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit
seiner Berufung mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 al. 2 und 3 (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3), 6 (Verwendung beschlag- nahmter Gegenstände), 7 (Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren AST- RA), 10 (Kostenfestsetzung) und 11 (Honorar amtliche Verteidigung) vollumfänglich an. Entsprechend ersucht er ausdrücklich um Aufhebung des Schuldspruchs betreffend mehrfache Sachbeschädigung und um Einstellung des Verfahrens bezüglich dieses Vorwurfs, eventualiter Freispruchs von dem Vorwurf, Aufhebung der Sanktion und deren Vollzugs sowie der erstinstanzlichen Kostenauflage (Urk.
27. S. 2 f., Prot. II S. 5 und S. 12).
Von der Berufung nicht umfasst sind somit Dispositivziffern 1 al. 2 und 3 (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3), 6 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 7 (Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren ASTRA), 10 (Kostenfestsetzung) und 11 (Honorar amtliche Verteidigung). Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Mai 2021 ist mithin bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
Formelles
Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Prozessuale Einwendungen der Verteidigung
Die Verteidigung machte vor Vorinstanz mehrere Einwendungen betreffend ihrer Ansicht nach fehlender gültiger Strafanträge sowie unverwertbarer Beweismittel (Urk. 15 S. 2 ff.; S. 5 ff.; S. 14 ff.; S 16 ff.; S. 20 ff.; S. 24 f.). Die Vorinstanz setzte sich mit den Einwendungen der Verteidigung einlässlich auseinander und
wies diese zurück. So wurden sämtliche Strafanträge als gültig gestellt und die Beweismittel – soweit relevant – als verwertbar erachtet (Urk. 25 S. 5 – 17). Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind überzeugend, weswegen darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich lediglich als Hervorhebungen Ergänzungen dazu.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung unter Verweis auf die Begründung im vorinstanzlichen Plädoyer erneut vorgebracht, die Strafanträge seien ungültig. Es genüge nicht, wenn im Polizeirapport einzig aufgeführt werde, dass es sich bei den Antragsstellern um juristische bevollmächtigte Vertreter handle, ohne dass eine entsprechende Vollmacht in den Akten liege (Urk. 35 S. 3 ff.).
Dem ist zu entgegnen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Vertretungsbefugnis beim Strafantragsrecht nicht so streng ist, wie bei der Vertretungsbefugnis im Zivilrecht. Vielmehr darf die Ermächtigung des Vertreters zur Antragsstellung namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E 2.3.1, mit Hinweisen). Vorliegend widersprechen die Strafanträge sicher nicht dem Willen bzw. den Interessen der Berechtigten. Vielmehr wurden sie von Personen gestellt, welche mit der Wahrung des Eigentumsrechts der Verwaltung der Liegenschaften betraut waren. Die Strafanträge sind deshalb allesamt als gültig gestellt zu erachten.
Weiter hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung daran fest, dass die Aussagen im Polizeirapport, die Videoaufzeichnungen bei der
G. Bar an der H. -strasse … sowie die Fotoaufnahmen des Beschul- digten unverwertbar seien. Die Polizisten hätten formell zu ihren Beobachtungen befragt werden müssen, damit diese zu Lasten des Beschuldigten hätten verwertet werden dürfen. Es könne entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erwartet werden, dass eine beschuldigte Person von sich aus aktiv eine Befragung des zentralen Belastungszeugen beantragen müsse und andernfalls ange- nommen werden dürfe, sie habe stillschweigend auf ihr Konfrontationsrecht verzichtet. Dies zumal es sich beim Polizeirapport um das einzige Beweismittel handle (a.a.O. S. 4 ff. in Verbindung mit Urk. 15 S. 7 f.).
Zunächst ist klarzustellen, dass die Vorinstanz weder auf Aussagen des Beschul- digten noch auf solche von Geschädigten, welche im Polizeirapport festgehalten wurden, abgestellt hat. Auch die Videoaufzeichnungen betreffend den Anklagevorwurf D1/I. -strasse 1 und die Fotoaufnahmen des Beschuldigten hat die Vorinstanz nicht als Beweismittel verwertet. Allerdings befand sie die im Rapport festgehaltenen polizeilichen Beobachtungen als verwertbar (Urk. 25 S. 8 ff.). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E 2.3). Die Beobachtungen, welche die Polizei im Rapport schriftlich und in Bild festgehalten hat (Urk. D1/1, Urk. D1/2/10,
Urk. D2/1 und Urk. D2/5), sind damit verwertbar.
Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte selbst im Berufungsverfahren noch bis zu den Parteivorträgen die Möglichkeit gehabt hätte, den Beweisantrag zu stellen, die rapportierenden Polizisten seien als Zeugen einzuvernehmen (Art. 389 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 und Art. 345 StPO). Obwohl die Verteidigung sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren geltend machte, die Polizeirapporte seien unverwertbar, hat sie keinen derartigen Beweisantrag gestellt. Es ist deshalb von einem bewussten Verzicht darauf auszugehen.
In Bezug auf den Vorwurf gemäss Dossier 2 wandte die Verteidigung ein, dass der Spurenbericht des FOR vom 11. Juni 2020 und das Gutachten des FOR vom 20. November 2020 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Dies, da die darin festgestellte Übereinstimmung der am Tatort gefunde- nen (daktyloskopischen) Spur mit einem Fingerabdruck des Beschuldigten unzulässig sei, weil der Fingerabdruck aus dem Jahr 2003 stamme und längst von Amtes wegen hätte gelöscht werden müssen. Nach Art. 261 Abs. 1 StPO dürften erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person ausserhalb des Aktendossiers im Falle einer Verurteilung bis zum Ablauf der Fristen für die Entfer- nung der Einträge im Strafregister aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt bestehe, auch verwendet werden. Die Löschungs-
fristen für Fingerabdrücke würden sich aber grundsätzlich aus der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten ergeben. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d dieser Verordnung würden erkennungsdienstliche Daten fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem teilbedingtem Strafvollzug gelöscht (Urk. 35 S. 10 f.).
Der Fingerabdruck des Beschuldigten, welcher im Gutachten des FOR mit der am Tatort gesicherten daktyloskopischen Spur verglichen wurde, stammt vom
30. September 2003 (vgl. Gutachten FOR, Urk. 9/3 S. 7). Er wurde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erhoben, in welchem der Beschuldige am
27. März 2007 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wurde am 6. Februar 2008 durch das Bezirksamt Brugg widerrufen (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Unt.Nr.: B4/2015/10030317, Urk. 7/1 S. 1).
Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, werden die Löschungsfristen für Fingerabdrücke in der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten (nachfolgend: ED-Verordnung) abschliessend geregelt
(SR 361.3). In Bezug auf Fingerabdrücke geht die ED-Verordnung Art. 261 StPO, welcher generell erkennungsdienstliche Unterlagen zum Gegenstand hat, als lex specialis vor (vgl. Zürcher Kommentar StPO-Hansjakob/Graf, 3. Aufl. 2020,
Art. 261 N 1).
Im Zeitpunkt der Abnahme des Fingerabdrucks galt die ED-Verordnung vom
21. November 2001. Diese trat am 1. Januar 2002 in Kraft und wurde am
1. September 2014 durch die ED-Verordnung vom 6. Dezember 2013 ersetzt, welche heute noch in Kraft ist. Art. 26 der heute geltenden ED-Verordnung regelt das Übergangsrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden biometrische erkennungsdienstliche Daten, die vor dem 1. September 2014 in AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikations-System) erfasst wurden, auf Gesuch der betroffenen Person in Anwendung von Art. 17 lit. a und c-k gelöscht.
Damit kann festgehalten werden, dass der Fingerabdruck aus dem Jahre 2003 zwar auf Gesuch des Beschuldigten hin 5 Jahre nach Bezahlung der Geldstrafe hätte gelöscht werden können (Art. 17 lit. f ED-Verordnung vom 6. Dezember 2013). Ohne ein derartiges Löschungsgesuch blieb die Aufbewahrung des Fingerabdruckes jedoch rechtmässig, zumal Daten ohne entsprechendes Löschungsgesuch nach Art. 15 Abs. 1 lit. c der altrechtlichen ED-Verordnung 30 Jahre lang aufbewahrt werden durften. Das Gutachten des FOR durfte den Vergleichsfingerabdruck somit verwenden. Seiner Verwertbarkeit steht nichts entgegen.
Darüber hinaus machte die Verteidigung hinsichtlich des Vorwurfes in Dossier 2 geltend, der Fingerabdruckabgleich sei gestützt auf die unverwertbaren Aussagen des Geschäftsführers der F. AG, J. , erfolgt und deshalb infolge der Fernwirkung eine unrechtmässige Beweiserhebung gewesen (Urk. 35 S. 11 ff.).
Im Polizeirapport vom 15. Juni 2020 wurde unter dem Titel Ermittlungen/Ergänzungen festgehalten, dass der rapportierende Polizist nach Vorliegen des Spurenberichts die Geschädigten über die neue Sachlage informiert habe. Anlässlich eines Telefonats habe J. erwähnt, er habe mit Leuten aus der Graffiti-Szene gesprochen. Man habe ihm erzählt, dass die Schmiererei an den Rollläden des Restaurants von einem bekannten, langjährigen Sprüher namens K. gemacht worden seien (Urk. D2/1 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erfolgte diese Aussage von J. nicht anlässlich einer polizeilichen Einvernahme, sondern hat J. der Polizei lediglich einen Tipp gegeben (Urk. 25 S. 13), welchen Vorgang die Polizei infolge der für sämtliche Strafbehörden geltenden Dokumentationspflicht im Rapport festhalten durfte bzw. sogar musste. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Polizei einem solchen Tipp nicht hätte nachgehen dürfen. Ob sie dies in casu getan hat nicht kann letztlich aber offen bleiben, da mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Polizei die Identität des Beschuldigten auch ohne den Tipp von J. abgeklärt hätte. So lässt sich dem Polizeirapport entnehmen, dass die Polizei die daktyloskopische Spur bereits vor dem Telefonat mit Herrn J. gesichert hat und diese gemäss
Spurenbericht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Die Geschädigten seien erst aufgrund der neuen Sachlage (mithin dem Resultat des Spurenberichts) durch den rapportierenden Polizeibeamten kontaktiert wurden (D2/1 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht problematisch, dass der Verfasser des Spurenberichts Fw L. seine Informationen unter anderem von Det Wm mbA M. von der Fachstelle Graffiti erhalten hat (vgl. Urk. D2/9/1 S.2), bei welchem es sich um denselben Polizeibeamten handelt, welcher den Tipp von
J. entgegengenommen hat. Vielmehr wäre es auch ohne den Tipp von
J. zur Identifizierung des Beschuldigten als Spurenverursacher gekommen. Damit sind sowohl der Spurenbericht als auch das Gutachten des FOR verwertbar.
Dossier 1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Dossier 1 vor, zwischen dem 17. und 18. November 2019 mit einem silberfarbenen Tag-Stift am Fensterrahmen des Schaufensters an der I. -strasse 1, in … Zürich, den Schriftzug N. , an der Eingangstüre der Liegenschaft I. -strasse 2, in
… Zürich, den Schriftzug N. ,, AD. und an der Hausfassade des Clubs AE. an der O. -strasse …, in … Zürich, den Schriftzug
N. angebracht und dadurch Schaden verursacht zu haben. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in demselben Zeitraum mit einem schwarzen Tag-Stift die Schriftzüge N. AD. … und N. ,,AD. an den Schaufenstern der Liegenschaft an der P. -strasse …, in … Zürich, und mit einem silberfarbenen Tag-Stift den Schriftzug N. ,,AD. an der Eingangstüre des Tattoo-Shops Q. an der R. -strasse …, in … Zürich, angebracht und dadurch Schaden verursacht zu haben (Urk. 10 S. 2 ff.).
Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Vorwürfe unter Dossier 1 (Urk. 25 S. 18 – 20) sind als überzeugend zu bezeichnen, weswegen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind primär präzisierender Natur.
Aus den Feststellungen gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom
9. März 2020 geht hervor, dass sich der Beschuldigte im obgenannten Zeitraum im Bereich der relevanten Liegenschaften in … Zürich (vgl. den Lageplan
[Urk. D1/2/9]) aufhielt. So beobachtete eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich, wie der Beschuldigte eine Baustellenwand besprayte. Nach kurzer Nacheile konnte er seitens der Polizei angehalten werden. Beim Beschuldigten wurden sogenannte Tag-Stifte sichergestellt bzw. ihm abgenommen. Die in der Folge getätigten Abklärungen der Polizei ergaben, dass der vom Beschuldigten an besagter Baustellenwand angebrachte Schriftzug N. AD. ,, an diversen weiteren Örtlichkeiten im näheren Umfeld mit Tag-Stiften angebracht worden war. Jene Tags waren farblich noch nicht eingetrocknet, wodurch sie sehr frisch sein bzw. kurz zuvor angebracht worden sein mussten. Die beim Beschuldigten sichergestellten Tag-Stifte stimmten farblich mit den weiteren Tags überein (Urk. D1/1 S. 5).
Mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 18 – 20) kann vor diesem Hintergrund eine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden. So wird dem Beschuldigten zwar bezüglich der Baustellenwand an der S. -strasse …, wo er in flagranti ertappt wurde, kein Tatvorwurf gemacht. Der örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufschrift auf der Baustellenwand und den ihm vorgeworfenen Aufschriften ist aber sehr eng, indem die Distanz zwischen den einzelnen Tatorten maximal wenige hundert Meter bzw. einige Gehminuten betrug (vgl. den Lageplan [Urk. D1/2/9]). Anzumerken ist, dass entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 15 S. 10) aufgrund der Akten wie gezeigt sehr wohl klar ist, welche Schriftzüge dem Beschuldigte vorgeworfen werden. Aus den in den Akten liegenden Fotobogen (Urk. D1/2/8 S. 3 ff. Fotos 5 – 11; Urk. D1/2/10) ist ersichtlich, dass die Schriftzüge ein sehr ähnliches Schriftbild mit breiten Grossbuchstaben und kleinen bzw. keinen Abständen aufweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tags auf verschie- denen Höhen angebracht wurden – mal auf Kopf-, mal auf Kniehöhe –, weswegen ein absolut identisches Schriftbild gar nicht erwartet werden kann und darf. Die Einholung eines graphologischen Gutachtens erscheint daher nicht zielführend. Nichtsdestotrotz ist die grosse Ähnlichkeit aber augenfällig, selbst wenn die Schriftzüge jeweils leicht variieren. Allein daraus könnte selbstverständlich noch
nicht mit Sicherheit auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. Vor dem Hintergrund, dass diese Tags teilweise noch nicht trocken waren (vgl. Urk. D1/1 S. 5 und S. 7), mithin erst kurz zuvor angebracht worden sein mussten, und der Beschuldigte Tag-Stifte mit sich führte, die mit den an den relevanten Orten festgestellten Tags farblich übereinstimmten (Urk. D1/2/7), verbleiben jedoch keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Zudem fällt auch die Ähnlichkeit der Schrift mit derjenigen des Tatvorwurfs gemäss Dossier 2 ins Auge, bezüglich dem der Beschuldigte mittels einer daktyloskopischen Spur überführt werden konnte, worauf nachfolgend einzugehen ist.
Anzumerken bleibt, dass die Entlastungsbehauptung des Beschuldigten, er habe bei der Holzwand zwar sprayen wollen, habe dann aber, weil die Polizei durchgefahren sei, nicht einmal auf die Spraydose gedrückt, was man anhand der ungebrauchten Caps eruieren könne (Prot. II S. 12), in den Akten keine Stütze findet. Sie ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Gemäss Polizeirapport vom
9. März 2022 konnten die ausgerückten Polizeifunktionäre den Beschuldigten beobachten, wie er eine Baustelle mit schwarzer Farbe besprühte und wurde die sichergestellte schwarze Spraydose als fast leer beschrieben. Zudem wurden beim Beschuldigten insgesamt 16 Sprühköpfe sichergestellt, welche teilweise gebraucht waren (Urk. D1/1 S. 6 f. und Urk. D1/2/7).
Auch die Annahme der Verteidigung, dass es sich beim Schriftzug N. AD. um ein Crew-Tag handle, das von mehreren Personen angebracht worden sein könnte, vermag vor dem Hintergrund der oben angeführten, stark ineinander verwobenen Indizien (insb. grosse Ähnlichkeit der Schrift, passende sichergestellte Tag-Stifte, teilweise noch feuchte Tags) nicht zu überzeugen.
Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist daher erstellt.
Dossier 2
Unter Dossier 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum zwischen dem 10. April 2020, ca. 18.00 Uhr, und dem 11. April 2020, ca.
08.30 Uhr, mit einer Farbrolle und schwarzer Farbe an den Aluminiumrollläden an
der Liegenschaft T. -strasse …, in … Zürich, den Schriftzug
N. *AD. angebracht zu haben. In der Folge sei die Farbe auch auf das Mauerwerk und auf die dort befindlichen Tische herabgelaufen. Durch diese Verschmutzung sei ebenfalls Schaden entstanden (Urk. 10 S. 5).
Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Vorwürfen gemäss Dossier 2
(Urk. 25 S. 20 f.) sind als überzeugend zu bezeichnen, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind primär präzisierender Natur.
Wie bereits unter dem Titel Prozessuales erwähnt, ergibt sich aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juni 2020, dass am Tatort eine Spurensicherung vorgenommen wurde. Dabei wurde eine daktyloskopische Spur (Fingerabdruck) gesichert, die letztlich dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (Urk. D2/1 S. 3). Seitens des Forensischen Instituts Zürich wurden zunächst ein Spurenbericht vom 11. Juni 2020 (Urk. D2/9/1) und hernach ein formelles Gutachten vom 20. November 2020 (Urk. D2/9/3) erstellt. Daraus erhellt, dass die ab ei- ner Tischplatte am Tatort gesicherte daktyloskopische Spur vom Beschuldigten verursacht worden sein musste (Urk. D2/9/3 S.11). Damit drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte, als er mittels einer Farbrolle den fraglichen Schriftzug auf dem heruntergelassenen Rollladen anbrachte, mit farbverschmutzten Händen sichtbare Spuren in Form u.a. des Fingerabdrucks hinterliess (vgl. Urk. D2/5 S. 7 Foto Nr. 12), wobei irrelevant ist, ob dies beim Erklettern der Tische durch ein sonstiges Berühren des Tisches geschah.
Die Vorbehalte der Verteidigung hinsichtlich der Objektivität und der Qualität des Spurenberichts und des Gutachtens (Urk. 35 S. 13 ff.) vermögen nicht zu überzeugen. Es bestehen keine stichhaltigen Hinweise für die Voreingenommenheit der jeweiligen Verfasser. Auch dass der Sachverständige Dipl. Chem. FH
U.
bereits beim Spurenbericht mitwirkte ist nicht zu beanstanden, handelt
es sich bei ihm doch um den Experten Daktyloskopie. Darüber hinaus ist zu beto- nen, dass sowohl der Spurenbericht als auch das Gutachten von mehreren Personen unterzeichnet wurden, welche alle den Rückschluss bestätigen, dass die am Tatort sichergestellte daktyloskopische Spur dem Beschuldigten zuzuordnen
ist. Die von der Verteidigung erwähnten Ungereimtheiten betreffend die Auswertung und den Spurenabgleich wurden im Gutachten sodann offen gelegt. Der Sachverständige zeigte in seinem Gutachten differenziert auf, wie er zu seinen Schlüssen gelangte und mit welchen Problemen er zu kämpfen hatte. Auf das Gutachten ist abzustellen.
Anzumerken ist, dass der Schriftzug N. *AD. (Urk. D2/5 S. 1 ff.) trotz anderer Grösse eine grosse Ähnlichkeit mit den vom Beschuldigten unter Dossier 1 angebrachten Tags (Urk. D2/6 = D1/2/10), insbesondere jenem, bei dem er von der Polizei in flagranti ertappt wurde, aufweist. Mithin bleiben keine rechterheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf gemäss Dossier 2. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 ist daher erstellt.
Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung (Urk. 25 S. 22 f.) sind zutreffend, weswegen darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte ist daher betreffend den Sachverhalt gemäss den Dossiers 1 und 2 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Zu ergänzen ist lediglich, dass die unter Dossier 1 eingeklagten Sprayereien entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 35 S. 18 f.) nicht als geringfügige Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB qualifiziert werden können. Zwar mag zutreffen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Graffitis anbrachte, den daraus resultierenden Schaden nicht genau kannte. Allerdings hat der Beschuldigte es nicht bewusst darauf angelegt, den Schaden zu begrenzen. Im Gegenteil besprühte bzw. bemalte er wissentlich und willentlich Schaufenster(-rahmen), Türen und Hausfassaden, womit er es für
möglich hielt und auch in Kauf nahm, dass der dadurch verursachte Schaden an den Gebäuden einen Betrag von Fr. 300.– überschreitet.
Einleitung
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 25 S. 27). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 30). Die Verteidigung beantragt die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 35 S. 2), wobei sie von einem Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung ausgeht.
Strafrahmen und Zumessungsgrundsätze
Hinsichtlich des Strafrahmens und der Zumessungsgrundsätze kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25
S. 24 f.). Anzumerken ist, dass angesichts der diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 26 S. 1 ff.) nicht anzunehmen ist, dass er sich von einer Geldstrafe beeindrucken und von der Begehung weiterer entsprechen- der Vergehen abhalten liesse. Auch für Tatvorwürfe, die nach Art. 34 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit einer Geldstrafe zu ahnden wären, ist daher in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Tatkomponente
Mehrfache Sachbeschädigung
Vorbemerkung
Bei den Sachbeschädigungen mittels des Anbringens von Schriftzügen auf Mauerwerk, Rollläden, Gartentischen etc. handelte es sich um ein weitgehend identisches Tatvorgehen, das vom selben Vorsatz getragen wurde und das mit Aus- nahme des Delikts gemäss Dossier 2 innert desselben Zeitraums erfolgte. Es ist im Folgenden dennoch für jedes Delikt eine einzelne Strafe festzulegen, die da- nach in Anwendung des Asperationsprinzips bei der Festlegung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist.
Objektives Verschulden
In objektiver Hinsicht verunstaltete der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen die Ansehnlichkeit der betreffenden Objekte und verursachte der Eigentümer- und/oder Mieterschaft der Objekte einen Reinigungsaufwand mit Kosten von insgesamt mehreren tausend Franken. Schwerstes Delikt ist dabei die Sachbeschä- digung gemäss Dossier 2. Während bei den Delikten gemäss Dossier 1 jeweils eine nur relativ kleine Fläche betroffen war, verursachte der Beschuldigte beim Restaurant F. an den Rollläden eine doch grossflächige Verschmutzung mit schwarzer Teerfarbe (vgl. Urk. D2/5, und Urk. D2/9/1 S. 1). Die objektive Tatschwere dieser Sachbeschädigung wiegt nicht mehr leicht. Für sie erscheint eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei der Bewertung der fünf Sachbeschädigungen gemäss Dossier 1 fällt auf, dass der Schaden der Privatklägerin E. (Graffiti an der Eingangstüre I. -strasse 2) gemäss Anklage im Vergleich zu den anderen unter Dossier 1 eingeklagten Sachbeschädigungen etwas höher ausfällt. Da aber auch diese Sachbeschädigung in Bezug auf das Tatvorgehen, das Tatwerkzeug, die Grösse des Schriftzuges etc. ansonsten mit den anderen unter Dossier 1 eingeklagten Sachbeschädigungen vergleichbar ist, rechtfertigt es sich für alle fünf Sachbeschädigungen gemäss Dossier 1, deren objektive Tatschwere jeweils als noch leicht zu werten ist, eine Einsatzstrafe von je 2 Monaten anzusetzen.
Subjektives Verschulden
In subjektiver Hinsicht ist bezüglich des Motivs des Beschuldigten davon auszugehen, dass es ihm um das Erheischen öffentlicher Aufmerksamkeit ging, wobei für sein Handeln letztlich kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Jedenfalls ist sein Handeln aus rein egoistischem Motiv erfolgt zu bezeichnen, soweit es ihm darum ging, sich mittels seiner Tags öffentlich zu inszenieren. Rücksicht auf das frem- de Eigentum nahm er dabei keine. Anklagegemäss ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar brachte er die Tags wissentlich und willentlich an. Über den Umfang des dadurch verursachten Schaden war er sich jedoch nicht im Klaren. Vielmehr hielt er einen Schaden von jeweils über
Fr. 300.– für möglich und nahm ihn durch sein Tun in Kauf. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht merkbar zu relativieren.
Damit bleibt es bei den obgenannten Einsatzstrafen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist für die fünf Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 je die Hälfte der jeweiligen Einsatzstrafen zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 3 Monaten für Dossier 2 ist somit um 5 Monate zu erhöhen.
Hausfriedensbruch
In objektiver Hinsicht ist bei diesem Vorwurf zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Privatbereich der Geschädigten AF. Genossenschaft handelte – worunter etwa Büroräumlichkeiten fallen –, sondern dass der Beschuldigte den Tatbestand allein deshalb erfüllte, weil er das Verkaufsgeschäft trotz eines bestehenden Lokalverbots betrat. Die objektive Tatschwere ist daher als leicht zu bezeichnen, wobei sie durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird. Für diesen Vorwurf ist eine Strafe von einem Monat zu veranschlagen, die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips mit einem halben Monat bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.
Fazit bezüglich Tatkomponente
Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten.
Täterkomponente
Geständnis/Reue und Einsicht
Der Beschuldigte ist lediglich beim Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie des nachfolgend zu würdigenden Übertretungstatbestands des geringfügigen Diebstahls geständig (Prot. I S. 12 f.), die indessen im Rahmen der Strafzumessung
wie dargelegt von gänzlich untergeordneter Bedeutung sind. Reue und Einsicht sind bei ihm zudem nicht festzustellen. Ein Geständnis mit strafmindernder Wirkung liegt daher nicht vor.
Vorstrafen/Delinquenz während laufender Strafuntersuchung
Der Beschuldigte weist seit dem Jahr 2014 vier teilweise einschlägige Vorstrafen in der Schweiz wie auch in Österreich auf (Urk. 33). Dabei ist ersichtlich, dass er sich auch vor dem Hintergrund mehrerer unbedingter Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf gemäss Dossier 2 beging, obschon er wenige Monate zuvor, kurz nach Begehen der Vorwürfe unter Dossier 1, von der Polizei erwischt wurde.
Die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Untersuchung sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Persönliche Verhältnisse/Vorleben
Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse und seines Vorlebens aus, er sei in Zürich geboren worden und in V. zehn Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er eine Coiffeur-Lehre angefangen, diese in der Folge aber wieder abgebrochen. Später sei er dann ins Ausland (Spanien und Österreich) gezogen, habe auf dem Bau und im Sicherheitswesen gearbeitet. Nun sei er wieder zurück bei den Eltern in W. . Ende Juni 2020 sei er aus einem Drogenentzug gekommen und seither habe es keinen Drogenkonsum mehr gegeben. Er sei zur Zeit nicht erwerbstätig. Für seinen Lebensunterhalt werde er von seinem Vater unterstützt. Zuvor habe er einmal für 2 bis 3 Monate Sozialhilfe bezogen. Zurzeit habe er noch Schulden in einem Umfang von ein paar Fr. 10'000.– (Prot. I S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, er lebe immer noch bei seinem Vater, der für seinen Unterhalt aufkomme. Allerdings habe er eine Arbeitsstelle im Verkauf gefunden. Namentlich werde er in zwei Wochen im AA. , einem Skateshop am AB. -platz in Zürich, zu einem 60% Pensum zu arbeiten beginnen. Er sei anfänglich im Stun- denlohn angestellt und werde Fr. 30.– pro Stunde verdienen. Er habe nach wie
vor Schulden im Betrag von einigen Fr. 10'000.– und werde von der Krankenkasse betrieben. Drogen konsumiere er keine mehr (Prot. II S. 5 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten weisen vorliegend keine strafzumessungsrelevanten Elemente auf.
Strafempfindlichkeit
Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben.
Verfahrensdauer/Zeitablauf
Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend beförderlich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt daher ausser Betracht.
Fazit bezüglich Täterkomponente
Insgesamt sind mit den Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Untersuchung zwei straferhöhende Kriterien festzustellen, während keine strafmindern- den Elemente gegeben sind. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente wäre die nach Würdigung der Tatkomponente erhaltene Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten daher auf etwa 10 Monate zu erhöhen. Angesichts des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet sich eine Erhöhung der vorinstanzlichen 8 Monate Freiheitsstrafe durch die Berufungsinstanz indessen.
Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
Die seitens der Vorinstanz für den geringfügigen Diebstahl gemäss Dossier 4 ausgefällte Busse von Fr. 300.– erweist sich vor dem Hintergrund des noch leichten Tatverschuldens und der einschlägigen Vorstrafen zwar angemessen. Doch ist sie aufgrund der aktuell angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten auf Fr. 100.– zu reduzieren. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen.
5. Gesamtwürdigung
In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Bestrafung mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
Rechtliche Grundlagen
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 27 f.).
Würdigung
Während im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Mai 2021 die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nur im Falle des Vorliegens besonders günstiger Umstände möglich gewesen wäre, da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den hier zu beurteilenden Taten zu einer Freiheitsstrafe vom mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Landesgerichts Wien/A vom 31. Mai 2016), ist dies heute im Zeitpunkt des Verfahrens vor Berufungsinstanz nach Ablauf weiterer gut zehn Monate nicht mehr der Fall. Damit wird die günstige Prognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Beim Beschuldigten ergeben sich in subjektiver Hinsicht allerdings aufgrund der diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (Urk. 33) und seiner Delinquenz während laufender Strafuntersuchung erhebliche Bedenken. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass sich in seinem Leben eine gewisse Stabilisierung abzeichnet. So gibt er an, dass er seit seinem Drogenentzug Ende Juni 2020 keine Drogen mehr genommen hat und nun nach langer Zeit der Erwerbslosigkeit eine Arbeitsstelle gefunden hat, welche er in zwei Wochen antreten wird. Um die sich anbahnenden Resozialisierungschancen nicht zunichte zu machen, ist somit im Sinne einer allerletzten Chance noch einmal davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von der Anordnung einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lassen wird, um sich in
Zukunft von der Begehung weiterer Delikte abhalten zu lassen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es daher gerechtfertigt, den Vollzug der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit, um den vorgenannten, erheblichen Bedenken Rechnung zu tragen, auf das Maximum von 5 Jahren festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
1. Bezüglich der Zivilansprüche kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 30 ff.), zumal die Verteidigung hierzu keine konkreten Ausführungen machte und die Privatklägerinnen sich nicht am Berufungsverfahren beteiligten.
Die folgenden Privatklägerinnen sind mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen:
B. AG,
C. AG,
- D. ,
Stiftung E. ,
F. AG.
Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der in die Rechte der Privatklägerin F. AG eingetretenen AC. Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'295.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. April 2020 zu bezahlen.
Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv
Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dispositivziffern 10 – 13 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Kosten des Berufungsverfahrens
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Hauptpunkt mit seiner Berufung. Zwar konnte er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation eine Reduktion der Busse erwirken und obsiegt auch insoweit, als ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Da der Beschuldigte die Voraussetzungen für sein teilweises Obsiegen aber erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat, er das Gericht insbesondere aufgrund seiner zukünftigen Arbeitsstelle davon überzeugen konnte, dass sich seine Verhältnisse stabilisiert haben, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, trotzdem vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
Für den von der Verteidigung beantragten Erlass der Kosten (Urk. 35 S. 22) besteht derzeit kein Anlass. Die finanzielle Situation des Beschuldigten ist zwar angespannt, doch hat er in naher Zukunft eine Arbeitsstelle in Aussicht. Zudem kann allfälligen zukünftigen Zahlungsschwierigkeiten im Rahmen des Kostenbezugs (Antrag auf Ratenzahlung) Rechnung getragen werden.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'400.– (Urk. 37, zuzüglich 3 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, inklusive Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Mai 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 al. 2 und 3 (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier
3), 6 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 7 (Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren ASTRA), 10 (Kostenfestsetzung) und 11 (Ho- norar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte A. ist zudem schuldig der mehrfachen Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Folgende Privatklägerinnen werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
B. AG
C. AG
D.
Stiftung E.
F. AG.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AC. (Schadenfall 306.839.309) Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'295.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
11. April 2020 zu bezahlen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 – 13) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die Privatkläger 1-9
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
das Forensische Institut Zürich (Ref. Nr. K200415-025 /G- Nr. 77713883)
die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (unter Hinweis auf Dispositivziffer 1 des Beschlusses [Dispositivziffer 6 der Vorinstanz])
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 8. April 2022
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Schärer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
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