Zusammenfassung des Urteils SB210301: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin X.____ wurde aufgrund einer paranoiden Schizophrenie fürsorgerisch untergebracht. Sie erhob Beschwerde gegen diese Massnahme und beantragte die sofortige Aufhebung. Nach verschiedenen Untersuchungen und Gutachten wurde entschieden, dass die fürsorgerische Unterbringung nicht gerechtfertigt ist, da keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt und die Behandlung auch ambulant erfolgen könnte. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, die Unterbringung aufgehoben und die Kosten von CHF 2'645.-- dem Kanton Graubünden auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210301 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 30.08.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sich bestechen lassen etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Verteidigung; Anklageziffer; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Tagessätze; Berufungsverfahren; Verfügung; Gerichtskasse; Kanton; Kantons; Verfahren; Anklagepunkt; Geldstrafe; Verfahrens; Verletzung; Amtsgeheimnisses; Entscheid; Auslagen; Bundesgerichts; Mitteilung; Tagessätzen; Untersuchung; Prozessentschädigung; Sinne; Erwägung; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 312 StGB ;Art. 320 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 141 IV 61; 144 IV 217; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210301-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 30. August 2021
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend sich bestechen lassen etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 75).
Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2017:
(Urk. 107 S. 107 ff.)
Es wird verfügt:
Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen.
Der Beschuldigte ist schuldig
des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322 quater StGB (betreffend Anklagepunkt 4) sowie
der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagepunkte 1, 2 und 4).
Von den Vorwürfen
des Sich bestechen lassens i.S.v. Art. 322 quater StGB (betreffend Anklagepunkt 1),
des mehrfachen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB (betreffend Anklagepunkte 1 und 4) sowie
der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3 bis StGB (betreffend Anklagepunkt 5)
wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.-, wobei zwei Tagessätze als durch Haft erstanden gelten.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde
Fr. 52.00 Telefonkontrolle
Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei
Fr. 961.10 Zeugenentschädigung
Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung
Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der bereits infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens abgeschriebenen Kosten werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Rechtsanwalt Dr.iur. X2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.0 % MwSt.:
Honorar CHF 34'628.00
Barauslagen CHF 1'357.40
Zwischentotal CHF 35'985.40
MwSt. CHF 2'871.45
Neues Zwischentotal CHF 38'856.85
abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 38'856.85).
Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:
Festplatte Western Digital 1 TB, SNR WX51AA2R8314 (FCS Nr, 51131113196) gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2015 (Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413),
Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS- Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),
Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. vom
21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),
Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergänzungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3 bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13).
Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung von Schadenersatz für entgangenen Lohn sowie für medizinische Dienstleistungen wird abgewiesen.
Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung einer Prozessentschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Urteil der I. Strafkammer vom 7. März 2019
(Urk. 183 S. 84 ff.)
Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:
Es wird verfügt:
Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Es wird erkannt:
1. ( )
2. Von den Vorwürfen
- ( )
- ( )
- der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3 bis StGB (betreffend Anklagepunkt 5)
wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. ( )
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde
Fr. 52.00 Telefonkontrolle
Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei
Fr. 961.10 Zeugenentschädigung
Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung
Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. ( )
7. Rechtsanwalt Dr. iur. X2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.0 % MwSt.:
MwSt. CHF 2'871.45
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. ( )
Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:
( )
Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS- Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),
Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),
Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergänzungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3 bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D3-act. 16/6 und 16/13).
10.-12.( )
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte A. ist schuldig
des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB (betreffend Anklageziffer 1.4) sowie
der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4).
Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen
des Sich bestechen lassens (betreffend Anklageziffer 1.1) sowie
des mehrfachen Amtsmissbrauchs (betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.4).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.-, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten,
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. September 2015 beschlagnahmte Festplatte Western Digital 1 TB, SNR WX51AA2R8314 (FCS Nr. 51131113196) (Urk. D1 68/37, Sachkaution Kasse STA I-IV Nr. 10413) wird bei den Akten belassen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.
Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren ei- ne reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 10'800.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 910.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
(bis 10. Januar 2018, bereits ausbezahlt)
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'600.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Mai 2021
(Urk. 199 S. 43)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 6B_825/2019 und 6B_845/2019 werden vereinigt.
Die Beschwerde 6B_845/2019 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2019 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde 6B_825/2019 wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'250.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-zu bezahlen.
(Mitteilungen)
Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (SB210301):
der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 205 S. 2)
Der Berufungskläger sei hinsichtlich des Vorwurfes der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagepunkte 2, Dossier 1 Vorwurf 4, QN Bar) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, die diesbezüglichen Ziffern des bezirksgerichtlichen Urteils sowie des obergerichtlichen Urteils seien in diesem Punkt vollumfänglich aufzuheben.
Es seien die auferlegten bzw. zugesprochenen Partei-, Verfahrens- und Prozesskosten des Bezirksgerichtes sowie des Obergerichtes aufzuheben und ausgangsgemäss anzupassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gegenpartei.
der Staatsanwaltschaft: (Urk. 209 S. 2)
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
des Sich bestechen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB (betreffend Anklageziffer 1.4) sowie
der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffern 1.1 und 1.4)
Hinsichtlich der Vorwürfe in den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen.
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.--, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
Es seien der im Urteil des Obergerichts vom 7. März 2019 gefällte Beschluss sowie die Erkenntnisse gemäss Ziffern 4 bis 6 gleichbleibend zu sprechen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zu drei Vierteln zu auferlegen und ihm eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 7. März 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs aufgeführten Dispositiv schuldig gesprochen (Urk. 183
S. 84 ff.). Gegen dieses Urteil führten sowohl er als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 wurde die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen und das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden sowohl die Beschwerde des Beschuldigten als auch jene der Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 199
S. 43). Die Parteien erklärten sich in der Folge mit der schriftlichen Fortführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 201 und 202), weshalb dieses mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, um seine abschliessende Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 203). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging innert Frist ein (Urk. 205). Die Staatsanwaltschaft reichte sodann wiederum fristgerecht ihre abschliessende Berufungsantwort ein (Urk. 209). Nach Zustellung der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung ging keine weitere Stellung- nahme ein, womit das Verfahren spruchreif ist.
Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entsprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten zu keinem Nachteil führen darf, zumal das Bundesgericht einzig die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen hat und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift.
Vorliegend hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2021 fest, dass der Beschuldigte betreffend den Anklagepunkt 1.2 freizusprechen sei, da die Feststellung des Sachverhalts der hiesigen Kammer kein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln erkennen lasse und die fahrlässige Begehung ei- ner Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB nicht strafbar sei (Urk. 199 S. 33 f. E. 5.4.2). Diese Feststellung und die ausdrücklich angeord- nete Rechtsfolge, dass der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1.2 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses freizusprechen sei, sind angesichts der bundesgerichtlichen Erwägungen im Berufungsverfahren bindend. Der Beschuldigte ist entsprechend betreffend Anklageziffer 1.2 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Im Übrigen wurden die Beschwerden der Verfahrensparteien durch das Bundesgericht abgewiesen, weshalb die restlichen Schuldbzw. Freisprüche unverändert zu bestätigen sind.
Zu beurteilen bleiben demgegenüber die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darauf wird im Folgenden einzugehen sein.
Im ersten Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 7. März 2019 - noch unter Einbezug des Schuldspruchs betreffend Anklageziffer 1.2 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.verurteilt (Urk. 183 S. 87). Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.-; die Verteidigung stellt ihrerseits keine Anträge hinsichtlich des Strafmasses (Urk. 205 S.2; Urk. 209 S. 2).
Die Grundsätze der Strafzumessung wurden vom Bundesgericht mehrfach ausführlich dargelegt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2 f., BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen) und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, zumal das Vorgehen bei der Strafzumessung im Urteil vom 7. März 2019 weder von Seiten des Bundesgerichts noch den Parteien beanstandet wurde.
Unter Hinweis auf die vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen hinsichtlich der Einsatzstrafe betreffend das schwerste Delikt des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB (Urk. 183 S. 69 ff. E. 6.7 ff.) ist das objektive und subjektive Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten als leicht zu bezeichnen, weshalb eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
Im Urteil vom 7. März 2019 wurde sodann festgehalten, dass die Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen aufgrund der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB um - damals unter Einbezug Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4 gesamthaft 40 Tagessätze auf 200 Tagessätze zu erhöhen sei (Urk. 183 S. 71 ff. E. 6.10 ff.). Hinsichtlich des nun nicht mehr zu berücksichtigenden Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklageziffer 1.2 wurde sodann festgehalten, dass die Einsatzstrafe hierfür lediglich minimal zu erhöhen sei (Urk. 183 S. 72 E. 6.12). Demgegenüber sei die Einsatzstrafe gemäss den weiterhin zu berücksichtigenden Amtsgeheimnisverletzungen gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.4 je leicht zu erhöhen (Urk. 183
S. 72 E. 6.11 und 6.13). Diese Erwägungen wurden vom Bundesgericht nicht beanstandet, weshalb ausgehend von ihnen zu ermitteln ist, wie stark die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der nun noch verbleibenden Schuldsprüche gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.4 zu erhöhen ist.
Die Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen wurde im Urteil vom 7. März 2019 angesichts der drei Schuldsprüche wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung gemäss den Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4 um insgesamt 40 Tagessätze erhöht
(Urk. 183 S. 72 E. 6.11 ff.). Da hinsichtlich der Anklageziffern 1.1 und 1.4 je eine leichte, hinsichtlich der Anklageziffer 1.2 indessen bloss eine minimale Erhöhung vorgenommen wurde (Urk. 183 S. 72 E. 6.11 ff.), rechtfertigt es sich, die
Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen angesichts der nunmehr verbleibenden Schuldsprüche wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.4 um 30 Tagessätze auf 190 Tagessätze zu erhöhen.
Hinsichtlich der Täterkomponente sind keine neuen Umstände bekannt, welche eine vom Urteil vom 7. März 2019 abweichende Beurteilung begründen könnten (vgl. Urk. 183 S. 73 E. 6.16) . Auch seitens der Parteien werden keine solche veränderten Verhältnisse geltend gemacht, die eine Auswirkung auf die Strafzumessung haben könnten. Die persönlichen Verhältnisse sind demnach weiterhin strafzumessungsneutral zu bewerten. Auch aufgrund des Geständnisses ist unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 7. März 2019 keine Strafreduktion angezeigt (Urk. 183 S. 73 f. E. 6.17).
Unter Hinweis auf die vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen im Urteil vom 7. März 2019, wonach der Beschuldigte aufgrund der langen Verfahrensdauer während über 5 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung in einem Kernbereich seines beruflichen Lebens stand, weshalb angesichts der daraus resultierenden Ungewissheiten eine merkliche Strafreduktion vorzunehmen sei (Urk. 183 S. 74 ff. E. 6.18), ist die Geldstrafe auch in der neu vorzunehmenden Strafzumessung um 40 Tagessätze auf insgesamt 150 Tagessätze zu senken.
Auch hinsichtlich der Tagessatzhöhe haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben und wurden auch keine solchen geltend gemacht, die ein Abweichen von jener gemäss Urteil vom 7. März 2019 rechtfertigen würden (vgl. Urk. 183 S. 76 f.
E. 6.20). Die Tagessatzhöhe ist entsprechend erneut auf Fr. 120.festzusetzen.
1. Im Urteil der hiesigen Kammer vom 7. März 2019 wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens angesichts der Verfahrensausgangs zur Hälfte auferlegt (Urk. 183 S. 79 ff. E. 8.1). Der nun abweichend von jenem Urteil zu erfolgende Freispruch betreffend die Anklageziffer 1.2 vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 205
S. 18) hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens keine andere Kostenverteilung zu rechtfertigen, zumal dieser Freispruch angesichts des gesamten Umfangs des anfänglich breit geführten Strafverfahrens kaum ins Gewicht fällt. Die hälftige Auflage der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erweist sich demnach weiterhin als angemessen und ist zu bestätigten. Ebenfalls zu bestätigen ist entsprechend auch die dem Beschuldigten bereits im Urteil vom 7. März 2019 zugesprochene auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Höhe von Fr. 10'000.zzgl. Mwst. von 8 % (vgl. Urk. 183 S. 83 E. 8.1.13).
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170507) wurden im Urteil vom 7. März 2019 dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Zudem wurde ihm eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'600.zugesprochen (Urk. 183 S. 83 ff. E. 8.2). Angesichts des nunmehr zu erfolgenden Freispruchs betreffend Anklageziffer 1.2 obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge im ersten Berufungsverfahren in leicht grösserem Umfang. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtkasse zu nehmen. Auch die ihm zugesprochene Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung ist ausgehend von einer vollen Entschädigung von Fr. 8'000.- (vgl. Urk. 183 S. 84 E. 8.2.3) bloss auf einen Viertel und damit Fr. 2'000.zu reduzieren.
Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend hat der Beschuldigte zudem Anspruch auf Entschädigung der notwen- digen Aufwände für die Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese bemisst sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV und somit pauschal.
Die Verteidigung stellt für das Berufungsverfahren unter Anwendung eines Stundenansatzes in Höhe von Fr. 300.pro Stunde Aufwände in Höhe von Fr. 1'747.in Rechnung (vgl. Urk. 214). Insbesondere die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung zur materiellen Beurteilung der Anklageziffer 1.2 (Urk. 205 S. 3 - 17) waren jedoch aufgrund der klaren und für die Berufungsinstanz verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts, wonach der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen sei, völlig unnötig und sind entsprechend nicht zu entschädigen. Angesichts des sehr beschränkten Prozessthemas, der verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts sowie des Umstands, dass bloss ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.angemessen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:
Es wird verfügt:
Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v.
Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
1. ( )
2. Von den Vorwürfen
- ( )
- ( )
- der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3 bis StGB (betreffend Anklagepunkt 5)
wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. ( )
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde
Fr. 52.00 Telefonkontrolle
Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei
Fr. 961.10 Zeugenentschädigung
Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung
Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. ( )
7. Rechtsanwalt Dr. iur. X2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.0 % MwSt.:
Honorar CHF 34'628.00
Barauslagen CHF 1'357.40
Zwischentotal CHF 35'985.40
MwSt. CHF 2'871.45
Neues Zwischentotal CHF 38'856.85
abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. ( )
Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:
( )
Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS- Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.),
Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. vom
21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5),
Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergänzungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3 bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D3act. 16/6 und 16/13).
10.-12.( )
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB (betreffend Anklageziffer 1.4) sowie
der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffern 1.1 und 1.4).
Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen
des Sich bestechen lassens (betreffend Anklageziffer 1.1)
des mehrfachen Amtsmissbrauchs (betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.4) sowie
der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer 1.2).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.-, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. September 2015 beschlagnahmte Festplatte Western Digital 1 TB,
SNR WX51AA2R8314 (FCS Nr. 51131113196) (Urk. D1 68/37, Sachkaution
Kasse STA I-III Nr. 10413) wird bei den Akten belassen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.
Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 10'800.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Gerichtsgebühr im ersten Berufungsverfahren (SB170507) wird festgesetzt auf:
Fr. 8'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 910.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur.X2. (bis 10. Januar 2018, bereits ausbezahlt)
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170507), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren (SB170507) eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB210301) werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (SB210301) ei- ne Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'000.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
die Privatklägerin Stadtpolizei Zürich, z.Hd. Frau B.
das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei,
Guisanplatz 1a, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
die Kasse der Staatsanwaltschaften I-III gemäss Disp. Ziffer 5.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 30. August 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.