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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210280
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210280 vom 11.10.2021 (ZH)
Datum:11.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Sachbeschädigung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Dossier; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Dossier-Nr; Seiner; Berufung; Monate; Verteidigung; Privatkläger; Schaden; Vorinstanz; Schweiz; Anklage; Kosten; Strafe; Schadenersatz; Weiter; Landes; Monaten; Mehrfache; Amtlich; Amtliche; Seinem; Mehrfachen; Jedoch; Landesverweisung; Weitere
Rechtsnorm: Art. 119 AIG ; Art. 135 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 238 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 389 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 91a SVG ;
Referenz BGE:146 IV 105;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210280-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber

M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Urteil vom 11. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 31. August 2020 (DG200002)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 77 S. 52 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der Störung des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 238 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1);

    • des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 6);

    • des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 6);

    • des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn e von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier-Nr. 2);

    • der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Dossier-Nr. 2);

    • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1 u. 5);

    • der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (Dossier-Nr. 7);

    • der mehrfachen Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG in Verbindung mit Art. 20 PBG (Dossier-Nr. 4).

  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf

    • der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier-Nr. 1);

    • des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier-Nr. 6);

    • des einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend das Mobiltelefon (Dossier-Nr. 6).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 5 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. März 2020 beschlagnahmten 2 Klebebänder mit Glasscherben (Asservat-Nr. A012'037'353) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen.

  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. März 2020 beschlagnahmten 2 Nothämmer (Asservat-Nr. A012'037'400) werden den B. auf deren erstes Verlangen herausgegeben. Sollten sich die B. bis am 31. Oktober 2020 bei der zuständigen Lagerbehörde nicht melden, werden dieser die beiden Nothämmer zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. März 2020 beschlagnahmte Paar braune Herrenschuhe, Grösse 43.5 (Asservat-Nr. A012'037'411), wird dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausge- geben. Sollte sich der Beschuldigte bis am 31. Oktober 2020 bei der zuständigen Lagerbehörde nicht melden, wird dieser das Paar Schuhe zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  10. Es wird festgestellt, dass folgende beiden Privatkläger keine Zivilforderungen gestellt haben:

    • Privatkläger 4, C. (Dossier-Nr. 6);

    • Privatklägerin 6, D. Zürich AG (Dossier-Nr. 6).

  11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der

    Privatklägerin 1, B._

    (Dossier-Nr. 1), im Betrag von Fr. 2'338.20

    Schadenersatz anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3, E. Versicherung (Dossier-Nr. 6), im Betrag von Fr. 258.10 Schadenersatz anerkannt hat.

  13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 5, F. (Dossier-Nr. 6), im Betrag von Fr. 400.- Schadenersatz anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  14. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der

    Privatklägerin 7, G. Schadenersatz anerkannt hat.

    AG (Dossier-Nr. 4), im Betrag von Fr. 390.-

  15. Der Privatkläger 2, H.

    (Dossier-Nr. 6), wird mit seinem

    Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  16. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2, H. abgewiesen.

  17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    (Dossier-Nr. 6), wird

    Fr. 4'000.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.- Gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 10'776.- Auslagen Polizei;

    Fr. 10'739.40 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.

  18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt.

  19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  20. (Mitteilung)

  21. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 3 f.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 1)

    1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit nicht mehr als 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 250.-.

    2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von 4 Jahren.

    3. Eventualiter sei die Strafe im Umfang von 6 Monaten bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

    4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

    5. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen.

    6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Prozessuales

    1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

    31. August 2020 wurde der Beschuldigte A.

    anklagegemäss diverser

    Delikte schuldig und betreffend einige Tatvorwürfe frei gesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft und für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 77 S. 52 f.). Gegen diesen Entscheid liess der

    Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 18. September 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 57). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist beim Berufungsgericht ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 79). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 10. Juni 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 83; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 79 und 83).

    2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 79; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 83). Demnach sind im Berufungsverfahren einzig die Höhe und der Vollzug der Sanktion (Urteilsdispositiv-Ziffer 3 bis 5) sowie die Landesverweisung (Urteilsdispositiv- Ziffer 6) angefochten. Im Übrigen Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO).

  2. Sanktion
      1. Im Hauptverfahren beantragte die Anklagebehörde eine Bestrafung des Beschuldigten bei anklagegemässer Verurteilung mit 20 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.- (Urk. 77 S. 4). Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren (bei einer lediglich teilweisen Verurteilung gemäss Anklage) eine Bestrafung mit nicht mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 250.- und - wie auch im Berufungsverfahren - eventualiter, bei anklagege- mässer Verurteilung, eine Bestrafung mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 250.- (Urk. 77 S. 5; Urk. 94 S. 1). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in einigen Anklagepunkten frei und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 500.- (Urk. 77 S. 52 f.).

      2. Zur Bemessung des anwendbaren Strafrahmens sowie den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 77 S. 25-28; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      1. Die Vorinstanz hat in Abgeltung des Schuldspruchs der Störung des Eisenbahnverkehrs (Anklageziffer 1.1. Dossier 1) eine Einsatzstrafe von 9 Monaten bemessen. Der Beschuldigte habe objektiv mit seinem zerstörerischen Verhalten verursacht, dass die Zugseinheit gestoppt werden musste und die verunreinigten Wagons mitsamt zwei eingeschlagenen Scheiben nicht mehr zur Personenbeförderung verwendet werden konnten. Durch sein Verhalten, insbesondere aufgrund der herausgeschlagenen Scheiben, habe er auch andere Personen gefährdet. Subjektiv habe er vorsätzlich und einzig mit dem Motiv blinder Zerstörungswut gehandelt. Das Verschulden wiege allerdings im Bereich des Möglichen noch verhältnismässig leicht (Urk. 77 S. 28 f.). Dies ist - entgegen der Verteidigung (Urk. 94 S. 9) - grundsätzlich zutreffend und hierfür wäre auch eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

        Allerdings ist die vorinstanzliche Strafzumessung wie folgt zu ergänzen: Die Ver- teidigung hat im bisherigen Verfahren pauschal dafür gehalten, möglicherweise bestehe mit Bezug auf die Sachbeschädigungen ein Zusammenhang zur psychischen Belastungssituation des Beschuldigten, die sich auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte. Diese Umstände seien bei den Anklagevorwürfen 1.1., 1.2. und 1.5. strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 39

        S. 15). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung sodann geltend, dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter Einfluss von erheblichen Mengen Alkohol gestanden habe, was seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit insbesondere mit Blick auf die Gefährdung anderer Personen zumindest vermindert haben dürfte (Urk. 94 S. 9).

        Die Vorinstanz hat sich bei der Strafzumessung nicht mit einer möglichen eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auseinandergesetzt. Sinngemäss hat sie das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes verneint (Urk. 77 S. 26 und S. 32 f.).

        Der Beschuldigte wies bei seiner Verhaftung nach seiner Randale im S-Bahn-Zug eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,69 mg/L auf (Urk. 1 S. 5). In seiner ersten polizeilichen Einvernahme gab er an, in der Nacht vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol getrunken zu haben (Urk. 6/4 S. 2 f.). Die gemessene

        Atemluftalkoholkonzentration entspricht einer Blutalkoholkonzentration von knapp 1,6 Gewichtspromillen und damit einer doch erheblichen Berauschung.

        Immerhin für die Taten vom 17. November 2018 (Anklageziffern 1.1. und 1.5) muss dem Beschuldigten somit alkoholbedingt eine gewisse Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zugestanden werden.

        Für eine weitergehende, generelle Einschränkung der Schuldfähigkeit fehlen jedoch die entsprechenden Indizien: Es wird nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte bei den unerlaubten Fahrten betrunken gewesen wäre (Urk. 39

        S. 11). In der Nacht der versuchten und vollendeten Fahrzeugeinbrüche war er wohl angetrunken, aufgrund der gezielten Vorgehensweise und seiner doch detailliert erhaltenen Erinnerung jedoch nicht massiv berauscht (Prot. I S. 25 ff.). Eine für seine psychische Stabilität begonnene Psychotherapie hat der Beschuldigte abgebrochen, jedoch ohne externe Hilfe eine weitgehende Alkohol- und Drogenabstinenz erreichen können (Prot. I S. 18 f.). Bereits an der Hauptverhandlung liess er sich durch seine Verteidigung als stabilisiert darstellen (Urk. 39 S. 16), was sich auch aufgrund des persönlichen Eindrucks an der Berufungsverhandlung bestätigte.

        Unter Berücksichtigung der immerhin leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und dem noch verhältnismässig leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für die Störung des Eisenbahnverkehrs (Anklageziffer 1.1. Dossier 1) somit auf 6 Monate festzusetzen.

      2. Ihre Einsatzstrafe hat die Vorinstanz in Abgeltung des mehrfachen Diebstahls diverser Gegenstände aus zwei parkierten Fahrzeugen (Anklageziffer

    1.2. Dossier 6) um einen Monat Freiheitsstrafe erhöht. Objektiv wären die Schadensposten betragsmässig nicht sehr hoch, subjektiv habe der Beschuldigte vorsätzlich und einzig zu seiner Bereicherung gehandelt (Urk. 77 S. 29). Diese Straferhöhung ist zwar eigentlich wohlwollend: Der Beschuldigte ist dreist in eine Tiefgarage eingedrungen, in welcher die Eigentümer der Fahrzeuge ihr Eigentum in Sicherheit wähnen durften. Sodann hatte er zweifellos eine deliktische Absicht auf einen jeweils unbestimmten, jedoch möglichst grossen Wert des gesuchten

    Diebesgutes. Insgesamt ist die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festgesetzte Strafe von einem Monat Freiheitsstrafe jedoch zu übernehmen, da die Taten nicht von langer Hand geplant waren und da der Beschuldigte mit dem ursprünglichen Motiv in die Tiefgarage eindrang, sich dort mit seiner damaligen Freundin aufzuhalten, zumal er nicht, wie geplant, in die sich im gleichen Gebäude befindliche Wohnung seiner Schwester gelangen konnte (Urk. 6/7 S. 5; Urk. 6/10 S. 6 f.; Prot. I S. 26 ff.).

      1. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz in der Folge den versuchten Diebstahl von Vermögenswerten aus 17 weiteren Fahrzeugen (Anklageziffer 1.2. Dossier 6) mit einer weiteren Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe sanktioniert (Urk. 77 S. 29). Auch diese ist zu übernehmen, da das Verschulden den Umständen entsprechend und unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten leicht wiegt.

      2. In keiner Weise überrissen ist sodann die weitere Straferhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe wegen fünffachen Fahrens ohne Fahrberechtigung in drei Kantonen (Anklageziffern 1.3. und 1.4. Dossier 2). Zum Vergleich: Die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sehen für einen Ersttäter (was der Beschuldigte nicht ist) eine Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe pro inkriminierter Fahrt und für Wiederholungstäter eine solche von ab 45 Tagessätzen Geldstrafe vor. Entsprechend ist die vorinstanzliche Straferhöhung um 2 Monate zu übernehmen.

      3. Weiter nicht zu beanstanden und zu übernehmen ist die nächste Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageziffer 1.4. Dossier 2; Urk. 77 S. 30). Der Beschuldigte verweigerte sich mit der Vorinstanz vorsätzlich und grundlos, trotz eines positiven Cannabis-Schnelltestresultats.

      4. Die Beurteilung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe bei seiner blindwütigen Zerstörungsaktion im Zug (Anklageziffer 1.1. Dossier 1) keinen Schaden von über Fr. 10'000.- verursacht respektive Solches nicht in Kauf genommen, ist grundsätzlich ebenfalls wohlwollend ausgefallen (Urk. 77 S. 1517). Ausgehend von den mehrfachen einfachen Sachbeschädigungen (Anklageziffer 1.1. Dossier 1 und Anklageziffer 1.5. Dossier 5) mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für eine deliktische Tat wiegt das Verschulden der mehrfachen diesbezüglichen Taten des Beschuldigten eigentlich erheblich. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung dafür - lediglich - um weitere drei Monate Freiheitsstrafe erhöht hat, ist dies grundsätzlich zu milde. Jedoch hat die Vorinstanz, wie zuvor erwogen, nicht berücksichtigt, dass dem Beschuldigten für diese Taten, welche am 17. November 2018 verübt wurden, eine teilweise verminderte Steuerungsfähigkeit infolge erheblichen Alkoholkonsums zugestanden werden muss (vgl. E. II.2.1.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die vorinstanzliche Beurteilung, der Beschuldigte habe nicht abschätzen können, dass er mit seinen Handlungen einen schweren Schaden verursachen könnte, als nicht unhaltbar. Entsprechend - und unter Berücksichtigung der leicht verminderten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt - ist die Strafe für die mehrfachen Sachbeschädigungen um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

      5. Auch die Bestrafung des Beschuldigten für die Missachtung seiner Aus- grenzung mit - asperiert - einem Monat Freiheitsstrafe entspricht dem üblichen Strafmass in vergleichbaren Fällen und ist nicht zu beanstanden (Urk. 77 S. 31).

      6. Entsprechend ist die Strafe für die vom Beschuldigten begangenen Taten nach Beurteilung der Tatkomponente auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

      1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 77 S. 31 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte sich in der Zwischenzeit von der Mutter seines Sohnes getrennt habe und beide wieder über neue Partner verfügen. Er habe sich zwischenzeitlich rund ein halbes Jahr in Österreich aufgehalten und sei dort auch vereinzelt einer Erwerbstätigkeit nach- gegangen. Er sei jedoch regelmässig über Wochenenden wieder in die Schweiz gekommen, um seinen Sohn besuchen zu können. Seit seiner Rückkehr etwa im August 2021 wohne er wieder bei seiner Mutter und bezahle ihr für Kost und Logis einen monatlichen Beitrag von Fr. 500.-. Er habe wieder regelmässigen

        Kontakt zu seinem Sohn, und die Beziehung zu seinem Sohn sei in der Zwischenzeit auch gerichtlich geregelt worden. In diesem Zusammenhang komme er mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1'000.- für den Unterhalt des Sohnes auf und könne diesen derzeit jeden zweiten Samstag sehen, wobei sich die Besuche ab Mitte des kommenden Jahres auf gesamte Wochenenden alle zwei Wochen erstrecken würden. Er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung wegen seiner Leistenverletzung und versuche den andauernden Schmerzen mit CBD-Zigaretten entgegenzuwirken. Er bemühe sich um eine Festanstellung mit einem fixen monatlichen Lohn; dies sei jedoch aufgrund der spezifischen Arbeitstätigkeit von Eisenlegern schwierig. Auch habe er vermehrt Stellenangebote angenommen und diese teilweise verlassen (müssen), da ihm kein schriftlicher Vertrag ausgestellt oder gemachte Versprechungen nicht eingehalten worden seien. Er gehe jedoch weiterhin seiner Tätigkeit als Eisenleger nach und bestätigte auf mehrfache Fragen, auch in der Zeit nach der Berufungsverhandlung Arbeitseinsätze zu absolvieren (Urk. 93 S. 2 ff.).

      2. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorinstanz hat ihm seine schwierige Kindheit und Jugend deutlich strafmindernd angerechnet. Dies kann übernommen werden. Anschliessend hat die Vorinstanz die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland deutlich straferhöhend berücksichtigt, was ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz zum Nachtatverhalten die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten strafmindernd angerechnet (Urk. 77

        S. 33-35). Insgesamt hat sie die nach der Beurteilung der Tatkomponenten bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe in Berücksichtigung der genannten erhöhenden wie mindernden Täterkomponenten merklich auf letztlich 14 Monate Freiheitsstrafe reduziert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten dessen - fraglos - schwierige Kindheit dennoch klar überwiegen, erscheint die vorinstanzliche Reduktion der Strafe um rund ein Fünftel - auch bei angemessener Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens - als zu grosszügig.

        Entsprechend ist die festgesetzte Strafe von 14 Monaten nach Beurteilung der Täterkomponente um 2 Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

      3. Der Beschuldigte ist somit für die zahlreichen Schuldsprüche gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Eine andere Strafart als eine Freiheitsstrafe steht bei dieser Sanktionshöhe schon objektiv nicht zur Diskussion (Art. 34 Abs. 1 StGB) und wird seitens der Verteidigung auch nicht verlangt (Urk. 39; Urk. 94).

    1. Der Anrechnung der erstandenen 5 Tage Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

    2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für das zweimalige Benützen eines öffentlichen Busses ohne Busbillet (Anklageziffer 1.7 Dossier 4) gemäss dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. 41 S. 1) mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft (Urk. 77 S. 26 und S. 35 f.). Diese Bussenhöhe ist unbegründet und überhöht. Der Beschuldigte ist vielmehr dem Antrag der Verteidigung folgend mit einer Busse von Fr. 250.- zu bestrafen (Urk. 39 S. 1). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist auf zwei Tage festzusetzen.

      1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit einlässlicher Begründung den vollständig bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe verweigert (Urk. 77 S. 37 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

      2. Die Verteidigung konzedierte vor Vorinstanz freimütig, dass die Legalprognose des Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen nicht besonders günstig ausfallen dürfte und beantragt - eventualiter - die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (Urk. 39 S. 2 und S. 16). Im Berufungsverfahren brachte sie jedoch vor, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit für sein eigenes Leben und für seinen Sohn Verantwortung übernommen habe. Er habe seine Strafen abbezahlt, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und bemühe sich ernsthaft um regelmässigen Kontakt und ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn. Diese Bemühungen des Beschuldigten seien zu berücksichtigen, weil ihm mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe erstmals eine unmittelbar spürbare Sanktion

        drohe, die möglicherweise auch eine gewisse Vorwirkung zeitigen würde (Urk. 94 S. 12).

      3. Diesen Ausführungen kann aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zugestimmt werden: Beim Beschuldigten ist seit dem erstinstanzlichen Verfahren eine klare Verhaltensverbesserung ersichtlich. Er erklärte glaubhaft, von seinem - teilweise exzessiven - Alkoholkonsum Abstand genommen zu haben und dass er sich nun einem geregelten Leben und der Beziehung zu seinem Sohn zuwenden wolle (Urk. 93 S. 2 ff.). Dass er es damit ernst meint, geht auch aus dem Entscheid des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 20. August 2021 hervor, in welchem ihm neben der geteilten elterlichen Sorge über seinen Sohn auch ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende eingeräumt wurde und gemäss welchem er sich verpflichtete, der Kindsmutter einen monatlichen Beitrag an die Unterhaltskosten des gemeinsamen Sohnes von rund Fr. 1'000.- zu bezahlen (Urk. 95/7). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte er sodann auch Zahlungsbelege für zwei monatliche Unterhaltsbeitragsraten ein, um seine Bemühungen zu belegen (Urk. 95/8-9). Die derzeit noch unbeständige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten ist sodann offensichtlich weniger seinen fehlenden Bemühungen, sondern mehr seinem Beruf als Eisenleger, in welchem Anstellungen eher selten in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags erfolgen, geschuldet. Auch zeigte er sich an anlässlich der Berufungsverhandlung durchwegs reuig. Trotz alledem bestehen aufgrund seiner langjährigen Delinquenz und der zahlreichen Vorstrafen gewisse Vorbehalte für eine günstige Legalprognose, welche auch im Berufungsverfahren einen vollständig bedingten Vollzug der Strafe verunmöglichen. Diesen Bedenken scheint jedoch mit einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe genügend Rechnung getragen. So dürfte dem Beschuldigten ein teilweiser Vollzug einer Freiheitsstrafe genügend Eindruck machen, um ihn langfristig vor einer weiteren Delinquenz abzuhalten. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe sodann zu vollziehen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

      1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 77 S. 53). Der Beschuldigte verlangt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 39 S. 2 und Urk. 79 S. 2).

      2. Vorab wird auf die ausführliche Darstellung der theoretischen Grundsätze zur Landesverweisung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 77 S. 38-40 und S. 43f.).

      3. Der Beschuldigte hat durch die Störung des Eisenbahnverkehrs eine Katalogtat begangen, was grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. k StGB), sofern nicht kumulativ von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden muss und das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB).

      4. Der Beschuldigte kam gemäss seinen Aussagen im Jahr 2001 - im Alter von

        7 Jahren - mit seiner Schwester und seiner Mutter aus seinem Heimatland Österreich in die Schweiz. Er wuchs somit den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz auf und besuchte hier auch verschiedene Bildungsinstitutionen, wenn ihm auch der Besuch von öffentlichen Schulen aufgrund der Folgen seiner problembelasteten Kindheit grösstenteils verwehrt blieb (Prot. I S. 11). Der Beginn der Adoleszenz war geprägt von sich abwechselnden Aufenthalten in Österreich und in der Schweiz, wobei ihm aufgrund der vorbestehenden Delinquenz mehrmals keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erteilt und er zur Ausreise angehalten wurde (vgl. vorinstanzliche Erwägungen mit Hinweisen in Urk. 77 S. 40 f.). Erst im Jahr 2020 wurde ihm der Aufenthalt in der Schweiz unter Auflagen und befristet bis Ende Juni 2021 bewilligt. Nach der Trennung von der Mutter seines Kindes begab er sich gegen

        Ende des Jahres 2020 für einen längeren Aufenthalt nach I.

        (Urk. 40/2).

        Seit seiner Rückkehr aus Österreich in die Schweiz im Sommer 2021 ist sein Aufenthaltsstatus noch ungeklärt. Er gab jedoch an, dass es er sich um eine eigene Wohnung und auch um eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung bemühe, weil er seine Verantwortung als Vater wahrnehmen und für seinen Sohn

        aufkommen wolle (Urk. 93 S. 15). Während der Beschuldigte damit zwar einen Grossteil seiner Adoleszenz nur teilweise in der Schweiz verbracht hat, hat er aufgrund seines prägenden Aufenthalts in der Schweiz während seiner Kindheit und Jugend dennoch als in der Schweiz aufgewachsen zu gelten, was in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 146 IV 105 E. 3.4.). Auch erscheint aufgrund seiner

        Aussagen klar, dass er in der Schweiz verwurzelt ist und J.

        als seine

        Heimat betrachtet (Urk. 93 S. 11), auch wenn ihm eine vertiefte wirtschaftliche und persönliche Integration in seiner Erwachsenenzeit grösstenteils durch die als Folge seiner schwierigen Kindheit zu wertende Delinquenz nur zögerlich möglich war.

        Der Beschuldigte hat weiter als Kernfamilie in der Schweiz einen gut zweieinhalbjährigen Sohn, um den er sich sichtlich bemüht. So ist ausgewiesen, dass er sich trotz seiner derzeit noch instabilen Anstellungsverhältnisse verpflichtet hat, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.- für seinen Sohn zu bezahlen, was er nachweislich auch tut (Urk. 95/7-9). Er hat regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn, seit eine entsprechende Vereinbarung der Eltern über ein Besuchsrecht des Beschuldigten gerichtlich genehmigt wurde (Urk. 95/7). Mit der Verteidigung (Urk. 94 S. 13) ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund des Alters seines Sohnes nur schwer möglich bis unmöglich sein dürfte, von Österreich aus weiterhin regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn zu pflegen. So habe sich dies auch während seines halbjährigen Aufenthalts in Österreich als schwierig bis unmöglich präsentiert, weshalb er das Experiment frühzeitig abgebrochen habe (Urk. 93 S. 19; Urk. 94 S. 9 und S. 13). Unter diesen Umständen würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten zweifelsohne zu einer massiven Beeinträchtigung der Beziehung zu seinem Sohn bis hin zu deren Verlust und damit auch zu einem schweren persönlichen Härtefall führen.

        Des Weiteren lebt der Grossteil seiner engsten Familie, mit der er noch Kontakt hat, in der Schweiz. Er lebt derzeit bei seiner Mutter und auch seine Schwester ist

        weiterhin in der Schweiz wohnhaft. Zwar hat der Beschuldigte noch seinen leiblichen Vater in Österreich. Er hat jedoch nachvollziehbar geschildert, dass er zu diesem praktisch keinen Kontakt pflegt und der wenige vorhandene Kontakt sich als schwierig gestalte (Urk. 93 S. 19 f.).

        Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde.

      5. Trotz Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls ist ein straffälliger Ausländer des Landes zu verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB Satz 1, 2. Halbsatz). Wie gross das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist, hängt von der Art der begangenen Straftaten und vom Ausmass der Rückfallgefahr ab. Je schwerer die Delikte sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein, um eine Wegweisung des Täters aus der Schweiz zu rechtfertigen.

        Vorliegend einschlägige Katalogtat ist die vorsätzliche Störung des Eisenbahn- verkehrs im Sinne von Art. 238 Abs. 1 StGB. Diese Bestimmung enthält eine Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Soweit seine Taten am 17. November 2018 diesen Tatbestand erfüllen, ist eine Bestrafung des Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (s. vorstehend E. II.2.1). Es liegt demnach - bei einer konkreten Strafe von nur gerade 2,5 % der Maximalstrafe - eine Straftat sehr geringer Schwere vor. Auch das Ausmass der Rückfallgefahr des Beschuldigten ist nicht hoch: Zwar kann ihm - wie unter E.

        II.6.3 vorstehend erwogen - insbesondere angesichts seines Vorstrafenregisters keine vorbehaltlos günstige Prognose gestellt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der teilbedingte Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, nachdem er bislang einzig relativ geringfügige Strafen von bis zu 120 Tagessätzen Geldstrafe zu verbüssen hatte. Diese Annahme wird, wie gesehen, bestärkt dadurch, dass er sich seit der Geburt seines Sohnes am tt.mm 2019 bemerkenswert entwickelt hat und belegtermassen Verantwortung für diesen

        übernimmt. Ein massgebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten besteht damit nicht.

        Demgegenüber sind die privaten Interessen des Beschuldigten, welche auch für das Vorliegen eines Härtefalls ausschlaggebend sind, an einem Verbleib in der Schweiz klar gewichtiger. Eine Landesverweisung würde den in der Schweiz geborenen Beschuldigten entwurzeln und neben seiner Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester namentlich die Beziehung zu seinem Sohn stark beeinträchtigen.

      6. Zusammengefasst ist daher vorliegend von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abzusehen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- festzu- setzen.

  2. Der appellierende Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).

  3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , macht im Berufungsverfahren - noch ohne Berufungsverhandlung - Aufwendungen von 19.6 Stunden bzw. Fr. 4'312.- (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 73.50 (exkl. MwSt.) und damit ein Honorar von Fr. 4'723.20 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 96). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Unter Einbezug der Aufwendungen für den Weg zu und von sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'400.- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

31. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der Störung des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 238 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1);

    • des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 6);

    • des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 6);

    • des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier-Nr. 2);

    • der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Dossier-Nr. 2);

    • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1 u. 5);

    • der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (Dossier-Nr. 7);

    • der mehrfachen Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG in Verbindung mit Art. 20 PBG (Dossier-Nr. 4).

  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf

    • der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier-Nr. 1);

    • des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier-Nr. 6);

    • des einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend das Mobiltelefon (Dossier-Nr. 6).

3.-6. ( )

  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. März 2020 beschlagnahmten 2 Klebebänder mit Glasscherben (Asservat-Nr. A012'037'353) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen.

  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. März 2020 beschlagnahmten 2 Nothämmer (Asservat-Nr. A012'037'400) werden

    den B.

    auf deren erstes Verlangen herausgegeben. Sollten sich die

    B. bis am 31. Oktober 2020 bei der zuständigen Lagerbehörde nicht melden, werden dieser die beiden Nothämmer zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. März 2020 beschlagnahmte Paar braune Herrenschuhe, Grösse 43.5 (Asservat-Nr. A012'037'411), wird dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben. Sollte sich der Beschuldigte bis am 31. Oktober 2020 bei der zuständigen Lagerbehörde nicht melden, wird dieser das Paar Schuhe zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  4. Es wird festgestellt, dass folgende beiden Privatkläger keine Zivilforderungen gestellt haben:

    • Privatkläger 4, C. (Dossier-Nr. 6);

    • Privatklägerin 6, D. Zürich AG (Dossier-Nr. 6).

  5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der

    Privatklägerin 1, B.

    (Dossier-Nr. 1), im Betrag von Fr. 2'338.20

    Schadenersatz anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der

    Privatklägerin 3, E.

    Versicherung (Dossier-Nr. 6), im Betrag von

    Fr. 258.10 Schadenersatz anerkannt hat.

  7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des

    Privatklägers 5, F.

    (Dossier-Nr. 6), im Betrag von Fr. 400.-

    Schadenersatz anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der

    Privatklägerin 7, G.

    AG (Dossier-Nr. 4), im Betrag von Fr. 390.-

    Schadenersatz anerkannt hat.

  9. Der Privatkläger 2, H.

    (Dossier-Nr. 6), wird mit seinem

    Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2, H. wird abgewiesen.

  11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    (Dossier-Nr. 6),

    Fr. 4'000.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.- Gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 10'776.- Auslagen Polizei;

    Fr. 10'739.40 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.

  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt.

  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  14. (Mitteilung)

  15. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe,

    wovon 5 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 250.-.

  2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

  4. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 5'400.- amtliche Verteidigung

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)

    • die Privatkläger B. , H. , E.

      Schweizerische

      Versicherungsgesellschaft AG, C. , F. , D. Zürich AG

      und Regionale G.

      (G. ) AG (je im Auszug gemäss

      Rechtskraftbeschluss; versandt)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2021

Der Präsident:

lic. iur. M. Langmeier

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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