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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210234
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210234 vom 18.10.2021 (ZH)
Datum:18.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Arbeit; Berufung; Urteil; Kosten; Vorinstanz; Verwiesen; Amtliche; Zürich; Zutreffend; Gericht; Verteidigung; Vorinstanzlichen; Umfang; Entscheid; Festzuhalten; Wirtschaft; Probezeit; Amtlichen; Staatsanwalt; Sachverhalt; Gerichts; Geldstrafe; Stellt; Diesem; Anklage; Festzuhalten
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 194 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210234-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und

lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 18. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2021 (GG200215)

Anklage

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. September 2020 (Urk. 54) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz

(Urk. 72 S. 22 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung nach Art. 105 Abs. 1 AVIG.

  2. Vom Vorwurf der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren,

    Fr. 7'045.05 Entschädigung amtlicher Verteidiger. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und 4/5 des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

  9. [Mitteilung]

  10. [Rechtsmittel]

    Berufungsanträge:

    1. Des Beschuldigten:

      (Urk. 90 S. 1; vgl. auch Prot. II S. 7)

      1. Es Sei der Beschuldigter freizusprechen

      1. Es sei die Kosten auf der Stadtkasse zu verlegen.

      2. Es sei der Beklagter eine Entschädigung von Fr. 7'000 auszusprechen.

      3. Unter Kosten und Entschädigung zu last der Klägerschaft

  1. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 3 E. I.1.).

    2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 20. Januar 2021 fristge- recht Berufung anmelden (Urk. 66). Nach Zustellung des begründeten Urteils an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten erklärte dieser mit Eingabe vom

      20. April 2021 innert Frist Berufung (Urk. 73 f.; vgl. dazu Urk. 71/2).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen

      sowie um zur Frage eines allfälligen Widerrufs der amtlichen Verteidigung Stel- lung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78).

    4. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren per Datum dieser Verfügung widerrufen, Rechtsan-

      walt Dr. iur. X.

      als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und

      aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote für die bis zum Widerruf angefalle- nen Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren einzureichen und mitzu- teilen, ob er sein Mandat als erbetener Verteidiger weiterführen werde (Urk. 79). Unterm 17. Juni 2021 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X. seine Aufwendungen in Rechnung, worauf der geltend gemachte Betrag am 22. Juni 2021 zur Zahlung angewiesen wurde (Urk. 81 f.). Gleichentags liess Rechtsanwalt Dr. iur. X. mitteilen, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 83).

    5. Am 18. Oktober 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 6).

  2. Umfang der Berufung

    Vom Beschuldigten nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 7), in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposi- tion stehen damit die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

  3. Prozessuales

    1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit

      Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässi- ger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerich- tes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

    2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit verschiedenen prozessualen Fragen (Berichtigung offensichtlicher Verschriebe in der Anklageschrift, Privat- klägerschaft, [geltend gemachte] Verletzung des Anklageprinzip und von Ver- fahrensgarantien) zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 72 S. 4-6 E. I.2.-6), darauf kann vorab ergänzungslos verwiesen werden.

    3. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei nur eine Strafanzeige des Sozialamts und keine des RAV aktenkundig (Prot. II S. 8 und Urk. 89 S. 7), ist - unbesehen davon, was er daraus ableiten will - festzuhalten, dass sich die Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juli 2019 samt Beilagen bei den Akten befindet (Urk. D3/1 und D3/3), was bereits die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (Urk. 72 S. 7 E. II.1.2.1.).

    4. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 90 S. 9 Rz. VI.6.) stellt der anklagegegenständliche Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG ein Offizialde- likt dar. Es handelt sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Die Verfolgungsverjährung war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils - entgegen dem Standpunkt des Beschuldigten (a.a.O. S. 10 Rz. VII.b letzter Absatz) - nicht eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 StGB).

II. Schuldpunkt
  1. Anklagevorwurf

    Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 54 S. 2), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 1. April und dem 30. September 2015 durch unwahre oder unvollständige Angaben vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zu Unrecht die Auszahlung von Arbeitslosengeldern erwirkt zu haben, namentlich indem er diesem gegenüber in der genannten Zeitspanne erzielte Einkünfte im Umfang von Fr. 5'118.15 [recte: Fr. 5'118.25] nicht deklarierte.

  2. Ausgangslage

    Was den Standpunkt des Beschuldigten bzw. den unstrittigen und den zu erstel- lenden Sachverhalt betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 7 E. II.1.1.). Demnach bestreitet der Beschuldigte - kurz zusammengefasst - den ihm vorgeworfenen Sachverhalt einerseits im Wesentlichen mit Nichtwissen und andererseits damit, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit in seiner Verfügung vom 14. September 2017 ein fal- sches Unternehmen, die B. , aufgeführt habe.

  3. Beweismittel und Beweiswürdigung

    1. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Beweismittel sowie die mass- gebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 72 S. 7 f.

      E. II.1.2. f.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass der (Eventual-)Vorsatz als innerer Vorgang einem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Was der Täter wuss- te, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Mithin geht es dabei um einen inneren Vorgang, auf den bei Fehlen eines Geständnisses des Täters nur anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie al- lenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann.

    2. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass alle Beweise verwertbar sind, woran insbesondere auch die Ausführungen des Beschuldigen zum Unternehmen B. , das aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs zwar Ein- gang in die Akten, jedoch nicht in die Anklage fand, nichts ändern (vgl. in diesem Sinne Urk. 72 S. 7 f. E. II.1.2.2.). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit gestützt auf Art. 194 Abs. 1 und 2 StPO keiner Einwilli- gung des Beschuldigten bedurfte, um die Akten in das vorliegende Strafverfahren einzubringen.

    3. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise unter Bezugnahme auf die Einwände des Beschuldigten und die Vorbringen seiner Verteidigung im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt umfassend und überzeugend gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 9-12, E. II.1.4.). Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.

    4. Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist aufgrund der im Rahmen der Unter- suchung produzierten Akten ohne Weiteres erstellt. Dies gilt insbesondere hin- sichtlich der vom Beschuldigten im Tatzeitraum erzielten Lohneinnahmen sowie der von ihm gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit gemachten Angaben. Der Einwand des Beschuldigten, es habe sich um nachträgliche Ferienvergütun- gen oder Auszahlungen des 13. Monatslohns aus früheren Arbeitstätigkeiten ge- handelt (Urk. 89 S. 6), geht fehl. Aus den Lohnabrechnungen und den entspre- chenden Bescheinigungen der Zwischenverdienste geht klar hervor, dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen um gewöhnliche Lohnvergütungen für geleistete Arbeitsstunden während des Tatzeitraums handelte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 72 S. 10, E. II.1.4.2.). Die in der Anklageschrift aufgeführten Arbeitseinsätze bzw. Lohneinnahmen wurden vom Beschuldigten gegenüber dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit folglich nicht deklariert. Auch was denn inneren Sachverhalt be- trifft, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass er Zwischenverdienste zwecks Anrechnung an die im entsprechenden Umfang zu kürzenden Arbeitslosengelder hätte melden müssen und ihm klar war, dass er in diesem Umfang keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hatte. Daran ändern die als Schutzbehauptungen anzusehenden Einwände des Beschuldigten nichts. So- weit er mangelnde Deutschkenntnisse geltend macht, ist zu sagen, dass dies

      nicht überzeugt, hatte er doch im Tatzeitpunkt bereits 17 Jahre in der Schweiz ge- lebt und war jahrelang mit C. verheiratet gewesen, mit der er zwei in der Schweiz aufgewachsene, mittlerweile erwachsene Kinder hat (Prot. I S. 7 und

      S. 20-22, Urk. D1/15 S. 13 f. F/A 62 ff. und D3/5 S. 1 f. F/A 5 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte schon in den Jahren 2012-2014 Arbeitslosengelder bezo- gen hatte, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er mit den entspre- chenden Formalitäten bereits vertraut und sich seiner Pflicht, gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit wahre und vollständige Angaben machen zu müssen, bewusst war (vgl. dazu Urk. D3/3/2a). Für Letzteres spricht schliesslich ganz klar, dass er im Juni und im Juli 2015, namentlich während des Tatzeitraums, einen Teil seiner Arbeitstätigkeit auch tatsächlich selbst deklariert hat (vgl. dazu Urk. D3/3/17 f.). Insbesondere aufgrund seiner im Juni und Juli 2015 teilweise vorgenommenen Deklarationen sowie seines früheren Bezuges von Arbeitslosen- geldern kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wusste, dass er sämtliche Arbeitstätigkeiten der Arbeitslosenkasse melden muss, Zwischenverdienste angerechnet werden und die Arbeitslosenentschädigung ent- sprechend gekürzt werden würde. Den heutigen Aussagen des Beschuldigten lässt sich denn auch klar entnehmen, dass er sich bewusst war, dass sämtliche Zwischenverdienste zu deklarieren sind (Urk. 89 S. 6). Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten damit klar war, dass er in diesem Umfang keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder gehabt und diese zu Unrecht erhalten hatte. Von diesem Wissen kann ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte den entsprechenden Betrag auch zu Unrecht erlangen wollte bzw. die unrechtmässige Auszahlung von Arbeitslosengeldern zumindest in Kauf nahm.

  4. Ergebnis

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt rechtsge- nügend erstellt ist.

  5. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 72 S. 14 f. E. III.1.), darauf kann ergänzungslos verwiesen werden.

  1. Sanktion
    1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungskriterien

      Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungskrite- rien zutreffend dargelegt (Urk. 72 S. 17 f. E. IV.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.

    2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe

      Die Vorinstanz hat zunächst die objektive und die subjektive Tatschwere abge- handelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 72 S. 19 E. IV.3.), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass ein positives Nachtatverhalten, das zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre, bis heute nicht vorliegt. Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann grundsätzlich ver- wiesen werden (a.a.O., S. 19 f. E. IV.4.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zum Vorleben festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe zufolge Verge- hens gegen das Waffengesetz aufweist (Urk. 75). Aus nicht ersichtlichen Gründen war die Vorstrafe im von der Vorinstanz beigezogenen Strafregisterauszug nicht aufgeführt (Urk. 59). Das Verschlechterungsverbot stünde einer darauf basieren- den strengeren Bestrafung demzufolge nicht entgegen (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mangels Einschlägigkeit der Vorstrafe rechtfertigt es sich indes nicht, die- se merklich straferhöhend zu berücksichtigen. Die vorliegend zu beurteilende Straftat hat der Beschuldigte zwar während laufender Probezeit verwirklicht (Urk. 75), indes sind seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen, weshalb auch kein Raum für einen Widerruf der bedingten Strafe besteht (Art. 46 Abs. 1 und 5 StGB). Ergänzend ist zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass das Monatseinkommen des Beschuldigten aufgrund der Corona-Einschränkungen momentan unter Fr. 3'000.- liegt und er Schulden in

      der Höhe von ca. Fr. 80'000.- aufweist (Urk. 89 S. 3 f.). In Bezug auf die ange- zeigte Strafart und Tagessatzhöhe kann unter Berücksichtigung der aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 20 E. IV.5.), diese sind ebenfalls zutreffend. Die ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- ist deshalb angemessen und zu bestätigen.

    3. Vollzug

    Was den gewährten bedingten Vollzug der ausgefällten Geldstrafe und die an- gesetzte Probezeit von zwei Jahren anbelangt, kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 20 f. E. V.).

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Vorinstanzliches Verfahren

    Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 72 S. 21 f. E. VII.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als ange- messen und ist zu bestätigen. Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Aus- führungen zur vom Beschuldigten geltend gemachten Genugtuung (a.a.O., S. 21

    E. V.), auch darauf sei verwiesen.

  2. Berufungsverfahren

Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der Beschul- digte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 401.30 (Urk. 81 f.; vgl. dazu vorne unter E. I.4.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Aufgrund des Ausgangs des Verfah- rens besteht sodann kein Raum für die vom Beschuldigten gestellte Entschädigungsforderung.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

    10. Abteilung, vom 18. Januar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. [ ]

    2. Vom Vorwurf der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidri- gen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.

    3.-5. [ ]

    6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren,

    Fr. 7'045.05 Entschädigung amtlicher Verteidiger. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    7.-10. [ ]

  2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung nach Art. 105 Abs. 1 AVIG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 401.30 amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an

    • den Beschuldigten (versandt)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)

    • das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit, 8090 Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit, 8090 Zürich.

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 18. Oktober 2021

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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