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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210201: Obergericht des Kantons Zürich

Die X._____ und Y._____ haben sich 1991 getrennt und 2013 geschieden. Nach langen Streitigkeiten über Unterhaltszahlungen und Vermögensaufteilung haben sie eine Vereinbarung getroffen, in der Y._____ das Konto der Säule 3a behält und X._____ mehrere Grundstücke alleine zugesprochen werden. Es wurde festgelegt, dass Y._____ keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann und X._____ die Möglichkeit hat, in Zukunft eine Rente zu beantragen. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte aufgeteilt und die Anwaltskosten wurden aus der Gerichtskasse bezahlt. Das Gericht genehmigte die Vereinbarung und hob bestimmte Urteile auf. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ebenfalls aufgeteilt. Die Entscheidung kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210201

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210201
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210201 vom 07.10.2021 (ZH)
Datum:07.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Tierquälerei etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Geldstrafe; Urteil; Berufung; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Hündin; Sinne; Sachbeschädigung; Schlüssel; Täter; Gericht; Busse; Verfahren; Staatsanwalt; Tierquälerei; Privatklägerin; Tagessätze; Staatsanwaltschaft; Probezeit; Höhe; TSchG; Aussage; Tagessätzen; Verletzung; Verhältnis
Rechtsnorm:Art. 12 StGB ;Art. 122 StPO ;Art. 126 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 40 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 49 StGB ;
Referenz BGE:125 IV 242; 130 IV 58; 132 IV 102; 133 IV 1; 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 97; 135 IV 130; 136 IV 55; 137 IV 1; 137 IV 312; 141 IV 249; 143 IV 453; 144 IV 217;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB210201

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210201-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 7. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Tierquälerei etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 22. September 2020 (GG190061)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. Dezember 2019 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 74 S. 48 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte, A. , ist schuldig

    • der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG;

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu Fr. 30.- und ei- ner Busse von Fr. 540.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

    Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.

  5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenz-Nr. K181108-088/7403500 sichergestellte und gelagerte Fotografie (Übersichts- und Verletzungsaufnahmen) [Asservat-Nr. A012'012'656] ist nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (H. ) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'120.55 zu bezahlen.

  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'100.-; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'000.- Gebühr für das Vorverfahren

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

  9. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'102.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  10. (Mitteilungen)

  11. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 5 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 96 S. 2 f.):

    Hauptanträge:
    1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

    2. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen.

    3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Vorverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 7'102.85 seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, wobei der amtliche Verteidiger gestützt auf die eingereichte Honorarnote (unter Ergänzung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung) zu entschädigen sei.

    Eventualanträge :
    1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen und er sei wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG schuldig zu sprechen.

    2. Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.zu bestrafen.

    3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

    4. Die Zivilansprüche seien auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, wobei der amtliche Verteidiger gestützt auf die eingereichte Honorarnote (unter Ergänzung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung) zu entschädigen sei.

    Subeventualanträge (infolge Anschlussberufung) :
    1. Das erstinstanzliche Urteil und damit auch die Strafzumessung sei grundsätzlich zu bestätigen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf 6 Tage zu reduzieren sei.

    2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auch im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf die Gerichtskasse zu nehmen aufgrund der Notwendigkeit wegen der Anschlussberufung.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 98 S. 1):

  1. Schuldigsprechung

    • der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB.

  2. Bestrafung mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.-- und einer Busse von CHF 800.--.

  3. Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren.

  4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

  5. Bestätigung der weiteren Dispositivziffern 5-8 gemäss vorinstanzlichem Urteil.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
    1. Ausgangspunkt der vorliegenden Anklage bildet die Schädelverletzung der Hündin „C. “ (Rasse: Prager Rattler), welche diese sich am 6. November 2018 zugezogen hat. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe diese (eventualvorsätzlich) mit einem Schlag mit dem Schlüsselbund verursacht (Hauptvorwurf) bzw. fahrlässig, indem er die Hündin unbeabsichtigt beim Wurf des Schlüsselbundes getroffen habe (Eventualantrag). Der Beschuldigte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe die Verletzung der Hündin nicht verursacht, sondern diese habe sich selber verletzt, als sie ihren Kopf an einem Stuhl angeschlagen habe. Für Einzelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 4 f.).

    2. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil wurde der Beschuldigte gemäss dem Hauptantrag der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie einer Busse von Fr. 540.bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe, falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, wurde auf 18 Tage festgelegt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der jetzigen Halterin der Hündin C. , welche sich als Privatklägerin konstituiert hat, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘120.55 für Tierarztkosten zu bezahlen. Ausgangsgemäss wurden die Kosten dem Beschuldigten auferlegt.

    3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 70) und reichte nach Zustellung des begrün- deten Urteils mit Eingabe vom 25. Februar 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein, wobei der amtliche Verteidiger ausführte, mangels Instruktion richte sich die Berufung gegen das gesamte Urteil und erfolge allein unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Urk. 75). Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 teilte der amtliche Verteidiger mit, er halte nach erfolgter Instruktion an der Berufungserklärung fest (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde den übrigen Parteien die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären; weiter wurde dem Beschul- digten Frist angesetzt, um zur Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen und um Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen (Urk. 80). Mit Eingabe vom 15. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft See / Oberland fristgerecht Anschlussberufung, welche sie auf die Bemessung der Strafe und der Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffern 2 und 4) beschränkte (Urk. 82). Das Veterinäramt beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 88). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stellte sich der amtliche Verteidiger in seiner Eingabe vom 30. April 2021 auf den Standpunkt, trotz Vorliegens eines Bagatellfalls sei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nötig (Urk. 84). Der Beschuldigte reichte zudem Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht (Urk. 86 und 87/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 wurde vom Widerruf der amtlichen Verteidigung abgesehen und festgehalten, dass die Bestellung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren gelte (Urk. 90). In der Folge wurden die Parteien auf den 7. Oktober 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 92).

    4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur.

      M. Kehrli (Prot. II S. 5).

    5. Der Beschuldigte ficht das gesamte Urteil an, mit Ausnahme der Festsetzung der Gerichtkosten (Dispositiv-Ziffer 7) sowie der Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffer 9 erster Satz). Er verlangt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen; eventualiter sei er wegen fahrlässiger Tierquälerei schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.zu bestrafen, wobei die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 800.-, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Tage festzusetzen sei. Das vorinstanzliche Urteil ist somit lediglich bezüglich Dispositiv-Ziffern 7 und 9 Satz 1 in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. Ansonsten ist das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. September 2020 vollumfänglich zu überprüfen.

    6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

  2. Sachverhalt

    1. Die Vorinstanz hat die unbestrittenen und die strittigen Sachverhaltselemente zutreffend dargestellt (Urk. 74 S. 8) sowie die zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Grundlagen der Beweiswürdigung und die Frage der Verwertbarkeit des Polizeirapportes dargelegt und behandelt (Urk. 74 S. 8-12). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu teilen, weshalb auf sie zu verweisen ist. Weiter hat sich die Vorinstanz ausführlich mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen (Beschuldigter, Auskunftsperson D. , Zeugen E. und F. , Privatklägerin) auseinandergesetzt (Urk. 74 S. 12-13) und in der Folge deren Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 74 S. 13-23). Darauf ist, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich zu verweisen.

      1. Die Verletzungen der Hündin C. sind aufgrund des Berichts der Tierarztpraxis G. vom 7. November 2018 sowie den Berichten des Tierspitals der Universität Zürich vom 8., 9. und 12. November 2018 (Urk. 8/3, Urk. 8/5-6 sowie Urk. 10/2-3) erstellt und werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Er bestreitet lediglich, diese Verletzungen verursacht zu haben, wie ihm dies in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Nach ausführlicher und sorgfältiger Würdigung aller Beweismittel (Urk. 74 S. 25-31) ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt,

        dass die Aussagen von D.

        als äusserst glaubhaft zu betrachten sind, die

        Aussagen des Beschuldigten jedoch nicht zu überzeugen vermögen und die Behauptung, die Hündin C. habe sich an einem Stuhl verletzt, als Schutzbehauptung zu würdigen ist (Urk. 74 S. 32). Diese Erwägungen sind ohne Abstriche zu teilen. Lediglich ergänzend sind die folgenden Punkte hervorzuheben:

      2. Entgegen der wiederholten Behauptung des Beschuldigten, auf der Video-

        aufnahme der Einvernahme von D.

        als Auskunftsperson sei sehr gut

        ersichtlich, wann diese Aussagen mache, zu denen sie instruiert worden sei, ist dies überhaupt nicht der Fall. Im Gegenteil: Aus der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass D. ihre Schilderungen aus der Erinnerung wiedergibt, bei Nachfragen kurz überlegt und dann Ausführungen macht. Dabei wirkt sie durchwegs

        authentisch. Überhaupt sagte D.

        grundsätzlich zurückhaltend aus, und es

        sind keine Übertreibungen Aggravierungen ersichtlich, wenn es um das Verhalten des Beschuldigten geht. Sie sagte auch sofort, wenn sie etwas nicht wusste nicht beantworten konnte. Zudem konnte sie ohne zu zögern zeigen, wie der Beschuldigte den Schlag, den sie beobachtet haben will, ausgeführt haben soll. Der Sachverhalt, wie sie ihn schildert, ist in sich stimmig und nachvoll-

        ziehbar. Weiter kommt hinzu, dass die Familienangehörigen von D.

        beim

        Vorfall gar nicht zugegen waren, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie

        D.

        hinsichtlich gewisser aussergewöhnlicher bzw. unvorhersehbarer De-

        tails, wie etwa des Hinkens des Hundes, hätten instruieren können.

      3. Die Vorinstanz hat bereits viele Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit

        der Aussagen von D.

        sprechen, genannt. Hervorzuheben ist dabei ihre

        Aussage, dass die Hündin C. nach dem Schlag auf den Kopf kurz auf die Seite gekippt sei und nachher mit dem linken Bein gehinkt habe. Eine solches Symptom würde man nach einem Schlag auf den Kopf eines Tieres nicht unbe- dingt vermuten, insbesondere das Hinken nicht, und würde dies entsprechend nicht erfinden. Im Zusammenhang mit den dokumentierten epileptischen Anfällen, welche durch die Hirnverletzung ausgelöst wurden und den im Rahmen der Erstkonsultation dokumentierten Lähmungserscheinungen („Hund bei schlechtem Allgemeinbefinden, liegt in Seitenlage, kann nicht selbstständig stehen und/oder gehen, “; Urk. 10/2), sind solche Symptome jedoch ohne Weiteres nachvollziehbar und sehr glaubhaft. Der Beschuldigte seinerseits will hingegen keinerlei solche Symptome beobachtet, sondern nur die Blutung bemerkt haben.

      4. Weiter sind auch die Rahmenhandlungen, die D. beschrieben hat, absolut nachvollziehbar und entsprechend glaubhaft. Zum Beispiel hat sie erwähnt, dass der Beschuldigte der Hündin C. den Weg zu ihr versperrt habe. Deshalb habe sie ihre Grossmutter holen wollen; dies erklärt, weshalb sie beim Vorfall auf der Treppe gestanden hat. Weiter erscheint es ohne Weiteres lebensnah, dass ein 10-jähriges Mädchen in einer solchen Situation nicht mit dem erwachse- nen Nachbarn zu diskutieren beginnt, sondern sich Hilfe bei der Grossmutter holen will, die zur Betreuung vor Ort war. Demgegenüber wirkt es nicht besonders glaubhaft, wenn der Beschuldigte zur Rahmenhandlung behauptete, er habe

        D.

        in ein ca. 15-minütiges Lehrgespräch über Hundeerziehung verwickelt

        (Urk. 62 S. 11).

      5. Der Beschuldigte zog im Laufe der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute in Zweifel, dass eine Verletzung, wie die Hündin C. sie erlitten hat, überhaupt wie von D. beschrieben durch einen Schlag mit dem Schlüsselbund verursacht werden könnte (vgl. Urk. 95 S. 5 ff.). Dies ist jedoch durchaus der Fall und nachvollziehbar, nachdem aufgrund der Untersuchungsakten ersichtlich

        ist, dass sich am Schlüsselbund (mindestens) auch ein Veloschlüssel mit spitzigen Elementen befand (Urk. 4) - der Beschuldigte zählte anlässlich der polizeilichen Einvernahme neben den zwei Hausschlüsseln sogar zwei Veloschlüssel auf (Urk. 5/1 F/A 51), was im Widerspruch zur Fotografie steht und die Frage aufwirft, ob sich im Tatzeitpunkt am Schlüsselbund tatsächlich mehr Schlüssel befunden

        haben, wie dies D.

        durchwegs ausgesagt hat. Diese Frage kann letztlich

        aber offenbleiben. Auch mit dem Schlüsselbund gemäss Fotografie kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 96 S. 7 f.) mit dem nötigen Schwung oh- ne Weiteres eine Schädelverletzung wie die vorliegende verursacht werden, zumal es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass Schlüssel zwingend flach auftreffen, wie der Beschuldigte dies behauptete (Urk. 5/4 F/A 12), sondern dies insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie sich an einem Schlüsselbund mit weiteren Schlüsseln befinden und sich nicht frei bewegen können.

      6. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 96 S. 10) spricht auch der Fundort der Bluttropfen auf der Treppe des Nachbarhauses der Privatklägerin nicht gegen die Schilderung von D. . Dass der Hund über die besagte Treppe gerannt war, ist allseits unbestritten und kann ohne Weiteres als erstellt gelten. Hierbei ist indessen nicht ersichtlich, dass die Blutstropfen zwingend unmittelbar nach dem Eintritt der Kopfverletzung zu Boden gefallen sein mussten. Vielmehr erscheint es gerade so wahrscheinlich, dass die Blutstropfen zunächst im Fell des Hundes hängen geblieben und erst durch die Bewegungen beim Rennen über die Treppe zu Boden gefallen sein könnten. Aus dem Fundort der Blutstropfen lässt sich entsprechend nichts Entscheidendes für die Erstellung des Sachverhalts

        ableiten. Die glaubhaften Schilderungen von D. Zweifel gezogen.

        werden dadurch nicht in

      7. Gleiches gilt auch für das DNA-Spurenbild, welches nach Darstellung der Verteidigung die Version des Beschuldigten stütze (Urk. 96 S. 8 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung wurde im Gutachten des Forensischen Instituts vom 4. Februar 2019 nämlich nicht im Sinne einer positiven Aussage festgehalten, dass der Schlüssel nicht mit den Hund in Kontakt gekommen sei. Noch nicht einmal die Aussage, es habe sich keine Hunde-DNA auf dem Schlüssel befun-

    den, ist darin zu lesen. Vielmehr hielt das FOR lediglich fest, ab dem Spurenasservat habe sich nicht genügend Hunde-DNA extrahieren lassen, um daraus ein auswertbares DNA-Profil zu erstellen. Die erzielten Ergebnisse seien als nicht verwertbar zu beurteilen (Urk. 11/3). Mit anderen Worten ist auch dieses Beweismittel bloss neutral zu werten. Im Übrigen ist es keineswegs abwegig, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall gewisse Schlüssel des bei sich zuhause aufbewahrten Schlüsselbundes entfernt gereinigt haben könnte, wusste er doch, dass ihm die Privatklägerin und deren Familie aufgrund des Vorfalles einen Vorwurf machen, weshalb er mit einer Intervention der Polizei zumindest rechnen konnte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die glaubhaften Aussagen

    von D. scheinen.

    auch angesichts dieser Umstände nicht einem anderen Licht er3. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, wie die Vorinstanz dies ausführlich darlegte, verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie

    in der Anklagschrift aufgrund der Aussagen von D.

    als Hauptvorwurf

    beschrieben zugetragen hat. Die subjektiven Sachverhaltselemente, nämlich was ein Beschuldigter wusste, wollte in Kauf nahm, betreffen innere Tatsachen und sind damit zwar Teil der Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei nicht geständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit

    Hinweisen).

  3. Rechtliche Würdigung

    1. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland und die Vorinstanz würdigten den erstellten Sachverhalt als Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG und

    Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Zwischen diesen beiden Tatbeständen besteht echte Konkurrenz, da sie unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Während das Tierschutzgesetz die Würde und das Wohlergehen des einzelnen Tieres schützt, stellt die Sachbeschädigung den Eingriff eines Dritten ins Eigentum einer anderen Person unter Strafe; im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass das Eigentumsrecht des Tierhalters geschützt wird (vgl. dazu BOL- LIGER/ RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. A., Zürich 2019, S. 233-235).

      1. Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt o- der dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Praxis zu diesem Straftatbestand zutreffend dargelegt (Urk. 74

        S. 32 f.), worauf verwiesen werden kann. Durch den mit dem Schlüsselbund ausgeführten Schlag auf den Kopf der Hündin C. hat der Beschuldigte dem Tier eine unnötige Verletzung zugefügt und diesem dadurch ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden verursacht. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG hat der Beschuldigte somit ohne Weiteres erfüllt.

      2. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 26 Abs. 1 TSchG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen o- der Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im ge- nannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E.

    4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014

    E. 2.3.2). Beim subjektiven Tatbestand handelt es sich um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann.

    Da der Beschuldigte den Sachverhalt, wie er erstellt werden konnte, durchwegs in Abrede stellte, ist es schwierig, den inneren Sachverhalt zu eruieren. Der Schlag ist wohl im Rahmen einer „Erziehungsmassnahme“ zu sehen, das heisst, das Ziel des Beschuldigten ist nicht gewesen, den Hund zu verletzen, aber wohl diesem zu zeigen, wer der „Chef“ sei. Bei einem solchen Vorgehen musste dem Beschul- digten allerdings klar sein, dass sich die kleine Hündin C. verletzen könnte, er ihr zumindest erhebliche Schmerzen und Angst zufügt. Mit der Vorinstanz ist entsprechend von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

      1. Die Vorinstanz hat die objektiven Tatbestandselemente der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 34 f.). Die Hündin C. wurde durch den Schlag des Beschuldigten dermassen verletzt, dass sie in der Tierarztpraxis sowie im Tierspital behandelt werden musste. Durch diese Verletzung wurde der Tatbestand der Sachbeschädigung zweifellos erfüllt.

      2. In subjektiver Hinsicht setzt auch die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB direkten Vorsatz Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB voraus. Auch wenn der Beschuldigte durchwegs in Abrede stellte, dass durch einen solchen Schlag, wie ihm vorgeworfen wird, überhaupt eine solche Verletzung entstehen könnte, musste ihm doch bewusst sein bzw. nahm er zumindest in Kauf, dass die kleine Hündin C. verletzt werden könnte. Mit der Vorinstanz ist somit auch bezüglich der Sachbeschädigung von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

    4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.

  4. Strafzumessung
      1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 74 S. 36 ff.). Darauf und auf die Rechtsprechung des

        Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 136 IV 55 E.

        5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen;

        Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.

      2. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Darunter fallen beispielsweise ein Geständnis, das Verhalten während der Strafuntersuchung, Leumund und Vorstrafen beson- dere Strafempfindlichkeit, wobei Letzteres nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.10.).

      1. Sowohl Art. 26 Abs. 1 TSchG als auch Art. 144 Abs. 1 StGB sehen einen

        Strafrahmen von 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) von 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitstrafe vor (Art. 40 Abs. 1 StGB) vor. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, mit der Deliktsmehrheit liegt jedoch ein Strafschärfungsgrund vor. Allerdings gibt es vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen wegen dieses Strafschärfungsgrundes zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist deshalb lediglich straferhöhend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

      2. Mit der Vorinstanz ist vorliegend angesichts der gleichen Strafrahmen von der Tierquälerei als schwerstes Delikt auszugehen. Mit Bezug auf die objekti-

        ve Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, die Hündin C. dabei jedoch nicht nur marginal verletzt wurde, sondern neben der blutenden Platzwunde eine Impressionsfraktur des Schädelknochens sowie eine Gehirnläsion erlitt. Diese Gehirnverletzung hatte epileptische Anfälle und Lähmungserscheinungen zur Folge. Diese Folgestörungen waren glücklicherweise nur von relativ kurzer Dauer, und die Läsion sowie die Fraktur sind

        problemlos verheilt. Die Hündin C.

        leidet entsprechend nicht an Langzeitschädigungen. Im Zeitpunkt des Vorfalls wurden dem Tier jedoch erhebliche Schmerzen zugefügt, und die Tatsache, dass C. zuerst die falsche Nachbarstreppe hinaufgerannt ist, dürfte ein Ausdruck ihrer Angst und Verwirrung aufgrund des Vorfalls gewesen sein. Insgesamt ist mit der Vorinstanz das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

        Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist, dass er C. mit direktem Vorsatz verletzen wollte, sondern dass sein Ziel war, die in seinen Augen unerzogene Hündin zu erziehen. Wie jedoch auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat er sich dabei einfach ungefragt eingemischt. Über das rein nachbarschaftliche Verhältnis hinaus kannte er weder D. noch deren Eltern und

        Grossmutter die Hündin C.

        selber näher. Es stand ihm somit überhaupt nicht zu, die Hündin zu erziehen. Wie das Veterinäramt nachvollziehbar ausgeführt hat, ist eine Erziehungsmassnahme von einer dem Hund fremden Person auch überhaupt nicht zielführend, weil der Hund diese nicht versteht (Urk. 52 Ziff. 3 lit. c). Zudem bestand auch keine Notsituation, welche das Eingreifen des Beschuldigten erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen erscheint das Verhalten des Beschuldigten in gewisser Weise als feige, war es ihm als erwachsene Person doch sehr einfach, seine ungefragten und unerwünschten Erziehungsmass- nahmen in Anwesenheit eines bloss 10-jährigen Mädchens durchzusetzen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren, weshalb insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen ist.

        Aufgrund der Tatkomponente ist die Einsatzstrafe entsprechend auf 90 Strafeinheiten festzusetzen.

      3. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung ist die objektive Tatschwere als leicht

        zu beurteilen. Die Schädigung von C.

        war zwar nicht marginal, aber die

        Verletzung ist komplikationslos verheilt und heute bestehen keine Schädigungen mehr. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls leicht, zumal es nicht das Ziel des Beschuldigten war, die Hündin C. zu verletzen. Das Tatverschul- den wiegt mit Bezug auf die Sachbeschädigung somit insgesamt leicht. Für die Sachbeschädigung wäre isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Asperation ist die Strafe um 30 Strafeinheiten auf insgesamt 120 Strafeinheiten zu erhöhen.

      4. Mit Bezug auf die Täterkomponente ist das Folgende festzuhalten: Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist aufgrund der Akten und den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 1 f., Urk. 5/3 S. 18 f., Urk. 19/1-4, Urk. 62 S. 2 ff.; Urk. 86, 87/1-4 und Urk. 95 S.1 ff.) bekannt, dass er nach der obligatorischen Schule zunächst eine kaufmännische Lehre absolviert und später in Zürich ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen hat. In der Folge war der Beschuldigte bei verschiedenen Banken berufstätig, bis er sich 2009 als Vermögensberater selbständig machte. Die Berufstätigkeit scheint jedoch zu- nehmend schwierig geworden zu sein, da er bereits seit Oktober 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden musste und sich dies seither nicht geändert hat. Der Beschuldigte bezieht aktuell wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 2‘566.60 pro Monat (Fr. 986.- Grundbedarf SKOS, Fr. 1‘100.- Miete, Fr. 480.60 Krankenkasse). Entsprechend verfügt der Beschuldigte nicht über Vermögen, sondern hat Schulden gegenüber dem Inkasso des Obergerichts (offene Verfahrenskosten). Der Beschuldigte ist geschieden und ist Vater zweier erwachsener Töchter. Entsprechend bestehen keine Unterstützungspflichten mehr. Im Militär war der Beschuldigte Hauptmann. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Bezug auf die Strafzumessung als neutral zu betrachten.

        Der Beschuldigte weist eine, allerdings nicht einschlägige, Vorstrafe auf wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und missbräuchlicher Verwendung von

        Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Urk. 79). Dies fällt nur leicht straferhöhend ins Gewicht.

        Weitere im Rahmen der Täterkomponente relevante und zu berücksichtigende Faktoren sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigte sich der Beschuldigte in diesem Verfahren nicht geständig, und es ist weder Einsicht noch Reue erkennbar. Es liegt auch keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente die Strafe leicht zu erhöhen.

      5. Nach Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint eine Strafe von 130 Strafeinheiten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

      1. Diese angemessene Strafe von 130 Strafeinheiten liegt im Bereich, in welchem sich die beiden Sanktionsarten Geld- und Freiheitsstrafe überschnei- den. Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217

        E. 3.3.3 und 3.4., je mit weiteren Hinweisen). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312 E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

      2. Im vorliegenden Fall ist die angemessene Sanktionsart die Geldstrafe, da diese im vorliegenden Bereich der Strafeinheiten grundsätzlich Priorität hat. Die

        Tatsache, dass der Beschuldigte bereits am 22. April 2015 mit einer Geldstrafe bestraft worden ist, spricht nicht dagegen. Diese Vorstrafe ist wie bereits ausgeführt nicht einschlägig, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte durch eine Geldstrafe nicht genügend beeindrucken lässt. Die Strafe ist somit auf 130 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

      3. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten festzulegen, wobei ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.- und höchstens Fr. 30‘000.beträgt (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wird wie erwähnt seit längerer Zeit von der Sozialhilfe unterstützt. Es ist entsprechend gerechtfertigt, den Tagessatz auf das Minimum von Fr. 30.festzusetzen.

    1. Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse in der Höhe von Fr. 540.- (Urk. 74 S. 48). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden, indem durch Art. 42 Abs. 4 StGB die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Sie kommt auch in Betracht, wenn man dem Täter den be- dingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. In diesen Fällen trägt die unbedingte Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Täter soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2 f.).

      Beim vorliegenden Fall der Tierquälerei handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist lediglich eine nicht einschlägige Vorstrafe auf, das Verschulden erweist sich noch als leicht. Weiter ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren und die auszusprechende Geldstrafe, welche mit 130 Tagessätzen nicht marginal ausfällt, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, sodass aus spezialpräventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht erforderlich ist, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Von der Festsetzung einer zusätzlichen Busse ist somit abzusehen.

    2. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.zu bestrafen ist.

  5. Vollzug

    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

    Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe sind gegeben. Zwar weist der Beschuldigte eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 und somit innerhalb von fünf Jahren vor der vorliegenden Tat auf (Strafbefehl vom 22. April 2015; Urk. 79), die Strafe belief sich aber lediglich auf 80 Tagessätze Geldstrafe. Somit ist das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten. Es ist zu vermuten, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohlverhalten wird, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf drei Jahre anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

  6. Zivilansprüche

    Die Privatklägerin hat in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StPO adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘120.55 geltend gemacht und mit der

    Rechnung der Tierarztpraxis G.

    vom 7. November 2018 über Fr. 179.-

    (Urk. 8/4) und der Rechnung des Tierspitals der Universität Zürich vom 13. November 2018 über Fr. 1‘941.55 (Urk. 8/7) belegt. Der Beschuldigte bestritt die Forderung ohne nähere Begründung bzw. mit Verweis auf den beantragten Freispruch (Urk. 65 S. 10; Urk. 96 S. 16 f.).

    Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Höhe des Schadens ist durch die Rechnungen genügend substantiiert und ausgewiesen, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Beschuldigten und dem Schaden ist ebenso erwiesen, wobei der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘120.55 zu bezahlen.

  7. Sicherstellungen

    Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz ist betreffend Asservate und Sicherstellungen lediglich noch über eine Fotografie (A012‘012‘656) zu entscheiden (Urk. 59). Diese ist, wie die Vorinstanz dies bereits angeordnet hat, nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

  8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Die Gerichtsgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3‘000.festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren mit seinen Anträgen. Damit sind auch die zweitinstanzlichen Kosten mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte lässt hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung geltend machen, diese seien bloss aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft angefallen, zumal es sich ansonsten um einen Bagatellfall handle, welcher die Gewährung der amtlichen Verteidi-

gung nicht rechtfertige (Prot. II S. 9 f.). Nachdem vorliegend die Strafe aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöht wird, erscheint diese als zu Recht erhoben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher ausgangsgemäss nur einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

    1. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 5'021.40 zuzüglich Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend gemacht (Urk. 97). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen würden sich bloss dann als verfassungswidrig erweisen, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stünden (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Für einen Einzelgerichtsfall ist die Grundgebühr für das Berufungsverfahren in der Regel im Rahmen zwischen Fr. 600.bis Fr. 8'000.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. a i.V.m.

      § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess insbesondere die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwortung des Anwalts und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 Anw- GebV OG).

    2. Vorliegend handelt es sich um einen relativ einfachen Einzelgerichtsfall, bei welchem einzig ein übersichtlicher Vorfall den Prozessgegenstand bildet. Die amtliche Verteidigung geht selbst davon aus, dass es sich um einen Bagatellfall handelt (Prot. II S. 10). Im Berufungsverfahren war sodann einzig der Tathergang umstritten. Rechtlich komplexe Fragen, welche weiteres Aktenoder Rechtsstudium notwendig gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem amtlichen Verteidiger ein Pauschalhonorar in Höhe von Fr. 4'000.zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

    22. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-6. [ ]

    7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'100.-; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'000.- Gebühr für das Vorverfahren

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

    8. [ ]

    1. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 7‘102.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

      [ ]

    2. [Mitteilungen]

    3. [Rechtsmittel]

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG,

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  4. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K181108-088/7403500 sichergestellte und gelagerte Fotografie (Übersichts- und Verletzungsaufnahmen; Asservat-Nr. A012‘012‘656) ist nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H. Schadenersatz von Fr. 2‘120.55 zu bezahlen.

  6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und Ziff. 9 Satz 2) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'000.amtliche Verteidigung

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben)

    • das Veterinäramt des Kantons Zürich (versandt)

    • die Privatklägerin H. (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • das Veterinäramt des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzburgstrasse 155, 3003 Bern

    • die Privatklägerin H.

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Forensische Institut Zürich (FOR)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2021

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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