Zusammenfassung des Urteils SB210147: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschuldigte wurde wegen mehrfacher übler Nachrede schuldig befunden, jedoch in einigen Anklagepunkten freigesprochen. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 CHF verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf insgesamt 1'500 CHF, die der Beschuldigten auferlegt wurden. Der Privatkläger erhält eine Prozessentschädigung von 1'500 CHF. Das Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2021 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210147 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 18.10.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_2/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache üble Nachrede |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Eingabe; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Vorwurf; Vorinstanz; Privatklägers; Verfahren; Urteil; Gericht; Recht; Äusserung; Geldwäscherei; Äusserungen; Sinne; Wahrheitsbeweis; Geschäfte; Berufungsverfahren; Unterschrift; Eingaben; Bezug; Terrorismusfinanzierung; Geldstrafe; Probezeit |
Rechtsnorm: | Art. 146 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 433 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ; |
Referenz BGE: | 136 IV 1; 139 IV 102; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210147-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 18. Oktober 2021
in Sachen
Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache üble Nachrede
Strafbefehl:
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 54 S. 82 ff.)
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Bezug auf
den Vorwurf, der Privatkläger habe 25 Aktien der B.
an sich persönlich
übertragen (lit. A, Eingabe vom 21. Juni 2017 S. 9), wobei festgestellt wird, dass die Beschuldigte diesbezüglich den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat;
den Vorwurf der dunklen, widerrechtlichen Geschäfte, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei etc. (lit. B, Eingabe vom 30. März 2017 S. 4, Eingabe vom
5. April 2017 S. 8, Eingabe vom 30. März 2017 S. 9, Eingabe vom 23. März 2017
S. 3, Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 5-6), wobei festgestellt wird, dass die Beschuldigte diesbezüglich den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat;
den Vorwurf der fabrizierten Beweise durch den Privatkläger (lit. C, Eingabe vom
5. April 2017 S. 3, Eingabe vom 5. April 2017 S. 6, Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 3-4), wobei festgestellt wird, dass die Beschuldigte diesbezüglich den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
Im Übrigen ist die Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Bezug auf
den Vorwurf, der Privatkläger habe 25 Aktien der B. an sich persönlich übertragen (lit. A, Eingabe vom 5. April 2017 S. 2, Eingabe vom 5. April 2017 S. 7, Eingabe
vom 7. Juli 2017, S. 3),
den Vorwurf der dunklen, widerrechtlichen Geschäfte, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei etc. (lit. B, Eingabe vom 30. März 2017 S. 5, Eingabe vom
30. März 2017 S. 6, Eingabe vom 23. März 2017 S. 4, Eingabe vom 23. März 2017
S. 5, Eingabe vom 21. Juni 2017 S. 10),
den Vorwurf der fabrizierten Beweise durch den Privatkläger (lit. C, Eingabe vom
23. März 2017 S. 2, Eingabe vom 5. April 2017 S. 2),
den Vorwurf der Manipulierung des Vergütungsauftrags vom 18.12.2007 (lit. D, Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 6 und Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 7),
den Vorwurf der Begehung einer Straftat durch Beteiligung an der Versteigerung der Liegenschaften der Gesuchstellerin (lit. E, Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 7-8),
den Vorwurf der betrügerischen Stellenangebote (im Rahmen des bereits getätigten Vorwurfs der dunklen, widerrechtlichen Geschäfte, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei etc.) (lit. F, Eingabe vom 21. Juni 2017 S. 11).
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 1'635.00 Entschädigung Sprachdienstleister Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden der Beschuldigten auferlegt. Dem Privatkläger werden keine Prozesskosten auferlegt.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 12'500.zu bezahlen.
Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
Es wird festgestellt, dass der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung keine Zivilklage erhoben hat.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Beschuldigten (Urk. 55 sinngemäss):
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2020 sei betreffend Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben.
Die Strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.sei aufzuheben und die Probezeit von 2 Jahren sei als gegenstandslos zu erklären (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
Die Entscheidgebühren seien dem Privatkläger aufzuerlegen (Dispositiv- Ziffern 5 und 6).
Die Prozessentschädigung von Fr. 16'000.sei aufzuheben und stattdessen sei der Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen (Dispositiv- Ziffern 7 und 8).
Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl D-3/2017/10020905 vom 23. März 2020 ungültig sei.
Die Zuständigkeit und die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen festzustellen.
Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 60): (schriftlich)
Kein Antrag
Der Privatklägerschaft (Prot. II S. 10):
Es sei die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
Dem Geschädigten sei eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'095.60 zuzusprechen.
Erwägungen:
Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 gemäss dem eingangs aufgeführten Dispositiv betreffend gewisse Anklagepunkte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.bestraft. In Bezug auf andere Anklagepunkte wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freigesprochen. Die Beschuldigte meldete innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen dieses Urteil der Vorinstanz an (Urk. 50). Nachdem ihr das begründete Urteil persönlich zugestellt worden war, reichte sie wiederum innert der gesetzlichen Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, wobei sie im Berufungsverfahren keinen Antrag stellte (Urk. 60). Die Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 7. April 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 69 S. 3 unten). Dieses Gesuch, welches als Begehren um Gewährung der amtlichen Verteidigung entgegen genommen worden war, wurde mit Präsidialverfügung vom
28. April 2021 abgewiesen (Urk. 71). Die Parteien wurden sodann zur Berufungsverhandlung auf den 18. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 73).
Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 23. August 2021, sie sei vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 75). Dieser Antrag der Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 abgewiesen, da sie vor der Vorinstanz ebenfalls nach einem gutgeheisse- nen Dispensationsgesuch nicht erschienen war und in der Untersuchung ein einziges Mal rechtshilfeweise einvernommen wurde, wobei sie diesbezüglich teilweise geltend gemacht hatte, den Anklagevorwurf nicht verstanden zu haben und anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme nicht inhaltlich zum Anklagevorwurf Stellung genommen zu haben (Urk. 78). Gegen diese Präsidialverfügung reichte die Beschuldigte eine Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen wurde, welches mit Urteil vom
6. Oktober 2021 nicht darauf eintrat (Urk. 85). Mit Schreiben vom
11. Oktober 2021 ersuchte die Beschuldigte um eine Verschiebung der Verhandlung, da in der Schule, in welcher sie arbeite, ein Coronavirus-Infektionsfall aufgetreten sei und sie in Quarantäne müsse (Urk. 86). Mit Schreiben vom
Oktober 2021 wurde dieser Antrag abgewiesen und die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass aus den eingereichten Unterlagen keine sie persönlich treffende Quarantänepflicht hervorgehe (Urk. 89). Mit Eingabe vom
Oktober 2021 reichte die Beschuldigte sodann weitere Unterlagen ein und ersuchte erneut um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 90). Da auch in den ergänzenden Unterlagen keine Hinweise auf eine die Beschuldigte persönlich treffende Quarantänepflicht und auch sonst keine Hin- dernisse hinsichtlich ihres Erscheinens vor der Berufungsinstanz ersichtlich waren, wurde auch dieses erneut gestellte Verschiebungsgesuch abgewiesen (Urk. 93).
An der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 erschien die Beschul- digte sodann persönlich. In Vertretung des Privatklägers erschien dessen Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X. (Prot. II S. 6).
2. Die Vorinstanz hat die von der Beschuldigten aufgeworfenen Fragen betreffend örtliche Zuständigkeit und Zulässigkeit des Strafbefehls geprüft. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist ohne Weiteres zu verweisen (Urk. 54 S. 6 ff.). Wenn die Beschuldigte in ihren Rechtsschriften teilweise erwähnt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da Beweisanträge abgewiesen worden seien (Urk. 55 S. 3 f), ist darauf hinzuweisen, dass sie weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren konkrete Beweisanträge gestellt hat. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entsprechend von vornherein nicht zu erkennen.
Vorbemerkungen
Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, durch ihren Ehemann zahlreiche Schreiben mit teilweise ehrverletzenden Inhalten zum Nachteil des Privatklägers verfassen lassen zu haben, welche sie in der Folge unterzeichnet und diversen Gerichten eingereicht habe.
Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen einer üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 54
S. 33 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ebenfalls zu übernehmen sind die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Grenzen von Äusserungen im Rahmen eines Zivilprozesses (Urk. 54 S. 36).
Urheberschaft und Verantwortung der Beschuldigten
Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte vor, sie habe die erwähnten Schreiben nicht selbst verfasst und habe von deren Inhalt auch keine Kenntnis. Es sei vielmehr so, dass sie ihrem Ehemann auf Aufforderung hin gelegentlich eine Unterschrift auf ein weisses Papier auf ein Papier mit nur ganz wenig Text geleistet habe, wobei sie nicht wisse, wie ihr Ehmann diese Unterschriften weiter gebraucht habe. Sie selbst habe keine Zeit, um sich um Büroangelegenheiten zu kümmern, gehe sie doch frühmorgens zur Arbeit und kehre erst abends wieder zurück. Entsprechend kümmere sich ihr Ehemann um Büroangelegenheiten. Inhaltlich seien ihr die Tätigkeiten des Privatklägers unbekannt, zumal sie noch nie wirklich mit diesem gesprochen habe. Bloss ihr Ehemann kenne diesen via Dr. C. (Urk. 94 S. 3 ff.).
Vorliegend handelt es sich nicht etwa um einzelnen Schreiben, sondern es sind vielmehr eine ganze Reihe von mehrseitigen Eingaben an diverse Gerichte zu beurteilen, welche allesamt die Unterschrift der Beschuldigten tragen. Diese Eingaben sind alle jeweils in deutscher Sprache verfasst und können von der Beschuldigten, welche eigenen Angaben zufolge in Schweden gar als Deutschlehrerin tätig sei (Prot. II S. 9) und ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule absolviert habe (Urk. 94 S. 2), ohne weiteres verstanden werden. Als Akademikerin war es ihr zudem ohne Weiteres klar, welche Bedeutung einer Unterschrift im Geschäftsverkehr zukommt. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu lebensfremd, dass die Beschuldigte stets Blankounterschriften für ihr unbekannte Schreiben und für unbekannte Zwecke geleistet haben soll, welche ihr Ehemann sodann zwecks Einreichung der fraglichen Schreiben verwendet habe. Weiter kommt hinzu, dass die Beschuldigte im bisherigen Verfahren nie vorgebracht hat, Blankounterschriften für ihren Ehemann geleistet zu haben. In der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme in Schweden gab sie vielmehr zu Protokoll, die Eingaben schlicht nicht durchgelesen zu haben, nicht aber dass bei ihrer Unterschrift noch gar kein Text vorhanden gewesen sei (Urk. 17/16 S. 3).
Weiter sind auch die Positionen der Unterschriften auf den jeweiligen Schreiben zu beachten. Diese wurden nicht etwa stets am unteren Rand der Dokumente angebracht, sondern ragen teilweise gar über den Text (so z.B. Urk. 7/1), weshalb es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass es sich hierbei um vorgängig auf ei- nem leeren Papier geleistete Blankounterschriften handeln solle. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Schreiben zwar allenfalls durch ihren Ehemann erstellen liess, wie es auch in der Anklageschrift umschrieben wird, sie deren Inhalt indessen zur Kenntnis nahm und durch ihre Unterschrift als ihre Äusserungen kennzeichnete, für welche sie einzustehen hat.
Doch selbst wenn man von der Version der Beschuldigten ausgehen würde, wonach sie inhaltlich keine Kenntnis von den Schreiben gehabt habe, so müsste sie für die von ihr unterzeichneten Eingaben einstehen. Wer ohne weitere Nachfragen und insbesondere in Kenntnis eines seit Jahren andauernden Rechtsstreits seine Unterschrift als Blankounterschrift für unbekannte Eingaben zur Verfügung stellt Eingaben ohne zu lesen unterschreibt, macht deutlich, dass ihm der Inhalt der Schreiben gleichgültig ist. Entsprechend muss man bei dieser Sachlage für die mit den eigenen Unterschriften letztlich unterzeichneten Schreiben einstehen. Die Beschuldigte hätte entsprechend selbst wenn man von ihrem nicht erstellten Vorbringen ausginge, wonach sie keine Kenntnis vom Inhalt der unterzeichneten Schreiben gehabt habe - die darin enthaltenen ehrverletzenden Äusserungen in Kauf genommen.
Beurteilung der einzelnen Eingaben
Vorab ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welches sich bereits einlässlich mit der rechtlichen Würdigung der in der Anklageschrift aufgeführten Schreiben befasst hat (Urk. 54 S. 33 ff.). Ihre Erwägungen erweisen sich als zutreffend, weshalb vorliegend bloss einige präzisierende bzw. ergänzende Ausführungen angezeigt sind.
Hinsichtlich aller Vorwürfe ist vorab erneut zu bemerken, dass die Aussage, ein anderer habe sich strafbar gemacht, per se ehrverletzend ist und der diesbezügliche Wahrheitsbeweis praktisch nur durch den Nachweis eines rechtskräftigen Urteils erbracht werden könnte. Mindestens müsste aber eine entsprechende Strafanzeige vorhanden sein, welche zu einer anhand genommenen Strafuntersuchung geführt hätte. Anhand dieser Leitsätze sind die vorliegend zu beurteilen- den Äusserungen der Beschuldigten zu sehen.
Gemäss Anklageziffer A habe die Beschuldigte in einer Eingabe vom
21. Juni 2017 auf S. 9 geschrieben, der Vertreter der D. AG habe durch ei- ne Freundin aus dem E. Club, Frau F. , telefonisch eine Schweineexpertise erstellen lassen, mit welcher er den Bezirksrichter G. wider besseren Wissens getäuscht habe, um nichtige GV-Beschlüsse der B. AG für gültig erklären zu lassen. Dies habe der heutigen Leitung der B. AG ermöglicht, Liegenschaften der Gesuchstellerin zu verarrestieren und zu versteigern um damit ein -Projekt in Albanien zu finanzieren.
Die Beschuldigte brachte in der Berufungserklärung hierzu vor, mit Vertreter der
D.
AG sei nicht der Privatkläger, sondern H.
gemeint gewesen
(Urk. 55 S. 6 f.). Dass diese Behauptung zutreffen könnte, ergibt sich zunächst
aus dem Umstand, dass auch H.
einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsrat der B. AG war (vgl. Urk. 3/5) und entsprechend als deren Vertreter auftreten konnte. Weiter spricht für die Richtigkeit dieser Behauptung ein bei den Akten liegendes Schreiben des Ehemannes der Beschuldigten aus dem Jahr 2007, in welchem ebenfalls H. und nicht etwa der Privatkläger im ge- nannten Sinne belastete wird (Urk. 24/11).
Da vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass mit Vertreter der D. AG tatsächlich nicht der Privatkläger gemeint war, ist die Aussage in Bezug auf ihn auch nicht als ehrverletzend zu qualifizieren. Dies gilt auch deshalb, weil die Beschuldigte schrieb: diese Straftat hat es der heutigen Leitung der B. AG ermöglicht, [ ] um ein -Projekt in Albanien zu finanzieren. Es wird entsprechend nicht gesagt, dass es sich um die gleiche Person handle, welche eine falsche Expertise eingeholt und gebraucht habe wie jene, welcher dadurch die Finanzierung des -Projekts ermöglicht worden sei.
In diesem Punkt ist in Bezug auf den Privatkläger keine ehrverletzende Äusserung zu erkennen, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat.
Im Übrigen sind die von der Vorinstanz als ehrverletzend qualifizierten Ausführungen allesamt zu Recht so beurteilt worden. Auf ihre zutreffenden Ausführungen wird vorab verwiesen (Urk. 54 S. 40 ff.). Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten in der Berufungserklärung (Urk. 55 S. 6 ff.) ist indessen festzuhalten, dass die Begriffe dunkle Geschäfte, widerrechtliche Geschäfte und un- durchsichtige Geschäfte insbesondere im vorliegenden geschäftlichen Zusammenhang und dem Kontext der Äusserungen im Rahmen von Gerichtsverfahren bereits ehrverletzend sind, zumal sie ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Privatklägers beschreiben bzw. implizieren. Gleiches gilt auch betreffend die in den Schreiben enthaltene Passage, das Verhalten des Privatklägers verstosse auch gegen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dies könnte sich wie die Beschuldigte in der Berufungserklärung vorbrachte (Urk. 55
S. 11) zwar tatsächlich darauf beziehen, dass das Geldwäschereigesetz (SR 955.0) mit vollem Namen als Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor bezeichnet wird. An der Tatbestandsmässigkeit ändert dies freilich nichts, da auch die Anschuldigung, es sei gegen das Geldwäschereigesetz verstossen worden, als ehrverletzend anzusehen ist.
Hinsichtlich Anklageziffer C, Eingabe vom 7. Juli 2017 ist in Ergänzung zur Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Urk. 55 S. 14 f.) festzuhalten, dass die Beschuldigte den gesamten Verwaltungsrat der B. AG des
Betrugs beschuldigt, wobei der Privatkläger ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG war (vgl. Urk. 3/5), weshalb er von dieser Anschuldigung mitumfasst wurde. Die Beschuldigte bekräftigt dies gar ein weiteres Mal in ihrer Berufungserklärung, in dem sie schrieb als Verwaltungsrat hat er [der Privatkläger] diesen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB in Kauf genommen (Urk. 55
S. 11). Auch diese Äusserung gemäss Anklageziffer C, Eingabe vom 7. Juli 2017, ist entsprechend als ehrverletzend zu qualifizieren.
Wahrheitsbeweis
Wie erwähnt, könnte hinsichtlich der genannten Belastungen, mit welchen die Beschuldigte den Privatkläger mit erheblichen strafrechtlichen Vorwürfen belastet, der Wahrheitsbeweis praktisch nur durch den Nachweis einer Verurteilung erbracht werden. Unter allen Umständen wäre jedenfalls eine anhand genommene Strafuntersuchung zu erwarten. Solche Nachweise konnte die Beschuldigte hinsichtlich keiner der genannten Vorwürfe vorlegen. Im Gegenteil führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung gar aus, ihr seien keine solchen illegalen - Praktiken des Privatklägers bekannt. Eine Strafuntersuchung eine Verurteilung sei ihr auch nicht bekannt. Sie wisse nicht, was der Privatkläger mache (Urk. 94
S. 6). Es ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis hinsichtlich aller als ehrverletzend zu beurteilenden Äusserungen misslingt. Im Übrigen legte die Beschuldigte keine Umstände dar, gemäss welchen sie in guten Treuen davon habe ausgehen können, dass die Anschuldigungen wahr seien. Auch den Gutglaubensbeweis vermag sie nicht zu erbringen.
Fazit
Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend Anklageziffer A, Eingabe vom 21. Juni 2017, S. 9 zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 54 S. 75 ff.), weshalb darauf zu verweisen ist. Obschon in der Regel für jede einzelne Handlung eine Einsatzstrafe festzusetzten ist, rechtfertigt es sich vorliegend, die von der Beschuldigten begangenen Ehrverletzungsdelikte gesamthaft zu beurteilen. Dies ist insbesondere deshalb angezeigt, da die verschiedenen als üble Nachrede zu qualifizierenden Äusserungen der Beschuldigten qualitativ alle praktisch gleichwertig sind und alle im gleichen Rahmen, nämlich anlässlich von zivilrechtlichen Gerichtsverfahren, ge- äussert wurden.
Tatkomponente
Mit der Vorinstanz gilt es zu konstatieren, dass es sich bei den Äusserungen der Beschuldigten nicht etwa um einen singulären Ausrutscher gehandelt hätte. Im Gegenteil handelt es sich um verschiedene Textpassagen aus unterschiedlichen Eingaben an Gerichte. Die Behauptungen, mit welchen sie den Privatkläger belastete sind gravierend, lastet sie ihm doch ein sehr erhebliches strafbares Verhalten an, welches mit empfindlichen Sanktionen bestraft würde, wenn die Vorwürfe denn zutreffen sollten. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die ehrverletzen- den Äusserungen im Rahmen von Gerichtsverfahren erfolgten, in welchen die Toleranz für zugespitzte Behauptungen leicht herabgesetzt wird. Die Beschuldigte hat die Grenzen des Erlaubten indessen mehrfach klar überschritten. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 77) an der oberen Grenze des unteren Verschuldensdrittels zu verorten und wiegt insgesamt noch leicht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Der Zweck der Äusserungen bestand darin, sich in den zivilprozessualen Streitigkeiten durch Desavouierung des Privatklägers einen prozessualen Vorteil zu verschaffen. Das subjektive Verschulden lässt das objektive weder schwerer noch leichter erscheinen, weshalb es insgesamt als noch leicht einzustufen ist. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auch unter Berücksichtigung des im Vergleich zur Vorinstanz zusätzlich zu erfolgenden Freispruchs auf 50 Tagessätze festzulegen.
Täterkomponente
Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist bekannt, dass diese aus Russland stammt und derzeit in Schweden an einer Schule als Lehrerin tätig ist. Sie ist verheiratet und hat ein erwachsenes Kind (Urk. 94 S. 2 f.). Vorbestraft ist die Beschuldigte nicht (Urk. 57), was sich indessen strafzumessungs- neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Die Beschuldigte bestreitet die Tat nach wie vor und macht geltend, die genannten Schreiben nicht unterzeichnet zu haben. Entsprechend zeigt sie auch keine Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat. Aufgrund der Täterkomponente sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Die Beschuldigte ist entsprechend mit einer Geldstrafe von 50 Tagess- ätzen zu bestrafen.
Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-, wobei der Tagessatz nur in Ausnahmefällen bis auf Fr. 10.gesenkt werden kann (Art. 43 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte arbeitet in einem Vollzeitpensum als Lehrerin in Schweden. Sie erzielt ein monatliches Einkommen von rund 26'000.- Schwedischen Kronen, was umgerechnet rund CHF 2'800.ausmacht. Weiter machte sie geltend keine Auslagen für die Krankenkasse und auch keine solchen für die Steuern zu haben (Urk. 94 S. 2). Angesichts dieser Verhältnisse liegt kein Fall vor, bei welchem der Tagessatz unter den in der Regel anwendbaren Min- destsatz von Fr. 30.abgesenkt werden könnte. Eine Erhöhung des Tagessatzes ist im Übrigen aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Der Tagessatz ist entsprechend mit der Vorinstanz auf Fr. 30.festzulegen.
Die Vorinstanz hat der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 54
S. 79 f.; Art. 44 Abs. 1 StGB). Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dies ohne Weiteres zu bestätigen.
Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen grösstenteils. Lediglich betreffend Anklageziffer A obsiegt sie, da diesbezüglich ein zusätzlicher Freispruch resultiert. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend zu 9/10 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'095.60 (Prot. II S. 10).
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie OFK StPO-RIKLIN,
Art. 433 N 1; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 433 N 3). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102, E. 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19).
Der Privatkläger macht im vorliegenden Verfahren keine Zivilansprüche geltend und verlangt entsprechend einzig eine Verurteilung der Beschuldigten. Nachdem die Beschuldigte von der Vorinstanz teilweise schuldig gesprochen worden war und sie hiergegen Berufung erhob, hatte die Berufungsinstanz sich ohnehin eingehend mit dem Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung zu befassen. Relevante Eingaben sind seitens des Privatklägers denn im Berufungsverfahren auch nicht eingegangen. Er liess sich indessen anlässlich der Berufungsverhandlung durch Rechtsanwältin lic. iur. X. vertreten. Vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten Aufwände des Privatklägers teilweise als nicht notwendig zu taxieren. Es rechtfertigt sich daher, die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine auf einen angemessenen Betrag von Fr. 1'500.reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
28. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1. [ ]
Im Übrigen ist die Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Bezug auf
den Vorwurf, der Privatkläger habe 25 Aktien der B. an sich persönlich übertragen (lit. A, Eingabe vom 5. April 2017 S. 2, Eingabe vom 5. April 2017
S. 7, Eingabe vom 7. Juli 2017, S. 3),
den Vorwurf der dunklen, widerrechtlichen Geschäfte, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei etc. (lit. B, Eingabe vom 30. März 2017 S. 5, Eingabe vom
30. März 2017 S. 6, Eingabe vom 23. März 2017 S. 4, Eingabe vom 23. März
2017 S. 5, Eingabe vom 21. Juni 2017 S. 10),
den Vorwurf der fabrizierten Beweise durch den Privatkläger (lit. C, Eingabe vom 23. März 2017 S. 2, Eingabe vom 5. April 2017 S. 2),
den Vorwurf der Manipulierung des Vergütungsauftrags vom 18.12.2007 (lit. D, Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 6 und Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 7),
den Vorwurf der Begehung einer Straftat durch Beteiligung an der Versteigerung der Liegenschaften der Gesuchstellerin (lit. E, Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 7-8),
den Vorwurf der betrügerischen Stellenangebote (im Rahmen des bereits getätigten Vorwurfs der dunklen, widerrechtlichen Geschäfte, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei etc.) (lit. F, Eingabe vom 21. Juni 2017 S. 11).
3.-8. [ ]
Es wird festgestellt, dass der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung keine Zivilklage erhoben hat.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Bezug auf
den Vorwurf der dunklen, widerrechtlichen Geschäfte, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei etc. (lit. B, Eingabe vom 30. März 2017
S. 4, Eingabe vom 5. April 2017 S. 8, Eingabe vom 30. März 2017 S. 9,
Eingabe vom 23. März 2017 S. 3, Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 5-6), wobei festgestellt wird, dass die Beschuldigte diesbezüglich den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat;
den Vorwurf der fabrizierten Beweise durch den Privatkläger (lit. C, Eingabe vom 5. April 2017 S. 3, Eingabe vom 5. April 2017 S. 6, Eingabe vom 7. Juli 2017 S. 3-4), wobei festgestellt wird, dass die Beschuldigte diesbezüglich den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
Zudem ist die Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen in Bezug auf den Vorwurf, der Privatkläger habe 25 Aktien der B. an sich persönlich übertragen (lit. A, Eingabe vom 21. Juni 2017 S. 9).
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Das erstinstanzliche Kosten und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-8) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt. Im Umfang von 1/10 werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Beschuldigte (versandt)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)
die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Beschuldigte
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Eine Beschwerde ist innert dieser Frist beim Bundesgericht abzugeben zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung zu übergeben.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 18. Oktober 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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