Zusammenfassung des Urteils SB210136: Obergericht des Kantons Zürich
X._____ reichte ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein, um Schallmessungen in den Wohnungen der Stockwerkeigentümer durchführen zu lassen, da er Mängel im Schallschutz beanstandete. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab und verurteilte X._____ zur Zahlung von CHF 2'000.00 Gerichtskosten. X._____ legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da er keinen Anspruch gegen die anderen Parteien nachweisen konnte. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 wurden ihm auferlegt. Der Berufungskläger plant nun, die StWE-Gemeinschaft oder die Verkäuferschaft der Wohnungen zu verklagen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210136 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 22.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Drohung |
Schlagwörter : | Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Berufung; Vorinstanz; Drohung; Aussage; Recht; Genugtuung; Telefon; Urteil; Verfahren; Gericht; Aussagen; Geldstrafe; Höhe; Gespräch; Zeuge; Busse; Urteils; Privatklägerinnen; Zeugen; Telefonat; Berufungsverfahren; Mutter |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; 134 IV 60; 135 IV 188; 136 IV 1; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210136-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.
Vesely und Ersatzoberrichter Dr. Bezgovsek sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Urteil vom 22. November 2021
in Sachen
Beschuldigter und Erstberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
1. B. ,
Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin 2. C. ,
Privatklägerin
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. , 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. ,
sowie
betreffend mehrfache Drohung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juli 2019 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 81 S. 39 ff.)
Der Beschuldigte A. ist schuldig der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 wird er freigesprochen.
Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu Fr. 100.- (entsprechend Fr. 4'000.-) sowie mit einer Busse von
Fr. 500.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der Beschuldigte A. wird verpflichtet, der Privatklägerin C. Fr. 500.zuzüglich 5 % Zins ab 9. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B. wird abgewiesen.
Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten A. wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-.
Die Kosten der Untersuchung betragen Fr. 4'000.- (Gebühr für das Vorverfahren).
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A. im Umfang von 1/3 auferlegt, entsprechend
Fr. 2'000.-. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Gerichtskasse ge- nommen (Fr. 4'000.-).
Über die Prozess- und Umtriebsentschädigung des Beschuldigten A. wird nach Eingang der Kostennote seines Verteidigers separat entschieden.
Der Beschuldigte A. wird verpflichtet, der Privatklägerin C. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'473.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Entschädigung ist auszuzahlen an Rechtsanwalt lic. iur. Y2. , Zürich, D. [Bank], Zürich, IBAN
...
Berufungsanträge:
Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 1)
Es sei Ziff. 1 1. Satz des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom
August 2020 aufzuheben, und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Es seien die Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 20. August 2020 aufzuheben.
Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, mindestens aber Fr. 5'000.-.
Es sei der Beschuldigte für seine Anwaltskosten vor 1. und 2. Instanz (effektiv) und für seine Umtriebe (angemessen) aus der Staatskasse und durch die Privatklägerinnen zu entschädigen.
Es seien die Gerichtsgebühren und Untersuchungskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 102 S. 1)
Die Dispositiv-Ziffern 1. und 2. des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 20. August 2020 (GG190017) seien aufzuheben. Stattdessen sei der Beschuldigte A. der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen und entsprechend angemessen zu bestrafen.
Die Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom
August 2020 (GG190017) sei aufzuheben. Stattdessen sei der Beschuldigte A. zu verpflichten, der Privatklägerin B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
4. November 2016 sowie Schadenersatz für die ihr im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 13'863.20 zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten ausgangsgemäss aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren Anwaltskosten im Betrag von Fr. 5'666.- (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
Des Vertreters der Privatklägerin 2: (Prot. II S. 19 und S. 23, sinngemäss)
Ich beantrage Ihnen, die Berufung des Beschuldigten in allen angefochtenen Punkten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts An- delfingen vom 20. August 2020 gutzuheissen in den Punkten, in welchen es die Privatklägerin 2 betrifft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 91, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Mit Urteil vom 20. August 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 (seiner Tochter C. ) einen Betrag in Höhe von Fr. 500.zuzüglich 5% Zins seit 9. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 8'473.30, zahlbar an ihren Rechtsvertreter, zu bezahlen.
Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (seiner damaligen Ehefrau B. ) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Sie wies das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 sowie jenes des Beschuldigten ab.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Gegen das Urteil liessen der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. August 2020 (Urk. 72) und die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 31. August 2020 (Urk. 75) jeweils fristgerecht Berufung anmelden. Die Berufungserklärungen vom 11. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 gingen innert Frist ein (vgl. Urk. 82, Urk. 84, Urk. 80/1+3).
Mit Eingabe vom 12. März 2021 liess die Privatklägerin 1 ihre Berufungserklärung verdeutlichen (Urk. 88). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
18. März 2021 fristgerecht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 91). Die Privatklägerin 2 verzichtete mit Eingabe
vom 6. April 2021 ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 93 S. 2) bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 93 S. 4).
Zur Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. , Rechtsanwalt lic. iur. Y1. namens und in Vertretung der Privatklägerin 1 sowie Rechtsan-
walt lic. iur. Y2. S. 6).
namens und in Vertretung der Privatklägerin 2 (Prot. II
Prozessuales
Umfang der Berufung
Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte soweit nicht explizit angefochten - nicht zu überprüfen.
Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vollumfänglich an (Urk. 82 S. 1 f., Urk. 100 S. 1). Die Privatklägerin 1 ficht mit ihrer Berufung eben diesen Freispruch an (Urk. 84 S. 1 und Urk. 88 S. 1 f., Urk. 102
S. 1). Mithin ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
Eintretensfrage
Mit Eingabe vom 6. April 2021 beantragte die Vertretung der Privatklägerin 2, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 93 S. 2).
Die vorliegende Berufung wurde frist- und formgerecht angemeldet und erklärt. Die hiesige Instanz ist örtlich und sachlich zuständig. Gründe, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden soll, sind nicht ersichtlich und werden von der Privatklägerin 2 nicht konkret dargelegt. Zur Begründung ihres Antrags führt sie vielmehr Gründe auf, welche aus ihrer Sicht für die Abweisung der Berufung sprechen (vgl. Urk. 93 S. 2 ff.). Dies beschlägt jedoch nicht die Eintretensfrage, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts, worauf nachfolgend, soweit erfor- derlich, eingegangen wird.
Auf die Berufung ist mithin einzutreten.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Rechtliches
Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 81 S. 10 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Anklagevorwürfe
Dem Beschuldigten werden zusammengefasst mehrere Drohungen gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 vorgeworfen, durch welche diese jeweils in Angst und Panik versetzt worden seien:
Einerseits soll er seine getrennt lebende Ehefrau, die Privatklägerin 1, anlässlich eines Telefongesprächs im Februar 2017 mit den Worten bedroht haben, dass wenn sie ihre persönlichen Sachen und jene der beiden Kinder nicht so schnell als möglich aus dem Haus in E. [Ort] räumen würde, er die Sachen wegschmeissen und das Haus anzünden werde.
Sodann wird ihm vorgeworfen, er habe am 8. Mai 2017 seine Tochter C. (Privatklägerin 2) an deren Arbeitsplatz in der Apotheke in F. angerufen und ihr gesagt, dass diese ihrer Mutter (der Privatklägerin 1) anrufen solle, dass der Beschuldigte einen Käufer für die Liegenschaft in E. habe und er die Privatklägerin 1 nicht erreichen könne. Wenn die Privatklägerin 2 dies nicht ausrichten würde, werde er in die Apotheke kommen und die Privatklägerin 2 schlagen.
Und schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin 1 am
30. Oktober 2018 im Anschluss an die Scheidungsverhandlung noch im Gerichtsgebäude in dessen unmittelbarer Nähe gesagt zu haben, dass er sie fertigmachen, sie tot machen und sie vernichten würde.
Standpunkt des Beschuldigten
Wie schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte die Vorwürfe anlässlich der Berufungsverhandlung. Er macht zusammengefasst geltend, anlässlich der Telefonate vom Februar 2017 und vom 8. Mai 2017 keine Drohungen geäussert zu haben. Er habe die Privatklägerin 1 nach dem Gerichtstermin auch nicht bedroht (vgl. Urk. 56, Urk. 62, Prot. II S. 12 ff.).
Würdigung
Hintergrund des Strafverfahrens bzw. der Anklagevorwürfe ist das Scheidungsverfahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 bewohnten zunächst das Haus in E. bis Ende Januar 2017, während der Beschuldigte von ihnen getrennt in einer Wohnung wohnte. In der Folge verliessen die Privatklägerinnen 1 und 2 das Haus und der Beschuldigte versuchte, es zu verkaufen bzw. kontaktierte die Privatklägerinnen diesbezüglich telefonisch. Die Gespräche erfolgten teilweise in Gegenwart von anderen Perso- nen, teilweise wurde die Reaktion auf das Gespräch von anderen Personen beobachtet.
Die Beteiligten und Zeugen wurden in der Folge von der Vorinstanz einvernommen (Urk. 55-62). Im angefochtenen Entscheid gab sie deren Aussagen ausführlich und detailliert wieder. Sie beurteilte die Glaubwürdigkeit der einvernommenen
Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schlüssig und zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 6 ff., S. 18 ff., S. 27 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen und Präzisierungen:
Telefongespräch vom Februar 2017
Vorliegend stehen sich die von der Privatklägerin 1 behauptete Drohung und die Bestreitung des Beschuldigten gegenüber. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Aussage glaubhafter ist als die andere. Die Privatklägerin 2 bestätigte die Aussagen ihrer Mutter, der Privatklägerin 1, während die Mutter des Beschuldigten, G. , die Aussagen des Beschuldigten sinngemäss bestätigte.
G. führte vor Vorinstanz aus, sie habe das Gespräch aus drei Metern Entfernung mitangehört (Urk. 59 S. 6). Ihr Sohn sei ziemlich ruhig gewesen (Urk. 59
S. 8). Er würde nie sagen, er zünde das Haus an (Urk. 59 S. 7).
Demgegenüber führte die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten aus, sie habe das ganze Gespräch mitgehört. Ihre Mutter, die Privatklägerin 1, habe den Lautsprecher am Telefon eingestellt. Er habe gesagt, wenn das Haus nicht geräumt werde, dann würde er es anzünden (Urk. 27 F/A 22, F/A 24). Es habe sie schockiert, dass er die ganzen Möbel und alles von ihr verbrennen würde, wenn er das Haus anzünden würde. Sie hätten damals in H. bei Herrn I. gewohnt. Sie (gemeint: die beiden Privatklägerinnen und die Schwester der Privatklägerin 2) hätten das Haus fluchtartig verlassen müssen, hätten aber die Möbel nicht mitnehmen können. Sie hätten das Haus fluchtartig verlassen, weil der Beschuldigte sie immer durch das Fenster beobachtet habe und auch noch einen Schlüssel zum Haus gehabt und daher auch Zutritt zum Haus. Wenn sie weg gewesen seien, habe sie das Gefühl gehabt, dass er auch im Haus gewesen sei und von sich Sachen mitgenommen habe probiert habe, Sachen wegzunehmen (Urk. 27 F/A 26 ff.).
Zwar erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 2 etwas glaubhafter als jene der Mutter des Beschuldigten, weil sie konkret davon sprach, dass sie schockiert gewesen sei von der Ankündigung des Beschuldigten, das Haus anzuzünden, und weil sie sich Sorgen um ihre Möbel gemacht habe. Diese wenigen Realitätskriterien vermögen jedoch die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht auszuräumen. Sie hat ganz offensichtlich eine besondere Nähe zu ihrer Mutter, der Privatklägerin 1, und eine klare Abneigung gegen ihren Vater, den Beschuldigten. Analoges gilt für die Mutter des Beschuldigten, welche zu diesem ei- ne besondere Nähe und eine klare Abneigung gegen die Privatklägerinnen 1 und 2 hat.
Mithin bleibt es jedoch bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass es in Würdigung der Beweislage unmöglich ist, den einen den anderen Sachverhalt mit hinreichender Sicherheit als erstellt zu erachten. Die Aussagen sind jeweils relativ pauschal von einer persönlichen Feindschaft zur Gegenpartei geprägt.
Daran ändert auch der Einwand des Vertreters der Privatklägerin 1 nichts, wo- nach die Privatklägerin 1 nach der angeblichen Drohung die Schlosszylinder des
Hauses in E.
habe wechseln lassen, um so eine mögliche Brandstiftung
zumindest zu erschweren (Urk. 63 S. 2). Dies erscheint unglaubhaft, denn gemäss den Ausführungen der Privatklägerin 2 zogen die Privatklägerinnen aus dem Haus, weil sie befürchteten, dass der Beschuldigte während ihrer Abwesenheit ins Haus kam und Gegenstände mitnahm. Mit dem Auswechseln des Schlosszylinders sollte offenkundig vielmehr dieser Befürchtung Rechnung getragen werden, ist es doch kein üblicher Schutz gegen eine Brandstiftung.
Letztlich ist dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu folgen (Art. 10 Abs. 3 StPO), wonach im Zweifel von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist. Es lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass er die Aussage tätigte, er werde das Haus anzünden.
Der Beschuldigte ist mithin von diesem Vorwurf freizusprechen. Damit kann offen bleiben, ob die von der Vorinstanz angenommene rechtliche Würdigung zutrifft.
Telefongespräch vom 8. Mai 2017
Die Privatklägerin 2 absolvierte in der Apotheke J.
in F.
ein Praktikum. Der Beschuldigte bestreitet nicht, ihr dorthin am 8. Mai 2017 angerufen zu haben. Er bestreitet jedoch die Behauptung der Privatklägerin 2, wonach er ihr gedroht habe, dort vorbeizukommen und sie zu schlagen, wenn sie seine Nachricht nicht an die Privatklägerin 1 weiterleite (vgl. Urk. 56, Urk. 62, Prot. II S. 15 ff.).
Im Gegensatz zum Gespräch vom Februar 2017 existieren zu diesem Telefonat keine unmittelbaren Tatzeugen. Einzig die Gesprächsteilnehmer - der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 können aus erster Hand schildern, was gesagt wurde. Gleichwohl liegt keine Situation vor, in welcher einzig Aussage gegen Aussage steht. Mehrere Personen sahen bzw. erlebten, wie sich die Privatklägerin 2 nach dem Gespräch verhielt.
So schilderte die Zeugin K. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wie die Privatklägerin 2 nach dem Telefonat geweint und ihr erzählt habe, dass ihr Vater in die Apotheke kommen und sie schlagen werde. Sie (die Privatklägerin 2) habe dann eine längere Zeit hinten arbeiten wollen und nicht nach vorne (gemeint: zur Verkaufsfläche) kommen und dort arbeiten wollen (Urk. 61 S. 4).
Beim Zeugen I. handelt es sich um den Lebenspartner der Privatklägerin 1, bei welchem diese nach ihrem Auszug aus dem Haus wohnte. Er schilderte vor Vorinstanz, er habe den Anruf (der Privatklägerin 2) entgegengenommen und nicht gewusst, wer am Telefon gewesen sei. Er habe nur heulen gehört. Später habe er gemerkt, dass es C. (die Privatklägerin 2) gewesen sei. Erst nach ein paar Minuten habe er sie soweit beruhigen können, dass er sie vor lauter schluchzen und weinen habe verstehen können. Sie sei in völliger Auflösung gewesen. So habe er sie noch nie erlebt. Sie sei nicht Herrin ihrer Sinne gewesen. Er habe ihr geraten, mit ihrer Chefin zu sprechen, da sie (die Privatklägerin 2) nicht mehr in der Lage gewesen sei, weiter zu verkaufen (Urk. 60 S. 4).
Und schliesslich schilderte auch die Privatklägerin 1 vor Vorinstanz, dass die Privatklägerin 2 ihr angerufen habe, sie aber das Telefon zunächst nicht gehört habe. Der Zeuge I. habe mit der Privatklägerin 2 gesprochen und gesagt bekommen, dass der Beschuldigte in der Apotheke angerufen habe. Die Privatklägerin 2 sei sehr bedrückt gewesen, sie (die Privatklägerin 1) habe nur schluchzen gehört. Sie habe gefragt, was los sei, und nichts verstanden. Sie habe versucht, sie zu beruhigen. Zwei Minuten später habe sie (die Privatklägerin 1) verstanden, dass der Beschuldigte das Haus verkaufen wolle und sie das zuhause ausrichten solle, er habe sie (die Privatklägerin 1) nicht erreichen könne. Er würde sie schlagen, wenn sie dies nicht mache (Urk. 57 S. 9).
In Würdigung der Aussagen ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin K. kein erkennbares Interesse am Verfahrensausgang hat und auch weder mit dem Beschuldigten verfeindet noch mit der Privatklägerin 2 befreundet ist, auch wenn sie im Rahmen der Ausbildung eine Vertrauensperson für die Privatklägerin 2 darstellte. Sie schilderte sachlich, wie die Privatklägerin 2 nach dem Telefonanruf reagierte und sich fürchtete, im Verkaufsbereich zu arbeiten. Ihre Aussagen fügen sich nahtlos in jene des Zeugen I. s und der Privatklägerin 1 ein. Auch wenn der Zeuge I. die Privatklägerinnen bei sich wohnen liess und deshalb offensichtlich eine besondere Nähe zur Privatklägerin 2 besteht, erscheinen seine Aussagen lebensnah und plastisch. Dasselbe gilt für die Aussagen der Privatklägerin 1. Sämtliche drei Personen schilderten, wie die Privatklägerin 2 aufgrund des Telefonats völlig aufgelöst und verzweifelt war. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Emotion der Privatklägerin 2 bloss vorgespielt war. Vielmehr erscheint ihre Reaktion als echte Panikreaktion auf das vorangehende Gespräch. Dadurch wirken die Aussagen der Privatklägerin 2 sehr glaubhaft. Im Vergleich dazu scheint die pauschale Bestreitung des Beschuldigten unglaubhaft. Seine Erklärung für die Anzeige der Privatklägerin, diese sei wahrscheinlich stinksauer gewesen und habe sich gedacht, den zeig ich an (Urk. 56 S. 13) bzw. sie habe es aus Wut, Enttäuschung und Rache gemacht (Prot. II S. 15 und S. 29 f.), überzeugt nicht.
Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hinwies, die Privatklägerin 2 habe nie angegeben, mit dem Zeugen
I.
gesprochen zu haben, sondern dass sie ihrer Mutter angerufen habe
(Urk. 68 S. 17, Urk. 100 S. 5), ist dies missverständlich. Offenkundig telefonierte die Privatklägerin 2 der Privatklägerin 1, doch nahm zunächst der Zeuge I. das Telefon ab, bevor er die Privatklägerin 1 ans Telefon holte. Darin ist kein Wi- derspruch zu erblicken. Der Privatklägerin 2 ging es beim Telefonat vielmehr darum, mit der Privatklägerin 1 zu sprechen und aufgrund ihres offensichtlich aufgewühlten Zustands erscheint es verständlich, wenn sie sich darauf - und nicht auf das vorangehende Gespräch mit dem Zeugen I. konzentrierte. Dieser Umstand vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen I. nicht in Frage zu stellen, zumal sich diese nahtlos in die übrigen Aussagen einreihen.
Es bestehen sodann keine Hinweise, dass sich die Zeugen zusammen mit der Privatklägerin 1 und 2 gegen den Beschuldigten verschworen hätten und trotz der strengen Strafandrohung der falschen Beschuldigung falsch ausgesagt hätten. Ihre Aussagen sind jeweils originell und klar aus ihrer eigenen Warte geschildert. Übermässige Belastungen des Beschuldigten sind nicht erkennbar. Vielmehr waren sie offensichtlich sehr beeindruckt, wie aufgewühlt die Privatklägerin 2 auf das Telefongespräch mit dem Beschuldigten reagiert hatte.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz aus dem Verhalten der Privatklägerin 2 unmittelbar nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass diese wie von ihr geltend gemacht während des Telefonats bedroht wurde und sich fürchtete, dass der Beschuldigte die Drohung wahr mache, indem er in die Apotheke komme und sie schlagen werde, wenn sie nicht sogleich der Privatklägerin 1 anrufe und ihr seine Nachricht ausrichte. In der Folge rief die Privatklägerin 2 denn auch gleich der Privatklägerin 1 an, konnte sich jedoch zunächst vor Angst und Schrecken kaum äussern und weinte gemäss den glaubhaften Schilderungen des Zeugen I. und der Privatklägerin 1.
Dieser Anklagesachverhalt ist mithin erstellt.
Äusserung vom 30. Oktober 2018
Der Beschuldigte räumt ein, dass es am 30. Oktober 2018 nach der Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht Andelfingen zu einem Gespräch zwischen ihm und der Privatklägerin 1 gekommen sei (Urk. 56 S. 15 ff.) bzw. dass sie nach der Gerichtsverhandlung gemeinsam ein sogenanntes Und-Konto eröffnet haben (Prot. II
S. 17), bestreitet jedoch den Anklagevorwurf, sie dabei bedroht zu haben (Urk. 56
S. 15 ff., Prot. II. S. 17 f.).
Das angeklagte Gespräch erfolgte unter vier Augen. Unabhängige Zeugen, welche sich zum Gespräch auch zum Verhalten der Parteien nach dem Gespräch äussern können, existieren nicht. Mit der Vorinstanz liegen auch hier keine Anhaltspunkte vor, welche die eine die andere Aussagen als glaubhafter erscheinen liessen. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Sache (Urk. 81 S. 26 ff.) und in Anwendung der Unschuldsvermutung ist daher auch hier von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach er die ihm vorgeworfene Aussage nicht tätigte. Entsprechend ist er mit der Vorinstanz von diesem Vorwurf freizusprechen.
Fazit
Zusammenfassend ist einzig erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 anlässlich des Telefongesprächs vom 8. Mai 2017 bedrohte, indem er sagte, er werde sie schlagen, wenn sie seine Nachricht nicht an die Privatklägerin 1 weiterleite. Die Privatklägern 2 erschrak darüber sehr heftig, was sich auch den Aussagen der Zeugen K. und I. sowie jenen der Privatklägerin 1 entnehmen lässt.
Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Drohung (Urk. 81
S. 25 f.). Die Verteidigung bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mehrfach aggressiv gegenüber der Privatklägerin 2 verhalten habe. Dies sei nicht erstellt und dürfe nicht in die rechtliche Würdigung miteinfliessen. Ebenso könne bei der Privatklägerin 2 nicht von einer altersentsprechenden Leichtgläubigkeit ausgegangen werden, da diese zum vermeintlichen Tatzeitpunkt bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Eine gewisse Einschränkung des Sicherheitsgefühls reiche für die Erfüllung des Tatbestands der schweren Drohung sodann nicht aus (Urk. 100 S. 14 f.).
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 14 f. und S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie vorstehend geschildert, wurde die Privatklägerin 2 durch das Telefonat mit dem Beschuldigten ernsthaft in Angst und Schrecken versetzt. Die Privatklägerin 2 reagierte auf das Telefonat völlig aufgelöst und verzweifelt (vgl. Erw. III.4.2.). Zudem war die Situation in der Familie zu jenem Zeitpunkt unbestrittenermassen sehr angespannt und schwierig, weshalb die Aussage erkennbar geeignet war, bei der 16-jährigen Privatklägerin 2 Angst und Schrecken hervorzurufen. Dass es sich, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 81
S. 25 f.), bei der vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 eingangs zitierten Aussage um eine Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB handelt, ist folglich zutreffend.
Demnach bleibt es dabei, dass der Beschuldigte in diesem Punkt der Drohung
i.S.v. Art. 180 Abs.1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen ist.
Von den Vorwürfen der Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist der Beschuldigte freizusprechen.
Strafzumessung
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer ein Verbrechen Vergehen begeht, nachdem das neue Recht in
Kraft trat. Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Vor der Revision per 1. Januar 2018 sah das Gesetz vor, dass eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätze betragen kann. Gemäss dem revidierten Sanktionenrecht liegt die maximale Tagessatzhöhe für eine Geldstrafe nun bereits bei 180 Tagen (Art. 34 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Beschuldigten eine Strafhöhe im Bereich von bis zu 6 Monaten in Betracht. Damit ist das neue Recht im Vergleich zum alten Recht nicht mil- der, weshalb das alte Recht zur Anwendung kommt.
Konkrete Strafzumessung
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.- (Urk. 81 S. 40).
Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln, mit Ausnahme dessen, dass auf das neue Recht abgestellt wurde, korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 81 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 einen erheblichen Schrecken einjagte und diese nach dem Telefonat für mehrere Minuten die Fassung verlor und weinte. Sie befürchtete offenkundig, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr mache und sie in der Apotheke schlagen werde, weshalb sie bis auf weiteres nicht mehr vorne bzw. im Verkaufsbereich arbeiten wollte. Die psychische Beeinträchtigung der minderjährigen Privatklägerin 2 war daher sehr erheblich. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Drohung telefonisch geschah und der Privatklägerin 2 kein unmittelbarer Angriff durch den Beschuldigten drohte. Sodann konnte sich die Privatklägerin 2 mit der Zeit wieder beruhigen. Die von der Vorinstanz angenommene mittlere Tatschwere im objektiven Tatverschulden (vgl. Urk. 81 S. 34) erscheint jedoch zu
hoch. Einem solchen Verschulden entspricht beim vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe eine Einsatzstrafe von ungefähr 1 bis 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Vielmehr ist von einem noch leichten Verschulden in objektiver Hinsicht auszugehen, was einer Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen entspricht.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Äusserung des Beschuldigten vor dem Hintergrund seines Scheidungsverfahrens mit seiner Ehefrau erfolgte. Der Beschuldigte war offenkundig verärgert, dass er die Privatklägerin 1 nicht erreichen konnte und liess seinen Ärger an der Privatklägerin 2 aus. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag jedoch der Umstand, dass die Drohung nicht sein eigentliches Handlungsziel darstellte, das Verschulden nicht verringern. Die Privatklägerin 2 war im Ehestreit als Tochter nicht weiter beteiligt und hatte diesen weder provoziert noch gefördert. Vielmehr liess der Beschuldigte grundlos seinen Frust an der Privatklägerin 2 aus, welchen aus seiner Sicht die Privatklägerin 1 verursacht hatte. Dass es dem Beschuldigten dabei nicht primär um die psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin 2 ging und er diese nur in Kauf nahm, vermag sein Verschulden nur wenig zu verringern.
Letztlich bleibt es dabei, dass der Beschuldigte eine Drohung ausstiess und die Privatklägerin 2 damit massiv verängstigte. Dem Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 81 S. 35 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er jedoch, aktuell keine Arbeitsstelle mehr zu haben. Seine Stelle bei der Firma L. in M. , Deutschland, habe er Ende des letzten Jahres gekündigt, um für die Pflege seiner Mutter da zu sein. Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit mit seinen Ersparnissen (Prot. II S. 11).
Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Dasselbe gilt entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 81 S. 35) auch für die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.).
Weitere Straferhöhungsoder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz noch von einem Einkommen von EUR 2'000.bzw. Fr. 2'400.aus. Wie erwähnt erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, aktuell kein Einkommen zu erzielen, jedoch ein Vermögen je nach dem, was mit der Scheidung noch auf ihn zukomme von ungefähr Fr. 200'000.- und Euro 80'000.auszuweisen (Prot. II
S. 11 f.). Angesichts dieses nicht unbeträchtlichen Vermögens des Beschuldigten erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.als nach wie vor angemessen.
Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.zu bestrafen.
Verbindungsbusse
Die Vorinstanz setzte eine Verbindungsbusse in Höhe von pauschal Fr. 500.fest.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.
Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu ei- ner rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel
verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5. S. 8; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1. S. 74 f. mit Hinweisen).
Diese Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3.; 134 IV 1 E. 4.5.2.; je mit Hinweis).
Vorliegend liegt kein Bereich von Massendelikten vor, welche im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden. Es besteht auch kein Anlass, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte nicht geständig ist, würde dies doch andernfalls auf eine indirekte Bestrafung eines zulässigen prozessualen Verhaltens hinauslaufen.
Vollzug
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zutreffend dargelegt und zu Recht erwogen, dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Urk. 81 S. 36 f.). Der Vollzug der Geldstrafe ist demnach aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Schadenersatzbegehren / Genugtuung
Privatklägerin 1
Ausgangsgemäss ist die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen, wurde der Beschuldigte doch freigesprochen und ist der Sachverhalt noch nicht spruchreif (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
Privatklägerin 2
Die Vorinstanz hat sodann die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung korrekt dargelegt und gewürdigt (Urk. 81 S. 37 f.). Erneut ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 durch die Drohung erheblich in Angst und Schrecken versetzt wur- de, weinte und sich fürchtete, die Verkaufsfläche zu betreten. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Schock keine erkennbaren längerfristigen Folgen hatte und insbesondere auch keine psychologische Betreuung weitere Folgen nach sich zog, auch wenn die familiäre Situation die Privatklägerin 2 stark belastet (vgl. Urk. 104). Weiter erfolgte die Drohung eventualvorsätzlich, erfolgte die Drohung im Rahmen einer versuchten Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1. Mithin erscheint die vorinstanzliche ausgesprochene Genugtuung von Fr. 500.- den Umständen, insbesondere der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten, angemessen und wurde im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten. Der Betrag ist seit 9. Mai 2017 mit 5% zu verzinsen.
Im Berufungsverfahren akzeptierte die Privatklägerin 2 die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung ausdrücklich (Urk. 93 S. 5; Prot. II S. 23), weshalb es sich erübrigt, den von ihr noch vor Vorinstanz geforderten Mehrbetrag abzuweisen.
Beschuldigter
Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.- (Urk. 82 und Urk. 100 S. 1).
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei einem gänzlichen teilweisen Freispruch einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Vorausgesetzt ist dabei, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StP O, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 429). Dabei genügen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen alleine im Regelfall noch nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 und BB.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27b zu Art. 429).
Vorliegend wird der Beschuldigte wegen Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 schuldig gesprochen. Damit entfällt eine Genugtuung für diesen Punkt zum Vornherein. Eine allfällige Genugtuung kommt mithin nur für jene Anklagevorwürfe in Frage, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird. Bei diesen Anklagevorwürfen handelt es sich um angebliche Drohungen. Dass das vorliegende Strafverfahren für den Beschuldigten eine Belastung darstellte, ist nicht anzuzweifeln. Gleichwohl vermögen die Vorwürfe und die Untersuchung nicht eine derart schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zu begründen, dass diese über die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen hinausgehen würde. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist daher abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 8-12; Art. 426 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.festzusetzen.
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren zu einem Drittel und die Privatklägerin 1 zu zwei Dritteln. So ficht der Beschuldigte den Schuldspruch und die damit zusammenhängenden Nebenfolgen an, während die Privatklägerin 1 die beiden Freisprüche und damit zusammenhängenden Folgen anficht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu zwei Dritteln der Privatklägerin 1 aufzuerlegen. Sodann hat die Privatklägerin 1 dem Beschuldigen eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'300.- (inkl. MwSt) für das Berufungsverfahren zu bezahlen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.1.).
Der Beschuldigte hat seinerseits der Privatklägerin 2 eine volle Prozessentschä- digung in Höhe von Fr. 1'413.55 (inkl. MwSt) zu bezahlen, obsiegt diese doch in dem sie betreffenden Punkt vollumfänglich.
Sodann ist dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, nachdem diese zwar beantragt, jedoch nicht näher substantiiert wurde.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180
Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2.
Von den Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C. ) Fr. 500.zuzüglich 5 % Zins seit 9. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
Die Zivilklage der Privatklägerin 1 (B. ) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 12) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel und der Privatklägerin 1 zu zwei Dritteln auferlegt.
Die Privatklägerin 1 wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'300.zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'413.55 zu bezahlen.
Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
den Vertreter der Privatklägerin 1, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1
den Vertreter der Privatklägerin 2, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
die jeweiligen Vertreter der Privatklägerschaft, je im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 22. November 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Brülisauer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.