Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210033 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 06.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Körperverletzung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Urteil; Geldstrafe; Verletzung; Fragen; Kosten; Verkehrsregeln; Beifahrer; Zürich; Täter; Gutachten; Staatsanwalt; Vorinstanz; Verbindung; Berufung; Weiter; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Person; Angefochten; Probezeit; Tagessätze; Angefochtene; Oktober; Verteidigung |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 27 SVG ; Art. 32 SVG ; Art. 39 SVG ; Art. 42 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 64 StGB ; Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 118; 118 IV 285; 123 II 106; 123 II 37; 123 IV 88; 130 IV 32; 134 IV 60; 134 IV 97; 138 IV 120; 142 IV 14; 144 IV 217; 146 IV 297; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210033-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 6. September 2021
in Sachen
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Körperverletzung etc. und Widerruf
Anklage:
Die berichtigte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
23. Oktober 2020 (Urk 32) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 41 S. 24 f.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV;
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG.
Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.- und ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 360.- sowie mit einer Busse von Fr. 200.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Bussen sind zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Bussen schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.
Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. April 2019 ausgesprochenen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.- wird um 1 Jahr verlängert.
Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.- Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 2'827.13 Auslagen (Gutachten)
Fr. 3'600.- Telefonkontrolle Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten für das Gutachten und die Tele- fonkontrolle, und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten aufer- legt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Die Auslagen für das Gutachten werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten für die Telefonkontrolle werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
(Mitteilungen.)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 7 f.)
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63)
Der Beschuldigte sei zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer Geldstra- fe von 60 Tagessätzen zu einer angemessenen Tagessatzhöhe sowie einer Busse von CHF 200.- zu bestrafen.
Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren.
Es sei eine Abnahme einer DNA-Probe beim Beschuldigten sowie die Er- stellung eines DNA-Profils anzuordnen.
Dem Beschuldigten seien die Kosten vollständig aufzuerlegen.
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64)
Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 39 Abs. 1 SVG.
Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer angemessenen Busse.
Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei mit Bezug auf die Höhe der Busse gemäss Anschlussberufungsantrag Ziff. 3 anzupassen.
Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:
Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten für das Gutachten und die Telefonkontrolle, und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 500 auferlegt. Die Kosten des Gutach- tens und der Telefonkontrolle werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
Unter Kostenfolge zulasten des Staates.
Erwägungen:
Für Einzelheiten zum Prozessverlauf und zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 4 f.).
Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Oktober 2020 meldete die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 4. November 2020 in der Frist Berufung an (Urk. 35) und erstattete hernach mit Schreiben vom 7. Januar 2021 (Poststempel 11. Januar 2021) ebenfalls rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 42). Die dem Beschuldig- ten mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 bestellte amtliche Verteidigerin (vgl. Urk. 49) erhob auf entsprechende Fristansetzung mit Eingabe vom 5. März 2021 (Poststempel 8. März 2021) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 53).
Die Staatsanwaltschaft verlangt wie schon im erstinstanzlichen Verfahren einen zusätzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu einer an- gemessenen Tagessatzhöhe und Fr. 200.- Busse, unter Gewährung des beding- ten Vollzuges bei Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem hält sie an ih- rem Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils fest (Urk. 63).
Der Beschuldigte lässt den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln anfechten, den er als (einfache) Verkehrsregelverletzung taxiert haben will. Hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung beantragt er Bestätigung. Als Sanktion akzeptiert er einzig eine angemes- sene Busse, weshalb die Vollzugsregelung und Probezeitansetzung betreffend Geldstrafe aufzuheben und die Regelung zur Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen seien (Urk. 64).
Im Ergebnis nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil einzig hinsicht- lich der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 Lemma 2) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) (vgl. Prot. II S. 9). Es ist daher vor- ab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechts- kraft erwachsen ist.
Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung formelle Einwände betreffend das Dossier 1 bzw. den Vorwurf der Körperverletzung vor, weshalb sie die Ergebnisse aus der Überwachung und der Wahlbildkonfrontation als unver- wertbar taxierte (Urk. 64 S. 3 ff.). Wie noch zu zeigen sein wird, hat betreffend Dossier 1 ohnehin ein Freispruch zu ergehen, weshalb sich eine Auseinanderset- zung mit den formellen Einwänden der Verteidigung erübrigt.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
Anklagevorwürfe
Die im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Anklagevorwürfe der einfa- chen Körperverletzung (vgl. nachstehende Erw. II. 3) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. nachstehende Erw. II. 2) ergeben sich aus der Anklage- schrift und sind auch im angefochtenen Urteil zusammengefasst aufgeführt. Da- rauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 41 S. 5 f.).
Grobe Verkehrsregelverletzung
Zum Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 2 räumt der Beschuldigte zwar ein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit am besag- ten Ort von 120 km/h überschritten zu haben. Er bestreitet jedoch, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h überschritten zu haben und macht durchwegs geltend, höchstens 20 km/h zu schnell bzw. mit maximal 140 km/h gefahren zu sein. Er fahre immer mit 10-15 km/h bzw. 15-20 km/h zu schnell. Das sei ja nicht schnell und gebe nur eine Busse (Urk. D2/2, Frage 5 f.; Urk. D1/9/2, Fragen 17-20 und 23; Urk. D1/9/6, Fragen 17 und 18; Prot. I S. 11 f. und Urk. 62 S. 5 f.). Es stellt sich somit die Frage, um wie viele Stundenkilometer der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten hat.
Als Beweismittel zur Sachverhaltserstellung stehen vorliegend im Wesent- lichen zur Verfügung:
die unter Erw. II. 2.1 hiervor aufgeführten polizeilichen, staatsanwaltschaft- lichen und gerichtlichen Aussagen des Beschuldigten;
die DVD mit der Aufzeichnung der Nachfahrmessung (Urk. D2/3);
das Gutachten zur Ermittlung der maximalen Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs vom 25. Juni 2020 (Urk. D2/5/9).
Zu den Regeln der Beweiswürdigung, namentlich betreffend gerichtlicher Exper- tisen, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 f.).
Das Gutachten zur Ermittlung der maximalen Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs vom 25. Juni 2020 (Urk. D2/5/9) kommt zum Ergebnis, dass der vom Beschuldigten gelenkte Audi R8 mit einer maximalen Geschwindigkeit von 169 km/h bis 170 km/h auf der Autobahn A53 in Fahrtrich- tung Brüttisellen unterwegs war. Abzüglich der dort zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 120 km/h ergibt dies gemäss Gutachten einen Geschwindigkeitsüber- schuss von 49 km/h. Es wurde eine Fahrstrecke von rund 3,5 km ausgewertet.
Die wesentlichen Grundlagen der Auswertung und die sachverständigen Feststel- lungen und Schlussfolgerungen sind im Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Trif- tige Gründe, vom Gutachten abzuweichen, bestehen keine und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hält das Gutachten mit dem - nicht zutreffenden - Argument für falsch, zur Tatzeit, d.h. ca. 16.05 - 16.10 Uhr, herrsche dort Abendverkehr und der grösste Stau (Prot. I S. 12). Auch die von der Verteidigung ins Feld geführten Einwände, wonach das Gutachten im Wi- derspruch zu den Angaben des FOR stehe, lediglich 3 Sekunden gemessen wor- den seien, noch ein Toleranzabzug zu berücksichtigen sei und die Angaben des Beschuldigte aufgrund seines Head-up Displays glaubhaft seien, führen ins Leere (Urk. 64 S. 14 f.). Bekanntlich handelt es sich beim FOR-Bericht um kein Gutach- ten, sondern um eine Grobeinschätzung. Beim Ergebnis eines Gutachtens gibt es keinen Toleranzabzug mehr. Was die Verteidigung aus dem Umstand ableiten möchte, dass der Beschuldigte lediglich 3 Sekunden mit massiv erhöhter Ge- schwindigkeit fuhr, erhellt von Vornherein nicht. Auf den Videoaufnahmen ist zu- dem deutlich zu erkennen, wie das Fahrzeug der Polizei in gleichbleibender Dis- tanz hinterher gefahren ist. Mit der Vorinstanz ist demnach dem Gutachten zur Ermittlung der maximalen Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs vom 25. Juni 2020 (Urk. D2/5/9) zu folgen und es ist erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h überschritten hat (Urk. 41 S. 13).
Einfache Körperverletzung
Den Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten gemäss Dossier 1 (vgl. Urk. 32 S. 2 f.) bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich. Er habe keine Ahnung, damit habe er nichts zu tun. Die fragliche Strassenverzweigung und der vorgehaltene Vorfall besagten ihm gar nichts (Urk. D1/9/2, Fragen 7 ff.; Urk. D1/9/6, Fragen 5, 16 und 18; Urk. 62 S. 6 f.). Im Rahmen seiner Stellung- nahme zu den Zeugenaussagen von B. (Geschädigter) und C. (des- sen Partnerin) erklärte der Beschuldigte, er kenne weder den Mann noch die Frau. Er habe die beiden in seinem ganzen Leben noch nie gesehen (Urk. D1/9/5 Fragen 4 ff.). Namentlich verneinte er, am 3. Oktober 2018, dem Tatabend, der
Beifahrer von D. gewesen zu sein (Prot. I S. 10 f.). Es ist daher zu prüfen, ob der diesbezügliche Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt werden kann. Der gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erforderliche Strafantrag liegt vor (Urk. D1/7).
Als Beweismittel finden sich in den Akten:
die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/9/2; Urk. D1/1/9/5-6; Prot. I S.
10 f., Urk. 62 S. 6 f.);
die Aussagen des Geschädigten B.
(Urk. D1/8/1; Urk. D1/8/5;
Urk. D1/9/3) und insbesondere dessen Aussagen anlässlich der Konfrontati- on mit einem Fotobogen zur Personenidentifizierung des Beschuldigten (Urk. D1/8/10-11);
die Aussagen der Zeugin C.
(Urk. D1/8/2; Urk. D1/8/6; Urk. D1/9/4)
sowie insbesondere ihre Aussagen anlässlich der Konfrontation mit einem Fotobogen zur Personenidentifizierung des Beschuldigten (Urk. D1/8/8-9)
die Auswertungen der Daten der rückwirkenden Überwachung des Telefon- anschlusses Nr. 1 von D. vom 11. September 2018 bis zum 11. März 2019 (Urk. D1/13/1-7; Urk. D1/14/1-16; Urk. D1/3; Urk. D1/6/1-3);
die Auswertung der Daten der rückwirkenden Überwachung des Telefonan- schlusses Nr. 2 des Beschuldigten vom 21. September 2018 bis zum 21. März 2019 (Urk. D1/13/1-7; Urk. D1/14/1-16; Urk. D1/3; Urk. D1/6/1-3).
Hinsichtlich der Regeln der Beweiswürdigung, namentlich betreffend Aussagen von Beteiligten, kann wiederum auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 f.).
Aussagen des Geschädigten und vorläufige Würdigung
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2018 (Urk. D1/8/1) beschrieb der Geschädigte B. weitestgehend in freiem Bericht den eingeklagten Vorfall vom 3. Oktober 2018 im Wesentlichen folgendermassen:
Er sei nach dem Kino mit seiner Partnerin die Langstrasse entlang Richtung Un- terführung gegangen. Kurz vor der Kreuzung Lang-/Röntgenstrasse sei ein roter Lamborghini in normalem Tempo vorbeigefahren. Der Motor habe aufgeheult, er könne nicht sagen ob bewusst. Das Lichtsignal sei auf Rot gestanden, wobei vor dem Lamborghini noch zwei bis drei Fahrzeuge gestanden seien. Er sei aufmerk- sam geworden auf den Lamborghini weil dieser lauter gewesen sei als die andern Fahrzeuge. Sie hätten zu Fuss aufgeholt. Bei Grün sei der Lamborghini nach rechts in die Röntgenstrasse abgebogen. Sie seien am Fussgänger[streifen] ge- standen und hätten gleichzeitig Grün gehabt. Er habe dann gesagt Hoffentlich machsch en Täsche. Das Fahrzeug habe danach direkt neben dem Fussgän- ger[streifen] auf dem Parkplatz auf dem Trottoir parkiert und der Lenker habe das Fahrzeug zweimal aufheulen lassen. Da sei der Beifahrer aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe gerufen: Was hesch gseid. Er gehe davon aus, noch- mals gesagt zu haben Hoffentlich machsch en Täsche. Sie hätten weiter gehen wollen, zurückgeschaut und gesehen, dass der Beifahrer auf sie zugekommen sei. Vor ihnen stehend habe dieser gesagt Was hesch gseid. Seine Partnerin sei zwischen ihn und den Beifahrer gegangen und habe versucht diesen zurückzu- drängen. Er habe bemerkt, dass dieser ihn fixiere und habe - vor oder nach den Tritten - gesagt Lass uns in Ruhe. Er (Beifahrer) habe ihm zweimal gezielt mit dem rechten Fuss gegen seine linke Gesichtshälfte getreten. Er (Geschädigter) habe dann etwas energischer gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle. In diesem Moment sei ein Fahrradfahrer direkt zwischen sie beide und den Angreifer ge- kommen. Weitere drei bis vier Passanten seien dazu gekommen und hätten zu- sammen mit dem Fahrradfahrer einer Mauer gebildet. Der Fahrer habe den Bei- fahrer an den Schultern zurückgezogen. Sie seien dann weitergegangen. Passan- ten hätten gewollt, dass sie die Polizei anrufen würden. Seine Partnerin habe noch nicht gewusst, dass der Angreifer ihn getroffen hatte, sondern dies erst be- merkt, als er sich an den Kiefer gefasst habe. Sie seien zurück zum Fahrzeug und hätten ein Foto des Kontrollschildes gemacht und seien danach direkt zum Poli- zeiposten gegangen (Urk. D1/8/1 Fragen 7 ff.).
Auf Nachfrage schilderte der Geschädigte, der Beifahrer sei mit einem selbst- bewussten schnellen Schritt auf sie zugekommen, habe weder links noch rechts
geschaut, sondern ihn (Geschädigten) fixiert. Aus dessen Körperhaltung habe er bemerkt, dass er auf ihn los wolle. Gesagt habe der Beifahrer nur mehrfach Was hast Du gesagt resp. Was hesch gseid (Urk. D1/8/1 Fragen 13-15). Dazu auf- gefordert, das zweimalige Treten mit dem Fuss gegen die linke Gesichtshälfte genau dazulegen, führte der Geschädigte aus, der Beifahrer sei frontal vor ihm gestanden, seine Partnerin dazwischen, er selber ca. 30 cm hinter ihr, wobei der Beifahrer mit diesem Abstand genau habe zutreten können. Es sei sehr schnell gegangen. Durch die Wucht sei er zur Seite gedrückt worden. Als er sich aufge- richtet habe, sei schon der nächste Schlag gekommen. Zu Boden gegangen sei er durch die Tritte nicht, doch bejahte er, kurz schwarz gesehen zu haben, aber ohne Bewusstseinsstörung. Er habe nur nochmals gesagt Lass uns in Ruhe. Das erste Mal habe es ihn direkt im Oberkiefer getroffen, der zweite Schlag dann genau am Unterkiefer (Urk. D1/8/1 Fragen 16 ff.). Zuletzt beschrieb der Geschä- digte den Beifahrer als ca. 1.70m gross, einen Kopf kleiner als er selber, markan- tes schmales Gesicht, glattrasiert, sportliche Statur, Mitteleuropäer, auf beiden Seiten Placks drin, wobei es auch Stecker gewesen sein könnten, dunkle Haare. Den Fahrer konnte der Geschädigte nicht beschreiben (Urk. D1/8/1 Fragen 23 f.).
Bei der polizeilichen Befragung vom 30. Januar 2019 (Urk. D1/8/5) wurden dem Geschädigten im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation drei Fotobogen mit je acht Vergleichspersonen vorgelegt, wobei der Geschädigte niemanden als den mutmasslichen Beifahrer bezeichnen konnte (Urk. D1/8/5 Fragen 5 ff.). Der Beschuldigte befand sich denn auch nicht unter diesen Personen (vgl. Urk. D1/8/5 und Urk. D1/8/11). Zum Vorfall ergänzte der Geschädigte, dieser habe höchstens zwei, drei Minuten gedauert und er erwähnte nochmals, dass der Fahrer ausge- stiegen sei und den Beifahrer ohne sich verbal bemerkbar zu machen an beiden Schultern von hinten gepackt habe und mit ihm ca. 5m rückwärts gegangen sei.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme betreffend Wahlbildkonfrontation vom 23. Mai 2019 (Urk. D1/8/10 und D1/8/11) wurde dem Geschädigten ein wei- terer Fotobogen mit acht Vergleichspersonen vorgehalten. Danach gefragt, ob sich der ihn beim Vorfall attackierende Beifahrer unter den Vergleichspersonen befinde, antwortete der Geschädigte: Ich würde meinen ja. Allerdings kenne ich
die Grösse der hier vorgezeigten Personen nicht. Von den Gesichtszügen her, Lippen, Augen und Ohren, weist diese Person mit der Nr. 8 grosse Ähnlichkeiten auf. (Urk. D1/8/10 Frage 4). Die anschliessende Frage, ob es weitere Personen auf dem Fotobogen gebe, die er mit der Tat in Verbindung bringen könnte, ver- neinte der Geschädigte. Die weiteren Personen könne er allesamt ausschliessen (Urk. D1/8/10 Frage 5). Er sei sich mindestens zu 80% sicher, dass es sich bei der Nr. 8 um den Täter handeln könnte. Er kenne die Grösse nicht, daher könne er ihn nicht zu 100% identifizieren. Als zusätzliche Merkmale, die er der Nr. 8 zu- ordne, nannte der Geschädigte die kräftige Schulterpartie, die Kinnpartie und den fokussierten Blick. Wenn er nun bei der Person die Frisur abdecke und nur von der Augenpartie her betrachte, sei er sich ziemlich sicher, dass es sich um den Angreifer gehandelt haben könnte (Urk. D1/8/10 Fragen 6 ff.). Der Geschädigte bekräftigte seine Aussagen sodann mit seiner Unterschrift unter dem Foto der Person mit der Nr. 8 (Urk. D1/8/11).
In seiner Zeugeneinvernahme vom 14. Mai 2020 - mithin mehr als 19 Mo- nate nach dem Ereignis - bestätigte der Geschädigte zunächst, in den polizeili- chen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben, dass er an jenen Aussagen festhalte und nichts zu ergänzen habe. Er erklärte, sich teilweise an den Vorfall erinnern zu können. Teilweise deswegen, weil viel Zeit vergangen sei und der Vorfall sehr schnell gewesen sei (Urk. D1/9/3 Fragen 10 ff.).
Den ebenfalls im Einvernahmezimmer sich befindenden Beschuldigten anschau- end, antwortete der Geschädigte, er möchte ihn nicht falsch beschuldigten, aber das Gesicht komme ihm bekannt vor. Nach dem genauen damaligen Ereignis gefragt, schilderte der Geschädigte wiederum in freier Rede wie schon anlässlich seiner ersten Einvernahme, dass er mit seiner Freundin die Langstrasse runter in Richtung Kreuzung gegangen sei, dass der rote Lamborghini mit offenem Fenster die Langstrasse runter gefahren sei und er gesagt habe Hoffentlich machsch en Täsche, es dann grün geworden sei und der Lenker rechts abbog und auf den dortigen Parkplatz fuhr, dass sie als Fussgänger ebenfalls grün hatten, die Stras- se Langstrasse) überquerten in Richtung Unterführung, dass der Beifahrer aus- stieg und fragte, was er gesagt habe. Darauf habe er es nochmals etwas lauter
gesagt: Hoffentlich machsch en Täsche. Er sei weitergegangen und habe zu- rückgeschaut, weil seine Freundin nicht gerade neben ihm gewesen sei. Da habe er auch den Beifahrer in seine Richtung kommen sehen. Es sei relativ schnell ge- gangen, doch erinnere er sich, wie seine Freundin ihn [gemeint den Beifahrer] abhalten resp. wegstossen wollte. Ob das vor dem ersten oder zwischen dem ers- ten und dem zweiten Fusstritt gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der erste Tritt habe ihn auf der linken Wangenseite etwas unterhalb des Jochs getroffen, der zweite Tritt dann ganz genau am Unterkiefer. Beim zweiten Fusstritt habe er ge- merkt, wie sich sein Kiefer verschoben habe. In diesem Moment sei ein Velofah- rer zwischen sie gekommen und ca. 3-7 weitere Personen, die eine Reihe zwi- schen ihnen gemacht hätten. Der Fahrer sei dann auch zu ihnen gekommen und habe den Beifahrer zurückgenommen bzw. zurückgeführt, ohne ihn ziehen zu müssen. In dem Moment habe er nicht realisiert, was genau passiert sei. Beim Weitergehen habe er gemerkt, wie sein Mund/Kiefer taub und ihm schwindlig war. Dann seien sie zum Polizeiposten gegangen (Urk. D1/9/3 Frage 16). Verletzun- gen habe er keinen bleibenden davongetragen, er sei einfach in die Permanence gegangen um zu röntgen, wo man nichts Auffälliges gesehen habe. Hinsichtlich Schmerzen erwähnte er Taubheit während zwei Tagen und innenseitig gewisse Blessuren / Platzwunden. Es sei ihm auch bewusst, dass er eine Provokation, quasi den ersten Schritt gemacht habe. Dass es so in Gewalt ende und so gezielt, damit hätte er nicht gerechnet (Urk. D1/9/3 Fragen 17 ff.).
Aufgefordert, die Situation des Fusstritts genauer zu beschreiben, erläuterte der Geschädigte, dass die Distanz genau richtig gewesen sei, 1 bis 1,5 Meter. Der Täter sei ihm frontal gegenüber gestanden, dessen Kick aus dem Stand gekom- men, seitlich mit dem Fuss. Nach dem ersten Kick habe er sich kurz vornüber gebeugt und wieder aufgerichtet, da sei schon der zweite Kick gekommen. In die- sem Moment habe er auch Angst um seine Freundin gehabt. Als sie den Angrei- fer wegzustossen versucht habe, habe er sie gar nicht beachtet, sondern, wie er im Nachhinein wisse, nur ihn im Fokus gehabt. Die Kicks seien sehr heftig gewe- sen, die Körperspannung des Angreifers dagewesen. Wenn es nur der erste Kick gewesen wäre, der wie verfehlt gewesen sei und seine Wirkung nicht erzielt habe, wäre er vielleicht gar nicht zur Polizei gegangen. Der zweite Kick sei aber so gezielt erfolgt, dass es zu bleibenden Schäden hätte kommen können. Er sei weder auf den ersten noch auf den zweiten Kick gefasst gewesen. Er sei wehrlos gewe- sen, habe noch eine Getränkedose in der Hand gehabt, welche er aus dem Kino kommend gerade erst geöffnet habe. Zuvor habe er nichts getrunken (Urk. D1/9/3 Fragen 22 ff.).
Zuletzt wurde der Beschuldigte vom Staatsanwalt ersucht, das auf dem Kopf ge- tragene Cap abzuziehen, worauf der Geschädigte äusserte: Ja, er ist es. Ich hat- te ihn etwas dünner und kleiner in Erinnerung. (Urk. D1/9/3 Frage 28). In einer Protokollnotiz ist anschliessend vermerkt, der Beschuldigte entschuldige sich beim Geschädigten für das, was passiert sei. Er wisse nun, von welchem Fall ge- sprochen werde (Urk. D1/9/3 nach Frage 29). Auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten zu Haaren und Ohrsteckern des Täters führte der Geschädigte aus, die Haare seien sicher kurz gewesen, auf der Seite wohl geschoren, allenfalls nach hinten gegelt. Er könne es aber nicht genau sagen. Noch in Erinnerung ha- be er, dass der Täter auf beiden Seiten Ohrenstecker in den Ohrläppchen gehabt habe; rund, eine Art fake plugs, nicht im Sinne eines Rings, sondern rund und flä- chig (Urk. D1/9/3 Fragen 30 ff.).
3.3.5. Was die Identifikation der Täterschaft betrifft, hat der Geschädigte wie gezeigt schon anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme ca. 7 Wochen nach dem Vorfall eine erste Beschreibung abgegeben: hinsichtlich des Kopfes nannte er ein markantes schmales Gesicht, glattrasiert, Mitteleuropäer, dunkle Haare, auf beiden Seiten Placks drin (Urk. D1/8/1 Fragen 23 f.). In der rund 7 ½ Monate nach dem Vorfall stattfindenden polizeilichen Einvernahme betreffend Wahlbildkonfron- tation erkannte der Geschädigte in der Person auf Bild Nr. 8 grosse Ähnlichkeiten mit der Person, welche ihn am 3. Oktober 2018 angegriffen habe. Er begründete dies mit den Gesichtszügen, konkret den Lippen, Augen und Ohren, der Kinnpar- tie und dem fokussierenden Blick, auch der kräftigen Schulterpartie. Wenn er bei dieser Person die Frisur abdecke und nur von der Augenpartie her betrachte, sei er sich ziemlich sicher, mindestens zu 80%. Zu 100% identifizieren könne er ihn nicht, da er die [Körper]Grösse nicht kenne. Die andern sieben Personen schloss der Geschädigte allesamt aus (Urk. D1/8/10 Fragen 4 ff.). Schliesslich erklärte der
Geschädigte in seiner Zeugeneinvernahme rund 19 Monate nach dem Vorfall Ja, er ist es. Ich hatte ihn etwas dünner und kleiner in Erinnerung. (vgl. Urk. D1/9/3 Frage 28; zu Letzterem auch Urk. D1/8/1 Frage 23), nachdem der im Raum an- wesende Beschuldigte auf Ersuchen des Staatsanwaltes das auf dem Kopf getra- gene Cap am Ende der Befragung abgenommen hatte. Bereits zu Beginn der Ein- vernahme hatte der Geschädigte beim Anblick des Beschuldigen ja erwähnt, das Gesicht komme ihm bekannt vor (Urk. D1/9/3 Frage 15).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Geschädigte den Vorfall an sich sehr detailliert und glaubhaft schilderte, jedoch betreffend den Beschuldigten als mutmasslichen Täter unsicher war. Diese Unsicherheit ist nicht mit einer blossen Zurückhaltung erklärbar. Auffallend ist, dass er seine Belastungen grösstenteils immer wieder relativiert, indem er namentlich angab, ihn (den Beschuldigten) nicht falsch belasten zu wollen. Aus den Aussagen des Geschädigten lässt sich der Beschuldigte als Täter nicht zweifelsfrei eruieren. Eine blosse Wahrschein- lichkeit für eine Täterschaft genügt bekanntlich nicht.
Aussagen der Zeugin C. und vorläufige Würdigung
Die Zeugin C. , begleitende Partnerin des Geschädigten am fraglichen Abend, anvisierte in ihren Einvernahmen klar die Nr. 8 bzw. bezeichnete in ihrer Zeugeneinvernahme den anwesenden Beschuldigen als dem Täter sicher sehr ähnlich sehend. So beschrieb sie den Beifahrer im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2018 als sportlich und kräftig mit einem kurzen Maschinenhaarschnitt (Urk. D1/8/2 Frage 28). Anlässlich der Wahlbildkonfrontati- on vom 29. Mai 2019 zeigte sie auf zwei Vergleichspersonen, anfänglich auf die Nr. 4 und dann auf die Nr. 8. Beim genaueren Betrachten schloss sie die Nr. 4 wieder aus und konzentrierte sich eindeutig auf die Nr. 8. Die restlichen Personen konnte sie gänzlich ausschliessen. Zur Begründung gab sie an, Ausstrahlung, Blick und Gesicht der Nr. 8 würden für sie am ehesten mit dem Täter überein- stimmen bzw. zum Täterprofil passen, ohne dass sie sich auf eine Prozentzahl festlegen möchte (Urk. D1/8/8 Fragen 5 ff.). Ihre Unterschrift setzte sie unter das Foto von Nr. 8 (Urk. D1/8/9). Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme auf den im Einvernahmezimmer ebenfalls anwesenden Beschuldigten angesprochen, ob er
im Zusammenhang mit dem inkriminierten Delikt stehe, führte sie aus: Ja, er kann es sehr gut gewesen sein. Wenn ich jemanden einmal sehe in einer einma- ligen Situation, kann ich nicht sagen, dass er es 100% ist. Aber er sieht dem Täter sicher sehr ähnlich. (Urk. D1/9/4 Frage 16). Nachdem der Beschuldigte auf ent- sprechende Aufforderung seine Kopfbedeckung entfernt hatte, fügte sie an, so ein Bild habe sie in Erinnerung, aber es sei sehr schwierig (Urk. D1/9/4 Frage 18).
Nach dem Gesagten findet sich eine ähnliche Untersicherheit betreffend Täteri- dentifikation in den Aussagen der Zeugin C. . Mithin ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass sowohl der Geschädigte als auch die Zeugin C.
zwar
glaubhaft aussagten, aber den Beschuldigten nicht derart sicher als Täter identi- fizieren konnten, dass keine Zweifel mehr an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen.
Weitere Beweismittel und vorläufige Würdigung
Aus der RTI-Auswertung der Rufnummer 2 des Beschuldigten mit Bezug auf das Mobiltelefon von D. , 1, bezüglich der Bewegungen am 3. Oktober 2018 er-
geben sich diverse Telefonate zwischen dem Beschuldigten und D. am
fraglichen Tag sowie Antennenstandorte in der Stadt Zürich, auch unweit des Tatortes (vgl. D1/14/11-14, rosa markiert, und Urk. D1/3 S. 3). D. , ein ehe- maliger Sekundarschulkollege des Beschuldigten, den er laut eigenen Aussagen nach wie vor gelegentlich an Wochenenden trifft, hatte im Zeitraum vom 1. bis 5. Oktober und damit zur Tatzeit den roten Lamborghini mit den Kontrollschildern AR
gemietet (Urk. D1/16/6; Urk. D1/8/3 Fragen 6 ff.; Urk. D1/9/2 Frage 10; Urk. D1/9/1 Frage 17). So rief der Beschuldigte D. am 3. Oktober 2018 um 16:06 und 16:09 Uhr, 17:19 und 17:47 Uhr an (Antennenstandorte Kloten und Winkel bzw. Bahnhofstrasse 70-72 Zürich und Hauptbahnhof Zürich) und um 22:53 er- folgte ein Anruf von D. an den Beschuldigten. Um 19:20 Uhr befand sich der Beschuldigte beim Antennenstandort Schaffhauserstrasse 380, 8050 Zürich. Gestützt auf das Verbindungsprotokoll resp. die Internetverbindungen hielt sich D. am 3. Oktober 2018 um 20:13 Uhr im Kreis 5 in der Nähe des Antennen- standorts Josefstrasse 84 auf, und die folgenden Geräteerfassungen um 20:23 Uhr bzw. 20:59 Uhr zeichneten den Antennenstandort Schöneggstrasse 5, 8004
Zürich auf. Aus den beiden Verbindungsprotokollen lässt sich ableiten, dass sich
D.
zur Tatzeit in Zürich aufgehalten haben dürften. D.
räumte ein,
dass er (während der 5-tägigen Mietdauer) jeden Tag auch in der Stadt Zürich un- terwegs war und auch fast jeden Tag über die Langstrasse fuhr sowie dass er am Abend des 3. Oktober 2018 den roten Lamborghini fuhr. An einen Beifahrer könne er sich nicht erinnern. Daran hielt er in allen Einvernahmen fest (Urk. D1/8/3 Fra- gen 14 ff.; Urk. D1/8/7 Fragen 3, 18 und 20 ff.; Urk. D1/9/1 Fragen 14 ff.).
Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass seine Freundin und viele Kollegen von E. [Ortschaft] - wo ebenso der Beschuldigte wohnhaft war und noch ist - ihn auf Fahrten mit dem roten Lamborghini begleitet hätten. Auf weitergehende Fragen erklärte er stets, keine Schlägerei gesehen und niemanden zurückgezo- gen zu haben. Zuletzt gab er allerdings an, nur seine Freundin und der Kollege
F.
hätten ihn als Beifahrer begleitet. Dass sich D.
mit dem roten
Lamborghini zur Tatzeit in nächster Nähe des Tatortes befand, steht aufgrund der erwähnten Geräteerfassungen in Kombination mit den RTI-Ortungen und seinen eigenen Angaben fest. Allein der Umstand, dass am Tattag fünf gemeinsame Te-
lefonate zwischen dem Beschuldigten und D.
getätigt wurden sowie die
wohl gelebte kollegiale Beziehung - die sich auch aus ihrem regelmässigen und ziemlich häufigen gegenseitigen telefonischen Kontakt ablesen lässt (vgl. Urk. D1/14/13-14) - lässt nicht den rechtsgenügenden Schluss zu, dass der Beschul- digte damals als Beifahrer mit ihm unterwegs war.
Daran ändert auch der von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Anruf von
D.
an den Beschuldigten unmittelbar nach D. s Zeugeneinvernahme
vom 8. März 2019, welche von 09.35 Uhr bis 10:32 Uhr gedauert hatte (vgl. Urk. D1/9/1), nichts. So rief D. den Beschuldigten um 10:43 Uhr an, Anten- nenstandort Hohlstrasse 36 8004 Zürich (Urk. D1/14/14 S. 11; mithin sehr nach vom Ort der Einvernahme). Gemessen an der üblichen, oftmals ziemlich kurzen Gesprächsdauer zwischen den beiden Kollegen (vgl. Urk. D1/14/13-14) fiel dieser Kontakt mit 6 1/2 Minuten zwar überdurchschnittlich lang aus (Urk. D1/14/14 S.
11). D.
belastete den Beschuldigten in der Zeugeneinvernahme jedoch
nicht. Über den Gesprächsinhalt des Telefonats lässt sich nur spekulieren. Erstellt
sind am fraglichen Tag nach diesem ersten Gespräch zudem insgesamt noch weitere 11 wechselseitige Anrufe von kürzerer Dauer zwischen D. und dem Beschuldigten (Urk. D1/14/13 S. 12 und D1/14/14 S. 11).
Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung
Zu den Ausführungen des Beschuldigten kann einerseits auf die vorstehende Erw. II. 3.1 und ergänzend auf die diesbezügliche Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 41 S. 10). Zusammengefasst bezeichnete der Beschuldigte den Anklagevorwurf als falsch. Der genannte Vorfall sei ja über zwei Jahre her und er habe keine Ahnung davon und damit nichts zu tun. Es sage ihm nichts. Er kenne D. , aber er könne nicht mehr sagen, ob er am 3. Oktober 2018 mit diesem unterwegs gewesen sei und ob Letzterer an jenem Abend einen Lamborghini gemietet habe. Er wüsste nicht, dass er jemals mit D. in einem Lamborghini unterwegs gewesen sei (Urk. D1/9/2 Fragen 7-16). Anlässlich der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 14. Mai 2020 und vom 22. Juli 2020 (Urk. D1/9/5 Frage 7 und Urk. D1/9/5 Fragen 4 und 5) sowie am 23. Ok- tober 2020 vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 f.) machte der Beschuldigte keine weiter- gehenden Angaben.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte mit den Protokoll- notizen in der Zeugeneinvernahme des Geschädigten konfrontiert, wonach zu lesen sei Der Beschuldigte entschuldigt sich beim Geschädigten für das was passiert sei und Der Beschuldigte erklärt, er wisse nun, von welchem Fall ge- sprochen werde. Der Beschuldigte nahm dazu Stellung und gab an, er habe da- mit nicht gemeint, dass er es gewesen sei, sondern es ihm leid tue, was dem Ge- schädigten passiert sei. Aufgrund der Einladung (wohl Vorladung gemeint) habe er gewusst, warum es gehe (Urk. 62 S. 7). Entsprechend lässt sich aus diesen Protokollnotizen nicht ableiten, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Ge- schädigten für ein Tatverhalten entschuldigte.
Es ist mit der Vorinstanz zudem nachvollziehbar, dass man sich nicht mehr daran erinnern kann, was man an einem bestimmten, mehr als eineinhalb Jahre zurück- liegenden Tag unternommen hat. Die Bestreitungen des Beschuldigten sind kurz
und konstant. Seine kargen Antworten auf die Vorhalte enthalten weder Wider- sprüche noch Hinweise auf offensichtliche Lügensignale. Entgegen der Vo- rinstanz lässt sich daraus aber nicht einfach schliessen, dass die Aussagen des Beschuldigten deshalb insgesamt als glaubhaft angesehen werden müssen (so in Urk. 41 S. 11). Denn die blosse Bestreitung von Vorwürfen als solche kann keiner eigentlichen Aussagewürdigung unterzogen werden, da sie kaum Raum für Inter- pretationen offen lässt. Es ist selbstredend auch nicht am Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen und in einem Sermon darzulegen, dass der Vorwurf - aus seiner Sicht eine negative Tatsache - so nicht stattgefunden hat.
Fazit Sachverhaltserstellung
In gesamthafter Würdigung des Beweisergebnisses mangelt es an einer rechts- genügenden Täteridentifikation des Beschuldigten und es bestehen aufgrund der vorhandenen Beweislage nicht unerhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. In Wahrnehmung des Grundsatzes in dubio pro reo hat deshalb betreffend Dossier 1 bzw. den Vorwurf der Körperverletzung ein Freispruch zu ergehen.
Der Staatsanwaltschaft folgend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig.
Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, nur eine einfache Verkehrs- regelverletzung begangen zu haben. Die Verteidigung führte aus, das Gefahren- potenzial von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen sei geringer, als auf nicht richtungsgetrennten Strassen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei am Tag bei guter Sicht auf trockener Autobahn und gerader Strecke begangen worden. Zudem befänden sich an der Strasse keine Schulhäuser, Kindergärten o.ä. (Urk. 64 S. 15 f.).
Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG liegt gemäss der Rechtsprechung vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in ob-
jektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr der Sicherheit anderer ist dabei nicht erst bei einer konkre- ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefahr bejahen (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Eine er- höhte abstrakte Gefahr ist dann gegeben, wenn der Eintritt einer konkreten Ge- fahr oder gar einer Verletzung naheliegt. Massgebliches Abgrenzungskriterium ist die Nähe der Gefahrenverwirklichung (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schwe- res Verschulden voraus. Dies ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder grober Fahr- lässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Art. 90 SVG N 68 mit Hinweisen). (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE
123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 2 SVG) gelten als wichtige Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ungeach- tet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Au- tobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 118 IV 118). Es ist er- stellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h überschritten hat. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu, dass zum Tatzeitpunkt Abendverkehr geherrscht habe (Prot. I S. 12). Entsprechend war die Autobahn zum Tatzeitpunkt stark be- fahren. Dabei ist es naheliegend, dass bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h auf einer verkehrsreichen Au- tobahn eine erhöhte Unfallgefahr und damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der anderen Verkehrsteilnehmer besteht. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung erfüllt.
Der Beschuldigte ist wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich viel zu schnell gefahren und hat sich dadurch rücksichtslos gegenüber den andern Ver- kehrsteilnehmern verhalten. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schul- dig zu sprechen.
Allgemeine Strafzumessungsregeln
Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen gemacht zu den allgemeinen Straf- zumessungsregeln mit Unterscheidung von Tat- und Täterkomponente. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 41 S. 15 f.).
Strafart
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97
E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018
E. 1.3.2; je mit Hinweis).
Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2
S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen).
Zu sanktionieren sind heute zwei Delikte: die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln und die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln.
Den Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbetätigen des rechten und linken Richtungsanzeigers zunächst bei der Autobahneinfahrt und dann beim Spurwechsel vom Beschleunigungsstrei- fen auf den Normalstreifen sowie beim direkt nachfolgenden Spurwechsel vom Normalstreifen auf die Überholspur hat der Beschuldigte von Anfang an aner- kannt und der diesbezügliche Schuldspruch ist wie eingangs erwähnt nicht angefochten. Die Busse als Sanktionsart hierfür ist gesetzlich vorgegeben und wird entsprechend weder vom Beschuldigten noch von der Anklagebehörde beanstandet. Aus diesen Gründen bleibt es bei dieser Strafart.
Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln hat die Vo- rinstanz den Beschuldigten mit einer Geldstrafe bestraft. Der Straftatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln hat ein Strafrahmen einer Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Staatsan- waltschaft beantragt ebenfalls eine (separate) Geldstrafe (Urk. 63), wobei sie sich gegen die Reduktion der Geldstrafe im Falle einer Verbindungsbusse aus- spricht. Bislang weist der Beschuldigte im Bereich der Strassenverkehrsdelikte keine Vorstrafe auf. Demzufolge sowie aus Gründen der Verhältnismässigkeit rechtfertigt es sich, für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln auch im Beru- fungsverfahren eine Geldstrafe auszusprechen.
Konkrete Strafzumessung
Tatkomponente
Bei der objektiven Tatschwere fällt mit der Vorinstanz in Betracht, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h nicht unwesentlich ist. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist zu gewichten, dass er mit rund 3.5 Kilometern auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu
schnell fuhr (Urk. D2/5/9 S. 4). Weiter ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im Tatzeitpunkt Abendverkehr herrschte, was eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf dieser Umstand bei der konkreten Strafzumessung zwar nicht berücksichtigt werden, da er bereits Merkmal des qualifizierten Tatbestands ist (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4 m.w.H.). Das Gericht ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass der qualifizierte Tatumstand gegeben ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O.,
N. 102 zu Art. 47 StGB). Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten aufgrund des Ausgeführten noch leicht.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handel- te. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive weder zu erhöhen noch zu relativieren.
Aufgrund der Tatkomponente erscheint eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen angemessen.
Täterkomponente
Gemäss seinen eigenen Angaben wurde der Beschuldigte in E.
geboren
und wuchs in E. auf, wo er auch die Schulen bis zum Abschluss der Se- kundarschule B und das 10. Schuljahr besuchte. Aufgewachsen ist er bei seinem
in E.
wohnhaften Onkel. Zu seiner in G.
lebenden Mutter pflegt er
Kontakt. Sein Vater ist in seiner frühen Kindheit ausgeschafft worden, aber er hat bis heute auch viel Kontakt zu ihm. Eine bei H. im Detailhandel begonnene Lehre brach der Beschuldigte nach einem Jahr im Alter von 17 oder 18 Jahren ab, weil es ihm nicht gefiel. Danach hat er so ziemlich alles probiert, bei Kollegen ge- arbeitet, vor der Coronakrise zuletzt als Elektriker. Seither ist er arbeitslos, bezieht aber kein Arbeitslosengeld. Er wird von der Familie unterstützt und lebt nach wie vor bei seinem Onkel (Urk. D1/9/6 S. 6 f.; Prot. I S. 8 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er aktualisierend aus, rund ein halbes Jahr beim I. gearbeitet zu haben und nun die Möglichkeit für eine neue Stelle als Hilfs-Gipser auf dem Bau zu haben, wobei er den definitiven Entscheid noch nicht erhalten habe (Urk. 62 S. 1 f.). Er gibt an, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Diese Biografie des Beschuldigten bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. April 2019 zu einer auf Bewährung ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 400.- we- gen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt (Urk. 44). Die grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln beging er am 19. Oktober 2019. Auch wenn es sich um keine gleichartige Straftat handelt, ist diese Vorstrafe dennoch leicht strafer- höhend zu berücksichtigen. Zudem fällt die heute zu beurteilende grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln in die mit der Vorstrafe angesetzte zweijährige Probe- zeit, was sich ebenfalls erschwerend auswirkt.
Das Nachtatverhalten ist nur marginal strafreduzierend zu würdigen. Der Beschuldigte zeigt sich bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung zwar teilweise geständig, doch von Einsicht oder Reue kann nicht die Rede sein.
Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim jungen und ge- sunden Beschuldigten nicht ersichtlich.
Bei der Täterkomponente überwiegen die straferhöhenden Faktoren noch deut- lich, weshalb die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf 60 Tagessätze Geldstrafe anzuheben ist.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Begründung rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.- festzusetzen (vgl. Urk. 41 S. 17 f.), zumal nach aktuellem Stand unklar ist, ob der Beschuldigte die Stelle als Hilfs- Gipser effektiv antreten kann.
Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Die durch die Vorinstanz für diese Übertretungen ausgefällte Busse von Fr. 200.- ist ohne Weiteres zu bestätigen, nachdem auch der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft deren Höhe nicht monieren. Ebenso zu bestätigen ist der Tagessatz von Fr. 30.-. Zur Begründung ist abrundend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. Urk. 41 S. 18 f.; auch Urk. 42
S. 4 und Urk. 53 S. 2). Wie noch zu zeigen ist, rechtfertigt sich eine Verbin- dungsbusse (nachfolgende Erw. IV. 5.5).
Vollzug und Verbindungsbusse
Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sind im vorinstanz- lichen Urteil ausführlich und korrekt dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 20).
Mit zutreffender Begründung, auf die ebenfalls zu verweisen ist, hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Urk. 41 S. 20).
Die Busse für die unbestrittenen Übertretungen ist in Bestätigung des an- gefochtenen Urteils und der dortigen Begründung zu vollziehen (Urk. 41 S. 21).
Hinsichtlich der Sanktion für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden, um das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen und so dem Beschuldigten sofort einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (Urk. 41 S. 21). Das ist ebenfalls zu bestätigen.
Ausgehend von einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- rechtfertigt es sich im Einklang mit der Vorinstanz, dem Beschuldigten eine Busse im Umfang von 20% der Geldstrafe, mithin in der Höhe von Fr. 360.- aufzuerle- gen. Aufgrund der auszufällenden Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 360.- ist die Geldstrafe somit von 60 Tagessätzen auf 48 Tagessätze zu reduzieren.
Die Verbindungsbusse ist zu vollziehen (vgl. Urk. 41 S. 21).
Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse (Übertre- tungsbusse von Fr. 200.- und Verbindungsbusse von Fr. 360.-) schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. In Anwendung der
Grundsätze, welche das Bundesgericht in BGE 134 IV 60, E. 7.3.3 zur Bemes- sung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Ausfällung einer Verbin- dungsbusse festgelegt hat, resultiert vorliegend bei einer Gesamthöhe der Busse von Fr. 560.- und einem Tagessatz von Fr. 30.- gemäss der Vorinstanz eine Er- satzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. Einer leichten rechnerischen Korrektur auf 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.
Fazit Sanktion
Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 360.- sowie mit einer Busse von Fr. 200.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit je auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Bussen sind zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Bussen schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
Da der Beschuldigte die grobe Verletzung der Verkehrsregeln während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. April 2019 wegen ei- nes Vergehens gegen das Waffengesetz angesetzten zweijährigen Probezeit be- gangen hat, ist vorliegend über den Widerruf der damals auf Bewährung ausge- sprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.- zu entscheiden (Art. 46 StGB). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom vorliegenden Strafverfahren hinreichend beeindrucken lässt und in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird. Es ist daher von der Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 10. April 2019 abzusehen und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) kann unmittelbar nach Rechtskraft von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (Art. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre- chens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verur- teilt worden sind (Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz) oder gegenüber denen eine the- rapeutische Massnahme (Art. 59-63 StGB), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) oder eine Unterbringung (Art. 15 JStGB) angeordnet worden ist (Art. 5 lit. c DNA-Profil- Gesetz), eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden.
Vorliegend hat ist keine der genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten für das Gut- achten und die Telefonkontrolle, und des gerichtlichen Verfahrens sind zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Auslagen für das Gutachten sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten für die Telefonkontrolle sind vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung betreffend Dossier 1 vollumfänglich. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher zu einem Drittel aufzuerle- gen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von Fr. 5'852.- geltend (Urk. 65). Hinzu kommt der Aufwand für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 7'000.- pauschal zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 23. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A. ist schuldig
- [ ]
- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG.
2. [ ]
3. [ ]
4. [ ]
5. [ ]
6. [ ]
7. [ ]
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.- Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 2'827.13 Auslagen (Gutachten)
Fr. 3'600.- Telefonkontrolle Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. [ ]
[Mitteilungen]
[Rechtmittel]
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.
Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 360.- sowie mit einer Bus- se von Fr. 200.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Bussen sind zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Bussen schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
10. April 2019 ausgesprochenen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.- wird um 1 Jahr verlängert.
Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen.
Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten für das Gutachten und die Telefonkontrolle, und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men.
Die Auslagen für das Gutachten werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten für die Telefonkontrolle werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 7'000.- amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich
(PIN Nr. );
die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach betr. Unt. Nr. ST.2019.264.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 6. September 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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