Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 25.06.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Urkundenfälschung |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urkunde; Rechts; Vorinstanz; Urteil; Gericht; Kosten; Dokument; Berufung; Bestand; Stellt; Urkunden; Tatbestand; Grundbuchauszug; Geldstrafe; Eigentümer; Eingereicht; Dezember; Auszug; Dispositiv; Urkundenfälschung; Unentgeltliche; Verbindungsbusse; Rechtlich; Inhalt |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 110 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 123 ZPO ; Art. 2 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 133 IV 9; 134 IV 1; 134 IV 60; 135 IV 12; 137 IV 1; 141 IV 244; 141 IV 369; 142 IV 119; 142 IV 329; 146 IV 145; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210004-O/U/gs-as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 25. Juni 2021
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
betreffend Urkundenfälschung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Dezember 2019 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 83 S. 52 ff.)
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.- (entsprechend CHF 2'800.-) sowie mit einer Busse von
CHF 560.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
Das Rubrum wird entsprechend der Erwägung II. 2. 2.3 angepasst.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kan- ton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Im Übrigen werden die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr und Auslagen) und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens dem Beschuldigten auferlegt.
Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
Des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 1)
Ziff. 1 Dispositiv des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen.
Ziff. 2 Dispositiv des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
Ziff. 3 bis 5 Dispositiv des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
Die erstinstanzlichen Kosten seien in Aufhebung von Ziff. 7 und 8 Dis- positiv des angefochtenen Urteils auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten sei in Aufhebung von Ziff. 9 Dispositiv des ange- fochtenen Urteils für seine Umtriebe im Strafverfahren eine angemesse- ne Entschädigung zuzusprechen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten sei für seine Umtriebe im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 90, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2020 wurde nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung vom 29. September 2020 am 10. Dezember 2020 beraten und den Parteien mit ihrem Einverständnis schriftlich eröffnet und am
17. resp. 18. Dezember 2020 in begründeter Fassung mitgeteilt (Prot. I S. 21 ff. und Urk. 79 sowie 80/1-2). Der Beschuldigte meldete am 28. Dezember 2020 Be- rufung an (Urk. 81) und reichte die Berufungserklärung vom 7. Januar 2021 eben- falls rechtzeitig ein (Urk. 86). Der bisherige erbetene Verteidiger legte gleichzeitig mit der Berufungserklärung sein Mandat nieder, worauf der Beschuldigte Rechts- anwalt LL.M. X. mit seiner Vertretung beauftragte (Urk. 87). Auf entspre- chende Fristansetzung vom 12. Januar 2021 hin verzichtete die Staatsanwalt- schaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 90). Mit Eingabe vom 12. April 2021 teilte der Verteidiger die sofortige Mandatsniederlegung mit (Urk. 98) und am 1. Juni 2021 ging das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten mit einigen Beilagen ein (Urk. 100/1-4). Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 25. Mai 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3 ff.).
2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Schuldspruchs und der damit zusammenhängenden Folgen an (Urk. 86 S. 2). Nicht angefochten sind lediglich der Freispruch (Dispositivziffer 2) und die Korrek- tur des Rubrums (Dispositivziffer 6), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.
Anklage
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 10. De- zember 2019 vor, er habe am 10. Dezember 2017 im Erbschaftsprozess mit der Geschäftsnummer CP170001 betreffend Ungültigkeitsklage am Bezirksgericht Meilen ein gefälschtes Dokument - den Grundbuchauszug zu den Wohneinheiten B. und - in der Liegenschaft an der C. in D. [Stadt in Frankreich] - als Beweismittel eingereicht, um die von der Beklagten in jenem Erbschaftsprozess vorgebrachte Behauptung, er sei Eigentümer einer Immobilie in D. und ihm sei deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ver- weigern, zu widerlegen und sich die Anwaltskosten in diesem Erbschaftsprozess zu ersparen (Urk. 16 S. 2).
Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten
2.1.
Die Vorinstanz hält als unbestritten und erstellt fest, dass E. mit Eingabe vom 13. Februar 2017 vor dem Bezirksgericht Meilen eine Ungültigkeits- klage erhob und mit Eingabe vom 6. Juni 2017 beantragt hatte, dass das Gesuch des Beschuldigten und der weiteren im Erbprozess Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen sei. Sie begründe- te dies insbesondere damit, dass der Beschuldigte Eigentümer mehrerer Eigen- tumseinheiten eines Gebäudes an der Adresse C. in D. sei. Zum Beleg reichte E. einen vom Anbieter F. elektronisch bestellten Grundbuchauszug Relevé de propriété d'un compte ein, in welchem der Beschuldigte als Eigentümer der B. und - an der C. in
D. vermerkt ist. Aussteller dieses Grundbuchauszuges ist gemäss dem sich darauf befindenden Stempel die Direction Régionale des Finances Publiques [französische Region] et D. ( ), Pôle Topographique de D. . Darau- fhin reichte der Beschuldigte den von ihm bei der gleichen Anbieterin bestellten Grundbuchauszug in dem gemäss seinen Angaben ungeöffneten Antwortbrief dem Gericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 ein. Dieser Grundbuchauszug
mit dem Datumsstempel vom 15. November 2017 weist als Eigentümer der B. und - an der C. in D. eine Sarl G. aus
(Urk. 83 S. 29 f.). Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Beschuldigte im Rah- men der Hauptverhandlung anerkannte, dass die Angabe in dem von ihm einge- reichten Dokument objektiv unzutreffend ist und dass die von den französischen Behörden übermittelten Dokumente die Eigentümerstellung des Beschuldigten bestätigten. Demnach hatte der Beschuldigte das Eigentum an den fraglichen Liegenschaftseinheiten B. und - am 27. Dezember 1996 erlangt, womit erstellt sei, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einreichung des inkri- minierten Dokuments am 7. Dezember 2017 Eigentümer der genannten Parzellen war (Urk. 83 S. 30).
Die Vorinstanz stellt nach einer einlässlichen Würdigung der vorliegenden Beweismittel - darunter insbesondere die Kurzberichte des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend FOR) über die kriminaltechnischen Untersuchungen der vom Beschuldigten und von E. eingereichten Grundbuchauszüge (Urk. 5/4 und 5/5/4), das Gutachten der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin (nachfol- gend IRM) über die rechtsmedizinische Begutachtung der Spuren, die auf dem vom Beschuldigten eingereichten Dokument sichergestellt werden konnten
(Urk. 5/5/17-18) sowie der behördliche Grundbuchauszug zu den Grundstücken B. und - an der C. in D. (Urk. 6/8/2) - fest, dass bei beiden Schreiben weder Fälschungsmerkmale noch Manipulationsspuren festgestellt werden konnten und eine sichere Interpretation hinsichtlich der Spu- rengeberschaft nicht möglich sei. Daraus folgert die Vorinstanz, dass nicht erstellt sei, worauf der wahrheitswidrige Inhalt des infrage stehenden Grundbuchauszu- ges, den der Beschuldigte dem Gericht eingereicht hatte, zurückzuführen ist und unbekannt bleibe, wie dieser zustande kam (Urk. 83 S. 31 f.).
Die Vorinstanz kommt sodann nach einer einlässlichen Würdigung auch der Aussagen der befragten Personen zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und wenig glaubhaft zu werten seien. Seine Ein- wendungen seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die übrigen Beweismittel liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den
Grundbuchauszug im Hinblick auf die jederzeitige Entzugsmöglichkeit der unent- geltlichen Rechtspflege im damaligen Erbschaftsprozess eingereicht habe
(Urk. 83 S. 32-36). Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschuldigte über seine Eigentümerstellung seit Erwerb der Parzellen Kenntnis gehabt und daher auch gewusst habe, dass die dahingehenden Vorbringen von E. inhaltlich der Wahrheit entsprochen hätten. Es fehle zwar ein kriminaltechnischer Nachweis darüber, dass der Beschuldigte den Briefinhalt mit dem verfälschten Grundbuch- auszug in den Händen gehalten habe. Ungeachtet dessen habe der Beschuldigte im Zeitpunkt von dessen Einreichung bereits mit dem wahrheitswidrigen Inhalt ge- rechnet, habe er doch in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 erklärt, er sei überzeugt, dass in diesem 'Auszug' nicht er als Eigentümer der behaupteten Stockwerkeinheiten aufgeführt sein wird (Urk. 3/14 S. 3). Im Wissen darum, dass richtigerweise er als Eigentümer der Wohneinheiten hätte aufgeführt sein müssen, sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass der von ihm eingereichte Grund- buchauszug inhaltlich falsch sei. Eingereicht habe er den wahrheitswidrigen Grundbuchauszug, um seine Eigentümerstellung zu bestreiten und in der Absicht, den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu verhindern (Urk. 83 S. 37 f.).
Der in Frage stehende Grundbuchauszug vom 15. November 2017 über die Eigentumsverhältnisse der vorgenannten Liegenschaften B. und -
sei - so die Vorinstanz weiter - dazu bestimmt und geeignet, das Eigentum an den Wohneinheiten und damit eine rechtlich relevante Tatsache zu beweisen. Daher komme dem vom Beschuldigten im Erbprozess eingereichten Dokument Urkundenqualität zu. Da nicht nachweisbar sei, dass der tatsächliche Urheber von dem in der Urkunde ausgewiesenen Aussteller abweiche, gelte die Urkunde als echt. Indessen habe sich deren Inhalt als unwahr herausgestellt (Urk. 83 S. 40). Indem der Beschuldigte die unwahre Urkunde seinem Verteidiger übergeben ha- be, welcher sie in seinem Namen dem Gericht eingereicht habe, habe er das Do- kument dem Gericht zugänglich gemacht und damit die Urkunde im Rechtsver- kehr gebraucht, weshalb der objektive Tatbestand des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt sei
(Urk. 83 S. 41). In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt und mindestens in Kauf genommen. Er habe
in der Absicht gehandelt, das Gericht über seine Eigentümerstellung zu täuschen und dadurch einen unrechtmässigen Vorteil in Form der unentgeltlichen Rechts- pflege zu erlangen. Dadurch habe der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbe- stand der Urkundenfälschung (Gebrauch einer verfälschten Urkunde) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt (Urk. 83 S. 42 ff.).
2.2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe zwar ver- mutet, aber nicht wissen können, dass der Inhalt des von ihm eingereichten Do- kuments falsch gewesen sei, da er lediglich das Computerformular auf der Inter- netseite dieses privaten Dienstleistungserbringers ausgefüllt habe und den Inhalt des Dokuments nicht zur Kenntnis genommen habe. Er habe den Briefumschlag, in dem der Auszug enthalten war, über seinen Verteidiger ungeöffnet dem Gericht eingereicht (Urk. 77 S. 6; Urk. 102 S. 4; Prot. II S. 22). Er sei davon ausgegangen, dass der Auszug auf Initiative von E. , die im Erbteilungsprozess als Kläge- rin auftrat, manipuliert worden sei, um ihn letztlich durch (nach französischem Recht) unbefugtes Zurkenntnisnehmen des Auszugs in Frankreich in ein Verfah- ren zu verwickeln (Prot. II S. 22 f.). Ausserdem bestritt der Beschuldigte im vo- rinstanzlichen Verfahren den Vorwurf, er habe sich Anwaltskosten ersparen wol- len. Da die Kosten von Gericht und Anwalt vom Staat lediglich vorgeschossen würden und eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO bestehe, spare eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, die Kos- ten von Gericht und Anwalt effektiv gar nicht (Urk. 77 S. 8).
Tatbestandsvoraussetzungen
Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des
Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 142 IV 119 E. 2.2; 137 IV 167 E. 2.3.1 und 2.4; je mit Hinweisen).
Der objektive Tatbestand des Gebrauchs einer ver- bzw. gefälschten Urkun- de setzt voraus, dass diese im Rechtsverkehr gegenüber einem Dritten zum Zweck der Täuschung verwendet wird. Hierfür genügt es, wenn die fragliche Ur- kunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt und der Adressat die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 3.2; BOOG in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 163 zu Art. 251 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der (Eventual-) Vorsatz muss sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung beziehen. Mithin muss sich der Täter im Sinne einer Lai- enbewertung bewusst sein, dass es sich um eine Urkunde handelt und er muss wissen, dass deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Im weiteren ist vorausge- setzt, dass er die Urkunde als echt bzw. wahr verwenden (lassen) wollte oder dies zumindest in Kauf nahm, was wiederum Täuschungsabsicht verlangt. Es genügt, wenn ihm im Sinne eines Eventualdolus bewusst ist, dass ein Dritter von der Ur- kunde täuschenden Gebrauch macht, um den Adressaten zu einem rechtserheb- lichen Verhalten zu veranlassen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 135 IV 12 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_13063/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3). Schliesslich erfor- dert Art. 251 StGB, dass der Täter darauf abzielt, die Vermögensinteressen oder Rechte anderer zu verletzen oder für sich oder einen Dritten einen unzulässigen Vorteil zu erlangen oder zu verschaffen, wobei als Vorteil jegliche Besserstellung gilt, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2019 vom 8. November
2019 E. 8.3.1 [nicht publ. in BGE145 IV 470]).
Subsumtion
Die Vorinstanz hat eine einlässliche und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen, welche überzeugt und keine Fragen offen lässt. Es kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Beweisergebnis ist unverändert diesem Urteil zugrun- de zu legen (siehe vorstehende E. II.2.1.1. bis 2.1.3).
Der Vorinstanz ist auch bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts vollumfänglich zu folgen, so dass auch hier darauf verwiesen wer- den kann (siehe vorstehende E. II.2.1.4). Lediglich im Sinne einer Ergänzung, welche die erstinstanzliche Rechtsanwendung bekräftigt, sei auf Folgendes hin- gewiesen:
Damit einem Dokument Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt, muss diesem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukom- men, die den Adressat veranlasst, dem Schriftstück ein besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist vorliegend nicht entscheidend, ob der fragliche Grundbuchauszug bei einem privaten Dienst- leister bestellt bzw. über diesen bezogen wurde. Der betreffende Dienstleister
(F. ), der unter anderem offenbar als Vermittler zwischen dem Besteller und den entsprechenden Amtsstellen agiert, gibt sich auf dem Auszug denn auch nicht als Aussteller der Auszugs aus. Vielmehr ist der Auszug mit einem Stempel der Direction Régionale des Finances Publiques et D. ( ), Pôle Topo- graphique de D. , mithin einer Amtsstelle der betreffenden Region, in wel- cher sich das fragliche Grundeigentum befindet, sowie mit einem aktuellen Da- tumsstempel versehen und ist entsprechend geeignet, beim Adressaten ein be- sonderes Vertrauen in die Glaubwürdigkeit des Auszugs hervorzurufen. Ob dieser konkrete Auszug - wie der Beschuldigte vorbringt (Prot. II S. 31) - nach französi- schem Recht als amtliches Dokument gilt, ist dabei irrelevant, richtet sich die Fra- ge, ob der Beschuldigte mit dem ihm vorgeworfenen Handeln den Straftatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, doch nach schweizerischem Recht und damit auch nach dem hiesigen strafrechtlichen Urkundenbegriff, dessen Anforderungen der vom Beschuldigten eingereichte Auszug nach dem Gesagten durchaus erfüllt.
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung
rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein
(BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der be- wussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Be- weggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtver- letzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirkli- chung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Mit der Vorinstanz verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte - wenn er nicht gar damit rechnete - zumindest in Kauf nahm, dass der Inhalt des von ihm beschafften und in einem ungeöffneten Couvert seinem Rechtsanwalt zur Einreichung übergebenen Grundbuchauszuges wahrheitswidrig war und nicht ihn als Eigentümer auswies. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Formulierung, wonach er überzeugt sei, dass in diesem Auszug nicht er als Eigentümer aufge- führt sei. Diese Äusserung macht ohne Kenntnis des Inhalts des fraglichen Grundbuchauszugs keinerlei Sinn. Im Weiteren müsste dem Beschuldigten ent- gegen gehalten werden, dass er bewusst den Inhalt des Grundbuchauszuges nicht zur Kenntnis nahm, indem er das Couvert ungeöffnet seinem Rechtsvertre- ter übergab. Da der Beschuldigte wusste und auch bezweckte, dass sein Rechts- vertreter das Dokument als Beweismittel bei Gericht einreichen wird, stellt sein Verhalten eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar und bestand für den Beschuldigten ein sehr hohes Risiko, dass sich der Tatbestand verwirklicht. Wer sich jedoch bewusst dafür entscheidet, etwas nicht zu wissen, der kann sich nicht da- rauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht voraussehbar war (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Der Umstand, dass die Einreichung des inkriminierten Grundbuchauszuges im direkten Zusammenhang mit der Bestreitung der von ihm geltend gemachten Voraussetzungen für die Beibehaltung/Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und -verbeiständung durch E. steht, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte seine Vermögenslage wahrheits- widrig deutlich schlechter darstellen wollte, um den Entzug der Bewilligung der Rechtswohltat zu verhindern (siehe auch vorstehende E. II.2.1.3). Daran vermag auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach er mit dem (ungeöffnet) ein- gereichten, inhaltlich falschen Auszug dem Gericht einzig habe aufzeigen wollen, dass die Gegenpartei, sprich E. , mit gezinkten Karten spiele, nichts zu ändern. Diese vermeintliche Enthüllung angeblicher prozessualer Machenschaf- ten seiner Gegenpartei hätte der Beschuldigte - wäre es ihm tatsächlich nur da- rum und nicht um die Erhaltung der unentgeltlichen Rechtspflege gegangen - oh- ne Weiteres genauso einbringen können, ohne aber gleichzeitig wahrheitswidrig zu bestreiten, Eigentümer der fraglichen Parzellen an der C. in D. zu sein, wie dies der von ihm eingereichte falsche Auszug gerade implizierte.
Dass die Aufrechterhaltung der unentgeltlichen Rechtspflege und - verbeiständung einen unrechtmässigen Vorteil für den Beschuldigten im Sinne des Urkundendelikts darstellt, ergibt sich sodann ohne Weiteres daraus, dass be- reits der Erlass von Kostenvorschüssen an das Gericht, aber auch an den Rechtsvertreter und die - zumindest vorübergehende - Befreiung von der Bezah- lung von Gerichts- und Anwaltskosten entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Vorteil nach sich zieht, indem ei- ne finanzielle Einbusse vermieden wird.
Der Beschuldigte hat sich sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und derjeni- gen für die Bestimmung des für den Beschuldigten anwendbaren milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB vor dem Hintergrund des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrechts umfassend und korrekt dargelegt, so dass diese nicht wiederholt werden müssen und statt dessen darauf verwiesen werden kann (Urk. 83 S. 44 f.).
2.
Art. 251 Ziff.1 StGB sieht für den Gebrauch einer gefälschten Urkunde die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vor.
Da nur der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil appellierte, darf dieses in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu seinem Nachteil abgeän- dert werden (Verbot der reformatio in peius), so dass der Beschuldigte nicht här- ter bestraft werden darf, als es die Vorinstanz tat. Diese bestrafte den Beschuldig- ten mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.- und mit Fr. 560.- Busse (Urk. 83
S. 53). Da das Berufungsgericht jedoch eine eigene Strafe nach seinem pflicht- gemässen Ermessen festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen hat und es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägun- gen begnügen darf (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.5; 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019
E. 2.4.1; 6B_1023/2017 vom 25. April 2018 E. 6.1 [nicht publ. in: BGE 144 IV
189]; 6B_466/2015 vom 28. September 2016 E. 2 [nicht publ. in: BGE 142 IV 329]), ist hernach dennoch eine konkrete Strafe frei zuzumessen.
Das durch Art. 251 StGB geschützte Rechtsgut wurde vorliegend in objektiv nicht mehr leichter Art und Weise verletzt. Der Beschuldigte liess ein Dokument, von dem er annehmen musste, dass es eine inhaltlich falsche Tatsache bekräftig- te, scheinbar als unveränderte Urkunde in einem Gerichtsprozess einreichen, in- dem er das Dokument in einem verschlossenen Couvert via seinen Rechtsvertre- ter dem Gericht einreichte. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte die Authentizität der Urkunde zu verstärken, indem den anderen Parteien und
dem Gericht vorgeblich ein direkt vom Aussteller und damit ein inhaltlich zutref- fendes Dokument unterbreitet wurde. Wie das Beweisverfahren ergab, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass der Inhalt der Urkunde falsch war und nicht ihn als Eigentümer auswies, obwohl er über diesen Umstand schon seit dem Erwerb vollständige Klarheit besass. Dieses Vorgehen muss als hinterhältig, um nicht zu sagen, durchtrieben, bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte das Dokument nicht nur gegenüber einer Privatperson, sondern in ei- nem Gerichtsprozess gegenüber den anderen Parteien und dem Gericht verwen- dete, wirkt sich verschuldenserschwerend aus, kann doch grundsätzlich von ei- nem redlichen Verhalten der Staatsbürger gegenüber den Justizbehörden ausge- gangen werden, zumal in einem Zivilprozess, bei dem es keine Beschuldigten und keine Anklagen gibt. Dabei entlastet es den Beschuldigten entgegen der Vorin- stanz nicht, dass diese den Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nicht allein auf das vom Beschuldigten beigebrachte Dokument stützte (Urk. 83 S. 46). Innerhalb des Strafrahmens ist dem Beschuldigten jedoch mit der Vorinstanz zuzubilligen, dass er lediglich ein inhaltlich falsches Doku- ment verwendete, ohne für die Fälschung verantwortlich zu sein, was sich entlas- tend auf das objektive Verschulden auswirkt. Dennoch hat der Beschuldigte durch die Art der Einreichung des Dokuments in einem verschlossenen Couvert mehr kriminelle Energie aufgewendet als wenn er dieses einfach kommentarlos einge- reicht hätte. Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er nur eventualvorsätzlich handelte. Dass sein Motiv finanzieller Natur war, kann ihm je- doch im Rahmen der Strafzumessung nicht angelastet werden, da die Urkunden- fälschung als Vermögensdelikt ausgestaltet ist und der Vermögensvorteil ein Tat- bestandsmerkmal darstellt. Mit der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. So- mit vermag einzig der Eventualvorsatz das objektive Verschulden minimal zu rela- tivieren, wobei es bei einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden bleibt. Die vorinstanzliche Einschätzung eines noch leichten Verschuldens erscheint vor dem
Gesagten als deutlich zu mild. Angemessen wäre wohl eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe.
Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 83 S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, dass er seit November 2020 von seiner Ehefrau getrennt lebt, kein Einkommen erzielt, aber von seiner Ehefrau insofern finanziell unterstützt, als dass diese die Miete seiner Wohnung übernimmt. Er sei im Sinne einer Nebenbe- schäftigung noch als Verwaltungsrat der H. Holding AG tätig, wofür er je- doch aufgrund des mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden schlechten Ge- schäftsgangs gegenwärtig keine - zumindest keine geldliche - Entschädigung er- halte (Prot. II S. 10, 16). Der Beschuldigte gab ferner an, ca. Fr. 60'000.- Schul- den zu haben, welchen als Vermögen die Wohneinheiten in der Liegenschaft an der C. in D. gegenüberstehen (Urk. 100/1 S. 2; Prot. II S. 11 ff.). Für die Krankenkasse hat er monatlich Fr. 224.- zu bezahlen (Prot. II S. 13). Ge- mäss Steuererklärung 2020 wies sein Privatkonto Ende 2020 einen Saldo von
Fr. 891.- auf (Urk. 100/4).
Sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch das Fehlen von Vorstrafen wirken sich strafzumessungsneutral aus. Entsprechend bleibt es grundsätzlich bei der ermittelten Einsatzstrafe. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch bei den von der Vorinstanz festgelegten 40 Tagessätzen Geldstrafe zu bleiben.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Ermittlung des anwendbaren Tages- satzes korrekt dargelegt (Urk. 83 S. 48), so dass darauf verwiesen werden kann. Angesichts der dargestellten finanziellen Verhältnisse, namentlich seines Liegen- schaftenvermögens und der ungeklärten Gegenleistung für das Verwaltungsrats- mandat erscheint es mit der Vorinstanz angemessen, den Tagessatz auf Fr. 70.- festzulegen.
Der Beschuldigte ist daher mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.- zu be- strafen.
1. Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges zutreffend dar, so dass erneut darauf verwiesen werden kann (Urk. 83 S. 49), zumal infolge des Verschlechterungsverbots eine abweichende Entscheidung unzulässig und angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte Ersttäter ist (Urk. 85; Prot. II S. 15), auch nicht sachgerecht wäre.
2.
Die Vorinstanz fällte indessen zusätzlich zu den von ihr als schuldangemes- sen festgesetzten 40 Tagessätzen Geldstrafe eine Verbindungsbusse von
Fr. 560.- aus, entsprechend 20% der Geldstrafe (Urk. 83 S. 49).
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbin- dungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Li- nie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Ver- bindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeu- tung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.).
Entgegen der Vorinstanz ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB gänzlich abzusehen, da sich vorliegend die sog. Schnittstellenproblematik nicht stellt und beim Beschuldigten, der Ersttäter ist, keine Zweifel an der Legalbewährung bestehen (siehe hierzu BGE 134 IV 60,
E. 7.3.1 und 7.3.2). Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz infolge der Ausfällung einer Verbindungsbusse eine Sanktion aussprach, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr schuldangemessen war. Korrekterweise wäre die Verbindungsbusse, wel- che 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe entsprochen hätte (Urk. 83 S. 50), von der
Geldstrafe abzuziehen gewesen, so dass die Sanktion maximal 32 Tage Geld- strafe zu Fr. 70.- und Fr. 560.- Busse hätte betragen dürfen.
3. Dem Beschuldigten ist mithin der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen.
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428). Ausgangsge- mäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat zudem mit zutreffender Begründung dem Beschuldigten die Kosten trotz Teil- freispruchs vollumfänglich auferlegt (Urk. 83 S. 50 f.). Ergänzend ist darauf hin- zuweisen, dass die vollumfänglich Kostenauflage auch deshalb gerechtfertigt er- scheint, weil der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens (hinsichtlich der Fälschung der Urkunde) bewirkt hat, indem er sich ge- genüber der Justiz und den anderen Parteien treuwidrig verhielt. Da gegen die Kostenfestsetzung keine Einwendungen erhoben wurden, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 bis 9) zu bestätigen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuer- legen sind.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und 6 (Anpassung Rubrum) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer inhaltlich falschen Urkunde).
Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Tagessätzen zu Fr. 70.- Geldstrafe.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 9) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (mit der Bitte um Erstattung der Meldung des vor- instanzlichen Teilfreispruchs an die Kantonpolizei Zürich, KDM-ZD, gem. § 54a Abs. 1 PolG, Geschäfts-Nr. KaPO: 72424567)
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 25. Juni 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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