Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200500 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 20.09.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1294/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Achten; Sozial; Urteil; Persönlichkeit; Gutachten; Schwer; Soziale; Dissoziale; Würde; Verwahrung; Massnahme; Weitere; Würden; Psychisch; Kosten; Lichkeitsstörung; Persönlichkeitsstörung; Straftat; Störung; Gericht; Psychische; Bundesgericht; Straftaten; Schwere; Gerichtlich; Zürich |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ; Art. 189 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 369 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 56 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 64 StGB ; |
Referenz BGE: | 126 IV 1; 139 IV 57; 146 IV 1; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: SB200500-O/U/as-mc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 20. September 2021
in Sachen
Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
,
Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter bis 1. April 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1.
ab 1. April 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.
betreffend Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundes- gerichtes)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33).
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte B. ist schuldig:
der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB;
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB;
der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c AuG in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1 lit a und d AuG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1097 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
Es wird die Verwahrung des Beschuldigten nach Art. 64 Abs. 1 StGB ange- ordnet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 15. Oktober 2012 be- schlagnahmten Gegenstände:
1 Arbeits-/Teppichmesser dreieckig (Asservaten-Nr. A004'262'537)
1 Arbeits-/Teppichmesser grau (Asservaten-Nr. A004'262'548)
1 Arbeits-/Teppichmesser rot/grau (Asservaten-Nr. A004'262'559)
1 Arbeits-/Teppichmesser gelb/schwarz (Asservaten-Nr.
A004'262'560)
1 Klappmesser (Asservaten-Nr. A004'262'571)
werden nach Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
Die gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2011 sichergestellten 1.7 Gramm Marihuana sowie die Schachtel mit Rauchutensilien (beides erfasst unter Asservaten-Nr. A004'293'883, BM La-
ger-Nr. B04461-2011) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 9'000.-; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 34'035.75 Auslagen für das Vorverfahren; davon Fr. 9'862.25 be- reits bezahlte Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung im Vorverfahren;
Fr. 416.- Kosten Kantonspolizei Zürich für Übersetzungen; Fr. 870.- Kosten der Kantonspolizei;
Fr. 3'000.- Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung;
Fr. 28'666.20 Kosten Glaubhaftigkeitsgutachten;
Fr. 1'772.- Kosten Ergänzungsgutachten Beschuldigter;
Fr. 3'062.- Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin bis 20. Januar 2014 (inkl. 8% MwSt.);
Fr. 6'661.- Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin seit dem 20. Januar 2014 (inkl. 8% MwSt.);
Fr. 25'743.- Kosten für die amtliche Verteidigung seit dem 18. August 2012 (inkl. 8% MwSt.).
Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 35'605.25
(= Fr. 9'862.25 + Fr. 25'743.-) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird davon Vormerk genommen, dass für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren bereits eine Entschädigung von Fr. 9'862.25 ausbezahlt wurde.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 9'723.- (= Fr. 3'062.- + Fr. 6'661.-) werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird davon Vormerk genommen, dass für die unentgeltliche Rechtsver- beiständung der Privatklägerin bis zum 20. Januar 2013 bereits eine Ent- schädigung von Fr. 3'062.- ausbezahlt wurde.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.- zuzüglich 5% Zins ab dem 6. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 642 S. 1)
Es sei von der Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzusehen.
B. sei für die Dauer der ungerechtfertigten Sicherheitshaft mit Fr. 100.- pro Tag (zzgl. Zins) zu entschädigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 634 S. 1)
Es sei eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.
Erwägungen:
Prozessverlauf
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. November 2014 wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB und der Wi- derhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit 9 Jahren Frei-
heitsstrafe, wovon bis zum Urteilszeitpunkt 1097 Tage (rund 3 Jahre) als durch Haft geleistet galten. Weiter ordnete das Bezirksgericht die Verwahrung des Beschuldigten nach Art. 64 Abs. 1 StGB an (Urk. 434 S. 96 f.). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung (vgl. Geschäft-Nr. SB150531).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2016 legte er ein vollum- fängliches Geständnis ab und anerkannte den durch die Vorinstanz ausgespro- chenen Schuldspruch. Mit Beschluss vom gleichen Tag stellte das Obergericht die Rechtskraft des Schuldpunktes fest. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil vom gleichen Tag mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, und es wurde mit dem Hinweis auf Art. 369 Abs. 7 StGB und die dazugehörige bundesgerichtliche Praxis von einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB sowie von einer the- rapeutischen Massnahme abgesehen (Urk. 458 S. 20 ff. und 25 ff.).
Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen vorge- nanntes Urteil Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hatte, hob dieses den obergerichtlichen Entscheid bezüglich Absehen von einer Verwahrung sowie von einer therapeutischen Massnahme auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 495).
Aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichts wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten bei med. pract.
C. eingeholt (Urk. 518 und Urk. 558). Nach durchgeführtem Schriftenwech- sel fällte das Obergericht am 27. April 2020 ein neues Urteil und ordnete die Ver- wahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an (Urk. 581). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 601). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 25. November 2020 die Beschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Dies mit der Vorgabe, dass die hiesige
Kammer die Frage, inwiefern die vorsätzliche Tötung, der Raub und der Diebstahl aus dem Jahr 1999, die im Strafregister nicht mehr ersichtlich seien, mit den neu zu beurteilenden Delikten in Zusammenhang stehen und wie stark sie sich noch realprognostisch auswirken, einer weiteren (oder der ersten) sachverständigen Person zu unterbreiten habe. Das Gutachten 2018 äussere sich nicht dazu, wie
stark sich die aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen noch realprognostisch auswirken würden (E. 1.4.2.). Gestützt auf das Ergänzungsgutachten sei neu über die Anordnung der Verwahrung zu befinden. Das Bundesgericht verwies auch auf ein allfälliges Obergutachten, sollte die hiesige Kammer hinsichtlich der Frage des Krankheitswerts und der Schwere der Störung des Beschuldigten auf ein Ober- gutachten angewiesen sein (Urk. 608, insbes. E. 1.4.4.).
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 wurde entschieden, ein ärztliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Art. 56 bis 64 StGB sowie über die Fragen, inwiefern die vorsätzliche Tötung, der Raub und der Diebstahl aus dem Jahr 1999 mit den neu zu beurteilenden (und den jüngeren, noch im Strafregister aufgeführten) Delikten im Zusammenhang stehen (Konnexität) und wie stark sich die aus dem Strafregister entfernten Taten noch realprognostisch auswirken (Re- levanz) einzuholen; und Dr. med. D. , -Arzt des Zentrums für Stationäre Forensische Therapien, wurde als Gutachter bestellt (Urk. 610). Mit Eingabe vom
4. Januar 2021 liess sich der Beschuldigte zum Beschluss vom 21. Dezember 2020 vernehmen und stellte einen Antrag zu den dem Gutachter zu unterbreiten- den Fragen (Urk. 614). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2021 mit, dass sie gegen die Person des Gutachters keine Einwände erhebe und bezüglich der gestellten Fragen keine Zusatzfragen und keine Anträge stelle (Urk. 616). Am 12. Januar 2021 erfolgte der Gutachtensauftrag an Dr. med.
D. (Urk. 618). Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde Rechtsanwalt
Y1. mit Wirkung ab 1. April 2021 aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt Y2. mit Wirkung ab 1. April 2021 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 621). Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ersuchte der Gut- achter um eine Fristverlängerung zur Abgabe des Gutachtens bis 16. Juni 2021. Dies wurde antragsgemäss bewilligt (Urk. 624).
Am 18. Juni 2021 ging das Gutachten beim Gericht ein (Urk. 629). Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Gutachten angesetzt (Urk. 631). Die entspre- chende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. Juni 2021
(Urk. 634), diejenige des Beschuldigten vom 13. Juli 2021 (Urk. 638). Mit Verfü- gung vom 15. Juli 2021 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 639).
Die Staatsanwaltschaft stellte ihre Anträge mit Eingabe vom 20. Juli 2021
(Urk. 641), der Beschuldigte erstattete seine Berufungsbegründung mit Eingabe vom 3. August 2021 (Urk. 642). Mit Verfügung vom 5. August 2021 wurden die Eingaben der Parteien je der Gegenseite sowie der Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zugestellt (Urk. 643). Die Vorinstanz und der Beschuldigte verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 645; Urk. 646). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 12. August 2021 (Urk. 647). Mit Eingabe vom 18. August 2021 ver- zichtete der Beschuldigte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 650).
Umfang des Berufungsverfahrens
Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 25. November 2020 das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. April 2020 auf. Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 hatte das Bundesgericht Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichtes vom 18. Okto- ber 2016 (Absehen von einer Verwahrung des Beschuldigten sowie von einer the- rapeutischen Massnahme) aufgehoben und die damalige Beschwerde im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Demnach beschränkt sich das vorliegende Verfahren (wie bereits das zu- vorgehende SB170417) auf die Frage der Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung. Wie bereits im Urteil vom 27. April 2020 ist demnach vorab festzuhalten, dass das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Okto- ber 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Strafe und Vollzug), 4 (Genugtu- ung), 5 und 6 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sowie der gleichentags ergan- gene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Feststellung Rechtskraft Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 24. November 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 [Schuldpunkt], 5 und 6 [Einziehungen], 7-12 [Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv] sowie 14 [Schadenersatz]) in Rechtskraft erwachsen sind.
Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung oder einer Mass- nahme
Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine ausdrücklich genannte Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beinträchtigen wollte, und wenn entweder auf Grund der Persönlich- keitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensum- stände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begehen wird oder aber wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernst- haft zu befürchten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begehen wird und die Anordnung eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht
(Art. 64 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die Anlasstat als auch auf die befürchteten Folgetaten besteht das Erfordernis, dass diese schwer wiegen und dadurch die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt werden kann. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist dabei unter Zugrun- delegung eines objektiven Massstabes auszugehen, wenn aufgrund der zu beur- teilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (BGE 139 IV 57 E.1.3 und 1.4).
Die Verwahrung ist somit unzulässig, wenn eine therapeutische Massnah- me nach Art. 59 StGB einen Erfolg verspricht. Nach Art. 59 StGB kann das Ge- richt gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine therapeutische Massnahme anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht und im Zeit- punkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten deut- lich verringern lässt.
Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder der Verwahrung nach Art. 64 StGB auf eine
sachverständige Begutachtung stützen. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahme und allenfalls der Verwahrung zu äussern. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10
Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachver- ständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssig- keit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich einge- holte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Ge- richt in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abwei- chungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Ver- bot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGer-Urteil 6B_56/2018 vom
2. August 2018, E. 2.1.).
Anordnung einer Massnahme
Vorbemerkungen
Im Urteil vom 18. Oktober 2016 stützte sich die hiesige Kammer auf das im Rah- men der Strafuntersuchung bei PD Dr. med. E. eingeholte Gutachten
(Urk. 26/6 [nachfolgend Gutachten 2012]) sowie das von der Vorinstanz eingehol- te Ergänzungsgutachten (Urk. 168). Die Kammer sah von einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB sowie von einer therapeutischen
Massnahme ab. Dies mit dem Hinweis auf Art. 369 Abs. 7 StGB und die dazuge- hörige bundesgerichtliche Praxis, welche besagt, dass ein aus dem Strafregister entferntes Urteil dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden dürfe. So durfte das gegen den Beschuldigten ausgefällte Urteil des Jugendgerichtes des Bezir- kes Affoltern vom 5. Oktober 2000 wegen vorsätzlicher Tötung, Raubes und Diebstahls nicht in die Legalprognose miteinbezogen werden. Die hiesige Kam- mer schloss aus dem ersten psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med.
E. , dass das genannte Tötungsdelikt in der psychiatrischen Begutachtung
eine dominierende Bedeutung habe, weshalb es unter der genannten bundesge- richtlichen Rechtsprechung keine andere Möglichkeit gebe, als von einer Verwah- rung abzusehen. Von einer Ergänzung des Gutachtens wurde abgesehen
(Urk. 458 S. 20 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2017 zunächst ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest, wonach entfernte Vorstrafen für die gerichtliche Legalprognose nicht berücksichtigt werden dürfen (E. 2.4.1.). Die hiesige Kammer habe aber Bundesrecht verletzt, indem sie ohne entsprechende Fachkenntnisse und in Abweichung der gutachterlichen Ausfüh- rungen die Rückfallgefahr selbst eingeschätzt habe. Die Konnexität und die real- prognostische Relevanz der aus dem Strafregister entfernten Delinquenz seien eindeutig psychiatrische Fachfragen, die von einem psychiatrischen Sachverstän- digen zu beantworten seien (Urk. 495 E. 2.4.3.).
In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben wurde im Verfahren Ge- schäfts-Nr. SB170417-O bei med. pract. C. , Facharzt für Psychiatrie & Psy- chotherapie, ein weiteres Gutachten inkl. Ergänzung eingeholt (vgl. Urk. 518 und Urk. 558; nachfolgend Gutachten 2018). In der Folge ordnete die hiesige Kammer mit Entscheid vom 27. April 2020 die Verwahrung an.
Das Bundesgericht bemängelte in seinem erneuten Rückweisungsentscheid vom
25. November 2020 einerseits, dass sich die Kammer nicht mit den unterschiedli- chen Einschätzungen der Gutachter auseinandergesetzt habe, und andererseits, dass sich das Gutachten 2018 nicht dazu äussere, wie stark sich die aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen noch realprognostisch auswirken würden. Es hält fest, dass die Kammer indessen verpflichtet gewesen wäre, zu dieser Frage die Meinung eines weiteren (oder des ersten) Sachverständigen einzuholen, um der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nachzu- kommen (Urk. 608 E. 1.4.2. ff.). Die hiesige Kammer habe die Frage, inwiefern die vorsätzliche Tötung, der Raub und der Diebstahl aus dem Jahr 1999, die im Strafregister nicht mehr ersichtlich seien, mit den neu zu beurteilenden Delikten in Zusammenhang stehen und wie stark sie sich noch realprognostisch auswirken, einer weiteren (oder der ersten) sachverständigen Person zu unterbreiten und müsse gestützt auf das Ergänzungsgutachten neu über die Anordnung der Verwahrung befinden. Das Bundesgericht verwies auch darauf, dass es der hiesigen Kammer frei stehe, ein Obergutachten einzuholen, sollte sie hinsichtlich der Frage des Krankheitswerts und der Schwere der Störung des Beschuldigten darauf an- gewiesen sein (Urk. 608 E. 1.4.2. ff.).
Um den bundesgerichtlichen Anforderungen nachzukommen, wurde bei Dr. med. D. ein vollumfängliches neues Gutachten eingeholt (Urk. 629; nachfolgend Gutachten 2021). Hierzu konnten sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung äus- sern (Urk. 631). Zu den Einwänden der Verteidigung (Urk. 638) ist - soweit für die Entscheidfindung relevant - nachfolgend im Rahmen der Prüfung einer Mass- nahme resp. Verwahrung einzugehen. Demgegenüber erachtet die Staatsanwalt- schaft das Gutachten als aussagekräftig, schlüssig und klar (Urk. 634).
Schwere psychische Störung
Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme ist, dass der Täter psychisch schwer gestört ist (Art. 59 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung gelten als schwere psychische Störungen im Rechts- sinne nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprä- gung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne. Eine mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; BGer-Urteil 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019
E. 2.2.1.; BGer-Urteil 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; BGer-Urteil
6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3).
Das Gutachten 2012 (PD Dr. med. E. ) kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsproblematik und eine zeitlich stabile Tendenz zu deliktischem und insbesondere auch gewalttätigem Verhalten beste- he. Es verneint das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 und 63 StGB. Die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die psy- chosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten seien aktuell nicht als gravierend einzuschätzen (Urk. 26/6 S. 72). In der Gesamtschau könne man von einer disso- zialen Persönlichkeitsstörung im Sinne der Weltgesundheitsorganisation [WHO 2004] sprechen. Der Beschuldigte zeige seit Jahren eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, ein fehlendes Schuldbewusstsein bzw. eine Unfähigkeit, aus ne- gativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung zu lernen und eine deutliche Nei- gung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch das er in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei. Le- diglich ein Kriterium dieser Störung, nämlich die Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung dauerhafter Beziehungen sei sicher nicht gegeben. Als schwerwiegend sei die dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht einzuschätzen und sie sei mit Sicherheit auch nicht per se schuldfähigkeitsrelevant (Urk. 26/6 S. 60 ff.).
Das Gutachten 2018 (med. pract. C. ) kam dagegen zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlich aus- geprägten psychopathischen Zügen vorliege (Urk. 518 S. 51 ff.) und diese als schwerwiegende psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB anzusehen sei (Urk. 518 S. 54). Das Vorliegen einer psychischen Störung im engeren Sinn (Psy- chose oder affektive Störung) verneint auch das Gutachten 2018 (Urk. 518 S. 65). Im Gegensatz zum Gutachten 2012 stellt Gutachter C. in den Raum, dass nicht die emotionalen-instabilen (impulsiven) Handlungsbereitschaften in den Hin- tergrund getreten seien, sondern vielmehr die dissoziale Komponente der Persön- lichkeitsstörung mehr zum Tragen gekommen sei. Diese dissoziale Persönlich- keitsstörungskomponente weise sich in der Vergangenheit nicht nur zur Genüge durch strafrechtlich sanktioniertes Fehlverhalten des Beschuldigten aus, sondern habe er auch beispielsweise während des Massnahmen- und des aktuellen Straf- vollzugs eine deutliche Tendenz offenbart, Grenzen zu überschreiten und ihm auferlegte Regeln zu überschreiten (Urk. 518 S. 53). Der Gutachter wirft die Frage auf, ob die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten über die Jahre in ihrer Prägnanz nachgelassen habe. Hierzu führt er aus, dass trotz beschriebenen vermeintlichen positiven Entwicklungen des Beschuldigten (Massnahmenzentrum Uitikon und auch JVA Pöschwies) keine nachhaltige, genügend eigenverlässliche und selbstwirksame Veränderung konstatiert werden könne, die ihn selbst in ei- nem eng strukturierten Rahmen wie dem gegenwärtig in der JVA Pöschwies eine genügend sozial verträgliche Handlungs- und Problembewältigungsstrategie er- möglicht hätte. In diesem Zusammenhang müsse man denn auch auf die deutlich
ausgeprägten psychopathischen Züge des Beschuldigten zu sprechen kommen (Urk. 518 S. 54). In seinem Ergänzungsgutachten präzisierte der Gutachter so- dann seine Feststellungen, warum beim Beschuldigten auf relevante ausgeprägte psychopatische Züge geschlossen werden müsse (Urk. 558 S. 2 ff.) und warum er die Ausprägung der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlich- keitsstörung als schwerwiegend einschätzt (Urk. 558 S. 7 f.). Dabei führt er an, je ausgeprägter zusätzlich zur rein dissozialen Persönlichkeitsstörung noch psycho- pathische Züge vorliegen würden, umso gravierender die Ausprägung der disso- zialen Persönlichkeitsstörung einzuordnen sei. Als Merkmal für die schwere Aus- prägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei zunächst die deutliche Bereit- schaft des Beschuldigten festzuhalten, sich über allfällige gesellschaftliche Nor- men hinwegzusetzen und der Verwirklichung eigener Anliegen Vorrang einzu- räumen, gerade hinsichtlich der Überschreitung interpersoneller Grenzsetzungen. Als weiteres Charakteristikum müsse man im Falle des Beschuldigten dessen Neigung zur Bagatellisierung eigenen Fehlverhaltens herausstreichen, welches ihn quasi von der Notwendigkeit enthebe, sich mit sich selber mit seinen dysfunk- tionalen sozialen Interaktionsmustern auseinander zu setzen. Erschwerend wür- den die psychopathischen Züge hinzukommen. Dabei verneint er aber das Vorlie- gen einer Psychopathie im engeren Sinn. Abschliessend hält er fest, dass es irre- führend wäre, die schwere Ausprägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung an einigen wenigen Merkmalen festmachen zu wollen. Vielmehr ergebe sich diese aus der Gemengelage rein dissozialer Persönlichkeitsstörungsmerkmalen in Ver- bindung mit den deutlichen psychopathischen Zügen (Urk. 558 S. 7 f.).
Auch Gutachter Dr. med. D. diagnostiziert beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (Urk. 629 S. 43). Das Gutachten 2021 führt an, dass sicherlich nicht über das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung disku- tiert werden müsse. Weder aktenkundige Befunde noch der persönliche Kontakt würden Hinweise darauf liefern, dass beim Beschuldigten schwerwiegende se- kundär eingetretene Beeinträchtigungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit o- der phasenhaft oder schubweise auftretende Veränderungen von Denken, Fühlen oder Antrieb bestanden hätten oder bestehen würden. Auch eine in einer früheren Begutachtung durchgeführte Intelligenzdiagnostik hätte keine Hinweise auf eine
relevante geistige Behinderung ergeben. Offenbar habe aber eine gewisse psy- chische Problematik, die nicht Ausdruck einer klassischen psychiatrischen Er- krankung sei, den Lebensweg des Probanden geprägt. Am ehesten sei diese als Persönlichkeitsauffälligkeit bzw. Persönlichkeitsstörung zu werten. Aus persön- lichkeitsdiagnostischer Sicht sei zusammenfassend einzuschätzen, dass sich Dis- sozialität als prägendes Persönlichkeitsmerkmal wie ein roter Faden durch die Lebensgeschichte des Beschuldigten ziehe. Der ausgeprägt affektiv schwanken- de Anteil seiner Persönlichkeit, der in der Phase der Adoleszenz deutlich gewe- sen sei, finde sich seit vielen Jahren nicht mehr. Im Hinblick auf den Schweregrad der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typ merkt der Gut- achter an, dass gerade die antisozial geprägte Dissozialität eines Menschen ohne gravierende impulshafte Verhaltenssteuerung sich nur schwer abgrenzen lasse von einem eingefahrenen kriminellen Lebensstil, der keineswegs Krankheitswer- tigkeit bedeute. Es handle sich diesfalls um normal motivierte Straftaten, für deren Begehung keine wesentlichen Hemmungen überwunden werden müssen oder für deren Begehung keine bedeutsamen pathologischen Faktoren prädisponieren. Besonders eindrucksvoll werde diese Funktionalität - also die Nützlichkeit - eines kriminellen Lebensstils im Falle des Beschuldigten dadurch, dass er in einer Situ- ation, die für andere eine bedeutsame soziale Desintegration bedeuten würden, keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen. Entsprechend habe die dissoziale Persönlichkeitsproblematik den Beschuldigten nicht anhaltend in seiner Entwicklung beeinträchtigt. Die Auffällig- keiten im dissozialen Sinne mit störendem, grenzverletzendem oder schädigen- dem Verhalten seien lange Zeit bekannt. Sie würden allerdings keineswegs mit einer gravierenden Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus ein- hergehen, allerdings mit einer (allerdings teilweise auch selbst akzeptierten) sozi- alen Randständigkeit. Wahrscheinlich sei auch der Cannabiskonsum Ausdruck der vom Beschuldigten akzeptierten dissozialen Lebensstils. Gerade die Diszipli- narvergehen in Haft würden verdeutlichen, dass auch hier kaum einmal ein impul- sives Geschehen zu Verstössen gegen die Hausordnung beigetragen habe. Viel- mehr seien selbstbezogene, auf den eigenen Vorteil bedachte Regelverstösse aufgedeckt worden, die vom Beschuldigten mit hoher Risikobereitschaft im Hinblick auf die Entdeckung in Kauf genommen worden seien. Offenbar scheinen ihn auch Disziplinarmassnahmen nicht davon abgehalten zu haben, weiterhin Verstösse dieser Art zu begehen. Es sei dies die fehlende Beeindruckbarkeit von dissozialen Personen, die eben aus den Konsequenzen ihres Handelns kaum an- tizipatorische Verhaltensstrategien ableiten würden. Es sei dies aber keineswegs ein Nicht-Ableiten-Können. Vielmehr habe man den Eindruck, als dass die in den JVA zu verhängenden Disziplinarmassnahmen den Beschuldigten nicht schre- cken. Es sei dies ein normalpsychologisch zu verstehender Mechanismus, der keineswegs durch besondere Psychopathologie erklärt werden müsste. Dass Menschen dazu neigen würden, im Abwägen von Für und Wider sich für bestimm- te Handlungen zu entscheiden, sage noch nichts über den Schweregrad einer Störung.
Zusammenfassend könne im Hinblick auf die Einschätzung der dissozialen Per- sönlichkeitsstörung aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass die dissozialen Auffälligkeiten, die in der psychiatrischen Diagnostik die Schwelle zur Störung überschreiten, sicherlich nicht als gravierend ausgeprägt eingeschätzt werden können. Auch hoch ausgeprägte Psychopathy-Merkmale würden nicht schwer- wiegende Störung bedeuten. Die Psychopathy nach Hare bedeute zunächst le- diglich eine besondere Persönlichkeitsartung und beschreibe eine Untergruppe von Straftätern, bei denen sich - vereinfacht gesagt - dissoziale und narzisstische Phänomene mischen würden. Über den Krankheitswert oder Schweregrad der Auffälligkeiten sei dadurch gar nichts ausgesagt. Klar sei mittlerweile, dass hoch ausgeprägte Psychopathy-Merkmale ein bedeutsamer Faktor für Rückfalldelin- quenz seien. Psychopathen würden sich in besonderer Weise sozial schädlich verhalten. Das alleine mache aber aus psychiatrischer Sicht noch nicht ein hohes Mass an Beeinträchtigung oder geringer Funktionalität aus (Urk. 629 S. 46 ff.).
Alle drei Gutachten kommen zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege. Während das Gutachten 2018 die dis- soziale Persönlichkeitsstörung als schwerwiegend einstuft, erachten die Gutach- ten 2012 und 2021 die dissoziale Persönlichkeitsstörung als nicht schwerwiegend. Das Gutachten 2021 führt nach einlässlicher Auseinandersetzung mit dem Gut-
achten 2018 schlüssig aus, warum entgegen der Ansicht im Gutachten 2018 die antriebsstark-kontrollierten antisozialen Persönlichkeitsaspekte des Beschuldigten nicht in den Vordergrund der Persönlichkeitsproblematik getreten seien, während andere Persönlichkeitsanteile noch bestünden. Denn es sei nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte erneut durch affektive Schwankungen auffällig geworden wäre. Er kommt deshalb - in Übereinstimmung mit dem Gutachten 2012 - zum Schluss, dass die emotionale Instabilität in den Hintergrund der Persönlichkeits- problematik getreten sei und nunmehr eine eher antriebsstarke Antisozialität die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten präge. Dies sei im Übrigen nichts Ungewöhnliches. Gerade der dynamische Anteil einer dissozialen Per- sönlichkeitsproblematik könne sich durch Altersphänomene verlieren. Hingegen sei der strukturell verankerte antisoziale Persönlichkeitsanteil, der sich bspw. durch Akzeptanz kriminellen Verhaltens und andere deliktfördernde Kognitionen ausdrücke, viel seltener Schwankungen unterworfen. Ein stabiler Persönlichkeits- anteil, der im Sinne einer wenig dynamisch besetzten Verhaltenssteuerung delin- quentes Verhalten des Beschuldigten begünstigte, finde sich schon im Jugendal- ter (Urk. 629 S. 49 f.). Weiter legt Gutachter Dr. med. D. nachvollziehbar, überzeugend und schlüssig dar, warum der Einschätzung im Gutachten 2018, dass die dissoziale Persönlichkeitsproblematik den Beschuldigten anhaltend in seiner Entwicklung beeinträchtigt habe, entgegenzutreten ist und die dissozialen Auffälligkeiten, die in der psychiatrischen Diagnostik die Schwelle zur Störung überschreiten, nicht als gravierend ausgeprägt eingeschätzt werden kann
(Urk. 629 S. 51 f.).
Aus diesen Gründen ist auf das Gutachten 2021 abzustellen und zusam- menfassend festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vorliegt, da die beim Beschuldigten diagnosti- zierte dissoziale Persönlichkeitsstörung die in Art. 59 StGB gesetzlich geforderte Schwere der Störung nicht erreicht. Entsprechend ist die Anordnung einer statio- nären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht möglich. Auch eine ambulante Mass- nahme fällt ausser Betracht, wird doch auch hier eine schwere psychische Stö- rung vorausgesetzt (Art. 63 Abs. 1 StGB).
Das Bundesgericht hat in jüngster Zeit die Frage des Vorliegens einer schweren psychischen Störung nicht mehr eng an das Ausmass psychopatho- logisch (diagnostisch) begründeter Einbussen geknüpft, sondern den funktiona- len Charakter des Rechtsbegriffs der schweren psychischen Störung betont und dafür die Beurteilung der Person und ihrer psychischen Besonderheiten mit einer (möglicherweise therapeutisch zu beeinflussenden) Gefährlichkeit, also dem Risiko für zukünftige Straftaten verbunden (vgl. BGE 126 IV 1). Zur berechtigten Kritik an dieser Rechtsprechung resp. der zu Recht in Frage gestellten Vereinbar- keit dieser Rechtsprechung mit Art. 59 StGB sei auf den Aufsatz von Prof. tit., Dr. iur. M. Heer in NKrim 1/2021 S. 6 ff. verwiesen. Doch selbst wenn man dieser Rechtsprechung folgen wollte, legt das Gutachten 2021 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass eine Therapie nicht erfolgsversprechend sei (Urk. 629 S. 54 f.,
S. 64 f.; so auch schon das Gutachten 2018, vgl. Urteil vom 27. April 2020 E.
4.2.2. ff.). So hält das Gutachten 2021 fest, dass der hohe Score in der Psycho- pathy Checklist auch bedeutsam für die Beurteilung von Therapieaussichten sei. Unabhängig davon, ob die zuvor beschriebene Faktorenkonstellation aus juristi- scher Sicht rechtfertige, die schwere psychische Störung als Voraussetzung ei- ner Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu bejahen, könne unabhängig davon ein- geschätzt werden, dass eine hohe Ausprägung von psychopathischen Persön- lichkeitseigenschaften die Erfolgsaussicht einer forensisch orientierten Behand- lung drastisch reduziere. Im Falle des Beschuldigten sei zudem zu konstatieren, dass die nach 1999 abgeurteilte Straffälligkeit eben keinesfalls auf kurzschlüssige Handlung
oder emotional impulsiv ausgelösten raptusartigen Handlungsanstössen beruhe, sondern dass hier vielmehr eine klare und nicht pathologisch beeinflusste Ent- scheidung hin zu krimineller Handlung zu erkennen sei. Die Neigung zu kühl ge- troffenen Entscheidungen für strafbares Handeln sei aber viel schwieriger thera- peutisch zu beeinflussen, als die bei aufbrausenden, jähzornigen und emotional untersteuert einzuschätzenden Straftätern, die raptusartige Übergriffe begehen würden. Denn es gehe um die Schaffung einer Motivation zur Lebensstilverände- rung, für die es aber in der intrapsychischen Bilanzierung für Betroffene einen Grund geben müsse. Hier zeige sich ein zusätzlicher Aspekt, der die therapeutische Beeinflussung der Neigung zu fortgesetzter Straffälligkeit beim Beschuldig- ten erschwere. Es sei dies die in der Lebensgeschichte sichtbare Ich-Syntonie des kriminell identifizierten Lebensstils, d.h. immer wieder zeige sich, dass der Beschuldigte überhaupt kein Bedürfnis gehabt habe und habe, die Verortung im kriminellen Milieu aufzugeben, sondern sich mit Schwierigkeiten diesbezüglich eher arrangierte und im Rahmen seiner Persönlichkeit mit hoher Risikobereit- schaft und einer gewissen planerischen Fähigkeit ein für ihn und seine Familie durchaus akzeptables Leben geführt gehabt habe. Selbst wenn der Beschuldigte beteuern würde, er wäre zur Inanspruchnahme einer Therapie bereit, so seien dies gewichtige Faktoren, die insgesamt - unabhängig von der Einstufung seiner Pathologie als schwer im Sinne der schweren psychischen Störung - Therapie als nicht erfolgsversprechend einschätzen lassen würden (Urk. 629 S. 54 f.).
Die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist gestützt auf diese nachvollziehba- ren und schlüssigen Erkenntnisse, die mit den Erkenntnissen im Gutachten 2018 übereinstimmen und auch im zweiten obergerichtlichen Urteil festgehalten wurden (Urk. 518 S. 68 ff.; Urk. 558 S. 10 ff.; Urk. 581 S. 28), zu verneinen. Eine thera- peutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB oder Art. 63 Abs. 1 StGB ist deshalb auch aus diesem Grund nicht anzuordnen.
Verwahrung
Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter eine in der genannten Bestimmung ausdrücklich genannte Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jah- ren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder se- xuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beinträchti- gen wollte, und wenn entweder (lit. a) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu er- warten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht oder aber wenn (lit. b) auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erhebli- cher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu befürchten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung eine Mass- nahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Zufolge ihres Charakters als ultimo ratio darf eine Verwahrung nur angeordnet werden, wenn der bestehenden Gefährlichkeit des Täters nicht auf andere Weise begegnet werden kann.
Nachdem der Beschuldigte rechtskräftig der (qualifizierten) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldig gesprochen wurde, liegt eine im Deliktskata- log von Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführte Straftat vor. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Beschuldigte durch die Anlasstat eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person verur- sachte oder verursachen wollte. Die dadurch bewirkte Schädigung muss von er- heblicher Schwere sein. Diesbezüglich ist ein objektiver Massstab anzulegen. Im Zusammenhang mit dem Deliktskatalog wird der Voraussetzung einer schweren Schädigung häufig nicht besondere Relevanz zukommen, da diese Delikte zu- meist ohnehin mit diesem Zusatzerfordernis verbunden sind. Zu denken ist an das Beispiel der Tötungsdelikte. Gleich verhält es sich mit dem Tatbestand der Ver- gewaltigung (BSK StGB I-Heer, Art. 64 N 22 f.). Vorliegend steht somit ausser Frage, dass durch die vom Beschuldigten begangene Vergewaltigung eine schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität des Opfers erfolgte. Dement- sprechend ist eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB gegeben.
Zur Anordnung einer Verwahrung ist sodann die ernsthafte Erwartung wei- terer Delinquenz erforderlich. Erforderlich ist eine qualifizierte Gefährlichkeit. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten beste- hen. Eine blosse Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Hinsicht- lich der Art der Delinquenz ist erforderlich, dass es sich um erwartete schwerwie- gende Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität handelt (BSK StGB I-Heer, Art. 64 N 47 ff.). Bei der Beurteilung der qualifizierten Gefähr- lichkeit steht den Gerichten ein grosses Ermessen zu, und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen (BSK StGB I-Heer, Art. 64 N 51; BSK StGB I-Heer/Habermeyer, Art. 64 N 67). Bei der Risikoanalyse ist grundsätz- lich eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen. Massgebliche Fakto- ren der Risikoanalyse sind die Anlasstat, aber auch die Vorgeschichte und späte- re Entwicklung sowie Hintergründe und Beziehung zum Opfer (BSK StGB I- Heer/Habermeyer, Art. 64 N 67).
Das Gutachten 2021 führt bezüglich der Rückfallgefahr aus, dass die (in Fachkreisen etablierten) Prognoseinstrumente ein relativ eindeutiges Bild ergeben würden. Beim Beschuldigten würden vielerlei Aspekte und Faktoren bestehen, die ein hohes Risiko für die Begehung auch zukünftiger Straftaten (vor allem aus dem bisherigen Delinquenzspektrum) erwarten lassen würden. Die wesentlichen Fak- toren, die die Risikoprognose des Exploranden beeinflussen würden, seien die Gewalterfahrungen in der Kindheit, früh beschriebene expansive (aggressive) Verhaltensweisen, schulische Schwierigkeiten, relativ früh beginnende abgeurteil- te Delinquenz, fehlende Ausbildung, frühes Auftreten eines massiven Gewaltde- likts, Straffälligkeit aus unterschiedlichen Deliktsbereichen (Gewalt-/Tötungsdelikt, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Eigentumsdelikte mit und ohne Gewalt, Sexualdelikt), erfolgloser Abschluss einer Massnahme, Beendigung der Massnahme durch Flucht, Kontakte zu prokriminell eingestellte Milieu, eine Delin- quenz fördernde Persönlichkeitsproblematik, fortgesetzte Verstösse während der Inhaftierung sowie bestimmte Aspekte im Umgang mit Straftatvorwürfen bzw. ab- geurteilter Delinquenz (Schilderung unterschiedlicher Tatvarianten, Externalisie- rungsneigung, Unbeeindrucktheit durch auch schwere Delinquenz). Für diese in-
dividuell (idiografisch) hergeleitete strafrechtliche Rückfallprognose seien alle früheren Verurteilungen von Bedeutung. In ihnen zeige sich einerseits eine ver- gleichbare Dynamik, wie auch bei später begangenen Straftaten (egozentrische Bedürfnisbefriedigung unterschiedlicher Motive, Bereitschaft zum Einsatz von Gewalt, Bereitschaft zur Verschleierung schädlicher Handlungen) und anderer- seits auch eine Entwicklung im Rahmen der juristischen Reaktion auf die 1999 abgeurteilen Straftaten, die für die Beurteilung der Therapieaussichten von be- sonderer Bedeutung sei (Nichtvollendung einer Therapie, Flucht, deutlicheres Zu- tagetreten dissozialer Persönlichkeitsaspekte). Weiter hält das Gutachten fest, dass sich bezogen auf einzelne Deliktformen sagen lasse, dass in Zukunft vom Beschuldigten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Betäubungsmitteldelikte zu er- warten seien. Offenbar habe er auch innerhalb des vollzuglichen Rahmens wei- terhin das Bedürfnis, Cannabis zu konsumieren und nehme dafür auch Sanktio- nen in Kauf. Hier sei dennoch nicht zu erkennen, dass die Androhung von Konse- quenzen Wirkung entfalten könnte, in dem Sinn, dass der Risikobereitschaft des Beschuldigten durch Androhung von Sanktionen entgegengewirkt würde. Des Weiteren seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Eigentumsdelikte zu erwarten. Die Lebensgeschichte des Beschuldigten zeige, dass bei ihm seit Jahrzehnten als eingeschliffenes Muster eine Neigung zur gegebenenfalls auch gewaltsamen durchgesetzten Befriedigung finanzieller Bedürfnisse beschrieben werden könne. Auf die Neigung zu rücksichtsloser Durchsetzung eigener Wünsche und Bedürf- nisse verweise auch das abgeurteilte Sexualdelikt. Da zur Zeit nicht erkennbar sei, dass beim Beschuldigten ein selbstkritischer Umgang mit dem Bedingungsge- füge hin zu dieser Delinquenz bestehe, sei für die Zukunft mit hoher Wahrschein- lichkeit zu befürchten, dass es auch in diesem Bereich wieder zu grenzverletzen- dem Verhalten kommen werde, wobei nicht zwingend auch mit einer Gewaltan- wendung zur Überwindung des Widerstands von Opfern gerechnet werden müss- te. In Zukunft seien im Vergleich zu den zuvor erwähnten Delikten schwere Ge- walttaten mit Schädigung der körperlichen Integrität von Opfern, hingegen nicht in gleich hohem Mass zu erwarten. Dazu trage bei, dass die affektiven Auffälligkei- ten, die noch die Jugend und Adoleszenz des Beschuldigten geprägt hätten, für die letzten Jahre nicht mehr nachweisbar seien. Vielmehr habe sich die emotional-impulsiv gebahnte Neigung zu aggressiver Tätlichkeit gewandelt in eine in- strumentell umgesetzte Übergriffigkeit, bei der auch in Handlungssequenzen sichtbare, kontrollierend-gestalterische Fähigkeiten eine Rolle spielen würden. Dieser letzte Aspekt verweise noch einmal auf die besondere Persönlichkeitsar- tung des Beschuldigten, dem man eine relativ hohe Ausprägung psychopathi- scher Wesenszüge im Sinne von Hare attestieren könne. Die relativ hohen Werte des Beschuldigten in diesem zunächst zur Diagnostik einer speziellen Untergrup- pe von dissozialen Straftätern entwickelten Instrument verweise auf eine proble- matische Kombination von Persönlichkeitsaspekten, die sich in der Weiterentwick- lung dieses Ansatzes auch kriminalprognostisch als bedeutsam erwiesen hätten. Mit erhöhtem Score in der Psychopathy Checklist erhöhe sich auch das Risiko zukünftiger Straftaten. In der Gruppe von polytrop delinquenten Rückfalltätern fin- de sich ein hoher Anteil von Personen mit hohen Scores in der Psychopathy Checklist, ohne dass hierbei immer die diagnostische Schwelle von 30 über- schritten würde (Urk. 629 S. 52 ff.).
Abschliessend hält das Gutachten 2021 zusammengefasst fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen werde, als hoch eingeschätzt werde. Es seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Betäu- bungsmitteldelikte zu erwarten, ebenso Eigentumsdelikte ohne Gewalt. In etwas niedrigerem Ausmass, allerdings auch in hohem Masse, seien Eigentumsdelikte unter Gewaltanwendung (Raubdelikte) zu erwarten. Die individuell-idiografische aber auch die statistisch-nomothetische Einschätzung zukünftiger Rückfälligkeit lasse ebenso den Schluss zu, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft vom Beschuldigten auch Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer zu erwar- ten seien. Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf eine Delinquenzentwicklung mit Straftaten aus unterschiedlichen Deliktskategorien zurückblicke, lasse im Zu- sammenhang mit anderen Faktoren auch die Wahrscheinlichkeit deutlich steigen, dass von ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten ge- gen die sexuelle Selbstbestimmung ausgehe. Diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten würden sich in einer beim Beschuldigten zu konstatie- renden ausgeprägten Bereitschaft, Rechtsverletzungen zu begehen und auch se- xuelle Grenzverletzungen zu begehen und die körperliche Unversehrtheit anderer
(gegebenenfalls massiv) zu schädigen. Die Erwartung, dass der Beschuldigte weitere Taten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen werde, gehe auf Per- sönlichkeitsmerkmale, namentlich die dissoziale Persönlichkeitsstörung, des Beschuldigten zurück. Seine gesamten Lebensumstände und Tatumstände legen bei früheren Delikten einen relevanten Zusammenhang mit der Persönlichkeitspa- thologie nahe. Da diese im Wesentlichen unverändert zum Tatzeitpunkt der zu- letzt abgeurteilten Tat fortbestehe, seien daher auch für die Zukunft weitere gleichgelagerte Straftaten zu erwarten (Urk. 629 S. 58 f.).
Die schlüssige und nachvollziehbare Realprognose von Gutachter Dr. med. D. hält die Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Delikte durch den Beschuldigten als hoch resp. sehr hoch.
Wie bereits im ersten in der vorliegenden Sache ergangenen obergerichtlichen Urteil vom 18. Oktober 2016 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung festgehalten wurde (Urk. 458 S. 20), darf gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB ein entferntes Urteil dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden. Es dürfen an ein solches Urteil keine Rechtsfolgen geknüpft werden. Entfernte Urteile dürfen daher weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zulasten des Betroffenen verwendet werden. Für die Legalprognose soll nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts mit anderen Worten nicht erlaubt sein, ein Kapitalverbrechen miteinzubeziehen, das im Strafregister nicht mehr eingetragen ist. Entsprechend hielt das Bundesgericht im ersten Rückweisungsentscheid fest, dass nicht zu beanstanden sei, wenn der Gutachter bei der Realprognose auch die aus dem Strafregister entfernte Vorstrafe mitberücksichtige. Jedoch dürften die dem im Oktober 2010 aus dem Strafregister gelöschten Urteil zugrunde lie- genden Straftaten (vorsätzliche Tötung, Raub und Diebstahl) bei der Legalprog- nose nicht mehr berücksichtigt werden. Die medizinische Realprognose gebe die Rückfallgefahr des Täters in Berücksichtigung seines gesamten Vorlebens wie- der, während die Legalprognose im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB (auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner ge- samten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht) als Rechtsfrage gerichtlich zu beurteilen sei. Dennoch müsse aber
aus dem Gutachten hervorgehen, inwiefern die vorsätzliche Tötung, der Raub und der Diebstahl aus dem Jahr 1999 mit den neu zu beurteilenden (und den jünge- ren, noch im Strafregister aufgeführten) Delikten im Zusammenhang stehen (Konnexität) und wie stark sie sich noch realprognostisch (Relevanz) auswirken würden (Urk. 493 E. 2.4.3).
Aus den Erwägungen im Gutachten 2021 ergibt sich, dass die 1999 abge- urteilen Straftaten für die Beurteilung der Rückfallprognose von besonderer Be- deutung sind (Urk. 629 S. 53). Der Gutachter erkennt in den Straftaten vorsätzli- che Tötung, Raub und Diebstahl aus dem Jahr 1999, späteren Raubdelikten und der zuletzt abgeurteilten Vergewaltigung einen Zusammenhang, da sie alle Aus- druck der fortgesetzten Neigung zum Regelbruch, der niedrigen Schwelle zur Gewaltanwendung, teilweise der Unbeherrschtheit, der Egozentrik und Rück- sichtslosigkeit sowie der Nicht-Berücksichtigung der Gefühle anderer oder der Konsequenzen des eigenen Handelns seien. In ihnen manifestiere sich die disso- ziale Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten. In den Taten aus dem Jahre 1999 sei eine frühe Manifestation der Dissozialität des Beschuldigten erkennbar, wobei zum damaligen Zeitpunkt noch eine teilweise hohe affektive Dynamik sicht- bar sei, wohingegen bei den zuletzt abgeurteilten Taten vor allem auch ein plane- risches Vorgehen und eine hohe Kompetenz zur Gestaltung des Tatablaufs er- sichtlich sei. Sowohl hohe affektive Dynamik als auch instrumenteller Einsatz von Gewalt seien Aspekte der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die aus dem Straf- register entfernten Taten würden sich noch stark realprognostisch auswirken, weil sie mehrere Faktoren bedeuten würden, die kriminalprognostisch in Richtung un- günstige Prognose gewertet werden müssen. Früh beginnende, gravierende Straffälligkeit, polytropes Deliktsspektrum, fehlende Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen, missglückte Interventionsversuche und massiver Regelbruch (Flucht), würden hohe Relevanz für eine gesamte Risikoeinschätzung entfalten. Durch die Kenntnis der vorsätzlichen Tötung, des Raubes und des Diebstahls aus dem Jahr 1999 speise sich die Einschätzung einer hohen Rückfallgefahr für auch schwere Gewaltdelikte. Würden diese Delikte aus dem Jahr 1999 ignoriert, so würde ein wesentlicher Teil der Entwicklung der Delinquenz des Beschuldigten einer Gesamtbeurteilung nicht zugrunde gelegt werden. In diesem Teil der Entwicklung der Delinquenz würden sich wesentliche Informationen finden, die als Faktoren für eine deutlich belastete Kriminalprognose gelten können und somit die Einschätzung eines hohen Rückfallrisikos mitbegründen (Urk. 629 S. 60 f.).
Die aus dem Strafregister gelöschten Straftaten dürfen - wie erwähnt - bei der Realprognose des psychiatrischen Facharztes berücksichtigt werden, nicht jedoch bei der vom Gericht vorzunehmenden Legalprognose. Das Bundesgericht betonte bereits in seinem ersten Rückweisungsentscheid vom 16. Oktober 2017, dass es an dieser Rechtsprechung wiederholt festgehalten habe und kein Anlass bestehe, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen (Urk. 493
E. 2.4.1.). Dies obwohl bereits damals (wie auch im ersten obergerichtlichen Urteil vom 18. Oktober 2016 in E. 4.3.7.5. festgehalten) feststand, dass das der Recht- sprechung zugrundeliegende Verwertungsverbot von Art. 369 Abs. 7 StGB de le- ge ferenda durch das Strafregistergesetz gestrichen werden wird (gemäss www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/strafregister.html ist das Inkrafttreten auf Anfang 2023 geplant) und trotz Kritik von Lehre und Rechtspre- chung. Die hiesige Kammer erlaubte sich im Urteil vom 18. Oktober 2016 einen entsprechenden Hinweis (Urk. 458 S. 20) und wies im (zweiten) Urteil vom
27. April 2020 darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen Real- und Legal- prognose das Gericht, das seinen Entscheid auf ein Gutachten stützen müsse, in ein Dilemma bringe, wenn eine ungünstige gutachterliche Prognose vorliege, die sich zu einem wesentlichen Teil auf eine gemäss Gutachten konnexe und rele- vante Vorstrafe stütze, die jedoch aus dem Strafregister bereits gelöscht worden sei und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Legalprognose nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Dieses Dilemma könne das Gericht - dem die spezifischen medizinischen Fachkenntnisse fehlen - nicht eigenständig klären. Deshalb entschied die erkennende Kammer im Urteil vom 27. April 2020, dass das Dilemma unweigerlich der Prognose des Gutachters folgend zugunsten des Sicherheitsbedürfnisses aufgelöst werden müsse, da nur so sichergestellt werden könne, dass bei Entscheiden, bei welchen auch die öffentliche Sicherheit einen wichtigen Aspekt darstelle, sachlich richtige Entscheidungen gefällt werden
(Urk. 581 S. 24 E. 4.3.6). Auf diese erneute Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 25. November
2020 nicht eingegangen (Urk. 608). Daraus ist zu schliessen, dass das Bundes- gericht trotz der wiederholt geäusserten Kritik und der sich de lega ferenda än- dernden Rechtslage an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält und die erken- nende Kammer daran gebunden ist.
In Nachachtung der weiterhin geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen demnach die aus dem Strafregister entfernten Straftaten bei der Legal- prognose ausgeblendet werden. Eine allfällige Schlechtprognose darf somit nur im Umfang der noch eingetragenen Vorverurteilungen und des aktuellen Delikts berücksichtigt werden. Gestützt auf die schlüssigen, überzeugenden und nach- vollziehbaren Ausführungen im Gutachten 2021 ergibt sich, dass die 1999 abge- urteilten Straftaten vorsätzliche Tötung, Raub und Diebstahl für die Beurteilung der Rückfallprognose von besonderer Bedeutung sind, sich realprognostisch noch stark auswirken. In diesem Teil der Entwicklung der Delinquenz finden sich ge- mäss den überzeugenden Ausführungen des Gutachters wesentliche Informatio- nen, die als Faktoren für eine deutlich belastete Kriminalprognose gelten können und durch die Kenntnis der vorsätzlichen Tötung, des Raubes und des Diebstahls aus dem Jahr 1999 sich die Einschätzung einer hohen Rückfallgefahr für auch schwere Gewaltdelikte speist. Daraus folgt unweigerlich, dass ohne Berücksichti- gung dieser Straftaten und diesem Teil der Entwicklung der Delinquenz des Beschuldigten eine hohe Wahrscheinlichkeit (ernsthafte Erwartung) für die Bege- hung weiterer Taten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB (qualifizierte Gefährlichkeit) durch den Beschuldigten nicht bejaht werden kann. Damit sind die Voraussetzun- gen für die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht gegeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (oder Art. 63 Abs. 1 StGB) noch gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB gegeben sind. Entsprechend kann weder eine Massnahme noch eine Verwahrung angeordnet werden.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinem Antrag. Dementsprechend sind die Kosten dieses (dritten) Beru- fungsverfahrens sowie die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (Geschäfts- Nr. SB170417-O) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren und das vorliegende Verfahren fallen bei diesem Ausgang ausser Ansatz.
Gemäss dem Vollzugsauftrag hatte der Beschuldigte nebst der zu verbüs- senden Strafe (8 ½ Jahre) auch noch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen zu verbüssen (Urk. 488). Entsprechend befindet sich der Beschuldigte seit dem
3. Juni 2020 (vgl. Urk. 488) zu Unrecht in Sicherheitshaft.
Für diese Überhaft hat der Beschuldigte Anspruch auf Genugtuung
(Art. 431 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte beantragt, er sei für die Dauer der ungerechtfertigten Sicherheitshaft mit Fr. 100.- pro Tag (zzgl. Zins) zu entschädigen (Urk. 642 S. 1).
Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen, wobei sich die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Haft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern lediglich abschät- zen lässt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahre verurteilt worden war und somit kein Fall ungerechtfertigter Haft, sondern von Überhaft vorliegt. Es erscheint deshalb an- gemessen dem Beschuldigten den vom ihm geltend gemachten Ansatz von
Fr. 100.- pro Tag Überhaft zur Anwendung zu bringen (vgl. zum Ganzen BGer- Urteil 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 und BGer-Urteil 6B_758/2013 vom 11 November 2013).
Dem Beschuldigten sind somit für die Überhaft von 475 Tagen Fr. 47'500.- (zuzüglich 5% Zins seit 26. Januar 2021 [mittlerer Verfall]) als Genugtuung zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 18. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Strafe und Vollzug), 4 (Genugtuung), 5 und 6 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Feststellung Rechtskraft Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. November 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 [Schuldpunkt], 5 und 6 [Einziehungen],
7-12 [Kosten- und Entschädigungsdispositiv] sowie 14 [Schadenersatz]) in Rechtskraft erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Von einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw.
Art. 63 StGB sowie einer Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB wird abgesehen.
Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.
SB170417-O) fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4‘654.25 amtliche Verteidigung (RA Y3. [bis 30.6.18])
Fr. 18'831.00 amtliche Verteidigung (RA Y4. [ab 01.07.18]; davon bereits Fr. 10'000.- am 10.10.2019 ausbezahlt)
Fr. 250.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
Fr. 15‘235.09 Gutachten v. 16.10.2018 (inklusive Kurier von Fr. 211.09)
Fr. 1‘716.00 Ergänzungsgutachten v. 13.01.20
Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:
Die Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten werden Fr. 47'500.- zuzüglich 5 % Zins seit 26. Januar 2021 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
das Staatssekretariat für Migration
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 20. September 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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