Zusammenfassung des Urteils SB200228: Obergericht des Kantons Zürich
hre aufgeschrieben, da er sie so erhalten habe. Er habe nicht gewusst, dass K. den Passat angezündet habe (Urk. D1/03/08 S. 12). Fall N. sel.: Er habe mit N. einen BMW gekauft, den er zusammen mit K. abgekauft habe. Er habe das Fahrzeug an K. übergeben, damit dieser es verschwinden lasse. Er habe nichts davon gewusst, dass K. den Diebstahl bei der Versicherung gemeldet habe oder melden werde. Er habe einfach die Rechnungen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K. habe ihm gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht immer. Er habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K. habe es bar bezahlt. Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren bestellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Urk. D1/03/08 S. 13). Polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2018 (Urk. D1/03/09) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage. Polizeiliche Einvernahme vom 29. November 2018 (Urk. D1/03/10) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage. Polizeiliche Einvernahme vom 24. April 2019
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200228 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 15.06.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1034/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Mord etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Fahrzeug; Lastwagen; Aussage; Dossier; Gehilfe; Tötung; Beschuldigten; Gehilfenschaft; Aussagen; Waffe; Sinne; Vorinstanz; Delikt; Privatkläger; Einvernahme; Polizei; Recht; Anhänger; Mercedes; Einsatz; Betrug; Verfahren; Punkt |
Rechtsnorm: | Art. 112 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 329 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 50 OR ;Art. 63 SVG ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 96 SVG ; |
Referenz BGE: | 129 IV 61; 136 IV 55; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200228-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 15. Juni 2021
in Sachen
Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. W1.
gegen
Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
Privatkläger 4. E. ,
Privatkläger und Drittberufungskläger
1 vertreten durch H. 2 vertreten durch I. GmbH
3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. 4, 5, 6 unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Y.
sowie
andere Verfahrensbeteilige und Viertberufungsklägerin vertreten durch MLaw Rechtsanwalt Z.
betreffend Mord etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)
des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) sowie im Sinne von
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2)
der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB (Dossier 2)
der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)
des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 4)
der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5)
der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Dossier 4)
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)
der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4)
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1, Dossier 2)
des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1).
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen
des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'286 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände
Luftpistole Marke Hämmerli, Mod. D Kal. 4.5/177, Nr. 1 (A009'368'416)
Gewehr Marke Savage, MK II, Kaliber .22 longrifle, Nr. 2, ohne Magazin, mit Zielfernrohr (A009'368'438)
Pistole Marke SIG SAUER, P 226, Nr. 3, Kaliber 9mm Para, in Holster mit Waffenkoffer, mit separatem Magazin in Waffenkoffer, Magazin voll mit 9 mm-Patronen (A009'368'461)
Waffenkoffer mit 1 Handschelle, Pack mit 5 Patronen, Schrotmunition 9mm, 2 Schachtel mit 9mm Vollmantel-Patronen (A009'368'472)
1 Metall-Munitionskiste mit diverser Munition, verschiedene Kaliber sowie 1 Strafregisterauszug für A: , dat. 20.05.2015 sowie zwei Kaufverträge für Waffen vom 21. und 22.05.2015 (A009'368'574)
1 Pistolenmagazin SIG Sauer, abgefüllt mit 2 Schrot-Patronen und 1 Vollmantel-Patrone (A009'374'623)
1 Gewehrmagazin mit drei Kleinkaliber-Patronen (Kal. 22) mit zwei Packungen Munition Kal. 22 LongRifle (1 50er-Packung angebraucht -
4 fehlen, 1 Pack 50 Stück voll) (A009'374'645)
diverse leere Fahrzeugkaufverträge (A009'379'162)
werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände
C4-Couvert verschlossen, Anwaltspost und 1 Schreibblock enthaltend (A011'132'200)
Mobiltelefon Huawei (A009'368'734)
diverse Verträge und Reparaturunterlagen (A009'379'231)
diverse Belege (A009'379'446)
2 Paar Arbeitshandschuhe (A009'379'515)
2 Kaufverträge und 1 Auftrag und 1 Auftragsblatt (A009'447'669, A009'447'670, A009'447'681, A009'447'705)
Apple iPhone 6 silberfarben, schwarze Bookstyle-Hülle (A009'538'038)
opt. Datenträger aus Laufwerk (A009'776'685)
Drucker Epson WF 2530, Model C471B, Serien-Nummer 4 (A010'207'848)
Drucker Samsung SCX-3200, Laser Printer, Serien-Nummer 5 (A010'207'860)
div. Unterlagen ab Schreibtisch (A009'713'386)
werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände
diverse Quittungen und Handnotizen ab Mittelkonsole, offener Bereich (A009'371'522)
1 Kaufvertrag 2 Seiten (Anhängerkauf) dat. 29.04.2016 sowie 1 undatierte Quittung für Ford Mustang Jg. 1980 ab Platz (A009'374'714)
diverse Papierschnipsel (A009'379'059)
1 Vermittlungsauftrag Fahrzeugverkauf vom 06.06.2016 zwischen A. und K. (A009'379'264)
- Kaufquittung L. , 3. Juni 2016 (A009'538'970)
Handelsrechnung, Auftrag Fahrzeugverkauf, 3 ausgedruckte Fotos vom Anhänger BS 110'653, 1 Notizblatt mit Notizen über Anhängeraufrüstung, 1 leeres Couvert (A009'592'192)
diverse offene Papiere, Rechnungen, Quittungen etc. sowie ein Bun- desordner blau (A009'708'616)
werden zu den Akten genommen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 6'489.35 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die sichergestellte Barschaft von Fr. 14'575.47 (PostFinance Konto-Nr. 6, lautend auf die J. GmbH), abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die Zivilklage der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten K. (Geschäfts-Nr. DG190009-C) und der Mitbeschuldigten M. (DG190008-C) verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im In- nenverhältnis Fr. 10'000.zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten, Fr. 10'000.zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbeschuldigte M. (DG190008-C) und Fr. 20'000.zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten K. (DG190009-C).
Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsansprüche der Privatkläger 4 bis 6 im Umfang von je Fr. 333.33 anerkannt hat. Im Mehrbetrag werden die Zivilklagen der Privatkläger 4 bis 6 abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.inkl. MWST zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 40'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 11'994.65 Kosten Kantonspolizei Zürich
Fr. 40'968.70 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 648.35 Zeugenentschädigung
Fr. 24'130.20 Auslagen Untersuchung Fr. 1'003.35 Diverse Kosten
Fr. 3'327.65 Ausserkantonale Untersuchungskosten
Fr. 91'327.25 Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST vormalige Verteidigung (RA lic. iur. W2. )
Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST (RA lic. iur.
Fr. 110'535.95W1. ), wovon Fr. 66'000.inkl. MWST bereits ausbezahlt, somit verbleibend Fr. 44'535.95 inkl. MWST
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von
Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
Berufungsanträge:
Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 197 S. 1 f.)
Der Beschuldigte sei wegen Freiheitsberaubung und Raubes schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei von allen anderen Vorwürfen freizusprechen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
Der Beschuldigte sei für die allenfalls unrechtmässig erstandene Haft (seit 6. Juni 2016) angemessen zu entschädigen.
Die Zivilansprüche seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten zu 1/15 aufzuerlegen, die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten zu 1/5 aufzuerlegen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 194 S. 36, Original im Verfahren SB200226)
Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13.12.2019, Spiegelstrich 1, seien aufzuheben und der Beschuldigte sei des Mordes (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier
schuldig zu sprechen.
Dispositivziffer 3 sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger E.
, F.
und
G. :
(Urk. 196 S. 16 ff., Original im Verfahren SB200226)
/ gegen A.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob der Beschuldigte sich u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäter, eventuell: als Gehilfe, z.N. von N. sel. allenfalls strafbar gemacht hat, gegebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Anklageschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
(im Zivilpunkt)
Das Urteil betreffend Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger adhäsionsweise eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.zu bezahlen; eventuell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Ermessen festzulegen.
Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die amtliche Entschädigung des Anwalts des Privatklägers für die unentgeltliche Rechtspflege sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen.
/ gegen A.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob der Beschuldigte sich u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäter, eventuell: als Gehilfe, z.N. von N. sel. allenfalls strafbar gemacht hat, gegebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Anklageschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
(im Zivilpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin adhäsionsweise eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.zu bezahlen; eventuell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Ermessen festzulegen.
Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die amtliche Entschädigung des Anwalts der Privatklägerin für die unentgeltliche Rechtspflege sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen.
/ gegen A.
(im Strafpunkt)
Das Urteil betreffend Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob der Beschuldigte sich u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäter, eventuell: als Gehilfe, z.N. von N. sel. allenfalls strafbar gemacht hat, gegebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Anklageschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
(im Zivilpunkt)
Das Urteil betreffend die Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuungssumme von Fr. 12'500.zu bezahlen; eventuell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Ermessen festzulegen.
Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die amtliche Entschädigung des Anwalts des Privatklägers für die unentgeltliche Rechtspflege sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen.
Erwägungen:
Prozessuales
Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen: der Gehilfenschaft zu Mord, des mehrfachen qualifizierten Raubes, der versuchten qualifizierten Erpressung, der Freiheitsberaubung und Entführung, des versuchten Betruges, der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, der mehrfachen Veruntreuung, der Urkun- denfälschung, der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Freigesprochen wurde er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges (Dossier 2), der Urkundenfälschung (Dossier 1) und der einfachen Körperverletzung. Er wurde bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe. Es wurde über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und beschlagnahmter Barschaft sowie die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden (Urk. 147).
Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 8. Mai 2020 (Urk. 149) beantragt er die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstriche 1, 2, 3, 6, 7 teilweise (Dossier 4) und 10, Dispositiv-Ziffern
3, 4, 11, 13 und 15. Er beantragt Schuldigsprechung der Freiheitsberaubung und der Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 1), Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und Abweisung der Zivilforderungen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen Dispositiv-Ziffern 1 Spiegelstrich 1 und Dispositiv-Ziffer 3. Sie beantragt Schuldigsprechung des Mordes (Mittäterschaft) und Bestrafung mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 154).
Die Berufung der Privatkläger 4 - 6 richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 1 und Dispositiv-Ziffer 12. Sie beantragen in ihren Berufungserklärungen
vom 13. Mai 2020 (Urk. 155 - 157) Schuldigsprechung des Mordes (Mittäterschaft) und Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 25'000.an die Privatkläger 4 und 5 bzw. Fr. 12'500.an den Privatkläger 6.
Auf die Berufungen der Privatkläger 4 bis 6 wurde mit Beschluss vom 8. Juni 2021 bezüglich des beantragten Schuldspruchs des Beschuldigten A. wegen Mordes (ev. Gehilfenschaft dazu) nicht eingetreten (Prot. II S. 19; Urk. 198). Dieser Beschluss wurde mündlich eröffnet und schriftlich begründet mitgeteilt. Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Entscheid bilden demzufolge einzig die von den Privatklägern 4 bis 6 gegenüber dem Beschuldigten A. geltend gemachten Zivilforderungen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Dispositiv-Ziffer 9 die sichergestellte Barschaft von Fr. 14'575.47 (PostFinance Konto-Nr. 6, lautend auf J. GmbH), abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. Gegen diese Anordnung hat Rechtsanwalt Z. mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 namens der J. GmbH Berufung angemeldet (Urk. 135). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 29. April 2020 (Urk. 142) wurde seitens der J. GmbH keine Berufungserklärung eingereicht. Mit Beschluss vom 16. April 2021 wurde auf die Berufung der J. GmbH nicht eingetreten (Urk. 181).
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstriche 4, 5, 7 teilweise (Dossier 2), 8, 9 und
11, Dispositiv-Ziffern 2, 5, 6-10 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist.
Spezialitätsprinzip bei Auslieferung
Der Beschuldigte A. war am 6. Juni 2016 zusammen mit K. in Deutschland verhaftet worden als sie dort den Lastwagen von O. sel. verkaufen wollten. Beide Beschuldigten wurden in der Folge an die Schweiz ausgeliefert. Der Verteidiger des Beschuldigten A. hat mit Eingabe vom 4. Juni
2021, welche am 7. Juni 2021, am Tag vor Beginn der Berufungsverhandlung, beim Gericht einging (Urk. 190), geltend gemacht, bezüglich der Delikte, welche nicht im Zusammenhang mit O. sel. stehen, seien die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt. Da die Auslieferung nur für die Delikte im Zusammenhang mit O. sel. erfolgt sei, stehe das Spezialitätsprinzip der Auslieferung einer Verfolgung und Verurteilung der weiteren Delikte entgegen. Es sei auf keinen der Tatvorwürfe mit Ausnahme der Tötung von O. sel. einzutreten, sämtliche Akten mit Ausnahme derjenigen, die das Tötungsdelikt O. sel. betreffen, seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. An diesen Anträgen hielt die Verteidigung von A. im Rahmen der Vorfragen in der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 192 und Urk. 193).
Aus den Rechtshilfeakten geht hervor, dass das Bundesland Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz am 20. Juni 2016 die Einwilligung für die Auslieferung von A. erteilt hat. Es wird im entsprechenden Schreiben festgehalten, dass A. sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht verzichtet hat (Ordner 32 Urk. D1/13/10). Damit sind die Prozessvoraussetzungen für eine Verfolgung der Delikte im Zusammenhang mit O. sel. erfüllt. Im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von N. sel. wurde der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass eine Nachtragsauslieferung bei der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden müsse, falls er sich nicht mit der uneingeschränkten Strafverfolgung betreffend das Delikt zum Nachteil von N. sel. einverstanden erkläre. Der Beschuldigte gab keine entsprechende Verzichtserklärung ab (Urk. D1/03/03 S. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte darauf mit Schreiben vom 8. August 2016 ein Gesuch um Nachtragsauslieferung des Beschuldigten A. beim Justizministerium Baden- Württemberg bezüglich Mord und Raub zum Nachteil von N. sel. (Urk. D1/30/01/13 i.V. mit Urk. D1/30/01/10). Das Justizministerium Baden- Württemberg bewilligte mit Schreiben vom 16. August 2016 auch bezüglich dieser Delikte zum Nachteil von N. sel. die Auslieferung von A. (Urk. D1/30/01/18). Sowohl bezüglich der Delikte im Zusammenhang mit dem Tötungs- delikt zum Nachteil von O. sel. wie auch im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt zum Nachteil von N. sel. liegen demzufolge eine Auslieferung seitens von Deutschland, bzw. eine Zustimmung des ausliefernden Staates vor.
Für alle weiteren A. vorgeworfenen Delikte, welche nicht in einem Zusammenhang mit diesen Delikten gemäss Dossiers 1 und 2 stehen, bedarf es für deren Verfolgung entweder der Zustimmung des ausliefernden Staates gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 AEÜ (SR 0.353.1) gestützt auf Art. VI Abs. 2 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des AEÜ des Einverständnisses des Verfolgten, mit welchem sich dieser nach Belehrung über die Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung Strafvollstreckung einverstanden erklärt. Eine Zustimmung des ausliefernden Staates liegt diesbezüglich nicht vor. A. wurde jedoch in der Einvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) von der Staatsanwältin darauf hingewiesen, dass er bezüglich der beiden Tötungsdelikte in die Schweiz ausgeliefert worden sei, bezüglich der weiteren Betrugsdelikte müsse die Zustimmung von Deutschland noch eingeholt werden, wenn er nicht auf die Spezialitätswirkung seiner Auslieferung verzichte. Der anwaltlich vertrete- ne Beschuldigte erklärte nach dieser Belehrung zu Protokoll, dass er kooperieren wolle und auf die Spezialitätswirkung verzichte (Urk. D1/06/18 S. 47). Damit liegt ein Einverständnis des Verfolgten im Sinne von Art. VI Abs. 2 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des AEÜ vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Spezialitätswirkung der Auslieferung bezüglich keines der angeklagten Delikte einer Strafverfolgung in der Schweiz entgegensteht, da bezüglich der Delikte gemäss Dossiers 1 und 2 eine Auslieferung bzw. die Einwilligung des ausliefernden Staates vorliegt und bezüglich der weiteren Delikte (Dossiers 4 und 5) eine Einwilligung des Verfolgten. Die Prozessvoraussetzungen sind daher erfüllt. Auf die Anklage ist in allen Punkten einzutreten.
Beweisanträge
Die Privatkläger 4 bis 6 stellten im Berufungsverfahren diverse Beweisanträge (Urk. 155 S. 4 ff.; Urk. 156 S. 4 ff. und Urk. 157 S. 4 ff.). Da mit diesen lediglich die Edition von Unterlagen beantragt wird, welche sich bereits bei den Akten befinden, ist auf die Beweisanträge nicht weiter einzugehen.
Sachverhalt
Zu erstellender Sachverhalt
Dossier 2
Mit der Vorinstanz ist bei der Erstellung des Sachverhalts chronologisch vorzugehen, da die Ergebnisse der Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 2 für die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 von Bedeutung sind.
Der Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vor Vorinstanz den Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 über weite Teile. Er bestritt jedoch, dass er mit
K. und M. übereingekommen sei, N. unter einem Vorwand an den Wohnort von K. zu locken. Er machte geltend, das sei die Idee von
K. gewesen. Er habe K. behilflich sein wollen, dass dieser wieder zu seinem Geld komme. Er habe gewusst, dass K. eine Forderung gegenüber N. gehabt habe. Die Höhe der Forderung habe er nicht gekannt. Er habe nicht gewusst, dass K. N. an seinem Wohnort überwältigen, fesseln und gefangen halten werde, räumte aber ein, bei der Fesselung mitgewirkt zu haben. Er habe nicht damit gerechnet, dass N. durch Gewaltanwendung verletzt werde, lediglich, dass Pfefferspray eingesetzt werden könnte. Ferner treffe nicht zu, dass er die von N. an der Poststelle bezogenen Fr. 400.erhalten habe. Er habe nicht gewusst, dass K. sich das Fahrzeug Mercedes aneig- nen werde, vielmehr habe K. ihm gesagt, N. benötige den Mercedes, um nach Serbien zu fahren. Von der Tötung von N. habe er entgegen dem Anklagevorwurf, wonach er am 28. April 2016 zwischen 8.00 Uhr und ca. 10.00 Uhr davon erfahren habe (eventualiter vor seinem Telefongespräch mit G.
am 30. April 2016), erst am 6. Juni 2016 kurz vor seiner Verhaftung in AD. erfahren.
Betreffend Dossier 2 ist der Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung und der Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrug in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Sachverhaltserstellung vorzunehmen ist.
Zusammenfassend ist bestritten und zu erstellen,
dass A. mit K. und M. übereingekommen ist, N. sel. unter einem Vorwand an den Wohnort von K. zu locken,
dass A. von Anfang an wusste, dass K. N. sel. an seinem Wohnort überwältigen, fesseln und gefangen halten werde,
dass A. wusste, dass K. N. sel. das Fahrzeug BMW M3 entwenden werde,
dass A. beabsichtigte, das Fahrzeug Mercedes zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden
dass A. am 28. April 2016, eventualiter vor dem 30. April 2016, von K. über die Tötung von N. sel. orientiert wurde.
Dossier 1
Betreffend den Fall O. sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, K. habe schätzungsweise eine Woche vor dem 3. Juni 2016 erzählt, dass er plane, einen Lastwagen zu stehlen. Er habe ihm von seiner Masche erzählt, die er bei
P. angewendet habe, den Lastwagen zu nehmen und einfach nie zu bezahlen. Er habe das Fahrzeug auf Rechnung mitgenommen und dann behauptet, dass er die Rechnung bezahlt habe (Prot. I S. 238). Er habe gedacht, dass es auch so gemacht werde. K. habe gesagt, dass sie es in diesem Stil machen (Prot. I S. 239). Er habe nicht gewusst, dass K. eine Schusswaffe mitge- nommen habe. Das Thema Waffe sei nie besprochen worden (Prot. I S. 241). Er habe nicht mit Gewaltanwendung gerechnet. K. habe ihm vom Gewinn Fr. 10'000.versprochen dafür, dass er einen Abnehmer für den Lastwagen bringe und das Fahrzeug überführe (Prot. I S. 243). Es treffe zu, dass er vor dem Vorfall
Kabelbinder, Einsatzhandschuhe und ein Klappmesser gekauft habe, aber er habe diese Sachen nicht für eine Fesselung gekauft (Prot. I S. 244). Diese Handschuhe habe er gekauft, weil man die Fingerspitzen zurückklappen konnte. Er habe keine Handschuhe dabei gehabt, als die SMS gekommen sei und habe nicht umkehren und solche zu Hause holen wollen. Die Kabelbinder habe er gekauft, um das Nummernschild zu befestigen (Prot. I S. 245). Das Messer habe ihm gefallen, und er sei ohne seinen Sohn unterwegs gewesen, der damit hätte spielen können, daher habe er es zu diesem Zeitpunkt gekauft (Prot. I S. 246). Als sie im Lastwagen gesessen seien und O. gezeigt habe, wie alles funktioniere, habe K. die Pistole unter der Mappe hervorgezogen und habe gesagt keine Mätzli machen, habe ihm die Handschellen gegeben und ihn aufgefordert,
O. die Handschellen anzulegen. Er habe gesagt, das könne er nicht machen, und wofür. K. habe erwidert, er solle machen, was er ihm sage (Prot. I S. 253). Er habe das gemacht, sei aber ziemlich überfordert gewesen und sei aus dem Lastwagen ausgestiegen. Kurz nachher sei es weitergegangen, er sei aufgefordert worden, ihm einfach nachzufahren. Die Knie und Füsse von O. habe er nicht mit dem Klebeband umwickelt. Er sei überrascht gewesen, als
K. plötzlich die Pistole hervorgenommen habe. Es sei total gegen die Abmachung gewesen, dass es so ablaufen solle wie bei P. (Prot. I S. 252). Er habe nicht gewusst, dass M. das Mobiltelefon von O. dabei gehabt habe. Er habe nicht mitbekommen, dass zwischen K. und M. in
Q. /R. Mobiltelefone getauscht worden seien (Prot. I S. 267) und habe auch nicht mitbekommen, dass K. mit ihr telefoniert habe (Prot. I S. 258 f.). K. habe gesagt, er nehme O. nach Hause, schüchtere ihn ein, den Vertrag unterschreiben zu lassen und bringe ihn dann nach Zürich zurück. Sie würden dann alle drei sagen, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn töten würde. Er habe in Deutschland kurz vor der Verhaftung erfahren, dass O. getötet worden sei (Prot. I S. 262). Er habe sich nicht vorgestellt, wie K. O. einschüchtern werde, habe ge- dacht, er werde verbal eingeschüchtert (Prot. I S. 273).
Er habe nicht mitgewirkt als O. in den Anhänger gebracht worden sei, habe ihn nicht gestützt und habe keine Pistole in den Händen gehabt (Prot. I S. 263). Er
habe K. schon früh signalisiert, dass er nicht einverstanden gewesen sei. Es sei um Betrug und Diebstahl gegangen, aber nicht um eine Geiselnahme und noch viel weniger um eine Tötung (Prot. I S. 265).
Zusammenfassend ist betreffend diesen Anklagepunkt zu erstellen,
dass A. mit K. und M. Ende Mai/Anfang Juni 2016, spätestens am Vormittag des 3. Juni 2016, übereinkam, sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von O. sel. unter Einsatz einer Schusswaffe sowie dem Entwenden des Lastwagens zu beteiligen,
dass A. bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O. sel. durch K. rechnete, eventualiter den späteren Tod von O. sel. in Kauf nahm,
dass vorgängig geplant war, dass K. eine geladene, gesicherte Pistole Beretta mitnimmt,
dass A. die Knie und Füsse von O. sel. mit Klebeband umwickelte,
dass A. wusste, dass K. das Mobiltelefon von O. sel. M. übergab und sie anwies, dieses bei der Einstellhalle in S. zu deponieren,
dass A. mit M. telefonierte, als diese bei der Einstellhalle in
S. angekommen war, und ihr mitteilte, wo sich die Einstellhalle befinde und wo sie das Telefon von O. sel. deponieren solle,
dass A. Schmiere stand und dabei die ihm von K. übergebene Pistole Beretta in Händen hielt, als K. den gefesselten O. sel. vom Lastwagen in den Anhänger verbrachte.
Dossier 4
Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug K. übergeben zu haben, damit dieser es in Serbien verschwinden lasse und es wahrheitswidrig gegenüber der Polizei und der Versicherung als gestohlen gemeldet zu haben (Prot. I S. 222 f.). Entsprechend ist der Schuldspruch des versuchten Betruges in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist betreffend diesen Anklagepunkt der vorinstanzliche
Schuldspruch betreffend Veruntreuung. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Der diesbezügliche Sachverhalt lautet dahingehend, dass der Beschuldigte den Lieferwagen TATA von der C. AG geleast habe und durch das Vortäuschen des Diebstahls habe frühzeitig aus dem Leasingvertrag aussteigen können. Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug geleast zu haben (Prot. I S. 224), dass er das Fahrzeug habe loshaben wollen und die Leasinggebühren von Fr. 460.monatlich gespart hätte (Prot. I S. 226).
Dossier 5
Betreffend Dossier 5 sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Ahnung davon gehabt, dass K. den Diebstahl bei der Versicherung gemeldet habe melden werde. Er habe einfach die Rechnungen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K. habe einmal gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht immer. Er (A. ) habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K. habe es bar bezahlt (Prot. I S. 228). Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren bestellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Prot. I S. 230). Der einzige Fehler, den er gemacht habe, sei eine Antriebswelle gewesen, die K. als Occasion gebracht habe, er aber als Original aufge- nommen habe. K. habe ihm gesagt, das Auto sei verschwunden. Er habe sich gesagt, dass dies wieder ein solches K. -geschäft sein müsste, das Auto einfach irgendwie weg müsse. Sie hätten einen halben Abend telefoniert.
K. habe ihm gesagt, dass er ihm Rechnungen machen müsse (Prot. I S. 231). K. habe das Auto angezündet, er habe im Vorfeld nichts davon gewusst (Prot. I S. 232).
Zusammenfassend ist zu erstellen
dass A. bewusst wahrheitswidrige Reparaturrechnungen ausstellte,
dass A. versuchte, ein neues Zündschloss in den VW Passat einzubauen,
dass A. und K. den VW Passat am 28. Januar 2016 absichtlich in Brand steckten
Beweismittel
Vorbemerkungen
Als Beweismittel bei der Sachverhaltserstellung dienen in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten K. und M. sowie der Inhalt der Kurzmitteilungen/Chats und Telefonprotokolle betreffend Antennenstandorte.
Da den Aussagen der Beteiligten besonderes Gewicht zukommt, werden diese nachfolgend kurz zusammengefasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
A. belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten nur soweit verwertbar sind, als die Teilnahmerechte von A. an den entsprechenden Einvernahmen gewahrt wurden. Jedoch ist der Verlauf des Aussageverhaltens betreffend die Belastungen von A. gerade bei K. für die Würdigung seiner Aussagen (zugunsten von A. ) unerlässlich, weshalb die Aussagen auch in jenen Einvernahmen kurz zusammengefasst werden, in welchen die Teilnahmerechte von A. nicht gewahrt wurden. Dasselbe gilt auch für die Aussagen von M. .
Aussagen des Beschuldigten
Hafteinvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/03/01) Der Beschuldigte berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht.
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Juni 2016 (Urk. D1/03/02)
Der Beschuldigte erklärte, er habe mit dem Tod von O. nichts zu tun. Er sei am 3. Juni 2016 von K. benachrichtigt worden, einen Lastwagen anzuschauen, den er schon am Vortag angeschaut habe und für den er eine Anzahlung geleistet habe. Da seine Frau gearbeitet habe, habe er seinen Sohn zu sei- ner Mutter gebracht und sei nach T. gefahren, wo er K. getroffen habe. K. habe ihm auf der Fahrt Richtung Zürich gesagt, dass er den Lastwagen gewinnbringend verkaufen wolle. Er (A. ) habe diverse Händler angeschrieben und habe die U. gefunden, welche den von K. angegebe- nen Mindestpreis von Fr. 40'000.habe bezahlen wollen (Urk. D1/03/02 S. 2).
Bei der Halle von O. hätten sie den Lastwagen angeschaut. K. habe die vorläufige Verkehrseinlösung mit Versicherung mitgenommen. Er habe auch einen Kaufvertrag gesehen. Dieser habe auf die Firma V. gelautet. Das heisse, er habe den Lastwagen schon gekauft (Urk. D1/03/02 S. 3). Zuerst sei er mit O. im Lastwagen gefahren, K. sei mit dem Ranger gefolgt. Nach dem ersten Halt auf einem Parkplatz, wo O. den Nebenantrieb, das Aufkippen gezeigt habe, und sie die Chassis des Aufliegers angeschaut hätten, sei
K. mit O. im Lastwagen Richtung U. in AA. gefahren. Er sei im Ranger gefolgt, auch M. sei hinterher gefahren. Auf einem Aldi Lidl-Parkplatz hätten sie sich nochmals getroffen. Er habe den Lastwagen über- nommen, K. habe den Ford Ranger mit dem Anhänger genommen und
M. habe sie wieder verlassen. Danach seien sie zur U. gefahren. Er habe dort den Lastwagen abgestellt und sei zu K. in den Ford Ranger gestiegen. Sie seien Richtung AB. nach Hause gefahren. Bei der Autobahnausfahrt Q. seien sie ab der Autobahn gefahren, um zu tanken. M. sei auch wieder zu ihnen gestossen. Er habe gemerkt, dass er das Nummernschild am Lastwagen gelassen habe. K. habe diese am Samstag gebraucht. Daher sei er im Fahrzeug von M. nach T. gefahren, wo er in sein Auto gestiegen und nach AA. gefahren sei, um die Nummernschilder zu holen. Von dort aus sei er nach Hause gefahren (Urk. D1/03/02 S. 4). Am nächsten Tag habe er einen Anruf von AC. aus AD. betreffend den Kauf des Lastwagens bekommen. Er habe mit diesem einen Preis von Fr. 43'000.vereinbart, wobei Herr AE. den Lastwagen noch habe sehen wollen. Es sei mit ihm abgemacht worden, dass sie den Lastwagen nach AD. bringen. Das habe K. mit M. gemacht. Am Montag habe Herr
AE. mitgeteilt, dass er für den Lastwagen Fr. 43'000.bezahle. Sie hätten abgemacht, dass er um 19 Uhr in AD. sei und man die ganze Abwicklung machen könne. Er sei mit K. nach AD. gefahren (Urk. D1/03/02 S. 6).
Er habe einen Anruf von Herrn AE. bekommen, dass etwas mit dem Fahrzeug nicht stimme, dieses als gestohlen gemeldet worden sei. K. habe dann M. angerufen, sie solle die Verträge schicken, damit man beweisen könne, dass K. den Lastwagen gekauft habe. Gleichzeitig habe K. ihn angewiesen, M. die Fahrzeugpapiere zu schicken. Er habe zu AE. gesagt, er solle die Polizei rufen, das Fahrzeug sei gekauft, er habe den Kaufvertrag gesehen. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihnen die Haft eröffnet (Urk. D1/03/02 S. 7).
K. habe ihm für die Vermittlung eines Abnehmers Fr. 200.als Provision versprochen. K. sei bei den LKW-Händlern nicht so beliebt gewesen, daher habe er das übernommen (Urk. D1/03/02 S. 11). Gemäss dem Vertrag, den er gesehen habe, sei der Lastwagen schon gekauft gewesen. Er habe den Vertrag in S. gesehen. Er habe O. Transport als Verkäufer und die Firma
V. als Käufer im Vertrag gesehen, den Kaufpreis von Fr. 38'000.sowie zwei Unterschriften. Es sei ein Standard-Kaufvertrag von Autoscout gewesen (Urk. D1/03/02 S. 11). Auf die Frage, weshalb man denn noch eine Probefahrt gemacht habe, antwortete er, er gehe davon aus, dass er mit O. noch ein Schlupfloch abgemacht habe, dass er noch zurücktreten könnte, wenn etwas nicht in Ordnung wäre (Urk. D1/03/02 S. 13).
Er habe O. letztmals gesehen als er mit K. im Lastwagen gefahren sei, von dort an nicht mehr. Zwischendurch habe er den Anschluss zum Konvoi verloren (Urk. D1/03/02 S. 15). Auf dem Aldi/Lidl-Parkplatz sei der Anhänger am Fahrzeug von M. gewesen, dann habe er den Anhänger auf Geheiss von K. an den Ranger angehängt. Er habe das nicht hinterfragt (Urk. D1/03/02 S. 16).
Die ihm vorgehaltenen Kaufverträge bezeichnete er als Fälschungen (Urk. D1/03/02 S. 23).
Den BMW von N. habe er diesem zusammen mit K. abgekauft. Er wisse nichts über das Verschwinden von N. (Urk. D1/03/02 S. 31).
Auf Vorhalt des Kaufbelegs für ein Klappmesser, Einsatzhandschuhe und Kabelbinder vom 3. Juni 2016 erklärte er, die Handschuhe habe er gekauft, weil sie praktisch seien, weil man vorne die Finger umlegen könne, wenn man etwas schrauben wolle. Das Messer habe er gekauft, weil es ihm gefallen habe, er habe mehrere davon zu Hause. Die Kabelbinder brauche er für die Garage, sie seien in jenem Geschäft einfach günstig (Urk. D1/03/02 S. 32/33).
Polizeiliche Einvernahme vom 14. Juli 2016 (Urk. D1/03/03) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage.
Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2016 (Urk. D1/03/04) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage betreffend den Fall O. sel..
Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2016 (Urk. D1/03/05) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage betreffend den Fall N. sel..
Polizeiliche Einvernahme vom 6. April 2017 (Urk. D1/03/06)
Diese Einvernahme befasst sich mit dem Vorwurf des Versicherungsbetruges zum Nachteil der AL. Versicherung. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage.
Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2017 (Urk. D1/03/07) Es handelt sich um eine Einvernahme zur Person.
Schriftliche Stellungnahme vom 20. November 2017 (Urk. D1/03/08) Fall N. sel.:
Er sei von N. gebeten worden, ihm bei Problemen mit dem BMW zu helfen. Das Fahrzeug hätte zu einem Kollegen von K. namens P. gebracht werden sollen, der für die Reparatur ca. Fr. 900.- und einen Vorschuss von Fr. 400.verlangt habe. K. habe diesen Preis abgeklärt, und er (A. ) habe ihn N. mitgeteilt. Er habe den BMW aufgeladen und sei mit N. losgefahren. Auf der Fahrt habe er N. gesagt, dass K. noch mit ihm sprechen wolle und bei der Überführung des BMW dabei sein werde. N. sei einverstanden damit gewesen. Bei K. zu Hause hätten sie sich in der Küche zusammengesetzt und etwas getrunken. K. habe ihm gesagt, dass er den BMW nicht mehr an diesem Abend nach AW. bringen müsse, er werde das Fahrzeug am folgenden Tag dorthin bringen. K. habe M. und ihn gebeten, den Mercedes von N. holen zu gehen, damit N. wieder mobil sei und er und N. etwas unter vier Augen besprechen könnten. Er sei mit M. nach AB. gefahren, um den Mercedes zu holen und von dort aus nach Hause gefahren. Seines Wissens sei M. zurück nach AF. gefahren. Am nächsten Tag habe K. ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass er den BMW im Tausch für geschuldetes Geld übernommen habe, sie aber einen Vertrag auf ihn (A. ) gemacht hätten, damit das Fahrzeug nicht in die Konkursmasse falle (Urk. D1/03/08 S. 3). K. habe das Fahrzeug umlösen wollen und habe ihm gesagt, der Fahrzeugausweis sei noch bei N. und dieser sei nach Serbien gefahren. Er habe versucht, N. telefonisch zu erreichen, was ihm nicht gelungen sei, es sei immer die Combox gekommen. Er habe bei
N. zu Hause angerufen und habe den Bruder von N. gebeten, ihm den Fahrzeugausweis zu geben. Als Beweis habe er dem Bruder den Kaufvertrag gesendet, den er von K. per SMS erhalten habe. K. habe M. geschickt, um den Fahrzeugausweis zu holen. Der Bruder von N. sei auf der Suche nach seinem Bruder gewesen und habe ihn angerufen. Er habe ihm nur sagen können, dass er N. letztmals bei K. gesehen habe.
K. habe ihm gesagt, dass N. an jenem Abend noch nach Serbien gefahren sei, um Ware abzuholen. Der Bruder von N. sei bei ihm vorbeigekommen und habe ihm Vorwürfe gemacht, er habe seinen Bruder umgebracht. Er habe ihm gesagt, er habe N. letztmals bei K. gesehen und er sei anschliessend nach Serbien gefahren. Der Bruder von N. sei auch einmal bei ihm vorbeigekommen und habe ihn bedroht. Er habe mit K. telefoniert, der die Polizei gerufen habe. Die Polizei sei vorbeikommen und habe G. vom Grundstück gewiesen. Anschliessend habe er nichts mehr von der Familie
gehört und habe angenommen, dass N. wieder da sei (Urk. D1/03/08 S. 4).
Fall O. sel.:
Ende Mai/anfangs Juni habe ihm K. von der Masche erzählt, welche er bei der Firma U. , P. und AG. abgezogen habe. Diese Unterschlagungen habe er alleine gemacht. Er habe ihm das Angebot gemacht, dass er Fr. 10'000.bekomme, wenn er bei der Unterschlagung gegenüber O. mitmache. Er müsse die Fahrzeugkombination auf seinen Namen (A. ) verkaufen, da er (K. ) bei den bekannten Händlern nicht so beliebt sei, weil er schon viele betrogen habe. Er habe leider zugestimmt. Am 3. Juni hätten sie sich bei der Autobahnausfahrt T. getroffen. Er habe die Handschuhe vergessen und habe solche nebst Kabelbindern und einem Messer im L. in gekauft. Die Kabelbinder habe er für das Befestigen der Nummernschilder am LKW gebraucht und das Messer für das Entfernen der Kabelbinder. In T. sei er zu K. ins Auto gestiegen. K. habe ihm auf der Fahrt gesagt, dass M. auch mitkomme, er habe nicht gesagt, weshalb. Bei der Einstellhalle von O. habe er die Nummernschilder montiert und habe O. die von K. mitgebrachten vorläufigen Immatrikulationspapiere und seinen Führerschein gezeigt. Er sei mit O. im Lastwagen losgefahren, K. sei im Ford Ranger gefolgt. Auf einem grossen Parkplatz hätten sie das Aufkippen der Mulde ausprobiert und den LKW auch innen angeschaut. K. habe ihm gesagt, dass er kurz mit
allein sein wolle. Er sei zum Ford Ranger gegangen und habe eine Zigarette geraucht. Als K. ihn wieder zum LKW gerufen habe, habe er gesehen, dass O. mit Handschellen und Klebeband gefesselt auf dem Bett gelegen habe. Er habe K. gefragt, was das solle. Er habe geantwortet, er habe ei- nen anderen neuen Plan als vorab ausgemacht und habe ihn nicht darüber informieren wollen, was er vorhabe. Er müsse einfach mitmachen und einen Käufer finden, er wolle noch am heutigen Tag Bargeld haben. Er sei geschockt und mit der Situation überfordert gewesen und habe einfach gemacht, was K. gesagt habe. Auf dem Rastplatz BA. hätten sie nochmals angehalten.
K. habe sich nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen und habe nicht
sagen wollen, was er vorhabe. Auf der Weiterfahrt Richtung AQ. habe er von der Sache Abstand nehmen und abhauen wollen. Er habe sich vom Convoy zurückfallen lassen und habe eine Autobahnausfahrt nicht genommen. K. habe ihn angerufen und ihn gezwungen zurückzukehren, da er ihm helfen müsse, den LKW zu U. zu bringen. Auf diesen Zwang hin habe er gewendet und sei zu K. gefahren. Auf einem grösseren Platz hätten sie angehalten und hätten ziemlich Streit gehabt. Er habe von K. wissen wollen, was er nun vorhabe. Er habe gesagt, O. komme mit ihm nach Hause, werde einen Vertrag unterschreiben, dass der LKW bar bezahlt worden sei, werde eingeschüchtert und wieder nach S. gebracht. Er sei geschockt gewesen und habe Angst gehabt, dass es nicht klappe und O. zur Polizei gehe, jedoch hätten drei Personen bezeugen können, dass O. den Betrag in bar erhalten habe (Urk. D1/03/08 S. 8). K. habe O. aus dem LKW aussteigen und auf den Anhänger steigen lassen. Er habe gesagt, O. gehöre nicht auf den Anhänger, worauf K. gesagt habe, das sei seine Angelegenheit. Er könne nicht sagen, ob M. an diesem Ort angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Natel von O. deponieren solle, er wisse nur, dass er ihr diese Anweisung nicht gegeben habe. Wenn das Telefon bei ihm eingegangen sei, habe er es an K. weitergereicht, der sich in S. ausgekannt habe. Auf dem Weg von AA. nach AB. habe er K. gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, er halte ihn heraus, er werde O. einschüchtern, sodass er nichts sage. Er habe irgendwie Angst gehabt, dass K. alles auf ihn abwälze
(Urk. D1/03/08 S. 8). Herr AE. habe ihm auf dem Platz eine Email von Bekannten von O. vorgelesen, auf welcher gestanden habe, dass O. umgebracht worden sei. K. habe ihn aufgefordert, die Fahrzeugpapiere an M. zu schicken und habe gesagt, er werde versuchen, zu richten, was noch gehe und habe ihn angewiesen, nichts zu sagen. Bevor die Polizei eingetroffen sei, habe ihm K. gesagt, dass er O. und N. erstickt habe (Urk. D1/03/08 S. 9).
Vorfall TATA:
Er sei mit dem geleasten Fahrzeug nicht mehr zufrieden gewesen und habe das Leasing beenden wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. K. habe die Idee mit dem Versicherungsbetrug gehabt. Er habe gesagt, er kenne in Serbien Leute, die sich darauf spezialisiert hätten, die VIN-Nummer zu ersetzen und das Fahrzeug weiter zu verkaufen. Er habe eingewilligt und habe K. für das Verschwindenlassen Fr. 1'000.bezahlen müssen. Er wisse nur, dass ein Verwandter von N. in Serbien das Fahrzeug abgenommen habe. Er habe das Fahrzeug der Polizei wahrheitswidrig als gestohlen angezeigt und der Versicherung gemeldet (Urk. D1/03/08 S. 11).
Vorfall Passat:
K. habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass sein Passat in Deutschland gestohlen worden sei. Er habe sofort gewusst, dass es ein Versicherungsbetrug sein werde, weil sie es beim TATA auch versucht hätten. Da er im Vorfeld die Rech- nungen für Reparaturen beim Passat in andere Rechnungen von AI. GmbH verpackt habe, habe er diese auf ausdrücklichen Wunsch von K. in Rech- nungen lautend auf AV. ändern müssen. Alle auf AV. geschriebenen Rechnungen wie auch Stunden seien effektiv geleistet und ausgeführt worden. Einzig die Antriebswelle habe er als Occasion erhalten und habe sie als neue Ware verrechnet. Bezüglich des Zündschlosses habe er K. auf dessen Anfrage erklärt, dass ein Occasionsschloss von einem anderen Passat nicht passe. Da
K. dennoch ein Zündschloss haben wollte, habe er für ihn eines organisiert, welches K. bar bezahlt habe (Urk. D1/03/08 S. 12). Er habe nichts mit dem Fahrzeugbrand zu tun. Er könne sich nicht vorstellen, warum der Passat habe verschwinden müssen, da das Fahrzeug neu geprüft gewesen sei und auch diverse Reparaturen gemacht worden seien (Urk. D1/03/08 S. 13).
Er habe für K. Schwarzarbeit verrichtet. Damit habe er ihn erpresst, wenn er ihm bei der Betrügerei O. nicht helfen werde, werde er ihn verzeigen (Urk. D1/03/08 S. 16 f.).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. November 2017 (Urk. D1/03/09)
K. habe ihm gesagt, dass N. nach Serbien gefahren sei, um etwas zu holen, was ihm und N. gehört habe. Er schätzte, K. habe das gesagt, einen Tag nachdem er mit N. bei ihm gewesen sei (Urk. D1/03/09 S. 6).
Er habe am 27. April 2016 bei N. zuhause in AB. den BMW aufgela- den. Dann seien sie in Richtung von K. gefahren und hätten noch ei-
nen Zwischenhalt an einer Post gemacht. N. habe das Geld für die Vorauszahlung der Reparatur abgehoben. Er habe kein Geld von N. bekommen (Urk. D1/03/09 S. 9). Sie seien dann zu K. nach Hause gefahren. Dort seien sie in der Küche gesessen und hätten etwas zusammen getrunken. Sie hätten über ganz normale Sachen gesprochen. Als das Gespräch auf die Indoor-Anlage gekommen sei, sei er rausgegangen. Auf die Frage, ob auch Thema gewesen sei, dass N. K. noch Geld schulde, erklärte er, dieses Thema sei immer irgendwie herumgegeistert. Es sei für ihn aber nie klar gewesen, was stimmte.
K. habe ja Konkurs angemeldet. Er habe vor den Mitarbeitern das Gesicht nicht verlieren wollen und habe deshalb gesagt, dass N. seine Finger mit drin habe. Er könne sich vorstellen, dass N. seine Finger im Spiel gehabt habe, dies sei aber nur eine Mutmassung. Er habe gehört, dass N. in Drogen drin sei, ebenfalls das Geld von K. . Er wisse nicht, ob das stimme (Urk. D1/03/09 S. 22). Er wisse nicht mehr hundertprozentig, ob M. bei diesem Gespräch auch dabei gewesen sei. Glaublich sei sie am Anfang dabei gewesen, aber er mutmasse nur, er könne es nicht sagen (Urk. D1/03/09 S. 21). Dann habe K. M. und ihn gebeten, den Mercedes in AB. zu holen, was sie gemacht hätten. M. habe ihn in AB. ausgeladen. Sie sei mit dem Mercedes nach Hause gefahren, er zu sich nach AR. . N. sei nicht einfach nach AB. mitgefahren und dann weiter, weil K. mit N. unter vier Augen habe reden wollen. Irgendwann sei der Bruder von N. gekommen und habe gesagt, man habe N. umgebracht. Er habe bei K. nachgefragt, was gelaufen sei und wo N. sein könnte. Er habe ihm gesagt,
dass N. mit dem Mercedes nach Serbien gefahren sei (Urk. D1/03/09 S. 8). Die Reparatur des BMW hätte um die Fr. 900.gekostet.
Er sei einverstanden gewesen, dass der Vertrag betreffend den BMW auf ihn laute, da K. mit seiner Firma Konkurs gegangen sei und der BMW in die Konkursmasse gefallen wäre, wenn der Vertrag auf ihn gelautet hätte (Urk. D1/03/09
S. 14). Am 28. April 2016 habe ihm K. geschrieben, ob er den Fahrzeugausweis des BMW habe. Er habe diesen nicht gehabt und habe versucht,
N. anzurufen.
Was er mit seiner Mitteilung viel Spass an K. gemeint habe, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass
K. N. etwas antun sollte und es sei ausgeschlossen, dass das einen Zusammenhang mit dem gehabt habe, was später passiert sei (Urk. D1/03/09 S. 19).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Januar 2018 (Urk. D1/03/11)
Der Beschuldigte schilderte, dass K. ihm Ende Mai 2016 erzählt habe, wie er Betrüge mache und zu Geld komme. Er habe das mit dem Verkauf des Lastwagens von AG. und mit dem Volvo erzählt. Es sei die Idee aufgekommen, dass er ihm helfen könne, das auch bei O. zu machen. Er habe ihm für die Hilfe bei O. Fr. 10'000.geboten. Das sei für ihn ein verlockendes Angebot gewesen, und er habe die Bilder des Lastwagens an diverse Händler geschickt, um Preisangebote zu erhalten. Er sei nach T. gefahren, habe vorher noch ein paar Handschuhe und ein Messer gekauft und habe K. getroffen. Unterwegs hätten sie noch M. getroffen. K. und er seien zur Einstellhalle gegangen und hätten O. die Ausweise und vorläufigen Immatrikulationspapiere gezeigt. Er habe die Nummernschilder an den Lastwagen gemacht. Er sei als Fahrer, O. als Beifahrer im Lastwagen gefahren, K. sei mit dem Ranger gefolgt. Auf einem Kiesplatz habe O. gezeigt, wie man den Lastwagen aufkippe und wie es von innen aussehe. K. habe gesagt, er solle schnell aus dem Lastwagen gehen, was er getan habe und eine Zigarette rauchen gegangen sei. Als er fertig gewesen sei, habe K. ihn wieder zu sich gerufen und er habe gesehen, dass K. O. mit Handschellen fesselte. Er habe gefragt, was das solle, das hätten sie so nicht abgemacht. Er habe geantwortet, er solle das seine Sache sein lassen, es würde schon gut kommen. Dann seien sie weiter gefahren, K. mit O. im Lastwagen, er im Ranger. Nach einem Halt an der Raststätte AH. und einem weiteren Halt auf ei- nem Lidl Parkplatz habe er die Anweisung bekommen, den Anhänger vom Subaru an den Ranger umzuhängen. M. sei dann weggefahren. Sie seien weiter gefahren. Auf einem grösseren Platz habe K. O. vom Lastwagen in den Anhänger umgeladen. Er habe nochmals versucht, mit K. zu reden und habe gefragt, was das solle und was mit O. passiere. K. habe gesagt, er nehme ihn mit nach Hause und schüchtere ihn ein. Dann werde er ihn den Vertrag unterschreiben lassen, dass er das Geld erhalten habe und ihn nach S. zurückbringen. Bei der Polizei würden sie alle dasselbe aussagen, das sei dann schon glaubhaft (Urk. D1/03/10 S. 3). Er sei überfordert gewesen und sei mit dem Lastwagen zur U. gefahren, wo er den Lastwagen abgestellt habe und ins Auto zu K. gestiegen sei. Sie seien nach R. gefahren, wo sie
M. getroffen hätten. Er habe gemerkt, dass er die Nummernschilder am Lastwagen gelassen habe und sei mit M. bis nach T. gefahren. Von dort aus sei er mit seinem Auto zurück zur U. gefahren, um die Nummernschilder zu holen. Am Montag sei er mit K. nach Deutschland zu AE. gefahren, um den Weiterverkauf des Lastwagens zu machen. AE. habe ihm gesagt, mit dem Lastwagen stimme etwas nicht, dieser sei gestohlen worden.
AE. habe ihm ein Mail vorgelesen, in welchem gestanden habe, dass der Besitzer des Lastwagens umgebracht worden sei und er die Polizei anrufen müsse. K. habe M. angerufen, dass sie den Vertrag schicken solle, damit sie beweisen könnten, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Es sei ziemlich lange gegangen, bis die Polizei gekommen sei. Er habe K. gefragt, was das mit dem E-Mail auf sich habe. Er habe ihm dann erzählt, dass er O. mit Klebeband erstickt habe und in den Wald geworfen habe (Urk. D1/03/10 S. 5). Dann habe er gefragt, was mit N. passiert sei. Er habe gesagt, dass er auch ihn umgebracht habe (Urk. D1/03/10 S. 6). Er sei geschockt gewesen und
habe es erst gar nicht glauben können. K. habe am 3. Juni 2016 gesagt, dass man bei der Polizei dasselbe aussagen solle, dass der LKW gekauft und bezahlt sei. K. hätte dann den Part vom Reden übernommen, ihn rausgehalten und nicht erwähnt (Urk. D1/03/10 S. 9). Bei O. sei die Adresse und Telefonnummer von K. hinterlegt gewesen, seine Angaben nicht (Urk. D1/03/10 S. 10). Man habe schon darüber gesprochen, was man der Polizei im Falle einer Anzeige von O. sagen werde, was ganz genau abgemacht gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/03/10 S. 10). Es sei nie geplant gewesen, dass es eine Probefahrt geben werde. Er habe gedacht, man würde dorthin gehen, den LKW holen und wieder gehen. Am Anfang habe er nicht gewusst, dass M. auch mitkomme, darum hätte es ihn gebraucht, um den Ranger den LKW zu fahren (Urk. D1/03/10 S. 11). Für ihn sei klar gewesen, dass K. mit O. abgemacht habe, dass sie den LKW mitnehmen zum Gebrauch und dass man ihn statt gebraucht einfach verkauft hätte. Das wäre dann ein Betrug gewesen, damit hätte er leben können (Urk. D1/03/10 S. 10). Wie K. bei
P. vorgegangen sei, wisse er nicht, er habe ihm nur gesagt, dass er den LKW dort geholt habe, ohne zu bezahlen (Urk. D1/03/10 S. 11). Er habe nicht hinterfragt, wofür man überhaupt einen Anhänger bauche, er glaube, er habe
K. nicht gefragt (Urk. D1/03/10 S. 12). Er vermute, dass K. M. eingeweiht habe, dass es sich um einen Betrug handle (Urk. D1/03/10 S. 13). Als er wieder in den LKW gestiegen sei, habe er die Pistole bei der Mittelkonsole liegen gesehen. Er nehme an, K. habe diese gebraucht, um O. gefügig zu machen und ihm die Handschellen anzulegen (Urk. D1/03/10 S. 13). Er habe keine Fragen gestellt, als er die Pistole gesehen habe, da er mit der Situation überfordert gewesen sei.
Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Telefone immer auf sich getragen habe vorübergehend im Auto gelassen habe. Er habe garantiert nie das Telefon mit jemand anderem getauscht. Er wolle nicht, dass andere Leute seine privaten Sachen anschauen (Urk. D1/03/10 S. 15).
Er sei bei der Überwältigung von O. nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, weshalb K. ihn in diesem Punkt zu Unrecht belaste (Urk. D1/03/10 S. 16).
Als er nicht mehr habe mitmachen wollen und nicht von der Autobahn gefahren sei, habe K. ihn angerufen und habe gesagt, er sei mitgekommen und habe den Lastwagen angeboten, jetzt müsse er einfach mitmachen. Das habe er als Zwang empfunden. Bedroht negative Konsequenzen angedroht habe
K. nicht. Er habe aus früherer Erfahrung gewusst, dass er am Schluss das Arschloch gewesen sei, er wolle darauf aber nicht eingehen, das seien alte Geschichten (Urk. D1/03/10 S. 16).
Es treffe nicht zu, dass er M. am Telefon gesagt habe, wo sie das Telefon deponieren solle, er sei ja erst einmal in S. gewesen (Urk. D1/03/10 S. 19).
Auf die Frage, was er von der Aussage von K. betreffend die serbische Mafia halte, erklärte er, er mache keine Aussagen zu dieser Frage (Urk. D1/03/10 S. 22).
Er habe K. nicht gefragt, was mit O. passiere, da dieser gesagt habe, er solle es seine Sache sein lassen. Er habe nicht gedacht, dass er im Stande sei, jemanden zu töten, sonst hätte er nicht mitgemacht (Urk. D1/03/10 S. 25). In der Zeit vom 4. Juni 2016 bis in AD. habe K. auf seine Frage, was mit
O. passiert sei, gesagt, er habe ihn eingeschüchtert und nach S. gebracht.
K. und N. hätten zu jener Zeit, als K. für die Firma AI. Konkurs angemeldet habe, eine Auseinandersetzung gehabt wegen Geld, das verschwunden sei. Er wisse nicht, ob es um Bargeld um Drogen gegangen sei. Die beiden hätten nicht mehr miteinander gesprochen (Urk. D1/03/10 S. 27). Das sei dann wieder besser geworden, und sie hätten wieder miteinander gesprochen (Urk. D1/03/10 S. 28).
Bei der Einvernahme von Herrn und Frau E. /F. im Sommer hätten
M. , K. und er die Möglichkeit zur Kollusion gehabt. K. habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen denjenigen von K. anpassen. Bis zu jenem Tag sei er der Meinung gewesen, dass etwas mit der serbischen Mafia los sei, weil einige Male Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen bei ihm zuhause herum
gewesen seien. Er habe K. gefragt, ob er etwas zu befürchten habe, er habe gesagt, er und M. hätten nichts zu befürchten, die würden nur ihn
(K. ) wollen (Urk. D1/03/10 S. 29). Er habe ihn gefragt, wann er N. getötet habe. K. habe geantwortet, das sei gewesen als M. und er den Mercedes holen gegangen seien. Er denke, dass K. mit der Drogengeschichte eine grosse Menge Geld verloren gegangen sei. Nach seiner Ansicht sei es Rache gewesen. Bei O. sei es ums Geld gegangen. Es habe niemand wegen der Mafia sterben müssen, sondern man habe den Lebensstandard nicht mehr finanzieren können. Wenn er von N. gewusst hätte, wäre er bei
O. gar nicht mitgegangen (Urk. D1/03/10 S. 30).
Am 23. Juni 2017 bei der Konfrontation habe ihm K. all das gesagt, was auf dem schriftlich abgefassten Anhang zur Einvernahme stehe. Die Klimaanlage sei gelaufen und die Polizistin habe nicht gehört, dass sie miteinander gesprochen hätten. K. habe ihm klar gemacht, dass er M. nicht belasten dürfe. Er habe erzählt, dass er N. getötet habe in der Zeit als er mit M. weggewesen sei um den Mercedes zu holen. K. habe gesagt, M. habe geholfen, die Leiche zu verschieben und zu begraben.
K. habe ihm gesagt, dass er den BMW für sich behalten habe, N. schulde ihm noch genug Geld. Er habe K. gesagt, sie bräuchten den Fahrzeugausweis, um das Auto weiter zu verkaufen. K. habe gesagt, wenn
N. aus Serbien zurückkomme, werde er den Fahrzeugausweis erhalten. Er habe versucht, N. telefonisch zu erreichen. K. habe gemeint,
N. sei in Serbien und habe dort wohl keinen Empfang (Urk. D1/03/11 S. 36).
Auf die Frage, warum K. das für den Kauf eines Anhängers investierte Geld von Fr. 2'000.bzw. Fr. 3'000.- nicht der serbischen Mafia gegeben habe, antwortete der Beschuldigte: Hören Sie doch auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in den eigenen Sack getan! Ich weiss nicht, was er mit dem Geld gemacht hat. Ich habe für mein Geld gearbeitet. Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht (Urk. D1/03/11 S. 45).
habe O. in seiner Gegenwart nie gefesselt gesehen. Er habe beim Fesseln nicht geholfen (Urk. D1/03/11 S. 47).
Polizeiliche Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. D1/03/12)
Nach dem Aufladen des Fahrzeugs habe er N. gesagt, dass sie noch bei K. vorbeigehen würden. Als sie bei K. angekommen seien, sei
ein erstes Mal überwältigt worden. Sie seien dann in die Küche gegangen und hätten ihn dort wieder entfesselt und hätten mit ihm geredet. Es sei zum Teil etwas lauter geworden, aber es seien nie die Fetzen geflogen. Bei der Überwältigung sei K. herausgekommen und habe N. befohlen, die Hände in die Höhe zu halten und habe ihm Handschellen in die Hände gedrückt, welche er N. angezogen habe. M. habe die Sache mitbekommen. Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob sie bei der Fesselung mitgeholfen habe.
K. und M. hätten N. in seiner Abwesenheit, als er den Anhä- nger in AT. geholt habe, noch ein zweites Mal gefesselt. K. habe ihm erzählt, dass sie beim zweiten Mal dabei gewesen sei (Urk. D1/03/12 S. 8).
K. habe ihm gesagt, dass er mit N. reden wolle. Er habe ihm vorgeschlagen, dass er das Auto von N. auflade, P. schreibe und dann zusammen mit N. zu ihm komme (Urk. D1/03/12 S. 10). Er habe von K. am Telefon die Instruktionen bekommen. Es stimme nicht, dass er bei der Tötung von N. dabei gewesen sei. Auch treffe nicht zu, dass er bei der Serbengeschichte finanziell mitgemischt habe. Das Einzige, was er mit Serben zu tun gehabt habe, sei das Verschwindenlassen des Fahrzeugs TATA, welches nach Serbien gebracht worden sei. Er habe keine Gelder in Drogenhandel investiert. Er habe gewusst, dass gewisse Sachen laufen mit Drogen mit den Transporten, welche ankommen. K. habe ihm einmal gesagt, er könne die Paletten nur so günstig verkaufen, weil noch andere Ware mit raufkomme (Urk. D1/03/12 S. 16). Er habe angenommen, dass es um Drogen gehe, K. habe ihm das nie bestätigt (Urk. D1/03/12 S. 17). N. habe ihm kein Geld geschuldet (Urk. D1/03/12 S. 17). Er habe N. zu K. geführt, um K. zu helfen, an das Auto ran zu kommen. Er hätte keinen Vorteil daraus gezogen. K. sei es
nicht um das Fahrzeug gegangen, jedoch um den Inhalt des Fahrzeugs. Er habe vermutet, dass Drogen darin seien (Urk. D1/03/12 S. 18).
Beim Gespräch mit N. in der Küche habe sich M. nicht beteiligt. Sie habe aber mitbekommen, um was es gegangen sei (Urk. D1/03/12 S. 33).
Nachdem er den Anhänger mit dem BMW auf den Platz gefahren habe, sei M. zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sie noch den Mercedes in
AB. holen müssten. Er habe nicht nachgefragt, wer den Auftrag gegeben habe (Urk. D1/03/12 S. 35).
Dass sie zu K. fahren würden, habe er N. erst gesagt nach dem Geldbezug bei der Post. Er habe nichts dagegen gehabt (Urk. D1/03/12 S. 35). Er habe N. gesagt, er wolle für den Transport etwas haben, er sei nicht mehr sicher, ob er Fr. 300.oder Fr. 400.gesagt habe (Urk. D1/03/12 S. 36).
Entgegen seinen früheren Aussagen treffe es auch zu, dass er bei der Überwältigung und Fesselung von O. mitgeholfen habe (Urk. D1/03/12 S. 37). Er sei in der Führerkabine gewesen, als K. überraschenderweise die Waffe gezogen habe und ihm befohlen habe, O. die Handschellen anzuziehen. Er habe gar nicht gewusst, dass K. eine Waffe dabei gehabt habe. Er habe
K. fragen wollen, warum er den Plan geändert habe. Dieser habe geantwortet, er solle einfach tun, was er sage und ihm mit dem Ranger hinterherfahren.
habe sich nicht blicken lassen, weder bei der Einstellhalle noch beim Platz. Sie sei erst wieder dazu gekommen, als er schon überwältigt gewesen sei. Von K. habe er am 23. Juni 2017 erfahren, dass sie den Plan gewusst habe. Er könne nicht sagen, ob sie gewusst habe, dass O. sterben müsse. In seiner Gegenwart habe M. O. nicht gefesselt gesehen. Soviel es ihm sei, habe er die Waffe an diesem Tag nicht in der Hand gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass K. O. einschüchtern und dann wieder zurück nach Zürich bringen würde (Urk. D1/03/12 S. 39). Er bleibe dabei, dass er Kabelbinder für die Fixierung des Kontrollschilds gekauft habe, Handschuhe weil sie praktisch für die Arbeit gewesen seien und das Messer, weil es ihm gefallen habe (Urk. D1/03/12 S. 40). Er habe nicht gewusst, dass man vorgehabt habe, O.
zu überwältigen, und es stimme nicht, dass er vor der Fahrt nach S. gewusst habe, dass O. am Ende sterben werde (Urk. D1/03/12 S. 40). Auf Vorhalt, K. habe gesagt, er sei dabei gewesen, als die Serben ihm befohlen hätten, dass er O. töten müsse, erklärte der Beschuldigte, das Serben Mafia Zeugs gehe ihm immer noch nicht auf. K. habe ihm klar dargelegt, dass diese Geschichte bestehen bleiben müsse, es habe Auswirkungen auf das Strafmass. Für ihn sehe das so aus, dass man mit jedem Mittel versuche, Druck auf ihn auszuüben, dass er bestätige, was er nie gesehen und erfahren habe (Urk. D1/03/12 S. 40).
Er habe nicht mitbekommen, dass K. M. gesagt habe, sie solle das Mobiltelefon von O. in S. deponieren (Urk. D1/03/12 S. 41).
Polizeiliche Befragung vom 12. März 2018 (Urk. D1/03/14)
Der Beschuldigte sagte aus, er habe N. gesagt, er werde ihm helfen, die Hanf-Indooranlage, welche bei K. gewesen sei, wieder zu beschaffen.
habe ihm gesagt, dass er mit K. nicht mehr sprechen wolle. Die beiden seien nicht mehr gut aufeinander zu sprechen gewesen. Er habe gesagt, K. sei diese Woche in den Ferien. Sie hätten abgemacht, dass sie zu
K. fahren würden, um die Anlage zu holen. N. habe ihn zudem gefragt, ob er jemanden kenne, der seinen BMW flicken könne. K. habe zu ihm gesagt, er solle den BMW einfach aufladen und sagen, dass er ihn zu jeman- dem zum Flicken bringe. K. habe gesagt, er wolle den BMW. Damit es glaubwürdiger ausgesehen habe, habe er N. gesagt, dass er einen Vorschuss leisten müsse. N. habe den entsprechenden Betrag abgehoben (Urk. D1/03/14 S. 3). Es habe das Gerücht im Raum gestanden, dass N. K. Geld schulde und dass noch Ware in Serbien sein solle, an die K. mit Hilfe von N. rankomme. Abgemacht gewesen sei, dass es einen Überraschungseffekt gebe, K. zu Hause sei und mit ihm sprechen wolle. Es sei die Rede davon gewesen, dass N. an diesem Abend noch Richtung Serbien gehe, darum habe er nachher zusammen mit M. den Mercedes noch abgeholt (Urk. D1/03/14 S. 6). K. habe ihm am folgenden Tag gesagt, eine Vertrauensperson von K. sei mit N. nach Serbien gegangen. Das
Schlimmste, was er sich habe vorstellen können, sei gewesen, dass sich die bei- den prügeln würden und N. Pfefferspray abbekomme. Es wäre ihm nie im Traum in den Sinn gekommen, dass es so ausgehen würde (Urk. D1/03/14 S. 7). Vor dem Eintreffen bei K. sei nicht darüber gesprochen worden, dass
N. gefesselt werde (Urk. D1/03/14 S. 7).
Dem Polizisten, welcher am 17. Mai 206 mit ihm telefoniert und ihn danach gefragt habe, wann er N. das letzte Mal gesehen habe, habe er gesagt, er habe ihn das letzte Mal am 27. April 2016 gesehen, als er den BMW bei K. abgeladen habe und N. von dort noch nach AJ. gefahren habe. Das habe er so gesagt, weil K. ihm gesagt habe, er solle sagen, dass N. nach AJ. gegangen sei (Urk. D1/03/14 S. 7).
K. habe nie von Mafia gesprochen, er habe immer nur gesagt, er habe ei- nen Investor in Serbien. Er wisse nicht, mit was für Leuten er Geschäfte gemacht habe. Er (A. ) habe nicht mit diesen Leuten Geschäfte gemacht, habe kein Geld in irgendwelche zweifelhafte illegale Geschäfte von K. oder
N. investiert (Urk. D1/03/14 S. 10).
M. sei bei dieser Geschichte einfach zu Hause gewesen und habe in der Zeit, in welcher er da gewesen sei, nicht gross mitgeholfen. Bei der Überwältigung von N. sei sie nicht dabei gewesen, sei in der Stube gewesen, sei erst dazu gekommen, als sie drinnen gewesen seien mit N. . Er wisse nicht mehr, was sie dort noch gesagt gemacht habe (Urk. D1/03/14 S. 12). Bei der Kollusion habe er mitbekommen, dass sie am iPad in der Stube gesessen sei und alles über die Videokamera mitbekommen habe (Urk. D1/03/14 S. 13). Bei der Besprechung sei es um Ware, irgendwelche Drogengeschäfte und Geld gegangen und darum, dass N. helfen solle, es wieder zu beschaffen. Er glaube nicht, dass M. bei dieser Besprechung dabei gewesen sei (Urk. D1/03/14 S. 13).
K. habe bei der Überwältigung von N. eine Pfefferpistole in der Hand gehalten (Urk. D1/03/14 S. 12).
N. sei in die Küche gebracht worden, nicht in den Estrich. Es sei darum gegangen, dass N. sich mit der Ware aus dem Staub gemacht habe. Er habe gesagt, das stimme nicht, er sei erwischt worden. Es sei um einen Geldbetrag von Fr. 20'000.gestritten worden (Urk. D1/03/14 S. 25). Bevor nachdem er den BMW geholt habe, habe er noch mit M. die Fahrzeuge Subaru und Ford Ranger geholt, die K. in AF. verteilt habe, damit N. wirklich das Gefühl habe, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/03/14 S. 26).
Betreffend G. habe K. gesagt, er solle ihm nichts erzählen, er würde das schon klären (Urk. D1/03/14 S. 30).
Polizeiliche Einvernahme vom 9. April 2018 (Urk. D1/03/15)
Der Beschuldigte erklärte, er habe bei der Sache mit N. mitgemacht, damit K. wieder zu seinem Geld komme. Er erneuerte seine Aussage, dass
N. zu K. mitgekommen sei, weil er ihm gesagt habe, dass dort die Hanf-Indooranlage sei und K. in den Ferien sei. K. habe N. zusammen mit seinem Auto haben wollen. Es treffe zu, dass er zusammen mit
N. bei der Poststelle AK. Geld als Anzahlung für die Reparatur des Autos abgehoben habe, es seien glaublich Fr. 400.gewesen. Er wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei. Er habe N. gesagt, sie würden das Auto jemandem zur Reparatur bringen, daher habe er das Geld bei sich behalten. Es habe sich um den in seiner SMS erwähnten fingierten P. gehandelt. Die SMS an P. habe er geschrieben für den Fall, dass N. dies hätte sehen wollen (Urk. D1/03/115 S. 6). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass sie mit N. nach dem Anlegen der Handschellen in die Küche gegangen seien. Er habe das Mobiltelefon von N. nicht ausgeschaltet und wisse nicht, wer das getan habe (Urk. D1/03/15 S. 8).
M. sei ab und zu als sie mit ihm diskutiert hätten, auch wieder dazu gekommen, mehr weniger anständig und laut. Was ihre Handlungen genau gewesen seien, wisse er nicht. Sie habe auch mitgeredet, weil es ja um gemeinsames Geld gegangen sei (Urk. D1/03/15 S. 8 f.). Es sei immer um das Geld und die Drogen gegangen, die verschwunden seien. Sie habe die Diskussion mitbekommen und habe sich eingemischt, dass N. sie um viel Geld Ware betrogen habe und dass man zumindest das Geld wieder haben wolle. Sie habe den gefesselten N. gesehen. N. habe immer beteuert, dass sie ihn erwischt gefickt hätten (Urk. D1/03/15 S. 9). Sie habe gesagt, dass er doch belegen solle, dass sie ihn erwischt hätten, dass es doch eine Anzeige geben müsste (Urk. D1/03/15 S. 9).
Als der Polizist ihn am 17. Mai 2016 telefonisch kontaktiert habe, habe er gesagt, dass er N. nach AJ. gefahren habe. Dies habe er auf Anweisung von K. so gesagt, der erklärt habe, er werde das Gleiche sagen. Er habe ja nicht von der Überwältigung und den Drogen erzählen können, habe deswegen keine Probleme bekommen wollen (Urk. D1/03/15 S. 10).
Er habe von der Tötung von N. erst vor der Verhaftung in AD. erfahren (Urk. D1/03/15 S. 10).
Wegen der Mordvorwürfe von G. habe er sich eigentlich keine Sorgen gemacht. K. habe ja Geld und Ware von ihm gewollt, da passe es nicht ins Bild, dass man jemanden umbringe. Er sei davon ausgegangen, dass N. mit einer Vertrauensperson nach Serbien gegangen sei und habe immer wieder versucht, N. anzurufen (Urk. D1/03/15 S. 12). Er habe nichts gewusst von der Tötung von N. , als ihm K. die Screenshots der Mordvorwürfe von G. geschickt habe, das habe er erst kurz vor der Verhaftung in Deutschland erfahren (Urk. D1/03/15 S. 14).
Es treffe bezüglich des Versicherungsbetrugs zum Nachteil der AL. Versicherung nicht zu, dass er den VW Passat angezündet habe (Urk. D1/03/15 S. 20).
Polizeiliche Einvernahme vom 10. April 2018 (Urk. D1/03/16)
K. habe ihm gesagt, dass N. Geld gestohlen habe und dass er sich mit Drogen aus dem Staub gemacht habe. Er wolle nun das wieder zurück und wolle deswegen mit ihm reden. Er habe K. geholfen, dass er wieder zu sei- nem Geld und zu seiner Ware gekommen sei (Urk. D1/03/16 S. 3). Er habe nicht
gewusst, um wieviel Geld es gehe und um welche Drogen. K. habe immer gesagt, je weniger er wisse, desto besser sei es (Urk. D1/03/16 S. 4).
Beim Treffen mit AG. und AM. beim in AN. habe K. gesagt, dass N. eine Konventionalstrafe in Serbien eingefahren habe und dass K. deshalb sein Geschäft habe aufgeben müssen (Urk. D1/03/16 S. 5). Bei der Kollusion habe K. auf seine Frage, warum er N. getötet habe, geantwortet, dass N. sein Leben zerstört habe, weil er sein Geld ge- nommen habe (Urk. D1/03/16 S. 6).
Beim Gespräch in der Küche habe M. auch auf N. eingeredet. Sie habe eine bestimmende Art gehabt, sei emotional, vorwurfsvoll gewesen. Sie habe ihren Senf auch dazu gegeben (Urk. D1/03/16 S. 8). Beim Gespräch mit
N. in der Küche sei es laut und ein Durcheinander gewesen. K. habe geschrien, dann habe M. wieder dazwischen gesprochen. Er habe versucht, zu schlichten (Urk. D1/03/16 S. 9).
Der Beschuldigte hielt daran fest, dass er erst kurz vor der Verhaftung in
AD. erfahren habe, dass K. N. und O. getötet habe (Urk. D1/03/16 S. 14).
Der Betrug zum Nachteil von O. sei so geplant gewesen, dass man den Lastwagen von O. hole und einfach verkaufe. Er hätte Fr. 10'000.als Provision für einen Verkauf zu einem guten Preis bekommen. K. habe ihm gesagt, er habe alles geplant und mit O. besprochen. Sie hätten den Lastwagen an dem Tag einfach abholen sollen. Dann sei in S. plötzlich die Rede gewesen von einer Probefahrt (Urk. D1/03/16 S. 16).
Die Handschuhe habe er gekauft, weil er am 3. Juni 2020 keine im Auto gehabt habe. Das Messer habe er gekauft, weil es ihm gefallen habe und es nützlich gewesen sei zum Wegschneiden von Kabelbindern (Urk. D1/03/16 S. 18). Kabelbin- der habe er gekauft für die Befestigung der Nummernschilder (Urk. D1/03/16
S. 19).
Als er K. gefragt habe, warum M. mitkomme, habe er gesagt, sie müsse noch etwas abholen (Urk. D1/03/16 S. 20). So wie K. ihm bei der Kollusion gesagt habe, sei M. in den Plan eingeweiht gewesen. Bei der Überwältigung und Fesselung sei sie nicht dabei gewesen (Urk. D1/03/16 S. 21).
K. habe O. im Lastwagen überwältigt, indem er eine Pistole unter seiner Mappe hervorgeholt habe, sie auf O. gerichtet habe und gesagt habe Hände hoch. Er habe K. gefragt, was dieser Scheiss solle, worauf dieser gesagt habe, er solle einfach machen, was er ihm sage. Dann habe er ihm die Handschellen gegeben und er habe sie O. angezogen (Urk. D1/03/16 S. 21). Er sei aus der Sache nicht ausgestiegen, da er schwarz für K. gearbeitet habe, den Fehler mit dem TATA gemacht habe und K. ihn damit unter Druck gesetzt habe (Urk. D1/03/16 S. 23).
Er habe nicht mitbekommen, dass M. mit dem Natel nach S. gefahren sei und habe ihr keine Anweisungen gegeben, wo sie das Natel deponieren müsse (Urk. D1/03/16 S. 24).
Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14)
A. sagte bezüglich N. sel. aus, es sei geplant gewesen, dass er mit N. zu K. nach Hause gehe und die beiden dort miteinander sprechen würden. Er habe gewusst, dass K. von N. betrogen worden sei (Urk. D1/06/14). K. habe vorgeschlagen, er solle sagen, K. sei nicht zu Hause. Er habe N. gesagt, sie würden die Indooranlage holen, die bei
K. stehe. K. habe ihm gesagt, er wolle das Geld von N. zurückerhalten, er wolle mit N. reden und würde alles andere selbst regeln. Er sei davon ausgegangen, es könnte ein Handgemenge geben eine verbale Auseinandersetzung. Er habe nichts zu tun haben wollen mit den Geschäften, die die beiden miteinander hatten (Urk. D1/06/14 S. 4). Als er K. gesagt habe, dass das Auto von N. kaputt sei, habe er gesagt, das sei gut, er wolle das Auto auch haben und er solle dafür sorgen, dass es zusammen mit N. zu ihm komme. Er habe mit M. nicht über die Angelegenheit gesprochen.
habe gewusst, um wieviel Geld es gehe, mit dem N. betrogen habe. Was sie sonst wusste, das wisse er nicht (Urk. D1/06/14 S. 7). Er habe
gesagt, er kenne jemanden, der den BMW flicke. Auf der Fahrt an den Wohnort von K. seien sie an der Post vorbeigefahren, da habe N. Geld abgehoben. Er habe ihm gesagt, er brauche einen Vorschuss. Bei K. angekommen habe dieser Hände hoch gerufen, und sie sollten sich auf den Bo- den legen. K. habe ihm Handschellen gegeben, die er N. angelegt habe. Dann seien sie in die Küche gegangen (Urk. D1/06/14 S. 8). Er habe ge- dacht, sie könnten miteinander reden, dass es schlimmstenfalls ein Handgemenge gebe. Er habe K. gefragt, ob er einen Pfefferspray habe, das wäre die letzte Option gewesen (Urk. D1/06/14 S. 10). Er habe ein bisschen Kenntnis davon gehabt, dass es um illegale Aktivitäten gegangen sei, da würde ja keiner heulend zur Polizei rennen (Urk. D1/06/14 S. 11). Beim Gespräch in der Küche sei es zwischen den beiden laut geworden. Zwischenzeitlich sei auch M. hinzugekommen und habe sich beteiligt. Es sei darum gegangen, dass K. sein Geld und seine Ware wolle. N. habe gesagt, er sei verarscht worden, sie hätten ihn gefickt. M. habe gesagt, es gehe ja nicht gerade um wenig, er solle die Ware herausrücken. Als die Situation sich entspannt habe, habe er den BMW geholt. Nachdem er zurückgekommen sei, habe K. M. und ihm befohlen, den Mercedes in AB. zu holen. Dies hätten sie getan. Von AB. aus sei er nach Hause gefahren, M. mit dem Mercedes nach AF. (Urk. D1/06/14 S. 12). Am nächsten Tag habe K. erzählt, dass es gut gegangen sei und dass N. mit einer Vertrauensperson von K. nach Serbien gefahren sei, um die Ware abzuholen. Der Fahrzeugausweis für den BMW sei nicht vorhanden gewesen. K. habe gesagt, er solle G. sagen, dass sie das Auto von N. gekauft hätten und den Fahrzeugausweis bräuchten. Er habe G. angerufen, welcher einen Vertrag habe sehen wollen.
K. habe ihn gefragt nach ein paar Daten, die er in den Vertrag hineinschreiben könne, dann habe er (A. ) den Vertrag G. geschickt. K. habe M. geschickt, den Fahrzeugausweis abzuholen. Später sei G. zwei Mal bei ihm vorbeigekommen, habe nach dem Verbleib von N. gefragt und Vorwürfe gemacht, man habe N. umgebracht (Urk. D1/06/14 S. 13).
K. habe die Polizei gerufen, diese sei gekommen und habe G. s Personalien kontrolliert. Danach habe er nichts mehr von G. gehört und sei davon ausgegangen, dass N. sich gemeldet habe und alles wieder gut sei. Er habe G. nicht gesagt, dass N. in Serbien sei, da er dann über die illegalen Sachen hätte sprechen müssen, über die er nicht Bescheid wisse und da K. zu ihm gesagt habe, er solle G. nicht zu viel erzählen (Urk. D1/06/14 S. 14).
A. sagte aus, es müsste so gewesen sein, dass der Kaufvertrag betreffend den BMW am nächsten Tag erstellt worden sei, zu einer Zeit, als N. schon in Serbien hätte sein müssen. Er sei davon ausgegangen, dass die Originalunterschrift von N. auf dem Vertrag sei, N. den Vertrag ohne die vollstän- digen Fahrzeugangaben unterschrieben habe (Urk. D1/06/14 S. 15). Ausserdem hätten die von K. erfragten Fahrzeugdaten auch für die Inserate sein kön- nen, die K. geschaltet habe (Urk. D1/06/14 S. 16).
Die Nachricht an K. mit der Anrede Lieber P. habe er geschickt, damit er diese N. hätte zeigen können, falls dieser etwas hätte sehen wollen (Urk. D1/06/14 S. 17).
Beim Gespräch in der Küche habe meistens K. gesprochen, M. habe sehr wenig gesagt, und er habe sich ziemlich rausgehalten, da er nicht 100 % gewusst habe, worum es gegangen sei (Urk. D1/06/14 S. 22). K. habe zu N. gesagt, wegen ihm gehe alles kaputt, er wolle die Ware, das Geld zurück, er habe ihn um viel Geld gebracht. M. habe gesagt, er solle sagen, wo das Geld sei, er solle das zurückgeben. Er (A. ) habe ein Stück weit versucht, zu vermitteln, habe gesagt, sie sollten doch das Problem lösen (Urk. D1/06/14 S. 22). M. sei nur kurze Zeit in der Küche gewesen. Sie sei kurz hereingekommen, habe ein paar Fragen gestellt und sei zurück ins Wohnzimmer gegangen (Urk. D1/06/14 S. 23).
Er habe bei dieser Angelegenheit mitgemacht, weil er K. habe helfen wollen, zu seinem Geld zu kommen. Er selber hätte nicht davon profitiert
(Urk. D1/06/14 S. 24 f.).
Er habe sich vorstellen können, dass N. eins aufs Maul bekomme und habe mitgemacht, damit K. das Geld zurückerhalte. Bei der Kollusion habe
K. gesagt, N. habe sein Leben zerstört (Urk. D1/06/14 S. 27).
Er wisse nicht, ob N. den Schlüssel des Mercedes freiwillig gegeben habe, denn er sei nicht dabei gewesen (Urk. D1/06/14 S. 33). K. habe gesagt, man hole den Mercedes, damit N. wieder mobil sei (Urk. D1/06/14 S. 33). Er habe nicht gewusst, dass K. den Mercedes verkauft habe. K. habe an jenem Abend nur N. und den BMW gewollt.
Dass M. beim Vergraben der Leiche geholfen habe, habe er erst bei der mündlichen Kollusion von K. erfahren. M. habe ihm in dieser Kollusion gesagt, sie habe helfen müssen, es habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass er sie dazu gezwungen habe (Urk. D1/06/14 S. 35).
Auf Vorhalt, dass ihm K. am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunikation mit G. geschickt habe, in welcher G. ihm vorwerfe, dass er
N. ermordet habe, erklärte A. , es könne sein, dass er K. darauf angesprochen habe, was das solle. Er habe K. nicht zugetraut, dass er fähig sei, jemanden umzubringen (Urk. D1/06/14 S. 41). Im Telefongespräch mit
K. im Anschluss an die Zustellung der Mitteilung betreffend die Vorwürfe von G. habe er K. gefragt, ob das stimme nicht. Es sei ziemlich naheliegend, dass er geantwortet habe, dass er niemanden umgebracht habe. Er könne sich nicht an das Telefonat erinnern, aber K. habe ihm nie gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte er die Polizei kontaktiert den Kontakt zu K. abgebrochen. Als G. wieder bei ihm (A. ) gewesen sei, habe K. die Polizei gerufen. Auch die erfahrenen Beamten hätten gesagt, es sei nur blabla, deshalb habe auch er nicht ge- dacht, dass an diesen Vorwürfen etwas dran sei (Urk. D1/06/14 S. 42). Er habe versucht, N. anzurufen, es sei aber immer die Combox gekommen. Nach- dem es ruhig geworden sei, G. nicht mehr gekommen sei, habe er gedacht, N. sei wieder aufgetaucht (Urk. D1/06/14 S. 43).
Bevor der Polizist ihn angerufen habe, habe ihn K. informiert, dass die Polizei ihn kontaktieren werde. Er solle sagen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei, sie den BMW zusammen gekauft hätten und N. nach AJ. gefahren sei (Urk. D1/06/14 S. 44).
Auf die Frage, was er von der Geschichte von K. halte, dass er die Tötungsdelikte habe begehen müssen wegen Drohungen der serbischen Mafia, lachte A. und erklärte, das sei realitätsfern, er denke, diese Aussagen seien zustande gekommen, damit er als Person im Mittelpunkt stehe und nicht als Nebenrolle dastehe, im Gefängnis sagen könne, er habe das tun müssen, besser dastehe vor seinen Mitgefangenen und nicht grundlos jemanden umgebracht habe (Urk. D1/06/14 S. 48).
Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18)
A. verwies in dieser Einvernahme betreffend das Delikt zum Nachteil von O. sel. vorab auf seine Aussagen bei der Polizei (Urk. D1/06/18 S. 31 ff.). Dann bestritt er die Darstellung von K. und hielt daran fest, dass er erst in Deutschland bei der Verhaftung vom Tod von N. erfahren habe. Wenn er Handschuhe, Kabelbinder und Messer für einen Überfall auf O. gekauft hätte, hätte er sicher nicht die Quittung aufbewahrt und mit seiner Postkarte bezahlt (Urk. D1/06/18 S. 42). Bezüglich des Betrugs zum Nachteil der B. , Lieferwagen TATA, verwies A. auf seine Aussagen bei der Polizei und seine Stellungnahme (Urk. D1/06/18 S. 42 ff.). Er bestätigte, dass er habe aus dem Leasingvertrag aussteigen und verhindern wollen, dass seine GmbH das Fahrzeug kaufen müsse und K. auf die Idee gekommen sei mit dem Versicherungsbetrug. Er habe das Fahrzeug und Fr. 1'000.- K. übergeben, der das Fahrzeug in Serbien abgeliefert habe (Urk. D1/06/18 S. 44). K. bestätigte die Darstellung von A. und sagte aus, er habe das Auto an AO. übergeben als Anzahlung an seine Schulden. Die Fr. 1'000.-, die er von A. bekommen habe, hätten gerade für Diesel und Mautgebühren gereicht
(Urk. D1/06/18 S. 46).
Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2018 (Urk. D1/03/17)
Der Beschuldigte hielt daran fest, dass er nie gewusst, nie damit gerechnet und nicht in Kauf genommen habe, dass O. sterben werde (Urk. D1/03/17
S. 10). Er habe nicht gewusst, dass der Anhänger für den Weitertransport von
O. sei und habe nichts vom Natel-Tausch von K. und M. mitbekommen. Die Fr. 10'000.seien für das Mitwirken an einem Betrug gewesen (Urk. D1/03/17 S. 10). Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung sagte er aus, er habe nicht sein Einverständnis dazu gegeben, dass sein Name für den Vertrag verwendet werde und wisse nicht, ob K. den Vertrag gegenüber Herrn
AE. vorgewiesen habe (Urk. D1/03/17 S. 14).
Betreffend den Anklagevorwurf zum Nachteil von N. bestritt der Beschuldigte, dass N. ihm die Fr. 400.- übergeben habe (Urk. D1/03/17 S. 21). Es treffe nicht zu, dass K. ihn am 28. April 2016, eventualiter am 30. April 2016, orientiert habe, dass er N. getötet habe (Urk. D1/03/17 S. 22). Er sei nie davon ausgegangen, dass K. N. töten würde, das hätte ja auch keinen Sinn ergeben, weil er ja noch Geld Ware von ihm gewollt habe. Das Schlimmste, was er sich vorgestellt habe, sei, dass N. eventuell einen Schlag bekomme (Urk. D1/03/17 S. 22).
Bezüglich Dossier 2 ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung und der vorinstanzliche Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrug in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf eine Zusammenfassung der Aussagen zu verzichten ist.
Bezüglich Dossier 4 ist der Schuldspruch betreffend Irreführung der Rechtspflege und versuchten Betrug in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist der Schuldspruch betreffend mehrfache Veruntreuung. Der Beschuldigte machte geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug in Serbien verkauft worden sei (Urk. D1/03/17 S. 26).
Bezüglich Dossier 5 ist der Schuldspruch der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug angefochten. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/03/17 S. 28).
Aussagen vor Vorinstanz am 9. September 2019 (Prot. I S. 170 ff.)
Der Beschuldigte sagte aus, wenn man wie sie Scheisse gemacht habe, sollte man nachher dazu stehen. Es beschäftige ihn, dass die Angehörigen, die Familien O. und N. , immer mit dieser Mafiageschichte konfrontiert seien, obwohl dies weltfremd sei (Prot. I S. 173).
Betreffend die Delikte zum Nachteil von N. sel. sagte der Beschuldigte aus, er sei von K. kontaktiert worden. Dieser habe ihm gesagt, er habe offene Pendenzen mit N. . Ob er nicht schauen könne, dass N. zu ihm
(K. ) komme. K. habe die Idee mit der Hanf-Indooranlage gehabt. Als N. sich bei ihm (A. ) gemeldet habe und ihn gefragt habe, ob er den defekten BMW reparieren könne und er dies K. erzählt habe, habe dieser erklärt, er solle das Auto von N. aufladen und irgendwie fiktiv jemandem sagen, was es bei ihm zu reparieren gäbe (Prot. I S. 175). Er habe nicht im Detail gewusst, worum es bei den Differenzen zwischen N. und K. gegangen sei. K. habe ihn einmal angerufen und gesagt, er sei in Luzern mit
N. wegen Material Ware, welche verschwunden sei. Wenn er sich bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht melde, solle er die Polizei anrufen, er habe zu Hause alles hinterlegt. Dann habe K. sich gemeldet und die Sache sei vorbei gewesen (Prot. I S. 176). Er habe bei K. nachgefragt, um was es bei diesem Streit mit N. gehe. K. habe gesagt, er solle dies seine Sorge sein lassen, er wolle ihn nicht in die Sache hineinziehen (Prot. I S. 176). Ihm sei bekannt gewesen, dass K. und N. eine Auseinandersetzung gehabt hätten. K. habe, als er die Angestellten im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung eingeladen habe, gesagt, dass N. in Serbien Scheissdreck gebaut habe und die Firma AI. GmbH deshalb Konkurs eröffne. N. sei der Sündenbock gewesen und habe dies auch mitbekommen (Prot. I S. 177). Er habe gewusst, dass K. gegenüber N. eine Forderung gehabt habe, aber er habe nicht gewusst, in welcher Höhe (Prot. I S. 178). Er habe K.
im Hinblick auf das Treffen gefragt, ob er Pfefferspray habe, da N. rund 1,9 Meter gross, breit und kräftig gewesen sei und dies eine Lösung gewesen wäre, wenn N. aggressiv geworden wäre (Prot. I S. 178/179). K. habe sie beide überrascht, indem er auf sie zugekommen sei und Hände hoch gesagt habe und sie aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen (Prot. I S. 184). Sie seien beide auf dem Boden gelegen. K. habe ihm danach die Handschellen gegeben, welche er N. angelegt habe (Prot. I S. 180). Er sei überrascht gewesen, dass man N. gefesselt habe. Es sei nicht um legale Geschäfte gegangen, deshalb habe er gedacht, dass keiner zur Polizei rennen werde (Prot. I
S. 185). Er habe bezüglich möglicher Gewaltanwendung gegenüber N. maximal mit Pfefferspray gerechnet (Prot. I S. 181). Mit seiner Mitteilung, dass er
K. viel Spass wünsche, habe er gemeint, dass er das überhaupt noch bekomme, denn N. habe alles in Abrede gestellt und geltend gemacht, er sei gelinkt worden (Prot. I S. 181). K. habe unbedingt den BMW von N. gewollt. Er habe K. einen Gefallen machen wollen, damit er zum Geld komme. Selber habe er keinen Vorteil daraus gezogen. Die Fr. 400.-, welche
N. an der Poststelle AK. bezogen habe, habe er nicht erhalten (Prot. I
S. 184). N. sei in die Küche geführt worden, wo die Diskussion um die Ware begonnen habe. N. habe immer geantwortet, er sei gefickt worden, die Ware sei weg. M. sei einmal zweimal kurz dabei gewesen und habe auch gesagt, dass sie das Geld zurück möchten, er solle sagen, wo das Geld sei. Sie habe sehr wenig mitdiskutiert (Prot. I S. 186). M. habe sich ansonsten mehrheitlich ins Wohnzimmer zurückgezogen (Prot. I S. 187).
K. habe ihm und M. gesagt, sie sollten in AB. den Mercedes holen, da N. am Abend noch mit einer Vertrauensperson von K. nach Serbien gehen würde. Er habe nicht gewusst, dass K. den Mercedes behalten wollte (Prot. I S. 188). Am nächsten Tag habe K. ihm gesagt, dass er nach Serbien gegangen sei (Prot. I S. 193).
K. habe ihm vor der Verhaftung in AD. erzählt, dass er O. und N. umgebracht habe (Prot. I S. 192). Er sei am 6. Juni 2016 bei der Verhaftung in Deutschland von der Tötung von N. informiert worden (Prot. I S. 205).
Es treffe zu, dass er G. bewusst wahrheitswidrig gesagt habe, dass er N. den BMW abgekauft habe, er jedoch den Fahrzeugausweis benötige
(Prot. I S. 206). Er habe nicht mitbekommen, dass K. einen Vertrag erstellt habe. Er habe K. auf dessen Anfrage lediglich die Daten über das Fahrzeug geschickt. Er sei davon ausgegangen, dass K. diese Angaben auf die Onli- neplattform hochladen würde. Er habe der Erstellung des Kaufvertrages auf sei- nen Namen als Käufer nie zugestimmt und habe nicht gewusst, dass K. die Unterschrift von N. gefälscht habe (Prot. I S. 208). Er habe angenommen, dass N. den Vertrag unter Umständen noch unterschrieben habe (Prot. I S. 211). Das sei zu der Zeit gewesen, als K. seine Firma habe Konkurs gehen lassen und ihm gesagt habe, dass er seinen Namen eingetragen habe, damit das Auto nicht in die Konkursmasse falle (Prot. I S. 211).
K. habe ihm ziemlich vorgegeben, was er G. sagen sollte und habe gesagt, G. sei gefährlich, er solle bei ihm vorsichtig sein (Prot. I S. 193). Ein Standard-Spruch von K. sei gewesen, je weniger er wisse, desto besser sei es. Am Anfang habe er auch nicht wissen dürfen, für wie viel er seine Paletten einkaufte und verkaufte. Als M. ihm einmal Abrechnungen habe zukommen lassen, habe er von K. einen ziemlichen Zusammenschiss bekommen, dass ihn das nichts angehe und es sein Geschäft sei (Prot. I S. 195). Als G. N. gesucht habe, sei er davon ausgegangen, dass N. mit einer Vertrauensperson in Serbien sei und die Ware suche. Er habe nicht in Betracht gezogen, dass N. tot sein könnte (Prot. I S. 196). G. habe ihm ein bisschen Eindruck gemacht, deshalb habe er auch eine Überwachungskamera aufgehängt. Zudem seien bei ihm ums Haus immer Sachen gestohlen worden (Prot. I S. 198).
Er habe später versucht, N. telefonisch zu erreichen. Er sei in der Annahme gewesen, dass er in Serbien sei. Er habe drei Mal innert drei Tagen versucht,
N. zu erreichen. Danach hätten sie auch von G. nichts mehr gehört,
deshalb sei er davon ausgegangen, dass N. sich wieder gemeldet habe und aufgetaucht sei (Prot. I S. 201 f.).
Betreffend Dossier 4 ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine Zusammenfassung der Aussagen erübrigt.
Betreffend Dossier 5 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht gross darin involviert gewesen. Er habe keine Ahnung davon gehabt, dass K. den Diebstahl der Versicherung gemeldet habe melden werde. Er habe einfach die Rechnungen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K. habe einmal gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht immer. Er (A. ) habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K. habe es bar bezahlt (Prot. I S. 228). Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren bestellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Prot. I S. 230). Den einzigen Fehler, den er gemacht habe, sei eine Antriebswelle gewesen, die K. als Occasion gebracht habe, er aber als Original aufgenommen habe. K. habe ihm gesagt, das Auto sei verschwunden. Er habe sich gesagt, dass dies wieder ein solches K. geschäft sein müsste, das Auto einfach irgendwie weg müsse. Sie hätten einen halben Abend telefoniert. K. habe ihm gesagt, dass er ihm Rechnungen machen müsse (Prot. I S. 231). K. habe das Auto angezündet, er habe im Vorfeld nichts davon gewusst (Prot. I S. 232). K. habe ihm über die
AI. GmbH die Rechnungen für die Reparaturen auf das Postkonto bezahlt (Prot. I S. 233).
Betreffend den Fall O. sagte der Beschuldigte aus, K. habe schätzungsweise eine Woche vor dem 3. Juni 2016 erzählt, dass er plane einen Lastwagen zu stehlen. Er habe ihm von seiner Masche erzählt, die er bei P. angewendet habe, den Lastwagen zu nehmen und einfach nie zu bezahlen. Er habe das Fahrzeug einfach auf Rechnung mitgenommen und dann behauptet, dass er die Rechnung bezahlt habe (Prot. I S. 238). Er habe gedacht, dass es auch so gemacht werde. K. habe gesagt, dass sie es in diesem Stil machen (Prot. I
S. 239). Seine Funktion wäre gewesen, den Lastwagen weiterzuverkaufen, da
K. mit seinem Namen überall nicht so gut dagestanden sei. Er hätte den Lastwagen überführen sollen. Es sei für ihn bis heute unklar, weshalb M. mitgekommen sei. Er habe erst auf der Fahrt nach S. erfahren, dass sie dabei sein werde (Prot. I S. 237). K. habe nicht gesagt, dass M. mitkomme und was ihre Funktion sei (Prot. I S. 237). Er wisse nicht, was K. M. erzählt habe (Prot. I S. 238). Auf der Fahrt zu O. sei für ihn klar gewesen, dass der Beschuldigte im Gespräch mit O. vom Vortag die Sache geregelt habe und den Lastwagen erhalten würde. Er habe nicht mit Gewaltanwendung gerechnet. Auf Vorhalt, dass er vom Fall N. gewusst habe, dass K. zu Gewaltanwendung mit Fesselung des Opfers fähig sei, erklärte er,
N. sei ein Kollege gewesen, O. eine Person, die er nicht gekannt habe (Prot. I S. 240). Er habe nicht gewusst, dass K. eine Schusswaffe mitge- nommen habe. Das Thema Waffe sei nie besprochen worden (Prot. I S. 241). Er habe auch einmal ein Papier von K. gesehen, gemäss welchem das Fahrzeug gekauft, bzw. eine Anzahlung geleistet worden sei. Das Papier sei nicht mehr aufgetaucht. Er habe das Gefühl, das sei eine Finte gegenüber ihm gewesen (Prot. I S. 242). Als O. auf die Probefahrt mitgekommen sei, habe er gedacht, sie würden zurück zur Halle gehen und den Lastwagen übergeben. Plötzlich sei dann der ganze Vorfall mit der Überwältigung passiert (Prot. I S. 243). K. habe ihm vom Gewinn Fr. 10'000.versprochen dafür, dass er ei- nen Abnehmer für den Lastwagen bringe und das Fahrzeug überführe (Prot. I S. 243).
Es treffe zu, dass er vor dem Vorfall Kabelbinder, Einsatzhandschuhe und ein Klappmesser gekauft habe, aber er habe diese Sachen nicht für eine Fesselung gekauft (Prot. I S. 244). Diese Handschuhe habe er gekauft, weil man die Fingerspitzen habe zurückklappen können. Er habe keine Handschuhe dabei gehabt, als die SMS gekommen sei und habe nicht umkehren und solche zu Hause holen wollen. Die Kabelbinder habe er gekauft, um das Nummernschild zu befestigen (Prot. I S. 245). Das Messer habe ihm gefallen, und er sei ohne seinen Sohn unterwegs gewesen, der damit hätte spielen können, daher habe er es zu diesem Zeitpunkt gekauft (Prot. I S. 246).
Er habe nicht hinterfragt, weshalb ein Anhänger am Ford Ranger gewesen sei und wieso der mitmusste (Prot. I S. 248). K. habe ab und zu einen Anhä- nger dabei gehabt.
K. habe die provisorische Immatrikulation ihm und O. in S. gezeigt.
Er habe bis zum Treffen an der Haltestelle AH. nicht gewusst, dass
M. ihnen gefolgt sei. Er habe nicht hinterfragt, wo sie sei und was sie mache (Prot. I S. 250/251).
Als sie im Lastwagen gesessen seien und O. gezeigt habe, wie alles funktioniere, habe K. die Pistole unter der Mappe hervorgezogen, habe gesagt keine Mätzli machen, habe ihm die Handschellen gegeben und ihn aufgefordert, O. die Handschellen anzulegen. Er habe gesagt, das könne er nicht machen, und wofür. K. habe erwidert, er solle machen, was er ihm sage (Prot. I S. 253). Er habe das gemacht, sei aber ziemlich überfordert gewesen und sei aus dem Lastwagen ausgestiegen. Kurz nachher sei es weitergegangen, er sei aufgefordert worden, ihm einfach nachzufahren. Die Knie und Füsse von O. habe er nicht mit dem Klebeband umwickelt. Er sei überrascht gewesen, als
K. plötzlich die Pistole hervorgenommen habe. Es sei total gegen die Abmachung gewesen, dass es so ablaufen solle wie bei P. (Prot. I S. 252). Er sei angewiesen worden, mit dem Ford Ranger hinter dem Lastwagen herzufahren, sie würden dann nachher noch einmal anhalten und dort würde er ihm das Ganze erklären (Prot. I S. 255). Er könne nicht mehr sagen, was auf dem Rastplatz AH. besprochen worden sei. Er sei mit der Situation nicht zurechtgekommen. Wenn man etwas gefragt habe, habe K. gesagt, man solle dies seine Sache sein lassen, es komme schon gut (Prot. I S. 255). Er sei dann nach AP. nachgefahren und habe das Gefühl gehabt, dass er nicht mehr mitmachen wolle. Er sei an dieser Autobahnausfahrt vorbeigefahren. Da habe K. ihn angerufen und gesagt, er wisse schon, dass er den Lastwagen verkauft habe, er werde dann ihm die Schuld geben und sagen, dass es auf seinem Mist gewachsen sei. Er solle endlich wieder zurückkommen. Auf diesen Druck hin sei er zurückgegangen (Prot. I S. 256). Er habe mehrfach gesagt, dass er nicht mehr
mitmachen wolle. Als K. O. habe in den Anhänger umladen wollen, habe er gesagt, er könne ins Auto kommen, gehöre sicher nicht auf den Anhä- nger. K. habe darauf bestanden, dass er in den Anhänger komme und er habe nichts mehr zu melden gehabt (Prot. I S. 257). Er könne nicht sagen, was K. und M. untereinander absprachen.
Er habe nicht gewusst, dass M. das Mobiltelefon von O. dabei gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass M. mit den Kindern habe nach Hause gehen wollen. Sie habe nicht mit ihm telefoniert, als sie in S. gewesen sei. Er habe auch nicht mitbekommen, dass K. mit ihr telefoniert habe. Die diesbezüglichen Aussagen von M. und K. seien nicht zutreffend (Prot. I S. 258 f.).
Am Anfang habe er während 18 Monaten auf Anraten seines Anwaltes keine Aussagen gemacht. Als von verschiedenen Seiten Belastungen gekommen seien mit Sachen, die er nicht getan habe und er in den Konfrontationseinvernahmen noch Sachen habe in Erfahrung bringen können, habe er Aussagen machen wollen und habe den Anwalt gewechselt (Prot. I S. 261).
K. habe gesagt, er nehme O. nach Hause, schüchtere ihn ein, dass er den Vertrag unterschreibe und bringe ihn dann nach Zürich zurück. Sie würden dann alle drei sagen, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn töten würde. Er habe in Deutschland kurz vor der Verhaftung erfahren, dass O. getötet worden sei (Prot. I S. 262). Er habe sich nicht vorgestellt, wie K. O._ einschüchtern werde, habe gedacht, er werde verbal eingeschüchtert (Prot. I S. 273).
Er habe nicht mitgewirkt, als O. in den Anhänger gebracht worden sei, habe ihn nicht gestützt und habe keine Pistole in den Händen gehabt (Prot. I S. 263). Er habe K. schon früh signalisiert, dass er nicht einverstanden gewesen sei. Es sei um Betrug und Diebstahl gegangen, aber nicht um eine Geiselnahme und noch viel weniger um eine Tötung (Prot. I S. 265).
Er habe nicht mitbekommen, dass zwischen K. und M. in
Q. /R. Mobiltelefone getauscht worden seien (Prot. I S. 267).
Bei anderen Delikten wie gegenüber P. und AG. sei K. mit sei- ner Darstellung auch durchgekommen, da habe er gedacht, das werde auch bei O. gelingen (Prot. I S. 271).
Er sei davon ausgegangen, dass N. in Serbien sei und dass K. O. nach S. zurückbringen werde (Prot. I S. 272). Er sei von K. angewiesen worden, die Fahrzeugdaten im Ausweis an M. zu senden. Er habe nicht damit gerechnet, dass M. seine Unterschrift fälsche (Prot. I S. 278). K. habe ihm gestanden, dass er zwei Menschen umgebracht habe, und AE. habe gesagt, dass die Polizei unterwegs sei. Da sei ihm das Papier und solches Zeugs egal gewesen, es habe bei ihm abgeschaltet (Prot. I S. 279). Er habe sich nichts dabei gedacht, wofür sie diese Daten brauche, als er auf Anweisung von K. Fotos des Fahrzeugausweises an M. geschickt habe (Prot. I S. 281).
Berufungsverhandlung
In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zur Sache die Aussage verweigert (Prot. II S. 119 f.).
Aussagen der Mitbeschuldigten
Aussagen von K.
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2016 (Urk. D1/02/02)
K. sagte aus, er habe A. gefragt, ob er den Lastwagen von O. in Kommission verkaufe und habe ihn informiert, dass er auf eine Probefahrt mitkommen solle. Auf der Probefahrt habe er O. die Pistole vorgehalten und ihn aufgefordert, auf das Bett zu gehen. Er habe A. den Auftrag gegeben, O. die Handschellen anzuziehen. A. sei ziemlich perplex gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle einfach machen, was er ihm sage, er werde ihm später
alles erklären, dies wäre zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Familie (Urk. D1/02/02 S. 3 f.).
A. habe mehrfach gesagt, das könne er nicht machen. Er habe ihm gesagt, dass dies zum Schutz ihrer Familien sei, weil sie ihn ja auch bedroht hätten, weil er sehr viel Kontakt mit A. habe (Urk. D1/02/02 S. 12).
A. sei beim Umladen von O. in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, er habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15).
A. habe erst bei der Verhaftung in AD. erfahren, was mit O. passiert sei (Urk. D1/02/02 S. 21).
Schriftliches Geständnis von K. betreffend Tötung von N. sel./untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Juli 2016
Nachdem N. bei ihm getötet worden sei, wäre noch die Übergabe des Ausweises offen gewesen. Er habe A. gesagt, er habe den Vertrag mit N. noch gemacht und, dass N. nicht mehr ans Telefon gehe und nicht mehr reagiere. Dies habe er gesagt, damit A. keine Fragen stelle, da er nicht gewusst habe, das N. bereits tot gewesen sei (Urk. D1/02/05 S. 4).
Der Beschuldigte K. erklärte nach der Schilderung der Tötung unter Bedrohung durch die Serben und in deren Anwesenheit, A. und M. wüssten von dieser Angelegenheit nichts. A. sei beim Vorfall im Geschäft gewesen, seine Frau sei einkaufen gegangen habe die Kinder abgeholt. Sie wüssten nicht einmal, dass N. tot sei (Urk. D1/02/05 S. 10).
Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2016 (Urk. D1/02/08)
K. sagte aus, A. habe nichts mit der Tötung von N. zu tun (Urk. D1/02/08 S. 24).
Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/12)
Der Beschuldigte K. sagte aus, A. sei am 3. Juni 2016 nach S. gekommen im Glauben, dass er wegen der Probefahrt mitkomme, sonst habe er von gar nichts gewusst. Auch M. habe nichts gewusst. Sie sei einfach mitgekommen, weil er sie wegen den Serben nicht habe alleine zu Hause lassen wollen (Urk. D1/02/11 S. 7). Er habe ihr gesagt, man gehe auf Probefahrt und sie solle einfach mitkommen, sie habe auch nicht nachgefragt (Urk. D1/02/11 S. 8).
Auf die Frage, was die Mitteilung an A. chasch 10i verdiene bedeute, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht (Urk. D1/02/11 S. 9). Es habe definitiv nichts zu tun mit dem Wiederverkauf des Lastwagens von O. , weil es auf dem Lastwagen keinen Gewinn zu holen gegeben habe, das Geld an die Serben gegangen sei (Urk. D1/02/11 S. 10). Es treffe zu, dass er A. aufgefordert habe, Handschuhe mitzunehmen. Sein Hintergrund sei gewesen, dass A. nicht seine Fingerabdrücke hinterlassen solle. A. habe vom Ganzen nichts gewusst und sei im Glauben gewesen, dass er die Handschuhe mitnehmen solle, um bei der Besichtigung des Lastwagens geschützt zu sein (Urk. D1/02/11 S. 15 f.). A. habe gewusst, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, von sei- nem Vorhaben habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/11 S. 19).
Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/13)
K. sagte aus, A. sei am Tötungsdelikt z.N. von N. nicht beteiligt gewesen (Urk. D1/02/13 S. 2).
Polizeiliche Einvernahme vom 19. Januar 2018 (Urk. D1/02/15)
Auf Vorhalt, dass A. ausgesagt habe, K. habe ihm erzählt, M. sei bei der Überwältigung von N. und bei der Verschiebung und Vergrabung der Leiche dabei gewesen, erklärte der Beschuldigte, das sei erstunken und erlogen. A. sage das um seinen Arsch zu retten. A. wolle nicht wegen irgendetwas drankommen, daher schiebe er es ihm in die Schuhe. A. versuche alles auf M. abzuschieben, damit er besser dastehe (Urk. D1/02/15
S. 16). Auf die Frage, wann er A. gesagt habe, dass er N. getötet habe, sagte der Beschuldigte, das sei kurze Zeit danach gewesen (Urk. D1/02/15 S. 24). Es müsse in den nächsten Tagen gewesen sein (Urk. D1/02/15 S. 25).
Er wisse nicht mehr, wann er A. gesagt habe, dass er O. getötet habe (Urk. D1/02/15 S. 27). A. habe schon vor der Fahrt nach S. gewusst, dass O. am Ende sterben werde (Urk. D1/02/15 S. 28). Es treffe nicht zu, dass A. für seine Hilfe im Fall O. Fr. 10'000.erhalten hätte. Dieser Betrag habe etwas mit einer anderen Straftat zu tun, er wolle sich damit nicht belasten (Urk. D1/02/15 S. 28). M. habe nicht gewusst, was sie mit
O. vorhatten. Es stimme nicht, dass sie in das Vorhaben bei O. eingeweiht gewesen sei, wie A. schreibe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zu ihnen kommen, weil er den Handel nicht von ihr gestört haben wolle, daher habe sie sich im Hintergrund gehalten.
Polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2018 (Urk. D1/02/16)
K. erklärte, er habe in einer früheren Einvernahme eine Schutzaussage gemacht, dahingehend, dass N. mit den Serben gekommen sei, das habe er gemacht, um A. zu schützen (Urk. D1/02/16 S. 6). N. sei von ihm und A. in AF. beim Haus überwältigt worden. Beim Gespräch mit
sei herausgekommen, dass er wirklich die erste Ladung gestohlen habe. N. habe dann gehen wollen, habe nicht diskutieren wollen. Er (Beschuldigter) habe ihm gesagt, er müsse bleiben, sie wollten es friedlich lösen. Dabei habe er die Pistole im Hosenbund gehabt, sodass N. sie gesehen habe. Er habe N. nicht damit gedroht (Urk. D1/02/16 S. 7). Als N. habe dreinschlagen wollen, hätten A. und er N. gemeinsam auf den Boden gedrückt und ihm die Hände mit Kabelbindern hinten auf den Rücken gefesselt. A. und er hätten den gefesselten N. auf den Estrich gebracht.
Es stimme nicht, dass er A. kurz nach der Tötung von N. von der Tötung informiert habe, vielmehr sei A. dabei gewesen. Er sei am 28. April 2016 mit dem Töff zu ihm gekommen, sei dabei gewesen, als die Serben gekommen seien und sei bei der Tötung anwesend gewesen. Bis jetzt habe er das Gefühl gehabt, er müsse A. schützen, weil dieser durch ihn in das Ganze
hineingerutscht sei (Urk. D1/02/16 S. 14). A. sei an jenem Morgen zu ihm gekommen, weil er an den Geschäften mit N. finanziell auch beteiligt gewesen sei (Urk. D1/02/16 S. 14). Es sei nicht geplant gewesen, dass N. getötet würde (Urk. D1/02/16 S. 15), es sei geplant gewesen, zu klären, wo die Ware sei. Die Serben hätten Kohle ihre Ware gewollt, weil sie in diesem grossen Handel wieder in Vorschuss gegangen seien. A. sei mit einem festen Betrag daran beteiligt gewesen. Darauf beziehe sich seine spätere SMS im Fall
wotsch 10i verdiene. Dies wären 25 % der Fr. 40'000.gewesen und hätten nichts mit dem Lastwagenverkauf zu tun gehabt, sondern mit den laufen- den Geldtransaktionen mit den Serben. A. sei informiert gewesen über die Serbenbedrohung gegen ihn. Auf Vorhalt, dass A. ausgesagt habe, die Sache mit den Serben sei Bullshit, er möge das nicht mehr hören, erklärte der Beschuldigte, A. hätte sich selbst belastet, wenn er auffliege. Er wisse, was für Konsequenzen es gebe, wenn er gegen sie auspacke (Urk. D1/02/16 S. 15). Die ganze Paletten-Geschichte sei eine reine Alibiaktion gewesen. Es sei darum gegangen, die Geldaktivitäten zu vertuschen (Urk. D1/02/16 S. 15). A. habe sich an der Tötung von N. nicht aktiv beteiligt, er habe nur zugeschaut. Er habe ihn deshalb auch nicht belasten wollen, habe ihn draussen behalten wollen. Was A. das letzte Mal ausgesagt habe, sei absolut unsauber gewesen (Urk. D1/02/16 S. 15). A. sei nach dem Weggang der Serben noch zwei bis fünf Minuten bei ihm geblieben und sei dann gegangen. Sie seien beide erschüttert gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, er werde sich um das Ganze kümmern. A. habe ihm beim Vergraben der Leiche nicht geholfen (Urk. D1/02/16 S. 16 f.). Er habe A. am nächsten Tag erzählt, was mit dem Leichnam von O. passiert sei. Sie seien am nächsten Tag zusammen nach AQ. gefahren. A. habe auf die Mitteilung der Tötung ziemlich gefasst reagiert, habe nur Laute gemacht wie aha mhmh (Urk. D1/02/16 S. 16).
A. habe gewusst, dass O. getötet werde. Es sei von den andern klar so vorgegeben worden, dass er O. töten müsse. A. sei dabei gewesen, als ihm dies befohlen worden sei. Sie beide hätten bestürzt reagiert (Urk. D1/02/16 S. 16).
Polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2018 (Urk. D1/02/17)
Der Beschuldigte K. wurde in dieser Einvernahme darauf hingewiesen, dass sich aus der Auswertung der Telefondaten keine Hinweise ergeben, dass A. am 28. April 2016 nach dem Aufstehen AR. verlassen haben könnte. Dass er das Mobiltelefon den ganzen Tag rege benutzt habe, spreche dagegen, dass er es zu Hause habe liegen lassen. Trotz dieses Vorhaltes hielt K. daran fest, dass A. anwesend gewesen sei, als N. getötet worden sei (Urk. D1/02/17 S. 2). A. habe gewusst, dass er N. für die Serben zu ihm locken solle. Es sei um sein Geld, dasjenige der Serben und dasjenige von A. gegangen, das weggekommen sei (Urk. D1/02/17 S. 21).
Polizeiliche Einvernahme vom 26. Februar 2018 (Urk D1/02/18)
K. führte aus, dass er zusammen mit N. mehrere Fr. 100'000.bei den Serben aufgenommen habe und A. sich gelegentlich auch daran beteiligt habe. Einmal habe er erfahren, dass eine Lieferung nicht angekommen sei. Diesmal sei es ein Betrag gewesen, der nicht so schnell wieder zu beschaffen gewesen wäre. Er sei mit den Lastwagen nach Belgrad gefahren, wo er geladen und abgefertigt worden sei. In den Lastwagen sei ein Fach eingeschweisst gewesen. Er habe A. mehrere Aufträge gegeben, solche Stauboxen zu schweissen.
Polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 (Urk. D1/02/19)
K. sagte aus, er habe im Gespräch mit N. erwähnt, dass er mit seiner Firma nicht vorwärts komme. Da habe N. gesagt, er habe eine Idee. Es sei darum gegangen, Sachen zu transportieren. Er habe nicht wissen dürfen, was in den Paketen gewesen sei. Er habe ein paar Mal so einen Transport gemacht. Auch A. habe Pakete mitgenommen und habe eines Tages zu ihm gesagt, er wisse, was in den Paketen drin sei (Urk. D1/02/19 S. 5). Er selber wisse nicht, was in den Paketen gewesen sei, habe N. nicht fragen dürfen und habe nur eine Vermutung, dass Drogen drin gewesen seien (Urk. D1/02/19 S. 6). A. habe von dem Zeitpunkt an, in welchem er gewusst habe, was in den Paketen
war, eine Beteiligung an dem Geschäft gewollt. Er (Beschuldigter) habe pro Paket Fr. 1'500.im Schnitt bekommen. A. habe Fr. 500.-, er Fr. 1'000.bekommen. Er habe das Geld von N. in bar bekommen und A. in bar weitergegeben.
Polizeiliche Einvernahme vom 21. März 2018 (Urk. D1/02/21)
Auf die Aufforderung, genau zu schildern, wo, wann und unter welchen Umstän- den, er den Auftrag in AB. ein paar Tage vor dem Vorfall bekommen habe,
N. festzuhalten, erklärte K. , die Aussage zu verweigern
(Urk. D1/02/21 S. 24). Dann erklärte er, er mache eine Teilaussage. Er habe den Auftrag erhalten, dass er und A. N. festhalten sollten. Er habe den Auftrag an A. weitergeleitet. A. sei an der Sache so wie er beteiligt gewesen (Urk. D1/02/21 S. 25). Zur Frage, wie es zum Treffen mit dem Auftraggeber gekommen sei und wann es stattgefunden habe, verweigerte er die Aussage (Urk. D1/02/21 S. 26).
Polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2018 (Urk. D1/02/22)
Auf Vorhalt der Mitteilungen von G. mit drohendem Inhalt räumte K. ein, dass er A. davon in Kenntnis gesetzt habe, da er ihn habe warnen wollen (Urk. D1/02/22 S. 16 f.). A. sei anwesend gewesen, als N. getötet worden sei (Urk. D1/02/22 S. 17). Auf Vorhalt, dass diese Aussage aufgrund der Antennenstandorte von A. s Handy und der geführten Gespräche zu diesem Zeitpunkt nicht stimmen könne (Urk. D1/02/22 S. 17 f.), hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest und erklärte, es gebe Beweismittel dafür (Urk. D1/02/22 S. 18).
Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29)
In der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 sagte K. betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von O. aus, er bestätige ganz klar nicht, dass A. und M. bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O. gerechnet hätten. Auch den Punkt mit den Fr. 10'000.bestätige er nicht. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/02/29 S. 9
f.). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem A. und M. mit der Tötung von O. sel. gerechnet haben, verwies der Beschuldigte auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 10).
Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 (Urk. D1/06/01)
Diese Einvernahme betrifft das Delikt zum Nachteil von O. sel.. M. und A. verweigerten die Aussage. K. sagte aus, beim ersten Halt mit dem Lastwagen mit Aufkippen habe er im Innern des Lastwagens die Pistole hervorgenommen, habe zu O._ gesagt, er solle ruhig bleiben und habe A. befohlen, O. die Hände zu fesseln. A. habe gezögert, er habe es ihm mehrfach sagen müssen (Urk. D1/06/01 S. 9). Beim nächsten Halt habe er
M. das Handy von O. und sein Handy gegeben und ihr Handy ge- nommen. Sie habe nachfragen wollen. Er habe abgeblockt und habe gesagt, es sei zum Schutz der Familie (Urk. D1/06/01 S. 10). Sie habe nicht gewusst, worum es gehe. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn anrufen, wenn sie in S. sei. Das habe sie getan, da er aber nicht abgenommen habe, habe sie A. angerufen. A. habe ihr grob gesagt, wo sie das Handy deponieren solle und habe ihr gesagt, dass sie sich in R. treffen würden (Urk. D1/06/01 S. 10).
K. sagte aus, A. hätte für den Verkauf des Lastwagens in Kommission Fr. 200.erhalten (Urk. D1/06/01 S. 13).
A. habe bemerkt, dass etwas nicht korrekt laufe, habe gesagt, es sei Betrug. Er habe A. erzählt, was Sache sei und dass das mit O. das Letzte sei, was er tun müsse. Er habe A. nicht gesagt, dass die Person getötet werden müsse, er habe gesagt, er müsse O. den Serben liefern.
A. habe gesagt, er werde ihm helfen. Er habe nichts von einer Tötung gewusst (Urk. D1/06/01 S. 16). A. habe in AD. vor der Verhaftung erstmals erfahren, was geschehen sei (Urk. D1/06/01 S. 19). Irgendwann nach der Tötung von N. habe er A. erzählt, dass die Serben von ihm eine Fahrzeugentwendung verlangen und der Besitzer ihnen übergeben werden müsse (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe A. gesagt, die Serben würden O. wahrscheinlich einschüchtern (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe A. keine detaillierten Angaben zum Tatablauf vom 3. Juni 2016 gegeben, denn er habe ja keinen Plan gehabt (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe gehofft, dass sich die ganze Sache anders klären würde. Er habe A. gesagt, bei den anderen Malen sei es auch gegangen und er solle sich nicht gross Gedanken darüber machen. Er habe nicht gewusst, dass man von ihm die Tötung von O. verlangt habe. Er habe ihm erzählt von der Entwendung des Scania und von der Sache vom LKW von AG. . Nur von der geforderten Tötung habe er nichts gewusst (Urk. D1/06/01 S. 23). Man habe gemerkt, dass es A. bei der Entwendung nicht wohl gewesen sei, er habe ihm (K. ) aus der Sache heraushelfen wollen, damit das Ganze ein Ende nehme (Urk. D1/06/01 S. 23). A. habe ihm beim Überstellen des Fahrzeugs nach AA. helfen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe ihm gesagt, er helfe ihm aus diesem Seich heraus und dies sei das letzte Mal, sonst werde die Polizei eingeschaltet (Urk. D1/06/01 S. 24). Betreffend das Vorgehen bei der Entwendung des Fahrzeugs habe er A. gesagt, er solle ihm vertrauen, er solle machen, was er ihm sage und habe ihm nichts erläutert (Urk. D1/06/01 S. 25).
Er habe auf dem Parkplatz in AS. A. aufgefordert, O. die Handschellen anzulegen und ihn an den Füssen und Knien mit Klebeband zu umwickeln (Urk. D1/06/01 S. 31). Beim Umladen von O. in den Anhänger habe A. nur Schmiere gestanden (Urk. D1/06/01 S. 34).
Er habe A. und M. nach der Tötung von O. in den kommenden Tagen nicht erzählt, was wirklich passiert sei. A. habe nicht gefragt, wie es mit O. verlaufen sei und habe erst am Montagabend erfahren, was passiert sei (Urk. D1/06/01 S. 35).
Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 (Urk. D1/06/17)
K. sagte aus, zwischen ihm und A. sei abgemacht worden, dass A. N. unter einem Vorwand zu ihnen locke. N. habe Drogen
verschwinden lassen, und es sei darum gegangen, herauszufinden, wo die Drogen sind. Eine Tötung von N. sei nie zur Diskussion gestanden, es sei immer nur darum gegangen, ihn festzuhalten. Wenn ihm etwas passiert wäre, wären sie nicht an die Drogen gekommen (Urk. D1/06/17 S. 13). A. habe ihn gefragt, wie er das konkret machen solle. Er habe ihm gesagt, er solle N. sagen, dass die Hydroanlage noch bei ihm im Anhänger sei. Er (K. ) habe den Auftrag gehabt, N. festzuhalten, bis sie bei ihm seien (Urk. D1/06/17 S. 15). Er glaube, M. habe ein bis zwei Tage vorher erfahren, dass sie mit N. sprechen und ihn festhalten müssten. Sie sei genervt gewesen, dass dies bei ihnen stattfinden solle (Urk. D1/06/17 S. 15).
Beim Eintreffen von A. und N. in AF. sei er aus einem Versteck hervorgekommen und habe N. gefragt, ob er eine Waffe habe und habe ihn aufgefordert, die Hände hochzuhalten. A. habe N. durchsucht und ei- ne kleine silbrige Waffe auf N. gefunden. Er habe A. angewiesen, Kabelbinder aus der Werkstatt zu holen und N. damit zu fesseln, da er in der Aufregung vergessen habe, die Handschellen mitzunehmen. Sie seien zu Dritt über die Aussentreppe nach oben in den Estrich gegangen. M. sei im Haus gewesen und habe geschaut, dass der Hund keinen Lärm mache, damit man meine, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/06/17 S. 19). Im Estrich habe er
A. die Waffe gegeben und gesagt, dass er Kabelbinder hole. Er habe die 1 m Kabelbinder geholt, um N. an den Balken zu binden (Urk. D1/06/17 S. 19).
Auf die Frage, wo A. gewesen sei, als er von den Serben unter Waffengewalt zur Tötung von N. gezwungen worden sei, verweigerte K. die Aussage, erklärte aber, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass A. dabei gewesen sei (Urk. D1/06/17 S. 34).
Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18)
Auf die Frage, wann A. von der Tötung von N. erfahren habe, bzw. ob A. bei der Tötung anwesend gewesen sei, verweigerte K. die Aussage (Urk. D1/06/18 S. 12 und S. 13).
In AD. seien sie nebeneinander in der Zelle gewesen und hätten kommuniziert. Sie hätten abgemacht, dass A. schweige und er (K. ) die ganze Schuld auf sich nehme (Urk. D1/06/18 S. 18).
A. habe er auf der Fahrt nach S. gesagt, was alles geplant sei (Urk. D1/06/18 S. 33). Er habe A. gesagt, dass er die Pistole dabei habe und habe ihn gefragt, ob er die Handschuhe dabei habe. A. habe bejaht und habe noch ein paar andere Sachen dabei gehabt, er glaube Kabelbinder und eventuell ein Messer. Auf die Frage, weshalb A. die weiteren Sachen gekauft habe, sagte K. , es sei klar gewesen, dass sie O. festhalten werden (Urk. D1/06/18 S. 34). Bei vorgängigen Treffen im Zeitraum von 15 Tagen vor dem 3. Juni 2016 habe er A. gesagt, dass er eine Waffe mitnehme, bei einem Treffen sei es um das Fesseln gegangen, wie er sich das vorstelle. Sie hätten offen gelassen, ob Fesseln Kabelbinder verwendet würden (Urk. D1/06/18 S. 35). Er habe am 3. Juni 2016 mit A. nicht besprochen, wie die Pistole eingesetzt werde (Urk. D1/06/18 S. 37). A. habe aber gewusst, dass die Waffe zum Drohen und Festhalten dabei sei, nicht aber zum Verwenden (Urk. D1/06/18 S. 37).
Er (K. ) habe gewusst, dass O. am Ende des Tages sterben müsse, A. habe das nie konkret angesprochen, sie hätten nie darüber gesprochen, auch M. habe das nicht gewusst (Urk. D1/06/18 S. 37). Er wisse nicht mehr, ob M. auf sein Telefon dasjenige von A. angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Telefon von O. in S. deponieren solle. Er wisse nur noch, dass er nicht mit ihr gesprochen habe, da er gerade damit beschäftigt gewesen sei, O. vom Lastwagen in den Anhänger umzuladen. A. habe bei ihm Rückfragen gestellt und er sei etwas wütend gewesen und habe gesagt, er habe jetzt keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Er habe A. die Waffe gegeben und dieser sei beim Umladen von O. in den Anhänger dort gestanden mit der Beretta in der Hand und habe geschaut, dass niemand komme (Urk. D1/06/18 S. 39).
Betreffend den Betrug zum Nachteil der AL. Versicherung, VW Passat, sagte K. aus, A. habe das Fahrzeug angezündet, er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht, wie und mit welchem Brennstoff A. dies gemacht habe (Urk. D1/06/18 S. 48 f.).
Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 (Urk. D1/06/19)
Er wisse nicht mehr, wann A. erfahren habe, dass O. tot sei. Er habe es ihm gesagt. Er sei nicht mehr sicher, würde sagen am nächsten Tag in
AQ. , aber sicher nicht erst in AD. (Urk. D1/06/19 S. 4b f.).
Befragung vor Vorinstanz vom 9. September 2019
Von seiner Seite und von der Seite von A. sei nicht geplant gewesen, Gewalt anzuwenden, um N. gesprächswillig zu machen. Es sei ihrerseits auch nie zur Diskussion gestanden, N. zu töten (Prot. I S. 42). Zur Frage, ob
A. bei der Tötung dabei gewesen sei, bzw. wann er von der Tötung erfahren habe, erklärte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zu machen, A. müsse selbst entscheiden, was er mit seinem Gewissen vereinbaren könne (Prot. I S. 55 f.).
Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von O. sel. sagte K. aus, er habe A. gesagt, dass es so ablaufen werde wie bei P. (Prot. I S. 88). Er habe bereits, bevor er O. das erste Mal aufgesucht habe, gewusst, dass eine Tötung im Raum stehe. Er wisse nicht, ob er A. dies so gesagt habe (Prot. I S. 89), ob er ihm gesagt habe, dass er die Absicht gehabt habe, das Opfer zu töten (Prot. I S. 93). Er habe M. und A. nie gesagt, was mit O. passieren soll. Sie hätten auch nicht gefragt (Prot. I S. 122 f.). Er habe gegenüber M. und A. nie erwähnt, dass er von den Serben gezwungen worden sei, O. zu töten (Prot. I S. 134).
Aussagen M.
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/05/03)
M. sagte betreffend das Handy von O. sel. aus, sie sei nach S. gefahren und habe das Handy dort an einem Feldrand deponiert (Urk. D1/05/03
S. 2). Weil sie nicht gewusst habe, wo sie es deponieren solle und K. nicht
erreicht habe, habe sie A. angerufen, der ihr gesagt habe, an welcher Strasse sie es deponieren solle (Urk. D1/05/03 S. 6). K. habe ihr sein Firmenhandy mitgegeben und gesagt, sie solle ihn damit anrufen, wenn sie fertig sei. Ihr eigenes Natel habe er genommen (Urk. D1/05/03 S. 7).
Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D1/05/04)
Bei dieser Einvernahme handelt es sich um das Protokoll der Suchfahrt. Die Beschuldigte bezeichnete dabei unter anderem den Ort, an welchem sie das Handy von O. sel. deponiert hatte. Dieses wurde denn auch gefunden. Die Beschuldigte erklärte, sie habe mit A. telefoniert, der ihr gesagt habe, wo sie das Handy wegwerfen solle (Urk. D1/05/04 S. 3).
Polizeiliche Einvernahme vom 15. März 2018 (Urk. D1/05/15)
In S. angekommen habe sie angerufen und gefragt, wo sie das Telefon deponieren solle. Beide seien irgendwie dran gewesen und ihr sei erklärt worden, wo sie es deponieren solle (Urk. D1/05/15 S. 3).
Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18)
M. sagte bezüglich der Delikte zum Nachteil von O. sel. aus, A. habe nicht mitbekommen, dass K. ihr das Telefon übergeben habe, da er in dieser Zeit den Anhänger an ihr Auto gehängt habe (Urk. D1/06/18 S. 26). Als sie in S. gewesen sei, habe sie nicht gewusst, wo sie hin müsse und habe versucht, anzurufen. Sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit K. gesprochen habe ob sie A. angerufen habe und dieser die Antworten von K. weiterleitete. Es sei ihr erklärt worden, wo die Einstellhalle sei. Den genauen Ort, wo sie das Telefon deponiert habe, habe sie selber ausgesucht.
Einvernahme vor Vorinstanz vom 10. September 2019
M. sagte aus, sie habe unterwegs K. angerufen, um sich zu erkundigen, wo sie das Mobiltelefon deponieren solle, und ihn zuerst nicht erreicht. Schliesslich habe sie A. dran gehabt, K. sei auch dabei gewesen. Ihr sei bewusst gewesen, dass es so aussehen sollte, als ob O. nach S.
zurückgekehrt sei (Prot. I S. 352). Das Mobiltelefon sei in einem Plastikbeutel gewesen. Sie wisse nicht, ob A. mitbekommen habe, dass sie das Mobiltelefon von K. erhalten habe (Prot. I S. 354).
Die Reparaturen, für welche A. die Rechnungen neu geschrieben habe, seien auch wirklich gemacht worden (Prot. I S. 389). Sie habe erst im Nachhinein von K. erfahren, dass das Fahrzeug angezündet worden sei (Prot. I S. 390).
Würdigung der Aussagen
Aussagen der Mitbeschuldigten
An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass die Aussagen der Mitbeschul- digten zulasten des Beschuldigten A. nur soweit verwertbar sind, als sie unter Wahrung seiner Teilnahmerechte erfolgten. Die Aussagen der Mitbeschuldigten in weiteren Einvernahmen dürfen nur zugunsten des Beschuldigten herangezogen werden, insbesondere, um belastende Aussagen in den Konfrontationseinvernahmen und in der Befragung vor Vorinstanz zu würdigen.
M. äusserte sich in ihren Einvernahmen nur vereinzelt über die Tatbeteiligung und das Wissen von A. . In der Konfrontationseinvernahme vom
28. Juni 2018 sagte sie aus, A. habe nicht mitbekommen, dass K. ihr das Telefon von O. übergeben habe. In der Befragung vor Vorinstanz über ein Jahr später sagte sie aus, sie wisse nicht, ob A. mitbekommen habe, dass sie das Mobiltelefon von K. erhalten habe (Prot. I S. 354). Die diesbezügliche Abschwächung ihrer Aussage lässt sich ohne weiteres mit verblassender Erinnerung erklären und stellt keinen Widerspruch in den Aussagen dar, welcher an deren Glaubhaftigkeit zweifeln liesse. Es kann daher auf die Aussage von
M. abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A. nicht mitbekommen hat, dass K. M. das Handy von O. sel. übergeben hat. M. sagte zudem über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass sie in S. angekommen nicht gewusst habe, wo sie das Handy deponieren solle und K. angerufen habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 sagte sie aus, sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit K.
gesprochen habe ob sie A. angerufen habe und dieser die Antworten von K. weitergeleitet habe und ihr erklärt habe, wo die Einstellhalle sei. In der Befragung vor Vorinstanz sagte sie dann aus, sie habe A. am Telefon gehabt, da sie K. nicht erreicht habe, K. sei auch dabei gewesen. M. hat somit in allen Einvernahmen konstant ausgesagt, mit A. am Telefon gesprochen zu haben betreffend den Ort, wo sie das Handy deponieren
sollte. Ihre Aussagen stimmen mit denjenigen von K. überein, der in diesem Punkt in der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 aussagte, betreffend die Deponierung des Handys von O. nicht am Telefon mit M. gesprochen zu haben, da er gerade am Umladen von O. vom Lastwagen in den Anhänger gewesen sei und A. gesagt habe, er habe keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Bereits zuvor hatte K. in der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 ausgesagt, M. habe A. angerufen, der ihr grob gesagt habe, wo sie das Handy von O. deponieren solle (Urk. D1/06/01 S. 10). Diese Konfrontationseinvernahme erfolgte vor dem Sinneswandel von K. betreffend Belastung von A. zu einem Zeitpunkt, als er sich an die Abmachung hielt, M. und A. nicht zu belasten (vgl. dazu nachfolgend lit. c). Seine Aussagen stützen in diesem Punkt dieje- nigen von M. und erscheinen als glaubhaft. Es bestehen keine Zweifel an der konstanten Darstellung von M. . Eine Falschaussage in diesem Punkt würde weder für sie noch für K. einen Vorteil bringen. Ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung von A. könnte darin erblickt werden, dass die sie belastenden Aussagen von A. zu ihrer erneuten Verhaftung führten. Indessen sind ihren Aussagen weder betreffend die Delikte zum Nachteil von N. sel. noch diejenigen zum Nachteil von O. sel. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung von A. zu entnehmen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von M. spricht auch der Umstand, dass sie sich im Verlaufe der Untersuchung selber belastete, auch in Punkten, in denen K. zu ihren Gunsten Schutzbehauptungen aufstellte, um sie weitestgehend zu entlasten. Sie bestätigte auch nicht unbesehen die Serbenmafia-Darstellung von K. , obwohl diese nicht nur K. , sondern letztlich auch sie entlastet hätte. Hinzukommt, dass die eigenen Aussagen von A. zu diesem Thema nicht gleichbleibend sind.
In der Befragung durch die Vorinstanz verneinte er, mit M. telefoniert zu haben, als sie in S. war und antwortete auf die Frage, ob er daneben gestanden habe, als sie mit K. telefoniert habe dies mitbekommen habe, Offiziell bekam ich nichts mit. Auf Nachfragen, was er mit offiziell meine, war er nicht in der Lage, dies zu erklären und antwortete, das sei das falsche Wort, er finde gerade nicht das richtige. Er könne nicht sagen, dass er (K. ) ihr gesagt habe, wo sie es deponieren solle. Er sei nicht die ganze Zeit gerade direkt in der Nähe von K. gestanden, aber schon in seinem Sichtfeld und hätte es unter Umständen mitbekommen, wenn er (K. ) telefoniert hätte. Er wisse nicht, könne nicht bestätigen, dass K. einmal telefoniert habe, nachdem
M. gegangen sei (Prot. I S. 258 ff.). Diese etwas diffusen Aussagen vor Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen, zumal auch die Berücksichtigung seiner vorgängigen Aussagen dazu keine Klarheit bringt. In seiner Stellungnahme vom
20. November 2017 schrieb er, er könne nicht sagen, ob M. ihn angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Natel von O. deponieren solle. Er wisse nur, dass er ihr diese Anweisung nicht gegeben habe, da er nur einmal in
S. gewesen sei und nicht gewusst habe, was dort alles sei. Wenn ein Telefonat bei ihm eingegangen sei, habe er es sicher K. weitergereicht, der die Gegend S. kenne (Urk. D1/03/08 S. 8). In der Einvernahme vom 9. Januar 2018 sagte er aus, M. habe ihn vielleicht angerufen, dann habe er das Telefon an K. weitergereicht, da er (A. ) erst ein Mal in S. gewesen sei, K. dagegen schon zwei Mal. Er sei nicht sicher, ob M. überhaupt ihn angerufen habe (Urk. D1/03/11 S. 19). In der Einvernahme vom 10. April 2018 sagte er aus, M. habe die Anweisung, wo sie das Mobiltelefon deponieren solle, nicht von ihm, er sei ja nur einmal in S. gewesen. Diese unbestimmt gehaltenen Aussagen von A. , die Ungereimtheit, welche sich daraus ergibt, dass er anfänglich noch erklärte, M. habe ihn vielleicht angerufen und dann vor Vorinstanz bestimmt verneinte, dass sie ihn angerufen habe, sind nicht geeig- net, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von M. zu erwecken. Hinzukommt, dass A. ein grosses Interesse daran hat, in Abrede zu stellen, dass er Kenntnis vom Deponieren des Handys von O. sel. in S. hatte, stellt dies doch ein wichtiger Moment für die Beurteilung des inneren Sachverhalts
zulasten von A. im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt dar. Wie nachfolgend darzulegen ist, ergeben sich aus dieser Kenntnis Schlussfolgerungen zur Frage, ob A. damit rechnete, dass K. O. sel. töten wird.
Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von M. erstellt, dass A. am Telefongespräch betreffend Deponierung des Handys von O. sel. beteiligt war und Kenntnis davon hatte, dass M. dieses Handy in S. deponierte.
Betreffend die Belastungen von A. durch K. ist vorab zu beachten, dass diese erst anfingen, nachdem A. in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2018 M. belastet hatte entgegen der mit K. getroffenen Abmachung, wonach dieser alles auf sich nehmen werde und die Mitbeschuldigten nichts aussagen ihre Aussagen denjenigen von K. anpassen sollten. Die Belastungen durch A. führten zu einer erneuten Inhaftierung von
M. . Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass K. sich nun auch nicht mehr an die Abmachung halten wollte und deshalb anfing, A. wahrheitsgemäss zu belasten. Denkbar ist aber auch, dass K. A. eins auswischen wollte und ihn deshalb aus Rache für die Belastung von M. übermässig und wahrheitswidrig belastete. Bezüglich der sichergestellten Kassiber, welche die Absprache unter den Beschuldigten dokumentieren, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 20).
Wie aus vorstehender Zusammenfassung der Aussagen von K. hervorgeht, sagte er in der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 aus, er habe A. gesagt, er müsse O. den Serben liefern, diese würden ihn wahrscheinlich einschüchtern. A. habe nicht gewusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe. A. habe nichts von der Tötung gewusst und habe erst in
AD. vor der Verhaftung erfahren, was geschehen sei. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 erklärte K. , er habe A. auf der Fahrt nach S. gesagt, was alles geplant sei und dass er die Pistole dabei habe zum Drohen und Festhalten. Bei einem Treffen 15 Tage vor dem 3. Juni habe er A. gesagt, dass er die Waffe mitnehme. Er habe A. beim Umladen von O. in den Anhänger die Beretta gegeben, er sei dann mit der Waffe in der Hand dagestanden und habe geschaut, dass niemand komme. Diese Darstellung widerspricht der Aussage von K. in der staatsanwaItschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016, in welcher er erwähnte, A. sei beim Umla- den von O. in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, habe geschlottert und ganz hoch geatmet
(Urk. D1/02/02 S. 15). In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 erklärte K. , er sei nicht mehr sicher, wann er A. von der Tötung von
O. erzählt habe, er würde sagen, es sei am nächsten Tag in AQ. gewesen, aber sicher nicht erst in AD. . Diese widersprüchlichen Aussagen von K. betreffend zentrale Fragen, ob A. wusste, dass er eine Waffe mitnahm und den Zeitpunkt, in welchem er A. über die Tötung von O. sel. informierte, sind augenfällig. Die Widersprüche lassen sich damit erklären, dass K. anfänglich entsprechend der getroffenen Abmachung, darauf be- dacht war, alles auf sich zu nehmen und A. und M. zu schützen.
In der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 verweigerte K. die Aussage auf die Frage, wo A. gewesen sei, als er von den Serben unter Waffengewalt zur Tötung von N. gezwungen worden sei, erklärte aber, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass A. dabei gewesen sei. Diese diffuse Anmerkung zur Aussageverweigerung, welche inhaltlich eine Bestätigung seiner Belastung ist, lässt Zweifel an der Darstellung von K. aufkommen. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 verweigerte K. erneut die Aussage zur Frage, wann A. von der Tötung von N. sel. erfahren habe, bzw. ob er bei der Tötung anwesend gewesen sei. Dies tat er auch in der Befragung vor Vorinstanz, fügte aber bei, A. müsse selber entscheiden, was er mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Diese Aussageverweigerung mit Andeutungen, wie sie von K. zweimal praktiziert wurde, wirft ein negatives Licht auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Gemäss den Erwägungen im Verfahren gegen K. sind seine Aussagen betreffend die geltend gemachte Be- drohung durch die serbische Mafia als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Darstellung von K. betreffend die Anwesenheit von A. bei der Tötung von N. sel. abgestellt
und ihm keine Beteiligung an diesem Tötungsdelikt vorgeworfen. Die wahrheitswidrige Belastung von A. betreffend Anwesenheit bei der Tötung von
N. sel. lässt grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von K. aufkommen.
Bezüglich der Kenntnisse von A. betreffend das Mitführen einer Waffe durch K. und des geplanten Waffeneinsatzes zur Bedrohung des Opfers bei den Delikten zum Nachteil von O. sel. sowie des Umstandes, dass A. die Waffe in den Händen gehalten habe, als K. O. sel. vom Lastwagen in den Anhänger umlud, beruht die Anklage einzig auf den Aussagen von
K. , welche als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Entsprechend sind diese Anklagepunkte nicht erstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass es a priori unglaubhaft erscheint, dass A. beim Umladen von O. sel. vom Lastwagen in den Anhänger mit einer Waffe in der Hand Schmiere stand, da dies Aufmerksamkeit auf das Geschehen gelenkt hätte, was es ja gerade zu vermeiden galt. Der Einsatz einer Waffe war denn auch nicht erforderlich zur Einschüchterung von
O. sel., zumal dieser bereits von K. mit der Waffe bedroht worden war und beim Umladen an den Händen gefesselt war.
Aussagen des Beschuldigten
Vorbemerkungen
Wie aus der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, hat er anfänglich seine Tatbeteiligung betreffend die Delikte zum Nachteil von
O. sel. und von N. sel. weitgehend bestritten und auch über weite Strecken die Aussage verweigert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er mit K. abgemacht hatte, dass dieser ihn und M. bei seinen Aussagen
nicht belasten werde, die ganze Schuld auf sich nehmen werde und er seine Aussagen denjenigen von K. anpassen werde. Erst nachdem A. in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 von der am 23. Juni 2017 erfolgten Kollusion erzählt hatte und angefangen hatte, M. zu belasten, worauf wiederum K. anfing, A. zu belasten, änderte der Beschul- digte seine Aussagen und gab schrittweise seine eigene Beteiligung an den Delikten zu. Die Widersprüche zwischen den Aussagen vor der Offenlegung der Kollusion und danach sind somit erklärbar und sprechen für sich allein betrachtet nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagenwürdigung hat sich daher schwergewichtig auf die Aussagen des Beschuldigten ab 9. Januar 2018 zu konzentrieren. Dennoch ist vorab festzuhalten, dass der Beschul- digte mit seinen vorgängigen Aussagen seine Bereitschaft gezeigt hat, strategisch auszusagen und seine Aussagen denjenigen von K. anzupassen. Dies ist Ausdruck seines aus der Position als Beschuldigter fliessenden Bestrebens, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen mit zu berücksichtigen ist.
Aussagenwürdigung im Einzelnen
Dossier 2
Übereinkunft zwischen K. , A. und M.
In der Anklageschrift wird dem Beschuldigen vorgeworfen, er sei mit K. und M. übereingekommen, N. unter einem Vorwand an den Wohnort von K. zu locken (Anklageschrift S. 17 Ziff. 1). Eine solche Übereinkunft wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt. Er macht geltend, dies sei die Idee von
K. gewesen. Unbestritten ist, dass K. und der Beschuldigte miteinan- der das Vorgehen besprochen haben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 147 S. 21), haben sowohl M. als auch der Beschuldigte ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, wieweit der/die Andere in den Plan eingeweiht gewesen sei und nicht miteinander darüber gesprochen hätten. Zudem liegen keine Telefongespräche Chatverläufe vor, aus denen eine entsprechende Absprache hervorgehen würde. Abstellend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 21) lässt sich mangels Beweisen nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit M. eine Übereinkunft getroffen hat, N. sel. nach AF. zu locken.
Wissen des Beschuldigten betreffend Fesselung und Gefangenhalten von N. sel.
Dem Beschuldigten war die Auseinandersetzung zwischen N. sel. und
K. A. bekannt. Ausserdem wusste er, dass sie sich nicht mehr trafen und dass N. sel. nicht mit K. reden wollte. Es war ihm bewusst, dass N. sel. nicht freiwillig zu einem Gespräch an den Wohnort von K. gegangen wäre und nur unter Vortäuschung der Abwesenheit von K. dorthin gelockt werden konnte. A. wusste auch, dass K. N. sel. vorwarf, ihm durch Verschwindenlassen von Drogen und Geld erheblichen finanziellen Schaden zugefügt zu haben, gar seine Firma in den Konkurs getrieben zu haben und dass es darum ging, N. sel. zur Bekanntgabe des Versteckes bzw. zur Herausgabe der Drogen und des Geldes zu bringen. Es war absehbar, dass N. sel. sich dagegen zur Wehr setzen würde, am Wohnort von K. zu bleiben. Der Beschuldigte sagte denn auch selber aus, er sei davon ausgegangen, dass N. nicht freiwillig mit K. reden wollte, sie hätten damit gerechnet, dass sie N. überwältigen müssten, festhalten müssten
(Urk. D1/06/14 S. 8 f.). Dass der Beschuldigte mit Gegenwehr von N. rech- nete, ergibt sich auch daraus, dass er sich vorgängig bei K. erkundigte, ob er einen Pfefferspray habe. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, das Schlimmste, was er sich habe vorstellen können, sei gewesen, dass sich die bei- den prügeln würden und N. Pfefferspray abbekomme (Urk. D1/03/17 S. 4). Der Pfefferspray sei dafür gedacht gewesen, wenn jemand dreinschlagen würde (Prot. I S. 180). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in Betracht zog, dass es zu Gewaltanwendung kommen könnte. Fakt ist denn auch, dass der Beschuldigte N. sel. Handschellen anlegte, nachdem er beim Eintreffen in AF. von K. überwältigt worden war und mitbekam, dass N. sel. gegen seinen Willen bei K. festgehalten wurde. Dass er K. nach seiner Rückkehr aus AB. an seinen Wohnort am Telefon noch viel Spass wünschte, macht deutlich, dass er sich vom Gefangenhalten von N. sel. nicht distanzierte. Aufgrund der gesamten Umstände, der Kenntnisse des Beschuldigten vor und seines Verhaltens nach dem Eintreffen in AF. ist erstellt, dass er mindestens in Kauf nahm, dass N. sel. überwältigt, gefesselt und gefangen gehalten wird und nach erfolgter Überwältigung damit und mit dem Festhalten und der Fesselung einverstanden war.
Unrechtmässige Aneignung von Fr. 400.sowie der Fahrzeuge BMW M3 und Mercedes
Betreffend die Wegnahme der Fahrzeuge BMW M3 und des Mercedes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte übereinstimmend mit den Aussagen von K. aussagte, dass K. den BMW haben wollte und er N. vorgegaukelt habe, dass er diesen zur Reparatur bringen werde. Der Beschuldigte hat auch anerkannt, dass er von N. sel. für den Transport bzw. als Vorschuss für die Reparaturkosten Fr. 400.verlangte, welchen Betrag N. sel. auf dem Weg nach AF. denn auch am Postomaten bezog. Der Beschuldigte bestritt, diesen Betrag von N. sel. erhalten zu haben. Es erscheint als realitätsfremd, dass N. sel. den kurz vor Mitternacht bezogenen Bargeldbetrag, der von
A. als Vorauszahlung für die Reparatur verlangt worden war, diesem nicht sogleich übergeben hat. Dass N. sel. das Geld behielt, um es dann direkt dem ihm unbekannten Automechaniker übergeben zu können, kann ausgeschlossen werden, da um die fragliche Zeit mitten in der Nacht wohl keine Reparaturwerkstatt mehr geöffnet hatte. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass K. eingestand, das Portemonnaie von N. sel. eingesteckt und mit der Bankkarte Geld abgehoben zu haben. Dagegen bestritt er, von den Fr. 400.gewusst und diese an sich genommen zu haben (Prot. I S. 37 und S. 41; Urk. 147 S. 23). Es ist nicht einzusehen, weshalb er die Geldabhebung zugeben, die Aneignung der Fr. 400.- dagegen wahrheitswidrig in Abrede stellen sollte. Es ist daher erstellt, dass A. die Fr. 400.einsteckte.
Der Beschuldigte wusste, dass N. sel. sein Fahrzeug BMW M3 nicht freiwillig K. überliess, dies ergibt sich klar schon aufgrund der ihm vorgegaukelten Reparatur und seiner Aussage in der Einvernahme vom 9. Februar 2018, wonach er nicht denke, dass N. einverstanden gewesen sei, dass K. das Auto wollte (Urk. D1/03/12 S. 15). Daran ändert auch die diffuse Bestreitung des Beschuldigten vor Vorinstanz nichts, wonach der BMW nicht gegen den Willen bei
K. hätte bleiben sollen, weil da irgendetwas gewesen sei, K. gesagt
habe, er habe die Hand auf diesem Fahrzeug (Prot. I S. 182). Die späte vollkommen diffuse Bestreitung in der Einvernahme vor Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass N. sel. das Fahrzeug BMW nicht freiwillig K. überliess.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von K. und dem Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Überwältigung von N. sel. am Wohnort von K. und M. beteiligt war, ihm die Handschellen auf Geheiss von K. anlegte, beim Gespräch im Haus mit N. sel. mindestens zeitweise anwesend war und den Inhalt des Gesprächs mitbekommen hat. Er wusste, dass es darum ging, dass K. N. sel. vorwarf, er habe Geld und Drogen verschwinden lassen, und nahm wahr, dass das Gespräch mit dem überwältigten N. sel. sich darum drehte, dass dieser bekanntgeben sollte, wo Geld und Drogen sich befinden, bzw. diese herausgeben sollte. In diesem Wissen holte er den Anhänger mit dem BMW von N. sel., welchen er vor der Überwältigung von N. sel. in AT. hatte stehen lassen, vor das Haus von K. . Da der Beschuldigte sich an der Überwältigung und Fesselung sowie Gefangennahme von N. sel. beteiligte im Wissen darum, dass K. sich das Fahrzeug BMW von N. sel. gegen dessen Willen unrechtmässig aneignen wollte, hat er sich unzweifelhaft an deliktischen Handlungen beteiligt. An welchem Delikt er sich beteiligt hat und auf die rechtliche Qualifikation seiner Beteiligung als Mittäterschaft Gehilfenschaft ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
Bezüglich des Mercedes machte der Beschuldigte konstant geltend, M. habe den Fahrzeugschlüssel von K. bekommen, als sie und er vom Zurückholen der im Dorf versteckten Fahrzeuge am Wohnort von K. eingetroffen seien. K. habe gesagt, sie müssten den Mercedes holen, damit N. mobil sei und nach Serbien fahren könne. A. macht geltend, er habe, als er mit M. nach AB. gefahren sei, um den Mercedes zu holen, keine Kennt- nis davon gehabt, dass K. den Schlüssel des Mercedes gegen den Willen des gefesselten N. behändigt hatte, um sich dieses Fahrzeug gegen den Willen von N. anzueignen. Der Anklagevorwurf, wonach alle drei Beschuldigten, beabsichtigten, den Mercedes zu entwenden und unrechtmässig für eige- ne Zwecke zu verwenden, wurde von A. konstant bestritten. Es liegen diesbezüglich keine belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten vor, ebenfalls keine Chatoder Telefonprotokolle, welche diesbezügliche Hinweise enthalten würden. Eine Absicht von A. , den Mercedes zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden, lässt sich zwar nicht erstellen, jedoch ist seine Darstellung betreffend Herstellung der Mobilität von N. sel. nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb mitten in der Nacht der Mercedes nach AF. gebracht werden sollte, damit N. sel. mobil sei und nach Serbien hätte fahren kön- nen, um dort das verschwundene Geld und die verschwundenen Drogen zu beschaffen. Insbesondere leuchtet nicht ein, dass N. sel. nach dem Gespräch mit K. nicht hätte nach AB. gefahren werden können, um von dort aus die Reise nach Serbien anzutreten. Vor dem Hintergrund, dass N. sel. schon der BMW M3 gegen seinen Willen weggenommen worden war und es
K. darum ging, sich für die verschwundenen Drogen und Gelder bezahlt zu machen, drängt sich zwingend der Schluss auf, dass auch der Mercedes gegen den Willen von N. sel. nach AF. zu K. verbracht wurde und zu seinen Gunsten verwertet werden sollte, zumal der Beschuldigte bestätigte, dass N. alles in Abrede gestellt habe und geltend gemacht habe, er sei gelinkt worden. Er erklärte denn auch, seine Mitteilung an K. , als er zu Hause angekommen war, wonach er K. viel Spass wünsche, habe gemeint, dass
K. das Gewünschte noch bekomme, da N. alles in Abrede gestellt habe (Prot. I S. 181). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt nach AB. nicht davon ausging, dass N. eine Verfehlung eingeräumt hat und nach Serbien fahren würde. Aufgrund sämtlicher Umstände ist erstellt, dass A. , als er mit M. nach AB. fuhr, um den Mercedes zu holen, in Kauf nahm, dass K. den Schlüssel für dieses Fahrzeug gegen den Willen von N. sel. an sich genommen hatte und beabsichtigte, dieses zu seinen Gunsten zu verkaufen. Wie bereits erwähnt kann dagegen nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Mercedes für eigene Zwecke verwenden wollte, wie ihm dies in der Anklageschrift (S. 20 Ziff. 13) vorgeworfen wird.
Zeitpunkt der Orientierung über die Tötung von N. sel.
Die Anklage hält fest, K. habe A. am 28. April 2016 zwischen ca.
08.00 Uhr und ca. 10.00 Uhr, eventualiter zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, sicherlich aber bevor A. am 30. April 2016 mit G. telefoniert habe, über die Tötung von N. orientiert (Anklageschrift S. 22 Ziff. 20).
A. machte konstant geltend, er habe erst kurz vor der Verhaftung in
AD. von K. erfahren, dass dieser N. und O. umgebracht habe.
Betreffend die Orientierung von der Tötung von N. sel. liegen keine direkten Beweismittel vor, insbesondere geht dies nicht aus Telefonprotokollen Chatverläufen hervor und kann auf die Aussagen von K. dazu nicht abgestellt werden, da er geltend machte, A. sei anwesend gewesen, als er von den Serben zur Tötung von N. gezwungen worden sei. Diese Bedrohung durch die Serben konnte als Schutzbehauptung widerlegt werden, deshalb bestehen keine verlässlichen Aussagen von K. über die Orientierung von A. . Auch seitens M. liegen keine diesbezüglichen Aussagen vor. Sie selber sei nach ihrer Darstellung von K. am 28. April 2016 darüber orientiert worden, als sie nach Hause zurückgekehrt sei. Der Zeitpunkt, in welchem A. von der Tötung von N. sel. erfuhr, ist daher aufgrund der gesamten Umstände zu erstellen.
Vorab kann auf die sorgfältigen, detaillierten und in allen Punkten überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tötung von N. sel. durch A. verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist dazu folgendes festzuhalten:
Ausgangspunkt bildet die Situation, wie sie sich für A. am 27./28. April 2016 präsentierte: Er hatte mit M. AF. verlassen, um in AB. den Mercedes von E. zu holen. N. sel. wurde gegen seinen Willen bei
K. in AF. zurückgehalten, war vorher von K. A. überwältigt und unter Mithilfe von A. gefesselt worden und hatte bis zur Wegfahrt von A. noch keine Angaben zum Verbleib von Drogen und Geld gemacht.
In dieser Situation sah A. N. sel. das letzte Mal. Ab diesem Zeitpunkt war N. sel. verschwunden. Es erfolgte eine Vermisstenanzeige durch die Familie N. bei der Polizei. A. versuchte nach eigenem Bekunden mehrmals vergeblich, N. sel. telefonisch zu erreichen (Prot. I S. 43). Er sagte konstant aus, K. habe ihm gesagt, N. sei nach Serbien gefahren, um die verschwundenen Drogen und das verschwundene Geld zu holen. Nach- dem N. sel. schon knapp drei Wochen verschwunden war und der Beschul- digte keinen Anlass mehr haben konnte, in guten Treuen anzunehmen, N. sel. sei vorübergehend nicht erreichbar, sagte A. gegenüber der Polizei, welche ihn im Zusammenhang mit der Vermisstenanzeige betreffend N. sel. am 17. Mai 2016 kontaktierte (Ordner 48 Urk. D2/05/43), auf Anweisung von
K. wahrheitswidrig aus, N. sei am 28. April 2016 nach AJ. gefahren und erwähnte nichts von dessen angeblicher Reise nach Serbien. Seine Erklärung für die Falschangaben gegenüber der Polizei überzeugt in keiner Hinsicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erwähnung, dass ein serbischer Staatsangehöriger nach Serbien gefahren sei, impliziert hätte, dass A. von der Gefangennahme und Fesselung von N. sel. hätte berichten müssen. Nach seiner eigenen Darstellung hatte K. ihm gesagt, N. sei nach Serbien gefahren, um die Ware zu holen, wies ihn dann aber an, gegenüber der Polizei etwas anderes auszusagen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Widerspruch den Beschuldigten stutzig machen musste. Es ist daher sehr naheliegend, dass er bei K. nachfragte. Hinzukommt, dass K. A. am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunikation mit G. schickte, in welchen
G. ihm vorwarf, er habe N. ermordet (Beilagen zu Urk. D1/03/15). Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass er K. darauf angesprochen habe, ob die Mordvorwürfe zutreffen (Urk. D1/06/14 S. 42) und dass er wegen dieser Vorwürfe auch versucht habe, N. telefonisch zu erreichen (Urk. D1/06/14 S. 42 f.). Ausserdem war G. zweimal persönlich bei A. zu Hause vorbeigegangen, um sich nach dem Verbleiben seines Bruders N. zu erkundigen, einmal mitten in der Nacht und einmal an einem Sonntagnachmittag (Urk. D1/03/14 S. 30).
Unter Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich zwar nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass K. A. die Tötung von N. sel. mitteilte, jedoch ist erstellt, dass A. bereits vor Begehung der Delikte zum Nachteil von O. sel. einen dringenden Verdacht haben musste, dass K. N. sel. umgebracht hatte.
Dossier 1
Kenntnis betreffend Deponierung des Handys von O. sel. sowie Mitführen einer Waffe und Schmierestehen mit Waffe
Betreffend diese vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltspunkte kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von M. wurde erstellt, dass A. am Telefongespräch betreffend Deponierung des Handys von O. sel. beteiligt war und Kenntnis davon hatte, dass M. dieses Handy in S. deponierte.
Bezüglich der Kenntnisse von A. betreffend das Mitführen einer Waffe durch K. und des geplanten Waffeneinsatzes zur Bedrohung des Opfers bei den Delikten zum Nachteil von O. sel. sowie des Umstandes, dass A. die Waffe in Händen gehalten habe, als K. O. sel. vom Lastwagen in den Anhänger umlud, beruht die Anklage einzig auf den Aussagen von K. , welche als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Entsprechend sind diese Anklagepunkte nicht erstellt.
Übereinkunft zwischen A. , M. und K. spätestens am Vormittag des 3. Juni 2016 betreffend Überwältigung, Fesselung und Entführung von O. sel. und Entwenden des Lastwagens
Sowohl A. als auch M. bestritten beide, vor dem 3. Juni 2016 von ei- nem Delikt zum Nachteil von O._ sel. gewusst zu haben. Sie stellten eine Übereinkunft in Abrede und sagten beide aus, sie seien erst am 3. Juni 2016 von K. aufgefordert worden, nach S. zu kommen. Beide gaben an, von einer Entwendung des Fahrzeugs ausgegangen zu sein, wobei das Vorgehen das gleiche hätte sein sollen wie bei P. , demzufolge eine Mitnahme des Fahrzeugs ohne Bezahlung unter Vortäuschung eines Zahlungswillens. Dass M. die Kinder bei sich hatte und diese bei der ganzen Fahrt dabei blieben, deutet darauf hin, dass die Tat aus ihrer Sicht nicht von längerer Hand geplant war, hätte sie doch in diesem Fall dafür gesorgt, dass die Kinder nicht dabei gewesen wären. A. wurde von K. am Vormittag des 3. Juni gefragt, ob er 10 i verdienen wolle und aufgefordert, seine Termine an diesem Tag abzusagen. Zu- dem musste A. für die Unterbringung seines Sohnes besorgt sein, den er an diesem Tag bei sich hatte. Dies alles spricht gegen eine Übereinkunft vor dem
3. Juni 2016. Es liegen keine Beweismittel vor, aus welchen sich eine Absprache zwischen den drei Beschuldigten ergeben würde. Es ist demnach auf die glaubhafte übereinstimmende Darstellung von A. und M. abzustellen, wo- nach sie je gegenseitig erst beim Eintreffen in S. von der Beteiligung des/der Anderen Kenntnis erlangten. Die belastenden Aussagen von K. sind aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Übereinkunft unter den drei Beschuldigten kann mangels Beweisen nicht erstellt werden.
Als Indiz dafür, dass eine Überwältigung, Fesselung und Entführung von O. sel. geplant war, spricht zulasten von A. der Umstand, dass er auf Geheiss von K. unmittelbar vor der Tat Handschuhe, Kabelbinder und ein Messer einkaufte und diese mitführte, wobei auch zu erwähnen ist, dass er die Quittung dieses Kaufes aufbewahrte und diese sichergestellt werden konnte. A. sagte bezüglich dieser Gegenstände konstant aus, er habe die Handschuhe für das Hantieren am Lastwagen gekauft, die Kabelbinder für das Befestigen des Nummernschildes und das Messer, welches ihm auch gefallen habe, für das Entfernen der Kabelbinder bei der Wegnahme der Nummernschilder. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können die Erklärungen des Beschuldigten inhaltlich nicht von der Hand gewiesen werden, vielmehr ist ein Einsatz der gekauften Gegenstände zu dem vom Beschuldigten erwähnten Zweck durchaus plausibel. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass die Gegenstän- de auch gar nicht wirklich zum Einsatz kamen, vielmehr das von K. mitgeführte Material (Schusswaffe, Handschellen und Klebeband). Auch erschiene das Aufbewahren der Quittung im Fahrzeug und das Bezahlen der Gegenstände mit
Postcard als absolut dilettantisch bei einem geplanten Einsatz der Gegenstände für einen Raub (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 52 ff.).
Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die weiteren Umstände der Tatbegehung gegen einen vorab geplanten Raub sprechen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 54 f.). Insbesondere wurden keine Vorkehrungen getroffen, um die Identität von K. und A. gegenüber O. sel. zu verschleiern. Zu- dem wäre es bei einem durchdachten und geplanten Vorgehen wohl nicht zu ei- ner abendfüllenden Fahrt mit dem überwältigten und gefesselten O. sel. durch die halbe Schweiz gekommen, zumal dies ein hohes Risiko der Entdeckung mit sich brachte.
Der Umstand, dass K. dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'000.für seine Beteiligung in Aussicht stellte, lässt auch nicht eindeutig auf ei- nen vorab geplanten Raub schliessen, vielmehr erscheint die Erklärung des Beschuldigten als plausibel, wonach er davon ausgegangen sei, der Lastwagen werde betrügerisch erlangt wie im Fall P. und die Entschädigung sei für seine Verkaufsbemühungen betreffend den Lastwagen gewesen, da K. bei potentiellen Käufern keinen guten Ruf gehabt habe.
Fesselung der Füsse von O. sel. durch A.
Der Beschuldigte bestritt in der Befragung vor Vorinstanz, O. sel. an den Füssen mit Klebeband gefesselt zu haben, dagegen gab er zu, O. sel. auf Geheiss von K. die Handschellen angebracht zu haben. Ab dem Zeitpunkt, in welchem A. seine Beteiligung an der Überwältigung von O. sel. in der Einvernahme vom 6. Februar 2018 zugab, hat er über alle Einvernahmen hinweg konstant nur zugegeben, O. sel. die Handschellen angelegt zu haben. Der Vorwurf der Fesselung der Beine von O._ sel. durch A. beruht einzig auf den Aussagen von K. . Wie bereits mehrfach erwähnt, bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungen von A. durch K. . Diese können im Zusammenhang mit der Fesselung von O. sel. an den Beinen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass K. diese Fesselung nicht vornehmen konnte, weil er die Pistole in den Händen hielt, um O. sel. einzuschüchtern (Urk. 147 S. 60 f.), denn es bestehen ausser der Darstellung von K. keine Beweismittel dafür, dass O. sel. an Händen und Füssen/Beinen zum gleichen Zeitpunkt gefesselt wurde. Denkbar ist auch, dass die Fesselung an den Beinen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, als O. sel. bereits an den Händen gefesselt war, dies ist insbesondere deshalb naheliegend, da die Fussfesselung beim Umsteigen in den Anhänger wieder hätte entfernt werden müssen (es wurde von keiner Seite geltend gemacht, O. sel. sei in den Anhänger getragen worden). Daher ist nicht erstellt, dass A. O. sel. an den Beinen mit Klebeband fesselte.
Rechnen mit der Tötung von O. sel. eventualiter Inkaufnahme seiner Tötung
Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. vor, er habe bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O. durch K. gerechnet und habe dessen Tod gewollt, eventualiter in Kauf genommen (Anklageschrift S. 4 Ziff. 3). Im Eventualstandpunkt wird ihm vorgeworfen, er habe spätestens, als M. das Mobiltelefon von O. entgegen genommen habe, um dieses in S. zu deponieren, gewusst, dass K. O. töten werde, was er denn auch wollte zumindest in Kauf genommen habe (Anklageschrift S. 7 f. Ziff. 14).
Da schon eine gemeinsame Tatplanung zwischen K. und A. betreffend Überwältigung, Fesselung und Entführung von O. sel. nicht erstellt werden konnte, lässt sich auch nicht erstellen, dass A. bei der Tatplanung mit der Tötung von O. sel. rechnete. Insgesamt kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er am 3. Juni 2016 nach S. fuhr in der Mei- nung, der Lastwagen werde O. sel. betrügerisch entwendet. Als O. sel. jedoch auf die Probefahrt mitkam und von K. unter Waffendrohung überwältigt wurde und A. ihn auf Geheiss von K. mit den Handschellen fesselte, war für A. klar erkennbar, dass es nicht mit einem Entwenden des Fahrzeugs durch betrügerische Kniffe sein Bewenden haben würde. Der Beschuldigte muss sich entgegenhalten lassen, dass er sich nicht von der Tatbegehung distanzierte, vielmehr bei der Fesselung von O. sel. mitwirkte. Selbst als O. sel. von K. auf den mitgeführten Anhänger umgeladen wurde,
nahm der Beschuldigte nicht Abstand vom Geschehen und fuhr mit dem Lastwagen weiter. Auch als er aufgrund des Telefonates von M. erfuhr, dass sie das Handy von O. sel. in S. deponierte, blieb er dabei und fuhr den Lastwagen nach AA. . Er machte geltend, K. habe ihm gesagt, er werde O. einschüchtern und zur Unterzeichnung des Kaufvertrages zwingen. Alle drei Beschuldigten würden dann behaupten, den Lastwagen rechtmässig gekauft zu haben, falls sich O. trotz Einschüchterung an die Polizei wenden sollte. Dass sich A. einen solchen Ablauf einzureden versuchte, mag zutreffen. Es bestanden jedoch derart viele Hinweise darauf, dass K. O. sel. umbringen würde, dass dieses Sich Einreden keine reale Grundlage hatte. Ein wichtiges Indiz stellt das Deponieren des Handys von O. sel. dar. Hätte O. sel. tatsächlich eingeschüchtert und danach frei gelassen werden sollen und hätte nach S. zurückkehren können, hätte es keiner Deponierung seines Handys bedurft. Die logische Konsequenz aus diesem Vorgehen konnte eigentlich nur darin bestehen, dass O. sel. nicht nach S. zurückkehren würde. Ausserdem wurde O. sel. ja bereits schwer eingeschüchtert, indem K. ihn völlig unerwartet und unvorbereitet ohne irgendwelche vorgängige Differenzen mit einer Waffe bedrohte und er gefesselt wurde. Dass O. sel. sich auf eine Weise gewehrt hätte, die eine weitere Einschüchterung durch Verbringen in den Anhänger erforderlich gemacht hätte, wurde we- der von A. noch von K. geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb O. sel. nicht gleich nach der Überwältigung unter weiterer Bedrohung mit der Waffe zur Unterzeichnung des Vertrages gezwungen wurde, stattdessen im Anhänger versteckt durch die halbe Schweiz gefahren wurde.
Ferner musste A. den dringenden Verdacht haben, dass N. sel. von K. umgebracht worden war. Ganz offensichtlich zögerte K. nicht, eine ihm nahezu unbekannte Person mit einer Schusswaffe zu bedrohen und unter menschenunwürdigen Umständen wie Ware in einem Anhänger zu transportieren. Deshalb erweist sich das Argument von A. als nicht stichhaltig, dass
O. anders als N. für K. eine fremde Person gewesen sei, die
ihm nichts angetan habe, weshalb er nicht damit gerechnet habe, dass K. O. umbringen könnte.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte erkannte, was das Deponieren des Telefons bedeutete. Dies geht aus seiner Aussage hervor, dass er Angst und Bammel gehabt habe, Augen und Ohren verschlossen habe und gesagt habe, er wolle gar nicht zu viel wissen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 73; Urk. D1/03/08 S. 8; Urk. D1/03/11 S. 18 f.).
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 78) festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass mit dem Deponieren des Handys von O. sel. falsche Spuren gelegt wurden. Er hatte erlebt wie O. sel. mit Waffengewalt bedroht, gefesselt und in einen Anhänger verbracht wurde und musste den dringenden Verdacht hegen, dass K. rund einen Monat früher N. sel. umgebracht hatte. Aufgrund aller dieser Umstände ist erstellt, dass A. spätestens in AU. ernsthaft mit der Tötung von O. sel. rechnete. Den- noch hat er aktiv Augen und Ohren verschlossen und nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Tötung nicht einverstanden sei.
Dossier 4
Bezüglich der Sachverhaltserstellung in diesem Anklagepunkt kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs.4 StPO; Urk. 147 S. 81 f.).
Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, der Versicherungsbetrug gehe der Veruntreuung vor und konsumiere diese (Urk. 197 S. 22 f.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen.
Die weiteren Schuldsprüche betreffend dieses Dossier sind in Rechtskraft erwachsen.
Dossier 5
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann mangels Beweismitteln der Anklagevorwurf, dass der Beschuldigte mit M. übereinkam, den Personenwagen
wahrheitswidrig als gestohlen zu melden, nicht erstellt werden. Der Beschuldigte räumte ein, dass er vom geplanten Versicherungsbetrug durch K. Kenntnis gehabt habe vor dem Ausstellen neuer Rechnungen auf den Namen von
AV. (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 147 S. 83 f.). Dass die Reparaturen, für die der Beschuldigte Rechnungen ausstellte, nicht vorgenommen wurden, lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz folgend nur bezüglich der Antriebswelle erstellen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 85).
Mit der Vorinstanz ist auch die erstellte und unbestrittene Bestellung eines neuen Zündschlosses kurz vor dem Versicherungsbetrug (Urk. D5/01/02 Beilagen 12 und 13) klar in einen Zusammenhang mit dem Betrug zu bringen und erweist sich die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten, K. habe ein neues Zündschloss bestellt, weil dieses geschwommen sei, als Schutzbehauptung (Urk. 147 S. 85 f.).
Ferner ist den Erwägungen der Vorinstanz auch zu folgen bezüglich des in Brand Steckens des Fahrzeugs. Entsprechend lässt sich mangels objektiver Beweismittel und infolge unglaubhafter Belastung durch K. nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in Brand steckte.
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte vom geplanten Versicherungsbetrug durch K. Kenntnis hatte, bezüglich der Antriebswelle eine nicht den Tatsachen entsprechende Rechnung ausstellte und für K. ein neues Zündschloss beschaffte. Erstellt ist zudem, dass die Bestellung des neuen Zündschlosses für K. klar im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug stand.
Rechtliche Würdigung
Mittäterschaft und Gehilfenschaft
Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft und der Abgrenzung zwischen diesen beiden Teilnahmeformen ist auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 87 ff.).
Einzelne Dossiers
Dossier 2
Vorbemerkung
Kurz zusammengefasst ist der rechtlichen Würdigung folgender erstellter Sachverhalt zugrunde zu legen: Der Beschuldigte ist mit K. übereingekommen, N. sel. nach AF. zu locken unter dem Vorwand, dass er dort seine In- door-Hanfanlage holen könne und K. nicht zu Hause sei. Der BMW M3 von N. sel. wurde von A. auf einen Anhänger aufgeladen und N. sel. vorgegaukelt, dass das Fahrzeug zur Reparatur in eine Reparaturwerkstatt gebracht werde. A. verlangte von N. sel. eine Vorauszahlung von Fr. 400.für die Reparatur. Auf dem Weg nach AF. hob N. sel. an einer Poststelle Fr. 400.von seinem Konto ab und übergab dieses Geld A. , welcher das Geld für eigene Zwecke für sich behielt (Schuldspruch betreffend Veruntreuung rechtskräftig). A. wusste, dass K. den BMW M3 für sich behalten wird, obwohl er keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dieses Fahrzeug hatte. Ferner wusste er, dass N. sel. nicht freiwillig bei K. bleiben würde und rechnete damit, dass es zu Gewaltanwendung (Schläge, Pfeffersprayeinsatz) kommen könnte. Er hatte Kenntnis davon, dass K. N. sel. dazu bringen wollte, den Aufbewahrungsort der verschwundenen Drogen und des Geldes bekanntzugeben bzw. diese herauszugeben. Bei der Überwältigung von N. sel. in AF. setzte K. eine Waffe zur Be- drohung ein. A. sah dies und wirkte bei der Überwältigung mit, indem er
N. sel. auf Geheiss von K. Handschellen anlegte. Im Wissen darum, dass N. sel. keine Auskunft über den Verbleib der Drogen und des Geldes gegeben hatte und von K. weiterhin gegen seinen Willen in AF. festgehalten wurde, fuhr er mit M. nach AB. , um den Mercedes zu holen. Dabei wusste er, dass K. auch den Mercedes zu seinen Gunsten verwerten wird.
Wie bereits erwähnt, sind bezüglich Dossier 2 die Schuldsprüche betreffend Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Veruntreuung in Rechtskraft erwachsen. Angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB, versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit a WG und Art. 27 WG.
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Vorweg ist festzuhalten, dass die Pistole Beretta in Anwesenheit von A. le- diglich bei der Überwältigung von N. sel. nach der Ankunft in AF. und seiner Begleitung ins Haus zum Einsatz kam. Dass der Einsatz einer Waffe zwischen K. und A. abgesprochen war, wird in der Anklage nicht vorgeworfen und lässt sich auch nicht erstellen. A. hat zwar mitbekommen, dass K. die Waffe bei der Überwältigung zum Einsatz brachte und hat in der Folge N. sel. auf Anweisung von K. mit Handschellen gefesselt, doch kann das Befolgen der Anweisung nicht dahingehend gewürdigt werden, dass
A. als Mittäter Gehilfe beim Waffentragen selber erscheint. Dazu leistete er weder beim Planen des Waffeneinsatzes, Besorgen der Waffe, Mittragen der Waffe Beseitigen/Versorgen der Waffe irgendeinen Beitrag. Unter diesen Umständen ist das verbotene Waffentragen A. weder unter dem Aspekt ei- ner Gehilfenschaft noch einer Mittäterschaft anzurechnen und ist er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen.
Raub betreffend die Fahrzeuge BMW und Mercedes
Das Fahrzeug BMW M3 wurde von N. sel. aufgrund täuschender Machenschaften nach AF. gebracht. Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass das Fahrzeug von N. sel. aufgrund einer List übergeben wurde, was nichts mit Raub zu tun habe (Urk. 78 S. 14). Mit dem Verladen auf den Transporter und dem Verbringen an den Wohnort von K. wurde der Gewahrsam von
N. sel. aufgehoben. Ohne die Hilfe von A. /K. konnte N. sel. nicht mehr über den BMW verfügen, damit hat er seinen Gewahrsam aufgegeben. A. hatte den Schlüssel zum Transporter und konnte diesen mitsamt dem aufgeladenen BMW an irgendeinen N. sel. unbekannten Ort bringen.
Die Wegnahme des BMW durch Täuschung erfüllt nicht den Tatbestand des Raubes. Gewaltanwendung und Bedrohen unter Vorhalten einer Waffe erfolgten erst, nachdem das Fahrzeug sich bereits im Gewahrsam von K. befand und erfolgten nicht im Hinblick auf die unrechtmässige Wegnahme des Fahrzeugs, sondern im Hinblick auf die Erpressung von N. sel..
Anders stellt sich die Situation bezüglich des Mercedes dar. Der Beschuldigte wusste, das N. sel. gegen seinen Willen durch K. festgehalten wurde. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde dargelegt, dass A. davon ausgehen musste, dass der Schlüssel zum Mercedes dem gefangen gehaltenen N. sel. gegen seinen Willen weggenommen worden war und K. beabsichtigte, auch dieses Fahrzeug zu seinen Gunsten zu verkaufen. Da N. sel. festgehalten wurde und ihm der Mercedes-Schlüssel gegen seinen Willen abgenommen wurde, sind die Voraussetzungen der Wegnahme durch Gewaltanwendung im Sinne von Art. 140 Ziff.1 StGB erfüllt. Die Beteiligung von A. an dieser Tat erschöpfte sich darin, mit M. nach AB. zu fahren, damit sie dort den Mercedes holen und diesen nach AF. bringen konnte. Er war nicht bei der Planung dieser Raubtat beteiligt und zog daraus auch keinen finanziellen Vorteil. Seine Beteiligung an der Täuschung, Überwältigung und Fesselung von N. sel. wird vom Tatbestand der Erpressung und Freiheitsberaubung erfasst und fällt unter dem Aspekt des Raubes ausser Betracht, da sie in subjektiver Hinsicht nicht mit dem Willen erfolgte, einen Diebstahl des Mercedes zu begehen, sondern N. sel. dazu zu bringen, Drogen und Geld herauszugeben, bzw. deren Aufbewahrungsort bekannt zu geben. Entsprechend erfolgte auch sein Beitritt zur Tat durch Anbringen der Handfesseln nach Einsatz der Schusswaffe nicht im Hinblick auf einen Raub. Beim Raub des Mercedes war keine Schusswaffe im Spiel, weshalb der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Da der Tatbeitrag von A. betreffend den Raub sich auf die Fahrt nach AB. mit M. beschränkte und untergeordneter Natur ist, ist die Handlung des Beschuldigten als Gehilfenschaft zum Raub zu würdigen.
Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
Erpressung
Der Beschuldigte A. plante zusammen mit K. , N. sel. unter Anwendung täuschender Machenschaften zu K. zu locken, um ihn dort dazu zu bringen, Angaben über den Verbleib von Drogen und Geld im Wert von Fr. 40'000.zu machen und diese einzutreiben. A. wusste, dass K. kei- nen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Drogen und das Geld hatte, da K. N. sel. die Fr. 40'000.im Rahmen eines illegalen Drogengeschäftes übergeben hatte. In diesem Sinne handelte er mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung von K. .
A. wusste, dass N. sel. nicht mit K. reden wollte und nicht freiwillig bereit war, bei K. zu bleiben, er rechnete mit Gegenwehr und damit, dass N. sel. unter Gewaltanwendung festgehalten werden muss. Entsprechend legte er bei der Überwältigung durch K. vor dem Haus N. sel. ohne weiteres die Handschellen an und ging mit ins Haus, wo N. sel. von K. aufgefordert wurde, den Aufbewahrungsort der Drogen und des Geldes
bekannt zu geben. Beim Gespräch war er anwesend, ohne sich aktiv daran zu beteiligen. Die Gewaltanwendung gegenüber N. sel. bei dessen Überwältigung und Festhalten war darauf ausgerichtet, diesen dazu zu bewegen, in seinem Besitze befindliches Geld und Drogen herauszugeben. Da es (auch) um die Herausgabe von Geld ging, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Frage, ob Drogen zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören, ob von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff auszugehen ist. N. sel. machte keine Angaben zum Verbleib von Drogen und Geld, sie konnten nicht eingetrieben werden. Der gewünschte Erfolg der Aktion blieb aus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A. zusammen mit K. gegenüber N. sel. Gewalt anwendete (Überwältigung und Fesselung sowie Zurückhalten gegen seinen Willen) in der Absicht, ihn zur Herausgabe von Geld
und Drogen zu bewegen und im Wissen darum, dass K. keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hatte. A. handelte mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung von K. . Dieses Handeln erfüllte den Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. A. wusste nicht, dass K. eine Schusswaffe einsetzen würde, was sich schon daraus ergibt, dass er sich bei ihm erkundigte, ob er einen Pfefferspray habe (Urk. D1/06/14 S. 10). Zudem kam die Schusswaffe von K. in Anwesenheit von A. nach der Überwältigung von N. sel. vor dem Haus nicht mehr zum Einsatz. Sie diente lediglich der Einschüchterung im Zusammenhang mit der Gefangennahme, wurde dann nicht mehr für die Erpressungshandlungen eingesetzt. Es kann daher aus dem Umstand, dass A. sich nicht vom weiteren Tatvorgehen distanzierte, welches ohne Einsatz einer Waffe weiterging, nicht von seiner Billigung eines weiteren Schusswaffeneinsatzes ausgegangen werden. Daher liegt keine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB vor.
A. war bei der Planung und Ausführung der Tat in einem grossen Ausmass beteiligt. Sein Tatbeitrag erstreckte sich von der Täuschung von N. sel., seinem Verbringen nach AF. , der Beteiligung bei der Überwältigung bis zur Anwesenheit beim Gespräch mit dem gefangen gehaltenen N. sel. im Haus. Da dem Tatbeitrag von A. zentrale Bedeutung zukam, ist er Mittäter bezüglich der Erpressung.
Dossier 1
Vorbemerkungen
Der rechtlichen Würdigung ist folgender Sachverhalt zugrunde zu legen. A. begab sich mit K. nach S. auf den Garagenplatz von O. sel. in der Absicht, O. sel. den Lastwagen zu entwenden, ohne dafür zu bezahlen. Vorgängig hatte A. Kaufinteressenten für diesen Lastwagen kontaktiert und mit ihnen Verhandlungen aufgenommen. Für die Vermittlung eines Käufers und die Teilnahme bei der Entwendung des Lastwagens hatte ihm K. eine Entschädigung von Fr. 10'000.in Aussicht gestellt. A. hatte keine Kenntnis davon, dass K. eine Waffe mitführte, und wurde überrascht als K. O. sel. unter Einsatz der Pistole überwältigte. Auf Geheiss von K. fesselte A. O. sel. mit den ihm übergebenen Handschellen. A. war anwesend, als K. O. sel. in den Anhänger umlud. Danach erfuhr er aufgrund eines Telefonanrufs von M. , dass sie das Handy von O. sel. in S. deponierte. Er nahm dennoch keinen Abstand von der Tat und lenkte den Lastwagen zur Firma U. AG nach AA. , wo er den Lastwagen am kommenden Tag zu verkaufen beabsichtigte.
In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass A. , nachdem er erfahren hatte, dass das Handy von O. sel. durch M. in S. deponiert wurde und da er den dringenden Verdacht hegen musste, dass K. einen guten Monat früher N. sel. umgebracht hatte, damit rechnete, dass K. O. sel. umbringen werde.
Betreffend Dossier 1 sind einzig der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Fahren ohne Haftpflichtversicherung und der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Rechtskraft erwachsen, die weiteren Schuldsprüche wurden alle angefochten.
Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Raub
A. fesselte O. sel. mit den Handschellen, nachdem dieser von
K. mit der Pistole bedroht worden war, und distanzierte sich nicht von der Tat. Auch wenn der Einsatz einer Waffe und allgemein Gewaltanwendung gegen O. sel. nicht geplant war, ist A. der Raubtat beigetreten und hat die Tat konkludent gebilligt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Entgegen der Argumentation der Verteidigung bestehen keine Anhaltspunkte, dass A. K. beinahe hörig war und einfach machte, was ihm dieser befahl (Urk. 78 S. 35). A. selber machte keine solche Hörigkeit Abhängigkeit geltend. Er führte lediglich aus, er sei aus der Sache nicht ausgestiegen, da er schwarz für K. gearbeitet
habe und wegen der Sache mit dem Fahrzeug TATA. K. habe ihn damit unter Druck gesetzt (Urk. D1/03/16 S. 23). Dieses Vorbringen erscheint als Schutzbehauptung, liegt es doch auch für einen juristischen Laien wie A. auf der Hand, dass die Beteiligung an einem bewaffneten Raub ungleich schwerer wiegt wie Schwarzarbeit Versicherungsbetrug betreffend ein Fahrzeug. Zudem wäre es auch ein Leichtes gewesen, der angeblichen Unterdrucksetzung durch
K. zu kontern, dass er die Polizei von der im Gange befindlichen Raubtat von K. in Kenntnis setzen könnte.
Es bestehen somit keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe. Mit sei- nem Handeln hat der Beschuldigte den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da die eingesetzte Waffe nicht geladen war, nicht erkennbar ist, dass Munition greifbar gewesen wäre und dies in der Anklage auch nicht erwähnt wird, sind die Voraussetzungen für eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt.
Ausserdem hat der Beschuldigte auch den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB durch grausames Handeln erfüllt. Grausame Behandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer an- dere mehr Leiden zufügt, als diejenigen, welche das Opfer allein schon deswegen erduldet, weil es beraubt wird. Das physische psychische Leiden des Opfers muss über das hinausgehen, was schon vom Grundtatbestand erfüllt ist. Grausamkeit ist zu bejahen, wenn dem Opfer vom Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung rücksichtslos besonders schwere Leiden zugefügt wer- den (BGer 6B_865/2013 E. 3.1.2.). Solche besonders schwere Leiden wurden
O. sel. zugefügt, indem er bereits eingeschüchtert durch das Bedrohen mit einer Waffe, gefesselt und widerstandsunfähig unter menschenunwürdigen Umständen in einen Anhänger verladen wurde, dort während Stunden belassen wur- de, grosse Angst erleiden musste und erhöhter Verletzungsgefahr im Falle einer Kollision ausgesetzt war. Daher ist auch die Qualifikation grausamen Handelns erfüllt (Art. 140 Ziff. 4 StGB).
Zu prüfen bleibt, ob A. bezüglich des Raubes als Mittäter Gehilfe zu qualifizieren ist. Wie bereits erwähnt, war keine Raubtat geplant. A. ist der
Tat von K. jedoch beigetreten. Weder der Einsatz einer Waffe war abgesprochen noch die grausame Behandlung von O. sel.. Beides erfolgte auf selbständige Initiative von K. , und A. hat sich nicht davon distanziert. Sein Tatbeitrag beim Raub bestand darin, O. sel. die Handschellen anzubringen, den Lastwagen zu lenken und den durch den Raub erbeuteten Lastwagen zum Kaufinteressenten zu bringen. Der Tatbeitrag von A. ist insbeson- dere betreffend die qualifizierte Tatbegehung untergeordneter Natur und ist als Gehilfenschaft zu qualifizieren.
Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
A. wusste nichts davon, dass K. eine Waffe mitführte und hat die Waffe während der Tat nicht getragen. Dass er den Einsatz der Waffe im Rahmen des Raubes billigte, stellt keine Beteiligungsform betreffend das Tragen einer Waffe dar. Entsprechend ist der Beschuldigte auch in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen.
Mord
Sämtliche Handlungen von A. bestehend in der Suche eines Käufers für den Lastwagen und dem Mitfahren bzw. Lenken des Lastwagens erfolgten in der Absicht einer betrügerischen Wegnahme des Lastwagens bis es zur unvorhergesehenen Überwältigung von O. sel. kam. Nach der Bedrohung unter Vorhalten der Waffe durch K. fesselte er auf dessen Geheiss O. sel. mittels Handschellen. Damit hat sich A. durch aktives Tun mit Wissen und Willen an der Raubtat beteiligt. Sein Handeln wurde als Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub gewürdigt. Anschliessend erfuhr A. beim Telefonanruf von M. , dass sie das Handy von O. sel. in S. deponierte. Es konnte nicht erstellt werden, dass A. mitbekommen hatte, dass M. dieses Handy von K. erhalten hatte und sie und K. gleichzeitig ihre Handys tauschten, sie demzufolge mit dem Handy von O. sel. und demjenigen von
K. nach S. fuhr. Da er jedoch über ihren Telefonanruf erfahren hat, dass sie das Handy von O. sel. in S. deponierte, konnte er erkennen, dass eine falsche Spur gelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt musste er damit rech- nen, dass K. O. sel. umbringen wird. A. distanzierte sich da- nach nicht von der Tat und fuhr den Lastwagen nach AA. zum Kaufinteressenten.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für Mittäterschaft erforderlich, dass der Täter bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob sein Tatbeitrag für die Deliktsausführung so wesentlich ist, dass er als Hauptbeteiligter dasteht und das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht, es bedarf einer tatsächlichen Mitwirkung (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 87). In diesem Sinne genügt es für die Annahme von Mittäterschaft nicht, wenn A. mit einer Tötung von O. sel. durch K. rechnete, ohne am Tötungsdelikt tatsächlich mitzuwirken. K. entschied selbständig darüber, ob die Tötung überhaupt und wann, wo und wie sie erfolgen wird. Mittäterschaft von A. beim Tötungsdelikt scheidet deshalb aus. Zu prüfen bleibt, ob Gehilfenschaft von
A. zum Tötungsdelikt zu bejahen ist.
Auch bei der Gehilfenschaft bedarf es einer Förderung der Tat, die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, die Erfolgschancen der tatbestandserfüllen- den Handlung erhöhen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 89). Der Beschuldigte wirkte aktiv bei der Überwältigung des Opfers mit, indem er diesem Handschellen anlegte. In einer späteren Phase realisierte er, dass das Opfer in absehbarer Zeit von K. umgebracht werden könnte und nahm dies im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. Auch wusste er, dass das Motiv in der Elimination eines Tatzeugen bestand. Damit waren ihm (wie M. ) die groben Umrisse der Tat bekannt, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend ist, denn der Gehilfe muss weder das Opfer, noch die Person des Täters die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare
Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (FORSTER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 25 StGB). Mit seinem Tatbeitrag hat er die Erfolgschancen des Tötungsdeliktes tatsächlich erhöht. Der Beschuldigte nahm keinen Abstand von der Tat, obwohl er das Opfer zusammen mit K. in eine gefährliche Lage gebracht hatte, indem er ihn mit Handschellen gefesselt hatte. Nachdem er in der Folge realisierte, dass K. das Opfer eventuell umbringen würde, wäre er rechtlich verpflichtet gewesen, zu intervenieren und das Opfer aus seiner misslichen Lage zu befreien. Stattdessen beteiligte er sich weiter am Tatgeschehen und lenkte den Lastwagen zur Firma U. AG nach AA. , wo er den Lastwagen am kommenden Tag zu verkaufen beabsichtigte. Hätte er davon Abstand genommen, wäre der Plan von K. durchkreuzt worden und die Tat hätte sich aller Wahrscheinlichkeit nach anders abgespielt. Indem er nicht intervenierte, sondern vielmehr durch Verschieben des Lastwagens noch einen aktiven Tatbeitrag leistete, hat er K. bei seinem geplanten Vorhaben unterstützt und die Erfolgschancen des Tötungsdeliktes erhöht. Deshalb ist er der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
Dossier 4
Der vorinstanzliche Schuldspruch ist betreffend versuchten Betrug in Rechtskraft erwachsen, angefochten ist der Schuldspruch betreffend Veruntreuung.
Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 122 und S. 131).
Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern eine Veruntreuung vorliege, dies könne nur vermutet wer- den, was sich mit dem Anklageprinzip nicht vereinbaren lasse (Urk. 78 S. 8). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wird in der Anklage doch festgehalten, dass das Fahrzeug von A. von der C. AG geleast wurde und im Eigentum der Bank verblieb. Damit ist auch klar, dass mit der Aneignung des Fahrzeugs durch Weitergabe an K. mit dem Zweck, das Fahrzeug verschwinden
zu lassen, auch eine Veruntreuung vorgeworfen wird. Da die C. AG als Eigentümerin Geschädigte betreffend diese Veruntreuung ist, die B. dagegen Geschädigte betreffend den vorgeworfenen Betrug, liegen bezüglich der beiden Tatbestände unterschiedliche Geschädigte vor. Der Einwand der Verteidigung, wonach echte Konkurrenz vorliege und der Tatbestand des Betruges demjenigen der Veruntreuung vorgehe (Urk. 78 S. 9; Urk. 197 S. 22 f.), erweist sich daher als nicht stichhaltig.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung als Veruntreuung sind zutreffend. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 131 f.). Der Beschuldigte ist daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Dossier 5
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug schuldig gesprochen. Der Beschuldigte liess diesen Schuldspruch anfechten.
Erstellt ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt, dass der Beschuldigte vom geplanten Versicherungsbetrug von K. Kenntnis hatte und in seinem Auftrag ein neues Zündschloss für das Fahrzeug VW Passat besorgte, welches im Hinblick auf den Versicherungsbetrug in das Fahrzeug eingebaut werden sollte.
Dieser Beitrag des Beschuldigten bestehend im Beschaffen eines neuen Zündschlosses und dem Versuch, dieses einzubauen, erfolgte, um K. darin zu unterstützen, dass er das Fahrzeug nach Übergabe der Originalschlüssel an die Versicherung weiterhin benützen konnte. Da der Beschuldigte jedoch keinen weiteren Beitrag zum eigentlichen Betrug leistete, der Plan von K. stammte und aus der Anklage nicht zu entnehmen ist, dass A. irgend einen Vorteil aus dem Vorgehen zog, insbesondere kein Anteil an den Versicherungsleistungen in Aussicht stand, ist das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfenschaft zu wür- digen.
Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
Sanktion
Übersicht Schuldsprüche
Für die Strafzumessung ist vorweg festzuhalten, in welchen Punkten der Beschuldigte A. insgesamt unter Einbezug der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche schuldig zu sprechen ist:
der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB
der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)
der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2)
der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB
i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)
der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2),
des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 4)
der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Dossier 5)
der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 4)
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)
der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4)
des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1).
Allgemeine Strafzumessungsregeln und Wahl der Sanktionsart
Allgemeine Strafzumessungsregeln
Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum methodischen Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung und den Strafzumessungskriterien geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 133 ff.). Nachfolgend ist daher für die Gehilfenschaft zu Mord als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, welche unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die anderen Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das zweitschwerste Delikt die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB darstellt, für welches Delikt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 20 Jahren beträgt, gefolgt vom Delikt der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne des Grundtatbestands mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren. Betreffend alle weiteren Delikte ist der Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Sanktionsart
Die Mindeststrafe für das schwerste Delikt beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, liegt vorliegend kein Ausnahmefall vor, welcher eine Unterschreitung dieses Mindeststrafrahmens gerechtfertigt erscheinen liesse. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, welche er verbüssen muss. Bei Entlassung aus dem Vollzug wird er aufgrund der von ihm zu tragenden Kosten des Strafverfahrens, welche Fr. 100'000.weit übersteigen, erhebliche Schulden haben. Seine Resozialisierung wird erleichtert, wenn er sich nach der Entlassung aus einem mehrjährigen Strafvollzug nicht mit noch offenen Geldstrafen konfrontiert sehen muss. Unter diesen Umständen erscheint auch für jene Delikte, für welche entweder ei- ne Freiheitsstrafe eine Geldstrafe als Sanktionsart in Frage kommt, eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Dabei ist festzuhalten, dass für keines der Delikte für welches ein Schuldspruch ergeht, nur eine Geldstrafe angedroht ist. Aus allen diesen Gründen ist für alle Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe auszufällen.
Strafzumessung in concreto
Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB
Tatkomponente
Objektive Tatschwere
Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren von klar untergeordneter Bedeutung. Sein Beitrag war noch geringer als derjenige von M. . Erst als M. sich telefonisch meldete, um nachzufragen, wo sie das Handy von O. sel. depo- nieren solle, realisierte er, dass es zur Tötung von O. sel. kommen könnte; somit zu einem viel späteren Zeitpunkt als dies bei M. der Fall war. Er unterliess es zu intervenieren, nachdem er realisiert hatte, dass O. sel. getötet werden könnte, sondern trug vielmehr mit dem Verschieben des Lastwagens nach AA. zum Gelingen der Tat bei. Er distanzierte sich nicht von der Tat, obwohl er O. sel. Handschellen angelegt und diesen in eine ausweglose Situation gebracht hatte und nachdem er aufgrund des Telefonats von M. wusste, dass diese das Handy von O. sel. deponierte, weshalb er davon ausgehen musste, dass O. sel. getötet würde. Die Erfolgschancen für die Haupttat wurden dadurch, wie ausgeführt, erhöht. Auf die Durchführung des Tötungsdeliktes hatte er davon abgesehen aber keinen Einfluss. Er erbrachte seinen Tatbeitrag nicht auf eigene Initiative, vielmehr war K. die treibende Kraft. Dieser gab die Tatabläufe vor, es erfolgte keine gemeinsame Planung und Entschlussfassung, vielmehr trat der Beschuldigte dem von K. vorgegebenen Vorgehen einfach bei. Seine kriminelle Energie war gering. Der Tatentschluss, die Tatplanung und Tatausführung lag allein in den Händen von K. . Der Beschuldigte hatte keinerlei Entscheidungskompetenz. Insgesamt wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht leicht.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das Tatmotiv bestand darin, die Spuren des Raubes zu beseitigen, an dem er sich beteiligt hatte. Er hatte keinen finanziellen Vorteil aus diesem Mord.
Durch seine Tatbeiträge an einem qualifizierten Raub folglich einem schwerwiegenden Delikt war er bereits in deliktische Tätigkeiten involviert, was einen Ausstieg aus dem Tatgeschehen zusätzlich erschwerte. Die Beseitigung des Tatzeugen lag auch in seinem Interesse. Zu beachten ist aber, dass das Tatmotiv, welches das Tötungsdelikt als Mord qualifiziert, infolge des Doppelverwertungsverbotes bei der Beurteilung der Tatschwere nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf.
In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr leicht.
Fazit Tatkomponente
Das Verschulden wiegt insgesamt leicht.
Gehilfenschaft/Unterschreitung des Mindeststrafrahmens
Für Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB sieht das Gesetz eine obligatorische Strafmilderung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 147
S. 135) ist die Strafe in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Dieser ist nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen, wenn die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfin- den widerspräche (BGE 136 IV 55).
Vorliegend beträgt die Mindeststrafe für Mord im Sinne von Art. 112 StGB
10 Jahre Freiheitsstrafe. Diese Mindeststrafe erscheint vorliegend angesichts des leichten Tatverschuldens sowie des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft als klarerweise zu hart. Es liegen somit ausserordentliche Umstände vor, welche eine Unterschreitung der Mindeststrafe von 10 Jahren Freiheitstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren angemessen.
Täterkomponente
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A. kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 152). Ergänzend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Solothurn befinde, wo er auch arbeiten könne. Er sei in einer mechanischen Werkstatt mit Schweissen beschäftigt. Seine Ehe sei mittlerweile geschieden, und mit seinem 11-jährigen Sohn habe er keinen Kontakt mehr. Ihm sei gesagt worden, dies sei zum Wohl seines Sohnes, deshalb beharre er nicht auf Kontakt mit ihm. Er wisse nicht, ob seine Garage, welche er aufgebaut habe, noch existiere. Er habe bei der Scheidung alles seiner Frau überlassen. Es sei für ihn schwierig, Zukunftspläne zu schmieden, da er nicht wisse, welche Strafe ihn erwarte (Prot. II S. 53 ff.).
Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
Nachtatverhalten
Ein Geständnis bezüglich der Beteiligung am Tötungsdelikt liegt nicht vor. Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
Verfahrensdauer
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 147 S. 153 f.). Die lange Verfahrensdauer ist auf das Aussageverhalten der drei Beschuldigten, deren Absprachen betreffend Aussageverweigerung und diverse Falschaussagen zurückzuführen. Nicht zuletzt haben die Abklärungen im Zusammenhang mit den Schutzbehauptungen von
K. betreffend serbische Mafia, welche sich auch zugunsten von A. ausgewirkt hätten, zu einer erheblichen Verlängerung der Untersuchung geführt. Auch im Gerichtsverfahren liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
vor. Im Gegenteil ist auf die angesichts des Umfangs der Verfahren gegen die drei Beschuldigten äusserst beförderliche Bearbeitung durch die Vorinstanz hinzuweisen. Die Anklage datiert vom 5. Februar 2019, und das vorinstanzliche Urteil erging am 13. Dezember 2019. Auch im Berufungsverfahren kam es zu keinen Verzögerungen. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Eine Strafreduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB fällt ebenfalls ausser Betracht.
Fazit Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord
Die Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren auf 6 Jahre festzulegen. In dieser Höhe wurde die Einsatzstrafe auch bei M. festgelegt. Sie hat im Vergleich zu A. einerseits einen höheren Tatbeitrag geleistet, andererseits aber auch ein recht weitgehendes Teilgeständnis abgelegt.
Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)
Tatkomponente
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat O. sel. auf Anweisung von K. mit Handschellen gefesselt, nachdem dieser von K. unter Vorhalt einer Pistole bedroht und überwältigt worden war. Das Opfer war völlig überrumpelt durch das Vorhalten der Waffe, denn die Bedrohung kam aus dem Nichts. O. sel. hatte den Beschuldigten nicht den geringsten Anlass für dieses Vorgehen gegeben und sah sich einer Übermacht von zwei Tätern gegenüber. Das gewaltsame Vorgehen gegen das Opfer erfuhr noch eine Steigerung, indem es gefesselt in den Anhänger verbracht wurde und in menschenunwürdiger Weise über weite Strecken transportiert wurde. Die grausame Behandlung des Opfers, welches im Anhänger To- desangst ausstehen musste, war nicht nur vorübergehend, sondern dauerte über Stunden an und setzte es zudem der Gefahr schwerer Verletzung im Falle einer
Kollision aus. Der Wert des angeeigneten Lastwagens lag über Fr. 40'000.- und stellt einen bedeutenden Deliktsbetrag dar.
Die Tat war seitens von A. nicht geplant und die Initiative kam einzig von K. . Jedoch schloss sich A. dessen Tat ohne weiteres an. Auch wenn man ihm am Anfang einen gewissen Überraschungseffekt zugutehalten kann, ist doch festzuhalten, dass geraume Zeit verging, bis das Opfer von K. auch noch gefesselt in den Anhänger verbracht wurde und A. in dieser Zeit hätte zur Besinnung kommen können. Stattdessen ist er auch diesbezüglich dem Han- deln von K. beigetreten. Dass er sich zunächst verbal dem Ansinnen von K. , O. sel. in den Anhänger umzuladen, entgegengesetzt haben will, vermag sein Verschulden kaum zu relativieren.
In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insgesamt nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist in einem Bereich von 8 Jahren anzusiedeln.
Subjektive Tatschwere
A. handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatmotiv war rein finanzieller Natur. A. lebte in geordneten finanziellen Verhältnissen und war auf die ihm von K. in Aussicht gestellte Entlöhnung für die Mitwirkung beim Delikt nicht angewiesen. Angesichts der Schwere der Tat und der menschenverachtenden Vorgehensweise wird das Verschulden auch nicht massgeblich relativiert durch den Umstand, dass er mit K. befreundet war und es ihm deswegen schwerer gefallen sein dürfte, sich zu überwinden und von der Delinquenz Abstand zu nehmen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden etwas geringer als in objektiver Hinsicht, führt aber nicht zu einer Reduktion der Einsatzstrafe.
Fazit Tatverschulden
Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht und ist die Einsatzstrafe in- nerhalb des weiten Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auf 8 Jahre festzusetzen.
Im Vergleich dazu wurde die Einsatzstrafe betreffend M. mit 6 Jahren etwas tiefer angesetzt, da sie in prekären finanziellen Verhältnissen lebte.
Gehilfenschaft
Der Tatbeitrag des Beschuldigten wurde als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB gewürdigt. Gehilfenschaft stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar.
Der Tatbeitrag des Beschuldigten erschöpfte sich im Anbringen der Handschellen und dem Lenken des Lastwagens. Das Fesseln des Opfers war ein wichtiger Tatbeitrag. Dagegen war das Lenken des Lastwagens schon bei der ursprünglich vereinbarten betrügerischen Entwendung des Lastwagens vorgesehen und stellte keinen spezifischen Tatbeitrag für den qualifizierten Raub dar. Die Förderung der Haupttat erfolgte mit direktem Vorsatz. Die kriminelle Energie von A. war jedoch nicht hoch, da er der Haupttat erst beitrat, als der Haupttäter bereits mit der Tatausführung angefangen hatte.
Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Viertel als angemessen. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 6 Jahren.
Bei M. wurde die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft auf 5 Jahre reduziert. Auch bei ihr wurde das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint, welcher eine Unterschreitung des Mindeststrafrahmens rechtfertigen würde.
Täterkomponente
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A. kann auf die vorstehen- den Ausführungen zur Gehilfenschaft zu Mord verwiesen werden.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.
Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
Geständnis
Der Beschuldigte legte betreffend den Vorwurf des qualifizierten Raubes ein voll- umfängliches Geständnis ab. Alle Punkte, welche von ihm bestritten wurden, konnten auch nicht erstellt werden. Da das Geständnis jedoch erst spät im Verfahren abgelegt wurde, nachdem belastende Aussagen der Mitbeschuldigten vorlagen, wirkt es sich nicht stark strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente von 6 Jahren ist infolge des Geständnisses auf 5 Jahre zu reduzieren. Eine Unterschreitung der Strafrahmens unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von 5 Jahren erscheint als nicht gerechtfertigt.
Verfahrensdauer
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist unter Hinweis auf die Erwägungen betreffend Gehilfenschaft zu Mord zu verneinen.
Fazit Asperation
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren resultiert für die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub eine Strafe von 5 Jahren. Die Gehilfenschaft zu Mord und die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub weisen sachlich und räumlich einen derart engen Konnex auf, dass diesem Umstand im Rahmen der Asperation angemessen Rechnung zu tragen ist. Wie bei M. ist die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu Mord mittels Asperation für die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub um 3,5 Jahre zu erhöhen.
Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2)
Tatkomponente
Objektive Tatschwere
Gegenstand des Raubes war der Mercedes von E. im Wert von Fr. 4'000.-. Der Deliktsbetrag ist daher nicht mehr im untersten Bereich des Grundtatbestan- des anzusiedeln. Die Gewaltanwendung gegenüber N. sel. zwecks Weg- nahme des Fahrzeugschlüssels bestand im Festhalten im Haus von K. . Das Festhalten und Fesseln von N. sel. wird jedoch bereits von den Tatbestän- den der versuchten Erpressung und der Freiheitsberaubung und Entführung erfasst, weshalb sie bei der Strafzumessung für den Raub nur noch geringfügig ins Gewicht fällt. Die Wegnahme des Mercedes war anders als diejenige betreffend den BMW nicht geplant, der Tatenschluss bzw. das Beitreten zum Tatentschluss von K. erfolgte spontan. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht.
Subjektive Tatschwere
A. hat sich spontan und ohne weiteres dem Tatentschluss von K. angeschlossen. Er handelte vorsätzlich. Sein Tatmotiv bestand darin, K. einen Dienst zu erweisen und ihm dabei behilflich zu sein, sich für den durch N. sel. verursachten Schaden bezahlt zu machen. Selber zog der Beschuldigte aus der Tat keinen finanziellen Vorteil.
In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.
Fazit Tatverschulden
Innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Freiheitstrafe von 9 Monaten dem insgesamt leichten Verschulden angemessen.
Bei M. wurde die Einsatzstrafe auf 10 Monate angesetzt, da sie aus rein fi- nanziellen Motiven handelte und anders als A. vom Deliktserlös profitierte.
Gehilfenschaft
Der Tatbeitrag des Beschuldigten erschöpfte sich darin, mit M. nach
AB. zu fahren, damit sie dort den Mercedes holen konnte. Dieser Tatbeitrag als Gehilfe war nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung, jedoch auch nicht notwendig. M. hätte auch mit dem eigenen Auto nach AB. fahren und dieses dort stehen lassen können.
Unter dem Titel der Gehilfenschaft rechtfertigt sich eine Strafminderung im Umfang von einem Viertel von 9 Monaten auf 6,75 Monate.
Täterkomponente und Beschleunigungsgebot
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und das Beschleunigungsgebot kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend das schwerste Delikt verwiesen werden.
Da der Beschuldigte betreffend den Raub des Mercedes nicht geständig war, ergibt sich keine Strafminderung.
Fazit Asperation
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 6 Monate zu asperieren. Bei M. fällt die Asperation mit 8 Monaten etwas höher aus, zumal sie auch der Mittäterschaft schuldig gesprochen wird.
Versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff.1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)
Tatkomponente
Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte plante zusammen mit K. N. sel. unter täuschenden Machenschaften nach AF. an den Wohnort von K. zu locken. An diesen täuschenden Machenschaften war er massgeblich beteiligt. Sein Verhalten ist Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Auch bei der Überwältigung von
N. sel. war er direkt beteiligt, indem er ihm die Handschellen anbrachte. Das Festhalten von N. sel. gegen dessen Willen dauerte mehrere Stunden. A. wusste nicht genau, welchen Betrag, den es mittels Erpressung zurückzuerhalten galt, N. sel. zum Nachteil von K. verschwinden liess. Dass dies ein namhafter Deliktsbetrag sein musste, war für A. aufgrund des für die Eintreibung getroffenen Aufwandes jedoch klar. Das Tatverschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, beruhte nicht auf dem Zutun des Beschuldigten und ist allein darauf zurückzuführen, dass N. sel. die gewünschten Angaben nicht machte, bzw. Geld und Drogen nicht zurückgab. Unter diesen Umständen ist der Versuch nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatmotiv bestand darin, K. die Drogen bzw. das Geld wieder zu beschaffen. A. selber zog aus dem Delikt keinen finanziellen Vorteil und handelte, um seinem Freund einen Dienst zu erweisen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.
Fazit Tatverschulden
Insgesamt erscheint dem nicht mehr leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen.
Bei M. ist zu beachten, dass sie im Gegensatz zu A. aus finanziellen Motiven handelte und einen Vorteil aus dem Delikt gezogen hätte. Deshalb fällt die Einsatzstrafe bei ihr mit 18 Monaten höher aus.
Täterkomponente
Hinsichtlich Vorleben, persönliche Verhältnisse und Beschleunigungsgebot ergeben sich unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen zu den anderen Delikten keine straferhöhenden strafmindernden Faktoren.
Betreffend den Vorwurf der Erpressung erklärte sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig. Da das Geständnis erst spät abgelegt wurde, ist es nur leicht strafmindernd zu veranschlagen und ist die Strafe auf 12 Monate zu reduzieren.
Fazit Asperation
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 10 Monate zu erhöhen. Bei M. fällt die Asperation aus den erwähnten Gründen mit 12 Monaten etwas höher aus.
Freiheitsberaubung und Entführung
Konkurrenz
Die Entführung, Fesselung und das Festhalten von N. sel. erfolgten im Hinblick auf die Erpressung und sind als Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestimmung durch die Strafe für die Erpressung bereits teilweise abgegolten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Erpressung und Freiheitsberaubung einerseits und Entführung andererseits in der Regel echte Konkurrenz besteht. Die Erpressung konsumiert Freiheitsberaubung nur soweit letztere nicht über das für die Erfüllung der Erpressung notwendige Mass hinausgeht (BGE 129 IV 61 E. 2). Vorliegend ging die Freiheitsberaubung von N. sel. über das für die Erpressung Notwendige hinaus. Betreffend dieses Delikt ist festzuhalten, dass ein erheblicher Teil des Handelns der Beschuldigten bereits durch die Erpressung erfasst ist. Unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung fällt nur noch das Festhalten von N. sel. über den für die Erpressung notwendigen Zeitraum hinaus.
Tatkomponente
Objektive Tatschwere
Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. Das Festhalten von N. sel. erfolgte nicht auf Initiative des Beschuldigten, er ist der Tat von K. nur beigetreten. Die Freiheitsberaubung von N. sel. erfolgte über mehrere Stunden und über Nacht. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach der Fahrt nach AB. nicht mehr an der Freiheitsberaubung von
N. sel. beteiligte.
Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Tatmotiv bestand auch hier in der Erbringung eines Freundschaftsdienstes gegen- über K. .
Einsatzstrafe Tatschwere
Insgesamt erscheint dem noch leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen.
Täterkomponente und Verfahrensdauer
Hinsichtlich der Täterkomponente und der weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf vorstehende Ausführungen zu den anderen Delikten verwiesen werden.
Fazit Asperation
Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 3 Monate als angemessen. Bei M. fällt die Erhöhung mit 4 Monaten etwas höher aus, da sie an der Freiheitsberaubung auch nach der Rückkehr aus AB. noch bis am Morgen weiter mitwirkte.
Urkundenfälschung (Dossier 2)
Tatkomponente
Objektive Tatschwere
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 147 S. 149), dass der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag zur Urkundenfälschung leistete, indem er K. die benötigten Daten bekanntgab und den von K. gestützt darauf erstellten gefälschten Kaufvertrag G. zustellte. Das Verschulden ist als leicht zu gewichten.
Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Das Tatmotiv ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte K. helfen wollte, den BMW von N. sel. verkaufen zu können. Selber hatte er keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Auch dieses Delikt stellte einen Freundschaftsdienst gegenüber K. dar. In subjektiver Hinsicht wieg das Verschulden ebenfalls leicht.
Einsatzstrafe Tatschwere
Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Demgegenüber war der Tatbeitrag von M. deutlich kleiner und liegt bei ihr Gehilfenschaft vor. Entsprechend wurde die Strafe unter Berücksichtigung der Tatkomponente und der Gehilfenschaft auf 30 Tage festgelegt.
Täterkomponente und Verfahrensdauer
Aus den gleichen Überlegungen wie betreffend die anderen vorstehend beurteilten Delikte ergeben sich aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, des Beschleunigungsgebotes und der langen Verfahrensdauer keine strafzumessungsrelevanten Faktoren und wirkt sich das späte Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd aus.
Fazit Asperation
Unter Berücksichtigung der leichten Strafminderung für das Geständnis und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen. Bei M. fällt die Asperation mit 15 Tagen aus den erwähnten Gründen tiefer aus.
Versuchter Betrug, Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege (Dossier 4)
Tatkomponente
Versuchter Betrug
Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere aufgrund des Wertes des Fahrzeugs und der angeblich gestohlenen Gegenstände im Bereich von insgesamt rund Fr. 20'000.sowie des arbeitsteiligen Vorgehens zusammen mit K. als nicht leicht zu beurteilen (Urk. 147 S. 146 f.). Der Versuch fällt nicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte nichts dazu beigetragen hat, um den Erfolgseintritt abzuwenden. Dass es beim Versuch blieb, ist einzig auf die Vorsicht der Versicherung zurückzuführen.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, obwohl er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebte und auf den Deliktserlös nicht angewiesen war. Es ging im darum, sich des Fahrzeugs und der Bezahlung von Leasinggebühren dafür zu entledigen. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht leicht.
Dem nicht leichten Verschulden angemessen erscheint eine Strafe von 4 Monaten.
Veruntreuung
Auch bei der Veruntreuung fällt der Wert des Fahrzeuges von gegen Fr. 20'000.ins Gewicht und lässt die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht erscheinen.
In subjektiver Hinsicht gelten die gleichen Überlegungen wie beim Betrugsversuch.
Dem insgesamt nicht leichten Verschulden angemessen ist eine Strafe von 4 Mo- naten.
Irreführung der Rechtspflege
Die Diebstahlsanzeige betreffend das Fahrzeug diente der Untermauerung der unwahren Angaben im Rahmen des Betrugsversuchs zum Nachteil der Versicherung. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass es sich bei dem wahrheitswidrig bei der Polizei beanzeigten Fahrzeugdiebstahl um eine kleineres Delikt handelte, weshalb die dadurch ausgelösten Ermittlungen nicht besonders umfangreich ausfielen (Urk. 147 S. 180).
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein finanziellen Motiven.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 2 Monaten erscheint als angemessen.
Täterkomponente
Während Vorleben, persönliche Verhältnisse, Beschleunigungsgebot und lange Verfahrensdauer sich strafzumessungsneutral auswirken, ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend alle drei Delikte leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Für den versuchten Betrug und die Veruntreuung sind je 3 Monate und für die Irreführung der Rechtspflege 1,5 Monate einzusetzen.
Asperation
Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikte um insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5)
Bei der vom Beschuldigten geförderten Haupttat handelte es sich um einen Versicherungsbetrug betreffend ein Fahrzeug VW Passat von K. . Der Beschuldigte hatte Reparaturen an diesem Fahrzeug ausgeführt und kannte dessen ungefähren Wert. Daher konnte er auch erkennen, dass es um einen erheblichen Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 10'000.ging. Die Tat beruhte auf der alleinigen Initiative von K. . Dass es beim Versuch blieb, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen und fällt bei der Strafzumessung nicht strafmindernd ins Gewicht.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, er hatte Kenntnis vom geplanten Versicherungsbetrug durch K. . Der Beschuldigte selber zog keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Sein Tatmotiv ist darin zu erblicken, dass er K. einen Freundschaftsdienst leisten wollte.
Dem Tatverschulden vor Berücksichtigung der Gehilfenschaft angemessen wäre eine Strafe im Bereich von 3 bis 4 Monaten. Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Beschuldigten und der Gehilfenschaft ist die Strafe auf 2,5 Monate zu reduzieren. Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Asperation, weshalb die Einsatzstrafe für die schwerste Tat um 2 Monate zu erhöhen ist.
Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Dossier 1)
Auf der Probefahrt mit O. sel. lenkte der Beschuldigte den Lastwagen von AU. nach AA. , obwohl er um das Fehlen der Haftpflichtversicherung wusste. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht, beschränkte sich die Fahrt doch auf einen Tag. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Insgesamt ist die Tatschwere leicht. Ausserdem besteht bezüglich dieses Delikts ein Zusammenhang mit dem Mord an O. sel.. Bei dieser Konstellation wäre die Sanktion im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen und erscheint es aus Opportunitätsgründen gerechtfertigt, von einer weiteren Asperation der Einsatzstrafe für das Delikt des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung abzusehen.
Fazit Sanktion
Die Einsatzstrafe von 6 Jahren für das schwerste Delikt der Gehilfenschaft zu Mord ist um folgende bereits asperierte Strafen zu erhöhen:
3,5 Jahre für Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub
6 Monate für Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 2)
10 Monate für versuchte Erpressung (Dossier 2)
3 Monate für Freiheitsberaubung und Entführung
2 Monate für Urkundenfälschung (Dossier 2)
6 Monate für versuchten Betrug, Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege (Dossier 4)
2 Monate für Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5)
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 11 Monaten. Daran anzurechnen sind 1836 Tage erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs.
Zivilforderungen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung und die Bemessung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 155 f.).
Privatklägerin 3 (D. )
Die Privatklägerin 3 hat die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juni 2016 beantragt (Urk. 69). Sie begründete diese Genugtuungsforderung mit dem aufgrund der Tötung ihres Sohnes erlittenen seelischen Leid (Urk. 69 S. 3 ff.). Der Beschuldigte A. hat eine Genugtuungsforderung von Fr. 20'000.für die erlittene Freiheitsberaubung anerkannt (Urk. 78
S. 50 und Prot. I S. 417).
Im Berufungsverfahren liess er eine Abweisung der Zivilansprüche beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Für den Eventualfall der Abweisung seines Antrags auf Freispruch vom Vorwurf des Tötungsdelikts an O. sel. hat er sich nicht zur von der Privatklägerin beantragten und von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungshöhe geäussert (Urk. 197 S. 2 und S. 27).
Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 155 f.). Die Vorinstanz hat die Basisgenugtuung für die Tötung des erwachsenen Sohnes, zu welchem die Mutter eine enge Beziehung unterhielt, auf Fr. 25'000.festgelegt und diese Genugtuung auf Fr. 40'000.erhöht, was angesichts der besonders grausamen Art der Tötung von O. sel. und den Qualen, die er nicht nur bei der Tötung, sondern schon vorher während Stunden gefesselt in einem Anhänger durchleben musste. Das Bewusstsein um diese Umstände erhöht den Schmerz für seine Angehörigen ausserordentlich stark. Die von der Vorinstanz auf Fr. 40'000.festgelegte Genugtuungssumme trägt diesem schweren Leid der Privatklägerin 3 und dem schweren Verschulden von K. in angemessener Weise Rechnung. A. haftet solidarisch mit K. und M. für die gesamte Genugtuungssumme (Art. 50 Abs. 1 OR). Mit der Vorinstanz ist im Innenverhältnis zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten A. viel leichter wiegt wie dasjenige von K. . Die Vorinstanz hat diesem Umstand ebenfalls in angemessener Weise Rechnung getragen, in- dem sie den auf A. im Innenverhältnis zu tragenden Teil der Genugtuung auf Fr. 10'000.festgelegt hat.
In Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte A. in solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten K. und M. zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2016 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 10'000.zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten.
Privatkläger 4 bis 6 (E. , F. und G. )
Die Privatkläger 4 und 5 beantragten, A. sei zu verpflichten, ihnen eine Ge- nugtuung von je Fr. 25'000.zu bezahlen unter solidarischer Haftung mit K. und M. (Urk. 71 S. 35 f.). Der Privatkläger 6 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 12'500.- unter solidarischer Haftung mit K. und M. (Urk. 71 S. 37). Die Privatkläger 4 bis 6 begründeten ihre Genugtuungsforderung mit dem erlittenen seelischen Schmerz durch den Verlust ihres Sohnes bzw. Bruders (Urk. 71 S. 2, S. 23). Sie machen geltend, A. habe massgebend zur Tötung von N. beigetragen und sei zur Zahlung einer Geldsumme als Genugtuung an die Familienangehörigen des Opfers verpflichtet (Urk. 71 S. 30). Der Beschuldigte hat für die erlittene Freiheitsberaubung eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1'000.für alle drei Privatkläger anerkannt und beantragt, dass die darüber hinausgehenden Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 78 S. 50). Im Berufungsverfahren liessen die Privatkläger 4 bis 6 ausführen, dass sie ihre Genugtuungsforderungen mit dem Verlust eines nahen Angehörigen begründen und nur für den Fall geltend machen, dass der Beschuldigte wegen Beteiligung an der Tötung von N. sel. schuldig gesprochen werde (Urk. 255 S. 13).
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es an den Haftungsvoraussetzungen für eine Genugtuung fehlt, da der Beschuldigte A. nicht wegen Tötung Mordes verurteilt wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 160). An dieser Beurteilung hat sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert, zumal gegen A. betreffend N. sel. kein Tötungsvorwurf erhoben wird und auf die Berufung der Privatkläger 4 bis 6 betreffend Schuldspruch von A. des Mordes (bzw. der Gehilfenschaft dazu) mit Beschluss vom 8. Juni 2021 (Urk. 198) nicht eingetreten wurde.
Der Beschuldigte ist daher gestützt auf seine Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägern 4 bis 6 je eine Genugtuung im Betrage von Fr. 333.zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Privatkläger 4 bis 6 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da sie ihre Forderungen auf einen Sachverhalt stützen, dessen Beurteilung nicht Gegenstand des Strafverfahrens bildet.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
Der Beschuldigte wird im schwersten Anklagepunkt der Gehilfenschaft zu Mord schuldig gesprochen. Ferner erfolgen Verurteilungen betreffend zahlreiche schwerwiegende Delikte (Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub, Gehilfenschaft zu Raub, versuchte Erpressung, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zu versuchtem
Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege) und wird der Beschuldigte mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf einzelner weiterer Delikte (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung und mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wird er freigesprochen. Unter Gewichtung der Schuldsprüche und Freisprüche insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der dem Beschuldigten aufzuerlegende Anteil der Kosten aus Gründen der Resozialisierung zu erlassen, soweit er nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren einen Prozessentschädigung von Fr. 7'500.inkl. MWST zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13). Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung dieser Verpflichtung (Urk. 149 S. 2). Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist auch die grundsätzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 3 begründet. Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass der auf K. entfallende Anteil der Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 höher ausgefallen ist als bei A. und M. angemessen Rechnung getragen, indem sie von den gesamten Kosten von
Fr. 35'000.inklusive MWST K. Fr. 20'000.auferlegte, A. und
M. dagegen je Fr. 7'500.- (Urk. 147 S. 163). Diese Regelung erscheint angemessen, sie wurde denn auch von M. zu Recht nicht angefochten. Demzufolge ist A. zu verpflichten, der Privatklägerin 3 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.inkl. MWST zu bezahlen.
Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Der Beschuldigte unterliegt im Hauptpunkt bezüglich des von ihm beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord sowie mit Bezug auf die Schuldsprüche betreffend Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub (Dossier 1) und Raub (Dossier 2), versuchte Erpressung (Dossier 2), Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) und Veruntreuung (Dossier 4) sowie bezüglich der Strafhöhe.
Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Aus Gründen der Resozialisierung ist der dem Beschuldigte aufzuerlegende Anteil jedoch, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 im Berufungsverfahren sind vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. W1. vom 4. Juni 2021 (Urk. 191) unter Berücksichtigung der längeren Dauer der Berufungsverhandlung vom 8. und 9. Juni 2021 und des Aufwands für Besprechung des Urteils mit dem Klienten sowie nach Abzug des Vorschusses von Fr. 1'065.50 auf Fr. 23'000.festzusetzen. Im Rahmen, welcher gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebVO von Fr. 750.bis Fr. 45'000.reicht, erscheint eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 30'000.angemessen.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'384.30 geltend
(Urk. 189A). Der eingereichten Honorarnote vom 28. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass für den 22. Juni 2021 als geschätzter Aufwand 8 Stunden für einen weiteren Verhandlungstag einberechnet wurden, was angesichts des Umstandes, dass an diesem einzig die Urteilseröffnung stattfand, entsprechend zu korrigieren ist. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 ist somit für ihren Aufwand mit insgesamt Fr. 18'000.zu entschädigen, welcher nicht nur im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren, sondern auch mit demjenigen gegen M. (Proz. Nr. SB200227) anfiel. Entsprechend sind die Kosten je hälftig im Umfang von Fr. 9'000.auf das vorliegende sowie das Berufungsverfahren Proz. Nr. SB200227 zu verteilen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2019 bezüglich Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 4,
5, 7 teilweise (Dossier 2), 8, 9 und 11, Dispositivziffern 2, 5, 6-10 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist ferner schuldig
der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB
der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 1)
der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2)
der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)
der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Dossier 5) und
der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 4).
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossiers 1 und 2).
Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten K. (Geschäfts-Nr. SB200226) und der Mitbeschuldigten M.
(SB200227) verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 10'000.zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten, Fr. 10'000.zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbeschuldigte
M. (SB200227) und Fr. 20'000.zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten K. (SB200226).
Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, den Privatklägern 4 bis 6 je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 333.zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 4 bis 6 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtverfahrens werden, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.inkl. MWST zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
amtliche Verteidigung nach Abzug Vorschuss in der
Fr. 23'000.-
Höhe von Fr. 1'065.50
Fr. 9'000.- unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu ei- nem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens wird, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben am 22. Juni 2021)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben am 22. Juni 2021)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Privatkläger 1 und 2 respektive an ihre jeweilige Vertretung
die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 für sich und zuhanden der Privatkläger 4 bis 6 (übergeben am 22. Juni 2021)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern 1-3 nur
zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die Privatkläger 1 und 2 respektive an ihre jeweilige Vertretung, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge
die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 für sich und zuhanden der Privatkläger 4 bis 6
das Bundesamt für Polizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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