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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB200142: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, hat gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart betreffend definitive Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 56'000.-- nebst Zinsen Einspruch erhoben. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder, beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nach Prüfung der Sachlage und der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Beschwerdegegnerin mit CHF 800.-- entschädigen muss. Gegen diesen Entscheid kann beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB200142

Kanton:ZH
Fallnummer:SB200142
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB200142 vom 29.09.2021 (ZH)
Datum:29.09.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1417/2021
Leitsatz/Stichwort:Schändung
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Zeuge; Beruf; Berufung; Privatklägers; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Recht; Vorinstanz; Anklage; Zeugen; Berufungsverfahren; Handlung; Aussage; Gericht; Sinne; Freiheitsstrafe; Verteidigerin; Auslagen; Entschädigung; Person; Tätigkeitsverbot; Penis; Genugtuung; ädigt
Rechtsnorm:Art. 110 StGB ;Art. 121 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 191 StGB ;Art. 343 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 58 ZPO ;Art. 67 StGB ;
Referenz BGE:120 IV 198; 133 IV 49; 140 IV 196;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB200142

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200142-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Weder sowie der Gerichtsschreiber

M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Urteil vom 29. September 2021

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1. ,

    gegen

    Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

    vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Schändung

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 4. November 2019 (DG190016)

    Anklage:

    Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juli 2019 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

    Urteil der Vorinstanz:

    (Urk. 40 S. 34 ff.)

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

    2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind.

    3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    4. Es werden Tätigkeitsverbote im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen respektive volljährigen, besonders Schutzbedürftigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.

    5. Es wird für die Dauer der Tätigkeitsverbote eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67 Abs. 7 StGB angeordnet.

    6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

    7. Die amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 16'480.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    8. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'827.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin lic. iur.

      X2. bereits mit Verfügung vom 22. März 2019 mit Fr. 2'463.75 entschädigt wurde.

    10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 35.95 Auslagen (Gutachten)

      Fr. 1'950.00 Auslagen Polizei

      Fr. 2'463.75 Entschädigung für die amtliche Verteidigerin lic. iur. X2.

      Fr. 16'480.50 Entschädigung für die amtliche Verteidigerin Dr. iur. X1.

      Fr. 11'827.25 Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers lic. iur. Y.

      Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

    11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigerinnen und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsvertreters werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO.

    12. (Mitteilung)

    13. (Rechtsmittel)

    Berufungsanträge:

    (Prot. II S. 13 f.)

    1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 1)

      1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen DG 1900016-F/UB/Bra vom

        4. November 2019 sei aufzuheben und A. Strafe freizusprechen.

        sei von Schuld und

      2. Das gegenüber A. heben.

        ausgesprochene Tätigkeitsverbot sei aufzu-

      3. Die Zivilforderung von CHF 5'000 sei abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen.

      4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.

      5. Die von den Eltern des Privatklägers geforderte Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 537.75 sei abzuweisen resp. auf die Staatskasse zu nehmen.

    2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 105 S. 1)

      1. Schuldigsprechung wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB gemäss vorinstanzlichem Urteil

      2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und Anrechnung der erstandenen Haft

      3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

      4. Anordnung von Tätigkeitsverboten gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StGB

      5. Anordnung einer Bewährungshilfe gemäss Art. 67 Abs. 7 StGB

    3. Des Vertreters der Privatkläger B. (Urk. 94, sinngemäss)

    und C. :

    1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    2. Die Kosten des Straf- und Gerichtsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen

    3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern B.

      und

      1. eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 537.75 zu bezahlen.

        Erwägungen:

        1. Prozessuales

          1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

    4. November 2019 wurde der Beschuldigte A. anklagegemäss der Schän- dung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Sodann wurden Tätigkeitsverbote ausgesprochen (Urk. 40 S. 34). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 14. November 2019 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 36). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 42). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. April 2020 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 46; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Vorladungen vom

    11. Februar 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2021 vorgeladen (Urk. 52 und Urk. 53); die entsprechende Berufungsverhandlung wurde jedoch auf ein Verschiebungsgesuch der amtlichen Verteidigerin hin verschoben (Urk. 59 und Urk. 60). Mit Vorladungen vom 17. Mai 2021 wurden die Parteien deshalb neu zur Berufungsverhandlung auf den 29. September 2021 vorgeladen (Urk. 61 und Urk. 62). Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers mit, dass dieser am tt.mm.2021 verstorben sei und reichte entsprechende Belege ins Recht (Urk. 76 und Urk. 78/1-2).

    Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y. daher als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers †D. entlassen (Urk. 85) und seine Entschädigung mit Beschluss vom 17. August 2021 festgesetzt (Urk. 90). Mit Eingabe vom 23. September 2021 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y. , neu in der Stellung als Vertreter der in das Verfahren eingetretenen Eltern des Privatklägers †D. , Frau B. und Herr C. , eine Stellung- nahme im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein und erklärte, an dieser nicht teilzunehmen (Urk. 94).

      1. Ein mit Eingabe vom 9. Juni 2021 zwischenzeitlich von der Anklagebehörde gestellter Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen wurde, nach Anhörung des Beschuldigten, mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2021 abgewiesen (Urk. 63; Urk. 80; Prot. II S. 5 ff.; Urk. 83).

      2. Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 42 und Urk. 46). Zur Berufungsverhandlung erschie- nen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X1. , Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann als Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Eltern des Privatklägers †D. , Frau B. und Herr C. , persönlich (Prot. II S. 13).

    2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde richtet sich in ihrer Anschlussberufung lediglich gegen das vorinstanzliche Strafmass (Urk. 46). Demnach sind im Berufungsverfahren einzig die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 10) sowie die Bemessung der Entschädigungen der Parteivertreter (Urteilsdispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO).

      1. Schuldpunkt
          1. Dem Beschuldigten A.

            wird in der Anklageschrift der Staatsanwalt-

            schaft I des Kantons Zürich vom 8. Juli 2019 zusammengefasst vorgeworfen, er

            habe am Morgen des 19. Dezembers 2018 als Betreuer im Behindertenheim E. in F. im Rahmen der Morgentoilette die Hand des Privatklägers an dessen Penis geführt, sodass es sowohl beim Privatkläger und beim Beschuldigten, welcher seine Badehose heruntergezogen habe, zu einer Erektion gekommen sei. Der Privatkläger, welcher an einer schweren Mehrfachbehinderung gelitten habe, sei nicht in der Lage gewesen, das Vorgehen des Beschuldigten als sexuelle Handlung wahrzunehmen, sich eine Meinung darüber zu bilden, diese kundzutun und sich gegen die Handlung des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte habe im Wissen um die Schwerst-Behinderung des Privatklägers und zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gehandelt (Urk. 18 S. 2 f.).

          2. Der Beschuldigte ist geständig, zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort den Arm des Privatklägers an dessen Ellbogen geführt zu haben, so dass dieser mit seiner Hand sein Glied berühren konnte. Dies, da der Privatkläger eine Erektion gehabt habe und sich gemäss Ansicht des Beschuldigten an seinem Glied habe anfassen wollen (Urk. 40 S. 6; Prot. I S. 12; Urk. 102 S. 6 f.). Der Beschul- digte bestreitet jedoch den Anklagesachverhalt dahingehend, er habe die von ihm getragene Badehose nicht heruntergezogen und auch selber keine Erektion gehabt (Prot. I S. 11 und S. 28; Urk. 102 S. 13) . Er habe die Hand des Privatklägers an dessen Penis geführt, weil der Privatkläger ihm nonverbal, durch Blicke, zu verstehen gegeben habe, dass er - der Privatkläger - dies wünsche (Prot. I S. 12; Urk. 102 S. 9 f.). Er selber - der Beschuldigte habe keine eigene sexuelle Motivation zu dieser Handlung gehabt (Prot. I S. 29 f.).

          3. Der Privatkläger war aufgrund seiner multiplen, schwersten Behinderung urteilsunfähig und nicht in der Lage, Aussagen zum massgeblichen Sachverhalt zu machen. Der Anklagevorwurf beruht daher massgeblich auf den Aussagen des Zeugen G. . Der Zeuge war zum Tatzeitpunkt knapp 27 Jahre alt und am Tatort als gelernter Fachmann-Betreuung tätig sowie zusätzlich in einer Ausbil- dung zum Sozialpädagogen (Urk. 4/2 S. 3). Gemäss seinen Aussagen betrat er das Zimmer des Privatklägers, als einzig - der Beschuldigte und der Privatkläger sich dort aufhielten. Der Zeuge hat in zwei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen geschildert, welche Situation er seiner Darstellung gemäss angetroffen hat (Urk. 4/2 und Urk. 4/3). Die Verteidigung moniert in der Berufungserklärung, der Zeuge sei nur zweimal einvernommen worden. Eine er- neute, beweisergänzende Befragung des Zeugen an der Berufungsverhandlung beantragt sie jedoch ausdrücklich nicht (Urk. 42 S. 3).

          4. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das (erstinstanzliche) Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den darin genannten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erscheint für die Urteilsfällung dann notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn Aussage gegen Aussage steht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; WOLFGANG WOHLERS, Die formelle Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, ZStrR 131/2013 S. 318 ff., 333, 335). Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Person (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess (BSK StPO-HAURI/VENETZ, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 22). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1330).

            Wohl hängt vorliegend der Ausgang des Verfahrens wesentlich von den Aussagen des Zeugen G. ab. Der Inhalt seiner Aussagen weicht auch in wesentlichen Punkten vom Inhalt der Aussagen des Beschuldigten ab. Dies allein erfor- dert jedoch gemäss der zitierten Praxis keine erneute Befragung des Zeugen vor Schranken. Der Zeuge ist durch die inkriminierte Tat nicht selber betroffen. Seitens des Beschuldigten wird ihm auch nicht ausdrücklich unterstellt, den Beschul- digten absichtlich falsch zu belasten. Es wurde sowohl im Hauptverfahren als auch im Berufungsverfahren als Hypothese in den Raum gestellt (wäre es nicht möglich), der Zeuge sei mit den Behandlungsmethoden des Beschuldigten nicht einverstanden gewesen und deshalb schon mit einer vorgefassten Meinung in das Zimmer des Privatklägers getreten (Urk. 32 S. 7; Urk. 103 S. 14 i.V.m. Prot. II

            S. 18 f.). Vielmehr unterstellte die Verteidigung dem Zeugen eine falsche (bisher) respektive eine unvollständige (neu) Wahrnehmung.

            Die Art und Weise der Widergabe seiner Darstellung (inklusive allfälliges nonverbales Verhalten) durch den Zeugen sind mithin vorliegend nicht entscheidend und es kann erschöpfend - und ohne erneute Befragung auf seine bisherigen Einvernahmen abgestellt werden, zumal wie erwogen auch die Verteidigung kei- ne gerichtliche Befragung des Zeugen verlangt.

          5. Der Zeuge G.

            hat in seiner ersten staatsanwaltlichen Einvernahme

            ausgesagt, er habe schwungvoll die unüblicherweise bis auf einen Spalt geschlossene Türe des Zimmers des Privatklägers geöffnet und das Zimmer betreten, worauf der Beschuldigte mit einer abrupten Bewegung seine Badehose nach oben gezogen habe. In der Badehose sei dessen erigierter Penis erkennbar gewesen. Der Beschuldigte sei einen Schritt vom Bett zurückgetreten, habe die Oberschenkel zusammengepresst und die Hände vor die Badehose gelegt. Der Zeuge habe den Beschuldigten auf dessen sowie den erigierten Penis des Privatklägers angesprochen, worauf der Beschuldigte auf den Fussboden geschaut und dies bejaht habe. Der Beschuldigte habe wenig später zu ihm gesagt, er solle ihn am Leben lassen (Urk. 4/2 S. 3 ff.). In seiner zweiten staatsanwaltlichen Einver- nahme, dreieinhalb Monate später, hat der Zeuge auf entsprechende Frage pauschal seine früheren Depositionen bestätigt. Es wurde ihm dann mitgeteilt, dass

            der Beschuldigte behaupte, der Zeuge könne aufgrund der räumlichen Konstruktion des Zimmers gar nicht - namentlich - die erigierten Penisse des Beschuldigten und des Privatklägers gesehen haben. Der Zeuge antwortete darauf offenbar ungläubig lachend mit: Was soll ich dazu sagen? Es ist lächerlich. Ich habe diese Situation sehr detailliert beschrieben. Ich habe diese Situation auch sehr detailliert in Erinnerung. Ich habe meine Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Ich habe nichts dazu gedichtet, ich habe nichts erfunden. Er habe den Beschuldigten auf seinen erigierten Penis angesprochen; dieser habe nach unten geschaut und es bejaht. Er habe ihm gesagt, er solle ihn am Leben lassen. Er bleibe bei seinen Aussagen gemäss erster Einvernahme (Urk. 4/3 S. 3 ff.).

          6. Der Zeuge hat mithin mehrfach bekräftigt, wie sicher er sich seiner Wahr- nehmung war (vgl. Urk. 4/2 S. 10). Er wiederholte auch, dass der Beschuldigte ihm seine Wahrnehmung sogar beschämt bestätigt und ihn sinngemäss um Gnade gebeten habe. Den originellen und daher bemerkenswerten, mehrfach ge- äusserten Ausspruch des Beschuldigten, der Zeuge solle ihn doch am Leben lassen, erzählte der Zeuge dem gemeinsamen Vorgesetzten H. , was dieser als Zeuge bestätigt hat (Urk. 4/4 S. 7). Schliesslich beschrieb der Zeuge G. _ auch ausführlich, dass der Beschuldigte dermassen betroffen reagiert habe, dass er sich um den Beschuldigten gesorgt habe (Urk. 4/2 S. 10).

            Mit der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, ist die Schilderung des Zeugen G. stimmig, nachvollziehbar, lebensnah, detailliert, auch in Nebensächlichkeiten originell, plausibel und damit insgesamt überzeugend und glaubhaft (Urk. 40 S. 16 ff.). Eine falsche Wahrnehmung ist aufgrund der konstanten und stimmigen Schilderung des Zeugen auszuschliessen. Und für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten fehlt dem Zeugen G. jegliches Motiv. Der Beschuldigte selber brachte hierzu im Berufungsverfahren zwar vor, der Zeuge G. _ sei rückblickend betrachtet vielleicht eifersüchtig auf ihn gewesen, da er - der Beschuldigte es mit schwerbehinderten Person so gut gehabt und mit diesen gut habe arbeiten können (Urk. 102 S. 13). Auf den Grund der angeblichen Eifersucht angesprochen, gab der Beschuldigte

            jedoch zu verstehen, dass es überheblich wäre, zu sagen, er sei deutlich besser gewesen als seine vergleichbaren Kollegen (Urk. 102 S. 16). Unter diesen Umständen bestand für den Zeugen G._ _ gar kein Grund, auf den Beschuldigten eifersüchtig zu sein.

            Die Verteidigung hat an der Hauptverhandlung argumentiert, der Beschuldigte habe im ganzen Verfahren gleich und konsistent ausgesagt, mit seiner Badehose habe er gar nichts zu tun gehabt (Urk. 40 S. 32 S. 6 ff.). (Auch) ein konstantes, pauschales Bestreiten vermag die detaillierte, erlebt wirkende und daher überzeugende Schilderung des Zeugen nicht per se in Zweifel zu ziehen. Weiter hat die Verteidigung argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge bei der gegebenen Personen-Möbel-Konstellation im Zimmer des Privatklägers Aussagen über dessen Lendenbereich habe machen können (Urk. 32 S. 7 und Prot. I S. 34; Urk. 42 S. 3; Urk. 103 S. 14). Die diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen decken sich jedoch mit der Darstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger eine Erektion gehabt habe. Folglich war der Zeuge entgegen der sinngemässen Behauptung der Verteidigung sehr wohl in der Lage, von seinem Standort nach Betreten des Zimmers das von ihm Geschilderte genau wahrzu- nehmen (Urk. 32 S 7 f.). Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten ist es zudem beim Betreten des Raumes ohne weiteres möglich, bei einer hinter dem Bett stehenden Person ein abruptes Hochziehen einer Badehose und eine Erektion wahrzunehmen, wie das der Zeuge G. schilderte. Dass der Zeuge G. beim Beschuldigten auch tatsächlich eine Erektion erkannte, ist wie bereits erwogen aufgrund seiner äusserst glaubhaften Aussagen, insbesondere auch zum Verhalten des Beschuldigten, als er den Beschuldigten damit konfrontiert hatte, erstellt. Dass es sich bei diesen Schilderungen allenfalls um eine Einbil- dung des Zeugen aufgrund einer Vorbefasstheit gegenüber dem Beschuldigten handeln könnte, kann somit ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

          7. Der äussere Anklagesachverhalt ist mithin aufgrund der eigenen Zugabe des Beschuldigten dahingehend erstellt, dass er die Hand des Privatklägers an dessen Penis führte und der Privatkläger eine Erektion hatte. Ob der Penis des Privatklägers bereits erigiert war, als der Beschuldigte ihm die Hand zu diesem

        führte, wie der Beschuldigte behauptet (Prot. I S. 17), ob der Penis des Privatklägers erst durch die Berührung mit seiner eigenen Hand erigierte, wie die Anklage es umschreibt, kann offen bleiben. Weiter ist gestützt auf die in allen Teilen überzeugende Schilderung des Zeugen G. erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Eintretens des Zeugen seine Badehose heruntergeschoben hatte, er einen erigierten Penis hatte und er die Badehose abrupt nach oben zog. Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren bemängelt, der Zeuge habe nicht ausgesagt, ob der Beschuldigte sich selber befriedigt habe (Urk. 42 S. 3), ist dies belanglos, da Solches dem Beschuldigten gar nicht vorgeworfen wird.

        Zum inneren Sachverhalt ist aufgrund der Tatsache, dass seine Handlung am Privatkläger bei ihm selber zu einer Erektion führte, erstellt, dass der Beschuldigte zumindest zu einem erheblichen Teil zum Zweck seiner eigenen sexuellen Erregung gehandelt hat. Seine Erektion zum Tatzeitpunkt ist dafür Beleg genug; eine entsprechende Schilderung des Zeugen ist dafür entgegen der Verteidigung nicht nötig (Urk. 42 S. 3). Wenn der Beschuldigte konstant behauptet, er habe Hilfe zur sexuellen Selbsthilfe Sexualassistenz betreiben wollen (Urk. 4/4

        S. 4; Urk. 32 S. 9; Urk. 102 S. 9 ff.), kann ihm dies nicht rundweg widerlegt wer- den. Allerdings handelte er zweifellos auch mit einer eigenen sexuellen Motivation. Dies deckt sich schliesslich auch mit der Aussage des Zeugen G. : Entgegen der Verteidigung hat der Zeuge dem Beschuldigten eine Missbrauchsmotivation nicht abgesprochen. Vielmehr sagte der Zeuge an der durch die Verteidigung selektiv und unvollständig zitierten Stelle auch, beim Beschuldigten sei ein sexuelles Bedürfnis dazu gekommen (Urk. 32 S. 13; Urk. 4/2 S. 15). Zugunsten des Beschuldigten ist im Übrigen davon auszugehen, dass die fragliche Protokollstelle fehlerhaft ist: Aus dem Gesamtzusammenhang ist zu vermuten, dass der Zeuge wohl eher gesagt hat: Ich glaube nicht, dass er es aus einem sexuellen Bedürfnis heraus gemacht hat, aber das kam dann noch dazu.

          1. Wer eine urteilsunfähige eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Urteilsunfähigkeit liegt vor, wenn

            das Opfer in sexuellen Belangen nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich, d.h. in wirklicher Kenntnis der Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens zu handeln, insbesondere vernunftgemäss darüber zu entscheiden, mit dem Täter sexuelle Kontakte zu haben nicht. Sie wird sich darauf beziehen müssen, dass das Opfer ausserstande ist, einen vernünftigen Entscheid über die Einwilligung zu sexuellen Beziehungen zu treffen (OFK StGB-WEDER, Art. 191 N 4 mit Verweis auf die Praxis in BGE 120 IV 198 und im Urteil des Bundesgerichts 6B_597/2007 vom

            22. April 2008).

            Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht nicht sinnvoll bilden, äussern betätigen können. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_597/2007 vom 22. April 2008 E. 4.1. mit Verweis auf BGE 133 IV 49 E.

            7.2, mit Hinweisen).

          2. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift war der Privatkläger zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage, sich einen Willen in Bezug auf diese sexuelle Handlung zu bilden und diesen Willen auch kundzutun. Er sei generell - nicht fähig, eigene Bedürfnisse willentlich, konkret und zielgerichtet zu äussern (Urk. 18 S. 2).

          3. Der Beschuldigte behauptet im gesamten bisherigen Verfahren, er sei durch den Privatkläger durch nonverbales Verhalten (abwechselnde Blicke auf sein Geschlechtsteil und den Beschuldigten) dazu aufgefordert worden, dass er die Hand des Privatklägers an dessen Penis lege (Prot. I S. 12; Urk. 102 S. 9 ff.). Auch die Argumentation der Verteidigung geht einzig von diesem Sachverhalt aus (Urk. 32 S. 11 ff.). In der Folge wurde erheblicher Untersuchungsaufwand betrieben zur strittigen Frage, ob der Privatkläger dahingehend zur Willensbildung in der Lage ist, ob er intim berührt werden möchte (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Zeugenaussagen in Prot. I S. 19-24 und Urk. 5/1-7).

            Solches geht jedoch eigentlich am Kern der Sache vorbei: Gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis beging der Beschuldigte mit dem Anklagevorwurf eine

            Handlung, welche fraglos über die behauptete, uneigennützige Sexualassistenz hinausging: Der Beschuldigte hatte seinen eigenen Intimbereich entblösst und wurde durch seine am Privatkläger vorgenommene Handlung selber sexuell erregt. Dass der Privatkläger in der Lage gewesen wäre, sich zu einer solchen sexuellen Interaktion mit einer anderen Person, hier dem Beschuldigten, einen Willen zu bilden und diesen konkret zu äussern, behauptet zurecht - nicht einmal der Beschuldigte.

            Mit der Anklage und im Resultat mit der Vorinstanz war der Privatkläger für die konkret inkriminierte sexuelle Handlung des Beschuldigten nicht urteilsfähig. Da der Privatkläger in diese Handlung des Beschuldigten mangels Urteilsfähigkeit gar nicht einwilligen konnte, liegt ein Missbrauch vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E.1.2.). Dass der Privatkläger aufgrund seiner schwersten multiplen Behinderung auch nicht in der Lage war, sich gegen die Handlung des Beschuldigten zur Wehr zu setzen, steht ausser Frage. Wenn die Verteidigung dazu behauptet, der Privatkläger wäre in der Lage gewesen, dem Beschuldigten verständlich zu machen, wenn er nicht hätte berührt werden wollen, und der Beschuldigte hätte sich dann daran gehalten, kann sich dies wieder höchstens auf die seitens des Beschuldigten behauptete Sexualassistenz beziehen (Urk. 32 S. 12 f.; Urk. 103 S. 18). Wie gesehen ist vorliegend jedoch objektiv kein Fall von reiner - Sexualassistenz ohne sexuelle Involvierung des Ausführenden zu beurteilen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt.

          4. Zum subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte hätte aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung wissen müssen, dass der Privatkläger nicht in der Lage ist, seinen Willen bezüglich der sexuellen Handlungen zu bilden und diesen auch zu äussern. Er hätte auch erkennen müssen, dass der Privatkläger nicht in der Lage ist, sich gegen die Vornahme dieser Handlungen zu wehren, weshalb der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe (Urk. 40 S. 22).

            Diese Beurteilung geht wiederum eigentlich von einer anderen Tathandlung aus als der tatsächlich inkriminierten: Die vorliegende Tat des Beschuldigten war

            wie vorstehend erwogen erstelltermassen mehr als eine reine Sexualassistenz, bei welcher strittig ist, ob der Assistierte diese gewollt hat.

            Der Beschuldigte manipulierte am Privatkläger entgegen der Verteidigung (Urk. 42 S. 3) zumindest auch in der Absicht, sich selber sexuell zu erregen. Dies ergibt sich zwingend nicht nur aus der Tatsache, dass er mit der inkriminierten Handlung bei sich selber eine Erektion herbeiführte, sondern auch daraus, dass er sich zu diesem Zweck die Badehose heruntergezogen hatte.

            Betreffend eine solche interaktive sexuelle Handlung war der Privatkläger nicht urteilsfähig und das wusste der Beschuldigte. Aufgrund der offensichtlichen schwersten und dem Beschuldigten bestens bekannten Behinderungen des Privatklägers wusste er auch um dessen Widerstandsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1142/2017 vom 23. März 2018 E.2.1.). Somit hat der Beschuldigte mit Vorsatz und nicht nur eventualvorsätzlich gehandelt.

          5. Mithin ist der angefochtene Schuldspruch der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zu bestätigen.

      2. Sanktion
          1. Die Vorinstanz hat zutreffende grundsätzliche Erwägungen zur Strafzumessung gemacht und den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt (Urk. 40 S. 22-24). Darauf kann verwiesen werden.

          2. In der Folge hat die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 34). Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nicht eventualiter zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Urk. 32). Im Berufungsverfahren geht sie objektiv und subjektiv von einem tiefen Verschulden aus und beantragt für den Fall eines Schuldspruchs eine Bestrafung des Beschul- digten mit maximal sechs Monaten (Urk. 42; Urk. 103 S. 18 ff.). Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungswie bereits im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 46; Urk. 30; Urk. 105

        S. 1).

          1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, es habe sich bei der Tat des Beschuldigten um ein einmaliges Handeln von kurzer Dauer gehandelt. Die Tat sei ohne Gewaltanwendung vollzogen wor- den und von geringer Intensität gewesen. Unter Berücksichtigung möglicher Tatvarianten bei der Schändung nach Art. 191 StGB liege die vorliegende Handlung im untersten Bereich des Denkbaren (Urk. 40 S. 24). Dies kann nicht ohne Weiteres übernommen werden: Wenn die Vorinstanz im Vorgehen des Beschuldigten keine eigentliche kriminelle Energie erkennt, ist dies auch wenn die Tat entgegen der Anklagebehörde (Urk. 105 S. 3) situationsbedingt begangen wurde - doch allzu milde. So hat die Vorinstanz allerdings an falscher Stelle zur objektiven Tatschwere korrekt erwogen, der Beschuldigte habe seine vertrauensvolle Position ausgenutzt und das ihm von Patienten, Eltern und Angehörigen sowie seiner Arbeitgeberin entgegengebrachte Vertrauen schamlos missbraucht. Insbesondere dieser Vertrauensbruch fällt bei der vorliegend zu beurteilenden Tat massgeblich ins Gewicht und führt mit der Anklagebehörde (Urk. 105 S. 3) - dazu, dass das objektive Tatverschulden gerade nicht mehr im untersten Bereich des Denkbaren anzusiedeln ist.

            Die nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere bemessene Einsatzstrafe von 5 Monaten fällt daher zu tief aus. Angemessen sind vielmehr 10 Monate Freiheitsstrafe.

          2. Subjektiv hat der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz mit Vorsatz gehandelt. Korrekt hat die Vorinstanz jedoch erkannt, dass er entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 17 f.) sehr wohl mit sexuellem Motiv zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und damit egoistisch gehandelt hat (Urk. 40

            S. 25). Unter Einbezug des Vertrauensbruchs qualifizierte die Vorinstanz die subjektive Tatschwere als erheblich und damit als schwerer als die objektive Tatschwere, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe führe (Urk. 40 S. 24 f.). Auch wenn der Vertrauensbruch vorliegend bereits bei der objektiven Tatschwere berücksichtigt wurde, so hat die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens aufgrund der vorsätzlichen Begehung der Tat ebenfalls zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe zu führen. Eine markante Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um mehr als das Doppelte, wie die Vorinstanz dies tat, kommt jedoch nicht in Frage.

            Die hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente ist somit auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

          3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 40 S. 26). An der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte grundsätzlich gesund sei, er jedoch aufgrund einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus im vergangenen November vermehrt müde sei und viele Ruhezeiten brauche, was sich auch auf seine Arbeitstätigkeit auswirke. Sein Einkommen sei weiter massiv geschrumpft: So arbeite er lediglich noch bei der in I. als Schulbusbegleiter und Rollstuhlfahrtrainer in einem Pensum von etwa 11% sowie auch als Assistent bei einer Privatperson und erziele damit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'500.-. Er habe ursprünglich eine Ausbildung als Konstruktionsschlosser abgeschlossen und 15 Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Nachdem er sich je- doch Teilzeit der Behindertenbetreuung widmen wollte, aber keine Teilzeitanstellung als Schlosser habe finden können, habe er sich danach ausschliesslich der Behindertenbetreuung gewidmet. Er wohne weiterhin mit seiner Ehefrau, seiner volljährigen Tochter und einem volljährigen Pflegesohn zusammen und habe in der Vergangenheit ein zweites Pflegekind über einen Zeitraum von 2 Jahren bei sich aufgenommen und habe noch sporadischen Kontakt mit diesem. In seiner Freizeit sei er in der Guggenmusik, fahre Ski und Snowboard und gehe gerne Schwimmen (Urk. 102 S. 2 ff.). All dies wiegt strafzumessungsneutral, ebenso die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 41). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf: Der Beschuldigte mag betreffend seine weitere berufliche Tätigkeit sensibel hinsichtlich einer Verurteilung sein, nicht jedoch speziell zur Sanktionshöhe. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte lediglich hinsichtlich jenes Teils des Anklagesachverhalts geständig, welchen er glaubt rechtfertigen zu können. Ein strafrechtlich-relevantes Fehlverhalten gesteht er nicht ein, weshalb er keine Einsicht gar Reue als positives Nachtatverhalten strafreduzierend für sich reklamieren kann.

            Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich somit mit der Vorinstanz auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

          4. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

        1. Dem Beschuldigten ist auch mit dem entsprechenden Antrag der Anklagebehörde in Bestätigung der Vorinstanz der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Urk. 46; Urk. 40

          S. 34; Urk. 105 Abs. 1; Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

        2. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung insbesondere auch zur Anwendbarkeit des alten Rechts ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 aStGB für die Dauer von 10 Jahren und für die Dauer des Tätigkeitsverbots die zwingend vorgesehene Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67 Abs. 7 aStGB angeordnet (Urk. 40 S. 29 f. und S. 34). Die Verteidigung hat sich mit dem entsprechenden Antrag der Anklagebehörde bereits im Hauptverfahren nicht auseinandergesetzt (Urk. 32) und die erfolgte Anordnung auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert kritisiert (Urk. 42; Urk. 103 S. 20). Das Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 aStGB sowie die für die Dauer des Tätigkeitsverbots angeordnete Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67 Abs. 7 aStGB sind ausgangsgemäss und aufgrund des zwingenden Charakters dieser Bestimmungen ohne Weiteres zu bestätigen.

      3. Zivilanspruch des Privatklägers
          1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger

            †D.

            eine Genugtuung von Fr. 5'000.zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

            19. Dezember 2018 zu bezahlen (Urk. 40 S. 34). Die Privatklägervertretung hatte im Hauptverfahren eine solche von Fr. 8'000.beantragt (Urk. 31 S. 2) und die vorinstanzliche Anordnung im Berufungsverfahren nicht angefochten (Urk. 48). Die Verteidigung hat sich weder im Hauptverfahren noch im Berufungsverfahren

            substantiiert zu einer allfälligen Genugtuungshöhe geäussert (Urk. 32, Urk. 42 und Urk. 103 S. 20).

          2. Der Geschädigte †D. ist am tt.mm.2021 - und somit während laufen- dem Berufungsverfahren verstorben (Urk. 78/2). Gemäss Art. 121 StPO gehen die Verfahrensrechte der geschädigten Person auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB über, sofern die geschädigte Person nicht bereits auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet hat. Der Genugtuungsanspruch des verstorbenen Privatklägers wurde im vorliegenden Strafverfahren noch vor seinem Tod adhäsionsweise geltend gemacht und ein Verzicht auf seine Verfahrensrechte als Privatkläger ist nicht erfolgt. Entsprechend sind seine Eltern als Verwandte in gerader Linie - dazu berechtigt, die Ausrichtung der Genugtuung weiterhin zu verlangen bzw. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen.

          3. Die Verteidigung beantragt lediglich - und kürzest aufgrund des beantragten Freispruchs, dass die Zivilforderung abzuweisen auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 103 S. 20). Der Beschuldige ist vorliegend jedoch der Schän- dung schuldig zu sprechen und es sind keine weiteren substantiierten Bestreitungen der Verteidigung, insbesondere auch zur Höhe der Genugtuung, ersichtlich, die dem entgegen stehen würden. Entsprechend ist die vorinstanzliche Anord- nung aufgrund der auch im Adhäsionsverfahren geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaximen (Art. 55 und Art. 58 ZPO) ohne weiteres zu bestätigen, wenn auch neu festzuhalten ist, dass die Genugtuung den Angehörigen auszurichten ist.

          4. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern B.

        und

        C.

        eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.zuzüglich 5 % Zins seit

        dem 19. Dezember 2018 zu bezahlen.

      4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426, Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.

  3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt im Wesentlichen. Ihr Unterliegen ist verglichen mit dem Unterliegen des Beschuldigten marginal und kann für die Kostenauflage vernachlässigt werden.

Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO ist vorzubehalten.

    1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. X1. , macht im Berufungsverfahren Aufwendungen von rund 42 Stunden und im Betrag von Fr. 9'258.10 (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 514.80 (exkl. MwSt.) und somit gesamthaft ein Honorar von Fr. 10'524.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 92). Insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers, für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und auch für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten fallen dabei zu hoch aus. Insgesamt erscheint dem Aufwand und der Schwierigkeit des Falles vorliegend eine pauschale Entschädigung mit Fr. 9'000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) angemessen.

    2. Nachdem der Geschädigte †D.

      am tt.mm.2021 verstarb (Urk. 78/2),

      wurde sein früherer unentgeltlicher Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 per selbiges Datum entlassen und für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren bis zum

      9. August 2021 mit Beschluss vom 17. August 2021 mit Fr. 4'108.35 (inkl. MwSt.)

      entschädigt (Urk. 85 und Urk. 90).

    3. Die Privatkläger B. _ und C. lassen im Berufungsverfahren sinngemäss die Zusprechung einer Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 537.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) für ihre anwaltliche Vertretung beantragen (Urk. 94

S. 8). Sie obsiegen mit ihren ebenfalls sinngemäss gestellten Anträgen auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und Kostenauflage an den Beschul- digten vollumfänglich. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte daher zu verpflich-

ten, den Privatklägern B.

und C.

für ihre anwaltliche Vertretung im

Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe des von deren Rechtsvertreter geltend gemachten Betrags von Fr. 537.75 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 4. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-6. ( )

    1. Die amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 16'480.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'827.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin lic. iur.

      X2. bereits mit Verfügung vom 22. März 2019 mit Fr. 2'463.75 entschä- digt wurde.

    4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 35.95 Auslagen (Gutachten)

      Fr. 1'950.00 Auslagen Polizei

      Fr. 2'463.75 Entschädigung für die amtliche Verteidigerin

      lic. iur. X2.

      Fr. 16'480.50 Entschädigung für die amtliche Verteidigerin

      Dr. iur. X1.

      Fr. 11'827.25 Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers lic. iur. Y.

      Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

      11. ( ).

      1. (Mitteilung)

      2. (Rechtsmittel).

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. Art. 191 StGB.

    ist schuldig der Schändung im Sinne von

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Es werden Tätigkeitsverbote im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 aStGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede orga- nisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Min- derjährigen respektive volljährigen, besonders Schutzbedürftigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.

  5. Es wird für die Dauer der Tätigkeitsverbote eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67 Abs. 7 aStGB angeordnet.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B. und C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.zuzüglich 5 % Zins seit dem

    19. Dezember 2018 zu bezahlen.

  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 9'000.amtliche Verteidigung

    Fr. 4'108.35 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B. und C. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 537.75 zu bezahlen.

  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Privatkläger B. und C. in doppelter Ausfertigung (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

    • den Rechtsvertreter der Privatkläger B. und C. (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • den Rechtsvertreter der Privatkläger B. und C. im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials.

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 29. September 2021

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Wolf-Heidegger

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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