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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB190522
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190522 vom 07.09.2020 (ZH)
Datum:07.09.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Berufung; Beschuldigten; Verkehrs; Geldstrafe; Recht; Gutachten; Urteil; Laser; Grobe; Tagessätzen; Fahrzeug; Geschwindigkeit; Staatsanwalt; Busse; Verteidigung; Person; Probezeit; Verletzung; Staatsanwaltschaft; Groben; Begründet; Verkehrsregeln; Bedingte; Gebrauchsanweisung; Verbindung; Gefahren; Zutreffend
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 17 StGB ; Art. 183 StPO ; Art. 27 SVG ; Art. 30 BV ; Art. 35 SVG ; Art. 389 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 56 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:125 II 541; 128 I 81; 130 I 337; 132 III 83; 132 V 93;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190522-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 7. September 2020

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf

vom 4. September 2019 (GG190011)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2019 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 41 S. 26)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der

    Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.00 (entsprechend Fr. 2'800.00) sowie mit einer Busse von Fr. 700.-

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'680.65 Auslagen (Gutachten)

    Fr. 60.00 Auslagen (Polizei)

    Fr. 355.00 Auslagen (Tiefbauamt)

    Fr. 6'095.65 Total

    Wird keine Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.-.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2)

    1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung milde zu bestrafen.

    2. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung zu einer groben Verkehrsregelver- letzung, sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von maximal 10 Tages- sätzen à Fr. 80.- zu bestrafen.

    3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      Am 21. April 2017, 17.55 Uhr, führten Beamte der Kantonspolizei Zürich auf der B. -strasse in C. [Ort] Geschwindigkeitskontrollen durch. Dabei wurde der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen Mercedes Benz von einem Lasermessgerät erfasst und eine Geschwindigkeit von 114 km/h anstelle der er- laubten 80 km/h gemessen (Urk. 1). Der Beschuldigte anerkannte vor Ort den Sachverhalt (vgl. Urk. 3 S. 1; Ja, das stimmt, was soll ich anderes sagen.).

      Am 29. Mai 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland einen Straf- befehl wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 140.- bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 5).

      Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 7), worauf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einvernahm (Urk. 8 und 9), ein Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung einholte (Urk. 11/5) und am 21. März 2019 Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf erhob (Urk. 24).

      Mit vorinstanzlichem Urteil vom 4. September 2019 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.- sowie mit einer Busse von Fr. 700.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten aufer- legt (Urk. 41 S. 26 f.).

      Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. September 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde den Parteien jeweils am 4. November 2019 zugestellt (Urk. 40/1 und 40/2).

      Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. November 2019 erfolgte frist- gerecht (Urk. 43). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung und einen Schuldspruch wegen einfacher Ver- kehrsregelverletzung sowie eine mildere Bestrafung. Weiter wurde der Beweisan- trag gestellt, es sei die Gebrauchsanweisung des Handlasers Laser des Herstellers D. , Inc., mit Sitz in den USA beizuziehen und dem Berufungskläger sei nach Einsicht in die Gebrauchsanweisung eine Frist von 2 Monaten zur Einreichung eines allfälligen Privatgutachtens anzusetzen (Urk. 43).

      Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur

      / Unterland die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erhob keine Ein- wände gegen den Beweisantrag (Urk. 48).

      Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde der Beweisantrag abgewiesen (Urk. 53 S. 2).

      Die ursprünglich auf den 2. April 2020 vorgeladene Berufungsverhandlung (Urk. 55) wurde den Parteien aufgrund der Corona-Pandemie wieder abgenom- men. Der Beschuldigte lehnte auf Nachfrage des Obergerichts ein schriftliches Verfahren ab (vgl. Urk. 58), worauf am 19. Juni 2020 zur Berufungsverhandlung auf den 7. September 2020 vorgeladen wurde (Urk. 61).

      Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger (Prot. II S. 5).

    2. Prozessuales
      1. Umfang der Berufung

        Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weite- ren Urteilspunkte - soweit nicht explizit angefochten - nicht zu überprüfen.

        Die Beschuldigte beschränkt die Berufung nicht, weshalb keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

      2. Beweisanträge

      Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen Beweisantrag auf Einholung einer Gebrauchsanweisung des Handlasers Laser des Herstellers D. , Inc., mit Sitz in den USA. Es sei ihm nach Ein- sicht in die Gebrauchsanweisung eine Frist von 2 Monaten zur Einreichung eines allfälligen Privatgutachtens anzusetzen (Prot. II S. 7).

      Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der

      massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklä- rung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich aus dem weiteren Ver- fahrensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 13).

      Die Staatsanwaltschaft hat bereits ein amtliches Gutachten zur Geschwindig- keitsmessung eingeholt (Urk. 11/5). Wie noch zu zeigen sein wird, konnte auf den Beizug der Gebrauchsanweisung verzichtet werden (vgl. hinten Ziff. III. 2.3).

    3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Standpunkt des Beschuldigten

    Die Beschuldigte stellt den Anklagevorwurf wie schon vor Vorinstanz nicht in Abrede, das Fahrzeug im Tatzeitpunkt mit einer übersetzten Geschwindigkeit ge- lenkt zu haben. Auch wenn er nicht auf den Tacho geschaut habe, sei er seiner Meinung nach nicht so schnell gefahren, wie das Messgerät es angezeigt habe. Beim Überholen eines Kleinlieferwagens, der 80 km/h gefahren sei, sei er viel- leicht 102, 103 oder 105 km/h gefahren, aber sicher nicht 110 km/h. Als Berufs- chauffeur könne er sehr gut einschätzen, wie schnell er fahre. Zudem kenne er die Strecke gut, da er jeden Tag auf dem Nachhauseweg dort durchfahre (vgl. Urk. 8 S. 2, Urk. 34a S. 16 f.; Urk. 64 S. 3 ff.).

  2. Beweiswürdigung

    1. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Beweiswürdigungsregeln und den anwendbaren Bestimmungen bei Messmitteln für Geschwindigkeitskontrollen zu verweisen (vgl. Urk. 41 S. 5 und

      S. 10). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO).

      Auch Gutachten würdigt das Gericht grundsätzlich frei. Es darf jedoch in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann

      gegen das Willkürverbot verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüt- tern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2, BGE 128 I 81 E. 2).

      Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, die Videoaufzeichnung, das Gutachten des E. ausführ- lich aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das

      Messgerät habe gemäss Gutachten des E.

      ordnungsgemäss funktioniert

      und sei von einem dazu ausgebildeten Polizeibeamten bedient worden. Weil ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sicherheitsmargen nicht zur Anwen- dung kommen, wenn die Messung nachträglich nach einer zugelassenen Beweissi-

      cherungs- und Auswertungsmethode des E.

      bearbeitet wird, sei eine Ge-

      schwindigkeitsübertretung von 113 km/h erstellt (vgl. Urk. 41 S. 12).

    2. Die Verteidigung führt aus, auf das Gutachten des E. könne nicht un-

      besehen abgestellt werden. Das E.

      habe von einem Beizug der Gebrauchsanweisung des Handlasers Laser abgesehen und trotzdem das Gutachten erstellt. Indes handle es sich um eine staatliche Stelle und in anderen Bereichen sei man sehr empfindlich, wenn es um den blossen Anschein einer möglichen Befangenheit gehe. Es sei nicht verständlich, dass im vorliegenden Fall eine zusätzliche Prüfung der Faktenlage abgelehnt worden sei (Prot. I S. 8).

    3. Die Vorinstanz verwarf diese Einwände mit zutreffender Begründung, worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 13 ff.). Die nachfolgen- den Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen:

      1. Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstands- gründe nach Art. 56 StPO. Demnach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen

        Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Er- fordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertra- gen (BGE 132 V 93 E. 7.1; 126 III 249 E. 3c; je mit Hinweis).

        Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilich- keit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem be- stimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit genügt. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen der sachverständigen Person und einer Partei begründet für sich allein den Ver- dacht der Befangenheit. So ergibt sich eine solche nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist, denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018, E. 1.1. m.w.H., BGE 125 II 541, E. 4b; Urteil 6B_115/2017

        vom 6. September 2017 E. 2.1).

      2. Der Einwand, der E. -Gutachter sei möglicherweise befangen gewe- sen, ist unbegründet. Der Gutachter hatte das Eich- bzw. Zertifizierungsverfahren des vorliegend benutzten Geschwindigkeitsmessystems nicht durchgeführt (vgl. Urk. 11/7 und 11/8). Er wertete die Videoaufnahmen aus, prüfte Messfehler aufgrund eines Fehlwinkels des Laserstrahls oder Störungen durch elektromagne- tische Felder und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte mit einer Geschwin- digkeit von mindestens 113 km/h gefahren sei (vgl. Urk. 11/5 S. 6). Es liegen keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchten. Insbe- sondere verwarf der Gutachter den Einwand der Verteidigung, dass ein schiefer Untergrund das Messergebnis beeinflusst haben könnte, überzeugend. Dieser Umstand, so der Gutachter, habe keinen Einfluss auf den Laserstrahl. Die Distanz

        bzw. die Geschwindigkeit werde durch die Zeit berechnet, die das Licht vom Lasergerät zum gemessenen Fahrzeug und wieder zurück benötige. Die Ausrich- tung des Laserstrahls entlang der Strahlrichtung sei irrelevant (Urk. 11/5 S. 7). Sodann bestehe auch kein Hinweis für einen Mangel oder einen Defekt, wie die Verteidigung weiter spekulierte. Der Gutachter führte hierzu aus, dass anlässlich der jährlichen Kontrolle am 17. Januar 2018 keine Mängel, Reparaturen oder Defekte festgestellt worden seien (Urk. 11/5 S. 8).

        Dem weiteren Einwand der Verteidigung, am Gutachten sei zu zweifeln weil keine Gebrauchsanweisung für das Messgerät beigezogen worden sei (Urk. 43 S. 2; vgl. zudem Prot. II S. 10), kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass dieses Dokument für die Gutachtenserstellung notwendig gewesen wäre oder ein Beizug das Ergebnis beeinflusst hätte. Erneut ist zu berücksichti- gen, dass der Polizeibeamte gemäss Fähigkeitsbescheinigung vom 15. Juli 2016 über die nötigen Fachkenntnisse zur Bedienung des Gerätes verfügte (vgl. Urk. 10/5). Es ist mithin davon auszugehen, dass das Gerät korrekt bedient wurde, zumal sich die Ergebnisse der Laser-Messung mit der Auswertung der Videoaufzeichnung decken.

        In der Berufungsbegründung brachte die Verteidigung zudem vor, dass bei Fahr- zeugen, bei welchen das Dach im Vergleich zur Front und dem Nummernschild zurückversetzt ist, aufgrund der Fahrzeugform und dem Auftreffen des Lasers auf die verschiedenen Fahrzeugteile Messfehler entstehen könnten (Prot. II S. 7). Hierbei wird aber in keiner Weise substantiiert vorgebracht, inwiefern das amtliche Gutachten diese Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewürdigt ha- be. Ohnehin handelt es sich hierbei um einen Aspekt, der bei jeder Lasermessung eines üblichen Personenwagens vorgebracht werden könnte, weshalb er den Experten des E. auch ohne Weiteres bekannt ist und bei der Erstellung des Gutachtens - soweit überhaupt relevant - berücksichtigt werden konnte.

      3. Insgesamt hat die Verteidigung in keiner Weise substantiiert begründet, weshalb auf die Lasermessung und das amtliche Gutachten nicht abgestellt werden sollte. Unter diesen Umständen konnte davon abgesehen werden, dem Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Gebrauchsanweisung stattzugeben, um damit ein Privatgutachten erstellen zu lassen. Dem Beschuldigten wäre es zudem frei gestanden, auch ohne Fristansetzung ein Privatgutachten einzu- reichen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter bundesgericht- licher Praxis ein Privatgutachten lediglich die Bedeutung einer der freien Beweis- würdigung unterliegenden Parteibehauptung hat. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihm nicht zu (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb S. 82). Es ist daher ohnehin nicht zu erwarten, dass durch ein Privatgutachten die überzeugenden Erkenntnisse des sorgfältig erstellten amtlichen Gutachtens in Frage gestellt werden könnten.

    4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldig- te mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h und die erlaubte Höchstgeschwindig- keit um 33 km/h überschritt.

  3. Frage eines Rechtfertigungsgrunds

    1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Überholen ist auf alle Fälle nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich sowie frei ist und der Überholende rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG, Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013, E. 2.2.).

    2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe zum Überholen angesetzt und das Fahrzeug vor dem zu überholenden Fahrzeug nicht sofort gesehen. Erst als er es erblickt und gleichzeitig realisiert habe, dass die Überholspur dann doch irgendwann zu Ende gehe, habe er sich entschieden subjektiv im Interesse der Verkehrssicherheit zu handeln. Er habe durch sein Verhalten eine Kollisionswahrscheinlichkeit reduziert (Prot. I S. 7).

      Selbst wenn der vor Vorinstanz geschilderte Ablauf erstellt wäre, würde er den Beschuldigten nicht entlasten. Gegebenenfalls hätte sich der Beschuldigte in Ver- letzung von Art. 35 Abs. 2 SVG nicht vergewissert, dass er rechtzeitig und ohne Behinderung des voranfahrenden Personenwagens wieder einbiegen kann. Er schuf mithin die Gefahrensituation pflichtwidrigerweise selbst, weshalb er sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

      Die Situation wurde zudem mit der bei den Akten liegenden Fotografie der Lasermessung dokumentiert (Urk. 2): Der vom Beschuldigten gefahrene PW Mercedes Benz fuhr neben einem blauen Personenwagen mit eingeschalte- ten Scheinwerfer. Hinter dem blauen Personenwagen fuhr der weisse Kleinlaster mit rund drei Autolängen Abstand. Dem Beschuldigten wäre es mithin möglich gewesen, vor dem Lastwagen und hinter dem Personenwagen wieder einzu- spuren, zumal der Lastwagen nötigenfalls dem Beschuldigten freien Raum hätte geben müssen (vgl. Art. 35 Abs. 7 SVG). Der Beschuldigte macht indes nicht geltend, aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen sei. Ein Recht- fertigungsgrund liegt daher nicht vor.

    3. In der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung schliesslich aus, der Beschuldigte habe sich im Bruchteil einer Sekunde entscheiden müssen, ob er nun abbremse und damit - da die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer sein Manöver falsch oder zu spät hätten erkennen können - das Risiko eines Auffahr- unfalles in Kauf nehme oder ob er im Sinne der Verkehrssicherheit beschleunige (Prot. II S. 9). Die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Messung, die auf der Fotografie der Lasermessung ohne Weiteres zu erkennen ist (Urk. 2), zeigt indes- sen klar, dass in keiner Weise die Gefahr bzw. das Risiko eines Auffahrunfalles bestand. Hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten fuhr unmittelbar kein weiteres Fahrzeug, auf welches er bei einer Bremsung bzw. Verlangsamung besondere Rücksicht hätte nehmen müssen. Ohnehin musste es ihm aber möglich sein, sich so zurückfallen zu lassen, damit er, ohne die Gefahr einer Auffahrkollision zu ver- ursachen, wieder hätte einspuren können. Auch aus diesem Vorbringen ist daher kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich.

  4. Fazit

    Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen hat. Der Beschuldigte überschritt im Tat- zeitpunkt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h. Recht- fertigungsgründe liegen nicht vor.

    Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass er die zulässige Höchstge- schwindigkeit im Rahmen eines Überholmanövers lediglich für kurze Zeit über- schritt.

  5. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig (Urk. 41

S. 14 ff.). Sie hat zutreffende Erwägungen sowohl zum hier interessierenden Art. 90 Abs. 2 SVG gemacht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h korrekt dargelegt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als in allen Teilen zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen, zumal sie anlässlich der Berufungsverhandlung wie schon vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde.

Die Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion und Vollzug
  1. Strafe

    1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.- sowie mit einer Busse von Fr. 700.- (Urk. 41

      S. 26). Der Beschuldigte beantragt für den Fall einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln als Eventualantrag eine Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen à Fr. 80.- (Urk. 43 S. 2). Die Vorinstanz hat die theoretischen

      Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholun- gen verwiesen werden (Urk. 41 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritt. Damit be- wirkte er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wenngleich er die dafür geltende Grenze von 30 km/h nur leicht überschritt. Es herrschten günstige Strassen-, Verkehrs und Sichtverhältnisse. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Strasse um kurz vor sechs Uhr abends gut befahren war, worauf auch die übrigen auf dem Radarfoto sichtbaren Verkehrsteilnehmer hinweisen. Mit der Vorinstanz (Urk. 41

      S. 21) ist die Verwirklichungsgefahr einer konkreten Schädigung im Vergleich zu einer Situation auf einer leeren Strasse zwar als relativ hoch zu erachten, nichts- destotrotz ist das Verschulden im Bereich aller denkbaren groben Verkehrsregel- verletzungen als im untersten Bereich des Strafrahmens bzw. als noch leicht zu bewerten.

    3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er verletzte seine Pflicht, sich vor dem Überholen zu vergewissern, dass er wieder rechtzeitig einspuren kann und überholte gleich noch ein weiteres Fahrzeug. Als Motiv für seine Eile gab er anlässlich der Verkehrskontrolle zu Protokoll, seine Frau habe ihn angerufen und gefragt, wo er bleibe. Das Abendessen sei bereit (Urk. 3 S. 1). Demnach vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere weder positiv noch negativ zu beeinflussen.

    4. Mit der Vorinstanz erscheint dem Verschulden eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.

    5. Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 52/1, Urk. 41 S. 21, Urk. 34a S. 2 ff., 8 S. 6). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich seit der

      Hauptverhandlung hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse nichts verändert habe (Urk. 64 S. 1), weshalb weiterhin von seinen damals gemachten Angaben auszugehen ist.

      Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

      Demgegenüber weist der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf: Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln Kanton Schwyz vom 3. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.- sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 400.- bestraft. Die Probezeit für die Geldstrafe wurde auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 42). Der Beschuldigte hatte auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h, vgl. Bei- zugsakten, Strafbefehl vom 3. Februar 2012).

      Die Vorinstanz wies sodann zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (Urk. 4/4) mehrfach er- fasst wurde: Konkret wurde ihm in der Vergangenheit mehrfach der Führeraus- weis entzogen, nämlich vom 19. Juli 2008 bis 18. August 2008 (1 Monat), vom

      20. August 2012 bis 19. November 2012 (3 Monate) und vom 27. Dezember 2012 bis 26. Februar 2013 (2 Monate). Zwei dieser Fälle betrafen Geschwindigkeits- überschreitungen, ein Fall einen zu nahen Abstand zum vorderen Fahrzeug. Dieser schlechte automobilistische Leumund sowie die einschlägige Vorstrafe wirken sich in mittlerem Umfang straferhöhend aus

      Der Beschuldigte gestand zwar von Beginn weg ein, zu schnell gefahren zu sein, bestritt indessen die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und damit den entscheidenden Aspekt. Er hat die Untersuchung damit nicht massgeblich erleich- tert, zumal in der Folge auch noch ein Gutachten einzuholen war. Da er durch eine technische Messvorrichtung überführt wurde und der Umstand, dass er im gemessenen Auto gefahren ist, zudem offensichtlich war, kann das Geständnis bloss marginal strafmindernd berücksichtigt werden.

    6. Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz angenommene (hypo- thetische) Geldstrafe von 25 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Einer höheren Bestrafung stünde das Verschlechterungsverbot entgegen.

  2. Tagessatzhöhe

    Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist von einem Einkommen von Fr. 6'080.- auszugehen. Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass der Beschuldigte keinen obligatorischen Unterstützungspflichten nachzu- kommen hat, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 140.- als angemessen, zumal sie auch im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet wurde.

  3. Verbindungsbusse

    Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Verbindungs- busse korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 23). Die Ver- bindungsbusse ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf 20 % der Geldstrafe und somit Fr. 700.- festzusetzen. Da dies angesichts der Tages- satzhöhe von Fr. 140.- wiederum 5 Tagessätzen entspricht und die Verbindungs- busse nicht zu einer zusätzlichen Sanktion führen soll, ist die Geldstrafe in diesem Umfang zu reduzieren. Entsprechend reduziert sich die Geldstrafe auf 20 Tagessätze.

  4. Fazit

    Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.- sowie mit einer Busse von Fr. 700.- zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Strafvollzug

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges zutreffend dargelegt und zu Recht erwogen, dass dem Beschuldigten

der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Urk. 41 S. 23 f.). Der Beschuldig- te ist einschlägig vorbestraft, wobei diese Tat 2012 begangen wurde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint mit der Vorinstanz eine Probe- zeit von 4 Jahren angemessen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung zu be- stätigen (Dispositiv-Ziff. 5 und 6 und; Art. 426 StPO).

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der groben Verletzung der

    Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.- sowie mit einer Busse von Fr. 700.-

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, [Adresse], PIN-Nr

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 7. September 2020

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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