E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB190502: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Beschuldigter wurde vom Bezirksgericht Dietikon wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Berufung ein, meldete diese jedoch nicht korrekt an, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Berufung eintreten konnte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Gerichtsgebühr beträgt 300 CHF. Der Entscheid kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB190502

Kanton:ZH
Fallnummer:SB190502
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190502 vom 13.11.2019 (ZH)
Datum:13.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf
Schlagwörter : Berufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Rechtsmittel; Gericht; Berufungserklärung; Urteils; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiberin; Maurer; Berufungskläger; Staatsanwaltschaft; Limmattal; Albis; Vergehen; Betäubungsmittelgesetz; Bezirksgerichtes; Dietikon; Einzelgericht; Sinne; Entscheid; Zustellung; Parteien
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 40;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB190502

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190502-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 13. November 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 5. Juli 2019 (GG190014)

Erwägungen:

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 5. Juli 2019 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 5. Juli 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 20 und Urk. 37). In Ziffer 10 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 37 [Urteilsdispositiv]; Urk. 41 = Urk. 43 [begründete Fassung]). Mit Zuschrift vom 8. Juli 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 39). Am 18. Oktober 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 41 = Urk. 43) zugestellt (Urk. 42/2).

  2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014,

    Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

  3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 7. November 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

  4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 43 S. 14) auf Fr. 300.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 8. Juli 2019 wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.-.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 13. November 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.