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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB190308: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um ein Berufungsverfahren in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Beschuldigten B., C. und D. sowie die Privatklägerin A. AG. Es wurde über die Befangenheit des Staatsanwalts E. diskutiert, der Beweise erhoben hatte. Die Verteidigung argumentierte, dass sein Verhalten auf eine Voreingenommenheit hindeute. Das Gericht entschied, dass die Beweise des Staatsanwalts aufgrund des Anscheins der Befangenheit nicht verwertbar seien. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beschuldigten B. und D., während die Privatklägerin keine Entschädigung beantragte.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB190308

Kanton:ZH
Fallnummer:SB190308
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190308 vom 17.12.2021 (ZH)
Datum:17.12.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_215/2022
Leitsatz/Stichwort:Wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc.
Schlagwörter : Staatsanwalt; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Privatklägerin; Staatsanwalts; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anzeige; Verteidigung; Urteil; Untersuchung; Rechtsanwalt; Gericht; Befangenheit; Entschädigung; Akten; Kantons; Vorinstanz; Berufungsverhandlung; Anschein; Anzeige; Höhe; Verteidiger; Verfahrens; Obergericht; Kammer
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 350 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 60 StPO ;
Referenz BGE:125 I 119; 134 I 238; 137 I 227; 138 I 425; 144 I 234;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB190308

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190308-O /U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 17. Dezember 2021

in Sachen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Demont,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

A. AG [Bank],

Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. D. ,

Beschuldigte und II. Berufungskläger

  1. verteidigt durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1. , 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. ,

  2. verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Y3. ,

  3. verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4. ,

    betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc.

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. April 2019 (DG180059)

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

      Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 157

      S. 9 ff.).

      Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. April 2019 wurden die Beschuldigten B. (fortan B. ), C. (fortan C. ) und D. (fortan D. ) je teilweise schuldig und teilweise freigesprochen. Gegen dieses Urteil liessen die Beschuldigten C. und D. bereits anlässlich der Urteilseröffnung vom 11. April 2019 vor Schranken mündlich die Berufung anmelden (Prot. I. S. 66). Jeweils mit Schreiben vom 11. April 2019 meldeten sodann auch die Anklagebehörde (Urk. 149) und der Beschuldigte B. (Urk. 150) ihre Berufungen an. Seine bereits mündlich angemeldete Berufung bestätigte der Beschuldigte D. sodann auch noch mit Eingabe vom 15. April 2019 schriftlich (Urk. 151). Mit Schreiben vom 18. April 2019 meldete schliesslich auch die Privatklägerin 1, A. AG (fortan Privatklägerin) ihre Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (Urk. 152). Sämtliche Berufungsanmeldungen erfolgten somit mit Blick auf Art. 399 Abs. 1 StPO fristgerecht. Das begründete Urteil wurde in der Folge sämtlichen Parteien am 4. Juni 2019 zugestellt (Urk. 156/1-6). Daraufhin gingen am 17. Juni 2019 die Berufungserklärung der Anklagebehörde (Urk. 161), am 24. Juni 2019 diejenige des Beschuldigten B. (Urk. 163), der Privatklä-

      gerin (Urk. 165) sowie der Beschuldigten C. (Urk. 169) fristgerecht beim hiesigen Gericht ein.

      (Urk. 167) und D.

      Sämtliche Parteien verzichteten in der Folge auf die Erhebungen von Anschlussberufungen und auch die jeweilige Gültigkeit der Berufungen der anderen Parteien wurde nicht in Abrede gestellt (Urk. 179, Urk. 181 sowie Urk 183 und Urk. 185). Die Privatklägerin zog ihre Berufung mit Eingabe vom 13. Juli 2020 wieder zurück (Urk. 218). Nachdem die ursprünglich auf 17./18. März 2021 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben werden musste, wurde neu auf den 8./9. Dezember 2021 vorgeladen. Zur Berufungsverhandlung erschienen sodann die drei Beschuldigten B. , C. und D. je in Begleitung ihrer Verteidiger. Als Vertreter der Privatklägerin erschien ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dr. X. . Für die Staatsanwaltschaft erschienen Staatsanwalt Demont sowie Staatsanwältin Keller (Prot. II S. 12).

    2. Ausstandsgrund
        1. Im Rahmen der Vorfragen stellten die Verteidiger insbesondere den Antrag, die von Staatsanwalt E. im Vorverfahren erhobenen Beweise seien zufolge des Anscheins der Befangenheit als nicht verwertbar zu taxieren (Urk. 246 und 249 sowie Prot. II S. 14).

        2. Diesen Antrag betreffend Ausstand von Staatsanwalt E.

          haben die

          Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren und während der Untersuchung gestellt. Das während der Untersuchung gestellte Ausstandsgesuch wurde zuständigkeitshalber von III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bearbeitet. Kurz bevor ein diesbezüglicher Entscheid zu erwarten gewesen wäre, teilte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich indessen mit, Staatsanwalt E. vom Fall zwecks Verfahrensbeschleunigung abzuziehen und die Untersuchung einem anderen Staatsanwalt zu übertragen (Urk. pag. 2501019). Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 schrieb die III. Strafkammer des Obergerichts

          Zürich das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Dr. E.

          sodann zufolge

          Gegenstandslosigkeit ab (Urk. pag. 3501026 ff.). Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2017 nicht ein, da es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemangelt habe (Geschäftsnummer 1B_77/2017; Urk. pag. 3501034 ff.). Dieser Prozessverlauf führt dazu, dass die Verwertbarkeit der von Staatsanwalt E. erhobenen Beweise erst im erstinstanzlichen und nun im Berufungsverfahren durch das Sachgericht geklärt wer- den kann. Im Sinne der Prozessökonomie wäre es indessen auch nach der erfolgten Neuzuteilung des Untersuchungsverfahrens wünschenswert gewesen, wenn die III. Strafkammer materiell über die geltend gemachten Ausstandsgründe und damit über die Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel entschieden hätte. Ein

          entsprechendes Rechtsschutzinteresse der Beschuldigten wäre nach Auffassung der hiesigen Kammer durchaus zu erkennen gewesen.

        3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die verfassungsbzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung in Art. 56 lit. a bis f konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 ff.

          E. 5.2 S. mit Hinweisen; BGer Urteile 6B_309/2020 vom 23. November 2020

          E. 3.2.3, 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor während eines Verfahrens abgegebene Äusserungen zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 134 I 238 E. 2.1; BGE 125 I 119 E. 3a). Verfahrensfehler der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich indessen noch keine Befangenheit (BGer Urteil 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2.3).

        4. Der Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts kann unter gewissen Gesichtspunkten zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Von Staatsanwälten sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UA130004 vom 10. April 2018 E. II.5) .

        1. Die Verteidiger monieren, der zunächst zuständige Staatsanwalt Dr. E. erscheine bereits deshalb als befangen, da er die vom Beschuldig-

          ten C.

          gegen die hohen Kadermitglieder der Privatklägerin eingereichte

          Strafanzeige dieser auf deren Wunsch hin vorweg zugestellt habe. Damit habe er der Privatklägerin als Gegenseite des Anzeigeerstatters C. hinter dem Rücken der anderen Partei einen Vorteil verschafft (Urk. 246 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, es sei im Voraus nie zu beurteilen, ob ein solches Vorgehen zielführend sei nicht. Der Vorteil der Zustellung der Strafanzeige liege aber jedenfalls darin, dass man zu mehr Informationen komme. Eine Befangenheit von Staatsanwalt E. könne daraus nicht abgeleitet werden (Prot. II S. 15).

          Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeige des Beschuldigten C. gegen Kadermitglieder der Privatklägerin ist tatsächlich als erwähnenswert hervorzuheben. Die Anzeige des Beschuldigten C. (im Namen von F. ) gegen Kadermitglieder der Privatklägerin erfolgte am 20. März 2013. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 ersuchte die Privatklägerin sodann - nach einer Presse-Berichterstattung - um Zustellung der Strafanzeige mit dem Bemerken damit wir uns gegebenenfalls angemessen zur Wehr setzen können. In der Folge übermittelte Staatsanwalt E. diese Strafanzeige wunschgemäss mit

          Schreiben vom 31. Mai 2013 an die Privatklägerin, welche notabene nicht Partei des damaligen Strafverfahrens gegen mehrere Personen war.

          Eine Strafanzeige nach Eingang bei der Untersuchungsbehörde direkt den beschuldigten Personen zuzustellen, ist als ausgesprochen ungewöhnlich zu bezeichnen. So birgt dieses Vorgehen offenkundig die Gefahr, dass auf Seiten der beschuldigten Personen Beweismittel vernichtet verfälscht werden könnten, bevor sie von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt werden. Weiter besteht auch im Hinblick auf allfällige Einvernahmen die Gefahr, dass sich die Beschuldigten im Wissen um die vorhandenen Beweismittel und Anschuldigungen gezielt auf anstehende Einvernahmen vorbereiten können, um dort für sie günstige und taktisch kluge Aussagen zu machen. Wenn die Staatsanwaltschaft anführt, dieses Vorgehen habe den Vorteil, dass mehr Informationen beschafft wer- den könnten (Prot. II S. 15), so vermag dies in Einzelfällen allenfalls zutreffen, die Risiken im Hinblick auf eine gründliche Strafuntersuchung sind indessen als deutlich überwiegend zu bezeichnen. Dieses Vorgehen verwundert zudem in beson- derem Masse in der vorliegenden Konstellation, in welcher die gleiche Amtsstelle

          • ja der gleiche Staatsanwalt - nicht nur ein Verfahren gegen Kadermitglieder der Privatklägerin, sondern unter anderem auch eines gegen den Anzeigeerstatter, den Beschuldigten C. , führte. Der Beachtung der Waffengleichheit wäre in dieser Konstellation ein besonderes Augenmerk zu widmen gewesen.

        2. Weiter wurde seitens der Verteidigung geltend gemacht, auch das weitere Vorgehen von Staatsanwalt E. nach Zustellung der Strafanzeige gegen die Kadermitglieder der Privatklägerin an diese wecke Zweifel an dessen Unbefangenheit. So habe er die Strafanzeige gegen die Kadermitglieder der Privatklägerin, die am 20. März 2013 eingereicht worden sei, nach der Zustellung einfach unbearbeitet liegen gelassen. Noch nicht einmal ein Ermittlungsauftrag an die Polizei sei erteilt worden. Im Juni 2014 habe er auf Anfrage des Beschuldigten C. lediglich mitgeteilt: Der interessante Fall wird bearbeitet, sobald es die Prioritätenordnung zulässt. Dass Staatsanwalt E. aber gar nicht daran ge- dacht habe, den Fall zu bearbeiten, habe sich im März 2016 gezeigt, als er gegenüber der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich ausgeführt habe: Bis zum

          Zeitpunkt, in welchem die Fallführung einem anderen Staatsanwalt übertragen wurde, hatte dieser für ihn bzw. die StA III. keine herausragende Grösse, Komplexität Dringlichkeit. Auch wenn die Vorinstanz diese Untätigkeit als nicht relevant bezeichne, weil sie sich nicht direkt auf das vorliegende Verfahren beziehe, habe die Verteidigung kein Verständnis für diese These der Persönlichkeitsspaltung (Urk. 246 S. 9 f.). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht konkret zu diesem Vorbringen.

          Der Umstand, dass bei gegenseitigen Anzeigen eine von beiden etwas zügiger angegangen wird als die andere, vermag für sich gesehen noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Bleibt indessen eine Anzeige über Jahre unbearbeitet und wird der anderen Anzeige mit Vehemenz nachgegangen, kann dies durchaus zumindest den Anschein erwecken, der ermittelnde Staatsanwalt habe sich bereits auf die Seite der einen Partei geschlagen und verfolge deren Standpunkt mit deutlich grösserem Engagement.

          Nachdem die erwähnte Strafanzeige gegen hohe Kadermitglieder der Privatklägerin Ende Mai 2013 an diese zugestellt worden war, erstattete die Privatklägerin mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen Unbekannt. Am 9. Mai 2014 beantragte die Privatklägerin schliesslich, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten B. einzuleiten, eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchzuführen und der Beschuldigte B. sei in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 12. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ab, wo es Staatsanwalt E. zugeteilt wurde. Bereits am

          13. Mai 2014 wurde B.

          verhaftet. Demgegenüber wurde die Anzeige des

          Beschuldigten C. bzw. F. über ein Jahr liegengelassen ohne irgendwelche Ermittlungshandlungen zu tätigen das Verfahren formell einzustellen.

          In diesem Zusammenhang ist denn auch der von der Verteidigung weiter monierte Aspekt zu sehen, wonach die Ressourcen der Staatsanwaltschaft einseitig nur für die Untersuchung gegen die im vorliegenden Verfahren beschuldigten B. , D. und C. eingesetzt worden seien. So habe Staatsanwalt E. offensichtlich so viele freie Kapazitäten gehabt, dass er auf Strafanzeige

          der Privatklägerin vom 9. Mai 2014 sofort seine gesamte Arbeitskraft in die Strafverfolgung investiert habe: Zuführungsbefehl und Antrag an das Zwangsmass- nahmengericht, Gesuch um Rechtshilfe, persönliche Teilnahme an der Haus- durchsuchung in Deutschland, Aufträge zur Auswertung von Datenträgern etc. Für die Wahrung der Interessen der anderen Partei (F. ), deren Durchsetzung mit der Anzeige durch den Beschuldigten C. verlangt worden sei, habe er indessen nichts getan (Urk. 246 S. 10). Die Staatsanwaltschaft stellt diese Darstellungen des Prozessverlaufs, welcher sich auch aus den Akten ergibt, nicht in Abrede.

          Die Untätigkeit zur Klärung des Sachverhalts betreffend die Anzeige des Be-

          schuldigten C.

          ist als im Vergleich mit der aufwändig geführten Untersuchung gegen die Beschuldigten B. , D. und später auch C. als augenfällig zu bezeichnen. Wiederum ist zu betonen, dass in der vorliegenden Konstellation mit gegenseitigen Strafanzeigen der Waffen- und Chancengleichheit eine besondere Bedeutung einzuräumen gewesen wäre. Das Vorgehen von Staatsanwalt E. erscheint daher tatsächlich einseitig und vermag gewisse Zweifel an seiner Unbefangenheit zu wecken.

        3. Die Verteidigung bringt sodann auch vor, Staatsanwalt E.

          habe bei

          mehreren Gelegenheiten seine innere Haltung offenbart, wonach er sich bereits ein abschliessendes Gesamtbild der Situation gemacht habe und jedenfalls davon ausgegangen sei, dass die Geschäfte der Privatklägerin nicht als kriminell eingestuft werden könnten. So habe er unter anderem in einer Eingabe im Ausstandsverfahren vor dem Obergericht Zürich die Strafanzeige des Beschuldigten C. mit folgenden Worten beurteilt: Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Führungsriege einer ganzen Bank zusammenschliesst, um ihre besten Kunden mit absehbar katastrophalen Anlageresultaten zu vergraulen. ( ... ) Konkrete Hinweise auf kriminelles Tun fehlen. Die folgenden Gerichtsverfahren in Europa hätten indessen gezeigt, dass diese Einschätzung falsch gewesen sei. Es widerspreche diametral der von der Vorinstanz angeführten Metapher der Massfigur eines Staatsanwalts, wenn Staatsanwalt E. nach Entgegennahme einer Strafanzeige, welche europaweit zahllose Behörden

          überzeugt und mobilisiert habe, eine Stellungnahme der Gegenpartei einhole, sich von dieser dermassen überzeugen lasse, dass er keine Anhaltspunkte für kriminelles Tun erkennen könne und die Sache deshalb liegenlasse. Damit habe

          sich Staatsanwalt E.

          in den Dienst einer Partei gestellt, sich über den

          Standpunkt der andern Partei mokiert und sich sämtlichen gegenteiligen Beurteilungen verschlossen. Weiter habe Staatsanwalt E. ausgeführt, es bestehe angesichts des erstklassigen Rufs von Rechtsanwalt Dr. X. , der die Strafanzeige gegen die heute Beschuldigten eingereicht habe, eine gewisse Garantie, dass die Sachverhaltsdarstellungen bei ihrer späteren rechtsstaatlichen Überprüfung (. .. ) Bestand haben werden. Auch diese Äusserung belege, dass Staatsanwalt E. von Beginn weg davon ausgegangen sei, dass er die Behauptung einer Partei als von vornherein glaubhaft ansehe. Es gehe gar so weit, dass dieser Satz für Schulungen betreffend Befangenheit verwendet werden könnte (Urk. 246 S. 15 f.).

          Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die verschiedenen Äusserungen von

          Staatsanwalt E.

          tatsächlich darauf schliessen lassen, dass er bereits zu

          Beginn des Untersuchungsverfahrens bzw. nach Eingang der jeweiligen Strafanzeigen deutlich mehr von einem strafbaren Verhalten der im vorliegenden Verfahren Beschuldigten überzeugt zu sein schien als dies betreffend ein strafbares Verhalten der Privatklägerin bzw. deren Exponenten der Fall war. Insbesondere die Äusserung von Staatsanwalt E. , wonach das vom Beschuldigten

          C.

          angezeigte Verhalten der Privatklägerin nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, zeugt von einer bereits gefassten Sichtweise, dass die in der Strafanzeige umschriebenen Verhaltensweisen gar nicht so geschehen sein könnten. Die Staatsanwaltschaft bringt zwar zutreffend vor, es liege vorliegend kein Sachverhaltskomplex vor, in welchem zwangsläufig entweder die Darstellungen der Beschuldigten jene der Privatklägerin zutreffen müssten, da es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte handle (Prot. II S. 15). Unstreitig weisen die zwei Strafverfahren bzw. die zu untersuchenden Sachverhalte indessen Berührungspunkte auf, weshalb der Umstand, dass der verfahrensführende Staatsanwalt im einen Verfahren vor Durchführung einer Untersuchung ein strafbares Verhalten fast schon als von vornherein ausgeschlossen zu betrachten

          schien, während er im anderen Verfahren einen dringenden Tatverdacht, welcher für diverse Zwangsmassnahmen ausreiche, bejaht hatte, durchaus Zweifel an der Unbefangenheit und der Ergebnisoffenheit weckt.

        4. Weiter sei so die Verteidigung des Beschuldigten C. auch aktenkundig, dass Staatsanwalt E. massiv gegen die Rechtshilfe opponiert habe, welche die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf Begehren der deutschen Strafverfolgungsbehörden habe leisten wollen (Urk. 246 S. 15). Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu aus, es sei durchaus nachvollziehbar, dass man während eines laufenden Untersuchungsverfahrens vorsichtig sei mit der Akteneinsicht, zumal man auch nie wissen könne, wer Einsicht in die Akten nehme, wenn diese einmal im Ausland seien (Prot. II S. 16).

      Die Einschränkung der Akteneinsicht mag in gewissen Fällen tatsächlich angezeigt sein, weshalb diesbezüglich für sich gesehen noch kein Ausstandsgrund zu erkennen wäre. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich die Verweigerung der Akteneinsicht ins Bild einfügt, dass Staatsanwalt E. das Strafverfahren gegen die Privatklägerin nicht mit der gleichen Vehemenz zu führen bereit war, wie dies betreffend jenes gegen die Beschuldigten B. , D. und C. der Fall war.

      3. In einer Gesamtbetrachtung ist angesichts der geschilderten Umstände bei Staatsanwalt E. ein Anschein von Befangenheit zu erkennen. Wie eingangs geschildert, braucht hierbei nicht geklärt zu werden, ob sich Staatsanwalt E. tatsächlich bereits auf gewisse Sachverhaltsvarianten festgelegt hat und nicht mehr ergebnisoffen ermittelt hat. Die dargelegten Umstände wecken bei objektiver Betrachtung jedenfalls den Anschein, dass dies nicht der Fall war und er entsprechend als befangen anzusehen ist.

        1. Dies führt dazu, dass die von Staatsanwalt E. erhobenen Beweismittel nicht verwertet werden dürfen (Art. 60 Abs. 1 StPO). Die in der Folge an Stelle

          von Staatsanwalt E.

          durch Staatsanwalt Demont durchgeführten Einver-

          nahmen basieren dabei zu einem grossen Teil auf den Erkenntnissen der von

          Staatsanwalt E.

          erhobenen Beweise. Entsprechend erscheinen auch sie

          aufgrund des Anscheins der Befangenheit von Staatsanwalt E. teils als fruit of the poisonous tree und damit als nicht verwertbar.

          grössten-

        2. Das Verfahren ist daher zwecks Wiederholung der nicht verwertbaren Beweisabnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu prüfen haben wird, ob sie auf die Anklagezulassung zurückkommen möchte sowie ob bzw. welche Beweise zu wiederholen sind. Der Vorinstanz steht es hierbei frei, das Verfahren zu diesem Zweck wiederum an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

    3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wird dem Antrag der Verteidiger gefolgt, weshalb die drei Beschuldigten als obsiegend zu gelten haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft im Endentscheid, der das Verfahren erledigen wird, zu entscheiden haben.

    1. Die Verteidigung des Beschuldigten B.

      macht eine Entschädigung in

      Höhe von CHF 41'846.65 geltend, was ausgewiesen ist (Urk. 258/1) und angesichts der Komplexität und des Aktenumfangs auch angemessen erscheint. Es ist dem Beschuldigten B. für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren daher eine Prozessentschädigung von CHF 41'846.65 zuzusprechen. Die darüber hinaus geltend gemachten persönlichen Aufwände für die Anreise zur Berufungsverhandlung etc. wurden ebenfalls in Höhe von CHF 730.70 ausgewiesen und sind ihm als persönliche Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

    2. Rechtsanwalt Y2.

macht als Verteidiger des Beschuldigten C.

eine Entschädigung in Höhe von CHF 82'034.85 geltend, was ausgewiesen ist

(Urk. 261/3). In Anbetracht des Umstands, dass Rechtsanwalt Y2.

an der

Berufungsverhandlung in Absprache mit den anderen Verteidigern zuerst plädierte und hierbei zahlreiche Ausführungen mit Geltung für alle Beschuldigten machte, rechtfertigt sich eine im Vergleich mit den anderen Rechtsvertretern höhere Entschädigung. Angesichts der Komplexität und des Aktenumfangs erweist sich die geltend gemachte Entschädigung daher als noch angemessen. Weiter macht Rechtsanwalt Y3. als weiterer Verteidiger des Beschuldigten eine Entschä- digung in Höhe von EUR 56'064.54 geltend (Urk. 261/4). Diese Aufwendungen sind obwohl bei vielen Positionen lediglich Aktenbearbeitung eingetragen wur- de ausgewiesen und erscheinen angesichts der Komplexität des Falles auch noch angemessen. Umgerechnet in Schweizer Franken (aktueller Kurs: 1 EUR =

1.04 CHF) ergibt dies eine Entschädigung in Höhe von ca. CHF 58'307.15. Es ist entsprechend eine Entschädigung in dieser Höhe auszurichten. Gesamthaft gesehen ist dem Beschuldigten C. daher eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 140'342.aus der Gerichtskasse auszurichten.

Der Beschuldigte C.

macht neben den Aufwendungen für die anwaltliche

Vertretung auch eigene Aufwände geltend, welche er mit 450 Stunden und 50 Mi- nuten beziffert (Urk. 261/5.1). Es handelt sich hierbei gemäss eingereichter Zeiterfassungstabelle um Arbeiten, welche jenen eines Verteidigers gleichkommen.

Dem Beschuldigten C.

ist für die Aufwendungen zwar eine gewisse

Umtriebsentschädigung für die Reise an die Berufungsverhandlung zuzusprechen, für eine eigentliche Verteidigungstätigkeit in eigener Sache ist er indessen nicht zu entschädigen, da er im Berufungsverfahren sowohl durch einen erfahre- nen Schweizerischen Strafverteidiger als auch zusätzlich durch einen Kollegen aus einer seiner deutschen Anwaltskanzlei vertreten wurde. Diese Rechtsvertreter sind für ihre Aufwendungen wie ausgeführt vollumfänglich zu entschädigen. Damit wird der Aufwand für eigentliche anwaltliche Tätigkeiten bzw. für die Vertei- digungsarbeit indessen abgedeckt, weshalb die in eigener Sache getätigten

Mandatsarbeiten des Beschuldigten C.

nicht zu entschädigen sind. Für

die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Reise an die Berufungsverhandlung in Zürich rechtfertigt sich auch im Vergleich mit den geltend gemachten

Entschädigungen der Beschuldigten B. schädigung in Höhe von Fr. 1'000.-.

und D.

  • eine Pauschalent-

Weiter reicht der Beschuldigte C. eine Rechnung von Prof. Dr. G. ein, welcher für die Erstellung eines Rechtsgutachtens CHF 20'000.in Rechnung gestellt hatte (Urk. 261/5.2). Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts ist indessen die ureigene Aufgabe des Gerichts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), weshalb die Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen zur rechtlichen Fragestellungen weder notwendig noch angezeigt ist. Als nicht entschädigungspflichtig erweisen sich insbesondere von den Parteien auf eigene Initiative in Auftrag gegebene Rechtsgutachten, zumal ihnen ohnehin keine über Parteibehauptungen hinausgehende Bedeutung zukommt. Entsprechend können die hierfür angefallenen Kosten auch nicht entschädigt werden.

    1. Die Verteidigung des Beschuldigten D.

      macht eine Entschädigung in

      Höhe von CHF 44'005.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was ausgewiesen ist (Urk. 253) und angesichts der Komplexität und des Aktenumfangs auch angemessen erscheint. Der Beschuldigte D. macht für die Aufwände im Zusammenhang mit der Anreise zur Berufungsverhandlung eine Pauschalentschädigung von CHF 300.geltend (Urk. 251), was ebenfalls angemessen erscheint und so zuzusprechen ist.

    2. Seitens der Privatklägerin wurden keine Entschädigungsforderungen gestellt.

Es wird beschlossen:

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2019 wird aufgehoben und der Prozess-Nr. DG180059 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB190308) wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Dem Beschuldigten B.

    wird eine Prozessentschädigung von

    CHF 41'846.65 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 730.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Dem Beschuldigten C.

    wird eine Prozessentschädigung von

    CHF 140'342.für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen.

  7. Dem Beschuldigten D.

    wird eine Prozessentschädigung von

    CHF 44'005.für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 300.aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  8. Schriftliche Mitteilung an

    • die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B. sich und zuhanden des Beschuldigten B. );

      (im Doppel für

    • die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C.

      (dreifach, für

      Rechtsanwalt Y2. , Rechtsanwalt Y3.

      Beschuldigten C. );

      und zuhanden des

    • die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D. (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D. );

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;

    • die Rechtsvertretung der Privatklägerin A. AG (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A. AG);

    • die Rechtsvertretung des Privatklägers Dr. H. (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers Dr. H. );

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

      - die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2021

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber

MLaw L. Zanetti

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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