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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB190280
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190280 vom 20.09.2019 (ZH)
Datum:20.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Urteil; Verfahrens; Vorinstanz; Recht; Verhalten; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Kostenauflage; Berufungsverfahren; Verfahrens; Verteidigung; Entscheid; Erstinstanzliche; Vorgeworfen; Bewilligung; Mitteilung; Einleitung; Rechtsmittel; Urteils; Zeitraum; Untersuchung; Zuzusprechen; Sprechen
Rechtsnorm: Art. 11 AIG ; Art. 32 BV ; Art. 404 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 85a AIG ;
Referenz BGE:116 Ia 162;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190280-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 20. September 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 4. März 2019 (GB180014)

Anklage:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. November 2018 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 44 S. 12 f.)

Es wird verfügt:

  1. Mit Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfene Übertretung des Ausländerund Integrationsgesetzes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG für den Zeitraum von ca. 31. Juli 2013 bis 4. März 2016 wird das Verfahren infolge Verjährung eingestellt.

  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG für den Zeitraum vom 5. März 2016 bis ca. am 1. Juni 2017 nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  4. (Mitteilungen)

  5. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2)

    1. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

    2. Der Beschuldigten sei für ihre Aufwendungen und die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 2'430.80 (inkl. MWSt) zuzusprechen.

    3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklägerin und Berufungsbeklagten.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 4. März 2019 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 44 S. 3).

    2. Gegen das besagte Urteil vom 4. März 2019 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 40). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 17. Mai 2019 zugestellt worden war (Urk. 43/2), reichte diese mit Eingabe vom 5. Juni 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein unter Be-

      kanntgabe, dass sich die Berufung auf die Kostenund Entschädigungsfolgen beschränke (vgl. Urk. 46 S. 2).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Beschuldigten allenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

      11. Juni 2019 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und gab ihren Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen bekannt (Urk. 50). Mit Beschluss vom

      17. Juni 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 52). Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom

      1. Juli 2019 reichte die Verteidigung ihre Berufungsbegründung ins Recht und stellte folgenden Antrag (Urk. 54 S. 2):

        1. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

        1. Der Beschuldigten sei für ihre Aufwendungen und die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 2'430.80 (inkl. MWSt) zuzusprechen.

        2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklägerin und Berufungsbeklagten.

    4. Die ebenerwähnte Berufungsbegründung der Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 56). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom

18. Juli 2019, dass sämtliche Anträge der Beschuldigten unter Kostenauflage abzuweisen seien (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2019 wurde der Beschuldigten eine Kopie der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 61). Die darauf eingereichte Berufungsreplik der Beschuldigten vom

2. August 2019 (Urk. 63) wurde schliesslich mit Präsidialverfügung vom 7. August 2019 der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 66), welche mit Eingabe vom

8. August 2019 ihren Verzicht auf eine Berufungsduplik bekannt gab (Urk. 68).

  1. Umfang der Berufung

    1. Vorliegend ist lediglich Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils bezüg- lich Kostenauflage zulasten der Beschuldigten angefochten und steht im Berufungsverfahren zur Disposition. Zudem beantragte die Beschuldigte, es sei ihr eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 36) zuzusprechen. Darüber ist vorliegend ebenfalls zu befinden.

    2. Die übrigen Entscheidpunkte, mithin die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Dispositivziffern 1-2 des vorinstanzlichen Urteils sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

II. Kostenfolgen
  1. Kosten für die Untersuchung und das Verfahren vor erster Instanz

    1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren in Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfene fahrlässige Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG für den Zeitraum von ca. 31. Juli 2013 bis 4. März 2016 infolge Verjährung ein und sprach die Beschuldigte bezüglich desselben Vorwurfs für den Zeitraum vom 5. März 2016 bis ca. am 1. Juni 2017 mangels eines nach neuem - vorliegend anwendbarem - Recht strafrechtlich relevanten Verhaltens frei (Urk. 44 S. 12). Sie auferlegte der Beschuldigten die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche

      Verfahren und führte zur Begründung zusammengefasst aus, der Beschuldigten sei aufgrund des erstellten Sachverhalts und der früheren Gesetzeslage ein relevantes Verhalten vorzuwerfen, welches die Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens veranlasst habe. Die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten sei erst während des Verfahrens vor erster Instanz entfallen. Folglich habe während des Vorverfahrens und auch noch bei Überweisung des Strafbefehls ein widerrechtliches Verhalten der Beschuldigten vorgelegen. Das widerrechtliche Verhalten der Beschuldigten sei damit adäquate Ursache für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gewesen. Solange ein Verhalten strafbar sei, sei es auch zu verfolgen und entsprechende Verfahren seien einzuleiten (vgl. Urk. 103 S. 11).

    2. Die Beschuldigte liess dagegen vorbringen, der Beschuldigten könne kein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden, weil nicht bewiesen sei, dass sie ohne Bewilligung gearbeitet habe. Auch habe sie nicht gewusst, dass sie ohne Bewilligung gearbeitet habe (Urk. 54 S. 2), resp. sie sei voll überzeugt gewesen, dass der Arbeitgeber die Bewilligung beantragt habe (Urk. 63 S. 2). Überdies könne der Beschuldigten kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, weil sie ihrem Arbeitgeber vertraut habe, der ihr zugesichert habe, dass er sich um die Bewilligung kümmern würde. Zumal das Verfahren gegen den Arbeitgeber der Beschuldigten unter Verzicht auf Kostenauflage eingestellt worden sei, wäre eine andere Behandlung der Beschuldigten unbillig (Urk. 54 S. 2 f.).

    3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Voraussetzung für die Kostenauflage ist ein prozessuales Verschulden, wobei es sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten handelt. Verlangt wird die Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung. Eine Kostenauflage darf sich jedoch nur auf unbestrittene oder

      bewiesene Umstände stützen und nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens der beschuldigten Person begründet werden. Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens kommt aber jedenfalls Ausnahmecharakter zu (Griesser, StPO Kommentar,

  2. Auflage, Art. 426 N 10; Domeisen, BSK StPO II, 2. Auflage, Art. 426 StPO N 29 ff. m.w.H.).

    1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Auferlegung von Kosten an die Beschuldigte bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtlich relevantes Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 1P.506/2003 vom 10.2.2004 Erw. C.1.1, BGE 120 Ia 147 Erw. 3.b, BGE 116 Ia 162 Erw. 2.e). Falls die Kostenauflage ausdrücklich auf den objektiven Tatbestand einer Strafnorm gestützt werde, könne besonderer Grund zur Befürchtung erweckt werden, die Kostenauflage enthalte einen (verdeckten) strafrechtlichen Schuldvorwurf (Urteil des Bundesgerichts 1P.638/2000 vom

      13. Februar 2001 Erw. 4.b.bb). Die Kostenauflage müsse sich in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene und bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (ebd. Erw. 4.b.cc).

    2. Die Vorinstanz führte ein kontradiktorisches Verfahren durch und widerlegte die seitens der Beschuldigten vorgebrachten Argumente korrekt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden (vgl. Urk. 44 S. 5 ff.). Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt und folgerte, dass der objektive und subjektive Tatbestand der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzesbestimmung erfüllt sei (Urk. 44 S. 8 f.). Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente der Verteidigung, wonach die Beschuldigte den betreffenden Tatbestand nicht erfüllt habe, wurden bereits im Entscheid der Vorinstanz als nicht überzeugend beurteilt (vgl. Urk. 44 S. 5 ff.).

    3. Der vorliegende Fall gestaltet sich etwas anders als die meisten Fälle der Einstellung oder Freisprüche: Zwar wurde die Beschuldigte nicht schuldig gesprochen - normalerweise gilt in diesem Fall die Unschuldsvermutung -, jedoch war

der Tatbestand zum Tatzeitpunkt, zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens und auch noch zum Zeitpunkt des Eingangs des überwiesenen Strafbefehls bei der Vorinstanz erfüllt. Einzig weil per 1. Januar 2019 der neue Art. 85a AIG - eine Bestimmung, die es bis dahin noch nicht gegeben hatte - ins Gesetz eingefügt worden ist, ist die Beschuldigte heute nicht schuldig zu sprechen. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung ist damit nicht verletzt worden, indem bei der Kostenauflage auf den (zur Tatzeit) erfüllten Tatbestand abgestellt wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.638/2000 vom 13. Februar 2001 Erw. 5.c-e). Die Vorinstanz folgerte deshalb zurecht, dass das widerrechtliche Verhalten der Beschuldigten adäquate Ursache für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gewesen sei (Urk. 44 S. 11). Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren der Beschuldigten aufzuerlegen, ist damit zu übernehmen.

  1. Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren

    1. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei ihr eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zuzusprechen (Urk. 54, Urk. 63, Urk. 36).

    2. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Urteil nicht zur Frage betreffend Entschädigung (vgl. Urk. S. 10 ff.).

    3. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Entschädigung oder Genugtuung an die beschuldigte Person herabgesetzt oder verweigert werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 430 N 2). Demzufolge ist vorliegend keine Entschädigung an die Beschuldigte zuzusprechen.

  2. Kosten im Berufungsverfahren

    Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

  3. Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren

Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist der Beschuldigten keine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 4. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:

    Verfügung:

    • 1. Mit Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfene Übertretung des Ausländerund Integrationsgesetzes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG für den Zeitraum von ca. 31. Juli 2013 bis 4. März 2016 wird das Verfahren infolge Verjährung eingestellt.

      2. (Mitteilung und Rechtsmittel) Urteil:

    • 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG für den Zeitraum vom 5. März 2016 bis ca. am 1. Juni 2017 nicht schuldig und wird freigesprochen.

      2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

      Fr. 600.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.- Gebühr für das Vorverfahren.

      Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. ( )

      1. (Mitteilungen)

      2. (Rechtsmittel)

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die erstinstanzliche Kostenauflage zulasten der Beschuldigten wird bestä- tigt.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [ mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, insb. Kantonspolizei Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA und Migrationsamt]

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 20. September 2019

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

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