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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB190235
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190235 vom 30.09.2019 (ZH)
Datum:30.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahrlässige Körperverletzung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Berufung; Teidigung; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Fahrzeug; Aussagen; Recht; Unentgeltliche; Unfall; Entschädigung; Schaden; Vorinstanzlich; Zeuge; Vorinstanzliche; Einvernahme; Anklage; Berufungsverfahren; Vertretung; Geldstrafe; Unentgeltlichen; Person; Sachverhalt; Busse
Rechtsnorm: Art. 123 StPO ; Art. 125 StGB ; Art. 134 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 143 StPO ; Art. 158 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 78 StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:106 IV 58; 97 IV 221;
Kommentar zugewiesen:
WOHLERS, Kommentar, 2. Aufl., Zürich, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190235-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 30. September 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2018 (GG180022)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 51 S. 41 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte, A. , ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 480.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 470.- zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2017 zu bezahlen.

  6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 500.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

    Fr. 1'800.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.-Gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 40.- Auslagen Untersuchung.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten der Untersuchung resp. des Vorverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  9. Rechtsanwältin Dr. iur. Y.

    wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche

    Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 6'315.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben),

    • die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro , im Doppel,

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben),

    • die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 9 betreffend Auszahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung,

      und hernach als begründetes Urteil an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,

    • die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro , im Doppel,

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin,

      sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,

    • Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich, je gegen Empfangsbestätigung.

  11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Ab- änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 5 f.)

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2)

    1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei A. vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.

      Eventualiter sei die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 960.00) bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 240.00 zu bestrafen.

    2. Es sei die Zivilklage der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

    3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57; schriftlich)

    keine Anträge

  3. Der Vertretung der Privatklägerin B. : (Urk. 72, Prot. II S. 9)

  1. Die Berufungsanträge der Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen, insbesondere, was die Zivilansprüche der Privatklägerin und was das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft.

  2. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht vom 20. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr.: GG180022) sei vollumfänglich zu bestätigen.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien der Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin vorab aus der Gerichtskasse zu erstatten seien.

  4. Für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sei ein Betrag von CHF 1'803.80 (inklusive gesetzlicher MwSt.) zuzüglich der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung, sowie für das notwendige Aktenstudium des (begründeten) Urteils und für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.), aus der Staatskasse zu entrichten.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 3).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Dezember 2018 wurde die

      Beschuldigte A.

      gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv

      schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete ihr Verteidiger innert Frist mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 Berufung an (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 10. April 2019 zugestellt (Urk. 48), woraufhin diese mit Eingabe vom 30. April 2019 fristgerecht die Berufungserklä- rung beim hiesigen Gericht einreichen liess (Urk. 52).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 wurde der Anklagebehörde und der Privatklägerin je Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 24. Mai 2019 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 57). Auch die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 13. Juni 2019 fristgerecht ihren diesbezüglichen Verzicht mitteilen (Urk. 62).

    4. Mit ihrer Berufungserklärung liess die Beschuldigte weiter den Beweisantrag auf Befragung der Privatklägerin B. stellen (Urk. 52 S. 2). Nachdem die Anklagebehörde auf das Stellen eines Antrages verzichtete (Urk. 57) und die Privatklägerin die Abweisung des Beweisantrages verlangte (Urk. 62), wurde der betreffende Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 begründet abgewiesen (Urk. 64).

    5. Am 23. September 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y. , erschienen sind (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 70) waren keine weiteren Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. In ihrer Berufungserklärung vom 30. April 2019 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 52 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt die Verteidigung, einzig die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispo. Ziff. 7) sei nicht angefochten (Prot. II S. 7).

    2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    3. Im übrigen Umfang - für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils - steht das vorinstanzliche Urteil unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zwecks Überprüfung zur Disposition.

  3. Verwertbarkeit der erhobenen Beweise

    1. Unter diesem Titel kam die Vorinstanz unter anderem zusammengefasst zum Schluss, der Polizeibeamte C. vom Verkehrszug Bülach habe im Polizeirapport vom 25. September 2017 auf Seite 3 oben selbstbelastende Aussagen der Beschuldigten, welche diese ihm gegenüber gemacht haben soll, sinngemäss wiedergegeben. Die Zusammenfassung ihrer Angaben habe er mit der Notiz versehen, dass die Beschuldigte über ihre Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt worden sei. Da lediglich zwei Personen am Unfall beteiligt gewesen seien, hätten die Einvernahmeregeln für Beschuldigte gemäss Art. 158 StPO Abs. 1 StPO eingehalten werden müssen, was gemäss Art. 143 Abs. 2 StPO zwingend zu protokollieren sei. Die Notiz eines rapportierenden Polizisten, wonach die beschuldigte Person anlässlich einer informellen Befragung über ihre Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt worden sei, genüge den Anforderungen an die Protokollierung jedoch nicht. Hinzu komme, dass die Beschuldigte die Einvernahme nicht unterzeichnet habe. Sowohl die Kenntnisnahme wie auch die Unterzeichnung des Protokolls stellten jedoch Gültigkeitsvorschrift dar. Schliesslich genüge eine sinngemässe Wiedergabe von Aussagen auch nicht den Anforderungen von Art. 78 StPO (laufende Protokollierung, wörtliche Wiedergabe von entscheidenden Fragen und Antworten). Art. 158 Abs. 2 StPO postuliere bei mangelhaften Einvernahmen eine Unverwertbarkeit der Einvernahme, weswegen die im Polizeirapport vom 25. September 2017 sinngemäss wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten nicht zu ihren Lasten verwertbar seien. Aufgrund des Umstandes, dass das in Art. 158 Abs. 2 StPO enthaltene Beweisverbot mit Fernwirkung ausgestattet sei, sei auch die gestützt auf den Polizeirapport erfolgte Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten C. verwertbar (Urk. 51 S. 7 f.).

      nicht zum Nachteil der Beschuldigten

    2. Wie in solchen Fällen üblich, haben die an den Unfallort ausgerückten

      Polizeibeamten PS D.

      (nachfolgend D. ) und Gfr C.

      (nachfolgend C. ) zunächst die Tatbestandsaufnahme und die Spurensicherung sichergestellt. Während D. Mikrospuren sicherte sowie Unfallaufnahmen und Schadensfotos machte (Urk. 1 S. 2 sowie Urk. 5 S. 4), widmete sich C. im Rahmen der Tatbestandsaufnahme den beiden Unfallbeteiligten. Sowohl A.

      wie auch B.

      wurden aufgrund der zunächst unklaren Situation durch ihn

      korrekt als beschuldigte Personen befragt und entsprechend auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht (Urk. 1 S. 3; Urk. 5 S. 4). Weder die nachmalige Beschuldigte A. , noch die nachmalige Privatklägerin

      1. haben zu irgendeinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie seien durch

      2. - entgegen dem Hinweis im Polizeirapport - nicht korrekt auf Ihre Rechte und Pflichten als beschuldigte Personen aufmerksam gemacht worden (Urk. 4/1-3 und Urk. 3/1-2). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme von C. stellte die ebenfalls anwesende Beschuldigte mit keinem Wort in Abrede, dass sie korrekt auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sei. Entsprechend stellte sie auch keine Ergänzungsfragen an den Zeugen (Urk. 5 S. 8). Selbst die Verteidigung stellte im Rahmen ihrer Plädoyers vor Vorinstanz wie im Berufungsverfahren mit keinem Wort das Vorgehen C. s in Frage. Namentlich bestand auch für sie kein Zweifel an der rechtskonformen Belehrung seiner Mandantin vor deren ersten, informellen, Befragung (Urk. 39; Urk. 71).

    3. Damit auch in einem späteren Verfahrensstadium jederzeit nachvollzogen werden kann, dass die Befragung, Information und Belehrung nach Art. 143 Abs. 1 StPO zu Beginn der Einvernahme rechtsgenügend erfolgt ist, bestimmt Art. 143 Abs. 2 StPO, dass im Protokoll die Einhaltung dieser Bestimmungen vermerkt wird. Zwar normiert bereits Art. 78 StPO eine allgemeine Protokollpflicht, doch soll mit Art. 143 Abs. 2 StPO verhindert werden, dass die Formalien vergessen oder ungenau und unvollständig protokolliert werden. Liegt kein entsprechen-

      der Protokollvermerk vor, so gilt zunächst der Hinweis grundsätzlich als nicht erfolgt. Art. 143 Abs. 2 StPO ist jedoch keine Gültigkeitsvorschrift, d.h. ist die Belehrung erfolgt, aber nicht protokolliert, hindert dies die Gültigkeit der Belehrung und damit der Einvernahme nicht. Der Nachweis, dass eine nicht protokollierte Information und Belehrung trotzdem erfolgt ist, obliegt in solchen Fällen den Strafbehörden und kann allenfalls auf dem Weg der Protokollberichtigung oder durch spätere Befragung der damals anwesenden Person als Zeugen erbracht werden (BSK StPO-Häring, Art. 143 StPO N 28.).

    4. Nachdem im vorliegenden Fall von keiner der beteiligten Personen auch nur ansatzweise in Frage gestellt wurde, dass die Information und Belehrung gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten

      • informellen - Befragung durch C. korrekt erfolgte, besteht auch keinerlei Veranlassung, an der Korrektheit und damit an der Gültigkeit der Belehrung zu zweifeln. Dies umso weniger, als C. - als Zeuge befragt - zu Protokoll bestätigte, dass er beide am Unfall beteiligten Personen auf ihre jeweiligen Rechte aufmerksam gemacht und sie danach zum Sachverhalt befragt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt daher keine unverwertbare Einvernahme vor. Freilich stellen die (informellen) Befragungen durch C. und seine im Rapport festgehaltene Zusammenfassung der Depositionen der am Unfall beteiligten Personen kein eigentliches Beweismittel im Sinne einer protokollarischen Befragung dar, denn sie wurden durch die befragten Personen weder auf ihre Richtigkeit hin überprüft, noch wurden dieselben durch sie unterschriftlich bestätigt. Ent-

        sprechend können die durch C.

        lediglich sinngemäss wiedergegebenen

        Aussagen der Beschuldigten auch nicht zu deren Nachteil verwendet werden. Anders jedoch verhält es sich mit den Aussagen, welche C. - durch die Anklagebehörde als Zeuge befragt - zu Protokoll gegeben hat. Wie obenstehend bereits dargetan, sind die auf Vorhalt des grundsätzlich verwertbaren Polizeirapportes zu den selbstbelastenden Aussagen der Beschuldigten gewonnen Erkenntnisse aus der Zeugenbefragung C. sehr wohl auch zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar. Darauf wird hernach im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch weiter einzugehen sein.

  4. Anklageprinzip

Was die weiteren prozessualen Erwägungen der Vorinstanz zum Anklageprinzip anbelangt, so sind diese in allen Teilen überzeugend. Sie können ohne Weiterung übernommen werden (Urk. 51 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies muss umso mehr gelten, als die Verteidigung keinen prozessualen Antrag diesbezüglich gestellt hat (vgl. Urk. 71 S. 4).

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Sachverhalt

    1. Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer Sachverhaltserstellung sehr ausführliche Erwägungen zum Anklagevorwurf sowie zum unbestrittenen Sachverhalt und namentlich zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung machte, kann vorab auf all diese zutreffenden und von keiner Seite in Abrede gestellten Ausführungen verwiesen werden. Selbiges gilt für die vorinstanzlichen Erörterungen zur Frage der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sowie der Privatklägerin und des Zeugen C. (Urk. 51 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, gestützt auf die glaubhaften Angaben des Zeugen C. sei zunächst erstellt, dass am Unfallort auf der E. -strasse trotz der Verengung aufgrund von Abgrenzungspfosten noch immer die Möglichkeit zum Kreuzen der beiden involvierten Fahrzeuge bestanden habe. Weiter sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt, dass Letztere mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, während die Beschuldigte ihre Fahrt verlangsamt habe. Bezüglich des konkreten Unfallhergangs überzeuge die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin, welche mit dem spezifischen Schadensbild an den beiden Fahrzeugen übereinstimme. Damit sei rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte durch eine Lenkbewegung am Steuer mit ihrem Fahrzeug einen Schwenker nach links gemacht habe und sogleich wieder - jedoch bereits zu spät - nach rechts eingebogen sei, als es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Die von der Beschuldigten vorgebrachte Erklärung zum Schadensbild am Fahrzeug der Privatklägerin,

      wonach die Privatklägerin später in einen anderen Gegenstand hineingefahren

      sei, sei vom Zeugen C.

      entkräftet worden. Dieser habe glaubhaft ausge-

      führt, weder er noch sein Kollege D.

      hätten beim expliziten Nachschauen

      am Unfallort irgendwelche Drittschäden entdeckt, welche mit der Mutmassung der Beschuldigten in Einklang zu bringen gewesen wären. An dieser Würdigung än- derten auch die von der Beschuldigten und ihrem Verteidiger vorgebrachten abstrakten und theoretischen Zweifel am Ablauf des Sachverhalts nichts, denn solche seien immer möglich und absolute Gewissheit könne nicht verlangt werden. Was die medizinischen Folgen des Unfalles anbelange, sei aufgrund der betreffenden Unterlagen erstellt, dass die Privatklägerin durch den Unfall eine Schädelprellung (Schädelkontusion) und eine leichte Halszerrung links (HWS-Distorsionstrauma) mit Kopf/Nacken/Trapezius-Schmerzen links sowie Schmerzausstrahlung in die linke Schulter erlitten habe. Sie sei für knapp zwei Monate bei Dr. med. F. in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Privatklägerin sei bis mindestens 18. Juni 2018 in physiotherapeutischer Behandlung gewesen und gebe glaubhaft an, bis heute an Kopf-, Schulterund Nackenschmerzen zu leiden. Nach alledem sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollumfänglich erstellt.

    3. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen der Beschuldigten, als auch jene der Privatklägerin ausführlich und korrekt wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann daher vollumfänglich verwiesen werden. Eine neuerliche Darstellung würde sich einzig in unnötigen Wiederholungen erschöpfen, worauf zu verzichten ist. Gleich verhält es sich zudem mit den durch die Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen des Zeugen C. (Urk. 51 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Aussagen des Zeugen C. - wie unter Ziffer I 3.1 ff. vorstehend dargetan - jedoch nicht bloss teilweise, sondern eben vollumfänglich verwertbar, weshalb seine bislang unberücksichtigt gebliebenen Aussagen an dieser Stelle wiederzugeben sind. Die nachfolgende Darstellung versteht sich als Ergänzung zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unter Ziffer 2.4.5. des angefochtenen Entscheides:

      1. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 gab der Zeuge C. zum Vorfall befragt wörtlich folgendes zu Protokoll:

        14. Können Sie sich an das besagte Ereignis erinnern Ja.

        1. Was können Sie mir noch über diesen Vorfall noch sagen

          Die ganze Geschichte ... Wir sind ausgerückt anlässlich eines Anrufs der Verkehrsleitzentrale, es habe in G. [Ort] einen Unfall gegeben. Vor Ort haben wir dann zwei beschädigte Fahrzeuge vorgefunden, Endlage verstellt. Wir haben dann begonnen zu klären, was passiert ist und wer alles beteiligt war und welche Personen beteiligt waren. Es waren noch andere Leute dort, auch die Schwester der Geschädigten. Wir haben dann probiert den Unfall abzuklären, was genau passiert ist. Mein Kollege hat dann begonnen mit Unfallaufnahmen und Schadensfotos. Ich habe dann mit dem iPad die Aussagen von beiden beteiligten Personen aufgenommen. Beide jeweils auf ihre jeweiligen Rechte aufmerksam gemacht und zum Sachverhalt befragt. Möchten Sie die Aussagen

        2. Ja gerne

          Der Unfallhergang wurde mir so beschrieben, dass die Geschädigte der Beschuldigten entgegengefahren sei, also es seien beide aufeinander zugefahren. Die Örtlichkeit war eine 30er Zone mit einer verkehrsberuhigenden Massnahme, einer Verengung. Weiter hat die Geschädigte gesagt, sie sei ein wenig zu schnell gefahren, das weiss ich noch, nicht viel zu schnell, aber etwas über den erlaubten 30. Was sonst noch gesagt wurde, das weiss ich jetzt genau nicht mehr, das wären Mutmassungen. Das Selbe, ich habe die Beschuldiget noch befragt, sie sei der Geschädigten entgegengefahren und habe das Gefühl gehabt, dass das Fahrzeug der Geschädigten mit übersetzter Geschwindigkeit gekommen sei. Dann war noch etwas mit dem Engniss (recte: mit der Verengung), ich weiss nicht mehr ob das ein Problem darstellt, es war kurz vor dem Engniss (recte: vorder Verengung) oder beim Engniss (recte: bei der Verengung) ... Die Beschuldigte hat gesagt, sie habe einen kurzen Schlenker links in die Gegenfahrbahn gemacht, um dem entgegenkommenden Fahrzeug zu signalisieren, dass es zu schnell sei. Vorausgehend hat sie noch gesagt, dass sie mit den Händen noch versucht habe, Handzeichen zu geben, damit die Entgegenkommende langsamer fahre. Daraufhin sei es dann zur Kollision gekommen, das sagte sie aus. Die Beschuldigte hat gesagt, dass sie auf ihrer Strassenseite geblieben sei und sie nicht in die Gegenspur gekommen sei, sie sei auf ihrer Strassenseite geblieben. Die Geschädigte hat sich auch über Schmerzen im Nackenbereich beklagt, aber die Sanität sei zu diesem Zeitpunkt nicht nötig gewesen. Die Geschädigte hat einen recht aufgelösten Eindruck gemacht und sonst (über-

          legt) wüsste ich nicht, was noch unfallrelevant sein könnte, wie gesagt, es ist schon einen Moment her.

        3. Wissen Sie noch, wie damals die Wetterverhältnisse waren

          Das könnte ich nicht sagen, aber die Sicht war gut, es hatte keinen Nebel. Den Rest kann man ja auch noch dem Rapport entnehmen.

        4. Haben Sie im besagten Rapport die wahren Gegebenheiten niedergeschrieben

          Ja.

        5. Entspricht der Rapport vom 25.09.2017 der Warheit [recte: Wahrheit]

          Ja.

        6. Könne Sie erklären, was sich am 01.09.2017, circa 17.25 Uhr, aus Ihrer Sicht an der genannten Örtlichkeit ereignet hat

        Wie gesagt, ich war nicht dort, anhand der Aussagen und der Schäden an den Fahrzeugen sind die beiden Personenwagen aufeinander zugefahren, normal, im Bereich der Engniss (recte: der Verengung). Gemäss Aussagen der Geschädigten war sie zu schnell unterwegs. Gemäss Aussagen von der Beschuldigten hat sie das offensichtlich gestört, hat das mit Handzeichen signalisiert und das dann mit dem Ausweich Manöver links in Richtung des entgegenkommenden Fahrzeuges die andere Person versucht, darauf aufmerksam zu machen, dass sie zu schnell ist.

      2. Was der Zeuge C. in überzeugender und damit zweifellos glaubhafter Manier zu Protokoll gab, ist nicht nur deckungsgleich mit seinen Bemerkungen im Rapport vom 25. September 2017 (Urk. 1 S. 3), sondern passt betreffend die hier interessierende Kernfrage, nämlich, ob die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug einen Schlenker nach links gemacht hat, zwanglos zu den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Auch nach deren - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 10 ff.; Prot. II S. 8) - überzeugender Darstellung hat die Beschuldigte unmittelbar vor dem Kreuzen der beiden Fahrzeuge eine Lenkbewegung in ihre Richtung gemacht und dann ihr Fahrzeug wieder auf die rechte Strassenseite gelenkt. In diesem Zusammenhang wies die Privatklägerin sodann auch darauf hin, dass die Beschuldigte unmittelbar nach der Kollision am Unfallort auf ihr

        Verhalten angesprochen, gesagt habe, sie habe mit dem Fahrmanöver auf die überhöhte Geschwindigkeit der Privatklägerin aufmerksam machen wollen (Urk. 1

        S. 3, Urk. 3/1 S. 1 unten und Urk. 3/2 S. 4). Diesbezüglich räumte bekanntlich ja auch die Beschuldigte selbst ein, dass sie mit der linken Hand eine wippende, mehrfach wiederholte und von oben nach unten geführte Bewegung gemacht habe, um dem entgegenkommenden Automobilisten deutlich zu machen, dass dieser seine Geschwindigkeit reduzieren solle. Angesichts der mit der Vorinstanz

        • und entgegen der Verteidigung (Urk. 71 S. 11; Prot. II S. 8) - als grundsätzlich durchwegs glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen der Privatklägerin - welche entgegen der Behauptungen der Verteidigung (Urk. 71 S. 15; Prot. II S. 8) den Schlenker des Fahrzeugs der Beschuldigten sehr wohl erwähnte (Urk. 3/1 S. 2)

        • und des Zeugen C. sowie des sich präsentierenden Schadensbildes an den beiden Unfallfahrzeugen besteht letztlich kein Zweifel mehr daran, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie er von der Anklagebehörde in der Anklageschrift vom 13. August 2018 geschildert wurde. An dieser Schlussfolgerung vermögen weder die betreffend die eigentliche Kernfrage auffällig lavierenden und damit wenig glaubhaften Aussagen der Beschuldigten, noch die unbehelflichen Erklärungsversuche und theoretischen Ausführungen der Verteidigung etwas zu ändern. Insbesondere wird das Schadensbild aufgrund der Lenkbewegung der Beschuldigten und dem daraus resultierenden Schwenker ihres Fahrzeugs nach links, womit sie bei der entsprechenden Verengung von 4.4. Metern und einem Zwischenraum von lediglich 22.5 cm auf die Gegenfahrbahn gelangte, und der anschliessenden Rücklenkung nach rechts - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 71 S. 8 ff.) - schlüssig und überzeugend erklärt. Entgegen der Behauptungen der Verteidigung (Urk. 71 S. 9 f.) führt dieser Unfallhergang eben gerade nicht zu einer Frontalkollision bzw. Kollision der beiden Rückspiegel. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher als in allen Teilen zutreffend, weshalb sie vollumfänglich übernommen werden kann. Bereits gestützt darauf liesse sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen. Dies gilt nun um so mehr, als auch die verwertbaren und in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen des

          Zeugen C.

          nicht den geringsten Zweifel am anklagegemässen Verhalten

          der Beschuldigten aufkommen lassen. Schliesslich ist in Bezug auf die Verletzungsfolgen mit der Vorinstanz erstellt, dass die Privatklägerin durch den Unfall eine Schädelprellung (Schädelkontusion) und eine leichte Halszerrung links (HWS-Distorsionstrauma) mit Kopf/Nacken/Trapezius-Schmerzen links sowie Schmerzausstrahlung in die linke Schulter erlitten hat. Diese Verletzungsfolgen zogen eine rund zweimonatige Behandlung der Privatklägerin bei Dr. med. F. sowie darüber hinaus eine physiotherapeutische Behandlung bis mindestens 18. Juni 2018 nach sich, was durch die Verteidigung weder vor Vorinstanz (Urk. 39, Prot. I. S. 5 ff.) noch im Berufungsverfahren (Urk. 72) in Abrede gestellt wurde.

  2. Rechtliche Würdigung

    1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Beschuldigte habe sich der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 51 S. 24 ff.).

    2. Die Verteidigung äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert zur rechtlichen Würdigung, sondern machte einzig einige - nicht ohne Weiteres nachvollziehbare - Ausführungen zur fahrlässigen Begehung. Obwohl die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, aus der Anklageschrift sei kein konkreter Vorwurf ersichtlich, weshalb man der Beschuldigten auch keine Pflichtverletzung vorwerfen könne und sie damit auch kein Delikt habe fahrlässig begehen können, beantragte sie im Eventualstandpunkt zwar keinen Schuldspruch, erstaunlicherweise aber eine Bestrafung der Beschuldigten (Urk. 39 S. 2 und S. 17 f.).

    3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt die Verteidigung insbesondere vor, dass auch der Privatklägerin ein sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Es sei von einem erheblichen Selbstverschulden der Privatklägerin auszugehen, wobei dieses gegenüber der Schuld der Beschuldigten überwiege (Urk. 71 S. 17 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt. Eine allfällige Verletzung von Verkehrsregeln durch die Privatklägerin könnte die Beschuldigte nur entlasten, wenn ihre eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre und wenn das Verhalten der Privatklägerin derart ausserhalb der normalen

      Erfahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste (BGE 97 IV 221; BGE 106 IV 58 E. 1). Zudem verkennt die Verteidigung, dass ein Selbstverschulden der Privatklägerin in Bezug auf die Kollision - entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 71 S. 17 f.) - nicht gegeben ist. Die Privatklägerin war zwar zu schnell unterwegs, dies war indes nicht kausal für die Kollision. Auch in Bezug auf die Verletzungsfolgen liegt kein Selbstverschulden der Privatklägerin vor, welches die Kausalität unterbrechen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die entsprechenden, unwiderlegten Aussagen der Privatklägerin und den Umstand, dass gemäss Vorbringen der Privatklägervertretung das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts durch den Fahrzeuglenker bei diesem Fahrzeugtyp mit einem Pieps-Ton angezeigt wird (Urk. 1 S. 3; Prot. I S. 8), - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 71 S. 18 f.) - davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin angeschnallt war.

    4. Des Weiteren bringt die Verteidigung vor, die Privatklägerin sei vortrittsbelastet gewesen bzw. die Frage der Vortrittsberechtigung sei nie vollends geklärt worden (vgl. Urk. 71 S. 7, 11 ff.). Auch diesem Einwand ist - mit Verweis auf die obigen Erwägungen - entgegenzuhalten, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt, weshalb die Frage der Vortrittsberechtigung dahingestellt bleiben kann, zumal eine Vortrittsbelastung der Privatklägerin zu keiner Unterbrechung der Kausalität führt. Indes ist aufgrund ihrer Aussagen und der gesamten Umstände, insbesondere auch der Positionen der abgestellten, teilweise erheblich beschädigten Fahrzeuge nach der Kollision, davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich zuerst in der entsprechenden Verengung befunden hat und entsprechend nicht vortrittsbelastet war.

    5. Im Übrigen kann auf die vollständige und zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  1. Sanktion
    1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 480.-. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. Für den Fall,

      dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, setzte die Vorinstanz schliesslich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest (Urk. 51 S. 32 ff.).

    2. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung im Berufungsverfahren zufolge des durch sie beantragten, vollumfänglichen Freispruches nicht substantiiert und betont lediglich, dass bei einer Verurteilung der Beschuldigten ihr Verschulden mit der Vorinstanz sehr leicht wiege und entsprechend - wie eventualiter beantragt - eine bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie eine Busse von Fr. 240.- als angemessen erscheine (Urk. 71 S. 2, S. 17).

    3. Wenn die Vorinstanz die Tatschwere insgesamt als sehr leicht taxiert, so tut sie dies mit nachvollziehbaren und überzeugenden Argumenten. Weiter ist ihr zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, aufgrund der Täterkomponente ergäben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren, weshalb sich unter Würdigung aller massgeblicher Parameter eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erweise. Ebenfalls systematisch korrekt hat die Vorinstanz sodann eine Verbindungsbusse ausgefällt, wobei sie richtigerweise dem Umstand Rechnung getragen hat, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu einer Erhöhung der nach Bewertung der Tatund Täterkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe, mithin zu einer eigentlichen Straferhöhung, führen darf. Entsprechend resultierte letztlich eine Sanktion, die weder in ihrer Begründung, noch in ihrer Höhe zu beanstanden ist. Sie kann daher ohne Weiteres und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid bestätigt werden. Demnach ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 480.- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes aufzuschieben und die Probezeit ist auf minimale 2 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Schliesslich ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen.

  2. Zivilansprüche
  1. Schadenersatz

    1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund des erstellten Sachverhaltes habe die Beschuldigte durch ihre Handlung eine widerrechtliche, adäquat kausale Schädigung am von der Privatklägerin benützten Fahrzeug verursacht. Ihr diesbezügliches Verschulden stehe ausser Frage. Die geltend gemachten Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges sowie die Fälligkeit der Forderung seien ausreichend belegt. Entsprechend sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 470.- zzgl. Zins zu 5 % ab 14. September 2017 zu bezahlen (Urk. 51 S. 37 f.).

    2. Die Verteidigung beantragte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Diesen Antrag begründete sie vor Vorinstanz einzig mit dem in der Hauptsache beantragten Freispruch der Beschuldigten. Auf eine substantiierte Bestreitung der Anspruchsgrundlage und/oder des Quantitatives verzichtete die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vollends (Urk. 39 S. 18). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie vor, der geltend gemachte Schaden sei nicht ansatzweise nachgewiesen. Weder aus der eingereichten Rechnung noch aus den wenigen Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin gehe hervor, dass der Adressat dieser Rechnung, Herr H. , diese tatsächlich bezahlt habe und die Privatklägerin den Betrag habe zurückerstatten müssen bzw. dass die Privatklägerin den Rechnungsbetrag direkt selber bezahlt habe. Ebenso fehle der Beweis, dass die Abschleppkosten nicht von der Versicherung übernommen worden seien. Sodann habe die Privatklägerin in Bezug auf den Zins weder eine Mahnung noch einen Zeitpunkt, an welchem sich das schädigende Ereignis tatsächlich finanziell auf die Privatklägerin ausgewirkt habe, substantiiert behauptet bzw. bewiesen (Urk. 71 S. 20 ff.).

    3. Gestützt auf den vorliegenden Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sind die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Schadenersatzes aus widerrechtlicher Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR) grundsätzlich erfüllt. Die Kau-

salität zwischen der widerrechtlichen Handlung und den Abschleppkosten ist sodann - entgegen der Ausführungen der Verteidigung - ohne Weiteres gegeben. Aufgrund der durch das widerrechtliche Verhalten verursachten Kollision entstand ein derartiger Sachschaden am Fahrzeug der Privatklägerin, dass dieses abgeschleppt werden musste. Die entsprechenden Kosten wurden dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt (Urk. 37/1). Die Privatklägerin hat überzeugend vorgebracht, dass die Abschleppkosten nicht von der Versicherung übernommen wurden und dass sie entsprechend für die Kosten von Fr. 470.- hat aufkommen müssen. Damit ist die Höhe der Schadenersatzforderung hinreichend belegt. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat bzw. ab welchem diese Forderung zu verzinsen ist: Dieser ist ebenfalls aus der eingereichten Rechnung ersichtlich (vgl. Urk. 37/1). Sodann ist der Antrag auf Verzinsung der Forderung - entgegen den Ausführungen der Verteidigung - rechtzeitig erfolgt (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte ist somit - in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 470.- zuzüglich Zins zu 5 % ab

14. September 2017 zu bezahlen.

  1. Genugtuung

    1. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Auch diesen Antrag begründete sie lediglich mit dem in der Hauptsache beantragten Freispruch der Beschuldigten. Eventualiter, bei einer allfälligen Verurteilung der Beschuldigten, akzeptierte die Verteidigung sodann die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 500.- (Urk. 71 S. 22), worauf sie zu behaften ist.

    2. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2017 zu bezahlen.

V. Kostenund Entschädigung
  1. Kosten

    1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8 und 9 zweiter Absatz) zu bestätigen.

    2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.- zu veranschlagen.

    3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihre Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

  2. Entschädigung

    1. Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin im erstinstanzlichen Verfahren

      1. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin machte für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'382.70 zuzüglich eines Zuschlags für die Teilnahme an der Hauptverhandlung geltend (Urk. 34). Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Entschädigung als angemessen und die aufgeführten Auslagen als notwendig. Sie setzte die Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung auf Fr. 6'315.80 (inkl. MwSt.) fest (Urk. 51 S. 40).

      2. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, ihm sei in Bezug auf die Honorarnote der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin vor Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (Urk. 71 S. 24). In den Akten findet sich kein Hinweis, dass dem Verteidiger die Honorarnote vor Vorinstanz zur Einsicht vorgelegt worden wäre. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung ein Akteneinsichtsrecht hat und entsprechend hätte Einsicht nehmen können. Zudem hatte sie bereits in diesem Zeitpunkt Kenntnis von diversen nun beanstandeten Aufwendungen der Privatklägervertretung, und entsprechend hät-

        te bereits damals die Möglichkeit bestanden, dies vor Vorinstanz zu beanstanden, was indes unterlassen wurde. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sich die Verteidigung nun zu einzelnen Positionen in der Honorarnote der Privatklägervertreterin geäussert. Da es sich vorliegend nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt und die Kognition der Berufungsinstanz derjenigen der Vorinstanz entspricht, wird der Mangel dadurch nachträglich ohne Weiteres geheilt (vgl. WOHLERS in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 3 N 40).

      3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 71 S. 24 ff.) erfolgte die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - insbesondere mit Blick auf die konkreten Umstände sowie den Grundsatz der Waffengleichheit - rechtskonform (vgl. Urk. 7/1-4; Art. 136 Abs. 1 StPO). Sodann sind die Voraussetzungen dafür nach wie vor gegeben, weshalb - entgegen der Verteidigung (Urk. 71 S. 26)

        • kein Widerruf (i.S.v. Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO) zu erfolgen hat. Entsprechend hat der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft Anspruch auf Entschädigung (Art. 138 Abs. 1 StPO).

      4. Die Verteidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung zur Höhe der Entschädigung aus, das geltend gemachte Honorar der Privatklägervertretung erscheine ihr aufgrund der konkreten Umstände als nicht gerechtfertigt. Die geltend gemachte Entschädigung stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache (Urk. 71 S. 26 f.). Für die Instruktion samt Aktenstudium und das Verfassen eines zweieinhalb Seiten umfassenden Plädoyers würden maximal fünf Stunden als notwendig, verhältnismässig und deshalb angemessen erscheinen. Aufgrund der konkreten Umstände hätten die entsprechenden Anträge zudem durchaus auch bloss schriftlich eingereicht werden können (ohne Teilnahme der Rechtsvertretung an der Hauptverhandlung). Zudem handle es sich bei vielen geltend gemachten Positionen um nicht zu entschädigende, minimale Aufwände, Sekretariatsarbeit sowie Betreuungszeit und mehrstündige Einvernahmen. Insbesondere erscheine die geltend gemachte einstündige Sitzung mit Klientin / Vorbereitung Einvernahme sowie die halbe Stunde für 30 Kopien am 15. Juni 2018 äusserst fragwürdig. Die Ver-

        teidigung frage sich hier, inwiefern eine solche Vorbereitung etwas mit der von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzforderung von Fr. 470.- oder der Genugtuungsforderung zu tun habe bzw. was es denn im Hinblick auf die Einvernahme diesbezüglich vorzubereiten gebe und in diesem Umfang auch notwendig sein solle. Nicht nachvollziehbar sei sodann ein dreistündiges Aktenstudium und eine rund 4.5-stündige Arbeit an einer Aktennotiz nach bereits erfolgter Anklage zusätzlich zur mehrstündigen Arbeit am Plädoyer (Urk. 71 S. 27 ff.).

      5. Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft stehen und notwendig, verhältnismässig und ausgewiesen sind. Dabei ist das Honorar so zu bemessen, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann. Hinsichtlich der Teilnahme an Einvernahmen ist dabei von einer Beschränkung auf diejenigen Prozesshandlungen auszugehen, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig sind (L IEBER in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 138 N 4). Indes wird in der Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass nicht ausgeschlossen sei, dass der Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird (Botschaft, 1181).

      6. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hatte die Vertretung der Privatklägerin das Recht, an den Einvernahmen teilzunehmen, zumal die Beschuldigte den Sachverhalt bestritt (und nach wie vor bestreitet) und die geltend gemachten Zivilforderungen von der Schuldigsprechung der Beschuldigten abhängig sind. Dass im Vorfeld der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin eine angemessene Instruktion der Privatklägerin notwendig ist, ist notorisch (vgl. Leitfaden amtliche Mandate, E. 1.2). Dasselbe muss für die Teilnahme an der Hauptverhandlung gelten, insbesondere da die Staatsanwaltschaft nicht zum persön- lichen Erscheinen verpflichtet war und entsprechend auch nicht teilnahm. Sodann konnte die Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung die Position AS / 30 Kopien schlüssig erklären. Es wurden - entgegen den Befürchtungen der Verteidigung - keine Sekretariatsarbeiten in Rechnung gestellt (vgl. Leitfaden amtliche Mandate, E 1.2 und E 2.1 ff.). Die weiteren Vorbringen der

        Verteidigung sind sodann eher pauschaler Natur. In Bezug auf die Beanstandungen betreffend soziale Betreuungszeit fehlt die Substantiierung vollends. Die von der Privatklägervertretung geltend gemachten Aufwendungen für die Vorbereitung der Hauptverhandlung sind sodann nicht überdurchschnittlich hoch. Gesamthaft gesehen erscheint die Honorarnote der Vertretung der Privatklägerin beziehungsweise die durch die Vorinstanz ausgesprochene Entschädigung im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen weder besonders hoch noch besonders tief.

      7. Zusammenfassend erweisen sich die Beanstandungen der Verteidigung als unzutreffend und die vorinstanzlich ausgesprochene Entschädigung erscheint nicht als unangemessen, weshalb in das Ermessen der Vorinstanz nicht einzugreifen ist. Die vorinstanzliche Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin ist zu bestätigen.

    2. Entschädigung der unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren

      1. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y. , reichte am 20. September 2019 ihre Honorarnote betreffend die Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 68/1-2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 12) erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen mit Blick auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. V 2.1.5) als notwendig, sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren - unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung - mit pauschal Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO.

    3. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-6. ( )

    7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

    Fr. 1'800.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.-Gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 40.- Auslagen Untersuchung.

    8.-9. ( )

    1. (Mitteilungen)

    2. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie mit einer Busse von Fr. 480.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.

    Schadenersatz in der Höhe von Fr. 470.- zuzüglich 5 % Zins seit 14. September 2017 zu bezahlen.

  6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 500.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen.

  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'000.- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)

    • die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y. , im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y. , im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

      (PIN: )

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 30. September 2019

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zur Beachtung:

lic. iur. S. Volken

MLaw A. Donatsch

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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