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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB190093: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und zu einer Geldstrafe sowie zur Rückversetzung in den Strafvollzug verurteilt. Nachdem das Bundesgericht entschied, dass das Urteil nicht rechtsgültig zugestellt wurde, erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt. Der Beschuldigte meldete Berufung an, reichte aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt, da die Berufung nicht zulässig war. Der Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 15. Mai 2019 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB190093

Kanton:ZH
Fallnummer:SB190093
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190093 vom 15.05.2019 (ZH)
Datum:15.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf / Rückversetzung
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Bundesgericht; Gericht; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Zustellung; Berufungserklärung; Kantons; Bundesgerichts; Amtsblatt; Obergericht; Kammer; Beschluss; Staatsanwalt; Abteilung; Schweiz; Veröffentlichung; Gerichtsgebühr; Berufungsverfahrens; Rechtsmittel; Präsident; Gerichtsschreiberin; Maurer; Berufungskläger; Staatsanwaltschaft; Limmattal
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 88 StPO ;Art. 90 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 40;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB190093

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190093-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. Mai 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf / Rückversetzung

(Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 18. April 2018 (GB170036)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. September 2018 (SB180380)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 11. Februar 2019 (6B_1129/2018)

Erwägungen:

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 18. April 2018 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 23 Tagessätzen zu Fr. 30.bestraft. Zudem wurde eine bedingte Entlassung widerrufen und der Beschuldigte zum Vollzug der Reststrafe in den Strafvollzug zurückversetzt. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten auferlegt (Urk. 37 S. 15). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom

11. Juni 2018 Berufung an (Urk. 32). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

25. September 2018 wurde auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten (Urk. 42). Auf Beschwerde des Beschuldigten hob das Bundesgericht diesen Nichteintretensentscheid mit Urteil vom 11. Februar 2019 auf und wies die Sache an die Kammer zurück (Urk. 49 = Urk. 51).

  1. Nachdem das Bundesgericht die Auffassung vertrat, das vorinstanzliche Urteil sei dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend zugestellt worden (Urk. 51 S. 3

    E. 3.2), wurde die Vorinstanz mit Beschluss vom 7. März 2019 angewiesen, dem Beschuldigten das schriftlich begründetes Urteil vom 18. April 2018 rechtsgültig zuzustellen (Urk. 53). Die Vorinstanz versuchte zunächst, dem Beschuldigten das Urteil an die B. -Strasse in C. zuzustellen, was misslang (Urk. 55). Erkundigungen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde C. ergaben in der Folge, dass der Beschuldigte per 6. Dezember 2017 nach

    D.

    weggezogen sei. Seitens der Einwohnerkontrolle D.

    wurde die

    Auskunft erteilt, dass die Stadtpolizei D. im November 2018 beauftragt worden sei, den Beschuldigten ausfindig zu machen, was jedoch bis dato ohne Erfolg geblieben sei (Urk. 56). Am tt. April 2019 publizierte die Vorinstanz das Urteil im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 57).

  2. Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt eine Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Wie bereits dargelegt, konnte dem Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil an der zuletzt bekannten Adresse in C. nicht zugestellt werden. Auch Nachforschungen bei den Einwohnerbehörden der letzten (bekannten) Wohnorte des Beschuldigten führten zu keinem Erfolg. Der Aufenthaltsort des Beschuldigten kann nicht ermittelt werden, selbst der Stadtpolizei D. gelang dies nicht (Urk. 56). Die Vorinstanz publizierte ihr Urteil vom 18. April 2018 damit zurecht im kantonalen Amtsblatt. Bei einer öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung am Tag der Veröffentlichung mithin am tt. April 2019 (Urk. 57) als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

  3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014,

    Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1).

    Nachdem die Zustellung des begründeten Urteils nunmehr als am tt. April 2019 erfolgt gilt (siehe oben), lief die zwanzigtägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung bis 2. Mai 2019 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat somit zwar Berufung angemeldet (Urk. 32), reichte nun aber innert Frist keine Berufungserklärung ein. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

  4. Unverändert ist die Gerichtsgebühr des ersten Berufungsentscheides auf Fr. 600.-festzusetzen.

Dem Beschuldigten wurden die Kosten des ersten Nichteintretensbeschlusses auferlegt. Wie gezeigt ist auch heute auf die Berufung des Beschuldigten nicht

einzutreten. Dem Beschuldigten sind somit die Kosten des ersten Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels ersichtlicher Aufwendungen im zweiten Berufungsverfahren fällt die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten ausser Betracht.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Juni 2018 wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr des ersten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 600.-angesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

  3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren ausgerichtet.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • den Beschuldigten (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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