Zusammenfassung des Urteils SB190027: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde beschuldigt, eine Anlagerichtlinie gefälscht zu haben, um unerlaubte Investitionen zu vertuschen. Die Vorinstanz sprach ihn jedoch frei, da keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte. Es bestanden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Der Beschuldigte beantragte eine Genugtuung, die jedoch abgelehnt wurde, da die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen nicht durch staatliches Handeln, sondern durch das Verhalten des Privatklägers verursacht wurde. Der Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen, und die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten wurde ihm zugesprochen. Das Urteil der Vorinstanz wurde in einigen Punkten bestätigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB190027 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 29.11.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Urkundenfälschung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Anlage; Beschuldigten; Anlagestrategie; Privatklägers; Dokument; Berufung; München; Kopie; Urkunde; Anlagerichtlinie; Aktien; Beweis; Zeuge; Original; Datum; Urteil; Unterschrift; Praxis; Urkundenfälschung; Kunde; Kunden; Zeugen; Staat |
Rechtsnorm: | Art. 158 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 67 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190027-O/U/cw-ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 29. November 2019
in Sachen
,
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
,
Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Urkundenfälschung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. September 2017 (Urk. 45) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 330.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Von der Aussprechung eines Tätigkeitsverbotes in Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB wird abgesehen.
Die mit Verfügung vom 25. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beschlagnahmten Gegenstände (1 grauer Ordner mit Beschriftung Dr. B. , LLB 1, Depot 2, C. AG sowie 6 Einzelblätter [Liste der GwG-relevanten Files] in Klarsichtmappe in grauem Ordner) werden der C. AG auf erstes Verlangen herausgegeben.
Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Akten bei den Akten belassen.
Der Privatkläger B. wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6000.00 Gebühr Vorverfahren
F r. 600.00 Gebühr Vorverfahren (G-Nr.: UH130125-O, III. SK) Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren (G-Nr.: UH130296-O, III. SK) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten zur Hälfte, diejenigen des gerichtlichen Verfahrens zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'000.- (inkl. 8% bzw. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
Dem Beschuldigten werden Fr. 10'000.als Prozessentschädigung für Anwaltskosten aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
Berufungsanträge:
Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 75 S. 1 f.)
Es sei Ziff. 1, Satz 1 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Mai 2018 aufzuheben und zu erkennen, dass der Berufungskläger sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. Der Berufungskläger sei demnach vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
Somit seien Ziff. 2, 3 und 4 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.
Es sei Ziff. 5 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien somit der C. AG auf erstes Verlangen herauszugeben.
Es sei Ziff. 6 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Der Privatkläger sei somit auf den Zivilweg zu verweisen.
Es seien Ziff. 8, 9, 10 und 11 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kostenund Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen. Die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens seien soweit als möglich dem Privatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren mit einer Prozessentschädigung von CHF 15'394.85 (Beilage 1) zu entschädigen. Für das oberinstanzliche Verfahren sei dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Ohne die heutige Berufungsverhandlung sind bis gestern Abend Verteidigungshonorare von
CHF 10'751.35 angefallen (Beilage 2). Schliesslich sei dem Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzusprechen.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limattal/Albis: (Urk. 67, schriftlich, sinngemäss)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung
Erwägungen:
Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Mai 2018 wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, im Übrigen wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 330.- unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren. Von der Aussprechung eines Tätigkeitsverbots wurde abgesehen. Es wurde über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände befunden. Der Privatkläger wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, und die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wurden abgewiesen. Ferner wurde über die Kostenund Entschädigungsfolgen befunden.
Gegen das Urteil hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 57) und mit Eingabe vom 6. Februar 2019 die Berufungserklärung eingereicht
(Urk. 64). Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffern 1, 2. Absatz, 5, 6 und 7 wird das vorinstanzliche Urteil von ihm angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Seitens der Privatklägerschaft wurde keine Anschlussberufung erhoben.
Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1, 2. Absatz, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von D. und E. (Urk. 64 S. 3). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 einstweilen abgewiesen (Urk. 71). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte er seinen Beweisantrag auf die Zeugeneinvernahme von E. (Prot. II S. 6). Darauf ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.
Sachverhalt
Anklagevorwurf
Da die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. als nicht erstellt erachtete (Urk. 62 S. 16) und der diesbezügliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, bildet einzig der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. September 2017 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird darin vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen 10. Dezember 2008 (Datum auf Anlagerichtlinie) und 15. Dezember 2011 (Übermittlung Anlagerichtlinie an Geschädigtenvertretung) für den Geschädigten eine Anlagerichtlinie mit der Anlagestrategie Aktien erstellt. Er habe das Formular Anlagerichtlinien der C. AG verwendet, darauf die Anlagestrategie Aktien und die Referenzwährung EUR angekreuzt. Zudem habe er auf dem Formular unten links geschrieben München, 10.12.08, eine Unterschrift des Geschädigten kopiert und diese neben den Angaben betreffend Ort und Datum angebracht. Dies habe er getan, um vorzugeben, dass der Geschä- digte diese Anlagerichtlinie unterzeichnet habe, um zu verschleiern, dass er gegen die Anlagerichtlinie Rendite verstossende Investitionen getätigt habe, und um nicht für die damit verursachten Kursverluste verantwortlich gemacht zu werden.
Der Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten bestritten. Bei der Prüfung der Sachverhaltserstellung ist zu beachten, dass der Vorwurf der Urkundenfälschung in einem Konnex zu demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung steht. Dies bedeutet, dass auch Beweismittel, welche in erster Linie den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffen, in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind.
Sachverhaltserstellung
Überblick Beweismittel
Als sachliche Beweismittel stehen für die Sachverhaltserstellung eine Kopie der inkriminierten Urkunde (Urk. 2/3), die Auskunft des Urkundenlabors des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 7), das Protokoll der Hausdurchsuchung bei der
C. AG in F. [Ort] vom 25. April 2012 sowie die sichergestellten Unterlagen (Urk. 8/2) zur Verfügung. Als persönliche Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen des Privatklägers, die Zeugenaussagen der Ehefrau des Beschuldigten, von G. , H. , I. , J. , K. ,
L. , M. und N. .
Kopie der inkriminierten Urkunde, Auskunft des Urkundenlabors des Forensischen Instituts Zürich und Kurzbericht der O. AG
Nachdem der Privatkläger mit Eingabe vom 1. Februar 2012 Strafanzeige erstattet hatte (Urk. 1), fand am 25. April 2012 die Hausdurchsuchung bei der C. AG, P. -platz , F. statt (Urk. 8/2). Bei dieser Hausdurchsuchung konnte kein Original des fraglichen Dokumentes gefunden werden. Bis heute liegt einzig die vom Privatkläger seiner Strafanzeige beigelegte Kopie des Dokumentes vor, welches gemäss Anklagevorwurf eine gefälschte respektive kopierte und darauf angebrachte Unterschrift des Privatklägers aufweisen soll (Urk. 2/3). Da das Original nicht beigebracht werden konnte, lässt sich nicht durch ein Schriftgutachten ermitteln, ob die Unterschrift auf dem Dokument gefälscht wurde. Das Urkundenlabor des Forensischen Institutes Zürich hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Nichtoriginale für eine schriftanalytische Überprüfung von Unterschriften keine geeignete Grundlage bilden, da gerade die für die Echtheitsbzw. Urheberschaftsprüfung von Unterschriften relevanten Schriftmerkmale wie Druckverlauf, Strichbeschaffenheit, Feinheiten der Bewegungsführung etc., bei Kopierprodukten nicht nicht zuverlässig beurteilt werden können. Zudem lassen sich allenfalls auf dem Original vorhandene Spuren, welche Hinweise auf die Herstellungstechnik und allfällige Manipulationen (Pausspuren, Vorzeichnungen, latente Schreibdruckrillen, Anzeichen für die Montage einer authentischen Unterschrift bzw. die Verwendung einer Blankounterschrift etc.) geben können, in der Regel auf der Kopie nicht mehr feststellen (Urk. 7). Zu keinem anderen Schluss kommt denn auch der vom Privatkläger eingeholte Kurzbericht des kriminaltechnischen Dienstleistungszentrums O. AG vom 13. Januar 2012 (Urk. 2/5 S. 3).
Demzufolge lässt sich aufgrund der Kopie lediglich feststellen, dass die darauf ersichtliche Unterschrift weniger breit ist und der Schriftzug weniger rund erscheint als die Unterschrift des Privatklägers auf anderen bei den Akten liegenden Dokumenten aus einem ähnlichen Zeitraum (z.B. Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/4). Dies begründet einen gewissen Verdacht, dass die Unterschrift gefälscht respektive kopiert und auf dem Dokument angebracht worden sein könnte, erbringt aber nicht den Beweis für eine Fälschung. Ebenfalls nicht erstellen lässt sich gestützt darauf, dass der Beschuldigte der Urheber dieser Unterschrift ist. Zu prüfen bleibt, ob sich der Verdacht aufgrund weiterer Beweismittel und Indizien zu einem für eine Erstellung des Sachverhaltes rechtsgenüglichen Beweis verdichtet.
Aussagen des Beschuldigten
Nach der Anzeigeerstattung des Privatklägers, welche gegen Unbekannt erfolgte, wurde der Beschuldigte am 4. Dezember 2012 als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 6). Da diese erste Einvernahme ohne die in Art. 158 StPO verankerten Hinweise erfolgte, sind die entsprechenden Aussagen gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
Die erste Einvernahme als Beschuldigter erfolgte am 20. Januar 2016 (Urk. 23/1). Der Beschuldigte bestritt sowohl den Vorwurf, entgegen der vereinbarten risikoarmen Anlagestrategie in hochspekulative Titel investiert zu haben, als auch den Vorwurf der Urkundenfälschung. Er machte geltend, der Privatkläger sei über die Anlagestrategie und die im Rahmen dieser Strategie erworbenen Titel informiert gewesen. Der Privatkläger sei über den Kooperationspartner G. zu einem Meeting bei der Q. [Bank] gebracht worden. Es sei um Assets wie Gold und Silber und um die Kontoeröffnung gegangen. Er habe dem Privatkläger gesagt, dass er ihn nicht brauche für den Kauf von Gold und sich Kosten sparen könne. G. habe dann den Kauf von Gold zusammen mit dem Privatkläger gemacht. Der Privatkläger habe ihm in der Folge Gelder im Betrage von insgesamt ungefähr 900'000 EURO überlassen. Er (Privatkläger) sei von der Bank über jeden Kauf und Verkauf informiert worden und habe quartalsmässig einen Konto-
/depotauszug erhalten, aus dem alles hervorgegangen sei. Der Grund für den
Wechsel von risikoarmer Anlagestrategie Rendite zu risikoreicher Anlagestrategie Aktien habe darin gelegen, dass ursprünglich Gold hätte ins Depot kommen sollen und geplant gewesen sei, für 1 Million EURO Gold zu kaufen. Der Kauf von Gold und Silber sei dann aber über G. gelaufen (Urk. 23/1 S. 2). Nachdem der Kauf von Gold ausgegliedert worden sei, sei in der Folge festgelegt worden, eine aggressivere Anlagestrategie zu fahren (Urk. 23/1 S. 5). Das Dokument betreffend Wechsel der Anlagestrategie sei in der Praxis des Privatklägers in München unterzeichnet worden. Dies müsse in der Zeit zwischen 26./27. Dezember 2008 und dem 10. Januar 2009 gewesen sein. Zeitund Ortsangabe habe er auf dem Dokument angebracht. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass er am 10. Dezember 2008 nach München reise. Das Meeting sei dann aber nach Zürich verlegt worden, da der Privatkläger an diesem Tag in Zürich sein Silber und Gold bei Herrn G. habe ansehen wollen (Urk. 23/1 S. 7). Die Unterzeichnung des Dokuments sei bei diesem Treffen in Zürich vom 10. Dezember 2008 vergessen worden (Urk. 23/1 S. 7). Der Privatkläger habe dieses Dokument in seiner Praxis in München unterzeichnet, wo er ihn besucht habe. Er sei mit seiner Ehefrau und Tochter nach München gefahren. Während er den Privatkläger in seiner Praxis aufgesucht habe, habe er seine Ehefrau und Tochter in einem Restaurant abgesetzt. Das Datum auf dem Dokument habe er dann nicht mehr geändert, da er schon zuvor mit dem Privatkläger betreffend Änderung der Anlagestrategie übereingekommen sei. Die Unterzeichnung des Dokumentes sei nur noch reine Formsache gewesen (Urk. 23/1 S. 12).
In der Einvernahme vom 9. November 2016 bestritt der Beschuldigte die Anklagevorwürfe erneut. Er hielt daran fest, dass die ursprüngliche Anlagestrategie darin bestanden habe, auch Gold und Silber zu kaufen, deshalb habe der Aktienanteil 20% betragen. Dies sei in der Folge verworfen worden, daher sollte eine Anlagestrategie nur mit Aktien verfolgt werden (Urk. 23/6 S. 3). Nachdem klar gewesen sei, dass kein Gold und Silber gekauft werde, habe das Depot für den Kauf von Aktien und den Kauf des R. Fund verwendet werden sollen (Urk. 23/6 S. 4).
Betreffend das Datum der Reise nach München mit seiner Ehefrau und Tochter präzisierte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 12. Juli 2017, eine Anfrage bei der Schule seiner Tochter habe ergeben, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien, betreffend die Ferien und Freitage im Januar 2009, jedoch sei ihm von der Schulleitung mitgeteilt worden, dass die Tage zwischen dem Tag der Heiligen Drei Könige bis zum Wochenende oft mit Brückentagen belegt seien, an welchen kein Schulunterricht stattfinde (Urk. 23/11 S. 4). Angesichts der Ferienabwesenheit des Privatklägers in Österreich bis 6. Januar 2009 blieben nur die Tage vom 7. und 9. Januar 2009, an welchen er in der Praxis des Privatklägers in München habe sein können (Urk. 23/11).
Der Beschuldigte sagte in der Befragung vor Vorinstanz vom 16. Mai 2018 aus, er halte an seinen bisherigen Ausführungen fest. Betreffend den Verbleib des Originals äusserte er erneut die Vermutung, es sei möglich, dass die Lehrlinge die Kopie abgeheftet und das Original versendet hätten, er wisse dies jedoch nicht (Prot. I S. 7). Auf Vorhalt, wonach in dem bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Ordner betreffend die Geschäftsbeziehung zum Privatkläger auch keine Kopie des Dokuments gefunden wurde, antwortete der Beschuldigte, dass er seinem Rechtsanwalt eine Kopie zugestellt habe (Prot. I S. 8).
Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er nie eine Unterschrift unter dieses Dokument gesetzt habe, sondern der Privatkläger dieses in dessen Praxis unterschrieben habe. Er habe nur eine Erklärung dafür, weshalb das Original des Dokumentes nicht auffindbar sei, indem dieses kopiert und diese Kopie zurückbehalten worden sei, während das Original an den Privatkläger geschickt worden sei. Der Termin für das Treffen mit dem Privatkläger sei ursprünglich in München geplant gewesen, dann aber nach Zürich verschoben worden. Es sei dann einfach vergessen gegangen, dass das Dokument auch in Zürich hätte unterzeichnet werden können. Das Datum sei nicht angepasst worden, weil es nicht mehr relevant gewesen sei, da die Anlagestrategie schon einige Monate gefahren worden sei. Er könne den Besuch in München zeitlich eingrenzen, dies müsse vor dem 12. Januar, irgendwann in der Woche am 9. oder
10. Januar 2009 gewesen sein. Anlässlich des Treffens mit dem Privatkläger sei
noch ein Anlagegeschäft besprochen worden, und dieses habe er dann am
12. Januar 2009 gleich bei der Bank ausgeführt. Verbal habe man die Anlagestrategie gewechselt, nachdem das mit dem Gold geklärt gewesen sei, und dann mit der ersten Überweisung seien die Investitionen nur in Aktien gegangen. Es seien dann etwa 3 bis 4 Monate vergangen. Herr E. sei sein Partner in der Firma und mache das Backoffice. Dies gehe vom Aufbau der Kunden bis zum Kopieren der Unterlagen und dem Versand an die Kunden. Sie hätten nie Kopien bei den Kunden gemacht und die meisten Verträge bereits vordatiert; dies sei ihre Arbeitsweise gewesen (Prot. II S. 11 ff.).
Aussagen des Privatklägers
Der Privatkläger wurde am 9. Dezember 2015 als Zeuge einvernommen. Er sagte aus, er habe sich im April 2008 beim Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags mit dem Beschuldigten für eine konservative Anlagestrategie entschieden (Urk. 24/1 S. 3). Er habe mit dem Beschuldigten nie über eine Änderung der Anlagestrategie gesprochen. Dafür habe keine Veranlassung bestanden, nachdem er beim Finanzcrash schon Geld mit Aktien verloren habe. Er sei sicher, dass es weder mündlich noch schriftlich zu einer Vereinbarung betreffend die Änderung der Anlagestrategie gekommen sei (Urk. 24/1 S. 3). In der Folge seien die vom Beschuldigten getätigten Anlagen gut gelaufen. Deshalb habe er sich darauf beschränkt, den Bericht über die Performance anzuschauen, nicht aber die einzelnen Posten. Als es nach gut einem Jahr zu einem grossen Verlust zwischen 25% bis 30% gekommen sei, habe er sich die einzelnen Posten angeschaut und habe gesehen, dass der Beschuldigte sich nicht an die Anlagerichtlinien gehalten habe (Urk. 24/1 S. 3). Wenn er sich richtig erinnere, habe er sich für die zweitkonservativste Anlagestrategie entschieden. Es sei in der Folge nie über eine Änderung der Anlagestrategie gesprochen worden. Der Privatkläger bestätigte, dass er quartalsmässige Berichte über das Depot von der Q. erhalten habe (Urk. 24/1 S. 6). Die Anlagerichtlinie betreffend den Wechsel auf die risikoreiche Anlagestrategie Aktien habe der Beschuldigte erst ins Spiel gebracht, nachdem ein Gespräch im Anwaltsbüro seiner Anwälte stattgefunden habe, um eine allfällige Vergleichsbereitschaft auszuloten. Nach dem Gespräch habe der Beschuldigte
diese Anlagerichtlinie aus dem Hut gezaubert und eine Kopie über seinen Anwalt eingebracht (Urk. 24/1 S. 7). Er habe die Anlagerichtlinie mit der Anlagestrategie Aktien nicht unterschrieben (Urk. 24/1 S. 9). Der Privatkläger bestätigte, dass am 10. Dezember 2008 ein Treffen in der Q. in Zürich stattgefunden habe, an welchem er, der Beschuldigte, Herr H. und Herr G. teilgenommen hätten. An den Grund für das Treffen könne er sich nicht mehr genau erinnern, es könne sein, dass er ins Zürcher S. gegangen sei, um sein dort eingelagertes Gold und Silber anzuschauen. Es könne sein, dass der Beschuldigte bei der Q. eine von ihm aufgelegte Anleihe vorgestellt habe. Danach sei es in München zu einer Nachbesprechung gekommen. Er habe diese Anleihe zuerst mit seinem Berater bei der T. [Bank] München besprechen wollen (Urk. 24/1 S. 10 f.). Der Privatkläger betonte in dieser Einvernahme zudem, dass er niemals ein Dokument mit dem falschen Datum unterzeichnet hätte (Urk. 24/1 S. 14).
Die Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 bezog sich vor allem auf die Frage der Schliessung seiner Praxis über den Jahreswechsel 2008/2009 infolge seines Skiurlaubs und wie die entsprechenden Daten der Praxisschliessung durch seine Mitarbeiterinnen ermittelt wurden. Er erklärte, er sei am 8. und 9. Januar 2009 in der Praxis gewesen, zuvor im Skiurlaub
(Urk. 24/8 S. 9). Für die Zeit zwischen 24. Dezember 2008 und 7. Januar 2009 könne er ausschliessen, in der Praxis in München gewesen zu sein (Urk. 24/8 S. 9).
Zeugenaussagen betreffend Besuch des Beschuldigten in München
Die Ehefrau des Beschuldigten hat in ihrer Zeugeneinvernahme vom 2. März 2016 ausgesagt, sie sei mit dem Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter in den Ferien über Weihnachten/Neujahr 2008/2009 in München gewesen. Der Weihnachtsmarkt sei nicht mehr gewesen und die Ferien über Weihnachten wür- den jeweils bis zum 6. Januar dauern, deshalb müsse der Ausflug anfangs Januar gewesen sein (Urk. 25 S. 4). Der Beschuldigte habe sie und die Tochter in einem Restaurant abgesetzt und habe gesagt, er habe noch einen Termin. Sie könne
sich nicht mehr so gut daran erinnern, was dies für ein Termin gewesen sei. Nach ca. 1,5 Stunden sei er wieder zurückgekommen. Sie seien am gleichen Tag mit der Bahn wieder zurückgefahren (Urk. 25 S. 4).
L. und M.
Bei diesen Zeuginnen handelt es sich um Mitarbeiterinnen des Privatklägers. Sie haben auf Anweisung des Privatklägers die Karteikarten und Patientenlisten durchgesehen, um herauszufinden, ob der Privatkläger anfangs Januar 2009 Patienten behandelt hat. Dabei hat sich gemäss ihren Aussagen herausgestellt, dass er am 5. und 7. Januar 2009 keine Patienten behandelt hat und die Praxis am 6. Januar 2009 infolge Feiertags geschlossen war (Urk. 31 S. 3; Urk. 32 S. 3
und S. 5).
Die Zeugin ist mit dem Privatkläger befreundet, den Beschuldigten kennt sie nicht. Sie bestätigte, dass sie und ihr Ehemann zusammen mit dem Privatkläger bis am
4. Januar 2009 in U. in den Ferien waren. Während sie und ihr Ehemann am 4. Januar zurückgereist seien, sei der Privatkläger noch weitere Tage geblieben (Urk. 33 S. 4).
Zeugenaussagen betreffend Verbleib der Originalurkunde
bestätigte, in den Jahren 2008 und 2009 als Praktikantin administrative Arbeiten für die C. AG verrichtet zu haben, wozu auch das Kopieren und Verschicken von Unterlagen gehört habe (Urk. 26 S. 3). Sie konnte nicht sagen, ob sie das Dokument Anlagerichtlinien vom 10.12.2008 schon einmal gesehen kopiert habe (Urk. 26 S. 4). Sie könne sich nicht vorstellen, dass entgegen den Anweisungen des Beschuldigten ein Original verschickt und eine Kopie abgelegt worden sei (Urk. 26 S. 4). Gleichzeitig räumte sie aber auch ein, wo gearbeitet werde, könnten auch Fehler passieren (Urk. 26 S. 5).
hat ebenfalls 2008 und 2009 als Praktikantin für die C. AG gearbeitet. Sie konnte nicht sagen, ob sie für den Beschuldigten die C. AG irgendetwas kopiert verschickt habe (Urk. 27 S. 3). Es sei möglich, dass sie auch Unterlagen für Kunden kopiert habe, sie könne es aber nicht mit Sicherheit sagen (Urk. 27 S. 4). Sie könne sich nur erinnern, dass der Beschuldigte sich von gewissen Briefen vor Ort habe Kopien anfertigen lassen (Urk. 27 S. 4). Sie wisse nicht, ob sie jemals etwas für die C. AG verschickt habe (Urk. 27 S. 4). Auf Vorhalt des Dokuments Anlagerichtlinien vom 10.12.2009 und die Frage, ob sie dieses schon einmal gesehen habe, antwortete sie, das sage ihr nichts. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie dieses Dokument einmal kopiert verschickt habe (Urk. 27 S. 4) irgendeinmal etwas in einen Ordner des Beschuldigten hätte ablegen sollen (Urk. 27 S. 5). Sie bezweifle, dass sie für ihn hätte ein Original ablegen sollen, nach ihrer Erinnerung habe der Beschuldigte die Originale immer mitgenommen (Urk. 27 S. 5).
Zeugenaussagen betreffend Anlagestrategie
H. kennt den Beschuldigten geschäftlich aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrages zwischen der Q. und dem Beschuldigten als externer Vermögensverwalter. Der Zeuge unterhält auch privat Kontakt zum Beschuldigten, den Privatkläger kennt er nur namentlich und als Kunden des Beschuldigten (Urk. 28/1
S. 2). Der Zeuge arbeitete 2002 bis 2013 bei der Q. und betreute das Portfolio des Privatklägers (Urk. 28/1 S. 3). Er konnte nichts aussagen über die vom Privatkläger festgelegte Anlagestrategie und eine allfällige Änderung der Strategie (Urk. 28/1 S. 5 f.). Er erklärte, bei der Q. sei es Standard gewesen, dass die Kunden vierteljährlich Angaben zum Stand des Portfolios erhalten hätten. Vorliegend sei es sicher so gewesen, dass Buchungsanzeigen laufend geschickt worden seien (Urk. 28/1 S. 7). Er gehe davon aus, dass die Unterlagen sowohl der
C. AG wie auch dem Privatkläger geschickt worden seien (Urk. 28/1 S. 7). Der Zeuge erklärte, die Bank habe mit Bezug auf die Anlagestrategie kein Interesse, sie stelle nur das Gefäss für den Handel zur Verfügung (Urk. 28/1 S. 12). Die Angaben gegenüber der Bank betreffend die Anlagestrategie des Privatklägers würden von der C. AG stammen (Urk. 28/1 S. 12).
Der Zeuge G. hat den Kontakt zwischen dem Privatläger und dem Beschuldigten hergestellt, indem er dem Privatkläger den Beschuldigten als Vermögensverwalter empfohlen hat (Urk. 29 S. 6). Er unterhielt rein geschäftlichen Kontakt zum Beschuldigten und stand auch im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme noch sporadisch in geschäftlichem Kontakt zu ihm, wogegen er mit dem Privatkläger keinen Kontakt mehr unterhielt (Urk. 29 S. 3). Beim ersten Treffen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten war der Zeuge anwesend. Er wusste nicht mehr genau, ob bei diesem Treffen die Anlagestrategie festgelegt wurde (Urk. 29
S. 6). Er könne sich nicht detailliert daran erinnern, wann, wie und wo die Anlagestrategie festgelegt worden sei (Urk. 29 S. 3). Er erinnere sich nicht mehr genau, wisse aber, dass für den Privatkläger eine normale Anlagestrategie mit Risikostufe 3 (60% 70% Aktien) 4 (bis 100% Aktien) abgemacht gewesen sei. Dies habe er seinerzeit sowohl vom Privatkläger wie vom Beschuldigten vernommen (Urk. 29 S. 4). Er sei selber noch als Berater für den Privatkläger tätig gewesen, habe ihm nahegelegt, Edelmetalle zu kaufen und in seinem Bestand zu halten. Der Privatkläger habe Gold und Silber gekauft, er glaube im Wert von ca. 1 Million EURO (Urk. 29 S. 7). Der Zeuge bestätigte, dass ein Treffen in der
Q. in Zürich stattgefunden habe, nach welchem er zusammen mit dem Privatkläger im S. dessen eingelagerten Bestände an Gold und Silber angeschaut habe. Er wusste auf Vorhalt des Datums vom 10. Dezember 2008 nicht mehr, ob das Treffen an diesem Datum gewesen ist (Urk. 29 S. 7 f.).
Die Zeugin hat von 2002 bis 2013 bei der Q. gearbeitet. Sie kennt den Beschuldigten von der Zusammenarbeit bei der Bank, wobei der Beschuldigte als externer Vermögensverwalter tätig gewesen sei (Urk. 30/1 S. 2). Den Namen des Privatklägers kennt sie und weiss, dass er Kunde des Beschuldigten war und ein
Konto bei der Bank führte. Sie ist sich aber nicht sicher, ob sie ihn je persönlich getroffen hat (Urk. 30/1 S. 2). Ihre Aufgabe bei der Bank war der Kontakt zu den externen Vermögensverwaltern und den Kunden. Sie nahm Aufträge entgegen und führte sie aus, eröffnete Konten, wozu auch das Ausfüllen von Formularen bei der Eröffnung von Kundenbeziehungen gehörte (Urk. 30/1 S. 4). Sie konnte sich nicht daran erinnern, ob der Privatkläger der Beschuldigte mit ihr über die Anlagestrategie gesprochen hat. Normalerweise habe sie mit den Kunden nicht über die Anlagestrategie gesprochen, das sei nicht Sache der Bank gewesen (Urk. 30/1 S. 5). Sie wisse nichts darüber, ob die anfänglich festgelegte Anlagestrategie abgeändert wurde (Urk. 30/1 S. 5). Die Bank habe jeweils keine Kenntnis der Vereinbarung zwischen den Kunden und den externen Vermögensverwaltern gehabt (Urk. 30/1 S. 12). Betreffend den Versand von Dokumenten bestätigte sie auf Vorhalt des Schreibens der Q. zur Kontound Depoteröffnung vom 11. April 2008, es sei vereinbart worden, dass die Dokumente im Original an den Privatkläger und in Kopie an die C. AG geschickt werden (Urk. 30/1 S. 6). Es sei üblich gewesen, dass die Belege für Transaktionen täglich versandt wurden, nur Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen seien sporadisch verschickt worden (Urk. 30/1 S. 11). Auf Vorhalt des Kundenprofils für Kunden der Q. , auf welchem die Anlagestrategie Aktien angekreuzt ist, erklärte sie, sie nehme an, das sei im Gespräch so besprochen und festgehalten worden (Urk. 30/1 S. 10).
Würdigung der Aussagen
Von den als Zeugen einvernommenen Personen konnte niemand Aussagen betreffend Unterzeichnung der fraglichen Anlagerichtlinie Aktien machen. Keine dieser Personen hat aus eigener Wahrnehmung mitbekommen, was zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bezüglich der Anlagestrategie vereinbart wurde.
Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach am 10. Dezember 2008 (Datum auf dem inkriminierten Dokument) ursprünglich ein Treffen zwischen ihm und dem Privatkläger in München vereinbart gewesen sei, welches dann nach Zürich verlegt worden sei, wo der Privatkläger seine Goldund Silberguthaben im S.
habe besichtigen wollen, wurden vom Privatkläger bestätigt und werden durch die Zeugenaussage von G. gestützt. Damit ist davon auszugehen, dass das Datum 10.12.2008 verbunden mit der Ortsangabe München nicht den Tatsachen, insbesondere nicht dem wahren Datum der Unterzeichnung, entspricht. Unbestritten ist denn auch, dass der Beschuldigte Ort und Datum auf dem fraglichen Dokument angebracht hat. Er begründete dies damit, dass er das Dokument für seinen ursprünglich auf den 10. Dezember 2008 geplanten Besuch des Privatklägers in München vorbereitet habe.
Die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger habe dieses Dokument im Januar 2009 in München in seiner Praxis unterzeichnet, lässt sich nicht allein damit widerlegen, dass der Privatkläger gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen L. und M. bis 6. Januar 2009 nicht in der Praxis war, vielmehr gemäss den Aussagen der Zeugin N. in dieser Zeit im Skiurlaub weilte. Es ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte nach dem 6. Januar 2009, in Frage kommen der 7., 8. 9. Januar 2009, den Privatkläger in München in seiner Praxis aufsuchte. Dies wird gestützt durch die Zeugenaussage der Ehefrau des Beschuldigten. Sie erklärte, der Beschuldigte sei mit ihr und der gemeinsamen Tochter in den Schulferien über das Jahresende 2008/2009 nach München gefahren. Dort habe er sie und die Tochter in einem Restaurant abgesetzt und sei zu einem geschäftlichen Treffen gegangen, von welchem er nach 1,5 Stunden wieder zurückgekehrt sei. Zwar kann nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger anfangs Januar 2009 in seiner Praxis in München aufgesucht hat, jedoch liegen ausser der Aussage des Beschuldigten keine Hinweise dafür vor, dass der Privatkläger anlässlich dieses Besuches die Anlagerichtlinie Aktien unterzeichnet hat. Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 18) erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte für seinen Besuch in München eine mehrstündige Reise auf sich genommen hat, ohne ein neues Formular Anlagerichtlinien mitzunehmen, auf welchem das richtige Datum der Unterzeichnung hätte angebracht werden können. Die Erklärung des Beschuldigten, dass die Unterzeichnung des Dokumentes nur noch eine Formsache gewesen sei, sie sich schon zuvor mündlich geeinigt hätten, vermag nicht zu überzeugen, zumal er diese angebliche Formsache nicht auf dem Korrespondenzweg erledigte, sondern extra nach München reiste. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung allerdings geltend, der Beschuldigte sei im Januar 2009 entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - nicht extra nach München gereist, nur um dieses Dokument vom Privatkläger unterschreiben zu lassen, sondern bei diesem Treffen sei eine Anlage in der Höhe von EUR 140'000 besprochen worden, welche der Beschuldigte nach seiner Rückkehr bei der Bank so getätigt habe (Urk. 75 S. 7 f.). Aus dem Auszug der Q. betreffend Treuhand-Anlage geht hervor, dass am 12. Januar 2009 eine entsprechende Anlage in der Höhe von EUR 140'000 getätigt worden ist (Urk. 76/3), was die Darstellung des Beschuldigten stützt und ein Indiz dafür ist, dass es bei ihrem Treffen in München tatsächlich nicht mehr nur um die Unterzeichnung des Dokumentes gegangen war. Zudem bestätigte auch der Privatkläger, dass mit dem Beschuldigten auch andere Themen besprochen worden seien. Er habe diese Anlage aber zuerst mit seinem Berater bei der T. München besprechen wollen, sodass es danach in München zu einer Nachbesprechung gekommen sei (Urk. 24/1 S. 10 f.).
Sehr ungewöhnlich mutet zudem an, dass das Datum vom Privatkläger nicht korrigiert wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dies schwer damit in Übereinstimmung zu bringen ist, dass der Privatkläger diverse handschriftliche Änderungen und Streichungen im Vermögensverwaltungsvertrag anbrachte, was darauf hindeutet, dass er genau kontrollierte, was er unterzeichnete (Urk. 62 S. 18). Der Privatkläger wies denn auch darauf hin, dass er bei den von ihm unterzeichneten Dokumenten Ort und Datum jeweils selber geschrieben habe.
Ein weiteres Indiz zulasten des Beschuldigten stellt ferner der Umstand dar, dass das Originaldokument nicht auffindbar ist. Dass der Beschuldigte das Original nach Zürich mitgenommen hat, um hier eine Kopie für den Privatkläger anfertigen und versenden zu lassen, wobei dann durch Lehrlinge fälschlicherweise das Original verschickt wurde, ist zwar theoretisch denkbar, erscheint aber weit hergeholt. Aufgedrängt hätte sich, dass die Kopie für den Privatkläger gleich vor Ort in dessen Praxis in München erstellt worden wäre und der Beschuldigte das Original nach Zürich mitgenommen hätte. Auf der anderen Seite kann die Erklärung des
Beschuldigten aber auch nicht widerlegt werden. So führte dieser anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie würden nie Kopien bei den Kunden erstellen, da dies nicht ihrer Arbeitsweise entspreche (Prot. II S. 14; Urk. 75 S. 9). Den Aussagen der ehemaligen Praktikantinnen J. und K. ist nichts über den Verbleib des Originals zu entnehmen, beide konnten sich nicht an die fragliche Anlagerichtlinie erinnern, insbesondere nicht, diese kopiert, verschickt und abgelegt zu haben. Sie konnten aber auch nicht eindeutig ausschliessen, dass fälschlicherweise ein Originaldokument verschickt wurde.
Entscheidend zu Gunsten des Beschuldigten fallen demgegenüber die Umstände ins Gewicht, welche zu einem Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung führten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, aus den Zeugenaussagen erhelle, dass der Privatkläger von der Bank jeweils zeitnah über die vom Beschuldigten getätigten Investitionen informiert worden sei und regelmässig mit Flussund Kreisdiagrammen bedient worden sei, aus denen sich mit einem einzigen Blick hätte entnehmen lassen, dass sein Vermögen grossmehrheitlich in Aktien investiert worden sei. Die Darstellung des Privatklägers, wonach er keinerlei Kenntnis über die tatsächliche Art der Anlagen gehabt habe, erscheine vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich (Urk. 62 S. 14). Die Anlagestrategie Rendite sei im April 2008 abgeschlossen worden, die C. AG habe die Tätigkeit für den Privatkläger dagegen erst im September 2008 angefangen. Zudem sei aktenkundig, dass der Privatkläger im September 2008 mit der
V. Schweiz AG einen Vertrag über die Aufbewahrung von Edelmetallen abgeschlossen habe und im September 2008 und Oktober 2008 Edelmetalle über die V. bestellt habe. Der Zeuge G. habe bestätigt, dass der Privatkläger zunächst im Sinn gehabt habe, Edelmetallgeschäfte über die C. AG laufen zu lassen. Daher erscheine die Darstellung des Beschuldigten als plausibel, wonach die im April 2008 vereinbarte Anlagestrategie Rendite die beabsichtigten Investitionen des Privatklägers in Edelmetalle im Umfang von einer Million Euro mitumfasst hätte. Dies bedeute, dass spätestens mit dem Edelmetallkauf des Privatklägers über eine andere Gesellschaft als die C. AG die Anlagestrategie Rendite keine Verbindlichkeit zwischen den Parteien mehr gehabt habe. Es erscheine daher als plausibel, dass der Beschuldigte und der Privatkläger sich
(jedenfalls konkludent) dahingehend geeinigt hätten, dass der Beschuldigte die vom Privatkläger zur Verfügung gestellten Gelder in Anlagen mit einem höheren Risiko investieren dürfe. Auffällig erscheine auch, dass der Privatkläger gegen die Zusammensetzung des Depots so lange nicht remonstriert habe als der Depotwert angestiegen bzw. nicht wesentlich unter die ursprünglich investierte Summe gesunken sei. Die Würdigung aller dieser Umstände führe zum Schluss, dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte pflichtwidrig entgegen dem Auftrag des Privatklägers in Aktien investiert habe (Urk. 62 S. 15 f.). Dieser überzeugenden Argumentation der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden, was auch Auswirkungen zeitigt auf die Sachverhaltserstellung im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Urkundenfälschung. Ausgehend davon, dass der Privatkläger und der Beschuldigte sich mindestens konkludent über einen Wechsel der Anlagestrategie geeinigt hatten und der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger von der Bank regelmässig über die getätigten Geschäfte und Transaktionen informiert wurde, ist denn auch kein gewichtiges Motiv des Beschuldigten für eine Urkundenfälschung erkennbar. Namentlich lässt sich vor diesem Hintergrund nicht argumentieren, der Beschuldigte habe ein Interesse daran gehabt, durch eine Urkundenfälschung zu vertuschen, dass er pflichtwidrig gegen die Anlagerichtlinie des Privatklägers verstossen habe. Nicht von der Hand zu weisen ist einzig, dass durch Präsentation der inkriminierten Urkunde seine Position im Zivilverfahren verbessert wurde. Ein denkbares Motiv für eine Urkundenfälschung liegt daher in der Umgehung von Beweisschwierigkeiten im Zivilprozess. Angesichts des Umstandes, dass die Bank den Privatkläger zeitnah über die getätigten Geschäfte informierte und regelmässig mit Diagrammen belieferte, was der Beschuldigte wusste und sich im Zivilverfahren darauf berufen konnte, wiegt die ihn treffende Beweislast jedoch nicht so schwer. Es ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass er durch eine strafbare Handlung seine berufliche Existenz aufs Spiel setzen wür- de, zumal angesichts des pendenten Zivilverfahrens die hohe Gefahr der Aufdeckung und Einreichung einer Strafanzeige durch den Privatkläger bestand. Umgekehrt kann denn auch argumentiert werden, dass der Privatkläger angesichts der mit den Aktiengeschäften erlittenen Verluste ein Interesse haben könnte, sich auf eine Fälschung seiner Unterschrift zu berufen respektive geltend zu machen,
der Beschuldigte habe diese kopiert und auf dem Dokument angebracht, da er im Falle ihrer Echtheit keine nur geringe Aussicht hätte, den Beschuldigten bzw. die C. AG erfolgreich für die eingetretenen Verluste zu belangen. Dass das Interesse des Privatklägers am Ausgang des Verfahrens gleichwertig ist mit demjenigen des Beschuldigten zeigt sich denn auch aufgrund der von ihm adhäsionsweise geltend gemachten hohen Schadenersatzforderung im Betrage von EUR 873'113.94 (Urk. 53 S. 1).
Fazit Beweiswürdigung
Es lässt sich nicht mittels Schriftgutachten nachweisen, dass die Kopie der Anlagerichtlinie Aktien mit dem Datum vom 10. Dezember 2008 eine gefälschte Unterschrift des Privatklägers aufweist, respektive dass der Beschuldigte die Unterschrift des Privatklägers kopiert und auf dem Dokument angebracht hat. Festzuhalten ist einzig, dass die inkriminierte Unterschrift weniger breit ist und weniger runde Schriftzüge aufweist als die bei den Akten liegenden Vergleichsunterschriften des Privatklägers, was auch eher dagegen spricht, dass diese mit technischen Hilfsmitteln kopiert worden sein könnte, da in diesem Fall mehr Ähnlichkeit mit der Originalunterschrift zu erwarten wäre.
Erstellt ist, dass der Beschuldigte Datum und Ortsangabe auf dem Dokument geschrieben hat und das Dokument nicht an diesem Datum unterzeichnet wurde. Dass der Privatkläger das falsche Datum nicht korrigiert hat, erscheint aus den vorstehend dargelegten Gründen als nicht glaubhaft.
Ein weiteres Indiz für eine Urkundenfälschung stellt der Umstand dar, dass das Original der fraglichen Urkunde nicht auffindbar ist und die Erklärungen des Beschuldigten für diesen Umstand wenig plausibel erscheinen.
Deutlich zugunsten des Beschuldigten spricht, dass nicht erstellt werden konnte, dass er pflichtwidrig entgegen den vom Privatkläger erteilten Richtlinien eine risikoreichere als die vereinbarte Anlagestrategie verfolgt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zumindest konkludent eine Änderung der ursprünglich im April 2008 festgelegten Anlagestrategie vereinbart wurde. Der Beschuldigte wurde vom
Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen, da kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden konnte. Da ein pflichtwidriges Verhalten bestehend in der Verfolgung einer risikoreicheren Anlagestrategie nicht erstellt ist, lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Urkunde gefälscht hat, um die in Verletzung der Anlagerichtlinie Rendite getätigten Investitionen zu verschleiern und finanziell nicht für die damit verursachten Kursverluste verantwortlich gemacht zu werden. Wo keine Pflichtverletzung erstellt ist, lässt sich auch nicht erstellen, dass eine solche hätte verschleiert werden sollen.
Betreffend die Urkundenfälschung stehen letztlich als zentrale Beweismittel die Aussagen des Privatklägers und diejenigen des Beschuldigten einander gegen- über. Beide haben je ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass seitens des Beschuldigten nicht von einem Motiv der Vertuschung von pflichtwidrigem Verhalten ausgegangen werden kann. Ein Motiv für die ihm vorgeworfene Delinquenz könnte einzig in der Beschaffung eines Beweismittels gesehen werden, welches seine Beweislast im Zivilverfahren hätte erleichtern können. Das genau gleiche Motiv einer Verbesserung der Chancen im Zivilprozess ist aber auch seitens des Privatklägers denkbar. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, die Darstellung des Privatklägers, wonach er keinerlei Kenntnis über die tatsächliche Art der Anlagen gehabt habe, erscheine aufgrund der ihm zeitnah zugestellten Informationen über die vom Beschuldigten getätigten Investitionen als unwahrscheinlich (Urk. 62 S. 14 f.). Es bestehen somit auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Privatklägers. Allein anhand seiner konstanten Bestreitung betreffend Unterzeichnung der Anlagerichtlinie Aktien lässt sich vor diesem Hintergrund kein rechtsgenüglicher Beweis betreffend Urkundenfälschung erbringen. Demzufolge erübrigt es sich, auf den anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellten Beweisantrag des Beschuldigten auf erneute Zeugeneinvernahme von E. (Prot. II S. 6) einzugehen.
In Würdigung aller Beweismittel und Indizien bleiben rechtserhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Unterschrift des Privatklägers auf der Anlagerichtlinie Aktien gefälscht hat. Er ist daher in dubio pro reo vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
III. Zivilforderung des Beschuldigten
Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Genugtuung im Betrage von Fr. 20'000.-. Zur Begründung machte er geltend, er sei vom Privatkläger acht Jahre lang durch den Dreck gezogen worden, habe viele schlaflose Nächte gehabt und habe enorme Einbussen betreffend seine Geschäftstätigkeit hinnehmen müssen (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er dazu ergänzend geltend, dass er aufgrund der langen Verfahrensdauer, der dauernden Angst um seine und die Existenz seiner Familie und der sozialen Ächtung durch seine Geschäftspartner derart in seiner Persönlichkeit verletzt sei, dass eine Genugtuung gerechtfertigt sei (Urk. 75 S. 13). Zu den behaupteten Einbussen in der Geschäftstätigkeit wurden auf Nachfrage des Vorsitzenden keine weiteren Ausführungen gemacht und keine Belege eingereicht (Prot. I S. 19 f.).
Vorweg ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte die Zusprechung einer Genugtuung beantragte. Gegenstand einer Genugtuung ist der Ausgleich für eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, somit für eine immaterielle Schädigung, nicht eines materiellen Schadens wie einer Einkommenseinbusse. Daher erübrigen sich Ausführungen zu den vom Beschuldigten pauschal behaupteten Einbussen in der Geschäftstätigkeit.
Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Es muss somit eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Der Beschuldigte war nicht in Haft und brachte auch nicht vor, dass die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch andere staatliche Zwangsmassnahmen bewirkt worden sei (z.B. eine besonders publizitätsträchtige Hausdurchsuchung), vielmehr liess er ausführen, der Privatkläger habe ihn acht Jahre lang durch den Dreck gezogen. Somit ist nach der Darstellung des Beschuldigten nicht staatliches Handeln Ursache für die Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen, vielmehr das Handeln des Privatklägers. Auch der Umstand der langen Verfahrensdauer ist nicht auf staatliches Handeln, sondern auf ein Verhalten des Privatklägers zurückzuführen, welcher durch das Ausschöpfen der Rechtsmittel eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Leistung einer Genugtuung aus der Staatskasse nur für Persönlichkeitsverletzungen als Folge von Verfahrenshandlungen des Staates besteht, nicht für die Folgen allfälliger persönlichkeitsverletzender Handlungen seitens Privater. Das Genugtuungsbegehren gegenüber dem Staat ist daher abzuweisen. Betreffend eine Genugtuungsforderung gegenüber dem Privatkläger steht dem Beschuldigten der Weg des Zivilprozesses offen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Von der Ansetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist abzusehen.
Der Beschuldigte bezifferte die Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf Fr. 15'400.- (Urk. 64) und verlangte für das Berufungsverfahren die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung, wobei ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung bisher ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'751.35 angefallen sei (Urk. 75 S. 1 f.; Urk. 76/2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 62 S. 28), erscheinen Verteidigungskosten von Fr. 15'400.für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren angesichts des Umfangs der Untersuchung und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten ohne Weiteres als angemessen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren (Urk. 76/2) erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Verteidiger bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine neuen Vorbringen vorgetragen wurden, als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht zuzusprechen. Zudem fällt auf, dass die Hauptverhandlung vor Vorinstanz erneut in Rechnung gestellt wurde (Urk. 76/2), welche nicht im Berufungsverfahren zu entschä- digen ist. Folglich erscheint im Berufungsverfahren eine Entschädigung für Verteidigungskosten in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.als angemessen.
Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten seiner Verteidigung in der Untersuchung und in den beiden Gerichtsverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 21'400.aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
16. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Absatz (Freispruch ungetreue Geschäftsbesorgung), 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstän- de), 6 (Schadenersatzbegehren des Privatklägers) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
wird auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung
im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für die Kosten der Rechtsvertretung in der Untersuchung und den beiden Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 21'400.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 63.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 29. November 2019
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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