E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB180518
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180518 vom 09.05.2019 (ZH)
Datum:09.05.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1051/2019
Leitsatz/Stichwort:Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Zeuge; Beschuldigten; Fahre; Urteil; Zeugen; Beruf; Berufung; Bundesgericht; Fahrzeug; Verkehr; Verkehrs; Polizei; Strasse; Entscheid; Bundesgerichts; Aussage; Vorinstanz; -strasse; Verfahren; Geldstrafe; Busse; Gericht; Verfahren; Fahrer; Person
Rechtsnorm: Art. 139 StPO ; Art. 15 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 29 SVG ; Art. 307 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 343 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 405 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 57 VRV ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:119 Ib 158; 123 IV 1; 133 I 33; 140 IV 196; 141 IV 249; 143 IV 214; 143 IV 288;
Kommentar zugewiesen:
Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180518-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 9. Mai 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 19. Januar 2017 (GG160023)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017 (SB170132)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 23. November 2018 (6B_1342/2017)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2016 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 18 S. 22-24)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.- (entsprechend Fr. 2'550.-) sowie einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'400.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.- Gebühr für das Vorverfahren.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. III S. 2 [Prot. III = Protokoll im Verfahren SB180518])

  1. des Beschuldigten

    (Urk. 33 S. 1 und Prot. III S. 3 sinngemäss)

    1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. Januar 2017 aufzuheben,

    2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei zu sprechen,

    3. Alles auf Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

  2. der Staatsanwaltschaft (Urk. 36; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte
      1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 20 S. 3).

      2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 19. Januar 2017 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.- bei einer Probezeit von 2 Jahren so-

        wie mit einer Busse von Fr. 300.- resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Urk. 20 S. 22 f.).

      3. Auf Berufung des Beschuldigten bestätigte die erkennende Kammer mit Urteil vom 21. September 2017 sowohl den Schuldspruch als auch die Sanktion (Urk. 51).

      4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 21. September 2017 sowie einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 57/2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. November 2018 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil der erkennenden Kammer vom

      21. September 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 64).

      1. Am 29. Januar 2019 ergingen die Vorladungen an die Parteien und an den Zeugen zur Berufungsverhandlung auf den 9. Mai 2019, wobei der Anklagebehörde das Erscheinen freigestellt wurde. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt,

        dass anlässlich der Berufungsverhandlung der Polizeibeamte Fw B. Zeuge befragt werde (Urk. 66).

        als

      2. Zur Berufungsverhandlung erschien seitens der Parteien der Beschuldigte (Prot. III S. 2). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Polizeibeamte

      Fw B.

      als Zeuge einvernommen (Urk. 69). Der Beschuldigte ersuchte an

      der Berufungsverhandlung um Beweiserhebungen betreffend den Zeugen B. , da er ihn nach seiner Auffassung zu Unrecht belaste. Der Beschuldigte wollte insbesondere abgeklärt haben, ob der Zeuge B. je einmal ein Verfahren wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) gehabt habe und verlangte zudem sinngemäss Einsicht in die Falldossiers des Zeugens bei der Polizei, um die vom Beschuldigten vermutete Ausländerfeindlichkeit des Zeugens beurteilen zu können (Prot. III S. 3; Urk. 69 S. 15). Dem wurde mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht stattgegeben, mit Ausnahme der Einsichtnahme des Gerichts in einen Strafregisterauszug über den Zeugen B. , worin nichts verzeichnet war

      (Prot. III S. 3). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv den Parteien mitgeteilt (Prot. III S. 7).

    2. Prozessuales und Umfang der Berufung
      1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat.

        Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

        Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu entscheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1).

      2. Thema des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides bildete einzig die Frage nach der Notwendigkeit der Wiederholung eines bereits im Vorverfahren ordnungsgemäss und vollständig erhobenen Personalbeweises (Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 StPO). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut mit der Begründung, dass es für die Urteilsfällung auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Zeugen B. durch das Gericht ankomme. Im Einzelnen wurde erwogen, es handle sich vorliegend um eine klassische Aussage gegen Aussage-Situation. Neben der Aussage des Zeugen gebe es kein weiteres Beweismittel für den gegen den Beschuldigten erhobenen und von ihm vollumfänglich bestrittenen Vorwurf. Die Bedeutung der Zeugenaussage sei für den Verfahrensausgang entscheidend und die allfällig mit dem Tatvorwurf verbundenen Konsequenzen für den Beschuldigten, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Zukunft, nicht unerheblich. Hinzu komme, dass der Zeuge B. seine Beobachtungen als Privatperson gemacht und gleichzeitig die polizeilichen Ermittlungen geführt habe, bei denen es ebenso wie bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. September 2016 zu erheblichen atmosphärischen Störungen gekommen sei, aufgrund derer der befragende Staatsanwalt mehrfach beruhigend habe intervenieren müssen (Urk. 3/6). Die unmittelbare Zeugeneinvernahme durch das Gericht sei vorliegend für die Urteilsfällung notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, nicht zuletzt weil das Vorverfahren einen persönlichen Einschlag aufweise und der Zeuge auch erstinstanzlich nicht einvernommen worden sei (Urk. 64 S. 3 Erw. 4 mit Hinweisen auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2015 vom 26. April 2017

        E. 1.1, nicht publ. in BGE 143 IV 288). An diese Rechtsauffassung ist die urteilende Kammer gebunden.

        Auch wenn das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 21. September 2017 und damit den Freispruch formell vollständig aufgehoben hat (Urk. 64 S. 4), geht aus den Erwägungen klar hervor, dass sich die Aufhebung auf den genannten Teilaspekt beschränkt. Mit der Rückweisung zur erneuten Zeugeneinvernahme ist der Rahmen für das neue kantonale Verfahren eng gesteckt. Die Kammer darf daher nur soweit auf das frühere Beweisergebnis zurückkommen, als sich aus der Befragung von Fw B. und jener des Beschuldigten oder zulässigen Noven ein anderes Bild ergibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3).

      3. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 2/33 S. 1 und Prot. III S. 4 f. sinngemäss). Es ist deshalb keine Dispositiv-Ziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).

      4. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249

      E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

    3. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

18. März 2016 um ca. 5.10 Uhr den Personenwagen Opel Astra ZH auf der

C. -strasse und der D. -strasse in E.

in Fahrtrichtung E.

Zentrum gelenkt. Dabei seien die Seitenscheibe der Beifahrerseite, beide hinteren

Seitenscheiben und die Heckscheibe vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt gewesen. Die Frontscheibe habe einzig ein ca. 15 cm x 30 cm grosses Guckloch gehabt. Dadurch sei die Sicht des Beschuldigten auf die Geschehnisse im Strassenverkehr stark eingeschränkt bzw. vollkommen verdeckt gewesen, womit das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht den Strassenverkehrsregeln entsprochen habe. Der Beschuldigte habe eine erhöht abstrakte Unfallgefahr geschaffen, was er durch sein Handeln, indem er lediglich ein Guckloch freigekratzt habe, zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 9 S. 2; auch Urk. 20 S. 3 f.).

  1. Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zu den vorhandenen Beweismitteln, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 4-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass es sich auch beim Polizeirapport (Urk. 1) um ein zulässiges Beweismittel handelt, nämlich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass der Polizeirapport im Unterschied zu einem Einvernahmeprotokoll nicht von der mündlich befragten Personen unterschrieben werden muss, ergibt sich aus der Stellung und dem Auftrag der Polizei und ändert nichts an dessen uneingeschränkten Verwertbarkeit.

  2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen

B.

zutreffend zusammen (Urk. 20 S. 8-10). Auch darauf kann verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. September 2017 betonte der Beschuldigte mehrfach, dass er mit einem Garagenauto keinen Unfall riskieren würde, da er sich einen daraus resultierenden Schaden nicht leisten könne (Urk. 47 S. 5 und 8). Er habe sein Auto mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug gereinigt, das im Kofferraum des Garagenautos verstaut gewesen sei (Urk. 47

      S. 5 f. und 9). Er habe rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren und sehen müs- sen, was hinter ihm gewesen sei (Urk. 47 S. 5). Der Polizeibeamte B. , der ihn angezeigt und einvernommen habe, habe ihm gegenüber eine feindselige Haltung gehabt (Urk. 47 S. 6). Er habe sich unsachlich verhalten und habe irgendwie

      ein Problem mit Ausländern (Urk. 47 S. 9). Wenn er ihn gestoppt hätte, hätte er ein Foto machen können und hätte jetzt einen Beweis. Da der Polizeibeamte B. ihn aber erst sechs Stunden später angerufen habe, könne er sich nun nicht richtig verteidigen (Urk. 47 S. 7). Er (Beschuldigter) habe ausserdem zwei Indizien vorzuweisen, einerseits das Arztzeugnis, das belege, dass seine Nase bei einem Luftzug laufe und brenne und andererseits die von ihm gegen den Polizeibeamten B. eingereichte Aufsichtsbeschwerde (Urk. 47 S. 7 f.; auch Urk. 57/2 S. 7 und 9 ff.).

    2. An der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2019 führte der Beschuldigte aus, der Zeuge B. habe ihn angelogen und gesagt, er habe Fotos von seinem Auto, die er ihm (dem Beschuldigten) später zeige (Urk. 70 S. 3). Es liege ein widersprüchliches Verhalten des Zeugens B. vor, wenn er (der Beschuldigte) so gefahren wäre, hätte der Zeuge sofort gehandelt (Urk. 70 S. 3 f.). Der Zeuge habe ihm gesagt, er wisse, dass er lüge, er könne dies in seinem Herzen sehen (Urk. 70 S. 4). Er habe ihn auch gefragt, ob er Frühaufträge habe. Er (der Beschuldigte) habe genau verstanden, was er damit meine, nämlich, dass er mit Drogen deale. Dies sei für beide klar gewesen (Urk. 70 S. 4). Dass der Zeuge eigenen Angaben zufolge von einem Auto angefahren worden sei, habe vielleicht entscheidende Bedeutung auf das ganze Verfahren gehabt. Der Zeuge B. sei ihm gegenüber feindlich gewesen (Urk. 70 S. 4). Dass der Zeuge B. von Beruf Polizist sei, habe ihn (den Beschuldigten) von Anfang an benachteiligt (Prot. III S. 4).

      Im Weiteren hielt der Beschuldigte wiederum fest, dass es sich um ein Garagenauto gehandelt habe und er damit keinen Unfall riskiere. Er putze sein Auto und wenn er rückwärts fahre, müsse er etwas sehen, dort fahre regelmässig ein Bus (Urk. 70 S. 4; Prot. III S. 5). Wenn der Zeuge B. ihn gestoppt hätte, wäre die Sache erledigt. Dann hätte er direkt seine Unschuld beweisen können (Prot. III S. 4).

    3. Der Zeuge B. gab im Rahmen des Beweisverfahrens vom 9. Mai 2019 Folgendes zu Protokoll: In der Hauptsache verwies der Zeuge immer wieder auf den Rapport. Es sei so gewesen, wie es im Rapport stehe bzw. beschrieben sei

(Urk. 69 S. 4 f.; S. 6 f., S. 10 f.). Er (der Zeuge) sei vom Fahrradweg her an die C. -strasse herangefahren und habe das Fahrzeug mit Eis bedeckten bzw. vereisten Scheiben gesehen (Urk. 69 S. 4). Die Fahrerscheibe sei seines Erachtens bzw. seiner Erinnerung nach offen gewesen. Um dies mit Sicherheit sagen zu können, müsste er im Rapport nachschauen. Wenn es dort so stehe, sei es so gewesen (Urk. 69 S. 4, S. 6). Es sei ein Iglu-Fahrer gewesen (Urk. 69 S. 4). Der Beschuldigte sei von rechts von der C. -strasse Richtung D. -strasse gefahren. Zunächst habe der Beschuldigte Mitte des Trottoirs angehalten, sei dann weiter die D. -strasse hinunter gefahren, wobei er dabei eine schwankende, unsichere Fahrweise von links nach rechts gehabt habe, jedoch nicht wie ein Betrunkener (Urk. 69 S. 4 f.; S. 7). Er (der Zeuge) sei, bevor der Beschuldigte ihn überholt habe, etwa ein bis zwei Meter weg von der Motorhaube am fraglichen Fahrzeug vorbeigefahren (Urk. 69 S. 6). Die D. -strasse sei eine Hauptstrasse und gut beleuchtet gewesen (Urk. 69 S. 11). Die Frontscheibe habe ein kleines Loch und vereiste Scheiben gehabt (Urk. 69 S. 7). Das Gluckloch sei etwa 20 cm auf 30 cm gewesen, so wie im Rapport umschrieben (Urk. 69 S. 10). Er habe sich die Autonummer des Fahrzeugs gemerkt. Um 5.30 Uhr habe er seinen Dienst aufgenommen und so früh als möglich, die Garage F. kontaktiert. Er habe den schnellstmöglichen Weg gewählt, um den Beschuldigten zu kontaktieren. Es sei zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht als Polizist unterwegs gewesen (Urk. 69 S. 13). Das Gespräch am gleichen Tag auf der Wache habe abgebrochen werden müssen und es sei eine offizielle schriftliche Befragung durchgeführt worden (Urk. 69 S. 8 f. ).

5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und er ein - grundsätzlich legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 20 S. 10). Seine Aussagen sind aber nicht deswegen mit (besonderer) Vorsicht zu würdigen, sondern primär entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person, hier dem Zeugen B. (vgl. Urk. 3/1; Urk. 69 S. 1 f.), Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden, was auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom

21. September 2017 richtig ausführte (Prot. II S. 8, Urk. 47 S. 8). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33

E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen B. auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

  1. Vorab kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich auf die schlüssige Analyse der Aussagen beider Beteiligter (Urk. 20 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO), mit den nachstehenden Ergänzungen:

    1. Der Beschuldigte machte geltend, er könne doch mit einem Ersatzwagen aus der Garage keinen Unfall riskieren, da er dann den Schaden bezahlen müsste. Die Scheiben seien nicht vereist gewesen (Urk. 2/2 S. 4 Fragen 11, 15 und 23; Urk. 47 S. 5, Urk. 70 S. 4, Prot. III S. 5). Es könne sein, dass die Scheiben beschlagen gewesen seien (Urk. 47 S. 5; Prot. III S. 5). Weiter gab er zu Protokoll, nur schon, weil er rückwärts aus dem Parkplatz rausfahren müsse, müsse er hinten hinaus schauen können (Urk. 2/2 S. 3 Frage 17 und S. 5 Frage 31; Urk. 13

      S. 3; Urk. 47 S. 5; Urk. 57/2 S. 11 f.; Urk. 70 S. 4). Er habe das Fahrzeug geputzt (Urk. 70 S. 4).

      Diese Argumente sprechen keineswegs zwingend für unvereiste oder freigekratzte Autoscheiben. Nachdem sich der Beschuldigte nicht daran erinnert, am fraglichen Morgen noch andere Verkehrsteilnehmer auf der C. -strasse wahrgenommen zu haben (Urk. 2/2 S. 3 Frage 18) und zudem auf der C. - strasse als 30-er Zone ebenso wie auf der D. -strasse als 50-er Zone gemäss seiner Aussage normales Licht herrschte (Urk. 2/2 S. 3 Frage 20), kann er bei den gegebenen Platzverhältnissen mit dem vorgelagerten Trottoir (vgl. Urk. 2/6) und nach Verschaffen eines Überblicks über die damalige Verkehrssituation

      das rasch ausgeführte Rückwärtsmanöver ohne weiteres auch blind, d.h. mit

      vereisten Scheiben vorgenommen haben. Zudem gab der Zeuge B.

      konstant an, dass das Fenster bei der Fahrertüre offen gewesen sei (Urk. 3/1 S. 3 Frage 14; Urk. 69 S. 4, S. 6), weshalb es durchaus auch möglich ist, dass der Beschuldigte beim Rückwärtsmanöver durch das geöffnete Fenster schaute. Dass die C. -strasse beleuchtet war, sehr wenig Verkehr herrschte und die Sicht

      trotz leichtem Nebel gut war, bestätigte im Übrigen der Zeuge B.

      auch

      (Urk. 3/1 S. 4 Fragen 20-22; Urk. 69 S. 11). Dass die Scheiben vollständig beschlagen anstatt vereist gewesen sein sollen, vermag nicht zu überzeugen, zumal das Fenster bei der Fahrertüre geöffnet war und ein Rundumbeschlag innert der kurzen Strecke, die der Beschuldigte fuhr, sehr unwahrscheinlich ist. Letztlich hät- te der Beschuldigte aber auch bei einem vollständigen Beschlag nicht fahren dür- fen, da seine Sicht ebenfalls beeinträchtigt gewesen wäre. Es trifft im Weiteren zu, dass der Beschuldigte das Fahrzeug putzte, jedoch eben nicht vollständig, sondern lediglich ein Guckloch an der Frontscheibe freikratzte.

      Der Beschuldigte nahm sodann auf die örtlichen Verhältnisse Bezug und erklärte, es würden in beide Richtungen Busse durch die C. -strasse fahren, trotz 30er Zone mit übersetzter Geschwindigkeit, dies vor allem zu Stunden, wo wenig bis keine Verkehrsteilnehmer zu erwarten seien (Urk. 57/2 S. 12). Dieses Argument vermag in der hier zu beurteilenden Situation nicht zu überzeugen. Einerseits ist fragwürdig, dass zur damals frühen Morgenstunde, ca. um 5.10 Uhr, in der als Quartierstrasse zu betrachtenden C. -strasse bereits Busse unterwegs waren bzw. gewesen sein sollen, dies erst noch in Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Selbst wenn dem so (gewesen) wäre, hätte dies, wie erwähnt, ein zügiges Rückwärtsmanöver nach vorgängiger Prüfung der Verkehrslage nicht verunmöglicht. Glaubhaft ist, dass der Beschuldigte, der nach seinen Angaben seit bald zehn Jahren in der Schweiz autofährt, einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufweist, sich als Jurist der Konsequenzen einer Gesetzesverletzung bewusst ist und aus beruflichen Gründen eines Autos bedarf (Urk. 57/2 S. 12). Diese allgemeinen Umstände zur Person des Beschuldigten erweisen sich hinsichtlich des zu klärenden Sachverhalts aber nicht als aufschlussreich.

    2. In sich widersprüchlich ist die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe den Zeugen nicht wahrgenommen und ihm den Vortritt gegeben (Urk. 13

      S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigte die Frage, ob er den Polizisten an diesem Morgen wahrgenommen habe, einerseits verneint, dann aber dahin relativiert, es könne sein, dass er das Fahrrad gesehen habe, aber er werde es wieder vergessen haben (Urk. 2/2 S. 4 Frage 23).

    3. Der Beschuldigte kritisierte das Verhalten des Zeugen mehrfach. Diese Unterstellungen und Gegenattacken gegenüber dem Zeugen stellen Lügensignale dar, welche die Glaubhaftigkeit des Standpunkts des Beschuldigten schwächen. Dazu Folgendes:

      1. Wenn der Beschuldigte vorbringt, der Zeuge habe ihn dargestellt wie einen Betrunkenen, der im Dunkeln fahre (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22), so trifft das nicht zu. Vielmehr hat der Zeuge lediglich seine präzise Beobachtung zu Protokoll gegeben und entsprechend skizziert. Der Zeuge gab im Rahmen seiner heutigen Befragung an, der Beschuldigte sei mit dem Fahrzeug ein bisschen rechts, ein bisschen links gefahren und habe eine schwankende, unsichere Fahrweise gezeigt, jedoch nicht wie ein Betrunkener (Urk. 69 S. 5, S. 7). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht gerade fuhr, sondern sich abwechselnd zwischen der Fahrbahnmitte und dem rechten Rand nahe dem Trottoir bewegte und damit innerhalb der ihm zustehenden Fahrbahnhälfte Schlangenlinie fuhr (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 3-5 und Urk. 3/4). Eine solche Fahrweise spricht ebenfalls für eine massiv eingeschränkte Sicht des Beschuldigten auf die Fahrbahn und ist nicht weiter verwunderlich.

      2. Weiter führte der Beschuldigte ins Feld, der Zeuge hätte ihn auf der Stelle stoppen müssen, wenn es so gewesen wäre (Urk. 2/2 Frage 31, Urk. 47 S. 7; Urk. 70 S. 3 f.) bzw. er hätte ja direkt eine Meldung bei der Polizei machen müssen, damit die kommen und ihn, den Beschuldigten, stoppen (Urk. 2/2 S. 4 Frage 22). Dem ist zu entgegnen, dass sich der Zeuge lediglich mit dem Fahrrad auf dem Arbeitsweg befand, keine Polizeiuniform trug und damit für den Beschuldigten nicht als Polizist erkennbar gewesen wäre, nicht mit Funk ausgerüstet war und nicht gesehen hat, wo das Fahrzeug im Anschluss an die ca. 400 m lange ge-

        rade Strecke und die kurvige Einmündung in die G. -strasse hingefahren ist (Urk. 3/1 S. 5-7; Urk. 3/4; Urk. 69 S. 8; auch Urk. 1 S. 3). Unter diesen vom Zeugen detailliert und plausibel geschilderten Umständen (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Urk. 69

        S. 8) und in Anbetracht der aktenkundigen damaligen Witterungsverhältnisse ist es nicht zu beanstanden, dass der Zeuge den Beschuldigten erst ca. sechs Stunden später kontaktierte, musste er doch zunächst aufgrund des sich gemerkten Nummernschildes die Eigentumsbzw. Besitzverhältnisse des Fahrzeuges ausfindig machen und den möglichen Lenker eruieren (Urk. 3/1 S. 3 f. und 8 f.). Da es sich ausserdem unbestrittenermassen um ein Garagenauto handelte, musste der Polizeibeamte hierfür zuerst bei der entsprechenden Garage - unter Berücksichtigung der Öffnungszeit derselben - herausfinden, wem dieses Auto ausgeliehen wurde. Erst danach konnte er den Beschuldigten kontaktieren. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass er an diesem Morgen noch andere Aufgaben in seiner Tätigkeit als Polizeibeamter zu erledigen hatte. Der Zeuge gab anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht in diesem Sinne realitätsnah an, er habe um 5.30 Uhr seinen Dienst angetreten und den schnellstmöglichen Weg gewählt, um den Halter des Fahrzeuges zu eruieren und später die Ehefrau des Beschuldigten als Halterin zu kontaktieren, welche ihm dann den Beschuldigten als Lenker des Fahrzeugs ans Telefon gab. Es habe kein dienstlicher Auftrag vorgelegen (Urk. 69 S. 8). Bei der gegebenen Situation geht auch die Kritik des Beschuldigten fehl, der Zeuge habe es unterlassen, beispielsweise durch Handzeichen einen Kontakt mit ihm als Fahrer herzustellen (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7). Ferner ist nachvollziehbar, dass der Zeuge in der konkreten Situation und der Dynamik des Geschehens vor Ort keine Fotografien anfertigen konnte, zumal er keine GoPro am Helm hatte.

      3. Die Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge habe gesehen, dass die Fahrerscheibe geputzt und sauber gewesen sei und er habe nur angenommen, dass sie nach unten gekurbelt gewesen sei (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/1 S. 7), ist ebenfalls nicht stichhaltig. Aufgrund der Fahrstrecke des Zeugen, des nahen ersten Kontaktes mit dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug bei der Einmündung der C. -strasse in die D. -strasse - wobei der Zeuge auf dem parallel zur Fahrbahn der D. -strasse verlaufenden Velostreifen langsam in Richtung

        Zentrum E. am bzw. vor dem stillstehenden (da vortrittsbelasteten) grauen Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifuhr (Urk. 3/1 S. 8; Urk. 69 S. 4 f.) - und seiner zutreffenden Feststellung, dass eine männliche Person am Steuer sass (Urk. 3/1

        S. 3 und 5), ist nicht zweifelhaft, dass die Fahrerscheibe entsprechend der Beschreibung des Zeugen ganz heruntergelassen war. Diese Beobachtung wird noch bestärkt durch den Umstand, dass der Zeuge über die komplett vereiste (mit Reif bedeckte) hintere Seitenscheibe und das fahrerseits auf der Frontscheibe nur kleine freigekratzte Loch staunte, daher verständlicherweise mit seinem geschulten Auge besonders genau hinschaute, die vollständig gesenkte Fahrerscheibe klar erkannte und die dahinter sitzende Person wie erwähnt richtig als (ihm unbekannten) Mann identifizierte, weshalb er sich entsprechend seiner konstanten Schilderung sicher war und nicht getäuscht haben kann (Urk. 3/1 S. 3 Frage 14,

        S. 5 Fragen 24, 30 ff. und S. 7 f. Fragen 46 ff.; Urk. 69 S. 4, S. 6 f.; Urk. 1 S. 2).

      4. Als durch nichts belegte Unterstellung zu bezeichnen ist die wiederholt ge- äusserte Annahme des Beschuldigten, der Zeuge sei verärgert gewesen, verfolge ein persönliches Interesse an der Sache, habe etwas Persönliches gegen ihn und gar eine ausgewiesene ausländerfeindliche Grundhaltung (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 22

        S. 3 f.; Urk. 47 S. 9; Urk. 57/2 S. 7 f., Urk. 70 S. 4, Prot. III S. 4 f.). Der Zeuge nahm Ermittlungen - das Eruieren des Fahrzeughalters - auf, bevor er wissen konnte, dass es sich beim Fahrer des von ihm beobachteten Autos um eine Person mit ausländischen Wurzeln handelte. Er übte seine Tätigkeit als Polizist korrekt aus, indem er den Beschuldigten wenig später telefonisch kontaktierte, mit ihm einen Termin vereinbarte und ihn noch gleichentags auf dem Polizeiposten kurz mündlich befragte, ihn dann noch schriftlich vorlud und schliesslich einen Polizeirapport erstellte.

        Eine schlechte Atmosphäre zwischen den zwei Beteiligten entwickelte sich anlässlich des ersten Kontaktes auf dem Polizeiposten am Ereignistag um die Mittagszeit - mithin nach dem gemäss der Anklage zu prüfenden Geschehen -, was der Zeuge mit dem Hinweis im Rapport festhielt, der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber nun verbal hochnäsig und arrogant verhalten. Da eine konstruktive Kommunikation nicht mehr möglich gewesen sei, sei der Beschuldigte zur schriftlichen Einvernahme vorgeladen worden (Urk. 1 S. 3; Urk. 69 S. 9). Dass der Zeuge sein damaliges Empfinden freimütig im Rapport niederschrieb, spricht nicht per se gegen seine Glaubwürdigkeit und macht seine späteren Aussagen nicht a priori unglaubhaft. Die Aussagen sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Analoges gilt für die vom Zeugen in seiner Einvernahme bestätigte Bemerkung gegenüber dem Beschuldigten bei jener ersten Begegnung auf dem Polizeiposten, er werde ihn (Beschuldigten) im Auge behalten (Urk. 3/1 S. 9 Frage 58; vgl. auch Urk. 57/2

        S. 7 und 10; Urk. 2/4 und 24/4). Mit den entsprechenden Folgehandlungen, die in das vorliegende Verfahren mündeten, verrichtete der Zeuge seine Arbeit als Polizist. Dass schliesslich erneut eine sehr angespannte Stimmung zwischen dem Beschuldigten und dem Polizisten B. aufkam, als Letzterer am Ende seiner Zeugeneinvernahme aufgefordert war, ein gutes Dutzend Ergänzungsfragen des Beschuldigten zu beantworten, wobei die Antworten sachlich ausfielen (Urk. 3/1

        S. 7 ff. Fragen 44 ff.; Urk. 3/6), ist als Ausfluss der entgegengesetzten Positionen im Verfahren zu sehen. Auch der zum Teil eher provokative Charakter der Ergän- zungsfragen (u.a. die Fragen 47, 55, 56) dürfte zur Spannung beigetragen haben. Entsprechendes kam auch im Rahmen der Befragung des Zeugen durch das Berufungsgericht zum Ausdruck (vgl. Urk. 69 S. 3, S. 11 ff.).

      5. Die Berufung auf seine rund zwei Stunden nach dem initialen Gespräch mit dem Zeugen auf dem Polizeiposten per E-Mail vom 18. März 2016 an die Stadt-

        polizei D. -E.

        gerichtete Aufsichtsbeschwerde (vgl. Urk. 2/4 und

        Urk. 24/4) hilft dem Beschuldigten nicht weiter. Insbesondere war es dem Zeugen als befragendem Polizisten unbenommen, dem Beschuldigten im Sinne von Vergleichsbeispielen ausgedruckte Fotos aus dem Internet mit Fahrzeuglenkern vorzuhalten, welche mit ungenügend freigekratzten Autoscheiben unterwegs waren (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 4/1 S. 3). Ebenso durfte die Vorinstanz darauf Bezug nehmen. Die Behauptung des Beschuldigten, damit wolle die Vorinstanz den Eindruck erwecken, die Fotoaufnahme stamme vom Auto des Beschuldigten (Urk. 22 S. 2), ist nicht zu hören. Die fraglichen Bilder aus dem Internet sind ausdrücklich deklariert als in etwa der vom Zeugen festgestellten Situation entsprechend (Urk. 4/1

        S. 3). Das vom Zeugen B. wahrgenommene Guckloch wird von diesem in

        der Einvernahme umschrieben (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 3), im Ausmass ergän- zend mit den Händen optisch gezeigt (Urk. 3/3) und in der Befragung durch das Berufungsgericht von ihm bestätigt (Urk. 69 S. 10).

        Die Aufsichtsbeschwerde des Beschuldigten richtete sich im Übrigen an den Vorgesetzten des Zeugen und deren Eingang wurde von diesem (Lt. H. , Polizeichef der Stadtpolizei D. -E. ) beantwortet (Urk. 2/4; Urk. 57/2 S. 9). Dies zu tun sowie über das weitere Schicksal der Beschwerde zu befinden war nicht Aufgabe des Zeugen (Urk. 3/1 S. 7 Frage 41; Urk. 57/2 S. 10).

      6. Dass der Zeuge dem Beschuldigten bei der mündlichen Befragung am Ereignistag indirekt Drogenhandel vorgeworfen bzw. diesen implizit als Drogendealer taxiert haben soll, weil er frühmorgens unterwegs war und den Beschuldigten gefragt habe, ob er Frühaufträge habe (Urk. 2/4 und Urk. 24/4; Urk. 13 S. 3; Urk. 22 S. 2 und 4; Urk. 57/2 S. 9, Urk. 70 S. 4), wird vom Zeugen ausdrücklich bestritten (Urk. 3/1 S. 9 Frage 57). Die Folgerung des Beschuldigten, dass die - in Einvernahmen von Fahrzeugführern regelmässig gestellte - Frage, woher ein Automobilist gekommen sei und wohin er zu fahren beabsichtigte (vgl. z.B. Urk. 2/1 S. 2 Frage 17), eine derartige Anschuldigung beinhalte, ist als haltlos zu bezeichnen. Überdies handelt es sich bei der aktenkundigen Aufsichtsbeschwerde um eine reine Parteibehauptung, die sich als wenig beweiskräftig erweist und letztlich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (Urk. 22 S. 2 f.).

    4. Sodann ist auch die Behauptung des Beschuldigten zu verwerfen, gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. I. vom 24. August 2016 (Urk. 5/3) sei erstellt, dass die Zeugenaussage bezüglich des geöffneten Fensters nicht der Realität entsprechen könne (Urk. 22 S. 4). Der Arzt bescheinigt darin lediglich, dass er den Beschuldigten seit 2012 gelegentlich wegen Rhinitis (Schnupfen) mit Adenoidschwellung (Schwellung des Drüsengewebes im Rachen, Rachenpolypen) und Schwellung der Tonsillen (vergrösserte Mandeln) sowie rezidivierend Cerumen obturans (Ohrschmalzpfropf) behandelt, dass ein einfacher Luftzug, z.B. Fahrtwind in einem Fahrzeug, zur Auslösung des Nasenlaufens führen kann und dass er dem Beschuldigten dagegen Cortinasal 100 zur Anwendung bei Bedarf verschrieben hat. Selbst ausgehend von einer erhöhten Empfindlichkeit des Beschuldigten betreffend Schnupfen samt schmerzhaften Schwellungen des Drü- sengewebes im Rachen besagt der Arztbericht nichts darüber, dass der Beschuldigte beim vorliegend zu beurteilenden Geschehen nicht - umständehalber - mit geöffnetem Fahrerfenster unterwegs war. Die Situation, dass Zugluft der Gesundheit des Beschuldigten offenbar abträglich ist und zum Zeitpunkt des Geschehens eine Temperatur um den Gefrierpunkt herrschte (Urk. 2/3), vermag daran nichts zu ändern. Der Bericht von Dr. med. I. ist jedenfalls nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der detaillierten, nachvollziehbaren und in allen Teilen plausiblen Zeugenaussage des den eingeklagten Vorfall beobachtenden Polizisten Mathias B. zu wecken.

    5. Es gibt mithin seitens der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Unterstellungen der Ausländerfeindlichkeit und der falschen Aussage des Zeugens entbehren jeglicher Grundlage und sind als blosse Schutzbehauptungen abzutun.

      Manche Aussagen des Beschuldigten wirken schliesslich stereotyp - etwa seine Verneinungen mit nie oder unmöglich (Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 13 S. 6) -, oder etwas übersteigert wie der Hinweis, Luftzüge würden ihm sehr grosse Schmerzen bereiten (Urk. 2/5 S. 2), was die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zusätzlich einschränkt.

  2. Demnach ist mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen B. abzustellen. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.

  1. Schuldpunkt - rechtliche Würdigung
    1. Die Vorinstanz hat mehrheitlich eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 20 S. 13-17). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht richtig ist jedoch die Erwägung im angefochtenen Urteil in Bezug auf den Gefährdungsgrad (dazu nachstehend Ziff. 2.).

      Im Übrigen stützte das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2009 einen vorinstanzlichen Entscheid, welcher das Fahren mit einem Auto mit einem 15 cm mal 25 cm grossen Guckloch in der Frontscheibe als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 E. 1.2 und 1.5).

    2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Führen eines Fahrzeuges, bei welchem die Frontscheibe bis auf ein freigekratztes Guckloch vereist war und - abgesehen von der heruntergelassenen Fahrerscheibe - die übrigen Scheiben ebenfalls vollkommen mit Eis oder Reif bedeckt waren, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führte und damit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 VRV als grundlegende Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzte. Ein betriebssicheres Fahrzeug ist für die Verkehrssicherheit elementar (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.2). Die Sicht nicht nur auf die Fahrbahn unmittelbar vor dem Beschuldigten war vorliegend aufgrund der vereisten Frontund Seitenscheiben stark behindert, sondern der Beschuldigte war auch auf die Seite hin nicht in der Lage gewesen, dem Verkehrsgeschehen und den Strassenverhältnissen die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen. Zudem herrschte angesichts der frühen Stunde auch noch Dunkelheit, was - trotz der vorhandenen Strassenbeleuchtung und nur leichtem Nebel - die Sicht verglichen mit der Tageshelle erschwerte, und die Temperatur lag (anhaltend) im Frostbereich (Urk. 2/3). Der morgendliche Berufsverkehr hatte jedoch noch nicht eingesetzt und es waren nur sehr wenige Verkehrsteilnehmer

      unterwegs. Der Zeuge B.

      bremste gemäss seinen Aussagen sicherheitshalber ab, bevor er beim Fahrzeug des Beschuldigten war und fuhr dann langsam an diesem vorbei. Danach wurde der Zeuge, der beinahe still stand, vom Fahrzeug des Beschuldigten überholt (Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 14, 23, 29 und S. 8 f. Fragen 48, 50, 53; Urk. 3/4; Urk. 69 S. 5 f.). Demnach kann entgegen der Vorinstanz (Urk. 20 S. 15) nicht von einer konkreten Gefährdung des Zeugen

      B.

      ausgegangen werden. Ein solche wäre im Übrigen vom Anklagesach-

      verhalt gar nicht umfasst (Urk. 9). Hingegen führt die vom Beschuldigten in Rich-

      tung Zentrum E.

      befahrene Innerorts-Strasse durch dicht besiedeltes Ge-

      biet und weist einige Einmündungen auf. Daher war jederzeit mit weiteren Fahrzeuglenkern oder Fussgängern zu rechnen, so dass insgesamt eine erhöht abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu bejahen ist.

    3. Der Beschuldigte verwies zur Qualifizierung als grobe Verkehrsregelverletzung auf zwei Urteile des Bundesgerichts (6A.16/2006 vom 6. April 2006 sowie 6A.58/2006 vom 9. Oktober 2006), welche ebenfalls Gucklochfahrer betrafen und worin auf eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung bzw. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erkannt und je ein einmonatiger Führerausweisentzug bestätigt wurde (Urk. 57/2 S. 13) . Dem ist entgegen zu halten, dass es in jenen Entscheiden um durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochene, befristete Warnungsentzüge ging. An diese Erkenntnisse ist die Strafbehörde grundsätzlich nicht gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 162 mit Hinweis und Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.5). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug als Administrativmassnahme (Art. 16a-c SVG) und die strafrechtlichen Sanktionen (Art. 90 SVG) stimmen trotz Parallelen nicht vollständig überein. Während die Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers legt und eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt verlangt, stellen die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG stärker oder gar ausschliesslich auf die objektive Gefährdung des Verkehrs ab (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 90 N 56).

    4. Der Beschuldigte war sich der vereisten Scheiben und der mangelnden Sicht auf die Fahrbahn bewusst (Urk. 20 S. 16), womit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind.

    5. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

  2. Strafzumessung und Vollzug

    1. Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten ist. Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen, die neu nur noch bis 180 Tagessätze, nicht mehr bis 360 Tagessätze möglich sind (Art. 34 Abs. 1 StGB im Vergleich zu Art. 34 Abs. 1 aStGB). Da vorliegend eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszusprechen ist, hat die Gesetzesnovelle keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall. Das neue Sanktionenrecht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Für die Strafzumessung ist daher wie im angefochtenen Urteil das vom 1. Januar 2007 bis

    31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar.

    1. Die Vorinstanz machte korrekte Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 20 S. 17 f.). Es ist zu präzisieren, dass sich der Strafrahmen vorliegend neben Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auch auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erstreckt (Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34 Abs. 1 aStGB).

    2. Es kann weiter auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Tatund Täterkomponente sowie zur Bewertung des Tatverschuldens als noch leicht verwiesen werden. Die Einsatzstrafe liegt im Bereich von etwas mehr als 30 Tagen bzw. Tagessätzen (Urk. 20 S. 18 f.).

      Zur Täterkomponente, welche mit der Vorinstanz insgesamt als neutral zu werten ist (Urk. 20 S. 19; vgl. auch Urk. 65), bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte Jurist ist, bei der J. als Jurist arbeitet und ausserdem an einer Dissertation schreibt (Urk. 70 S. 1 f.). Er verdient monatlich Fr. 4'700.- netto und seine Frau monatlich um die Fr. 4'000.-. Der Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 47 S. 3). Der verheiratete Beschuldigte ist Vater zweier Kinder, das dritte Kind wird erwartet (Urk. 70 S. 1). Zudem unterstützt er seine Mutter und die Kinder seiner verstorbenen Schwester mit Fr. 500.- pro Monat (Urk. 70 S. 2).

      Mit der Vorinstanz erscheint in Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.- angemessen.

    3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe sind zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 20 S. 20 f.). Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

    4. Unter Verweis auf die Vorinstanz (Urk. 20 S. 19 f.) ist sodann im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse von Fr. 300.- auszusprechen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz

1 StPO).

    1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170132) zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist wiederum auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

    2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB180518) hat der Beschuldigte aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zu vertreten, weshalb sie auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 85.- und einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

  6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB170132) wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

  7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170132) werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB180518) fällt ausser Ansatz.

  9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB180518) werden auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • den Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz