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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB180496: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde in einem Strafverfahren wegen Erpressung und Nötigung freigesprochen. Die Vorwürfe konnten nicht ausreichend bewiesen werden, da es unüberwindbare Zweifel an den Aussagen des Privatklägers gab. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die amtliche Verteidigung erhält eine Entschädigung von CHF 3'800.-. Dem freigesprochenen Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 1'000.- für den erlittenen Freiheitsentzug zugesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dieses Urteil am 26. März 2019 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB180496

Kanton:ZH
Fallnummer:SB180496
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180496 vom 26.03.2019 (ZH)
Datum:26.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erpressung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Wohnung; Vertrag; Aussage; Privatklägers; Aussagen; Polizei; Verteidigung; Berufung; Gericht; Mobiltelefon; Messer; Urteil; Familie; Recht; Gespräch; Mutter; Bruder; Situation; Staatsanwaltschaft; Scheidung
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 156 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:133 I 33;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB180496

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180496-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Erpressung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2018 (GG180128)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2018 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Erpressung gem. Art. 156 Abs. 1 StGB sowie

    • der Nötigung gem. Art. 181 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-, wovon bis und mit heute 4 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Übersetzung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 550.inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Berufungsanträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 58 S. 1)

    1. Der Beschuldigte sei in allen Punkten vollumfänglich freizusprechen.

    2. Allfällige Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

    3. Die Kostenund Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 52, schriftlich, sinngemäss)

    1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    2. Verzicht auf Anschlussberufung

    3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang

        Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2018 liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom

        6. September 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40; Urk. 42; Prot. I S. 22; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 20. November 2018 reichte die amtliche Verteidigung am 6. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 49/1; Urk. 46/3). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte ihren Verzicht auf Anschlussberufung und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 52). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom

        3. Januar 2019 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 53;

        Urk. 54/1-6). Am 25. Januar 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. März 2019 vorgeladen (Urk. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II

        S. 3; Urk. 58 S. 1).

      2. Prozessuales

        Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der

        Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung das gesamte Urteil anfechten liess (Urk. 49/1), mit Ausnahme der festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 42), was praxisgemäss nicht separat rechtskräftig zu erklären ist, ist keine der vorinstanzlichen Anordnungen in Rechtskraft erwachsen.

      3. Sachverhalt
  1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 21. September 2016 in seiner Wohnung an der C. strasse in Zürich vom Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von

    Fr. 25'000.für dessen Scheidung nach islamischem Recht von seiner Stieftochter D. verlangt, wobei er dem Privatkläger gesagt habe, er werde ihm ansonsten etwas antun, er habe schliesslich nichts zu verlieren (Urk. 28 S. 2: Erpressung, 1. Teil). Als er im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung bemerkt habe, dass der Privatkläger das Gespräch mit dessen Mobiltelefon aufgenommen habe, habe er dieses herausgefordert, indem er sich dem Privatkläger in den Weg gestellt habe, als dieser die Wohnung habe verlassen wollen. Als der Privatkläger seiner Forderung nicht nachgekommen sei, habe der Beschuldigte ihn mit seiner linken Hand auf Distanz gehalten, während er mit der rechten Hand aus seiner hinteren rechten Hosentasche ein Klappmesser hervorgenommen, dies geöffnet und bei einer Distanz von ca. 20 cm gegen das Gesicht des Privatklägers gerichtet und diesen dabei nochmals aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben. Dieser Aufforderung sei der Privatkläger unter Todesangst dann nachgekommen. Der Beschuldigte habe das Mobiltelefon an seine ebenfalls anwesende Stieftochter weitergereicht und mit deren Hilfe die besagte Aufnahme gelöscht (Urk. 28 S. 2: Nötigung). Anschliessend habe der Beschuldigte dem Privatkläger abermals gesagt, dass er ihm, dessen Mutter Bruder etwas antun werde und dabei seine Forderung, ihm resp. seiner Stieftochter Fr. 25'000.zu bezahlen, wiederholt. Er habe sich dann beim Privatkläger erkundigt, welchen Betrag dieser zu bezahlen bereit wäre, worauf dieser ihm Fr. 10'000.angeboten habe. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau E. einen Vertrag diktieren lassen, welchen der Privatkläger habe niederschreiben und unterzeichnen müssen. Mit diesem

    Vertrag habe sich der Privatkläger verpflichtet, Fr. 10'000.- und sämtliche erhaltenen Geschenke an D. zu übergeben, wobei Fr. 8'000.- noch gleichentags und der Rest des Geldes am folgenden Sonntag zu bezahlen gewesen wäre. Währenddessen sei der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand daneben gestanden und habe dem Privatkläger gesagt, dass er bei Nichteinhalten des Vertrages die Polizei informieren und ihn der Vergewaltigung seiner Stieftochter

    D. bezichtigen würde (Urk. 28 S. 2 f.: Erpressung, 2. Teil.)

    Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass seine Äusserungen bzw. sein Vorgehen den Privatkläger möglicherweise dermassen in seiner Handlungsfreiheit beschränken könnten, dass er aus Furcht vor der ihm angedrohten Gewalt aus Angst, andere ernstliche Nachteile zu erleiden, sich seinem Willen beugen werde. Dies habe der Beschuldigte bewirken wollen sich zumindest damit abgefunden. Zudem habe er in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern, da er gewusst habe, dass er keinen Anspruch auf die Forderung gehabt und den Privatkläger durch sein Vorgehen zur Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld gezwungen habe (Urk. 28 S. 3).

  2. Da sich die Anklage fast ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen stützt, ist näher auf diese einzugehen, und die bestrittenen Elemente des Anklagesachverhaltes sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen.

    1. Die Vorderrichterin hat die rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der übergeordneten Bedeutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 und S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Zur Veranschaulichung ist nochmals festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO denjenigen Sachverhalt zu Grunde legt, den es aus seiner freien, aus der Verhandlung und aus den Untersuchungsakten

      geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorhandenen Beweise zwar objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 227 ff.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 4 ff. zu Art. 10 StPO).

    3. Da es zu den Geschehnissen vom 21. September 2016 in der Wohnung des Beschuldigten keine Aussagen von unabhängigen Zeugen gibt, ist die Beweiswürdigung erschwert. Mit Ausnahme des Geschädigten, welchem in der Rolle des Privatklägers Parteistellung zukommt, sind alle anderen befragten Personen

      Familienangehörige des Beschuldigten und ebenfalls in die Verhandlungen betreffend die finanziellen Ansprüche von D. gegen den Privatkläger involviert. Dennoch ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; vgl. nachfolgend, Erw. III.2.6.7.).

    4. Als Beweismittel liegen mithin insbesondere die belastenden Aussagen des Privatklägers (Urk. 5/1; Urk. 36A; Urk. 36B) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-3; Urk. 10/7; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 8 ff.) vor. Weiter sind die Aussagen der Ehefrau und des Stiefsohnes des Beschuldigten, E. und F. , anlässlich deren Zeugeneinvernahmen vom 24. November 2016

      (Urk. 6/1) und 1. November 2017 (Urk. 6/2) vorhanden. Die Stieftochter des Beschuldigten und Partnerin des Privatklägers, D. , machte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 1. November 2017 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 6/2). Zudem stehen die aus dem Strafverfahren gegen den Privatkläger beigezogenen Akten (Urk. 7/1-11), das Hausdurchsuchungsprotokoll vom 22. September 2016 (Urk. 8/1) und drei handschriftliche Briefe der Ehefrau sowie der beiden Stiefkinder des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom

      23. und 24. November 2016 (Urk. 10/9-11) zur Verfügung.

    5. Die befragten Personen führten zur Vorgeschichte übereinstimmend aus, dass die Stieftochter des Beschuldigten, D. , mit dem Privatkläger nach islamischem Recht verheiratet gewesen sei, wobei dieser nach einer gewissen Zeit die Scheidung verlangt habe, weshalb D. zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, weshalb zwischen der Familie von D. und dem Privatkläger nicht nur am Abend des 21. September 2016 sondern bereits einige Tage zuvor - Gespräche darüber geführt worden seien, ob

      dieser infolge der Scheidung eine Geldzahlung als Schadenersatz sowie für den Unterhalt von D. zu leisten ihr für drei weitere Monate Kost und Logis bei sich zu gewähren habe (Urk. 4/1 S. 1 und S. 4; Urk. 4/2 S. 1 f.; Urk. 4/3 S. 3; Urk. 5/1 S. 3 f. und S. 9 f.; Urk. 6/1 S. 3 ff.; Urk. 6/2 S. 3 und S. 5). Ergänzend bestätigte der Privatkläger, dass es diesbezüglich bereits vor dem 21. September 2016 zu einem Gespräch mit der Familie von D. gekommen sei, an welchem auch seine Mutter teilgenommen habe. Einige Tage zuvor sei ihm zudem von F. per Whatsapp ein Vertrag zugeschickt worden, mit welchem er (der Privatkläger) sich im Hinblick auf die Scheidung zu einer Zahlung in der Höhe von Fr. 25'000.an D. hätte verpflichten sollen (Urk. 5/1 S. 3 f., S. 9, Antw. auf Fragen 24 ff., und S. 10, Antw. auf Frage 30, Beilage 2). Diese Aussagen decken sich auch mit denjenigen des Beschuldigten, welcher ebenfalls ausführte, dass der Privatkläger vor dem 21. September 2016 mit dessen Mutter zu ihnen gekommen sei und sie zusammen ein Gespräch geführt hätten, da der Privatkläger D. habe abholen wollen (Urk. 4/1 S. 1). Der Privatkläger habe bereits im Vorfeld mit E. und F. aufgrund der Scheidung über die Höhe der Entschädigung verhandelt, und es sei auch vorgängig zu Kontakt zwischen dem Privatkläger und F. per Whatsapp gekommen, was er aber erst später erfahren habe (Urk. 4/3 S. 4 f.). Auch E. bestätigte, dass der Privatkläger ein o- der zwei Tage vor dem Vorfall mit dessen Mutter zu ihnen nach Hause gekommen sei, da sie über die Scheidung hätten reden wollen. Sie seien bereit gewesen, den Privatkläger und dessen Mutter zu den Scheidungsgründen anzuhören. Es sei ums Geld gegangen, da der Privatkläger nicht habe bezahlen wollen und lieber bereit gewesen wäre, D. nochmals drei Monate bei sich wohnen zu lassen (Urk. 6/1 S. 10 f., Antw. auf Fragen 52 f.). Der eingereichte Whatsappchatverlauf belegt zudem, dass F. dem Privatkläger vorgängig einen Vertrag zugestellt hat, mit welchem sich der Privatkläger hätte verpflichten sollen, eine Abfindung von Fr. 25'000.an D. zu bezahlen (Urk. 5/1 Beilage 2; Urk. 7/3 Beilage 1 und 2).

    6. Die Aussagen der befragten Personen zur Vorgeschichte decken sich somit. Einzig im Hinblick auf das Gespräch vom 21. September 2016 in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Familie schildern die Befragten einen unterschiedlichen Verlauf, weshalb die wesentlichen Aussagen des Privatklägers und der weiteren Beteiligten zu den Geschehnissen am Tatabend einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen sind.

      1. Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, den Privatkläger mit einem Messer bedroht zu haben, um damit die Löschung einer Gesprächsaufnahme auf dessen Mobiltelefon sowie die Zahlung einer Geldsumme an D. zu erzwingen. Er habe den Privatkläger mit der Drohung, er werde zur Polizei gehen, nicht zu einer Geldzahlung zwingen, sondern lediglich verhindern wollen, dass der Privatkläger seine Stieftochter D. für weitere drei Monate zu sich nach Hause nehme, nachdem dieser D. mit Strom und einer Pistole gequält habe. Er habe weder den Privatkläger noch dessen Familie mit dem Tod bedroht. Zur Löschung einer Gesprächsaufzeichnung auf dem Mobiltelefon des Privatklägers sei es nicht gekommen, und auch einen vom Privatkläger an diesem Abend handschriftlich verfassten und unterzeichneten Vertrag betreffend eine Zahlung an

        D. habe es nicht gegeben (Urk. 4/1 S. 2 und S. 4 f.; Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/3

        S. 3 ff.; Prot. I S. 12 ff.). An diesen Aussagen hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich fest (Prot. II S. 8 ff.).

        Um den Anklagesachverhalt betreffend die Löschung einer Gesprächsaufnahme auf dem Mobiltelefon des Privatklägers allenfalls widerlegen zu können, respektive die Darstellung des Beschuldigten zu untermauern, beantragte die Verteidigung vor Vorinstanz die Auswertung dieses Mobiltelefons mit der Begrün- dung, dass damit eine angebliche Datenlöschung verifiziert werden und bestenfalls die Datei komplett wiederhergestellt werden könnte, sodass sich auch der Inhalt des Gesprächs nachvollziehen lassen würde (Urk. 33; Prot. I S. 17). Dieser Beweisantrag wurde von der Vorinstanz abgewiesen (Urk. 34; Urk. 47 S. 27). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung nochmals daraufhin, dass mit der Auswertung des Mobiltelefons eine allfällige Löschung der Gesprächsaufnahme hätte überprüft werden können. Da heutzutage die Mobiltelefone aber schnell gewechselt würden, sodass der Privatkläger wohl bereits ein anderes Mobiltelefon besitze, bringe eine Auswertung nichts mehr, weshalb dieser Beweisantrag nicht erneut gestellt worden sei (Urk. 58 S. 4 f.; Prot. II S. 13). Der

        Verteidigung ist beizupflichten, dass die beantragte Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers für den Beschuldigten durchaus hätte entlastend sein können, was bei der Beweiswürdigung zugunsten des Beschuldigten mitzuberücksichtigen ist.

      2. Der Privatkläger schilderte den Ablauf des Treffens vom 21. September 2016 in der Wohnung des Beschuldigten und dessen Familie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. November 2016 zusammengefasst wie folgt: Er sei an diesem Abend in die Wohnung des Beschuldigten gegangen, weil abgemacht gewesen sei, dass er D. abholen werde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung aufhalten werde. Im Vorfeld seien Forderungen gestellt worden, wonach er angesichts der Scheidung Fr. 25'000.an D. hätte bezahlen sollen. Die Familie des Beschuldigten habe einen entsprechenden Vertrag ausgedruckt, welchen er bereits zwei Tage zuvor gesehen habe. Weil er mit diesem Vertrag nicht einverstanden gewesen sei und die Familie des Beschuldigten immer wieder neue Forderungen gestellt habe, habe er vor dem Betreten der Wohnung sein Mobiltelefon in die Hand genommen und die Sprachaufnahme aktiviert. Er habe sich dann zusammen mit D. und E. ins Wohnzimmer gesetzt. Er habe D. für die nächsten drei Monate zu sich nehmen wollen. E. habe ihm aber gesagt, dass er D. nicht mitnehmen könne, sondern er drei Monatsmieten sowie eine Entschädigung für sie bezahlen müsse, was zusammen

        Fr. 25'000.betrage. Er habe gesagt, dass dies zu viel sei und er nur mit

        Fr. 1'000.für ihren Unterhalt bei den Eltern aufkommen werde. Sie seien damit aber nicht einverstanden gewesen und hätten auf den Fr. 25'000.beharrt. Plötzlich sei der Beschuldigte ins Zimmer gekommen. Dieser sei schon laut gewesen und habe ihn angeschrien, dass er Fr. 25'000.bezahlen müsse. Es sei dann ein paar Minuten ein Hin und Her gewesen, da er (der Privatkläger) ihnen gesagt habe, dass Fr. 25'000.viel zu viel seien. Irgendwann habe der Beschuldigte gemerkt, dass er (der Privatkläger) das Gespräch mit seinem Mobiltelefon aufzeichne, weshalb er dieses von ihm herausverlangt habe. Er habe sich aber geweigert, es herauszugeben, und die Wohnung verlassen wollen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte ihm in den Weg gestellt und ihn am Verlassen der Wohnung gehindert. Mit seinem Mobiltelefon habe er Drohungen aufgenommen, welche der Beschuldigte gegen ihn und seine Familie ausgesprochen habe. Der Beschuldigte habe ihn dann mit der Hand auf Distanz gehalten und ein Klappmesser aus seiner Hosentasche geholt, welches schon aufgeklappt gewesen sei. Der Beschuldigte habe daraufhin mit dem Messer herumgefuchtelt und ihm noch stärker gedroht. Dieser habe ihm gedroht, dass er ihm, seiner Mutter und seinem Bruder etwas antun würde. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er ihm bzw. D.

        Fr. 25'000.bezahlen müsse, worauf er dem Beschuldigten aber geantwortet habe, dass er dies nicht bezahlen könne. Der Beschuldigte habe ihn dann gefragt, wieviel er bezahlen könne, worauf er Fr. 10'000.gesagt habe. D. sei dann aufgefordert worden, Papier und Stift zu holen, und E. habe ihm (dem Privatkläger) diktiert, was er schreiben solle. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte D. aufgefordert, die Sprachaufnahme auf dem Mobiltelefon zu löschen. E. habe ihm dann diktiert, dass er den Betrag von Fr. 10'000.in bar sowie sämtliche Geschenke, die sie erhalten hätten, an D. übergeben müsse. Der Beschuldigte sei während der ganzen Zeit mit dem Messer dabeigestanden. Er (der Privatkläger) habe dann zusammen mit F. und E. den Vertrag unterzeichnen müssen. Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass sie die Polizei rufen und sagen würden, er habe D. vergewaltigt, wenn er nicht bezahlen würde. Es sei dann abgemacht worden, dass er zusammen mit D. und F. in seine Wohnung fahre, um die Sachen von D. sowie die Geschenke zu holen und ihnen das Geld zu überreichen, welches er bar in der Wohnung habe, und den Rest des Geldes auf der Bank zu holen (Urk. 5/1 S. 3 ff.).

      3. Gemäss Ausführungen des Privatklägers bestand bereits ein ausgefertigter Vertrag betreffend eine Zahlung in der Höhe von Fr. 25'000.-, welcher ausgedruckt worden war, und von welchem er schon vor dem Treffen am

        21. September 2016 Kenntnis hatte, da ihm dieser Vertrag von F. per Whatsapp geschickt worden war (Urk. 5/1 S. 3 f. und S. 9, Antw. auf Fragen 24 f.; Urk. 7/3 Beilage 1). Auch die Zeugin E. bestätigte, dass sie den Betrag von Fr. 25'000.vom Privatkläger habe einfordern wollen, weshalb sie einen entsprechenden Vertrag vorgängig vorbereitet habe (Urk. 6/1 S. 5, S. 6, Antw. auf Frage 22, und Beilage 2). In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 6) ist

        nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte in einer hitzigen und emotionalen Situation er sei laut gewesen und habe geschrien (Urk. 5/1 S. 4) mit vorgehaltenem Messer, E. aufgefordert haben soll, dem Privatkläger einen neuen Vertrag zu diktieren, welchen dieser mit einem Stift auf ein Papier niederschreiben sollte, wenn bereits ein ausgefertigter Vertrag ausgedruckt vorlag. Viel naheliegender wäre es gewesen, den Privatkläger aufzufordern, den bereits bestehenden Vertrag zu unterzeichnen, zumal der Beschuldigte gemäss Ausführungen des Privatklägers aggressiv und ungeduldig gewesen sei und den Privatkläger mit den Worten schnell, schnell (Urk. 5/1 S. 6 oben) zum Vertragsabschluss habe bewegen wollen. Weshalb der Beschuldigte in einer solchen Situation zusätzlich Zeit aufgewendet haben soll, einen neuen Vertrag handschriftlich aufsetzen zu lassen, obwohl bereits ein ausformulierter, ausgedruckter Vertrag vorhanden war, ist nicht nachvollziehbar und wirkt lebensfremd. Ebenso fraglich ist auch, weshalb der Beschuldigte den Vertrag nicht direkt von E. hat schreiben lassen, sodass der Privatkläger lediglich noch zu einer Unterschrift hätte gebracht werden müssen. Das vom Privatkläger geschilderte Vorgehen des Beschuldigten wirkt umständlich und beschwerlich, was doch gewisse Zweifel an seiner Version weckt. Es ist auch wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblich überlegenen Position aufgrund des vorgehaltenen Messers, die Zahlung an D. auf

        Fr. 10'000.reduziert haben soll, wenn er den Privatkläger zur Unterzeichnung des Vertrages betreffend eine Zahlung von Fr. 25'000.hätte zwingen können, zumal der Privatkläger selber ausführte, E. und D. sowie der Beschuldigte hätten auf den Fr. 25'000.beharrt (Urk. 5/1 S. 4 f.). Dass es schliesslich doch nur noch um eine Zahlung von Fr. 10'000.gegangen sein soll, lässt die Version des Beschuldigten und der übrigen Befragten realistischer erscheinen, wonach die Beteiligten in einer hitzigen und emotionalen Diskussion den Betrag von Fr. 10'000.miteinander ausgehandelt hätten (Prot. I S. 12 f.; Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und S. 5, Antw. auf Frage 29).

      4. Der Privatkläger macht weiter geltend, dass er Todesangst gehabt habe, als der Beschuldigte das Messer gegen ihn gerichtet habe (Urk. 5/1 S. 8). Den weiteren Ablauf des Treffens vom 21. September 2016 schilderte er dann wie folgt: Danach sei er zusammen mit D. und F. zu seiner Wohnung gefahren, wo sie die persönlichen Sachen von D. ins Auto geladen hätten. Anschliessend habe er von seiner Mutter Geld holen wollen, welche sich bei seinem Bruder aufgehalten habe. Dieser wohne gleich nebenan. Er sei dann in die Wohnung seines Bruders gegangen. Dort habe er seiner Mutter aber nur gesagt, dass er Geld brauche. Was genau vorgefallen sei, habe er ihr nicht erzählt, obwohl sie habe wissen wollen, was beim Gespräch mit D. und E. herausgekommen sei. Seine Mutter habe ihm dann Fr. 2'000.gegeben. Daraufhin sei er nochmals zurück in seine Wohnung gegangen. Dort habe ihn sein Bruder angerufen. Diesem habe er kurz erklärt, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer bedroht und ihn gezwungen habe, einen Vertrag zu unterschreiben. Er habe seinem Bruder auch gesagt, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe, dass er zur Polizei gehen und sagen würde, er habe D. vergewaltigt, wenn er den Vertrag nicht unterschreiben würde. Sein Bruder habe ihm geraten, zur Polizei zu gehen, sofort eine Anzeige zu machen, und F. und D. , die alles gesehen hätten, dorthin mitzunehmen. Er sei dann mit F. und D. losgefahren, habe ihnen aber gesagt, dass sie zur Bank fahren würden. Er habe die Polizei nicht erwähnt, da er nicht gewollt habe, dass sie ihre Eltern warnen könnten. Er habe gedacht, der Beschuldigte würde das Messer und den Vertrag vernichten, wenn dieser erfahre, dass sie auf dem Weg zur Polizei seien. Der erste Polizeiposten sei dann geschlossen gewesen, weshalb sie weiter zum zweiten Polizeiposten gefahren seien (Urk. 5/1 S. 6 ff.).

        1. Auch bei diesen Ausführungen des Privatklägers stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte seine beiden Stiefkinder, F. und D. , mit dem Privatkläger in dessen Wohnung hätte fahren lassen sollen, wenn die Situation nach wie vor bedrohlich und angespannt gewesen wäre, insbesondere wenn er den Privatkläger nur wenige Augenblicke zuvor mittels vorgehaltenem Messer zur Anerkennung einer Zahlung und Unterzeichnung des Vertrages gezwungen haben sollte. Es stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte in einer solchen Situation nicht eher selber um den Erhalt des Geldes gekümmert und den Privatkläger zu dessen Wohnung begleitet hätte, zumal allenfalls auch mit Widerstand des Privatklägers zu rechnen gewesen wäre, nachdem dieser entschieden gegen eine Zahlung an D. gewesen war.

        2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2016 aus, er habe dem Privatkläger gesagt, dass er bereit sei, sein Leben zu opfern, um die Kinder zu schützen (Urk. 4/1 S. 4, Antw. auf Frage 26), was so auch von E. bestätigt wurde (Urk. 6/1 S. 6, Antw. auf Frage 21). Gestützt auf diese Aussagen ist der Umstand, dass F. und

          D. den Privatkläger zu dessen Wohnung begleitet haben, um ihre Sachen, die Geschenke sowie das Geld zu holen, ebenfalls eher ein Indiz dafür, dass sich die Beteiligten auf einen Betrag von Fr. 10'000.geeinigt und sich die Situation wieder beruhigt hatte. Auch die Zeugen E. und F. gaben zu Protokoll, es sei verhandelt worden, eine Einigung habe aber erzielt werden können, und die Situation habe sich beruhigt, sodass D. zusammen mit F. den Privatkläger in dessen Wohnung habe begleiten können, um dort die abgemachten Sachen zu holen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3).

        3. Es ist wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte insbesondere seine Stieftochter D. mit dem Privatkläger hätte mitfahren lassen, wenn die Stimmung nach wie vor aufgebracht und bedrohlich gewesen wäre, zumal der Beschuldigte selber ausführte, die ganze Familie sei dagegen gewesen, dass der Privatkläger D. für weitere drei Monate zu sich nehme, nachdem was er ihr angetan habe (Urk. 4/1 S. 2 ff.; Urk. 4/2 S. 3; Prot. I S. 13). Darauf wies auch die Verteidigung hin (Urk. 58 S. 10).

2.6.5. Auch der Umstand, dass der Privatkläger nicht unverzüglich die Wohnung des Beschuldigten verlassen die Polizei verständigt hat, als ihm dies wieder möglich gewesen wäre, lässt an den von ihm geschilderten Geschehnissen zweifeln und insbesondere seine Aussage, er habe in der Wohnung des Beschuldigten Todesangst gehabt (Urk. 5/1 S. 8, Antw. auf Frage 21), unglaubhaft wirken. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger nicht versucht hat, schnellstmöglich aus der Wohnung des Beschuldigten zu fliehen und sich aus der Situation, in welcher er Todesangst gelitten habe, zu befreien, sondern stattdessen F. und D. in seinem Auto zu seiner Wohnung mitgenommen hat. Er bat auch weder seine Mutter noch seinen Bruder darum, die Polizei zu verständigen, obwohl er mit beiden Kontakt hatte. Er hätte seiner Mutter die Situation

in Ruhe schildern können, zumal er sie alleine in der Wohnung seines Bruders aufsuchte, was so auch aus den Aussagen von F. hervorgeht (Urk. 6/2

S. 3), und sie bereits Kenntnis vom Treffen mit E. und D. hatte.

        1. Der Privatkläger war auch ungestört, als ihn sein Bruder anrief, ansonsten er diesem das Vorgefallene nicht erzählt und sich mit diesem auch nicht über eine Anzeige bei der Polizei unterhalten hätte, zumal er selber ausführte, er habe Angst gehabt, dass F. und D. etwas mitbekommen und dann den Beschuldigten warnen würden (Urk. 5/1 S. 7). Da der Privatkläger die Geschehnisse detailliert seinem Bruder schildern konnte, wäre es ihm auch möglich gewesen, in dieser Zeit telefonisch die Polizei zu verständigen. Zudem hatte sich der Privatkläger bereits vor seiner Anzeige Gedanken darüber gemacht, dass der Beschuldigte alles vernichten könnte, wenn er von F. D. gewarnt werden würde. Er führte dazu aus, ich wollte nicht, dass sie wussten, dass wir zur Polizei fahren und so ihre Eltern warnen würden. Der Beschuldigte hatte ja die Aufnahme auf meinem Handy gelöscht, hatte den Vertrag in der Wohnung und das Messer. Ich dachte, wenn die Eltern gewarnt würden, würden sie all das vernichten. Ich bemerkte, dass D. und F. immer wieder mit den Eltern telefonierten. (Urk. 5/1 S. 7).

        2. Auch gestützt auf diese Überlegungen des Privatklägers ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 7 f.; Urk. 58 S. 10 ff.) - nicht nachvollziehbar, weshalb er die Polizei nicht schon früher in einem ungestörten Augenblick telefonisch verständigte durch ein Familienmitglied verständigen liess, sondern mit seiner Anzeige noch mehrere Stunden zuwartete (Tatzeitpunkt:

21. September 2016: ca. 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr, Einvernahme des Privatklägers: 21. September 2016, 23.50 Uhr, Urk. 36A), um dann spätabends mit

D. und F. auf der Rückbank von einem Polizeiposten zum Nächsten zu fahren.

      1. Auch die Aussagen des Privatklägers, wonach er in der Wohnung des Beschuldigten geweint habe und dann sein Gesicht waschen gegangen sei

        (Urk. 5/1 S. 10), lassen am Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger während der gesamten Zeit mit einem Messer bedroht haben soll, zweifeln, da

        nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte dem Privatkläger in dieser Situation die Möglichkeit hätte einräumen sollen, das Zimmer zu verlassen, um das Gesicht zu waschen, zumal der Beschuldigte damit Gefahr gelaufen wäre, dass der Privatkläger diesen Augenblick zur Flucht um Hilfe zu verständigen genutzt hätte.

      2. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen E. und F. ist zu berücksichtigen, dass es sich bei E. um die Ehefrau des Beschuldigten und bei F. um dessen Stiefsohn handelt und beide auch den Privatkläger aufgrund der Hochzeit mit D. näher kennen (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2

        S. 2). Zudem waren E. und F. aktiv in die Verhandlungen betreffend die finanziellen Ansprüche von D. gegenüber dem Privatkläger involviert. Diese Umstände sprechen aber nicht per se gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und sind auch der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich, zumal sowohl E. als auch F. unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB einvernommen worden sind (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 2). Insbesondere

        1. schilderte den Ablauf des Treffens vom 21. September 2016 detailliert und schlüssig. So gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme glaubhaft zu Protokoll, dass sie kein Smartphone in der Hand des Privatklägers und auch kein Messer gesehen habe. Der Beschuldigte habe nicht gedroht, dem Privatkläger dessen Familie etwas anzutun, und er habe auch nicht das Smartphone vom Privatkläger herausverlangt (Urk. 6/1 S. 7). Auch

        2. führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme glaubhaft aus, dass er selber nichts gesehen, sondern lediglich von seiner Mutter und Schwester gehört habe, dass der Beschuldigte sich bedrohlich vor dem Privatkläger aufgebaut habe. Er habe weder von einer Drohung noch einem Messer etwas gehört (Urk. 6/2

        S. 4). Zu berücksichtigen ist auch, dass weder E. noch D. versucht haben, den Beschuldigten in ein besseres Licht zu rücken dessen Verhalten verharmlosend darzustellen. So gab insbesondere E. zu Protokoll, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Polizei gedroht habe. Der Beschuldigte sei laut geworden und habe sich vor dem Privatkläger aufgebäumt. Er habe den Privatkläger aber nicht angefasst gepackt. Der Beschuldigte habe sich ganz nahe vor den Privatkläger hingestellt und ihn angeschrien. Er habe den Privatkläger mit der Hand zurückgewiesen und diesem gesagt, dass er jetzt nicht gehen könne (Urk. 6/1 S. 5 ff.). Auch D. bestätigte, dass der Beschuldigte laut geworden sei und dem Privatkläger gesagt habe, dieser habe die Wahl, entweder er würde ihr das Geld geben sie würden zur Polizei gehen und ihn wegen Vergewaltigung anzeigen (Urk. 7/3 S. 7). Auch die Ausführungen des Beschuldigten und der Zeugin E. , wonach der Beschuldigte gegen die Hochzeit zwischen D. und dem Privatkläger gewesen sei, was selbst innerhalb der eigenen Familie zu Streitereien geführt habe (Urk. 4/1 S. 2 f., Antw. auf Fragen 12, 18 und 19; Urk. 6/1 S. 8), sodass der Beschuldigte sogar den Kontakt zu D. habe abbrechen wollen (Urk. 6/1 S. 7, Antw. auf Frage 31), machen deutlich, dass die Situation und das Verhalten des Beschuldigten nicht einfach beschönigt werden. Selbst der Beschuldigte räumte ein, dass er dem Privatkläger mitgeteilt habe, dass dieser D. nicht mitnehmen könne, wodurch es fast eine Tätlichkeit mit den Händen gegeben habe. Sie hätten sich aber nicht berührt. Er sei in der Wohnung sehr emotional gewesen, habe sich danach aber wieder beruhigt (Urk. 4/1 S. 2 f.).

      3. E. , F. und D. haben die Geschehnisse vom

        21. September 2016 zudem schon wenige Tage danach in ihren Schreiben vom

        23. und 24. September 2016 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 10/9-11) geschildert und damit in einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte in Haft war (Urk. 10/1; Urk. 10/14). Darin schilderten alle drei die Geschehnisse übereinstimmend und E. sowie F. wiederholten ihre Ausführungen widerspruchsfrei und glaubhaft anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen vom 24. November 2016

        (Urk. 6/1) und 1. November 2017 (Urk. 6/2). Aus diesen Schreiben geht ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte sich vor den Privatkläger hingestellt habe und laut geworden sei; von einem Messer einem handschriftlich verfassten Vertrag ist jedoch keine Rede (Urk. 10/9-11). Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom

        22. September 2016 wurden in der Wohnung des Beschuldigten auch keine Gegenstände sichergestellt (Urk. 8/1).

      4. Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob es zutreffe, dass der Privatkläger an jenem Abend geweint habe und sie sich umarmt, verziehen und

abgemacht hätten, dass sie sich aus dem Weg gehen würden, antwortete der Privatkläger, er habe geweint, verziehen habe er aber nicht, und sie hätten abgemacht, dass sie sich aus dem Weg gehen würden, wenn das Geld bezahlt sei (Urk. 5/1 S. 10, Antw. auf Frage 32). F. sagte aus, der Privatkläger habe auf der Wache Bemerkungen gemacht, dass er dem Beschuldigten jederzeit den Kiefer brechen könne. Er würde sie fertigmachen, und sie hätten ihm Geld zu bezahlen (Urk. 6/2 S. 4). Die Aussagen des Privatklägers und von F. hinterlassen den Eindruck, dass das Vorgefallene für den Privatkläger noch nicht abgeschlossen und dieser wütend auf den Beschuldigten war. Vor diesem Hintergrund wirkt auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger befürchtet habe, er (der Beschuldigte) würde ihn anzeigen, weshalb der Privatkläger zuerst zur Polizei gegangen sei, um ihm mit einer Anzeige zuvorkommen zu können (Prot. II

S. 12), durchaus naheliegend und glaubhaft. Der Privatkläger brachte zudem deutlich zum Ausdruck, dass er trotz gewünschter Scheidung von D. nicht gewillt war, deswegen Schadenersatz in Form einer Geldzahlung zu leisten finanziell weitere drei Monate für ihren Unterhalt aufzukommen (vgl. Urk. 5/1 S. 3 f.). Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Privatklägers zweifelhaft, respektive ist fraglich, ob das Treffen am Abend des 21. September 2016 tatsächlich wie vom Privatkläger beschrieben abgelaufen ist.

3. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen somit unüberwindbare Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse wie vom Privatkläger geschildert zugetragen haben. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Beschuldigte gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Vorwürfen der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen ist.

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des

    Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

  2. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren unter Bestätigung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides (Kostenfestsetzung) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 und

    Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Bemühungen im Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigung sodann mit Fr. 3'800.- (inkl. MwSt.; Urk. 59) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dem Privatkläger ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO).

  3. Überdies ist dem freigesprochenen Beschuldigten eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte war vom 21. September 2016, 23.00 Uhr, bis 26. September 2016, 17.00 Uhr, in Haft (Urk. 10/14); weshalb ihm eine Genugtuung für 5 Tage Haft zuzusprechen ist. Diese ist, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere eine geringere Entschädigung rechtfertigen würden, auf Fr. 1'000.festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2).

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'800.- ; amtliche Verteidigung

  4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'000.als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

      • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

      • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      • die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers, nur sofern verlangt und hinsichtlich seiner Anträge

        und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

      • die Vorinstanz

      • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils

      • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

      • das Migrationsamt des Kantons Zürich

      • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 48.

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 26. März 2019

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Baechler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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