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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB180458: Obergericht des Kantons Zürich

Die Vorinstanz hat entschieden, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt ist und sich mit dem Versuch und dem subjektiven Tatbestand befasst. Die Beschuldigte wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Verteidigung plädierte für eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, während die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung forderten. Letztendlich wurde die Beschuldigte für diesen Tatbestand verurteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB180458

Kanton:ZH
Fallnummer:SB180458
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180458 vom 15.04.2019 (ZH)
Datum:15.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Messer; Aussage; Aussagen; Vorinstanz; Berufung; Privatklägers; Verteidigung; Zeugin; Stich; Recht; Anklage; Urteil; Staatsanwaltschaft; Notwehr; Verletzung; Sinne; Kanton; Kantons; Landes; Messers; önne
Rechtsnorm:Art. 111 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 44 OR ;Art. 47 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:109 IV 5; 136 IV 55;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB180458

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180458-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. H. Kistler

Urteil vom 15. April 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

  1. ,

    Privatkläger und Anschlussberufungskläger

    unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beschuldigte und II. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y.

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 13. April 2018 (DG170028)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 63 S. 62 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte B. ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1).

  2. Die Beschuldigte B. wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2).

  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 42 Monaten (wovon 302 Tage bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind).

  4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

  6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 A. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.- nebst Zins zu 5% seit 16. Juni 2017 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  8. Die gemäss Spurenbericht des FOR aufgelisteten Spuren und Spurenträger (Referenz-Nr. K170616-090) können nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet werden.

  9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Oktober 2017 beschlagnahmte Tatmesser (A010'502'440) wird eingezogen und vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt.

  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände:

    • 1 Kopftuch, mehrfarbig (A010'502'611),

    • 1 T-Shirt, grau weiss, mit Rosenmotiv auf Brust, True Prodigy, Grösse 1 (A010'502'633),

    • 1 Paar Shorts (Jeanshose), kurz, hellblau/verwaschen, FB-Sister, Grösse L (A010'502'644)

    • 1 Paar Halbschuhe, blau, Stoff (A010'502'622),

    • 1 T-Shirt violett, The Nike Tee, Grösse XL (A010'502'655)

    • 1 T-Shirt, ocker, Campus, Grösse 8/9 years (A010'502'100),

    • 1 Kinderhose, oliv, ¾ lang, Campus, 9A/10A (A010'502'097),

    • 1 Paar Kinderschuhe, dunkelblau/rot, Creeks, Grösse 34 (A010'502'086), werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Ge-

      genstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt.

  11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände:

    • 1 Poloshirt, weiss, mit dunkelblauem Verschluss Knopfleiste Hollister, Gr. XL (A010'505'654),

    • 1 Freizeithose, kurz, dunkelgrau, DIADORA (A010'505'676),

    • 1 Textilstück, einzeln, dunkelgrau (zu A010'505'676 passend) (A010'505'698),

    • 1 Unterhose schwarz, UMOMO UNDERWEAR Gr. S/M (A010'505'712),

    • 1 Paar Pantoffeln, beige/orange (A010'505'734),

    • 1 Handtuch, weiss/rot, Grösse ca. 55 x 45 cm, blutig (A010'505'767),

    • 1 Handtuch, weiss/hellgrün, Grösse ca. 60 x 45 cm, blutig (A010'505'790), werden dem Privatkläger 2 auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Ge-

      genstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt.

  12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. iur. Y1. für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten wird auf Fr. 37'870.festgesetzt, nämlich Fr. 32'494.für den Aufwand, Fr. 2'613.10 für die Barauslagen und Fr. 2'762.90 für die Mehrwertsteuer, wobei bereits eine Akonto-Ausbezahlung von Fr. 15'000.erfolgt ist.

  13. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X. für die unentgeltliche Vertre-

    tung des Privatklägers 2 A.

    wird auf Fr. 8'758.30 festgesetzt, nämlich

    Fr. 7'919.für den Aufwand, Fr. 199.60 für die Barauslagen und Fr. 639.70 für die Mehrwertsteuer.

  14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf

    Fr. 5'000.-; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 5'000.- Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 1'581.- Kosten Kantonspolizei

    Fr. 4'961.35 Gutachten, Expertise, ect. Fr. 861.05 Auslagen Untersuchung

    Fr. 37'870.- Entschädigung amtliche Verteidigerin

    Fr. 8'758.30 Entschädigung für Vertretung Privatkläger 2 Fr. 64'031.70 Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten

    bleibt die Verpflichtung der Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen im Umfang von zwei Dritteln zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

  16. (Mitteilung)

  17. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 86 S. 1 f.):

    1. Die Anträge der I. Berufungsklägerin und des Anschlussberufungsklägers seien abzuweisen.

    2. In Gutheissung der Anträge der II. Berufungsklägerin sei das angefochtene Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 15 aufzuheben.

    3. Stattdessen sei/seien

      • die Berufungsklägerin auch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen;

      • von einer Landesverweisung abzusehen;

      • die Zivilforderungen des Privatklägers/Anschlussberufungsklägers A. auf den Zivilweg zu verweisen

      • die II. Berufungsklägerin für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile angemessen zu entschädigen.

    4. Eventualiter (für den Fall, dass die Berufungsklägerin vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.1 nicht wegen Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB entschuldbarem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 freigesprochen wird) - und insoweit die Anträge der schriftlichen Berufungserklärung vom

      30. Oktober 2018 präzisierend:

      • Die II. Berufungsklägerin sei bezüglich Anklageziffer 1.1 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziffer 2 StGB, begangen im Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen;

      • sie sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 4 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft und bei einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen;

      • von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sei abzusehen;

      • die Zivilforderungen des Privatklägers/Anschlussberufungsklägers A. seien auf den Zivilweg zu verweisen;

      • für die erlittene Überhaft sei der II. Berufungsklägerin eine angemessene Genugtuung zuzusprechen;

      • unter Kostenfolge.

    5. Subeventualiter:

      • Die II. Berufungsklägerin sei bezüglich Anklageziffer 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen im Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen;

      • sie sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft und bei einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen;

      • von einer Landesverweisung sei gestützt auf Art. 66a Abs. 3 StGB abzusehen;

      • die Zivilforderungen des Privatklägers/Anschlussberufungsklägers A. seien auf den Zivilweg zu verweisen;

      • unter Kostenfolge.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 87 S. 1):

    1. Die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Die Beschuldigte sei mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  3. Der Privatklägerschaft A.

(Urk. 88 S.1):

  1. Zu Ziffer 1: Die Beschuldigte sei für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

  2. Zu Ziffer 3: Die Strafe sei infolge gänzlichen Fehlens einer Notwehrsituation angemessen zu erhöhen.

  3. Zu Ziffer 6: Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger einen Schadenersatz in der Höhe des ausgewiesenen Lohnausfalls im Umfang von Fr. 1'018.75 zu bezahlen. Im Weiteren sei das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

  4. Zu Ziffer 7: Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Genugtuung den Betrag von Fr. 20'000.zu bezahlen.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen derselben im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 13. April 2018 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 50). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. April 2018 und die Beschuldigte mit Schreiben vom 19. April 2018 Berufung an (Urk. 53 f.). Das begründete Urteil (Urk. 61 = Urk. 63) wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten am

      10. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 62/1 und 2). Die fristgerecht eingegangenen Berufungserklärungen datieren vom 29. und 30. Oktober 2018 (Urk. 65 und 67).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 69). Daraufhin erhob der Privatkläger mit Eingabe vom 21. November 2018 betreffend die Ziffern 1, 3, 6 und 7 Anschlussberufung

      (Urk. 73).

    4. Am 15. April 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers Fürsprecher Y. , Rechtsanwalt lic. iur. X. sowie lic. iur. B. Groth als Vertreterin der Anklägerin erschienen sind (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 19 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Annahme eines Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB, den erfolgten Freispruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die ausgesprochene Sanktion. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 65; Urk. 67). Der Privatkläger erhob im Schuld-, Sanktionsund im Zivilpunkt Anschlussberufung.

    2. Damit steht mit Ausnahme der Vernichtung der sichergestellten Spuren, der Beschlagnahmungen, der Entschädigung der amtlichen und unentgeltlichen Vertreter sowie der Kostenfestsetzung das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition. Im genannten Umfang ist mittels Beschlusses die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils festzustellen (Art. 402 i.V.m. Art. 437 Abs. 1 StPO).

II. Sachverhalt
  1. Vorgeschichte und Anklagevorwurf

    1. Vorgängig zum angeklagten und teilweise eingestandenen Vorfall zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger fand eine Rauferei zwischen den Kindern der Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin C. statt, bei welcher letztere anwesend war. In der Folge begab sich die Beschuldigte gleichentags mit ihrem Sohn D. um ca. 17.30 zur Wohnung der Zeugin C. , um über die Rauferei zu sprechen, wobei die Zeugin ihr Einlass in die Wohnung gewährte. Ca. eine halbe Stunde später klingelte der Privatkläger A. ebenfalls zur Klärung der Rauferei zwischen den Kindern in Begleitung seines Sohnes E. und seiner Nichte an der Wohnungstüre der Zeugin C. .

    2. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. Oktober 2017 wird unter Anklageziffer 1.1 zur Vorgeschichte festgehalten, dass die Beschuldigte sich am Freitag, dem 16. Juni 2017, ca. 17.30 Uhr, in die Wohnung von C. begeben habe, um sich mit ihr über deren Verhalten gegenüber ihrem Sohn D. zu unterhalten. Um ca. 18.00 Uhr habe der Privatkläger A. an der Wohnungstüre von C. geklingelt, woraufhin sich die

Beschuldigte zur Türe begeben habe. Der Privatkläger A.

habe die Beschuldigte gefragt, ob sie seinen Sohn E. geschlagen habe, was diese mit der Ergänzung bejaht habe, dass sie dies wieder tun würde. Hierauf habe die Beschuldigte sich des in der Hosentasche mitgeführten Gemüsemessers mit einer Klingenlänge von 9.5 cm behändigt und dem Privatkläger A. in den linken Unterbauch gestochen. Der Privatkläger habe sich in der Folge körperlich zu wehren begonnen und es sei zu einem Gerangel gekommen, in dessen Verlauf die Beschuldigte immer wieder mit dem Messer auf den Privatkläger habe einstechen wollen und mehrere Stichbewegungen in dessen Richtung ausgeführt habe, während der Privatkläger die Beschuldigte einmal mit beiden Händen am Hals umfassend zu Boden und einmal mit der Hand in ihrem Gesicht von sich weggestossen habe. Dabei habe die Beschuldigte den Privatkläger seitlich in den linken Oberarm gestochen und ihm weiter Schnittverletzungen an der linken Achsel brustseitig, am linken Oberarm vorderseitig sowie am linken Daumengrundgelenk zugefügt, wobei weder die Stichnoch die Schnittverletzungen lebensgefährlich gewesen seien zu bleibenden Nachteilen geführt hätten, wobei die Beschuldigte um die möglicherweise Herbeiführung tödlicher Verletzungen gewusst und diese zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 28 S. 2 f.).

Ferner wird der Beschuldigten in Anklageziffer 1.2 vorgeworfen, dass sie im Verlaufe der in Anklageziffer 1.1 geschilderten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger A. ihrem Sohn D. , welcher sich zwischen sie und den Privatkläger gestellt und die Beschuldigte aufgefordert habe, dass sie aufhören solle, auf den Privatkläger einzustechen, eine Stich-/Schnittverletzung an dessen Beugeund Streckseite des linken Ringfingers zugefügt habe, wobei sie um die möglicherweise Herbeiführung einer lebensgefährlichen schweren Verletzung gewusst und diese zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 28 S. 3 f.).

  1. Parteistandpunkte

    1. Die Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt grösstenteils eingestanden (Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 2 ff.; Urk. 5/5 S. 2 ff; Urk. 44 S. 9; Urk. 85

      S. 5 ff.§). Abweichend davon macht sie geltend, dass der Privatkläger sie tätlich angegriffen und sie erst als Reaktion hierauf, in Notwehr, diesem lediglich zwei

      Messerstiche versetzt habe. Ferner habe sich D.

      verletzt, als er versucht

      habe, das Messer an sich zu nehmen. Die Beschuldigte sei somit vollumfänglich freizusprechen.

    2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung unvermittelt mit dem Messer angegriffen und dabei dessen Tod in Kauf genommen habe, woraufhin dieser sich tätlich zur Wehr gesetzt habe. Eine Notwehrsituation sei klar zu verneinen (Urk. 65 S. 2; Urk. 87 S. 2 ff.). Ferner habe die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, ihren Sohn D. , während sie wie eine Furie auf den Privatkläger A. gestochen habe, mit dem Messer zu verletzen.

    3. Der Privatkläger beanstandet ebenfalls die Annahme einer Notwehrsituation (Urk. 73 S. 2 ff.; Urk. 88 S. 2 ff.).

  2. Beweiswürdigung

    1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung, die Sachbeweise und die Aussagen der Beteiligten ausführlich und zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 ff.).

      Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2019 erklärte die Beschuldigte auf die Frage, weshalb sie sich zu der Wohnung von C. begeben habe, dass sie habe herausfinden wollen, was passiert sei. C. sei die einzige Erwachsene gewesen, welche beim Streit der Kinder anwesend gewesen sei. Auf die Frage, weshalb sie ein Messer mitgenommen habe, erklärte sie, dass es sie emotional sehr berührt und betroffen gemacht habe, als D. weinend nach Hause gekommen sei. Sie wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, aber sie habe eine grosse Bedrückung gefühlt in diesem Moment. Gleichzeitig habe sie auch Angst gehabt, da sie ja nicht gewusst habe, mit wem sie sich da draussen treffen werde. Sie habe aber eine Verantwortung gefühlt, irgendetwas zum Schutz von D. zu tun. Es sei ja nicht das erste Mal gewesen, dass sie auf ihr Kind losgegangen seien (Urk. 85 S. 7). Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass sie sich ja an die Eltern gewandt habe und die nicht immer freundlich seien. Mit C. habe sie nicht gestritten. Sie habe auch nicht geschrien. Es sei ein Gespräch gewesen, bei dem sie ihren Standpunkt und ihr Unbehagen dargelegt habe. Es sei kein Streitgespräch gewesen, weil C. fast nichts geantwortet habe. Es sei eher ein Selbstgespräch gewesen. Als es dann geläutet habe, sei es nicht mehr ihr Ort

      gewesen, zu bleiben, sodass sie habe gehen können. C.

      habe ohnehin

      aufgehört, mit ihr zu sprechen, sie habe ihr ja gar nichts geantwortet. Der Privat-

      kläger A.

      habe dann schlechte Manieren gezeigt, so wie er sofort mit ihr

      gesprochen habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass er sie unter anderem Hure genannt habe. Dann habe sie nicht mehr zugehört. Auf Nachfrage bejahte sie, dass er zu ihr gegangen und sie unmittelbar als Hure beleidigt habe. Ausserdem habe sie nicht gesagt, dass sie seinen Sohn geschlagen habe und dies wieder tun würde. Das sei gelogen. Auch habe er, wenn überhaupt, diese Frage, ob sie seinen Sohn geschlagen habe, nicht als Frage, sondern als Aussage geäussert. Der Privatkläger A. habe dann die Türe mit beiden Händen versperrt und einen Fusstritt ausgeteilt. Er habe sie dann mit den Fäusten und den Füssen geschlagen bzw. getreten. Da sie die Augen geschlossen und sich geschützt habe, habe sie die Schläge und Tritte nicht gezählt. Gestochen habe sie den Privatkläger, als dieser sie am Hals ergriffen habe. Es sei eine dichte Abfolge von schlagen, nicht schlagen, schlagen, nicht schlagen gewesen, und dann habe er sie gepackt.

      Auf die Frage, was passieren könne, wenn man einen Menschen mit einem Messer in den Unterbauch steche, erklärte sie, dass dies auf die Intensität und den Ort ankomme. Hierauf danach gefragt, wie sie zugestochen habe, erklärte sie, dass sie dies sehr leicht getan habe. Wiederum auf Nachfrage erklärte sie, dass sie dies allerdings nicht bewusst getan habe, da sie verängstigt gewesen sei. Die Ausführungen des Privatklägers wies sie weiterhin zurück. Auf die Frage, weshalb sie ein zweites Mal auf den Privatkläger eingestochen habe, erklärte sie, dass er

      • im Gegenzug zu dem, was sie gedacht habe - nach dem ersten Stich nicht abgelassen habe, sondern noch aggressiver geworden sei. Sie habe gedacht, dass er Angst bekomme und wegrenne. Der Privatkläger habe versucht, ihr das Mes-

        ser wegzunehmen. Da sei auch D.

        von hinten um sie herum gekommen,

        um ihr zu helfen, und habe daran gezogen. So habe er sich verletzt.

        Auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung führte die Beschuldigte aus, dass es nicht zutreffe, dass sie den Sohn des Privatklägers geschlagen habe. Sie habe mit ihm geschimpft und ihn dabei mit dem Finger an der Stirn berührt (Urk. 85 S. 7 ff.).

    2. Die Vorinstanz machte grundsätzlich zutreffende Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten (vgl. Urk. 63 S. 23). Allerdings führt der Umstand, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss nicht ohne Weiteres dazu, dass ihre Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Ein Unschuldiger hat genau das gleiche Interesse daran, sich in ein günstiges Licht zu stellen. Ihr deshalb eine verminderte Glaubwürdigkeit zuzumessen, verstiesse gegen die Unschuldsvermutung. Der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ist im Rahmen der Beweiswürdigung aber ohnehin eine nur untergeordnete Rolle zuzumessen, entscheidender ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

    3. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten stellt die Vorinstanz fest, dass diese mit Ausnahme einzelner Aggravierungen betreffend die Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger als glaubhaft zu werten seien (Urk. 63 S. 24).

      Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte war in der Untersuchung nicht in der Lage, den Vorfall von sich aus in sich geschlossen und anschaulich wiederzugeben. Ihre Aussagen zum Kernsachverhalt wirken ungeordnet und diffus (Urk. 5/1 S. 4). Sie machte bruchstückhafte Aussagen, entwickelte diese auf Nachfrage weiter und erklärte diverse Male, dass sie es nicht mehr wisse sie es nicht sagen könne. Gestützt auf ihre Aussagen stellt sich jedenfalls kein schlüssiges Bild der Auseinandersetzung ein. Ferner finden sich selbst in ihren frühen Aussagen Widersprüche und wenig nachvollziehbare Vorbringen. Beispielsweise sprach sie betreffend die vom Beschuldigten gegenüber ihr angewandte Gewalt zu Beginn von Tritten. Auf Nachfrage kamen Schläge dazu, zuerst mit den Händen, dann, wiederum auf Nachfrage, mit den Fäusten (Urk. 5/1 S. 4 ff.). An anderer Stelle erklärte sie, dass sie das Messer in die Hand genommen habe, nachdem der Privatkläger sie angegriffen habe (Urk. 5/1 S. 6). Kurz darauf erläuterte sie auf Nachfrage, dass sie das Messer zur Hand genom-

      men habe, weil sie grosse Angst gehabt und befürchtet habe, dass der Privat-

      kläger sie und D. S. 7).

      schlagen und ihnen Schaden zufügen werde (Urk. 5/1

      Anlässlich der Hauptverhandlung machte sie ausführlichere und zusammenhängendere, allerdings vereinzelt auch von den früheren Aussagen abweichende Ausführungen. So führte sie zum ersten Mal aus, dass sie sich zum Schutz nach vorne gebeugt und die Schläge nicht gesehen habe, welche ihr der Privatkläger versetzt habe (Urk. 44 S. 10 f.). Auch schilderte sie neu, dass der Privatkläger sie gewürgt und dann, nachdem sie ihm den ersten Stich versetzt habe, noch aggressiver mit einer Hand wieder gewürgt und versucht habe, ihr das Messer wegzunehmen (Urk. 44 S. 11). Auf die Frage, weshalb sie sich gemäss Schilderungen des Privatklägers und der Zeugin C. - nachdem der Privatkläger bei letzterer geklopft habe - unmittelbar zur Haustüre und in die Konfrontation mit dem Privatkläger begeben habe, erklärte sie abweichend von den bisherigen Aussagen, dass sie in der Nähe der Türe gewesen sei, als es geklopft habe. Da sie sich in einer fremden Wohnung befunden habe, das Gespräch mit der Zeugin C. beendet gewesen sei und sie gesehen habe, dass diese Besuch bekomme, habe sie dort nichts mehr verloren gehabt und habe gehen wollen (Urk. 44 S. 13). In der Untersuchung gab sie noch an, dass sie davon ausgegangen sei, der Privatkläger suche sie (vgl. Urk. 5/1 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

      15. April 2019 bestätigte sie im Wesentlichen die an der Hauptverhandlung vorgebrachten Aussagen. Die Abweichungen zu den Aussagen in der Untersuchung vermochte sie nicht auszuräumen.

      Vereinzelt machte die Beschuldigte sodann Gedächtnislücken geltend, welche insbesondere mit Blick auf ansonsten detaillierte Schilderungen eher auf Aussparungen hindeuten. So konnte die Beschuldigte in der Untersuchung nach dem Einsatz des Messers gefragt nicht sagen, ob sie den Privatkläger damit getroffen verletzt habe. Sie habe nichts dergleichen gesehen gespürt (Urk. 5/1

      S. 7). Sie denke, sie habe zwei Stichbewegungen gegen den Privatkläger ausgeführt. Der erste Versuch sei in Richtung Bauch gegangen und der zweite Versuch, da könne es sein, dass eine Verletzung entstanden sei (Urk. 5/1 S. 9). Es erstaunt, dass sich die Beschuldigte nicht mehr daran erinnern kann, geht man doch davon aus, dass ein Messerstich insbesondere in den Bauchraum einer anderen Person in Erinnerung bleibt. Sicher war sie sich allerdings, dass

      D.

      dazu kam und sich zwischen sie und den Privatkläger stellte und versuchte, das Messer aus dem Spiel zu nehmen (vgl. Urk. 5/1 S. 10). Aufgrund ihrer eigenen Darstellung wollte D. damit die Beschuldigte davon abhalten, den Privatkläger mit dem Messer anzugehen, was er wohl kaum gemacht hätte, wenn die Beschuldigte sich nur verteidigen wollte. Anlässlich der Hauptverhandlung war sich die Beschuldigte dann schliesslich sicher, dass sie nur diese zwei Stiche ausgeführt habe. Ansonsten habe sie den Privatkläger nicht verletzt. Auch schil-

      derte sie auf die Frage, wie es zu den Verletzungen von D.

      kam, dass

      D. es nicht gesehen habe, als sie den Privatkläger das erste Mal verletzt habe (vgl. Urk. 44 S. 19). Es sei dann zu einem Gerangel gekommen, und als der

      Privatkläger ihr das Messer habe entwenden wollen, habe D.

      sich neben

      sie gestellt und dem Privatkläger das Messer wegnehmen wollen. Auf die Nachfrage, wem D. das Messer habe wegnehmen wollen, erklärte sie, dass sie alle drei die Hand am Messer gehabt hätten (Urk. 44 S. 14 und S. 19). Nebst wiederum feststellbaren Weiterentwicklungen stellt sich bei dieser Schilderung die Frage, wann der zweite Messerstich erfolgte. Fest seht nämlich, dass die Auseinandersetzung sich auflöste, nachdem sich D. verletzt hatte. Nach der obigen Schilderung der Beschuldigten wäre es dann aber gar nicht zu einem zweiten Messerstich gekommen. Die Aussagen der Beschuldigten sind hier wiederum ungenau und widersprüchlich.

      Was sodann die von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Aggravierungen anbelangt ist anzumerken, dass sich solche nicht nur in der Schilderung der vom Privatkläger begangenen Übergriffe zeigen. Vielmehr deuten sich solche bei vielen von der Beschuldigten vorgebrachten Belastungsmomenten an. Bereits was die von D. aus der Rauferei mit anderen Kindern erlittenen Verletzungen anbelangt sprach sie zuerst davon, dass D. Kratzer gehabt und komplett rot gewesen sei. Kurz darauf schilderte sie, dass der Sohn ein rotes Gesicht und ein blaues Auge und auch überall Kratzer, auch am Rücken, und rote Spuren an den Oberarmen gehabt habe (Urk. 5/1 S. 3 f.). An der Hauptverhandlung vom

      12. April 2018 hatte er Hämatome im Gesicht und am Körper. Er habe geweint, sie um Hilfe gebeten und erzählt, dass ein grösseres Kind und viele andere ihn geschlagen hätten. Sie habe in diesem Moment Angst bekommen, dass es sich um eine Gruppe Männer gehandelt haben könnte, denn diese seien gerade im Garten gewesen. Es gebe viele Albaner in ihrer Stadt (Urk. 44 S. 9 f.). Andererseits konnte sie sich an sie belastende Momente oft nicht mehr erinnern bzw. wusste es nicht mehr spielte diese herunter. So will sie nicht mit der Zeugin

      C.

      gestritten haben. Man habe nur temperamentvoll gesprochen (Urk. 5/1

      S. 10 f.). Sie sei auch nicht aggressiv gewesen und habe keine schlechten Wörter gesagt (Urk. 5/1 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte sie, dass es sich eher um ein Selbstgespräch gehandelt habe, da C. gar nichts geantwortet habe. Sie habe aber nicht geschrien und würde das auch nicht als Streit betiteln (Urk. 85 S. 8). Auch mit dem Privatkläger habe sie nicht gestritten, sondern gesprochen. Wie noch zu zeigen sein wird, stehen diese Schilderungen auch im Widerspruch zu den Aussagen der weiteren Beteiligten.

      Dass die Beschuldigte überhaupt ein Messer bei sich trug, erklärte sie in der Untersuchung damit, dass sie schlechte Erfahrungen mit Männern gemacht habe, mit einem Misshandler zusammen gewesen und mehrfach von anderen erwachsenen Männern zusammengeschlagen worden sei. Im Anschluss danach gefragt, weshalb sie ein Messer mitnehme, um die Zeugin C. , also eine Frau, zu besuchen, erklärte sie, dass sie alle Eltern habe besuchen wollen (vgl. Urk. 5/1

      S. 6). Das kann zwar nicht widerlegt werden, hat sie indes zu Beginn der Einvernahme nicht angetönt. Vielmehr erklärte sie, dass C. ihren Sohn gehalten habe und grob mit ihm gewesen sei. Deshalb sei sie zu ihr gegangen (Urk. 5/1

      S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu befragt, erklärte sie dann, dass sie sich ja an die Eltern habe wenden wollen, und die nicht immer freundlich seien. Ausdrücklich danach gefragt, ob sie sich denn nebst C. auch noch an andere Eltern habe wenden wollen bzw. C. nur der erste Besuch hätte sein sollen, dass sie vor dem Besuch bei C. das Gespräch mit einem Paar na-

      mens F.

      und G.

      gesucht habe, welches zwei Kinder habe. Es sei

      auch das erste Mal gewesen, dass sie mit einem Messer auf die Strasse gegangen sei (Urk. 85 S. 7). Grundsätzlich erscheint es völlig lebensfremd, dass man

      sich zur Klärung einer Rauferei unter Kindern mit deren Eltern mit einem Messer bewaffnet. Die Beschuldigte konnte denn auch keine konkrete Bedrohungslage geltend machen, sondern verwies pauschal auf vergangene schlechte Erfahrungen bzw. die Tatsache, dass die anderen Eltern nicht immer freundlich seien. Das genügt mitnichten, um das Mitführen eines Messers zu rechtfertigen. Ein Messer erscheint darüber hinaus zur Verteidigung wenig geeignet. Zwar kann eine Drohgebärde mit dem Messer durchaus geeignet sein, einen Gegner zum Rücktritt zu veranlassen, gelingt das nicht, birgt aber der Einsatz desselben ein massives Verletzungsrisiko bis hin zur Inkaufnahme tödlicher Folgen, dies im Vergleich beispielsweise zu einem Pfefferspray einem Schlaginstrument. Ein Messer ist damit eher geeignet, einen Schlussstrich unter eine Auseinandersetzung zu ziehen, als eine solche zu vermeiden bzw. abzuwehren. Grundsätzlich ist auch wenig nachvollziehbar, dass man sich zur Klärung einer Rauferei unter Kindern einer Auseinandersetzung stellt, von welcher man davon ausgeht, dass man sich in deren Rahmen mit dem Messer verteidigen müsse, zumal man auch die Inanspruchnahme legaler Mittel, wie der Polizei, allenfalls des Schulleiters anderer verantwortlicher Personen hätte in Betracht ziehen können.

      Zusammengefasst vermögen die Aussagen der Beschuldigten nicht zu überzeugen. Insbesondere zum Kernsachverhalt bleiben sie ungeordnet und ungenau. Gestützt auf ihre Aussagen stellt sich jedenfalls kein klares Bild der Auseinandersetzung ein. Die Aussagen der Beschuldigten sind entsprechend als nicht überzeugend und daher als unglaubhaft zu qualifizieren.

    4. Was die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers A. ausgeführt hat kann wiederum mit dem Hinweis, dass aus dem blossen Interesse, sich in einem günstigen Licht darzustellen, nicht darauf geschlossen werden kann, die Aussagen seien mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen, übernommen werden (vgl. Urk. 63 S. 24). An seiner Glaubwürdigkeit ist damit grundsätzlich nicht zu zweifeln.

    5. Die Vorinstanz kam betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zum Schluss, dass diese mit Ausnahme vereinzelter Widersprüche be-

      züglich der Anzahl der Messerstiche sowie der Art und Weise, wie die Beschuldigte das Messer gehalten habe, glaubhaft seien (Urk. 63 S. 24 f.).

      Dem Fazit ist grundsätzlich zuzustimmen. Die von der Vorinstanz herausgearbeiteten Widersprüche erscheinen indes, soweit überhaupt von Widersprüchen die Rede sein kann, von untergeordneter Bedeutung. Der Privatkläger gab bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. Juni 2017 an, dass es so schnell gegangen sei, dass er das Messer nicht habe sehen können, sondern nur den Stich gespürt habe bzw. dass er das Messer beim ersten Stich nicht habe sehen kön- nen (Urk. 6/1 S. 2 f. Frage 9 und 11). Dies sagte er auch anlässlich der zweiten Einvernahme vom 12. Juli 2017 aus. Dabei blieb er konstant, auch wenn er mehrfach danach gefragt wurde, wie die Beschuldigte den ersten Stich ausgeführt habe (Urk. 6/2 S. 6 f. Frage 23, Frage 34 und Frage 42). Auch sagte er überwiegend aus, dass die Klinge des Messers, als er es das erste Mal gesehen habe, beim Daumen heraus geragt habe (Urk. 6/1 S. 2. f. Frage 10 und 11; Urk. 6/2 S. 9 Frage 46 bis 48). Leidglich auf Frage 28 erklärte er, dass die Klinge beim kleinen Finger herausgeschaut habe (Urk. 6/2 S. 6). Insgesamt ergibt sich allerdings gestützt auf die Aussagen des Privatklägers ein schlüssiges Bild des Ablaufs der Auseinandersetzung. So sagte er grob zusammengefasst aus, dass er den ersten Stich nicht gesehen, sondern nur gespürt habe. Daraufhin habe er die Beschuldigte weggestossen, die Beschuldigte habe die Position des Messers gewechselt und sei abermals auf ihn los, wobei sie ihn am Oberarm verletzt habe. Es habe ein Handgemenge gegeben, er habe mehrfach versucht sie zu stoppen und sich an der Hand verletzt, dann sei ihr Sohn dazwischen gekommen und als sie gemerkt habe, dass sie ihn (den Sohn) getroffen habe, habe sie inne gehalten.

      Diese Aussagen sind in sich geschlossen, anschaulich, widerspruchsfrei und frei von Strukturbrüchen. Sie geben ein schlüssiges und weitgehend lückenloses Bild der abgelaufenen Auseinandersetzung ab. Seine Aussagen sind überzeugend und somit als glaubhaft zu taxieren.

    6. Auch zur Glaubwürdigkeit der Zeugin C.

      machte die Vorinstanz

      grundsätzlich zutreffende Ausführungen (vgl. Urk. 63 S. 25). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin selbst aussagte, ein gutes Verhältnis zum Privatkläger, insbesondere aber zu seiner Frau zu pflegen. Alleine aufgrund dieses Umstandes ist aber nicht an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, ebenso wenig führt der Hinweis auf wahrheitsgemässe Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB a priori zu glaubhafteren Aussagen.

    7. Betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen der Zeugin grundsätzlich als glaubhaft taxierte

      (Urk. 63 S. 25 f.). Die Zeugin C.

      machte sehr ausführliche, anschauliche

      und charakteristische Aussagen. Man erhält insbesondere bei der Lektüre der polizeilichen Einvernahme - den Eindruck, dass sie sehr emotional und aufgewühlt aussagte. Diese Emotionalität und die Ausführlichkeit ihrer Aussagen bzw. ihr ungebrochener Redefluss lassen ihre Aussagen stellenweise ungeordnet und ungenau erscheinen. Es lassen sich diesen aber keine Bestrebungen entnehmen, die Beschuldigte über Gebühr hin zu belasten und auch für den Privatkläger ungünstige Momente äusserte sie frei. Die vereinzelten Ungenauigkeiten erscheinen mithin nicht strategischen Überlegungen entsprungen zu sein. Vielmehr sind sie Folge ihres ungekünstelten Aussageverhaltens. Auch gab die Zeugin mehrfach zu Protokoll, dass ihr Fokus vor allem auf den Kindern gelegen habe, was sich auch mit ihren Aussagen deckt, dass sie auch über den Tag hinweg auf die Kinder schaue. Als nicht in das Verfahren Involvierte schilderte sie das Erlebte frei und legte das Augenmerk auf andere Punkte, als die direkt Beteiligten. Gerade mit Blick auf den Vorwurf, dass sie sich mit dem Privatkläger abgesprochen habe und diesen entlasten wolle, wirken solche Ausführungen mit verrücktem Fokus überzeugend. Ihre Aussagen sind damit als glaubhaft zu taxieren, allerdings in den Details unter den obigen Vorzeichen zu würdigen. Anzumerken ist zu den Erwägungen der Vorinstanz, dass die räumlichen Verhältnisse vor Ort überschaubar waren. Der Annahme, dass die Zeugin, selbst wenn sie etwas entfernt vom Geschehen stand, aufgrund der eher düsteren Lichtverhältnisse Mühe gehabt habe, die Geschehnisse zu beobachten, ist somit zu widersprechen.

  3. Beweiswürdigung

    1. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann in weiten Teilen übernommen werden. Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der körper-

      lichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger eine verbale Diskussion vorausging (Urk. 6 S. 28). Dabei ist gestützt auf die Zeugin C. und die Aussagen des Privatklägers anklagegemäss und zu Gunsten der Beschuldigten erstellt, dass dieser wütend und laut fragte, ob die Beschuldigte seinen Sohn geschlagen habe. Auch ist erstellt, dass die Beschuldigte dies bejahte und meinte, dass sie dies wieder tun werde, woraufhin der Privatkläger sie beschimpfte bzw. fragte, ob sie verrückt sei. Wenn die Verteidigung hier einwendete, es sei realitätsfremd und schlicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz meine, die Zeugin C. und der Privatkläger hätten sich vor ihren ersten protokollierten Aussagen nicht absprechen können, ist ihm insofern Recht zu geben, als die Möglichkeit hierzu grundsätzlich bestanden hat (Urk. 86 S. 9 f.). Wie er anlässlich seines zweiten Vortrages auch auf Hinweis des Vertreters des Privatklägers sowie der Staatsanwältin einräumte, gab es allerdings vor Ort andere Umstän- de, als sich im Detail abzusprechen. So stand zweifelsohne die Betreuung des verletzten Privatklägers bis zum Eintreffen der Sanitätsfahrzeuge im Vordergrund. Dass man, wie die Verteidigung vorbrachte, sicher darüber gesprochen hat, was passiert sei, kann nicht ausgeschlossen werden, genügt allerdings nicht, um davon auszugehen, der Privatkläger habe die der Beschuldigten vorgeworfene Formulierung, ja, ich würde es wieder tun von der Zeugin übernommen. Im Übrigen erscheint dieser Zusatz nicht derart relevant, wie es die Vereidigung glauben machen will. Entgegen ihrer Ansicht erklärt dieser Satz die weitere Eskalation des Streites nämlich nicht bzw. nur dann, wenn man davon ausgeht, der Privatkläger habe die Beschuldigte hierauf angegriffen (Urk. 86 S. 10). Geht man indes davon aus, dass die Beschuldigte in der Folge unvermittelt auf den Privatkläger einstach, so lässt sich aus dieser Aussage nichts ableiten. Vielmehr ist die Ursache des in der Anklage umschriebenen Angriffs der Beschuldigten auf den Privatkläger in deren Aufgebrachtheit zu suchen und in Übereinstimmung mit der Zeugin C. und entgegen den Aussagen der Beschuldigten kann denn auch davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Privatkläger, sondern auch die Beschuldigte in

      aufgebrachter Stimmung war. Die Zeugin C.

      sagte nachvollziehbar und

      überzeugend, damit glaubhaft aus, dass die Beschuldigte in ihrer Wohnung aufgebracht gewesen sei und laut geschrien habe. Auch der Privatkläger erklärte,

      dass er, als er geläutet habe, Schreie gehört habe (Urk. 6/1 S. 2). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Zeugin C. habe geschildert, dass die Beschuldigte aggressiv, ganz aggressiv gesprochen habe. Gleichzeitig habe sie die Beschuldigte allerdings mit einigen Sätzen zitiert, welche wahrscheinlich sehr treffend das erreichte Niveau der Emotionen wiedergeben würden. So soll die Beschuldigte gesagt haben: Jetzt lasse ich es so. Du hast Glück, dass ich bei Dir zuhause bin. Und wenn du noch einmal meinen Sohn anfasst, werden wir das zwischen uns klären müssen (Urk. 85 S. 7). Entgegen der Ansicht der Verteidigung untermauert eine solche Drohung die von der Zeugin geschilderte aggressive Verfassung der Beschuldigten. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschuldigte zur Klärung einer Rauferei unter Kindern mit deren Eltern für alle Fälle mit einem Messer bewaffnete, ist eine solche Drohung alarmierend. Der Privatkläger räumte auch ein, dass er die Beschuldigte mit ihren vermeintlichen Schlägen gegenüber seinem Sohn E. konfrontierte. Welchen Wortlaut er dabei genau verwendete, ist mit seiner Vertretung als Wortklauberei abzutun. Glaubhaft ist, dass er irgendwie etwas in der von seiner Rechtsvertretung eingeräumten Art und Weise, bist du verblödet bist du nicht ganz normal, geäussert hat (Urk. 86 S. 11; Prot. 2 S. 14). Damit ist gestützt auf die überzeugenden Aussagen des Privatklägers erstellt, dass die Beschuldigte diesem nach dem eingangs dargestellten verbalen Austausch unvermittelt wie in der Anklage umschrieben einen Stich in den linken Unterbauch versetzte. Der Privatkläger sagte nachvollziehbar aus, wie er nur den Stich gespürt und das Messer erst danach gesehen habe. Für den von der Beschuldigten vorgebrachten tätlichen Angriff des Privatklägers auf sie sprechen indes keinerlei Indizien. Insbesondere handelte es sich beim Vorbringen der Verteidigung, die herausgeschlagene Frontseite der Kommode illustriere, dass der Privatkläger sich wie von der Beschuldigten geschildert am Türrahmen festgehalten und sie getreten habe, um eine reine Spekulation (Urk. 86 S. 13). Es stellt sich auch die Frage, wie die Privatklägerin nach einem solch unvermittelten Angriff durch den kräftigeren Privatkläger mit Füssen und Fäusten überhaupt noch zur Gegenwehr in der Lage hätte sein sollen und weshalb sie von den Tritten und Faustschlägen insbesondere am Rumpf bzw. Oberkörper, aber auch im Gesicht keine Verletzungen bzw.

      auffällige Spuren davontrug (Urk. 11/3). Das Szenario der Beschuldigten wird denn durch die Aussagen der weiteren Beteiligten auch nicht bestätigt. Dass der Privatkläger, welcher der Beschuldigten sowohl in Körpergrösse als auch Kraft überlegen war, mit seinem Sohn und seiner Nichte bei der Beschuldigten auftauchte und diese dann unvermittelt, mithin ohne Wortwechsel, zu treten begonnen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Verteidigung gab im Zusammenhang mit den unter Anklageziffer 1.2 eingeklagten Vorwürfen zu Bedenken, dass ein Mann von seltener Rohheit sein müsste, wenn er sich in einem solchen Streit einfach darüber hinwegsetzen würde, dass ein Kind mit einem Messer an der Hand verletzt wurde (Urk. 86 S. 17). Für die Annahme, dass der Privatkläger in Begleitung seines Sohnes und seiner Nichte bei er Beschuldigten auftaucht und unvermittelt auf diese einzuschlagen beginnt, gilt allerdings das Gleiche.

      Damit bleibt schleierhaft, weshalb der Privatkläger, wenn er der eigentliche Aggressor gewesen sein soll, mit seinem Angriff gegen die Beschuldigte hätte aufhören sollen, als D. sich verletzte. Das vom Privatkläger geschilderte Szenario, wonach er den ersten Stich nicht gesehen und die Beschuldigte danach vornehmlich verteidigend weggestossen habe, worauf sie wieder auf ihn los sei, lässt sich hingegen auch mit den Aussagen der Zeugin C. in Einklang bringen. Selbst nach der Darstellung der Beschuldigten hielt sich die Zeugin C. beim Eintreffen des Privatklägers in ihrer Stube auf, weswegen sie den Anfang der Begegnung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger nicht beobachten konnte (vgl. auch Aussagen Zeugin C. in Urk. Urk. 7/1 S. 2 zu Frage 6 und Urk. 7/2 S. 8; vgl. auch Aussagen des Privatklägers in Urk. 6/1 S. 3 auf Frage 18). Dies drängt den Schluss auf, dass die Zeugin C. überwiegend vom Gerangel nach dem ersten Stich, den sie nicht sah, sprach. Sowohl der Privatkläger als auch die Zeugin sagten diesbezüglich aus, dass die Beschuldigte mehrfach gegen ihn gestochen habe. Die Behauptung der Beschuldigten, dass sie nur zweimal zugestochen habe, ist mit Blick auf die oben dargestellten Bagatellisierungstendenzen und Weiterentwicklungen als Schutzbehauptung abzutun. Gleich verhält es sich mit der zuletzt an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Behauptung, sie habe nur sehr leicht zugestochen, wobei sie die nachfolgende Frage, ob sie dies bewusst getan habe, mit der Ergänzung verneinte, dass sie ja

      verängstigt gewesen sei (Urk. 85 S. 11). Die Beschuldigte will somit einerseits verängstigt nicht bewusst gehandelt haben, aber dennoch sicher sein, dass sie nur sehr leicht - und eben nur zweimal zugestochen habe. Das will nicht recht zusammenpassen. Vielmehr ist wie gesehen davon auszugehen, dass die Beschuldigte als eigentliche Aggressorin in aufgebrachte Stimmung auf den Privatkläger einstach bzw. mehrfach einzustechen versuchte. Dass sich der Privatkläger betreffend die Anzahl der Stiche widerspreche, lässt sich sodann nicht sagen. Den vermeintlichen Widerspruch konnte er auf Nachfrage auflösen und gesamthaft sagte er konstant aus, dass die Beschuldigte mehrfach auf ihn eingestochen habe und dass sie die Angreiferin war, was auch von der Zeugin C. bestätigt wird. Bei einem dynamischen Kampfgeschehen, welches aus unterschiedlicher Perspektive beobachtet und von den Beteiligten im Ausnahmezustand miterlebt wird, liegen vereinzelte Abweichungen stets im Bereich des zu Erwartenden. Entscheiden ist, ob die Aussagen gesamthaft betrachtet konstant und überzeugend sind und insbesondere keine wesentlichen Strukturbrüche groben Widersprüche enthalten. Das ist bei den Aussagen des Privatklägers ganz im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten - der Fall.

      Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1 ist entsprechend im Sinne der obigen Erwägungen mit der Ergänzung zu Gunsten der Beschuldigten erstellt, dass der Privatkläger sie im Rahmen des kurzen Wortwechsels beschimpfte und diese als Reaktion hierauf zu den Messerstichen ansetzte, erstellt.

    2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.2 lässt sich sagen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Messer von jemand anderem als der Beschuldigten geführt wurde. Damit ist in Berücksichtigung des Verletzungsbildes erstellt, dass diese von dem Messer stammen, welches die Beschuldigte führte. Weiter ist mit Bezug auf die obigen Erwägungen zum Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1 klar, dass die Beschuldigte als eigentliche Angreiferin mehrmals auf den Privatkläger einstach und einzustechen versuchte. Alle Beteiligten sagten im

Endeffekt übereinstimmend aus, dass D.

sich während der Auseinander-

setzung bei der Beschuldigten aufhielt bzw. schliesslich zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stand. Die Beschuldigte mutmasste, dass D. wohl

versucht habe, das Messer aus dem Spiel zu nehmen (vgl. Urk. 5/1 S. 10; Urk. 85

S. 12). Auch der Privatkläger erklärte, dass er mehrfach versuchte, der Beschuldigten das Messers wegzunehmen, es ihm indes nicht gelang. Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin könnten die Verletzungen am Ringfinger der linken Hand von D. sowohl als passive Abwehrverletzungen als auch durch ein aktives Hineingreifen in das Messer gewertet werden (Urk. 10/8 S. 5). Damit lässt sich nicht erstellen, dass D. sich die Verletzungen wie in der Anklage umschrieben zugezogen hat, als die Beschuldigte auf den Privatkläger hat einstechen wollen.

Ferner kann unter grundsätzlichem Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz auch zum subjektiven Sachverhalt festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine Inkaufnahme einer schweren Verletzung ihres eigenen Sohnes, D. , angelastet werden kann. Zwar musste der Beschuldigten bewusst sein, dass diese Gefahr bestand. Dass sie den Eintritt dieses Erfolgs allerdings ernst genommen, damit gerechnet und sich mit ihm abgefunden hat, kann ihr aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere jenem, dass sie just nach Verletzung von D. ihren Angriff einstellte, nicht unterstellt werden. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lässt sich nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist.

III. Rechtliche Würdigung / Rechtswidrigkeit
  1. Parteistandpunkte

    1. Die Verteidigung beantragte neben dem Freispruch eventualiter, die Beschuldigte sei bezüglich Anklageziffer 1.1 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziffer 2 StGB bzw. subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, je begangen im Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen (Urk. 86 S. 1).

      Erfüllt sei lediglich der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem Messer, also einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziffer 2 StGB,

      wobei er darauf hinwies, dass es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung handle. Unter dem Titel schwere Körperverletzung würden Fälle mit 15 bis 20 cm tiefen Stichwunden Einrissen von Leber und Milz diskutiert. Ein oberflächlicher Stich mit einem Gemüsemesser reiche bei weitem nicht (Urk. 86 S. 24). Allerhöchstens könne es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung handeln, da keine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen habe. Es sei keineswegs nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dann über den Umweg des Versuchs gleich zwei Stufen überspringe und den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung als erfüllt betrachte (Urk. 86 S. 25 f.)

    2. Die Staatsanwaltschaft beantragte, wie auch der Privatkläger, es sei von der Annahme eines Notwehrexzesses bzw. einer Notwehr generell abzusehen und die Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 87 S. 1; Urk. 88 S. 1).

  2. Würdigung

    1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt ist und sich eingehend mit dem Versuch bzw. dem subjektiven Tatbestand befasst. Auf diese ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann weitestgehend verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 ff.). Wissensseitig bringt die Beschuldigte gar nicht vor, um das Verletzungspotential von Messerstichen in den Oberkörper nicht gewusst zu haben (vgl. dazu ihre Aussagen in Urk. 5/1 S. 10). Wie die Vorinstanz feststellte, hat das Bundesgericht denn auch festgehalten, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in den Oberkörper eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2 S. 6). Willensseitig ist sodann zutreffend, dass die Beschuldigte im dynamischen Kampfgeschehen, in ihrer aufgewühlten und aufgebrachten Verfassung entgegen den Vorbringen der Verteidigung - nicht in der Lage war, die Stiche derart zu setzen, dass tödliche Verletzungen ausgeschlossen werden konnten. Die effektive Einstichstelle hängt auch entscheidend vom Verhalten des Gegenübers ab. Bei Messerstichen in den

      Oberkörper bzw. den Bauchraum liegt die Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen innerer Organe sehr nahe, wobei angesichts der dicht beieinander liegenden Organe Zentimeter entscheidend sein können. Die Vorinstanz schloss entsprechend zutreffend, dass die genauen Auswirkungen der Stiche letztlich im Bereich des Zufälligen gelegen haben. Das gilt auch für die Tatsache, dass der Stich in den Bauch den Bauchraum nicht eröffnet hat. Dies kann wie festgestellt - nicht auf einen besonders kontrollierten Messereinsatz zurück geführt werden. Indem die Beschuldigte in der oben umschrieben Art und Weise mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 9 cm mehrfach auf den Privatkläger einstach, hat sich ihr die Todesfolge als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass ihr Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer Tötung gewertet werden kann. Eventualvorsatz ist damit zu bejahen und der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt.

    2. Gemäss erstelltem Sachverhalt lag sodann kein Angriff des Privatklägers vor. Vielmehr verteidigte sich dieser gegen den (Messer-)Angriff der Beschuldigten, wobei diese auch nach dem ersten Zurückstossen durch den Privatkläger nicht von diesem abliess und einen weiteren Angriff initiierte bzw. diesen aufrecht erhielt. Nachvollziehbar schilderte der Privatkläger seine tätliche Gegenwehr, wobei er in diesem Zusammenhang auch konzedierte, der Beschuldigten dabei Schmerzen verursacht zu haben (vgl. Urk. 6/1 S. 3 zu Frage 15). Seine diesbezüglichen Schilderungen stehen im Übrigen auch mit den bei der Beschuldigten festgestellten punktförmigen Blutergüsse an der linksseitigen Halshaut im Einklang, die vom IRM als Würgemale interpretiert wurden (vgl. Urk. 6/2 S. 9 zu Frage 50 und Urk. 11/3). Fest steht, dass der Privatkläger die tätliche Abwehr einstellte, als die Beschuldigte von ihm abliess. Die Beschuldigte hat damit weder in Notwehr noch in einem Notwehrexzess gehandelt. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschuldigte in einem Irrtum über einen bereits im Gange befindlichen Angriff durch den Privatkläger hätte befinden sollen.

    3. Die Beschuldigte ist somit der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der ver-

suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Beschuldigte freizusprechen.

IV. Strafzumessung
  1. Parteistandpunkte

    1. Die Verteidigung beantragte für den Fall des Schuldspruches wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten. Für den Fall des anklagegemässen Schuldspruches stellte sie keine Anträge (Urk. 86 S. 1 f.)

    2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren (Urk. 87 S. 1).

  2. Würdigung

    1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum abstrakten Strafrahmen gemacht und korrekterweise festgestellt, dass der ordentliche Strafrahmen vorliegend 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die versuchte Tatbegehung vermag angesichts der konkreten Umstände, auf welche noch einzugehen sein wird, die Unterschreitung des Strafrahmens allerdings nicht zu rechtfertigen. Sie ist im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen. Weitere Gründe für ein Überoder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 58). Ebenso kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Theorie der konkreten Strafzumessung verwiesen werden (Urk. 62 S. 44 ff.).

    2. Zu den Tatkomponenten und vorab zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Privatkläger nach einem verbalen Wortwechsel unvermittelt mit dem mitgebrachten Küchenmesser einen Stich in den linken Unterbauch versetzte und von diesem, auch nachdem er sie das erste mal weggestossen hatte, nicht abliess, sondern nochmals zum Angriff ansetzte und ihn im Rahmen des darauf folgenden Gerangels in den linken Oberarm stach und ihm weitere Schnittverletzungen zufügte. Erst als der Sohn der Beschuldigten verletzt

      wurde, liess sie vom Privatkläger ab und kümmerte sich um das Verarzten ihres Sohnes. Entgegen der Vorinstanz kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschuldigte mit keiner besonders hohen kriminellen Energie gehandelt habe, weil die zugefügten Verletzungen lediglich oberflächlich und von leichter Natur gewesen seien. Dass die Tat angesichts der Verletzungen nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, wird unter diesem Titel zu würdigen sein. Entscheiden ist, dass die Beschuldigte die Auswirkungen ihrer Stiche im dynamischen Kampfgeschehen nicht hat kontrollieren können. Dass der Stich in den Bauch den Bauchraum nicht eröffnet habe, hat sodann nicht nur mit der aufgewendeten Kraft, sondern mit dem eingesetzten Messer bzw. dessen Klingenlänge zu tun. Es kann der Beschuldigten allerdings kaum zu Gute gehalten werden, dass sie kein längeres Messer wählte, vielmehr ist der Umstand, dass sie überhaupt ein Messer bei sich trug mit Blick auf das affektive Tatvorgehen belastend zu werten. Die Beschuldigte beliess es auch nicht bei einem Stich, sondern stach auch mit Erfolg

      • mehrmals zu. In Würdigung all dieser Umstände ist in Anbetracht der im Rahmen der vorsätzlichen Tötung denkbaren Konstellationen von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen.

    3. Subjektiv wurde festgestellt, dass die Beschuldigte aktiv angriff, wenn sie auch auf eine Beleidigung des Privatklägers reagierte. Sie handelte aus dem niederen Motiv der Wut. Dass sie in ihrer Vorstellung ihren Sohn hat beschützen wollen, vermag daran nichts zu ändern und kann ihr nicht zugute gehalten werden. Positiv ist indessen hervorzuheben, dass sie die konkrete Tat nicht von langer Hand plante, sondern den Tatentschluss vielmehr im Sinne einer Kurzschlussreaktion fasste. Verschuldensvermindernd ist sodann der Eventualvorsatz zu würdigen.

    4. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive etwas zu relativieren. Es ist allerdings weiterhin von einem noch nicht erheblichen Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

    5. Die versuchte Tatbegehung ist als verschuldensunabhängige Tatkomponente unter Berücksichtigung der Nähe des Erfolges bzw. des tatsächlichen Er-

      folges strafmindernd zu würdigen. Zu beachten ist zudem, dass durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt werden kann, das ebenfalls strafrechtlich geschützt ist, dies allerdings im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände unberücksichtigt bleibt. Das ist z.B. der Fall, wenn das Opfer, wie vorliegend, durch einen Tötungsversuch schwer verletzt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzmessung, N 218 f.). Wie festgestellt ist sodann der Umstand, dass der Privatkläger aufgrund der Messerstiche nicht in Lebensgefahr schwebte, nicht dem Verhalten der Beschuldigten zugute zuschreiben, sondern einzig dem Zufall zu verdanken. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der tatbestandsmässige Erfolg angesichts der tatsächlich zugefügten Verletzungen nicht als besonders nah erschien. Der Versuch ist entsprechend klar strafmindernd zu berücksichtigen.

    6. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb, ist die Einsatzstrafe auf rund 7 Jahre zu reduzieren.

    7. Zu den Täterkomponenten, insbesondere der Darstellung der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens sowie der Vorstrafen der Beschuldigten, kann weitestgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63

S. 48 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte hierzu aus, dass sich ihr Sohn, D. , seit Juli 2017 in Kuba bei ihrer Mutter bzw. seiner Grossmutter befinde. Sie habe telefonisch Kontakt zu ihm und es gehe ihm gut, auch wenn er sie vermisse. Der Grossmutter gehe es gesundheitlich nicht so gut. Sie würden von der Familie unterstützt, welche allerdings nicht gedacht habe, dass sich die Situation derart in die Länge ziehen werde. Sie selber habe seit 2013 keinen Aufenthaltsstatus mehr, zuvor habe sie die Aufenthaltsbewilligung B gehabt. Nach Abschluss des Verfahrens habe sie vor, sich in Kuba sogleich wieder mit ihrer Familie zusammenzufinden und dort im Tourismus zu arbeiten (Urk. 85 S. 1 ff.).

      1. Dem Schluss der Vorinstanz, aus der bewegten und sicherlich schwierigen Vergangenheit der Beschuldigten eine leichte Strafminderung abzuleiten, kann nicht gefolgt werden. Die zugestandenermassen belasteten Verhältnisse der Beschuldigten vermögen eine solche Strafreduktion nicht zu rechtfertigen. Insbesondere kann eine solche nicht aus dem Umstand resultieren, dass die Beschuldigte

        auf der Suche nach besseren Chancen Kuba verliess und hier nun, da ihre Familie in Kuba verblieb, isoliert lebe. Auch kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass sie, nachdem sie in Kuba die Präuniversität besuchte bzw. gemäss Verteidigung die gymnasiale Ausbildung abschloss, über eine schlechte Schulbildung verfüge. Gleich verhält es sich mit den Umständen, dass sie schliesslich in der Schweiz ausländerrechtliche Hürden zu vergegenwärtigen hatte und partnerschaftlich im Stich gelassen wurde. Auch wenn diese vergangenen Ereignisse zu bedauern sind, führen unter dem Titel der persönlichen Verhältnisse vor allem Umstände zu einer Strafreduktion, welche allgemein unter dem Begriff schwierige Jugend zusammengefasst werden können, da solche nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, ein späteres deliktisches Verhalten zumindest zu begünstigen. Zu denken ist an eine schwer gestörte Eltern-Kind-Beziehung, einen häufigen Wechsel der Bezugsperson und frühere Heimaufenthalte. Es geht darum, eine schwierige Phase in der Kindheit Jugend des Beschuldigten einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschauung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 285). Das trifft vorliegend nicht zu. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind somit neutral zu werten.

      2. Was die Vorstrafen anbelangt hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

        25. März 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.verurteilt wurde. Das ist nach wie vor zutreffend (Urk. 64). Diese im Tatzeitpunkt bereits länger zurückliegende Straftat, welche im Übrigen nicht einschlägig ist, ist lediglich sehr leicht straferhöhend zu veranschlagen.

      3. Die Vorinstanz stellte schliesslich zum Nachtatverhalten fest, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Tathandlungen bereits anlässlich ihrer Verhaftung weitgehend eingestanden und den inkriminierten äusseren Tathergang nicht bestritten habe, diese Zugeständnisse allerdings nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens geführt hätten und bei der Beschuldigten weder Einsicht noch Reue auszumachen seien. Es stellte das Nachtatverhalten leicht

        strafmindernd in Rechnung (Urk. 63 S. 50). Dem ist mit der Ergänzung zuzustimmen, dass die Beschuldigte mit Blick auf die geltend gemachte Notwehrsituation kein vollumfängliches Geständnis ablegte. Bis zuletzt bestritt sie, den Privatkläger unvermittelt angegriffen zu haben. Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie zum letzten Wort, dass sie niemanden habe angreifen, sondern sich nur verteidigen wollen (Prot. I S. 20). Dabei blieb sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Sodann wäre die Bestreitung der Messerstiche angesichts der Tatumstände und den dokumentierten Verletzungen aussichtslos gewesen. Sehr wohl hat sie aber behauptet, dass der Privatkläger sie angegriffen und sie in Notwehr gehandelt habe. Damit war die Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig. Auch wenn sie die Geschehnisse sehr bedauerte und schliesslich einräumte, dass es ein Fehler gewesen sei, das Messer mitzunehmen, kann auch mit Blick auf die anhaltenden Bestreitungen von Einsicht und aufrichtiger Reue keine Rede sein. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wenn sie das Nachtatverhalten lediglich leicht in Abschlag brachte.

      4. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Darunter fallen Umstände, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch psychisch erheblich belasten. Im Wesentlichen geht es um die erhöhte Strafempfindlichkeit, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. So bringt es der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtig werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_295/2012 vom

16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweis). Die immer wieder angerufenen familiären Grün- de führen deshalb grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit und somit zu keiner Strafreduktion (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 259 ff.). Das muss auch in vorliegendem Fall gelten.

    1. Insgesamt überwiegen bei den Täterkomponenten die strafmindernden Umstände die straferhöhenden leicht.

    2. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung und der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten als angemessen.

    3. Der Anrechnung der durch Haft und vorzeitigen Vollzug erstandenen 669 Tage an die auszufällende Strafe steht nichts entgegen.

    4. Die Freiheitsstrafe ist angesichts der Dauer zu vollziehen.

V. Landesverweisung
  1. Standpunkt der Beschuldigten

    Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Sie begründete diesen Antrag damit, dass nach Art. 66a Abs. 3 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden könne, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB begangen wurde, wobei sie ergänzte, dass die Beschuldigte zwar nach Kuba zurückkehren wolle, allerdings zwecks Besuch ihrer Verwandten auch in der Lage sein wolle, diese in der Schweiz zu besuchen (Urk. 86 S. 27; Prot. II S. 8).

  2. Würdigung

    1. Die Vorinstanz ist nach zutreffenden Erwägungen sowohl zu den Voraussetzungen der Landesverweisung als auch der Anwendung der Bestimmung auf den vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt, dass die Beschuldigte des Landes zu verweisen ist. Hierauf kann angesichts der klaren Verhältnisse verweisen werden. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich nichts ergeben, was die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls stützen würde. Insbesondere wurde eine Notwehrsituation verneint, weshalb die Argumentation der Verteidigung nicht greift. Im Übrigen verfügt die Beschuldigte nach wie vor über keine gefestigten Bezugspunkte zur Schweiz, weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht. Nachdem sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals vor-

      brachte, dass sie nach dem Strafvollzug vor habe, nach Kuba zu gehen und dort im Tourismus zu arbeiten, ist gestützt auf die vorliegende Katalogtat die Landesverweisung auszusprechen.

    2. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgesprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.).

      In Würdigung dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochen Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren als angemessen. Sie ist entsprechend zu bestätigen.

    3. Zudem ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben, zur Begründung kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 63 S. 53 f.).

VI. Zivilansprüche
  1. Parteistandpunkte

    1. Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe des ausgewiesenen Lohnausfalls im Umfang von Fr. 1'018.75 sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.zu bezahlen. Im Weitern sei das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 88 S. 1).

    2. Die Verteidigung beantragte die Verweisung der Zivilforderungen auch im Falle einer Verurteilung auf den Zivilweg, zumal diese nicht ausgewiesen seien und darüber hinaus wegen Selbstverschuldens gemäss Art. 44 Abs. 1 OR abzuweisen wären (Urk. 86 S. 26).

  2. Würdigung

    1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die vom Privatkläger geltend gemachte Lohneinbusse im Betrag von Fr. 1'018.75 ausgewiesen sei (Urk. 63 S. 55). Dem ist mit Blick auf die bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen zuzustimmen (Urk. 47/3). Eine Reduktion gestützt auf Art. 44. Abs. 1 OR wurde weder schlüssig vorgebracht noch fällt eine solche nach Verneinung einer Notwehrlage in Betracht.

    2. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'018.75.zu bezahlen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei er zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

    3. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.zuzüglich Zins seit dem 16. Juni 2017 zu (Urk. 63 S. 56).

Der Privatkläger musste aufgrund des Vorfalls notfallmässig operiert und während drei Tagen stationär versorgt werden, war aufgrund der Verletzungen vom

19. Juni bis zum 15. Juli 2017 zu 100 % krankgeschrieben und erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung, welche eine rund drei Monate dauernde psychologische Behandlung nach sich zog (Urk. 47/1-2). Auch heute belaste ihn der Vorfall noch sehr und er habe das Grundvertrauen in die Mitmenschen verloren (Urk. 47/1). Körperliche Schäden blieben keine zurück und es bestand keine Lebensgefahr. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der emotionalen Belastung, welche der Privatkläger aus diesem Ereignis zu vergegenwärtigen hatte, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zumindest nicht unangemessen. In Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Notwehrsituation erstellt werden konnte, rechtfertigt sich allerdings eine angemessene Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 8'000.-. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 8'000.zuzüglich 5 % Zins seit

dem 16. Juni 2017 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

VII. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 15) zu bestätigen.

    1. Die Kostenund Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 StPO).

      Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im Sanktionspunkt teilweise. Die Kosten dieses Verfahrens sind deshalb der Beschuldigten zu fünf Sechstel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind zu fünf Sechstel einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen fünf Sechstel der Kosten der amtlichen Verteidigung.

    2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.festzusetzen.

3. Die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers sind für ihre Aufwände im Umfang von Fr. 21'000.bzw. Fr. 7'000.aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 13. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. ( )

    2. ( )

    3. ( )

    4. ( )

    5. ( )

    6. ( )

    7. ( )

    1. Die gemäss Spurenbericht des FOR aufgelisteten Spuren und Spurenträger (Referenz-Nr. K170616-090) können nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet werden.

    2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Oktober 2017 beschlagnahmte Tatmesser (A010'502'440) wird eingezogen und vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt.

    3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände:

      • 1 Kopftuch, mehrfarbig (A010'502'611),

      • 1 T-Shirt, grau weiss, mit Rosenmotiv auf Brust, True Prodigy, Grösse 1 (A010'502'633),

      • 1 Paar Shorts (Jeanshose), kurz, hellblau/verwaschen, FB-Sister, Grösse L (A010'502'644)

      • 1 Paar Halbschuhe, blau, Stoff (A010'502'622),

      • 1 T-Shirt violett, The Nike Tee, Grösse XL (A010'502'655)

      • 1 T-Shirt, ocker, Campus, Grösse 8/9 years (A010'502'100),

      • 1 Kinderhose, oliv, ¾ lang, Campus, 9A/10A (A010'502'097),

      • 1 Paar Kinderschuhe, dunkelblau/rot, Creeks, Grösse 34 (A010'502'086),

        werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt.

    4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände:

      • 1 Poloshirt, weiss, mit dunkelblauem Verschluss Knopfleiste Hollister, Gr. XL (A010'505'654),

      • 1 Freizeithose, kurz, dunkelgrau, DIADORA (A010'505'676),

      • 1 Textilstück, einzeln, dunkelgrau (zu A010'505'676 passend) (A010'505'698),

      • 1 Unterhose schwarz, UMOMO UNDERWEAR Gr. S/M (A010'505'712),

      • 1 Paar Pantoffeln, beige/orange (A010'505'734),

      • 1 Handtuch, weiss/rot, Grösse ca. 55 x 45 cm, blutig (A010'505'767),

      • 1 Handtuch, weiss/hellgrün, Grösse ca. 60 x 45 cm, blutig (A010'505'790),

        werden dem Privatkläger 2 auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt.

    5. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. iur. Y1. für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten wird auf Fr. 37'870.festgesetzt, nämlich Fr. 32'494.für den Aufwand, Fr. 2'613.10 für die Barauslagen und

      Fr. 2'762.90 für die Mehrwertsteuer, wobei bereits eine Akonto-Ausbezahlung von Fr. 15'000.erfolgt ist.

    6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X. für die unentgeltliche

      Vertretung des Privatklägers 2 A.

      wird auf Fr. 8'758.30 festgesetzt,

      nämlich Fr. 7'919.für den Aufwand, Fr. 199.60 für die Barauslagen und Fr. 639.70 für die Mehrwertsteuer.

    7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. ( )

      1. (Mitteilung)

      2. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte B. ist schuldig der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.

  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten, wovon bis und mit heute 669 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

  4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

  6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. Schadenersatz von Fr. 1'018.75 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger A. den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    auf

  7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. Fr. 8'000.zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  8. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15) wird bestätigt.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 21'000.amtliche Verteidigung

    Fr. 7'000.- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten im Umfang von fünf Sechsteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von fünf Sechsteln einstweilen und im Übrigen definitiv auf

    die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von fünf Sechsteln bleibt vorbehalten.

  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 15. April 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Kistler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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