Zusammenfassung des Urteils SB180403: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde wegen Verleumdung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 CHF verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Er muss zudem dem Privatkläger 1.000 CHF als Genugtuung zahlen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 1.500 CHF. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da Zweifel an den Aussagen des Zeugen auftraten, und die Zivilforderungen des Privatklägers wurden abgewiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180403 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 25.06.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verleumdung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Zeuge; Beschuldigten; Privatkläger; Zeugen; Aussage; Aussagen; Privatklägers; Urteil; Berufung; Vorinstanz; E-Mail; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Person; Kantons; Entscheid; Gespräch; Einvernahme; Verfahrens; Glaubwürdigkeit; Vorwürfe; Anklage |
Rechtsnorm: | Art. 307 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 133 I 33; |
Kommentar: | Trechsel, Pieth, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 23 StGB, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180403-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.
H. Kistler
Urteil vom 25. Juni 2019
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verleumdung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. November 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 25 S. 20 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 200.00 Zeugengeld
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 27 S. 2 und 42):
In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, Einzelgericht, vom 8. Februar 2018 (GG170256-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren zzgl. 8 % bzw. 7.7 % MwSt.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 32 und 46):
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zur Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 8. Februar 2018 kann auf dieses verwiesen werden (Urk. 25 S. 3 ff.). Mit Schreiben vom
14. Februar 2018 meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 21). Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte mit Datum vom 27. September 2018 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 27). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 32).
Mit Beschluss der Kammer vom 5. November 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 36; Art. 406 Abs. 2 StPO), woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2019 innert mehrfach erstreckter Frist die Beru-
fungsanträge stellte und begründete (Urk. 38 ff.). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 4. Oktober 2018 [recte: 2019]. Der Privatkläger sowie die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 47).
Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2019 wurde das Beweisverfahren geschlossen (Urk. 48). Am 25. Juni 2019 erging das nachfolgende Urteil.
Formelles
Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Somit steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes vollumfänglich zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urk. 27 S. 2 und 42).
Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011
E. 1.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, B.
[recte: B'. ] im Raucherbereich des C. [Spital] ca. am 7. Juli 2016 wahrheitswidrig erzählt zu haben, dass dem Privatkläger D. an seinem früheren Arbeitsort in der Klinik E. gekündigt worden sei, da er Drogen verkauft und Patienten geschlagen und misshandelt habe, wobei der Beschuldigte um die Wahrheitswidrigkeit dieser Behauptung gewusst habe (Urk. 15 S. 2).
Allseits unbestritten ist, dass der Privatkläger mit der Tochter des Beschuldigten eine mittlerweile beendete Beziehung führte (Urk. 3/1/1 S. 2; Urk. 3/2/1
S. 3). Aktenkundig ist ferner, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 13. August 2013 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.sowie einer Busse von Fr. 600.-verurteilt wurde, nachdem er die Tochter des Beschuldigten bzw. seine damalige Ex-Freundin im Ausgang mindestens einmal heftig gegen den Kopf geschlagen hatte. Der Privatkläger erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, welche er später wieder zurückzog (Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug 1A 2012 212; Dossier 1 Urk. 6/1, 6/3 und 6/5).
Per Juni 2016 hat der Privatkläger am C. als dipl. Pflegefachmann zu arbei-
ten begonnen. Der Zeuge B. (Urk. 3/3/1 S. 6 f.; Urk. 3/3/2 S. 2).
war damals sein indirekter Vorgesetzter
Der Beschuldigte stellt sich wie bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass er dem Zeugen B. lediglich gesagt habe, der Privatkläger habe in F. ein Mädchen geschlagen und versucht, diesem Drogen zu verkaufen. Er habe dies allerdings nie in einen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitgeber des Privatklägers gebracht (Urk. 42 S. 3).
Zur Darstellung der Beweiswürdigungsgrundsätze und der Aussagen der Beteiligten kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 25 S. 5 ff.).
Zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers ist zu bemerken, dass weder aus der prozessualen Stellung der Einvernommenen noch aus den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, insbesondere auch aus der Strafandrohung nach Art. 307 StGB, eine verminderte erhöhte Glaubwürdigkeit abgeleitet werden kann. Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte das gleiche Interesse, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldigten aus diesem Grund eine verminderte Glaubwürdigkeit zu unterstellen verstiesse gegen die Unschuldsvermutung und wäre ebenso unzutreffend wie einem Zeugen aufgrund der Strafandrohung nach Art. 307 StGB eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu attestieren. Weit entschei-
dender als die Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist sodann gemäss Lehre und konstanter Praxis die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3).
Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass diejenigen des Zeugen B. am überzeugendsten seien (Urk. 25 S. 13). Es sei aufgrund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Zeugen nachvollziehbar, dass er hellhörig geworden sei, als der Beschuldigte ihm von der üblen Vergangenheit des Privatklägers erzählt habe. Ebenso sei verständlich, dass er den Namen habe erfahren wollen, um dies mit der Personalchefin zu klären und den Privatkläger damit zu konfrontieren. Gemäss der Vorinstanz hätte der Zeuge zu seiner Intervention keinen Anlass gehabt, wenn der Beschuldigte tatsächlich nur davon gesprochen hätte, dass der Privatkläger ein Mädchen geschlagen und versucht habe, diesem Drogen zu verkaufen ohne die getätigten Vorwürfe in Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsort des Privatklägers in Verbindung zu bringen (Urk. 25 S. 14).
Hierzu ist zu bemerken, dass strafrechtliche Verfehlungen der Mitarbeiter von einer gewissen Tragweite, sicherlich aber Delikte gegen die physische Integrität, für den direkten indirekten Vorgesetzten grundsätzlich von Interesse sind. Das gilt insbesondere bei Mitarbeitern mit Kontakt zu Kunden Patienten. Aus dem Umstand, dass der Zeuge die Personalverantwortlichen informierte, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Beschuldigte sich wie in der Anklage umschrieben geäussert hat. Bereits die eingestandenen Hinweise des Beschuldigten auf strafrechtliche Verfehlungen des Privatklägers waren geeignet, das Interesse des Zeugen als Vorgesetzter des Privatklägers zu wecken. Ferner ist nicht entscheidend, welche Schilderungen am überzeugendsten sind bzw. am ehesten nachvollzogen werden können. Entscheidend ist, ob der Anklagevorwurf gestützt auf die Beweise bzw. die Aussagen der Beteiligten nachgewiesen werden kann. Bestehen vernünftige Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie angeklagt ereignet hat bzw. der Beschuldigte sich wie in der Anklage umschrieben geäussert hat, ist der Beschuldigte freizusprechen.
Der Zeuge B. erklärte grundsätzlich über alle Einvernahmen hinweg, dass der Beschuldigte aus dem Nichts auf ihn zugekommen sei und von der üblen Vergangenheit des Privatklägers erzählt habe, wobei er die Misshandlungen bzw. das Schlagen stets auf Patienten bezogen habe (Urk. 3/3/1 S. 2 ff.; Urk. 3/3/2 S. 3 ff.; Prot. I S. 20 ff.). Er habe diese Vorwürfe an die Personalabteilung weitergeleitet und gleichentags ein Gespräch mit dem Privatkläger geführt. Erst auf Nachfrage des Privatklägers, wer diese Vorwürfe geäussert habe, sei ihm aufgefallen, dass er in der Aufregung vergessen habe, den Beschuldigten nach seinem Namen zu fragen (Urk. 3/3/1 S. 3). Bis August 2016 habe er den Namen des Beschuldigten nicht in Erfahrung bringen können. Auf Hinweis des Privatklägers hin habe er schliesslich mit seiner Vorgesetzten G. das Foto das Beschuldigten im Personaldossier angesehen und diesen namentlich identifizieren können (Prot. I S. 24). Er habe dann den Beschuldigten später beim Rauchen noch nach seinem Namen gefragt, damit sie sich bei der Person hätten sicher sein können (Urk. 3/3/2).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reichte die Verteidigung ein E-Mail vom 14. Juli 2016, 14.06 Uhr, des Zeugen B. an den Beschuldigten mit dem folgenden Inhalt ins Recht:
Hallo A.
Wie hast du morgen Zeit Kannst du um 10 Uhr Lieben Gruss
B.
Der Zeuge führte hierzu anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er nichts mehr dazu sagen könne. Er stellte nicht in Abrede, das E-Mail verfasst zu haben (Prot. I S. 25).
Das E-Mail wurde an die E-Mailadresse A. @C. .ch und damit an den vollen Vorund Nachnamen des Beschuldigten versandt. Der Zeuge adressierte den Beschuldigten in diesem E-Mail denn auch mit vollem Vornamen, obwohl er konstant behauptete, den Namen des Beschuldigten bis August 2016 nicht gekannt und erst auf Hinweis des Privatklägers erfahren zu haben. Seine diesbezüglich anschaulichen und detaillierten Aussagen erweisen sich als unzutreffend. Weshalb der Zeuge diese Aussagen gemacht hat, bleibt offen. Allenfalls wollte der Zeuge den Namen des Beschuldigten tatsächlich schützen. Allenfalls hat man sich besser gekannt, als man hat glauben machen wollen. Tatsache ist, dass dieser ungeklärte Widerspruch erhebliche Zweifel an den Aussagen des Zeugen weckt und unklar bleibt, was sich zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen wirklich zugetragen hat.
Dass der Privatkläger dem Zeugen den Namen des Beschuldigten bereits vor dem 14. Juli 2016 mitgeteilt habe, wie er es anlässlich der Hauptverhandlung ungefragt einwendete, widerspricht sodann seinen Ausführungen in den früheren Einvernahmen, wonach er dem Zeugen am 16. August 2016 mitgeteilt habe, dass er den Beschuldigten verdächtige (Urk. 3/2/1 S. 2; Urk. 3/2/2 S. 3).
Im dargestellten E-Mail vom 14. Juli 2016 bat der Zeuge ferner um ein Treffen mit dem Beschuldigten. Der Zeuge führte hierzu anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich nicht mehr erinnern können. Im Übrigen erklärte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum weiteren Ablauf nach dem ersten Gespräch, dass er einen Tag nachdem der Beschuldigte diese Vorwürfe erhoben habe, wieder zum Raucherplatz gegangen sei und den Beschuldigten auf die Vorwürfe angesprochen habe (Urk. 3/3/1 S. 2). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2017 gab er zu Protokoll, dass er ihn dann in den nächsten zwei bis drei Wochen wiedergesehen und dieses Thema angesprochen habe (Urk. 3/3/2 S. 3). Das sind selbst in Berücksichtigung der zwischen den Einvernahmen verstrichenen Zeit - doch erhebliche Differenzen, insbesondere auch mit Blick auf die Behauptung des Zeugen, dass der Beschuldigte das Urteil am nächsten Tag dabei gehabt und ihm ungefragt gezeigt habe (Urk. 3/3/1 S. 2). Dann hätte der Beschuldigte wenn man sich nach der ersten Unterredung erst zwei bis drei Wochen später wieder gesehen habe - das Urteil die ganze Zeit auf sich tragen müssen, was eher unwahrscheinlich scheint.
Der Beschuldigte erklärte zum E-Mail vom 14. Juli 2016 anlässlich der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen, dass ihm der Zeuge B. geschrieben habe, ob sie sich treffen könnten. Er habe ihm zuerst geschrieben, dass er (der Beschuldigte) in sein Büro kommen solle. Eine halbe Stunde später habe er angerufen und gemeint, man treffe sich auf der Terrasse (Prot. I S. 13). In diesem Gespräch habe der Zeuge B. mitgeteilt, dass er Probleme habe, weil der Strafregisterauszug des Privatklägers leer gewesen sei. Einen Tag später habe er dem Zeugen B. das Urteil gezeigt und ihm auch angeboten, dieses dem Personalbüro zur Verfügung zu stellen (Urk. 3/1/1 S. 3 f.; Prot. I S. 13)
Im eingereichten E-Mail Verkehr lässt sich nebst dem erwähnten E-Mail vom
14. Juli 2016 ein weiteres des Beschuldigten vom 5. September 2016 entnehmen, mit welchem dieser um ein Treffen mit dem Zeugen B. bat (Urk. 18). Der Zeuge B. führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte am 6. September 2016 ein Gespräch mit den Personalverantwortlichen gehabt habe und ihn davor am Freitag und Montag angerufen habe. Er habe ihm erklärt, dass er zu einem Gespräch mit der Personalverantwortlichen eingeladen worden sei und gefragt, was er dort sagen solle. Er (der Zeuge) habe das aber immer abgeklemmt und gesagt, dass er in Sitzungen sei (3/3/1 S. 4).
Damit erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht nur als die Schlüssigere, sondern sie lässt sich auch mit den beiden erwähnten E-Mails in Einklang bringen, währenddessen die Aussage des Zeugen B. , er habe den Namen des Beschuldigten bis August 2016 nicht gekannt, in offensichtlichem Widerspruch dazu steht bzw. nicht zutrifft, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit auch seiner weiteren Aussagen weckt.
Aus dem Umstand, das sich die Aussagen des Zeugen nahtlos in jene des Privatklägers einfügen würden, lässt sich sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts ableiten (Urk. 25 S. 14). Der Privatkläger hat den Vorfall nicht miterlebt und kann hierzu nur vom Hörensagen Aussagen machen Mutmassungen anstellen. Allfällige Überschneidungen in seinen Aussagen mit jenen des Zeugen vermögen letztere nicht als glaubhafter darzustellen. Die Aussagen
des Zeugen Sert sind hingegen wiederum entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht von vorneherein zu verwerfen, nur weil er lediglich Wortfetzen des Gespräches mitangehört habe (Urk. 25 S. 14; Urk. 14). Auch wenn ein abschliessender Beweis mit diesen Aussagen nicht geführt werden kann, bildet bereits die Tatsache, dass dieser die vorgeworfenen Worte nicht gehört haben will ein Indiz für die Unschuld des Beschuldigten. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Zeugen Sert kann allerdings offen bleiben, da die Aussagen des Zeugen B. wie oben dargetan - nicht zu überzeugen vermögen und entsprechend nicht auf diese abgestellt werden kann.
Der Beschuldigte ist somit freizusprechen.
Zivilforderungen
Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Vorverfahrens sowie die Kosten der Gerichtsverfahren beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Gerichtsgebühr für den zweitinstanzlichen Entscheid hat ausser Ansatz zu fallen.
Antragsgemäss ist dem Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im gesamten Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'200.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
Die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden abgewiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 6'200.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
den Privatkläger
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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