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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB180316: Obergericht des Kantons Zürich

Die Vorinstanz des Obergerichts des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 10. Dezember 2018 einen Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Der Beschuldigte hatte einer schwerst dementen und pflegebedürftigen Person eine Brandverletzung zugefügt. Die Geldstrafe beträgt 150 Tagessätze zu je 30 Franken, wovon 77 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Der Beschuldigte hatte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach eingelegt, welches ihn ebenfalls schuldig gesprochen hatte. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1'200 Schweizer Franken.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB180316

Kanton:ZH
Fallnummer:SB180316
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180316 vom 10.12.2018 (ZH)
Datum:10.12.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_212/2019
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Verletzung; Vorinstanz; Geschädigten; Urteil; Verteidigung; Berufung; Verfahren; Geldstrafe; Verfahrens; Recht; Beweis; Aussage; Aussagen; Gutachten; Staats; Staatsanwaltschaft; Person; Tagessätze; Tagessatz; Untersuchung; Verbrühung; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 189 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 35 StGB ;Art. 400 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:124 I 139; 125 V 332; 129 IV 1; 130 I 269; 133 IV 158; 134 IV 60; 136 I 229;
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 m.w, 2010

Entscheid des Kantongerichts SB180316

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180316-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter

lic. iur. J. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 10. Dezember 2018

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. März 2018 (GG170066)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. November 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 52 S. 26 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 u. 3 StGB

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon 77 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung wird abgewiesen.

  5. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen keine Entschädigung zugesprochen.

  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. November 2013 beschlagnahmten 6 Messer, iPhone3, iPhone5, 3 USB-Stick (A010'096'465) und die Fotoausrüstung (A010'096'658) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die beschlagnahmten Gegenstän- de auf Kosten des Beschuldigten zur Vernichtung freigegeben.

  7. Der am 26. April 2017 sichergestellte Duschstuhl (A005'824'919) wird dem B. , [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt das B. diese Frist unbenutzt verstreichen, wird der Duschstuhl zur Vernichtung freigegeben.

  8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 57135167 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,

    • Vergleichs-WSA (A005'724'447)

    • DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'470)

    • DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'481)

    • DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'492)

    • DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'505)

      werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'200.-; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 4'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung

    Fr. 2'011.80 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  11. (Mitteilungen)

  12. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 25 f.)

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

    2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 15'400 zuzusprechen.

    3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts für die ausserordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer zuzusprechen.

    4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für Verteidigungskosten zuzusprechen.

    5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von CHF 110'000 zuzusprechen.

    6. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428 StPO.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
      1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3).

      2. Mit Urteil vom 20. März 2018 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Bülach den Beschuldigten A. (fortan Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon 77 Tagessätze als durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden.

      3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 6 ff.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. März 2018 Berufung anmelden (Urk. 45). Am 22. Mai 2018 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) (Urk. 47). Das Urteil ging dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je am 27. Juli 2018 (Urk. 51) in begründeter Fassung zu (Urk. 49=Urk. 52). Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wurden die Akten zur Behandlung der Berufung an das Obergericht überwiesen (Urk. 53).

      4. Unter dem 16. August 2018 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Neue Beweisanträge stellte die Verteidigung keine. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten aufgegeben, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 57). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. September 2018 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Gleichzeitig verzichtete sie darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 59). Am 11. September 2018 reichte die Verteidigung die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Datenblatt, Unterstützungsbestätigung Soziale Dienste Zürich, Budget September 2018, Kontoauszüge Staatsund Gemeindesteuern 2017und 2018) ein (Urk. 63). Bereits unter dem 2. August 2018 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 54), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 21/2) inhaltlich übereinstimmt.

      5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5).

    2. Umfang der Berufung
      1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Er ficht die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Geldstrafe), 4 (Abweisung des Antrags auf Zusprechung von Schadenersatz

        und Genugtuung), 5 (Verweigerung einer Entschädigung) und 10 (Auferlegung der Untersuchungsund Verfahrenskosten) an (Urk. 55 S. 2). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass, obwohl die Verteidigung Dispositivziffer 3 (Vollzug der Gelstrafe) nicht anficht (Urk. 55 S. 2), diese Anordnung als (mit-)angefochten gilt, da bei Anfechtung des Strafmasses der Sanktionspunkt als Ganzer als angefochten gilt; eine Berufung kann nicht darauf beschränkt werden, nur die Strafzumessung nur (isoliert) die Frage des bedingten Vollzuges anzufechten (Hug / Scheidegger in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 20 zu Art. 399; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 19f. zu Art. 399). Unangefochten blieben hingegen die Dispositivziffern 6 und 7 (Freigabe beschlagnahmter Gegenstände und des Duschstuhls), 8 (Anordnung der Vernichtung von Spurenmaterial) sowie 9 (Kostenaufstellung). Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 6-9 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

      2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2017 (Urk. 26). Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion als auszubildender Fachmann Gesundheit EFZ am 20. März 2013, um ca. 08:30 Uhr bis ca. 10:30 Uhr, im Pflegezentrum C. an der schwerst dementen und

        hoch pflegebedürftigen D.

        (fortan Geschädigte) Pflegeleistungen vorgenommen. Dazu habe er die Geschädigte im Duschraum, Zimmer , gebracht und diese entkleidet, in der Absicht sie zu duschen. In der Folge habe der Beschuldigte einen nicht mehr genauer bestimmbaren, sehr heissen Gegenstand mutmasslich einen sich im Schrank des Duschraums befindlichen Haarfön, genommen und durch Halten des Gegenstandes bzw. des Haarföns in unmittelbarer Nähe durch direktes an die Haut halten der Geschädigten eine ca. 6 x 5 cm grosse Brandverletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels zugefügt. Die Brandverletzung habe in der Folge einer ärztlichen Behandlung bedurft und sei neun Tage später nach wie vor nicht verheilt gewesen. Der Beschuldigte habe dies gewollt durch sein Verhalten zumindest als ernstlich möglich in Kauf genommen (Urk. 26).

      3. In ihrer Berufungserklärung vom 16. August 2018 (Urk. 55) kritisiert die Verteidigung eine unzutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz. Mit Bezug auf die Frage der Täterschaft existiere kein direkter Beweis. Im erstinstanzlichen Urteil werden ein Mosaik aus belastenden Indizien erstellt, unter Vernachlässigung der von der Verteidigung vorgebrachten entlastenden Argumente (Urk. 55 S. 3 f.).

    3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Sachverhalt

    1. Die Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt während der Untersuchung entschieden in Abrede gestellt. Zutreffend sei, dass er die Geschädigte an jenem Tag geduscht habe, er habe ihr die fragliche Verletzung aber nicht zugefügt (Urk. 8/1; Urk. 8/3; Urk. 8/4). Vor der Vorinstanz und auch in der Berufungsverhandlung wollte er sich nicht mehr zu Sache äussern, sondern überliess dies seinem Verteidiger.

      1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 52 S. 4 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

      2. Zutreffend hat die Vorinstanz dabei insbesondere erwogen, dass soweit ein direkter Beweis nicht möglich sei - der Nachweis der Tat mit Indizien, dass heisst im indirekten, mittelbaren Beweisen geführt werden könne (Urk. 52 S. 6) - Indizien Beweisanzeichen sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat Täter zu schliessen (Hauser/Schwery/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.). Der Indizienprozess

        als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz in dubio pro reo findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 693).

      3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229

E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

      1. Zum Geschehensablauf wurde der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz befragt (Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/4, Urk. 8/7, Urk. 8/8 und Urk. 40). Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 52 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken ist hierbei, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2015 (Urk. 8/7), der Schlusseinvernahme vom

        3. November 2015 (Urk. 8/8 S. 2 f.) und der Befragung vor Vorinstanz (Urk. 40

        S. 5 ff.) Aussage zu Sache verweigert bzw. zum Schlussvorhalt nicht Stellung genommen hat.

      2. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung sodann E. (Urk. 9/4 und Urk. 9/11), F. (Urk. 9/7 und Urk. 9/12), und G.

        (Urk. 9/9 und Urk. 9/13) als Auskunftspersonen sowie H.

        (Urk. 10/1),

        I. (Urk. 10/2), J. (Urk. 10/3) und K. (Urk. 10/4) als Zeugen befragt. Was die einzelnen Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen sowie Auskunftspersonen zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides

        verwiesen werden (Urk. 52 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass die Zeugen und Auskunftspersonen keine Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen aus direkter Wahrnehmung machen konnten. Lediglich polizeilich einver-

        nommen wurde L.

        (Urk. 9/1). Ihre Aussagen können zu Lasten des Beschuldigten daher nicht verwertet werden.

      3. In den Verfahrensakten liegen sodann ein ärztlicher Verlaufsbericht vom

        29. März 2013 (Urk. 11/1), der Pflegebericht aus dem EasyDok vom 19./20. März 2013 (Urk. 11/5), zwei Fotobogen (Urk. 12 und Urk. 13), ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (fortan FOR) vom 3. März 2013 (Urk. 14/1), ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (fortan IRM) vom 4. April 2013 (Urk. 14/2) und ein Ergänzungsgutachten des IRM vom 10. Juni 2013 (Urk.14/ 6) sowie ein DNA-Gutachten (Urk. 14/3). Über den massgeblichen Inhalt dieser Dokumente und die darin gemachten Feststellungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls auf ihre Wiedergabe in der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (Urk. 52 S. 15 ff.).

      4. Da die Beschuldigte den eingeklagten (Anklage-)Sachverhalt in Abrede stellt, ist dieser dementsprechend auf Grund der Akten und der heutigen Berufungsverhandlung nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen zu überprüfen.

      1. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass die Verletzung der Geschädigten am 20. März 2013 entstanden sei müsse. Eine Zufügung der Verletzung durch Verbrühung könne ausgeschlossen werden. Ebenso komme eine Kontaktdermitis als Ursache für die Verletzung der Geschä- digten nicht in Frage, da sich hierfür keine Hinweise aus den Akten, insbesondere aus dem EasyDolk ergeben würden. Damit verbleibe als Ursache einzig das Zufügen einer Verbrennung durch eine Drittperson. Gemäss dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 10. Juni 2013 und dem Kurzbericht des FOR vom 3. Mai 2013 seien die beiden im Duschraum sichergestellten Haartrockner in der Lage, Temperaturen zu entwickeln, welche auf der menschlichen Haut innert kurzer Zeit ein dem Verletzung der Geschädigten entsprechendes Wundbild zu erzeugen vermögen. Die leicht ovale, rundliche Form des Verletzung der Geschädigten

        entspreche zudem der Form eines Haartrockner bei dessen Warmluftaustritt. Darüber hinaus habe laut dem DNA-Gutachten ab der Austrittsöffnung des einen Haartrockners ein Mischprofil erstellt werden können, welche anteilig DNA der Geschädigten enthalten habe. Der Beschuldigte bestreite sodann nicht, die Geschädigte am Morgen des 20. März 2013 geduscht zu haben. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, der Aussagen der weiteren Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie den Einträgen aus dem Leistungserfassungssystem EasyDok lasse sich der Schluss ziehen, dass einzig der Beschuldigte am besagten Morgen substantielle Pflegehandlungen an der Geschädigten vorgenommen habe. Ebenso erstellt sei, dass der Beschuldigte zum inkriminierten Zeitpunkt Zugang zu den beiden Haartrocknern im Duschraum gehabt habe. Ferner seien die Aussagen des Beschuldigten betreffend eine vorbestehende Verletzung der Geschädigten gegenüber seinen übrigen Aussagen weniger detailliert und widersprüchlich. Er habe zudem nicht glaubhaft erklären können, weshalb er im EasyDok diesen Vorfall unvollständig eingetragen habe. Sein Erklärungsversuch, den notwendigen Eintrag vergessen zu haben, verfange nicht, da dies nur eine taugliche Erklärung wäre, wenn der Beschuldigte gar keinen Eintrag vorgenommen hätte, was indes in casu nicht der Fall sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien daher nicht überzeugend. Aus alledem erhelle, dass der Beschuldigte die einzige Person gewesen sei, welche zum inkriminierten Zeitpunkt an der Geschädigten substantielle Pflegeleistungen erbracht und Gelegenheit gehabt habe, einen Haartrockner zu benutzen und der Geschädigten die Verletzung zuzufügen (Urk. 52 18 f.).

      2. Die Verteidigung rügt eine unzutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie bringt vor, Ursache für die Verletzung der Geschädigten könne auch eine Verbrühung mit einem Heissgetränk sein. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen sei nicht abgeklärt worden, obgleich die beiden erstbehandelnden Ärzte von einer Verbrühung ausgegangen seien (Urk. 41 S. 14). Zudem komme als Alternativursache auch eine Kontaktdermitis der Geschädigten in Betracht, welche sich ebenfalls in Blasen äussern könne, die stark an Brandblasen erinnern würden. Die Geschädigte habe eine empfindliche Haut gehabt und sich oft gekratzt. Dementsprechend habe sie an mehreren Stellen Schürfwunden gehabt (Urk. 41

        S. 34). Die Zweifel an der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Verletzungsursache (Verbrennung mit einem heissen Gegenstand) seien derart gross, dass eine Verurteilung des Beschuldigten ausgeschlossen sei (Urk. 41 S. 36).

      3. An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung, wie bereits vor der Vorinstanz, zusammengefasst wiederum die drei Theorien (Verbrennungstheorie, Verbrühungstheorie und Dermatitistheorie) als mögliche Ursache für die unbestrittene Verletzung der Geschädigten ins Feld (Urk. 70 S. 5 ff.). Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht ohne vernünftige Zweifel auf die Verbrennungstheorie gestützt, zumal der erstbehandelnde Arzt eine Verbrühung im Sitzen, möglicherweise durch Teeausschütten beim Trinken Kaffee, vermutet habe (Urk. 70 S. 10 f.). Die gutachterliche Untersuchung, auf welche die Vorinstanz abstelle, sei erst am

29. März 2013 erfolgt, sehr vage gehalten und habe mithin weniger Aussagekraft (Urk. 70 S. 11 f.). Die Kontaktdermatitis sei von der Vorinstanz kaum berücksichtigt worden, obwohl die Geschädigte an vorbestehenden Hautproblemen gelitten habe und Aussagen vorliegen würden, wonach sich die Geschädigte immer wieder selbst Kratzspuren beigebracht habe (Urk. 70 S. 7 und S. 9 f.). Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft. Allein der Umstand, dass sein Eintrag im EasyDok unvollständig gewesen sein, ändere daran nichts, zumal der Beschuldigte schon im Vorfeld des inkriminierten Ereignisses bei der administrativen Seite seiner Tätigkeit Defizite gehabt habe (Urk. 70 S. 14 ff.).

      1. Die Vorinstanz schloss nach eingehender Würdigung zunächst, dass der Beschuldigte den Duschvorgang detailliert und grundsätzlich kohärent beschrieben habe. Seine Aussagen hinsichtlich des bestehenden Verletzungsbilds der Geschädigten und seine diesbezügliche Vorgehensweise vermöchten jedoch nicht in gleichem Masse zu überzeugen. So schildere der Beschuldigte zwar grundsätzlich ein ähnliches Verletzungsbild (hinsichtlich Ort und Grösse der Verletzung), aus seinen Aussagen würden sich aber Abweichungen im Aussehen der Verletzung und hinsichtlich seiner Vorgehensweise und Behandlung der Verletzung ergeben, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen nicht als vollkommen glaubhaft eingestuft werden könnten (Urk. 52 S. 9). In Bezug auf die Geschehnisse nach dem Duschvorgang würden sich seine Aussagen wiederum als kohärent erweisen. Indes seien seine Erklärungsversuche betreffend die unterlassene Eintragung der Vorkommnisse im EasyDok unglaubhaft, zumal der Beschuldigte ausgeführt habe, dass Auffälligkeiten wie Stuhlgang unter der Dusche und die Feststellung von Verletzungen dem Tagesverantwortlichen zu melden und im EasyDok zu erfassen seien. Der Beschuldigte habe zudem gesagt, es habe keinen speziellen Grund für die Nichteintragung gegeben. Seine Erklärung, die Eintragung vergessen zu haben, überzeuge daher nicht (Urk. 52 S. 10).

        In der Folge würdigte die Erstinstanz eingehend die Aussagen der verschiedenen Zeugen und Auskunftspersonen und schloss, dass diese insgesamt glaubhaft und übereinstimmend seien. Zwar habe keiner der Zeugen und Auskunftspersonen über das Kerngeschehen aus eigener Wahrnehmung berichten können, trotzdem liesse sich aus den einzelnen Aussagen Rückschlüsse ziehen. So hätten sämtliche besonderen Vorkommnisse, wie beispielsweise das Ausschütten eines heissen Getränks, eines Eintrags im EasyDok bedurft, zumal dies einen Kleiderwechsel zur Folge gehabt hätte. Dass die Verletzung durch das Verbrühen mit einem Heissgetränk verursacht worden sei, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal die Geschädigte bereits früher Heissgetränke verschüttet habe und Verbrühungen dabei nicht festgestellt werden konnten. Eine Selbstbeibringung der Verletzung könne aufgrund des schlechten Allgemeinzustands der Geschädigten ausgeschlossen werden. Zudem müsse die Verletzung vor dem Toilettengang mit der Zeugin J. am 20. März 2013, welche die Verletzung am 20. März 2013, mittags, festgestellt habe, entstanden sein (Urk. 52 S. 14 f.).

        Die Vorinstanz prüfte anschliessend die Frage, ob aufgrund der weiteren Beweismittel (Kurzbericht des FOR, Gutachten und Ergänzungsgutachten des IRM) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verbrühung durch ein heisses Getränk ausgeschlossen werden könne und kommt zum Ergebnis, dass das Zustandekommen der Verletzung durch eine Verbrennung mit einem rundlichen Gegenstand durch eine Drittperson naheliegend sei. Gegen eine Verbrühung mit einem Heissgetränk spreche das runde Verletzungsbild mit dem klaren Wundrand. Zudem seien auf den Kleidungsstücken der Geschädigten keine Hinweise (Nässe) auf ein verschüttetes Heissgetränk festgestellt worden (Urk. 52 S. 16 f.).

        Die Erstinstanz prüfte zudem, ob es für die von der Verteidigung behauptete Kontaktdermitis (vgl. Urk. 41 S. 32 ff.) irgendwelche Hinweise in den Akten gebe und verneinte dies. Gegen das Vorliegen einer Kontaktdermitis spreche auch, dass sich hierfür kein entsprechender Eintrag im EasyDok (Rötung etc.) unter dem Datum vom 19. März 2013 finden lasse (Urk. 52 S. 18).

        Die Vorinstanz beurteilte schliesslich, ob die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Sie bejahte die Frage. Der Beschuldigte sei die einzige Person gewesen, welche zum inkriminierten Zeitpunkt an der Geschädigten substantielle Pflegeleistungen erbracht und Gelegenheit gehabt habe, einen Haartrockner zu benutzen und der Geschädigten die Verletzung zuzufügen (Urk. 52 S. 18 f.).

        Nach der Vorinstanz ergibt die Beweiswürdigung ein stimmiges und schlüssiges Gesamtbild. Im Lichte all dieser Erwägungen sei der Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten. Die Vorinstanz schliesst somit rechtserhebliche Zweifel aus.

      2. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht abstellen konnte. In einem Indizienprozess muss das Tatgeschehen aus den Umständen erschlossen werden. Indem der Beschuldigte lediglich einzelne Glieder der Indizienkette in Zweifel zu ziehen versucht, vermag er die Beweiswürdigung als Ganzes nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz stützte sich bei der Sachverhaltsermittlung auf eine Vielzahl Beweismittel respektive Indizien.

      1. Die Verteidigung kritisiert die Verwertbarkeit des Gutachtens des IRM vom

        4. April 2014 (Urk. 14/2). Sie macht zunächst geltend, dass auf das Gutachten von aus formellen Gründen nicht abgestellt werden könne, weil der Beschuldigte keine Möglichkeit erhalten habe, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu Anträge zu stellen (Urk. 41 S. 16).

      2. Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu

        nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Das Gehörsrecht ist in der StPO explizit normiert. Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO; Urteile 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6; 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 3; je

        mit Hinweisen). Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut die Erstellung eines DNA-Profils geht (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO).

      3. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Einwand der Verteidigung nicht ausdrücklich geäussert; dies ist nachzuholen.

      4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337; Urteile 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2; 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012

E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Verteidigung hat am 15. April 2013 das Gutachten und am 25. September 2014 das Ergänzungsgutachten zugestellt erhalten (Urk. 19/3 und 19/24). Spätestens damit hat er von den Personen, die dieses Gutachten durchgeführt haben, sowie von der konkreten Fragestellung Kenntnis genommen. Entsprechende Einwände hat er in der Folge nicht erhoben. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2015 wurden dem Beschuldigten die Ergebnisse des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens im Details vorgehalten (Urk. 8/7 S. 7 ff.). Die Verteidigung hatte zudem Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 8/7 S. 11). Auch dabei wurden keine Einwände gegen die Person des Sachverständigen und die konkrete Fragestellung erhoben. Der Einwand der Verteidigung erweist sich daher als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten liegt nicht vor.

      1. Die Verteidigung rügt sodann inhaltliche Mängel des Gutachtens (Urk. 41

        S. 16 ff.). Auch hierzu hat sich die Vorinstanz nicht explizit geäussert.

      2. Nach Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen verbessern bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.

      3. Die Vorinstanz würdigte das Gutachten des IRM vom 4. April 2013 (Urk. 14/2) sachlich. Inhaltliche Mängel sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte es als schlüssig erachten. Das gilt insbesondere für die gutachterlichen Ausführungen zum Verletzungsbild. Laut der Gutachterin Dr. med. M. , Oberärztin und Fachärztin für Rechtsmedizin, ist an der rechten Oberschenkelinnenseite der Geschädigten eine ca. 6 x 5 cm messende, sich mit dunkelblau-rotem Wundgrund präsentierende, annähernd runde Hautveränderung mit deutlich umgebendem, ca. 2 cm breitem, rotem Hof festgestellt worden (Urk. 14/2 S. 4). Diese Verletzung sei vor der Untersuchung am 29. März 2013 bereits seit neun Tagen behandelt worden. Sie könne durchaus auf die Einwirkung von Hitze zurückzuführen sein (Urk. 14/2 S. 4). Bei einer Untersuchung der Hosen der Geschädigten (aktuell getragene und im Schrank aufbewahrte) sei keine Beschädigung und keine Flecken festgestellt worden, welche auf eine thermische Einwirkung Rückschlüssen zugelassen hätten (Urk. 14/2 S. 5). Eine Fremdbeibringung der Verletzung liege aufgrund der Unselbständigkeit der Geschädigten weit im Vordergrund (Urk. 14/2 S. 6). Die Gutachterin beurteilt diese Verletzung entgegen der Kritik der Verteidigung, wonach verlässliche Rückschlüsse auf die Verletzungsursache bei einer fast verheilten Wunde selbst für eine Fachperson sehr schwierig sei (Urk. 41

S. 16) lege artis unter Berücksichtigung der Erkenntnisse Kleideruntersuchung und des Allgemeinzustands der Geschädigten und der im Zeitpunkt der Begutachtung bereits laufenden Behandlung der Geschädigten. Im Ergebnis geht die Gutachterin davon aus, dass die Verletzung durchaus durch die Einwirkung von Hitze verursacht worden sei. Dass die Einschätzung eher knapp ausfällt, wie die Verteidigung rügt (Urk. 41 S. 17 und Urk. 70 S. 11 f.), macht die gutachterliche Beurteilung weder unvollständig noch unzureichend im Sinne von Art. 189 StPO. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Gutachten [wohl fälschlicherweise] ausführt, die Verletzung könne durchaus durch das Aufbringen eines Haartrocknerhinterteils (Luftansaugestelle) erklärt werden (vgl. Urk. 14/2 S. 5; Urk. 70 S. 11). Entscheidend ist, dass die Gutachterin klar erklärt hat, dass die Verletzung durchaus durch Einwirkung von Hitze zurückzuführen sei und dass das Ergänzungsgutachten vom 10. Juni 2013 ebenfalls klar zum Ergebnis kommt, dass die Verletzung durch die asservierten Geräte (Haartrockner Heizgerät) verursacht worden sein könne und aufgrund der runden Form der Verletzung eine Verbrennung durch den Kontakt mit einem rundlichen Gegenstand naheliegend sei (Urk. 14/6 S. 2 f.). Die Ausführungen der Sachverständigen zur Ursache (thermische Einwirkung durch einen rundlichen Gegenstand) sowie zu deren Auswirkung auf die Geschädigte (Verbrennung an der rechten Oberschenkelinnenseite) sind plausibel und in sich widerspruchsfrei.

      1. Die Verteidigung argumentiert durchgehend im Rahmen der ihrer Ansicht nach absolut zentralen Frage nach einer möglichen Alternativursache. Sie erblickt eine solche in einer Verbrühung durch ein Heissgetränk (Tee Kaffee) einer Kontaktdermitis der Geschädigten (Urk. 41 S. 9 ff. und S. 32 ff.; Urk. 70

        S. 5 ff.).

      2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der Kritik, welche die Verteidigung an der von der Staatsanwaltschaft angeführten Verletzungsursache übt (vgl. Urk. 52 S. 14, 15, 16 und 17, zur Kritik, als Ursache komme eine Verbrühung in Frage; Urk. 52 S. 18, zur Kritik, als Ursache komme eine Kontaktdermitis in Frage) auseinandergesetzt. Es kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Gestützt auf den Pflegebericht EasyDok und die glaubhaften Aussagen des Zeugen K. lässt sich der eindeutige Schluss ziehen, dass die Geschädigte am 19. März 2013 keine Verletzung der inkriminierten Art aufwies. Es finden sich sodann lediglich Angaben, dass sich die Geschädigte teilweise kratze. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer (Kontakt-)Dermatitis, wie von der Verteidigung vorgebracht, gibt es hingegen keine, weshalb die Kritik, die Vorinstanz habe sich mit dieser Alternativursache zu wenig auseinandergesetzt, als verfehlt zu erachten ist. Festgestellt wurde die inkriminierte Verletzung durch J. mittags bei

einem Toilettengang mit der Geschädigten. Mithin ist das Zeitfenster, indem sich die Geschädigte die Verletzung zuzog, auf den Vormittag des 20. März 2013 festzulegen, wobei der Beschuldigte die einzige Person war, welcher vormittags Pflegeleistungen an der Geschädigten erbrachte. Ins Leere greift damit die von der Verteidigung aufgeworfene Behauptung einer Drittperson, welche die Verletzung versucht haben könnte, zumal hierzu keinerlei Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Urk. 70 S. 3).

Wie bereits erwogen, sind die Schlussfolgerungen der Gutachter zur Verursachung durch thermische Einwirkung durch einen rundlichen ovalen Gegenstand unter Einbezug der in den Akten befindlichen Fotodokumentation der Verletzung als überzeugend zu erachten. Es erstaunt im Übrigen keineswegs, dass der erstbehandelnde Arzt zunächst einen Selbstunfall durch Verbrühung mit Wasser Tee als plausibelste Ursache der Verbrennung diagnostizierte, zumal eine (vorsätzliche) Beibringung durch Dritteinwirkung ohne unmittelbare bzw. eindeutige Hinweise nicht als Ursache vermutet wird (vgl. dazu Urk. 11/1 S. 2). Am 28. März 2013 findet sich dann im ärztlichen Verlaufsbericht nebst der möglichen Ursache der Verbrennung durch Verschüttung eines heissen Getränkes auch der Hinweis, dass die Beibringung durch einen Föhn nicht ausgeschlossen werde (Urk. 11/2

S. 1). Mithin wurde die Ersteinschätzung im ärztlichen Bericht im Verlaufe relativiert bzw. die Ursachenfindung erweitert. Unter Berücksichtigung, dass auf den Kleidern der Geschädigten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. April 2013 keine Beschädigungen Flecken gefunden wurden, die auf eine thermische Einwirkung Rückschlüsse zugelassen hätten, erscheint die Beibringung der Brandverletzung durch Verbrühung als sehr unwahrscheinlich.

Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des wahrgenommenen Verletzungsbildes des Geschädigten fallen entgegen den Ausführungen der Verteidigung, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, unglaubhaft aus. So sprach er von Kratzspuren und einem Hautfetzen, der so gross wie ein 10-Rp.-Stück, 1.5cm 5-Rp.-Stück gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten sprechen, wenn überhaupt nur dafür, dass die Geschädigte gewisse kleinere Verletzung(en) schon vor dem Duschen hatte. Im EasyDok hat der Beschuldigte jedenfalls nichts

von wahrgenommenen Verletzungen festgehalten. Sein Erklärungsversuch für die Brandverletzung, die Geschädigte möglicherweise zu warm geduscht zu haben, wurde zu Recht infolge des Verletzungsbildes der Geschädigten schnell als Ursache ausgeschlossen (vgl. dazu Urk. 8/1 S. 11). Die Verbrühungstheorie findet demnach auch in den Aussagen des Beschuldigten keine Schütze. Des Weiteren liegen zwar Zeugenaussagen vor, dass es im Pflegeheim immer wieder zu Verschüttung von heissen Getränken gekommen sei, aber nie mit einer solchen Verletzung wie bei der Geschädigten (vgl. Zeugin E. in Urk. 9/11 S. 9; Zeuge F. in Urk. 9/12 S. 10). Gemäss Angaben des Zeugen H. (Pflegefachmann) trinke die Geschädigte gar keinen Tee, sondern Kaffee, welchen sie schon ein paar Mal ausgeleert habe (Urk. 10/1 Frage 47). Man würde in einem solchen Fall einen Kaffeefleck auf der Kleidung sehen (Urk. 10/1 Frage 55). Ein sonstiger Kontakt der Geschädigten mit heissem Wasser schloss der Zeuge weitestgehend aus (Urk. 10/1 Frage 58). Auf den sichergestellten Kleidern der Geschädigten konnte jedoch, wie bereits erwähnt, kein Fleck gefunden werden.

Die Vorinstanz hat überdies entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 70 S. 16 f.) zutreffend erwogen, dass der Behauptung des Beschuldigten, aus Nachlässigkeit die Einträge im EasyDok betreffend Stuhlgang und Urnieren sowie wahrgenommenen Verletzungen bzw. Kratzspuren vergessen zu haben, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, dass er das Hin und Her als eher nervig empfunden habe, mithin sein Erinnerungsvermögen an die besonderen Vorkommnisse nicht beeinträchtigt erschien (vgl. Urk. 8/1 S. 9 f.). Weshalb der Beschuldigte ihm EasyDok lediglich eintrug, die Geschädigte am ganzen Oberkörper eingecremt zu haben, bleibt mithin unerklärlich.

Schliesslich gilt zu erwähnen, dass aus dem Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. Juni 2013 eindeutig hervorgeht, dass die inkriminierte Verletzung der Geschädigten durch die asservierten Gegenstände (Haartrockner und Heizgerät) verursacht worden sein könnte. Aufgrund der runden Form der Verletzung sei eine Verbrennung durch den Kontakt mit einem rundlichen Gegenstand naheliegend, wobei [lediglich] eine Zuordnung der einzelnen asservierten Heizquellen zur Verletzung nicht möglich sei (Urk. 14/6).

Nach dem Gesagten ergibt sich für die erkennende Kammer ein überzeugendes Gesamtbild, dass keine vernünftigen Zweifel übrig lässt, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene äussere Sachverhalt so verwirklicht hat.

    1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand stellt die Verteidigung in Abrede, dass der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt habe. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten mit einem Verletzungsvorsatz gehandelt habe (Urk. 41 S. 31 f.). Zu berücksichtigen ist, dass derjenige, der mit einen heissen Gegenstand gegen die Innenseite des Oberschenkels hält, damit rechnen muss, dass die Haut der betroffenen Person beschädigt bzw. verbrannt werden kann. Damit hat der Beschuldigte eine Verletzung der Geschädigten wie der eingetretenen Art in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt.

    2. Im Fazit ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist gesamtheitlich betrachtet ausgewogen und nachvollziehbar. Sie lässt keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo erkennen. Sämtliche Einwände des Beschuldigten erweisen sich als unbehelflich. Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Die Vorinstanz würdigte das (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB. Sie erwog, dass der Beschuldigte der Geschädigten an der Innenseite des rechten Oberschenkels eine 6 x 5 cm grosse Verbrennung beigebracht habe, welche unter ärztlicher Aufsicht mehrere Tage lang behandelt werden musste. Die Geschädigte sei eine schwerst demenzkranke Bewohnerin eines Pflegeheims gewesen, welche kaum noch selber stehen und gehen konnte, weshalb sie wehrlos gewesen sei. In subjektiver Hinsicht sei von einer eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (Urk. 52 S. 20).

    2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu. Hinsichtlich der Wehrlosigkeit der Geschädigten ist auszuführen, dass allein aus ihrem recht hohen Alter

- die Geschädigte war im Tatzeitpunkt beinahe 73 Jahre alt - noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass es ihr keinesfalls möglich gewesen wäre, sich gegen Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Die Geschädigte war (zusätzlich) aber schwerst demenzkrank und kaum mobil. Angesichts dessen war sie nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung durch den Beschuldigten mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen (hors d'état de se défendre). Damit war die Geschädigte wehrlos im sinne der eingangs genannten Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.3. mit Hinweis). Die rechtliche Würdigung der Erstinstanz wird denn auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen. Der Beschuldigte hat sich daher nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz der (eventual-)vorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.

  1. Sanktion
    1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.- (entsprechend Fr. 4'500.-). Sie erachtete für das beurteilte Delikt (einfache Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen unter seiner Obhut stehenden Person) eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig. Im Zusammenhang mit dem objektiven Verschulden erwog der Vorderrichter, dass die Wunde der Geschädigten zwar eine mehrtägige Heilbehandlung unter ärztlicher Aufsicht erforderlich gemacht habe, es habe sich jedoch um keine schwere Verletzung der körperlichen Integrität der Geschädigten gehandelt. Die Art und Weise der Herbeiführung der Verletzung durch den Beschuldigten sei jedoch als verwerflich zu taxieren. Insgesamt sei objektiv von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer Stresssituation gehandelt habe, zumal er im Tatzeitpunkt noch in der Ausbildung gewesen sei und er im Hinblick auf seinen Lehrabschluss und seine durchzogenen schulischen Leistungen unter Druck gestanden sei. Das Tatverschulden des Beschuldigten sei insgesamt als nicht mehr leicht zu beurteilen, was (aufgrund der Tatkomponente) eine Einsatz-

      strafe von 180 Tagessätzen rechtfertige. Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigte die Vorinstanz sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots als strafmindernd und reduzierte die Anzahl Tagessätze auf 150 (Urk. 52 S. 21 ff.).

    2. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Zu Recht hat sie auch dafürgehalten, dass die Geldstrafe im vorliegenden Fall die angemessene und zweckmässige Sanktion bzw. Strafart ist (Urk. 52 S. 21 f.).

    3. Das Einzelgericht hat in der Folge auch die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung korrekt zitiert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen hat, wobei er das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB).

      1. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten als insgesamt nicht mehr leicht taxiert (Urk. 52 S. 21). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Hält man sich die heute zu beurteilende einfache Körperverletzung vor Augen, so stellt diese keine gravierende Verfehlung dar. Der Beschuldigte hat der Geschädigten beim Vorfall vom 20. März 2013 mit einem heissen Gegenstand eine 6 x 5 cm grossen Brandverletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels zugefügt. Die durch den heissen Gegenstand verursachten objektiven Verletzungsfolgen der Geschädigten waren aber doch erheblicher Natur. Immerhin bedurfte es einer mehrtägigen ärztlichen Behandlung. Die schwerst demente und hoch pflegebedürftige Geschädigte hat den Beschuldigten nicht provoziert; dieser hat vielmehr grundlos gehandelt. Das Vorgehen des Beschuldigen erweist sich daher als rücksichtslos und verwerflich. Eine erhebliche kriminelle Energie ist dem Beschuldigten hingegen nicht anzulasten; er ist gegenüber der Geschädigten nur einmal und nicht über einen längeren Zeitraum hinweg (wiederholt) straffällig geworden.

      2. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich handelte, was neutral zu werten ist. In Betracht zu ziehen ist allerdings, dass die Tat nicht lange im voraus geplant war. Vielmehr muss angenommen werden, dass sich der Beschuldigte plötzlich dazu entschlossen hat, zumal die besonderen Vorkommnisse (Stuhlgang, Urinieren) ihn offenbar nervten. Auch ein spontaner und innert Sekundenbruchteilen gefasster Tatentschluss ist zwar nicht zu entschuldigen, hat verschuldensmässig aber doch nicht die gleiche Bedeutung, wie eine lange zum voraus geplante Tat. Dies relativiert allerdings die objektive Tatschwere nur leicht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat in einer Überforderungssituation begangen hat.

      3. Insgesamt wiegt das gesamte Tatverschulden im Vergleich zu allen möglichen bzw. denkbaren unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB fallenden Delikte in beiden Fällen gleichwohl als nicht mehr leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe erscheint daher als angemessen.

      1. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. Der Beschuldigte ist in Sao Paolo, Brasilien, geboren und hat in N. die Primarund Sekundarschule besucht. Anschliessend hat er in den Pflegeheim O. und C. eine dreijährige Lehre Fachmann Gesundheit begonnen. Aufgrund des vorliegenden Vorfall hat er die Lehre indes nicht abgeschlossen. In der Folge leistete er Militärdienst als Durchdiener bei der . Seit September 2017 ist er im P. tätig und arbeitet mit Drogenabhängigen und Obdachlosen. Zudem wird er durch das Sozialamt unterstützt. Der Beschuldigte ist ledig. Unterhaltspflichten hat er keine (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/8 S. 3, Urk. 40 S. 1 ff., Urk. 69 S. 1 ff.).

      2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 54). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist wie die Vorinstanz zutreffend gesehen hat (Urk. 52

        S. 21) als neutral zu werten (Urteil 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 Erw. 1.1.4; Urteil 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010).

      3. Der Beschuldigte hat sodann weder ein Geständnis abgelegt noch Reue und gereifte Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt. Sein Nachtatverhalten ist daher (ebenfalls) als neutral zu bewerten.

      4. Es liegt schliesslich auch keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären beruflichen Gründen für den Beschuldigten resultieren würde.

        1. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer strafmildernd (recte: wohl Strafminderung innerhalb ordentlichen Strafrahmens) berücksichtigt hat (Urk. 52 S. 22 f.).

        2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 14 Monaten im Stadium der Untersuchung,

          eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung eine Frist von zehn elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom

          17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten.

        3. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen der Dauer des gesamten Verfahrens zu verneinen. Die Dauer von rund fünf Jahren seit dem Vorermittlungsauftrag an die Polizei vom 5. April 2013 (Urk. 2) bis zur Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am

    27. Juli 2018 erscheint nicht als übermässig lang. Allerdings geht die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen einer krassen Zeitlücke aus. Der polizeiliche Vorermittlungsauftrag wurde am 5. April 2013 erteilt (vgl. Urk. 2). In der Folge wurden in den Jahren 2013 und 2015 diverse Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 8/1, Urk. 8/3-8) und der Zeugen bzw. Auskunftspersonen (Urk. 9/1-2, Urk. 9/4-5, Urk. 9/7-9, Urk. 9/11.13, Urk. 10/1-4) durchgeführt sowie Berichte und Gutachten (Urk. 14/1-2 und Urk. 14/6) eingeholt. Die Schlusseinvernahme des Beschuldigten fand am 3. November 2015 (Urk. 8/8) statt. Gleichentags teilte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensbeteiligten schriftlich mit, dass der Abschluss der Untersuchung nunmehr bevorstehe (Urk. 23). Am

    14. November 2017, mithin rund zwei Jahre später, wurde alsdann Anklage am Einzelgericht des Bezirks Bülach erhoben (Urk. 26). Seit dem 3. November 2015 wurden daher in den folgenden zwei Jahren keine relevanten Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen. Mit anderen Worten stand das Verfahren während rund zwei Jahren still. Diese Untätigkeit während zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, eindeutig zu lang und verstösst unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des Untersuchungsbehörde gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Beweismittelbeschaffung anfangs November 2015 abgeschlossen war, die Sache nicht aussergewöhnlich komplex erscheint und der Aktenumfang überschaubar ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt im Lichte der gesamten Umstände derart schwer, dass sich eine Strafreduktion rechtfertigt, zumal sich aus der Verzögerung eine besondere Belastung des Beschuldigten ergibt. Wegen der Strafanzeige bzw. der Strafuntersuchung hat der Beschuldigte seine Lehre als Fachmann Gesundheit nicht abschliessen können (vgl. Urk. 40 S. 2). Die Verfahrensverzögerung hat sich demzufolge deutlich strafmindernd auszuwirken. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Sechstel erscheint als angemessen.

    5.6. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 150 Tagessätze Geldstrafe als durchaus angemessen.

        1. In Bezug auf die Tagessatzhöhe legte die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. 1/21/3, Urk. 8/8, Urk. 40 S. 2 f.) den Tagessatz auf Fr. 30.fest. Der Beschuldigte so die Vorinstanz werde momentan über das RAV und das Sozialamt finanziert. Vermögenswerte besitze er keine. Er habe vielmehr Schulden. Die Wohnkosten und die Kosten der Krankenkasse würden vom Sozialamt übernommen (Urk. 52 S. 23). Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 65) geben in etwa die Zahlen bzw. Umstände wieder, von welchen die Vorinstanz ausgegangen ist. An der Berufungsverhandlung gab er an, monatlich Fr. 300.zu verdienen und zusätzlich Fr. 900.- [gemäss Urk. 65: Fr. 938.-] vom Sozialamt zu erhalten. Die Miete und die Krankenkasse würden direkt vom Sozialamt übernommen (Urk. 69 S. 3 f.).

        2. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe unlängst in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen,

          auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 S. E. 3a). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Landund Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Mietund Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privatund öffentlichrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungsund Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Krankenund Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Auch für einkommensschwache Personen muss das strafrechtliche Nettoeinkommen Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes sein. Bei der Tagessatzhöhe ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bewusst auf einen minimalen Ansatz verzichtet hat, weshalb die Annahme einer festen Untergrenze ausser Betracht fällt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72).

        3. Im Rahmen des gesetzlichen Ermessens ist allerdings dem Zweck der Geldstrafe und ihrer Bedeutung im strafrechtlichen Sanktionensystem Rechnung zu tragen. Soll die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, darf der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen (BGE 134 IV 60 S. 72/73). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens

          um mindestens die Hälfte geboten ist. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätzen - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen ist eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (BGE 134 IV 60 S. 73).

        4. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ab welcher Höhe ein Tagessatz nicht mehr als ernstzunehmende Strafe gilt. Es hat entschieden, dass die Höhe des Tagessatzes den Betrag von Fr. 10.grundsätzlich nicht unterschreiten darf, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (vgl. 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009, BGE 6B_769/2008 vom 18. Juni 2006 E. 1.4). Die Frage der symbolischen Untergrenze stellt sich im vorliegenden Fall aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten indessen nicht (vgl. nachfolgende Erwägungen 5.7.5. zur Berechnung der Tagessatzhöhe).

        5. Bei der Festsetzung des Tagessatzes ist von den konkreten Einkünften des Beschwerdeführers von rund Fr. 1'200.- (vgl. Urk. 65: Budget September 2018; Urk. 69 S. 3 [Fr. 900.- Sozialamt und Fr. 300.- Lohn]) auszugehen. Zu den Einkünften zählen aber auch die Naturaleinkünfte, insbesondere der von den Sozialbehörden direkt bezahlte Mietzins von Fr. 1'100.- (Urk. 69 S. 3).

    Damit beziffern sich die Einkünfte auf Fr. 2'300.-. Für die Krankenkassenprämie und die Steuern ist kein Abzug vorzunehmen, da der Beschuldigte diese aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation nicht bezahlen muss bzw. die Krankenkassenprämie von rund Fr. 480.- [gemäss Urk. 65: Fr. 472.60] von der Sozialhilfe direkt bezahlt wird. Zieht man von seinen Einkünften gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73) 50 Prozent ab, so gelangt man auf den von der Vorinstanz festgelegten Tagessatz von rund Fr. 30.-. Die von der Erstinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.ist daher zu bestätigen.

    5.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte daher mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.zu bestrafen.

    6. Gemäss Art. 51 StGB sind 77 Tagessätze der auszufällenden Geldstrafe durch Haft erstanden.

  2. Vollzug der Geldstrafe

    Vorliegend sind mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 24) die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

  3. Zivilansprüche

    1. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten auf Zusprechung von Fr. 110'000.- Schadenersatz für die erlittene wirtschaftliche Einbusse ist abzuweisen.

      1. Sodann ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wegen Überhaft im Betrag von Fr. 15'400.- (77 Tage à Fr. 200.-) abzuweisen.

      2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wegen ausserordentlicher Belastung durch die Verfahrensdauer ist ebenfalls abzuweisen.

  4. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen.

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.

    2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf-

zuerlegen sind und ihm keine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1.-5. [ ]

    1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. November 2013 beschlagnahmten 6 Messer, iPhone3, iPhone5, 3 USB-Stick (A010'096'465) und die Fotoausrüstung (A010'096'658) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die beschlagnahmten Gegenstände auf Kosten des Beschuldigten zur Vernichtung freigegeben.

    2. Der am 26. April 2017 sichergestellte Duschstuhl (A005'824'919) wird dem B. ,

      [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt das B. diese Frist unbenutzt verstreichen, wird der Duschstuhl zur Vernichtung freigegeben.

    3. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 57135167 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,

      • Vergleichs-WSA (A005'724'447)

      • DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'470)

      • DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'481)

      • DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'492)

      • DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'505)

        werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

    4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 1'200.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'011.80 Auslagen Vorverfahren

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. [ ]

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der einfachen Körperverletzung im

    Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon 77 Tage als durch Haft geleistet gelten.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

  5. Die Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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