Zusammenfassung des Urteils SB180290: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte hat Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich eingelegt, jedoch keine Berufungserklärung innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. Daher wird auf die Berufung nicht eingetreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt CHF 2'370.75 werden dem Beschuldigten auferlegt, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin vorläufig von der Gerichtskasse übernommen werden. Der amtliche Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin werden entsprechend entschädigt. Der Beschluss wurde am 20. August 2018 vom Obergericht des Kantons Zürich unter der Leitung von Präsident lic. iur. R. Naef gefasst.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180290 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 20.08.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sexuelle Nötigung etc. |
Schlagwörter : | Berufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Verteidigung; Verbeiständung; Kantons; Rechtsmittel; Berufungsverfahren; Urteil; Gerichtskasse; Obergericht; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiberin; Maurer; Rechtsanwalt; Rechtsanwältin; Staatsanwaltschaft; Bezirksgerichtes; Abteilung; Unterliegen; Berufungsverfahrens; Gerichtsgebühr; Rückzahlungspflicht; StPO; Aufwendungen; Auslagen; ädigen |
Rechtsnorm: | Art. 134 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180290-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 20. August 2018
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc.
Erwägungen:
Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. April 2018 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 65), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, aufzuerlegen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung bleibt jedoch die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 134 Abs. 4 StPO).
Der amtliche Verteidiger reichte für Aufwendungen und Auslagen nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils eine Honorarnote über Fr. 354.85 (Urk. 73) sowie eine solche über Fr. 1'576.50 (Urk. 74) ein. Die entsprechenden Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X1. ist somit im Berufungsverfahren mit Fr. 1'931.35 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin sind im Berufungsverfahren Aufwendungen von 1.8 Stunden sowie Auslagen von Fr. 12.entstanden (Urk. 78), welche ausgewiesen und angemessen sind. Rechtsanwältin MLaw Y. ist daher mit Fr. 439.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung des Beschuldigten vom 2. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'931.35 amtliche Verteidigung
Fr. 439.40 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 134 Abs. 4 StPO).
Schriftliche Mitteilung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B.
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 20. August 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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