Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170457 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 30.04.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erpressung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Staat; Konto; Dispositivziffer; Berufung; Privatklägers; Staatsanwaltschaft; Urteil; Beschuldigten; Deckung; Beschlagnahmte; Gericht; Verfahren; Genugtuung; Verwertung; Unentgeltlich; Verfahrens; Amtlich; Beschlagnahmten; Schaden; Unentgeltliche; Amtliche; Verteidigung; Vermögenswerte; Konti; Verfahrenskosten |
Rechtsnorm: | Art. 112 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 157 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 402 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 70 StGB ; Art. 73 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 73 StGB, 2007 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170457-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen
lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 30. April 2018
in Sachen
,
Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
1.-7. ...
8. B. ,
Privatkläger und Zweitberufungskläger 9.-13....
8 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Erpressung etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 28).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7),
des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in den ND 6, ND 9 (teilweise), ND 14 und ND 29,
der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in den ND 20, ND 31 und ND 33,
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 28),
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 15),
des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 31).
Der Beschuldigte ist schuldig
der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 in Verbindung mit 140 Ziff. 4 StGB (qualifizierte räuberische Erpressung) zum Nachteil von C. (ND 7),
der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D. (ND 5, 30),
- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (ND 5, 30),
des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 5, 7, 9, 17, 18, 23, 24, 30),
der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1, 2, 3, 8, 10, 12, 21, 25, 32),
der vollendeten Anstiftung zur versuchten Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1
StGB (ND 35),
des mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV
(ND 7, 26),
des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 10, 12).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, wovon bis und mit heute 1'519 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Januar 2012.
Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 100.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2012 wird nicht widerrufen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
AG Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5% seit 22.03.12
Fr. 92'200.00 nebst Zins zu 5% seit 22.03.12
Fr. 34'592.20 nebst Zins zu 5% seit 20.06.13
Fr. 41'250.00 nebst Zins zu 5% seit 10.07.12
Fr. 9'590.00 nebst Zins zu 5% seit 01.05.12
B.
Fr. 194'483.00 nebst Zins zu 5% seit 12.03.15
Im weiteren Umfang werden die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern wie folgt eine Genugtuung zu bezahlen:
D.
Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 25.04.13
Fr. 10'000.00
Im weiteren Umfang werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger abgewiesen.
Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom
26. September 2013, 16. Oktober 2015 und 18. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
1 Schachtel Munition, 9mm kurz, enthaltend 50 Patronen, plus 1 Patrone einzeln (Asservaten-Nr.: A008'215'585)
CO 2-Pistole, Marke RWS, Mod. C225, Nummer (Sachkaution
Nr. 10382 bei Kasse STA I-IV)
Armbanduhr der Marke Rado jubilé (Fälschung; Sachkaution 9876 bei Kasse STA I-IV)
Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt.
Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
A-4 Block (wovon 13 Blätter - teilweise auf beiden Seiten - beschrieben sind)
3 lose Blätter
Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom
26. September 2013 und 16. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen, verwertet und der Erlös zunächst zur Deckung der Genugtuungsforderung von D. in der Höhe von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. April 2013 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
Armbanduhr der Marke Panerei Luminor, GMT 1950, Gehäuse-Nr. ,
Modell P 2002/1 (Sachkaution 9876 bei Kasse STA I-IV)
1 Herrenarmbanduhr, Marke Rado, Diastar, Nr. (Asservaten-Nr.: A008'215'529)
Es wird vorgemerkt, dass D. seine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat.
Mit der Verwertung wird die Gerichtskasse beauftragt.
Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 14. Juni 2013, 19. November 2013 und 25. April 2013 beschlagnahmten resp. auf den gesperrten Konti befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
Barschaften in der Höhe von CHF 20'200.- und Euro 1'865.- (Sach-
kaution 9782 bei Kasse STA I-IV; Konto-Nr. betr. CHF-Betrag)
der aus der Verwertung des Personenwagens Maserati Granturismo S resultierende Netto-Erlös von CHF 88'421.75 (Konto-Nr. )
Credit Suisse AG, Konto Nr. 1, CHF 44'748.-
PostFinance, Konto Nr. 2, CHF 741.15
PostFinance, Konto Nr. 3, € 34.83
UBS AG, Konto Nr. 4, CHF 668.95
UBS AG, Konto Nr. 5, CHF 4'939.70
ZKB, Konto Nr. 6, CHF 4'286.18
Das von der Staatsanwaltschaft gesperrte Konto PostFinance, Konto Nr. 7, CHF 97'668.70, lautend auf H. (geb. I. ), wird freigegeben.
Das Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 900'000.- als Ersatzforderung an den Staat wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 45'000.00 ; weitere Kosten sind:
Fr. 20'000.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 8'825.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'703.20 Auslagen
Fr. 2'450.00 Auslagen Polizei Fr. 13'360.00 Telefonkontrolle
Fr. 950.00 Entschädigung Zeuge
Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt und soweit gedeckt mit den eingezogenen Vermögenswerten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zu 1/4 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Die Dolmetscherkosten im Untersuchungsverfahren im Betrag von Fr. 5'394.00 werden auf die Staatskasse genommen.
Rechtsanwalt lic. iur. X1. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 195'314.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass davon bereits Fr. 108'251.95 (Staatsanwaltschaft) und Fr. 34'980.58 (Gericht) bezahlt worden sind.
Im Umfang von 1/4 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Umfang von 3/4 bleibt die Rückzahlungspflicht vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 29'613.28 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der staatliche Verrechnungsanspruch bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklä- ger werden wie folgt festgelegt und den betreffenden Rechtsvertretern direkt ausbezahlt:
Die Entschädigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
Berufungsanträge:
Der unentgeltliche n Vertretung des Privatklägers 8: (Urk. 103 in Verbindung mit Urk. 96 S. 2)
Der gemäss Dispositivziffer 6 dem Privatkläger 8, B. , zugesprochene Schadenersatz von Fr. 194'483.00 nebst Zins zu 5% seit 12.03.2015 sei in den Dispositivziffern 10 und 11 in die Verteilliste für den Erlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte aufzunehmen.
Es sei Absatz 2 von Dispositivziffer 10 und Dispositivziffer 11 dahingehend zu ergänzen und anzupassen, dass auch der Privatkläger 8,
, den seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil seiner
Forderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB dem Staat abgetreten habe.
Es sei dem Privatkläger B. die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Es sei die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu bewilligen.
Kostenund Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss.
Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111)
Verzicht auf Antragsstellung.
Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 99 und Urk. 107)
Verzicht auf Antragsstellung.
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 21. Juni 2017 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen des versuchten Mordes (ND 7), des Wuchers (ND 6, ND 9 [teilweise], ND 14 und ND 29), der Hehlerei (ND 20, 31 und ND 33), des Betruges, der Nötigung (ND 15) sowie des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung (ND 31) freigesprochen (Dispositivziffer 1). Dagegen wurde der Beschuldigte der qualifizierten Erpressung zum Nachteil von
, der Erpressung zum Nachteil von D. , der versuchten Erpressung zum Nachteil von D. , des gewerbsmässigen Wuchers (ND 5, 7, 9, 17, 18,
23, 24 und 30), der gewerbsmässigen Hehlerei (ND 1, 2, 3, 8, 10, 12, 21, 25 und 32), der vollendeten Anstiftung zur versuchten Nötigung (ND 35), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung (ND 10 und 12) schuldig gesprochen (Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, an welche 1'519 Tage Haft angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu Fr. 100.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2012, bestraft (Dispositivziffer 3). Sowohl die Freiheitsals auch die Geldstrafe wurden vollziehbar erklärt (Dispositivziffer 4). Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 100.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
Januar 2012 wurde nicht widerrufen (Dispositivziffer 5).
Ferner wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, verschiedenen Privatklä- gern - insbesondere dem Privatkläger 8, B. - Schadenersatz zu bezahlen (Dispositivziffer 6). Zwei Privatklägern gegenüber wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung verpflichtet (Dispositivziffer 7). Weiter wurden diverse Entscheide betreffend Einziehung, Vernichtung, Freigabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte gefällt (Dispositivziffern 8 bis 12), wobei davon Vormerk genommen wurde, dass der Privatkläger D. seine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB dem Staat abgetreten hat, weshalb der Verwertungserlös zweier beschlagnahmter Uhren zunächst zur Deckung seiner Genugtuungsforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei (Dispositivziffer 10). Die beschlagnahmten respektive auf den gesperrten Konti befindlichen Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Dispositivziffer 11).
Darüber hinaus wurde das Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 900'000.- als Ersatzforderung an den Staat abgewiesen (Dispositivziffer 13) und schliesslich wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen geregelt (Dispositivziffern 14 bis 17) (Urk. 93 S. 259 ff.).
Gegen dieses Urteil liessen der Beschuldigte (Urk. 78) und der Privatklä- ger 8 (Urk. 85/1), rechtzeitig Berufung anmelden. Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück (Urk. 86). Das begründete Urteil wurde dem Privatkläger 8 am 31. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 89/10). Mit Eingabe vom 17. November 2017 liess letzterer fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 96). Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben
(vgl. Urk. 97, Urk. 99, Urk. 98/1 und Urk. 98 3-5.)
Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2018 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger 8 Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 101). Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 verwies der Vertreter des Privatklägers 8 auf die Anträge und die Begründung in der Berufungserklärung (Urk. 103). Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 107, Urk. 108/2 S. 3 und Urk. 111).
Vom Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten ist Vormerk zu nehmen.
Die Berufung hat nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufung des Privatklägers 8 beschränkt sich auf die Dispositivziffern 10 und 11 (Urk. 96). Die restlichen Punkte des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 21. Juni 2017 mit Ausnahme von Dispositivziffern 10 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Verwendung des Verwertungserlöses zur Deckung der Genugtuungsforderung des Privatklägers D. bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten) und 11 (Einziehung der beschlagnahmten bzw. sich auf den gesperrten Konti befindlichen Vermögenswerte und Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Privatkläger 8 beantragt, der ihm zugesprochene Schadenersatz im Betrag von Fr. 194'483.- nebst Zins zu 5% seit dem 12. März 2015 (Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils) sei in die Verteilliste für den Erlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Dispositivziffern 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils aufzunehmen (Urk. 96 S. 2).
Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73
Abs. 2 StGB).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Geschädigten angeordnet werden (Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl. 2007, N 12 zu Art. 73 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.5, m.w.H.).
Zwischen Schaden, Anlasstat und zuzusprechenden Werten muss grundsätzlich ein doppelter Konnex bestehen. Erstens muss der gemäss Art. 73 StGB geltend gemachte Schaden durch die Anlasstat entstanden sein, das heisst zwischen Schaden und Anlasstat muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Zweitens muss diese Anlasstat dieselbe sein, aus dem auch die zuzusprechenden Werte (Einziehungsobjekt etc.) stammen (BSK StGB - Florian Baumann, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 73 N 12 und N 15; Niklaus Schmid, a.a.O., N 23 f. zu Art. 73 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3 m.w.H.).
Da der Schuldpunkt und die Zivilforderung des Privatklägers 8 nicht angefochten wurden, steht vorliegend ausser Frage, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 8 mehrmals Kredit gewährt und dafür Wucherzinsen verlangt hat
(Urk. HD 28 S. 43 ff. [ND 23] und Urk. 93 S. 118 ff.), weshalb dem Privatkläger 8
durch das vom Beschuldigten begangene Verbrechen (Art. 157 StGB) ein Schaden von Fr. 194'483.- entstanden ist (vgl. Urk. 93 S. 232 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, stehen allerdings weder die in Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils eingezogenen und zu verwertenden Armbanduhren noch die in Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils eingezogenen Vermögenswerte in einem Zusammenhang mit dem zum Nachteil des Privatklägers 8 verübten Delikt des Wuchers (Art. 157 StGB).
In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Armbanduhren der Marke Panerei Luminor und Rado, Diastar, nicht mit einer strafbaren Handlung des Beschuldigten in Verbindung gebracht werden können und deshalb nicht gestützt auf Art. 69 oder Art. 70 StGB eingezogen werden konnten (vgl. Urk. 93 S. 247). Eine Verwendung des Verwertungserlöses dieser Armbanduhren zugunsten des Privatklägers 8 kommt damit aufgrund des fehlenden Konnexes zwischen Anlasstat (Wucher) und Einziehungsobjekt nicht in Frage. Weshalb die Vorinstanz entschied, der Erlös aus der Verwertung dieser Armbanduhren sei zunächst zur Deckung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 zu verwenden, ist nicht nachvollziehbar, hat sie doch selbst richtigerweise festgehalten, Art. 73 Abs. 1 StGB sei nicht anwendbar, da die Armbanduhren nicht gestützt auf Art. 69 bzw. 70 StGB eingezogen werden könnten (Urk. 93
S. 247). Aufgrund dessen, dass Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils lediglich vom Privatkläger 8 angefochten wurde, muss es bei der vorinstanzlichen Anordnung aber sein Bewenden haben.
In Bezug auf den aus der Verwertung des Personenwagens Maserati Granturismo resultierenden Erlös von Fr. 88'421.75 führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich der Anklage und den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kein Delikt entnehmen lasse, welches mit dem beschlagnahmten Fahrzeug in Zusammenhang stehe (Urk. 93 S. 248; vgl. auch Urk. HD 19 bis HD 28). Auch bezüglich der beschlagnahmten Barschaft und der Gelder auf den gesperrten Konti kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass diese (oder ein Teil davon) mit den vom Privatkläger 8 bezahlten wucherischen Zinsen in Verbindung stehen. Gemäss Anklage, von welcher infolge unangefochtenem Schuldspruch auszugehen ist (vgl. Urk. 93 S. 118 ff.), leistete der Privatkläger 8 zwischen November 2011 und Oktober 2012 Zinszahlungen an den Beschuldigten (Urk. HD 28
S. 43 ff., insb. S. 45). Er bezahlte dem Beschuldigten die Zinsen jeweils bar auf die Hand (Übergabe im Restaurant in J. ), soweit der Beschuldigte die Zinsen nicht bereits bei der Kreditgewährung von der zu übergebenden Kreditsumme in Abzug brachte (vgl. Urk. HD 28 S. 43 ff.). Der Privatkläger 8 hat somit keine Einzahlungen auf die gesperrten Konti getätigt. Ob die Zinszahlungen, welche der Privatkläger 8 geleistet hat, vom Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt auf eines der gesperrten Konti einbezahlt wurden, lässt sich anhand der edierten Bankunterlagen nicht zurückverfolgen, da diese keine zeitlich oder betragsmässig konnexen Kontobewegungen aufweisen (Übersicht über die Einzahlungen des Beschuldigten auf die gesperrten Konti: Urk. HD 7/2; Kontobewegungen auf den beiden UBS Konti: Urk. HD 7/6.11; Kontobewegungen auf dem ZKB Konto: Urk. HD 7/3.10; Kontobewegungen auf den beiden Postfinance Konti: Urk. HD 7/4.11; Kontobewegungen auf dem CS Konto: Urk. HD 7/5.10). Dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. April 2013 am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 20'200.- (bzw. ursprünglich
Fr. 20'260.-, wobei Fr. 60.- dem Beschuldigten herausgegeben wurden,
vgl. Urk. HD 10/1-2) und Euro 1'865.- (oder eines Teiles davon) aus den Zinszahlungen des Privatklägers 8 stammt, lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Zum einen fand die Hausdurchsuchung rund ein halbes Jahr nach der letzten Zinszahlung durch den Privatkläger 8 statt. Zum anderen wurde anlässlich der Hausdurchsuchung keine ausgeschiedene Summe beschlagnahmt, welche betragsmässig einer Zinszahlung des Privatklägers 8 entsprechen würde.
Damit ist der Zuweisungsantrag (Art. 73 StGB) des Privatklägers 8 mangels Konnex zwischen Anlasstat und Einziehungsobjekt abzuweisen und die vorinstanzliche Anordnung zu bestätigen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger 8 unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Da dem Privatkläger 8 mit Verfügung vom 19. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 23/5/2), ist er aber einstweilen (vgl. Art. 135 StPO) von den Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b. StPO). Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 971.10 (Urk. 115; inkl. Mehrwertsteuer) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 1'446.25 (Urk. 104/1; inklusive Mehrwertsteuer), dem Privatkläger 8 aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 StPO).
Der Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sowohl von einem amtlichen, als auch von einem erbetenen Verteidiger vertreten wurde. Da der erbetene Verteidiger im Berufungsverfahren nicht aktiv tätig wurde, ist davon auszugehen, dass der angemessene Aufwand der Verteidigung durch die Honorarforderung des amtlichen Verteidigers abgedeckt ist (vgl. Urk. 114).
Es wird beschlossen:
Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 21. Juni 2017 mit Ausnahme von Dispositivziffern 10 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Verwendung des Verwertungserlö- ses zur Deckung der Genugtuungsforderung des Privatklägers D. bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten) und 11 (Einziehung der beschlagnahmten bzw. sich auf gesperrten Konti befindlichen Vermögenswerte und Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt:
Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom
26. September 2013 und 16. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen, verwertet und der Erlös zunächst zur Deckung der Genugtuungsforderung von D. in der Höhe von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. April 2013 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
Armbanduhr der Marke Panerei Luminor, GMT 1950, Gehäuse-Nr. ,
Modell P 2002/1 (Sachkaution 9876 bei Kasse STA I-IV)
1 Herrenarmbanduhr, Marke Rado, Diastar, Nr. (Asservaten-Nr.: A008'215'529)
Es wird vorgemerkt, dass D. seine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat.
Mit der Verwertung wird die Gerichtskasse beauftragt.
Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 14. Juni 2013, 19. November 2013 und 25. April 2013 beschlagnahmten resp. auf den gesperrten Konti befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
Barschaften in der Höhe von CHF 20'200.- und Euro 1'865.- (Sach-
kaution 9782 bei Kasse STA I-IV; Konto-Nr. betr. CHF-Betrag)
der aus der Verwertung des Personenwagens Maserati Granturismo S resultierende Netto-Erlös von CHF 88'421.75 (Konto-Nr. )
Credit Suisse AG, Konto Nr. 1, CHF 44'748.-
PostFinance, Konto Nr. 2, CHF 741.15
PostFinance, Konto Nr. 3, € 34.83
UBS AG, Konto Nr. 4, CHF 668.95
UBS AG, Konto Nr. 5, CHF 4'939.70
ZKB, Konto Nr. 6, CHF 4'286.18
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 971.10 amtliche Verteidigung
Fr. 1'446.25 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 8, werden dem Privatkläger 8 auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 8 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 8 bleibt vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an
die amtliche und die erbetene Verteidigung (an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)
den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 8 (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 8)
die übrigen Privatkläger bzw. deren Vertreter
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an
die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden und Ämter, inkl. Formular A, sowie an die Kasse des Bezirksgerichtes Dielsdorf betreffend Ziff. 1 und 2].
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 30. April 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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