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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170302
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170302 vom 05.04.2018 (ZH)
Datum:05.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mord
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Opfer; Vorinstanz; Verteidigung; Schlagen; Berufung; Recht; Schuld; Privatklägerin; Verletzung; Geschlagen; Urteil; Vorstehend; Gutachten; Vorstehende; Verletzungen; Staat; Aussagen; Tatbestand; Wohnung; Massnahme; Staatsanwalt; Schläge
Rechtsnorm: Art. 111 StGB ; Art. 112 StGB ; Art. 113 StGB ; Art. 117 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 263 StGB ; Art. 375 StPO ; Art. 400 StPO ; Art. 419 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 OR ; Art. 51 StGB ; Art. 54 OR ; Art. 59 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:104 IV 150; 115 IV 221; 127 IV 10; 138 III 193; 141 IV 236;
Kommentar zugewiesen:
Müller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170302-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 5. April 2018

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigte und I. Berufungsklägerin

    amtlich verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Privatklägerin und II. Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Mord

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Mai 2017 (DG160284)

Antrag:

Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 90 S. 62 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A. den Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

  2. Aufgrund der Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Zeitpunkt der Tathandlungen wird von einer Strafe abgesehen.

  3. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte bis und mit heute 747 Tage in Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug befand.

  4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

  5. Das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B. abgewiesen.

  6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C. wird abgewiesen.

    wird

  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde

    CHF 450.00 Kosten Kantonspolizei CHF 3'546.80 Auslagen Untersuchung

    CHF 1'386.75 diverse Kosten (Therapiebericht) CHF 59'880.75 Gutachten/Expertisen etc.

    CHF 11'000.00 amtliche Verteidigung (akonto, bereits bezahlt) CHF 21'464.80 amtliche Verteidigung

    CHF 10'933.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Y.

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  8. Die amtliche Verteidigerin wird (zusätzlich zu den bereits akonto ausbezahlten CHF 11'000.00) mit CHF 21'464.80 (inkl. MwSt.) entschädigt.

  9. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B. 10'933.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    wird mit CHF

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._ , werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  11. (Mitteilungen)

  12. (Rechtsmittel)

  13. (Rechtsmittel)

  14. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 5 f.)

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 109 S. 2)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2017 sei ausschliesslich in Ziffer 1 des Dispositivs abzuändern und zwar dahingehend, dass festzustellen sei, dass die Berufungsklägerin I den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) eventualiter des Totschlags (Art. 113 StGB) subeventualiter der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe.

    2. Die Anträge der Berufungsklägerin II seien vollumfänglich abzuweisen.

    - unter gerichtlich festzulegender Kostenund Entschädigungsfolge.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 99 S. 1)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

  3. Der Privatklägerschaft B. : (Urk. 110 S. 1)

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2017 (DG160284-L) sei betreffend die Ziffern 1 und 2 sowie 4 und 5 aufzuheben:

  2. Die Beschuldigte sei des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen, eventualiter begangen in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB.

  3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, B. eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins seit dem 18. April 2015 zu bezahlen.

  4. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

      3. Abteilung, vom 4. Mai 2017 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 90 S. 64, Prot. I S. 33 f.). Am 9. Mai 2017 meldete die amtliche Verteidigung der Beschuldigten Berufung an (Urk. 79), und am 12. Mai 2017 liess die Privatklägerin 1, B. , Berufung anmelden (Urk. 82). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils reichten die Verteidigung am 15. August 2017 und die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 am 17. August 2017 dem Obergericht fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 93). Die amtliche Verteidigung stellte gleichzeitig Beweisanträge (Urk. 93 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die Berufungserklärung übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde ihnen Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 97). Am 31. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 99). Die Privatklägerin 1 liess am 8. September 2017 mitteilen, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschuldigten verzichte (Urk. 100). Die Privatklägerin 2, C. , liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2017 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 102).

    2. In der Folge wurde am 14. Dezember 2017 auf den 5. April 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 104).

    3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B. sowie der zuständige Staatsanwalt (Prot. II S. 5). Die Privatklägerin B. hat sich krankheitshalber entschuldigten lassen (Prot. II S. 6).

      Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und

      • abgesehen von der persönlichen Befragung der Beschuldigten (Urk. 108) - auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. Die Beschuldigte verlangt die Aufhebung der Qualifizierung der Tat als Mord im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Urk. 93, Urk. 1, Urk. 109 S. 2). Während die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung noch beantragt hatte, die Tat als Körperverletzung zu qualifizieren, eventualiter als fahrlässige Tötung, jedenfalls begangen im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Urk. 93 S. 1), stellte sie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung neu den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen Tötung, eventualiter des Totschlages und subeventualiter der vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfä- higkeit erfüllt habe (Urk. 109 S. 2). Die Privatklägerin 1 verlangt demgegenüber einen Schuldspruch wegen Mordes, eventualiter begangen in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB. Ferner ficht sie die Abweisung des Genugtuungsbegehrens an und beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-. Die Abweisung des vor Vorinstanz gestellten Schadenersatzbegehrens wird hingegen akzeptiert (Urk. 95 S. 3 f., Urk. 110 S. 1).

    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit zunächst der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1 und 2). Zufolge Konnexität bezieht sich die Berufung der Beschuldigten aber auch auf die ausgesprochene Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Dispositivziffer 4), da die Frage der Anordnung einer Massnahme nicht ohne Würdigung der Anlasstat entschieden werden kann (vgl. BSK StPO II-Eugster,

  1. Auflage 2015, Art. 399 N 7, Prot. II S. 7). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind bei dieser Ausgangslage die Dispositivziffern 5 soweit das Schadenersatzbegehren betreffend, 6 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2) sowie das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 7 bis 10, Prot. II S. 7).

  2. Sachverhalt

    1. Der Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 18. April 2015 zwischen ca. 21:15 Uhr und 21:45 Uhr das praktisch bettlägerige und im Alltag auf ihre Pflege und Hilfe angewiesene Opfer

      †D. in der gemeinsamen Wohnung am E. [Strasse] in Zürich im Rahmen eines Streites mit einer nicht näher bestimmbaren Vielzahl von Schlägen mit seiner Unterarmgehhilfe derart auf den Kopf und Körper geschlagen zu haben, dass dieses aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen einen ausgedehnten Blutverlust nach aussen sowie eine Lungenfettembolie erlitten habe, was letztlich ca. sechs bis zehn Stunden später zu einem akuten Herzversagen und zum Tod geführt habe. Dabei habe die Beschuldigte das schwer verletzte Opfer zwischen Sofa und Salontisch auf dem Boden liegend zurückgelassen, ohne diesem in irgendeiner Weise geholfen zu haben oder diesem irgendwelche Hilfe zukommen zu lassen (Urk. 19 S. 4 f.).

      Die Beschuldigte habe dabei besonders skrupellos gehandelt, indem es sich für die ihrer Meinung nach vom Opfer geäusserte Undankbarkeit habe rächen und es für sein uneinsichtiges und provokatives Verhalten habe bestrafen wollen. Ferner habe die Beschuldigte die Wehrlosigkeit des Opfers heimtückisch ausgenutzt und besonders grausam gehandelt, indem sie mit der Krücke immer wieder auf das Opfer eingedroschen und dieses schwer verletzt, hilflos und leidend am Tatort zurückgelassen habe. Dadurch habe sie beim Opfer übermässig viele Qualen bewirkt, welche zu einer blossen Tötung nicht notwendig gewesen wären. Die Beschuldigte habe durch dieses Vorgehen und durch den Umstand, dass sie nach der Tat verschiedene Personen besucht und Rauschmittel konsumiert habe und erst in den Morgenstunden zurückgekehrt sei, eine grosse Kaltblütigkeit und Gefühlskälte gezeigt. Dadurch habe die Beschuldigte das Leben des Opfers - im Verhältnis zum geringfügigen Anlass bzw. verwerflichen Zweck der Tötung - in aussergewöhnlich krasser Weise missachtet (Urk. 19 S. 5 f.).

      Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie sich in vorbeschriebener Weise verhalten habe, und dass dieses Verhalten zumindest möglicherweise zu den vorbeschriebenen Folgen und dem Tod des Opfers führen konnte. Dabei sei sie im

      schweren Masse geisteskrank gewesen. Sie habe an einer undifferenzierten Schizophrenie oder einer organischen schizophreniformen Störung aufgrund einer HIV-Enzephalopathie gelitten. Im Zeitpunkt der Tat habe sie sich in einem psychotischen Erregungszustand befunden und sei alkoholisiert gewesen. Die rationalen Kontrollmechanismen hätten versagt und sie sei nicht in der Lage gewesen, gemäss ihrer Einsicht in die Tat zu handeln (Urk. 19 S. 6).

    2. Die Vorinstanz stützte sich bei der Sachverhaltserstellung vorab auf die Aussagen der Beschuldigten und die Ergebnisse der forensischen Untersuchung. Gestützt darauf erachtete sie den Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft als erstellt (Urk. 90 S. 41). Die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung immer wieder ins Feld geführte Dritttäterhypothese erachtete die Vorinstanz als unrealistisch, kaum denkbar und nach Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel als ausgeschlossen (Urk. 90 S. 41 f.).

    3. Die Verteidigung kritisiert sowohl die Untersuchungsführung der Anklagebehörde als auch die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft habe den Tathergang - trotz offensichtlicher Ungereimtheiten

      • ohne die rechtserheblichen Beweise zu erheben pauschalisiert zusammengefasst und die Vorinstanz habe die von der Verteidigung vorgebrachten Ungereimtheiten nicht entsprechend verwertet. Es könne nicht angehen, dass der Beschuldigten zwar die Schuld an der Tat abgesprochen werde (was aufgrund ihrer nachgewiesenen Erkrankung auch richtig sei), gleichzeitig aber - ohne einlässliche Prüfung des Sachverhaltes - Mord angenommen werde (Urk. 109 S. 3 f.).

    4. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich das von der Anklagebehörde präsentierte Beweisfundament für die Sachverhaltserstellung als ausreichend. Sodann hat die Vorinstanz die relevante Beweislage ganz grossmehrheitlich richtig erfasst und daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen. Auf die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz wird im Folgenden wiederholt zu verweisen sein.

    5. Zunächst zu verweisen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausfüh- rungen, wie bei der Sachverhaltserstellung in theoretischer Hinsicht vorzugehen ist (Urk. 90 S. 28 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

    6. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die massgeblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die Angaben zum Geschehensablauf in der Tatnacht machen konnten (Urk. 90 S. 5 ff.). Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    7. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte mit dem Opfer alleine in der Wohnung war (Urk. 72 S. 3, Urk. 90 S. 27, Urk. 108 S. 11).

    8. Aufgrund des bei den Akten liegenden und von keiner Partei in Zweifel gezogenen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 31. Juli 2015 sind mit der Vorinstanz sodann das Verletzungsbild sowie die Todesursache des Opfers erstellt (Urk. 5/8, Urk. 90 S. 23 f., Urk. 109 S. 3). Gemäss dem morphometrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 23. März 2016 sind vier Verletzungsbefunde (oberflächliche Hautläsion mit Wundgrund an der rechten Oberschenkelstreckseite, oberflächliche Hautläsionen an der Unterschenkelstreckseite, zwei doppelkonturige Hautdefekte am linken Knie) hinsichtlich Mass und Form eindeutig der Unterarmgehstütze des Opfers bzw. Bestandteilen davon zuzuordnen (Urk. 5/9 S. 6 ff., Urk. 90 S. 25 f.). Hinsichtlich der weiteren Verletzungen konnte dagegen nicht geklärt werden, ob als Tatwaffe nicht auch die Unterarmgehstütze von F. , der mit der Beschuldigten am Morgen an den Tatort zurückgekommen war (Urk. 1/10 S. 3 f., Urk. 3.2/4 S. 3), in Frage kommen könnte (Urk. 5/9 S. 8 f., Urk. 5/13 S. 3). Im Gutachten wurde aber festgehalten, dass sich keine der oberflächlich ersichtlichen Verletzungsbefunde am Körper des Opfers und der vermuteten Tatwaffe hinsichtlich Mass und Form ausschliessen liessen (Urk. 5/9 S. 8 f.).

      Ungeklärt bleibt mit der Vorinstanz, wie sich das Opfer die in der Anklageschrift aufgezählten Verletzungen aufgrund scharfer bzw. halbscharfer Gewalteinwirkung zugezogen hat (Urk. 90 S. 37, Urk. 19 S. 4, vgl. zu den Verletzungen auch das Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin vom 31. Juli 2015

      [Urk. 5/8 S. 5]). Das Gutachten zum Todesfall nennt als mögliche Ursache für die Verletzungen durch scharfe Gewalteinwirkung z.B. Glasscherben (Urk. 5/8 S.7). Wie die Vorinstanz überzeugend hergeleitet hat, ist aufgrund der am Tatort sowie von den Kleidungsstücken der Beschuldigten sichergestellten Glasscherben erstellt, dass in Gegenwart der Beschuldigten im Wohnzimmer Glas in die Brüche gegangen war (Urk. 90 S. 36 f. mit Verweis auf Urk. 4/10 S. 4 f.). Da es sowohl auf dem Boden, dem Glastisch als auch auf dem Sofa Glasscherben hatte, ist mit der Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Opfer die Schnittwunden im Laufe der Nacht selbst zugefügt haben könnte, indem es sich beispielweise aufzurichten versuchte oder andere Eigenbewegungen machte (Urk. 90 S. 37). Offen bleiben muss unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, wie die ca. 3 cm durchmessende Glasscherbe in den Rachen des Opfers gelangte, weshalb diese Verletzung auch keinen Eingang in den Antrag der Staatsanwaltschaft fand (Urk. 90 S. S. 37 mit Verweis auf Urk. 5/8 S. 8, vgl. Urk. 19 S. 3 f.).

    9. Aufgrund der objektiven Beweislage ist erstellt, dass das Opfer mit seiner Unterarmgehstütze geschlagen wurde. Sodann spricht alles dafür, dass †D.

      • wie in der Anklageschrift umschrieben - letztlich an den Folgen der Verletzungen dieser Schläge verstorben ist. Dass dem so war, wird von der Verteidigung und grundsätzlich auch von der Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 72

        S. 9, Urk. 3.1/5 S. 4, Urk. 109 S. 3), auch wenn die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung am Schluss ihrer persönlichen Befragung noch anmerkte,

        dass †D.

        womöglich auch wegen seiner Krankheit nicht mehr am Leben

        sein könnte (Urk. 108 S. 15).

    10. Zu klären verbleibt, ob der Beschuldigten die Alleintäterschaft nachgewiesen werden kann. Die Verteidigung hält es für möglich, dass - nachdem die Beschuldigte die Wohnung verlassen hatte - noch jemand anderer in der Wohnung des Opfers gewesen sein könnte und dieser dem Opfer die lebensgefährlichen Verletzungen zugefügt haben könnte (Urk. 72 S. 9, 12 f., 15; Urk. 109 S. 4). Auch die Beschuldigte mutmasste im Verlaufe des Verfahrens, dass es möglich sei,

      dass eine andere Person †D.

      lebensgefährlich verletzt haben könnte

      (Urk. 3.1/4 S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie sich jedoch nicht mehr dahingehend geäussert. Auf die Frage, was ihrer Ansicht nach ursächlich

      für den Tod von D.

      gewesen sein könnte, entgegnete die Beschuldigte,

      dass sie nicht wisse, ob sie Schuld gewesen sei und ob er aufgrund ihrer Schläge gestorben sei (Urk. 108 S. 13). Sie habe ihn schon geschlagen, aber nicht so viel. Sie habe die Kontrolle verloren. Sie habe ihn nicht umbringen wollen. Sie habe getrunken und Kokain genommen. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, das zu tun (Urk. 108 S. 8). Eine mögliche Dritttäterschaft wurde nicht erwähnt. Damit stellt die Beschuldigte den Tatvorwurf nicht (mehr) grundsätzlich in Abrede bzw. erachtet es zumindest als möglich, dass sie es gewesen sein könnte, die †D. getötet hatte, auch wenn sie betont, dass sie es nicht habe tun wollen (Urk. 108 S. 8, 15).

    11. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bestehen für die Annahme einer Dritttäterschaft keinerlei Anhaltspunkte, wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dargestellt hat (Urk. 90 S. 39 ff.). Vielmehr muss nach Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der übrigen Beweisergebnisse davon ausgegangen werden, dass es die Beschuldigte war, die das Opfer mit der Unterarmgehstütze derart geschlagen hatte, dass dieses an den Folgen der Verletzungen verstarb. Davon scheint angesichts der gestellten Anträge und Eventualanträge auf fahrlässige Tötung bzw. Totschlags bzw. vorsätzlicher Tötung (im Zustand der nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit) nunmehr auch die Verteidigung auszugehen (vgl. vorstehende Erw. 2.1), auch wenn sie festhält, dass sie nach wie vor von der möglichen Dritttäterschaft ausgehe und insofern die Überprüfung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Zweifel erbittet (Urk. 109 S. 4).

      1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten trotz ihrer gutachterlich festgestellten Erkrankung der richterlichen Aussagewürdigung ohne Weiteres zugänglich sind. Die Würdigung von Beweisen gehört zu den Kernaufgaben des Gerichts. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Parteien und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist somit in der Regel durch dieses vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2 mit

        Hinweisen). Im Rahmen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G. , Gutachtenstelle der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 8. Februar 2016 wurde bei der Beschuldigten eine Geisteskrankheit schweren Ausmasses, namentlich eine undifferenzierte Schizophrenie bzw. differentialdiagnostisch eine organisch schizophreniforme Störung auf dem Boden einer HIVEnzephalopathie diagnostiziert (Urk. 6/5 S. 52, 67). Gemäss dem Gutachten lasse sich ein Ausmass an kognitiven Defiziten (Konzentration, Auffassung, Gedächtnis) feststellen, das über das übliche Mass schizophrener Erkrankungen hinausgehe und für eine zusätzliche hirnorganische Beteiligung des Zustandsbildes spreche, wobei eventuell auch hirnorganische Defizite im Rahmen der bei der Beschuldigten bestehenden HIV-Infektion verantwortlich sein könnten (Urk. 6/5 S. 56). Es liegt auf der Hand, dass sich erhebliche kognitive Defizite auf das Aussageverhalten auswirken können, wovon auch vorliegend auszugehen ist. So führte die Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung etwa aus, dass das Gedächtnis Lücken zu füllen versuche, wenn es sich Dinge nicht erklären könne. So sehe sie die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten (Prot. I S. 21). Auch im Gutachten wird auf das widersprüchliche Aussageverhalten und das Vorliegen von Gedächtnislücken sowie Wahnideen hingewiesen (Urk. 6/5 S. 52, 60, 62). Das bedeutet aber nicht, dass die Aussagen der Beschuldigten deshalb einer richterlichen Aussagewürdigung nicht zugänglich wären. Vielmehr ist die kognitive Einschränkung bei der Aussagewürdigung mit zu berücksichtigen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 90 S. 29 f.). Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, dass die geistige Störung die Aussageehrlichkeit der Beschuldigten beeinträchtigen würde. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschuldigte weder über den Bildungsstand noch über die kognitiven Fähigkeiten verfüge, über längere Zeit zu täuschen (Urk. 6/5 S. 63), worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 109 S. 5).

      2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 1) gibt es sodann keine Veranlassung, aufgrund des psychotischen Zustandes, in dem sich die Beschuldigte gemäss gutachterlicher Einschätzung zum Tatzeitpunkt befunden hatte, an der Wahrnehmungsfähigkeit der Beschuldigten zu zweifeln. Dass die Beschuldigte durchaus in der Lage ist, über das Geschehene zu berichten, zeigt

        sich in ihren Aussagen zum eigentlichen Tatablauf. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, schildert die Beschuldigte das Tatvorgehen sowie ihren damaligen Gemütszustand zumindest zweitweise ziemlich detailliert. Es trifft denn auch nicht zu, wenn die Verteidigung zusammenfassend festhält, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte die Schläge gegen das Opfer nicht glaubhaft habe wiedergeben können, weshalb auf den Obduktionsbericht abzustellen sei (Urk. 93 S. 1 mit Verweis auf I. Ziff. 2.5 des Urteils [Urk. 90 S. 29 f.]). Solches wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt. Vielmehr ist dem vorinstanzlichen Urteil der Schluss zu entnehmen, dass sich die in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache gemachten Angaben der Beschuldigten hinsichtlich der Schläge mit dem übrigen Untersuchungsergebnissen deckten (Urk. 90 S. 9 ff., 30).

      3. Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte zumindest zeitweise geständig war, das Opfer getötet zu haben. Nachdem sie in der ersten polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson zunächst noch angegeben hatte, dass sie es gewesen sei, die †D. verletzt habe, was sie dann aber sogleich wieder verneinte (Urk. 3.1/1 S. 10 ff.), erklärte sie in der Hafteinvernahme, dass ihm niemand etwas getan habe. Er sei auf den Boden gefallen (Urk. 3.1/2 S. 24 f., 30). Ab und zu falle er um und verletze sich (Urk. 3.1/2 S. 33). Sie habe keine Auseinandersetzung mit ihm gehabt (Urk. 3.1/2 S. 35). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache am 22. April 2015 entschuldigte sie sich dann aber für die Tötung von †D. (Urk. 3.1/3 S. 2) und in der Einvernahme vom 29. März 2016 anerkannte sie auch, dem Opfer die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 31. Juli 2017 dokumentierten Verletzungen zugefügt zu haben (Urk. 3.1/4 S. 8). In der Einvernahme vom 27. September 2016 stellte sie dann aber wieder in Abrede, das Opfer überhaupt verletzt zu haben. Sie habe ihn zwar mit der Krücke geschlagen, er sei aber nicht verletzt gewesen. Als Erklärungsversuch für den Tod von †D. gab sie an, dass es eine andere Person gewesen sein müsse, die ihn verletzt habe (Urk. 3.1/5 S. 3 f.). Auch an der Hauptverhand-

        lung gab sie an, dass †D.

        keine Verletzungen gehabt habe, als sie die

        Wohnung verlassen habe. Es sei lediglich zu Tätlichkeiten gekommen. Sie hätten sich gegenseitig ein wenig geschlagen (Urk. 68 S. 12 f., 15 f.). Gleichwohl entschuldigte sie sich am Ende der Einvernahme für den Tod von †D. (Urk. 68

        S. 17). Auch heute vor Berufungsgericht stellte sie wie gesehen den Tatvorwurf nicht mehr ausdrücklich in Abrede bzw. erachtete es zumindest als möglich,

        †D.

        mit ihren Schlägen getötet zu haben (vgl. vorstehende Erw. 3.10).

        Gleichwohl mutmasste sie dann wiederum, dass es auch an seiner Krankheit liegen könnte, dass †D. gestorben sei (Urk. 108 S. 15). Zumindest zeitweise war die Beschuldigte damit geständig, das Opfer durch ihre Schläge dermassen verletzt zu haben, so dass dieses an den Folgen der Verletzungen verstarb, auch wenn sie immer wieder festgehalten hat, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, das Opfer zu töten (vgl. zur angeblich fehlenden Tötungsabsicht nachstehende Erw. 4.4.3). Darauf ist sie zu behaften. Daran vermögen auch die nachgeschobenen Entlastungsversuche wie das Aufstellen einer Dritttäterhypothese bzw. das Abschwächen des eingestandenen Tatbeitrages nichts zu ändern, zumal sich das Geständnis mit der Tatortsituation und dem übrigen Beweisergebnis vereinbaren lässt. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das phasenweise Zugeständnis der Beschuldigten, den Tod von †D. verursacht zu haben, zu Unrecht erfolgt sein könnte.

      4. Es liegt auf der Hand, dass die anfänglichen Aussagen, wonach dem Opfer niemand etwas getan habe bzw. er wohl gestürzt sei, bewusst wahrheitswidrig erfolgten. Dass die Beschuldigte das Opfer geschlagen hat, ist wie gesehen erstellt. Aber auch die Sachdarstellung der Beschuldigten, wonach sie †D. zwar geschlagen, nicht aber (schwer) verletzt haben will, lässt sich - mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 33) - schon durch ihre eigenen Angaben zum Tatvorgehen widerlegen.

        In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache vom 22. April 2015 zu den Schlägen befragt, schilderte die Beschuldigte, dass sie seitlich mit der Krücke ausgeholt habe. Mehrere Male. Sie habe ihn überall getroffen. Seitlich am Arm an der rechten Seite, gegen den rechten Oberarm (Urk. 3.1/3 S. 13). Sie habe auch gegen den Brustkorb und Oberschenkel geschlagen. Die Frage, ob sie versucht habe, ein bestimmtes Körperteil zu treffen, verneinte sie. Sie habe einfach zugeschlagen (Urk. 3.1/3 S. 14). Sie wisse nicht mehr, ob es am Bein, an der

        Seite oder am Kopf gewesen sei. Die Frage, ob er sich mit den Händen habe schützen wollen, bejahte sie. Er habe versucht, den Stock zu nehmen (Urk. 3.1/3

        S. 16). Sie habe einfach zugeschlagen, überall. Auf entsprechende Frage erklärte sie, den Stock nur mit einer Hand geführt zu haben. Sie habe mit Kraft geschlagen, aber nicht mit voller Kraft. Sie hätte auch noch stärker zuschlagen können. Sie sei auch nicht so stark gewesen, da sie besoffen gewesen sei. Beim Schlagen sei die Kralle am Fusse der Krücke abgefallen. Auf entsprechende Frage führte sie aus, dass es möglich sei, dass die Krücke beim Schlagen kaputt gegangen sei (Urk. 3.1/3 S. 17 f.). Sie habe ihn nicht auf den Kopf schlagen wollen. Der Stock sei einfach über den Kopf gegangen (Urk. 3.1/3 S. 21). In der Einvernahme vom

        29. März 2016 führte sie aus, gegen die Arme und Beine geschlagen zu haben. Sie habe einfach zugeschlagen und habe nicht gewusst wo. †D. habe sich geschützt und hierzu zeitweise die Hände gehoben (Urk. 3.1/4 S. 11 f.). Die Krü- cke habe sie mit beiden Händen gehalten (Urk. 3.1/4 S. 23). Nach der Dauer der Schläge befragt, gab sie an, dass es vielleicht zehn Minuten gedauert habe (Urk. 3.1/3 S. 34). Später im Verfahren verneinte sie, das Opfer auch auf den Kopf geschlagen zu haben (Urk. 3.1/5 S. 3). Vor Berufungsgericht erklärte sie, das alles nicht erklären zu können. Sie wisse es nicht mehr (Urk. 108 S. 11). Sie habe schon geschlagen, aber nicht so viel. Sie habe die Kontrolle verloren (Urk. 108 S. 8).

        Nach dem Gemütszustand befragt, gab sie konstant an, wütend bzw. sehr wütend gewesen zu sein (Urk. 3.1/3 S. 2, 20; Urk. 3.1/5 S. 11; Prot. I S. 14, Urk. 68 S. 14, Urk. 108 S. 10, vgl. auch nachstehende Erw. 3.14). Sie sei einfach weg gewesen. Emotionslos (Urk. 3.1/3 S. 19). Sie habe einfach zuschlagen wollen. Sie habe einfach weitermachen wollen. Ihr Kopf sei rund und rund gegangen. Das Gefühl habe sie noch nie gehabt (Urk. 3.1/4 S. 11). Sie habe keine Kontrolle gehabt über sich und nicht anders gekonnt (Urk. 3.1/4 S. 16). Heute führte sie aus, wütend und betrunken gewesen zu sein und auch Angst gehabt zu haben. All diese Emotionen seien zusammen gekommen (Urk. 108 S. 10).

        Mit der Vorinstanz führt das von der Beschuldigten beschriebene Vorgehen unweigerlich zu erheblichen Verletzungen (Urk. 90 S. 33). Daran ändert auch nichts,

        wenn die Beschuldigte ausführt, nicht mit voller Kraft geschlagen zu haben. Der von der Beschuldigten selbst beschriebene emotionale Zustand während der Tatbegehung spricht eindeutig gegen einen dosierten Krafteinsatz. Für einen erheblichen Kraftaufwand spricht auch der Umstand, dass während den Schlägen - wie von der Beschuldigten selbst geschildert - die Kralle am Fusse der Krücke abgefallen war und sie es zumindest zeitweise auch für möglich gehalten hat, dass die Krücke aufgrund ihrer Schläge kaputt gegangen sein könnte (Urk. 3.1/3 S. 18, Urk. 90 S. 34). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einwand der Beschuldigten, wonach †D. nicht bzw. nur wenig geblutet habe, als sie gegangen sei (vgl. Urk. 3.1/3 S. 22, 25, 36), durch den Umstand erklären lässt, dass das Opfer über mehrere Stunden hinweg schwerstens verletzt in der Wohnung zurückgelassen wurde und aus zahlreichen offenen Wunden blutete (Urk. 90 S. 38). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass sich Stunden später ein anderes Bild präsentierte. Dabei ist durchaus denkbar, dass die Verletzungen dannzumal aufgrund des in der Zwischenzeit ausgelaufenen Blutes subjektiv als gravierender wahrgenommen wurden.

      5. Nach Würdigung der Aussagen der Beschuldigten spricht damit alles für eine Täterschaft der Beschuldigten. Die Versuche der Beschuldigten, ihren Tatbeitrag zeitweise geringer erscheinen zu lassen, gehen fehl. Überdies kann die Beschuldigte auch keinen plausiblen Grund für ein - angeblich - falsches Geständnis angeben.

    1. Einzig auszuschliessen verbleibt, dass es eine andere Person als die Beschuldigte gewesen sein könnte, die - nachdem bereits die Beschuldigte das Opfer geschlagen hatte - weiter auf das Opfer eingeschlagen haben könnte und dass schliesslich diese Schläge - und eben nicht jene der Beschuldigten - ursächlich für den Tod des Opfers hätten sein können.

      Die Annahme einer solchen Dritttäterschaft erscheint mit der Vorinstanz aber als äusserst unrealistisch und kaum denkbar (Urk. 90 S. 41) und auch die Beschuldigte selbst hält vor Berufungsgericht nicht mehr an dieser Hypothese fest (vgl. vorstehende Erw. 3.10). Schliesslich entspricht die von der Verteidigung vor

      Vorinstanz ins Feld geführte Dritttäterhypothese wie gesehen auch nicht den vor Berufungsgericht gestellten Anträgen (vgl. vorstehende Erw. 3.11).

      Gegen die Annahme einer Dritttäterschaft spricht - neben den Aussagen der Beschuldigten - insbesondere die Tatsituation. Wie aus der Fotodokumentation sowie dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich ersichtlich, lagen auch nach der Tat auf dem Sofatisch unmittelbar vor dem Opfer eine Bargeldnote von Fr. 50.- sowie ein Portemonnaie mit Fr. 200.- (Urk. 2/3 S. 3 f., Urk. 4/10 S. 5). Mithin wurden keine Wertgegenstände gestohlen, obschon solche vorhanden waren. Ein Einschleichdieb ist als Täter somit nicht zu vermuten, zumal mit der Vorinstanz keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Fenster oder die Tür zur Wohnung manipuliert worden wären. Ebenso konnten mit der Vorinstanz anlässlich der Spurensicherung keine Hinweise erkannt werden, dass jemand durch das einen Spalt weit geöffnete Küchenfenster eingestiegen wäre (Urk. 90

      S. 40 f. mit Verweis auf Urk. 4/10 S. 4). Gegen die Täterschaft eines Unbekannten spricht mit der Vorinstanz auch die Schliesssituation. Gemäss der Beschuldigten habe sie die Wohnungstüre abgeschlossen, als sie gegangen sei und wieder aufgeschlossen, als sie am frühen Morgen zurückgekehrt sei (Urk. 3.1/1 S. 10, Urk. 3.1/2 S. 23, 32, Urk. 3.1/3 S. 33). Wenn also - nachdem die Beschuldigte die Wohnung verlassen hatte - tatsächlich noch jemand gekommen wäre, um das bereits traktierte Opfer weiterzuschlagen, was doch sehr unwahrscheinlich erscheint, dann hätte es jemand mit einem Schlüssel gewesen sein müssen, der nach der Tat die Türe auch wieder hätte verschliessen können. Auch die Beschuldigte selbst ging davon aus, dass es jemand mit einem Schlüssel gewesen sei (Urk. 3.1/5 S. 4). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass tatsächlich lediglich zwei Schlüsselpaare, namentlich jene der Beschuldigten sowie des Opfers, sichergestellt werden konnten, wobei gemäss Liegenschaftsverwaltung drei Schlüsselpaare (Wohnungsund Aussentüre) ausgehändigt worden seien und bei diesem Schlüsseltyp auch Duplikate hätten angefertigt werden können (Urk. 90 S. 40, Urk. 8/6). Damit verbleibt - mit der Verteidigung (Urk. 72

      S. 15, Urk. 109 S. 4) - die Möglichkeit, dass sich ein Dritter mit einem Schlüssel Zutritt zur Wohnung verschafft haben könnte und mit der gleichen Vorgehensweise wie zuvor die Beschuldigte ebenso mit der Unterarmgehstütze auf das bereits

      traktierte Opfer eingeschlagen haben könnte. Dies hätte sich aber in zeitlicher Nähe zum Übergriff der Beschuldigten ereignen müssen, da gemäss dem Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Juni 2016 nicht von mehreren, zeitlich zueinander deutlich abgegrenzten Vorgängen auszugehen sei (Urk. 5/13 S. 3, vgl. dazu schon die Vorinstanz: Urk. 90 S. 35, 41). Das erscheint zwar rein theoretisch möglich, aber reichlich unwahrscheinlich. Auch waren weder die Beschuldigte noch die Verteidigung in der Lage, die konstruiert wirkende Dritttäterhypothese auch nur ansatzweise zu substantiieren. Daran ändern auch die Aussagen von Hauswart H. nichts, der bei seiner Einvernahme bei der Kantonspolizei einen freundlichen jungen schwarzen Mann erwähnte, der einen Schlüssel gehabt haben und vor ca. zwei oder drei Monaten vielleicht zweioder dreimal vorbeigekommen sein soll (Urk. 3.3/2 S. 7). Selbst wenn noch mehrere Schlüssel zur Wohnung im Umlauf gewesen sein sollten, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser junge Mann oder auch sonst jemand, just in der Nacht, in der die Beschuldigte das Opfer traktiert und hernach die Wohnung verlassen hatte, sehr zeitnah aufgetaucht wäre, um dann †D. - genau gleich wie zuvor auch schon die Beschuldigte - mit der Unterarmgehstütze zu schlagen, und zwar so heftig, dass das Opfer hernach an den Folgen verstarb. Das wäre in mehrfacher Hinsicht ein ausserordentlicher Zufall und als sehr unwahrscheinlich anzunehmen, zumal auch das Verletzungsbild gegen die Annahme einer Dritttä- terschaft spricht. Die Gewalt, mit der auf das Opfer eingewirkt wurde, ging näm- lich weit über das Notwendige hinaus, um es einfach zusammenzuschlagen (vgl. für das Verletzungsbild das rechtsmedizinische Gutachten, Urk. 5/8 S. 8 f.). Die Schläge waren derart heftig, dass die Unterarmgehstütze daran zerbrochen war, und auch danach wurden die Schläge fortgesetzt, was sich daran zeigt, dass im Innern des Aluminiumrohrs Blut des Opfers festgestellt wurde (Urk. 90 S. 34 mit Verweis auf Urk. 4/2 S. 4 und 4/10 S. 11). Sodann sprechen auch die im Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Juni 2015 dokumentierten Blutspritzer an der Wand für einen kraftvollen Einsatz der Unterarmgehstütze (Urk. 90 S. 34 mit Verweis auf Urk. 4/10 S. 4). Diese Aggressions-Eruption lässt auf eine sehr hohe und im Tatzeitpunkt unkontrollierte Emotionalität der Täterschaft schliessen. Genau ein solcher Gemütszustand wurde von der Beschuldigten beschrieben. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass in der gleichen Nacht ungefähr zur gleichen Zeit noch eine zweite Person unabhängig von der Beschuldigten ihre Aggressionen derart gegenüber dem Opfer ausgelassen haben könnte

      • gegenüber einem Opfer notabene, welches durch die ersten Schläge der Beschuldigten bereits beeinträchtigt gewesen sein müsste. Schliesslich fehlt es in den Akten auch an jeglichen Anzeichen, dass eine mit Schlüssel ausgestattete Drittperson ein Motiv gehabt haben könnte, das Opfer - wie gutachterlich festgestellt - zu traktieren und ihm die vorliegend erstellten tödlichen Verletzungen zuzufügen. Diese Sachverhaltsvariante geht damit nicht über eine lediglich rein theoretisch denkbare Möglichkeit hinaus, für welche keinerlei konkreten Anhaltspunkte bestehen und welche keinen Anlass für erhebliche Zweifel gibt.

    2. Mit der Vorinstanz ist damit der äussere Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend das Traktieren mit der Unterarmgehstütze sowie hinsichtlich der daraus resultierenden Verletzungen sowie Verletzungsfolgen erstellt (Urk. 90 S. 34, 41 f.; Urk. 19, Anklageziffer 1.1-1.3, 1.5). Einzig die im Antrag der Staatsanwaltschaft umschriebenen Verletzungen durch scharfe bzw. halbscharfe Gewalteinwirkung können nicht rechtsgenügend als durch die Beschuldigte verursacht gelten (vgl. vorstehende Erw. 3.8).

    3. Erstellt ist auch, dass der Tat ein Streit vorausgegangen war, auch wenn die Beschuldigte unterschiedliche Angaben dazu machte, was der Auslöser dieses Streites war (vgl. Urk. 90 S. 5 ff., Urk. 19 Ziff. 1.2). Es kann der Vorinstanz unter Verweis auf ihre zutreffenden Erwägungen vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie - zugunsten der Beschuldigten - davon ausgeht, dass alle von der Beschuldigten erwähnten Elemente im Zusammenspiel mit der zunehmenden Alkoholisierung der Beschuldigten und des Opfers eine Rolle gespielt hätten (Urk. 90

      S. 32). Heute führte die Beschuldigte aus, dass sie sehr viel gestritten hätten, sie aber nicht mehr wisse, um was es gegangen sei (Urk. 108 S. 9). Wiederum bestätigte sie, betrunken gewesen zu sein und gab zusätzlich an, bereits vor der Auseinandersetzung Kokain konsumiert zu haben (Urk. 108 S. 8 ff.). Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen, dass

      †D. ungehalten war, weil die Beschuldigte die Polizei gerufen hatte (a.a.O.,

      Urk. 3.1/3 S. 10). Weiter ist davon auszugehen, dass †D.

      erbost darüber

      war, dass die Beschuldigte ihm in Aussicht gestellt hatte, ihn zu verlassen, weil sie genug habe vom Waschen, Putzen und Kochen (a.a.O., Urk. 3./1.3 S. 2 f., 10), woraufhin er ihr gedroht habe, sie mit einem Messer zu erstechen, wie er dies - gemäss Aussagen der Beschuldigten - bereits mit seiner früheren Ehefrau gemacht haben soll (a.a.O., Urk. 3./1.3 S. 2 f., 10 f., 21; Urk. 108 S. 10). Aus den Ausführungen der Beschuldigten geht sodann hervor, dass sie ihn als undankbar wahrgenommen hatte (Urk. 3.1/3 S. 21). Ferner sei er frech gewesen (Urk. 3.1/4

      S. 9). Sie sei wütend gewesen, weil eine fremde Person in der Wohnung gewesen sei und ihre Unterwäsche nicht mehr dort gewesen sei. †D. habe ihr aber nicht sagen wollen, wer es gewesen sei (Urk. 68 S. 11 f., 14 f., vgl. auch Urk. 109 S. 10).

    4. Fest steht sodann, dass die Beschuldigte - wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. 19 Ziff. 1.4) - das Opfer nach den Schlägen in der Wohnung zurückgelassen hat und dieses erst Hilfe erhielt, als die Beschuldigte früh morgens zusammen mit F. in die Wohnung zurückgekehrt war (Urk. 3.1/3 S. 2, 22, 28, 37; Urk. 68 S. 12 f., Urk. 72 S. 9). Aufgrund der bei den Akten liegenden Abschrift des aufgezeichneten Telefongesprächs mit der Notrufzentrale steht fest, dass es F. war, der um 06:40 Uhr vom Festnetz aus die Sanität alarmierte (Urk. 1/10 S. 3). Mithin entspricht es nicht den Tatsachen, wenn die Beschuldigte zumindest zeitweise angegeben hatte, dass sie es gewesen sei, welche die Sanität gerufen habe (Urk. 3.1/1 S. 3, 4 f., 10, 12; Urk. 3.1/3 S. 2). In der Hafteinvernahme erklärte sie hingegen, nicht mehr zu wissen, ob sie oder F'. angerufen habe, sie glaube jedoch, es sei F'. gewesen (Urk. 3.1/2 S. 22). Heute gab sie davon abweichend an, nicht mehr zu wissen, ob sie oder vielleicht der Hauswart die Sanität gerufen haben könnte (Urk. 108 S. 12).

    5. Was sich nach der Tat ereignete, lässt sich zumindest in groben Zügen aufgrund der Aussagen der weiteren einvernommenen Personen, namentlich

      H. , I. , F.

      alias F'. sowie J.

      erstellen, zumal die

      Beschuldigte die Angaben dieser Personen bestätigte, soweit sie sich zu erinnern vermochte. Diesbezüglich ist auf die ausführliche Zusammenfassung dieser Aussagen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 90 S. 12 f., 16 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidigung stellt auf diese Aussagen ab und hält fest, dass die Handlungen der Beschuldigten vom Nachmittag des 18. April 2015 bis zur Verhaftung zeitlich korrelierend hätten nachvollzogen werden können (Urk. 72 S. 8 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nach Verlassen der Wohnung am E. in Zürich ungefähr um 22:00 Uhr mit einem Taxi nach

      K.

      an die strasse gefahren war. Dort sprach sie etwa 5 Minuten mit

      I. und hernach auch noch mit der Tochter von Frau L. . Dann ging sie zu J. , wo sie Gin getrunken haben und er gekocht hat. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ungefähr um 00:30 Uhr wieder gegangen war, unterwegs ein Taxi genommen hatte und ungefähr um 02:00 Uhr bei

      F.

      an der strasse angekommen war, wo sie weiter Gin trank und

      zweimal Freebase rauchte. Ungefähr um 06:00 Uhr gingen die Beschuldigte und F. dann wieder zurück in die Wohnung am E. , wo sie das Opfer mit schwersten Verletzungen am Boden vorfanden (Urk. 90 S. 32 f.).

    6. Entsprechend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigte das schwer verletzte Opfer zurückgelassen und seinem Schicksal überlassen hat (Urk. 90 S. 45). Etwas anderes kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. vorstehende Erw. 3.3.2 sowie Urk. 72 S. 17 f., Urk. 93 S. 2) - auch nicht aus den Aussagen von I. abgeleitet werden. Zwar trifft es zu, dass I. in der Zeugeneinvernahme vom 18. August 2016 angegeben hatte, dass die Beschuldigte am Abend des 18. April 2015 vorbeigekommen sei und ihm gesagt habe, dass sie das erste Mal jemanden geschlagen habe (Urk. 3.3/13 S. 6). Auf Vorhalt, in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben zu haben, dass die Beschuldigte gesagt habe, dass sie das erste Mal geschlagen worden sei, verwies er dann aber auf seine damaligen Aussagen und erklärte, dass er sich nicht mehr richtig erinnern könne (Urk. 3.3./13 S. 8 f.). Insofern trifft nicht zu, wenn die Vorinstanz die Zeugenaussage als überzeugend wertet (Urk. 90 S. 30 f.). Auf entsprechende Frage bestätigte die Beschuldigte heute, Herrn I. gesagt zu ha-

      ben, dass sie den Beschuldigten geschlagen habe. Herr I.

      habe sie aber

      nicht so recht verstanden (Urk. 108 S. 12). Selbst wenn davon auszugehen wäre,

      dass die Beschuldigte I.

      nach der Tatbegehung mitgeteilt hätte, dass sie

      †D.

      geschlagen habe, kann daraus kein Versuch gesehen werden, dem

      Opfer Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Aussage, man habe jemanden geschlagen, kann nicht abgeleitet werden, dass der Geschlagene Hilfe braucht, und schon gar nicht muss daraus geschlossen werden, dass dieser in Lebensgefahr schwebt. Überdies behauptet auch die Beschuldigte - die ja immerhin zeitweise geständig war - nicht, dass sie versucht habe, über I. Hilfe für †D. zu organisieren. Vielmehr bringt die Beschuldigte immer wieder vor, nicht gedacht zu haben, dass er so verletzt gewesen sei (Urk. 3.1/3 S. 23-25, 31; Urk. 3.1/4 S. 13; Urk. 108 S. 11). Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie ihm Schmerzen zugefügt habe (Urk. 3.1/3 S. 20). Auch die Verteidigung wirft wie gesehen die Frage auf, ob die Beschuldigte im akut psychotischen Zustand die Hilfsbedürftigkeit des Opfers überhaupt hätte erkennen und entsprechend reagieren können (vgl. vorstehende Erw. 3.3.2, Urk. 72 S. 18, Urk. 93 S. 1, Urk. 109 S. 6).

    7. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tatund Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal, unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen. Ebenso auf die folgenden Erwägungen zu verweisen ist hinsichtlich der Frage, ob aus dem Verhalten der Beschuldigten auf eine besondere Skrupellosigkeit geschlossen werden muss.

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urk. 90 S. 42 ff.). Sie ist damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 19 S. 6 f.). Auch die Privatklägerin 1 beantragt, das Verhalten der Beschuldigten als Mord zu würdigen. Allerdings verlangt sie einen diesbezüglichen Schuldspruch, eventualiter die Feststellung, dass der Zu-

      stand der Schuldunfähigkeit selbstverschuldet im Sinne von Art. 263 Abs. 2 StGB verursacht worden sei (Urk. 70 S. 2, Urk. 95 S. 3, Urk. 110 S. 1 ff.).

    2. Wie die Vorinstanz geht auch die Verteidigung von der Schuldunfähigkeit der Beschuldigten aus. Allerdings sieht sie nicht den Tatbestand des Mordes, sondern lediglich denjenigen der fahrlässigen Tötung, eventualiter des Totschlages bzw. der vorsätzlichen Tötung als erfüllt (Urk. 109 S. 2, 5 ff.).

    3. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit der Beschuldigten ausgegangen. Wie gesehen wurde bei der Beschuldigten eine undifferenzierte Schizophrenie bzw. differentialdiagnostisch eine organisch schizophreniforme Störung auf dem Boden einer HIV-Enzephalopathie diagnostiziert (vgl. vorstehende Erw. 3.11.1). Zum Tatzeitpunkt habe ein psychotischer Erregungszustand mit Affektlabilität, Impulsivität und gesteigerter Erregbarkeit vorgelegen, getriggert durch die Alkoholisierung und die subjektiv erlebte Bedrohung bzw. Ungerechtigkeit bei länger währendem Partnerschaftskonflikt. Dadurch seien die normalen und rationalen Kontrollmechanismen nicht mehr zum Tragen gekommen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zwar grundsätzlich gegeben, das Hemmungsvermögen und damit die Steuerungsfähigkeit indes vollständig aufgehoben gewesen. Insgesamt müsse deshalb die Schuldfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als aufgehoben beurteilt werden (Urk. 90 S. 48, Urk. 6/5 S. 59 ff., 67). Die gutachterlichen Ausführungen sind in jeder Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar.

      Die Vertretung der Privatklägerin 1 vermag mit ihren Ausführungen die Überzeugungskraft der gutachterlichen Einschätzung nicht zu schmälern (vgl. Urk. 12/17

      S. 2 f., Urk. 30 S 2, Urk. 70 S. 3, Urk. 110 S. 2 ff.). Insbesondere trifft nicht zu, dass die - gemäss der Privatklägervertretung angebliche - Erinnerungsschwä- che der Beschuldigten wesentlich zum Attestieren der Steuerungsunfähigkeit beigetragen habe (Urk. 12/17 S. 3 f., Urk. 30 S. 2, Urk. 70 S. 3 f.). Vielmehr stützt sich das Gutachten auf andere - basierend auf Erzählungen der Beschuldigten - am Tattag im zunehmenden Masse festzustellenden Symptome, wie das Vorliegen von Zonästhesien, Wahneinfällen, Nervosität/Unruhe, Konzentrationsmangel,

      ggf. Halluzinationen sowie einer inadäquaten Affektivität und Affektlabilität bis hin zu einem psychomotorischen Erregungszustand (Urk. 6/5 S. 61). Die Gutachterin führte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch aus, dass für sie in Bezug auf die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit vor allem der psychotische Zustand und weniger die Erinnerungslücken relevant seien (Prot. I S. 23). Sodann trifft auch nicht zu, dass sich die Beschuldigte erst anlässlich der Einvernahme vom

      26. März 2016 und damit nach Erstellung des Gutachtens an diverse Tatumstän- de habe erinnern können (Urk. 12/17 S. 3 f., Urk. 30 S. 2, Urk. 70 S. 3 f.). Wie gesehen war die Beschuldigte bereits bei der Einvernahme vom 22. April 2015 in der Lage, das Tatvorgehen relativ detailliert zu beschreiben (vgl. vorstehende Erw. 3.11.2 und 3.11.4). Hinzu kommt, dass es gemäss den gutachterlichen Ausführungen an der Hauptverhandlung nicht so ist, dass bei einer Psychose ein Gedächtnisausfall zu erwarten ist (Prot. I S. 22). Die Mutmassung der Privatklägervertretung, wonach der Umstand, dass sich die Beschuldigte an Details der Tat erinnern könne, gegen das Vorhandensein einer Psychose spreche (a.a.O., Urk. 110 S. 3), erweist sich damit als nicht richtig. Auf blosser Annahme beruht sodann, wenn die Privatklägervertretung vorbringt, dass es fast nicht denkbar erscheine, dass die Krankheit bei der Beschuldigten schon länger vorbestanden habe, aber nie zu Tage getreten sei (Urk. 110 S. 3). Das Gutachten setzt sich mit dem Vorleben der Beschuldigten einlässlich auseinander und hält fest, dass aufgrund der Gedächtnisstörungen die Angaben der Beschuldigten zu lebensgeschichtlichen Ereignissen lückenhaft und widersprüchlich seien, weshalb nicht mehr festgestellt werden könne, ab wann sich die Geisteskrankheit entwickelt habe. Ebenfalls lasse sich nicht mehr feststellen, wie gut ihre prämorbide Leistungsfähigkeit gewesen sei. Fest stehe, dass sie insbesondere nach dem Tod ihres Ehemannes ein randständiges Leben geführt habe, wobei dem Gutachten zu entnehmen ist, dass bei einem relativ milden Krankheitsverlauf die an Schizophrenie Erkrankten eher durch ein zielloses randständiges Leben auffielen, mit Anpassungsproblemen an die Erwartungen, die die Gesellschaft an sie herantrage. Einen Hinweis, dass die Beschuldigte bereits vor dem Delikt psychisch krank gewesen sei, ergebe sich unter anderem aus den Aussagen von F. , der erklärte, dass er die Beschuldigte mehrfach habe begleiten müssen, weil sie paranoid gewesen sei und Angst gehabt habe, dass jemand sie vor dem Haus abfange und umbringe (Urk. 6/5 S. 52 f.; vgl. Urk. 3.2/2 S. 4; Urk. 3.2/3 S. 4, 12; Urk. 3.2/4 S. 7). Sodann habe die Beschuldigte von bereits vor der Tat auftretenden akustischen Halluzinationen berichtet (Urk. 6/5 S. 54). Insgesamt wurde die Schizophrenie als mild verlaufend beschrieben (a.a.O. S. 56). Sowohl bei der undifferenzierten Schizophrenie als auch bei der als Differentialdiagnose diskutierten organisch schizophreniformen Störung auf dem Boden einer HIV-Enzephalopathie, könne es zur Ausbildung von akut psychotischen Zuständen kommen, in denen ein aggressiver Erregungszustand auftreten könne bzw. ein Realitätsbezug durch die Wahnwahrnehmungen und Halluzinationen vollständig aufgehoben sei. Es sei unstrittig, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Begutachtung und auch im Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gelitten habe (a.a.O. S. 59). Mit der Staatsanwaltschaft und im Einklang der Verteidigung gibt es keinerlei Hinweise, dass das Gutachten nicht nach allen Regeln der Kunst erstellt worden wäre (Prot. II S. 12, Urk. 109 S. 12 f.). Mithin ist darauf abzustellen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1).

      Gestützt auf die in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen ist aufgrund der festgestellten vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt von ihrer Schuldunfä- higkeit auszugehen (Urk. 90 S. 48 f.). Ferner steht mit der Vorinstanz aufgrund der klaren gutachterlichen Einschätzung - entgegen der Auffassung der Privatklägervertretung (Urk. 90 S. 4, Urk. 110 S. 4 f.) - fest, dass die Schuldunfähigkeit nicht im Sinne von Art. 263 StGB selbstverschuldet war (Urk. 90 S. 48 f.). Insbesondere verfängt nicht, wenn die Privatklägervertretung die Vorinstanz dahingehend kritisiert, dass sie den Alkoholkonsum der Beschuldigten etwas gar stark abgeschwächt habe (Urk. 110 S. 5). Entgegen der Darstellung der Privatklägervertretung (a.a.O. S. 4) gründet der Schluss, dass der schuldunfähige Zustand vor allem auf die undifferenzierte Schizophrenie und weniger auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei, nicht auf der vorinstanzlichen Einschätzung. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz auf das - auch in dieser Hinsicht überzeugende - Gutachten, wonach die Affektabilität, Impulsivität sowie die gesteigerte Erregbarkeit handlungsleitend gewesen seien, getriggert durch den vorherigen Alkoholkonsum und

      eine subjektiv erlebte Bedrohung bzw. ein subjektiv erlebtes Ungerechtigkeitsgefühl bei länger währendem Partnerschaftskonflikt (Urk. 6/5 S. 61). Auf entspre-

      chende Frage an der Hauptverhandlung führte Dr. med. G.

      sodann aus,

      dass sie dem Umstand, dass die Beschuldigte vor der Tat möglicherweise Kokain und in unbekannter Menge Alkohol konsumiert habe, einen eher konstellierenden Effekt zuschreibe. Handlungsleitend sei die Psychose gewesen (Prot. I S. 23). Damit ist dem vorinstanzlichen Schluss zu folgen, wonach die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist (Urk. 90 S. 49).

    4. Ebenso vollumfänglich gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie im Verhalten der Beschuldigten den Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als erfüllt sieht (Urk. 90 S. 42 ff.):

      1. Schuldunfähigkeit schliesst die Qualifikation als Mord nicht notwendigerweise aus. Hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit hat dies das Bundesgericht bereits mehrfach erkannt (BGE 127 IV 10; Urteile des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 3.2; 6B_305/2013 vom 22. August

        2013, E. 4.6; vgl. auch PK StGB-Trechsel/Geth, 3. Auflage 2018, Art. 112 N 6). Aus dem Umstand, dass eine psychische Abnormität bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.58/2004 vom 25. Oktober 2004, E. 5.2.2), ergibt sich, dass auch ein vollstän- dig Schuldunfähiger skrupellos handeln kann. Krankhafte Veranlagungen oder psychische Störungen des Täters sind bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen (BSK StGB II-Schwarzenegger, 3. Auflage 2013, Art. 112 N 18).

      2. Unter Verweis auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz muss nach einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat das Merkmal der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes als erfüllt erachtet werden (Urk. 90 S. 42 ff.):

        1. Insbesondere kann vorliegend entgegen der Vorbringen der Verteidigung vor Berufungsgericht der privilegierte Tatbestand des Totschlages nach Art. 113 StGB nicht zur Anwendung kommen (Urk. 109 S. 10). Eine nach den Umständen

          entschuldbare Gemütsbewegung oder ein Handeln unter grosser seelischer Belastung kann der Beschuldigten nicht zugestanden werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie auch die Verteidigung einräumt, setzt die Annahme eines Affekts eine normale psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art voraus (Urk. 109 S. 10 mit Verweis auf BSK StGB II-Schwarzenegger, a.a.O., Art. 113 N 6). Damit entfällt die Entschuldbarkeit, wenn der Affekt durch krankhafte Veranlagungen oder Persönlichkeitsstörungen der Täterschaft bedingt ist (BSK StGB II-Schwarzenegger, a.a.O., Art. 113 N 11 mit Hinweisen).

        2. Wie gesehen ging der Tat ein Streit voraus, wobei sowohl die Beschuldigte als auch das Opfer alkoholisiert waren und auch die Beziehungsauflösung ein Thema war. Heute gab die Beschuldigte zusätzlich an, auch vor der Tat Kokain konsumiert zu haben (Urk. 108 S. 8). Gemäss Angaben der Beschuldigten soll ihr das Opfer gedroht haben, sie niederzustechen, wenn sie ihn verlasse. Überdies soll das Opfer frech und undankbar gewesen sein und sie wütend darüber, dass

          • angeblich - eine fremde Person in der Wohnung gewesen bzw. ihre neue Unterwäsche unauffindbar war (vgl. vorstehende Erw. 3.14, Urk. 90 S. 43 f.). Auch wenn mit der Vorinstanz von einer gewissen Bedrohungslage der Beschuldigten ausgegangen werden kann, darf dieser Umstand nicht überbewertet werden. Bei dem zum Tatzeitpunkt 66 Jahre alten Opfer handelte es sich um einen gehbehinderten und bettlägerigen, dazumal alkoholisierten, Mann, der - wie dies auch die Beschuldigte bestätigte - auf deren Hilfe angewiesen war (Urk. 3.1/2 S. 8,

          Urk. 3.1/3 S. 6, Urk. 68 S.17, Urk. 90 S. 44). Die Bedrohungslage, die vom Opfer ausgegangen war, konnte - objektiviert betrachtet - demnach nur an einem ganz kleinen Ort gewesen sein. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass es der Beschuldigten offen gestanden hätte, die Wohnung zu verlassen und später wieder zu kommen oder auch nicht. Bei dieser Ausgangslage muss der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass das Vorgehen der Beschuldigten in einem krassen Missverhältnis zu den streitauslösenden Momenten steht und die Tötung von †D. als völlig sinnlos und unverständlich erscheint (Urk. 90 S. 44). Es mag sein, dass die Beschuldigte in ihrer Erlebniswelt subjektiv von einer Bedrohung ausgegangen und dies - neben den weiteren streitauslösenden Momenten - mitbestimmend war. Das stimmt auch mit der gutachterlichen Einschätzung überein (vgl. vorstehende Erw. 4.3). Soweit die Verteidigung aber auf die Angstzustände der Beschuldigten verweist, welche von ihrer Krankheit herrührten (Urk. 109 S. 9), ist dem entgegenzuhalten, dass eine psychische Abnormität bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit wie gesehen unberücksichtigt zu bleiben hat und eine psychische Störung der Täterschaft bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehende Erw. 4.4.1 sowie nachstehende Erw. 4.4.3).

        3. Das Handeln der Beschuldigten ist keineswegs einfühlbar und nicht krass egoistisch, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht (Urk. 109 S. 7). Der Versuch der Verteidigung, einen Beziehungskonflikt darzulegen, um dann im Lichte der Rechtsprechung zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu kommen, verfängt nicht. Eine schwere Konfliktsituation ist, anders als in dem von der Verteidigung angerufenen Bundesgerichtsentscheid BGE 104 IV 150 (Urk. 109 S. 8), nicht erkennbar. Dagegen sprechen schon die Schilderungen der Beschuldigten. So führte sie bei der Staatsanwaltschaft am 22. April 2015 auf entsprechende Frage etwa aus, dass †D. nicht gewalttätig und auch nicht dominant gewesen sei (Urk. 3.1/2 S. 8). Zwar erklärte sie in der darauffolgenden Einvernahme, dass sie zugeschlagen habe, weil sie genug gehabt habe von seinen Bedrohungen und Beleidigungen und dass er ihr bereits im Jahr 2014 dreimal gesagt habe, dass er sie umbringen werde (Urk. 3.1/3 S. 21). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragt, was †D. gegenüber ihr für ein Mensch gewesen

          sei, erklärte sie dann aber wieder, dass er gut zu ihr gewesen sei und sie bis zum Tattag keine Probleme gehabt hätten (Urk. 68 S. 14). Vor diesem Hintergrund kann die Handlung der Beschuldigten nicht als verzweifelte Entladung einer wäh- rend Jahren herausgebildeten und stetig verschlimmerten Konfliktsituation, die teilweise durch das Opfer heraufbeschworen wurde und unter der sie schwer gelitten hat (BGE 104 IV 150 E. 2), verstanden werden. Die vorliegende Sachlage präsentiert sich damit anders als jene in dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Verteidigung (Urk. 109 S. 9) - auch nicht aus den Zeugenaussagen. Von den einvernommenen Personen konnten einzig F. und H. aus eigener Wahrnehmung über

          das Verhältnis von †D.

          und der Beschuldigten berichten, wobei H.

          angegeben hatte, nichts von Streitereien zu wissen (Urk. 3.3./14 S. 5). F. gab - allerdings in seiner Hafteinvernahme - zwar an, dass die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen Angst gehabt habe vor †D. , allerdings führte er auch aus, dass diese Angst unbegründet gewesen sei und sie Paranoia gehabt habe (Urk. 3.2/3 S. 4). In der Zeugeneinvernahme erklärte er dann, dass die Beschuldigte nur einmal erwähnt habe, dass sie vor †D. Angst habe. Das sei in der Nacht gewesen, als sie zu ihm gegangen seien und er am Boden gelegen habe.

          †D. und die Beschuldigte hätten sich jeweils gestritten und sich dann wieder versöhnt und dann sei alles wieder gut gewesen (Urk. 3.2/4 S. 7).

        4. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass es - objektiviert betrachtet - kleine Ursachen waren, die in dem psychischen Schub die Beschuldigte dazu geführt haben, das Opfer umzubringen. Es kann weder von einer langandauernde Konfliktsituation noch von einem Handeln unter grosser seelischer Belastung ausgegangen werden. Das Verhalten der Beschuldigten ist aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters keinesfalls verständlich.

        5. Mit der Vorinstanz war das Vorgehen der Beschuldigten von einer ausserordentlichen Grausamkeit geprägt (Urk. 90 S. 44 f.). Aufgrund des Beweisergebnisses muss von einer kraftvollen und massiven, insistierenden Gewaltanwendung ausgegangen werden (vgl. vorstehende Erw. 3.11.4, Urk. 90 S. 44 f.). Die Beschuldigte liess ihre Wut am praktisch wehrlosen Opfer hemmungslos aus

          und prügelte wild auf †D. ein - den Mann, der zu ihr in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stand. Hernach überliess sie das schwer verletzte und in jeglicher Hinsicht wehrund hilflose Opfer zurück, woraufhin dieses über mehrere Stunden bis zum darauf folgenden Morgen alleine um sein Leben ringen musste (vgl. vorstehende Erw. 3.15 ff., Urk. 90 S. 45). Mit der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft muss aufgrund des Verletzungsbildes sodann davon ausgegangen werden, dass das Opfer grosse Schmerzen erleiden musste (Urk. 69 S. 3, Urk. 90 S. 45), war es doch auch am Morgen, als die Beschuldigte zusammen mit F. zurückgekommen war, noch ansprechbar (Urk. 1/10 S. 4).

        6. Dabei wäre es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, dem Opfer Hilfe zukommen zu lassen. Wenn die Verteidigung dies in Zweifel zieht (Urk. 93 S. 1, Urk. 109 S. 7), überzeugt dies nicht. Schon aufgrund des Verletzungsbildes kann ausgeschlossen werden, dass die schweren Verletzungen und die Hilfsbedürftigkeit des Opfers für die Beschuldigte nicht erkennbar gewesen sein könnten. Wie gesehen konnte die Beschuldigte das Tatvorgehen relativ detailliert beschreiben (vgl. vorstehende Erw. 3.11.2 und 3.11.4). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschuldigte in der Lage war, die Tatumstände wahrzunehmen. Hervorzuheben ist sodann, dass gemäss dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten - trotz des der Beschuldigten attestierten akut psychotischen Zustands sowie der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit - aus forensisch-psychiatrischer Sicht grundsätzlich vorhanden war (vgl. vorstehende Erw. 4.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, wenn die Beschuldigte immer wieder vorbringt, nicht bemerkt zu haben, dass sie das Opfer so verletzt habe (Urk. 3.1/3 S. 20, 23-25, 31; Urk. 3.1/4 S. 13). Das zeugt viel eher von der Haltung: Was nicht sein darf, kann nicht sein. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschuldigten nicht hätte möglich sein sollen, Hilfe zu organisieren. Die Beschuldigte war unmittelbar nach der Tat in der Lage, sich über den Hauswart H. ein Taxi zu organisieren (Urk. 3.1/3 S. 25; Urk. 90 S. 13, 32). Mithin wäre es ihr ohne weiteres auch möglich gewesen, Hilfe für das Opfer anzufordern. Indem sie aber das Opfer ohne jede Hilfe zurückgelassen hat, fügte sie diesem grössere physische und psychische Leiden zu, als mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind.

        7. Dabei zeigte die Beschuldigte keinerlei Empathie gegenüber dem Opfer. Sie verliess den Tatort und besuchte diverse Bekannte, ass, trank und konsumierte Drogen, als wäre nichts geschehen. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschuldigte gegenüber I. oder auch F. erwähnt haben mag, dass sie

          †D.

          geschlagen habe (vgl. vorstehende Erw. 3.17 und Urk. 3.1/3 S. 38).

          Das Verhalten der Beschuldigten während und unmittelbar nach der Tat enthüllt ein besonderes Mass an Gefühlskälte und zeugt von einer aussergewöhnlich krassen Missachtung menschlichen Lebens.

        8. Insgesamt erscheint die Tat mit der Vorinstanz als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.

      1. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 46 ff.).

        Soweit die Verteidigung ausführt, dass für den subjektiven Tatbestand alleine die Wahrnehmungsfähigkeit der Beschuldigten ausschlaggebend sei und daraus ableiten will, dass deshalb maximal von einer fahrlässigen Tötung ausgegangen werden müsse (Urk. 72 S. 19), ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte aufgrund der vorhandenen Einsichtsfähigkeit durchaus in der Lage war, die Tatumstände wahrzunehmen (vgl. vorstehende Erw. 4.5.2). Sodann ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass auch der Schuldunfähige vorsätzlich handeln kann (Urk. 90 S. 47 mit Verweis auf BSK StGB I-Bommer/Dittmann,

        3. Auflage 2013, Art. 19 N 19; Urteile des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom

        23. April 2015, E. 1.3.2 und 6S.358/2003 vom 27. Oktober 2004, E. 4.3.3;

        BGE 115 IV 221 E. 1 = Pra 1990 S. 344). Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf (vgl. BSK StGB I-Bommer/Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 19). Die Frage, ob ein Beschuldigter mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf

        die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015, E. 1.3.2). Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, hat doch selbst sie noch vor Vorinstanz und auch in ihrer Berufungserklärung mit dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung ein Vorsatzdelikt als erfüllt erachtet (Urk. 72 S. 2, Urk. 93 S. 1). Wenn die Beschuldigte immer wieder vorbringt, dass sie sich nicht habe beherrschen können bzw. sich nicht unter Kontrolle gehabt zu haben (Urk. 3.1/3 S. 14, 24; Urk. 3.1/4 S. 6, 10, 13, 16), spricht sie das Thema des Verschuldens an, was bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat.

        Mit der Vorinstanz muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass wiederholte kraftvolle Schläge mit einer Aluminiumstange auf den Kopf und Körper eines Menschen schwerste Verletzungen mit tödlichem Verlauf verursachen können, insbesondere dann, wenn die Verletzungen über mehrere Stunden nicht medizinisch versorgt werden (Urk. 90 S. 47). Auch die Verteidigung geht davon aus, dass die Beschuldigte wusste, dass sie geschlagen hatte und dass Schläge grundsätzlich Verletzungen herbeiführen und damit die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung besteht (Urk. 109 S. 5). Dass die Beschuldigte trotz der bei ihr festgestellten kognitiven Einschränkungen in der Lage war, die Gefährlichkeit von Schlägen mit einer Aluminiumstange zu erfassen, zeigt sich auch daran, dass sie zumindest zu Beginn der Strafuntersuchung in Abrede gestellt hatte, das Opfer überhaupt geschlagen zu haben. Die Beschuldigte musste auch wissen, dass es grausam ist und lebensgefährlich sein kann, ein schwer verletztes und hilfloses Opfer nach massivster Gewaltanwendung einfach so liegen zu lassen (Urk. 90 S. 47).

        Wenn die Beschuldigte immer wieder vorbringt, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, †D. zu verletzen bzw. zu töten, kann ihr - jedenfalls bezüglich letzterem - geglaubt werden (Urk. 3.1/3 S. 2; Urk. 3.1/4 S. 11, 19). Ein direkter Tö- tungsvorsatz wird ihr denn auch nicht vorgeworfen (Urk. 19 S. 7) und ist für die Verwirklichung des Mordtatbestandes auch nicht nötig. Wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, genügt gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher

        Rechtsprechung Eventualvorsatz (Urk. 90 S. 46, zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, E. 2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der äusserst krassen Sorgfaltspflichtverletzung, des äusserst brutalen Vorgehens, der dadurch offenbarten ausserordentlichen Gefühlskälte und der Grösse des der Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, kann das Verhalten der Beschuldigten mit der Vorinstanz - und entgegen der Verteidigung (Urk. 109 S. 5 f.) - nicht anders ausgelegt werden, als dass sie sowohl den Tod des Opfers als auch die Skrupellosigkeit ihres Handelns in Kauf genommen hat (Urk. 90 S. 47 f.).

      2. Die Vorinstanz hat die Tat der Beschuldigten deshalb zu Recht als eventualvorsätzlichen Mord im Sinne von Art. 112 StGB qualifiziert. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Urk. 90

S. 45 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.5. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Urteil, wonach festzustellen ist, dass die Beschuldigte den Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

  1. Massnahme

    1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte im Sinne des Antrags der Staatsanwaltschaft eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 19 S. 7, Urk. 90 S. 50 ff.). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer Solchen hat die Vorinstanz zu den einschlägigen Art. 56 ff. StGB das Nötige ausgeführt (Urk. 90 S. 50 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung äusserte sich im Berufungsverfahren nicht zur angeordneten Massnahme bzw. liess diese unangefochten (Urk. 93, Urk. 109 S. 12). Insofern ist die angeordnete Massnahme allseits unbestritten. Da die Frage der Anordnung einer Massnahme zufolge Konnexität aber nicht ohne Würdigung der Anlasstat entschieden werden kann, ist auch berufungsweise erneut darüber zu befinden.

    2. Wie gesehen wurde bei der Beschuldigten eine undifferenzierte Schizophrenie bzw. differentialdiagnostisch eine organisch schizophreniforme Störung

      auf dem Boden einer HIV-Enzephalopathie diagnostiziert (vgl. vorstehende Erw. 3.11.1). Den Ausführungen von Dr. med. G._ anlässlich der Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass sie die Diagnose der undifferenzierten Schizophrenie auch unter Berücksichtigung des Therapieberichtes von Dr. med. M. , Forensisch-Psychiatrischer Dienst der Universität Bern (Urk. 61), als bestätigt sehe. Die Differantialdiagnose treffe aufgrund der Erkenntnisse aus dem Behandlungsverlauf eher nicht zu (Prot. I S. 13). Die schlüssig begründete Diagnose der Gutachterin wurde zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt. Gemäss Verteidigung erachtet auch die Beschuldigte das Gutachten als korrekt und auf sie zutreffend (Urk. 72 S. 21). Gemäss psychiatrischem Therapiebericht von Dr. med. M. vom 10. April 2017 konnte bei der Beschuldigten im Therapieverlauf im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank bei der Beschuldigten eine Abschwächung der Positivsymptomatik mit Wahrnehmungsstörungen (Zonästhesien, akustische Halluzinationen) und der diesbezüglichen wahnhaften Erklärungsgedanken (Luft im Kopf) beobachtet werden, wobei Dr. med. M. festhielt, dass die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes Aufgabe der Gutachterin sei (Urk. 61 S. 5 f.). Wie gesehen hielt Dr. med. G. anlässlich der Hauptverhandlung an ihrer Diagnose fest. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschuldigte vor Berufungsgericht an, nach wie vor Geräusche im Kopf zu haben und dass viel Wind in den Kopf reinkomme (Urk. 108 S. 5). Nachdem sie die Medikamente für den Kopf zeitweise habe absetzen können, müsse sie diese nun wieder nehmen, weil ihr Kopf krank sei (Urk. 108 S. 6). Arbeiten könne sie nur, wenn es ihr gesundheitlich gut gehe (Urk. 108 S. 7). Entsprechend war die von Dr. med. M. beobachtete zeitweise Verbesserung des Zustandes nicht von Dauer.

    3. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffend dargelegt, dass neben dem Vorliegen der schweren psychischen Störung auch die weiteren Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben sind (Urk. 90 S. 51 ff.). Damit ist eine stationäre therapeutische Massnahme indiziert, um der bei der Beschuldigten festgestellten mittelgradigen Gefahr für weitere Straftaten entgegenzuwirken.

    4. Entsprechend ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

    5. Die Beschuldigte wurde am 19. April 2015 verhaftet. Seither befindet sie sich in Haft bzw. im vorzeitigen Strafund seit dem 1. August 2017 im vorzeitigen Massnahmevollzug (Urk. 13/1, Urk. 13/20, Urk. 74, Urk. 89). Die Polizeiund Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafund Massnahmevollzug in der Höhe von insgesamt 1083 Tagen bis zum Urteilsdatum sind an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 2.2 und 2.3).

  2. Zivilansprüche

    1. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Privatklägerin 1 auch berufungsweise die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.- (Urk. 70

      S. 6 ff., Urk. 95 S. 3, Urk. 110 S. 6). Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind hingegen das durch die Vorinstanz abgewiesene Schadenersatzbegehren sowie die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 (vgl. vorstehende Erw. 2).

    2. Die Privatklägervertretung beantragt die Genugtuung unter der Prämisse, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht gänzlich urteilsunfähig war. Für den Fall der Schuldunfähigkeit und Urteilsunfähigkeit erklärt die Privatklägervertretung, dass der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht ernsthaft widersprochen werden könne, da eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten relativ klar ausser Betracht falle (Urk. 110 S. 6).

    3. Dem ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen. Aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt kommt lediglich eine Billigkeitshaftung im Sinne von Art 54 OR in Frage (Urk. 90 S. 57). Beim Entscheid, ob eine Haftung aus Billigkeit ausnahmsweise gerechtfertigt ist, kommt den finanziellen Verhältnissen eine vorrangige Be-

      deutung zu (Müller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, OR AT, 3. Auflage 2016, Art. 54 N 11). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Beschuldigte in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist (Urk. 90 S. 60, Urk. 7/11). Entsprechend kann die Beschuldigte - ungeachtet der Frage, ob eine Anspruchsgrundlage im Sinne von Art. 47 OR bestünde - nicht zu einer Genugtuungszahlung verpflichtet werden (Urk. 90 S. 60).

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung und wird deshalb im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    2. Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend - gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-Bommer, 2. Auflage 2014, Art. 375 N 22 ff.;

Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 375 N 6 und Art. 426 N 13). Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der schuldunfähigen beschuldigten Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPODomeisen, Art. 419 N 7 mit Hinweisen; ZR 89 Nr. 128). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (vgl. vorstehende Erw. 6.3). Deshalb fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. ( )

    2. ( )

    3. ( )

    4. ( )

    1. Das Schadenersatz- ( )begehren der Privatklägerin B. wird abgewiesen.

    2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C. wird abgewiesen.

    3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

      CHF 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde

      CHF 450.00 Kosten Kantonspolizei CHF 3'546.80 Auslagen Untersuchung

      CHF 1'386.75 diverse Kosten (Therapiebericht) CHF 59'880.75 Gutachten/Expertisen etc.

      CHF 11'000.00 amtliche Verteidigung (akonto, bereits bezahlt) CHF 21'464.80 amtliche Verteidigung

      CHF 10'933.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand RA Y.

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    4. Die amtliche Verteidigerin wird (zusätzlich zu den bereits akonto ausbezahlten CHF 11'000.00) mit CHF 21'464.80 (inkl. MwSt.) entschädigt.

    5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B. wird mit CHF 10'933.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B. , werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

    7. (Mitteilungen)

    8. (Rechtsmittel)

    9. (Rechtsmittel)

    10. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A.

    den Tatbestand des

    Mordes im Sinne von Art. 112 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

  2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. An die stationäre Massnahme werden 1083 Tage (19. April 2015 bis und mit 5. April 2018) Haft und vorzeitiger Strafund Massnahmevollzug angerechnet.

    Es wird vorgemerkt, dass sich die Beschuldigte seit dem 1. August 2017 im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug befindet.

  3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B. wird abgewiesen.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.00 amtliche Verteidigung

    Fr. 3'100.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Vertretung der Privatklägerin B. Privatklägerin (übergeben)

      im Doppel für sich und die

    • die Privatklägerin C. , [Adresse] (auszugsweise)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • die Vertretung der Privatklägerin B. Privatklägerin

      im Doppel für sich und die

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 5. April 2018

Der Präsident:

lic. iur. M. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bussmann

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