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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170276
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170276 vom 24.01.2019 (ZH)
Datum:24.01.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_334/2019
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Veruntreuung etc.
Schlagwörter : Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Schuldig; Beschuldigte; Verfahrensbeteiligten; Beschuldigten; Privatkläger; Zuzüglich; Recht; Berufung; Ersatz; Staat; Vorinstanz; Ersatzforderung; Einziehung; Dispositiv; Zahlung; Konti; Konto; Zahlungen; Bezirksgerichts; Anklage; Rechtskraft; Dispositivziffer; Schaden; Staatsanwaltschaft; Eintritt; Betrag
Rechtsnorm: Art. 122 StPO ; Art. 124 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 253 StGB ; Art. 254 StGB ; Art. 257e OR ; Art. 402 StPO ; Art. 472 OR ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, 2007
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Niklaus Schmid;
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170276-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin

lic. iur. Leuthard

Urteil vom 24. Januar 2019

in Sachen

1.-59. ...

60. A. ,

61.-83. ...

Privatkläger und Berufungskläger

60 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

sowie

1.-3 ...

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. D. ,

andere Verfahrensbeteiligte und Berufungskläger

4, 5, 6 vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

gegen

E. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

sowie

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Veruntreuung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (DG160201)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24).

Nachtragsanklage:

Die Nachtragsanklage zur Anklage vom 1. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 129/14 entspricht Urk. 201).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte E. ist schuldig

    • der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB,

    • der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB,

    • der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB,

    • der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB,

    • der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

    • der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,

    • der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend die F. Consulting AG und die G. Investment AG).

  3. Das Verfahren betreffend die Anklagevorwürfe gemäss lit. A. und lit. D. der Anklage vom 1. Juli 2016 wird insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 31. Mai 2002 bezieht.

  4. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf gemäss lit. B. der Anklage vom 1. Juli 2016 wird eingestellt.

  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'304 Tage durch Haft erstanden sind.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:

    • H1. (2) und H2. (3), insgesamt EUR 170'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012;

      - H3. (5) und H4. (6), insgesamt CHF 1'134'834.20, zuzüg- lich 5% Zins seit dem 5. Juni 2013;

    • H5. (7) und H6. (8), insgesamt EUR 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Dezember 2007;

    • H7. (9), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

      13. Dezember 2012;

    • H8. (10), CHF 3'578.20, zuzüglich 5% Zins seit dem

      13. Dezember 2012;

    • H9. (11), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

      13. Dezember 2012;

    • H10. (13), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

      13. Dezember 2012;

    • H11. (51), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

      13. Dezember 2012;

    • H12. (50), CHF 467'175.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

      13. Dezember 2012;

      - H13. (14) und H14. (15), insgesamt CHF 83'494.70 und EUR 80'000.--;

      - H15. (16), CHF 250'000.-- und EUR 273'137.93, je zuzüglich 5%

      Zins seit dem 1. Januar 2012;

    • H16. (19), CHF 54'818.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juni

      2013;

    • H17. (18), EUR 65'098.42, zuzüglich 5% Zins seit dem

      13. August 2004;

    • H18. (59), CHF 483'446.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. März

      2004;

      - H19. (20), CHF 31'488.--;

    • H20. (24), CHF 40'900.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August

      2005;

      - H21. (25) und H22. (26), insgesamt CHF 70'164.-- und EUR 22'190.75, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2009;

      - H23. (42) und H24. (43), insgesamt CHF 127'414.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2010;

    • H25. (27), EUR 129'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. April

      2005;

    • H26. (28), CHF 168'547.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. April

      2013;

    • H27. (29), CHF 3'045'500.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

      1. Dezember 2010;

    • H28. (30), CHF 60'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar

      2010;

      - H29. (40) und H30. (41), insgesamt CHF 144'610.10 und EUR 56'449.--, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011;

      - H31. (31), CHF 64'796.05;

    • H32. (32), CHF 21'047.20, zuzüglich 5% Zins seit dem

      27. Januar 2003;

    • H33. (33), CHF 126'057.85, zuzüglich 5% Zins seit dem 30. März

      2011;

    • H34. (36), CHF 105'800.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. November 2006;

    • H35. (35), CHF 46'730.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Januar

      2010;

      - H36. (37), EUR 50'000.--;

      - H37. (38) und H38. (39), insgesamt CHF 182'732.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. November 2009;

    • H39. (46), CHF 96'735.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli

      2011;

    • H40. (54), CHF 174'015.35, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli

      2011;

    • H41. (47), CHF 1'694'723.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

      9. Februar 2010;

    • H42. (48), CHF 105'276.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juni

      2006;

    • H43. (49), CHF 214'261.15, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. März

      2003;

      - H44. (52) und H45. (53), insgesamt

      EUR 14'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. August 2008;

    • A. (60), EUR 212'133.59, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Juli

      2009;

    • H46. (61), CHF 1'667'221.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April

      2009;

      - H47. (62) und H48. (63), insgesamt CHF 2'524'298.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. März 2013;

    • H49. (56), USD 34'670.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April

      2008;

    • H50. (58), CHF 39'090.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August

      2005;

    • H51. (64), CHF 144'277.90, zuzüglich 5% Zins seit dem

      27. Februar 2009;

    • H52. (65), CHF 34'073.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August

      2010;

      - H53. (66) und H54. (67), insgesamt CHF 536'979.35, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2005;

    • H55. (71), CHF 378'041.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. März

      2013;

    • H56. (72), CHF 55'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli

      2006;

    • H57. (73), CHF 42'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli

      2006;

    • H58. (74), CHF 56'355.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli

      2006;

      - H59. (76), CHF 186'863.40 und EUR 37'939.13;

    • H60. (78), CHF 105'596.40, zuzüglich 5% Zins seit dem

      1. September 2010;

    • H61. (80), CHF 492'696.80, zuzüglich 5% Zins seit dem

      7. August 2004;

    • H62. (83), CHF 139'093.40, zuzüglich 5% Zins seit dem

      13. Januar 2006.

      Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

  7. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen:

    • H63. -Stiftung (12);

      - H64. (21);

      - H65. (22);

      - H66. (23);

      - H67. (82);

      - H68. (57);

      - H69. (68);

      - † H70. (69);

      - H71. (70);

      - H72. (75);

      - H73. (77);

      - † H74. (79).

  8. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen:

    - H65. (22);

    - H20. (24);

    - H39. (46);

    - H40. (54);

    - H42. (48);

    - H46. (61);

    - H50. (58);

    - † H74. (79);

    - H62. (83).

  9. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die Generalagentur E. , bei der I. befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I. wird angewiesen,

    dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich zu überweisen.

  10. Die Guthaben, die sich auf den Konti Nr. 2 CHF, Nr. 3 EUR und Nr. 3-1 USD, alle lautend auf die F. Consulting AG, vormals J. Immobilien AG, bei der I. befinden, werden eingezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I. wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu über-weisen.

  11. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 4, lautend auf die F. Consulting AG, bei der K. befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die K. wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich zu überweisen.

  12. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 5 CHF, lautend auf die L. Investments AG, bei der M. befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M. wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  13. Die Guthaben, die sich auf den Konti Nr. 6 CHF und Nr. 7 CHF, beide lautend auf den Beschuldigten, bei der M. befinden, werden eingezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die M. wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  14. Der Beschuldigte wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 50'000.-- zu bezahlen.

    Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der Beschuldigte den Betrag von CHF 50'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme

    seiner in der Liegenschaft in N. (Kataster Nr. ) befindlichen Gegenstände veranlasst werden kann.

    Sofern der Beschuldigte nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen den Beschuldigten erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Beschlagnahme seiner Gegenstände in N. aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

  15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2012 beschlagnahmte Betrag von CHF 56'151.95 (Beleg Nr. 157405) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  16. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 8, lautend auf den Beschuldigten, bei der O. Kantonalbank befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die O. Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  17. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    30. Juni 2016 beschlagnahmte Collier (SK Nr. 10357) wird von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

  18. Das Grundstück in P. , N. (Kataster Nr. ), wird von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

    Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    3. Februar 2012 angeordnete Grundbuchsperre betreffend dieses Grundstück wird auf den Zeitpunkt der Verwertung aufgehoben.

  19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom

    29. Juli 2011 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 9, lautend auf den Beschuldigten, für Guthaben über CHF 5'000.-- bei der K. , wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

  20. Das Grundbuchamt Q. wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 10. Juni 2011 angeordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück an der R. - Strasse in N. (Kataster Nr. ) aufzuheben.

  21. Die andere Verfahrensbeteiligte S. wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 284'000.-- zu bezahlen.

    Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald die andere Verfahrensbeteiligte S. den Betrag von CHF 284'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Kontosperren bei der Bank T. (Konto Nr. 10) und der I. (Konto Nr. 11), der Grundbuchsperre betreffend ihrer Liegenschaften in

    U. /TI (Grundbuchblatt , Parzelle-Nr. ; Parzelle-Nr. ) wie auch der Beschlagnahme ihrer in der Liegenschaft in N. (Kataster Nr. ) befindlichen Gegenstände veranlasst werden kann.

    Sofern die andere Verfahrensbeteiligte S. nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte S. erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall werden die

    Kontosperren, die Grundbuchsperre sowie die Beschlagnahme ihrer Gegenstände in N. aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

  22. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte V. wird abgesehen.

  23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom

    29. Juli 2011 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 12, lautend auf die andere Verfahrensbeteiligte V. , bei der Bank T. Zürich in einem Betrag von CHF 88'268.59, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

  24. Das Grundbuchamt W. wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    14. März 2013 angeordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück in AA. /ZH (Kataster Nr. ) aufzuheben.

  25. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten AB. wird abgesehen.

  26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    13. Juni 2016 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 13, lautend auf den anderen Verfahrensbeteiligten AB. , bei der AC. Kantonalbank in einem Betrag von CHF 170'000.--, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

  27. Der andere Verfahrensbeteiligte D. wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 150'000.-- zu bezahlen.

    Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der andere Verfahrensbeteiligte D. den Betrag von CHF 150'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme der Barschaften von CHF 10'050.65 (Beleg

    Nr. 157406), CHF 10'004.50 (Beleg Nr. 157407), CHF 1'178.80 (Beleg

    Nr. 157409) und CHF 24.75 (Beleg Nr. 157408) veranlasst werden kann.

    Sofern der andere Verfahrensbeteiligte D. nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten D. erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Beschlagnahme der Barschaften aufrechterhalten bis die zuständige Behörde

    in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

  28. Die andere Verfahrensbeteiligte B. wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 685'000.-- zu bezahlen.

    Sofern die andere Verfahrensbeteiligte B. nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte B. erforderlichen Schritte zu veranlassen.

  29. Der andere Verfahrensbeteiligte C. wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 30'000.-- zu bezahlen.

    Sofern der andere Verfahrensbeteiligte C. nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten C. erforderlichen Schritte zu veranlassen.

  30. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen (Einziehungsbetrag) gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 9-14, 21 und 27-29 wie folgt zu verteilen:

    H1. (2) und H2. (3) 6,91% des Einziehungsbetrages;

    H35. (35) 1,21% des Einziehungsbetrages;

    H34. (36) 2,75% des Einziehungsbetrages;

    H47. (62) und H48. (63) 65,60% des Einziehungsbetrages;

    H52. (65) 0,89% des Einziehungsbetrages;

    H52. (71) 9,83% des Einziehungsbetrages;

    H61. (80) 12,81% des Einziehungsbetrages.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 2 und 3, 35, 36,

    62 und 63, 65, 71 sowie 80 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.

  31. Die Zuweisungsanträge der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:

    - H59. (76);

    - H71. (69a), H55. (69b) und H75. (69c) betreffend

    †H70. (69).

  32. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 40'000.--; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'860.-- Kosten der Kantonspolizei

    CHF 30'300.-- Gebühr Anklagebehörde

    CHF 3'000.-- Gebühr Beschwerdeverfahren CHF 42'442.25 Auslagen Untersuchung

    CHF 14'355.10 Diverse Kosten

    CHF 53.-- Zeugenentschädigung

    CHF 93'000.-- amtliche Verteidigung Akontozahlungen CHF 119'208.45 amtliche Verteidigung

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  33. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

    Die Kosten für die Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung und Verlän- gerung Untersuchungshaft [Geschäfts-Nr. UB130137 und UB150072] in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.

  34. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch den Verwertungserlös der beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte nach Deckung der Kosten gemäss Dispositivziffer 33 gedeckt sind.

    Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  35. Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 93'000.--) mit

    CHF 119'208.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern eine Prozessentschädigung in nachfolgender Höhe zu bezahlen:

    - H76. (1), CHF 25'375.--;

    - H5. (7) und H6. (8), CHF 10'439.90;

    - H17. (18), CHF 8'464.75;

    - H19. (20), CHF 2'000.--;

    - H18. (59), CHF 15'624.--;

    • A. (60), CHF 6'500.--, im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen;

      - H41. (47), CHF 9'352.90.

  37. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger betreffend Prozessentschädigung wird nicht eingetreten:

    - H21. (25) und H22. (26);

    - H23. (42) und H24. (43);

    - H69. (68).

  38. Der anderen Verfahrensbeteiligten S. wird nach Eintritt der Rechtskraft eine Entschädigung von CHF 1'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  39. Dem anderen Verfahrensbeteiligten AB. wird nach Eintritt der Rechtskraft eine Entschädigung von CHF 4'860.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  40. Auf den Antrag der anderen Verfahrensbeteiligten D. , B. und C. betreffend Entschädigung wird nicht eingetreten.

Berufungsanträge:

  1. des Vertreters des Privatklägers 60: (Urk. 77/1 S. 2 f.)

    1. Dispositiv-Ziffer 6, 37. Lemma des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 60 Schadenersatz in der Höhe von EUR 500'000 zzgl. Zins zu 5% ab dem

      1. April 2013 zu bezahlen.

    2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei im Dispositiv des neuen Urteils festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld gegenüber dem Privatkläger 60 in der Höhe von Euro 500'000 zzgl. Zins zu 5% ab dem

      1. April 2013 anerkannt hat.

    3. Dispositiv-Ziffer 30 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei dahingehend zu ergän- zen und anzupassen, als auch der Privatkläger 60 in die Liste für die Verteilung der Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungen gemäss Dispositiv-Ziffern 9-14, 21 und 27-29 im Verhältnis des ihm adhäsionsweise zugesprochenen Schadenersatzes aufzunehmen sei, und die Kasse des Bezirksgerichts Zürich sei anzuweisen die vereinnahmte Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungen entsprechend zu verteilen.

    4. Dispositiv-Ziffer 30 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (Geschäfts Nr. DG160201-L/U, damit vereinigt Geschäfts Nr. DG160346-L) sei zu ergänzen und Vormerk davon zu nehmen, dass der Privatkläger 60 den seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abgetreten habe.

    5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei dem Privatkläger 60 eine Entschädigung von CHF 20'117.70 zu bezahlen.

  2. des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6: (Urk. 378 S. 2 f.)

    1. Die Ersatzforderungen zulasten des als anderen Verfahrensbeteiligten 6 geführten Berufungsklägers, D. im Betrag von CHF 150'000.-, sowie die Ersatzforderungen zulasten der als andere Verfahrensbeteiligte geführte Berufungsklägerin 4, B. im Betrag von

      CHF 685'000.- wie auch die Ersatzforderung zulasten des als anderen Verfahrensbeteiligten 5 geführten Berufungsklägers, C. im Betrag von CHF 30'000.- seien vollumfänglich abzuweisen;

    2. Es seien den im vorinstanzlichen Verfahren als weitere Verfahrensbeteiligten 4-6 geführten Berufungsklägern, D. , B. und

      C. die beschlagnahmten Beträge von CHF 10'050.65, CHF 1'178.80 und CHF 24.75 herauszugeben;

    3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und Befragung der Zeugen gemäss Beilagenverzeichnis zurückzuweisen;

    4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.

  3. des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 392 S. 2)

    1. Es sei die Berufung des Privatklägers 60 A. abzuweisen.

    2. Es seien die Berufungen der anderen Verfahrensbeteiligten 4-6

      B. , C. und D. gutzuheissen und die mit den Ziffern

      27-29 des angefochteten Urteils festgesetzten Ersatzforderungen aufzuheben und die beschlagnahmten Gelder herauszugeben.

      Von einer Rückweisung an die Vorinstanz sei aber selbst bei Bestätigung der Ersatzforderungen abzusehen.

    3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.

  4. der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 382)

    Verzicht auf Antragsstellung.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte und Prozessuales
      1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfäl- schung und der mehrfachen Misswirtschaft, letzteres betreffend die F. Consulting AG und die G. Investment AG, wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend den Vorwurf gemäss lit. B der Anklage wurde eingestellt. Dasjenige betreffend die Vorwürfe gemäss lit. A und D der Anklage wurde insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem

  1. ai 2002 bezog (Dispositivziffern 3 und 4). Der Beschuldigte wurde mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei 1'304 Tage Haft angerechnet wurden (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der Beschuldigte gewissen Privatklägern gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet (Dispositivziffer 6). Andere Privatkläger wurden dahingegen mit ihren Schadenersatzund Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffern 7 und 8). Weiter wurden diverse Entscheide betreffend Einziehung, Freigabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte gefällt (Dispositivziffern 9 bis 21, 23 und 24 sowie 26 und 27) und diverse Parteien bzw. andere Verfahrensbeteiligte zur Zahlung von Ersatzforderungen an den Staat verpflichtet (Dispositivziffer 14, 21, 22, 25 und 27 bis 29). Darüber hinaus wurde die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen nach einem gewissen Verteilschlüssel auf diejenigen Parteien zu verteilen, deren Zuweisungsanträge gutgeheissen wurden (Dispositivziffer 30). Andere Zuweisungsanträge wurden abgewiesen (Dispositivziffer 31). Schliesslich wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen geregelt (Dispositivziffern 32 bis 40) (Urk. 307 S. 298 ff.).

    1. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 296), 17

      (Urk. 294), 40 und 41 (Urk. 298), 60 (Urk. 297) und 81 (Urk. 295) sowie die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 293) rechtzeitig Berufung an. Jeweils mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichten die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 311), die Privatklä-

      ger 7 und 8 (Urk. 312) sowie der Privatkläger 60 (Urk. 313) fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben.

    2. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägern 7, 8 und 60 sowie den Verfahrensbeteiligten 4-6 eine Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 328).

      Mit Eingabe vom 6. September 2017 beschränkte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 deren Berufungen und beantragte, es sei von den auferlegten Kautionen abzusehen, eventualiter sei die Frist zur Kautionsleistung zu erstrecken (Urk. 331). Die Verfahrensleitung hielt mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 an den für die Verfahrensbeteiligten 4-6 festgesetzten Kautionen fest und hiess deren Fristerstreckungsgesuch gut (Urk. 332). Am 29. September 2017 ersuchte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 um Reduktion der Kautionen und um Neuansetzung der Frist zur Kautionsleistung (Urk. 332). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 wurden die Kautionen für die Verfahrensbeteilig-

      ten 4-6 reduziert, und es wurde ihnen eine letztmalige Frist angesetzt, um die Kautionen zu leisten (Urk. 339).

      Innert erstreckter Frist ging die dem Privatkläger 60 auferlegte Kaution von Fr. 35'000.- bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 342). Von den Privatklägern 7 und 8 sowie von den Verfahrensbeteiligten 4-6 wurde innert erstreckter Frist keine Kaution geleistet, weshalb das Obergericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf deren Berufung nicht eintrat. Auch in Bezug auf die Berufungen der Privatklä- ger 17, 40, 41 und 81 wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt, da diese innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatten (Urk. 349).

      Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhoben die Verfahrensbeteiligten 4-6 gegen den obgenannten Nichteintretensentscheid des Obergerichtes Beschwerde an das Bundesgericht. Sie wandten sich darin gegen die ihnen auferlegten Kautionen (Urk. 356/2). Mit Urteil vom 17. Januar 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten 4-6 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 366).

      Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Berufungen der Privatkläger 7 und 8 (mangels Leistung der ihnen auferlegten Kaution) sowie auf die Berufungen der Privatkläger 17, 40, 41 und 81 (mangels Einreichung einer Berufungserklärung) nicht ein (Urk. 369), ordnete gleichentags für die verbliebenen Berufungskläger (Privatkläger 60 und Verfahrensbeteiligte 4-6) das schriftliche Verfahren an und setzte letzteren eine Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 371).

    3. Die Berufung des Privatklägers 60 beschränkt sich auf Dispositivziffer 6,

37. Lemma (Forderung eines höheren Betrages als Schadenersatz) sowie Dispositivziffer 30 (Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste unter Vormerknahme der Abtretung des seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teils seiner Forderung an den Staat) (Urk. 313). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 haben ihre Berufungen ihrerseits auf die Dispositivziffern 27 bis 29 (Aufhebung der Ersatzforderungen ihnen gegenüber und Freigabe der beschlagnahmten Barschaften) und Dispositivziffer 40 (Umtriebsund Parteientschädigung) beschränkt (Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). Da die Berufung nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung hat (Art. 402 StPO), wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2018 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

31. Mai 2017, mit Ausnahme von Dispositivziffer 6, soweit diese den appellierenden Privatkläger 60 betrifft (Lemma 37 und Absatz 2), Dispositivziffern 27-30 und Dispositivziffer 40 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 373).

5. Mit Eingabe vom 8. März 2018 reichten sowohl der Privatkläger 60 (Urk. 377/1) als auch die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 378, samt Beilagen in

Urk. 379/1-7) innert Frist ihre Berufungsbegründungen ein (vgl. Urk. 372/2-3). Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2018 wurden dem Beschuldigten, den Privatklä- gern 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71 und 80 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, und

der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben

(Urk. 380). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 20. April 2018 innert erstreckter Frist seine Berufungsantwort ein (Urk. 392, vgl. Urk. 381/2 und

Urk. 386). Die anderen Parteien und die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme oder liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 382, Urk. 387, vgl. Urk. 381/3-4 und Urk. 381/9). Mit Präsidialverfügung vom

  1. April 2018 wurde die Berufungsantwort des Beschuldigten dem Privatklä- ger 60, den Verfahrensbeteiligten 4-6 und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 393). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

    1. Zivilansprüche
      1. Der Privatkläger 60, A. , beantragt, Dispositivziffer 6, 37. Lemma des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei im Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld gegenüber dem Privatkläger 60 in der Höhe von EUR 500'000.- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 anerkannt habe. Zur Begründung führt er aus, er habe seine Forderung im Betrag von EUR 500'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2009 gestützt auf eine öffentlich beurkundete Schuldanerkennung vom 17. April 2013 adhäsionsweise im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht. Die Vorinstanz habe die Ansicht vertreten, dass diese Schuldanerkennung nur insoweit relevant sei, als sie auf einer anklagegegenständlichen Straftat beruhe, derer der Beschuldigte im Strafverfahren schuldig zu sprechen sei. Deshalb habe sie den gutgeheissenen Forderungsbetrag des Privatklägers 60 auf EUR 212'133.59 (EUR 204'418.74 und CHF 12'500.- [umgerechnet in EUR zum Wechselkurs vom

11. Juli 2008 = EUR 7'714.85]) reduziert, da der adhäsionsfähige Schaden in diesem Umfang durch Bankbelege ausgewiesen sei, und der Beschuldigte bei seiner Anerkennung zu behaften sei. Dies, obwohl der Beschuldigte die Forderung des Privatklägers 60 im Betrag von EUR 500'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem

17. April 2013 in der Hauptverhandlung nochmals anerkannt habe. Für die Zivilklage im Strafverfahren gelte jedoch die Dispositionsmaxime im gleichen Umfang wie im gewöhnlichen Zivilprozess. Das Gericht könne dem Privatkläger nicht mehr zusprechen, als er verlange und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt habe. Indem die Vorinstanz dem Privatkläger 60 weniger zugesprochen habe, als der Beschuldigte anerkannt habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass es den Beschuldigten nicht zur geforderten Schadenersatzzahlung verpflichten könne, sei die Anerkennung der Zivilklage durch den Beschuldigten nach dem klaren Wortlaut von

Art. 124 Abs. 3 StPO im Dispositiv des Berufungsentscheides vorzumerken (Urk. 313 S. 3 f., Urk. 377/1 S. 4 ff.).

2. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Berufung des Privatklägers 60 sei abzuweisen. Der Verteidiger führt hierzu aus, entgegen der Darstellung des Privatklägers 60 habe er vor Vorinstanz mehrfach zum Ausdruck bringen wollen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens wohl nicht adhäsionsweise über Zivilansprüche zu entscheiden sei, die aufgrund der Verjährung strafrechtlich nicht mehr relevant seien. Der Beschuldigte habe die Beantwortung dieser Frage letztlich aber dem Gericht überlassen, weil es ihm, trotz überhöhter Forderungen und überhöhter Schuldanerkennungen wichtig gewesen sei, zu seinen Verfehlungen und seinem Wort gegenüber den Geschädigten zu stehen (Urk. 392 S. 2 f.).

    1. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz, dem Privatkläger eine Schuldanerkennung über EUR 500'000.- ausgestellt zu haben, und gab zu, diese Gelder veruntreut zu haben (Urk. 274 S. 14 f.).

      Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer ergänzend fest, im Sinne eines Geständnisses seien die Deliktsbeträge gemäss beigelegter Liste (Urk. 279/4) anerkannt, wobei die Liste so zu lesen sei, dass bei den rot eingefärbten Beträgen nach Meinung der Verteidigung die Verjährung eingetreten sei oder sonstige Umstände (z.B. Rückzahlungen) zu berücksichtigen seien (Urk. 278 S. 12 f.). Der von der Verteidigung eingereichten Liste der Deliktsbeträge, lassen sich drei (rot dargestellte) Zahlungen des Privatklägers 60 an den Beschuldigten vom 6. Juni 1999 bis zum 9. April 2002 entnehmen, in Bezug auf welche die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen gemäss Ansicht der Verteidigung verjährt

      sind (Urk. 279/4 S. 7 f. und Urk. 278 S. 71). Anschliessend werden 12 weitere Zahlungen zwischen dem 28. Oktober 2002 und dem 7. Juli 2009 im Betrag von insgesamt EUR 222'409.16 angeführt. Die Verteidigung erklärte hierzu, zwar erscheine der vom Privatkläger 60 geforderte Betrag angesichts der verjährten Zahlungen etwas hoch, doch habe der Beschuldigte die Summe von EUR 500'000.- mittels Schuldanerkennung vom 17. April 2013 anerkannt und wolle er - wenn auch mit einem späteren Zinsenlauf ab dem 17. April 2013 - zu seiner Anerkennung stehen (Urk. 279/4 S. 8, Urk. 278 S. 71). Dies ergibt sich auch aus der von der Verteidigung eingereichten Liste zur Stellungnahme zu den Schadenersatzbegehren, wo die Zeile, welche den Privatklägers 60 betrifft, grün eingefärbt wurde, was gemäss den Ausführungen der Verteidigung bedeutet, dass dessen Ansprüche vollständig anerkannt sind (Urk. 279/9 S. 2, vgl. auch Urk. 278 S. 48). Schließlich hielt die Verteidigung fest, dass - sollte das Gericht die adhäsionsweise Anerkennung der EUR 500'000.- vornehmlich aufgrund der genannten verjährten Zahlungen nicht für möglich erachten - die Anerkennung auf die nachgewiesenen Zahlungen zu beschränken sei (Urk. 278 S. 71).

    2. Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit der Verteidigung von der Verjährung der zur Anklage gebrachten Straftaten, die sich vor über 15 Jahren vor Urteilsfällung ereignet haben sollen, aus (vgl. Urk. 307 S. 54 ff.). Folgerichtig stellte sie in der unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftigen Dispositivziffer 2 ihres Urteils das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Anklagevorwürfe gemäss lit. A der Anklage insoweit ein, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 31. Mai 2002 bezog (Urk. 307 S. 299). In Hinblick auf die im Strafverfahren geltend gemachten Zivilforderungen hielt die Vorinstanz fest, dass im Adhäsionsverfahren nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend gemacht werden könnten. Auch eine anerkannte Forderung sei nur insoweit adhäsionsfähig, als die Straftat, auf der diese Forderung basiere, nicht verjährt sei (Urk. 307

      S. 200). Gestützt auf diese Überlegungen hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 60 EUR 212'133.59 zuzüglich Zins seit dem 7. Juli 2009 zu bezahlen und das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 60 im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 307 S. 236 f. und S. 301 f.).

    3. Gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO müssen sich die von der Privatklägerschaft adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat ergeben. Die im Strafverfahren erhobene Zivilklage wird damit dem Strafverfahren quasi angehängt. Sie ist vom Bestand des Strafprozesses abhängig (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 7 f.). Nicht erforderlich ist dahingegen, dass die Forderung auf einer anklagegegenständlichen Straftat beruht, derer der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist. Vielmehr sieht Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO einen Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage auch dann vor, wenn das Gericht die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.

      Vorliegend ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten in Hinblick auf den Deliktsbetrag von EUR 500'000.- (Urk. 274 S. 14 f.) klar, dass der vom Privatkläger 60 geforderte Schadenersatz mit dem Strafverfahren im Zusammenhang steht. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich gewisser strafbarer Handlungen zum Nachteil des Privatklägers 60 infolge Verjährung eingestellt. Aufgrund dessen musste sie den Sachverhalt und dabei insbesondere die Deliktssumme betreffend die verjährten deliktischen Handlungen nicht erstellen. Dies führt dazu, dass auch der entsprechende Teil der Schadenersatzforderung des Privatklägers 60 nicht materiell überprüft werden kann (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

      Allerdings ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, der Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte trotz der verjährten Zahlungen zu seiner Anerkennung stehen wolle, und der von der Verteidigung als Beilage zu seinem Plädoyer eingereichten Liste zur Stellungnahme zu den Schadenersatzbegehren, in welcher die Ansprüche des Privatklägers 60 als vollständig anerkannt markiert wurden, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Forderung des Privatklägers 60 betragsmässig anerkannt hat, was von der Vorinstanz zu Protokoll genommen wurde (Prot. I S. 26 und S. 29 ff. i.V.m. Urk. 274 S. 14 f., Urk. 278 S. 48, S. 71 und Urk. 279/9 S. 2). Es liegt damit neben der Schuldanerkennung eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO vor

      (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 124 N 7 und Art. 126 N 26; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 124 N 5).

      Auch wenn das Strafverfahren teilweise infolge Verjährung eingestellt wurde, ist nicht einzusehen, weshalb es dem Gericht verwehrt sein sollte, die Anerkennung der Zivilklage durch den Beschuldigten vorzumerken. Zwar regelt

      Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO, dass die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, doch wird dem Gericht in diesen Fällen nur untersagt, einen materiellen Entscheid über die Zivilklage zu fällen

      (BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 126 N 3-6 und N 35; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 124 N5 und Art. 126 N 8). Bei einer Klageanerkennung hat das Gericht den Anspruch des Privatklägers 60 nicht materiell zu überprüfen. Vielmehr hat es unter Beachtung der Dispositionsmaxime, welche auch im Adhäsionsprozess gilt (BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 22 und N 65), festzuhalten, dass der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung zur Zahlung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 60 zu verpflichten ist. Es würde denn auch dem Sinn und Zweck der Adhäsionsklage, welche der Prozessökonomie und der raschen und unbürokratischen Schadensregulierung zugunsten der geschädigten Partei dient, widersprechen, den Privatkläger 60 trotz Anerkennung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. BSK StPO-Annette Dolge, a.a.O., Art. 122 N 65 und Art. 124 N 9).

    4. Damit ist der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung zu verpflichten, dem Privatkläger 60, A. , Schadenersatz im Betrag von

EUR 500'000.- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. April 2013 zu bezahlen.

  1. Ersatzforderung und Beschlagnahme

    Die Verfahrensbeteiligten 4-6 liessen beantragen, es sei die Ersatzforderung zulasten des Verfahrensbeteiligten 6, D. , im Betrag von Fr. 150'000.-, diejenige zulasten der Verfahrensbeteiligten 4, B. , im Betrag von Fr. 685'000.-

    , sowie diejenige zulasten des Verfahrensbeteiligten 5, C. , im Betrag von

    Fr. 30'000.- aufzuheben und es seien ihnen die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 herauszugeben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und Befragung der Zeugen zurückzuweisen (Urk. 378 S. 2 f., vgl. auch Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331).

    1. Ersatzforderung
      1. Zur Ersatzforderung führte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 zusammengefasst aus, diesen käme Geschädigtenstellung zu, denn sie hätten gegenüber dem Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche bzw. Schadenersatzforderungen. Dies schliesse die von der Vorinstanz verfügten Einziehungsverpflichtungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten 4-6 von vornherein aus. So halte Art. 70 Abs. 1 StGB für derartige Fälle fest, dass das Gericht deliktisch erlangte Vermö- genswerte nur einziehen könne, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen seien (Urk. 378 S. 3 ff.).

        Zudem sei die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Zivilrechtlich durchsetzbare Forderungen seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gleichwertige Leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu verstehen. Vorliegend würden sich solche aus einem Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR ergeben. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten Rechtsanwalt Dr. Z1. , einem der Vertreter des Beschuldigten, ab dem Jahre 2006 Vermögenswerte anvertraut, um diese sicher aufzubewahren. Ab 2008 hätten sie die Herausgabe der hinterlegten Vermögenswerte verlangt, diese aber nur schleppend und teilweise zurückerhalten. Die an die gutgläubigen Verfahrensbeteiligten 4-6 direkt und auf dem Umweg über Rechtsanwalt Z2. erfolgten Überweisungen seien von Rechtsanwalt Dr. Z1. vertraglich geschuldet gewesen. Es handle sich dabei um ein ganz gesetzeskonformes, synallagmatisches Vertragsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten 4-6 und Rechtsanwalt Dr. Z1. , weshalb von einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB auszugehen sei. Erst im Laufe des Jahres 2010 habe Rechtsanwalt Dr. Z1. lückenhaft offenbart,

        dass er als Aufbewahrer über die Vermögenswerte verfügt habe, ohne dass ihm diese Befugnis von den Hinterlegern eingeräumt worden sei. Zur Schadensgutmachung habe Rechtsanwalt Dr. Z1. den Verfahrensbeteiligten 4-6 im Herbst 2010 Schuldanerkennungen des der Familie B. C. D. bisher völlig unbekannten Beschuldigten übergeben. Ausserdem habe Rechtsanwalt Dr. Z1. den Verfahrensbeteiligten 4-6 einen von ihm ausgearbeiteten Mietvertrag für ein jahrzehntelanges Mietrecht für die Wohnung in AD. zukommen lassen, wobei die nicht herausgegebenen Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6, D. , in Anwendung von Art. 257e OR als (Miet-)Kaution bei einer Bank auf den Namen des Verfahrensbeteiligten 6 hätten hinterlegt werden sollen. Da die Wohnung in AD. nicht termingerecht übergeben worden und auch die Sicherheit nicht wie versprochen hinterlegt worden sei, sei der Verfahrensbeteiligte 6, D. , zur Gegenverrechnung berechtigt gewesen. Er habe deshalb aus Vertrag und von Gesetzes wegen einen Anspruch auf das Erworbene und damit eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung, wobei es sich beim Mietvertrag nicht um eine widerrechtliche oder unsittliche Leistung gehandelt habe (a.a.O. S. 4 und S. 14 ff.).

        Insgesamt seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten 4-6 und dem Beschuldigten bzw. dessen Vertreter weder von der Anklägerin noch von der Vorinstanz genügend untersucht worden. So sei beispielsweise der Verfahrensbeteiligten 4, B. , eine Ersatzforderung von Fr. 685'000.- auferlegt worden, ohne dass je deren Lebensumstände, Vermögensverhältnisse oder der allfällige Rechtsgrund für die Rückzahlungen abgeklärt worden seien. Im Gegenteil habe es die Vorinstanz bei der unrichtigen Feststellung bewenden lassen, dass seitens des Ehemannes von B. bzw. des Verfahrensbeteiligten 5,

        C. , an den Beschuldigten übertragene, deliktisch erworbene Vermögenswerte rechtsgenügende Grundlage für die Einziehungsverpflichtung aller Familienmitglieder bilden würden. Die Vorinstanz mache hierzu eine Verknüpfung zu einem Strafverfahren in Österreich, in das der Verfahrensbeteiligte 5, C. , involviert gewesen sei. Sie stelle aber keinen Zusammenhang mit der von Rechtsanwaltsseite an die Verfahrensbeteiligte 4, B. , getätigten Zahlungen, die Gegenstand der Einziehungsverpflichtung bilden würden, und dem Sachverhalt,

        der ausschliesslich den Verfahrensbeteiligten 5, C. , betreffe, her. Ein solches Vorgehen genüge den Beweisanforderungen für eine Einziehung nicht. Auch die Annahme der Vorinstanz, dass vom Beschuldigten Leistungen zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten 6, D. , und 4, B. , erbracht worden seien, um seine Schuld gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 5, C. , verrechnungsweise zu reduzieren, sei unbelegt. D. und B. hätten völlig getrennt vom jeweiligen anderen Familienmitglied und dem Verfahrensbeteiligten 5,

        C. , eigenes Vermögen, und hätten aufgrund des Hinterlegungsvertrages mit Rechtsanwalt Dr. Z1. in voller Höhe Anspruch auf das Erworbene bzw. die Rückzahlungen (a.a.O. S. 5 f. und S. 12 und S. 19).

        Die Anklagebehörde sei offenbar vor allem im Anfangsstadium der Untersuchung davon ausgegangen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 eine wie auch immer geartete Funktion im Betrugskonstrukt des Beschuldigten eingenommen hät- ten. Obwohl sich diese Annahme in der Folge in keiner Weise erhärtet habe, seien die Verfahrensbeteiligten 4-6 gleich behandelt worden, wie die Freundin des Beschuldigten, S. (Verfahrensbeteiligte 3), welche jedoch im Gegensatz zu den Verfahrensbeteiligten 4-6 von Zuwendungen des Beschuldigten profitiert hät- te. Die Anklagebehörde wie auch die Vorinstanz hätten dabei vollends ausser Acht gelassen, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 keinerlei persönliche Beziehungen zum Beschuldigten gepflegt hätten. So seien alle Transaktionen über verschiedene Vertreter und Rechtsberater des Beschuldigten abgewickelt worden, hätten die Verfahrensbeteiligten 4-6 den Beschuldigten lange Zeit nicht einmal kennengelernt, und sei auch völlig offen, welche Beträge tatsächlich deliktischen Ursprungs gewesen seien oder eben nicht. Die Anklagebehörde habe die Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Unrecht nicht als Geschädigte ins Verfahren eingebunden. Selbst wenn es den Verfahrensbeteiligten 4-6 dadurch verwehrt worden sei, ihre Ansprüche als Privatkläger geltend zu machen, ändere dies nichts daran, dass sie sich gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB gegen die ihnen auferlegten Einziehungsverpflichtungen zur Wehr setzen könnten (a.a.O. S. 5 ff. und S. 11 f.).

        Die Verfahrensbeteiligten 4-6 hätten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Schuldanerkennungen eingereicht, worin der Beschuldigte bestä-

        tige, dass er dem Verfahrensbeteiligten 5, C. , Fr. 850'000.- und

        Fr. 950'000.- sowie dem Verfahrensbeteiligten 6, D. , Fr. 456'000.- schulde. Grundlage der Schuldanerkennung habe das Verhalten des Beschuldigten bei denjenigen Geschädigten gebildet, welche bei ihm nachgehakt und finanzielle Rückzahlungen gefordert hätten. Durch die Schuldanerkennungen habe der Beschuldigte bzw. dessen Vertreter versucht, die Geschädigten ruhigzustellen und Zeit zu schinden, da er im Rahmen des Schneeballsystems nicht die Absicht gehabt habe, die anvertrauten Vermögenswerte zurückzugeben (a.a.O. S. 8 ff.). Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass eine Vielzahl der ermittelten Geschädigten keine Schuldanerkennungen eingereicht hätten und trotzdem als Privatkläger zugelassen worden seien, dies zumal der Beschuldigte die Geschädigtenstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 explizit anerkannt und selber auf die Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten 4-6 beispielsweise mit den Geschädigten H18. (Privatkläger 59) und H17. (Privatkläger 18) hingewiesen habe

        (a.a.O. S. 9 f.).

      2. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst, die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 4-6 seien gutzuheissen. Der Beschuldigte betrachte die Verfahrensbeteiligten 4-6 als von ihm Geschädigte. Er habe von ihnen Vermögenswerte von mehreren Millionen erhalten, habe einen grossen Teil zurückgeführt, doch sei sicherlich noch ein siebenstelliger Betrag offen.

        Der Beschuldigte bleibe dabei, dass er die Familie B. C. D. als Einheit wahrgenommen habe, wobei der Verfahrensbeteiligte 5, C. , sein Ansprechpartner gewesen sei. Zu den genauen Hintergründen der erhaltenen Vermögenswerte wolle er aus den auch bei anderen Geschädigten genannten Gründen (mögliche Steuerprobleme etc.) nichts sagen. Es wäre an den Verfahrensbeteiligten 4-6 selber gewesen, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden und Vorwürfe gegen ihn oder allenfalls andere Personen vorzubringen. Aus Gründen, welche er nicht zu vertreten habe, seien allfällige Vorwürfe bewusst nicht in den Anklagesachverhalt aufgenommen worden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Durch die Festsetzung der Ersatzforderungen durch die Vorinstanz laufe er im Falle der Abweisung der Berufung aber Gefahr, für bereits an

        die Verfahrensbeteiligten 4-6 bezahlte Beträge von diesen nochmals in Anspruch genommen zu werden.

        Die dem Beschuldigten von den Verfahrensbeteiligten 4-6 übergebenen Vermögenswerte seien als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu betrachten. Es sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz keineswegs rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei den dem Beschuldigten unter anderem vom Verfahrensbeteiligten 5, C. , übergebenen Vermögenswerten, und dabei den Zero-Bonds der AE. International, um solche Papiere gehandelt habe, welche zweifelsfrei mit den behaupteten strafbaren Handlungen gemäss Urteil des Landgerichtes Wien gegen C. vom 27. März 2007 strafrechtlich in Zusammenhang zu bringen seien. Aus dem Urteil gehe vielmehr hervor, dass die Vorwürfe gegenüber dem Verfahrensbeteiligten 5, C. , nichts mit dem Erwerb der Papiere zu tun gehabt hätten, sondern mit dem seinerseits offenbar zu Unrecht erreichten Einsparen von Kapitalertragssteuern. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte, als er entsprechende Wertpapiere vom Verfahrensbeteiligten 5, C. , entgegengenommen habe, und auch die Verteidigung, als sie namens des Beschuldigten zur Rückführung der Werte die Pensionskassen-Gelder des Beschuldigten an den Verfahrensbeteiligten 5 gezahlt habe, davon ausgehen dür- fen, dass die dem Beschuldigten übergebenen Zero-Bonds vom Verfahrensbeteiligten 5 weder widerrechtlich noch gar betrügerisch erlangt worden seien.

        Bei allen Zahlungen des Beschuldigten an die Verfahrensbeteiligten 4-6

        • seien es Zahlungen durch den Beschuldigen selbst oder von Konti seiner Firmen oder Beauftragen - habe es sich um Rückzahlungen gehandelt, wobei die Verfahrensbeteiligten 4-6 nichts um die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewusst hätten.

          Darüber hinaus sei die deliktische Herkunft der Gelder, die an die Verfahrensbeteiligte 4-6 geleistet wurden, nicht erstellt. Die Vorinstanz anerkenne dies, soweit Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Lasten von Konti bei der AF. Bank Singapur erfolgt seien. Zu Unrecht verkürzt und falsch sei aber die Betrachtungsweise und Beurteilung der Vorinstanz, wenn sie die deliktische Herkunft der Rückzahlungen zulasten der Konti der L. Investment AG bei

          der M. AG als erstellt erachte. Eine genaue Durchsicht der Geldflusstabelle zeige nämlich, dass 2,6 Mio. USD und 0,2 Mio. CHF von der AF. in Singapur aus Wertschriftenerlösen auf Konti der L. Investment AG bei der

          M. AG geflossen seien. Es sei damit erstellt, dass der Beschuldigte vor den Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 seine Konti bei der M. aus den Wertschriftenverkäufen der Verfahrensbeteiligten 4-6 geäufnet habe und dies in einem Umfang, der die Auszahlungen ab den Konti der L. Investment AG um ein Vielfaches übersteige. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen sowohl der Anwaltskanzlei Z1a. als auch seitens von Rechtsanwalt Dr. Z1. letztlich aus dem Verkaufserlös eigener Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft stammen würden. Dass dabei ihre Gelder mit solchen allenfalls deliktischen Ursprungs vermischt worden seien, dürfe den Verfahrensbeteiligten 4-6 nicht zum Nachteil gereichen.

          Insgesamt gebe es deshalb keine Grundlage für eine Ersatzforderung (Urk. 392 S. 2 ff.).

      3. Art. 70 StGB regelt die Einziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile, welche wiederum die Grundlage für das Aussprechen einer Ersatzforderung darstellt (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 N 9 f. und N 99). Sind die Voraussetzungen der Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt, so ist diese grundsätzlich zwingend anzuordnen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72

        N 11). Dieser Grundsatz erfährt einerseits im letzten Satzteil von Art. 70

        Abs. 1 StGB eine Einschränkung, in welchem der Vorrang von Rückgabebzw. Entschädigungsansprüchen der Geschädigten verankert ist. Eine Einziehung darf mithin nur verfügt werden, sofern die Vermögenswerte nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Andererseits regelt Art. 70 Abs. 2 StGB, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen wür- de (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N 66 ff. und N 77 ff.). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).

      4. Die Verfahrensbeteiligten 4-6 wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Privatkläger zugelassen (Urk. 307 S. 21 und S. 50 f.) und können im Berufungsverfahren nicht mehr beantragen, als Privatkläger aufgenommen zu werden, da sie ihre Berufung entsprechend beschränkt haben (Urk. 331 S. 2). Sie können sich damit nicht auf Restitutionsansprüche gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB berufen.

        Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen: Thema der von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war die Veruntreuung von Geldern zum Nachteil von Versicherungsund Bankkunden, zu denen der Beschuldigte eine von persönlichem Vertrauen geprägte Kundenbeziehung unterhielt.

        Die Verfahrensbeteiligten 4-6 behaupteten selbst nicht, Versicherungsoder Bankkunden des Beschuldigten gewesen zu sein, geschweige denn eine vertrauensvolle Kundenbeziehung zu ihm gehabt zu haben. Im Gegenteil seien alle Transaktionen bzw. Rechtshandlungen über verschiedene Vertreter und Rechtsberater des Beschuldigten abgewickelt worden und hätten sie den Beschuldigten lange Zeit nicht einmal kennengelernt (vgl. Urk. 378 S. 6 und S. 17).

        Trotzdem gab der Verfahrensbeteiligte 6, D. , in der Untersuchung die schriftliche Erklärung ab, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 12/2, Urk. 12/4 und Urk. 12/7). Er brachte vor, er habe dem Beschuldigten Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.- als Mietzinskaution übergeben, die der Beschuldigte nicht auf einem Depot hinterlegt habe, weshalb er durch den Beschuldigten geschädigt worden sei (Urk. 12/4). In der Folge wurde der Verfahrensbeteiligte 6 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson bzw. Privatkläger einvernommen (Urk. 5/7). Er verweigerte anlässlich dieser Einvernahme die Aussage und gab insbesondere keine Auskunft über die ihm vorgehaltenen bisherigen Ermittlungsergebnisse (diverse Geldflüsse vom Beschuldigten an die Familie

        B. C. D. ). Er wollte sich auch nicht zum zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlossenen Mietvertrag, einer allfälligen Gegenleistung dafür und dem Mietzinsdepot äussern, welches er dem Beschuldigten in Form von Wertpapieren übergeben haben will, dessen Übergabe vom Beschuldigten jedoch in Abrede gestellt wurde (a.a.O S. 10 ff.). Die Staatsanwaltschaft informierte den Verfahrensbeteiligten 6 anlässlich seiner Einvernahme, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er vom Beschuldigten Leistungen bezogen habe, ohne dass er eine Gegenleistung erbracht habe, weshalb man bei ihm zur Sicherung der Ersatzforderung eine Hausdurchsuchung durchführen werde (a.a.O. S. 13). Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurde der Verfahrensbeteiligte 6 von der Staatsanwaltschaft sodann in seiner Eigenschaft als Einziehungsbetroffener als Auskunftsperson einvernommen, wobei er auch in dieser Einvernahme grösstenteils die Aussage verweigerte (Urk. 5/18).

        Die Verfahrensbeteiligten 4 und 5, B. und C. , waren während der Untersuchung unbekannten Aufenthaltes (vgl. Urk. 12/1 S. 4 und Urk. 2/11

        S. 61 und S. 87 f.) und konnten von der Staatsanwaltschaft nicht kontaktiert werden. Der Verfahrensbeteiligte 6, D. , machte der Staatsanwaltschaft gegen- über keine Angaben zum Aufenthaltsort seiner Eltern (Urk. 5/7 S. 2 und S. 15).

        Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 Anklage gegen den Beschuldigten, wobei sie beantragte, den Verfahrensbeteiligten 4-6 Ersatzforderungen aufzuerlegen, da der Beschuldigte Kundengelder unter anderem für diverse Zahlungen an die Familie B. C. D. verwendet habe, anstatt sie sicher aufzubewahren oder anzulegen (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 8] und S. 13). Die Vorinstanz hielt deshalb zu Recht fest, dass die von der Familie B. C. D. geltend gemachte Schädigung durch den Beschuldigten nicht Gegenstand der Anklage vom 1. Juli 2016 sei, die Mitglieder der besagten Familie deshalb nicht Geschädigte, jedoch von staatsanwaltschaftlichen Ersatzforderungsanträgen betroffen und deshalb als andere Verfahrensbeteiligte zu bezeichnen seien (Urk. 307 S. 50).

        Auch vor diesem Hintergrund muss es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 durch das anklagegegenständliche Verhalten

        des Beschuldigten nicht geschädigt wurden, sein Bewenden haben. Dass der Beschuldigte die Geschädigtenstellung der Verfahrensbeteiligten 4-6 anerkennt (Urk. 392 S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 unter Hinweis auf deren Geschädigtenstellung geltend macht, dass diesen nach Art. 70 Abs. 1 StGB keine Ersatzforderungen hätten auferlegt werden dürfen (Urk. 378 S. 3 ff.), ist dies demnach nicht zu hören. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Ungleichbehandlung mit anderen Geschädigten

        (Urk. 378 S. 9 f.).

      5. Gegenstand der Anklage vom 1. Juli 2016 sind Zahlungen des Beschuldigten an die Familie B. C. D. (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 8]). Dass solche geleistet wurden, ist unbestritten (vgl. Urk. 307 S. 154). Zu prüfen bleibt, ob diesbezüglich die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 70 Abs. 1 StGB (Deliktsverstrickung der Gelder) erfüllt sind und kein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGB (gleichwertige Gegenleistung des Dritterwerbers) gegeben ist.

      1. Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 insofern als Einheit zu betrachten sind, als dass die Zahlungen des Beschuldigten nicht direkt an einzelne Mitglieder der Familie B. C. D. flossen, sondern auf Konti von verschiedenen Rechtsanwälten bzw. Kanzleien erfolgten, welche den Verfahrensbeteiligten 4-6 zuzuordnen waren. Erst die Anwälte bzw. Kanzleien führten hernach - teilweise auf schriftliche Anweisung der Verfahrensbeteiligten 4, B. -Zahlungen zugunsten der einzelnen Verfahrensbeteiligten aus (vgl. Urk. 2/8 S. 24 ff. und Urk. 2/8/83 ff.). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 stellte sich vor Vorinstanz denn auch selbst auf den Standpunkt, dass die Familie B. C. D. während des ganzen Verfahrens zu Recht als Einheit angesehen worden sei. Die Verfahrensbeteiligen 4-6 würden sich selbst als Einheit betrachten (Urk. 270 S. 7 und S. 15). Wenn sich der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 im Berufungsverfahren auf den gegenteiligen Standpunkt stellt und geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht zwischen den einzelnen Verfahrensbeteiligten differenziert (Urk. 378 S. 19), so ist dies nicht zu hören. Dies zumal der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 in der Berufungsbegrün- dung selber nicht unterscheidet, welcher Verfahrensbeteiligte welche Überweisungen getätigt haben soll, sondern von den Verfahrensbeteiligten 4-6 spricht, welche bei Rechtsanwalt Dr. Z1. Vermögenswerte hinterlegt hätten (Urk. 378 S. 16).

      2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die vom Beschuldigten gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich über die Vermögenseinziehung vom 19. Februar 2016 (Urk. 2/11 S. 85 ff.) an die Verfahrensbeteiligten 4-6 geleisteten Zahlungen mit Blick auf eine allfällige Ersatzforderung nur insoweit relevant, als diese nachweislich aus deliktisch erlangten Mitteln, mithin aus den vom Beschuldigten veruntreuten Kundengeldern, finanziert wurden (Urk. 307 S. 277).

        Um die deliktische Herkunft der Gelder zu beurteilen, hat die Vorinstanz geprüft, von welchen Konti des Beschuldigten Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 flossen und was für Gelder sich auf diesen Konti befanden. Sie hatte dabei Zahlungen zu beurteilen, welche zwischen 2009 und 2011 von dem Beschuldigten zuzurechnenden Bankkonti an Anwaltskanzleien in Zürich erfolgten, welche die Gelder in der Folge an die anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 weitergeleitet haben (Urk. 307 S. 279 ff.).

        1. Die Vorinstanz erwog, dass die an die Anwaltskanzlei Z1a. zuhanden der Verfahrensbeteiligten 4-6 erbrachten Zahlungen, soweit sie von Konti der L. Investments AG bei der M. in Zürich stammten, deliktischer Herkunft seien, da der Beschuldigte die veruntreuten Gelder im fraglichen Zeitraum von diesen Konti abdisponiert habe. Soweit bei den Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4-6 Konti bei der AF. Bank Singapur belastet worden seien, fehle es jedoch am Nachweis der Deliktsverstrickung (a.a.O. S. 279 f.).

          Anhand der Kontobelege lassen sich die von der Vorinstanz errechneten Zahlungen ab den Konti der L. Investments AG bei der M. in Zürich an die Anwaltskanzlei Z1a. von (teilweise umgerechnet) rund Fr. 650'000.- nachweisen. Die Zahlungen erfolgten in der Zeit vom 8. April 2009 bis zum

          20. Mai 2009 (Urk. 5/7/1 Nr. 12A bis Nr. 18, vgl. auch Urk. 2/8 S. 24 f.). Dass die Konti der L. Investments AG bei der M. AG aus Kundengeldern gespiesen wurden, welche der Beschuldigte veruntreut hat, wurde vom Beschuldigten eingestanden (Urk. 24 S. 5 [lit. A, Ziff. 4 und Ziff. 10], Urk. 307 S. 154) und ist darüber hinaus durch die Geldfluss-Tabelle vom 21. Januar 2014 (Urk. 2/8/109) belegt. Aus dieser ergibt sich, dass die folgenden Geschädigten bzw. Privatkläger bis Anfang 2009 die angeführten Beträge auf die Konti der L. Investments AG bei der M. AG einbezahlt haben, wobei anzumerken ist, dass die Beträ- ge teilweise umgerechnet (unter Verwendung des Währungsrechners www.oanda.com), teilweise gerundet und teilweise auf den von der Vorinstanz erstellten Deliktsbetrag (vgl. Urk. 307 S. 72 ff.) reduziert wurden:

          Bevor die Zahlungen im Betrag von rund Fr. 650'000.- ab den Konti der

          L. Investments AG bei der M. an die Anwaltskanzlei Z1a. getä- tigt wurden, flossen somit Kundengelder von insgesamt über 3,7 Millionen Franken auf diese Konti, bezüglich welcher im vorliegenden Strafverfahren erstellt

          wurde, dass sie vom Beschuldigten veruntreut wurden. Daneben fanden zahlreiche weitere Einzahlungen auf diese Konti statt, bei denen kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren erstellt werden kann. Die deliktischen Gelder wurden mithin mit nicht deliktischen vermischt. Bei der Vermischung, beim Einzahlen bzw. Abheben von Konti sowie beim Umwechseln von Geld, ist davon auszugehen, dass der ursprünglich einziehbare Vermögenswert erhalten bleibt (unechtes Surrogat). Der deliktische Mittelzufluss kann demnach nach wie vor eingezogen werden, wenn auch nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Vermögenswert. In solchen Fällen hat eine anteilsmässige Einziehung zu erfolgen, also nach den Anteilen von deliktischer bzw. legaler Herkunft am bisherigen Kontostand. Erforderlich ist jedoch, dass zwischen dem ursprünglich einzuziehenden Vermögenswert (Originalwert) und dem unechten Surrogat eine Papierspur (paper trail) beweismässig offengelegt werden kann. Zu beachten ist ferner, dass die direkte Einziehbarkeit entfällt, wenn auf dem betreffenden Konto der deliktische Anteil einmal vollständig aufgebraucht wurde und das Konto hernach mit nicht deliktischen Zuflüssen wieder aufgefüllt wird (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 70-72

          N 50 und N 64).

          Nebst den von der Verteidigung erwähnten Einzahlungen der AF. Bank Singapur auf die Konti der L. Investments AG bei der M. von 1,5 Millionen USD (Urk. 2/8/109 S. 49 f. und S. 57) und Fr. 200'000.- (a.a.O.

          S. 59 und S. 66) lassen sich in der Zeit vor der ersten relevanten Zahlung an die Anwaltskanzlei Z1a. am 8. April 2009 in der Geldfluss-Tabelle diverse Einzahlungen auf die Konti der L. Investments AG bei der M. verzeichnen, die zwar mehr als auffällig erscheinen, bei denen sich jedoch kein Deliktszusammenhang erstellen lässt (vgl. Urk. 2/8/109 S. 32-67). Diese werden in der folgenden Tabelle dargestellt, wobei Fremdwährungen unter Verwendung des Wäh- rungsrechners www.oanda.com umgerechnet wurden. Zu erwähnen ist, dass Kontoüberträge, bei welchen eines der M. Konti der L. Investments AG belastet und ein anderes M. Konto der L. Investments AG eine entsprechende Gutschrift erhielt, nicht aufgeführt werden, da diese das Verhältnis zwischen legalen und illegalen Mitteln nicht zu beeinflussen vermögen. Nur wo sich der Geldfluss-Tabelle nicht entnehmen lässt, woher der Übertrag stammt

          bzw. unklar ist, ob dieser von einem der M. Konti der L. Investments AG kommt, wird die Gutschrift zugunsten der Verfahrensbeteiligten 4-6 dem Anteil der legalen Mittel angerechnet.

          H76. : H144.

          35'364

          S. 57

          F. Consulting AG

          31'508

          S. 59: EUR 20'000

          M. Zürich

          15'388

          S. 59: EUR 9'900

          H76. : [Initialen]

          197

          812

          832

          17'767

          17'815

          S. 60

          H76. : H145.

          3'671

          S. 61

          H76. : H147.

          182

          760

          20'740

          S. 61

          H148. AG

          10'000

          S. 61

          H149. Ltd

          160'604

          163'175

          S. 62: EUR 99'950

          EUR 99950

          H150. Anstalt, AI. [Bank] Vaduz

          100'000

          S. 62

          H151.

          175'000

          30'000

          S. 62

          S. 64

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