Zusammenfassung des Urteils SB170252: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Beschuldigter wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und einer Minderjährigen gegen Entgelt verurteilt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Verteidigung beantragt eine Geldstrafe und den bedingten Strafvollzug. Der Beschuldigte hat eine belastende Vergangenheit, lebt von Arbeitslosengeldern und ist in einer Abklärung durch die Invalidenversicherung. Die Vorinstanz berücksichtigt seine schwere Kindheit strafmindernd. Es wird entschieden, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist und der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wird. Die Kosten und Entschädigungsfolgen bleiben bestehen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 3'000.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170252 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 19.02.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Handlung; Berufung; Geschädigten; Geldstrafe; Vorinstanz; Alter; Sinne; Handlungen; Täter; Tagessätze; Freiheit; Freiheitsstrafe; Aussage; Urteil; Tagessätzen; Aussagen; Recht; Anklage; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Verteidigung |
Rechtsnorm: | Art. 187 StGB ;Art. 196 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 67 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 117 IV 7; 119 IV 3; 125 IV 251; 134 IV 1; 134 IV 5; 134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 138 IV 120; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Flachsmann, Hug, Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 187 StGB, 2013 Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 2. Auflage, Zürich, Art. 42 StGB, 2013 Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring, 20. Aufl., Zürich, Art. 34 StGB, 2018 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170252-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz, und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 19. Februar 2018
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
19. Dezember 2016 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 30 S. 29 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten:
Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von StGB 187 I frei zu sprechen;
Der Beschuldigte sei, für den Verstoss gegen StGB 196, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagen à CHF 80.-, insgesamt CHF 4'800.-, sowie mit einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.zu bestrafen;
Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Einsatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu verhängen;
Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu veranlagen und dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'678.30 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'055.95 auszurichten.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Entscheid kann auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 3).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 21. Februar 2017, wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im
Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 36 Tage Haft, bestraft. Zudem wurde ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wurde jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 30 S. 29 ff.).
Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Februar 2017 Berufung anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger am 20. Juni 2017 zugestellt (Urk. 29/2). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 3. Juli 2017 ging innert Frist ein (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2017 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2017 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 39). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 beantragte die Verteidigung, es seien die Akten in Sachen Staatsanwaltschaft IV
des Kantons Zürich ca. B.
(separates Verfahren) beizuziehen (Urk. 47).
Diesem Antrag wurde entsprochen und die Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 49/ 1-13). Nachdem die ursprünglich auf den 4. Dezember 2017 anberaumte Berufungsverhandlung kurzfristig verschoben werden musste (Urk. 45 und 51), fand diese schliesslich am 19. Februar 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines Verteidigers statt (Prot. II S. 4).
Der Beschuldige liess in seiner Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB freizusprechen und lediglich mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.zu bestrafen. Die Probezeit sei auf drei Jahre anzusetzen. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu veranlagen und dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'678.30 und für das Berufungsverfahren von Fr. 6'055.95 zuzusprechen (Urk. 32 S. 2 f. i.V.m. Urk. 54
S. 1)).
Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch der sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB (Disp. Ziff. 1 al. 2 und 3). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Wie bereits erwähnt, anerkennt der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Schuldspruch betreffend die sexuelle Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB (Urk. 54 S. 1). Seine Berufung richtet sich lediglich gegen den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB.
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2016 zunächst vorgeworfen, dass er zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 2015 in einem Waldstück in Zürichmit der Geschädigten
C.
(nachfolgend: Geschädigte), geboren am tt.mm.2001, Zungenküsse
ausgetauscht und sie an den nackten Brüsten sowie im Intimbereich über den Kleidern angefasst habe. Weiter wird ihm zum Vorwurf gemacht, dabei gewusst zumindest in Kauf genommen zu haben, dass die Geschädigte das
16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (act. 18 S. 2). Wie die Vorinstanz bereits festhielt, hat der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung die äusseren eingeklagten Sachverhaltsvorwürfe gemäss Ziffer 1 und 2 in objektiver Hinsicht vollumfänglich eingestanden (act. 6/3
S. 3 f.; act. 22 S. 1 f.; Prot. I. S. 11 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
bestritt der Beschuldigte den äusseren eingeklagten Sachverhalt nicht (Urk. 53
S. 5 ff.). Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der in der Anklageschrift umschriebene äussere Sachverhalt rechtsgenügend erwiesen ist.
Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte betreffend die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, dass er gewusst habe bzw. in Kauf genommen habe, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt erst 14 bzw. 15 Jahre alt war.
Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB auch diesbezüglich erstellt sei, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt erst 14 bzw. 15 Jahre alt war. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, der Beschuldigte habe von Anfang an seine Beteiligung an den ihm vorgehaltenen Geschehnissen unumwunden eingeräumt, obschon er ein legitimes Interesse daran gehabt hätte, sich selbst nicht bloss zurückhaltend zu belasten. Demgegenüber würden zwischen den beiden Befragungen der Geschädigten erhebliche, sachrelevante Divergenzen bestehen. Diese gebe sich heute noch als älter aus, als sie tatsächlich sei, was ihre zwiespältige Haltung zur Wahrheit zeige. Aus der ersten Videobefragung sei ausserdem unschwer ersichtlich, dass die Geschädigte mit diesem Verfahren nichts zu tun haben wolle. Daraus erhelle, dass die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht über alle Zweifel erhaben sei. Die Geschädigte mache in Bezug auf das Zustandekommen ihres Facebook-Profils mit Altersangabe geradezu abenteuerliche, teilweise verwirrende und unglaubwürdige Ausführungen. Es falle auf, dass die Geschädigte bei Fragen nach der Altersangabe auf hartnäckigeres Nachfragen ihrer Sache plötzlich nicht mehr so sicher zu sein scheine, was dem Beweiswert ihrer Aussagen abträglich sei. Es würden sich weitere sachrelevante Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten finden, weshalb das Aussageverhalten der Geschädigten, nicht zuletzt auch hinsichtlich deren Altersangaben, nicht anders als widersprüchlich, inkohärent und streckenweise vollkommen lebensfremd bezeichnet werden könne. Tatsache sei, dass die Geschädigte offenbar im Netz mit Hilfe von Facebook nach sexuellen Bekanntschaften gegen Bezahlung Ausschau gehalten sowie bei ihrer Altersangabe gemogelt habe, um potentielle Bewerber nicht abzuschrecken. Auch die Behauptung, dass die Geschädigte dem Beschuldigten nie einen Ausweis gezeigt habe, sei kein Beweis dafür, dass sie sich nie mit dem Ausweis einer ihr ähnlich aussehenden Frau ausgewiesen habe. Hätte sie dem Beschuldigten von sich aus er- öffnet, noch keine 16 Jahre alt zu sein, hätte sie damit rechnen müssen, nicht mit ihm ins Geschäft zu kommen. Der Beschuldigte habe demgegenüber die Geschehnisse im Kernpunkt stets gleichbleibend geschildert. Der Beschuldigte habe bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme dargelegt, dass ihm die Geschädigte eine ID auf elektronischem Weg zugesandt habe und daran auch in den übrigen Befragungen festgehalten. Der Beschuldigte, der aufgrund seiner vergangenen Erfahrung auf die Altersthematik sensibilisiert gewesen sei, habe damals die erforderlichen Abklärungen getätigt. Auch habe der Beschuldigte während der ganzen Untersuchung wie auch vor Vorinstanz beteuert, dass es sich um eine Schweizer ID gehandelt habe, selbst nachdem man ihm vorgehalten habe, dass die Geschädigte über keine gültige Schweizer ID verfüge. Das spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er habe nachvollziehbar erklärt, dass er sich erst im Nachhinein überlegt habe, ob es sich beim Lichtbild um die Geschädigte handle. Jedoch habe er dem Foto keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da es ihm primär um das Alter gegangen sei. Mithin habe die Geschädigte alles unternommen, um ihr damaliges Alter von den von ihr anvisierten Männern zu verschleiern, während der Beschuldigte alles unternommen habe, um deren Angaben zu überprüfen. Es sei folglich nicht erstellt, dass die Geschädigte dem Beschuldigten vor dem zweiten Treffen per Messenger und ein weiteres Mal in seinem Fahrzeug mitgeteilt habe, dass sie 15 Jahre alt sei. Weitere Beweise, was das Wissen des Beschuldigten bezüglich dem damaligen tatsächlichen Alter der Geschädigten angehe, würden nicht vorliegen, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo zu greifen habe. Eine Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Tatbegehung falle daher ausser Betracht (Urk. 54 S. 2-9).
Die Vorinstanz hat die nötigen theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der freien Beweiswürdigung in ihrem Entscheid wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 5 - 8, Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beweis-
mittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten in erster Linie die Aussagen der Geschädigten und Zeugin bei den Akten. Diese wurden durch die Vorinstanz detailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 30 S. 5 - 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Absolut zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte und die Geschädigte den Ablauf der beiden Treffen in den Grundzügen identisch schilderten und die Aussagen lediglich in Bezug auf die Altersfrage auseinandergingen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht, dass es sowohl im Herbst 2015 in einem Waldstück in Zürichals auch im März/April 2016 bei ihm zu Hause zu den in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gekommen sei. Demgegenüber hielt er daran fest, dass er sich ausreichend vergewissert habe, dass die Geschädigte in jenem Zeitpunkt das
16. Altersjahr bereits überschritten hatte, zumal er sich ihre ID habe elektronisch übermitteln lassen und vor dem zweiten Treffen nochmals kontrolliert habe (Urk. 53 S. 5 ff.).
Die Vorinstanz nahm im Anschluss eine korrekte und inhaltlich überzeugende Beweiswürdigung vor, welche der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Vorbringen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermag. Mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB auch diesbezüglich erstellt sei, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt erst 14 bzw. 15 Jahre alt war. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 8 - 15, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher lediglich zusammenfassender bzw. ergänzender Natur.
Bereits die Vorinstanz erwog richtigerweise, dass die bei der Polizei deponierten Aussagen der Geschädigten ausweichend und teilweise nicht identisch mit den anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. November 2016 getätigten Aussagen sind. So gab diese bei der Polizei an, dass sie mit dem Fotografen (der Beschuldigte) Sex bei ihm zu Hause gehabt habe. Anlässlich der Zeugeneinvernahme korrigierte die Geschädigte ihre Aussage dahingehend, dass sie mit dem Beschuldigten keinen Sex gehabt habe, sondern mit B. . Sie habe diesen vermutlich mit dem Beschuldigten verwechselt (Urk. 7/3 S. 2). Diese beiden widersprüchlichen Aussagen sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, sondern lassen sich in der Tat damit erklären, dass sie bei
ihren Aussagen bei der Polizei B.
mit dem Beschuldigten verwechselt hat.
Betrachtet man die beiden Videobefragungen, ist das Missverständnis nachvollziehbar. Als die Geschädigte bei der Polizei zuerst angab, sie hätte Sex mit dem Beschuldigten gehabt, wurde sie gleichzeitig zu den anderen Männern, mit wel-
chen es ebenfalls zu sexuellen Handlungen gekommen war, so zu B.
befragt. Dass es so zu Verwechslungen kommen kann, ist nachvollziehbar, tragen doch beide den gleichen Vornamen . Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der von der Geschädigten anlässlich der Zeugeneinvernahme geschilderte Ablauf der beiden Treffen mit dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Aussagen betreffend ihr Alter und ob der Beschuldigte anlässlich des ersten Treffens Fotos der Geschädigten gemacht hat, absolut deckungsgleich mit den Aussagen des Beschuldigten sind. Fest steht, dass die Geschädigte anlässlich ihrer Zeugenaussage klar ausführte, dem Beschuldigten beim zweiten Treffen im Auto, bevor sie den Beschuldigen oral befriedigt habe, gesagt zu haben, sie sei erst 15 Jahre alt. Zuvor habe sie bereits ihr richtiges Alter via Messenger mitgeteilt (Urk. 7/3
S. 2). Die Geschädigte gibt zu, dass der Beschuldigte von ihr einen Ausweis verlangt habe, bestreitet jedoch, dem Beschuldigten je einen Ausweis gezeigt bzw. geschickt zu haben. Dies begründet sie auch glaubhaft, indem sie ausführt, dass ihr Pass bei der Mutter sei und sie lediglich ein VBZ-Abonnement auf sich trage. Insbesondere besitzt die Geschädigte keine schweizerische ID, da sie die
Staatsbürgerschaft besitzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der Geschädigten bezüglich der Altersangabe als glaubhaft einzustufen sind, selbst wenn sie zweifellos versucht hatte, ihr Alter zu verschleiern.
Demgegenüber bestritt der Beschuldigte während der Untersuchung, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Geschädigte ihm gesagt habe, sie sei erst 15 Jahre alt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, die Geschädigte habe ihn wegen eines Fotoshootings kontaktiert. Er habe sie darauf hingewiesen, dass sie hierfür 16 Jahre alt sein müsse und ihr erklärt, dass er eine ID sehen müsse, auch wenn er ihrem Profil entnommen habe, dass sie bereits 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie erst 17 Jahre alt werde, und ihm ihre ID elektronisch über Facebook gesendet. Ca. vier bis fünf Monate später sei es zum ersten Treffen gekommen. Ca. ein bis zwei Monate später habe sie ihm auf Facebook geschrieben, sie wolle ein Fotoshooting machen, benötige aber auch Geld, ob sexuelle Handlungen gegen Entgelt möglich seien. Sie hätten sich verabredet und er habe ihr gesagt, sie solle ihre ID nochmals mitbringen, er wolle diese nochmals sehen. Zu Hause habe sie ihm die ID nochmals gezeigt, nachdem er sie danach gefragt habe. Sie habe die ID aber bloss schnell und widerwillig gezeigt, so dass er bloss kurz habe kontrollieren können, dass es sich dabei um die selbe ID handelte, welche sie ihm bereits elektronisch geschickt hatte. Er habe kontrolliert, ob der Jahrgang unter 2000 sei und weil es 1998 1999 gewesen sei, sei das für ihn ok gewesen (Urk. 53 S. 6 ff.). Der Beschuldigte äusserte die Vermutung, dass ihm die Geschädigte die ID einer Kollegin Cousine gezeigt habe. Er könne sich nichts anderes vorstellen. Er habe erst bei der Einvernahme realisiert, dass es offenbar nicht ihre ID gewesen sei. Der Ausweis habe nicht gefälscht ausgesehen (Urk. 53 S. 12). In Bezug auf den Ausweis, welchen die Geschädigte ihm übermittelt bzw. gezeigt habe, führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen aus, es handle sich um eine Schweizer ID, also einen offiziellen Ausweis (Urk. 53 S. 9). Später erklärte er zudem erstmals, er habe letzthin einen Schweizer Ausländerausweis gesehen, eine Boder C-Bewilligung. Diese würden sehr ähnlich aussehen, weshalb es auch solch ein Ausweis gewesen sein könnte (Urk. 53 S. 12). Bereits die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen und Vorbringen des Beschuldigten sehr ausführlich befasst und kam mit sorgfältiger und zutreffender Begründung zum Schluss, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach ihm die Geschädigte vor den beiden Treffen eine Schweizer ID von sich gezeigt habe, aufgrund der Widersprüche wenig glaubhaft sei. Zunächst kann der Beschuldigte nicht sagen, auf welchem Weg ihm die ID elektronisch zugestellt worden sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er habe diese über den Facebook Messenger erhalten. Er sei sich sicher, weil er nie eine Telefonnummer von der Geschädigten gehabt hätte. In der Untersuchung sei er überrumpelt gewesen, deshalb habe er das nicht mehr gewusst (Urk. 53 S. 13). Er habe die ID im Nachhinein suchen wollen, weil er diese nicht abgespeichert habe, aber die Geschädigte habe ihr Profil gelöscht, weshalb er die ID dort nicht mehr habe finden können (Urk. 53 S. 9). Es fällt auf, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dieser ID verschiedentlich um Erklärungen sucht. Seine Ausführungen sind widersprüchlich und unglaubhaft. Selbst wenn die Geschädigte ihr Facebook-Profil gelöscht haben sollte, bleibt der Chatverlauf beim Beschuldigten vorhanden, sofern er diesen nicht selber auch löscht, was er nicht geltend macht, zumal er die ID dort gesucht haben will. Weiter ist die Geschädigte Staatsbürgerin und hat keine Schweizer ID. Genauere Angaben zum Alter der Geschädigten kann er ebenfalls nicht machen, obschon er die ID zweimal gesehen haben will. Das Geburtsdatum ist auf der vorderen Seite einer ID auf der untersten Zeile in Fettprägung gedruckt und ist, insbesondere wenn die ID elektronisch zugestellt bildhaft vorliegt, klar erkennbar. Darauf angesprochen, dass die Geschädigte gar keine Schweizer ID haben könne, verstieg sich der Beschuldigte in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz wenig überzeugend auf die Behauptung, die Geschädigte habe die ID einer über sechzehnjährigen Kollegin vorgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er das erste Mal vor, es könne auch ein Ausländerausweis gewesen sein, wobei er daran festhielt, es habe wie eine ID ausgesehen. Nicht aufgefallen wäre ihm, dass diese ID dieser Ausweis nicht auf den ihm bekannten Namen der Geschädigten (C. ) lautete das Foto nicht mit ihr übereinstimmte. Zusammenfassend erscheint nicht glaubhaft, dass die Geschä- digte dem Beschuldigten eine Identitätskarte übermittelte, insbesondere da sie zu gibt, dass der Beschuldigte von ihr eine solche verlangt hatte, jedoch überzeugend verneint, ihm tatsächlich einen Ausweis übermittelt zu haben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 10
- 14, Art. 82 Abs. 4 StPO).
Selbst wenn aber die Geschädigte dem Beschuldigten den Ausweis einer Kollegin übermittelt hätte, könnte der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin geht nämlich aus den Ausführungen des Beschuldigten hervor, dass dieser Zweifel am Alter der Geschädigten hatte und wohl den Verdacht hegte, dass diese jünger sein könnte, ansonsten er keinen Ausweis hätte verlangen müssen. Folglich hätte sich der Beschuldigte auch vergewissern müssen, dass die Geschädigte älter als 16 Jahre ist. Insbesondere hätte der Beschuldigte die ihm übermittelte ID genau überprüfen müssen, wobei er mindestens den Namen und die Fotografie hätte abgleichen müssen. Der Beschuldigte erklärte hierzu an der Berufungsverhandlung, er habe den Namen schon abgeglichen, aber
nicht den vollen. Er habe lediglich gesehen, dass sie C.
heisse, was mit
dem Facebook übereinstimme. Auf Nachfrage erklärte er, er könne nicht mehr
sagen, ob auf der ID auch C.
gestanden sei, er habe die ID bloss schnell
angesehen und sei überdies auch Legastheniker und deshalb nicht der Schnellste beim Lesen. Sie habe ihm die ID bloss schnell hingehalten, so dass er das Foto habe anschauen können. Als sie ihm die ID elektronisch übermittelt habe, sei es bloss um das Fotoshooting gegangen, weshalb er bloss überprüft habe, ob sie alt genug für das Shooting sei. Es sei das Foto einer schwarzen jungen Frau gewesen, damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen (Urk. 53 S. 11). Folglich geht aus den Ausführungen hervor, dass er die ID unzureichend kontrolliert hatte. Dass nämlich eine Kollegin der Geschädigten, welche damals bereits 16 Jahre alt war, den selben Namen wie die Geschädigte hatte und dieser sehr ähnlich sah, erscheint wenig plausibel. Insbesondere hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Ausführungen die ID zunächst elektronisch übermittelt erhalten, weshalb er ausreichend Zeit gehabt hätte, diese kritisch zu kontrollieren. Indem der Beschuldigte die ID bloss oberflächlich kontrollierte falls die Geschädigte ihm eine solche denn überhaupt vorgezeigt haben sollte erscheint das absolut ungenügend, weshalb der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hatte, dass die Geschä- digte noch nicht 16 Jahre alt war.
Aus den auf Antrag beigezogenen Akten des Verfahrens gegen B. , der sich ebenso mit der Geschädigten eingelassen hatte, lässt sich schliesslich ebenfalls nichts zugunsten der Darstellung des Beschuldigten ableiten. Die Verteidigung erachtet es als erstellt, dass sich die Geschädigte B. gegenüber einmal als 17oder 18-jährig, zumindest aber als 16 Jahre alt ausgegeben habe
(Urk. 54 S. 3). Zwar erklärte B.
anlässlich der polizeilichen Einvernahme
zunächst, die Geschädigte habe ihm beim zweiten Treffen gesagt, sie sei 17 18 Jahre alt. Es könne sein, dass sie ihm auf Facebook geschrieben habe, sie sei 16 Jahre alt (vgl. dazu beigezogene Akten in Sachen Staatsanwaltschaft IV ca. B. , Jahre alt (Urk. Urk. 49/7/1 S. 6). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft führte er aus, sie habe ihm gesagt, sie sei 17 Jahre alt (Urk. 49/7/2 S. 4). Allerdings erklärte er auf Vorhalt zum Alter der Geschädigten sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend auch, es könne sein, dass die Geschädigte ihm geschrieben habe, sie sei 15 Jahre alt. Die Aussage der Geschädigten, er habe gewusst, dass sie 15 Jahre alt sein, kön- ne er weder dementieren noch bestätigen (Urk. 49/7/1 S. 9 und Urk. 49/7/2 S. 4.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und andererseits keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Geschädigten bestehen, selbst wenn diese wohl versucht hatte, ihr Alter zu verschleiern. Nichtsdestotrotz erscheinen aber die Vorkehrungen des Beschuldigten zur Überprüfung des Alters der Geschädigten, insbesondere da er an ihrem Alter bzw. ihren diesbezüglichen Angaben Zweifel hatte, absolut ungenügend. Die Vorinstanz hat zutreffend hergeleitet, dass der Beschuldigte gewusst bzw. in Kauf genommen hatte, dass die Geschä- digte das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte, als es zwischen ihm und der Geschädigten zu den eingeklagten sexuellen Handlungen gemäss Anklage gekommen sei (vgl. Urk. 30 S. 14 f.). Zusammenfassend ist der Sachverhalt, soweit vom Beschuldigten bestritten, rechtsgenügend erstellt.
Anklagevorwurf 1
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklagevorwurf 1 in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Der Beschuldigte tauschte mit der Geschädigten Zungenküsse aus und fasste sie an den nackten Brüsten sowie im Intimbereich über den Kleidern an. Damit hat er zweifelsfrei sexuelle Handlungen mit der im Zeitpunkt der Tat 14-jährigen - und mithin im Schutzalter stehenden - Geschädigten vorgenommen.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die Handlung mit Wissen und Willen ausführen, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 251; 130 IV 61; vgl. sodann BGE 119 IV 3; 119 IV 194; 121 IV 253;
131 IV 4; 133 IV 16; 134 IV 28). Der Vorsatz muss auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet sein, insbesondere auch auf das Schutzalter des Opfers. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, mit Bestimmtheit doch möglicherweise ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. Die sexuelle Bedeutung der Handlung, welche er mit dem Kind durchführt, muss dem Täter bewusst sein. Nicht massgeblich sind dabei die Motive des Täters (WEDER in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 187 N 29 f.; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 495).
Gemäss erstelltem inneren Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte bei der Vornahme der in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen mit der Geschädigten zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. Er hatte zwar den Verdacht, dass die Altersangaben der Geschädigten nicht zutreffend waren, dennoch kontrollierte er ihr tatsächliches Alter nicht ausreichend. Da dem Beschuldigten ferner die sexuelle
Bedeutung der entsprechenden Handlungen, welche er mit der Geschädigten vornahm, bewusst war, ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
Anklagevorwurf 2
Zur rechtlichen Würdigung des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB, welcher im Berufungsverfahren nicht angefochten ist, hat die Vorinstanz die notwendigen Ausführungen gemacht, welche keiner Ergänzung bedürfen und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann ( Urk. 30 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB schuldig zu sprechen ist.
1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind wiege noch leicht (Anklagevorwurf 2). Die hierfür angemessene Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 240 Tagen Freiheitsstrafe sei aufgrund der weiteren sexuellen Handlung mit einem Kind (Anklagevorwurf 1) sowie die sexuelle Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt um 60 Tagessätze zu erhöhen. Aufgrund der schweren Kindheit sowie des Nachtatverhalten sei die Strafe um 60 Tagessätze zu reduzieren, während sich aufgrund der Vorstrafen eine Erhöhung um 60 Tagessätze rechtfertige. Dementsprechend erscheine eine Strafe von 300 Tagessätzen bzw. 300 Tagen angemessen (Urk. 30 S. 21 ff.). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Einsatzstrafe sei aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten im unteren Teil des vorgegebenen Strafrahmens anzusiedeln. Die persönlichen Verhältnisse sowie das frühe und vollumfängliche Geständnis würden stärker ins Gewicht fallen. Sodann seien die Vorstrafen zwar straferhöhend zu berücksichtigen, wobei jedoch auch zu berücksichtigen sei, dass das letzte einschlägige Delikt aus dem Jahre 2008 datiere. Insgesamt erscheine
daher eine Strafe von 180 Tagessätzen bzw. 180 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 54 S. 10 f.).
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 19 - 20, Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass per 1. Januar 2018 ein neues Sanktionenrecht in Kraft getreten ist, wonach eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze und der Tagesansatz mindestens Fr. 30.beträgt, wobei eine Senkung auf Fr. 10.möglich ist, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt die Anklagebehörde für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Urk. 18 S. 3), während die Vorinstanz ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilte (Urk. 30 S. 29). Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheine als angemessen (Urk. 54 S. 11). Mithin stellt sich im Falle einer Korrektur des Strafmasses durch das Berufungsgericht die Frage nach dem anwendbaren Recht, insbesondere da auch die angemessene Sanktionsart zur Diskussion steht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das mildere Recht anwendbar, wenn ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung begangen wurde, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), sind für vor dem
1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht
eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen indizieren, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 34 N 7).
3. Der ordentliche Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als schwereres zu beurteilendes Delikt geht von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Geldstrafe aus. Obschon sowohl der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit als auch der mehrfachen Tatbegehung vorliegt, ist kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein
solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tatund der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 6).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) - das heisst die objektive Tatschwere zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7).
In Bezug auf die objektive Tatschwere rügt die Verteidigung, die Vorinstanz verkenne, dass die Initiative zu beiden Treffen von der Geschädigten ausgegangen sei. Die Beschuldigte habe bei beiden Treffen genau gewusst, auf was sie sich einlassen wolle, weshalb nicht behauptet werden könne, der Beschuldige
habe seine durch den Altersunterschied bedingte Überlegenheit ausgenutzt, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen (Urk. 54 S. 10). Diese Kritik der Verteidigung ist zutreffend. Die Geschädigte suchte aktiv den Kontakt zum Beschuldigten und schlug diesem auch die sexuellen Handlungen vor, weshalb nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe seine durch den Altersunterschied bedingte Überlegenheit ausgenutzt. Dass der Beschuldigte handelte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedig, wäre ferner korrekterweise bei der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Im Rahmen aller unter sexuellen Handlungen mit einem Kind denkbaren Handlungen ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als leicht einzustufen.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war. Er handelte aus rein egoistischen Motiven und nützte seine altersmässig übergeordnete Stellung aus - der Beschuldigte ist mehr als 30 Jahre älter -, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dennoch vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren.
Insgesamt erscheint in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe 180 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist für die weiteren Delikte um 60 Tagessätze bzw. 60 Tage zu erhöhen (vgl. Urk. 30 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.).
Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungsakten (Urk. 6/1-3), die Beizugsakten und vorab auf das darin enthaltene psychiat-
rische Gutachten von Dr. med. D.
vom 27. Juli 2017 (Urk. 90, Vorakten)
und anderseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 30 S. 25) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, er befinde sich aufgrund seines Gesundheitszustandes in einer Abklärung durch die Invalidenversicherung und werde voraussichtlich eine TeilRente über 50 % erhalten. Aktuell lebe er von der Arbeitslosenversicherung. Bis im Dezember 2017 habe er eine Arbeitsintegration durch die IV gemacht, jedoch habe ihn die Firma aus finanziellen Gründen entlassen müssen, weshalb er wieder auf Arbeitssuche sei. Dabei werde er durch die IV unterstützt. Er müsse derzeit mit Fr. 2'700.bis Fr. 3'000.auskommen (Urk. 53 S.2 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigte die schwere Kindheit bzw. Jugend des Beschuldigten strafmindernd (Urk. 30 S. 26), was wohlwollend, zumal ein direkter Zusammenhang zwischen der zweifellos äusserst schwierigen Beziehung zur Mutter und den vorliegend zu beurteilenden Straftaten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist auch im Berufungsverfahren leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.
Ferner ist auch das Nachtatverhalten eines Täters bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt der eingeklagten sexuellen Handlungen von Anfang an eingestanden hatte. Dies ist ebenfalls strafmindern zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe von 100 Tagessätze bzw. 100 Tagen als angemessen erscheint.
Demgegenüber sind die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus dem Jahre 2010 zweifellos straferhöhend berücksichtigen, wobei eine Erhöhung von 40 Tagessätzen bzw. 40 Tagen in Anbetracht dessen, dass die Vorstrafe bereits über sieben Jahre zurückliegt, angemessen erscheint.
7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
Während die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe verurteilte, weil der Beschuldigte bereits im Jahr 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, deren präventive Wirkung den Beschuldigten nicht von weiteren Taten abgehalten habe (Urk. 30 S. 26 f.), beantragt die Verteidigung eine Geldstrafe. Der Beschuldigte habe sich seit dem Jahr 2008 nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weshalb nicht behauptet werden könne, das vergangene Urteil habe keine Wirkung entfalten. Ausserdem habe der Beschuldigte nach zwei
harten Schicksalsschlägen beruflich endlich wieder Fuss fassen können, weshalb sich eine vollziehbare Gefängnisstrafe Kontraproduktiv auf den Beschuldigten auswirken würde. Überdies entspreche die heute zu beurteilenden Tat nicht den früheren Taten, da diesmal nachweislich nicht der Beschuldigte aktiv nach Bekanntschaften Ausschau gehalten habe und die Geschädigte den Beschuldigten über ihr wahres Alter im Dunkeln gelassen habe. Somit bestehe trotz der Vortat Aussicht auf Bewährung (Urk. 54 S. 11 f.).
Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 134 IV 97 E. 4.2. 2; BGE 134 IV 82 E. 4. 1). Die Geldstrafe ist grundsätzlich die Regelsanktion im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 24).
Der Beschuldigte weist zwar eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 auf, wobei der Tatzeitpunkt aber bereits rund zehn Jahre zurückliegt. Ausserdem wurde die Strafe lediglich bedingt ausgesprochen, weshalb der Beschuldigte noch nie eine Strafe vollbüssen musste. Dennoch bestehen mit der Vorinstanz gewisse Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe, weil der Beschuldigte sich trotz einer bedingten Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Allerdings hat sich der Beschuldigte seit den im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu beurteilenden Straftaten soweit ersichtlich wohl verhalten. Er hat sich einer Arbeitsintegration durch die Invalidenversicherung unterzogen und ist mit deren Unterstützung auf der Suche nach Arbeit. Insgesamt bestehen trotz gewisser Zweifel keine besonderen Gründe, weshalb einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit abzusprechen wäre.
Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familienund Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Der Beschuldigte lebt derzeit von den Arbeitslosentaggelder in der Höhe von ca. Fr. 2'700.bis Fr. 3'000.- (Urk. 53 S. 3). Unter Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkasse sowie Steuern sowie in Anbetracht der Anzahl der Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5. 2) erscheint ein Tagessatz von Fr. 50.als angemessen.
Folglich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.zu verurteilen.
9. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 36 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB).
Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung, dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 32 S. 2; Urk. 54 S. 12). Zur Begründung fügt sie an, der Beschuldigte habe sich seit seiner Verurteilung im Jahre 2010 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebe in stabilen Verhältnissen und sei mit Hilfe der IV auf der Suche nach eine neuen Arbeitsstelle. Der Beschuldigte habe nicht aktiv nach Bekanntschaften Ausschau gehalten und die Geschädigte habe diesen über ihr wahres Alter im Dunkeln gelassen. Gepaart mit der positiven Wandlung der Lebensumstände des Beschuldigten bestehe trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB (Art. 54 S. 11 f.).
Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält am unbedingten Strafvollzug fest (Urk. 39).
Nachdem eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt wurde, stellt sich die Frage nach dem bedingten Strafvollzug. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Heimgartner, a.a.O., Art. 42 N 7). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine gute Prognose (Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 42 StGB). Relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begrün-
dete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).
4. Nachdem der Beschuldigte vorliegend zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist, sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht erfüllt. Jedoch erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 20. Dezember 2010 wegen mehrfache sexueller Handlungen mit Kinder sowie mehrfacher Pornographie mit eine bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft wurde. Die erste deliktische Handlung fand zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 2015 statt, mithin weniger als 5 Jahre nach der letzten einschlägigen Verurteilung. Damit liegt ein Rückfall vor und der Aufschub der Strafe ist nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde dem Beschuldigten mit Urteil des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2010 die Weisung erteilt, die bei Dr. E. begonnene Psychotherapie fortzusetzen. Diese Therapie vermochte den Beschuldigten nicht von erneutem einschlägigen Delinquieren abzuhalten. Auch ist nicht ersichtlich, dass beim Beschuldigten in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten ist. Im Gegenteil sind die Lebensumstände des Beschuldigten eher ungewiss. Er lebt von den Taggeldern der Arbeitslosenkasse und befindet sich in einer Abklärung durch die Invalidenversicherung. Unter Anbetracht dieser Umstände liegen beim Beschuldigten die für den Aufschub der Strafe erforderlichen besonders günstigen Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB nicht vor, weswegen die ausfällte Geldstrafe zu vollziehen ist.
Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB hat das Gericht dem Beschuldigten für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu
verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wenn er wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten bzw. einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt wird. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zur Erteilung einer Weisung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 66f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
Nachdem der Beschuldigte nun zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen ist, fällt somit ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB ausser Betracht, weshalb von der Anordnung eines solchen abzusehen ist.
1. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 30 Dispositiv-Ziffer 5) sowie die Kostenauflage (Urk. 30 Dispositiv-Ziff. 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren im Bezug auf den Schuldpunkt und obsiegt einzig in Bezug auf die Sanktion teilweise. Weil es sich dabei um einen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dennoch vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 21. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig [ ] der sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB.
2.- 4. [ ]
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.- Gebühr Anklagebehörde
Fr. 440.- Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. [ ]
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist zudem schuldig der mehrfachen sexuellen
Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-, wovon 36 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
Die Gelstrafe wird vollzogen.
Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB wird abgesehen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 19. Februar 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold
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