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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170223: Obergericht des Kantons Zürich

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Oktober 2017 bestätigt die Schuld des Beschuldigten A. wegen Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Er wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 17.- und einer Busse von CHF 50.- verurteilt. Die Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, und sein Antrag auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Der Beschuldigte hat das Urteil zu tragen und kann dagegen bundesrechtliche Beschwerde erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170223

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170223
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170223 vom 19.10.2017 (ZH)
Datum:19.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahren ohne Berechtigung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Begleitperson; Verteidigung; Vorinstanz; Berufung; Recht; Staatsanwalt; Fahrzeug; Strassenverkehr; Urteil; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Sinne; Befehl; Fahrschüler; Begleiter; Entscheid; Fahrt; Platz; Lernfahrt; Beifahrer; Führer; Verfahren; Strassenverkehrs; Geldstrafe; ährend
Rechtsnorm:Art. 10 SVG ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 15 SVG ;Art. 27 VRV ;Art. 355 StPO ;Art. 39 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 400 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 54 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:117 IV 302; 118 Ib 524; 128 IV 272; 137 IV 352; 138 IV 81; 139 IV 179; 80 IV 125; 91 IV 147; 95 IV 22;
Kommentar:
Waldmann, Basler Kommentar Strassenverkehrgesetz, Art. 95, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB170223

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170223-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.

R. Bretscher

Urteil vom 19. Oktober 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

Fahren ohne Berechtigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 3. April 2017 (GB160006)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Oktober 2016 ist diesem Urteil angeheftet (Urk. 7).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 38 S. 16 ff.)

Das Einzelgericht erkennt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG,

    • der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 17.- (entsprechend CHF 170.-).

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

  4. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 50.- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 800.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'600.00 Kosten total.

  6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

  8. (Mitteilung)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4)

Der Verteidigung: (Urk. 41 S. 2)

Es sei in Aufhebung des Urteils vom 3. April 2017 der Beschuldigte von Schuld und Strafe frei zu sprechen;

Eventuell:

Es sei gegenüber dem Beschuldigten aufgrund eines Verschuldens, welches gegebenenfalls lediglich geringfügig gewesen wäre, von Strafe Umgang zu nehmen;

unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte
    1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. April 2017 wurde der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 17.bestraft. Deren Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 50.bestraft, unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 38 S. 16 f.).

    2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigung am 15. April 2017 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35) und nach Zustellung des begründeten Urteils am 23. Mai 2017 (Urk. 37/2) ebenfalls fristgerecht am 12. Juni 2017 dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 44). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages zu verzichten (Urk. 46). Die Verteidigung reichte am 11. Juli 2017 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Beilagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 48 und 50/1-4).

    3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und

    • abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 53) auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

  2. Prozessuales
  1. Umfang der Berufung

    1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG, gegen den Strafpunkt sowie gegen die Kostenund Entschä- digungsfolgen, nicht aber gegen die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz. Eventualiter beantragt die Verteidigung, es sei aufgrund eines geringfügigen Verschuldens von einer Strafe Umgang zu nehmen (Urk. 41 S. 2; Prot. II S. 4 f.).

    2. Damit kann festgehalten werden, dass Dispositiv-Ziffer 5 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

  2. Formelles

    1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

    2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249

      E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

  3. Gültigkeit der Anklage

    1. Mit Datum vom 20. Oktober 2016 wurde gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland ein Strafbefehl erlassen (Urk. 7). Nachdem die Verteidigung fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben (Urk. 9) und die Staatsanwaltschaft ergänzende Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO vorgenommen hatte (vgl. Urk. 10), hielt die Staatsanwaltschaft in der Folge am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten an die Vorinstanz (Urk. 17). Der Strafbefehl wurde dadurch zur Anklageschrift.

    2. Gemäss § 102 Abs. 2 GOG können die stellvertretenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anklagen erheben vertreten. Dasselbe gilt für Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, wobei deren Befugnisse noch weiter beschnitten sind (vgl. § 102 Abs. 3 GOG). Da im vorliegenden Fall die Verfügung vom 13. Dezember 2016 betreffend Überweisung des Strafbefehls sowohl von Assistenz-Staatsanwalt MLaw D. Wolfensberger als auch vom Stv. Leitenden Staatsanwalt R. Meier unterzeichnet wurde, ist wie dies auch die Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung feststellte (Urk. 18) von einer gültigen Anklageerhebung auszugehen, zumal sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Anklage ergeben.

  1. Sachverhalt
      1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2016 (Urk. 7) zusammengefasst vor, er habe am 23. August 2016 um ca. 19:00 Uhr den Personenwagen Audi A3, ZH , in ... [Adresse], gelenkt, obschon er nicht über den für diese Fahrt notwendigen Führerausweis verfügt habe, sondern lediglich einen Lernfahrausweis besessen habe, jedoch ohne dass hierbei die vorgeschriebene Begleitperson auf dem Beifahrersitz anwesend gewesen wäre, sondern sich diese stattdessen auf dem rechten Rücksitz befunden habe. Dabei sei der Beschuldigte bei seinem Tun fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er als Lernfahrer berechtigt sei, ein Fahrzeug zu lenken, sobald sich eine entsprechende Begleitperson im Auto befinde. Der Beschuldigte hätte aber, hätte er sich vorab beim Strassenverkehrsamt, bei der Polizei bei einem Fahrlehrer informiert, wie dies von einem verantwortungsbewussten Automobilisten erwartet werden dürfe, erkennen können und müssen, dass die Begleitperson immer neben dem Fahrzeugführer Platz nehmen müsse.

        Weiter habe der Beschuldigte anlässlich der Fahrt vom 23. August 2016 seinen Lernfahrausweis nicht mit sich geführt.

      2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung, anlässlich der Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 3 S. 1 ff; Urk. 10 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 53) bezüglich des ihm gemachten Vorwurfs umfassend geständig. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbesondere auch den Beobachtungen der Polizei (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), weshalb der anklagebildende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.

  2. Rechtliche Würdigung
  1. Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m.

    Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG

    1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung korrekt dargestellt und zutreffend erwogen, dass es sich bei der vom Beschuldigten unternommenen Fahrt vom 23. August 2016 um eine Lernfahrt gehandelt hat. Auf ihre Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 38 S. 5).

    2. Dass es sich um eine Lernfahrt des Beschuldigten gehandelt hat, wird auch durch die Verteidigung nicht bestritten. Indessen macht die Verteidigung geltend, die Begleitperson, B. , habe dem Beschuldigten vorgeschlagen, unter ihrer Aufsicht noch einige Parkierübungen auf dem grossen Parkplatz von C. [Ortschaft] durchzuführen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass eine Begleitperson mit Führerausweis im Auto sein musste und habe deshalb das Angebot gerne angenommen. Die Begleitperson habe sodann hinten rechts Platz genommen und habe die Verkehrssituation von dort einwandfrei überblicken und jederzeit eingreifen können, etwa mittels Zugriff zur Handbremse zwischen den Sitzen des Audi A3 (die Verteidigung spricht hier fälschlicherweise von einem Audi 80; Urk. 41 S. 5 f.).

      1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG voraus, dass eine Lernfahrt entweder ganz ohne Begleitperson ausgeführt wird eine Person zur Begleitung im Fahrzeug anwesend ist, diese jedoch die objektiven Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (B USSMANN, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrgesetz, Basel 2014, Art. 95 N 64). Bei der zweiten Variante ist für die Strafbarkeit des Lernfahrers erforderlich, dass dieser weiss nach den Umständen annehmen muss, dass die objektiven Voraussetzungen der Begleitung nicht vorliegen (BUSSMANN, a.a.O., Art. 95 N 65). Zu den objektiven Voraussetzungen einer Begleitperson gehören gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG, dass sie das

        23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden

        Führerausweis besitzt, wobei dieser im Zeitpunkt der Lernfahrt definitiv und gültig

        sein muss (BICKEL, a.a.O., Art. 15 N 7 ff.). Die Begleitperson hat zudem gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG dafür zu sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler keine Verkehrsvorschriften verletzt. Dabei ist die Begleitperson nicht ein gewöhnlicher Beifahrer, sondern sie ist von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeugs durch den Fahrschüler beteiligt. Die Begleitperson nimmt gegenüber dem Fahrschüler eine Ausbildungsund Überwachungsaufgabe wahr und hat ihn auf Gefahren aufmerksam zu machen und Anweisungen zu erteilen (BICKEL, a.a.O., Art. 15 N 14). Für die pflichtgemässe Ausführung dieser Aufgabe ist es notwendig, dass die Begleitperson auf dem Beifahrersitz Platz nimmt. Davon ausgenommen sind einzig Rückwärtsfahrten, Parkmanöver und Fahrten auf Übungsplätzen (Art. 27 Abs. 2 VRV). Die Begleitperson muss zu jedem Zeitpunkt leicht die Handbremse erreichen können, sodass sie nötigenfalls in den Führungsvorgang durch Ziehen der Handbremse, Herumreissen des Steuers Betätigung des Gaspedals eingreifen kann (BICKEL, a.a.O., Art. 15 N 15; BGE 128 IV 272 E. 3.1; BGE 118 Ib 524 E. 2; BGE 91 IV 147 E. 1).

      2. Zwar ist aufgrund des Gesagten der Verteidigung insofern zuzustimmen,

        als dass B.

        die objektiven Voraussetzungen des 23. Altersjahres sowie

        den Besitz eines gültigen und definitiven Führerausweises für einen Zeitraum über drei Jahre erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 2). Es ist jedoch keineswegs so, dass allein entscheidend wäre, dass der Beschuldigte im Besitze des Lernfahrausweises war und sich im Fahrzeug eine fahrberechtigte Begleitperson befand, wie dies die Verteidigung behauptet (Urk. 41 S. 6). Vielmehr werden weitere Anforderungen an die Begleitperson und den Lernfahrer gestellt, welche wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat im vorliegenden Fall nicht erfüllt wurden: B. hielt sich während der Fahrt nicht wie vorgeschrieben auf dem Beifahrersitz neben dem Beschuldigten auf, sondern sie sass auf dem rechten Rücksitz des Fahrzeuges. Von dieser Position aus war es ihr nicht möglich, an das Steuer des Fahrzeuges zu gelangen und in den Führungsvorgang einzugreifen. Die Handbremse wäre für sie zwar rein theoretisch erreichbar gewesen, allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Begleitperson durch ihre Sitzposition hinten rechts im Fahrzeug zuerst in die Mitte und nach vorne hätte beugen müssen, um die Handbremse zu erreichen. Zu bedenken gilt es dabei auch, dass B. durch das vorschriftsmässige Anlegen des Sicherheitsgurtes zusätzlich den Widerstand desselben für den Griff an die Handbremse zu überwinden gehabt hätte, was ihre Reaktionsfähigkeit weiter einschränkte. Überdies hatte sie von ihrer Position aus entgegen der Ansicht der Verteidigung aufgrund des sich vor ihr befindlichen Beifahrersitzes keine freie Sicht durch die Frontscheibe. Eine gebührende Reaktion auf eine Gefahrensituation war von ihrer Position aus jedenfalls nicht möglich. Der Beschuldigte selber musste sich dies ebenfalls eingestehen, indem er auf die Frage,

        ob B.

        als Begleitperson geeignet gewesen sei, antwortete: Sie ist auf jeden Fall trotzdem dafür geeignet. Wäre sie vorne gesessen, auf jeden Fall. (Urk. 10 S. 4). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, die Begleitperson muss natürlich vorne sitzen. Jemand im Auto müsse den Überblick haben, falls er etwas verkehrt mache, dass sie im schlimmsten Fall eingreifen und die Handbremse ziehen könne (Urk. 53 S. 4).

        Nicht nur nebensächlich erscheint zudem, dass sich B.

        offenbar gar

        nicht bewusst war, dass es sich um eine Lernfahrt gehandelt hat. Dass Verständigungsprobleme, wie sie die Verteidigung verorten will (Prot. I S. 9), zu dieser

        Aussage von B.

        geführt haben, ist unwahrscheinlich, da diese gegenüber

        dem rapportierenden Polizeibeamten ausführte, sie brauche keine Übersetzung, sie verstehe ihn (den rapportierenden Polizisten) gut (Urk. 1 S. 4). Es erscheint deshalb mehr als fraglich, ob B. aufgrund des fehlenden Bewusstseins betreffend Durchführen einer Lernfahrt überhaupt nur schon eine Grundbereitschaft für ein Eingreifen in den Lenkvorgang aufgewiesen hat.

        Letztlich kann dies aber auch offen bleiben, denn entscheidend ist das Folgende: Art. 27 Abs. 2 VRV schreibt in Konkretisierung von Art. 15 SVG explizit vor, dass auf Lernund Prüfungsfahrten mit Motorwagen der Begleiter neben dem Führer Platz zu nehmen hat; davon ausgenommen sind nur Übungsplätze, Rückwärtsfahrten der Parkiervorgang. Zweifellos lag keine Ausnahmesituation wie ein Parkiervorgang vor. Dass man sich bei der fraglichen Fahrt allenfalls auf dem Weg zu einem Parkplatz befand (vgl. Urk. 41 S. 6), um den Parkiervorgang vor der Führerprüfung am darauffolgenden Tag nochmals zu üben, kann offen-

        sichtlich nicht genügen. Dass B.

        nicht neben dem Beschuldigten auf dem

        Beifahrersitz Platz genommen hat, ist allseitig unbestritten. Objektiv betrachtet handelte es sich bei B. - und so hat sie sich wohl auch selber begriffen - deshalb weniger um eine Begleitperson im Sinne von Art. 27 VRV, sondern um eine blosse Mitfahrerin.

    3. Weiter bringt die Verteidigung unter Verweis auf Bundesgerichtsentscheid BGE 128 IV 272 E. 3.1. Abs. 3 vor, B. habe als Begleitperson und Inhaberin des Führerausweises gemäss Art. 100 Ziff. 3 SVG die Verantwortung für die Einhaltung der vorgeschriebenen Pflichten gehabt. Der Beschuldigte, so die Verteidigung weiter, habe darauf vertraut, dass die Begleitperson wusste, was sie zu tun hatte. Die Vorinstanz habe die Verantwortung der Begleitperson mit keinem Wort gewürdigt und schiebe die Schuld ausschliesslich dem Lernfahrer zu. Aus den genannten Gründen - der Beschuldigte habe die Gesetzesvorschrift von Art. 95 lit. d SVG erfüllt und es sei Sache der fahrberechtigten Begleitperson gewesen, auf dem richtigen Platz zu sitzen, sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 41 S. 6).

    4. Was die Verteidigung aus dem von ihr zitierten Entscheid ableiten will, ist unklar. Zusammengefasst wird im nämlichen Entscheid festgehalten, dass nicht nur Fahrzeugführer sei, wer hinter dem Lenkrad sitze, sondern auch der Beifahrer, der nötigenfalls in den Führungsvorgang des Lenkers eingreife. Der Fahrschüler dürfe den Motorwagen nur zusammen mit dem Begleiter führen, und es sei der Begleiter, der für die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Vermeidung von Unfällen zu sorgen hat. Der Begleiter sei damit nicht ein gewöhnlicher Beifahrer, er sei im Gegenteil von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt. In diesem Sinn würden beide, Fahrschüler und Begleiter, das Fahrzeug gemeinsam führen. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Im alten Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

      15. März 1932 über den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr (MFG) sei gestanden, dass der Begleiter die Verantwortlichkeit als Führer trage. In der Botschaft zum Strassenverkehrsgesetz sei im Zusammenhang mit dem heute geltenden Art. 100 Ziff. 3 SVG festgehalten, dass die Rechtsprechung zu Art. 14 MFG übernommen werde und das Gesetz den Begleiter zum Führer des Fahrzeugs erkläre. In Erwägung 3.3 wird weiter festgehalten, Art. 100 Ziff. 3 SVG übernehme die zur Geltungszeit von Art. 14 MFG ergangene Rechtsprechung zur Frage, inwieweit der Fahrschüler für Verletzungen von Verkehrsregeln selber strafrechtlich verantwortlich sei. Im entsprechenden BGE 80 IV 125, wo festgehalten werde, dass auch der Fahrschüler im Rahmen der ihm belassenen Verantwortung Führer ist, sei es darum gegangen, festzuhalten, dass entgegen früherer Praxis der Fahrschüler unter Umständen strafbar sein könne, sei es neben dem Begleiter, sei es allein, beispielsweise wenn er sich bewusst und gewollt den Weisungen des Begleiters widersetzt.

      Aufgrund des Gesagten erhellt, dass sich der von der Verteidigung zitierte Entscheid in erster Linie mit der Strafbarkeit der Begleitperson auseinanderzusetzen hatte und nicht mit der Strafbarkeit des Fahrzeugführers. Nicht entnommen werden kann dem Entscheid jedenfalls eine alleinige Verantwortlichkeit der Begleitperson für die Einhaltung der Verkehrsregeln, wie dies die Verteidigung suggeriert (Urk. 41 S. 6). Vielmehr ergibt sich aus dem Entscheid klar, dass Fahrschüler und Begleiter das Fahrzeug zusammen führen, mithin Fahrschüler und Begleiter das Fahrzeug gemeinsam führen. Das kann nicht anders verstanden werden, als dass auch die Verantwortung grundsätzlich gleichzeitig bei beiden liegt (BGE 128 IV 272 E. 3.1). Dies entspricht auch dem geltenden Recht und es ist eine parallele Verantwortlichkeit von Lernfahrer (nach dem Stand seiner Ausbildung) und Begleitperson (aus der Übernahme der Begleitung folgende Pflichten) möglich (Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG). Dass B. somit durch ihr Verhalten allenfalls gegen ihr obliegende Pflichten verstossen hat, kann letztlich nicht dazu führen, dass der Beschuldigte straflos bliebe. Abschliessend ist zu erwäh- nen, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten geht. Eine allfällige Strafbarkeit von B. war weder Thema des vorinstanzlichen Verfahrens noch ist es Gegenstand des Berufungsverfahrens.

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Zu prüfen gilt es nun den subjektiven Tatbestand.

    6. Die Vorinstanz erwog betreffend den subjektiven Tatbestand zutreffend, dass in Abweichung der Grundregel von Art. 12 Abs. 1 StGB gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, soweit es das SVG nicht ausdrücklich anders bestimmt. Der für das SVG geltende Begriff der Fahrlässigkeit bestimmt sich nach Art. 12 Abs. 3 StGB (K ESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 100 N 3). Demnach handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Zu beachten ist die Konkretisierung in Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG, wonach der Fahrschüler für strafbare Handlungen auf Lernfahrten nur verantwortlich ist, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

      Ganz allgemein lässt sich festhalten, dass sich die Verantwortlichkeit des Begleiters, so wie des Fahrschülers, nach dem Ausbildungstand des Letzteren richtet: Je höher bzw. grösser das technische Können und die Erfahrung des Schülers, desto weniger weit reicht die Verantwortlichkeit des Begleiters und umgekehrt (K ESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., Art. 100 N 29). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die theoretische Fahrprüfung bereits seit zwei Jahren absolviert hatte und kurz davor war, die praktische Fahrprüfung abzulegen. Auch die Verteidigung selber betonte, dass es sich beim Beschuldigten um einen sehr routinierten und erfahrenen Teilnehmer im Strassenverkehr handle, welcher schon mit dem Roller wöchentlich 60 Kilometer und später mit dem Auto mit seinem Vater weite Strecken u.a. über Pässe usw. in die Kantone Wallis und Graubünden gefahren sei (vgl. Urk. 41 S. 4 f.). Von einem solchen darf jedoch auch erwartet werden, dass er eben entsprechend dem Stand seiner Ausbildung und Erfahrung weiss, dass die Beifahrerin die Voraussetzungen einer Begleitperson nicht erfüllt, wenn sie auf dem Rücksitz Platz nimmt. Der Beschuldigte hätte die betreffenden Vorschriften kennen müssen. Dies räumte er denn auch ein, indem er auf Frage des vorinstanzlichen Gerichts, ob ihm der Sinn der Regel, dass die Begleitperson auf dem Beifahrersitz Platz nehmen müsse, bekannt sei antwortete: Ja, es ist mir wahrscheinlich leider entfallen. [ ] (Prot. I

      S. 7). Weiter gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er nicht an diese Regel gedacht habe nicht darum wusste, zu Protokoll, er habe nicht daran gedacht (Urk. 10 S. 3 Frage 14 f.). Dass er nicht daran gedacht habe, gab er auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll (Urk. 53 S. 3 und 5). Diese Antworten implizieren gerade, dass der Beschuldigte an sich um die Regel wusste, er im fraglichen Moment aber (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) nicht daran dachte, allenfalls wie dies die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute ausführte weil er zu sehr auf den Prüfungserfolg der Fahrprüfung vom darauffolgenden Tag fokussiert war, weshalb er zu wenig realisierte, dass die Beifahrerin hinten Platz nahm und nicht vorne (Prot. I

      S. 8; Prot. II S. 5 f.). Aber auch aufgrund der erwähnten zahlreichen Lernfahrten

      • gemäss Beschuldigtem mehrere Tausend Kilometer (Urk. 10 S. 3 Frage 16) -, anlässlich welchen die Begleitperson immer neben ihm gesessen habe (Urk. 10

        S. 3 f.), hätte ihm auffallen können und müssen, dass die Begleitperson nicht neben ihm, sondern auf der Rückbank Platz genommen hat. Der Beschuldigte handelte deshalb fahrlässig, als er seine Fahrt dennoch angetreten hat. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

    7. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar, weswegen der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG zu bestätigen ist.

  2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche weder der Ergänzung noch der Korrektur bedürfen (Urk. 38 S. 7 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist zu bestätigen, zumal dies auch von der Verteidigung nicht bestritten wird.

V. Sanktion
  1. Absehen von einer Strafe

    1. Die Verteidigung beantragt eventualiter, es sei im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang zu nehmen, da gegebenenfalls nur ein sehr geringfügiges Verschulden anzunehmen sei (Urk. 41 S. 7).

    2. In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von der Strafe Umgang genommen. Der Begriff des besonders leichten Falles ist bei Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften aufgrund der Gefahren, denen andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt werden, eng auszulegen (BGE 95 IV 22

      E. 1c). Das Bundesgericht hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe Anforderungen gestellt und von einer Bestrafung nur abgesehen, wenn eine noch so geringe Strafe im Verhältnis zum Verschulden des Täters als geradezu stossend hart erscheint (BGE 117 IV 302 E. 3b cc); 135 IV 130 E. 5.3.4.). Ein besonders leichter Fall kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn der Täter gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzuweichen und er nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden zu gefährden (BGE 95 IV 22 E. 1c).

      Die Vorinstanz erwog, dass die Tat am 23. August 2016 stattgefunden habe, zwei Monate nach dem 18. Geburtstag des Beschuldigten am tt.mm.2016. Zum Tatzeitpunkt sei es dem Beschuldigten erst zwei Monate erlaubt gewesen, Lernfahrten durchzuführen. Er könne somit zweifelsohne nicht als erfahrener Lenker bezeichnet werden, selbst wenn er wie vom Beschuldigten behauptet werde (Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 8) während den zwei Monaten seit seinem 18. Geburtstag häufig mit seinem Vater Übungsfahrten ausgeführt habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte als Neulenker nicht nur sich selbst, sondern auch die drei weiteren im Fahrzeug anwesenden Personen gefährdet. Hinzu komme, dass die entsprechende Fahrt nicht auf einem Übungsoder Parkplatz stattgefunden habe, sondern im regulären Strassenverkehr, wodurch der Beschuldigte auch alle anderen Verkehrsteilnehmer einer Gefahr ausgesetzt habe. Es seien weder Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von den Verkehrsvorschriften hätte

      abweichen sollen, noch habe er nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben können, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden zu gefährden. Die Vorinstanz schloss, die hohen Anforderungen an die Bejahung eines leichten Falles i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb nicht von einer Strafe abgesehen werden könne.

    3. Im Allgemeinen lassen Verletzungen von Verkehrsregeln, die wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs sind, grundsätzlich keinen Raum für die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. So wurde das Vorliegen eines besonders leichten Falles beispielsweise verneint bei einem Verstoss gegen Art. 39 Abs. 1 SVG (verfrühte Blinkanzeige, konkret ca. 70 Meter vor der Kreuzung), bei einem Verstoss gegen das Gebot des Rechtsfahrens, bei Missachtung des Signals Einbahnstrasse auch bei einem Verstoss gegen das Verbot des Rechtsüberholens (zum Ganzen: K ESHELAVA

      /DANGUBIC, a.a.O., Art. 100 N 6). Vergleicht man nun den zu beurteilenden Fall mit

      den gerade genannten Verfehlungen, so wiegt dieser mindestens gleich schwer. Die durch den Beschuldigten verletzten Normen dienen im Wesentlichen dazu, das von Lernfahrern ausgehende Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer einzudämmen und somit in der Konsequenz der Sicherheit des Strassenverkehrs. Mit der Vorinstanz ist zudem zu erwähnen, dass sich während der Lernfahrt drei weitere Personen im Auto aufgehalten haben. Durch sein Verhalten gefährdete er deshalb nicht nur die weiteren Verkehrsteilnehmer, sondern auch direkt die Mitinsassen im Fahrzeug. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte sich zwar bereits zwei Jahre mit einem Motorroller im Strassenverkehr bewegte. Die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Motorroller ist aber etwas anderes als die Teilnahme mit einem Auto (Schaltvorgang, Grösse des Motorfahrzeuges, etc.). In Bezug auf die Führung eines Autos hat er mit der Vorinstanz als nicht erfahrener Lenker zu gelten. Kommt hinzu, dass die Fahrt durch ein Wohngebiet am frühen Abend während der Sommerzeit stattgefunden hat, zu welcher Zeit sich noch viele Leute, so insbesondere auch Kinder, im Freien aufhalten. Es besteht somit kein Raum für die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, welcher zu einem Absehen von der Strafe führen müsste.

    4. Die Verteidigung bringt weiter vor, selbst wenn man ein geringfügiges Selbstverschulden annehme, sei zu bedenken, dass der Beschuldigte durch die Erschwernisse seines Arbeitswegs während des provisorischen Entzugs des Führerausweises vom 23. August 2016 bis zum 16. September 2016 genügend bestraft worden sei. Komme hinzu, dass der Tag des Vorfalls nur ein Tag vor seiner Führerprüfung gewesen sei, weshalb der Prüfungstermin verfallen sei und ein neuer Termin erst nach Wochen angesetzt worden sei (Urk. 41 S. 7).

    5. Mit ihrem Vorbringen macht die Verteidigung implizit Art. 54 StGB geltend, wonach das Gericht von einer Bestrafung absehen kann, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Unmittelbar betroffen durch die Folgen seiner Tat ist der Täter, wenn diese seine eigenen Rechtsgüter schädigte. Unzureichend sind blosse mittelbare Folgen wie beispielsweise die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Täter (H UG, OFK-StGB, Art. 54 N 1a). Eine Anwendung von Art. 54 StGB scheidet somit nur schon deshalb aus, weil es sich bei den von der Verteidigung (Urk. 41 S. 7) sowie dem Beschuldigten (Prot. II S. 6) vorgebrachten Folgen lediglich um mittelbare Folgen der Straftat handelt. Auch unter diesem Aspekt kann nicht von einer Bestrafung des Beschuldigten Umgang genommen werden.

  2. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 38 S. 9 ff).

    2. Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, es sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht gänzlich ohne Begleitperson gefahren sei, sondern diese lediglich am falschen Platz im Auto gesessen sei. Allerdings hätten sich drei weitere Personen im Auto befunden, wobei eine davon noch minderjährig gewesen sei. Der Beschuldigte habe als unerfahrener Lenker nicht nur seine Mitfahrer, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Insgesamt zeuge die Tathandlung jedoch von einer geringen kriminellen Energie. Diese Ausführungen sind korrekt und können übernommen werden mit

      der Korrektur, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner Benutzung des Motorrollers über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren durchaus eine gewisse Erfahrung im Strassenverkehr zugestanden werden kann (vgl. Urk. 41 S. 4 f.), er also nicht pauschal als unerfahrener Lenker zu gelten hat. Als Autofahrer hingegen hat er

      • wie bereits oben erwähnt als Neulenker zu gelten. Ergänzend gilt es weiter zu berücksichtigen, dass es sich wie die Verteidigung zu Recht ausführt - nur um eine relativ kurze Fahrt von D. [Ortschaft] nach C. gehandelt hat, wobei in Anbetracht der Tageszeit von einem geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann, aufgrund des Umstandes, dass die Fahrt durch Wohngebiet führte, jedoch eine Gefahr für Passanten bestanden hat. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren.

    3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte die Tat ohne deliktischen Willen begangen habe. Er habe im Tatzeitpunkt keine kriminellen Absichten gehabt, sondern habe einzig unvorsichtig und unbedacht gehandelt. Indes sei er durchaus in der Lage gewesen, die Begleitperson korrekt zu platzieren und so eine Verletzung der Verkehrsvorschriften ohne grossen Aufwand zu vermeiden. Auch die subjektive Tatschwere sei als leicht zu qualifizieren. Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend und können übernommen werden.

    4. Was die Täterkomponente angeht, so ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt.mm.1998 geboren wurde und eine Kochlehre bei der E. in F. [Ortschaft] absolviert hat. Derzeit besucht er die Berufsmaturitätsschule. Der Beschuldigte wohnt bei seinem Vater in D. , wobei er für die Logis nichts bezahlen muss (Prot. I S. 5 f.). Die Krankenkasse wird ebenfalls vom Vater des Beschuldigten bezahlt (Urk. 53 S. 2). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten zu erfüllen. Vorstrafen weist der Beschuldigte ebenfalls nicht auf. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Strafminderungsoder Straferhöhungsgründe ergeben. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten ebenfalls nicht auszumachen. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist,

      dass der Beschuldigte die ihm im Strafbefehl vorgeworfene Tat zu keinem Zeitpunkt bestritten und den Sachverhalt stets eingestanden hat. Wie die Vorinstanz allerdings zu recht erwogen hat, kann beim Beschuldigten kaum Reue Einsicht in das Unrecht seiner Straftat ausgemacht werden. Vielmehr hat er sich sowohl während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als auch während der Hauptverhandlung dahingehend geäussert, dass er das gegen ihn geführte Strafverfahren als übertrieben erachte (Ich finde das ehrlich gesagt ein bisschen ein Kindergarten. Das ist ein bisschen ein Witz. Die ganze Sache ist recht übertrieben [Urk. 10 S. 2 Frage 5]). Eine tatsächliche Einsicht ins Unrecht seines Verhaltens muss dem Beschuldigten entgegen seinen Beteuerungen (Prot. II S. 6)

      • abgesprochen werden, was entsprechend nicht zu einer Strafminderung führen

      kann. Dass sich der Beschuldigte seit der Tat wohlverhalten hat, wirkt sich entgegen der Vorinstanz - nicht strafmindernd aus (vgl. Urk. 38 S. 12). Ein korrektes, deliktsfreies Verhalten während laufender Strafuntersuchung darf grundsätzlich vorausgesetzt werden und stellt keine besondere Leistung dar. Das Wohlverhalten ist daher strafzumessungsneutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5 m.w.H.).

    5. Wenn die Vorinstanz in Würdigung sämtlicher Tatund Täterkomponenten eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen festsetzt (Urk. 38 S. 12 f.), so bewegt sie sich damit im alleruntersten Bereich der möglichen Strafe und ist diese sicher nicht zu hoch ausgefallen. Diese ist deshalb zu übernehmen.

    6. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe unter Verweis auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 17.festgesetzt. Die im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren aufgrund des Besuches der Berufsmaturitätsschule verschlechterten finanziellen Verhältnisse - der Beschuldigte erzielt derzeit keinen Verdienst (Urk. 53 S. 1) sind vorliegend aber nicht zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat keine eigenen Ausgaben. Für Kost und Logis muss der Beschuldigte nichts abgeben und die Krankenkasse wird durch den Vater des Beschuldigten bezahlt (Urk. 53 S. 2). Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zukunft die Schule abgeschlossen und wieder ein

      zumindest vergleichbares Einkommen haben wird. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 17.ist deshalb zu bestätigen.

    7. Betreffend die Bussenfestsetzung kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche weder der Ergänzung noch der Korrektur bedürfen (Urk. 38 S. 8 und 13 ff.). Die Festsetzung einer (akkumulierten) Busse in der Höhe von Fr. 50.erweist sich als angemessen, zumal dies auch durch die Verteidigung nicht moniert wird. Zu bestätigen ist auch die vorinstanzliche Festsetzung von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, entspricht dies doch bereits dem Minimum (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  1. Vollzug

    Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ist ein bedingter Vollzug der Busse nicht möglich, diese ist demnach zu vollziehen.

  2. Kosten und Entschädigung
  1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzliche n Verfahrens

    1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von je Fr. 800.- (Urk. 38 S. 17).

    2. Die Verteidigung moniert diese vorinstanzliche Kostenauflage. Zusammengefasst macht sie geltend, der Beschuldigte habe mit der gerichtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz eine Reduktion der von der Staatsanwaltschaft verfügten bedingten Geldstrafe um 43% erreicht. Die Busse sei von Fr. 300.- um 84% auf Fr. 50.reduziert worden. Trotz dieser Reduktion seien dem Beschuldigten die Verfahrensgebühren der Staatsanwaltschaft sowie zusätzlich die Gerichtskosten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 800.auferlegt worden. So sei er insgesamt mit Kosten von Fr. 1'650.konfrontiert. Obwohl der Beschuldigte mit

      seiner Einsprache hinsichtlich des Strafmasses weitgehend obsiegt habe, stehe er, verglichen mit einem Einspracheverzicht, finanziell um Fr. 550.schlechter da. Wenn ein Beschuldigter durch die Anrufung des Richters in einem wesentlichen Teil obsiege, müsse die Konsequenz eine Ermässigung der Verfahrensgebühren sowohl der Staatsanwaltschaft wie insbesondere auch diejenigen der Vorinstanz sein. Alles andere erscheine unverhältnismässig (Urk. 41 S. 9 f.).

    3. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilden der Strafbefehl und die gerichtliche Beurteilung im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren, weshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung gelangen (Urteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2.) Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

      E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Grundlage

      für die Kostentragung bildet deshalb auch im vorliegenden Fall Art. 426 Abs. 1 StPO.

    4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. April 2017 schuldig gesprochen. Dabei fällt die Sanktion im Verhältnis zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland 20. Oktober 2016 zwar merklich milder aus. Der Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ist dadurch dennoch nicht eröffnet, gilt ein dergestalt fehlerhafter Strafbefehl nach der bundesgerichtlichen Praxis doch nicht als fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne der zitierten Norm. Es hat deshalb bei der Regel von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bleiben, wonach die verurteilte Person die Kosten zu tragen hat. Bei diesem Ausgang bleibt auch kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) ist somit zu bestätigen.

  2. Kosten des Berufungsverfahre ns

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.

    2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der appelierende Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Demgemäss ist dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahrens keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 und Art. 436 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. [ ]

    2. [ ]

    3. [ ]

    4. [ ]

    5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 800.00 Gebühr für das Vorverfahren

    CHF 1'600.00 Kosten total.

    6. [ ]

    7. [ ]

    8. [ ]

    9. [ ]

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG,

    • der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 17.sowie mit einer Busse von Fr. 50.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tage.

  5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: )

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  9. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. Oktober 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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