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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170175
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170175 vom 03.10.2017 (ZH)
Datum:03.10.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_20/2018
Leitsatz/Stichwort:Hinderung einer Amtshandlung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Schuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Zeuge; Busse; Amtshandlung; Trottoir; Aussage; Anklage; Zeugen; Fahrzeug; Ordnungsbusse; Polizeibeamtin; Person; Aussagen; Hinderung; Berufungsverfahren; Urteil; Personalien; Verkehrsregel; Telefoniert; Entscheid; Kinder
Rechtsnorm: Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 286 StGB ; Art. 3 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 389 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 43 SVG ; Art. 44 StGB ; Art. 5 OBG ; Art. 6 OBG ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:130 IV 62; 133 IV 17; 135 IV 152; 137 IV 1;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170175-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Urteil vom 3. Oktober 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

Hinderung einer Amtshandlung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 13. Januar 2017 (GG160084)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

22. November 2016 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 37 S. 38 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig

    • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie

    • der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1 bis VRV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.- (entsprechend CHF 450.-) sowie mit einer Busse von CHF 250.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  4. Die Busse ist zu bezahlen.

    Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'800.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 105.00 Zeugenentschädigung

    CHF 3'405.00 Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Strafuntersuchung sowie Zeugenentschädigung) und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel).

Berufungsanträge:

  1. Der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1)

    1. Frau A.

      sei von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung

      (strafbar gemäss Art. 286 StGB) sowie der Verletzung einer Verkehrsregel durch Telefonieren am Steuer (strafbar gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG iVm Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV) vollumfänglich freizusprechen.

    2. Hinsichtlich der Verletzung einer Verkehrsregel durch Halten auf dem Trottoir (strafbar gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG iVm. Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1bis VRV) sei Frau A. schuldig zu sprechen, allerdings sei von einer Busse Umgang zu nehmen.

    3. Die unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

  2. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 44 S. 1 schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales

      1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

      13. Januar 2017 wurde die Beschuldigte A. anklagegemäss der Hinderung einer Amtshandlung sowie diverser Verkehrsregelverletzungen schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihr für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 37 S. 38). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 18. Januar 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 29). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. Mai 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40; Urk. 44). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 44). Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 StPO).

      2. Am 2. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , erschienen sind (Prot. II S. 4). Die Urteilsberatung fand am 3. Oktober 2017 statt, woraufhin den Parteien gleichentags das vorliegende Urteil eröffnet wurde (Prot. II S. 8 f.).

    2. Schuldpunkt

1. Ausgangslage / Anklagevorwürfe

Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

22. November 2016 zusammengefasst zur Last gelegt, was folgt (Urk. 17 S. 2 f.):

  • Die Beschuldigte habe am 24. Februar 2016 vor dem Schulhaus B. in C. ihren Personenwagen in einer Weise auf dem Trottoir parkiert, dass für Fussgänger nicht genügend Platz, jedenfalls weniger als 1.5 Meter, geblieben sei, um auf dem Trottoir am Fahrzeug vorbeizugehen.

  • Anschliessend sei die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen rund 50 Meter weiter zum Kindergarten D. gefahren und habe dort rückwärts parkiert; bei dieser Fahrt und dem Manöver habe die Beschuldigte ein Mobiltelefon am rechten Ohr gehalten und telefoniert.

  • Schliesslich habe sie der Polizeibeamtin E. , welche dabei gewesen sei, der Beschuldigten eine schriftliche Ordnungsbusse auszustellen, den vorher ausgehändigten Fahrzeugausweis entrissen; den ebenfalls ausgehändigten Führerausweis habe die Beschuldigte entreissen wollen, es sei ihr jedoch nicht gelungen. Anschliessend habe die Beschuldigte entgegen der Aufforderung des Polizeibeamten F. ihren Wagen bestiegen und die Kontrollörtlichkeit verlassen. Durch dieses Verhalten habe die Beschuldigte das Ausstellen einer Ordnungsbusse behindert.

  1. Zum Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln

    1. Die Beschuldigte macht zu den Tatvorwürfen der Verkehrsregelverletzungen - stark zusammengefasst - geltend, sie habe ihren Wagen wohl teilweise auf dem Trottoir abgestellt, dieses jedoch nicht vollständig besetzt. Ob der verbleibende Platz auf dem Trottoir weniger als 1.5 Meter betrug, wisse sie nicht genau. Als sie beim Kindergarten rückwärts parkiert habe, habe sie nicht telefoniert; sie habe das Telefonat beendet, bevor sie weitergefahren sei (Prot. I S. 9-12). Die Verteidigung führt dazu aus, es stehe nicht fest, dass der verbleibende Platz auf dem Trottoir geringer als 1.5 Meter betragen habe; es habe sich auch kein Kind genähert, weshalb niemand habe behindert werden können. Betreffend den Vorwurf des Telefonierens während des Fahrens stehe Aussage gegen Aussage und es hätte keinen Sinn gemacht, telefonierend weiterzufahren, nachdem die Beschuldigte ja bereits im parkierten Zustand telefoniert habe (Urk. 25 S. 6-8).

    2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen E. und F. sowie diejenigen der Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. 37 S. 6-9). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend hat sie in einer sorgfältigen Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 37 S. 11-14):

      Die Aussagen der beiden Zeugen wirkten nicht abgesprochen, sondern vielmehr schlüssig, detailliert und realitätsnah. Die Beschuldigte hingegen habe lediglich an der Hauptverhandlung Aussagen gemacht, sich dabei praktisch darauf beschränkt, sämtliche Anklagevorwürfe kategorisch abzustreiten, und häufig ausweichende Antworten gegeben.

      Zum Anhalten auf dem Trottoir hätten beide Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass die Beschuldigte mit beiden Rädern der Beifahrerseite auf dem Trottoir stand, was die Beschuldigte anerkenne. Die Zeugen hätten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die Beschuldigte über die Hälfte des Trottoirs blockierte. Die Zeugin E. habe ausgesagt, dass neben dem Fahrzeug der Beschuldigten weniger als die nötigen 1.5 Meter Platz geblieben seien. Der Zeuge F. habe erklärt, dass die Beschuldigte das Fahrzeug fürchterlich blöd aufs Trottoir gestellt habe, so dass die Kinder, insbesondere jene, welche ein Velo gestossen hätten, nicht mehr auf dem Trottoir haben gehen können, sondern auf die Strasse haben ausweichen müssen, wobei das Trottoir an dieser Stelle vielleicht maximal

      1.5 Meter breit sei und die Beschuldigte über die Hälfte auf dem Trottoir gestanden sei. Beide Zeugen hätten den heranfahrenden Chrysler und dessen Anhalten auf dem Trottoir von Beginn weg sowie in guter Sichtdistanz beobachten und detaillierte Angaben zum Umfang des blockierten und des verbliebenen freien Platzes auf dem Trottoir machen können. Gesamthaft sei auf die Aussagen der beiden Zeugen abzustellen.

      Beide Zeugen hätten ferner in der Untersuchung unabhängig voneinander bestä- tigt, gesehen zu haben, wie die Beschuldigte mit dem Mobiltelefon am Ohr das Fahrzeug geführt habe. Der Zeuge F. habe ausgesagt, dass es gut ersichtlich gewesen sei, dass die Beschuldigte mit dem Telefon am Ohr gefahren sei und dass er das krass gefunden habe, weil es noch Kindergärtner gehabt habe. Diese detailreichen Beobachtungen und eigenen Formulierungen deuteten auf

      tatsächlich Erlebtes hin. Die Aussage der Zeugin E. , wonach die Beschuldigte das Mobiltelefon mit der rechten Hand ans linke Ohr gehalten habe, was auffällig gewesen sei, sei eine individuell geprägte, originelle Schilderung des Beobachteten und spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Entsprechend sei auch diesbezüglich auf die Aussagen der Zeugen abzustellen.

      Der Einwand der Verteidigung, das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten sei unlogisch, treffe nicht zu und entlaste sie nicht. Entgegen der Verteidigung habe

      der Zeuge F. beschreiben können.

      den Tatablauf auch einsehen und entsprechend detailreich

    3. Die Verteidigung rügt diese Erwägungen der Vorinstanz im Berufungsverfahren dahingehend, es bestünden an der Glaubwürdigkeit der Zeugen E. und F. berechtigte Zweifel. So habe der Zeuge F. die Aus-

      sage der Zeugin E.

      stützen wollen und dies obwohl er mit an Sicherheit

      grenzender Wahrscheinlichkeit von seinem Standpunkt aus gar nicht habe sehen können, ob die Beschuldigte telefoniert habe. Auch liessen die weiteren Aussagen des Zeugen F. die Beschuldigte in einem schlechten Licht erscheinen, wür- den aber mit den objektiven Umständen nicht übereinstimmen. Weiter bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie erst nach dem Telefonat ihren Wagen gestartet und in die -Strasse eingebogen sei um dort zu parkieren, seien glaubhaft und nachvollziehbar. Hinzukomme - so die Verteidigung - dass die Zeugin E. zumindest in einem zentralen Punkt hinsichtlich der Antwort auf ihre Frage, ob die Beschuldigte die Busse sogleich bezahlen wolle, sich widersprechende Aussagen gemacht habe (Urk. 49 S. 9 ff.). Betreffend den Vorwurf des fehlerhaften Haltens auf dem Trottoir beanstandet die Verteidigung, es stehe gar nicht sicher fest, ob der auf dem Trottoir verbleibende Durchgang weniger als 1.5 Meter betragen habe. Weit wichtiger sei aber, dass gar keine Kinder die besagte Stelle passieren wollten und niemand behindert worden sei (Urk. 49 S. 12 f.).

    4. Entgegen der Kritik der Verteidigung ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden: Betreffend den neben dem Fahrzeug auf dem Trottoir verbleibenden Platz zum Passieren haben die beiden Zeugen E.

      und F. eindeutig und übereinstimmend angegeben, dass die entsprechende Breite klar weniger als 1.5 Meter betragen hat (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3 f.). Dem steht nicht einmal eine substantiierte Bestreitung der Beschuldigten entgegen (Prot. I S. 10). Auch an der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte lediglich an, sie wisse nicht, wie breit das Trottoir gewesen sei (Urk. 48 S. 6).

    5. Ebenso übereinstimmend sowie detailliert wurde geschildert, dass die Beschuldigte beim Wegfahren und anschliessenden Rückwärts-Einparkieren mit ihrem Mobil-Telefon telefoniert hat. Weshalb ein gleichzeitiges Fahren und Telefonieren vollkommen unlogisch sein soll, wie die Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung behauptet (Urk. 25 S. 7; Urk. 49 S. 11), hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 37 S. 13) und ist überdies nicht ersichtlich: Die Beschuldigte war auf der Suche nach ihrem Kind, welches sie beim Kindergarten wähnte, und gleichzeitig wollte sie feststellen, ob das Kind

      mittlerweile zu Hause angekommen ist. Der Zeuge F.

      hat diesbezüglich

      eindrücklich und überzeugend seine Empfindung geschildert: Die Beschuldigte habe auch beim Rückwärtsfahren auf den Parkplatz telefoniert, was er krass gefunden habe, weil es Kindergärtner gehabt habe (Urk. 6/3 S. 4), welche Aussage klare Glaubhaftigkeitskriterien enthält. Auch vermag die Behauptung der Verteidigung bzw. der Beschuldigten, der Zeuge F. hätte von seinem Standpunkt aus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht sehen können, ob die Beschuldigte telefoniert habe (Urk. 49 S.10), die glaubhaften Schilderungen des Zeugen nicht umzustossen. Der exakte Standpunkt des Zeugen ist vorliegend nicht bekannt und lässt sich auch durch die an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotos (Urk. 50/1-3) nicht belegen. Die Darstellung der Verteidigung, die Beschuldigte sei vorwärts und nicht rückwärts gefahren (Urk. 25 S. 7), entspricht sodann auch der Darstellung der Zeugen und steht der Anklageformulierung nicht entgegen; erst vor dem Kindergarten habe sie rückwärts einparkiert.

      Der Anklagesachverhalt betreffend die inkriminierten Übertretungen ist damit erstellt.

    6. Schliesslich ist auch die rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz betreffend die Tatvorwürfe der Verkehrsregelverletzungen zutreffend:

      Diese wird seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert angezweifelt (Urk. 25; Urk. 49). Ob konkret Fussgänger gezwungen waren, den parkierten Wagen der Beschuldigten auf der Strasse zu umgehen bzw. behindert wurden, ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 41 Abs. 1bis VRV - entgegen den Vorbringen der Beschuldigten und ihrer Verteidigung (Urk. 48 S. 6 f.; Urk. 49 S. 13) - nicht relevant. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wie er von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 25 S. 8; Urk. 49 S. 13 f.) liegt schliesslich nicht vor. Obwohl das Motiv der Beschuldigten für ihr Fehlverhalten nachvollziehbar scheint, wäre gerade in der Nähe eines Kindergartens erhöhte Vorsicht geboten gewesen. Zudem hätte die Beschuldigte ohne Zeitverlust auf einem freien Parkplatz parkieren und anschliessend zu Hause anrufen können.

      Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1bis VRV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldigt zu sprechen.

  2. Zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung

    1. Gemäss Anklagesachverhalt hat die Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, indem sie einerseits der Polizeibeamtin

      E.

      die vorher ausgehändigten Führerund Fahrzeugausweise entriss und

      andererseits entgegen der Aufforderung des Polizeibeamten F.

      die Kontrollörtlichkeit verliess (Urk. 17 S. 3). Rapportiert wurde noch - nebst Weiterem - wegen Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung gemäss Polizeiverordnung (Urk. 1 S. 1). Eingang in die Anklage fand dies indessen nicht (Urk. 17). Die Vorinstanz hat sich in ihrer rechtlichen Würdigung materiell ausschliesslich mit dem Entreissen der Ausweise auseinandergesetzt: Die massgebliche Amtshandlung sei das Ausstellen einer Ordnungsbusse gewesen; dazu sei die Aufnahme der Personalien des zu Büssenden notwendig; dies habe die Beschuldigte durch das Wegreissen der Ausweise behindert. Zum Verlassen der Kontrollörtlichkeit erwägt die Vorinstanz ausdrücklich, der Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, dadurch das Ausstellen der Ordnungsbusse behindert zu haben (Urk. 37 S. 27). Der aktuell - noch - relevante Tatvorwurf ist mithin das Wegreissen der Ausweise durch die Beschuldigte.

    2. Zum Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung bestreitet die Beschuldigte auch an der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht, nach den fraglichen Ausweispapieren gegriffen, den Fahrzeugausweis an sich genommen und anschliessend die Kontrollörtlichkeit verlassen zu haben. Sie habe ihr Kind suchen gehen wollen (Prot. I S. 14 f.; Urk. 48 S. 7 ff.; Urk. 49 S. 4). Die Beschuldigte bestreitet jedoch den inneren Sachverhalt und als Folge daraus das Vorliegen des subjektiven Tatbestands, nämlich gewusst und gewollt bzw. in Kauf genommen zu haben, eine Amtshandlung zu hindern.

    3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen E. , F.

      und

      G. sowie diejenigen der Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. 37

      S. 17-23). Darauf wird erneut verwiesen. Anschliessend hat sie in einer ausführlichen Beweiswürdigung den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 37 S. 23-25).

    4. Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die genannten Zugaben der Beschuldigten ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt. Die Beschuldigte beantwortete die Frage der Polizeibeamtin E. nach dem Sofort-Bezahlen der fälligen Busse nicht bzw. verneinte diese, weshalb die Polizeibeamtin folgerichtig gestützt auf die verlangten Ausweise die Personalien feststellen musste (Urk. 37

      S. 24 f.). Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten hatte die Beschuldigte ja auf entsprechenden Vorhalt ausdrücklich bestritten, während des Fahrens telefoniert zu haben (Urk. 6/1 S. 3; Prot. I S. 18), und wies damit den Vorwurf einer Regelwidrigkeit zurück. Was die Beschuldigte bei Ausführung der Tathandlung wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme des Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 m.w.H.). Es ist

      damit nicht zu übersehen, dass sich Tatund Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den inneren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung, wird der innere Sachverhalt sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert.

    5. Bereits die Vorinstanz hat sodann zutreffende theoretische Erwägungen zum vorliegend interessierenden Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gemacht, auf welche Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Art. 37 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezahlt der Schuldige die Ordnungsbusse sofort, wird ihm gemäss Art. 5 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes OBG eine Quittung ausgestellt, die seinen Namen nicht nennt. Bezahlt er nicht sofort, muss er gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung seine Personalien angeben. Ist der fehlbare Fahrzeugführer dem amtenden Polizeiorgan nicht bekannt, wird gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.

      Die Polizeibeamtin E.

      hatte die Beschuldigte bei der Begehung von zwei

      Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes beobachtet und wollte ihr dafür eine Ordnungsbusse ausstellen. Dabei handelte es sich fraglos um eine Amtshandlung.

    6. Die Verteidigung macht - im Wesentlichen - geltend, die nicht zur sofortigen Bezahlung der Ordnungsbusse bereite Beschuldigte habe ihre Personalien bekannt gegeben, mit deren Aufnahme durch die Polizeibeamtin die Amtshandlung gemäss Ordnungsbussengesetz abgeschlossen gewesen sei (Urk. 25 S. 4 f.; Urk. 49 S. 5 ff.). Weiter fehle es gemäss Vorbringen der Verteidigung auch an einem subjektiven, wissentlichen und willentlichen Fehlverhalten der Beschuldigten (Urk. 49 S. 7 f.). Immerhin liess die Beschuldigte an der Hauptverhandlung durch ihre Verteidigung vortragen, sie sei sich eines ungeschickten Verhaltens bewusst und verzichte daher für den Fall des Obsiegens auf eine Prozessentschä- digung (Urk. 25 S. 9).

    7. Gemäss erstelltem Sachverhalt eröffnete die Polizeibeamtin der Beschuldigten, dass sie eine Ordnungsbusse erhalte, weil sie während des Lenkens ihres Fahrzeug telefoniert habe (Urk. 6/1 S. 3). Da die Beschuldigte diesen Vorwurf ausdrücklich bestritten hat, musste die Polizeibeamtin E. davon ausgehen, dass die Beschuldigte nicht gewillt ist, die Ordnungsbusse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 OBG sofort zu bezahlen. Diesfalls war die Beschuldigte verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Unstrittig übergab sie der Polizeibeamtin ihren Führerausweis, aus welchem ihre Personalien hervorgehen, sowie ihren Fahrzeugausweis. Allerdings hatte die Beschuldigte damit - entgegen der Argumentation der Verteidigung - ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 5 Abs. 3 OBG noch nicht Genüge getan. Mit der Vorinstanz umfasst die konkrete Amtshandlung nebst der Angabe der Personalien auch das Erfassen der entsprechenden Daten zur Person und zum Fahrzeug, um die Ordnungsbusse korrekt ausstellen zu können. Die Beschuldigte konnte im Zeitpunkt ihrer Tathandlung in concreto aber nicht wissen, ob ihre Personalien und allenfalls weitere Angaben zum Fahrzeug bereits notiert waren oder nicht. Vielmehr musste sie gestützt auf die Reaktion der

Polizeibeamtin E.

davon ausgehen, dass die Amtshandlung gerade noch

nicht abgeschlossen war: Die Polizeibeamtin hat die Beschuldigte nämlich gemäss ihren eigen Aussagen aufgefordert zu warten und sei noch am Schreiben gewesen, als sie - die Beschuldigte - nach den Ausweisen gegriffen habe. Die Polizeibeamtin habe als Reaktion darauf ebenfalls nach den Ausweisen gegriffen und den Führerausweis erwischt (Urk. 48 S. 12). Somit musste der Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, dass die Polizeibeamtin E. mit der Erfassung der Personalien und dem Ausstellen der Ordnungsbusse noch nicht fertig gewesen war. Die Beschuldigte hat der Polizeibeamtin daraufhin - erstelltermassen - den Fahrzeugausweis entrissen, womit sie die Amtshandlung zumindest eventualvorsätzlich erschwert bzw. behindert hat. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Polizeibeamtin die Personalien der Beschuldigten bereits notieren konnte. Damit hat die Beschuldige den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Nicht gefolgt werden kann sodann den Ausführungen der Verteidigung betreffend eine positiv festzustellende besondere Verwerflichkeit, welche für die Rechtswid-

rigkeit der Handlung erforderlich sei (Urk. 49 S. 8 f.). Anders als bei der Beamtennötigung nach Art. 285 StGB indiziert der erfüllte Tatbestand von Art. 286 StGB die Rechtswidrigkeit der vorgeworfenen Handlung, weshalb die Beschuldigte mangels Rechtsfertigungsgründen auch rechtswidrig handelte. Da vorliegend Schuldausschlussgründe weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist die Beschuldigte demnach der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

3.7. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass die im Anschluss erfolgte Bemerkung des Polizeibeamten F. an die Beschuldigte, sie mache sich strafbar, wenn sie sich entferne, betreffend die Ausstellung einer Ordnungsbusse hingegen schlicht falsch war. Sollte sie sich auf einen anderen Umstand bezogen haben und der Beschuldigten - wie ursprünglich rapportiert (Urk. 1

S. 1) - eine Widerhandlung gegen die lokale Polizeiverordnung vorgeworfen werden, fand dies wie erwogen kein Eingang in die vorliegend massgebliche Anklage. F. gab auch an, er habe nicht gewusst, was zwischen E. und der Beschuldigten genau passiert sei; es habe ausgesehen, als ob E. eine Ordnungsbusse ausstelle (Urk. 6/3 S. 4). F. sagte auch aus, sie hätten der Beschuldigten bei der Suche des Kindes geholfen, wenn diese sie danach gefragt hätte (Urk. 6/3 S. 5). Genau dies war jedoch das erste, was die Beschuldigte gegenüber E. geäussert hatte. Der weitere Beitrag von F. beschränkte sich in der Folge gemäss seiner eigenen freimütigen Zugabe darauf, mit dem Passanten G. zu schwatzen (Urk. 6/3 S. 4).

III. Sanktion
  1. Ausgangslage

    1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 250.- bestraft (Urk. 37 S. 35).

    2. Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren nicht eventualiter zur Sanktion geäussert und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht substantiiert kritisiert (vgl. Urk. 25; Urk. 49).

  2. Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung korrekt bemessen und die theoretischen Strafzumessungsregeln angeführt (Urk. 37 S. 30 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, es könne zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass die Amtshandlung nicht gänzlich verhindert, jedoch durch die Wegnahme der Ausweise und das Entfernen von der Kontrollörtlichkeit behindert worden sei. Allerdings habe die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einer erhebliche Verachtung und Respektlosigkeit gegenüber den Polizeibeamten gezeigt (Urk. 37

      S. 31). Diese Ausführungen sind - die Erwägungen betreffend Entfernen von der Kontrollörtlichkeit vorbehalten - korrekt und zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen darf bei der objektiven Tatschwere entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte angeblich beide Beamten beschimpft habe (Urk. 37 S. 31), zumal sich dieses Verhalten nicht erstellen lässt und auch nicht Eingang in die Anklage gefunden hat.

    3. In subjektiver Hinsicht ist in Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 37 S. 31) zugunsten der Beschuldigten von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, zumal ihr ein direkter Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Ebenfalls zugunsten der Beschuldigten muss berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte in grosser Sorge auf der Suche nach ihrem Sohn war.

    4. Mit der Vorinstanz vermag das subjektive Tatverschulden das objektive Verschulden leicht zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden entgegen den Ausführungen der Vorinstanz jedoch noch als leicht zu qualifizieren, was eine Sanktion von 10 Tagessätzen rechtfertigt.

    5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 37 S. 32), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung wurde von der Beschuldigten aktualisiert, sie sei seit Juli dieses Jahres arbeitslos und momentan auf Arbeitssuche (Urk. 48 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung neutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Die Beschuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet und hat einen fast ungetrübten automobilistischen Leumund (Urk. 39; Urk. 14/4), was keine Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigt.

    6. Ebenfalls neutral zu werten ist der Umstand, dass die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausführliche Aussagen deponierte. Die Beschuldigte war sodann in Bezug auf den äusseren Sachverhalt der angeklagten Hinderung einer Amtshandlung zunächst geständig, hat ihre Aussagen an der Berufungsverhandlung jedoch teilweise relativiert und den inneren Sachverhalt stets in Abrede gestellt (Urk. 48 S. 5 ff.). Das (Teil-) Geständnis der Beschuldigten kann sich deshalb nur marginal strafmindernd auswirken. Die Berücksichtigung der Tä- terkomponenten führt damit zu einer Reduktion der bisher festgesetzten Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen auf 8 Tagessätze.

    7. Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren wie erwähnt insofern verändert, als dass die Beschul-

      digte momentan arbeitslos und auf Arbeitssuche ist. Gestützt auf diese Angaben muss zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich über kein Einkommen verfügt, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.- zu reduzieren und ein Tagessatz von Fr. 10.- festzusetzen ist.

    8. Betreffend die theoretischen Grundlagen der Bemessung der Busse für die Übertretungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Abgeltung der mehrfachen Verkehrsregelübertretungen mit zutreffender Begründung mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft. Dies wird von der Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht substantiiert kritisiert und ist zu bestätigen (Urk. 49; Art. 90 Ziff. Abs. 1 SVG; Art. 103 und 106 StGB). Inwiefern ein besonders leichter Fall vorliegen soll (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG), vermag die Verteidigung nicht zu begründen und solches ist auch nicht ersichtlich.

      Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Vorinstanz hat für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 37 S. 34-36). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.- Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb zugunsten der Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

  3. Vollzug

    Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und ordnete die Mindestprobezeit von zwei Jahren an (Art. 44 Abs. 1 StGB), was der ständigen Praxis für einen Ersttäter bzw. eine Ersttäterin entspricht und ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

  4. Gesamtfazit

Die Beschuldigte ist mit einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie mit einer Busse von Fr. 250.- zu bestrafen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5 und 6) wurde nicht substantiiert gerügt und ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

  3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde nur betreffend die Höhe der Sanktion geändert, weshalb die Beschuldigte mit ihrer Berufung mehrheitlich unterliegt. Im Lichte einer interessengemässen Wertung ihrer Anträge rechtfertigt es sich deshalb, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 auferlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  4. Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz ausdrücklich auf die Ausrichtung einer Prozessentschädigung verzichtet (Urk. 25 S. 9). Im Berufungsverfahren wird eine Prozessentschädigung (für dieses Verfahren) verlangt (Urk. 40 S. 3; Urk. 49 S. 14 f.).

  5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie

    • der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1bis VRV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie mit einer Busse von Fr. 250.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Konrad

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