Zusammenfassung des Urteils SB170014: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 7. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A. wegen mehrfacher Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er wurde ausserdem verpflichtet, verschiedenen Privatklägern Schadensersatz zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Entscheidungsgebühr betrug CHF 2'400.- und die Gerichtskosten insgesamt CHF 4'200.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170014 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 07.07.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Veruntreuung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Urteil; Berufung; Privatkläger; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Schadenersatz; Verfahren; Gericht; Sinne; Täter; Staatsanwaltschaft; Veruntreuung; Obergericht; Vollzug; Schuld; Prognose; Kantons; Limmattal; Albis; Abteilung; Prozess-; Zivilprozesses; Privatklägers |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 166 StGB ;Art. 34 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; 136 IV 55; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170014-O/U/ag
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 7. Juli 2017
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im
Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.
(HD)
Schadenersatz von Fr. 15'405.zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. entschädigung (inkl. MwSt.) von Fr. 3'625.55 zu bezahlen.
eine Prozess-
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C.
(ND1)
Schadenersatz von € 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2015 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D.
(ND6)
Schadenersatz von Fr. 900.zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E.
(ND7)
Schadenersatz von Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 8. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F.
(ND8)
Schadenersatz von Fr. 3'700.zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G.
(ND9)
Schadenersatz von Fr. 1'800.zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H.
(ND10)
Schadenersatz von Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I. Schadenersatz von Fr. 2'000.zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J.
(ND11)
(ND12)
Schadenersatz von Fr. 1'100.zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K.
(ND13)
Schadenersatz von Fr. 2'800.zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2015 zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'400.- ; die weiteren Kosten betragen:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2)
Der Beschuldigte sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe, teilweise ausgesprochen als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2017 (Geschäfts-Nr. SB10202-O), von maximal sechs Monaten zu bestrafen;
Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2016 (Geschäfts-
Nr. GG160206-L) seien gutzuheissen;
Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien abzuweisen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung unter definitiver Abschreibung auf die Staatskasse zu nehmen sind.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 50, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Urk. 38 = Urk. 44, nachfolgend Urk. 44).
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit dem genannten Urteil der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. Schliesslich regelte sie die Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 44 S. 19 ff.)
Gegen dieses am 13. Dezember 2016 mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger nach der Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll Berufung an (Prot. I S. 14 bzw. Urk. 39).
Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigung am
11. Januar 2017 in Empfang genommen (Urk. 41/2). Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 (hier eingegangen am 1. Februar 2017) reichte sie fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 46).
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2017 wurde den Privatklägern
1-10 sowie der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 7. Februar 2017 vernehmen
(Urk. 50). Die Privatkläger liessen die Frist unbenutzt verstreichen.
In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Juli 2017 vorgeladen (Urk. 52). Am 30. Juni 2017 wurde ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 53). Weiter wurden die Endentscheide aus den am Obergericht in Sa-
chen des Beschuldigten geführten Verfahren SF150011, SB160202 und SB130423 beigezogen (vgl. Urk. 55 ff.).
Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. (Prot. II S. 3). Zu Beginn der Berufungsverhandlung stellte sich die Vorfrage, ob das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Anklagen vom 24. Februar 2015 und vom 4. Dezember 2015 sistiert werden solle (vgl. Urk. 58, Urk. 62 S. 2-7 und Prot. II S. 5 und S. 12-14). Das Gericht wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen ab (Prot. II S. 14). So werde das Verfahren vor Obergericht mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen, wohingegen bei Sistierung bzw. Abwarten der zwei Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht je nachdem, wie letzteres entscheide eine unübersichtliche Situation entstehen könne. Nach rechtskräftiger Erledigung der erwähnten Verfahren bestehe dahingegen Klarheit über die ausgefällten Strafen und den Gerichtsstand
für ein allfälliges Nachverfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO, in welchem der Anspruch des Beschuldigten auf Asperation (Art. 49 Abs. 2 StGB) durchgesetzt werden könne.
Umfang der Berufung
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar StPO, 2. A.,
N 1 f. zu Art. 402).
Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil nur mit Bezug auf die Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziffer 2) und deren Vollzug (Dispositiv-Ziffer 3) anfechten. Im Übrigen wurde das Urteil nicht angefochten. Dementsprechend ist das Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Zivilforderungen), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
Ausgangslage
Gemäss unangefochtenem Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1) hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs 2 StGB schuldig gemacht (Urk. 44 S. 19).
Die Vorinstanz wies im Urteil vom 13. Dezember 2016 einleitend darauf hin, dass nebst den vorliegend zu beurteilenden Taten noch weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten laufen (Urk. 44 S. 7). Da die heute zu beurteilende Delinquenz in den Zeitraum November 2014 bis September 2015 fällt (Urk. 15), und sich die Deliktszeiträume damit mit denjenigen der Verurteilung vom
11. Februar 2016 überschneiden (vgl. Urk. 37), steht ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Raum. Im Hinblick auf die festzusetzende Sanktion allenfalls als Zusatzstrafe ist daher vorweg kurz auf den Stand der erwähnten Strafverfahren einzugehen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2013 wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB, mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 7 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2
lit. a aBetmG und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten (wovon 82 Tage durch Haft erstanden waren) sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.bestraft (Prozess-Nr. DG120267; vgl. Urk. 44 S. 7). Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung an, zogen diese aber vor der Berufungsverhandlung zurück. Das Verfahren wurde in der Folge von der I. Strafkammer mit Beschluss vom 28. Mai 2014 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (Prozess-Nr. SB130423). Auf die gegen den Abschreibungsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015 wegen Unzuständigkeit nicht ein und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur Klärung der Wirksamkeit des Berufungsrückzugs bzw. der Gültigkeit des Widerrufs wegen Willensmängeln der Rückzugserklärung. Der Fall wurde in der Folge der II. Strafkammer zur Entscheidung zugewiesen (Prozess-Nr. SF150011). Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 wies die hiesige Kammer das Gesuch des heutigen Beschuldigten und Berufungsklägers um Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens (mit der vormaligen ProzessNr. SB130423) ab (Urk. 55). Dagegen ist eine Beschwerde beim Bundegericht
pendent (vgl. Stempel auf Urk. 55, Urk. 59/2 und Prot. II S. 11).
Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
11. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.verurteilt
(Prozess-Nr. DG150054; Urk. 37). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte Berufung an. Die I. Strafkammer des Obergerichts erkannte am 23. Januar 2017 im Prozess SB160202 auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, wovon 446 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis zum Urteilsdatum als erstanden angerechnet wurden (Urk. 56). Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (vgl. Stempel auf
Urk. 56, Urk. 59/1 und Prot. II S. 11).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Urteile in den genannten zwei Strafverfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, was auch mit dem aktuellen Strafregisterauszug in Einklang steht (Urk. 53). Dies bedeutet wiederum, dass heute keine Zusatzstrafe auszufällen ist.
Konk rete Strafzumessung
Die Vorinstanz hat für die Strafzumessung im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 11. Februar 2016 verwiesen, mit dem Hinweis, dass sich hinsichtlich des Verschuldens weder an der Tatnoch an der Täterkomponente eine wesentliche Änderung ergeben habe (Urk. 44 S. 12). Diese Erwägungen finden sich in Urk. 37 S. 30-39. Darin enthalten sind auch die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung. Zur Vermeidung von Wiederholungen
ist vorweg darauf zu verweisen. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzung.
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe vor. Straferhöhend ist vorliegend die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB, wie sie die Verteidigung
vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 29 S. 13), liegen nicht vor. Die entsprechenden Umstände sind innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55).
Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschuldigte insgesamt Geldbeträge von CHF 54'187.- und EUR 13'000.veruntreut hat, was doch eine relativ hohe Deliktssumme darstellt. Dass der Beschuldigten in gewissen Fällen nicht den gesamten erhaltenen Betrag veruntreut hat, kann dem Beschuldigten entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 62
S. 14) nicht zu Gute gehalten werden. Vielmehr wäre heute über eine höhere Deliktssumme zu befinden, hätte der Beschuldigte anders gehandelt. Die Delinquenz erstreckte sich über einen längeren Zeitraum (11. November 2014 bis 8. September 2015) und umfasste eine grosse Zahl von Einzelhandlungen zum Nachteil von zwölf Geschädigten. Die vereinnahmten Gelder hätte der Beschuldigte auftragsgemäss ins Ausland in Fremdwährung überweisen, zum Kauf von Flugtickets verwenden für Termin-/Wechselgeschäfte einsetzen sollen. Er trat dabei mit seiner Firma L. als Dienstleister(in) im Finanzbereich vordergrün- dig professionell auf und spiegelte den Kunden vor, das Geld dem vereinbarten Zweck entsprechend zu verwenden. Der Beschuldigte nutzte das ihm von den Kunden entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und verfolgte eine Hinhalteund Vertröstungstaktik, obwohl er wusste, dass er die Aufträge gar nicht nur teilweise würde ausführen können. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass der Beschuldigte gegenüber den Geschädigten ein hohes Mass an krimineller Energie und Skrupellosigkeit an den Tag legte. Die objektive Tatschwere wurde damit zu Recht als nicht mehr leicht gewichtet (Urk. 44 S. 12). Die Vorinstanz hat für die
objektive Tatschwere keine hypothetische Einsatzstrafe ausgeschieden. Angemessen erscheint eine solche im Bereich von ca. 14 Monaten Freiheitstrafe.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Motiv war die Beschaffung finanzieller Mittel. Diese dienten zwar nicht primär der Bestreitung des Lebensunterhalts etwa der Anschaffung Deckung von Luxusgütern, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 29 S. 14), sondern der Tilgung von alten Schulden. Der Wille des Beschuldigten, durch die Veruntreuung von Gelder seine Schulden zu begleichen, ist jedoch entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 62 S. 10) nicht strafmindernd zu veranschlagen, da der Beschuldigte wusste, dass er sich dadurch nur neue Schulden schaffen würde, seine subjektive Ersatzbereitschaft also aussichtslos war. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang weiter auf das aggressive Verhalten gewisser Gläubiger verweist, die dem Beschuldigten Geld quasi abgepresst hätten, und darin strafmildernde Umstände sieht
(Urk. 29 S. 12 ff. und Urk. 62 S. 10 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. In diese Situation hat sich der Beschuldigte mit dem stets gleichen Geschäftsmuster selber hineinmanövriert, so dass er diese schwierige finanzielle Lage auch selber zu verantworten hat. Offenbar hat er trotz anderslautender Beteuerungen (vgl. Urk. 26 S. 4 ff.) aus den früheren Verurteilungen keine Lehren gezogen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive daher nicht relativiert.
Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Erwägungen im Urteil vom 11. Februar 2016 verwiesen, wo bereits einlässliche Ausführungen dazu gemacht wurden (Urk. 44 S. 12 i.V.m. Urk. 37 S. 35). Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse kann darauf verwiesen werden (Urk. 37
S. 35), ebenso auf die Einvernahmen zur Person im Vorverfahren (Urk. 10/2) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 26). Gemäss Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich diesbezüglich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben (Prot. II S. 5 ff.).
Insgesamt lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, zumal die missliche persönliche Situation
als selbst verursacht zu werten und im Rahmen der subjektiven Tatkomponente bereits berücksichtigt wurde.
Der Beschuldigte weist zwei teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 53). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufenden Strafuntersu-
chungen bzw. laufenden Rechtsmittelverfahren delinquierte. Dieses Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer Uneinsichtigkeit. Dies wirkt sich mit den Vorstrafen erheblich straferhöhend aus.
Betreffend das Nachtatverhalten hat die Vorinstanz auf das vollumfängliche und vorbehaltlose Geständnis des Beschuldigten verwiesen (Urk. 44 S.13), aber auch auf dessen erfolglose Versuche in der Vergangenheit, die verbalisierte Einsicht und Reue auf die Handlungsebene zu transferieren (Urk. 44 S. 13). Soweit der Verteidiger den Behörden eine massive Schuld an der fortgesetzten deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten zuschiebt und darin sowie in der fehlenden Koordination der Strafverfahren einen Strafminderungsgrund sieht (Urk. 29 S. 13 und 15 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Ursache für das abermalige Eröffnen von Strafuntersuchungen wie auch der Verlauf der Strafbzw. Rechtsmittelverfahren ist im Wesentlichen durch das (Prozess-)Verhalten des Beschuldigten bestimmt worden. Deshalb kann er unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als Ganzes vermag sich daher nur das Geständnis strafmindernd auszuwirken.
Nach der hier vertretenen Ansicht überwiegen die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente den strafmindernden Faktor leicht, was zu einer entsprechenden Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von 14 Monaten führen würde. Infolge des Verschlechterungsverbotes kann vorliegend aber nicht auf eine zehn Monate übersteigende Strafe erkannt werden, weshalb es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion von 10 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, bei einer besonders positiven Ver- änderung in den Lebensumständen des Täters nach der Tat. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht kann u.a. den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen
(Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der
Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei Freiheitsstrafen dürfen sowohl der aufgeschobene als auch der unbedingte Teil der Strafe nicht unter sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB).
2. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten liesse in objektiver Hinsicht einen bedingten Strafvollzug zu. Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist (Urk. 53). Diese gehen zwar in die Jahre 2008 und 2009 zurück, es handelte sich aber auch um Vermögensdelikte, die z.T. einschlägigen Charakter aufweisen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufenden Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren delinquiert hat, weshalb für ihn keine günstige Prognose gestellt werden kann, wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 44 S. 13). Ein teilbedingter Vollzug fällt schon aus objektiven Gründen ausser Betracht, da die auszufällende Strafe unter einem Jahr liegt. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind folglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf die prekäre wirtschaftliche Situation des Beschuldigten kann im Rahmen des Kostenbezuges Rücksicht genommen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 4'200.inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 61, aufgrund Berufungsverhandlung und Nachbesprechung gerundet) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Dezember 2016 bezüglich der Dispositiv-Ziffern
1 (Schuldpunkt), 4 (Zivilansprüche), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'200.amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
die Privatklägerschaft (betr. Ziff. 1 des Beschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
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