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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB160481
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160481 vom 13.06.2017 (ZH)
Datum:13.06.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher bandenmässiger Raub etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; DNA-Spur; Wattentupfer; Privatkläger; Vorinstanz; Berufung; Tigen; Privatklägerschaft; Urteil; Mehrfache; Staat; Täter; Staatsanwaltschaft; Taten; Verwiesen; Beschlagnahmt; Schadenersatz; Taten; Bandenmässige; Busse; Beschlagnahmte; Dispositiv; Mehrfachen; Raubes
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 140 StGB ; Art. 156 StGB ; Art. 17 StGB ; Art. 268 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 437 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160481-O/U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, der Ersatzoberrichter

lic. iur. Amacker und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi

Urteil vom 13. Juni 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen bandenmässigen Raub etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
27. September 2016 (DG160051)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 43).

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

    • der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt B, 3. Abschnitt)

    • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon

    325 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon 6 Plus (Asservat Nr. A008'718'125) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  5. Die folgenden Asservate gemäss Sicherstellungsliste vom 31. Mai 2016 (act. 18/16) werden der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:

    • Datenauslesung / Datensicherung (A008'735'828)

    • Datenauslesung / Datensicherung (A008'735'840)

    • DNA-Spur - Scenesafe FAST (A008'914'305)

    • Mikrospuren - Klebbandasservat (A008'914'316)

    • Sachenaufnahmen Atelier (A008'923'168)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'030'857)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'021)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'032)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'065)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'134)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'178)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'225)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'463)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'496)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'521)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'554)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'598)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'634)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'747)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'792)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'827)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'861)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'907)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'952)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'996)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'024)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'057)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'079)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'104)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'137)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'159)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'182)

    • DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'206)

  6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Strickkapuzenpullover (Asservat Nr. A008'804'613) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte diesen Pullover nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich heraus, so wird der definitive Verzicht angenommen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'990.- (A009'026'759) wird definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 1 Schadenersatz von Fr. 1'960.- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft 1 auf den Zivilweg verwiesen.

  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerschaft 2 auf den Zivilweg verwiesen.

  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 Schadenersatz von Fr. 1'650.- (Kosten Psychologin) zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Dezember 2015 zu bezahlen.

  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft 3 abgewiesen.

  12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.- Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 2'437.65 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'285.- Telefonkontrolle

    Fr. 560.- Auslagen Polizei

    Fr. 2'131.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten:

    Hauptanträge: (Urk. 157 S. 1 f.)

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Raubs freizusprechen.

    2. Der Beschuldigte sei für die Verurteilung wegen Hehlerei (Anklagepunkt B, 3. Abschnitt) und der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen sowie einer Busse von maximal Fr. 300 zu bestrafen.

    3. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'900.- und das beschlagnahmte Mobiltelefon seien dem Beschuldigten auszuhändigen.

    4. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

    5. Dem Beschuldigten sei für den erlittenen Freiheitsentzug (Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) von 583 Tagen eine Genugtuung von Fr. 80'000.- und für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss Honorarnoten zuzusprechen.

    6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten im Umfang von 5 Prozent aufzuerlegen. Die restlichen Kosten seien vom Staat zu tragen.

      Eventualanträge: (Urk. 157 S. 2)

      1. Der Beschuldigte sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und einer Busse von maximal Fr. 300.- zu bestrafen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf maximal 10 Monate und die Probezeit auf maximal 2 Jahre festzusetzen. Der erstandene Freiheitsentzug von 583 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

      2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei dem Beschuldigten auszuhändigen.

      3. Die vorinstanzlichen Entscheide zu den Zivilforderungen der Privatklä- ger seien zu bestätigen.

      4. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 1'990.- sei dabei an die Kosten anzurechnen.

  2. Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd: (Urk. 159 S. 1)

    1. Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils hinsichtlich der Schuldsprüche

      • der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt B, 3. Abschnitt, sowie

      • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

        in Rechtskraft erwachsen ist. Zusätzlich sei der Beschuldigte

      • des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

        schuldig zu sprechen.

    2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen.

    3. Hinsichtlich der Nebenfolgen seien die Dispositivziffern 3 bis 13 des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls zu bestätigen.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte und Prozessuales
    1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 27. September 2016

      • des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

      • der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt B,

        3. Abschnitt)

      • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

      schuldig gesprochen und mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 325 Tage als durch Haft erstanden galten) sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft (Urk. 81 S. 41 ff.).

    2. Mit Eingabe vom 17. November 2016 liess der Beschuldigte Berufung erklä- ren (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 25. November 2016 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 99).

      1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung umfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, STPO-Prax.-Komm., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).

      2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen bandenmässigen Raubes) sowie betreffend Dispositivziffern 2 (Sanktion), 4 (beschlagnahmtes Mobiltelefon), 7 (beschlagnahmte Barschaft), 8 -11 (Schadenersatz und Genugtuung) und 13 (Kostenauflage) anfechten (Urk. 84). Demzufolge ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 27. September 2016 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sowie Dispositivziffern 5 (Vernichtung von Asservaten), 6 (Herausgabe des sichergestellten Strickkapuzenpullovers) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

    4. Mit Verfügung vom 12. April 2017 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 139). Am 13. Juni 2017 fand sodann die Berufungsverhandlung statt (Urk. 141).

  2. Sachverhalt

    1. Die Vorinstanz betrachtete den Beschuldigten als vollumfänglich geständig, da dieser den Sachverhalt der Anklageschrift in der Schlusseinvernahme und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich anerkannt habe (Urk. 81 S. 9). Darin ist ihr zu folgen und ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B. (Urk. 10/10 S. 14 ff.), als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sowie der Berufungsverhandlung geltend machte, nicht freiwillig, sondern lediglich unter dem Eindruck einer schweren Drohung durch B. bei den Raubtaten mitgemacht zu haben (Prot. I S. 15 ff., Prot. II S. 30 ff.).

    Das Geständnis deckt sich sodann mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist.

  3. Rechtliche Würdigung

  1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten gemäss lit. A der Anklage als mehrfacher bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu qualifizieren seien (Urk. 81

    S. 9 ff.).

  2. Der Beschuldigte beantragt von diesen Vorwürfen freigesprochen zu werden und begründet dies im Wesentlichen damit, dass er vom Mitbeschuldigten

    B. durch eine schwere erpresserische Drohung gefügig gemacht worden und somit zu den Raubhandlungen gezwungen worden sei. Es handle sich um einen Fall von rechtfertigendem, eventualiter entschuldbarem, Notstand, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 65 S. 7 ff., Urk. 157 S. 11 ff.).

  3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung ferner sowohl die rechtliche Würdigung der Taten als Raubhandlungen als auch die Bandenmässigkeit (Urk. 157 S. 8 ff.).

    1. Betreffend die Bestreitung der rechtlichen Qualifikation der Taten als Raubhandlungen führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass in der Anklageschrift bei allen drei Taten von einem Tresor und von einer Kasse die Rede sei, womit der Täter auf die Mitwirkung der betroffenen Person angewiesen gewesen sei, um an die Beute zu gelangen. Beim Raub werde direkte Verfügungsgewalt vorausgesetzt. Über diese vis absoluta verfüge der Täter hingegen nicht, wenn sich die Beute - wie vorliegend - in Tresoren oder Kassen befinde, die nur mittels Codes oder Schlüssel geöffnet werden könnten. Somit handle es sich betreffend die fraglichen Taten nicht um Raubtaten, sondern um Erpressungsdelikte, welche aber nicht in der Anklage enthalten seien, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Raubtaten freizusprechen sei (Prot. II S. 38).

    2. Betreffend die Bestreitung der Bandenmässigkeit führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B. keinen - vom Bundesgericht für die Erfüllung der Bandenmässigkeit jedoch vorausgesetzten - Entschluss zur zukünftigen Begehung mehrerer gemeinsamer Raubtaten gefasst hätten. Vielmehr habe sich B. jeweils erst ein bis zwei Tage vor der jeweiligen Tat dazu entschlossen, diese - mit der erzwungenen Unterstüt- zung des Beschuldigten - zu verüben. Allein aus den drei Raubtaten, welche im Abstand von jeweils einer Woche stattgefunden hätten, könne bei der schweren Bedrohungslage des Beschuldigten auf keine Bandenabrede geschlossen werden. Konkrete Hinweise darauf, dass die beiden Männer noch weitere Taten hät- ten verüben wollen, seinen nicht ersichtlich. Im Übrigen sei kein über die Mittäterschaft hinausgehender bandentypischer Zusammenhalt erkennbar, der einen verstärkten Gruppendruck oder einen zusätzlichen Anreiz zur Begehung von Straftaten bewirkt hätte (Urk. 157 S. 9 ff.).

    3. Grundsätzlich tritt Raub nach Art. 140 StGB hinter Erpressung nach Art. 156 StGB zurück, wenn das Opfer mitwirken muss, damit der Täter den Vermögensvorteil erlangt (Trechsel/Cameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 156 N 18 m.w.H.). Zwingt der Täter den Betroffenen allerdings mit Gewalt, die Kombination zu einem Safe oder den Code für eine Bankkarte zu nennen, das Passwort zu einer Datenverarbeitungsanlage preiszugeben oder einen Schlüssel herauszugeben, ist bei Aufrechterhaltung des

      Zwangs während der Vermögensverschiebung Raub anzunehmen (BSK StGB/Weissenberger, Art. 156 N 52). Ferner ist die räuberische Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB ohnehin dem Tatbestand des Raubes nach Art. 140 StGB unterstellt, namentlich dann, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Folglich fallen die vom Beschuldigten begangen Taten unter den Tatbestand des Raubes. Ferner kann, zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen, auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 81 S. 9 ff.).

  4. Ob auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt ist, hängt - ebenso wie die Beantwortung der Frage nach der Rechtswidrigkeit und der Schuld - davon ab, ob der Darstellung des Beschuldigten, wonach er von B. unter Waffengewalt zum Mitmachen genötigt worden sei, gefolgt wird oder nicht. Es ist deshalb angezeigt, dies vorab zu klären.

    1. Nachdem der Beschuldigte während fast vier Monaten jegliche Teilnahme an den Raubdelikten geleugnet hatte, legte er am 2. März 2016 im Rahmen einer polizeilichen Befragung ein Geständnis ab (Urk. 10/7 S. 11). Dieses relativierte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. vom 25. Mai 2016 insofern, als er dessen Aussage, wonach er von letzterem mit dem Messer bedroht und dadurch zum Mitmachen gezwungen worden sei, bestätigte (Urk. 10/10

      S. 14 ff.).

    2. Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung im Wesentlichen, dass die Vorinstanz zwar von einer nötigenden bzw. erpresserischen Todesdrohung durch B. ausgegangen sei, diese dann aber auf der Rechtfertigungsebene, auf der Schuldebene und beim Verschulden willkürlicherweise unberücksichtigt gelassen habe. Es liege ein klassischer Fall eines Nötigungsnotstands vor. Der Beschuldigte habe sich durch die nötigende Todesdrohung

      B. s mit einem Messer am Hals, welche den Beschuldigten in Angst versetzt habe, gezwungen gefühlt, die angeklagten Raubtaten zusammen mit B. zu begehen, um sein Leben zu schützen (Urk. 157 S. 11 ff.).

      Die aktuelle, andauernde, konkrete und massive Todesdrohung mit Messer am Hals habe für den Beschuldigten eindeutig eine Dauergefahr geschaffen, denn sie

      sei zeitlich unbestimmt sowie offen ausgesprochen gewesen und habe nicht nur für eine bestimmte Tat gegolten. Dem Beschuldigten sei es weder Tage noch Wochen später zuzumuten gewesen, die Beteiligung an der von B. gewaltsam verlangten Mitwirkung an einer sowie an den beiden weiteren Raubtaten zu verweigern und dadurch den weiterhin drohenden Eingriff in Leib und Leben hinzunehmen. Eine Meldung an die Polizei sei aus Sicht des Beschuldigten keine taugliche Option gewesen, da er um die schlimmsten Folgen für Leib und Leben hätte fürchten müssen, wenn ihm nicht absoluter Polizeischutz rund um die Uhr gewährt worden wäre, womit er aber nicht habe rechnen können (Urk. 157

      S. 11 ff.).

      Es sei ferner zutreffend, dass der Beschuldigte nicht willenlos gehandelt habe. Die Vorinstanz verkenne aber, dass der Beschuldigte als Folge der schweren Nötigung mittels Todesdrohung jedenfalls über keinen freien Willen mehr verfügt habe, sondern einem unwiderstehlichen psychischen Zwang ausgesetzt gewesen sei, der sich aus der andauernden Todesangst ergeben habe. Der Beschuldigte habe B. besänftigen wollen, indem er nun selber Planvorschläge gemacht und das Messer zu sich genommen habe. Indem der Beschuldigte das Messer selber gehalten habe, habe er brutale oder gar lebensbedrohliche Übergriffe seitens des aggressiven und unberechenbaren B. mit einiger Sicherheit unterbinden können (Urk. 157 S. 15 f.).

      Dass die Beschuldigten das erbeutete Geld gemeinsam in Bordellen verprasst hätten, sei sodann eine aktenwidrige und damit willkürliche Behauptung. Der gemeinsame Besuch in einem Bordell habe ausschliesslich nach dem vorgängigen Einzelraub, den B. alleine begangen habe, stattgefunden. Schliesslich spreche auch die hälftige Beuteteilung nicht gegen das Vorliegen eines Nötigungsnotstands, denn immerhin sei der Beschuldigte, wenn auch unfreiwillig, an den Taten beteiligt gewesen (Urk. 157 S. 17). Folglich sei der Beschuldigte wegen rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Raubes freizusprechen (Urk. 157 S. 11 f.).

    3. Hinsichtlich des äusseren Ablaufs der Drohung machten B. und der Beschuldigte übereinstimmende Aussagen, weshalb es sich nicht völlig ausschliessen lässt, dass sich ein solcher Vorfall zugetragen hat (Urk. 10/9 S. 14,

      Urk. 10/10 S. 19 ff.). Dies kann jedoch offen bleiben, denn es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 15), nicht davon auszugehen, dass dieser angebliche Vorfall beim Beschuldigten eine eigentliche, über mehrere Wochen andauernde Todesangst ausgelöst hat, welche ihn fortan zu einem willenlosen Instrument B. s oder zu einem Täter, welcher dem unwiderstehlichen psychischen Zwang B. s ausgesetzt gewesen sei, gemacht haben soll.

      Dies ergibt sich aus der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und

      B. s einerseits und aus dem Verhalten des Beschuldigten andererseits.

    4. Zunächst bestehen aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Todesdrohung. So wollte sich der Beschuldigte nicht mehr an den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls erinnern, was im Lichte der behaupteten Dramatik des Ereignisses stutzig macht: In der Schlusseinvernahme gab er an, das dies eine Woche vor dem ersten Raub gewesen sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er anfänglich an, dass dies zwei Tage vorher gewesen sei (Prot. S. 15), zu einem späteren Zeitpunkt gab er an, dass dies drei bis vier Tage vorher gewesen sei (Prot. I. S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass dies ein paar Tage vor dem Überfall gewesen sei (Prot. II S. 31). Erfahrungsgemäss prägen sich derartige Vorfälle wie der behauptete bei den Betroffenen derart ein, dass die Erinnerung an Ort, Zeit und den genauen Ablauf nicht verblasst. Nicht minder atypisch für die Schilderung eines solchen Ereignisses ist deren Knappheit und Detailarmut. Auf die Frage, was diese angebliche Drohung beim Beschuldigten ausgelöst habe, antwortete dieser vor der Staatsanwaltschaft lediglich mit Angstzustände, und auch ein Nachhaken der Staatsanwältin vermochte keine Antwort zu Tage zu fördern (Urk. 10/10

      S. 15). In der erstinstanzlichen Befragung gab er immerhin an, im Leben noch nie solche Angst gehabt zu haben (Prot. I. S. 16), und anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu aus, dass er total schockiert gewesen sei in diesem Moment und noch nie in seinem Leben solche Angst verspürt und zu B. gleich gesagt habe, ok, ich mache das mit dir, um ihn zu beruhigen (Prot. II S. 31). Es fehlen aber auch hier weitere Elemente in den Schilderungen, welche für tatsächlich selbst Erlebtes sprechen, wie etwa die Beschreibung des genauen Vorgehens des Bewaffneten - anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu knapp

      aus, dass B. ein Messer aus dem Tisch gezogen und ihn direkt angesprungen habe (Prot. II S. 30 f.) - oder die Schilderung der dadurch ausgelösten Gefühle und Ängste. Anschaulich dazu ist die Schilderung von C. , dem Opfer des Raubes in D. , welche vom Beschuldigten mit einem Messer bedroht wurde. Deren Schilderung ist ausführlich, detailliert und insbesondere die Schilderung ihrer Gefühlslage spricht für tatsächlich selbst Erlebtes (Urk. 16/2). Dies ist bei den Schilderungen des Beschuldigten nicht der Fall.

    5. Noch weit unglaubhafter als die Schilderung der angeblichen Drohung selbst ist jedoch die anschliessend behauptete andauernde Todesangst. Dies insbesondere im Lichte des Verhaltens des Beschuldigten unmittelbar vor, während und nach den Taten sowie seinen eigenen Schilderungen dazu, nachdem er das Geständnis abgelegt hatte.

      So hat der Beschuldigte betreffend den ersten gemeinsamen Überfall vorgeschlagen, die Tankstelle in E. zu überfallen. Er führte diesbezüglich aus, er habe nicht so tun können, als würde er mitmachen, und dann sagen, er wisse nicht, wo der Überfall stattfinden könnte. So habe er einfach einen Vorschlag gemacht (Prot. II S. 34). Dies entspricht nicht dem Verhalten eines widerstandsunfähigen Opfers. Ein tatsächlich einem unwiderstehlichen psychischen Zwang Ausgesetzter wäre nicht in der Lage gewesen, einen solchen Vorschlag zu unterbreiten oder hätte sich zumindest ideenarm geben. Auch der Umstand, dass B. und der Beschuldigte die genaue Vorgehensweise beim Überfall zwei Tage vorher absprachen und der Beschuldigte sich überlegte, dass es wohl besser sei, wenn er das Messer führe und B. sich darüber gefreut habe, sprechen eine deutliche Sprache: Es gab nicht einen Täter mit seinem willfährigen Gehilfen, sondern es standen sich zwei Komplizen auf selber Augenhöhe gegenüber (Prot. I. S. 18).

    6. Es war ja auch nicht so, dass der Beschuldigte bei den Überfällen lediglich untergeordnete Aufgaben ausführte. Bei den beiden Überfällen in F. und D. war es der Beschuldigte, welcher die Baustellen vorab ausgekundschaftet hatte, auf die man sich zurückziehen und auf die Flucht vorbereiten konnte (Prot. I. S 20, Prot. II S. 34). Dass der Beschuldigte eher als leader am Tatort

      erschien, bestätigten die beiden Opfer G. und C. , indem sich aus deren Schilderungen keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschuldigte lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt hatte (Urk. 16/1, 16/2).

    7. Auch das Resultat der Auswertungen der Mobiltelefone von B. und dem Beschuldigten widerlegen die Opfervariante des Beschuldigten: So grüssten sich die beiden regelmässig unter Verwendung des Kosenamens Bro, welcher Begriff als englische Abkürzung des Wortes Bruder mittlerweile mehr und mehr auch hierzulande unter sehr guten und engen Freunden verwendet wird. Auch aus der Art der geführten Konversationen wird klar, dass hier zwei gute Freunde miteinander sprechen und sich nicht Täter und Opfer gegenüber stehen. Die Taten wurden eindeutig miteinander abgesprochen, wobei wiederum der Eindruck vermittelt wird, dass der Beschuldigte die treibende Kraft war (Urk. 21/2). So fragte B. am 24. Oktober 2015 Seli Sache mitneh, worauf der Beschuldigte mit Ja Bro. Nimm no tasche und hesch de gas antwortete. Aus dem Umstand, dass die Mutter B. s diesem zuvor eine CO2-Pistole abgenommen hatte ist klar, dass mit de gas eine (Gas-)Pistole gemeint war (Urk. 21/2 S. 2). Letztlich ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte kurz nach der Tat vom 6. November 2015 kurz hintereinander insgesamt 10 Mal den Anschluss von B. gewählt hat, als klares Indiz gegen die Rolle des einem unwiderstehlichen psychischen Zwang ausgesetzten Opfers zu werten (Urk. 21/2 S. 3). Auf die Frage seiner Beziehung zu B. hatte der Beschuldigte - dieser Beurteilung entsprechend - auch einmal ausgesagt, dieser sei für ihn wie ein kleiner Bruder (Urk. 10/8

      S. 9 f.).

    8. Wenngleich die Verteidigung ausführte, lediglich die Beute aus dem von

      B. alleine begangenen Raub sei für einen Bordellbesuch ausgegeben worden und so die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen versucht, dass der Beschuldigte die Raubtaten als Mittäter und nicht etwa als willenloses Werkzeug beging (Urk. 81 S. 16), so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung die Frage, ob er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Raubtaten wiederholt in Bordelle, in den Club in H. , gegangen sei, mit ja beantwortete (Prot. II S. 31). Ferner hielt sich der Beschuldigte auch nach der letzten Raubtat, unmittelbar vor seiner Verhaftung, bei seiner Freundin im Bordell in H. auf (Urk. 159 S. 9 E. 4). Diese Umstände sind als Indizien dafür zu

      werten, dass der Beschuldigte zwecks Finanzierung seiner Vergnügen zur Begehung der ihm angelasteten Raubtaten nicht abgeneigt war, zumal er zum besagten Zeitpunkt seine gut bezahlte Stelle als Plattenleger bereits aufgegeben und finanziell von seinen Geschwistern abhängig war (Prot. II S. 26 f.).

      Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, wie die Beute geteilt worden sei, aus, dass diese halbe halbe aufgeteilt worden und für Drogen und Bordellbesuche ausgegeben worden sei. Er habe sodann noch eine Wohnung mit dem Geld bezahlt und es für Ferien in Rumänien mit der Freundin ausgegeben (Prot. II S. 35). Folglich zeugen auch das Aufteilen der Beute und das anschliessende Verprassen von Teilen derselben in Form von (teilweise) gemeinsamen Bordellbesuchen von unbelasteter Freundschaft: Wer Todesängste aussteht, dem steht der Sinn nicht nach solchen Ausschweifungen.

    9. Und schliesslich würde selbst dann keine rechtfertigende bzw. schuldausschliessende Situation vorliegen, wenn die nötigende Todesdrohung den Beschuldigten im Zeitpunkt der Raubüberfälle noch derart bestimmte, dass er in einer Notstandssituation gemäss Art. 17 f. StGB oder gar als mittelbarer Täter handelte. Der Beschuldigte hätte - im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 17) und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 159 S. 7) - nach der angeblichen Drohung ohne weiteres Hilfe bei der Polizei suchen können.

      Ferner erweckt der Beschuldigte auch nicht den Eindruck, als Person generell auf Druckversuche empfindlich zu reagieren und sich leicht einschüchtern zu lassen. Ganz im Gegenteil: Er leugnete trotz mehrmonatiger Untersuchungshaft, zahlreichen hartnäckigen Befragungen und erdrückender Beweislast die ihm vorgeworfenen Taten mit grosser Gelassenheit.

  5. Die Ausführungen des Beschuldigten zur angeblichen Drohung durch B. und der dadurch bei ihm ausgelösten Todesangst erweisen sich aufgrund obiger Erwägungen als unglaubhaft. Selbst wenn nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass eine Drohung erfolgt ist, hatte diese gewiss keinen Nötigungsnotstand zur Folge. Vielmehr ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten einerseits (konsequentes Bestreiten der Taten gefolgt von spätem Geständnis, ohne allerdings die Todesdrohung geltend zu machen), sowie dem

    Verhalten des Beschuldigten während der Taten andererseits davon auszugehen, dass er sich nicht willfährig - zwecks Besänftigung B. s - sondern vielmehr aus freiem Willen tatkräftig an den Raubtaten beteiligte. Die vom Beschuldigten geltend gemachte anhaltende Todesangst wirkt aufgrund sämtlicher obiger Erwä- gungen konstruiert und nicht lebensnah.

    Es liegen somit keine Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe vor.

  6. Aus dem Gesagten ergibt sich sodann weiter, dass der Beschuldigte mehrfach handelte und das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt ist. Es kann hierzu grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 11 ff.). Allerdings liegt keine mehrfache Bandenmässigkeit vor. Der Umstand, dass die beiden Beschuldigten mehrere Raubtaten verübten, wird eben gerade definitionsgemäss vom Begriff der Bandenmässigkeit erfasst, und dem Beschuldigten wird ja nicht vorgeworfen, Mitglied in mehreren Banden gewesen zu sein.

  7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.

  1. Sanktion

    1. Methodik, Strafrahmen und Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens

      Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und korrekt dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verweisen werden kann (Urk. 81

      S. 21 - 23, Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Objektive Tatkomponente des bandenmässigen Raubes

      Zu berücksichtigen gilt es, dass die Zweierbande zwar die kleinstmögliche Bande ist, dass sich die besondere Gefährlichkeit, welche sich durch den Zusammenschluss ergibt, bei - wie vorliegend - zwei besonders freundschaftlich verbundenen Tätern jedoch durchaus auch höher sein kann, als bei mehreren lose verbundenen Bandenmitgliedern.

      Entgegen der Vorinstanz ist das Vorgehen der Täter jedoch nicht als beinahe professionell einzustufen (Urk. 81 S. 24). Der erwähnte Organisationsgrad und die gegenseitige Absprache ist bandentypisch und deshalb nicht besonders zu Ungunsten der Täter zu werten. Auch der Umstand, dass die Täter bereits nach der dritten Tat gefasst wurden, zeigt, dass sie nicht besonders raffiniert vorgegangen sind. Ganz im Gegenteil ist der Versand einer Foto samt verräterischem Kommentar aus der unmittelbaren Nähe des Tatorts und unmittelbar nach der Tat ziemlich unbedarft und zeugt von wenig Professionalität.

      Demgegenüber gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Täter ein Messer mitgeführt haben. Zwar kein solches, welches die Qualifikation der gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt, aber immerhin ein Nötigungsmittel der starken Kategorie, welches bei einem Opfer eine ungleich grössere Drohwirkung erzielt, als etwa eine geballte Faust.

      Schliesslich ist auch die Anzahl von drei Einzeltaten im Lichte der Qualifikation der Taten als bandenmässige Begehung als vergleichsweise gering und die Tat in objektiver Hinsicht somit gerade noch knapp mittelschwer einzustufen.

    3. Subjektive Tatkomponente des bandenmässigen Raubes

      Wie oben unter II. ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter Einfluss einer schwersten Drohung gehandelt hatte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte.

      Dabei fällt auf, dass er durchaus die Voraussetzungen und die Möglichkeiten gehabt hätte, um mit ehrlicher Arbeit ein gutes Einkommen zu erzielen. Als Plattenleger verdiente er monatlich zwischen Fr. 6'000.- und Fr. 7'000.-. Vernünftige Gründe, weshalb er diese Tätigkeit aufgegeben hatte, konnte er nicht angeben. Insgesamt entsteht somit der Eindruck, dass er keine Lust mehr zum Arbeiten hatte und sich stattdessen vermehrt im Milieu bewegte und dem Müssiggang frön- te. So gab er denn auch im Rahmen der polizeilichen Befragung zur Person an, dass er sich den Grund, weshalb er mit Arbeiten aufgehört habe auch nicht erklären könne. Er wisse nicht, warum er plötzlich keine Lust auf Nichts und Niemanden mehr gehabt habe, obwohl ihm sein Geschäftspartner immer wieder angeboten habe, bei ihm zu arbeiten (Urk. 35/3 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese plötzliche Lustlosigkeit. Ferner führte er aus, dass er die Firma nach einem Streit mit dem Geschäftspartner schnell aufgegeben habe. Er habe jedoch nicht mehr in die Firma zurückkehren wollen, obwohl ihm der ehemalige Geschäftspartner die Rückkehr angeboten habe (Prot. II S. 26). Von finanzieller Not, geschweige denn von unverschuldeter finanzieller Not, kann somit keine Rede sein.

      Wohl hat er aus der Beute auch Auslagen des täglichen Bedarfs gedeckt, der Lö- wenanteil wurde jedoch für einen ausschweifenden Lebenswandel verwendet, namentlich für Drogen, Alkohol und Bordellbesuche.

      Das subjektive Tatverschulden ist somit, entgegen der Vorinstanz, als eher schwer einzustufen.

    4. Hypothetische Einsatzstrafe

      Trotz dieser abweichenden Beurteilung erweist sich die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe durch die Vorinstanz auf 40 Monate Freiheitsstrafe als im Resultat zutreffend. Auch die allgemeinen Ausführungen in diesem Zusammenhang erweisen sich als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 25).

    5. Objektive und subjektive Tatkomponente der Hehlerei

      Diesbezüglich kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 25).

    6. Täterkomponente

      Die Vorinstanz hat die Biographie und die Vorstrafensituation korrekt wieder gegeben, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Die daraus gezogenen Schlüsse, insbesondere dass auf eine Straferhöhung wegen der Vorstrafe verzichtet werde, erweist sich als sehr wohlwollend, ist jedoch im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen (Urk. 81 S. 26).

      Auch das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren wirken sich auf die Strafzumessung insgesamt neutral aus. Zwar legte der Beschuldigte nach rund 4 Monaten Untersuchungshaft ein Geständnis ab, dies jedoch bei einer derart erdrückenden Beweislage, welche ihm vernünftigerweise keine andere Wahl liess. Selbst bei dieser Ausgangslage wäre sein Geständnis nur noch in sehr eingeschränktem Ausmass zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Nachdem er aber selbst dieses Geständnis noch relativierte, indem er wahrheitswidrig angab, unter Zwang gehandelt zu haben und damit sein Geständnis faktisch wiederrufen hat, ist ihm unter diesem Titel nichts zu seinen Gunsten anzurechnen.

    7. Fazit

      Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Davon gelten in Anwendung von Art. 51 StGB 585 Tage als durch Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafantritt geleistet.

    8. Strafzumessung für mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

    Dazu kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 27, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen, wobei die Busse zu bezahlen ist, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

  2. Vollz ug

    Bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten Dauer ist in Anwendung der Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB der Aufschub nicht mehr möglich und die Strafe deshalb zu vollziehen.

  3. Beschlagnahme

    Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, der Entschädigungen, der Geldstrafen und Bussen nötig ist. Verfahrenskosten können mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO). Folglich ist die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'990.- (A009'026'759) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Im Übrigen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, mit Ausnahme der Dispositionen hinsichtlich Strickkapuzenpullovers, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 81 S. 29 ff.).

  4. Schadenersatz -/Genugtuungsforderungen

    1. Zivilklage der I. AG

      Diesbezüglich kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81

      S. 32 ff.). Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft 1 Fr. 1'960.- Schadenersatz nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

    2. Zivilklage der J. AG

      Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 35). Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerschaft 2 auf den Zivilweg zu verweisen.

    3. Zivilklage von K.

    Diesbezüglich kann, ebenfalls zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81

    S. 35 ff.). Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft 3

    Schadenersatz von Fr. 1'650.- (Kosten Psychologin) zuzüglich Zins zu 5 % seit

    10. Dezember 2015 zu bezahlen. Alsdann ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit

    21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft 3 abzuweisen.

  5. Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kostenauflage (Dispositivziffer 13) ist ausgangsgemäss zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.- aufzuerlegen sind.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 27. September 2016 (Verfahren Nr. DG160051) bezüglich der

    Dispositivziffer 1 teilweise (Verurteilung Hehlerei und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sowie der Dispositivziffern 5 (Vernichtung von Asservaten), 6 (Herausgabe des sichergestellten Strickkapuzenpullovers) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist ferner schuldig des bandenmässigen Raubes

    im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 585 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

  3. Die Busse ist zu bezahlen.

    Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon 6 Plus (Asservat Nr. A008'718'125) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    25. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'990.- (A009'026'759) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'960.- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.

  7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerschaft 2 auf den Zivilweg verwiesen.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 Schadenersatz von Fr. 1'650.- (Kosten Psychologin) zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Dezember 2015 zu bezahlen.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft 3 abgewiesen.

  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.

  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • das Flughafengefängnis durch den zuführenden Polizeibeamten

    • die Privatklägerin 1, I. AG, [Adresse]

    • die Privatklägerin 2, J. AG, [Adresse]

    • die Privatklägerin 3, K. , [Adresse]

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • das Bundesamt für Polizei (fedpol)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschluss Dispositiv Ziff. 1 und Erkenntnis Dispositiv Ziff. 4)

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

  14. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Rissi

Zur Beac htung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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