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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB160476: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat gegen A. geklagt, der beschuldigt wurde, in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung gefahren zu sein. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschuldigte für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.- verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 2'000.00 angesetzt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'519.90. Die Untersuchungskosten und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Anwältin der Beschuldigten wird mit Fr. 4'300.- entschädigt, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung von der Staatskasse übernommen werden. Die Beschuldigte hat die Möglichkeit, die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB160476

Kanton:ZH
Fallnummer:SB160476
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160476 vom 27.02.2017 (ZH)
Datum:27.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Behandlung; Alkohol; Massnahme; Urteil; Geldstrafe; Verteidigung; Recht; Anklagebehörde; Weisung; Tagessätze; Dielsdorf; Tagessätzen; Bezirk; Gericht; Sozialdienste; Verschulden; Bericht; Probezeit; Gutachten; Freiheitsstrafe; ässig
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 94 StGB ;
Referenz BGE:135 IV 180; 136 IV 1; 136 IV 55;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB160476

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160476-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 27. Februar 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 21. Juni 2016 (GG160005)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 27 S. 21 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig

    • des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie

    • des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.-.

  3. Die Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der Beschuldigten wird die Weisung erteilt, die beim Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf (lic. phil. B. , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) begonnene ambulante Behandlung mindestens für die Dauer der Probezeit fortzusetzen.

  5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 40.00 Auslagen Polizei

    Fr. 5'079.90 Auslagen Gutachten

    Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 4'300.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWSt) Fr. 12'519.90 Total

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  7. Rechtsanwältin lic.iur. X. wird für ihre Bemühungen und Kosten als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit Fr. 4'300.entschädigt.

  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

    Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach die Beschuldigte dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

  9. (Mitteilungen)

  10. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

    21. Juni 2016 und Abweisung der von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland erhobenen Berufung dagegen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46 S. 1)

    1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf vom 21. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

    3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

    4. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung.

    5. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  1. Verfahrensgang

    Mit obenerwähntem Urteil der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 (Urk. 29) wurde die Beschuldigte des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.-bestraft, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt und eine Weisung zur Fortsetzung der beim Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf begonnene ambulante Behandlung mindestens während einer Probezeit von zwei Jahren erteilt wurde (Urk. 29 S. 21). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 27. Juni 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 24). Das begründete Urteil wurde der Anklagebehörde am

  2. November 2016 zugestellt (Urk. 28/1), woraufhin diese mit Eingabe vom

7. November 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 30). Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 innert Frist mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt werde (Urk. 30). Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Februar 2017 in Anwesenheit der Beschuldigten und deren amtlichen Verteidigerin sowie der Stellvertretenden Leitenden Staatsanwältin statt (Prot. II S. 4).

  1. Umfang der Berufung

    1. Die Anklagebehörde beschränkte die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe sowie die Anordnung der ambulanten Massnahme mit Aufschub resp. die Erteilung einer entsprechenden Weisung (vgl. Urk. 30).

    2. Bei dieser Ausgangslage sind die Urteilsdispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch) und die Urteilsdispositiv-Ziffern 5 - 8 (Kostenregelung) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Demgegenüber stehen die übrigen Urteilsdispositiv-Ziffern (d.h. Ziffern 2 -

4) zur Disposition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

II. Sanktion
  1. Ausgangslage

    1. Die Beschuldigte führte am 4. Juli 2015 um ca. 12:40 Uhr das Fahrzeug der Marke Opel Corsa C12, ZH , wissentlich und willentlich von ihrem Wohnort herkommend bis auf den Parkplatz C. an der ..strasse .. in D. [Ortschaft] mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2.4 Gewichtspromille. Zudem lenkte die Beschuldigte das gleiche Fahrzeug am 19. Juli 2015 um ca. 15:45 Uhr an der

      strasse in E. , wobei sie nicht über den erforderlichen Führerausweis

      verfügte, weil ihr dieser am 4. Juli 2015 entzogen worden war, was die Beschuldigte wusste (Urk. 14).

    2. Die Vorinstanz fällte wie bereits eingangs angeführt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.-aus, schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf und erteilte für die Dauer der Probezeit eine Weisung zur Fortsetzung der bereits begonnenen ambulanten Behandlung (Urk. 29 S. 21).

    3. Die appellierende Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen; diese sei zu vollziehen. Überdies sei

      eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung (Urk. 30 S. 4; Urk. 46 S. 1).

    4. Zur Begründung ihrer Berufung beanstandet die Anklagebehörde zusammenfassend, dass das von der Vorinstanz als nicht mehr leicht qualifizierte Verschulden für die Trunkenheitsfahrt angesichts des relevanten Strafrahmens von drei Jahren nicht zu einer Einsatzstrafe von lediglich 90 Tagessätzen führen könne, und weist auf die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin, gemäss welchen im Regelfall bei zwei Promille eine Strafe von mindestens 100 Tagessätzen empfohlen wird. Dass die Beschuldigte lediglich 15 Tage später wiederum ein Fahrzeug führte, obwohl ihr der Führerausweis abgenommen worden war, erscheine insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens erschwerend, wobei das Verhalten der Beschuldigten als gerade noch leicht erscheine. Unter Berücksichtigung des Geständnisses erscheine eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten sowie den weiteren persönlichen Verhältnissen angemessen (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 46

      S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Anklagebehörde, dass eine Geldstrafe im vorliegenden Fall weitaus einschneidender für die Beschuldigte wäre, da diese angesichts der ungünstigen Prognose vollzogen und im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe nicht zugunsten einer vorliegend notwendigen Massnahme aufgeschoben werden könnte (Urk. 46 S. 4).

    5. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zur Berufungsantwort im Wesentlichen aus, dass in den allgemeinen Vorbemerkungen der Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich festgehalten werde, dass aufgrund konkreter Umstände von diesen durchaus abgewichen werden könne und müsse. Eine starre und schematische Anwendung solcher Straftaxen würde einen klaren Widerspruch zum Legalitätsprinzip bilden, verengten doch Strafmassempfehlungen den gesetzlich festgelegten Rahmen der entsprechenden Straftatbestände. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatzstrafenkataloges würde eindeutig Bundesrecht verletzen (Urk. 47 S. 4 mit Verweis auf BGE 6S.560/1996 und BGE 6S.350/004). Die Verteidigung führte weiter aus,

      dass die Vorinstanz aufgrund nachvollziehbarer und überzeugender Gründe zum Schluss gelangt sei, dass nicht ein Ausbund an krimineller Energie zu den beiden vorgeworfenen Taten geführt habe, sondern eine Suchtkrankheit auf der einen Seite der Auslöser für die Trunkenheitsfahrt gewesen sei und beim zweiten Vergehen mehr ein Mangel an Überlegung vorgelegen habe. Ferner wies die Verteidigung auf die positive Entwicklung der Beschuldigten, deren Krankheitseinsicht und den grossen Einsatz, ihr Alkoholproblem zu bekämpfen, hin (Urk. 47 S. 4 f.).

  2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

    1. Die Vorinstanz erwähnte korrekt, dass bei der Strafzumessung das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Dabei ist vorliegend Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht, anzuwenden. Zudem wies die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unterbzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens hin (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass beide von der Beschuldigten verwirkten Straftatbestände eine abstrakte Strafdrohung von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe vorsehen, mithin die abstrakte Strafdrohung für beide zu beurteilenden Delikte identisch ist (vgl. Urk. 29 S. 8 mit Verweis auf Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend das Fahren in fahrunfähigem Zustand als schwerer zu gewichten (vgl. Urk. 29 S. 8 f.), weswegen zunächst die Einsatzstrafe für dieses Delikt zu bestimmen ist.

    2. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung sowie zur Unterscheidung zwischen Tatund Täterkomponente resp. objektiver Tatschwere und subjektivem Tatverschulden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 29 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  3. Tatkomponente

    1. Fahren in fahrunfähigem Zustand

      1. Zur Tatkomponente bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und dort zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beschuldigte habe durch ihre Trunkenheitsfahrt um die Mittagszeit Verkehrsteilnehmer wie auch Passanten wenn auch nur abstrakt erheblich gefährdet. Zwar sei sie gestützt auf den Polizeirapport verlangsamt unterwegs gewesen, sie sei jedoch unsicher und wiederholt in der Strassenmitte anstatt auf der rechten Strassenseite gefahren (Urk. 29 S. 10, mit Verweis auf Urk. 2 S. 1). Dabei habe die Strecke an einem Schulhaus vorbeigeführt. Letztlich sei es dem Glück der Beschuldigten zuzuschreiben, dass trotz ihrer gefährlichen Fahrweise keine Dritten konkret gefährdet sogar verletzt worden seien. Der hohe Promillewert von vorliegend 2.4 Gewichtspromille werde an sich bereits durch die höhere Strafandrohung berücksichtigt. Angesichts der Umstände, dass bereits ein Blutalkoholwert von 0.8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration gelte und die Beschuldigte diesen Grenzwert gleich dreifach übertroffen habe, erhöhe sich die Tatschwere dennoch (vgl. Urk. 29 S. 10 f. mit Verweis auf Urk. 5/1). Eher mindernd wirke sich auf die Tatschwere aus, dass die Beschuldigte nur eine kurze Strecke zurückgelegt habe, womit der Gefährdungsraum in örtlicher und zeitlicher Hinsicht noch als klein bezeichnet werden könne.

        Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt sei, sich trotz ihres hohen Blutalkoholwertes mit ihrem Fahrzeug auf die Strasse zu begeben. Obwohl es ihr - unter Inkaufnahme einer gewissen Anstrengung auch möglich gewesen wäre, diese Strecke zu Fuss zurück zu legen, habe sie sich in ihr Fahrzeug gesetzt, um noch mehr Wein einzukaufen. Die Tat erscheine unter den gegebenen Umständen zwar nicht entschuldbar, jedoch sei zumindest im Ansatz nachvollziehbar, dass in einem Suchtmoment das Bedürfnis nach mehr Substanz vorherrschend sei (vgl. Urk. 29 S. 11).

        Zusammenfassend ging die Vorinstanz von sowohl bezüglich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Fall aus und bewertete das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht (vgl. Urk. 29 S. 11).

      2. Die Anklagebehörde störte sich in ihrer Berufungserklärung sowie begründung am Argument der Vorinstanz, wonach nachvollziehbar sei, dass die Beschuldigte die Fahrt unternommen habe, da das Bedürfnis der Beschuldigten nach mehr Substanz in einem Suchtmoment vorherrschend sei. Sie brachte in diesem Zusammenhang zudem vor, dass der Beschuldigten angesichts der kurzen Strecke zwischen deren Wohnort und dem Einkaufsort jederzeit sehr wohl zuzumuten gewesen wäre, die Einkäufe zu Fuss, per Fahrrad mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen (vgl. Urk. 30 S. 2; Urk. 46 S. 2 f.). Es mag nun zutreffen, dass das Verlangen der Beschuldigten nach mehr Alkohol in ihrem damaligen Zustand beim Entscheid, das Fahrzeug zu benutzen, mitspielte. Dieser Umstand kann hinsichtlich des Verschuldens jedoch nicht begünstigend gewertet werden, zumal auch mit Blick auf das über die Beschuldigte erstellte Gutachten vom 4. Dezember 2015 nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. 7/5 S. 24). Zudem ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, zumindest den Bus zu benützen. Zwar handelte es sich bei der Strecke um eine relativ kurze Distanz von 1.9 Kilometern (vgl. Google-Maps) und war die Beschuldigte gemäss Protokoll der Kantonspolizei Zürich verlangsamt unterwegs, jedoch schaffte sie dadurch, dass sie wiederholt in der Strassenmitte anstatt auf der rechten Seite fuhr (vgl. Urk. 2 S. 1), ein erhöhtes Gefahrenmoment. Hervorzuheben ist mit der Vorinstanz, dass die Beschuldigte um die Mittagszeit (12:40 Uhr) auf der Strasse unterwegs war, um

        eine Zeit also, in welcher gerade im Ortszentrum beim C.

        üblicherweise

        vermehrt Verkehrsteilnehmer sowie Passanten unterwegs sind, worauf auch die Anklagebehörde in ihrer Berufungserklärung zu Recht hinwies (vgl. Urk. 30 S. 2; Urk. 46 S. 3). Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich insgesamt als zutreffend, wobei auch der Bewertung des Verschuldens für die Fahrt vom

  4. Juli 2015 als nicht mehr leicht beizupflichten ist, was auch die Anklagebehörde nicht bemängelt (vgl. Urk. 29 S. 11; Urk. 30 S. 2; Urk. 46 S. 2).

      1. Die Kritik der Anklagebehörde, die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen entspreche angesichts des relevanten Strafrahmens von 3 Jahren nicht annähernd einem nicht mehr leichten Verschulden, ist nicht einfach von der Hand zu weisen: Korrekt ist, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens führt (BSK StGB I-W IPRÄCHTIGER, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002; weiter auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9

        S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit

        Hinweisen).

        Vorliegend wiegt das Verschulden mit der Vorinstanz nicht mehr leicht und liegt somit an der Grenze des unteren zum mittleren Drittels des Strafrahmens. Eine Einsatz-Freiheitsstrafe von einem Jahr, respektive Einsatz-Geldstrafen von 360 Tagessätzen, liegen jedoch unbestreitbar jenseits jeglicher Praxis zu vergleichbaren Delikten. Dies ergibt sich bereits aus den auch durch die Anklagebehörde zitierten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: Eine Trunkenheitsfahrt mit über 2 Gewichstpromillen Blutalkoholgehalt wird gemäss diesen mit mindestens 100 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erweist sich angesichts dessen somit als eindeutig zu tief. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte Ersttäterin ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die genannte (wenn auch nur als Anhaltspunkt dienende) Grenze von 100 Tagessätzen unterschritten werden müsste, insbesondere angesichts der verschiedenen verschuldenserhöhenden Momente. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe 4 Monaten Freiheitsstrafe scheint dem Verschulden der Beschuldigten für die Trunkenheitsfahrt als angemessen.

    1. Fahren ohne Berechtigung

      1. Bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erwog die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere zusammengefasst, dass mit dem

        tatbestandsmässigen Verhalten der Beschuldigten für sich alleine betrachtet keine übermässige Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einhergehe. Sie habe dadurch keine höhere Gefahrensituation für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, als wenn sie mit ihrem Führerausweis unterwegs gewesen wäre. Dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug zum Deliktszeitpunkt nicht beherrscht hätte, sei weder aus den Akten ersichtlich noch von der Anklägerin vorgebracht worden. An der grundsätzlichen Fahrtauglichkeit der Beschuldigten sei nicht zu zweifeln. Vielmehr sei das Fahren ohne Berechtigung als Widersetzung gegen die vorsorgliche Administrativmassnahme zu werten, womit ein weiterer Schutzbereich der Norm, nämlich Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen, tangiert werde. In diesem Zusammenhang falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte nur rund zwei Wochen nach Entzug des Ausweises bereits wieder mit ihrem Fahrzeug gefahren sei. Durch dieses Verhalten habe die Beschuldigte die amtliche Anordnung in grober Weise missachtet, was eine gewisse kriminelle Energie voraussetze (Urk. 29 S. 12 f.).

        Bezüglich der subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, der direkte Vorsatz der Beschuldigten hinsichtlich des Führens des Fahrzeuges ohne Berechtigung falle verschuldenserhöhend ins Gewicht. Bei der zurückgelegten sehr kurzen Strecke, der fehlenden Dringlichkeit der Fahrt und der sich geradezu aufdrängenden Möglichkeit, die Einkäufe auch zu Fuss per Fahrrad zu erledigen, erscheine das Verhalten der Beschuldigten weniger kriminell denn unbedacht und vor allem aus Bequemlichkeit herrührend. Das diesbezügliche Verschulden qualifizierte die Vorinstanz als noch leicht (Urk. 29 S. 13).

      2. Mit der Anklagebehörde ist hinsichtlich der Fahrt vom 19. Juli 2015 festzuhalten, dass die Beschuldigte dadurch bewusst und willentlich einer Bestimmung zuwiderhandelte, welche unter anderem die Durchsetzung administrativer Massnahmen schützt (vgl. Urk. 30 S. 3). Hervorzuheben ist, dass ein Handeln aus Bequemlichkeit das Verschulden keinesfalls relativiert, im Gegenteil kommt auch dabei die erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber behördlicher Anordnungen zum Ausdruck. Dass überhaupt keine Dringlichkeit für die inkriminierte Fahrt bestand und es der Beschuldigten für die kurze Strecke ohne weiteres möglich gewesen

        wäre, das Fahrrad zu benutzen und die Einkäufe (Milch und Katzenfutter) in einem Gepäckträgerkorb Rucksack zu transportieren, ist verschuldenserschwerend zu gewichten. Bezüglich der Fahrt ohne Berechtigung ist mit der Vorinstanz im Ergebnis dennoch von einem noch leichten Verschulden auszugehen, welcher Bewertung auch die Anklagebehörde zustimmt (vgl. Urk. 30 S. 3).

    2. Damit ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand unter Berücksichtigung der Regeln gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 30 Tagessätze resp. 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

  1. Täterkomponenten

    1. Zu den Täterkomponenten führte die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten an (Urk. 29 S. 14). Aus den mit Eingabe der Verteidigung vom 21. Dezember 2016 eingereichten Unterlagen sowie den Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass diese nebst ihrer bisherigen 80%-Stelle seit Oktober 2016 zusätzlich zu

      einem 20%-Pensum beim Malergeschäft F.

      für einen Nettolohn von

      Fr. 1'314.25 tätig ist und dass sie seit Januar 2017 Beiträge an die Säule 3a von Fr. 270.-monatlich leistet (Urk. 37/1-11). An der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass die Beschuldigte an den Wochenenden Malkurse gibt und einen guten Freundeskreis hat (Urk. 47 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 6; Urk. 45 S. 3).

    2. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wiegen mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor und wird auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweist und über einen tadellosen Leumund verfügt (Urk. 29 S. 14 mit Verweis auf Urk. 11/1 und BGE 136 IV 1 Erw. 2.6.4.). Auch wenn die Vorinstanz angesichts der am 19. Juli 2015 (Zeitpunkt der zweiten inkriminierten Fahrt) rein formell noch nicht erfolgten Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 StPO davon ausging, dass keine Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung vorliegt (vgl. Urk. 29 S. 14), ist dennoch spürbar straferhöhend zu

      veranschlagen, dass die Beschuldigte lediglich 15 Tage nachdem sie von der Polizei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgegriffen, sie im Anschluss daran einer ärztlichen Untersuchung beim IRM unterzogen und ihr der Führerausweis entzogen wurde, erneut delinquierte. Eine formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft lag zu jenem Zeitpunkt wohl nur deshalb noch nicht vor, weil auf den ärztlichen Bericht betreffend Blutalkoholanalyse gewartet wurde. Dass eine Strafuntersuchung gegen sie unausweichlich war, musste der Beschuldigten bei dieser Ausgangslage von allem Anfang an jedenfalls klar sein.

    3. Die Beschuldigte lebt seit Oktober 2015 grundsätzlich alkoholabstinent, wenn es auch gemäss deren eigenen Aussagen zu einzelnen Rückfällen gekommen ist (Urk. 45 S. 5 und 7). Sie nahm unmittelbar nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Februar 2016 Kontakt mit dem Zweckverband der Sozialdienste des Bezirkes Dielsdorf (Beratung Suchtprobleme) auf, wo sie seither und weiterhin regelmässig (jede Woche alternierend) Einzelund Gruppentherapiesitzungen bei einer Fachpsychologin für Psychotherapie absolviert (Urk. 21/1, vgl. auch neuer Bericht vom 23. Februar 2017 Urk. 42 S. 1; Urk. 45

      S. 3 ff.). Zudem bezieht sie seit Juli 2016 unter regelmässiger Aufsicht einer Psychiaterin Antidepressiva (Urk. 45 S. 5). Der Umstand, dass sich die Beschuldigte aus eigener Initiative in eine Suchttherapie begeben und sich einer auch medikamentösen Behandlung unterzogen hat und nach wie vor unterzieht, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz leicht strafmindernd zu veranschlagen. Auch die Geständnisse der Beschuldigten wiegen leicht strafmindernd, obwohl mit der Vorinstanz eine an sich klare Beweislage vorlag (vgl. Urk. 29 S. 15). Schliesslich ist der Beschuldigten ebenso leicht strafmindernd zugute zu halten, dass sie vor Vorinstanz eine gewisse Reue bekundete (vgl. Prot. I S. 7), was sie auch an der Berufungsverhandlung deutlich tat (Prot. II S. 6).

    4. In einer Gesamtwürdigung der Täterkomponenten ergibt sich zusammengefasst, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten gegenseitig aufwiegen.

  2. Fazit

    Insgesamt erweist sich damit eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe resp. 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

  3. Sank tions art

    1. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid auf eine Geldstrafe, die Anklagebehörde beantragt hingegen eine Freiheitsstrafe. Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liegt unter 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten, in einem Bereich also, in dem nach der Konzeption des Gesetzgebers grundsätzlich eine Geldstrafe auszufällen ist, was auch die Vorinstanz richtig erkannte.

    2. Die Beschuldigte ist Ersttäterin und verfügt über einen tadellosen Leumund (Urk. 32). Allerdings bestehen gewisse Zweifel an der Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten angesichts der zweiten Fahrt, welche diese nur gerade 15 Tage nach ihrer Trunkenheitsfahrt und dem damit verbundenen Führerausweisentzug unternahm. Der Beschuldigten dafür zu halten sind jedoch deren neuerliches Alkoholproblembewusstsein und die Therapiemotivation (vgl. Urk. 45 S. 4 und 7). Grundsätzlich kann sodann bei der Beschuldigten als Ersttäterin davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe diese genügend zu beeindrucken vermag, um eine ausreichend präventive Wirkung zu erzielen. Damit ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen.

    3. Zur Tagessätzhöhe ist folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte verdient bei der G AG Fr. 4'623.-ohne 13. Monatslohn (Urk. 37/1-3) sowie beim Maler-

geschäft F.

Fr. 1'425.-inkl. 13. Monatslohn (Urk. 37/4). Im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfügte sie über kein Vermögen (Urk. 25

S. 3, Urk. 37/6). Nach wie vor tilgt sie monatlich eine Schuld von Fr. 50.-- (Urk. 37/8), zahlt einen Mietzins für Wohnung und Atelier von Fr. 1'103.-- (Urk. 37/9) und Krankenkassenprämien von Fr. 428.-- (Urk. 37/10). Gemäss Verteidigung bezahlt die Beschuldigte neu monatliche Beiträge von Fr. 270.-an die Säule 3a. Zudem sei auch die Steuerrechnung nun höher, weil die Beschuldigte 20% mehr arbeite (Urk. 35). Die Lebenshaltungskosten sind mit der Vorinstanz

auf Fr. 1'200 (Grundbetrag Einzelperson) zu veranschlagen (vgl. Urk. 29 S. 16). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und angesichts des zusätzlichen Verdienstes beim Malergeschäft F. erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.-heute als angemessen.

III. Massnahme, Vollzug und Weisung
  1. Anträge der Parteien

    1. Die Anklagebehörde verlangt für die Beschuldigte die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB.

    2. Demgegenüber beantragte die Beschuldigte vor Vorinstanz, es sei keine Massnahme auszusprechen, sondern ihr eine Weisung im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen (vgl. Urk. 20 S. 10), was sie auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 47).

  2. Gutachten und Berichte der Sozialdienste

    1. Bei den Akten befinden sich ein über die Beschuldigte erstelltes, fachärztliches Massnahmegutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/5) sowie ein Zwischenbericht der Sozialdienste des Bezirkes Dielsdorf vom 20. Juni 2016 (vgl. Urk. 21/1). Weiter liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren einen weiteren Bericht derselben Amtsstelle vom 23. Februar 2017 einreichen (vgl. Urk. 42).

      1. Zur Deliktdynamik ist dem Gutachten zu entnehmen, gestützt auf das von der Beschuldigten Berichtete habe sie sich vor der Tat in einer psychosozialen Belastungssituation befunden, dies vor allem aufgrund der schwierigen Beziehung zu ihrem damaligen Partner aber auch aufgrund weiterer belastender Faktoren, namentlich der Demenz-Erkrankung der Mutter und der unklaren beruflichen Perspektive. Als Kompensationsstrategie habe die Beschuldigte den Konsum von Alkohol gewählt, wodurch sie eine gewisse Erleichterung und Entspannung gefühlt habe. Das Ergebnis der durchgeführten, den Zeitraum der Taten umfassenden

        Haaranalyse ist nach gutachterlicher Auffassung nur mit einem starken, chronischen Alkoholkonsum vereinbar, wobei der festgestellte erhebliche Alkohol- überkonsum mit einem einmaligen Ausnahmeereignis sicher nicht erklärbar ist (vgl. Urk. 7/5 S. 21). Das Gutachten stellte bei der Beschuldigten eine Alkoholabhängigkeitserkrankung mittleren Ausmasses fest (Diagnose zum Tatzeitpunkt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch ICD-10: F10.24; Diagnose zum Untersuchungszeitpunkt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent ICD-10: F10.20). Mit Bezug auf die aus der Krankengeschichte hervorgehende bipolar affektive Störung mit letztem dokumentierten Krankheitsschub im Jahr 2005 hielt die Gutachterin fest, zum Tatzeitpunkt dürfte diesbezüglich ein remittierter Zustand vorgelegen haben (Bipolar affektive Störung, gegenwärtig remittiert ICD-10: F31.7), wobei zum Untersuchungszeitpunkt ebenfalls keine Krankheitssymptome erkennbar gewesen seien (vgl. Urk. 7/5 S. 22 ff.). Die Gutachterin stellte weiter fest, dass die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit der Beschuldigten mit den Taten im Zusammenhang steht und weiterhin besteht, wenngleich eine Abstinenz was letztlich die im Untersuchungszeitpunkt im Normalbereich liegenden Blutwerte der Beschuldigten zeigten (vgl. Urk. 7/5 S. 15) eingehalten werde (vgl. Urk. 7/5 S. 28). Nach dem Gutachten ist die hier diagnostizierte Alkoholabhängigkeitserkrankung erfolgsversprechend in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bzw. Suchtbehandlung zu therapieren. Durch eine solche ambulant durchzuführende Behandlung liesse sich die Gefahr für neuerliche Straftaten (Trunkenheitsfahrten) reduzieren. Empfohlen werden dabei regelmässig stattfindende Abstinenzkontrollen und das Legen eines Augenmerks auf die vordiagnostizierte bipolar affektive Störung. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass die Beschuldigte obschon Hinweise auf mangelnde Krankheitseinsicht vorhanden seien zu einer ambulanten Behandlung bereit sei und auch Motivation zur Abstinenzeinhaltung zeige (vgl. Urk. 7/5 S. 29). Zur Rückfallgefahr wird im Gutachten ausgeführt, dass ohne therapeutische Massnahme mit einer erhöhten Rückfallgefahr in erneuten Alkoholkonsum und damit einhergehend erhöhtem Rückfallrisiko des bisherigen Deliktspektrums zu rechnen ist. Aufgrund der Alkoholabhängigkeitserkrankung mit

        zuletzt nachgewiesenem starken, chronischen Alkoholkonsum sowie bislang nicht vorliegender erfolgreicher Suchttherapie und fehlendem längerfristigen Abstinenznachweis bestehe weiterhin und langfristig eine erhöhte Rückfallgefahr (vgl. Urk. 7/5 S. 28).

      2. Dem Zwischenbericht der Sozialdienste Bezirk Dielsdorf vom 20. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 19. Februar 2016 aus eigener

        Initiative Kontakt mit dem Fachbereich Beratung Suchtprobleme in E.

        aufnahm und sich dort seit dem 26. Februar 2016 in ambulanter Behandlung befindet, wobei bis zur Erstellung des Berichts elf Einzelgespräche stattfanden. Die Beschuldigte so im genannten Bericht weiter habe sich für die Totalabstinenz entschieden und übernehme die Verantwortung für ihr Verhalten und Handeln sowie die daraus entstandenen Konsequenzen. Auch habe die Beschuldigte ihr Auto verkauft und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Die befasste Fachpsychologin beurteilte die Verlaufsprognose hinsichtlich der Suchtproblematik angesichts der positiven Entwicklung der Beschuldigten als günstig. Diese habe die Grundlage für eine nachhaltige Stabilisierung gelegt. Das Rückfallrisiko beurteilte sie im Rahmen des vorhandenen Settings als gering und empfahl zur Erhaltung der Stabilität der gegenwärtigen Situation regelmässige Abstinenzkontrollen. Als parallele Unterstützung erachtete auch die befasste Fachpsychologin wie bereits die Gutachterin des IRM - die Fortsetzung der ambulanten Behandlung als angebracht (Urk. 21/1 S. 2 f.).

      3. Im neuen Bericht der Sozialdienste Bezirk Dielsdorf vom 23. Februar 2017 wird im Wesentlichen festgehalten, dass seit dem 26. Februar 2016 22 Einzelgespräche stattgefunden hätten und die Beschuldigte seit Dezember 2016 (zusätzlich) zweimal monatlich an der Behandlungsgruppe derselben Beratungsstelle teilnehme, wobei sie ihre vereinbarten Gesprächstermine zuverlässig einhalte. Die Beschuldigte bemühe sich in den Einzelgesprächen immer um Kooperation. In der Zeit ihrer ambulanten Behandlung habe ein Vertrauensverhältnis mit der Therapeutin aufgebaut werden können. Dies sowie die lückenlose Termineinhaltung würden eine gute Basis für eine stetige und konstruktive Auseinandersetzung mit diversen Themen bilden. Weiter wies die befasste Fachpsychologin

        im Bericht darauf hin, dass die Beschuldigte im vergangenen Jahr die Totalabstinenz mehrheitlich habe aufrecht erhalten können, wobei sie jedoch unter dem Druck der bevorstehenden gerichtlichen Verhandlung in den letzten Monaten in alte Verhaltensmuster gefallen sei. Sie habe gemäss eigener Angabe einmal im Monat und jeweils an den Wochenenden Alkohol konsumiert. Den Verlauf der bisherigen ambulanten Behandlung beurteilte die Therapeutin in Bezug auf die strafrechtliche Rückfallgefahr als positiv. Die Beschuldigte habe im vergangenen Jahr eine gute Entwicklung durchgemacht und es sei ihr gelungen, ihr Leben wieder in geordnete Bahnen zu bringen. Sollte es der Beschuldigten auch gelingen, die Alkoholabstinenz weiter zu verfolgen, sei mit einer günstigen Prognose zu rechnen. Gemäss Bericht ist eine Fortsetzung der ambulanten Behandlung indiziert und sinnvoll. Als parallele Unterstützung werden regelmässige Abstinenzkontrollen (Blutwerte und Haarproben) empfohlen. Schliesslich ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschuldigte grundsätzlich über ein gute Therapiemotivation sowie Krankheitseinsicht verfüge und die ambulante Behandlung im bestehenden Setting auch nicht in Frage stelle (Urk. 42).

  3. Beurteilung

    1. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 64 erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015

      E. 2.2.1.). Voraussetzungen sind somit Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit (vgl. BSK StGB I-HEER, Art. 56 N 32ff., Art. 59 N 41, N 58ff. und 78ff.).

    2. Die Vorinstanz wies zutreffend auf die im Massnahmegutachten festgehaltene Alkoholabhängigkeitserkrankung der Beschuldigten hin (Urk. 29 S. 17 mit Verweis auf Urk. 7/5 S. 21 f.). Eine solche wird von der Beschuldigten anerkannt (Urk. 45 S. 7; Urk. 47 S. 5).

    3. Die Beschuldigte ist gestützt auf das inhaltlich überzeugende Massnahmegutachten des Instituts für Rechtsmedizin grundsätzlich massnahmebedürftig. Die Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus den oben erwähnten Berichten der Sozialdienste vom 20. Juni 2016 und vom 23. Februar 2017 (vgl. Urk. 21/1, Urk. 42 S. 3), worauf auch die Anklagebehörde hinweist (vgl. Urk. 30 S. 4, Urk. 46 S. 5). Gemäss dem Massnahmegutachten des IRM kann die bei der Beschuldigten festgestellte Alkoholabhängigkeit mit einer suchtherapeutischen Therapie behandelt werden (Urk. 7/5 S. 25 f. und S. 28), wobei eine ambulante Suchtbehandlung dazu geeignet und erfolgversprechend ist (vgl. Urk. 7/5 S. 21 f. und S. 25 ff.). Auch die Massnahmefähigkeit wird somit rundweg bejaht. Aus dem besagten Gutachten (Urk. 7/5 S. 26) geht weiter hervor, dass die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Begutachtung trotz eher geringer Krankheitseinsicht motiviert war, die Abstinenz einzuhalten, und sich einer erforderlichen Therapie zu unterziehen. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2016 erklärte die Beschuldigte unter Hinweis auf ihre Kontaktnahme mit dem Fachbereich Beratung Suchtprobleme bei der Sozialdienste des Bezirkes Dielsdorf und der nunmehr dort laufenden Behandlung, dass sie schon immer bereit gewesen sei, sich einer ambulanten Massnahme zu stellen (Urk. 25 S. 6). Schliesslich bestätigte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, die begonnene Therapie weiterführen zu wollen (Urk. 45 S. 4). Sie erscheint damit als massnahmewillig.

    4. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Massnahme indes nur dann anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Die Rechtsprechung nimmt gestützt hierauf an, die Anordnung der Massnahme bedeute zugleich eine ungünstige Prognose, so dass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausgeschlossen sei. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1048/2010 vom 6.6.2011

      E. 6.2. unter Hinweis auf folgende Entscheide: BGE 135 IV 180 E. 2.3 = Pra 99 (2010) Nr. 44; ferner Urteile des Bundesgerichtes 6B_342/2010 vom 9.7.2010 E. 3.5.2; 6B_141009 vom 24.9.2009 E. 1; 6B_268/2008 vom 2.3.2009 E. 6;

      6B_724/2008 vom 19.3.2009 E. 3.1). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 StGB zwingend anzuordnen. Ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme indessen nicht erforderlich, bedarf der Täter jedoch im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, kann das Gericht ihn mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB bzw. Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anhalten. Dies bedingt allerdings, dass angenommen werden kann, der Täter werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. In diesem Fall kann der bedingte Strafvollzug mit der Weisung verbunden werden, sich einer (ambulanten) Therapie zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E. 6.2. unter Hinweis auf diverse Literaturstellen). Fällt die Prognose dagegen ungünstig aus, ist die Strafe unbedingt auszusprechen. Von Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage betreffend den Strafaufschub (bedingter unbedingter Strafvollzug) rechtlicher Natur ist, dass der Entscheid darüber mithin nicht in die Kompetenz des Gutachters fällt. Ebenso steht es dem Gericht und nicht dem Gutachter zu, darüber zu entscheiden, ob - unter Berücksichtigung der gutachterlichen Schlussfolgerungen zur Verminderung des Rückfallrisikos angezeigt ist, die vom Gutachter vorgeschlagene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen ob zur Erreichung desselben Zweckes die Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB ausreicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_1227/2015 vom 29.7.2016 E.1.4.1).

    5. Ob vorliegend die Anordnung der von der Gutachterin empfohlenen Massnahme erforderlich ist ob der Beschuldigten unter Berücksichtigung der laufenden therapeutischen Behandlung eine günstige Prognose gestellt werden kann und die Erteilung einer Weisung ausreichend ist, ist im Folgenden zu prüfen. Massgebend sind in diesem Zusammenhang die aktuellen im Zeitpunkt des Urteils vorherrschenden Verhältnisse.

      1. Für die Beurteilung der für die subjektive Voraussetzung relevanten - Prognose dient zum einen das oben erwähnte über die Beschuldigte erstellte, fachärztliche Massnahmegutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

  4. Dezember 2015 (Urk. 7/5). Zum anderen liegen wie gesehen - Zwischenberichte der Sozialdienste Bezirk Dielsdorf vom 20. Juni 2016 und vom 23. Februar 2017 vor (Urk. 21/1 und Urk. 42), bei welcher Stelle die Beschuldigte seit Frühjahr 2016 in ambulanter Behandlung steht.

      1. Gemäss dem Gutachten des IRM fänden sich bei der Beschuldigten Anhaltspunkte für eine Bagatellisierung der Alkoholproblematik, was auch die Widersprüche bezüglich Trinkmengenangaben und Haaranalyseergebnis zeigten. Gestützt darauf geht die Gutachterin von einer bereits mehrjährigen Alkoholproblematik aus. Angesichts der vordiagnostizierten bipolar affektiven Störung so die Gutachterin weiter bestehe, auch mangels medikamentöser Rückfallprophylaxe, ein grundsätzlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Krankheitsschub. Dies sei bezüglich der Alkoholproblematik ein zusätzlicher prognostisch negativer Faktor, da sowohl in manischen wie auch in depressiven Episoden ein erhöhtes Alkoholrückfallrisiko bestehe. Die Gutachterin erachtete im Zeitpunkt der Begutachtung eine Rückfälligkeit der Beschuldigten wahrscheinlicher als eine Rückfallsfreiheit. Durch eine entsprechende Massnahme könne einerseits das Risiko von Alkoholrückfällen und dadurch das Risiko in Bezug auf erneute Trunkenheitsfahrten langfristig reduziert werden. Ohne jegliche Massnahmen sei das Rückfallrisiko als deutlich erhöht einzuschätzen (Urk. 7/5 S. 25).

      2. Hierzu ist einschränkend festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht mit der therapeutischen Behandlung bei den Sozialdiensten des Bezirks Dielsdorf (Beratung Suchtprobleme) angefangen hatte und auch noch keine längerfristigen Erfahrungswerte bezüglich einer Alkoholabstinenz vorlagen. Der oben bereits zitierte, nach elf Einzelgesprächen mit der Beschuldigten erstattete erste Zwischenbericht der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf vom

        20. Juni 2016 gibt diesbezüglich mehr Aufschluss. Wie schon oben erwähnt, beurteilte die befasste Fachpsychologin die Verlaufsprognose hinsichtlich der Suchtproblematik angesichts der positiven Entwicklung der Beschuldigten als günstig und das Rückfallrisiko im Rahmen des vorhandenen Settings als gering, wobei sie zur Erhaltung der Stabilität der gegenwärtigen Situation regelmässige Abstinenzkontrollen empfahl und als parallele Unterstützung die Fortsetzung der begonnenen ambulanten Behandlung als angebracht erachtete (Urk. 21/1 S. 2 f.). Im neu eingereichten aktuellen Bericht derselben Amtsstelle wird wie ebenfalls erwähnt festgehalten, dass der Verlauf der bisherigen ambulanten Behandlung bezüglich der strafrechtlichen Rückfallgefahr als positiv zu beurteilen und von einer günstigen Prognose auszugehen sei, sofern die Beschuldigte ihr Ziel der Alkoholabstinenz weiter verfolgen könne. Die befasste Therapeutin spricht sich für eine Fortsetzung der laufenden ambulanten Behandlung aus und empfiehlt als parallele Unterstützung regelmässige Abstinenzkontrollen (Urk. 42 S. 3).

      3. Die Beschuldigte beteuerte auch an der Berufungsverhandlung, gewillt zu sein, die seit März 2016 laufende engmaschige ambulante Behandlung fortzuführen (vgl. Urk. 45 S. 4). Sie lebt denn auch seither, mithin seit nunmehr beinahe einem Jahr, grundsätzlich abstinent. An der Berufungsverhandlung räumte die Beschuldigte ein, dass es an vereinzelten Wochenenden allein und zuhause zu Rückfällen gekommen sei, sie jedoch bereit sei, sich den empfohlenen regelmässig stattzufindenden Abstinenzkontrollen zu unterziehen (Urk. 45 S. 5 f., vgl. auch schon Urk. 25 S. 6). Bereits vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, das Fahrzeug veräussert zu haben, nunmehr im Besitze eines SBB-Halbtax-Abo zu sein und fortan die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (vgl. Urk. 25 S. 4 f., so auch Urk. 45 S. 3). Weiter erklärte sie, sich zu einer medikamentösen Therapie entschieden zu haben, wobei sie zur diesbezüglichen Abklärung einen kurz nach der Hauptverhandlung stattzufindenden Termin bei einer Psychiaterin vereinbart hatte (vgl. Urk. 25 S. 5). Dazu führte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, sie erhalte seit längerer Zeit von einer Psychiaterin Antidepressiva und stehe diesbezüglich unter regelmässiger Kontrolle (Urk. 45 S. 5).

      4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer wiederholten Beteuerungen, denen sie von sich aus tatkräftige Bemühungen hinsichtlich Behandlung ihrer Alkoholsucht folgen liess, einsichtig ist und grossen Willen zeigt, ihr Alkoholproblem zu lösen (so Vorinstanz in Urk. 29 S. 19), was auch im jetzigen Zeitpunkt gilt. Wie oben gezeigt, konnte die behandelnde Fachpsychologin bereits in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 auf die positive Entwicklung der Beschuldigten sowie auf eine (noch) als günstig zu beurteilende Verlaufsprognose

        hinsichtlich ihrer Suchtproblematik hinweisen. Diese positive Beurteilung wird im neuen, im Berufungsverfahren eingereichten Bericht bekräftigt (vgl. Urk. 42 S. 3). Im Rahmen des vorhandenen Settings wird auch das Rückfallrisiko der Beschuldigten nach wie vor als gering eingeschätzt (vgl. Urk. 21/1 S. 2 und Urk. 42 S. 3). Daran vermögen offensichtlich auch die von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingeräumten vereinzelten Rückfälle (Urk. 45 S. 5 und 7) nichts zu ändern (vgl. aktuellen Bericht Urk. 42 S. 3). Solche sind auf dem Weg zur Erreichung der Totalabstinenz denn auch durchaus üblich. Die diesbezügliche Ehrlichkeit ist der Beschuldigten im Hinblick auf eine Prognose positiv anzurechnen. Die aufgezeigte, seit Erstellung des IRM-Gutachtens eingetretene neue Entwicklung lässt die Bewährungsaussichten der Beschuldigten unter Weiterführung der begonnenen Therapie doch insgesamt unter einem günstigen, positiven Licht und das Rückfallrisiko entsprechend als gering erscheinen, was die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erlaubt.

      5. Wenn die Anklagebehörde gestützt darauf, dass die Fachpsychologin das Rückfallrisiko lediglich im Rahmen des vorhandenen Settings als gering betrachtet, ohne Behandlung von einem hohen, zumindest erheblichen Rückfallrisiko ausgeht und weiter deswegen unter Hinweis auf „die jahrelange Gerichtspraxis“ eine günstige Prognose verneint (vgl. Urk. 30 S. 3), so ist sie auf die oben zitierte Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E. 6.2. und 6B_1227/2015 vom 29.7.2016 E. 1.4.1), welche sehr wohl die Berücksichtigung einer therapeutischen Unterstützung im Hinblick auf eine günstige Legalprognose erlaubt.

      6. Die Gutachterin bezeichnete als Möglichkeiten für die für die Beschuldigte indizierte ambulante Behandlung z.B. psychiatrische Ambulatorien, niedergelassene Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie suchtspezifische Einrichtungen, wie Fachstellen für Alkoholprobleme (vgl. Urk. 7/5 S. 26). Die Beschuldigte wandte sich nun just an eine solche Fachstelle und die Ziele der bereits begonnenen Therapie bei der Fachpsychologin für Psychotherapie B. decken sich soweit ersichtlich mit den im Gutachten avisierten Zielen, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. Urk. 29 S. 18). Damit ist mit der Vor-

instanz auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann festzuhalten, dass sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB als nicht erforderlich erweist (vgl. Vorinstanz Urk. 29 S. 19).

    1. Wie oben dargetan, kann der Beschuldigten unter Berücksichtigung der laufenden Therapie noch eine günstige Prognose gestellt werden, weswegen ihr hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Die Beschuldigte ist zwar Ersttäterin. Angesichts der nach wie vor bestehenden und weiterhin zu behandelnden Alkoholerkrankung erscheint indessen nicht angebracht, die Probezeit auf das Minimum anzusetzen. Die Probezeit ist daher, nicht zuletzt aufgrund der doch im Zusammenhang mit ihrer Alkoholsucht übrigbleibenden Bedenken auf drei Jahre zu erhöhen.

    2. Unbestreitbar ist, dass die Beschuldigte nach wie vor einer therapeutischen Unterstützung bedarf. In diesem Zusammenhang drängt sich daher auf, sie mit einer Weisung nach Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anzuhalten. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Weisung, nämlich der Spezialprävention zu dienen, klar und bestimmt zu sein sowie von der Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung zu verlangen (vgl. Urk. 29 S. 19 unter Hinweis auf Trechsel/Aebersold in Trechsel/Pieth (Hrsg.) StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 94 N 3) vorliegend allesamt erfüllt sind. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Weisung die ärztliche und psychologische Betreuung zum Inhalt haben kann (vgl. Urk. 94 StGB, vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_626/2008 vom11.11.2008, E. 6.1. = 6S.244/90). Die von der Vorinstanz der Beschuldigten erteilte Weisung, die beim Zweckverband der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf begonnene ambulante Behandlung für die Dauer der Probezeit fortzusetzen, steht mit Art. 94 StGB im Einklang, sie ist bestimmt und klar sowie im Hinblick auf eine Verminderung der Rückfallgefahr fraglos zweckdienlich und angemessen. Sie steht weiter im wohlverstandenen Interesse der Beschuldigten, die diese Behandlung fortsetzen will, und unterstützt sie in ihrem Bestreben, von der Alkoholsucht

loszukommen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung ist daher zu bestätigen.

4. Fazit

Zusammenfassend ist vorliegend keine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Der Beschuldigten ist mit Bezug auf die ausgesprochene Sanktion (Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.--) unter Erteilung der oben erwähnten Weisung nach Art. 94 der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit zu gewähren.

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Kosten

    1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

    2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklagebehörde unterliegt mit ihren Anträgen auf Anordnung einer Massnahme und teilweise hinsichtlich der Sanktion (keine Freiheitsstrafe und keine Erhöhung der Strafe im beantragten Umfang). Die Beschuldigte unterliegt im Verhältnis zum Entscheid der Vorinstanz insofern, als die Geldstrafe und die Probezeit erhöht wurden. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/4 der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 3/4 definitiv und zu 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

    3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2‘500.-anzusetzen.

  2. Entschädigung amtliche Verteidigung

    1. Die amtliche Verteidigerin hat mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ihre Honorarnote inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie Hinund Rückfahrt eingereicht und ihren weiteren Aufwand beziffert (vgl. Urk. 44).

    2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Sie ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 21. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Die Beschuldigte ist schuldig

      • des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie

      • des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2. [ ]

3. [ ]

4. [ ]

  1. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    40.00 Auslagen Polizei

    5'079.90 Auslagen Gutachten

    1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren

    4'300.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWSt) 12'519.90 Total

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  2. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  3. Rechtsanwältin lic. iur. X.

    wird für ihre Bemühungen und Kosten als

    amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit Fr. 4'300.entschädigt.

  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach die Beschuldigte dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

  5. (Mitteilungen)

  6. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.--.

  2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

  3. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigten die Weisung erteilt, die beim Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf (lic. phil. B. , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) begonnene ambulante Behandlung fortzusetzen.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'500.-amtliche Verteidigung

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 1/4 auferlegt und zu

    3/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 3/4 definitiv und zu 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt für die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. )

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  7. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 27. Februar 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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