Zusammenfassung des Urteils SB160371: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde beschuldigt, mehrere Kunden in einem Vermögensverwaltungsverhältnis betrogen zu haben, indem er deren Gelder zweckentfremdete und nicht wie vereinbart investierte. Er wurde beschuldigt, Gewinne aus Börsengeschäften nicht mit den Kunden zu teilen, sondern für sich zu behalten. Die mündlichen Vereinbarungen über Gewinnbeteiligungen wurden durch Live-Demonstrationen des Beschuldigten am Handels-Desk und durch regelmässige Abrechnungen dokumentiert. Die Kunden wurden beeindruckt von der professionellen Infrastruktur des Beschuldigten und seinen Anlagestrategien. Trotz der Verteidigung des Beschuldigten, der behauptete, nur Zinsen vereinbart zu haben, konnte die Staatsanwaltschaft anhand von Beweisen die betrügerischen Handlungen nachweisen. Die Gerichtskosten wurden auf den Beschuldigten gelegt, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB160371 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 26.09.2017 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_90/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Kunde; Darlehen; Kunden; Privatkläger; Geschädigte; Geschädigten; Vermögens; Vorins; Vorinstanz; Gewinn; Anklage; Darlehens; Verteidigung; Gelder; Vermögenswert; Vermögenswerte; Recht; Veruntreuung; Börse; Urteil; Verwendung; Staat |
Rechtsnorm: | Art. 1 OR ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 20 OR ;Art. 313 OR ;Art. 314 OR ;Art. 318 OR ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 107 IV 98; 119 IV 284; 120 IV 117; 124 IV 9; 129 IV 257; 133 IV 21; 138 IV 120; 140 IV 188; 141 IV 437; 86 IV 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160371-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher
Urteil vom 26. September 2017
in Sachen
Beschuldigter und I. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
sowie
Privatkläger sowie Anschlussberufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. September 2015 ist diesem Urteil und Beschluss beigeheftet (Urk. 1/012000).
Urteil der Vorinstanz :
(Urk. 86 S. 133 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB;
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 953 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
Auf die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger wird nicht eingetreten:
Privatklägerin 6, Erbengemeinschaft D1.
Privatkläger 7, D2.
Privatklägerin 8, D3.
Privatkläger 17, D4.
Privatkläger 20, D5.
Privatkläger 29, D6.
Privatklägerin 30, D7. .
Die folgenden Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:
Privatkläger 1, D8.
Privatklägerin 2, D9.
Privatkläger 4, D10.
Privatklägerin 5, D11.
Privatkläger 9, D12.
Privatklägerin 11, D13.
Privatklägerin 13, D14.
Privatkläger 14, D15.
Privatklägerin 16, D16.
Privatklägerin 18, D17.
Privatkläger 19, D18.
Privatklägerin 21, D19.
Privatkläger 22 und 23, D20. und D21.
Privatkläger 24 und 25, C. und B.
Privatkläger 26, D22.
Privatkläger 27, D24.
Privatklägerin 28, D25. AG
Privatklägerin 31, D26.
Privatklägerin 32, D27. .
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz im genannten Betrag zu zahlen:
Privatkläger 3, D28.
EUR 200'000 zzgl. Zins von 5% per 26. Juni 2013
Privatklägerin 10, D29.
EUR 18'300 zzgl. Zins von 5% per 1. Juli 2013
Privatkläger 12, D30.
CHF 120'000 zzgl. Zins von 5% per 17. April 2009
Privatkläger 15, D31. CHF 100'000 (ohne Zins)
Privatkläger 34, D32.
EUR 39'450 zzgl. Zins von 5% per 1. Januar 2013.
Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
Privatklägerin 2, D9.
Privatkläger 3, D28.
Privatklägerin 5, D11.
Privatkläger 9, D12.
Privatkläger 12, D30.
Privatklägerin 13, D14.
Privatkläger 14, D15.
Privatklägerin 21, D19. .
Auf die Begehren der Privatkläger 4 resp. 28 sowie 21, 22, 23, 24 und 25 um Abtretung ihrer Forderung an den Staat wird nicht eingetreten.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Juni 2014 beschlagnahmte Barschaft von CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 beschlagnahmten Unterlagen und Kundendossiers (act. 610008 HD Nr. 2/1-4 sowie act. 610014 ff. HD Nr. 1 ff. [inkl. HD Nr. 123, 137 und 138, Kreditkarten und Autoschlüssel]) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 beschlagnahmten zwei Computer (HP Pavillon und Medion, act. 610008 HD Nr. 2/5-6) werden von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 beschlagnahmten 2 Uhren OMEGA Seamaster und TAG HEUER Carrera (act. 610011 HD Nr. 121, 122), werden von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 beschlagnahmten 2 Mobiltelefone Nokia und Samsung, 4 iPhones, 1 iPad und 4 Computer PC Tower (act. 610018 f. HD Nr. 124, 125, 126-129, 150 sowie 158-161 ) werden von der zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 beschlagnahmte Geldzählmaschine und Geldlampe (act. 610019 HD Nr. 162 und
163) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutdünkenden Verwendung überlassen.
Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 beschlagnahmten Unterlagen (v.a. Bundesordner beschriftet mit Kundennamen, act. 610022 ff. HD Nr. 3/1-63 sowie act. 610027 f. HD Nr. 4/1-21, 4/23-24 und 4/26-27) sowie ein USB-Stick (act. 610031 HD Nr. 1/2) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Lagebehörde herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände I-Mac (act. 610024 HD Nr. 3/64), Desktop (act. 610028 HD Nr. 4/22), Festplatte Western Digital (act. 610028 HD Nr. 4/25) sowie ein Laptop Compaq Mini (act. 610031 HD Nr. 1/1) werden von der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 15'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Kosten Untersuchung
Fr. 29'223.25 Auslagen Untersuchung Fr. 96'903.30 amtliche Verteidigung
Fr. 65'820.45 amtliche Verteidigung, 2 Akontozahlungen (total) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden soweit nicht durch Vermögenswerte gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 8, 10, 11, 12 und 15 gedeckt auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von CHF 38'419.75 und CHF 27'400.70) mit CHF 96'903.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Entschädigungsbegehren der Privatkläger 4 resp. 28 sowie 22, 23, 24 und 25 werden abgewiesen.
(Mitteilungen)
(Rechtmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 9 ff.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 3; Urk. 151 S. 3 f.)
Soweit überhaupt auf die Anklage eingetreten werden kann, sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und gewerbsmässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Buchst. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu bestrafen.
Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. November 2013 bis zum 23. Juli 2017 (d.h. während 1'338 Tagen) ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand und er damit seine Strafe bereits verbüsst hat. Wegen des übermässigen Freiheitsentzugs sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen.
Die Schadenersatzklagen der Privatkläger D28. , D29. ,
D30. , D31.
und D32.
seien vollumfänglich abzuweisen. Eventuell seien diese Schadenersatzklagen auf den Zivilweg zu verweisen.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 und 24. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben: Computer HP Pavillon und Medion, Uhren Omega Seamaster und TAG Heuer Carrera, Mobiltelefon Nokia, Samsung, 4 iPhones, 1 iPad und 4 Computer PC Tower, I-Mac, Desktop, Festplatte Western Digital und Laptop Compaq Mini.
Die Anschlussberufung der Privatkläger C. zuweisen.
und B.
sei ab-
Soweit die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, nicht durch die einzuziehenden Barmittel gedeckt werden können, seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Prot. II S. 14)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Der Vertreterin der Privatkläger B. (Urk. 105 S. 2; Urk. 153 S. 1)
und C. :
Das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Schuldspruch und Strafzumessung zu bestätigen.
Ziffer 4 des Urteilsdispositivs sei abzuändern und der Beschuldigte sei
zu verpflichten, den Geschädigten C.
und B.
(Privatkläger
24 und 25) den Betrag von € 381'731.60 zuzüglich Zins zu 5% seit
01.05.2013 zu bezahlen.
Ziffer 8 des Urteilsdispositivs sei insofern abzuändern, als dass den Privatstrafklägern C. und B. die beschlagnahmte Barschaft und Vermögenswerte eventualiter verhältnismässig, sofern auch andere Gläubiger betroffen sind zuzusprechen sind.
Ziffer 7 des Urteilsdispositivs sei insofern abzuändern, als dass auf die Abtretung der Forderung der Privatstrafkläger C. und B. im zugesprochenen Teil der Barschaft einzutreten sei.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, respektive des Staates.
Erwägungen:
Vorverfahren und erstins tanzliche s Verfahren
Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer I.1. im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 86 S. 7 ff.).
Urteil der Vorins tanz
Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 4. Juli 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren bestraft.
Auf die Zivilforderungen von sieben Privatklägern wurde nicht eingetreten. 21 Privatkläger wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, fünf Privatklägern Schadenersatz in dem von ihnen verlangten Betrag zu bezahlen. Die von insgesamt acht Privatklägern gestellten Genugtuungsbegehren wurden abgewiesen. Auf den von sieben Privatklägern gestellten Antrag um Abtretung ihrer Zivilforderung an den Staat, den diese im Hinblick auf die Verwendung der einzuziehenden Vermögenswerte des Beschuldigten zu ihren Gunsten gestellt hatten, wurde nicht eingetreten.
Die Vorinstanz ordnete die Verwertung verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (Uhren, Computer, Mobiltelefone Nokia und Samsung, iPhones, iPad etc.) zur Kostendeckung an. Die in der Untersuchung beschlagnahmte Barschaft zog sie ebenfalls zur Kostendeckung heran. Bezüglich weiterer Gegenstände (Urkunden, Geldzählmaschine, Schlüssel etc.) ordnete sie die Herausgabe an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft an. Die von sechs Privatklägern gestellten Anträge um Entschädigung im Strafverfahren wies sie ab (Urk. 86 S. 133 ff.).
Berufungsverfahre n
Das vorinstanzliche Urteil wurde schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 68). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 meldete der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung an (Urk. 71). Der Privatkläger 34, D32. , liess am 18. Juli 2016 ebenfalls rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 73; Urk. 74/27).
Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger und dem Vertreter des Privatklägers D32. je am 21. Juli 2016 zugestellt (Urk. 81/2 und 81/28). Sowohl die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 87) als auch des Privatklägers D32.
(Urk. 89) wurden innert der 20-tägigen Frist von Art. 399
Abs. 1 StPO und damit rechtzeitig erstattet.
Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-34 Frist angesetzt, um zu erklären, ob mit Bezug auf die Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung erhoben begründet ein Nichteintreten beantragt werde. Dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-33 wurde sodann Frist angesetzt, um zu erklären, ob mit
Bezug auf die Berufung des Privatklägers D32.
(Privatkläger 34) Anschlussberufung erhoben ob begründet ein Nichteintreten auf dessen Berufung beantragt werde (Urk. 99).
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 liessen die Privatkläger C.
und
B.
Anschlussberufung erheben (Urk. 105). Die Privatklägerin D27.
teilte mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 sinngemäss ihren Verzicht sowie den Verzicht ihrer Tochter auf Anschlussberufung mit (Urk. 103). Der Beschuldigte liess ebenfalls auf Anschlussberufung verzichten, hielt jedoch ausdrücklich an seinen eigenen Berufungsanträgen fest (Urk. 107). Die Staatsanwaltschaft sowie die übrigen Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2016 war dem Privatkläger 34; D32. , Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.angesetzt worden (Urk. 99). Nachdem dieser die Prozesskaution auch innert erstreckter Frist nicht geleistet hatte, wurde mit Beschluss vom 8. November 2016 auf die Berufung von D32. nicht eingetreten (Urk. 109).
Am 16. Juni 2017 liess der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2017 wurde er auf den 23. Juli 2017 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 127). Am 19. Juli 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. September 2017 vorgeladen (Urk. 130132).
Mit Eingabe vom 22. September 2017 liess der Privatkläger D32. durch seine am 5. Juli 2017 neu mandatierte Rechtsvertreterin Berufungsanträge stellen (Urk. 147; Urk. 140-142).
Zur Berufungsverhandlung vom 25. September 2017 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Vertreterin der Anklagebehörde in Begleitung des Wirtschaftsprüfers E. sowie die Vertreterin der
Privatkläger C.
und B. (Prot. II S. 9). Sie stellten die eingangs geführten Anträge. Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 12).
Das Urteil erging am 26. September 2017 und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Urk. 156).
Der Beschuldigte hat seine Berufung gemäss Art. 399 Abs. 2 und 3 StPO beschränkt und ficht den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 1), die Sanktion (Dispositiv Ziff. 2), seine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die fünf Privatkläger (Dispositiv Ziff. 5.), die Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände zur Kostendeckung (zwei Uhren, neun Computer, zwei Mobiltelefone Nokia und Samsung, vier iPhones, ein iPad und eine Festplatte; Dispositiv Ziff. 10, 11, 12 und 15) sowie die Kostenauflage an ihn (Dispositiv Ziff. 17) an.
Die Privatkläger C.
und B.
fechten mit ihrer Berufung Dispositivziffer
8 an (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten) sowie teilweise soweit sie betroffen sind - die Dispositivziffern 4 (Verweisung der Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg), 7 (Nichteintreten auf die Begehren der Privatkläger um Abtretung ihrer Forderung an den Staat) und 20 (Abweisung der Entschädigungsbegehren der Privatkläger). Als mitangefochten haben zudem die Dispositivziffern 10-12, 15 und 18 zu gelten, da die Privatkläger
B. C.
die Zusprechung der beschlagnahmten Barschaft und des Verwertungserlöses der einzuziehenden Gegenstände an sich beantragen (Urk. 153
S. 1), was deren gleichzeitige Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung ausschliesst.
Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung, und es wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 Alinea 2 und 3 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen), Dispositivziffer 3 (Nichteintreten auf die Zivilforderungen von sieben Privatklägern), Dispositivziffer 4 (Verweisung der Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1, 2, 4, 5, 9,
11, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 31 und 32 auf den Zivilweg), Dispositivziffer 6 (Abweisung der Genugtuungsbegehren von acht Privatklägern), Dispositivziffer 9 (Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen und Kundendossiers, Kreditkarten und Autoschlüssel), Dispositivziffer 13 (Herausgabe der beschlagnahmten Geldzählmaschine und Geldlampe), Dispositivziffer 14 (Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen sowie ein USB-Stick), Dispositivziffer 16 (Kostenfestsetzung), Dispositivziffer 18 (Kosten amtliche Verteidigung), Dispositivziffer 19 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositivziffer 20 (Abweisung Entschädigungsbegehren von vier Privatklägern) nicht angefochten worden sind, ist mittels Beschlusses vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
Beizufügen bleibt, dass die mit Eingabe vom 22. September 2017 gestellten Anträge des Privatklägers 34, D32. , nicht massgebend sind, nachdem auf seine Berufung zufolge nicht geleisteter Prozesskaution bereits mit Beschluss vom 8. November 2016 nicht eingetreten wurde. Weiterungen erübrigen sich.
Für die Aktenanlage kann auf das Dokument der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Übersicht über die Aktenanlage (Urk. 1/10000), das 78-seitige Aktenverzeichnis mit polizeilicher Sicherstellungsliste sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 86 S. 17) verwiesen werden. Die Akten sind von der Untersuchungsbehörde in Beweisund Verfahrensakten gegliedert worden, wobei nur die letzteren eine zitierfähige seitengenaue Nummerierung aufweisen. Die Beweisakten sind lediglich mit übergeordneten Ordnungsnummern versehen, die Aufschluss über den Ort ihrer Sicherstellung geben. Allerdings befinden sich die wesentlichen Beweisakten auch als nummerierte Kopie in den Verfahrensakten. Zudem hat die Verteidigung mit ihrer Eingabe vom 6. Juni 2016 mehrere Ordner mit Kopien aus Beweisakten eingereicht, die sich nun ebenfalls in nummerierter Fassung bei den Verfahrensakten befinden (Urk. 53/1-41).
Anwendbares Recht
Die dem Beschuldigten unter dem Titel mehrfache qualifizierte Veruntreuung zur Last gelegten Handlungen erstrecken sich über einen Zeitraum von Juli 2003 bis November 2013. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Auf das anwendbare Recht ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung näher einzugehen (hinten Ziff. VII.).
Anklageprinzip
Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie machte geltend, die Anklägerin bleibe allzu vage und pauschal, wenn diese behaupte, der Beschuldigte und seine Kunden seien übereingekommen, dass er einen Teil der als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldsumme an der Börse investiere und den anderen Teil nicht antaste. Man wisse nicht, wie nach dem Standpunkt der Anklägerin der Beschuldigte die zur Verfügung gestellte Geldsumme hätte aufteilen müssen und wie gross der Teil des Geldes gewesen sein solle, den der Beschuldigte an der Börse hätte investieren sollen. Es könne damit nicht beurteilt werden, inwieweit dieser seinen diesbezüglichen Pflichten wenn sie denn bestanden hätten - nachgekommen sei nicht. Ebenso zu pauschal und unbestimmt sei die weitere Behauptung der Anklägerin, der Beschuldigte sei mit seinen Kunden übereingekommen, diese bei Realisierung eines durch ihn an der Börse erwirtschafteten Gewinns zu beteiligen. Durch die Nennung einer Gewinnbeteiligungshöhe von ungefähren 20% pro Jahr führe die Anklägerin bloss einen einzigen quantitativen Faktor an; dieser helfe für die Berechnung auch
nur Schätzung der angeblichen Gewinnbeteiligung der Kunden nicht weiter, da unklar sei, worauf sich die rund 20% pro Jahr beziehen würden, beispielsweise nur auf dem Nettovermögenszuwachs, und ob diese nur auf dem im Handel eingesetzten Teil der Geldsumme zu berechnen gewesen seien. Schliesslich genüge es auch nicht, wenn die Anklägerin jeweils formelhaft wiederkehrend behaupte, der Beschuldigte und der jeweilige Privatkläger hätten sich über die Gewinnbeteiligung und die Aufteilung des Geldes im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung geeinigt, welche jeweils an einem nicht näher bestimmten Tag und einem nicht näher bestimmten Ort getroffen geworden sei (Urk. 63/1 S. 31 ff.). In der Berufung wiederholt die Verteidigung diese Vorbringen zwar nicht. Sie scheint aber nach wie vor von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen, beantragt sie doch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung wie schon vor Vorinstanz ein Nichteintreten auf die Anklage (Urk. 151 S. 3).
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Dem Akkusationsprinzip kommt insoweit eine Umgrenzungsfunktion zu (s. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 u. Ziff. 3 lit. a und b EMRK; statt vieler BGer, 6B_985/2016, Urteil vom 27. Februar 2017, E. 2.1, m.H.). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je m.H.). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer, 6B_492/2015, Urteil vom 2. Dezember 2015, E. 2.2, m.H.; nicht publ. in BGE 141 IV 437).
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigen zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer, 6B_985/2016, Urteil vom 27. Februar 2017, E. 2.1, m.H.; 6B_100/2014, Urteil vom 18. Dezember 2014, E. 2.3.1, m.H.). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer, 6B_966/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 3.3).
Die Anklageschrift umfasst ohne Anhänge - 101 Seiten. Der hier interessierende Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung findet sich im 1. Teil der Anklage auf den Seiten 3-81. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als berufsmässiger Vermögensverwalter von 2003 bis 2013 ihm anvertraute Kundengelder im Umfang von über CHF 8 Mio. veruntreut zu haben. Zum Zwecke der Geldaufnahme habe der Beschuldigte mit seinen Kunden schriftliche Darlehensverträge abgeschlossen. Nachdem er seinen Kunden sein Tradingsystem erläutert habe, sei er mit ihnen mündlich übereingekommen, einen Teil der zur Verfügung gestellten Geldsumme an der Börse zu investieren und sie bei Realisierung eines Börsengewinns zu beteiligen; gleichzeitig habe er sich verpflichtet, den anderen Teil der Gelder nicht anzutasten. Die Höhe der mündlich vereinbarten Gewinnbeteiligung habe je nach Kunde - um die 20 % variiert und den schriftlich vereinbarten Darlehenszins eingeschlossen; dar- über hinausgehende Gewinne seien ausschliesslich dem Beschuldigten zugestanden. In keinem einzigen Fall habe der Beschuldigte die entgegengenommenen Gelder ausschliesslich so verwendet, wie es vereinbart gewesen sei. Stattdessen habe er die Gelder eigenmächtig vertragsund vereinbarungswidrig in zweckwidriger Weise für Rückzahlungen an andere Kunden und für eigene Bedürfnisse verwendet, ohne dabei je ersatzfähig gewesen zu sein. Dadurch habe er sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen und die Kunden geschädigt (Anklage S. 4-7).
Die Anklageschrift genügt in jeder Hinsicht den sich aus der Umgrenzungsund Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Der der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt ist in der Anklageschrift konkret umschrieben und klar umrissen. Sämtliche Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter den Veruntreuungstatbestand i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB erforderlich sind, sind in der Anklageschrift rechtsgenügend enthalten. Dies trifft nicht nur auf die Umschreibung des jeweiligen Tatobjekts (die anvertrauten Vermögenswerte), sondern auch auf die tatbestandsmässigen Handlungen, das heisst die unrechtmässige Verwendung im eigenen Nutzen zu. Auch die weiteren Elemente (fehlende Ersatzfähigkeit, Stellung des Beschuldigten als berufsmässiger Vermögensverwalter und Vermögensschaden [als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal]) werden hinreichend umschrieben. Ebenso sind die erhobenen Vorwürfe im subjektiven Bereich rechtsgenügend konkretisiert.
Richtig ist zwar, dass die Anklage im Quantitativ nicht aufschlüsselt, welcher Teil des Geldes der Kunden an der Börse hätte investiert und welcher Teil nicht hätte angetastet werden sollen. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist dies für den hier erhobenen Veruntreuungsvorwurf aber nicht entscheidend, da die Anklagebehörde von einem Vermögensverwaltungsverhältnis und damit von einer Werterhaltungspflicht mit Bezug auf die gesamten dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Gelder ausgeht. Dem Beschuldigten wird nicht etwa vorgeworfen, die jeweilige Darlehenssumme im falschen prozentualen Verhältnis an der Börse investiert zu haben, vielmehr wird ihm zur Last gelegt, die ihm anvertrauten Gelder unrechtmässig, d.h. zweckund vertragswidrig für Rückzahlungen an andere Kunden und für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben, ohne jederzeit Ersatz bereit zu halten. Diese unrechtmässigen Verwendungen hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift und den Anhängen im Detail dargelegt. Der Beschuldigte konnte damit ohne Weiteres erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, so dass er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, was auch ausführlich geschah (s. Urk. 63/1-2; Urk. 153). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
Gleiches gilt, soweit die Verteidigung moniert, in der Anklage hätte die Berechnungsgrundlage für die vereinbarte Gewinnbeteiligung dargelegt werden müssen. Dies zu wissen wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen würde, mit den investierten Geldern entgegen der vertraglichen Vereinbarung keinen Gewinn erzielt die ihm anvertrauten Vermögenswerte durch riskante und insoweit vertragswidrige Börsengeschäfte verloren zu haben. Hier geht es aber wie gesehen um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die ihm anvertrauten Vermögenswerte zweckund vertragswidrig für eigene Zwecke verbraucht. Die genauen Berechnungsfaktoren für die vereinbarte Gewinnbeteiligung sind daher für die Wahrung des Anklageprinzips irrelevant.
Soweit die Verteidigung schliesslich bemängelt, es genüge nicht, wenn die Anklagebehörde formelhaft wiederkehrend behaupte, der Beschuldigte und der jeweilige Privatkläger hätten die mündliche Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung und die Aufteilung des Geldes an einem nicht näher bestimmten Tag und einem nicht näher bestimmten Ort geschlossen, vermag sie ebenfalls keine Verletzung des Anklageprinzips darzutun. Aus der Anklage ergibt sich, dass die mündliche Vereinbarung jeweils getroffen wurde, bevor die Privatkläger dem Beschuldigten die Vermögenswerte anvertrauten bzw. mit ihm erstmals einen schriftlichen Darlehensvertrag schlossen. Wann letzteres der Fall war, legt die Anklage bezüglich sämtlicher Kunden detailliert dar. Die Umgrenzungsund Informationsfunktion ist damit hinreichend gewahrt; (noch) genauere Angaben sind entbehrlich.
Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Verteidigung das Anklageprinzip in Bezug auf Nebenschauplätze rügt, die für den zentralen Anklagevorwurf nicht relevant sind.
Vorbemerkungen
Der dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, eventualiter der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Last gelegte Sachverhalt
ergibt sich aus der Anklageschrift vom 23. September 2015 (Urk. 1/012000) sowie den 26 Anhängen, welche im schwarzen A3-Ordner der Verfahrensakten zu finden sind. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte die Anklagebehörde den Anklagesachverhalt hinsichtlich vereinzelter Transaktionen: Einige der vom Beschuldigten vorgenommenen Überweisungen seien ihm als pflichtwidrige Verwendungen angelastet worden, obwohl es sich dabei um Rückzahlungen an Kunden aus deren eigenen Einzahlungen gehandelt habe (Urk. 60 Rz. 86 ff.).
Die Korrektur betrifft zehn Rückzahlungen an D14.
(Privatklägerin
13) im Jahre 2006 im Gesamtbetrag von CHF 30'690.50 (Anklage Rz. 126 und
Rz. 127), sieben Rückzahlungen an D20.
und D21.
(Privatkläger 22
und 23) in den Jahren 2008/2009 im Gesamtbetrag von USD 10'550.47 (Anklage
Rz. 205 und 206), sechs Rückzahlungen an D20.
und D33.
in den
Jahren 2008 bis 2013 im Gesamtbetrag von EUR 153'958.83 (Anklage Rz. 207 und 208) sowie drei Rückzahlungen am 5. November 2008 an D27. (Privatklägerin 32) im Gesamtbetrag von EUR 2'018 (Anklage Rz. 215 und 216). Gemessen am eingeklagten Deliktsbetrag von über CHF 8 Mio. handelt es sich dabei um geringfügige Anpassungen des Anklagesachverhalts, die zumal zu Gunsten des Beschuldigen ohne weiteres zulässig sind. Zu recht hat die Verteidigung gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhoben.
Allgemeiner Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte anerkennt, mit den in der Anklageschrift genannten Personen (von der Anklägerin als Kunden bezeichnet) die dort aufgeführten schriftlichen Darlehensverträge geschlossen zu haben (Urk. 63/1 Rz. 13; Urk. 151 Rz. 7). Er anerkennt auch, an den jeweiligen Daten die aufgeführten Geldbeträge von diesen Personen erhalten zu haben (beispielhaft Urk. 63/2 Rz. 320). Zwischen dem 16. Juli 2003 und dem 20. November 2013 erhielt er so Gelder in der Gesamthöhe von CHF 3'785'047.49, USD 64'500 und EUR 6'203'105.49. Grundsätzlich anerkennt er auch, mit den in der Anklage genannten Personen ergänzende mündliche Vereinbarungen getroffen zu haben, er stellt jedoch den Inhalt der mündlichen Vereinbarungen teilweise abweichend zum Anklagesachverhalt dar.
Dabei ist namentlich sein Verteidiger der Ansicht, der Beschuldigte habe mit den Geschädigten nicht Gewinnanteilsvereinbarungen, sondern (unzulässige) Zinseszinsabreden getroffen (Urk. 151 Rz. 9, 18 ff.). Weiter bestreitet er jegliche Zweckbindung der empfangenen Darlehen, und er bestreitet auch, dass ihn insoweit eine ständige Werterhaltungspflicht traf (Urk. 63/1 Rz. 175 ff., 230, 239; Urk. 151 Rz. 56 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt er die in den Anhängen zur Anklageschrift aufgeführten Transaktionen dem Grundsatz nach nicht in Abrede, hält sie aber für strafrechtlich irrelevant. Darüber hinaus wendete er zumindest noch vor Vorinstanz ein, zufolge Vermischung von Geldern verschiedenster Herkunft sei nicht nachgewiesen, dass mit den einzelnen Darlehensbeträgen genau die von der Anklägerin beanstandeten Transaktionen finanziert worden seien (statt vieler Urk. 63/2 Rz. 331 f.). Entsprechend bestritt er insoweit auch eine Vereitelung der obligatorischen Ansprüche der Darlehensgeber. Im Weiteren bestreitet er, im anklagerelevanten Zeitraum nicht ersatzfähig gewesen zu sein. Namentlich zeigen seiner Meinung nach die Rückzahlungen an die einzelnen Darlehensgeber, dass er ersatzbereit und -fähig war (statt vieler Urk. 63/1 Rz. 295 ff.; Urk. 151 Rz. 86 ff.). Zudem ist er der Ansicht, dass der Schaden der einzelnen Darlehensgeber aufgrund von Bezügen seiner Kunden resp. Rückzahlungen an diese geringer sei als der in der Anklage behauptete Schaden (beispielhaft Urk. 63/2 Rz. 443).
In wesentlichen Teilen ist der Beschuldigte somit nicht geständig. Nachfolgend ist daher der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit den vorhandenen Beweisen auseinandergesetzt und diese sorgfältig und überzeugend gewürdigt hat. Soweit nachfolgend nicht eine abweichende Ansicht vertreten wird, kann daher - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 86
S. 22-71). Dies gilt auch dort, wo nicht explizit ein Verweis auf das erstinstanzliche Urteil erfolgt.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei allen Geschädigten im vorliegenden Strafverfahren nach dem gleichen Muster vorging. Davon geht auch
die Verteidigung aus, wie sich aus ihren Ausführungen sowohl vor Vorinstanz (Urk. 63/1 Rz. 56) als auch in der Berufung (Urk. 151 Rz. 69-71) ergibt. Insbesondere greift auch die Verteidigung beispielhaft das Verhältnis zu einem Geschädigten auf, um alsdann auf sämtliche andere Geschädigte zu schliessen (Urk. 151 Rz. 25 und 69). Es ist deshalb nicht erforderlich, auf die Tathandlungen zum Nachteil jedes Geschädigten einzeln einzugehen, da die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und die Vorgehensweise des Beschuldigten nahezu identisch war (BGer, 6B_466/2008, Urteil vom 15. Dezember 2008, E. 3.3; BGE 119 IV 284, 286, E. 5.a).
Geschäftsherr und Treugeber, selbständiger Vermögensverwalter
Gemäss 1. Teil, lit. A, Ziff. 2 der Anklage standen die einzelnen Kunden zum Beschuldigten in einem Auftragsverhältnis, das die Vermögensverwaltung zum Inhalt hatte. Der einzelne Kunde sei damit Treugeber des Beschuldigten gewesen, der Beschuldigte Geschäftsherr (Urk. 1/012000 S. 3, Absatz 4 [versehentlich ebenfalls mit Rz. 6 bezeichnet]). Dieser sei zur selbständigen, unkontrollierten Verfügung über die ihm von den Kunden anvertrauten Vermögenswerte befugt gewesen, wobei seine Aufgabe nach Massgabe der schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen mit den Kunden zu erfolgen gehabt habe (Urk. 1/012000 S. 3 unten/4 oben [Rz. 7]).
In der Sache ist unbestritten und durch die im Inund Ausland in grosser Zahl edierten und sichergestellten Unterlagen auch belegt, dass der Beschuldigte von den Geschädigten bzw. den in der Anklage genannten Personen die in der Anklage aufgeführten Vermögenswerte erhielt, wobei ihm die jeweiligen Geldsummen entweder auf ein von ihm bezeichnetes Konto überwiesen aber die Vermögenswerte in bar übergeben wurden. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass es sich um ein Vermögensverwaltungsverhältnis handelte und der Beschuldigte insoweit selbständiger Vermögensverwalter hinsichtlich der ihm übergebenen Vermögenswerte war. Dies hängt ersichtlich von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern ab.
Die geschlossenen schriftlichen Darlehensverträge enthalten im Wesentlichen die Verpflichtung des Darlehensgebers, dem Beschuldigten die vereinbarte Geldsumme zu einem bestimmten Datum auszuzahlen. Der Beschuldigte verpflichtete sich zur Bezahlung eines Darlehenszinses von 2%, 3% 4% und zur Rückzahlung des Darlehens zum vereinbarten Termin, wobei die Möglichkeit zur einvernehmlichen Vertragsverlängerung vorbehalten wurde. Zudem enthalten die Verträge überwiegend eine Rechtswahlklausel zugunsten des Schweizerischen Rechts. Entscheidend für die Frage eines Vermögensverwaltungsverhältnisses ist deshalb in erster Linie der Inhalt der mündlichen Abreden, welche den die schriftlichen Verträge ergänzten. Dies folgt indirekt auch aus Rz. 10 der Anklage, welche den schriftlichen Darlehensvertrag erst zusammen mit der mündlichen Abrede über die Gewinnbeteiligung als Vermögensverwaltungsverhältnis in Form eines partiarischen Darlehens qualifiziert (s. dazu Ziff. 4.6.).
Die ergänzenden mündlichen Abreden
Was die ergänzenden mündlichen Abreden betrifft, wirft die Anklagebehör- de dem Beschuldigten vor, er sei mit seinen Kunden, nachdem er ihnen jeweils sein angewandtes Trading-System erläutert habe, übereingekommen, einen Teil der als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldsumme an der Börse zu investieren und den anderen Teil nicht anzutasten. Mündlich habe er mit den Kunden vereinbart, diese bei Realisierung eines durch ihn an der Börse durch das Verfolgen kurzfristiger Anlagestrategien erwirtschafteten Gewinns zu beteiligen. Die vom Tradingerfolg abhängige maximal erreichbare Höhe der Gewinnbeteiligung habe um die 20% variiert und sei mit den verschiedenen Kunden jeweils konkret vereinbart worden, habe aber stets den im schriftlichen Vertragsteil angegebenen Jahreszinssatz miteingeschlossen. Ein Gewinn über die maximale Gewinnbeteiligung hinaus habe vereinbarungsgemäss vollumfänglich dem Beschuldigten zugestanden (Rz. 9 der Anklage).
Die Verteidigung stellt sich auch berufungsweise auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit den Geschädigten schlichte Darlehensverträge geschlossen. Es habe keine Abreden des Inhalts gegeben, wonach eine bestimmte Gewinnbeteiligung in Abhängigkeit seines Handelserfolgs gestanden sei; vielmehr
seien mündlich Zinseszinsen vereinbart worden. Die Darlehen seien deshalb nicht zweckgebunden gewesen, weshalb er auch keiner ständigen Werterhaltungspflicht unterstanden sei (Urk. 151 Rz. 13 ff.).
Bereits in der Hafteinvernahme vom 26. November 2013, als der Beschul-
digte u.a. mit den Strafanzeigen der Privatkläger B._
und C.
sowie
Dr. D10.
konfrontiert wurde, bejahte er die Frage, ob er den genannten
Personen gesagt habe, wie er deren Gelder investieren würde: Er habe ihnen sein Tradingkonzept vorgestellt und erklärt. Auf die weitere Frage der Staatsanwaltschaft, ob er ihnen gesagt habe, dass er eine gute Rendite erwirtschaften könnte, erklärte er, ja, er habe ihnen gesagt, was er erreichen könnte in einem Jahr. Der Beschuldigte räumte auch ein, dass er den betreffenden Personen sagte, dass er durch geschicktes Geldmanagement eine gute Rendite für deren vorhandenes Privatvermögen erwirtschaften könnte, genauer gesagt durch sein Tradingkonzept (Urk. 1/140024). In der Einvernahme vom 3. Juni 2014 gab er zu, dass zu den schriftlichen Darlehensverträgen jeweils die weitere mündliche Absprache hinzutrat, den Profit nach bestem Wissen und Möglichkeiten zu maximieren bis maximal insgesamt 20% pro Jahr, das heisst einschliesslich der 3% (oder 2%) - 4% Zins gemäss den schriftlichen Verträgen. Das besondere an dem Arrangement sei gewesen, dass sämtliche Verlustrisiken zu seinen Lasten genommen und keinerlei Gebühren für den Vertragspartner Kunden festgeschrieben bzw. in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 1/141102). Auf die Frage, ob er seinen Kunden einem Teil davon mündlich und/oder schriftlich zusätzliche Gewinne für das für diese durch ihn zu verwaltende Vermögen in Aussicht gestellt habe, erklärte er, ja, das sei die Abmachung mit allen gewesen (Urk. 1/141112; vgl. auch Urk. 1/141126 ff.). Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass er den Kunden mündlich einen jährlichen Gewinn bis zu 20% in Einzelfällen auch mehr als 20% in Aussicht stellte (Urk. 1/141713). Dabei war es ihm zwar wichtig zu betonen, dass er lediglich von der Möglichkeit gesprochen habe, 20% zu erzielen (Urk. 1/140220; 1/140251; 1/140255). Aber auch die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten nicht vor, seinen Kunden mündlich einen Gewinn von 20% p.a. zugesichert zu haben, sondern geht in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten davon aus, die Gewinnbeteiligung sei in Abhängigkeit vom konkreten Handelserfolg vereinbart gewesen.
Der Beschuldigte empfing seine Kunden in seinen Räumlichkeiten und führte ihnen am sog. Handels-Desk live vor, wie sich mit seiner Methode Gewinne erzielen liessen (Urk. 1/140035; 1/140036; 1/140245; 1/140220; 1/141714; 1/142505).
Auch hier erklärte der Beschuldigte z.T. einschränkend, es habe sich nicht um eine eigentliche Demonstration gehandelt, sondern die Kunden hätten ihn besucht und sich am Handels-Desk dazu gesetzt, um zu sehen, was er mache (so Urk. 1/142505); er räumte aber ein, dabei sehr bemüht gewesen zu sein, den Leuten zu erklären, worum es im Detail gehe (Urk. 1/142505) und dass die Besuche in jedem bekannten Fall dazu geführt hätten, dass Wochen Monate später die Leute auf ihn zugekommen seien und ihn gebeten hätten, ob er das nicht auch für sie tun könne (Urk. 1/140707).
Die Privatklägerin D19. erklärte, sie habe den ganz grossen Teil ihres Vermögens beim Beschuldigten angelegt. Es sei darum gegangen, aus ihrem Vermögen mehr zu machen, indem der Beschuldigte erfolgreich handle. Sie habe mit ihm vereinbart, dass er mit ihrem Geld mit Teilen davon handle und ihr von seinen Gewinnen eben diesen Anteil von 20% zurückgebe. Auf die Frage nach den mit dem Beschuldigten getätigten Geschäften gab sie an, das Geschäft sei das von ihr zuvor erwähnte System gewesen. Sie überweise ihm Geld, das in einem Darlehensvertrag festgehalten worden sei, und er schreibe ihr die Gewinne zu gute. Das sei von Anfang an dieses System gewesen, und das sei auch bis zum Schluss so gewesen (Urk. 1/160005 ff.). D19. beschrieb auch, wie ihr der Beschuldigte verschiedene Male seine Anlagestrategie demonstrierte: Sie sei bei ihm in Zürich an der strasse gewesen, dort sei er mit sehr beeindruckender Infrastruktur eingerichtet gewesen. Diese vielen Rechner und Schirme habe er auch im F. [Liegenschaft] gehabt, wo sie auch verschiedene Male gewesen sei, z.B. mit ihren Eltern an einem Geburtstag 2009. Sie hätten x Fotos, welche auf diese erfolgreiche Tätigkeit hinweisen würden. Ebenfalls habe er sich in
G.
eingerichtet und einen beeindruckenden Tradingarbeitsplatz gehabt
(Urk. 1/160058). Die von D19.
erwähnten und von ihr als Papierausdrucke
eingereichten Fotografien untermalen ihre Schilderung eindrücklich (Urk. 1/160314 und 1/160316 f.).
Der Privatkläger D31. , der dem Beschuldigten am 20. November 2013 CHF 100'000.in bar übergab, gab an, den Beschuldigten rund eine Woche zuvor getroffen zu haben, um eine grössere Investition zu tätigen, d.h. in Form eines Darlehensvertrages eine grössere Summe auszuhändigen, mit welcher der Beschuldigte im Tradinggeschäft Geld einen Gewinn erwirtschaften könne. Der Beschuldigte habe ihm seine Systematik, wie er im Bereich mit Futures arbeite, auf Papier erklärt. Auch D31. konnte dem Beschuldigten während des Kennenlerngesprächs live bei dessen Börsengeschäftstätigkeit an den Computern
zusehen. D31.
bezifferte die konkrete Gewinnanteilsvereinbarung mit dem
Beschuldigten zwar mit 12%, sprach aber ebenfalls davon, der Beschuldigte habe zur Performance erklärt, er könne mit seinem System hochgerechnet mindestens 24% erwirtschaften, wobei alles über 12% der Verdienst für seine [des Beschuldigten] Arbeit sei (Urk. 1/160410, 1/160425, 1/160431).
Übereinstimmend schilderten auch andere Geschädigte, zusätzlich zu den schriftlichen Darlehensverträgen mit dem Beschuldigten mündliche Abreden mit dem Inhalt getroffen zu haben, dass der Beschuldigte mit dem Geld nach dem von ihm als bewährt und sicher angepriesenen System handeln und die Privatkläger an den erzielten Gewinnen beteiligen sollte, wobei die über die maximale Gewinnbeteiligung erzielten Gewinne dem Beschuldigten hätten zustehen sollen
(Dr. D10. /D25.
AG [Urk. 1/161006 f., 1/161009 ff.]; D20.
[Urk. 1/161104 ff.]; D15. , [Urk. 1/161205 ff.], D5.
[Urk. 1/161405 ff.];
D28.
[Urk. 1/161505 ff.] und D30.
[Urk. 1/160510 ff.]. Gleichermassen
berichteten sie vom beeindruckenden Handelsplatz bzw. den riesigen Monitoren und Handelsdesks, den bzw. die sich der Beschuldigte in seinen Räumlichkeiten den Räumlichkeiten der von ihm beherrschten Firmen eingerichtet hatte
(Dr. D10. /D25.
AG [Urk. 1/161010]; D28.
[Urk. 1/161518]), und
dass ihnen der Beschuldigte seine Anlagestrategie bzw. Handelstätigkeit am Monitor bzw. Handels-Desk z.T. mehrfach, gelegentlich auch in Anwesenheit von
weiteren Kunden demonstrierte (D20.
[Urk. 1/161113]; D15.
[Urk.
1/161208 und 1/161216]; D5. [Urk. 1/161405]; D28. [Urk. 1/161518]).
Für die mündliche Abrede, die Kunden am Gewinn der mit den zur Verfügung gestellten Geldern vorgenommenen Handelstätigkeit zu beteiligen, sprechen darüber hinaus die sog. Postenresp. Verbindlichkeitsausweise, welche der Beschuldigte den Privatklägern mehr weniger periodisch, meist monatlich dreimonatlich, zukommen liess. Diese, auch in Rz. 11 der Anklage erwähnten Auszüge lehnen sich in Gestaltung, Aufbau und Inhalt ersichtlich an Kontoauszüge einer Bank an. Rechts oben findet sich der professionell gestaltete Schriftzug des Beschuldigten, teilweise auch der Schriftzug einer der von ihm beherrschten Firmen (was später, nachdem die Geschädigten dies beanstandet hatten, vom Beschuldigten geändert wurde). Unter der Bezeichnung postenausweis verbindlichkeitenausweis links oben stehen die Angaben des betreffenden Kunden, einschliesslich einer diesem zugewiesenen Referenzund Kontonummer. Der Kunde wird unter Mandant Mandat aufgeführt. Nebst der jeweiligen Abrechnungsperiode (von bis), der Laufnummer des Auszugs, der Seitenanzahl, dem Auszugintervall und der Währung folgt gut sichtbar rechts, etwas oberhalb der Mitte, die Position alter kontostand. Es schliessen sich mehrere Spalten mit Informationen zu den Buchungen in der relevanten Abrechnungsperiode an (datum, buchungsinformationen, belastungen, gutschriften kontostand). Beispielsweise steht unter den Buchungsinformationen
Gutschrift Nr. 106 von A.
Gewinn & Verlust Nr. 91 / OKT 2012
Darunter findet sich fettgedruckt das Total der Einzahlungen, das Total der Auszahlungen, ein total profit & lost sowie der neue Kontostand. Dabei ergibt die Addition des alten Kontostands und der in der aktuellen Abrechnungsperiode verbuchten Gutschriften den neuen Kontostand. Es folgt ebenfalls in offensichtlicher Anlehnung an Bankauszüge - die Rubrik mitteilungen mit dem weiteren Hinweis ohne ihren gegenbericht innert 30 tagen erklären sie sich mit den buchungen und dem saldo einverstanden.
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, seinen Kunden regelmässig die erwähnten Verbindlichkeitsausweise (durch ihn bzw. seine Angestellte H. ) ausgestellt zu haben; er selbst stellte sich aber in der Untersuchung auf den Standpunkt, bei den Gewinnund Verlustbuchungen habe es sich um blosse Zielmarken gehandelt, um Ziele, die er beim Trading für sich gesetzt habe; er habe damit die Möglichkeit aufzeigen wollen, was erreicht werden könnte. Auch unter dem ausgewiesenen neuen Kontostand sei stets theoretisches Kapital zu verstehen gewesen, so dass der Kunde nicht wirklich über ein Guthaben im Umfang des ausgewiesenen Kontostandes verfügt habe. Das habe er mit den Kunden mündlich besprochen (Urk. 1/140523 f.; 1/140213, 1/140261 ff., 1/142507 und 1/142509, 1/142215). Sein Verteidiger erblickt in den Verbindlichkeitsausweisen zudem den Beleg für die geltend gemachten mündlichen Zinseszinsabreden (Urk. 151 Rz. 27 ff.). Die Vorinstanz hat das vom Beschuldigten vorgetragene Verständnis mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 86 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Postenbzw. Verbindlichkeitsausweise, die gezielt und ersichtlich wie Bankauszüge gestaltet und formuliert sind, lassen mit keinem Wort darauf schliessen, dass es bei den verbuchten Gewinnen lediglich um Zielmarken, mithin um unverbindliche Wunschvorstellungen betreffend die Performance und beim neuen Kontostand um bloss hypothetisches Wunschkapital gegangen sei. Zu recht hat schon die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sie keine einzige Bank kenne, die ihren Kunden Wunschzinsen ausweise, die gar nicht erwirtschaftet worden seien (Urk. 60
S. 22). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, er habe den Begriff Zielmarke nicht in die Software einfügen können, weil die Logik des Computerprogramms nur Gutschriften Belastungen gekannt habe (Urk. 1/142509), überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte fiktive Performancezahlen auch gänzlich hätte weglassen können. Und wenn selbst dies nicht möglich gewesen wäre, hätte er bei den Mitteilungen am Ende seiner Postenbzw. Verbindlichkeitsausweise die Kunden darauf hinweisen kön- nen, dass es sich bei den Gewinnbuchungen, dem Total profit & lost und dem neuen Kontostand lediglich um wünschbare Werte handle. Der Beschuldigte nutzte die Rubrik Mitteilungen nämlich durchaus, um die Geschädigten über wesentliche Punkte der Kundenbeziehung zu orientieren. So findet sich etwa der Hinweis, dass auf Grund der massiven Veränderung der Wechselkurse zwischen EUR/CHF der G&V (Gewinn und Verlust) nach unten angepasst worden sei (z.B. Urk. 1/160293) dass die derzeitige Situation an den Finanzmärkten ihn [uns] veranlasst habe, das Risikoprofil anzupassen, wodurch es zu Veränderungen im P&L [= profit & lost, Anmerkung des Gerichts] kommen könne (z.B. Urk. 1/161044). Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte den Privatklägern regelmässig Postenund Verbindlichkeitsausweise hätte zukommen lassen, wenn es lediglich um das Aufzeigen der theoretischen Gewinnmöglichkeiten gegangen wäre. Diese waren den Privatklägern aufgrund ihrer mündlichen Vereinbarung mit dem Beschuldigten hinlänglich bekannt und hätten den Kunden nicht beständig mitgeteilt werden müssen, insbesondere nicht nach Abrechnungsperioden, in denen die Kunden weder neue Einzahlungen noch Bezüge tätigten. Wenn es sich bei den genannten Beträgen lediglich um Zielmarken und theoretische Werte gehandelt hätte, vermag weiter nicht einzuleuchten, weshalb der auf einem Postenoder Verbindlichkeitsausweis aufgeführte neue Kontostand auf dem nächstfolgenden Ausweis als alter Kontostand ausgewiesen wurde. Und schon gar nicht erklärt sich, weshalb der Beschuldigte im Falle der Erneuerung der Darlehensverträge jeweils als Darlehenssumme den sich aus der Summe der Einund Auszahlungen und der gutgeschriebenen Gewinne errechneten Betrag aufführte und sich entsprechend verpflichtete, nebst der ursprünglichen Darlehenssumme auch die gutgeschriebenen Gewinne zu schulden (s. z.B. Urk. 1/020112). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde zu den dem Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerten nur die effektiv geleisteten Einzahlungen der Geschädigten und nicht die die gutgeschriebenen Gewinne enthaltenden Darlehenssummen im Fall der erneuerten Darlehensverträgen zählt (Rz. 29 der Anklage; s. beispielhaft Rz. 32 ff. der Anklage). Dass schliesslich auch die Umbenennung der Postenausweise in Verbindlichkeitsausweise nicht geeignet war, den Kunden aufzuzeigen, dass lediglich theoretische Gewinnmöglichkeiten gemeint waren, wie der Beschuldigte im Vorverfahren weismachen wollte, sondern
im Gegenteil noch verlässlicher, verbindlicher, wirkte, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Es ist denn auch nicht weiter erstaunlich, dass kein einziger Geschädigter das Verständnis des Beschuldigten zu den Postenund Verbindlichkeitsausweisen bestätigte. Alle einvernommenen Geschädigten gingen klar davon aus, dass es sich bei Gewinn und Verlust bzw. profit & lost um effektive Gewinne handelte, die der Beschuldigte entsprechend der mündlichen Abmachung mit ihrem Geld erwirtschaftet und ihnen gutgeschrieben hatte (statt vieler Urk. 1/160006 [D19. ]). Sie gingen auch davon aus, dass der auf den Ausweisen aufgeführte neue Kontostand ihnen tatsächlich zur Verfügung stand und es sich dabei um ihr Geld, um ihren Kontostand handelte (Urk. 1/161120 f. [Dr. D20. ]; 1/160020 ff. [D19. ]; 1/161208 ff. [D15. ]; 1/161514 [D28. ];
1/160521 f. [D30. ]; 1/161413 [D5. ]; 1/161015 [Dr. D10. ]). Zwar
schien einzelnen Geschädigten bewusst zu sein, dass der Beschuldigte die Gelder seiner Kunden jeweils zusammenlegte (poolte) und P&L insoweit eine rechnerische Gewinngutschrift darstellte (z.B. Urk. 1/161010 [Dr. D10. ]). Aber auch für diese Geschädigten war klar, dass der in den Verbindlichkeitsausweisen unter Neuer Kontostand aufgeführte Betrag ihr Geld bzw. ihr Kontostand war (Urk. 1/161015). Ohnehin dachten sie, der effektive vom Beschuldigten erzielte Gewinn sei noch höher (Urk. 1/161027 [Dr. D10. ]). Übereinstimmend verneinten die Geschädigten auch, den Begriff Zielmarken je vom Beschuldigten gehört zu haben, wobei nicht zuletzt die Reaktion der Geschädigten, wenn sie mit dem vom Beschuldigten genannten Wort konfrontiert wurden, die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen unterstreicht. So gab etwa die Privatklägerin
D14.
an, der Begriff Zielmarke sage ihr gar nichts, sie verstehe nur Bahnhof. D5. erklärte, von Zielmarke sei nie die Rede gewesen, das höre er heute zum ersten Mal (Urk. 1/161413). Im gleichen Sinne äusserte sich die mit dem
Privatkläger D5.
übrigens weder verwandte noch verheiratete - D19.
(Diese Aussage sagt mir nichts. Dazu habe ich noch nie etwas gehört [Urk. 1/160023)], ebenso D15. (Das ist mir neu, dass es ein Ziel sein soll
[Urk. 1/161212). Und der Geschädigte Dr. D20.
führte, als ihm der Standpunkt des Beschuldigten zu den Verbindlichkeitsausweisen vorgehalten wurde,
sichtlich überrascht aus: Nein, niemals, das ist völlig abwegig. Das war über Jahre hinweg niemals unser gemeinsames ganz klares Verständnis. Die Zielmarke war eine Rendite zwischen 1% bis 2% die mir zustehen würde, aber der Betrag, der monatlich unter Gutschriften eingetragen war, war der tatsächliche Gewinn, der mir auf meinem Konto gutgeschrieben wird [Urk. 1/161122]). Wie die Geschädigten die ausgestellten Verbindlichkeitsausweise verstanden, zeigt sich exemplarisch an der Antwort von Dr. D10. : Ich definiere Verbindlichkeit als eine indiskutable ... Das ist für mich ein unwiderrufbares Versprechen, das entspricht einem Vertrag. Für mich ist eine Verbindlichkeit eine Verpflichtung
(Urk. 1/161016). Und der Privatkläger D28.
brachte es mit den folgenden
Worten auf den Punkt: Aus Kundensicht mache es keinen Sinn, lediglich Zielmarken zu kommunizieren. Das könne er (D28. ) sich ja selber ausrechnen (Urk. 1/161515). Die Erklärung des Beschuldigten zum Verständnis der Postenbzw. Verbindlichkeitsausweise ist daher mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu werten.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist erstellt, dass der Beschuldigte mit den Geschädigten überein kam, die ihm im Rahmen der schriftlichen Darlehensverträge zur Verfügung gestellten Vermögenswerte an der Börse zu investieren, mithin anzulegen. Die Geschädigten gingen beim Vertragsschluss mit dem Beschuldigten ausnahmslos davon aus, dass dieser ihre Gelder nach dem ihnen als erfolgreich und sicher präsentierten Tradingsystem handeln würde. Davon durften sie unter den gegebenen Umständen - den eloquenten mündlichen Erläuterungen des Beschuldigten zu seinem System, den Demonstrationen am beeindruckend ausstaffierten Handels-Desk und nicht zuletzt aufgrund der ihnen periodisch übermittelten Verbindlichkeitsausweise, welche den (vermeintlichen) Tradingerfolg dokumentierten auch ausgehen (s. Ziff. 4.3. vorstehend). Selbst der Beschuldigte musste einräumen, dass die Kunden wohl davon ausgegangen seien, dass ihr Geld täglich gehandelt werde (Urk. 1/141708). Dies stimmt auch mit den Aussagen der Privatkläger in der Untersuchung überein. Auf die Frage, wie seiner Ansicht nach der Beschuldigte das ihm zur Verwaltung gegebene Geld hätte verwenden sollen, erklärte Dr. D10. , das Versprechen des Beschuldigten sei es gewesen, er werde das Geld investieren und vermehren mit einer
todsicheren und gewinnbringenden Strategie, die durch die privaten Vermögenswerte des Beschuldigten abgesichert gewesen sei, wobei der Beschuldigte das Geld auch so hätte verwenden sollen (Urk. 1/161011). Im gleichen Sinne äusserten sich die anderen Privatkläger. Dr. D20. gab an, der Beschuldigte habe erklärt, mit dem ihm als Darlehen übergebenen Kapital als Daytrader zu arbeiten und so für den Kunden eine zusätzliche Rendite erarbeiten zu können (Urk. 1/161104). Es sei das (gemeinsame) Verständnis gewesen, dass der gesamte, dem Beschuldigten überwiesene Betrag zur Erwirtschaftung der in Aussicht gestellten Rendite verwendet werde (Urk. 1/161111), wobei auch Dr.
D20.
das vom Beschuldigten als sicher und erfolgreich präsentierte Han-
delsmodell (mit Puts und Calls auf Bundesschatzbriefe) beschrieb
(Urk. 1/161112 f.). D15.
schilderte, der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass
er das ihm von D15. überwiesene Geld in seinem (des Beschuldigten) Namen an der Börse in deutsche Staatsanleihen investiere (Urk. 1/161216 f.; 1/161207). Der Beschuldigte hätte das Geld demgemäss in deutsche Staatsanleihen investieren sollen. Er (D15. ) sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Geld nur an der Börse in deutsche Staatsanleihen investiere. Wenn man in das Büro des Beschuldigten komme mit mehreren Angestellten, die jemandem zeigen, was mit D15. s Geld und mit dem Geld anderer Kunden gemacht werde, dann sei es immer nur um Handel an der Börse gegangen (Urk.
1/161216 f.; 1/161207). Auch D5.
bestätigte, dass der Beschuldigte das
Geld hätte anlegen müssen und abgemacht gewesen sei, dass der Beschuldigte an der Börse in Deutsche Bundesanleihen mitinvestiere bzw. mitspekuliere (Urk. 1/161411). Initial habe es das Treffen beim Beschuldigten an der strasse gegeben, wo dieser ihm das Daytrading als solches vorgestellt habe, mit der Möglichkeit, einen Privatkreditvertrag mit ihm abzuschliessen, um Gelder bei ihm anzulegen (Urk. 1/161407, s. auch 1/161410). D28. erklärte, der Beschuldigte habe ihm angeboten, mit dem als Privatdarlehen gegebenen Betrag sozusagen für ihn, D28. , zu traden (Urk. 1/161505). Der Beschuldigte habe vorgegeben, mit dem Geld zu handeln und ihm eine jährliche Rendite von 3% schriftlich und eine monatliche Rendite von 1.8% mündlich zugesagt. Der Beschuldigte habe suggeriert, dass er mit dem privaten Darlehen handle; nach seinem,
D28. s, subjektiven Empfinden sei dies eine Geldanlage gewesen. Der Beschuldigte habe vermittelt, dass dieses Geld einzig der Anlage diene, damit Gewinne zu erwirtschaften, und er, D28. , sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm vermittelte Anlagestrategie auf dieses Geld anwende
(Urk. 1/161510 f.). Auch D30.
ging davon aus, dass der Beschuldigte mit
dem Geld an der Börse handelte, und zwar gemäss dem von diesem als erfolgreich und sicher präsentierten System. Anlässlich eines Mittagessens habe der Beschuldigte ihm sein Trading-System erläutert. Der Beschuldigte habe ganz klar zu verstehen gegeben, mit seinem (D30. s) Geld zu arbeiten, so dass es für ihn, D30. , einen deutlichen Gewinn abwerfe (Urk. 1/160506 f.). Das Geld sei dafür bestimmt gewesen, dass der Beschuldigte damit arbeite
(Urk. 1/160524). Gemäss dem Geschädigten D31.
war ebenfalls vorgesehen, dass der Beschuldigte den diesem übergebenen Bargeldbetrag von CHF 100'000.für Trading-Geschäfte einsetze, sprich Börsengeschäfte (Urk. 1/160409). Der Beschuldigte, so D31. , habe ihm sein funktionierendes System erklärt und dass er damit erfolgreich seit fünfzehn Jahren arbeite. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er das Geld je hälftig auf ein UBSund ein CSKonto einzahlen würde und dann einen Mitarbeiter von ihm anweisen werde, das Geld von den Konten zu holen und dieses dann in den entsprechenden Futures
und Fonds zu investieren, so dass D31.
bereits im Folgemonat mit einer
ersten Gewinnabrechnung rechnen könnte. In den monatlichen Abrechnungen
würde D31.
sehen, wie die Investition performen würde und was für ein
Gewinn ausgeschüttet würde (Urk. 1/160416 f.). Dementsprechend verneinten die Geschädigten auch entschieden, dass der Beschuldigte die Darlehensbeträge für persönliche Bedürfnisse geschäftliche Auslagen hätte verwenden dürfen (z.B. Urk. 1/161111 [Dr. D20. ]; 1/160524 [D30. ]; 1/161031 [Dr. D10. ]; 1/161419 [D5. ]; 1/161218 [D15. ]; 1/160059 f.
[D19. ]). Illustrativ ist in diesem Zusammenhang die Aussage von
D28.
(Urk. 1/161511): Das ist nie besprochen und auch nie so gemeint
gewesen. Ich würde dies als Veruntreuung meines Geldes empfinden.
Angesichts dieser klaren Beweislage ist ohne weiteres von einer Zweckbindung hinsichtlich der dem Beschuldigten überwiesenen bzw. übergebenen
Gelder auszugehen, auch wenn sich die schriftlichen Darlehensverträge zum Verwendungszweck ausschweigen. Zu recht ist bereits die Vorinstanz zu diesem Schluss gelangt und hat den gegenteiligen Standpunkt des Beschuldigten verworfen (Urk. 86 S. 33-39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte in der Berufung weiterhin darauf beharrt, die Darlehen seien zweckungebunden gewährt worden, lässt er den vorstehend dargelegten Kontext des ganzen Vertragsabschlusses ausser acht. Der Beschuldigte vermittelte von sich das Bild eines erfolgreichen Börsenhändlers, wie etliche Geschädigte unabhängig voneinander berichteten (z.B. Urk. 1/160060 [D19. ]; 1/161012 [Dr. D10. ]; 1/160805 [H. ]). Dazu passt, wie er sich und seine Tätigkeit in seiner Selbstanzeige vom 10. Oktober 2013 an die FINMA darstellte: Herr A. lernte die Handelstätigkeit in Deutschland. Im Jahr 2001 erwarb er die Zulassung als Wertpapierhändler an der deutschen Börse. Er kam 2002 als Privatier in die Schweiz und beschäftigte sich mit seiner privaten Vermögensverwaltung. Die Vermögensverwaltung war derart erfolgreich, dass Verwandte und enge Freunde Herrn A. anfragten, ob sie sich daran beteiligen können. Herr A. nahm Gelder dieser Personen als Darlehen an und verwaltete sie zusammen mit seinem eigenen Vermögen. Hier begann er eine Buchhaltung zu führen, um über die Gelder der Verwandten und Freunde abrechnen zu können. Durch reine Weiterempfehlung zufriedener Kunden kamen neue Kunden dazu, welche in der gleichen Weise betreut wurden (Urk. 1/020111; s. dazu auch Urk. 1/140047 [alles, was da drin steht, habe ich angegeben]). Und noch im Schreiben seines Verteidigers vom
30. Mai 2014 an die Staatsanwaltschaft schrieb er von den erstaunlichen Gewinnen, die er habe realisieren können und von seinen geradezu zauberhaften Fähigkeiten, die ihm Beobachter attestiert hätten (Urk. 1/03104 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 63/1 Rz. 184 ff.) war die Verwendung der Gelder der Geschä- digten für den Handel an der Börse somit nicht nur Motiv für den Vertragsschluss, sondern Vertragsinhalt. Durch die Zustellung der periodischen Postenbzw. Verbindlichkeitsausweise, welche die (vermeintlich) erfolgreichen Vermögensanlagen dokumentierten, bestätigte der Beschuldigte die Geschädigten sodann in ihrer Annahme, dass er die ihm übergebenen Gelder auch tatsächlich entsprechend der mündlichen Vereinbarung für den Handel an der Börse einsetzte. Auch aus
verschiedenen, bei den Akten resp. in den Kundendossiers liegenden E-Mails ergibt sich, dass die Geschädigten während ihrer vertraglichen Beziehung mit dem Beschuldigten stets davon ausgingen, dass dieser mit ihrem Geld entsprechend den mündlichen Abmachungen an der Börse handelte. Das Gleiche gilt für die persönlichen und/oder telefonischen Kontakte zwischen den Geschädigten und dem Beschuldigten während der vertraglichen Laufzeit der Darlehen. Die Geschädigten erkundigten sich wiederholt, z.T. sogar täglich, nach dem Verlauf des Börsenhandels (Urk. 1/161210 [D15. ]; Urk. 1/161125 [Dr. D20. ]). Auch dies zeigt, was Vertragsinhalt war, nämlich dass der Beschuldigte die ihm von den Geschädigten auf der Grundlage der schriftlichen Darlehensverträge übertragenen und überwiesenen Gelder für den Handel an der Börse einzusetzen hatte. Wie bereits vorstehend erwähnt, musste der Beschuldigte einräumen, die Kunden seien wohl doch davon ausgegangen, dass ihr Geld täglich gehandelt werde (Urk. 1/141708). Und er gab auch zu, im späteren Verlauf der Kundenbeziehungen in Gesprächen mitbekommen zu haben, dass seine Kunden von einer Zweckbindung der Darlehen ausgingen (Urk. 1/141704). Dabei mag zutreffen, dass der Beschuldigte sich nie ausdrücklich damit einverstanden erklärte, dass er die ihm im Rahmen der Darlehensverträge zur Verfügung gestellten Kredite ausschliesslich für den Handel an der Börse verwende. Dies ist aber irrelevant, da von entsprechenden stillschweigenden Willensäusserungen auszugehen ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR).
Der Verteidiger hat vor Vorinstanz eingewendet, einige der Kunden des Beschuldigten hätten mit der von diesem im Jahre 2009 gegründeten und beherrschten
I.
AG (I. ) eigentliche Vermögensverwaltungsverträge und gerade
keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen. Es mag auch zutreffen, dass der Beschuldigte seinen Kunden über die I. eine Alternative zu seinem privaten Geschäftsmodell anbieten wollte und anbot (so die Verteidigung in Urk. 63/1 Rz. 83 ff.; s. auch Urk. 1/161410 [D5. ]; Urk. 1/161505 [D28. ]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte weiterhin, zuletzt noch am 11. November 2013, einen Monat nach seiner Selbstanzeige an die FINMA und 14 Tage vor seiner Verhaftung, Verträge nach seinem bisherigen Muster abschloss, d.h. schriftliche Darlehensverträge mit den beschriebenen
mündlichen Zusatzvereinbarungen. Abschluss und Ausgestaltung der Verträge der I. AG mit deren Kunden sind insoweit ohne Belang.
Einzugehen ist auf die Frage, ob der Beschuldigte mit den Geschädigten vereinbarte, sie in Abhängigkeit von der Performance am Börsengewinn zu beteiligen, ob er ihnen lediglich die Gutschrift von Zinseszinsen in Aussicht stellte, wie die Verteidigung auch berufungsweise behauptet. Die Vorinstanz und mit ihr die Staatsanwaltschaft haben die Ansicht der Verteidigung mit dem Hinweis verworfen, dass es sich dabei um eine völlig neue Sachverhaltsdarstellung handle, die in der Untersuchung kein einziges Mal zur Sprache gekommen sei. Weder der Beschuldigte noch die Kunden hätten in der Untersuchung jemals erwähnt, dass sie den Erhalt von Zinseszinsen vereinbart hätten, sondern es sei beidseits stets von einer Beteiligung an erwirtschafteten Gewinnen die Rede gewesen (Urk. 86
S. 33). Auch der Wortlaut in den Verbindlichkeitsausweisen Profit (and Loss) laufe klar auf das Verständnis der dort aufgeführten Beträge als Gewinnbeteiligung hinaus (Urk. 86 S. 43).
Wie vorstehend dargelegt, hatte der Beschuldigte auf Grund der vertraglichen Vereinbarung die von den Geschädigten auf der Grundlage der schriftlichen Darlehensverträge entgegengenommenen Gelder für den Handel an der Börse einzusetzen. Aus den zahlreichen, insoweit übereinstimmenden Äusserungen der Geschädigten geht auch hervor, dass der Beschuldigte ihnen versprach, sie am Erfolg der mit den zur Verfügung gestellten Geldern vorgenommenen Handelstätigkeit zu beteiligen, und zwar inklusive des schriftlich vereinbarten Darlehenszinses bis zu einem prozentualen Maximum, wobei letzteres um die 20% variierte und von der konkreten Abmachung mit dem jeweiligen Geschädigten abhing. Der darüber hinausgehende, an der Börse erwirtschaftete Gewinn stand ausschliesslich dem Beschuldigten zu. Die maximal erreichbare Höhe der Gewinnbeteiligung bemass sich somit in Prozenten der dem Beschuldigten zur Anlage übergebenen Vermögenswerte. Aus diesem Grunde sprachen die Geschädigten teilweise auch von Zinsen, die ihnen der Beschuldigte in Aussicht gestellt habe resp. verwendeten die Begriffe Gewinn und Zinsen synonym. Stets ging es aber
um eine Beteiligung der Geschädigten am Börsengewinn, welchen der Beschuldigte mit den ihm gewährten Darlehen erzielte resp. erzielen würde.
Beim partiarischen Darlehen wird die vom Borger zu bezahlende Vergütung an gewissen Erfolgsfaktoren gemessen, wobei sich die Erfolgsfaktoren aus der Verwendung der vom Darleiher zur Verfügung gestellten Geldsumme vertretbaren Sachen durch den bestimmungsgemässen Einsatz seitens des Borgers ergeben. Der Darleiher partizipiert somit anteilmässig am Erfolg eines vom Borger verfolgten Geschäfts (BK-W EBER, Vorbemerkungen zu Art. 312 - 318 OR N 37). Die sowohl von der Anklagebehörde als auch von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation als partiarisches Darlehen erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend. Dass der Beschuldigte und die Geschädigten keine Verlustbeteiligung vereinbarten und auch aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Geschädigten Börsenverluste tragen mussten, steht dem nicht entgegen. Denn die Verlustbeteiligung des Darleihers bildet gerade kein massgebliches Kriterium für die Qualifikation als partiarisches Darlehen (BK-WEBER, Vorbemerkungen zu Art. 312 - 318 OR N 38). Vor dem Hintergrund der obigen Vereinbarung und den periodisch zugestellten Postenbzw. Verbindlichkeitsausweisen erklärt sich auch, weshalb die Geschädigten den Beschuldigten nicht aufforderten, seine Börsenabrechnungen vorzulegen, um gestützt darauf ihre Beteiligung am Handelsergebnis errechnen zu können. Da ein prozentualer Maximalbetrag vereinbart war, der den Postenbzw. Verbindlichkeitsausweisen nach zu schliessen auch grosso modo erreicht wurde, bestand für die Geschädigten entgegen der Verteidigung gerade kein Anlass, vom Beschuldigten detaillierte Rechenschaft über den Gang des Tradings zu verlangen. Gemäss den Postenund Verbindlichkeitsausweisen entwickelten sich ihre Guthaben offensichtlich - und genau wie vom Beschuldigten vorausgesagt entsprechend seiner bewährten und erfolgreichen Methode. Aus Sicht der Geschädigten gab es von daher auch keinen Grund, über die korrekte Berechnung der Erfolgsbeteiligung zu diskutieren, zu korrespondieren womöglich zu streiten. Dass sich in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise finden, erstaunt daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63/1 Rz. 212) nicht. Abgesehen davon gaben die Geschädigten z.T. durchaus an, sie hätten beim Beschuldigten jeweils nachgefragt, wie das zu verstehen sei, wenn sich in den Ausweisen etwas
verändert habe und sie dies nicht hätten nachvollziehen können (so bspw. Urk. 1/160022 [D19. ]).
Einzuräumen ist, dass der Beschuldigte in den erwähnten Ausweisen die verbuchten Gewinne zum Kapital schlug und die zeitlich nachfolgenden Gewinnbuchungen jeweils auf dem höheren Betrag errechnete. Darin könnte in der Tat eine Art Zinseszins erblickt werden. Es ist auch nicht ganz richtig, wenn die Vorinstanz und mit ihr die Staatsanwaltschaft festhalten, von Zinseszinsen sei im ganzen Verfahren nie die Rede gewesen (Urk. 86 S. 33). Zur konkreten Gewinnanteilvereinbarung erklärte nämlich D19. , der Beschuldigte habe ihr am Anfang erklärt, dass sie diese 20% plus Zinseszins erhalte (Urk. 1/160021; Hervorhebung nicht im Original). Ebenfalls erwähnte sie, der Kontostand, der auf dem Verbindlichkeitsausweis rechts unten dokumentiert sei, zeige, was der Beschuldigte ihr an Zinsen Gutschriften pro Monat erteile inkl. dem Zinseszins (Urk. 1/160022; Hervorhebung nicht im Original). Einzelne Geschädigte bezeichneten die Verbuchungen in den Verbindlichkeitsausweisen somit als Zinseszinsen. Ausgerechnet der Beschuldigte selbst sprach allerdings nie von Zinseszinsen, ja, er griff die entsprechende Aussage der Geschädigten nicht einmal auf, sondern meinte bloss, daran könne er sich nicht erinnern (Urk. 1/140261). Selbst vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung nahm er die Gelegenheit nicht wahr, Näheres zu den angeblichen Zinseszinsabreden zu schildern; vielmehr verweigerte er beide Male Aussagen zur Sache. Entsprechend überzeugt die von der Verteidigung vorgetragene Sachverhaltsdarstellung, es seien Zinseszinsen verabredet gewesen, nicht.
Der Verteidiger macht grundsätzlich zu recht geltend, dass Zinseszinsen zu einem starken Anschwellen der Schuld des Borgers führen. Aus diesem Grunde enthält Art. 314 Abs. 3 OR das Verbot, auf Zinsen einen Zins zu erheben (auch Anatozismusverbot genannt). Diesem Verbot kommt jedoch nicht absolute Geltung zu, namentlich gilt es nicht in Kontokorrentverhältnissen ähnlichen Geschäftsformen. Zudem sind nachträgliche Zinseszinsabreden für bereits fällige Zinsen zulässig, wobei eine solche Vereinbarung auch stillschweigend geschlossen werden kann (s. näher BK-W EBER, Art. 314 OR N 30 ff.). Ob einer dieser Fälle hier zutrifft, ist nicht weiter zu vertiefen. Selbst wenn von der vorgängigen oder
nachträglichen Verabredung von Zinseszinsen auszugehen wäre, führt eine unzulässige Zinseszinsabrede zivilrechtlich nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages, sondern in aller Regel bloss zur Ungültigkeit der entsprechenden Abrede (Art. 20 Abs. 2 OR). Darüber hinaus erscheint die Berufung des Beschuldigten auf Art. 314 Abs. 3 OR geradezu rechtsmissbräuchlich, beruhte doch diese Art der Verbuchung einzig und allein auf seiner Idee resp. Umsetzung auf besagten Ausweisen. Und bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass aus strafrechtlicher Sicht auch ein nichtiger Vertrag nichts daran ändert, dass die im Vertrauen auf die vereinbarte Verwendung übergebenen Vermögenswerte als anvertraut gelten und der Treuhänder mit solchen Geldern gerade nicht nach Belieben verfahren darf (BGer, 6B_1046, Urteil vom 28. April 2016, Erw. 1.4.; s. auch BGE 86 IV 160,
166; 92 IV 174; 133 IV 21, E. 6.2).
Gleiches gilt, soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, Zinsvereinbarungen von mehr als 18% - 20% seien generell sittenwidrig und daher nichtig. Rechtsfolge einer allenfalls sittenwidrigen Zinsvereinbarung ist nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern es erfolgt in aller Regel die Reduktion des Zinses auf das erlaubte Mass (Art. 20 Abs. 2 OR; BK-W EBER, Art. 313 OR N 37). Strafrechtlich ist die Höhe des Zinses jedenfalls ohne Belang, zumal die Anklagebehörde wie bereits erwähnt als anvertraute Vermögenswerte nur die effektiv geleisteten Darlehensbeträge betrachtet.
Es war der Beschuldigte, der den Geschädigten die Darlehensverträge unterbreitete und sie als Teil, als rechtlichen Rahmen bzw. Unterbau seines Anlagemodells darstellte ( Urk. 1/161509 [D28. ]: Herr A. hat sie als Darlehensverträge betitelt und mir dies als sein Ansatz vorgestellt; Urk. 1/161404 [D5. ]: Das vertragliche
Modell was A.
mir angeboten hatte, war ein privater Kreditvertrag sowie
Urk. 1/161410 [D5. ]: Er hat auch immer in den Initialen Gesprächen die Darlehensverträge als Grundmodell seiner Vermögensverwaltung vorgestellt. [..] A. hat uns zuerst sein Trading-Modell vorgestellt. Dann gezeigt, dass er Vermögen für seine Kunden verwaltet und er hat uns für seine Vermögensverwaltung diesen Darlehens-
vertrag angeboten; Urk. 1/161104 [Dr. D20. ]: Herr A.
hat die Möglichkeit
thematisiert, in Analogie zum Darlehensvertrag mit der Familie J.
einen solchen
Darlehensvertrag mit mir auch abzuschliessen; Urk. 1/161013 [Dr. D10. ] usw.).
Dabei überzeugte der Beschuldigte die Geschädigten davon, dass der schriftliche Darlehensvertrag die korrekte Grundlage für ihre Geldanlage bei ihm war und dass es sich dabei um ein rechtlich zulässiges und durch einen Rechtsanwalt überdies geprüftes Modell handelte (Urk. 1/160511 f. [D30. ]: Ja, das Darlehen, das war das rechtliche Vehikel, wie das abgewickelt wird. Er erläuterte mir sinngemäss, er hätte ja keine Banklizenz und er dürfte nur mit Geld arbeiten, das ihm zur Verfügung gestellt wird. Darum würde er das mit Darlehen machen. Wie bereits gesagt hat er das unterstrichen, er hatte das mit einem Rechtsanwalt geprüft, das wäre so rechtens. Es wäre also nichts Anrüchiges Unerlaubtes. Ganz nach dem Prinzip, wir leihen ihm Geld, er arbeitet damit und er würde uns dafür einen entsprechenden Gewinn Zins geben.; s. auch Urk. 1/160005 [D19. ]: korrekte und legale Möglichkeit). Es war auch der Beschuldigte, der den Geschädigten gekonnt sein sicheres und erfolgreiches Trading-System erläuterte, die Höhe der maximalen Gewinnbeteiligung festsetzte und auf den von ihm erstellten Postenbzw. Verbindlichkeitsausweisen stetig die (angeblich) erzielten Gewinne verbuchte, obwohl diese gemäss der mündlichen Vereinbarung nur in Abhängigkeit vom Handelserfolg geschuldet gewesen wären. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des
Geschädigten D30.
auf die Frage, weshalb er und der Beschuldigte die
vereinbarten Werte (d.h. die mündlich vereinbarten Gewinnanteile) nicht schriftlich im Vertrag fixiert hätten: Wenn ich mich richtig erinnern kann, hat er (d.h. der Beschuldigte) gesagt, man könne das vertraglich nicht fixieren, weil es sonst ein Wucherzins wäre. Aber er wäre da ja frei mehr auszubezahlen gutzuschreiben. Einfach im Vertrag müsse da ein rechtlich korrekter Zins festgelegt werden. Das war für mich einleuchtend und er bestätigte dies ja auch mit seinen Auszügen (Urk. 1/160510 f.). Der Beschuldigte stellte den Geschädigten somit im vollen Bewusstsein die hohen Beteiligungen am Börsengewinn in Aussicht. Umso weniger kann er sich nun nachträglich auf die Sittenwidrigkeit seines eigenen Vertragskonstrukts berufen. Auf die Ausführungen der Verteidigung zur Rechtslage nach deutschem Recht braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil der Beschuldigte die grosse Mehrheit seiner Verträge dem schweizerischen Recht unterstellte (s. statt vieler Urk. 1/161531). Im Übrigen ist die Rechtslage in Deutschland vergleichbar mit derjenigen in der Schweiz (s. § 248 BGB; § 355 Abs. 1 HGB).
Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, dass der Beschuldigte den Geschädigten in Aussicht stellte, mit seinem Tradingsystem hohe Renditen bei sehr geringem Verlustrisiko zu erzielen. Darauf kann vorweg verwiesen werden, und daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung in der Berufung (Urk. 151 Rz. 74 ff.) nichts. Dem Beschuldigten gelang es, seine potentiellen Kunden davon zu überzeugen, dass er eine äusserst erfolgreiche und dennoch sichere Handelsstrategie verfolgte. So erklärte etwa Dr. D10. , das Versprechen des Beschuldigten sei es gewesen, er werde das Geld investieren und vermehren mit einer todsicheren und gewinnbringenden Strategie, die durch seine privaten Ver-
mögenswerte abgesichert sei (Urk. 1/161011). Dr. D20.
erzählte, der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er den täglichen Verlauf der Bundesschatzbriefe verfolge und jeweils mit sehr begrenzten Beträgen Putoder Call-Aufträge abgebe, so dass man sowohl von steigenden als auch von fallenden Kursen dieses Wertpapiers profitieren könne. Er (D20. ) habe das auch selbst beobachtet, dass der Beschuldigte das so gemacht habe (Urk. 1/161113). Der Beschuldigte habe immer gesagt, seine Methode sei die Tasse unter dem Wasserfall, dass er mit kleinen Beträgen eine konstante Rendite erwirtschaften könne (Urk. 1/161120). Dass der Beschuldigte sein System so präsentierte, ergibt sich auch aus den weiteren Akten. So schrieb er beispielsweise in einer E-Mail vom
24. Juli 2006 unter Bezugnahme auf erzielte Tagesgewinne an die Privatklägerin D19. , dass Kleinvieh auch Dreck (Kohle) mach[e] (s. Kundendossier
D19. ). D30.
führte aus, der Beschuldigte habe mit diesen Bundesanleihen klar gemacht, dass es praktisch null Risiko habe und trotz dieses cleveren Systems und diesem kurzfristigen trading einen Gewinn abwerfe. [...] Das habe auf ihn einen seriösen Eindruck gemacht, diese Bundesanleihen der Deutschen Regierung (Urk. 1/160512). Die Bundesanleihen, mit denen (oder entsprechenden Derivaten) der Beschuldigte vorgab zu handeln (und teilweise auch handelte), wurden auch von weiteren Geschädigten erwähnt (Urk. 1/161216 f. und 1/161207 [D15. ]: Deutsche Staatsanleihen; Urk. 1/161411 [D5. ]: Deutsche Bundesanleihe).
Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass der Börsenhandel und im Besonderen der Handel mit strukturierten Produkten aufgrund der mit ihnen verbundenen
Hebelwirkung erhebliche Verlustrisiken beinhaltet. Der Beschuldigte stellte die vorhandenen Risiken den Geschädigten gegenüber aber gezielt als von ihm gerade dank seines cleveren Systems unbedeutend und beherrschbar dar. Vor diesem Hintergrund sind auch die von der Verteidigung neu eingereichten Unterlagen zum vom Beschuldigten betriebenen Daytrading und den dieser Handelstätigkeit eigentümlichen Margin Calls unerheblich. Es trifft zu, dass der Beschuldigte Verluste erwirtschaftete. Gerade diese wies er aber in den Verbindlichkeitsausweisen nie aus. Im Übrigen erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung sogar, als er darauf angesprochen wurde, dass er den Geschädigten die Möglichkeit er- öffnet hatte, einen monatlichen Gewinn von 2% zu erzielen, dies sei seine Erkenntnis gewesen, und er (d.h. der Beschuldigte) habe fest daran geglaubt (Urk. 1/140232).
Glaubhaft und übereinstimmend schilderten die Geschädigten sodann, dass der Beschuldigte die Sicherheit ihrer Investitionen nicht nur mit seinem speziellen Tradingsystem, sondern gerade auch mit der Absicherung durch die privaten Darlehensverträge bzw. mit seiner persönlichen Haftung als Darlehensnehmer vor dem Hintergrund seines beachtlichen Privatvermögens begründete (Urk. 1/161012 f. [Dr. D10. ]; 1/161108, 1/161111 ff., 1/161125 [Dr.
D20. ]). Von den Geschädigten konkret auf Sicherheiten angesprochen, verwies der Beschuldigte z.T. auch auf all die zufriedenen langjährigen Mitinvestoren (Urk. 1/161012 [Dr. D10. ]) und auf die Möglichkeit seiner Kunden, stets, auch während der Laufzeit der Darlehensverträge auf ihr Geld zuzugreifen. Teilweise führte er seine langjährige und erfolgreiche Tätigkeit mit seinem Handelssystem ins Feld und dass er schliesslich einen Namen in dieser Branche habe und sich da keine krummen Dinger und keine Fauxpas erlauben könne (Urk. 1/160416 [D31. ]; notabene in einem Zeitpunkt, als die FINMA sowie verschiedene Privatkläger bereits Strafanzeige erstattet hatten). Zu recht hat die Vorinstanz konstatiert, für die Geschädigten sei der Sicherheitsaspekt der Anlage entscheidend gewesen, und die Geschädigten hätten keinesfalls in eine hochspekulative Anlage eingewilligt und davon auch nicht ausgehen müssen (Urk. 86
S. 29). Entgegen der Verteidigung kann sich der Beschuldigte auch nicht dadurch
entlasten, die Geschädigten immer auf die Risiken seiner Tätigkeit hingewiesen
zu haben. Denn er beschränkte das eigentliche Verlustrisiko bei seiner Anlagestrategie auf theoretische Szenarien wie Tod, Konkurs Flucht (er könne ja todsterbenskrank werden auf eine Insel flüchten, Urk. 1/142407, 1/142506 und 1/142512), was zusätzlich vertrauensbildend wirken sollte. Auch darauf haben bereits die Vorderrichter zutreffend hingewiesen (Urk. 86 S. 28, 31).
Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen würden schon deshalb nicht überzeugen, weil der Konkurs des Beschuldigten in Anbetracht der hohen Zinsen gerade keine nur theoretische Möglichkeit dargestellt habe, übersieht sie, dass der Beschuldigte, wie schon erwähnt, durch den Verweis auf sein beträchtliches Privatvermögen auch ein solches Konkursszenario als unwahrscheinlich darstellte. Darüber hinaus schloss er Lebensversicherungen ab, um einige Geschädigte gegen sein statistisch ohnehin geringes - Sterberisiko speziell abzusichern (s. z.B. Urk. 1/160059).
Bei dieser Sachlage verfängt der Einwand der Verteidigung nicht, dass die zumeist gut ausgebildeten - Geschädigten bewusst hochriskante Geschäfte mit ihm getätigt hätten und somit unmöglich an das Märchen der sicheren Anlagen hätten glauben können (Urk. 151 Rz. 74 ff.; s. auch Prot. II S. 20 f.). Es kann auch mitnichten davon gesprochen werden, dass die Geschädigten in ein anrüchiges Schneeballsystem einwilligten. Und schon gar nicht können die Geschädigten als eigentliche Motoren des vom Beschuldigten betriebenen Schneeballsystems bezeichnet werden, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz tat (Urk. 63/1 Rz. 81 und Rz. 251). In der Berufung werden die Geschädigten zwar nicht mehr ausdrücklich Motoren des Schneeballsystems genannt, sondern es wird ausgeführt, dass die Geschädigten eine sehr aktive Rolle bei der Akquisition neuer Geldgeber eingenommen hätten, wodurch das Geschäftsmodell des Beschuldigten mit der Zeit ein Eigenleben entwickelt habe. In der Sache geht es aber immer noch darum, die Privatkläger als geldgierige Anleger darzustellen und ihnen zumindest die Mitverantwortung an den Verlusten in Millionenhöhe zu geben. Davon kann selbstverständlich keine Rede sein. Wohl ist richtig, dass einige Privatkläger ihren Freunden, Verwandten Bekannten von ihren (vermeintlich) erfolgreichen Anlagen beim Beschuldigten erzählten sie mit dem Beschuldigten bekannt
machten. Es mag auch zutreffen, dass diese Freunde, Verwandte, Bekannte dem Beschuldigten später ihrerseits weitere Personen vermittelten. Alle Kunden hatte der Beschuldigte aber persönlich von seiner äusserst erfolgreichen und dennoch sicheren Handelsstrategie überzeugt. Durch die periodische Zustellung der Postenoder Verbindlichkeitsausweise, welche die vorhergesagten Gewinne stetig auswiesen, aber auch durch vielseitige Kontakte mit dem Beschuldigten während der Laufzeit sahen sich die Geschädigten in ihrer von diesem geschickt aufgebauten und aufrecht erhaltenen Erwartung der erfolgreichen und sicheren Anlage bestätigt. Berichteten sie daraufhin Personen aus ihrem nahen Umfeld von ihrer (vermeintlich) gewinnbringenden Investition beim Beschuldigten, war es selbstredend nicht ihre Absicht, ihre Freunde/Verwandten/Bekannten einem naturgemäss instabilen Schneeballsystem zuzuführen, um dank deren frisch eingebrachtem Kapital ihre eigenen Forderungen zu sichern. Im Übrigen wurde beim Vertragsschluss z.T. sogar ausdrücklich das Gespräch darauf gebracht. Der Geschädigte
D5.
erklärte, der Beschuldigte habe beim initialen Gespräch das Thema
Schneeballsystem explizit angesprochen und dass das eben nicht der Fall wäre bei ihm. Dadurch, dass er nur mit einem gewissen Puffer trade, blieben die Anlagegelder erhalten, und er setze sich eine Stopp-Marke, ab der er eben aufhöre zu traden, um nicht die Bestandesgelder anzugreifen (Urk. 1/161419 f.). Auch D19. gab an, der Beschuldigte habe sich sehr differenziert über solche Systeme (sc. Schneeballsystem) ausgelassen im Sinne von eben, es sei illegal, damit habe er gar nichts zu tun. Sein Erfolg sei ganz allein seinem Können, seiner Cleverness und seiner Geschäftstüchtigkeit zuzuschreiben (Urk. 1/160060). Im Weiteren kann auch hier auf die bezirksgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 30 f., 36 ff.).
Wie bereits vorstehend in anderem Zusammenhang erwähnt, hält die Anklageschrift fest, der Beschuldigte sei mit den Geschädigten übereingekommen, lediglich einen Teil der Darlehen an der Börse zu investieren und er hätte sich gleichzeitig verpflichtet, den anderen Teil nicht anzutasten. Die Anklagebehörde stützt dies offensichtlich auf verschiedene Aussagen von Geschädigten, wonach der Beschuldigte ihnen erklärt habe, nur mit Teilen und nicht mit dem gesamten Geld zu handeln, so dass es sich um eine sichere Anlageform handle; es würde immer
eine Reserve und Liquidität bestehen (Urk. 1/161111; 1/160007 ff., 1/160417). Die Verteidigung hat dagegen vor Vorinstanz eingewendet, eine solche Aufteilung der Vermögenswerte mache gar keinen Sinn. Warum hätten die Geschädigten dem Beschuldigten überhaupt Darlehen gewähren sollen, wenn er die Gelder dann teilweise doch nicht hätte antasten sollen Hätten die Geschädigten eine derartige Aufteilung gewollt, hätten sie dem Beschuldigten im Ergebnis einfach tiefere Darlehen gewährt. Die Verteidigung hat weiter Überlegungen zur Finanzierungsund zur Handelsseite der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten angestellt und betont, bei allfälligen Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Geschädigten, nicht das gesamte, ihm für den Handel zur Verfügung stehende Kapital auf einmal einzusetzen, sei es stets um die Risikominimierung im Handel und damit um die Handelsseite gegangen. Die tatsächlich geschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und seinen Kunden hätten aber ausschliesslich die Finanzierungsseite des Geschäfts betroffen (Urk. 63/1 Rz. 191 ff.). Die Vorinstanz hat erwogen, eine Vereinbarung, wonach ein Teil investiert und ein anderer Teil unangetastet bleiben sollte, lasse sich in dem Sinne nicht erstellen; zu welchen (prozentualen) Teilen auch immer der Beschuldigte das anvertraute Kapital nun handeln resp. verwalten sollte, sei aber gar nicht der ausschlaggebende Punkt; entscheidend sei für die Kunden letztlich gewesen, dass sie stets davon hätten ausgehen dürfen, dass ihre Einlage sicher angelegt gewesen sei und hätte erhalten bleiben sollen. Das ist ohne weiteres zutreffend. Gemäss den vertraglichen Vereinbarungen war der Beschuldigte verpflichtet, die ihm gewährten Darlehen ausschliesslich für den Handel an der Börse einzusetzen. Die Vereinbarung betraf damit gerade auch die Handelsseite. Setzte der Beschuldigte entsprechend den Grundsätzen sorgfältiger Vermögensverwaltung nicht das gesamte ihm zur Verfügung stehende Kapital auf einmal ein, versteht sich von selbst, dass er diesen anderen, zwecks Minimierung der Anlagerisiken nicht angetasteten Teil der Darlehen erst recht nicht für private Zwecke verbrauchen durfte.
Mit der Anklagebehörde und Vorinstanz ist deshalb eine Werterhaltungspflicht der zweckgebundenen Darlehen zu bejahen. Die Darlehen waren ausschliesslich dafür bestimmt, vom Beschuldigten gemäss seinem sicheren und erfolgreichen Tradingkonzept an der Börse investiert zu werden. Der Beschuldigte hatte die
Geschädigten davon überzeugt, dass es sich um eine erfolgreiche und sichere Vermögensanlage handelte. Aus diesem Grunde vertrauten sie dem Beschuldigten ihre Vermögenswerte an. Zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten bestand damit ein Vertrauensverhältnis, was nach der Rechtsprechung für die Begründung der Werterhaltungspflicht genügt (BGer, 6B_42/2011, Urteil vom 30. August 2011, E. 1.3; BGE 133 IV 21, 28, E. 6.2, m.H.;
s. auch BGer, 6B_1340/2015, Urteil vom 17. März 2017, E. 9.2). Dem Beschuldigten war zudem bewusst, dass die Geschädigten erwarteten, jederzeit innert kurzer Frist auf ihr Geld zugreifen zu können, hatte er sich doch ihnen gegenüber in diesem Sinne geäussert (Urk. 1/141117; 1/140708; 1/140806). Der Beschuldigte war daher nicht nur gehalten, die ihm zu diesem Zweck übergebenen bzw. überwiesenen Gelder bestimmungsgemäss zu verwenden, sondern sie in ihrem Wert zu erhalten (BGer, 6B_42/2011, Urteil vom 30. August 2011, E. 1.4). Keiner der Geschädigten hätte dem Beschuldigten ein Darlehen gewährt, wenn sie gewusst hätten, dass dieser ihre Vermögenswerte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zur Auszahlung anderer Gläubiger verwendet hätte. Das ist offensichtlich und ergibt sich denn auch aus zahlreichen Aussagen der Geschädigten (s. beispielhaft Urk. 1/160060 [D19. ]; 1/161031 f. [Dr. D10. ]; 1/161218 [D15. ]; 1/160432 [D31. ]).
Aus all dem folgt, dass die einzelnen Geschädigten zum Beschuldigten in einem Auftragsverhältnis standen, das die Vermögensverwaltung zum Inhalt hatte. Da der Beschuldigte über die ihm übergebenen überwiesenen Vermögenswerte faktisch alleine verfügen konnte, war er zudem selbständiger Vermögensverwalter im Sinne von Rz. 7 der Anklage.
Mittelverwendung und Pflichtverletzung, fehlende Ersatzfähigkeit
Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in Rz. 16-24 der Anklage zusammengefasst vor, die Gelder in keinem einzigen Fall ausschliesslich so verwendet zu haben, wie es den Kunden versprochen worden sei. Statt die Gelder vereinbarungsgemäss mit bester Sorgfalt im Sinne der Kunden anzulegen, habe er damit im Gesamtbetrag von über CHF 8 Mio. private und geschäftliche Aufwendungen getätigt und Rückzahlungen an andere Kunden bestritten. Ohne
nennenswerte Planmässigkeit und in einem System von über 40 Konten in verschiedenen Währungen habe er die eingegangenen Darlehensbeträge eigenmächtig, zweckund pflichtwidrig immer dort verwendet, wo er sie gerade benötigt habe. Im anklagerelevanten Zeitraum habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Übersichten über die entgegengenommenen Kundengelder geführt und keine Gewähr für eine vertragsgemässe Verwendung geboten. Er sei zu keinem Zeitpunkt fähig willens gewesen, den Kunden jederzeit Bargeld andere liquide Vermögenswerte aus eigenen Beständen im Umfang der Zweckentfremdungen zur Verfügung zu halten. Die zweckund pflichtwidrigen Verwendungen finden sich in lit. B der Anklageschrift sowie - detailliert in den Anhängen der Anklageschrift. Zu beachten sind die aufgeführten von der Anklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten geringfügigen Korrekturen (Ziff. V./1. vorstehend).
Wie bereits erwähnt, sind die einzelnen Transaktionen als solche anerkannt und ergeben sich auch aus den edierten Kontoauszügen. Vor Vorinstanz hat die Verteidigung geltend gemacht, zufolge Vermischung von Geldern verschiedenster Herkunft sei nicht nachgewiesen, dass mit den einzelnen Darlehensbeträgen genau die von der Anklägerin beanstandeten Transaktionen finanziert worden seien.
Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz beispielhaft auf die von D30. am
17. April 2009 getätigte Einzahlung von CHF 100'000.auf das CHF-Privatkonto Nr. 1 des Beschuldigten bei der Raiffeisenbank [Ort] verwiesen. Alsdann hat sie aufgezeigt, welche einzelnen Transaktionen der Beschuldigte in der Folge tätigte, bis am 4. September 2009 wiederum der gleich hohe Saldo von CHF 3'890.30 resultierte, wie er vor der Einzahlung auf dem besagten Konto bestand. Daraus hat die Vorinstanz gefolgert, der Beschuldigte habe die vom Ge-
schädigten D30.
einbezahlten CHF 100'000.für eigene private und geschäftliche Bedürfnisse verwendet resp. aufgebraucht, bis der Kontostand wieder nahe Null gewesen sei. Verallgemeinernd hat sie ausserdem erwogen, anhand der Kontoauszüge mit gleichen Anfangsund Schlusssaldi vor und nach Einzahlungen von Kunden könne sehr wohl zugeordnet werden, inwiefern spezifische Kundengelder zweckwidrig eingesetzt worden seien (Urk. 86 S. 63-65).
Diesen Überlegungen ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Geschädigten überwiesen die zu Anlagezwecken bestimmten Gelder entsprechend den jeweiligen Anweisungen des Beschuldigten auf bestimmte Konti übergaben sie ihm in bar, worauf er die Gelder selbst einzahlte. Da der Beschuldigte gerade keine separaten Kontobeziehungen je Kunde unterhielt, trat sachenrechtlich jeweils eine Vermischung ein. Das gilt auch bei Buchgeld. Wenn der Beschuldigte daraufhin mit den neu eingegangenen Geldern eines bestimmten Geschädigten keine Investitionen beim Broker tätigte, sondern stattdessen dank der nun massiv höheren Liquidität vom jeweiligen Konto aus seine privaten und geschäftlichen Aufwendungen finanzierte und/oder Rückzahlungen an andere Kunden tätigte, sind diese Transaktionen klar den Geldern des betreffenden Geschädigten zuzuordnen und als unrechtmässige, zweckund vertragswidrige Mittelverwendungen zu qualifizieren. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, wegen eines häufig geringfügigen - Ausgangssaldos seien alle nachfolgenden offensichtlich zweckwidrigen Bezüge und Zahlungen in beachtlicher Höhe nicht mit den kurz zuvor eingegangenen Geldern eines bestimmten Geschädigten geleistet worden. Dies gilt auch dort, wo zwischen einzelnen zweckwidrigen Transaktionen einzelne Gutschriften anderer Herkunft eingingen. Die Anklagebehörde hat in solchen Fällen stets eine anteilmässige Verwendung der Kundengelder angenommen. Insofern versteht sich der Ausgangssaldo nach den eingeklagten pflichtwidrigen Verwendungen nicht durchwegs als tatsächliche, sondern teilweise als rechnerische Grösse. Dies ist nicht zu beanstanden. Durch die gezielte Vermischung der zu Anlagezwecken übergebenen Gelder auf seinen verschiedenen Konti und die Verwendung der dadurch geschaffenen Liquidität für die unterschiedlichsten Zwecke schuf der Beschuldigte gezielt die Voraussetzungen für eine zweckwidrige Verwendung der Kundengelder. Aus diesem Grunde ist vorliegend keine rein (sachen-)rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise hinsichtlich der in erkennbarem zeitlichen Zusammenhang zu den Kundeneinzahlungen getätigten Transaktionen angezeigt.
Ausgehend von der bereits vorstehend dargelegten Zweckbindung der Darlehen und der entsprechenden Werterhaltungspflicht bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass der Beschuldigte nicht berechtigt war, mit den Kundengeldern seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, wie beispielsweise Mieten, Kreditkartenrechnungen und Leasingraten für Fahrzeuge zu begleichen, Löhne zu bezahlen, den von ihm beherrschten und überschuldeten Gesellschaften hohe und ungesicherte Darlehen einzuräumen, wechselnde Freundinnen im Ausland finanziell zu unterstützen Rechnungen von Sex-Clubs zu bezahlen, die er gemeinsam mit Geschäftsfreunden besucht hatte. Ebensowenig war der Beschuldigte berechtigt, die ihm anvertrauten Kundengelder, die er gemäss seinem sicheren und erfolgreichen Tradingkonzept an der Börse hätte investieren sollen, für die Rückzahlung anderer Kunden einzusetzen und dadurch das von ihm im Wesentlichen ein Schneeballsystem darstellendes - Geschäftsmodell am Laufen zu halten. Es ist an dieser Stelle noch einmal auf die unmissverständlichen Aussagen der Geschädigten hinzuweisen, die klar verneinten, dass der Beschuldigte ihre Vermögenswerte nach eigenem Gutdünken einsetzen konnte. Entsprechend erschüttert waren die Geschädigten, wenn sie von der zweckwidrigen Verwendung ihrer Gelder durch den Beschuldigten erfuhren (s. Urk. 61/1; 1/160041).
Unter dem Titel fehlende Ersatzfähigkeit wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, keine Übersicht über seine Verbindlichkeiten und deren Fälligkeiten und auch keine Übersicht über seine eigenen finanziellen Verhältnisse gehabt zu haben, was von vornherein keine Gewähr für eine vertragsgemässe Verwendung und Ausschluss eines Kapitalverlustes geboten habe. Weiter wird ihm der Vorwurf gemacht, zu keinem Zeitpunkt fähig willens gewesen zu sein, den Kunden jederzeit Bargeld andere liquide Vermögenswerte aus eigenen Beständen im Umfang der Zweckentfremdungen zur Verfügung zu halten.
Die Vorinstanz hat auch den diesbezüglichen Sachverhaltsvorwurf als erstellt betrachtet. Zum ersten Punkt hat sie unter Hinweis auf verschiedene Aussagen des Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise festgehalten, dass von einer jederzeitigen Übersicht über die Kundengelder und Fälligkeiten keine Rede sein könne. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 86 S. 50-52; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu-
treffend hat sie auch den Einwand der Verteidigung verworfen, wonach der Beschuldigte vollständige Kundendossiers geführt und so jederzeit die Übersicht über die ihm gewährten Darlehen gehabt habe. Die Führung der (separaten) Kundendossiers war in Anbetracht der zahlreichen Kunden des Beschuldigten, die ihm zudem meist mehrmals Gelder anvertrauten und z.T. Teilrückzahlungen erhielten, selbstredend nicht geeignet, eine jederzeitige Übersicht hinsichtlich seiner Verpflichtungen zu geben; hierzu wären konsolidierte Übersichten nötig gewesen, welche der Beschuldigte anerkanntermassen nicht erstellte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner eigenen Vermögenswerte, soweit denn solche im anklagerelevanten Zeitraum überhaupt vorhanden waren. Der Beschuldigte machte auch keine Aufstellungen resp. Übersichten über all seine Kontosaldi bei all seinen Banken (Urk. 1/142426). Mit Ausnahme des Jahres 2003 (Steuerperiode 1.05.0331.12.03) reichte der Beschuldigte für sich persönlich auch keine Steuererklärungen ein, sondern wurde stets nach Ermessen eingeschätzt. Die Frage nach seiner Liquidität in den Jahren 2003-2013 konnte er im Strafverfahren nicht beantworten, da dies jeden Tag anders gewesen sei (Urk. 1/140705), ebensowenig vermochte er Angaben zu seinem Vermögen und zu seinen Bruttound Nettoeinkommen für den Zeitraum 2003 bis zu seiner Verhaftung zu machen (Urk. 1/140203). Mit Blick auf seine äusserst zahlreichen Kontoverbindungen im Inund Ausland in verschiedenen Währungen fehlte ihm somit auch der Überblick über seine eigenen Mittel, d.h. über diejenigen Vermögenswerte, die gerade nicht in Treuhandverhältnissen gebunden waren. Zu recht hat die Vorinstanz gefolgert, angesichts der Vielzahl und Komplexität der Zahlungsflüsse stehe fest, dass der Beschuldigte im Laufe der Zeit, d.h. mit sich häufenden Kunden und Darlehen, schlicht keine Übersicht über die empfangenen Kundengelder und Bankverbindungen mehr habe haben können (Urk. 86 S. 53).
Ob daraus auf die fehlende Ersatzfähigkeit für den gesamten Anklagezeitraum zu schliessen ist, ist eine Rechtsfrage, auf welche nachfolgend unter Ziff. VI./2. einzugehen ist.
Das vorliegende Strafverfahren kam in Gang, nachdem sich ab Sommer 2013 mehrere Anleger bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA ge-
meldet und geltend gemacht hatten, der Beschuldigte sei mit Rückzahlungen von gewährten Darlehen in Verzug (Urk. 1/020105 ff.). Als der Beschuldigte am
25. November 2013 in [Ort]/SG verhaftet werden konnte, trug er Bargeld in der Höhe von CHF 11'200.- und EUR 1'500 auf sich (Urk. 1/631022). In seiner auf den Namen seines Vaters angemieteten Wohnung an der [Adresse] konnten sodann am 20. Mai 2014 CHF 85'000.-, bestehend aus 85 Tausendernoten in bar, polizeilich sichergestellt werden (Urk. 1/604032). Die im Inund Ausland getätigten Editionen ergaben, dass auf sämtlichen Konti des Beschuldigten per 2013/2014 nur noch ein geringfügiger positiver sogar negativer Saldo bestand. Dabei anerkannte der Beschuldigte, Verbindlichkeiten von ca. 3 Mio. Franken und 3 Mio. Euro zu haben (Urk. 1/141303). Selbst die Verteidigung räumt ein, dass der Beschuldigte jedenfalls ab einem Zeitpunkt irgendwann im Jahr 2013 nicht mehr zahlungsfähig war (Urk. 63/1 Rz. 300; Urk. 151 Rz. 89) war.
Der Beschuldigte hatte sich per 1. Mai 2003 in der Schweiz angemeldet. Gemäss Veranlagungsberechnung der Gemeinde [Ort], , vom Mai 2005 für die Steuerperiode 1.5.03-31.12.03 wies der Beschuldigte Wertschriften und Guthaben von total CHF 279'084.sowie CHF 49'910.- Bargeld, Gold und andere Edelmetalle aus (Urk. 1/440005). Über Einkünfte aus selbständiger unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügte er nicht, sondern einzig über ein Total der Einkünfte von CHF 835.aus Wertschriften und Guthaben. Der Veranlagungsberechnung ist weiter zu entnehmen, dass die Anmeldung des Beschuldigten bei der AHV als Selbständig-Erwerbender 2004 erst auf den 1. Januar 2004 erfolgt sei. Die Abklärung, inwieweit der Steuerpflichtige als Wertschriftenhändler zu qualifizieren sei, erfolge daher erst mit der Steuerklärung 2004.
Schon per 30. Juni 2004 wiesen die Konti des Beschuldigten (zusammengerechnet) nur noch die folgenden Saldi auf: CHF 7'184.70, auf EUR 24'307.09 und USD 10'141.86 (Urk. 1/180038, 1/181020 f., 1/240096, 1/240306, 1/240329,
1/250101, 1/250370, 1/250578, 1/320039). Über weitere Konti verfügte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nicht und war auch nicht an solchen wirtschaftlich berechtigt. Zum gleichen Zeitpunkt bestanden offene Darlehensforderungen (ohne Zins und Gewinnbeteiligung) gegenüber D17.
in der Höhe
von EUR 34'000 sowie gegenüber Dr. D4. und Dr. D34. in der Höhe von EUR 15'000. Bereits per 30. Juni 2004 war der Beschuldigte somit nicht mehr in der Lage, die offenen Darlehensforderungen vollständig aus eigenen Mitteln zu decken. In der Folge verringerten sich die eigenen finanziellen Mittel des Beschuldigten weiter. Zwar nahm der Beschuldigte von zunehmend mehr Geschä- digten zu Anlagezwecken gewährte Darlehen entgegen, so dass sich seine Kontosaldi nominal erhöhten. Jedoch standen diesen Guthaben nun auch bedeutend höhere Forderungen gegenüber. So betrugen per 31. Dezember 2006 die Saldi aller Konten des Beschuldigten, einschliesslich der Investitionen aller seiner Kunden EUR 243'113.70, CHF 245'884.80 und USD 53.29 (Urk. 1/142431). Demgegenüber bestanden zeitgleich ohne Zins und Gewinnbeteiligung - Forderungen
der Geschädigten D14. , D26. , Dr. D16. , D7. & D6. ,
D17. , Dr. D4.
und Dr. D34. , D13. , D19. ,
D14. , D1. , D3.
und D2.
in der Höhe von gesamthaft
EUR 528'211.99 und CHF 622'886.77 (Urk. 1/142430). Der Beschuldigte war bereits in diesem Zeitpunkt massiv überschuldet; seine eigenen, nicht an Treuhandverhältnisse gebundenen Mittel waren ersichtlich vollständig aufgebraucht. Davon, dass es dem Beschuldigten dank der ihm attestierten zauberhaften Fähigkeiten während Jahren vorzüglich gelungen sein soll, mittels geschickter Trades erstaunliche Gewinne zu realisieren (Urk. 1/03104 f.), kann bei dieser Beweislage keine Rede sein. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, mag zutreffen, dass der Beschuldigte (manchmal) Börsengewinne erzielte. Diese vermochten jedoch die Verluste bei weitem nicht wettzumachen. Die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er im Jahr 2008 erfolgreich an den Börsen gehandelt habe, beantwortete der Beschuldigte mit Ich denke mal mehr mal weniger (Urk. 1/142221). Die Editionen ergaben hingegen, dass der Beschuldigte im selben Jahr, d.h. im Jahr 2008 im Börsenhandel bei K.
(Account )
EUR 586'178.99 und bei L. (Account ) EUR 22'410 verloren hatte. An anderer Stelle gestand der Beschuldigte denn auch ein, von 2006 bis 2013 Gelder bei Handelsgeschäften aus dem Trading verloren zu haben (Urk. 1/140731). Es ist denn auch nicht erstaunlich, dass sich die finanzielle Lage resp. das Verhältnis der Passiven zu den Aktiven per 31. Dezember 2012 weiter verschärft hatte. Die
ausstehenden Forderungen aus den zweckgebundenen Darlehen (ohne Gewinnanteile) betrugen nun gesamthaft bereits EUR 5 Mio. und CHF 2.6 Mio. An Aktiva waren (inklusive aller Investitionen) aber nur noch ca. EUR 30'000 und CHF 600'000.vorhanden. Dass sich diese im Verlauf des Jahres 2013 noch einmal weiter (auf EUR 1'500 und CHF 96'200.-) verringerten, wurde bereits ausgeführt.
Selbst der Beschuldigte räumte ein, dass sich der Deckungsgrad von ursprünglich 100% bereits ab 2010 verschlechtert habe infolge von Verlusten aus Handelsgeschäften und dass er ab 2010 den Kunden nicht mehr alles habe zurückzahlen können (Urk. 1/140225, 1/140731 f., 1/141102 f., 1/141705). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war der Beschuldigte jedoch bereits seit spätestens dem 30. Juni 2004 nicht mehr in der Lage, die offenen Darlehensforderungen vollständig aus eigenen Mitteln zu decken.
Die Vorinstanz hat sodann zutreffend den pauschal gehaltenen - Einwand der Verteidigung entkräftet, der Beschuldigte habe über diverse Finanzierungsquellen (wie bspw. seine eigenen Ersparnisse, Einkommen aus Börsenhandel, sein Salär bei der I. ) verfügt, mit welchen er die Forderungen von diversen Kunden habe erfüllen können. Darauf ist vorweg zu verweisen (Urk. 86
S. 58). Es versteht sich von selbst, dass an andere Treuhandverhältnisse gebundene Vermögenswerte gerade nicht geeignet sind und waren, die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten zu begründen. Ersatzfähigkeit meint stets die Fähigkeit, aus eigenen Mitteln auf den massgeblichen Zeitpunkt hin Ersatz leisten zu können. Die Gelder der neu gewonnenen Investoren waren für den Beschuldigten wirtschaftlich fremd, wie im bezirksgerichtlichen Urteil richtig erkannt worden ist. Der gegenteiligen Ansicht der Verteidigung (Urk. 151 Rz. 91 ff.) kann dem Gesagten nach nicht gefolgt werden. Die finanziellen Mittel des Beschuldigten, die er nach seiner Einreise in die Schweiz deklariert hatte, waren wie zuvor aufgezeigt schon früh aufgebraucht und seine Trades an der Börse ab dem Jahr 2006 mit Verlusten verbunden. Mit Ausnahme seiner Anstellung bei seiner am 21. Oktober 2009 gegründeten Firma, der I. AG, ging er keiner bezahlten Tätigkeit nach (den Lebensunterhalt finanzierte er sich mit den Anlagegeldern seiner Kunden).
Die Firma, die ihren Sitz zunächst im F.
[Liegenschaft und später an der
strasse in Zürich hatte, war erst ab 2010 aktiv (s. Urk. 1/430006). In jenem Jahr
bezog der Beschuldigte von der I.
einen Jahreslohn von netto
CHF 72'917.- (Urk. 1/430028, s. insb. auch 1/430021, 1/430026 ff.). Von möglichen Repräsentationsspesen in vernachlässigbarer Höhe abgesehen (jedenfalls unter CHF 3'000.-, s. Urk. 1/430021) erhielt er von der I. in jenem Jahr keine weiteren Einkünfte, insbesondere auch keine zusätzliche Entschädigung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat (Urk. 1/430027). Eine erfolgreiche Tätigkeit
vermochte die I.
nicht zu entfalten. Ihr erstes Geschäftsjahr schloss sie mit
einem Verlust von CHF 157'659.ab (Urk. 1/1430013). Über namhafte Vermö-
genswerte verfügte die I.
ebenfalls nicht, wie der Bilanz 2010 entnommen
werden kann; die Vermögenswerte bestanden im Wesentlichen in Büroeinrichtungen, einem Fahrzeug und der Mieterkaution. Bereits ab dem Geschäftsjahr 2011
reichte die I.
durch ihre Organe den Steuerbehörden keine Steuererklärungen mehr ein, sie holte auch die entsprechende Post nicht mehr ab (Urk. 1/430029-430040). Dies erinnert daran, dass auch der Beschuldigte nur gerade ein erstes und einziges Mal eine Steuererklärung für sich eingereicht hatte.
Am 29. November 2013 reichte M.
als neuer und einziger Verwaltungsrat
zusammen mit einer behelfsmässigen Erfolgsrechnung bzw. die Überschuldungsanzeige beim Konkursgericht Zürich ein (Urk. 1/020167), worauf am 3. Dezember
2013 erwartungsgemäss der Konkurs über die I.
eröffnet wurde
(Urk. 1/103002; bilanzielle Überschuldung von CHF 391'553.-). Die I. steckte bereits seit längerem in finanziellen Schwierigkeiten. Bereits im ersten Geschäftsjahr, also im Jahre 2010, nahm der Beschuldigte Überweisungen zu
Gunsten der I.
AG im Gesamtbetrag von ca. CHF 139'000.vor (s.
Urk. 1/240481 ff.). Im Jahre 2011 (als bereits keine Steuerklärung mehr eingereicht wurde) tätigte der Beschuldigte gar Überweisungen im Gesamtbetrag von ca. CHF 386'500.zu Gunsten der I. , wobei der Saldo des FirmenKontokorrents per 31.12.11 gerade noch CHF 111.13 betrug. Trotzdem lag der Verlust der Gesellschaft bereits bei CHF 487'908.80 (s. Beilage 12 zur Strafanzeige der FINMA, CD-Rom). Der Beschuldigte alimentierte seine Firma (von ihm auch einmal als sein Baby bezeichnet; s. Urk. 1/140012) somit schon 2011 in bedeutendem Umfang, wobei er immer dann Vergütungen vornahm, wenn Zahlungen, wie bspw. Lohnzahlungen an seine Angestellten N. und H. weitere Zahlungen anstanden und der Saldo des Firmenkontos nicht ausreichend hoch erschien. Auch hier zeigt sich exemplarisch, was überall gilt, dass nämlich der Beschuldigte die Liquidität jeweils dorthin verschob, wo sie gerade gebraucht wurde. Eigens als Lohnzahlungen an den Beschuldigten in den Bankunterlagen aufscheinende Belastungen sucht man für das Jahr 2011 vergebens. Auch wenn er im Jahre 2011 möglicherweise doch gewisse finanzielle Leistungen von der
I.
I.
erhalten haben sollte, zeigt sich, dass er aus seiner Tätigkeit bei der
kein massgebliches Einkommen erwirtschaftete, sondern im Gegenteil
seine bedürftige Firma durch Geldüberweisungen am Leben erhielt (Urk. 1/240498-240515). Dass diese Überweisungen, wirtschaftlich gesehen, nicht von seinem eigenen Vermögen stammen konnten, da der Beschuldigte gerade seit Jahren überschuldet war, sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt.
Im Jahre 2012 überwies er der I.
sodann insgesamt rund CHF 195'000.-,
der Schlusssaldo des Firmenkontokorrents per 31. Dezember 2012 betrug dennoch nur CHF 381.16 (Urk. 1/240529-31). 2013 bezog der Beschuldigte von der
I.
zwar gelegentlich wieder einen bescheidenen Lohn Spesenersatz,
ausserdem finden sich Überweisungen an ihn mit dem Betreff Darlehensrückzahlung. Aber auch hier übersteigen die eigenen Überweisungen an die I. seine Bezüge, wie aus den entsprechenden Bankunterlagen zu folgern ist. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass er mit seinem Salär anderen finanziellen Leistungen der I.
die Forderungen der Geschädigten hätte erfüllen können. An der Beurteilung der fehlenden Fähigkeit des Beschuldigten, fristgerecht Ersatz zu leisten, ändert sich daher nichts.
Gleiches träfe im Übrigen auf die andere Firma des Beschuldigten, die O. , zu, wobei hier zu recht gar nicht geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe von dieser Firma ein Einkommen bezogen. Mit Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 20. März 2014 wurde sodann auch diese Gesellschaft aufgelöst (infolge Demission des einzigen Verwaltungsrates), und es wurde ihre Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses angeordnet (Urk. 1/105002 ff.).
Wie zuvor ausgeführt, war der Beschuldigte bereits per 30. Juni 2004 nicht mehr in der Lage, die offenen Darlehensforderungen vollständig aus eigenen Mitteln zu decken. Gemäss der Steuerveranlagungsberechnung verfügte er ein halbes Jahr zuvor, per 31. Dezember 2003, noch über Wertschriften und Guthaben von total CHF 279'084.sowie CHF 49'910.- Bargeld, Gold und andere Edelmetalle (Urk. 1/440005).
Gemäss der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift nahm der Beschuldigte
die ersten zu Anlagezwecken übergebenen Gelder von D17.
am 16. Juli
2003, am 23. Dezember 2003 und am 12. Februar 2004 sowie von D34.
und Dr. D4.
am 25. September 2003, am 21. November 2003 und am
17. Dezember 2003 entgegen. Die Überweisungen wie auch die damit vorgenommenen vertragswidrigen Transaktionen erfolgten somit zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte gemäss der Steuerveranlagungsberechnung noch über Vermögenswerte verfügte, welche die entgegengenommenen Anlagegelder von gesamthaft EUR 49'000 überstiegen. Die Höhe der Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Steuerveranlagungsberechnung erscheint zwar recht ungewöhnlich, zumal seine Konti per 31. Dezember 2003 gerade keine hohen Saldi aufwiesen. Jedoch kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er damals noch über (eigenes) Vermögen in der genannten Höhe verfügte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der zweckentfremdenden Transaktionen noch über eigene Mittel im Umfang der Zweckentfremdungen verfügte.
Auf die Frage des Vermögensschadens, der unrechtmässigen Bereicherung und des Vorsatzes ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.
Im Übrigen kann mit der Vorinstanz der Sachverhalt mit den obigen Präzisierungen als erstellt betrachtet werden.
Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eines andern Nutzen verwendet. Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB einem schärferen Strafrahmen.
Wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist bei Abs. 2 das Tatobjekt für den Täter nicht fremd. Erfasst werden Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben zumindest zweifelhaft ist. Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Veruntreuung von Vermögenswerten derjenigen von Sachen strukturell gleichwertig sein. Der Begriff der Vermögenswerte muss deshalb eingeschränkt werden auf Vermögensbestandteile, die als fremd erscheinen, obwohl zivilrechtlich das Eigentum möglicherweise beim Täter liegt. Diese Einschränkung wird z.T. über den Begriff des Anvertrauens zu erreichen versucht (z.B. BGE 120 IV 117, 118 IV 239). Ein Vermögenswert ist dann anvertraut, wenn jemand diesen mit der Verpflichtung empfängt, ihn in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere ihn zu verwahren, zu verwalten abzuliefern, wobei eine solche Verpflichtung auf ausdrücklicher stillschweigender Abmachung beruhen kann. Z.T. wird versucht, die Fremdheit über den Begriff des wirtschaftlich fremden Vermögens zu erreichen (s. BGer, 6B_1046/2015, Urteil vom 28. April 2016, E. 1.3). Als wirtschaftlich fremd gelten Vermögenswerte, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Letztlich laufen beide Umschreibungen darauf hinaus, ob eine dauernde Werterhaltungspflicht des Treuhänders besteht. Darlehensverträge werden deshalb meist nicht von Art. 138 StGB erfasst, weil üblicherweise gerade keine Verpflichtung des Darlehensnehmers besteht, die empfangenen Vermögenswerte bzw. deren Wert ständig zu erhalten. Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Werterhaltungspflicht von vornherein zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt in solchen Fällen ausser Betracht.
Anders kann es sich verhalten, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (statt vieler BGE 120 IV 117, E. 2.f). Die Werterhaltungspflicht muss dabei nicht sachenrechtlich abgesichert sein, sondern kann sich auf eine obligatorische Bindung beschränken (BGer, 6B_93/2010, Urteil vom
12. April 2016, E. 2.4). Eine solche liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257, E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines faktischen tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGer, 6B_42/2011, Urteil vom 30. August 2011, E. 1.3; BGE 133 IV 21, 28, E. 6.2, m.H.; s. auch BGer, 6B_1340/2015,
Urteil vom 17. März 2017, E. 9.2). Das Bestehen einer Werterhaltungspflicht und
deren Verletzung wurde vom Bundesgericht beispielsweise bejaht bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117, E. 2), eines Baukredits (BGE 124 IV 9, E. 1), bei der vertragswidrigen Verwendung eines für den Kauf eines Hammerflügels gewährten Darlehens (BGer, 6B_93/2010, Urteil vom 12. April 2016, E. 2.4.) bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später allenfalls mit einer bestimmten Rendite wieder an den Anleger zurückzufliessen (BGer, 6B_446/2011, Urteil vom 27. Juli 2012, E. 5.4.2) und selbst bei Investitionen in sichere Anlagen bei gleichzeitig hohen i.c. jährlich 18% bzw. 24% garantierten Renditen (BGer, 6B_1046/2015, Urteil vom 28. April 2016,
E. 1.4). Ob die genannte Werterhaltungspflicht besteht, lässt sich daran messen, ob die zweckwidrige Verwendung des Darlehens zu einem Vermögensschaden führt (BSK StGB I-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 74).
Die Tathandlung besteht bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darin, dass der Täter die Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen demjenigen eines anderen verwendet. Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter diesen Willen, indem er diese z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers bereit hält. Der Täter muss die Vermögenswerte nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie so bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann dass er z.B. vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet. All dies gilt auch bei Buchgeld, das auf den Konten des Täters eingegangen ist (BSK StGB I-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 105 ff.). Schliesslich wird als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Vermögensschadens gefordert. Allerdings ist die Tathandlung der Veruntreuung von Vermögenswerten so formuliert, dass sie mit einer Vermögensschädigung identisch ist. Denn der Wertverlust des obligatorischen Anspruchs des Treugebers ist nicht Folge der Tathandlung, sondern mit der Tathandlung identisch. Subjektiv wird Vorsatz verlangt, der sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung beziehen muss. Weiter wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefordert.
Als berufsmässiger Vermögensverwalter gilt, dessen Tätigkeit gerade darin besteht, Vermögen zu verwalten. Berufsmässig sind Tätigkeiten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Verwalters darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen. Nicht vorausgesetzt ist, dass sich der Täter beruflich ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmet. Auch wer sich daneben allenfalls sogar in erheblichem Umfang - noch anders betätigt, kann Vermögensverwalter i.S. v. Ziff. 2 sein (BSK StGB I-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 177 f., m.H.).
Ausgehend von diesen theoretischen Überlegungen hat die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB zutreffend bejaht. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlossen die Geschädigten mit dem Beschuldigten Darlehensverträge, jedoch bestand in allen Fällen die zusätzliche Vereinbarung, dass er die ihm im Rahmen der schriftlichen Darlehensverträge zur Verfügung gestellten Vermögenswerte an der Börse zu investieren, mithin anzulegen habe, und zwar gemäss dem vom Beschuldigten präsentierten Tradingsystem. Die Darlehen wurden damit alle für diesen bestimmten Zweck ausgerichtet. Dabei hatte der Beschuldigte die Geschädigten auf vielfältige Weise davon überzeugt, dass sein Tradingsystem nicht nur äusserst erfolgreich, sondern gleichzeitig auch sehr sicher war (Handel mit Bundesanleihen, Demonstrationen am beeindruckend eingerichteten Handelsdesk, Handel nur mit einem Teil des Kapitals, vor allem kurzfristige Trades, verbunden mit dem Schliessen der offenen Positionen, Verweis auf zufriedene Kunden, Ausstellung von bankähnlichen Verbindlichkeitsausweisen, jederzeitige Abrufbarkeit der Gelder, privater Darlehensvertrag als zusätzliche Absicherung der Investition usw.). Mit dem vereinbarten Verwendungszweck
der Investition der übergebenen Vermögenswerte entsprechend dem vom Beschuldigten eingehend erläuterten und demonstrierten Tradingsystem an der Börse sollte deshalb gerade dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden. Aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich deshalb eine Werterhaltungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der ihm ausschliesslich zu Anlagezwecken übergebenen Darlehen. Keiner der Geschädigten hätte dem Beschuldigten andernfalls die ungesicherten Darlehen gegeben. Die zweckwidrige Verwendung der Vermögenswerte hätte sodann nicht nur zu einem Schaden führen kön- nen, sondern führte auch zu zahlreichen solchen Schäden, wie das vorliegende umfangreiche Strafverfahren eindrücklich zeigt. Die Darlehensbeträge waren dem Beschuldigten somit anvertraut und für ihn wirtschaftlich fremd. Er war deshalb nicht berechtigt, sie für persönliche Bedürfnisse geschäftliche Auslagen zu verwenden resp. sie nach Gutdünken gerade dort einzusetzen, wo Liquiditätsbedarf bestand. Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich ungültig gewesen sein sollten. Davon ist aber gerade nicht auszugehen (s. Ziff. V./4.6. vorstehend).
Daraus ergibt sich, dass der vorliegende Fall entgegen der Verteidigung (Urk. 151 Rz. 82) nicht mit BGE 129 IV 257 vergleichbar ist, wo das Bundesgericht entschieden hat, dass keine Veruntreuung begeht, wer ein für ein Spiel gewährtes Darlehen zu einem anderen Zweck verwendet. Vielmehr weist der Fall deutliche Parallelen zu dem in BGer, 6B_1046/2015, beurteilten Sachverhalt auf, wo das
Bestehen einer Werterhaltungspflicht bei Investitionen in sichere Anlagen bei gleichzeitig hohen i.c. jährlich 18% bzw. 24% garantierten Renditen bejaht wurde.
Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte ist ebenfalls erfüllt. Indem der Beschuldigte die Gelder der Geschädigten für eigene Zwecke verbrauchte und den Geschädigten u.a. durch die periodische Zustellung der Postenresp. Verbindlichkeitsausweise mit den angeblich erzielten Gewinnen die pflichtgemässe Verwendung der Gelder vortäuschte, bekundete er seinen Willen, ihren obligatorischen Anspruch auf Rückgabe der anvertrauten Vermögenswerte zu vereiteln. Dabei war er schon per 30. Juni 2004 nicht mehr in der Lage, die offenen Darlehensforderungen vollständig aus eigenen Mitteln zu decken. Ersatzfähig und damit ersatzbereit war er deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr (s. dazu Ziff. V./5.5.-5.6. vorstehend). Hingegen muss seine Ersatzbereitschaft für die Zeit davor in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bejaht werden. Wie bereits vorstehend aufgezeigt, kann ihm nicht widerlegt werden, im Zeitpunkt der zweckentfremdenden Transaktionen, welche er mit den ihm von der Privatklägerin D17. überwiesenen Geldern vornahm, über eigene Vermögenswerte im Umfang der Zweckentfremdungen verfügt zu haben. Gleiches gilt hinsichtlich der unrechtmässigen Verwendung mit den von
D34.
und Dr. D4.
am 25. September 2003, am 21. November 2003
und am 17. Dezember 2003 überwiesenen Geldern.
Was die Frage anbelangt, ob auch aus den fehlenden (konsolidierten) Übersichten über die Verpflichtungen und Guthaben auf die fehlende Ersatzbereitschaft des Beschuldigten geschlossen werden darf, so kann dies ab demjenigen Zeitpunkt bejaht werden, als der Beschuldigte zahlreiche Kunden hatte und zahlreiche Kontobeziehungen unterhielt. Die Vorinstanz hat diesen Zeitpunkt auf 2005/2006 festgelegt und erwogen, es sei schlicht nicht mehr denkbar, dass der Beschuldigte sich die Darlehen der einzelnen (nun zahlreichen) Kunden auf diversen Konten im Inund Ausland in verschiedenen Währungen bei laufenden Bezügen zu eigenen Zwecken, Auszahlungen an andere Kunden und Investitionen beim Broker hätte im Kopf behalten resp. von Zeit zu Zeit hätte errechnen können, schon gar nicht über die nachfolgenden Jahre hinweg, wie er es selbst habe glauben machen wollen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Für die Zeit zuvor muss eine derartige Feststellung demgegenüber verneint werden. Anfänglich waren es relativ wenige Kunden, und auch die Zahl der Kontobeziehungen war recht überschaubar. Es kann unter diesen Umständen nicht argumentiert werden, es habe dem Beschuldigten nur schon deswegen an der Ersatzbereitschaft gefehlt, weil er keine konsolidierten Übersichten geführt habe. Denn Vermögenswerte waren bis zum 31. Dezember 2003 resp. in der ersten Jahreshälfte 2004 noch in ausreichendem Masse zur Deckung der Darlehensforderungen vorhanden (s. vorstehend).
Mit der unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte trat auch eine Vermögensschädigung ein, denn die entsprechende Forderung der Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten war wirtschaftlich betrachtet klarerweise wertvermindert. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ändern daran auch die vom Beschuldigten im Nachhinein veranlassten Kompensationszahlungen nichts. Eine vorübergehende Schädigung genügt (BGer, 6B_199/2011, Urteil vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3.).
Es kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand beigepflichtet werden (Urk. 86 S. 78 ff.). Der Beschuldigte wusste um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, und er wusste auch um die Unrechtmässigkeit ihrer Verwendung. Zu recht hat die Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände auf direkten Vorsatz bei der zweckwidrigen Verwendung der Darlehen geschlossen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei handelte der Beschuldigte jeweils in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, und zwar unabhängig davon, ob er mit den wirtschaftlich fremden Vermögenswerten seinen Lebensunterhalt finanzierte Forderungen anderer Kunden beglich. Die seiner finanziell angeschlagenen Firma eingeräumten Darlehen könnten auch unter die Absicht, jemand anderen unrechtmässig zu bereichern, subsumiert werden.
Dass der Beschuldigte die Veruntreuungshandlungen als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S. von Art. 138 Ziff. 2 StGB beging, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Entgegennahme von Darlehen zu Anlagezwecken sowie deren
Verwaltung stellte von Beginn weg die hauptsächliche, über weite Strecken gar einzige berufliche Tätigkeit des Beschuldigten dar, mit welcher er seinen Lebensunterhalt finanzierte.
In Anbetracht der zahlreichen Handlungen ist mit der Vorinstanz auf mehrfache Begehung zu erkennen.
Dem Gesagten nach ist der Beschuldigte nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen betreffend mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV) der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von D17. hingegen freizusprechen.
ist er
Was den Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil von Dr. D34.
und Dr.
D4.
anbelangt, so haben diese Geschädigten dem Beschuldigten auch
noch im Jahre 2011 Anlagegelder im Betrag von EUR 100'000 überwiesen. Diese Vermögenswerte verwendete der Beschuldigte unrechtmässig, als er klarerweise nicht mehr ersatzfähig war. Der Beschuldigte hat sich demnach so anders
der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von Dr. D34.
und Dr.
D4.
schuldig gemacht. Ein förmlicher Freispruch ist bei dieser Sachlage
nicht angezeigt.
Ausgangslage
Wie soeben ausgeführt, bilden nebst dem vorstehenden Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung auch die nicht angefochtenen und entsprechend in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz wegen mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger un-
befugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand der Strafzumessung.
Anwendbares Recht
Der Beschuldigte hat einen Teil der qualifizierten Veruntreuungshandlungen wie auch einen Teil der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahmen von Publikumseinlagen unter dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden alten Recht verübt. Insofern stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Die übrigen Taten wurden unter neuen Recht (2008-2013) begangen. Für diese ist zwingend neues Recht anzuwenden.
Was die vor Inkrafttreten des Revision des Allgemeinen Teils des StGB begangenen Taten anbelangt, die aber erst heute zur Beurteilung gelangen, ist zunächst auf Art. 2 Abs. 1 StGB hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat, es sei denn, dieses erweise sich für den Täter als das mildere (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung des milderen Rechts der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat milder bestraft wird. Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht strafbar. Geändert haben sich nur die angedrohten Strafen, materiell sind die Strafnormen ansonsten gleich geblieben. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts einzig im Hinblick auf die Strafzumessung.
Die Vorinstanz hat durchgehend neues Recht angewendet. Sie hat dies damit begründet, dass die einzelnen Tathandlungen trotz des jeweils neuen Willensentschlusses einen engen Zusammenhang aufweisen würden, weshalb es in Analogie zur Situation bei Dauerdelikten angemessen erscheine, den November 2013 einheitlich als Zeitpunkt der Tatbegehung zu bezeichnen, weil damals die Veruntreuungen eine Ende gefunden hätten. Ob diese Begründung zu folgen wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, die Anwendung des neuen Rechts aus anderen Gründen rechtfertigt.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts betreffend die vor dem 1. Januar 2007 verübten Straftaten ergibt abstrakt betrachtet -, dass das neue Recht infolge der möglichen, weniger einschneidenden Geldstrafe milder ist. Zudem ist der bedingte Strafvollzug bis zu einer Strafhöhe von 2 Jahren, der mit der Revision des AT StGB neu geschaffene teilbedingte Strafvollzug gar bis zu einer Strafhöhe von 3 Jahren möglich. Die Beurteilung des milderen Rechts ist jedoch nach der konkreten Methode zu ermitteln. Da wie zu zeigen sein wird im vorliegenden Fall eine notwendigerweise unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird und damit eine bedingte teilbedingte Strafe wie auch eine Geldstrafe ohnehin ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB), erweist sich das neue Recht für die unter dem alten Recht begangenen Taten nicht als das mildere. Die altrechtlichen Delikte wären daher nach altem Sanktionenrecht zu beurteilen.
Für die schwersten der zu beurteilenden Delikte, die qualifizierte Veruntreuung, müsste an sich eine Einsatzstrafe nach altem Recht bestimmt und von dieser ausgehend zusammen mit den anderen Delikten in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet werden. Ausgehend von einer anzuordnenden unbedingten Freiheitsstrafe macht es im Ergebnis vorliegend aber keinen Unterschied, ob die vor dem 1. Januar 2007 verübten Delikte nach altem neuem Recht beurteilt werden, die Strafe würde weder milder noch schärfer ausfallen. Der Einfachheit halber ist daher vorliegend auf sämtliche Straftaten neues Recht anzuwenden, zumal auch die Vorinstanz und die Parteien von der Anwendbarkeit des neuen Rechts ausgehen und die Sanktion wie gezeigt die gleiche bleibt.
Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ausgefällt, wobei sie bis zum Urteilstag 953 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anrechnete (Dispositivziffer 2, Urk. 86 S. 133). Die Verteidigung beantragt - unter der Prämisse eines Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung berufungsweise eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten. Für den Fall der Bestätigung des
vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung hat sie zwar keinen eigentlichen Antrag gestellt, sie bezeichnet jedoch die Strafe des Bezirksgerichts als unverhältnismässig hoch (Urk. 151 Rz. 128).
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 86 S.86-91; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass die qualifizierte Veruntreuung als schwerstes Delikt Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet. Dabei hat sie erwogen, in Anbetracht der zahlreichen gleichartigen und auch zusammenhängenden Veruntreuungshandlungen rechtfertige es sich, die mehrfache qualifizierte Veruntreuung gesamthaft zu betrachten. Dieses methodische Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Ausgehend davon hat die Vorinstanz den theoretischen Strafrahmen korrekt abgesteckt und auch zu Recht festgehalten, dass keine ausserordentlichen Gründe vorlägen, welche eine Überschreitung (oder Unterschreitung) des ordentlichen Strafrahmens erforderlich machen wür- den.
Einsatzstrafe
Bei der Tatschwere und der objektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz zunächst den langen Deliktszeitraum von ca. zehn Jahren berücksichtigt. Sie hat sodann auf die hohe Zahl der Geschädigten (30 Kunden) und den hohen Deliktsbetrag von umgerechnet über CHF 8 Mio. hingewiesen. Der Beschuldigte, so die Vorinstanz weiter, habe eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem er über Jahre hinweg ein sog. Schneeballsystem aufgebaut und aufrecht erhalten habe, wobei auch diverse Machenschaften zum Einsatz gekommen seien (Ausweisen von vermeintlich hohen Gewinnen in sog. Verbindlichkeitsausweisen, Inszenierung eines erfolgreichen Handelssystems, Aufbau von persönlichen Beziehungen zu gewissen Kunden). All dies erweist sich als überzeugend und im Wesentlichen auch als zutreffend, wenngleich von einem etwas kürzeren Deliktszeitraum auszugehen ist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie dem Beschuldigten zum Vorwurf macht, er habe das von ihm aufgebaute
Schneeballsystem kollabieren lassen. Abgesehen davon, dass sich Schneeballsysteme gerade durch ihre progressive Instabilität auszeichnen, weshalb ihr Zusammenbruch gewissermassen systemimmanent ist, war der Kollaps seines während eines Jahrzehnts betriebenen Geschäftsmodells vom Beschuldigten gewiss nicht gewollt. Im Gegenteil setzte er alles daran, dessen Zusammenbruch zu verhindern, wie sein Verhalten gegenüber der FINMA und gegenüber den zunehmend ungeduldiger werdenden Geschädigten im Herbst 2013 zeigt (s. nachfolgend Ziff. 6.4.). Die Bemühungen, das System aufrecht zu erhalten, wirken sich jedoch beund nicht entlastend aus.
Zumindest missverständlich ist es, wenn die Vorinstanz unter den verschuldenserschwerenden Umständen auch den Missbrauch der ihm eingeräumten Vertrauensstellung als professionell erscheinender Vermögensverwalter aufführt. Da dieser Umstand gerade Kriterium für die Anwendung des qualifizierten Veruntreuungstatbestandes darstellt, kann er sich zufolge des Doppelverwertungsverbotes nicht verschuldenserhöhend auswirken. Das scheint auch der Vorinstanz bewusst zu sein, wenn sie bei der subjektiven Tatschwere auf diese Überlegung selber hinweist. Der Beschuldigte betrieb auch nicht etwa im grossen Stil Werbung für seine Anlagetätigkeit, vielmehr wurden die Kunden meist durch andere Kunden auf ihn aufmerksam. Zu recht hebt die Verteidigung hervor, dass er sich weder öffentlich zur Entgegennahme von Darlehen anpries noch Inserate, Prospekte, Rundschreiben dergleichen zur Akquisition neuer Kunden einsetzte (Urk. 151 Rz. 129). Hingegen ist ihm anzulasten, dass er Personen hinterging, die ihm freundschaftlich verbunden waren und/oder die ihm Vermögenswerte anvertraut hatten, auf deren Fortbestand die Kunden zwecks Verwirklichung ihrer Pläne (Gelder für die Altersvorsorge, für die Ausbildung der Kinder, für die Selbständigkeit o.ä.) gezählt hatten. Dieser Umstand wirkt sich verschuldenserschwerend aus, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.
Leicht relativierend haben die Vorderrichter berücksichtigt, dass einzelne Geschädigte vom Beschuldigten auch profitiert hätten (z.B. durch den Gebrauch einer Kreditkarte durch Vermittlungsprovisionen) dass fiskalische Motive bei der Anlage mitentscheidend gewesen seien, jedoch könne daraus keine Mit-
verantwortung für das Schneeballsystem des Beschuldigten abgeleitet werden. Dies ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere innerhalb des für die qualifizierte Veruntreuung zur Verfügung stehenden Strafrahmens als erheblich einzustufen. Die vorstehenden Präzisierungen ändern an der zutreffenden Bewertung der objektiven Tatschwere durch die Vorinstanz als erheblich nichts.
Bei der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe bei seinem Tun finanzielle und egoistische Motive verfolgt. Mit den Kundengeldern habe er seinen Lebensunterhalt bestritten und sich den einen anderen privaten Luxus gegönnt (wie kostspielige Mieten für private Liegenschaften als auch Geschäftsräume, Leasing von Fahrzeugen, Besuche in Etablissements, Ausgaben für Frauen etc.). Die Vorinstanz hat in diesen Statussymbolen das weitere Motiv des Beschuldigten verortet, seinen Geltungsdrang auf Kosten der Geschädigten auszuleben. Ob darin ein zusätzlicher Beweggrund liegt, kann dahin gestellt bleiben. So anders handelte der Beschuldigte aus finanziellen und egoistischen Motiven, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Aus der Verwendung der Gelder hat die Vorinstanz gefolgert, der Beschuldigte habe vorhandenes Geld planund ersatzlos einfach dort eingesetzt, wo es gerade nötig erschienen sei; er habe sich ungehemmt und ohne Rücksicht auf Verluste an Kundengeldern bedient und diese gesamthaft miteinander vermischt. Als noch folgenschwerer habe sich erwiesen, dass er sich angesichts der sich früh abzeichnenden Lage, bestehende Verbindlichkeiten nicht aus selbst erwirtschafteten Geldern begleichen zu können, seinem Tun nicht unmittelbar ein Ende gesetzt habe, sondern im Gegenteil noch mehr Darlehen aufgenommen habe, um bestehende Kundenverbindlichkeiten zumindest teilweise zu überbrücken. Somit habe er die neuen Kundengelder völlig achtlos in ein höchst labiles und ungesichertes System eingeschleust, was ein enormes Verlustrisiko mit sich gebracht habe. Ein solches Verhalten sei Ausdruck von Geldgier, Rücksichtlosigkeit und auch Ignoranz, was klar verschuldenserschwerend zu veranschlagen sei. Auf fremde Mittel sei der Beschuldigte nicht zwingend angewiesen gewesen. Vielmehr habe er sich die bestehenden finanziellen Engpässe selbst mit seinem unredlichen Verhalten geschaffen (Eingehen von hohen Verpflichtungen und Ausgaben
über seine Verhältnisse hinaus). Auch dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Beschuldigte hätte sich zudem ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Namentlich hätte er sich um eine legale Erwerbstätigkeit bemühen können. Dank seiner verschiedenen Ausbildungen und seines wie gesehen überzeugenden und vertrauenserweckenden Auftretens wäre ihm dies ohne weiteres möglich gewesen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die Vorinstanz hat dies bei der subjektiven Tatschwere nicht eigens erwähnt, jedoch liegt dies ihren Überlegungen zugrunde, wie sich an anderer Stelle ergibt.
Als verschuldensrelativierend hat die Vorinstanz die etwas gar naive und vertrauensselige Einstellung der Geschädigten wie auch eine gewisse Geldgier der Geschädigten gewertet. Jedoch könne dies das subjektive Verschulden des Beschuldigten nur leicht relativieren. Dieser habe es sich zu seiner Strategie gemacht, mit täuschenden Mitteln genau dieses Vertrauen bei den Kunden zu erwecken und zu festigen, um es in der Folge ganz perfid zu missbrauchen. So sei es ihm gelungen, Kunden von seinem sog. Anlagesystem zu überzeugen, welche selbst in der Vermögensverwaltung tätig gewesen seien bzw. unter den Geschä- digten seien ein Facharzt für Neurologie, eine promovierte Juristin, eine studierte Psychologin und Unternehmerin, ein studierter Betriebsökonom mit jahrelanger Erfahrung in der Computerbranche gewesen. Abschliessend hat die Vorinstanz festgehalten, die subjektiven Aspekte vermöchten die dem Beschuldigten anzulastende objektive Tatschwere nicht zu relativieren. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich die Vorinstanz mit den massgebenden schuldrelevanten Umständen grundsätzlich überzeugend auseinandergesetzt, wenngleich sie die Einsatzstrafe etwas hoch bemessen hat.
Mit Blick auf den Freispruch betreffend die Privatklägerin D17.
sowie die
Korrektur betreffend die Veruntreuungshandlungen zum Nachteil der Geschädig-
ten Dr. D34.
und Dr. D4.
ist die (hypothetische) Einsatzstrafe zu re-
duzieren und auf 4 ½ Jahre anzusetzen.
Asperation
Betreffend das Verschulden für die Urkundenfälschungen hat die Vorinstanz ausgeführt, diese ständen zwar in unmittelbarer Verbindung mit den durch den Beschuldigten begangenen Veruntreuungen, doch würden diese wegen der beträchtlichen Anzahl (10 Kontoauszüge) und angesichts des Umstands, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung anders als die Veruntreuung - das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel zukommt, schütze, dennoch selbständig ins Gewicht fallen. Richtig ist, dass die Urkundenfälschungen funktional in einem Sachzusammenhang mit den Veruntreuungshandlungen stehen. Gleichwohl handelt es sich dabei gerade nicht um einen Fall der Idealkonkurrenz bzw. um zeitgleich begangene Delikte. Der Beschuldigte legte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Er handelte mit direktem Vorsatz und setzte die gefälschten Urkunden gegenüber verschiedenen Personen ein. Er schreckte auch nicht davor zurück, die gefälschte Urkunde einer Bundesbehörde zu unterbreiten. Zwar ist der Gebrauch einer gefälschten Urkunde straflose Nachtat, subjektiv wirkt sich dies dennoch zulasten des Beschuldigten aus. Das Verschulden wiegt deshalb insgesamt nicht mehr leicht. Es rechtfertigt sich insoweit eine Erhöhung um 6 Monate.
Die gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen ging ganz überwiegend mit den qualifizierten Veruntreuungen einher. Sie stand mit diesen zeitlich, sachlich und situativ in engstem Zusammenhang, auch wenn diese Taten, wie die Vorinstanz hervorhebt, letztlich einen anderen Schutzbereich betreffen und der Beschuldigte gemäss dem heute auszufällenden Urteil bereits gewerbsmässig unbefugt Publikumseinlagen entgegennahm, bevor er die Veruntreuungshandlungen beging. Erschwerend wirkt sich der lange Deliktszeitraum von über zehn Jahren aus. Gesamthaft erscheint das Verschulden trotzdem noch als eher leicht, weshalb hier eine Erhöhung um der Einsatzstrafe um 3 Monate vorzunehmen ist.
Gesamthaft ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Delikte um 9 Monate auf 5 ¼ Jahre zu erhöhen.
Täterkomponente
Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit den Taten grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit während laufendem Strafverfahren, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht und Reue (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 227 ff.).
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil. Darauf kann vorab verwiesen werden. Bis zu seiner Entlassung am 23. Juli 2017 befand sich der Beschuldigte in Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug. Danach zog er in seine Mansardenwohnung an der [Adresse] (SG), die er seit seiner Einreise in die Schweiz gemietet hat und die ihm vor seiner Verhaftung als Zweitwohnsitz diente. Seit dem 1. August 2017 arbeitet er in einem 50%-Pensum bei einer IT-
/Netzwerk-Firma in [Ort], welche Glasfaserleitungen vermietet. Der Beschuldigte ist dort im administrativen Bereich als eine Art Disponent tätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'000.-. Die Stelle ist einstweilen auf sechs Monate befristet, wobei die Möglichkeit zur Verlängerung der Anstellung besteht.
Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, jedoch in einer festen Beziehung mit P. , welche ihn auch regelmässig im Gefängnis besuchte. Gemäss seinen Angaben lebt er alleine; seine Partnerin habe eine eigene Wohnung mit ihrer kleinen Tochter Q. (Urk. 150 S. 4-6). Der Beschuldigte plant, die letzten fünf bis zehn Jahre seines Lebens allenfalls in Buchform aufzuarbeiten. Dabei stehen für ihn gemäss eigenem Bekunden psychologische und nicht finanzielle Motive im Vordergrund. Während der Zeit im Gefängnis habe er episodenhaft, in der Art eines Content-Sammlers, Briefe und Tagebuch geschrieben. Mit Autoren und Drehbuchautoren, die er kenne, habe er zwecks Unterstützung, und um das Ganze ordentlich zu machen, Kontakt aufgenommen. Der Beschuldigte, der zuletzt die Niederlassungsbewilligung besass, möchte gerne in der Schweiz bleiben (Urk. 150 S. 7-8).
Der berufliche und persönliche Werdegang des Beschuldigten wirkt sich auf die Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (s. immerhin Ziff. 6.7. nachfolgend). Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (beginnende Diabetes, Vorhofflimmern, Herzflattern) indizieren keine erhöhte Strafempfindlichkeit (BGer, 6B_572/210, Urteil vom 18. November 2010, E. 4.5 m.H.). Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sowohl Untersuchungshaft als auch vorzeitiger Strafvollzug ohne nennenswerte Schwierigkeiten vollzogen werden konnten. Im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 27. Juni 2017 wird festgehalten, dass der Beschuldigte selten krank sei und insgesamt einen gesunden Eindruck mache (Urk. 121 S. 2). In psychiatrischer psychologischer Behandlung befand sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen ebenfalls nie.
Der Beschuldigte weist drei - nicht einschlägige - Vorstrafen auf. Am
24. November 2008 wurde er vom Amtsgericht Konstanz wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt (Urk. 1/030002). Sodann bestrafte ihn das Kantonale Steueramt Zürich wegen Übertretung des BG über die direkte Bundessteuer mit einer Busse von CHF 6'000.-. Am 6. August 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Obwalden wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit Geldstrafe und Busse bestraft (Urk. 49). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass es sich um eher leichtere Straftaten bzw. um eine Übertretung handle, die zumindest teilweise in die absolute Schlussphase der hier zu beurteilenden Delinquenz fallen würden. Trotzdem sei sein strafrechtliches Vorleben damit nicht mehr ganz einwandfrei, was bei der Strafzumessung minim zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen sei. Dieser Wertung ist ohne weiteres beizupflichten. Der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass die heutige Sanktion infolge ungleichartiger Strafen keine (teilweise) Zusatzstrafe zu diesen Vorstrafen darstellt (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 138 IV 120, E. 2.5; BGer, 6B_296/2014, Urteil vom 20. Oktober 2014, E. 2.5.2).
Mit der Vorinstanz kann sich das Teilgeständnis des Beschuldigten nur geringfügig strafmindernd auswirken. Der Beschuldigte gestand zwar die mehr-
fachen Urkundenfälschungen im Laufe der Strafuntersuchung ein, doch ist sein Geständnis vor dem Hintergrund einer komfortablen Beweislage der Staatsanwaltschaft zu sehen und entsprechend zu relativieren. Hinsichtlich der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen zeigte sich der Beschuldigte geständig; am 10. Oktober 2013 hatte er eine Selbstanzeige bei
der FINMA durch seinen damaligen Rechtsvertreter RA X1.
erstatten lassen. Die Selbstanzeige erfolgte jedoch nicht in vollem Umfang, sondern nur gerade betreffend die Ausübung einer unbewilligten Finanzmarkttätigkeit. Die Selbstanzeige wurde zudem erst erstattet, nachdem die FINMA, als sich verschiedene Anleger wegen ihrer unbezahlt gebliebenen Forderungen bei eben dieser Behör- de gemeldet hatten, vom Beschuldigten die Beantwortung verschiedener Fragen zu den entgegengenommenen Darlehen und die Einreichung entsprechender Unterlagen verlangt hatte. Die Selbstanzeige, wofür sich der Beschuldigte im Übrigen ganze zwei Monate Zeit liess, erfolgte somit unter dem Druck des pendenten FINMA-Verfahrens und im Bestreben, den Zusammenbruch seines während Jahren betriebenen Schneeballsystems zu verhindern. Auf letzteres lässt namentlich die wahrheitswidrige Behauptung in seiner Selbstanzeige, es seien alle Forderungen der Anleger gedeckt (unter Einreichung der gefälschten Kontoauszüge an die FINMA), wie auch die noch im November 2013 begangene qualifizierte Ver-
untreuung gegenüber D31.
schliessen (s. dazu unten). Von Reue und Einsicht getragen war die Selbstanzeige jedenfalls nicht.
Im Hauptanklagepunkt - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung zeigte und zeigt sich der Beschuldigte nach wie vor nicht geständig. Wohl gestand er einzelne Teile des Sachverhalts ein, doch beharrte er insbesondere auf seiner Darstellung, er sei in der Verwendung der ihm gewährten Darlehen frei gewesen. Dementsprechend verlangt er auch im Berufungsverfahren einen Freispruch. Soweit der Beschuldigte in der Strafuntersuchung von eigenen Fehlern sprach, brachte er damit keine Einsicht in sein Fehlverhalten zum Ausdruck. Eigentliche Reue gegenüber den Geschädigten bekundete er ebenfalls nicht, sondern liess im Gegenteil durch seinen Verteidiger vor Vorinstanz ausführen, die Kunden seien die eigentlichen Motoren des Schneeballsystems gewesen. Auch im Berufungsverfahren sieht er die Verantwortung primär bei den Geschädigten, welche
eine sehr aktive Rolle bei der Akquisition neuer Geldgeber eingenommen hätten, wodurch sein Geschäftsmodell mit der Zeit ein Eigenleben entwickelt habe (Urk. 151 Rz. 129). Von den Geschädigten lässt er gar das Bild profitgieriger Anleger zeichnen, die bewusst hochriskante Geschäfte mit ihm getätigt hätten und unmöglich an das Märchen der sicheren Anlagen glauben konnten (Urk. 151 Rz. 74 ff.; s. auch Prot. II S. 20 f.). Entsprechend bezeichnet er die eingetretenen Verluste in Millionenhöhe durch seinen Verteidiger lapidar als bedauerlich (Urk. 151 Rz. 133).
Dass sich Zahlungen an die Geschädigten nicht strafmindernd auswirken können, da sie aus wirtschaftlich fremdem Geld erfolgten, hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt. Und wer sich erst unter dem Druck der drohenden Konsequenzen zu einer Sonderanstrengung herablässt, bekundet ebenfalls keine aufrichtige Reue, sondern handelt aus taktischen Gründen und verdient keine besondere Milde (BGE 107 IV 98). Darauf hat die Vorinstanz bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere des Einsatzdelikts hingewiesen (Urk. 86 S. 95 f.). Richtigerweise ist dies eine Frage des Nachtatverhaltens und damit bei der Täterkomponente abzuhandeln (OGer, SB120516, Urteil vom 16. Mai 2014, Erw. IV./3.).
Wie bereits erwähnt, liess der Beschuldigte von seinem kriminellen Tun selbst dann nicht ab, als bereits die FINMA und mehrere Geschädigte Strafanzeige er-
stattet hatten. Dem Geschädigten D31.
präsentierte er sich noch im November 2013 in gewohnter Manier als erfolgreicher Börsenhändler (seit 15 Jahren), demonstrierte unverfroren und geübt sein angeblich sicheres und gewinnbringendes Trading-System am Computer und stellte D31.
bereits für den
kommenden Monat die ersten Gewinne in Aussicht, wie dieser aus den monatli-
chen Abrechnungen werde entnehmen können. Von D31.
auf Sicherheiten
angesprochen, scheute er sich nicht davor zu beteuern, dass er schliesslich einen Namen in dieser Branche habe und sich da keine krummen Dinger und keinen Fauxpas erlauben könne (Urk. 1/160416). Die ihm daraufhin von D31. in bar übergebenen CHF 100'000.behielt er dann pflichtwidrig bei sich ein bzw. verbrauchte gemäss eigenen Angaben den Grossteil des Geldes dann innert weniger Tage, indem er in erster Linie eigene Verbindlichkeiten beglich. In diesem
Tun offenbart sich Uneinsichtigkeit und eine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit. Das wirkt sich spürbar straferhöhend aus.
Entgegen der Verteidigung kann dem Beschuldigten auch nicht zugute gehalten werden, dass er mit den Geschädigten, als er zunehmend unter Druck geriet, viele schwierige Gespräche führte. Im Gegenteil hielt er die Geschädigten geschickt mit allen möglichen Ausreden und Lügen hin, wo ihn doch mit nicht wenigen Geschädigten eine freundschaftliche Beziehung verband (Ich hatte mit
Herrn A.
eine sehr enge Freundschaft [Urk. 1/160063]; Herr A. hat
mir am Anfang unserer Freundschaft ich bezeichne ihn bis vor einem Jahr als mein[en] engster[n] Freund. Er hat mir immer gesagt: Du musst bohren und ich trade für dich, ich schaue für dein Geld [Urk. 1/161006]). Diese später ans Licht gebrachte Unehrlichkeit des Beschuldigten nach den eigentlichen Veruntreuungshandlungen setzte den Geschädigten zusätzlich zu (s. beispielhaft Urk. 1/160004; 1/160041 [D19. ]). Aufgrund der eindrücklichen Sicherstellungen in der 2012 unter dem Namen seines Vaters angemieteten Wohnung in [Ort]/ Deutschland (CHF 85'000.- Bargeld, Computer, Kundendossiers etc.) ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dort ein Fluchtdomizil zulegte. Die Verhaftung am 25. November 2013 in [Ort]/SG setzte diesen Plänen ein Ende.
Soweit die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein komplexes und aufwändiges Verfahren mit umfangreichen Akten. Das Vorverfahren wurde beförderlich geführt. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ist unter Würdigung der gesamten Umstände ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine diesbezügliche Strafmilderung -minderung ist entgegen der Verteidigung (Urk. 151 Rz. 141) nicht angezeigt.
Hingegen ist dem Beschuldigten der Umstand, dass es ihm nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug nach mehrjähriger Inhaftierung innert kürzester Zeit und selbständig gelang, sich beruflich und privat zu integrieren, deutlich zugute zu halten. Es ist dem Verteidiger darin beizupflichten, dass solches nur selten vorkommt (Urk. 151 Rz. 145).
Nach Würdigung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um sechs Monate zu reduzieren.
Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1337 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Eingerechnet sind dabei sowohl der Verhaftsals auch der Entlassungstag.
Allgemeines
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze zum Entscheid über Zivilansprüche im Strafverfahren vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86
S. 104 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz hat dabei zutreffend ausgeführt, dass der strafrechtlich relevante Schaden den pflichtwidrigen Verwendungen des Beschuldigten der ihm zu Anlagezwecken gewährten Darlehen entspreche. Was darüber hinaus an Zinsen und Gewinnaussichten vertraglich vereinbart worden sei, sei in diesem Sinne nicht Gegenstand des Strafverfahrens und könne im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Zudem würden gemäss Anklage die beim Broker investierten Kundengelder nicht als veruntreut gelten, unabhängig davon, ob diese Gelder erfolgreich mit Verlust gehandelt würden. Soweit der Beschuldigte Rückzahlungen an die Privatkläger geleistet habe, ändere dies nichts daran, dass der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt bleibe, jedoch seien die Rückzahlungen vom (strafrechtlich relevanten) Schaden, d.h. von den Einlagen in Abzug zu bringen; die Differenz zwischen Schaden und Kompensationszahlungen entspreche dem Fehlbetrag und (nur) dieser sei für das Adhäsionsverfahren massgeblich. Vom Beschuldigten behauptete Zahlungen an die Kunden seien nur zu berücksichtigen, wenn sich die Zahlung auch tatsächlich aus dem entsprechenden Kontoauszug ergebe. Soweit nur ein Zahlungsauftrag des Beschuldigten vorhanden sei, zum Beispiel ein entsprechender Auszug aus dem E-Banking-System des Beschuldigten, sei bei fehlender, definitiver Erfassung im Kontoauszug (von der Bank generiert) davon auszugehen, dass die Zahlung nicht zur Ausführung gelangt sei.
Präzisierende Bemerkungen sind bei der Verzinsung angezeigt. Die Vorinstanz führt zunächst korrekt aus, dass Schadenszins vom Zeitpunkt an geschuldet ist, an dem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Bei den hier in Frage stehenden Veruntreuungen ist dies aber gerade nicht der Zeitpunkt der Geldübergaben, sondern der Zeitpunkt der pflichtwidrigen Verwendungen dieser Gelder durch den Beschuldigten. Denn die - Grundlage der Schadenersatzforderung darstellende - Vermögensschädigung tritt regelmässig mit der unrechtmässigen Verwendung ein. Es ist deshalb nicht richtig, wenn die Vorinstanz Schadenszins zu 5% ab Geldübergabe/-überweisung zuspricht. Daran ändert auch der Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2001 nichts (6S.580/1999, E. 3d). Im dort zu beurteilenden Sachverhalt waren die Veruntreuungen mit den Geldübergaben zusammengefallen, was hier aber meist nicht zutrifft. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf das mittlere Datum der pflichtwidrigen Verwendungen, sofern nicht das Verbot der reformatio in peius einer Korrektur im Einzelfall entgegen steht.
Mit der Begründung, die Darlehensverträge samt mündlichen Abreden seien gesamthaft nichtig, weil die Zinseszinsabreden sittenwidrig seien und weil sich die Kunden wissentlich an einem Schneeballsystem beteiligt hätten, beantragt die Verteidigung auch die Abweisung der Schadenersatzforderungen (Urk. 151 Rz. 149-153). Dass diese Ansicht nicht zutrifft, hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt und ist überdies unter Ziff. V./4.6. vorstehend dargelegt worden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.
Zivilansprüche D28.
, D29.
, D30.
, D31.
, D32.
Privatkläger D28.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger
D28.
Schadenersatz in der Höhe von EUR 200'000 zuzüglich Zins von 5%
per 26. Juni 2013 zu bezahlen. Sie hat ihren Entscheid auf das entsprechende Schadenersatzbegehren von D28. , der CHF 295'087.- (mit dem Vermerk inkl. zugesagter Verzinsung) zuzüglich Zins von 5% seit Ereignisdatum verlange (Urk. 1/47003), die unbestrittenen und belegten Darlehenszahlungen von EUR 200'000 und den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte davon nichts beim Broker investiert und auch keine Darlehensrückzahlungen geleistet habe.
Wie die Vorinstanz selber ausführt, sind adhäsionsfähig nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, soweit sie mit der Tat konnex sind. Der Privatkläger
D28.
überwies dem Beschuldigten gestützt auf die schriftlichen Darlehensverträge und die ergänzenden mündlichen Abreden eine Summe von gesamthaft EUR 200'000. Zivilrechtlich ist der Beschuldigte, der den Betrag weder an der Börse investiert noch Zahlungen an den Privatkläger geleistet hat, zu deren Rückerstattung in EUR verpflichtet. Denn auch bei der Rückzahlung von Fremdwährungsdar
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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