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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB160259
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160259 vom 16.08.2017 (ZH)
Datum:16.08.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_200/2018
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses etc.
Schlagwörter : Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Geheim; Recht; Anwalt; Aussage; Verfahren; Gkeit; Staatsanwalt; Geschäfts; Rechtsanwalt; Verteidigung; Bankgeheimnis; Beschuldigte; Stellung; Staatsanwaltschaft; Stellungnahme; Essen; Amtliche; Aussagen; Verteidiger; Mitbeschuldigte; E-Mail
Rechtsnorm: Art. 13 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 157 StPO ; Art. 161 StGB ; Art. 162 StGB ; Art. 17 StGB ; Art. 173 StGB ; Art. 177 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 182 StPO ; Art. 20 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 292 StGB ; Art. 301 StPO ; Art. 307 StGB ; Art. 320 StGB ; Art. 433 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 8 EMRK ; Art. 82 StPO ; Art. 9 BV ;
Referenz BGE:112 Ib 606; 115 IV 75; 126 IV 236; 127 I 54; 127 IV 122; 134 IV 216; 138 IV 74; 138 IV 81; 141 III 28; 141 IV 249; 142 II 268;
Kommentar zugewiesen:
Donatsch Donatsch, Hansjakob Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2014
Stratenwerth, Basler Kommentar Bankengesetz, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160259-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 16. August 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1.

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Bergmann,

Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n

sowie

1. ...

2. B. , Dr.,

Privatkläger und Anschlussberufungskläger

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. April 2016 (GG150261)

Inhaltsübersicht

Anklage 5

Urteil der Vorinstanz 5

Berufungsanträge 7

  1. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 9

    1. Einleitung 9

    2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 9

    3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 14

  2. Prozessuales 19

    1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte 19

    2. Privatkläger 20

    3. Forensisch-psychiatrische Stellungnahme 20

    4. Einschränkung des rechtlichen Gehörs 25

    5. Privatgutachten von Prof. Dr. C. 27

  3. Schuldpu nkt 28

  4. Sanktion 107

  1. Strafe 107

    1. Strafrahmen und allgemeine Ausführungen 107

    2. Tatkomponenten 107

    3. Täterkomponenten 110

    4. Fazit 111

  2. Vollzug 111

V. Kostenund Entschädigung sfolgen 111

  1. Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren 111

    1. Entschädigung von Rechtsanwalt X2.

      111

    2. Übrige Kosten 120

  2. Kostenfestsetzung Berufungsverfahren 120

    1. Entschädigung von Rechtsanwältin X1.

      120

    2. Entschädigung der übrigen amtlichen Verteidigungen 122

    3. Übrige Kosten 122

  3. Kostenauflage 122

  4. Entschädigungsfolgen 123

    1. Entschädigung des Privatklägers B.

      123

    2. Entschädigung des Beschuldigten 126

Dispositiv 126

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 (Urk. 004) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie

    • der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. November 2014 beschlagnahmten Gegenstände (act. 02.108):

    • 1 Plastiksack mit Steuerunterlagen 2006 - 2011 (Pos. 1/A_23);

    • 1 Plastiksack mit div. Unterlagen D. (Pos. 1/A_24) sowie

    • 1 Plastiksack mit Unterlagen Lebenslauf etc. (Pos. 1/A_26)

      werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

  5. Die externe Festplatte 0005-2012 mit den Sicherungskopien der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 5. Januar 2012 sichergestellten

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  1. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 werden auf die Gerichtskasse genommen (vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung.

  3. Rechtsanwalt lic. iur. X2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 59'531.40 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen in der Gesamthöhe von CHF 54'668.55) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E. verpflichtet, dem Privatkläger B. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'886.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Forderung in Bezug auf die Spesen in der Höhe von CHF 830 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Mehrbetrag wird die Entschädigungsforderung des Privatklägers B. abgewiesen.

    Berufungsanträge:

    Der Verteidigung des Beschuldigten A. :

    (Urk. 168 S. 2 und S. 52 f.; Prot. II S. 72)

    1. Die Ziffern 1., 2., 3., 7., 8. und 10. des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 7. April 2016 seien aufzuheben;

    2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er von einer Strafe zu befreien.

    3. Der Berufungskläger sei für die rechtswidrige Verzögerung des Strafverfahrens sowie die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen angemessen zu entschädigen;

    4. Auf die Zivilansprüche (Prozessentschädigung) des Privatklägers sei nicht einzutreten;

    5. Sämtliche Kosten der Untersuchung, der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014, des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  1. Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 167)

    1. In Abänderung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 (GB150261) sei der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu bestrafen, wobei sowohl beim Hauptwie auch beim Eventualantrag der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben sei.

    2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

  2. Des Vertreters des Privatklägers 2: (Urk. 161 S. 1 f., schriftlich)

    1. Es seien A. und E. solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 StPO für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 24'519.25 zu leisten.

    2. Es seien A. und E. solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von

      CHF 3'048.50 zu leisten.

    3. Es sei dem Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 23.6.2017 zu erlassen bzw. sei der Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.

    4. Es seien dem Privatkläger die Urteilsdispositive und die schriftlich begründeten Urteile zuzustellen.

      1. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

  1. Einleitung

    Die Verfahrensgeschichte und der Prozessverlauf vor erster Instanz ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Auf diese korrekten und sehr detaillierten Ausfüh- rungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 91 S. 3-22; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

    1. Medienartikel und Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten

      Die eingeklagten Handlungen ereigneten sich alle im Jahre 2011, nämlich am

      4. November, 28. November, 3. Dezember und 24. Dezember.

      Am tt. Dezember 2011 wurden in einem Artikel des F. unter der Schlagzeile Stolpert SNB-Chef B. über seine schöne Frau Gerüchte thematisiert, wonach die Ehefrau des damaligen Nationalbankpräsidenten kurz vor Festsetzung des Euro-Mindestkurses von Fr. 1.20 pro Euro am 6. September 2011 USDollar gekauft habe. Da der US-Dollar Kurs nach Festsetzung dieser Mindestgrenze von rund 78 auf 88 Rappen stieg, wurde gemutmasst, ob sie vom Insiderwissen ihres damaligen Ehemannes, B. , zu profitieren versucht haben könnte (Urk. 05.001).

      Am 1. Januar 2012 um 07.00 Uhr gelangte der Beschuldigte - mangels Meldestelle für solche Fälle, wie er angab - an die Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29 in Zürich, um eine Meldung betreffend ein Insidergeschäft des damaligen Nationalbankpräsidenten zu machen, wobei er von einem Missstand sprach. Eine Anzeige gegen eine bestimmte oder unbekannte Person wollte er nicht erstatten (Urk. 00.113 S. 2). In der anschliessenden Befragung durch die Kantonspolizei Zürich legte der Beschuldigte dar, dass er als Mitarbeiter im Bereich Informatik bei der Bank D. etwa am 12. Oktober 2011 durch andere Mitarbeiter mitbekommen habe, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen einer Dollartransaktion allenfalls sein berufliches Wissen für ein privates

      Insidergeschäft genutzt haben könnte (Urk. 00.114 S. 1). Weiter erklärte er, deswegen E. , den er als seinen Rechtsanwalt bezeichnete, kontaktiert und um Rat zum korrekten Weg gefragt zu haben, diese ihm bekannt gewordenen Dollartransaktionen überprüfen zu lassen. E. habe in dieser Sache dann mit dem damaligen Nationalrat G. Kontakt aufgenommen (Urk. 00.114 S. 1 f.).

      Die Kantonspolizei Zürich informierte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich am 3. Januar 2012 über diese Mitteilungen des Beschuldigten (Urk. 00.005).

      In der Ausgabe der H. vom tt. Januar 2012 erschien sodann ein Artikel mit dem Titel Spekulant B. . Darin war unter anderem ein Auszug des Bankkontos von B. bei der Bank D. (die heutige Bank I. AG hiess bis 2013 Bank D. AG, nachfolgend als Bank D. bezeichnet) abgedruckt. Dem Artikel war zu entnehmen, dass der angebliche Dollar-Kauf der Ehefrau von B. über ein auf ihn lautendes Konto abgewickelt worden sei. Gemäss diesem Kontoauszug seien am 15. August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft worden. Nach der Festsetzung des Euro-Mindestkurses vom

      6. September 2011 seien die gekauften rund USD 500'000 Anfang Oktober 2011

      mit einem Gewinn von rund Fr. 75'000 wieder verkauft worden (Urk. 00.303 S. 12 f.). Ausserdem wurde davon berichtet, dass sich ein Mitarbeiter der Bank D. im Oktober 2011 mit den Informationen über diese Dollar-Transaktion an seinen Rechtsanwalt gewandt habe und dass danach auch der damalige Nationalrat

      G. darüber informiert worden sei, welcher diese Erkenntnisse wiederum der

      damaligen Bundespräsidentin J. weitergeleitet habe (Urk. 00.303 S. 13).

      Mit Schreiben vom 5. und 9. Januar 2012 erstattete die Bank D. bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie gegen Dritte. Sie ging davon aus, dass es sich um Verletzungen des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB handle (Urk. 00.001 S. 3 und

      Urk. 00.004).

      Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

      über die Banken und Sparkassen ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.101) sowie mit weiterer Verfügung vom 6. Januar 2012 um den Tatbestand der Verletzung des Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisses erweitert (Urk. 03.102).

      Mit der Erklärung, nicht belegen zu können, dass seine Ehefrau die Dollarkäufe ohne sein Wissen getätigt habe, trat B. in der Folge am 9. Januar 2012 als Präsident der Schweizerischen Nationalbank zurück (Urk. 05.063).

    2. Diverse Zwangsmassnahmen

      Hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Beschuldigten, des Editionsersuchen an die Bank D. , des Aktenbeizugsgesuch an den Bundesrat, der rückwirkenden Telefonüberwachung des Beschuldigten und weiterer Zwangsmassnahmen kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 6-12).

    3. Amtliche Verteidigung

      In der Untersuchung und vor Vorinstanz standen dem Beschuldigten nacheinander drei amtliche Verteidiger zur Seite: Rechtsanwalt Dr. X3. ab 4. Januar 2012 bis 12. März 2013 (Urk. 03.201 f. und 03.232 ff.), Rechtsanwalt lic. iur.

      X4. ab 12. März 2013 (Urk. 03.238 und 03.262) und Rechtsanwalt lic. iur.

      X2. ab 20. März 2013 (Urk. 03.252 f.).

    4. E-Mails des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

      Seit ca. Januar 2013 richtete der Beschuldigte unzählige E-Mails mit teilweise ungebührlichem und beleidigendem Inhalt an einzelne Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, aber auch an deren Kanzleiadresse oder weitere Behördenmitglieder (vgl. Ordner 10 bis 17 sowie Urk. 06.281). Einige dieser E- Mails enthielten unter anderem auch Todesdrohungen oder Todeswünsche gegenüber einzelnen Adressaten (vgl. Urk. 065.004 und Urk. 39).

      Dem Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit E-Mail vom 12. Februar 2013 mitgeteilt, dass seine an die Staatsanwaltschaft ge-

      richteten E-Mails, falls in einem vergriffenen Tonfall verfasst, fortan nicht mehr beantwortet, aber dennoch Eingang in die Verfahrensakten finden würden

      (Urk. 03.270 und Urk. 06.227). Ausserdem forderte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Beschuldigten mit Schreiben vom 25. März 2013 auf, diese direkte Kommunikation zu unterlassen und stattdessen über seinen amtlichen Verteidiger abzuwickeln. Überdies wurde ihm mitgeteilt, dass andernfalls weitere E-Mails mit ehrverletzendem Inhalt in Bezug auf strafrechtlich relevante Inhalte ausgewertet würden (Urk. 06.281).

      Mit Verfügung vom 29. April 2014 bestrafte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Beschuldigten mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 700.- wegen der Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen (Urk. 065.008). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 ab (Urk. 065.022).

      Der zahlreichen Beschimpfungen und Beleidigungen in den E-Mails des Beschuldigten wegen wurde durch Staatsanwalt lic. iur. K. Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erhoben (Urk. 06.129 und 09.037). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wurde zudem am 22. Mai 2014 durch Staatsanwalt lic. iur. K. mitgeteilt, dass er die Verfahrensleitung aufgrund der unzähligen gegen ihn gerichteten Drohmails des Beschuldigten an Staatsanwalt Dr.

      R. Braun abgeben werde (Urk. 03.118).

    5. Forensisch-Psychiatrische Stellungnahme betreffend den Beschuldigten

      Im Auftrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erstattete Prof. Dr. med. L. eine vom 8. September 2014 datierte forensisch-psychiatrische Stellungnahme über den Beschuldigten (Urk. 06.120 und 06.151). Aufgrund von Verteidigereinwendungen wurde diese von den übrigen Verfahrensakten einstweilen ausgesondert (Urk. 03.280; Urk. 09.079 und 09.081).

    6. Beweisanträge vor Abschluss der Untersuchung

      Die Anträge der Verteidigung, das vorliegende Strafverfahren einzustellen und die anlässlich der bei G. durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger beizuziehen, wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Januar 2015 abgewiesen (Urk. 001).

    7. Erstinstanzliches Verfahren

      1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

        20. Januar 2015 (Urk. 004) ging am 15. Oktober 2015 bei der Vorinstanz ein (Urk. 003), nachdem sie infolge Konnexes zum Verfahren gegen E. zuerst beim örtlich unzuständigen Bezirksgericht Meilen eingereicht worden war (auch Urk. 91 S. 22 f.).

      2. Auf Antrag des Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Akten im Strafverfahren gegen G. beigezogen (Urk. 31 f.; Beizugsakten A-1/2012/191100378; orange Ordner).In diesem Verfahren erging am 7. Dezember 2015 eine Einstellungsverfügung (Urk. 011 bis Urk. 055).

      3. Bezüglich zwei weiteren Strafverfahren gegen den Beschuldigten, unter anderem wegen des Vorwurfs einer Todesdrohung gegen den Beschuldigten im Parallelverfahren SB160257, E. , ergingen am 20. Januar 2015 ebenfalls Einstellungsverfügungen (Urk. 005; Urk. 006).

      4. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2016 wurde die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prof. Dr. med. L. über den Beschuldigten vom 8. September 2014 (Urk. 06.120), welche bisher durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Verschluss gehalten worden war, zu den Akten genommen (Urk. 41 und 46).

        Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 liess der Beschuldigte beantragen, die forensisch-psychiatrische Stellungnahme sei nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu entfernen. Diesbezüglich verfügte die Vorinstanz am 9. Februar 2016, dass

        der Entscheid über die Nichtberücksichtigung und Entfernung aus den Akten zusammen mit dem Endentscheid erfolgen werde. Ausserdem wurde verfügt, dass Einsicht in die forensisch-psychiatrische Stellungnahme bis zum Endentscheid nur dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger sowie der Anklagebehörde gewährt und dass das Dokument bis zum Endentscheid von den übrigen Verfahrensakten getrennt aufbewahrt werde (Urk. 56).

      5. Auf weiteren Antrag des Beschuldigten verfügte die Vorinstanz am 1. März 2016 den Beizug der Akten im Verfahren gegen M. (Urk. 59 f.; Beizugsakten A-1/2013/191100165).

      6. Vom Erscheinen an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vom

        30. März 2016 wurde der Beschuldigte gestützt auf ein ärztliches Zeugnis dispensiert (Urk. 69 f.).

    8. Erstinstanzliches Urteil

      Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. April 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu Fr. 30.- bestraft. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 91 S. 85 f.).

  3. Berufungsverfahre n und Gegenstand der Berufung

    1. Berufungsanmeldungen

      1. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 79). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde ihm am 6. Mai 2016 zugestellt (Urk. 84/2), worauf er ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 26. Mai 2016 die Berufungserklärung erstattete (Urk. 92). Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 105) erhoben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2016, Poststempel 14. Juli 2016, und der Privatkläger 2

        mit Eingabe 22. Juli 2016 ebenfalls rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 106/2 und 106/3; Urk. 112; Urk. 114). Die Privatklägerin 1 liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

    2. Angefochtene Punkte

      Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, und

      10. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch, eine angemessene Entschädigung für den Beschuldigten und die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse. Zudem beantragt der Verteidiger, die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung auf insgesamt Fr. 124'669.37 (statt Fr. 59'531.40) festzusetzen, wobei der Beschuldigte persönlich gegen diesen letztgenannten Antrag mit Eingabe vom 2. Juni 2016 opponiert (Urk. 94). Der Antrag des Privatklägers 2, den Beschuldigten zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, sei abzuweisen (Urk. 92 S. 2 f.).

      Für die Staatsanwaltschaft ist die Sanktion gemäss Dispositivziffer 2 zu mild ausgefallen. Es wird, wie schon vor Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, neu eventualiter eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.- beantragt, je unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer zweijährigen Probezeit

      (Urk. 112 S. 1 f.).

      Der Privatkläger 2 ficht die Dispositivziffer 10 an und stellt wie im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die Prozessentschädigung auf Fr. 24'519.25 festzusetzen (Urk. 114, unter Verweis auf Urk. 67).

    3. Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils

      Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 5 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

    4. Verteidigerwechsel

      1. Am 14. Juni 2016 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, in einem andern Verfahren gegen den Beschuldigten einen Verteidigerwechsel mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung sei nach Ansicht der beschuldigten Person erheblich gestört und eine wirksame Verteidigung sei nicht mehr gewährleistet. Rechtsanwalt lic. iur. X2. wurde als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 14. Juni 2016 entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X5. als solcher mit Wirkung ab 14. Juni 2016 bestellt (Urk. 95;

        Urk. 96/1-5).

        Nach diesbezüglichen Schriftenwechseln und (telefonischer) Anhörung des Beschuldigten (Urk. 97 bis 102) wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2016 auch im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. X2. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ab 4. Juli 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X5. bestellt (Urk. 103).

      2. Nach Einsicht in die Eingabe des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X5. , vom 13. Juli 2016, worin dieser glaubhaft darlegte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten nachhaltig und unwiderruflich zerstört und eine wirksame Verteidigung daher nicht mehr gewährleistet sei (Urk. 108), wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X5. mit Prä- sidialverfügung vom 14. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wieder entlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine 10-tägige Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers angesetzt (Urk. 110).

        Nachdem der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 den Entscheid betreffend die Wahl einer neuen amtlichen Verteidigung der Verfahrensleitung überlassen, jedoch um Berücksichtigung konkreter Kriterien bei der Auswahl ersucht hatte und sich Rechtsanwalt Dr. iur. X6. auf Anfrage des Gerichts und unter Hinweis auf die vom Beschuldigten erwähnten Kriterien zur Übernahme des amtlichen Mandats bereit erklärt hatte (Urk. 115 und 116), bestellte der Kammerpräsident am 8. August 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X6. ab 29. Juli 2016 als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 117).

      3. In seinem Schreiben vom 13. August 2016 samt Beilage erwähnte der Beschuldigte mehrmals, dass er ein gutes Gespräch mit seinem aktuellen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X6. , gehabt habe, dieser ihm wirklich zu helfen scheine, er danke sehr für diesen Anwalt (Urk. 122/1 und Urk. 122/2).

      4. In ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2016 samt Anwaltsvollmacht des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 machte Rechtsanwältin MLaw X1. stark zusammengefasst geltend, das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X6. sei erheblich gestört, weshalb sie darum ersuchte, diesen zu entlassen und sie als neue amtliche Verteidigerin zu bestellen (Urk. 124 und 125/1-3). Da bereits zweimal ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt worden war, solche Wechsel praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zugelassen werden und sich der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. iur. X6. entnehmen liess, dass eine effektive Verteidigung durch ihn nach wie vor gewährleistet sei (Urk. 128/1), wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom

        26. Oktober 2016 abgewiesen (Urk. 130).

        Im Anschluss an die Eingabe von Rechtsanwältin MLaw X1. vom

        21. November 2016, womit sich diese als erbetene Verteidigerin des Beschuldigten legitimierte und das Entlassungsgesuch bezüglich der amtlichen Verteidigung wiederholte (Urk. 138), zwei E-Mails des Beschuldigten vom 19. November 2016 (Urk. 139/1 und Urk. 139/2) und ein durch Rechtsanwalt Dr. iur. X6. angekündigtes Beschwerdeverfahren gegen dessen Entlassung als amtlicher Verteidiger am 9. November 2016 im Parallelverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Drohung etc. (ref. sb/2014/201100358; Urk. 134 und Urk. 135) wurde das Entlassungsgesuch der erbetenen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom

        23. November 2016 erneut abgewiesen (Urk. 140).

        Nach Einsicht in das Wiedererwägungsgesuch von Rechtsanwältin MLaw

        X1. vom 1. Dezember 2016 betreffend den am 23. November 2016 abgelehnten Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X6. sei durch dessen Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. November 2016 - womit im erwähnten Parallelverfahren (ref: sb/2014/201100358) ein Wechsel der Verteidigung bewilligt und die Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X6. verfügt worden war - noch weiter zerstört worden (Urk. 143, vgl. auch Urk. 140) sowie infolge des Beschlusses der

        III. Strafkammer vom 2. Dezember 2016, womit auf die vorgenannte Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. iur. X6. mangels rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten worden war (Urk. 144), wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X6. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und als neue amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1. bestellt. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass ein erneuter Wechsel der amtlichen Verteidigung praxisgemäss nur mit grosser Zurückhaltung bewilligt würde (Urk. 145).

    5. Weiterer Verfahrensgang

      1. Am 24. Januar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 148). Die beiden Beschuldigten (separate Verfahren) erhoben keine Einwände gegen eine gemeinsame Durchführung der Berufungsverhandlung.

      2. Vom 9. bis 17. März 2017 nahm Rechtsanwältin MLaw X1. Einsicht in die Akten C-1/2012/9 im Parallelverfahren SB160257 betreffend E. (Urk. 149-152).

      3. Mit Eingabe vom 24. April 2017 erstattete Rechtsanwältin MLaw X1. einen schriftlichen Bericht und stellte den Antrag, der Beschuldigte sei für berechtigt zu erklären, dem Gericht Informationen bekannt zu geben, welche dem Bankgeheimnis im Sinne des Bankengesetzes sowie dem Geschäftsgeheimnis unterstehen. Das rechtliche Gehör sei gegenüber sämtlichen Parteien und deren Rechtsbeiständen in Bezug auf den entsprechenden einzureichenden Bericht einzuschränken. Eventualiter sei der Beschuldigte für berechtigt zu erklären, den

        Parteien und deren Rechtsbeiständen Informationen bekannt zu geben, welche dem Bankgeheimnis im Sinne des Bankengesetzes unterstehen, wobei sämtliche Parteien und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Geheimhaltung der vorgebrachten Informationen zu verpflichten seien (Urk. 153).

        Auf das darauf bezugnehmende Schreiben des Kammerpräsidenten vom 11. Mai 2017 (Urk. 155) reichte Rechtsanwältin MLaw X1. am 18. Mai 2017 einen weiteren schriftlichen Bericht unter analoger Antragstellung ein (Urk. 156) und legte diesem einen als Stellungnahme bezeichneten schriftlichen Bericht des Beschuldigten bei (Urk. 157).

      4. Am 23. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II

S. 12 ff.). Die geheime Beratung des Gerichts wurde am 3. Juli 2017 und am

16. August 2017 durchgeführt (Prot. II S. 78). Die öffentliche mündliche Eröffnung des Urteils vom 16. August 2017 fand am 23. August 2017 statt (Prot. II S. 79 ff.).

II. Prozessuales

  1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte

    Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139

    IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016,

    6B_/1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).

  2. Privatkläger

    Hinsichtlich der Konstituierung der beiden Privatkläger kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  3. Forensisch-psychiatrische Stellung na hme

    1. Antrag des Beschuldigten

      1. Vor Vorinstanz stellten sich der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger auf den Standpunkt, die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prof. Dr. med. L. vom 8. September 2014 sei nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu entfernen bzw. zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens, zumindest aber bis zum definitiven Entscheid über die Nichtberücksichtigung und Entfernung, von den übrigen Akten getrennt verschlossen aufzubewahren

        (Urk. 51; hinsichtlich der damaligen Begründung kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 91 S. 24-26 verwiesen werden).

      2. Vor Berufungsgericht äusserte sich die neue Verteidigung nicht direkt zur Frage der Verwertbarkeit der forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom

8. September 2014. Die Verteidigerin merkte - im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Kostenfolgen - lediglich an, beim Auftrag zur forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 sei es zwar zum einen um die Schuldfähigkeit und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten gegangen, der Schwerpunkt sei jedoch auf die Risikoeinschätzung betreffend Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit Aussagen des Berufungsklägers gegenüber der Strafverfolgungsbehörde gelegt worden. Während dieses Gutachtensprozesses sei der Beschuldigte mehrfach unter Druck gesetzt worden, zu der Situation in der Bank auszusagen, wogegen er sich sehr gewehrt habe. Diese Risikoeinschätzung habe (allein) im Eigeninteresse der Staatsanwaltschaft gelegen und habe mit dem laufenden Verfahren nichts zu tun gehabt. Der diesbezügliche Auftrag sei demnach in eigener Sache erfolgt. Dies sei nicht statthaft (Urk. 168 S. 54 f.).

    1. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

      1. Demgegenüber nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom

        5. Februar 2016 vor Vorinstanz den Standpunkt ein, dass die Einholung der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme nicht zu Unrecht erfolgt und zu den Personalakten des Beschuldigten zu nehmen bzw. dort zu belassen sei (Urk. 54 S. 1 f.). Aufgrund der mehrfach dokumentierten E-Mails des Beschuldigten mit drohendem und beschimpfendem Inhalt gegen Behörden, beteiligte Institutionen und Mitbeschuldigte sei eine Risikoabklärung vorliegend nicht nur gerechtfertigt, sondern nötig und verhältnismässig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Sachrichter, der sich ein Bild über sämtliche Facetten der Persönlichkeit eines Beschuldigten machen müsse, verwehrt sein soll, die forensischpsychiatrische Stellungnahme zu den Akten zu nehmen und sie im Sinne der freien Beweiswürdigung zu bewerten (Urk. 54 S. 3). Weiter verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Gutachtensauftrag (Urk. 54 S. 1; vgl. zur Begründung der Staatsanwaltschaft im Einzelnen die vorinstanzliche Zusammenfassung in Urk. 91 S. 26-28).

      2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft keine expliziten Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 (vgl. Urk. 167) bzw. ging implizit von deren Verwertbarkeit aus (vgl. Prot. II S.77).

    2. Verwertbarkeit der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme

      1. Die Vorinstanz erwog völlig zutreffend, dass gemäss Art. 182 StPO die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ob es sich bei den Fragen aus dem Gutachtensauftrag vom 29. April 2014 um solche handelte, welche zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind und ob weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft über die für deren Beantwortung nötigen Kenntnisse verfügt, hat die Vorinstanz anschliessend geprüft. Anzufügen ist, dass auch Art. 20 StGB gebietet, dass die Untersuchungsbehörde oder

        das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet, wenn - aufgrund objektiver Anhaltspunkte - ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Damit ist zugleich die gesetzliche Grundlage festgestellt.

      2. Die Vorinstanz erachtete die Erstellung der forensisch-psychiatrischen Stellungahme vom 8. September 2014 sowohl als geeignet wie auch erforderlich und verhältnismässig, weshalb diese als Urk. 06.120 bei den Akten zu belassen sei (Urk. 91 S. 28-30). Diese Auffassung ist zutreffend und zu teilen. Zusammengefasst und leicht ergänzt ist das folgende festzuhalten:

        Wie aufgezeigt ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Laufe der Strafuntersuchung unzählige E-Mails unter anderem an die fallbearbeitende Staatsanwaltschaft verfasste, in welchen er seine Adressaten nicht nur mehrfach beleidigte, sondern sie auch mit übelsten Schimpfworten betitelte und ihnen den Tod wünschte oder gar drohte, sie zu töten. Die Ausdrucke füllen im Ergebnis eine Vielzahl von Ordnern (Ordner 10 ff.). Nicht nur der teilweise erschreckende Inhalt dieser E-Mails alleine, sondern auch das gewählte Schriftbild, die Anzahl der versandten E-Mails und der Umstand, dass der Beschuldigte in enger Abfolge, zum Teil innert weniger Stunden mehrere solcher E-Mails verschickte und die damit verbundene Vermutung, dass das Verfassen dieser Botschaften einen Grossteil der täglichen Beschäftigung des Beschuldigten auszumachen schien (vgl.

        Urk. 06.201 ff.; Urk. 06.420 ff.; Urk. 065.003; Urk. 065.007), werfen Fragen zur

        Persönlichkeit des Beschuldigten und zu seinem Gesundheitszustand auf, wie die Vor-instanz völlig zu Recht konstatierte. Ausserdem lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte diese E-Mails abschickte, obwohl er wusste, dass es sich bei seinen Adressaten unter anderem um Strafverfolgungsbehörden handelte und er sich so strafrechtlicher Konsequenzen für sein Verhalten fast sicher sein musste, Zweifel an seiner Kontrollfähigkeit aufkommen, womit auch die Frage der Schuldfähigkeit im Raum steht. Nicht nur während des bereits laufenden Strafverfahrens, sondern auch bereits im deliktrelevanten Zeitraum Ende des Jahres 2011 zeigte sich in den E-Mail Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und E. eine

        teilweise sehr aufbrausende, drohende und unkontrolliert wirkende Wortwahl des Beschuldigten (vgl. Urk. 01.264 ff.).

        Die Allgemeinverfassung des Beschuldigten muss aufgrund des Eindrucks, welchen seine E-Mails an die Staatsanwaltschaft sowie beispielsweise auch die Notwendigkeit seines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik Anfang 2012 hinterlassen, im Einklang mit dem Bezirksgericht als eher instabil eingeschätzt werden. Da er überdies bereits im Zeitraum der zu beurteilenden Tatvorgänge E-Mails im ähnlichen Stil wie später an die Staatsanwaltschaft verfasste und auch die E- Mails während der Strafuntersuchung einen sehr engen Zusammenhang zu den angeklagten Delikten aufweisen, liegt eine Überprüfung der Schuldfähigkeit in Bezug auf diese Taten nahe, drängt sich geradezu auf.

        Unabhängig davon fliessen auch die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben einer beschuldigten Person und deren Nachtatverhalten in die Beurteilung der vorgeworfenen Delikte ein (Art. 47 StGB). Sollte der Beschuldigte an einer psychischen Störung leiden, was aufgrund seines Verhaltens möglich erscheint, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden kann, wäre auch dies in die Urteilsfindung miteinzubeziehen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz der Hinweis angebracht, dass zwischen der Strafuntersuchungsbehörde und einem Beschuldigten im Laufe des Verfahrens immer wieder Kontakte stattfinden, die meist auch erforderlich sind. In Anbetracht der teilweise massiven Drohungen über einen längeren Zeitraum gegen Vertreter der Staatsanwaltschaft, aber auch gegenüber anderen Behördenmitgliedern oder Mitbeschuldigten, erscheint es daher nicht nur als legitim, sondern als nötig, die tatsächliche Gefahr, welche für diese Personen vom Beschuldigten ausgeht, so gut wie möglich einordnen zu können. Somit zeigt es sich als erforderlich, den Gesundheitszustand, die Schuldfähigkeit und vor allem die Gefährlichkeit des Beschuldigten (Risikoeinschätzung betreffend Ausfüh- rungsgefahr) zu überprüfen. Erfahrungsgemäss sind weder die Anklagebehörden noch die Gerichte dazu in der Lage, weshalb dies einer sachverständigen Person zu überlassen ist. Die Beantwortung dieser Fragen hat mit andern Worten im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung zu erfolgen.

        Das weitere Argument des Beschuldigten, dass selbst die Erstellung eines Aktengutachtens (statt eines Vollgutachtens) für ihn eine grosse Belastung mit sich bringe, weil er keine Mitsprachemöglichkeiten habe und sich dem Gutachter nicht so präsentieren könne, wie er sei (Urk. 06.171 S. 4), steht - wie bereits die Staatsanwaltschaft richtigerweise monierte - im Widerspruch zu seinem resoluten Widerstand gegen eine psychiatrische Begutachtung, anlässlich welcher er die nach seiner Darstellung traumatisierenden Vorkommnisse (Urk. 06.168 S. 4) mit dem Gutachter nochmals hätte durchleben müssen (Urk. 06.155 S. 4). Durch die Beschränkung des Gutachtensauftrages auf die Erstellung eines Aktengutachtens, womit weitere Gespräche über das Vorgefallene entfielen, wurde diesem Umstand Rechnung getragen. In der Folge wurde der Beschuldigte mit keinerlei Fragen konfrontiert und seine Mitwirkung erübrigte sich, weshalb dies für ihn innerhalb der möglichen Begutachtungsweisen die am wenigsten belastende darstellt, womit gleichzeitig das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt ist (auch

        Urk. 06.132; Urk. 06.134; Urk. 54 S. 2 f.). Mit seiner heftigen Abwehr gegen die Begutachtung verzichtete der Beschuldigte aber nicht nur konkludent auf ein Vollgutachten, sondern zugleich auf seine Teilnahmerechte im Rahmen der Exploration, weshalb er sich nicht auf deren Verletzung berufen kann. Abgesehen davon ging es offensichtlich auch der Verteidigung primär darum, die angepeilte und für den Beschuldigten belastende Begutachtung und eine damit womöglich einhergehende sekundäre Traumatisierung zu verhindern, denn sie schlug stattdessen eventualiter die Einholung eines Berichtes durch den Arzt vor, bei welchem der Beschuldigte in engmaschiger psychiatrischen Betreuung steht (Urk. 06.159 S. 5). Im Gegensatz aber zum behandelnden Psychiater ist bei einem externen Experten die Unabhängigkeit gewahrt. Irgendwelche Ausstandsgründe gegen den Gutachter sind nicht ersichtlich bzw. wurden auch nicht in substantiierter Weise geltend gemacht (Urk. 06.165 S. 5).

        Dem Umstand schliesslich, dass sich der Beschuldigte dem Gutachter nicht persönlich präsentierte, sondern dieser seine Stellungnahme lediglich aufgrund der Akten verfasste, wird sodann auch in dem Sinne Rechnung getragen, dass darauf einerseits in der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme hingewiesen wird (Urk. 06.120 S. 2 und 7) und dass anderseits, wie vom Gutachter selber erwähnt

        (Urk. 06.134), der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme deswegen weniger Aussagekraft zukommt als einem Vollgutachten. Dennoch lassen sich laut Prof. Dr. med. L. die zentralen Bewertungsfragen auch auf Grundlage der vorliegenden Informationen mit hinreichender Sicherheit beantworten (Urk. 06.120

        S. 15 f.). Anzufügen bleibt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Aspekt des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ausnahmsweise die Berücksichtigung eines psychiatrischen Aktengutachtens ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen zulässig ist, wenn sich, wie hier, der Proband einer Begutachtung standhaft verweigert (BGE 127 I 54, 58 E. 2 f.).

      3. Als Fazit ergibt sich mit der Vorinstanz, dass die forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 8. September 2014 (Urk. 06.120) nicht zu Unrecht erstellt wurde. Vielmehr war deren Anordnung nicht nur legitim, sondern ebenso notwendig und geeignet zur Klärung der vorliegend im Raume stehenden Fragen. Da auf eine Vollbegutachtung mit persönlicher Untersuchung des Beschuldigten verzichtet wurde und nur eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne eines Aktengutachtens erfolgte, ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die forensisch-psychiatrische Stellungnahme ist daher bei den Akten (den Personalakten des Beschuldigten) zu belassen und sie kann im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden.

  1. Eins chränk ung des rechtliche n Gehö rs

    1. Antrag des Beschuldigten

      Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Urk. 156) reichte die Verteidigerin einen schriftlichen Bericht des Beschuldigten vom 15. Mai 2017 (Urk. 157) - übertitelt mit Stellungnahme: Angabe der Gründe warum ich bankextern um rechtlichen Rat ersuchte - ins Recht und stellte den Antrag, in Bezug auf diesen Bericht sei das rechtliche Gehör gegenüber sämtlichen Parteien und deren Rechtsbeiständen einzuschränken. Zur Begründung führte sie in der Eingabe vom 18. Mai 2017 sowie vor Berufungsgericht vorfrageweise (hier zusammengefasst) aus, da dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Urteil vorgeworfen worden sei, er hätte sich zuerst an die bankinterne Compliance wenden müsse, bestehe für ihn im Berufungsverfahren die Notwendigkeit zur Stellungnahme, aus welchen Gründen er dies nicht getan habe und auch nicht habe tun können, sondern externen Rat gesucht habe. Da mit dieser Stellungnahme auf interne Abläufe der Bank eingegangen werden müsse, sei aus Sicht der Verteidigung zu befürchten, dass sich der Beschuldigte damit der Geschäftsgeheimnisverletzung schuldig machen könnte. Aus diesem Grund werde beantragt, dass der Inhalt dieser Stellungnahme nur dem Gericht zukomme, nicht aber den Parteien zugänglich gemacht werde (vgl. Urk. 156 und Prot. II S. 69).

    2. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

      Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung (zusammengefasst) aus, es sei zu verstehen, dass wenn es um Geschäftsgeheimnisse gehe, man der Bank oder auch anderen Parteien kein rechtliches Gehör gewähre. Ihres Erachtens habe aber jedenfalls die Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Kenntnis dieser Stellungnahme, da sie im Namen der Öffentlichkeit die Aufgabe der Strafdurchsetzung und Strafverfolgung wahrzunehmen habe. Die Einsichtnahme in diese persönliche Stellungnahme des Beschuldigten sei der Staatsanwaltschaft deshalb nicht zu verweigern; dies insbesondere, falls diese Stellungnahme im Strafurteil Berücksichtigung finden würde (Prot. II S. 69 f.).

      4.3. Entscheid der Verfahrensleitung

      Der Vorsitzende erwog anlässlich der Berufungsverhandlung, dass einer beschuldigte Person gemäss verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes, so etwa in Art. 157 Abs. 2 StPO, umfassende Verteidigungsrechte eingeräumt werden. Die Informationen, die der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vorbringe, könnten einerseits tatsächlich insbesondere unter das Geschäftsgeheimnis fallen, seien aber andererseits mit Blick auf eine wirksame und effektive Verteidigung sachlich geboten, damit sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Wehr setzen könne. Für einen solchen Fall sehe das Gesetz in Art. 108 Abs. 1

      lit. b StPO vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör der anderen Parteien zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen einschränken

      können. Gestützt darauf verfügte der Vorsitzende am 23. Juni 2017 zuhanden des Protokolls, dass die vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme vom 15. Mai 2017 sämtlichen anderen Parteien nicht vorgelegt werde (Prot. II S. 70 f.).

  2. Privatgutachten von Prof. Dr. C.

    1. Im Parallelverfahren gegen den Mitbeschuldigten E. reichte dessen Verteidiger ein Rechtsgutachten betreffend Strafverfahren gegen E. in Sachen Bankgeheimnis/Whistleblowing ein (Verfahrensakten SB160257, Urk. 60). Dieses Gutachten äussert sich zur Frage, ob die Beschuldigten E. und

      A. mit der Informierung von G. am 3. Dezember 2011 - also im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren unter Anklageziffer I.D. eingeklagten Sachverhalt - den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 StGB erfüllen oder sich auf legales Whistleblowing im Rahmen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen berufen können.

    2. Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass dieses ein Privatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung gestützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass der Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat und auch die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt dazu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen wird (Donatsch in Donatsch/Hansjakob Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sachverständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Im konkreten Fall ist ausserdem zu beachten, dass Prof. Dr. C. nicht nur ein Rechtsprofessor,

sondern auch ein versierter Politiker bzw. Nationalrat ist, der sich de lege ferenda für eine bessere Rechtsstellung von Whistleblowern engagiert. Seine Ausführungen sind deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kritisch und mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, geht es doch hier um die Anwendung geltenden und nicht zukünftigen Rechts.

III. Schuldpunkt

A. A LLGEMEINES

  1. Anklagevorwurf

    Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 (Urk. 004 S. 2-9) und ist in den wesentlichen Zügen auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 91 S. 31-34).

    1. Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten - damals Angestellter der Bank D. in der bankinternen IT-Abteilung in Zürich - in Anklageziffer I.A. vor, am 4. November 2011, 28. November 2011, 3. Dezember 2011 und 24. Dezember 2011 jeweils gegenüber Personen ausserhalb der Bank darüber Auskunft gegeben zu haben, dass B. eine Kontobeziehung mit der Bank D. unterhielt und dass über diese Kontobeziehung am 15. August 2011 und 4. Oktober 2011 Devisentransaktionen abgewickelt wurden. Dem Beschuldigten wird dazu vorgeworfen, er habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass diese Umstände sowie die auf den Ausdrucken der Transaktionsmasken dokumentierten weiteren Bankinformationen geheim waren und dass er durch deren Preisgabe nicht nur das Bank-, sondern auch das Geschäftsgeheimnis der Bank D. verletzen würde. Das habe der Beschuldigte auch gewollt, da er mit den privaten Aktienund Devisengeschäften von B. nicht einverstanden gewesen sei.

    2. Anlässlich einer an seinem Arbeitsort, N. ... in Zürich um den 10./12. Oktober 2011 erfolgten bürointernen Diskussion unter anderem über den

      damaligen Nationalbankpräsidenten habe der Beschuldigte von einem Arbeitskollegen die siebenstellige Kontonummer von B. erhalten sowie den Zusatzhinweis, dass er dessen Dollartransaktionen betrachten solle. In der daraufhin aufgerufenen separaten Maske habe der Beschuldigte auf dem Computerbildschirm die folgenden Buchungen im fraglichen Konto von B. erkennen kön- nen:

      - 15.08.11: Kauf USD 504'477.24 für CHF 400'000 (Kurs USD/CHF 0.7929)

      in 2 Tranchen:

      - 15.08.11: Kauf USD 20'000 für CHF 15'858

      - 15.08.11: Kauf USD 484'477.24 für CHF 384'142

      - 04.10.11: Verkauf USD 516'192.13 für CHF 475'000 (Kurs USD/CHF 0.9202).

      Von der Bankbeziehung habe der Beschuldigte unmittelbar darauf eigenmächtig und ohne Berechtigung drei sog. Printscreens (Ausdrucke des Bildschirms mit den Transaktionsmasken) erstellt und nach Hause mitgenommen. Darauf seien neben den genannten Devisentransaktionen unter anderem die Personalien von B. , Risk Allocation sowie Kontoauszüge vom 10. Juni 2009 bis 6. Oktober 2011 mit diversen Einzelpositionen wie Forextransaktionen in USD, EUR und CHF, diverse Aktientransaktionen sowie Kontosaldi, Zusammenfassung Kontocashbestand in den besagten Währungen etc. enthalten gewesen (Urk. 004 S. 2 f. und S. 8 f.).

    3. Konkret wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.B. angelastet, am Morgen des 4. November 2011 seinen ehemaligen Schulkollegen, Rechtsanwalt lic. iur. E. , durch welchen er in einer früheren persönlichen Angelegenheit anwaltlich vertreten worden war, in dessen Anwaltskanzlei in O. aufgesucht zu haben. Anlässlich dieses Besuches habe der Beschuldigte E. mitgeteilt, dass B. mit Devisen spekulieren würde, zur Untermauerung dieser Behauptung die zuvor erwähnten Printscreens vorgelegt und E. ausserdem auf den Zusammenhang mit der Einführung der Euro-Untergrenze vom 6. September 2011 durch die Schweizerische Nationalbank hingewiesen. Diese Informationen, welche er in seiner Funktion als Bankangestellter bei der Bank D. wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte dem aufgesuchten E. bewusst und gewollt preisgegeben (Urk. 004 S. 4).

    4. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.C. weiter zur Last gelegt, am

      28. November 2011 um die Mittagszeit den -Kantonsrat M. , welchen er aus einer früheren Arbeitstätigkeit bei der P. [Bank] kannte, im Erdgeschoss des hauses kontaktiert und ihn ebenfalls wissentlich und willentlich über den in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Sachverhalt in Bezug auf das Konto von B. bei der Bank D. und die darauf verzeichneten Dollartransaktionen in Kenntnis gesetzt zu haben. Dabei habe der Beschuldigte die Devisentransaktionen zwar nicht im Detail genannt, jedoch B. als möglichen Insider bezeichnet, die Einführung der Euro-Untergrenze vom

      6. September 2011 erwähnt und M. nach einer neutralen Untersuchungsmöglichkeit zur Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Devisentransaktionen gefragt (Urk. 004 S. 5).

    5. Nach verschiedenen Besprechungen am Telefon und in E-Mails hätten der Beschuldigte und E. spätestens ca. am 18./20. November 2011 gemeinsam beschlossen, den damaligen Nationalrat G. über die privaten Geschäfte von B. zu informieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch des Beschuldigten habe E. in mehreren Telefongesprächen vom 21., 24. und 29. November 2011 G. über mögliche Spekulationsgeschäfte von B. mit Devisen vorinformiert und den Wunsch des Informanten, eines Bankmitarbeiters, sich mit ihm treffen zu wollen, übermittelt. Am

      29. November 2011 habe E. dem Beschuldigten mitgeteilt, dass G.

      zu einem Treffen am 3. Dezember 2011 bereit sei (Urk. 004 S. 5 f.).

      Am Morgen jenes Samstags habe der Beschuldigte E. an dessen Wohnort abgeholt und sie seien gemeinsam nach Q. zu G. gefahren. Dort habe E. dem Beschuldigten das Couvert, in welchem die drei Printscreens samt vom Beschuldigten angefertigter Notizen bisher verschlossen bei E. aufbewahrt worden seien, wieder ausgehändigt. Anlässlich dieses Treffens vom

      3. Dezember 2011 zwischen G. , E. und dem Beschuldigten - so in

      Anklageziffer I.D. - habe der Beschuldigte G. die Printscreens vorgelegt,

      ihn über die Bankverbindung B. s zur Bank D. und die einzelnen Dollartransaktionen in Kenntnis gesetzt. Diese Informationen, welche er in seiner Eigenschaft als Bankmitarbeiter wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte bewusst und gewollt preisgegeben (Urk. 004 S. 4 und 6).

    6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.E. zum Vorwurf gemacht, am 24. Dezember 2011 um ca. 18 Uhr auf dem Parkplatz des Hotel an der strasse in zwei R. -Journalisten getroffen und ihnen Informationen über die Dollartransaktionen von B. erteilt zu haben. Dazu sei es gekommen, nachdem der Beschuldigte am Nachmittag jenes Heiligabend am Geburtstagsfest von M. in S. teilgenommen und er diesen später um Hilfe gebeten habe, als ihm auf der Höhe der Autobahneinfahrt das Benzin ausgegangen sei. Bereits am Geburtstagsfest hätten die beiden sich gewundert, woher der R. die Informationen für den am 23. Dezember 2011 im R. erschienen Artikel mit dem Titel Dubioser Dollar-Deal der Ex-Devisenhändlerin - Stolpert SNB-Chef B. über seine schöne Frau (vgl. vorne Ziff. I.2.1.) habe erhalten können und es sei diskutiert worden, bei den R. -Journalisten deren Quelle zu eruieren, womit der Beschuldigte aber vorerst nicht einverstanden gewesen sei. Innerlich hinund hergerissen, sei er dann vom Nachhauseweg wieder umgekehrt, um sich diesbezüglich nochmals mit M. zu besprechen.

      Als M. dem Beschuldigten mit einem Benzinkanister zu Hilfe gekommen sei, habe er diesem gleichzeitig mitgeteilt, dass er inzwischen den R. angerufen und mit den Journalisten ein Treffen arrangiert habe. Am vereinbarten Treffpunkt habe zunächst M. alleine mit den R. -Journalisten T. und U. ein Vorgespräch geführt, bevor die drei sich in M. s Fahrzeug begaben, wo der Beschuldigte mit zur Verheimlichung seiner Identität über die Ohren heruntergezogener Wollmütze auf dem rechten Rücksitz gesessen habe, ohne seinen Namen preiszugeben. Auf entsprechende Fragen der Journalisten sowie auf Aufforderung von M. habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich über die von ihm in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Umstände Auskunft gegeben und dabei insbesondere gesagt, als externer Mitarbeiter einer Bank erfahren und mit eigenen Augen auf Bankbelegen gesehen

      zu haben, dass B. oder ein Verwandter desselben Mitte August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft und denselben Betrag zwei Monate später wieder verkauft habe (Urk. 004 S. 7 f.).

    7. Über dieses am Heiligabend erfolgte Treffen und die erwähnten Mitteilungen berichtete der R. am tt. Januar 2012 unter dem Titel R. -Reporter trafen Whistleblower auf -Parkplatz.

  2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung

    1. Als Beweismittel zur Vornahme der Sachverhaltserstellung sind aus den vorhandenen Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten vorab die Angaben des Mitbeschuldigten E. und jene des früheren Mitbeschuldigten

      G. sowie die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E. via

      E-Mail und SMS relevant.

      Mit der Vorinstanz erweisen sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar, nachdem diese ausnahmslos im Beisein seiner Verteidigung stattgefunden haben und die Verteidigungsrechte damit gewahrt sind (vgl. Urk. 01.302 bis 01.305; Urk. 01.307-311; Urk. 01.321; Urk. 91 S. 39). Ebenso uneingeschränkt verwertbar sind die Einvernahmen von E. und G. , wurde doch am

      24. Juni 2013 eine Konfrontationseinvernahme mit den drei damaligen Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und sein ebenfalls anwesender Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 01.322; Urk. 91 S. 40).

    2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung finden sich korrekt und umfassend im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 91 S. 36-39; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Auf eine zusammenfassende Darstellung der verschiedenen Beweismittel ist zu verzichten. Auf einzelne wichtige Beweismittel - namentlich die relevanten Aussagen und E-Mails/SMS der Beteiligten A. , E. und G. - ist nachfolgend, soweit notwendig, jeweils direkt an gegebener Stelle im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung einzugehen.

  3. Unbestrittene Sachverhalte

    1. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte - mit welchem in der Untersuchung zehn Befragungen stattfanden - grundsätzlich anerkannte, in den vier durch die Anklage dargelegten konkreten Fällen (Anklageziffern I.B. bis

      I. E.) unbefugt bankinterne Daten preisgegeben zu haben (Urk. 01.308 S. 29 f.).

    2. So bestätigte er, dass er bei der Bank D. gearbeitet habe und ihm im Rahmen dieser Tätigkeit Informationen bezüglich B. wie beispielsweise dessen Kontonummer zugetragen worden seien (Urk. 01.302 S. 5 f.), dass er von einem seiner Mitarbeiter explizit auf Dollartransaktionen von B. hingewiesen worden sei und dass diese Transaktionen auch allgemein unter den Angestellten der Bank ein Thema gewesen seien (Urk. 01.302 S. 6), dass er diesen Hinweisen dann nachging, da er auf das System der Bank habe zugreifen können

      (Urk. 01.302 S. 6) und dass er im Oktober 2011 an seinem Arbeitsplatz die Printscreens zu den Dollartransaktionen von B. anfertigte, um nicht immer wieder auf das Konto zugreifen zu müssen Urk. 01.302 S. 12), es in Ruhe anzusehen und zu verstehen (Urk. 01.308 S. 25).

    3. Zum Vorwurf in Anklageziffer I.B. räumte der Beschuldigte ein, E. in dieser Angelegenheit am 4. November 2011 erstmals kontaktiert und um Rat gefragt zu haben, ob es korrekte Wege gebe um zu prüfen, ob in Bezug auf die fraglichen Transaktionen Insiderhandel betrieben worden sei (Urk. 01.302 S. 9 f.;

      Urk. 01.302 S. 15 f.; Urk. 01.309 S. 20). Auch gestand er, dass er E. anlässlich dieses Treffens die drei Printscreens vorlegte (Urk. 01.302 S. 12 und S. 16).

    4. Anerkannt hat der Beschuldigte weiter den Anklagevorwurf von Ziffer 1.C., dass er den Kantonsrat M. in dieser Sache nach einer Möglichkeit zur Überprüfung von Handlungen durch Staatsangestellte gefragt und dieser nach ihrem Treffen am 28. November 2011 im haus der Stadt Zürich gewusst habe, dass B. Kunde der Bank D. gewesen sei und möglicherweise Insidergeschäfte im Zusammenhang mit der Einführung des Euro-Mindestkurses getätigt habe (Urk. 01.302 S. 2 f. ; Urk. 01.305 S. 4 und S. 5).

    5. Eingestanden hat der Beschuldigte zudem den Vorwurf von Anklageziffer I.D., am 3. Dezember 2011 zusammen mit E. bei G. vorgesprochen, diesem den Sachverhalt bezüglich der Dollartransaktionen im Detail erklärt und die genannten Printscreens gezeigt zu haben (Urk. 01.302 S. 14; Urk. 01.304

      S. 19 und Urk. 01.305 S. 11). Sodann anerkannte er, dass er G. einerseits mitteilte, B. sei Kunde bei der Bank D. gewesen und ihn anderseits über die Art der in Frage stehenden Transaktionen informierte (Urk. 01.305

      S. 10).

    6. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte sein Treffen vom 24. Dezember 2011 mit zwei R. -Journalisten gemäss Anklageziffer I.E., dass er sich diesen gegenüber als externer Bankmitarbeiter ausgegeben und ihnen erklärt hat, von einer Bank gehört zu haben, auf der B. oder Verwandte von ihm Mitte August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft und denselben Betrag in der Folge auch wieder verkauft hätten (Urk. 01.302 S. 5).

    7. Da gegen das Geständnis von Verteidigerseite keine Einwände erhoben wurden (Urk. 74; vgl. auch Urk. 168 S. 3 Rz. 6, S. 4 ff., S. 29 f., S. 32 f., S. 36 ff. und S. 45 ff. ) und sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis deckt, sind mit der Vorinstanz die Sachverhalte I.A. bis I.E. in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu erachten.

  4. Bestrittene Sachverhalte und weitere Einwände des Beschuldigten

    1. Wie schon vor Vorinstanz nimmt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs in Anklageziffer I.B. den Standpunkt ein, davon ausgegangen zu sein, dass zwischen ihm und E. in Bezug auf die Angelegenheit im Zusammenhang mit den Dollartransaktionen B. s ein Mandatsverhältnis bestanden habe und E. daher an das Anwaltsgeheimnis gebunden gewesen sei (Urk. 01.302

      S. 16; Urk. 01.303 S. 15 f.). Damit bestreitet er den subjektiven Sachverhalt.

      Auch hinsichtlich des Vorwurfs in Anklageziffer I.C. bestreitet er vorab den subjektiven Sachverhalt. Da ihm auch die Besprechung mit G. vom 3. Dezember 2011 als geschützte Besprechung unter Anwälten verkauft worden sei

      (Urk. 01.303 S. 5), sei er von der Vertraulichkeit der jeweiligen Gespräche ausgegangen (Urk. 01.302 S. 11).

    2. Die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren teilte diese Ansicht Urk. 74 S. 6, 10 und 14). Die neue Verteidigerin macht darüber hinaus im Berufungsverfahren geltend, dass im Zeitpunkt des Gesprächs vom 4. November 2011 zwischen dem Beschuldigten und E. (Anklageziffer I.B.) auch schon unter einem objektiven rechtlichen Gesichtspunkt vom Bestehen eines anwaltliches Mandatsverhältnisses ausgegangen werden müsse und der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Bankund Geschäftsgeheimnisverletzung deshalb weder objektiv noch subjektiv erfüllt habe (Urk. 168, u.a. S. 19 f. Rz. 78 f. und 84 ff.). Auch hinsichtlich des Treffens mit G. (Anklageziffer I.C.) sei zumindest aus subjektiver Sicht des Beschuldigten von einer (das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigenden) beruflichen Schweigepflicht G. s auszugehen (Urk. 168 S. 37

      Rz. 157 f.).

      Daneben macht die Verteidigerin - hinsichtlich aller vier an den Beschuldigten herangetragenen Vorwürfe (Anklageziffern I.B. bis I.E.) - weitere Rechtfertigungsgründe geltend. In diesem Zusammenhang bringt sie bezüglich den Anklageziffern I.C. bis I.E auch vor, dass der Beschuldigte unter dem Druck von

      E. und teilweise auch von G. gestanden und aufgrund dessen als willenloser Tatmittler gehandelt habe (vgl. Urk. 168 S. 23 ff, S. 34 Rz. 143, S. 44 Rz. 183 und S. 49 f. Rz. 210 ff.), womit sie (sinngemäss) einen rechtfertigenden Nötigungsnotstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend macht.

    3. Was die beschuldigte Person wusste, wollte, in Kauf nahm oder sich auch bloss irrtümlich vorstellte, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf den tatbestandsmässigen (Eventual-

      )Vorsatz oder die subjektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. BGE 138 IV 74 E. 8.4.1. m.w.H.). Aufgrund dieser engen Verzahnung von Tatund Rechtsfragen im subjektiven Bereich sind sämtliche tatsächlichen Bestreitungen des Beschuldigten und sich daraus ergebende

      Beweisund rechtliche Fragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (des jeweiligen Anklagepunktes) zu prüfen.

  5. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten und allgemeinen Glaubhafti gkeit derer Aussagen

    Vorab ist zur Glaubhaftigkeit der beteiligten Personen und zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von deren Aussagen das Folgende festzuhalten:

    1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

      1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz richtig fest, dass diese nicht zum vorneherein zweifelhaft sei. Sie kam vor allem auch in Anbetracht der Detailliertheit seiner Angaben zutreffend zum Schluss, dass weder sein Gesundheitszustand noch seine wiederholten Gemütsregungen in der Korrespondenz an E. sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die in Frage stehenden Ereignisse beeinträchtigt hätten (Urk. 91 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      2. Zur primär massgeblichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ergibt sich mit der Vorinstanz (Urk. 91 S. 44 f.) das Nachstehende:

Der Beschuldigte hat die in Frage stehenden Ereignisse ablaufmässig wie inhaltlich grundsätzlich mit einer bemerkenswerten Detailliertheit und Konstanz geschildert. Das gilt sowohl für seine Darstellung zu den eingeklagten Sachverhalten als auch spezifisch zu den hier interessierenden Kontakten mit E. und ebenso dem Treffen mit G. . Seine Schilderungen in den Einvernahmen sind auch im Wesentlichen kongruent mit den Kernaussagen seiner E-Mails. Auch Nebensächlichkeiten umschrieb er sehr genau, wie beispielsweise den Helly Hansen Faserpelz, welchen G. anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 getragen habe. An diesem habe ein langes Haar gehaftet, welches wahrscheinlich von seiner Ehefrau gekommen sei. Jedenfalls habe es ihn an den Loriot-Sketch mit der Nudel erinnert (Urk. 01.305 S. 7). Aufgrund der Originalität unter anderem dieser Schilderung sowie in Beachtung des Umstandes, dass er viel von sich aus und ohne Nachfragen erzählte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest die äusseren Umstände der Geschehnisse noch sehr genau in Erinnerung hatte und diese auch wahrheitsgetreu wiedergab.

Das wird auch nicht merklich relativiert durch die Tatsache, dass der Beschuldigte teilweise nur Andeutungen machte und einzelne Gedanken nicht ganz zu Ende ausführte (vgl. Urk. 01.308 S. 1 ff.), was es manchmal nicht einfach machte, seinen Gedanken und Äusserungen in den Einvernahmen zu folgen. Gerade der Umstand, dass es ihm offensichtlich keine Mühe bereitete, sprunghaft von verschiedenen Ereignissen zu berichten, deutet auf die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Abgesehen davon ergaben sich auch innerhalb seiner eher unstrukturierten Ausführungen kaum Widersprüche, seine Angaben erwiesen sich im Gegenteil als gleichbleibend.

Dass der Beschuldigte sich präzis an die einzelnen Vorkommnisse zu erinnern vermochte, ist unter anderem auch dadurch erkennbar, dass er sich richtigerweise auf Lücken in dem ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr berief (Urk. 01.312). Sodann ist zu konstatieren, dass seine jeweiligen Haltungen zum anlässlich verschiedener Zeitpunkte besprochenen Vorgehen betreffend die Untersuchung oder Veröffentlichung des Insiderhandel-Verdachts gegen B. , welche er im Rahmen seiner Einvernahmen beschrieb, mit den entsprechenden durch ihn verfassten E-Mails übereinstimmen. So drückte der Beschuldigte in den Einvernahmen oft seine Empörung über einen angeblich in der Besprechung vom

3. Dezember 2011 vorgenommenen Richtungswechsel bezüglich der zunächst

besprochenen Varianten aus (vgl. Urk. 01.305 S. 9). Diese Empörung ist auch in den E-Mails des Beschuldigten an E. unmittelbar nach diesem Datum wiederzufinden (Urk. 00.196 ff.). Dies spricht ebenfalls für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

    1. Glaubwürdigkeit von E. und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

      1. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sie - insbesondere in Anbetracht von dessen Interessenlage im eigenen separaten Verfahren wegen teilweise derselben Ereignisse - die Glaubwürdigkeit von E. als nicht

        grundsätzlich von vornherein zweifelhaft einstufte (Urk. 91 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      2. Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von E. s Aussagen ist das Folgende festzuhalten: Im Verlauf des Strafverfahrens hat sich sein Aussageverhalten ver- ändert. Während er in seinen ersten Einvernahmen zu Beginn der Untersuchungen oft auch von sich aus schilderte, was sich im Zeitraum November/Dezember 2011 zugetragen hatte (Urk. 01.401 S. 2 ff.), zeigte sich im weiteren Verlauf ein gewisses Zögern in dieser Hinsicht. Es macht den Anschein, dass E. mit der Häufung ihn belastender Vorhalte immer zögerlicher und oft nur noch auf Nachfragen Aussagen tätigte (vgl. Urk. 01.403 S. 18 ff.). Häufig gab er lediglich zur Antwort, sich nicht mehr erinnern zu können (vgl. Urk. 01.322 S. 26 ff.). Bedenkt man, dass er selbst die ganzen Ereignisse um das Bekanntwerden der Dollartransaktionen B. s als sehr wichtig und zwar als eine der grösseren Geschichten des Jahrzehnts einstufte (vgl. Urk. 00.286), er durch das gegen ihn geführte Strafverfahren immer wieder mit diesbezüglichen Fragen konfrontiert wurde und er im übrigen auch in den Medien ausführlich Auskünfte darüber erteilte, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass er sich tatsächlich an vieles nicht mehr erinnern konnte, zumal die ersten vier Einvernahmen nur 2 ½ Monate auseinanderlagen (Urk. 01. 401 bis 01. 404). Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er vorsichtiger wurde mit dem Erteilen von Auskünften, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken oder sich selbst zu belasten. Das ist gewiss sein gutes Recht, unterliegt aber der freien Beweiswürdigung.

    2. Glaubwürdigkeit von G. und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

      1. Die Vorinstanz (vgl. Urk. 91 S. 47 f.) bezeichnete auch die Glaubwürdigkeit von G. als nicht grundsätzlich von vornherein zweifelhaft, indem sie namentlich sein berechtigtes Interesse mitberücksichtigte, dass das gegen ihn angehobene (und später eingestellte) Verfahren für ihn günstig ausgehe.

      2. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. merkte die Vorinstanz richtig an, dass er in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom

13. Januar 2012 keine Angaben zum in Frage stehenden Sachverhalt tätigte

(Urk. 01.306 S. 1 ff.). In seiner weiteren Einvernahme als Mitbeschuldigter

(Urk. 01.501), und ebenso in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 01.322) schilderte er jeweils widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft, was er in diesem Zusammenhang wahrgenommen hatte.

  1. Allgemeine rechtliche Aus führung en

    Weiter sind vor der konkreten Würdigung der einzelnen Vorwürfe die relevanten allgemeinen rechtlichen Überlegungen aufzuführen.

    1. Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung

      1. a) Der Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat.

        1. Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten zudem in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 14). Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberufenen zugänglich zu machen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 15).

        2. Der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a StGB stimmt in der Sache weitgehend mit jenem der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB überein, das heisst, es liegt den Tatbeständen grundsätzlich auch derselbe Geheimnisbegriff zugrunde (Stratenwerth, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Ein Geheimnis kann demnach selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder

          vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BSK StGB - Oberholzer, 2013, Art. 320 N 10).

        3. In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Offenbarung eines Geheimnisses ist unbedeutend, ob der Empfänger seinerseits einer Geheimhaltungspflicht untersteht (BSK Strafrecht - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 10, Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 320). Die Geheimhaltungspflicht des Empfängers kann indes unter Umständen zu einem Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB führen (vgl. nachstehend Ziff. 6.4.2. und B.2.).

      2. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18).

    1. Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung

      1. Der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät.

        Als Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (BSK StGB - Niggli/Hagenstein,

        3. Aufl. Basel 2013, Art. 162 N 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufsund Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen

        auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im

        Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9 und 19; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 162 N 3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,

        Art. 162 N 5 f.).

      2. Bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32).

    2. Konkurrenz zwischen Bankund Geschäftsgeheimnisverletzung

      1. Echte Idealkonkurrenz wird (u.a.) angenommen, wenn mehrere verschiedene Tatbestände bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren. Demgegenüber liegt unechte Idealkonkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, doch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 49, 68, 72 und 76).

      2. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen. Nicht etwa nur die Herausgabe ganzer Kundenlisten, sondern auch schon die Preisgabe einer einzigen Kundenbeziehung kann eine wirtschaftlich relevante Information darstellen, namentlich dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kunden handelt, der zugleich eine Person öffentlichen Interesses ist und daher ein allfälliger Geheimnisverrat eine grosse Publizität erlangt. Dies kann selbstredend eine Rufschädigung der Bank nach sich ziehen und z.B. zur vermö- gensschädigenden Abwanderung von Kundschaft infolge Vertrauensverlust füh- ren. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass durch eine einzige Tat-

handlung - die rechtswidrige Offenbarung einer geheimen Bankkundenbeziehung

  • beide Tatbestände, also die Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG sowie die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB erfüllt werden können.

    Dann aber stellt sich die Frage der Konkurrenz der beiden Tatbestände zueinander. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafnorm der Bankgeheimnisverletzung umfassenden strafrechtlichen Schutz bietet: Im Unterschied zur Strafbestimmung der Geschäftsgeheimnisverletzung handelt sich bei Art. 47 BankG um ein Offizialdelikt, nicht bloss um ein Antragsdelikt. Sodann ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Schliesslich wird auch die versuchte Anstiftung bestraft, was bei Vergehen sonst nicht der Fall ist. Der strafrechtliche Schutz des Bankgeheimnisses geht somit wesentlich weiter als derjenige des Geschäftsgeheimnisses. Es ist deshalb - in Übereinstimmung mit der von Marcel Niggli und Nadine Hagenstein im Basler Kommentar geäusserten Auffassung (BSK StGB - Niggli/Hagenstein, 3. Aufl., 2013, Art. 162 N 55) - davon auszugehen, dass der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vom Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses konsumiert wird.

      1. Rechtfertigungsgründe

        1. Allgemeines

          1. Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleichwohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert lediglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sog. Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangige Norm oder ein von der Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normgehorsam entgegenstehen. Prinzip der Rechtfertigung ist damit die - allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte - Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtferti-

            gungsgrund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl., 2013, Vor Art. 14 N 2).

          2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht diese Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB umfasst auch den Fall der sog. Putativrechtfertigung, wonach der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse (vgl. BSK StGB - Niggli/Maeder, 3. Aufl., 2013, Art. 13 N 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. §13 N 6). Handelt der Täter in der „irrigen Vorstellung“, es bestehe eine rechtfertigende Sachlage, entfällt zwar nicht der Tatvorsatz, der Täter hält sein Tun infolge des Irrtums jedoch subjektiv durch die Sachlage für gerechtfertigt. Damit wird der im Vorsatz liegende Handlungsunwert aufgehoben, womit ein Vorsatzdelikt ausscheidet (Hans Vest/Sonja Frei/Sabrina Montero; Betriebsanleitung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 2015, S. 891).

        1. Gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB)

          Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Dieser sog. Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung steht mit seiner Verweisung auf das Gesetz als Blankettnorm im Dienst der Einheit der Rechtsordnung. Es versteht sich von selbst, dass das Recht ein bestimmtes Verhalten nicht einerseits gebieten oder erlauben, andererseits aber verbieten kann. Während diese Feststellung banal ist, bleibt andererseits die Frage offen, in welchen Fällen das gebietende bzw. erlaubende, in welchen das verbietende Gesetz den Ausschlag gibt. Die Frage muss jeweils im konkreten Fall entschieden werden (vgl. Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 1).

        2. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)

    Rechtmässig verhält sich auch, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen aus einer unmittelbaren, nicht anders

    abwehrbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Eine Gefahr im Sinne des rechtfertigenden Notstands kann (u.a.) von einem rechtlich missbilligten menschlichen Verhalten, z.B. einer Drohung, ausgehen; diesfalls wird von Nötigungsnotstand gesprochen. Unmittelbar droht eine Gefahr nur, wenn ein weiteres Zuwarten mit der rettenden Notstandshandlung deren Wirksamkeit in Frage stellen würde. Es darf also (erst) gehandelt werden, kurz bevor es zu spät wäre. Die Gefahr darf sodann „nicht anders abwendbar“ sein, was heisst, dass die Notstandshandlung in der konkreten Situation das einzige verfügbare Mittel sein muss, um das Interesse des Notstandstäters noch retten zu können (sog. Subsidiarität). Die Notstandshandlung ist sodann nur dann gerechtfertigt, wenn das bedrohte Interesse des Notstandstäters deutlich höher wiegt als die verletzten Interessen; wiegt das Interesse des Notstandstäters nicht höher, kommt höchstens entschuldbarer (Nötigungs-)Notstand gemäss Art. 18 StGB zur Anwendung (vgl. Vest/Frei/Montero, a.a.O., S. 80 und BSK StGB - Seelmann, Art. 17 N 3 ff.).

        1. Wahrung berechtigter Interessen (in der Form von Whistleblowing)

          1. Wahrung berechtigter Interessen (allgemein)

            Gerechtfertigt ist eine Tat sodann, wenn der Täter in Wahrung berechtigter Interessen handelt. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt als gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Unterschied zu den anderen Rechtfertigungsgründen geht es nicht um Abwehr, sondern um die Ausübung verfassungsmässig garantierter Freiheitsrechte oder um die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen (BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 25; Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 13). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Straftat notwendig und angemessen ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Tä- ter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c, BGE 127 IV

            166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müs- sen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen privaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorgehen, wie das heute zu beurteilende des Beschuldigten, in neuerer Zeit als Whistleblowing bezeichnet wird, ändert an seiner strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_305/2011 vom

            12. Dezember 2011, Erw. 4.1.). Die neuere Lehre tendiert in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung dahin, für die Anerkennung von legalem Whistleblowing vorauszusetzen, dass nicht nur die berechtigten Interessen deutlich höher zu gewichten sind als die verletzten, sondern auch die verwendeten Mittel angemessen sind (BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 24; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., 2011, § 10 N 59 f.).

          2. Handlungskaskade des Whistleblowers

            Auf der Grundlage dieses Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen ist gemäss Praxis und Lehre die erste Voraussetzung, die ein Whistleblower erfüllen muss, damit seine Handlung straflos bleibt, - soweit kann dem Privatgutachter Prof. Dr. C. [Verfahrensakten SB160257, Urk. 60 S. 11] gefolgt werden -, die Einhaltung eines dreistufigen Kaskadensystems: Demnach muss der Whistleblower zunächst versuchen, die Meldung organisationsbzw. amtsintern zu erstatten. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist bzw. aussichtslos erscheint, ist der Schritt an externe Stellen wie Strafverfolgungsbehörden, Rechtsdienste, Geschäftsprüfungskommission etc. gerechtfertigt. Der Gang an die Medien bzw. die Flucht in die Öffentlichkeit ist sodann nur als letztes Mittel zulässig, wenn die Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag (vgl. Urteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.1; BGE 115 IV 75; BSK StGB Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 17; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 61 N 12 ; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2004 S. 559 f).

          3. Geeignete externe Stellen im Falle der Schweizerischen Nationalbank

    1. Aufsichtsbehörden über die Nationalbank

      Gemäss dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 2003 (Nationalbankgesetz; SR 951.11) und dem Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004 (SR 951.153) übt der Bankrat die Aufsicht und Kontrolle über die Nationalbank aus. Der Bankrat stellt auch die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums der Nationalbank zuhanden des Bundesrates und er kann ebenso Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrates stellen. Das Präsidium wird vom Bundesrat bezeichnet (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 lit. a und h, Art. 43, Art. 45 Nationalbankgesetz; Art. 10 lit. g und Art. 14 Abs. 2 lit. b Organisationsreglement). Zudem unterliegen die Mitglieder der Organe der Nationalbank dem Amtsund Geschäftsgeheimnis (Art. 49 Abs. 1 Nationalbankgesetz). Gemäss der Generalklausel von Art. 42 Abs. 3 Nationalbankgesetz ist überdies der Bankrat für alle Angelegenheiten zuständig, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem andern Organ zugewiesen werden. Als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank ist somit in erster Linie der Bankrat und in einem weiteren Sinne auch der Bundesrat zu bezeichnen.

    2. Strafverfolgungsbehörden

    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Dieses allgemeine Anzeigerecht steht jedermann zu, wobei es keine Rolle spielt, ob man als Geschädigter betroffen ist oder lediglich als Aussenstehender vom Delikt Kenntnis genommen hat. Eine Strafanzeige kann selbst anonym erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden, vorab die Polizei, sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen (vgl. Schmid, StPO PK, 2. Auflage, Art. 301 N 1). Somit steht grundsätzlich jedermann die Mög- lichkeit offen, bezüglich eines von ihm vermuteten Insidergeschäfts eines Nationalbankpräsidenten von Anfang an direkt an die Polizei zu gelangen und Anzeige zu erstatten (vgl. Art. 161 aStGB, Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen; Straftatbestand des Insiderhandels).

    B. P RÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B.

    1. Tatbestandsmässigkeit

      1. Objektiver Tatbestand

        1. Wie bereits ausgeführt, ist der objektive Sachverhalt erstellt. Aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses steht fest, dass er am 4. November 2011 den Mitbeschuldigten E. in dessen Anwaltskanzlei aufsuchte, diesem den von ihm in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Umstand mitteilte, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank, Dr. B. , Kunde der Bank

          D. sei und mit Devisen spekulieren würde, und zur Untermauerung dieser

          Behauptung die drei „Printscreens“ vorlegte, welche die entsprechenden Bankinformationen über die auf den Namen von Dr. B. lautende Kontobeziehung mit der Bank D. enthielten (siehe oben Ziff. III.A.3.2 und III.A.3.3.).

        2. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit gleichzeitig den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB.

    Der Beschuldigte war vom 1. Februar 2005 bis zu seiner fristlosen Entlassung am

    3. Januar 2012 Angestellter der Bank D. . Seit dem 1. April 2007 hatte er die Position eines Prokuristen und seit dem 1. Juni 2007 jene eines Assistant Vice President inne (Urk. 00.001). Der Beschuldigte erfüllt somit das Erfordernis des Angestellten einer Bank.

    Die Vorinstanz hat (auf einen entsprechenden Einwand der damaligen Verteidigung, Urk. 74 S. 5) zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte, auch wenn er sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bank nicht über diese Transaktionen hät- te informieren müssen, dennoch nur aufgrund seiner Anstellung bei der Bank

    1. überhaupt Zugang zu diesen Daten hatte. Namentlich war ihm als IT-Mitarbeiter eine Einsichtnahme in das elektronische Bankensystem Avaloq, auf

      welchem Devisentransaktionen festgehalten werden, aufgrund seiner Zugriffsberechtigung erlaubt und auch ohne Weiteres möglich (Urk. 00.001 S. 2), was der Beschuldigte nicht in Abrede stellte. Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass er alle Informationen selbständig per Datenabfrage hätte erhalten können, ohne dass die Kundennummer B. s von einem andern Mitarbeiter durch den Raum gerufen zu werden brauchte (Urk. 01.311 S. 5). Nachdem der Beschuldigte verbal überdies darauf hingewiesen worden war, er solle sich das Dollarkonto ansehen, war er kurzerhand und autonom in der Lage, die Informationen zu den

      Dollartransaktionen von B. im Computersystem der Bank D. zu erlangen, anzuschauen und sie sich physisch zu beschaffen, was er in der Folge auch tat (Urk. 01.302 S. 5 f.). Somit nahm er die entsprechenden Informationen in seiner Eigenschaft als Angestellter bei der Bank D. wahr. Dass der Beschuldigte kein Kundenberater war sondern ein IT-Mitarbeiter ist angesichts seiner ungehinderten Zugriffsmöglichkeit, von welcher er auch Gebrauch machte, ohne Belang. Der Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der Tätigkeit bei der Bank D. ist ebenfalls zu bejahen.

      Weiter ist unbestritten, dass die Informationen betreffend die Bankbeziehung zwischen B. und der Bank D. sowie die einzelnen Dollartransaktionen, welche auf dem Konto B. s bei der Bank D. getätigt wurden, im Zeitpunkt der Offenbarung an E. geheim (mithin nicht allgemein zugänglich, nur Mitarbeitenden der Bank und damit einem beschränkten Kreis von Personen bekannt) waren.

        1. Subjektiver Tatbestand

          1. Nicht daran zu zweifeln - und insoweit seitens des Beschuldigten auch unbestritten geblieben ist -, dass er diese Informationen dem Mitbeschuldigten

    2. bewusst und gewollt offenbarte und um deren Geheimnischarakter ge-

    wusst hatte:

    Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung, die Angelegenheit sei so heikel gewesen, dass man sich gesträubt habe, dieses Konto öfters anzusehen. Man habe es eigentlich gar nicht sehen wollen. Um nicht immer wieder auf das

    Konto zugreifen zu müssen und weil er diese Seite im System nicht länger habe offen lassen wollen, habe er sich Printscreens erstellt und diese ausgedruckt. Noch in der Bank habe er die Ausdrucke dann zusammengefaltet und sie in einer Tasche mitgenommen. Nach eigenem Bekunden beabsichtigte er, sich das Ganze in Ruhe ansehen und verstehen zu können und (bei E. ) rechtlichen Rat zu suchen (Urk. 01.302 S. 12; Urk. 01.308 S. 16-18). Dieses einerseits gezielte, aber zugleich vorsichtige Verhalten zeigt zweifelsfrei das Bewusstsein des Beschuldigten, dass es ihm nicht erlaubt war, diese Informationen weiterzugeben.

        1. Zudem ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der fraglichen Dollartransaktionen bei E. , M. und G. Rat suchte und um deren absolute Verschwiegenheit bat (etwa Urk. 00.160;

          Urk. 00.204) sowie aus unzähligen E-Mails des Beschuldigten an E. , wonach er nach einem korrekten Weg, einer sicheren, risikofreien Variante, richtigen Kanälen zur Offenlegung suchte, weil er nie und nimmer bereit sei, seinen Job, sein Leben zu riskieren (z.B. Urk. Urk. 00.177; Urk. 00.195; Urk. 00.196; Urk. 00.197; Urk. 00.220 f.), dass er genau wusste, sich auf äusserst brisantem Terrain zu bewegen, weil die fraglichen Dollartransaktionen der Geheimhaltungspflicht unterstehen und dass er mit der Preisgabe dieser Informationen das Bankgeheimnis verletzen würde.

        2. Zudem hatte E. im E-Mail-Verkehr A. -E. von Anfang an auf drohendes Unheil für den Beschuldigten aufmerksam gemacht und dass es heikel für diesen sei (Urk. 00.121; Urk. 00.152).

        3. Auch die Aussage des Beschuldigten, er habe schon bezüglich Mitteilung an E. ein schlechtes Gefühl gehabt und geschaut, ob ein anderer Weg bestehe, lässt keinen Zweifel offen, dass er sich der Geheimnisoffenbarung von allem Anfang an bewusst war.

        4. Schliesslich sei auf den Arbeitsvertrag des Beschuldigten vom 30. Juni 2005 verwiesen (vgl. Urk. 02.102.3, Pos. 1/A_24, 1 Plastiksack mit div. Unterlagen D. , in brauner Kartonschachtel). Als integrierende Bestandteile des Arbeitsvertrages sind unter anderem die SaraRules, Mitarbeiterreglement der Bank

          1. , und die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) genannt. § 17 der Rules, Version 2005, regelt das Geschäftsund Bankgeheimnis. Danach ist der Mitarbeiter gegen jedermann zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was er bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Bank erfährt (Geschäftsgeheimnis). Er hat für eine absolute Geheimhaltung aller Geschäftsbeziehungen der Bankkunden der gesamten Bankgruppe [ ] zu sorgen

            (Bankgeheimnis). Für den Verletzungsfall wird auf die diesbezüglichen Normen im Strafgesetzbuch und im Bankgesetz Bezug genommen. Zudem erfolgt ein ausdrücklicher weiterer Hinweis auf die bereits erwähnte interne Weisung 1.1.01, Ausgabe September 2003, zu Diskretion und Bankgeheimnis (vgl. auch vorne

          2. III. 7.4.3), wonach ausserhalb der Bank keinerlei Informationen oder Hinweise

          über Kunden, deren Bankverbindungen und Transaktionen preisgegeben werden dürfen. Auch in der zitierten Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen von 2004 werden das Geschäftsund Bankgeheimnis in Ziff. 7.1 und 7.2 ausdrücklich angeführt. Damit war die Geheimhaltungspflicht auch vertraglich explizit und mehrfach abgestützt, was dem Beschuldigten bewusst sein musste und auch war.

        5. Der Beschuldigte handelte somit klar vorsätzlich.

    1.3. Fazit

    Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie desjenigen der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB.

    1. Rechtswidrigkeit :

      Prüfung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 14 StGB

      1. Standpunkt des Beschuldigten

        Der Beschuldigte A. und seine Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte am 4. November 2011 lediglich rechtlichen Rat zur Wertung der Geschäfte des Nationalbankpräsidenten B. , einer allfälligen Meldepflicht und entsprechenden Meldemöglichkeiten habe einholen wollen und

        deshalb den Mitbeschuldigten E. als Rechtsanwalt konsultiert habe. Unter einem objektiven Gesichtspunkt bzw. zumindest aus der subjektiven Sicht des Beschuldigten sei somit zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten E. in dieser Angelegenheit anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 ein anwaltliches Mandatsverhältnis entstanden und der Mitbeschuldigte E. daher an das Anwaltsgeheimnis gebunden gewesen. In diesem Rahmen sei die Geheimnisoffenbarung des Beschuldigten A._ an den Mitbeschuldigten E. gerechtfertigt gewesen (vgl. Urk. 01.302 S. 16 und 01.303 S. 15 f.; Urk. 74 S. 6 und

        S. 10; Urk. 168, S. 4-17). Im Ergebnis wird damit (sinngemäss) geltend gemacht,

        dass das Handeln des Beschuldigten im Sinne von Art. 14 StGB - zumindest putativ - gerechtfertigt gewesen sei.

      2. Beurteilung

        1. Vorbemerkung

          Mit Verfügung vom 25. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E. wegen Verletzung des Geschäftsund Berufsgeheimnisses ein (Verfahrensakten SB160257, Urk. 06.602). Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten A. wies die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 10. Dezember 2014 ab (Verfahrensakten SB160257, Urk. 08.027). Die III. Strafkammer kam zum Schluss, dass ein Mandatsverhältnis zwischen den Beschuldigten A. und E. nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden könne. Einzig die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten A. genügten hierfür unter Berücksichtigung sämtlicher übriger Umstände nicht (a.a.O. S. 24). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 7. Mai 2015 nicht ein (Verfahrensakten SB160257, Urk. 08.031).

          Das Verfahren gegen den Beschuldigten E. betreffend Verletzung des Anwaltsgeheimnisses ist somit rechtskräftig eingestellt worden. Diese rechtskräftige Einstellung ist nun aber in diesem Verfahren nicht bindend, da es vorliegend nicht um die strafrechtliche Beurteilung des Mitbeschuldigten E. geht, sondern das Verhalten des Beschuldigten A. zu beurteilen ist. Es kann deshalb hier

          frei geprüft werden, ob anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 ein anwaltliches Mandatsverhältnis begründet wurde.

        2. Aussagen der Beteiligten

    1. Aussagen des Beschuldigten

      Der Beschuldigte erklärte in seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person vom 5. Januar 2012, er habe E. im Rahmen eines sonst schon bestehenden Kontaktes bezüglich einer offenen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, mithin als seinen bisher genutzten Anwalt, um Rat bezüglich der Angelegenheit B. gefragt. E. sage heute aus, es habe damals kein Mandatsverhältnis zwischen ihnen beiden bestanden. Er selber sei davon ausgegangen, dass die jeweiligen Gespräche mit E. absolut vertraulich gewesen seien (Urk. 01.302 S. 9-11). Aus seiner Sicht habe ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und E. bestanden. Er sei jederzeit davon überzeugt gewesen, dass E. an seine berufliche Schweigepflicht gebunden gewesen sei

      (Urk. 01.302 S. 16). Er habe E. damals gefragt, ob er ihm eine äusserst vertrauliche Frage stellen könne und dieser habe darauf erwidert, alles was sie hier besprechen würden, unterliege grundsätzlich dem Anwaltsgeheimnis. Auch habe ihm E. auf weitere Frage hin gesagt, dass es unter dem Anwaltsgeheimnis möglich sei, ihm Dokumente zu zeigen (Urk. 01.303 S. 15 f.); im Rahmen des Anwaltsgeheimnisses dürfe er auch ganz im Detail informieren (Urk. 01.303

      S. 11). E. habe ihn als Anwalt beraten (Urk. 01.304 S. 13). Dafür, dass zwischen ihm und E. ein anwaltliches Vertretungsverhältnis bestanden habe, spreche auch, dass er die drei Printscreens und seine Notizen auf Wunsch von E. in einem verschlossenen Couvert bei diesem im Büro hinterlegt habe (Urk. 01.308 S. 11 f. und 21). Allerdings räumte der Beschuldigte ein, keine Vollmacht in Bezug auf eine Vertretung durch E. im Zusammenhang mit den Dollartransaktionen B. s unterzeichnet zu haben. Ausserdem verneinte er mehrmals und dezidiert, E. gesagt zu haben, dass er ihn in dieser Sache als Anwalt beauftrage: Nein, habe ich nicht bzw. Nein, sicher nicht

      (Urk. 01.308 S. 21). Es sei eine rechtliche Frage gewesen, welche er E. während eines tagelangen Prozesses, ca. vom 5. bis 15. November 2012 [recte:

      2011], als sie eine Beschwerde (in anderer Sache, vgl. Urk. 01.308 S. 20) verfasst hätten, bei dieser Gelegenheit gestellt habe (Urk. 01.308 S. 21).

    2. Aussagen des Mitbeschuldigten E.

    E. stellte sich anlässlich der Untersuchung auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe genau gewusst, dass sie in keinem Mandatsverhältnis gestanden seien und er ihn nicht mehr vertreten habe. Sein früheres Anwaltsmandat mit dem Beschuldigten sei seit Sommer 2011 beendet gewesen. Der Beschuldigte habe ihn als Privatmann konsultiert, weil sie politisch eine ähnliche Haltung gehabt hät- ten. Es sei eine politische Frage gewesen. Die Eröffnung eines Mandates sei überhaupt kein Thema gewesen. Es gebe weder eine Vollmacht noch habe er Leistungen erfasst oder Rechnung gestellt (Urk. 01.401 S. 5 f. und S. 33). In diesem Zusammenhang bezog sich E. auf ein E-Mail vom 13. November 2011, in welchem er den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass er ein früheres Mandat niedergelegt habe und nicht mehr gegen Aussen in Erscheinung trete

    (vgl. Urk. 00.146). Es habe gleichzeitig auch Telefonate gegeben, bei welchen er ihm das gesagt habe (Urk. 01.402 S. 7). Er habe dem Beschuldigten denn auch gesagt, dass er sich strafbar gemacht habe, indem er sich bei ihm gemeldet habe (Urk. 01.401 S. 5). Weiter verwies E. auf ein E-Mail des Beschuldigten vom

    4. Dezember 2011, in welchem dieser ausdrücklich ausgeführt habe, dass er ihm diese Unterlagen als Kollegen gezeigt habe (Urk. 01.402 S. 29 und Urk. 01.403

    S. 42). Zudem führte E. aus, dass der Beschuldigte ihn im Zusammenhang

    mit der Nationalbank bereits kontaktiert habe, bevor diese Sache mit den Printscreens aufgekommen sei. Der Beschuldigte habe ihn damals in Bezug auf die Euro-Anbindung angerufen, sich sehr aufgeregt und gesagt, dass B. damit quasi unser Volksvermögen verschwende. Der Beschuldigte habe ihn, E. , gefragt, ob er nicht einen oder zwei kritische Artikel zu diesem Thema schreiben wolle, um auf diese Umstände hinzuweisen. Aus der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten seien dann zwei Artikel entstanden, welche er auf seiner Homepage, www.E. .ch, veröffentlicht habe (Urk. 01.401 S. 3 und Urk. 01.322 S. 6).

    Auf diesen Standpunkt stellte sich der Mitbeschuldigte E. im Wesentlichen auch im Rahmen seiner Befragung vor Berufungsgericht (vgl. Prot. I S. 21-29 und

    S. 43-52). Die Darstellung des Beschuldigten A. , wonach dieser ihn gefragt habe, ob er ihm eine äusserst vertrauliche Frage stellen könne, und er (E. ) darauf geantwortet habe, alles was sie hier besprechen würden, unterliege grundsätzlich dem Anwaltsgeheimnis, stimme nicht. Vielmehr sei ihre Besprechung vom 4. November 2011 rund um das Verhalten des Nationalbankpräsidenten

    B. von ihnen beiden als eine politische Angelegenheit behandelt worden

    (a.a.O. S. 24). Es sei nicht um eine Beratung, sondern um das Überlegen in einer politischen oder auch staatsrechtlichen Sache gegangen. Ihnen sei beiden klar gewesen, dass kein anwaltliches Mandatsverhältnis begründet worden sei; er habe auch keine Honorare geschrieben oder Rechnungen gestellt (a.a.O. S. 26).

    E. machte allerdings auch folgende Aussagen: Er wisse es nicht mehr ge-

    nau, aber er glaube doch, dass er A. bereits anlässlich dieses Treffens gesagt habe, dass er das Vorgefallene intern melden solle, worauf dieser gesagt habe, diese Option scheide komplett aus, denn bei einer Meldung würde er den Job verlieren und die Bank D. das Konto physisch verschwinden lassen

    (a.a.O. S. 25). Man habe natürlich auch diskutiert, wie der Beschuldigte A.

    bezüglich einer allfälligen Verletzung des Bankgeheimnisses geschützt werden könnte (weshalb man dann auch von der ersten Überlegung, an die Presse zu gehen, abgekommen sei; a.a.O. S. 28). Weiter sagte er aus, man habe möglicherweise anlässlich dieses Treffens auch strafrechtliche Überlegungen angestellt bzw. sich gefragt, ob das Verhalten des Nationalbankpräsidenten strafrechtlich relevant sei (a.a.O. S. 48). Auch gab er an, es sei seine Idee gewesen, die Printscreens in einem Couvert aufzubewahren und im Anwaltsbüro zu deponieren; er habe dies A. vorgeschlagen mit der Bemerkung, dass wenn es irgendwie auffliegen würde, er dann sagen könne, dass er lediglich Rat bei einem Rechtsanwalt gesucht habe und die Printscreens beim Anwalt habe sicherstellen wollen (a.a.O. S. 48 f.).

    2.2.4. Würdigung

    1. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte A. im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit um den Nationalbankpräsidenten B. dem Mitbeschuldigten E. nie eine Vollmacht ausgestellt hatte, ihm auch nicht

      ausdrücklich gesagt hatte, dass er ihn als Rechtsanwalt mandatiere, und von ihm auch nicht erwartet hatte, dass ihn dieser gegen aussen in irgendeiner Form vertrete.

      Diese Umstände sprechen aber - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 48 f.) - noch nicht gegen die Annahme eines Mandatsverhältnisses

      zwischen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten E. . Weder

      eine schriftliche Vollmacht noch eine Vertretung nach aussen stellen eine zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines Anwaltsverhältnisses dar. Auch die Festsetzung eines Honorars ist kein Essentiale eines Anwaltsvertrages. Vielmehr kann ein anwaltliches Auftragsverhältnis gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch schon konkludent - d.h. ohne besondere Form und allein aufgrund der äusseren erkennbaren Umstände - geschlossen werden und kann im Übrigen auch unentgeltlich sein. Es ist geradezu häufig so, dass der Anwaltsvertrag durch konkludentes Verhalten zustande kommt bzw. der Wille zum Abschluss des Vertrages aus dem Verhalten des Klienten und des Anwalts abzuleiten ist. In diesem Sinn stellt die Auskündigung des Anwaltes, in seiner Kanzlei Klienten zu empfangen, eine Realofferte zum Abschluss eines Beratungsvertrages dar. Der Klient nimmt diese Offerte durch konkludentes Verhalten (durch Realakzept) an, indem er sich mit dem Anwalt zu einer Besprechung trifft. Für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages genügt es daher beispielsweise, dass der Anwalt Akten im Gespräch zur Prüfung entgegennimmt (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., 2017, Rz. 1145 und 1156).

    2. Der Beschuldigte hat konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei angegeben, dass er aus seiner Sicht den Mitbeschuldigten E. in dessen Funktion als Rechtsanwalt aufgesucht und um Rat gefragt habe bezüglich des korrekten Wegs zur Überprüfung des Verdachts, dass B. allenfalls Insiderhandel begangen haben könnte, sowie bezüglich einer allfälligen ihn treffenden Meldepflicht. Diese Aussagen des Beschuldigten sind durchaus glaubhaft, auf jeden Fall aber nicht widerlegbar.

      Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht weder, dass der Beschuldigte in einer E-Mail vom 4. Dezember 2011 an E. schrieb, dass er es (gemeint:

      die Printscreens) E. als Kollegen gezeigt habe, um ihm erklären zu können, warum er diese Meinung von ihm (gemeint: B. ) habe (Urk. 00.204), noch dass der Beschuldigte gemäss E. auch bereits vor den in Frage stehenden Ereignissen mit E. bei der Erarbeitung von zwei kritischen Artikeln zur Nationalbank und der durch sie festgesetzten Euro-Untergrenze zusammengearbeitet hatte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auf einer politischen Ebene mit der Europolitik des Nationalbankpräsidenten nicht einverstanden war und sich auch deshalb an E. wandte, weil dieser dessen politische Haltung teilte, so schliesst dies gleichwohl nicht aus, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt E. nicht allein wegen des empfundenen politischen Skandals aufsuchte, sondern auch deswegen, weil er sich im Hinblick auf ein korrektes und legales Vorgehen zur Aufdeckung dieses Skandals juristisch beraten lassen wollte.

    3. Die Darstellungen des Beschuldigten lassen sich auch nicht durch die Aussagen des Mitbeschuldigten E. widerlegen. Dieser sagte zwar seinerseits konstant aus, dass der Beschuldigte A. ihn nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatmann, welcher eine ähnliche politische Haltung aufweise, aufgesucht habe und dass es sich bei ihrer Besprechung vom 4. November 2011 um eine politische Frage gehandelt habe. E. räumte aber - anlässlich der Berufungsverhandlung - auch ein, dass anlässlich dieses Treffens, neben den politischen Diskussionen auch staatsund gar strafrechtliche Überlegungen angestellt worden seien. Auch gab er an, dass er A. geraten habe, den Vorfall der bankinternen Compliance-Stelle zu melden, und dass man auch diskutiert habe, wie der Beschuldigte A. bezüglich einer allfälligen Verletzung des Bankgeheimnisses geschützt werden könnte. Diesen Aussagen des Mitbeschuldigten E. muss entnommen werden, dass dieser dem Beschuldigten A. am Treffen vom 4. November 2011 sehr wohl auch juristischen Rat zukommen liess.

      Der Mitbeschuldigte E. gab sodann zwar auch vor Berufungsgericht wieder an, die Behauptung des Beschuldigten A. - wonach dieser ihn eingangs gefragt habe, ob er ihm eine äusserst vertrauliche Frage stellen könne, und er diesem darauf geantwortet habe, alles was sie hier besprechen würden und A. ihm an Dokumenten zeige, unterliege grundsätzlich dem Anwaltsgeheimnis -

      stimme nicht. In diesem Punkt aber steht Aussage gegen Aussage: Damit allein kann die Darstellung des Beschuldigten A. nicht widerlegt werden.

    4. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die frühere Bekanntschaft des Beschuldigten A. und des Mitbeschuldigten E. auf die gemeinsam verbrachte Kindergartenzeit beschränkte und sie nicht miteinander befreundet waren. Die beiden hatten 20 Jahre lang keinen Kontakt mehr, bis der Mitbeschuldigte

      E. den Beschuldigten A. in einer anderen Angelegenheit (dem Thurgauer Verfahren) anwaltlich vertrat. Auch dies spricht dafür, dass der Beschuldigte A. E. am 4. November 2011 nicht einfach (bloss) als Kollegen mit ähnlicher politischer Gesinnung aufsuchte, sondern ihn (überdies) als rechtskundigen Anwalt in dessen Anwaltskanzlei um juristischen Rat anging.

    5. Auch dass das frühere Mandat betreffend das Verfahren im Kanton Thurgau, in welchem E. den Beschuldigten als Rechtsanwalt vertreten hatte (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts [bezirksgerichtliche Kommission] Weinfelden, S5.2010.11, i.S. A. bzw. des Obergerichts des Kantons Thurgau, SW.2011.77) im Zeitpunkt des Treffens vom 4. November 2011 bereits beendet war (und nicht wieder auflebte) - das Verfahren endete mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Juni 2011, welches am 15. September 2011 in Rechtskraft erwuchs; wobei der Beschuldigte erklärte, E. habe das Mandat formell Anfang August 2011 beendet (Urk. 01.303 S. 14; Urk. 01.309 S. 22) - steht der Annahme des Zustandekommens eines neuen Mandatsverhältnisses auf konkludentem Wege selbstverständlich nicht entgegen.

    6. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gibt es somit - entgegen der im Einstellungsverfahren vertretenen Auffassung (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.1.) - gute Gründe für die Annahme, dass anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 ein konkludentes Mandatsverhältnis zwischen E. und A. geschlossen wurde.

    7. Letztlich kann diese Frage allerdings offen gelassen werden. Zumindest näm- lich durfte der Beschuldigte A. als juristischer Laie subjektiv davon ausgehen, dass sich E. mit ihm nicht nur als politisch nahestehender Kollege,

      sondern auch als rechtskundiger Anwalt mit entsprechendem Fachwissen besprach und dabei dem Anwaltsgeheimnis unterstellt war.

      Seine Darstellung, er sei subjektiv jederzeit davon überzeugt gewesen, dass E. an seine berufliche Schweigepflicht gebunden gewesen sei, erscheint

      durchaus plausibel. E. behauptete in seinen Aussagen zwar immer wieder, dass dem Beschuldigten A. bewusst gewesen sei, dass E. am 4. November 2011 nicht als Anwalt mit ihm gesprochen habe, macht aber keine überzeugenden Ausführungen darüber, aufgrund welcher konkreter Umstände der juristisch nicht bewanderte Beschuldigte dieses Bewusstsein anlässlich des Treffens erlangt haben soll. Namentlich macht E. nicht geltend, dass er dem Beschuldigten - anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 - klar mitgeteilt hatte, dass er in diesem Moment nicht als Anwalt, sondern ausschliesslich als Privatmann mit ihm kommuniziere. E. machte zwar Aussagen, wonach er den Wunsch des Beschuldigten, ihn (nach Abschluss des Thurgauer Verfahrens) weiter bzw. erneut zu vertreten, ausdrücklich abgelehnt habe, bezog sich damit aber weder zeitlich noch sachlich auf das Treffen vom 4. November 2011

      (Urk. 01.401 S. 6; Urk. 01.402 S. 6; vgl. auch Prot. II S. 52). Anlässlich des Treffens schlug E. dem Beschuldigten vielmehr ausdrücklich vor, die Printscreens verschlossen und mit der Unterschrift versiegelt in seinem Anwaltsbüro zu deponieren, damit dieser sich, wenn es irgendwie auffliegen würde (gemeint offensichtlich: falls der Beschuldigte mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert würde), sich darauf berufen könne, dass er juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt gesucht habe. E. thematisierte somit anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 geradezu ausdrücklich den Rechtfertigungsgrund, auf den sich der Beschuldigte heute beruft. Dass der Beschuldigte aufgrund dieser Ausführungen sowie des weiteren Verhaltens des Mitbeschuldigten E. (der mit ihm nicht bloss politische Überlegungen, sondern auch rechtliche Optionen diskutierte) der Auffassung sein konnte, er kommuniziere mit E. als seinem Rechtsanwalt und offenbare diesem geheime bankinterne Informationen unter dem Schutzmantel des Anwaltsgeheimnisses, erscheint nachvollziehbar bzw. ist zumindest nicht widerlegbar.

    8. Ist nun - jedenfalls aus subjektiver Sicht des Beschuldigten - von einer Geheimnisoffenbarung in dem durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Rahmen eines Mandatsverhältnisses auszugehen, so gilt es, das Folgende zu beachten:

    Grundsätzlich hat jedermann das Recht, sich rechtlich beraten zu lassen, sich insbesondere an einen Anwalt seiner Wahl zu wenden. Diesem Recht kommt Verfassungsrang sowie Menschenrechtscharakter zu (vgl. Art. 29 ff. BV, Art. 6 Ziff. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b und Art. 17 IPBPR). Der Verteidigung (Urk. 168 S. 14 f.) ist deshalb hier Recht zu geben, dass es auch für Bankangestellte möglich sein muss, sich von einem externen Anwalt zu bankinternen Angelegenheiten beraten zu lassen, um sich über ihre Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen. In diesem Kontext gehört die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA und 321 StGB zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten gegenüber dem Klienten. Die Berufsverschwiegenheit des Rechtsanwaltes soll dem Mandanten die Gewähr bieten, dass er sich dem Anwalt rückhaltlos und umfassend anvertrauen kann, ohne befürchten zu müssen, dass Einzelheiten Dritten offenbart werden können. Der Mandant muss die Gewissheit haben, dass ihm

    durch die Preisgabe kein Nachteil entsteht. Nur auf diese Weise wird eine optimale und wirksame Beratung durch den Anwalt möglich, der dafür seinerseits auf eine umfassende Information durch den Klienten angewiesen ist. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf anwaltlichen Beistand wäre sinnentleert, wenn die Vertraulichkeit in der Kommunikation mit dem Anwalt nicht wirksam geschützt wäre. In diesem Sinne führte das Bundesgericht bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 1986 aus (BGE 112 Ib 606): Bei der Beziehung zwischen Anwalt und Klient muss vorausgesetzt werden dürfen, dass der Klient voll auf die Verschwiegenheit des Anwalts vertrauen darf. Wenn sich der Klient ihm nicht rückhaltlos anvertraut und ihm nicht Einblick in alle erheblichen Verhältnisse gewährt, so ist es für den Anwalt schwer, ja unmöglich, den Klienten richtig zu beraten und ihn im Prozess wirksam zu vertreten. Vor diesem Hintergrund wird auch dem anwaltlichen Berufsgeheimnis Verfassungsrang und völkerrechtliche Geltung zuerkannt (vgl. zum Ganzen: Alexander Brunner / Matthias-Christoph Kenn / Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, litera B, 2015, S. 183 f.; Christof Bernhart; die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl., 2011, S. 145; Fellmann, a.a.O., Rz 1264).

    Vorliegend ging der Beschuldigte subjektiv nachvollziehbar mit zureichenden Gründen davon aus, dass seine Offenbarungen betreffend das Verhalten des Nationalbankpräsidenten B. an den Mitbeschuldigten E. vom anwaltlichen Berufsgeheimnis geschützt seien. Im Vertrauen auf die Unantastbarkeit des Vertrauensverhältnisses machte er - mochte ihm dies daneben auch noch aus politischen Überzeugungen willkommen gewesen sein - von seinem Recht Gebrauch, den ihn beratenden Rechtsanwalt E. umfassend und rückhaltlos ins Bild zu setzen und ihm somit auch unter das Bankund/oder Geschäftsgeheimnis fallende Tatsachen mitzuteilen.

    3. Fazit

    Der Beschuldigte A. vermag sich somit erfolgreich auf den (Putativ-)Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB zu berufen. Er suchte anwaltlichen Rat beim Mitbeschuldigten E. und hielt aufgrund der erkennbaren Umstände aus überzeugenden bzw. zumindest nicht widerlegbaren Gründen einen Sachverhalt für gegeben, bei dessen Vorliegen ihm das übergeordnete Recht erlaubt, das Bankgeheimnis wie auch das Geschäftsgeheimnis preiszugeben.

    Hinsichtlich Anklageziffer I.B. ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses sowie der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses freizusprechen.

    C. P RÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C.

    1. Tatbestandsmässigkeit

      1. Wie bereits ausgeführt, ist der objektive Sachverhalt erstellt. Aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses steht fest, dass er am 28. November 2011 um die Mittagszeit den ...-Kantonsrat M. , welchen er aus einer früheren Arbeitstätigkeit bei der P. kannte, im Erdgeschoss des hauses kontaktierte und ihn wissentlich und willentlich über den in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Sachverhalt in Bezug auf das Konto von B. bei der Bank

        D. und die darauf verzeichneten Dollartransaktionen in Kenntnis setzte. Dabei nannte der Beschuldigte die Devisentransaktionen zwar nicht im Detail, bezeichnete jedoch B. als möglichen Insider, erwähnte die Einführung der Euro-Untergrenze vom 6. September 2011 und fragte M. nach einer neutralen Untersuchungsmöglichkeit zur Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Devisentransaktionen (siehe oben Ziff. III.A.3.4).

        Es ist sodann offensichtlich - und insoweit seitens des Beschuldigten auch völlig unbestritten -, dass er diese Informationen M. bewusst und gewollt offenbarte und um deren Geheimnischarakter gewusst hatte.

      2. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit grundsätzlich sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie desjenigen der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (wobei zur nä- heren Begründung vorab auf die vorstehend unter Ziff. B.1. zur Anklageziffer I.B. gemachten Ausführungen verwiesen werden kann, welche hier entsprechend gelten.)

        Wie ausgeführt, lässt etwa die Aussage des Beschuldigten, er habe schon bezüg- lich Mitteilung an E. ein schlechtes Gefühl gehabt und geschaut, ob ein anderer Weg bestehe, keinen Zweifel offen, dass er sich der Geheimnisoffenbarung von allem Anfang an bewusst war. Das gilt erst recht für seine nachfolgenden Handlungen. Der Beschuldigte sagte denn auch explizit, dass, nachdem E. ihm gegenüber (ca. am 22. November 2011) bemerkt habe, er sei ja rausgegangen (d.h. er habe das Bankgeheimnis bereits verletzt), er auch ein ungutes Gefühl gehabt habe, als er sich am 28. November 2011 an M. gewandt habe

        (Urk. 01.305 S. 4).

    2. Rechtswidrigkeit

      1. Prüfung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17 StGB

        1. Standpunkt des Beschuldigten

          Die Verteidigung des Beschuldigten argumentiert an erster Stelle (zusammengefasst) wie folgt: Anlässlich eines Telefonats vom 17. November 2011 habe der Mitbeschuldigte E. , der ihm zuvor immer versichert habe, dass er dem Anwaltsgeheimnis unterstehen würde, plötzlich behauptet, dass der Beschuldigte A. seine Geheimnispflicht mit seiner Anfrage vom 4. November 2011 bei

          ihm bereits verletzt habe und er nun eigentlich seiner Anzeigepflicht nachkommen

          und A. anzeigen müsste (Urk. 168 S. 23 Rz. 106). Mit diesen Äusserungen habe der Mitbeschuldigte E. den Beschuldigten A. unter einen enormen Druck gesetzt, da er sich nun ganz dem Goodwill von E. ausgesetzt gefühlt habe. Diese Äusserungen von E. hätten ihn erpressbar gemacht.

          E. habe zum anderen auch deutlich kommuniziert, dass in der Sache etwas

          gemacht werden müsse, weshalb der Beschuldigte habe befürchten müssen, dass E. selber mit den Informationen an die Presse gelangen würde. Auch dies habe ihn erpressbar gemacht. Zusammengefasst sei nach diesen Äusserungen von E. dem Beschuldigten A. die Kontrolle über die von ihm zu wahrenden Geheimnisse entglitten (a.a.O. S. 25 f. Rz 110 und 113 f.). Die folgenden allfälligen Bankund Geschäftsgeheimnisverletzungen - gegenüber M. , gegenüber G. sowie zuletzt gegenüber den R. -Journalisten - seien ausnahmslos aufgrund dieser Drucksituation entstanden. Aufgrund der drohenden Anzeige durch den Mitbeschuldigten E. und dessen Wunsch des Tätigwerdens in Bezug auf die Transaktionen von Herrn B. sei der Beschuldigte unter einem immensen Druck gestanden. Der Beschuldigte A. habe sich genötigt gesehen, nach einer Möglichkeit der (legalen) Aufdeckung bzw. Überprü- fung der Transaktionen zu suchen. Da er alleine nicht mehr weitergekommen sei, habe er sich zwingend an Dritte wenden müssen.

          Aus diesen Gründen habe er zunächst M. kontaktiert. Er habe demnach

          M. nicht aus eigenem Antrieb kontaktiert und keinen eigenen Willen gehabt,

          das Bankund Geschäftsgeheimnis zu verletzen (a.a.O. S. 33 f Rz. 140 ff.). Die Verteidigung bringt damit vor, es liege ein Nötigungsnotstand als Rechtfertigungsgrund vor (a.a.O. S. 36 Rz 144 ff.).

        2. Beurteilung

          1. Dem seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgebrachten Argumentation kann bereits auf der Ebene des Sachverhaltes nicht gefolgt werden. Dass sich der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum in einer Nötigungssituation befunden habe und diese ihn zum willenlos oder wenigstens nicht vorsätzlich handelnden (dolosen) Werkzeug von E. habe werden lassen, muss als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden, wie nachfolgend zu zeigen ist.

          2. Der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger hatten bereits vor Bezirksgericht geltend gemacht, dass sich der Beschuldigte aufgrund von Äusserungen von E. nach dem 17. November 2011 - wonach er ihn eigentlich anzeigen müsste, da er, der Beschuldigte, das Bankgeheimnis eigentlich schon verletzt habe, als er mit den Informationen zu ihm gekommen sei - in einer Drucksituation befunden habe, aufgrund welcher er sich gezwungen gefühlt habe, M. zu kontaktieren sowie sich mit G. zu treffen (vgl. Urk. 74 S. 3 und 11; Urk. 91

            S. 56). Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen mit überzeugender Begründung entkräftet (Urk. 91 S. 56-59), weswegen im Folgenden deren Ausführungen unter Hinzufügung leichter Ergänzungen zusammengefasst werden können.

          3. Der Beschuldigte machte im Laufe der Untersuchung tatsächlich verschiedentlich geltend, er habe sich im Dezember 2011 in einer Nötigungssituation befunden (Urk. 01.309). E. habe ihm gesagt, er sei mit den Informationen schon herausgegangen, als er damit zu ihm gekommen sei. Diese Aussage habe ihn, den Beschuldigten, erpressbar gemacht (Urk. 01.304 S. 12, Urk. 01.305

            S. 3 f.). In diesem Zusammenhang habe ihm E. gesagt, dass ein anderer Anwalt sofort Anzeige gegen ihn, den Beschuldigten, erheben müsste, wenn er jetzt einen anderen Anwalt aufsuchen würde (Urk. 01.308 S. 5).

            Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2013 erklärte der Beschuldigte ausserdem, dass E. ihm bei der Übergabe des Couverts mit den Printscreens beim Treffen mit G. vom 3. Dezember 2011 gesagt habe, dass er von ihm, E. , nur Unterstützung in Bezug auf die Auslösung der Untersuchung erhalte, wenn er G. die Unterlagen zeige (Urk. 01.322 S. 17).

            Mit diesen Aussagen stellt der Beschuldigte gewissermassen in den Raum, dass der Hinweis E. s, dass er die geheimen Daten bereits offenbart habe, ihn so aus der Bahn geworfen habe, dass er jemanden Dritten habe einweihen müssen. Dies ist jedoch aus mehreren Gründen auszuschliessen.

          4. Zunächst nämlich erklärte der Beschuldigte, M. aus S. im Grundsatz über das Problem angefragt zu haben, weil er von diesem gewusst habe, dass er bezüglich Insidergeschäfte eine Ausbildung mache (Urk. 01.302

            S. 2 f.; auch Urk. 01.305 S. 4 und Urk. 01.308 S. 6). Er habe sich bei M. aufgrund von dessen Wissen und Ausbildung in Sachen Wirtschaftsdelikte erkundigt, ob er für Staatsangestellte (der Nationalbank) irgendeinen Weg oder eine Variante, eine neutrale Untersuchung des Ereignisses kenne, das Problem zu platzieren. M. habe ihm davon abgeraten, sollte er über irgendwelche Informationen zu einem konkreten Fall verfügen, in der Sache irgendwie tätig zu werden; es sei denn, er wolle den Prix Courage gewinnen und sein Leben ruinieren. Trotz des initialen Abratens habe M. Hilfsbereitschaft signalisiert

            (Urk. 01.303 S. 11 f.). Erst in der dritten und vierten Einvernahme tönte der Be-

            schuldigte die oben erwähnte Drucksituation an (Urk. 01.304 S. 11 f.; Urk. 01.305

            S. 3 f.). In der Einvernahme vom 19. Januar 2012 führte der Beschuldigte indes auf Frage aus, E. habe nichts gewusst, dass er M. kontaktieren wür- de. Es habe sich bei der Kontaktaufnahme mit M. am 28. November 2011 um eine relativ spontane Idee von ihm selber gehandelt (Urk. 01.308 S. 6).

            In diesen Aussagen finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte am Montag, 28. November 2011 nicht aus eigener Initiative und freier Entscheidung den ...-Kantonsrat M. im haus aufgesucht hätte und inwiefern eine Nötigungssituation bestanden haben sollte. Abgesehen davon erscheint nicht plausibel, weshalb der Beschuldigte eine Drucksituation nicht von Anfang an erwähnte.

          5. Ein analoges Bild ergibt sich aus den E-Mail des Beschuldigten an E. vom 28. November 2011, 10:41 und 11.03 Uhr: Er gehe noch mit

            M. essen heute. Es nehme ihn Wunder, was dieser dazu sage, und er werde sich danach telefonisch bei E. melden (Urk. 00.181 S. 1 f.). Auch die weitere E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E._ unmittelbar nach dem Treffen mit M. bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte unter einer Nötigung von E. gestanden wäre (vgl. Urk. 00.183, bes. S. 2: E-Mail vom 28. November 2011, 22.18 Uhr): Besprachen es soeben in Winti noch eine Stunde. Er ist wirklich sehr gut vernetzt, aber seine indirekt (er sagte, natürlich niemandem, worum es konkret geht), angesprochenen Kontakte sagten in zwei Fällen, man solle sich das persönlich gut überlegen [ ] . Ich glaube der Weg führt irgendwie über die Verwaltung, es gibt da einfach mittlerweile viele Arten der Meldepflicht. Oder sonst über ein Netz von Anwälten und Kontakte

            (d.h. über dich, solange dabei; das aktuelle Hin und her ist ja kein Zustand, obwohl ich ja keinen Druck mache, sondern eher unter Druck gerate aktuell). [ ] Wünsche noch eine gute Nacht, und hey, ungelogen: unter Druck ist eigentlich (!) B. , nicht wir.. Der Beschuldigte bringt in diesem Mail zwar einen gewissen

  • und wie es scheint: vorwiegend selbstauferlegten - Druck zur Sprache, wonach (nach dem Treffen mit M. ) nun von ihm und E. gemeinsam zu entscheiden sei, wie man konkret vorgehen solle, macht dabei aber keineswegs den Eindruck, (vor und/oder nach dem Treffen mit M. ) unter einem von E. ausgeübten Handlungsdruck gestanden zu haben.

          1. In Bezug auf das Treffen mit G. vom 3. Dezember 2011 verstrickte sich der Beschuldigte ebenfalls in Widersprüche. So sagte er zunächst zwar aus, dass er sich zwischen dem 20. November 2011 und dem 3. Dezember 2011 habe mitreissen lassen, weil ihm E. gesagt habe, er sei bereits rausgegangen und habe das Bankgeheimnis bereits verletzt. Diesem Druck von E. habe er in Bezug auf das Treffen mit G. nachgegeben, weil es noch Dienstleistungen von ihm als sein Rechtsanwalt gegeben habe, welche er noch nicht bezahlt

            habe, und er deswegen keinen Streit habe beginnen wollen (Urk. 01.305 S. 7). Auch mit dieser Schilderung deutete der Beschuldigte an, dass er sich durch

            E. unter Druck gesetzt gefühlt und nur deshalb in das Treffen mit G. eingewilligt habe.

            Ganz im Gegensatz dazu bekundete der Beschuldigte anlässlich der viel späteren Konfrontationseinvernahme, das Treffen bei G.__ in Q. sei nicht zuletzt auf seinen Wunsch hin initialisiert worden. Es sei seine Absicht gewesen, an diesem Treffen über einen Bundesparlamentarier, der an den Bankrat oder den Bundesrat gelangen konnte, eine Untersuchung auszulösen (Urk. 01.322 S. 8). Es ist nicht einzusehen, weshalb diese letztzitierten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten.

            Das zeigt auch der tatzeitnahe E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E. vom 28. und 29. November 2011. Der Beschuldigte sprach sich für ein gemeinsames Meeting beim Chef, gemeint G. , aus, wobei er E. s Angebot zu einer Terminanfrage bei diesem sehr begrüsste und sich bedankte (Ja gerne, E. solle G. anrufen) und für die fragliche Woche jederzeitige Verfügbarkeit signalisierte. Auch erklärte sich der Beschuldigte bereit, G. seine Sicht darzulegen. Eigentlich sei B. [Anfangsbuchstabe des Nachnamens] (gemeint B. ) unter Druck und nicht sie (Urk. 00.181 bis 00.184;

            Urk. 00.186). Gleichermassen initiativ zeigte sich der Beschuldigte schon in seiner E-Mail vom 19. November 2011 14:22 (Urk. 00.160 S. 2). Dass sich der Beschuldigte damals von E. für den Gang zu G. unter Druck gesetzt gefühlt haben soll, kann diesen Bekundungen nicht entnommen werden. Eher scheint der Beschuldigte selber die treibende Kraft zu diesem Meeting gewesen zu sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Termin gewissermassen auf dem politischen Gleis über E. , der G. bereits kannte, arrangiert wurde, wozu es

  • erkennbar aufgrund von G. s Agenda - mehrerer Anläufe E. s bedurfte. Ebenso wenig führen die in den unzähligen E-Mails des Beschuldigten (Urk. 00.119 ff.) wiederholt aufscheinenden starken Stimmungsschwankungen während der Suche nach einem korrekten Weg zu einem andern Schluss: Feuer und Flamme einerseits, apodiktische kapitulierende Rückzugsäusserungen anderseits. Exemplarisch sei auf sein E-Mail an E. vom 25. November 2011, 20:26 Uhr verwiesen: Ich bin ein Eunuche seit meinem Rechtsfall, überkorrekt. Alles vorbereitet, aber keinen Mut. Mir ist das Gift abhanden gekommen. Ich finde das was hier war eine Riesenschweinerei, aber ich will die Probleme eines anderen nicht zu meinen eigenen machen. Zudem hasse (!!!) ich alles unkorrekte mittlerweile. [ ] Ich wollte Dich überzeugen, auch wenn ich den Sprengstoff natürlich sehe, und man ihn (selbst ich) gerne nutzen möchte. Nichts hat er mehr verdient, aber eben: er, nicht ich!

          1. Weiter ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass E. bestritt, von einer Anzeigepflicht gesprochen zu haben (Urk. 01.322 S. 21). Ausserdem fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten in diesem Zusammenhang auf, dass er nicht ab Untersuchungsbeginn behauptete, von E. genötigt worden zu sein, und selbst auf Nachfrage erwähnte er dies nicht sogleich. So wurde der Beschuldigte beispielsweise am 10. Januar 2012 gefragt, wie E. Druck auf ihn ausgeübt habe, um ihn dazu zu bringen, die H. zu kontaktieren. Aus seiner Antwort ist jedoch nicht erkennbar, dass E. ihn angezeigt hätte, wenn er die H. nicht kontaktiert hätte (Urk. 01.304 S. 9 ff.). Ein erstes Mal erwähnte er später in dieser Einvernahme vom 10. Januar 2012, der dritten als beschuldigte Person, dass ihm der E. Ende Dezember 2011 gesagt habe, er sei mit den geheimen Daten eigentlich schon herausgegangen, als er zu ihm gekommen sei (Urk. 01.304 S. 11).

          2. Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte diesen für ihn anscheinend sehr wichtigen Nötigungszustand nicht gleich zu Beginn der Untersuchung erwähnte, kommt hinzu, dass sich in seinen Aussagen Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt des Hinweises auf die Anzeigepflicht durch E. ergeben. Am

            10. Januar 2012 führte der Beschuldigte aus, E. habe ihm Ende Dezember

            2011 gesagt, dass er bereits mit den Informationen herausgegangen sei und dass er ihm dies bereits einmal zuvor und zwar nach dem Treffen mit G. vom 3. Dezember 2011 gesagt habe (Urk. 01.304 S. 11 f.). In der Einvernahme vom folgenden Tag erklärte der Beschuldigte jedoch, E. habe ihm dies bereits ca. am 20. November 2011 gesagt und dass er das Bankgeheimnis verletzt

            habe, als er ihn als Anwalt kontaktiert habe (Urk. 01.305 S. 7). Je nachdem, von welchem Zeitpunkt betreffend Beginn eines Nötigungszustandes ausgegangen würde, wären die Bankgeheimnisverletzungen in Bezug auf M. (28. November 2011) und G. (3. Dezember 2011) bereits zuvor begangen worden und die später allenfalls erfolgte Nötigung hätte gar keinen Einfluss darauf haben können.

          3. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten besteht darin, dass er einerseits erklärte, sich in Bezug auf das Treffen mit G. angesichts der Aussage E. s, er habe das Bankgeheimnis bereits verletzt, als er zu ihm gekommen sei, habe mitreissen lassen und andererseits angab, sich bezüglich dieses Treffens keine Gedanken gemacht zu haben, weil er gedacht habe, nichts befürchten zu müssen, da er sich nur mit Juristen und Anwälten treffe (Urk. 01.305 S. 7). Sollte E. ihm gesagt haben, er habe durch das Erteilen geheimer Informationen an ihn das Bankgeheimnis verletzt, obwohl er grundsätzlich Rechtsanwalt sei, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschuldigte gerade aufgrund dessen, dass er nur mit Anwälten und Juristen sprechen würde, nichts befürchtete. Gerade wegen der angeblichen Aussage E. s hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass ihn dieser Umstand nicht vor einer erneuten Begehung einer Bankgeheimnisverletzung schützen würde.

          4. Im Übrigen vermag dieses Vorbringen auch deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, inwiefern sich die behauptete Äusserung E. s auf die Begehung weiterer Bankgeheimnisverletzungen durch den Beschuldigten ausgewirkt haben soll. Einerseits soll gemäss der amtlichen Verteidigung E. dem Beschuldigten am 17. November 2011 erwähnt haben, ihn eigentlich anzeigen zu müssen. Andererseits brachte die Verteidigung auch vor, E. habe dem angefügt, dass er dies aber nicht tue

            (Urk. 74 S. 3 und S. 11). Angenommen, E. habe tatsächlich von Anzeigepflicht gesprochen, bleibt unerklärlich, weshalb eine solche Äusserung den Beschuldigten dazu gebracht haben sollte, dem eigenen Willen widersprechend sowohl gegenüber M. und G. (sowie zuletzt den R. -Journalisten) erneut das Bankgeheimnis zu verletzen. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung behaupteten, E. habe je durchblicken lassen oder gar gedroht ihn anzuzeigen, wenn er eine bestimmte Handlung nicht vornehme. Solange aber E. von seiner Aussage, ihn eigentlich anzeigen zu müssen, dies jedoch

            nicht zu tun, nicht abrückte, ist keine Drucksituation für den Beschuldigten zu wei-

            teren Bankgeheimnisverletzungen erkennbar. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass ihm keine andere Wahl blieb. Der amtliche Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren führte in seinem Plädoyer vor Vorinstanz denn auch aus, der Beschuldigte sei sich gar nicht bewusst gewesen, aus rechtlicher Sicht genötigt worden zu sein (Urk. 74 S. 13). Um geltend machen zu können, dass er das Bankgeheimnis nur verletzt habe, weil er dazu genötigt worden sei, hätte der Beschuldigte aber zumindest realisieren müssen, dass die Unterlassung einer bestimmten Handlung das Eintreten ihm angedrohter ernstlicher Nachteile zur Folge gehabt hätte.

          5. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wäre er tatsächlich in irgendeiner Weise durch E. zu weiteren Bankgeheimnisverletzungen genötigt worden, sich spätestens von diesem distanziert hätte, nachdem der befürchtete Nachteil - Anzeige und Eröffnung eines Strafverfahrens - eingetreten war. Es wäre mithin nahe gelegen, dass der Beschuldigte jeden Kontakt zu E. Anfang Januar 2012 abgebrochen hätte, was er jedoch nicht tat, sondern diesem sogar zugestand, ihn in der Klinik ... abzuholen und (gemäss dem Beschuldigten) als Rechtsanwalt an die Durchsuchung seines Wohnhauses am 5. Januar 2012 zu begleiten (Urk. 01.308 S. 3). Eine Nö- tigung des Beschuldigten durch E. unter Hinweis auf eine dahingehende Anzeigepflicht erscheint auch unter diesem Aspekt nicht plausibel.

          6. Im Fazit ist - im Einklang mit dem Bezirksgericht - trotz der ansonsten grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinem Vorbringen betreffend Nötigung davon auszugehen, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht zutreffen und es sich vielmehr um einen (nachträglichen) Versuch handelt, einen für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens zu erzielen.

          7. Fehlt es schon auf der Sachverhaltsebene am Nachweis einer Nötigungssituation und damit am rechtlichen Kriterium der Notstandslage, brauchen die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes (Unmittelbarkeit der Gefahr, Subsidiarität, deutliches Überwiegen der Interessen des Notstandstäters) nicht geprüft zu werden. Gleichwohl ist kurz festzuhalten, dass, selbst wenn die vom Beschuldigten behauptete Drucksituation als gegeben erachtet werden müsste, die Unmittelbarkeit der von E. angedrohten Strafanzeige bzw. des Ganges an die Presse nicht dargetan werden könnte. Weiter wurde seitens der Verteidigung nicht dargetan - und ist auch nicht nachvollziehbar - inwiefern die Informierung von M. überhaupt geeignet gewesen wäre, die Gefahr einer Strafanzeige bzw. eines Gangs an die Presse durch E. abzuwenden.

    Ein rechtfertigender Nötigungsnotstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt somit nicht vor.

      1. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen

        1. Standpunkt des Beschuldigten

          Die Verteidigung des Beschuldigten beruft sich weiter auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Bei der Kontaktaufnahme mit M. sei es dem Beschuldigten darum gegangen, abzuklären ob und wie eine entsprechende Überprüfung der Transaktionen von Herrn B. angestossen werden könnte. Es sei nie die Idee des Beschuldigten gewesen, dass M. diese Überprüfung durchführen sollte, aber der Beschuldigte habe zuerst herausfinden wollen, an wen er sich diesbezüglich zu wenden hätte. Dem Beschuldigten sei es aus den in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 erläuterten Stellungnahme (Urk. 156) nicht möglich gewesen, sich an die bankinterne Compliance-Stelle zu wenden. Seine Ratsuche bei Rechtsanwalt

          E. habe ebenfalls nicht zum gewünschten Ziel geführt, sondern ihn noch zusätzlich unter Druck gesetzt, eine Lösung zu finden. Der Beschuldigte habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als sich an eine weitere Fachperson zu wenden. Da er M. gekannt und gewusst habe, dass dieser eine Weiterbildung

          im Wirtschaftsstrafrecht gemacht habe, sei er der Überzeugung gewesen, eine entsprechende Fachperson angegangen zu sein. Da der Beschuldigte keine andere Handlungsmöglichkeit gehabt habe, sei dies der einzig mögliche Weg gewesen, um zu erfahren, ob und wie er eine Überprüfung der Transaktionen B. s auslösen könnte. Demzufolge sei eine allfällige Verletzung des Bankoder Geschäftsgeheimnisses dadurch gerechtfertigt gewesen (Urk. 168 S. 35 f. Rz. 149 ff.).

        2. Beurteilung

          1. Wie einleitend ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.4.4.), ist bei der Prüfung, ob sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen kann, in Anwendung der erwähnten Lehre und Rechtsprechung (u.a.) zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen des Beschuldigten notwendig und angemessen war. Im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten hat bzw. ob die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder zumutbar war.

          2. Der Beschuldigte macht mit dem Plädoyer seiner Verteidigerin sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 (Urk. 156) geltend, dass eine interne Meldung an die Compliance-Abteilung der Bank D. unmöglich war bzw. nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Anlässlich seiner Einvernahmen während der Untersuchung erklärte er, dass jene Person, von welcher er die Kundennummer B. s erhalten habe, bereits beim zuständigen Kundenberater nachgefragt habe. Dieser habe lediglich gesagt, dass alles korrekt sei und gemäss dessen Wortwahl dürfte auch die Compliance bereits im Spiel gewesen sein (Urk. 01.308 S. 19 f.). Da der Kundenberater bereits gesagt habe, dass alles ok sei und auch die Compliance informiert sei, habe er keinen Zweck darin gesehen, dies auch noch zu tun (dann muss nicht noch ein A. da nachfragen; Urk. 01.308 S. 20 und Urk. 01.311 S. 6). Diverse Mitarbeiter hätten allerdings an dieser Aussage (wonach alles korrekt sei) gezweifelt und eine (erneute) Kontaktaufnahme mit der Compliance sei als gar keine Möglichkeit erschienen

            (Urk. 01.302 S. 10). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 bringt

            er im Kern vor - auf die Details ist hier nicht einzugehen, nachdem der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Eingabe das rechtliche Gehör eingeschränkt wurde (vgl. vorstehend Ziff. II.4) - dass er bei einer bankinternen Meldung Repressionen hätte befürchten müssen. So habe in der Vergangenheit einmal ein früherer Mitarbeiter etwas aufgedeckt, worauf diesem postwendend gekündigt worden sei (vgl. Prot. II S. 69).

            Hierzu ist festzuhalten, dass in dieser doch sehr speziellen Konstellation eine interne Meldung des Beschuldigten A. an die Compliance-Abteilung der Privatbank in der Tat kaum erfolgversprechend gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Vorgesetzten wohl kaum etwas gegen ihren prominenten Kunden, den damaligen Nationalbankpräsidenten, unternommen hätten. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm seitens des Kundeberaters von B. mitgeteilt worden sei, dass mit den Transaktionen alles in Ordnung sei und die Compliance-Stelle darüber bereits informiert worden sei, kann ihm sodann nicht widerlegt werden. Zumindest subjektiv ist nachvollziehbar weiter, dass dem Beschuldigten A. die (erneute) Meldung an die Compliance-Stelle aus Furcht vor allfälligen Repressalien nicht zumutbar erschien. Dass der Beschuldigte tatsächlich entsprechende Befürchtungen hegte, wird nämlich durch die Aussagen des Mitbeschuldigten E._ bestätigt. Dieser führte aus, der Beschuldigte habe ihm (glaublich anlässlich des Treffens vom 4. November 2011) auf dessen Rat, den Vorfall bankintern zu melden, geantwortet, das sei komplett unmöglich, was ihn (E. ) damals überrascht, ihm aber mittlerweile als absolut wahrscheinlich erscheine. Der Beschuldigte habe weiter gesagt, dass wenn er irgendeine Meldung machen würde, die Bank das Konto physisch verschwinden lassen und er seinen Job verlieren würde. Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass B. von dessen Bankberater darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Transaktionen nicht in Ordnung seien, worauf dieser Bankberater ziemlich scharf angegangen worden sei. Es habe also ein gewisses Klima der Unsicherheit in dieser Bank geherrscht (Prot. II S. 25 f.).

            Aus all den genannten Gründen erscheint es als gerechtfertigt, dass der Beschuldigte den ersten Schritt der Informationskaskade des Whistleblowing nicht einhielt.

          3. a) In einem zweiten Schritt hätte sich der Beschuldigte für ein legales Whistleblowing direkt an eine geeignete externe Stelle, also namentlich an den Bankrat oder allenfalls auch den Bundesrat wenden dürfen und müssen (vgl. vorstehend Ziff. A.6.4.4.). Auch wäre ihm jederzeit der direkte Gang zu einer Strafverfolgungsbehörde offen gestanden. Dass der Beschuldigte als Laie zur Eruierung solcher geeigneter externer Stellen vorab den juristischen Rat einer (anwaltlichen, ihrerseits unter dem Berufsgeheimnis stehenden) Fachperson einholte, ist ihm zuzugestehen, weshalb er denn auch von den Vorwürfen der Geheimnisverletzung im Zusammenhang mit dem Treffen vom 4. November 2011 mit Rechtsanwalt E. freizusprechen ist.

    1. Nicht zu rechtfertigen ist indessen, dass der Beschuldigte über die Konsultation eines Rechtsanwaltes hinaus die Geheimnisse rund um die fraglichen Transaktionen des damaligen Nationalbankpräsidenten an den Politiker und Kollegen M. preisgab. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass M. kein Anwalt war und das Einholen eines Ratschlags von diesem nicht unter dem Schutz eines Amtsoder Berufsgeheimnisses stand, brachte er doch (zu Recht) nicht vor, dass dieser seinerseits einer Geheimhaltungspflicht unterstanden hätte.

    2. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann auch nicht gesagt werden, dass das Aufsuchen von M. der einzige mögliche Weg gewesen sei, um zu erfahren, wie eine legale Überprüfung der Transaktionen des Nationalbankpräsidenten anzugehen wäre. Wie bereits ausgeführt wurde, muss es als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden, dass er vom Mitbeschuldigten

    1. derart unter Druck gesetzt worden sei, dass er keinen anderen Weg gesehen habe, als M. zu kontaktieren. Selbst wenn es aber zutreffen sollte, dass seine Ratsuche bei E. nicht zum gewünschten Ziel geführt habe, lässt sich nicht sagen, dass dem Beschuldigten A. keine anderen legalen Wege offen gestanden hätten und er entsprechendes nicht gewusst hätte:

      Dem Beschuldigten hätte - wäre es ihm allein um die juristische Abklärung und nicht (auch) um die politische Dimension dieser Angelegenheit gegangen - auch schon zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit offen gestanden, bezüglich des von ihm vermuteten Insidergeschäfts des damaligen Nationalbankpräsidenten direkt an die Polizei zu gelangen und Anzeige zu erstatten, wie er das ja dann am

      1. Januar 2012 tat (vgl. Urk. 01.301).

    Zudem stand - gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten - zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar nach dem Gespräch mit E. der Gang an den Bankrat bzw. an den Prüfungsausschuss über die Nationalbank zumindest als vage Option bereits im Raum (vgl. Urk. 01.308 S. 6 oben: Die dritte Variante wä- re gewesen, und da war Herr E. auch offen zu dieser Zeit, dass wenn es irgend einen legalen Weg gibt, [ ] - wir sahen auch das mit dem Bankrat / Prü- fungsausschuss - irgend eine Variante zu finden, die legal wäre, da war er durchaus offen und sagte, ja, wenn es etwas gibt, wäre es sicher interessant). Der Beschuldigte wusste damit im Vorfeld des Treffens mit M. zumindest rudimentär um die Möglichkeit einer (weiteren) legalen Vorgehensvariante, die er allenfalls auch alleine ohne den Mitbeschuldigten E. hätte weiterverfolgen können, anstatt sich an den befreundeten Privatmann und Politiker M. zu wenden.

    2.2.3. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Wahrung berechtigter Interessen ist deshalb zu verneinen.

    1. Fazit

      1. Ein Rechtfertigungsgrund für das unter Anklageziffer I.C. eingeklagte, nachgewiesene und im Sinne von Art. 47 BankG und Art. 162 StGB tatbestandmässige Verhalten des Beschuldigten ist somit nicht ersichtlich.

      2. Da nach dem eingangs Gesagten (vorstehend Ziff. A.6.3.) die Geschäftsgeheimnisverletzung von der Bankgeheimnisverletzung konsumiert wird, ist der Beschuldigte somit ausschliesslich der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von

    Art. 47 BankG schuldig zu sprechen.

    D. P RÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.D.

    1. Tatbestandsmässigkeit

      1. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. III.3) ist der objektive Sachverhalt in den wesentlichen Punkten erstellt: Aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte E. spätestens ca. am 18./20. November 2011 gemeinsam beschlossen, den als Nationalrat gewählten G. über die privaten Devisenund Aktiengeschäfte von Dr. B. zu informieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch (bzw. zumindest mit Billigung) des Beschuldigten informierte E. Dr.

        G. anlässlich mehrerer Telefongespräche vom 21., 24. und 29. November

        2011 darüber, dass B. gemäss Angaben eines Informanten privat mit Devisengeschäften spekulieren würde und insbesondere am 15. August 2011 einen Betrag von Fr. 500‘000.- in US-Dollar gewechselt und am 4. Oktober 2011 wieder in Schweizer Franken zurückgewechselt habe. Ausserdem teilte E. Dr.

        G. mit, dass sich der Informant, bei welchem es sich um einen Bankmitarbeiter handeln würde, mit ihm treffen wolle, und arrangierte für den 3. Dezember 2011 ein Treffen zu Dritt bei G. zu Hause. An diesem Treffen informierte der Beschuldigte Dr. G. in Gegenwart von E. detailliert über die privaten Aktienund Devisengeschäfte von Dr. B. . Dabei legte der Beschuldigte die drei von E. an das Treffen mitgebrachten Printscreens vor und zeigte G. die Buchungen, wobei er den Banknamen D. , den Kundennamen B. und die Details der fraglichen Transaktionen B. s erwähnte.

      2. Auch dieses Verhalten des Beschuldigten erfüllt grundsätzlich sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des

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