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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB160257
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160257 vom 16.08.2017 (ZH)
Datum:16.08.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geheim; E-Mail; Recht; Aussage; Recht; Aussagen; Bankgeheimnis; Print; Verletzung; Printscreens; Telefon; Nationalbank; Einvernahme; Mitbeschuldigte; Informationen; Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigte; Geschäfts
Rechtsnorm: Art. 14 StGB ; Art. 161 StGB ; Art. 162 StGB ; Art. 179 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 26 StGB ; Art. 301 StPO ; Art. 307 StGB ; Art. 320 StGB ; Art. 321 StGB ; Art. 33 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:115 IV 75; 126 IV 236; 127 IV 122; 127 IV 166; 129 IV 124; 134 IV 216; 138 IV 81; 141 III 28; 141 IV 249; 142 II 268;
Kommentar zugewiesen:
Donatsch Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2014
Stratenwerth, Basler Kommentar Bankengesetz, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160257-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 16. August 2017

in Sachen

A. , lic. iur.,

Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

1. ...

2. B. , Dr.,

Privatkläger und Anschlussberufungskläger 3. C. ,

Privatkläger und Zweitberufungskläger

  1. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

sowie

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Bergmann,

Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n

betreffend Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. April 2016 (GB150091)

Inhaltsübersicht

Anklage 5

Urteil der Vorinstanz 5

Berufungsanträge 7

  1. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 9
    1. Einleitung 9

    2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 9

    3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 14

  2. Prozessuales 16
    1. Privatgutachten von Prof. Dr. D. 17

  3. Schuldpu nkt 18

    D. G ESAMTFAZIT SCHULDPUNKT 91

  4. Sanktion 91

  1. Strafe 91

    1. Strafrahmen und allgemeine Ausführungen 91

    2. Tatkomponenten 91

    3. Täterkomponenten 93

    4. Fazit 94

  2. Vollzug 94

V. Kostenund Entschädigung sfolgen 94

  1. Kostenfolgen 94

  2. Entschädigungsfolgen 95

Dispositiv 100

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. September 2013 (Urk. 06.601) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB sowie

    • der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG.

  2. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird eingestellt.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 340.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Juli 2013 beschlagnahmten Gegenstände (act. 02.118):

    • Pos. 3/12: Visitenkarte E. , F. [Zeitung];

    • Pos. 4/2: E-Mail Verkehr C. /A. (Papierform);

    • Pos. 4/3: E-Mail Verkehr C. /A. aus Laptop (215 Seiten);

    • Pos. 4/4: Leistungsabrechnung/Zahlungen Klient C. ;

    • Pos. 4/6: E-Mail Verkehr A. /C. aus Laptop;

    • Pos. 4/7: E-Mail Verkehr F. aus Laptop;

    • Pos. 4/8: E-Mail Verkehr G. aus Laptop;

    • Pos. 4/9: E-Mail Verkehr G. aus Laptop (Account 2);

    • Pos. 4/10: E-Mail Verkehr H. aus Laptop;

    • Pos. 4/20: E-Mail C. /A. vom 15. November 2011

      werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

  6. Die externe Festplatte Samsung 1,5 TB mit den Sicherungskopien der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 13. Januar 2012 sichergestellten elektronischen Datenträgern sowie 3 CDs (Auswertungen des iPhones des Beschuldigten und seiner Handyverbindungen sowie exportierte E-Mails) werden zu den Akten genommen.

  7. C. wird die Stellung als Privatkläger aberkannt.

    Auf seine Schadenersatz-, Genugtuungsund Prozessentschädigungsbegehren wird nicht eingetreten.

  8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 Gebühr Anklagebehörde

    Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C. verpflichtet, dem Privatkläger B. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'886.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Forderung in Bezug auf die Spesen in der Höhe von CHF 830 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Mehrbetrag wird die Entschädigungsforderung des Privatklägers B. abgewiesen.

Berufungsanträge:

Der Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 68 S. 1)

1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 8, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils

vom 7. April 2016 aufzuheben.

  1. Es sei der Beschuldigte A. vollumfänglich freizusprechen.

  2. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 B. sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  3. Die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft III sowie des Privatklägers 2 B. seien abzuweisen, auf die Berufung des Zweitberufungsklägers C. sei nicht einzutreten.

  4. Es sei dem Beschuldigten A. aus der Staatskasse zu bezahlen:

    1. eine Entschädigung von Fr. 14'649.00 sowie eine Entschädigung im Umfange der heutigen Verhandlungsdauer;

    2. eine Genugtuung in angemessener Höhe.

Die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstsowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln.

  1. Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 67)

    1. In Abänderung von Ziff. 3 und 4 des Urteilsdispositivs des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 (GB150091) sei der Beschuldigte A. mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 340.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben sei,

      sowie einer Busse von CHF 1'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, zu bestrafen.

    2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

  2. Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 64 S. 1 f.)

    1. Es seien C. und A. solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 StPO für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 24'519.25 zu leisten.

    2. Es seien C. und A. solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von

      CHF 3'048.50 zu leisten.

    3. Es sei dem Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 23.6.2017 zu erlassen bzw. sei der Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.

    4. Es seien dem Privatkläger die Urteilsdispositive und die schriftlich begründeten Urteile zuzustellen.

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

  1. Einleitung

    Die Verfahrensgeschichte und der Prozessverlauf vor erster Instanz ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Auf diese korrekten und sehr detaillierten Ausfüh- rungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

    1. Medienartikel und Eröffnung der Strafverfahren gegen C. und den Beschuldigten

      Am tt. Dezember 2011 wurden in einem Artikel des I. [Zeitung] unter der Schlagzeile Stolpert SNB-Chef B. über seine schöne Frau Gerüchte thematisiert, wonach die Ehefrau des damaligen Nationalbankpräsidenten kurz vor Festsetzung des Euro-Mindestkurses von FR. 1.20 pro Euro am 6. September 2011 US-Dollar gekauft habe. Da der US-Dollar Kurs nach Festsetzung dieser Mindestgrenze von rund 78 auf 88 Rappen stieg, wurde gemutmasst, ob sie vom Insiderwissen ihres damaligen Ehemannes, B. , zu profitieren versucht haben könnte (Urk. 05.002).

      Am 1. Januar 2012 um 07.00 Uhr gelangte C. an die Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29 in Zürich, um eine Meldung betreffend ein Insidergeschäft des damaligen Nationalbankpräsidenten zu machen, wobei er von einem Missstand sprach. Eine Anzeige gegen eine bestimmte oder unbekannte Person wollte er nicht erstatten (Urk. 00.101 S. 2). In der anschliessenden Befragung durch die Kantonspolizei Zürich legte C. dar, dass er als Mitarbeiter im Bereich Informatik bei der Bank J. etwa am 12. Oktober 2011 durch andere Mitarbeiter mitbekommen habe, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen einer Dollartransaktion allenfalls sein berufliches Wissen für ein privates

      Insidergeschäft genutzt haben könnte (Urk. 00.103 S. 1). Weiter erklärte er, deswegen den Beschuldigten, den er als seinen Rechtsanwalt bezeichnete, kontaktiert und um Rat zum korrekten Weg gefragt zu haben, diese ihm bekannt gewordenen Dollartransaktionen überprüfen zu lassen. Der Beschuldigte habe in dieser Sache dann mit dem damaligen Nationalrat G. Kontakt aufgenommen

      (Urk. 00.103 S. 1 f.).

      Die Kantonspolizei Zürich informierte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich am 3. Januar 2012 über diese Mitteilungen von C. (Urk. 00.007).

      In der Ausgabe der F. vom tt. Januar 2012 erschien sodann ein Artikel mit dem Titel Spekulant B. . Darin war unter anderem ein Auszug des Bankkontos von B. bei der Bank J. (die heutige Bank K. AG hiess bis 2013 Bank J. AG, nachfolgend als Bank J. bezeichnet) abgedruckt. Dem Artikel war zu entnehmen, dass der angebliche Dollar-Kauf der Ehefrau von B. über ein auf ihn lautendes Konto abgewickelt worden sei. Gemäss diesem Kontoauszug seien am 15. August 2011 für FR. 400'000 US-Dollar gekauft worden. Nach der Festsetzung des Euro-Mindestkurses vom

      6. September 2011 seien die gekauften rund USD 500'000 Anfang Oktober 2011 mit einem Gewinn von rund FR. 75'000 wieder verkauft worden. Ausserdem wurde davon berichtet, dass sich ein Mitarbeiter der Bank J. im Oktober 2011 mit den Informationen über diese Dollar-Transaktion an seinen Rechtsanwalt gewandt habe und dass danach auch der damalige Nationalrat G. darüber informiert worden sei, welcher diese Erkenntnisse wiederum der damaligen Bundespräsidentin L. weitergeleitet habe (Urk. 00.336 und Urk. 00.337).

      Mit Schreiben vom 5. und 9. Januar 2012 erstattete die Bank J. bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen C. sowie gegen Dritte. Sie ging davon aus, dass es sich um Verletzungen des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB handle (Urk. 00.001 und Urk. 00.006).

      Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 wurde gegen C. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

      Banken und Sparkassen ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.101) sowie mit weiterer Verfügung vom 6. Januar 2012 um den Tatbestand der Verletzung des Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisses erweitert (Urk. 03.102).

      Mit Verfügung derselben Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, des Geschäftsgeheimnisses sowie des Berufsgeheimnis ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.103) und mit weiterer Verfügung vom 20. Juni 2013 um den Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB erweitert (Urk. 03.121).

      Mit der Erklärung, nicht belegen zu können, dass seine Ehefrau die Dollarkäufe ohne sein Wissen getätigt habe, trat B. in der Folge am 9. Januar 2012 als Präsident der Schweizerischen Nationalbank zurück.

      In der Zeit vom 10. Januar bis 30. Oktober 2012 stellte C. diverse Strafanträge gegen den Beschuldigten, so wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Anwaltsgeheimnisses) im Sinne von Art. 321 StGB (Urk. 01.305 S. 16; Urk. 00.014), wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Urk. 00.011) und wegen Körperverletzung (Urk. 00.113; Urk. 48

      S. 7 f.).

    2. Diverse Zwangsmassnahmen

      1. Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Sowohl die Privatwohnung des Beschuldigten in M. als auch seine An-

        waltskanzlei damals in N. wurden gestützt auf zwei Durchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. und 13. Januar 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten durchsucht. Dabei kam es zu Sicherstellungen diverser Datenträger und Unterlagen. Zudem wurde das iPhone des Beschuldigten mit dessen Einverständnis gespiegelt. Die erlangten Daten wurden auf einer externen Festplatte gespeichert und zusammen mit einem Grossteil der Unterlagen unter Siegelung zu den Akten genommen (Urk. 48 S. 8 f.).

        Mit Zustimmung des Beschuldigten wurden sämtliche Daten, Inhalte und Verbindungsfeststellungen in Bezug auf C. , die Bank J. und den gesamten Fallkomplex gesichert, ausgewertet und zuhanden der Strafuntersuchungsbehör- de auf einem externen Datenträger gespeichert (Urk. 48 S. 9 f.).

        Die Beschlagnahmungen der Daten namentlich betreffend diversen E-MailVerkehr erfolgten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2013

        (Urk. 02.118), während die übrigen sichergestellten Gegenstände und Datenträ- ger dem Beschuldigten in drei Etappen 2012/2013 wieder ausgehändigt wurden.

      2. Editionsersuchen an die Bank J.

        Aufgrund diverser Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom Januar und Februar 2012 edierte die Bank J. sämtliche Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit den vorliegend eingeklagten Geheimnisverletzungen sowie ihren internen Untersuchungsbericht. Weiter wurde am 5. Januar 2012 der Arbeitsplatz von C. überprüft, unter Sicherstellung diverser Gegenstände (Urk. 01.10.1 bis Urk. 01.10.32). Der sichergestellte PC wurde ausgelesen und die darauf enthaltenen Daten auf einer externen Festplatte gespeichert (Urk. 01.103 und Urk. 01.105 S. 9).

      3. Aktenbeizugsgesuch an den Bundesrat

        Am 20. Januar 2012 erhielt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements die erbetenen Notizen von L. zu den Gesprächen mit G. vom 5., 13. und 15. Dezember 2011 einschliesslich der Mitteilung, wer an diesen Gesprächen jeweils teilgenommen habe (Urk. 01.11.1 und Urk. 01.11.3).

      4. Rückwirkende Telefonüberwachung

Nach entsprechender Genehmigung der rückwirkenden Telefonüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten, ..., vom 3. August 2011 bis am 13. Januar 2012 durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 2. Februar 2012 auch die Auswertung der

rückwirkenden Teilnehmeridentifikation durch die Kantonspolizei Zürich an (Urk. 02.201 ff.).

    1. Verteidigung

      Seit 6. Januar 2012 ist der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Dr. X. anwaltlich vertreten (Urk. 03.202 und Urk. 03.203).

    2. Strafbefehl, Einstellung und erstinstanzliches Verfahren

      1. Am 25. September 2013 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, womit er wegen vorsätzlicher Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses, vorsätzlich versuchter Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie wegen mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je FR. 110.- sowie mit einer Busse von

        FR. 3'300.- bestraft wurde (Urk. 06.601).

      2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom gleichen Tag wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäftsund Berufsgeheimnisses eingestellt (Urk. 06.602). Die durch C. dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 08.027). Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den genannten Beschluss trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2015 nicht ein (Urk. 08.031; Urk. 48 S. 18 f.).

      3. Nachdem die durch den Beschuldigten erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl zunächst an das Bezirksgericht Meilen überwiesen worden war, das dortige Einzelgericht jedoch mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Anklage (bzw. den gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage geltenden Strafbefehl) nicht eingetreten war (Urk. 09.021 und Urk. 09.031, diesbezüglicher Beschwerdeentscheid des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 29. Juli 2015), ging der Strafbefehl am

        15. Oktober 2015 beim zuständigen Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 06.601 und Urk. 09.042; Urk. 48 S. 14 f.).

      4. Auf Beweisantrag von C. wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Akten im Strafverfahren gegen G. beigezogen (Urk. 25; Urk. 27-A; Beizugsakten A-1/2012/191100378, orange Ordner). In diesem Verfahren erging am

        7. Dezember 2015 eine Einstellungsverfügung. Auf weiteren Antrag von C.

        verfügte die Vorinstanz am 1. März 2016 den Beizug der Akten im Verfahren gegen H. (Urk. 27; Urk. 27-B; Beizugsakten A-1/2013/191100165).

    3. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. April 2016 wurde der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB sowie der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG schuldig gesprochen und mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu FR. 340.- bestraft. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurde das Verfahren eingestellt. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 48 S. 86 f.).

  1. Berufung sverfahre n und Gegenstand der Berufung

    1. Berufungsanmeldungen

      1. Gegen dieses Urteil meldeten der Verteidiger des Beschuldigten und der amtliche Verteidiger des als Privatkläger konstituierten C. rechtzeitig Berufung an (Urk. 41 und Urk. 42). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde dem Beschuldigten am 9. Mai 2016 (Urk. 46/2) und C. am 6. Mai 2016 (Urk. 46/5) zugestellt. Während der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom

        10. Mai 2016 die Berufungserklärung erstattete (Urk. 49), ging von C. keine Berufungserklärung ein.

        Am 4. August 2016 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Kopien der Steuererklärungen 2014 und 2015 sowie die Geschäftsabschlüsse 2014 und 2015 ein (Urk. 56 und Urk. 57/2-5).

      2. Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 52) erhoben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2016, Poststempel 14. Juli 2016, und der Privatkläger 2 mit Eingabe 22. Juli 2016 ebenfalls rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 53/1 und 53/5; Urk. 54; Urk. 55). Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 3 liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

    2. Angefochtene Punkte

      1. Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8, 9 und 10. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 49).

      2. Für die Staatsanwaltschaft ist die Sanktion gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 zu mild ausgefallen. Sie beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer auf zwei Jahre bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu FR. 340.- sowie mit einer Busse von FR. 1'000.- (Urk. 54 S. 1 f.).

      3. Der Privatkläger 2 ficht die Dispositivziffer 10 an und stellt wie im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die Prozessentschädigung auf FR. 24'519.25 festzusetzen (Urk. 55, unter Verweis auf Urk. 31A).

    3. Nichteintreten auf die Berufung von C.

      Da der Privatkläger 3, C. , im Anschluss an die Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung eingereicht hat, ist androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten (Urk. 48 S. 89; BSK StPO - Eugster, 2. Aufl., Basel 2014,

      Art. 399 N 2).

    4. Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils

Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 (Freispruch), 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) und 7 (Aberkennung der Stellung als Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

    1. Weiterer Verfahrensgang

      1. Am 24. Januar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 63). Die beiden Beschuldigten (separate Verfahren) erhoben keine Einwände gegen eine gemeinsame Durchführung der Berufungsverhandlung.

      2. Am 23. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Die geheime Beratung des Gerichts wurde am 3. Juli 2017 und am 16. August 2017 durchgeführt (Prot. II S. 71).

Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu dem vom Beschuldigten eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr.

D. Stellung (Urk. 60) zu nehmen (Prot. II S. 70). Die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft erfolgte am 4. Juli 2017 (Urk. 75). Eine Stellungnahme des Verteidigers zu dieser staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme erfolgte am 17. Juli 2017 (Urk. 77/1-2).

Die öffentliche mündliche Eröffnung des Urteils vom 16. August 2017 fand am

23. August 2017 statt (Prot. II S.72 ff.).

II. Prozessuales

  1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistand punk te

    Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139

    IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016,

    6B_/1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).

  2. Örtliche Zuständigkeit

    Die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zur örtlichen Zuständigkeit sind allesamt zutreffend, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 16-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Fazit ist festzuhalten, dass sich vor-

    liegend die örtliche Zuständigkeit aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als Teilnehmer nach jener im Verfahren gegen C. als Täter richtet (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 33 Abs. 1 StPO), weshalb das Bezirksgericht Zürich als erste Gerichtsinstanz auch in diesem Verfahren zuständig war.

  3. Privatkläger

    Hinsichtlich der Konstituierung der Privatkläger kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  4. Privatgutachten von Prof. Dr. D.

    1. Der Verteidiger des Beschuldigten A. reichte ein Rechtsgutachten betreffend Strafverfahren gegen A. in Sachen Bankgeheimnis/Whistleblowing ein (Urk. 60). Dieses Gutachten äussert sich zur Frage, ob die Beschuldigten

      A. und C. mit der Informierung von G. am 3. Dezember 2011 - also im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren unter Anklageziffer I.B. eingeklagten Sachverhalt - den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 StGB erfüllen oder sich auf legales Whistleblowing im Rahmen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen berufen können.

    2. Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass dieses ein Privatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von

einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung gestützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass der Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat, sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt dazu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen wird (Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sachverständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Im konkreten Fall ist ausserdem zu beachten, dass Prof. Dr. D. nicht nur ein Rechtsprofessor, sondern auch ein versierter Politiker bzw. Nationalrat ist, der sich de lege ferenda für eine bessere Rechtsstellung von Whistleblowern engagiert. Seine Ausführungen sind deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kritisch und mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, geht es doch hier um die Anwendung geltenden und nicht zukünftigen Rechts.

III. Schuldpunkt - eingeklagte Sachverhalte

  1. A LLGEMEINES

    1. Anklagevorwurf

      Der noch zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. September 2013 (Urk. 06.601

      S. 2-6) und ist in den wesentlichen Zügen auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 48 S. 22-24).

        1. Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in Anklageziffer I.B. vor, er habe gemeinsam mit C._ - der damals IT-Mitarbeiter bei

          der Bank J. war und durch Belege untermauerte Konto-Informationen über die privaten Aktienund Devisengeschäfte des damaligen Nationalbankpräsidenten B. besass - spätestens am 18. November 2011 beschlossen, den als Nationalrat gewählten G. über die besagten Geschäfte B. s zu informieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch

          C. s habe er für den 3. Dezember 2011 ein Treffen zu Dritt mit G. bei

          diesem zu Hause in O. arrangiert, anlässlich welchem C. G. in Gegenwart des Beschuldigten detailliert sowie unter Vorlage der von diesem eigens mitgebrachten Printscreens betreffend das Konto von B. informiert habe.

          Dabei habe der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt, dass C. als Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterstand und dass er mit seinem Handeln die Preisgabe der geheimen Bankinformationen durch C. fördern würde. Dies habe er auch gewollt, da er weder mit der Geldpolitik der Nationalbank noch mit den privaten Aktienund Devisengeschäften von B. einverstanden gewesen sei und sich dessen Rücktritt vom Amt des Nationalbankpräsidenten erhofft habe.

        2. Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.C. angelastet, nach einer persönlichen Besprechung mit G. am 27. Dezember 2011 den Tatentschluss gefasst zu haben, C. zur Preisgabe seiner Informationen gegen- über dem F. -Journalisten P. zu bewegen. Zu diesem Zweck habe er sich mit C. am 28. Dezember 2011 im Café Q. in N. getroffen und diesem mitgeteilt, dass G. und er sich für einen Gang an die Medien entschieden hätten und dass C. den F. -Journalisten über die Devisengeschäfte des Nationalbankpräsidenten informieren solle. Ausserdem habe er C. einen USB-Stick mit einem ausformulierten Entwurf einer anonymen Strafanzeige gegen B. übergeben und ihn aufgefordert, die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzureichen, womit dieser nicht einverstanden war. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, C. anlässlich zweier Spaziergänge vom 29. und 30. Dezember 2011 in der Umgebung seines Wohnortes in M. sowie erneut in den ersten Januartagen 2012 zur Kon-

      taktnahme mit P. bzw. für ein Interview mit diesem zwecks Preisgabe der Informationen an die F. zu bewegen versucht zu haben, was C. wiederum ablehnte.

      Beim erwähnten Handeln habe der Beschuldigte zumindest angenommen, dass die in Frage stehenden Devisengeschäfte von B. noch immer geheim gewesen seien. Weiter habe er gewusst, dass sein Verhalten dazu geeignet gewesen sei, C. zur Preisgabe geheimer Bankinformationen gegenüber dem

      F. -Journalisten zu bewegen, was er auch gewollt habe.

    2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung

      1. Als Beweismittel zur Erstellung dieses strittigen Sachverhalts sind aus den vorhandenen Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten vorab die Angaben des Mitbeschuldigten C. und jene des früheren Mitbeschuldigten G. sowie die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. via E-Mail und SMS relevant.

        Mit der Vorinstanz erweisen sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar, nachdem diese ausnahmslos im Beisein seiner Verteidigung stattgefunden haben und die Verteidigungsrechte damit gewahrt sind (vgl. Urk. 01.307; Urk. 01.309; Urk. 01.313; Urk. 01.316; Urk. 01.322; Urk. 01.323; Urk. 48 S. 29).

        Ebenso uneingeschränkt verwertbar sind die Einvernahmen von C. und G._ , wurde doch am 24. Juni 2013 eine Konfrontationseinvernahme mit den drei damaligen Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und sein ebenfalls anwesender Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 01.323; Urk. 48 S. 29).

      2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung finden sich korrekt und umfassend im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 48 S. 26-29; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      3. Auf eine zusammenfassende Darstellung der verschiedenen Beweismittel ist zu verzichten. Auf die einzelnen wichtigen Beweismittel - namentlich die relevanten Aussagen und E-Mails/SMS der Beteiligten C. , A. und G. -

        ist nachfolgend, soweit notwendig, jeweils direkt an gegebener Stelle im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung einzugehen.

    3. Unbestrittener Sachverhalt

      Der Beschuldigte bestätigte, dass C. Anfang November 2011 zu ihm in seine Anwaltskanzlei gekommen sei und ihm Printscreens zum Konto von B. bei der Bank J. gezeigt habe. Dazu habe C. gesagt, dass B. spekulieren würde und man da doch etwas machen müsse. Gemeinsam habe man diskutiert, ob und was man diesbezüglich tun solle (Urk. 01.307 S. 1 und 4).

      Weiter räumte der Beschuldigte ein, mit G. den Termin für das gemeinsame Treffen zu Dritt vom 3. Dezember 2011 vereinbart und zu diesem Zwecke mehrmals G. und dessen Büro angerufen zu haben (Urk. 01.309 S. 25 und

      Urk. 01.322 S. 6 f.). Auch dass er am 3. Dezember 2011 gemeinsam mit C. im Auto an den Wohnort von G. gefahren sei, bestritt der Beschuldigte nicht (Urk. 01.307 S. 14). Den diesbezüglichen Sachverhalt bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 33 S. 5 f.).

    4. Bestrittener Sachverhalt

      1. Vorwurf der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.B.)

        1. Den Vorwurf in Anklageziffer I.B., die Preisgabe geheimer Bankinformationen durch C. gegenüber G. gefördert und diesen Vorwurf in der Untersuchung anerkannt zu haben, bezeichnete der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen den Vorwurf zwar als richtig, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Ablauf sei verkürzt, nicht ganz vollständig, dargestellt (Urk. 33 S. 6). Bei seinem ersten Telefonat mit G. sei es noch nicht um eine Terminvereinbarung gegangen. So führte er aus, er habe die Kenntnis über diese Vorfälle nicht gesucht. C. habe ihn damit konfrontiert und dann viele Ideen gehabt, eine davon sei beispielsweise der Gang an die Presse gewesen. C. sei ziemlich besessen gewesen von dieser Idee. Er (A. ) habe deshalb G. - als ebenfalls Kritiker B. s und in der gleichen Partei wie er selber - angerufen,

          um ihn über die Dollar-Transaktionen B. s zu informieren, weil er jemanden kenne, der damit möglicherweise zu den Medien gehen würde. Dass sich die Presse auf G. gestürzt hätte, sei für ihn naheliegend gewesen, da dieser als Kritiker von B. bekannt gewesen sei. Da er G. auf einen solchen Angriff habe vorbereiten wollen, habe er ihm alle Informationen, welche er selbst von C. erhalten habe, weitergegeben. Er habe alles erzählt, was er über diese Transaktionen gewusst habe, auch den Namen der Bank und die Höhe der Transaktionen. Somit sei G. vollständig informiert gewesen, bevor C. überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, diesen seinerseits zu informieren (Urk. 33

          S. 5 f.). G. habe später zurückgerufen und sich bei ihm erkundigt, was denn los sei, da bisher noch nichts in der Presse erschienen sei. Um eine Terminvereinbarung sei es erst im dritten oder vierten Telefonat mit G. gegangen (Urk. 33 S. 5).

        2. Der Verteidiger doppelte nach, der Beschuldigte habe G. bei diesem äusserst wichtigen Telefon vom 21. November 2011 vorwarnen wollen und ihn daher umfassend über die spekulativen Transaktionen von B. informiert. Das sei erneut detailliert und ausführlich geschehen beim rückfragenden Telefonanruf von G. vom 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9). Daraus, dass der Beschuldigte G. bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 über die Dollar-Transaktionen vollständig ins Bilde gesetzt habe, leitete der Verteidiger ab, dass die relevanten Informationen gegenüber G. dann gar nicht mehr geheim gewesen seien. Das Bankgeheimnis habe also am 3. Dezember 2011 gar nicht mehr verletzt werden können (Urk. 37 S. 12).

        3. Wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 48 S. 25 und 30), stellt sich die Frage, ob die internen Bankinformationen am 3. Dezember 2011 beim Treffen in

          O. entgegen der Behauptung des Beschuldigten in Bezug G. noch

          geheim bzw. diesem noch nicht gänzlich bekannt waren. Das ist folglich zu erstellen (hinten Ziff. III.B.1.).

            1. Vorwurf der versuchten Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.C.)

              1. Der Beschuldigte bestritt ausserdem, zwischen dem 28. Dezember 2011 und dem Tag, an welchem er selbst Unterlagen an P. , den F. - Journalisten, weiterleitete, in irgendeiner Weise Einfluss oder Druck auf C. ausgeübt zu haben (Urk. 01.307 S. 26). Er verneinte auch generell, C. veranlasst zu haben, zu den Medien zu gehen (Urk. 01.323 S. 9; auch Urk. 37 S. 18 f.).

              2. Der Sachverhalt in Bezug auf die versuchte Verleitung von C. zur Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Anklageziffer I.C. ist demnach ebenfalls zu erstellen (hinten Ziff. III.C.1.).

    5. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten

      1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A. sowie von G. kann ohne Ergänzungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 48 S. 32 f.)

      2. Zur Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten C. hat die Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 56-58) richtig darauf hingewiesen, dass gegen ihn teilweise wegen derselben Ereignisse ein separates Verfahren geführt wird, in welchem er Beschuldigter ist, und dass er diesbezüglich ein Interesse an einem günstigen Verfahrensausgang hat, was zu kritischer Würdigung seiner Aussagen Anlass gibt. Weiter ist im angefochtenen Urteil erwähnt, dass C. im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren gegen ihn im Kanton Thurgau - worin es um einen Beziehungskonflikt gegangen war, der Beschuldigte ihn als Rechtsanwalt vertreten und welches ihn stark beschäftigt und mitgenommen hatte - im vorliegenden Fall während der Einvernahmen gelegentlich weinen musste und dass in seiner E-Mail-Korrespondenz namentlich im November/Dezember 2011 heftige Gefühlsregungen und auch Wutausbrüche zum Ausdruck kamen, mit Beschimpfungen gegen Thurgauer Behördenmitglieder. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass während der Befragungen im vorliegenden Verfahren

        keine Wutausbrüche erfolgten und vor allem angesichts der Detailliertheit und Beständigkeit seiner Aussagen nicht davon auszugehen ist, sein Gesundheitszustand oder seine Gemütsregungen hätten sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die hier in Frage stehenden Ereignisse beeinträchtigt. Im Ergebnis ist die Glaubwürdigkeit von C. nicht von vornherein anzuzweifeln. Primär massgebend ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.

    6. Allgemeine rechtliche Aus führung e n

      Weiter sind vor der konkreten Würdigung der einzelnen Vorwürfe die relevanten allgemeinen rechtlichen Überlegungen aufzuführen.

      1. Tatbestand der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung

        1. a) Der Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat.

          In ihrer Anklage würdigte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.B. in Bezug auf die Teilnahmeform als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB. Da es sich jedoch bei der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG um ein Sonderdelikt handelt, kommt vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 48 S. 65) - einzig die Teilnahme am Sonderdelikt im Sinne von Art. 26 StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer als Anstifter oder Gehilfe am unechten oder echten Sonderdelikt teilnimmt (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 26). Gehilfenschaft ist sodann jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre (BGE

          98 IV 83 E. 2c; BGE 129 IV 124 E. 3.2 und Donatsch, a.a.O., N 1 zu Art. 25).

          1. Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftli-

            chen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten zudem in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 14). Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberufenen zugänglich zu machen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 15).

          2. Der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a StGB stimmt in der Sache weitgehend mit jenem der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB überein, das heisst, es liegt den Tatbeständen grundsätzlich auch derselbe Geheimnisbegriff zugrunde (Stratenwerth, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Ein Geheimnis kann demnach selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BSK StGB - Oberholzer, 2013, Art. 320 N 10).

          3. In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Offenbarung eines Geheimnisses ist unbedeutend, ob der Empfänger seinerseits einer Geheimhaltungspflicht untersteht (BSK Strafrecht - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 10, Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 320).

        2. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18).

    1. Tatbestand der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung

      Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG macht sich strafbar, wer jemanden zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG zu verleiten sucht.

      Bei diesem Tatbestand handelt es sich im Gegensatz zu Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG nicht um ein Sonderdelikt, weshalb sich auch Aussenstehende strafbar machen können (Stratenwerth, a.a.O., N 16 zu Art. 47). Der durch diese Bestimmung unter Strafe gestellte Versuch der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung kommt nicht zwingend einer Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses gleich. Als Verleiten ist nicht nur das Hervorrufen des Vorsatzes zur Begehung einer Tat, wie bei der Anstiftung, sondern vielmehr jede Einwirkung auf den Geheimnisträger, durch die er veranlasst werden soll, den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung objektiv zu erfüllen, zu verstehen (Stratenwerth, a.a.O., N 17 zu Art. 47).

    2. Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung

      1. a) Der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät.

        Als Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (BSK StGB - Niggli/Hagenstein,

        3. Aufl. Basel 2013, Art. 162 N 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufsund Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen

        auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9 und 19; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 162 N 3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 5 f.).

      2. Bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32).

    1. Konkurrenz zwischen Bankund Geschäftsgeheimnisverletzung

      1. Echte Idealkonkurrenz wird (u.a.) angenommen, wenn mehrere verschiedene Tatbestände bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren. Demgegenüber liegt unechte Idealkonkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, doch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 49, 68, 72 und 76).

      2. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen. Nicht etwa nur die Herausgabe ganzer Kundenlisten, sondern auch schon die Preisgabe einer einzigen Kundenbeziehung kann eine wirtschaftlich relevante Information darstellen, namentlich dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kunden handelt, der zugleich eine Person öffentlichen Interesses ist und daher ein allfälliger Geheimnisverrat eine grosse Publizität erlangt. Dies kann selbstredend eine Rufschädigung der Bank nach sich ziehen und z.B. zur vermö- gensschädigenden Abwanderung von Kundschaft infolge Vertrauensverlust füh- ren. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass durch eine einzige Tathandlung - die rechtswidrige Offenbarung einer geheimen Bankkundenbeziehung

  • beide Tatbestände, also die Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG sowie die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB erfüllt werden können.

    Dann aber stellt sich die Frage der Konkurrenz der beiden Tatbestände zueinander. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafnorm der Bankgeheimnisverletzung umfassenden strafrechtlichen Schutz bietet: Im Unterschied zur Strafbestimmung der Geschäftsgeheimnisverletzung handelt sich bei Art. 47 BankG um ein Offizialdelikt, nicht bloss um ein Antragsdelikt. Sodann ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Schliesslich wird auch die versuchte Anstiftung bestraft, was bei Vergehen sonst nicht der Fall ist. Der strafrechtliche Schutz des Bankgeheimnisses geht somit wesentlich weiter als derjenige des Geschäftsgeheimnisses. Es ist deshalb - in Übereinstimmung mit der von Marcel Niggli und Nadine Hagenstein im Basler Kommentar geäusserten Auffassung (BSK StGB - Niggli/Hagenstein, 3. Aufl. 2013, Art. 162 N 55) - davon auszugehen, dass der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vom Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses konsumiert wird.

      1. Rechtfertigungsgründe

        1. Allgemeines

          Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleichwohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert lediglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sog. Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangige Norm oder ein von der Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normgehorsam entgegenstehen. Prinzip der Rechtfertigung ist damit die - allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte - Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtfertigungsgrund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 14 N 2).

        2. Wahrung berechtigter Interessen (in der Form von Whistleblowing)

          1. Wahrung berechtigter Interessen (allgemein)

            Gerechtfertigt ist eine Tat sodann, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt als gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Unterschied zu den anderen Rechtfertigungsgründen geht es nicht um Abwehr, sondern um die Ausübung verfassungsmässig garantierter Freiheitsrechte oder um die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen (BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 25; Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 13). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Straftat notwendig und angemessen ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen,

            welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c,

            BGE 127 IV 166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen privaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorgehen, wie das heute zu beurteilende des Beschuldigten, in neuerer Zeit als Whistleblowing bezeichnet wird, ändert an seiner strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, Erw. 4.1.). Die neuere Lehre tendiert in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung dahin, für die Anerkennung von legalem Whistleblowing vorauszusetzen, dass nicht nur die berechtigten Interessen deutlich höher zu gewichten sind als die verletzten, sondern auch die verwendeten Mittel angemessen sind (BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 24; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., 2011, § 10 N 59 f.).

          2. Handlungskaskade des Whistleblowers

            Auf der Grundlage dieses Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen ist gemäss Praxis und Lehre die erste Voraussetzung, die ein Whistleblower erfüllen muss, damit seine Handlung straflos bleibt, - soweit kann dem Privatgutachter Prof. Dr. D. [Verfahrensakten SB160257, Urk. 60 S. 11] gefolgt werden -, die Einhaltung eines dreistufigen Kaskadensystems: Demnach muss der Whistleblower zunächst versuchen, die Meldung organisationsbzw. amtsintern zu erstatten. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist bzw. aussichtslos erscheint, ist der Schritt an externe Stellen wie Strafverfolgungsbehörden, Rechtsdienste, Geschäftsprüfungskommission etc. gerechtfertigt. Der Gang an die Medien bzw. die Flucht in die Öffentlichkeit ist sodann nur als letztes Mittel zulässig, wenn die Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag (vgl. Urteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.1; BGE 115 IV 75; BSK StGB Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 17; Günter Stratenwerth/Felix Bommer,

            Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 61 N 12 ; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2004 S. 559 f).

          3. Geeignete externe Stellen im Falle der Schweizerischen Nationalbank

    1. Aufsichtsbehörden über die Nationalbank

      Gemäss dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 2003 (Nationalbankgesetz; SR 951.11) und dem Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004 (SR 951.153) übt der Bankrat die Aufsicht und Kontrolle über die Nationalbank aus. Der Bankrat stellt auch die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums der Nationalbank zuhanden des Bundesrates und er kann ebenso Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrates stellen. Das Präsidium wird vom Bundesrat bezeichnet (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 lit. a und h, Art. 43, Art. 45 Nationalbankgesetz; Art. 10 lit. g und Art. 14 Abs. 2 lit. b Organisationsreglement). Zudem unterliegen die Mitglieder der Organe der Nationalbank dem Amtsund Geschäftsgeheimnis (Art. 49 Abs. 1 Nationalbankgesetz). Gemäss der Generalklausel von Art. 42 Abs. 3 Nati-

      onalbankgesetz ist überdies der Bankrat für alle Angelegenheiten zuständig, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem andern Organ zugewiesen werden. Als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank ist somit in erster Linie der Bankrat und in einem weiteren Sinne auch der Bundesrat zu bezeichnen.

    2. Strafverfolgungsbehörden

    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Dieses allgemeine Anzeigerecht steht jedermann zu, wobei es keine Rolle spielt, ob man als Geschädigter betroffen ist oder lediglich als Aussenstehender vom Delikt Kenntnis genommen hat. Eine Strafanzeige kann selbst anonym erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden, vorab die Polizei, sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen (vgl. Schmid, StPO PK, 2. Auflage, Art. 301 N 1). Somit steht grundsätzlich jedermann die Mög- lichkeit offen, bezüglich eines von ihm vermuteten Insidergeschäfts eines Nationalbankpräsidenten von Anfang an direkt an die Polizei zu gelangen und Anzeige zu erstatten (vgl. Art. 161 aStGB, Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen; Straftatbestand des Insiderhandels).

    1. P RÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B.

      1. Sachverhalt

        1. Standpunkt des Beschuldigten

          1. Wie oben bereits ausgeführt, war der Beschuldigte A. hinsichtlich des äusseren Sachverhalts weitgehend geständig, stellte sich aber - wie schon vor erster Instanz - auf den Standpunkt, er habe G. anlässlich der Telefonate im Vorfeld des Treffens vom 3. Dezember 2011 umfassend und detailliert über die Dollar-Transaktionen B. s informiert. Dies habe er deshalb getan, da es für ihn naheliegend gewesen sei, dass bei einem allfälligen Gang an die Presse durch den Beschuldigten C. die Medien sich tumultartig auf

            G. stürzen würden, da dieser der prominenteste Kritiker von B. gewesen sei. Da er G. auf einen solchen Angriff habe vorbereiten wollen, habe er ihm alle Informationen, welche er selbst von C. erhalten habe, mündlich weitergegeben (vgl. Prot. II S. 21 ff. und Urk. 33 S. 5 f.).

            Gestützt auf diese Darstellung machte der Verteidiger vor Berufungsgericht wie schon vor erster Instanz geltend, dass aufgrund dieser umfassenden Vorabinformation von G. durch den Beschuldigten die von C. am Treffen vom

            3. Dezember 2011 mitgeteilten Informationen G. gegenüber bereits nicht mehr geheim gewesen seien. Somit habe der Mitbeschuldigte C. in jenem Moment das Bankgeheimnis gar nicht mehr verletzen können und der Beschuldigte A. deshalb logischerweise auch keine Gehilfenschaft dazu leisten kön- nen (Urk. 68 S. 6 f und Urk. 37 S. 12 f.).

          2. Der Behauptung des Beschuldigten A. , G. sei bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 vollständig informiert gewesen, kann indes nicht gefolgt werden. sie muss als Schutzbehauptung verworfen werden, wie bereits im erstinstanzlichen Entscheid überzeugend dargetan worden ist (Urk. 48 S. 30 ff.). Zusammenfassend und ergänzend ist in Darstellung und Würdigung der relevanten Aussagen des Beschuldigten und von G. das Folgende auszuführen (nachstehend Ziff. 1.2. - 1.4.).

      1. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung

        1. An seiner ersten Einvernahme vom 13. Januar 2012 (Urk. 01.307) führte der Beschuldigte aus, C. habe ihn gebeten, ob er nicht mit G. einen Termin ausmachen könne. Zunächst habe er G. zweioder dreimal vergeblich zu erreichen versucht. Als er ihn dann habe sprechen können, habe er gesagt, dass ein Informant und er brisante Informationen bezüglich B. hätten und der Informant ihn, G. , gerne treffen würde. Auf entsprechende Nachfragen erklärte der Beschuldigte, erwähnt zu haben, dass aus seiner Sicht

          B. mit Devisen spekulieren würde. Den Namen der Bank habe er bei diesem Telefonat nicht genannt [Anmerkung: diese und die nachfolgenden Hervorhebungen finden sich nicht in den Originaleinvernahmen des Beschuldigten].

          G. habe erwidert, sich diese Person einmal anzuhören. Er habe G.

          am Telefon gesagt, dass B. rund USD 500'000 gekauft und wieder verkauft habe. Auf Frage gab der Beschuldigte an, G. keine Details über diese Transaktionen, sondern lediglich das grosse Bild vermittelt zu haben. Dann habe er mit G. einen Termin auf den 3. Dezember 2011 vereinbart und diesen ein paar Tage darauf C. mitgeteilt (zum Ganzen: Urk. 01.307 S. 13 f., Antwort zu Frage 46).

        2. Diese eigenen Aussagen wurden dem Beschuldigten in seiner zweiten Einvernahme vom 26. Januar 2011 (Urk. 01.309) nochmals vorgehalten. Nun machte er geltend, es könne nicht ganz so abgelaufen sein. Er sei sicher,

          G. angerufen und ihm gesagt zu haben, dass jemand, ein Bankmitarbeiter, zu ihm gekommen sei und ihm Bankauszüge bzw. Printscreens von B. gezeigt habe. Er sei sich fast sicher, gegenüber G. erwähnt zu haben, dass er drei Print Screens gesehen habe. Er habe gegenüber G. erwähnt, B. habe Fr. 500'000.- gekauft und verkauft. Auf Frage fügte er an, nach seiner Erinnerung gesagt zu haben, B. habe am 15. August Fr. 500'000.- in USD gewechselt und am 4. Oktober wieder in Franken zurückgewechselt und dass er einen Informanten habe, der zu ihm gekommen sei und ihm das gezeigt habe. Weiter habe er angemerkt, dass sich dieser Informant gerne mit G. treffen wür- de. G. habe es interessant gefunden und sich bereit erklärt, den Informanten mal anzuhören. Er habe G. nicht bearbeiten müssen. Ob sie damals schon einen Termin abgemacht hätten, wisse er jetzt nicht mehr. Wahrscheinlich sei zu diesem Zeitpunkt das Datum noch nicht festgestanden. Auf Nachfrage glaubte er sich zu erinnern, dass man bereits an diesem ersten Telefongespräch beschlossen habe, dass es zu einem Treffen komme, bei welchem sich G. vom Informanten informieren lasse (zum Ganzen: Urk. 01.309 S. 12-14; Antwort zu Fragen 37 und 38).

        3. In seiner dritten Einvernahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 01.313) wurde dem Beschuldigten die Aussage C. s vom 10. Januar 2012 (Urk 01.304

          S. 18 f.) zur Stellungnahme vorgelegt. Dort hatte C. namentlich geschildert, G. habe bei ihrem Eintreffen in O. am 3. Dezember 2011 bereits sehr vieles gewusst, da A. , wie er wisse oder zum Teil ahne, schon viel mit ihm

          über die Angelegenheit gesprochen gehabt habe. Der Beschuldigte bestritt ausdrücklich, dass G. schon viel gewusst haben soll, und auch, dass G. und er schon viel über diese Angelegenheit gesprochen haben sollen. Er habe ihm (G. ) diese zwei Daten mitgeteilt, 14. August und 4. Oktober 2011.

          G. habe von ihm gar nicht viel wissen können (Urk. 01.313 S. 19). Auf weitere konkrete Vorhalte von Aussagen C. s erläuterte der Beschuldigte, er selber habe am 3. Dezember 2011 nur den Namen von C. genannt, gar keine Gesprächseinleitung gemacht, sondern die beiden hätten das Gespräch selbst übernommen, indem G. dann C. die Gelegenheit eingeräumt habe zu erzählen (Urk. 01.313 S. 20 und 25). Dieser habe dann einfach losgesprudelt, ca. 2 Stunden ununterbrochen gesprochen, während er selber mucksmäuschenstill gewesen sei. G. habe hin und wieder nachgefragt, zum Beispiel, als C. erwähnt habe, am 15.08. sei ein gewisser Betrag in USD gewechselt worden. Er habe dann nach dem genauen Betrag gefragt und sich dar- über Notizen gemacht (Urk. 01.313 S. 19, 22). C. habe das Bedürfnis gehabt, G. alle Details mitzuteilen. Auch habe C. die Printscreens ohne seine (A. s) oder G. s Aufforderung völlig freiwillig und mit einem gewissen Stolz gezeigt (Urk. 01.313 S. 26 f.). Ob er selber G. vor dem Treffen mitgeteilt habe, dass der Informant ein Informatiker sei, wisse er nicht, könne es aber nicht ausschliessen (Urk. 01.313 S. 21).

        4. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen G. und dem Beschuldigten vom 8. April 2013 (Urk. 01.322) gab der Beschuldigte auf die entsprechenden Fragen jeweils an, sich weder genau an die Anzahl noch an die Inhalte der Telefonate mit G. vor dem 3. Dezember 2011 erinnern zu können (Urk. 01.322 S. 6). So wisse er nicht mehr, was er G. gesagt oder mit diesem konkret vereinbart habe. Nach einer Erklärung dafür gefragt, wie er unmittelbar vor Sessionsbeginn des Parlaments vom 5. Dezember 2011 und trotz vollem Terminkalender von G. ein Treffen für den Samstagmorgen, 3. Dezember habe arrangieren können, entgegnete der Beschuldigte, dies sei mit dem Hinweis geschehen, es gehe um eine wichtige Sache und er würde ihn gerne treffen

          (Urk. 01.322 S. 6). Insbesondere verneinte der Beschuldigte noch zu wissen, ob

          er G. am Telefon gesagt habe, dass er über Informationen betreffend den

          damaligen SNB-Präsidenten B. verfüge, dass B. wenige Wochen vor der Einführung des Mindestkurses CHF/EUR rund USD 500'000 gekauft und danach wieder mit Gewinn verkauft habe, dass er die Quelle dieser Informationen genannt habe, dass dies belegende schriftliche Unterlagen vorliegen würden, dass er einen Informanten habe (Urk. 01.322 S. 7 f.).

          Auf erneuten Vorhalt seiner Aussagen in der ersten Einvernahme - Urk. 01.307

          S. 13 f., Antwort zu Frage 46, zitiert vorne in Ziff. 1.2.1. - berief sich der Beschuldigte auf Nichtmehrwissen. Es könne auch sein, dass er [ ] gedacht habe, dass das am Telefon so gesagt worden sei (Urk. 01.322 S. 8 f).

          Auch auf wiederholten Vorhalt seiner Darstellung in der zweiten Einvernahme - Urk. 01.309 S. 12 f., Antworten zu Fragen 37 und 38, zitiert vorne in Ziff. 1.2.2. - erklärte der Beschuldigte, er sei sich schon damals nicht mehr so sicher über den Ablauf gewesen, und heute, eineinhalb Jahre später, sei es erst recht so. Er habe keine Ahnung und könne sich an Details nicht mehr erinnern (Urk. 01.322 S. 9 f.).

          Danach gefragt, ob er bei diesen früheren Einvernahmen wahrheitsgemäss ausgesagt habe, erwiderte der Beschuldigte, nach seiner Erinnerung schon, das heisse, er habe wahrheitsgemäss nach seiner damaligen Erinnerung ausgesagt (Urk. 01.322 S. 10). Schon kurz zuvor in der Konfrontationseinvernahme hatte der Beschuldigte erklärt, er nehme nicht an, dass er den Staatsanwalt in seinen früheren Aussagen angelogen habe. Er wisse es aber nicht mehr. Das heisse, er sei sich sicher, dass er ihn damals nicht angelogen habe, aber er sei sich nicht mehr so sicher, ob ihn die Erinnerung heute oder damals trüge oder getrügt habe

          (Urk. 01.322 S. 8).

        5. Wie vorne aufgezeigt (vgl. Ziff. A.4.1.1.), nahm dann der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2016 (Urk. 33) die Position ein, bevor überhaupt die Rede von einem gemeinsamen Treffen am 3. Dezember 2011 gewesen sei, habe er G. am Telefon über sämtliche Details im Zusammenhang mit den Dollar-Transaktionen B. s in Kenntnis gesetzt, inkl. den Namen der Bank und die Beträge. Dies habe er getan, um G. vorzubereiten. Der geäusserten Vermutung des Beschuldigten, dass die Medien überhaupt auf G. zugehen könnten, liegen seine weiteren Vermutungen zugrunde, dass C. mit den bankinternen Daten an die Presse gelangen würde und dass G. als bekannter Kritiker von B. wahrscheinlich als Urheber der ganzen Angelegenheit angefragt worden wäre (Urk. 33 S. 5 f.).

        6. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ist bereits gestützt auf diesen Aussagen-Überblick im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Darlegungen des Beschuldigten schon für sich allein betrachtet als wenig konsistent erscheinen.

    So springt zunächst ins Auge, wie sehr seine Schilderungen je nach dem Zeitpunkt der Befragungen variieren. Während er Anfang 2012 zu Beginn der Untersuchung, wenn erfahrungsgemäss die Erinnerung an das Geschehen am frischesten ist, klar festgehalten hatte, G. am Telefon keine Details, sondern nur das grosse Bild - zu Gehör bekommene brisante Informationen bezüglich Devisenspekulationen durch den Nationalbankpräsidenten und dass der Informant

    G. treffen möchte - vermittelt und auch einen Termin vereinbart zu haben (Urk. 01.307 S. 13 f.), behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geradewegs das Gegenteil. So machte er geltend, G. damals vollumfänglich, alle eigenen Kenntnisse weitergebend, orientiert zu haben, um diesen für den von ihm erwarteten Fall von Medienanfragen vorzuwarnen. Dar- über hinaus will der Beschuldigte nunmehr, ebenso im Gegensatz zur Erstaussage, am Telefon auch den Namen der Bank bekannt gegeben haben, wobei es, wiederum konträr, damals (noch) nicht um eine Terminvereinbarung gegangen sei (Urk. 33 S. 5). Dieser im Frühling 2016 vor Vorinstanz neu vorgetragene, sehr präzise, aber in frappantem Widerspruch zu seinen Angaben in den früheren Befragungen stehende Standpunkt erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte in der zeitlich dazwischen liegenden Konfrontationseinvernahme vom 8. April 2013 durchwegs ins Feld geführt hatte, sich nach eineinhalb Jahren nicht mehr an die genauen Gegebenheiten im Vorfeld des 3. Dezember zu erinnern, eigentlich keine Ahnung mehr zu haben (Urk. 01.322 S. 6 und 9 f.). Dieser Umstand schwächt die Glaubhaftigkeit des neuen, quasi aus dem Hut gezauberten bzw. aus den Tiefen des Vergessens auferstandenen Vorbringens, G. schon vor dem Treffen vollständig informiert und diesem alles eigene Wissen erzählt zu haben, noch weiter ab. Das wird zusätzlich unterstrichen durch die Tatsache, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch auf die konkrete Aufzählung, was er G. laut eigener Bekundung schon kommuniziert habe, je mit Nichtmehrwissen reagiert hatte. Seine beim Bezirksgericht präsentierte Version, G. vorgängig detailliert und ausführlich ins Bild gesetzt zu haben - dies gemäss seinem Verteidiger sogar an zwei Daten, dem 21. und 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9) - kontrastiert schliesslich auch mit der expliziten Bestreitung des Beschuldigten in seiner dritten Einvernahme (vorne Ziff. 1.2.3.), dass G. vor dem 3. Dezember schon viel gewusst habe; von ihm, dem Beschuldigten, habe G. gar nicht viel wissen können. Abgesehen von alledem ist auch das markant schwammige Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit G. vom April 2013 (Urk. 01.322; vgl. vorne Ziff. 1.2.4.) alles andere als überzeugend. Damals beteuerte der Beschuldigte einerseits, den Staatsanwalt in den ersten Einvernahmen nicht angelogen zu haben, berief sich aber anderseits auf fehlende Erinnerung durch Zeitablauf resp. gab sich unsicher, ob ihn die Erinnerung heute oder damals trüge oder getrügt habe.

    Wohl ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass G. sich ebenfalls nicht mehr genau an die Telefonate mit dem Beschuldigten erinnern konnte (siehe nachstehend Ziff. 1.3.). Dies hat zur Folge, dass die neuen Aussagen des Beschuldigten zwar nicht im Widerspruch zu jenen von G. stehen, sie lassen sich durch die Angaben G. s aber auch nicht bestätigen.

      1. Aussagen von G. und vorläufige Würdigung

        1. In der Befragung vom 6. September 2012 (Urk. 01.320) erklärte G. , dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wie die Telefonate vor dem

          3. Dezember 2011 mit dem Beschuldigten abgelaufen seien. Er könne sich nicht einmal mehr genau daran erinnern, ob er direkt Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt und den Termin vom 3. Dezember 2011 selbst mit dem Beschuldigten abgemacht habe, oder ob dies durch sein Sekretariat vereinbart worden sei. Er habe diesem Ablauf auch keine Bedeutung beigemessen. Der Beschuldigte habe sicher wegen einer Terminvereinbarung angerufen. Jedenfalls habe er, G. , nicht gewusst, um was es im Detail gehe. Wenn jemand anrufe wegen einer wichtigen Sache und um ein Gespräch bitte, dann schaue er, ob er einen Termin finde (Urk. 01.320 S. 9 und 14). In seiner Erinnerung habe der Beschuldigte wegen einer wichtigen, dringenden Sache - es sei um Landesinteressen gegangen, also um das Wohl des Landes, so sein (G. s) Empfinden - auf ein Treffen vor Sessionsbeginn gedrängt, sonst hätte er den Termin nicht gegeben (Urk. 01.320

          S. 11 ff.). Dass er vor dem Treffen über den Grund der dringenden Terminanfrage orientiert worden sei, konnte G. wegen fehlender Erinnerung selbst auf Vorhalt konkreter Behauptungen des Beschuldigten (etwa dass er G. vorgängig erwähnt, dass B. mit Devisen spekulieren würde, indem er an den aktenkundigen Daten Fr. 500'000.- in Dollar gewechselt und wieder zurückgewechselt habe), nicht bestätigen. Das entspreche aber dem, so G. weiter, was am 3. Dezember dann auf den Tisch gekommen sei, da habe er realisiert, dass ein schwerwiegender Verdacht vorliege. Auch liess G. durchblicken, dass der Beschuldigte ihn bei telefonischer Information gar nicht mehr hätte treffen müssen (Urk. 01.320 S. 13 ff.).

        2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom

          8. April 2013 (Urk. 01.322) wiederholte G. unter Bezugnahme auf seine frühere Aussage, dass er das, was bis zum 3. Dezember 2011 gewesen sei, nicht mehr in Erinnerung habe, da dies für ihn in dieser Geschichte Nebensache sei. Es sei um eine Terminvereinbarung gegangen. Er glaube, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er sei in grosser Not, da aus seiner Sicht für unser Land eine schwerwiegende Angelegenheit passiert sei und dass er ihn als Nationalrat dar- über orientieren müsse. Ausserdem habe der Beschuldigte noch gefragt, ob er,

          G. , bereit sei, ihn zu empfangen. Aufgrund von dessen Motiv habe er sich

          entschlossen, den Beschuldigen anzuhören (Urk. 01.322 S. 11 ff.). Das Treffen vom 3. Dezember 2011 habe er noch gut in Erinnerung (Urk. 01.322 S. 11 ff.).

        3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. betrifft, ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass er in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom

          13. Januar 2012 keine Angaben zum in Frage stehenden Sachverhalt tätigte

          (Urk. 01.306 S. 1 ff.). In seinen weiteren, teilweise vorne zitierten Einvernahmen als Mitbeschuldigter sowie in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und C. vom 24. Juni 2013 (Urk. 01.323) schilderte er jedoch jeweils widerspruchsfrei, was er im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Vorwürfen wahrgenommen hatte. Insbesondere fällt auf, dass G. zum Treffen vom

          3. Dezember 2011 selbst viele, auch sonst aktenkundige Einzelheiten abrufen

          konnte.

      2. Gesamtwürdigung Anklageziffer I.B.

        1. In ihrer Beweiswürdigung bezeichnete die Vorinstanz zunächst die Version der umfassenden vorgängigen Information von G. im Hinblick auf vermeintliche Presseanfragen als sehr weit hergeholt. Das vom Beschuldigten beschriebene Szenario enthalte mehrere Vermutungen, deren Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung auch aus damaliger Sicht nicht als allzu gross einzuschätzen gewesen sei. Die Annahme, G. hätte durch die Presse kontaktiert werden können, sei demnach nur hypothetisch gewesen. Ausserdem erschien der Vorinstanz nicht ganz nachvollziehbar, weshalb es für G. wichtig gewesen sein sollte, informiert zu sein, wäre er tatsächlich von den Medien mit dem Vorwurf kontaktiert worden, etwas mit der Sache zu tun gehabt zu haben (Urk. 48

          S. 33 f.).

          Diese stichhaltige Auffassung ist zu teilen. Als zutreffend zu übernehmen ist auch die weitere Beurteilung durch die Vorinstanz. Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung mit einigen Ergänzungen.

        2. Darüber hinaus wurde diese Erklärung erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin nach vier Jahren und damit sehr spät im Verfahren abgegeben, was deren Glaubhaftigkeit ebenfalls massgeblich einschränkt.

          Bis dahin war nie die Rede davon, dass sich der Beschuldigte an G. gewandt habe um ihn vorzuwarnen oder vorzuinformieren oder ihm bereits vor dem

          3. Dezember 2011 das ganze eigene Wissen über die Dollar-Transaktionen

          B. s weitergegeben zu haben. Vielmehr hatte der Beschuldigte wie aufgezeigt in den diversen Einvernahmen eine Mehrzahl an Varianten vorgelegt oder aber weitreichende Unsicherheit behauptet oder zu gänzlichem Erinnerungsmangel Zuflucht genommen. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund, weshalb die neue Version, wäre sie denn wahr, nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder vom Beschuldigten dargetan noch ersichtlich. Die neue Darstellung erscheint als konstruiert und nachgeschoben.

        3. Die Argumentation des Verteidigers, dass der Beschuldigte und C. zu Beginn der Untersuchung darauf bedacht gewesen seien, sich gegenseitig nicht zu belasten und sich selbst gleichzeitig auch schadlos zu halten, dann aber nach Ausweitung der Ermittlungen hinsichtlich der Ereignisse im November und Dezember 2011 auf G. dieser eine ganz eigene Version, eine - wie es der Verteidiger nannte - resolut aufgetragene Sachverhaltsdarstellung, vorgebracht habe, was den Beschuldigten zum zeitlichen Ablauf bezüglich der Telefonate habe unsicher werden lassen und Erinnerungslücken in der Konfrontationseinvernahme bewirkt habe, vermag ebenfalls nicht als Anlass für das schwankende und uneinheitliche Aussageverhalten des Beschuldigten einzuleuchten. Inwiefern die Schilderungen G. s in diesem Punkt Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschuldigten gehabt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher dargelegt. Das gilt umso mehr, als es sich beim Beschuldigten bereits damals um einen über mehrjährige Berufserfahrung verfügenden Rechtsanwalt handelte, der auch schon als Strafverteidiger tätig gewesen war.

          Wenn überdies ausgeführt wird, dass der Beschuldigte nunmehr, nachdem einige Zeit verstrichen und er von den Aussagen G. s unbelastet sei, nach einigem Aktenstudium erkannt habe, dass an einigen ganz zentralen Punkten gewisse Korrekturen und Berichtigungen anzubringen gewesen seien (Urk. 37 S. 4), so deutet das sehr darauf hin, dass das abgeänderte Vorbringen gerade nicht auf realem Hintergrund beruht, sondern rein taktisch motiviert ist. Es ist nämlich mit der Vorinstanz nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung Ende März 2016 und nicht schon zu Beginn, zumindest aber deutlich früher in der Untersuchung, den neuen, für ihn günstigen Standpunkt vorlegte, sollten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, zumal davon auszugehen ist, dass die Erinnerung daran im Januar/Februar 2012 fraglos vorhanden gewesen wäre. Wären die Bankinformationen beim Treffen am 3. Dezember 2011 G. bereits vollständig bekannt und folglich nicht mehr geheim gewesen, wä- re auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahmen betreffend Kontakt zu und Information von G. unzutreffende Angaben gemacht haben soll, nur um C. nicht zu belasten, wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 37 S. 4), erscheint mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich, ist doch nicht erkennbar, inwiefern C. durch die neue Sachdarstellung (zusätzlich) belastet worden wäre.

          Der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals präsentierte Standpunkt des Beschuldigten muss im Ergebnis als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden.

        4. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb G. hätte verheimlichen sollen, dass er bereits vor dem 3. Dezember 2011 umfassend über die Dollartransaktionen von B. informiert worden wäre, wenn es sich denn so zugetragen hätte. Die Aussagen G. s sprechen insgesamt jedenfalls gegen eine detaillierte telefonische Information wie vom Beschuldigten zuletzt behauptet.

          Wie vorne unter Ziff. 1.3. gezeigt, war G. hinsichtlich der Telefonate des Beschuldigten im Vorfeld des 3. Dezember 2011 - insbesondere bezüglich Anzahl, Inhalt und ob er überhaupt direkt mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden hatte oder dies via sein Sekretariat geschehen war - wegen fehlender Erinnerung ausserstande, substanzielle Angaben zu Vorabinformationen seitens des Beschuldigten machen. Er mass dem auch keine weitere Bedeutung zu, ging es doch aus seiner Sicht um eine Terminvereinbarung. Dass er trotz starker terminlicher Auslastung und kurz vor der Session des Parlaments noch am Samstag an seiner Privatadresse den Beschuldigten und C. empfing, erklärte er plausibel damit, er habe als Grund für die dringliche Terminanfrage von A. verstanden, dass das Wohl des Landes betroffen sei. Jedenfalls hat G. glaubhaft versichert, nicht gewusst zu haben, um was es im Detail gehe. Selbst wenn G. schon vor dem Treffen erfahren haben sollte, dass das gewünschte Gespräch mögliche Spekulationsgeschäfte des Nationalbankpräsidenten betreffe, kann nicht davon gesprochen werden, dass er - wie behauptet - detailliert und umfassend informiert gewesen wäre. Bei derartiger, schon telefonisch erfolgter Information wäre aus seiner Sicht eine Zusammenkunft im Übrigen nicht mehr erforderlich gewesen (vorne Ziff. 1.3.1). All diese Umstände deuten darauf, dass

          G. vor dem besagten Treffen mit dem Beschuldigten und C. höchs-

          tens in groben Zügen, jedoch keineswegs in allen Einzelheiten, orientiert war.

          Im Gegensatz zum eben dargestellten Vorfeld konnte G. zum Ablauf und Gesprächsinhalt im Rahmen des Treffens vom 3. Dezember 2011 dann sehr detailliert Auskunft erteilen, zumal ihm auch die drei Printscreens des Kontos von B. mit den Dollartransaktionen durch C. vorgelegt und erläutert worden waren (z.B. Urk. 01.322 S. 14 f). Laut dem Beschuldigten hat C. G. diese Dokumente mit einem gewissen Stolz gezeigt und dabei das Bedürfnis gehabt, diesem alle Details mitzuteilen, und G. habe auch Notizen angefertigt (vgl. vorne Ziff. 1.2.3.). Dies sind Indizien dafür, dass G. die Details zu den Devisentransaktionen am 3. Dezember 2011 erfuhr.

          Letztendlich geht auch aus den Schilderungen des Beschuldigten hervor, dass man G. persönlich informieren und seinen Rat einholen wollte, unter Vorlage namentlich auch der existenten Dokumente - welche gezielt und eigens zu diesem Zweck an die Zusammenkunft in O. mitgenommen wurden - zur Untermauerung des Darzulegenden. Es versteht sich von selbst, dass speziell in dieser brisanten, das öffentliche Interesse unmittelbar tangierenden Angelegenheit die erhoffte Unterstützung durch Rat und eventuell Tat seitens von G. als sehr erfahrenem und gewieftem Politiker nur realistisch war, wenn sich dieser ein genaues eigenes Bild der Ausgangslage machen konnte, um gestützt darauf allenfalls konkrete weitere Schritte empfehlen zu können. Dazu bedurfte es präziser Information aller massgeblichen Tatsachen, wozu gerade eben das vereinbarte persönliche Treffen vom 3. Dezember 2011 diente, welches sich bei bereits umfassender Kenntnis der Umstände durch G. erübrigt hätte. All dies war zweifellos auch dem Beschuldigten als Rechtsanwalt und ebenfalls Politiker klar.

          Anzufügen bleibt, dass eine detaillierte und umfassende Information per Telefon gegenüber einem erst in die Geschehnisse Einzuweihenden auch unter dem Aspekt höchst zweifelhaft ist, als der Beschuldigte und C. in ihrem aktenkundigen E-Mail-Verkehr ebenso wie bei den Telefonaten sehr auf Vorsicht bedacht waren und aus diesem Grund weitgehend nur bruchstückhaft und verklausuliert kommunizierten, indem sie für B. und G. bewusst Pseudonyme verwendeten (für B. : R. [Anfangsbuchstabe des Nachnames],

          S. [Abkürzung des Nachnames], T. , U. ; für G. : Chef, Vögeli; vgl. auch hinten Ziff. C.1.2.). Dass vor diesem Hintergrund telefonisch diesbezügliche Informationen zwischen dem Beschuldigten und G. offen und ausführlich geflossen sein sollen, erscheint realitätsfremd.

        5. Wenn die Vorinstanz zweifelsfrei zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei den neuen Vorbringen des Beschuldigten um taktisch motivierte Schutzbehauptungen handelt, mit welchen er sich einer Strafbarkeit aufgrund der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung zu entziehen versucht, so ist dem nach dem Gesagten und unter ergänzendem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 36) ohne Weiteres beizupflichten.

    1. Rechtliche Würdigung

      1. Aufgrund des vorstehend Gesagten und des im Übrigen geständigen Beschuldigten ist der unter Anklageziffer I.B. festgehaltene Sachverhalt erstellt.

        Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass die darin festgehaltenen Handlungen des Beschuldigten die Voraussetzungen des Tatbestands der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB erfüllen. Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 65-69). Zusammenfassend und ergänzend ist das Folgende festzuhalten:

        Wie eingangs ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.1.1.c.),ist eine Geheimnisoffenbarung im Sinne von Art. 47 BankG auch dann zu bejahen, wenn - wie hier beim Treffen mit G. - bereits vorbestehende, unsichere oder unvollständige

        Kenntnisse eines Empfänger über die geheimzuhaltende Tatsache durch die Preisgabe ergänzt oder verstärkt werden.

        Dass den Informationen in Bezug auf die Bankbeziehung zwischen B. und der Bank J. sowie in Bezug auf die einzelnen Dollartransaktionen, welche auf dem Konto B. s bei der Bank J. getätigt wurden, Geheimnischarakter zukommt, ist unbestritten. Auch nachdem C. diese Informationen gegenüber dem Beschuldigten preisgegeben und der Beschuldigte G. vororientiert hatte, waren sie der Öffentlichkeit und vor allem auch G. noch nicht im Detail bekannt. Rechtlich ist somit offensichtlich, dass der Mitbeschuldigte

        C. , der dem Bankgeheimnis unterstand, mit diesen geheimen Informationen gegenüber G. anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt hat.

        Bezüglich des Beschuldigten ergibt sich gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine vielfältige Hilfestellung: Er nahm Kontakt auf mit G. , unterbreitete diesem Vorinformationen hinsichtlich der Eckdaten der Dollartransaktionen, vereinbarte mit ihm den Termin für das Treffen, begleitete C. zu diesem Treffen und nahm die Printscreens aus seiner Kanzlei mit. Der Beschuldigte A. unterstützte somit den Mitbeschuldigten C. organisatorisch, physisch und mental. Damit leistete er mehrere Tatbeiträge, welche das Delikt massgeblich för- derten.

        Das Vorbringen des Verteidigers, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Organisation des Treffens nicht gewusst, dass der Mitbeschuldigte C. G. die detaillierten Dollartransaktionen offenbaren würde (Urk. 60 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten im Vorfeld des Treffens - vgl. z.B. das E-Mail C. s an A. vom 20. November 2011, 17:07 Uhr: [ ] für mich ist die Besprechung mit ihm fast mit ein Ziel, auch dass er es einfach weiss [ ] (Urk. 00.204) oder das E-Mail von

        A. an C. vom 28. November 2011, 10:53 Uhr: Bez. Chef bräuchte ich dann aber schon verbindliche Zusagen, dass Du es machst. Sonst kann ich nicht nochmals anrufen (SB160259 Urk. 72/5 S. 5) - aber auch entsprechender

        Aussagen des Beschuldigten - vgl. z.B. Urk. 01.307 S. 14: Wir waren völlig unbefangen auf dieser Fahrt [zu G. ]. C. sagte, ich zeige ihm diese Unterlagen, und dann wird er sicher begeistert sein und werde sicher helfen wollen.

  • geht klar hervor, dass der Beschuldigte wusste und auch wollte, dass der Mitbeschuldigte C. G. die Printscreens zeigen würde, zumal auch er es war, der diese Printscreens aus seinem Tresor nahm und an dieses Treffen mitbrachte.

      1. Inkonsequenterweise hat die Anklagebehörde hinsichtlich des Geheimnisverrats gegenüber G. die Handlungen der Beschuldigten A. und

        C. rechtlich unterschiedlich gewürdigt. Während C. wegen Verletzung des Banksowie des Geschäftsgeheimnisses angeklagt wurde, wurde dem Beschuldigten A. dagegen nur Gehilfenschaft zur Verletzung des Bank-, nicht aber des Geschäftsgeheimnisses vorgeworfen. Eine solche Ungleichbehandlung ist grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt. Sie wirkt sich indes im Ergebnis nicht aus, da - wie vorstehend ausgeführt wurde (Ziff. A.6.4.) - die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses bzw. die hierzu geleistete Gehilfenschaft ohnehin durch die Verletzung des Bankgeheimnisses bzw. die dazu begangene Gehilfenschaft konsumiert würde.

    1. Rechtswidrigkeit

      1. Vorbemerkung

        Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C. machte im Parallelverfahren SB160259 bezüglich des Geheimnisverrats gegenüber G. mehrere Rechtfertigungsgründe geltend. Unter anderem brachte sie vor, dass zwischen dem Beschuldigten C. und G. am 3. Dezember 2011 (zumindest aus subjektiver Sicht des Beschuldigten C. ) ein anwaltliches Mandatsverhältnis zustande gekommen und deshalb die Geheimnisoffenbarung des Beschuldigten

        C. an G. im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sei. Müsste dieser Auffassung der Verteidigung des Mitbeschuldigten C. gefolgt werden, wäre aufgrund der sog. limitierten Akzessorietät der Teilnahme (vgl. Trechsel/JeanRichard, StGB PK, 2. Aufl., vor Art. 24 N 26) auch das Verhalten des Beschuldigten A. nicht strafbar. Im Berufungsentscheid betreffend den Beschuldigten C. wurde indes einlässlich dargetan, dass der geltend gemachte (Putativ-) Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB verneint werden muss. Im vorliegenden Verfahren wurde der entsprechende Rechtfertigungsgrund nicht geltend gemacht, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

      2. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen

        1. Standpunkt des Beschuldigten

          Die Verteidigung des Beschuldigten A. beruft sich indes auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Sie führt aus, dass die Beschuldigten A. und C. für sich in Anspruch nehmen könnten, als Whistleblower gehandelt zu haben (Urk. 68 S. 18 ff.), und stützt sich dabei auf das von ihr ins Recht gelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. D. vom 14. Juli 2016 (Urk. 60, vgl. dazu vorstehend Ziff. II.4). Das mediale Echo, welches die Enthüllungen der Dollartransaktion von B. ausgelöst hätten, bestätigte eindrücklich das öffentliche Interesse am Vorgefallenen. Insofern könne man den Beschuldigten C. und A. danken, dass sie die ganze Sache publik gemacht hätten (Urk. 68 S. 18 f.). Dass der erste Schritt der Whistleblowing-Kaskade, nämlich der interne Weg, seitens des Mitbeschuldigten C. nicht beschritten worden sei, sei nachvollziehbar, sei doch nicht anzunehmen, dass die Bank J. von sich aus etwas gegen einen guten Kunden und gleichzeitig den obersten Banker der Schweiz unternommen hätte. Als zweiter Schritt wäre sodann vorliegend zwar in der Tat der Bankrat als externe Stelle in Frage gekommen. Dass sich der Beschuldigte C. dagegen entschieden habe, müsse man aber rückblickend als richtig werten. Mit seiner Pressemitteilung vom tt. Dezember 2011 habe der Bankrat nämlich selbst den Beweis geliefert, dass ihm an der Untersuchung der im Raum stehenden Verdachtsmomente herzlich wenig gelegen sei. Als alternativen Weg hätten die Beschuldigten C. und A. stattdessen die Kontaktaufnahme mit G. , einem nationalen Parlamentarier, der selbst Justizminister gewesen und bekanntermassen bestens vernetzt gewesen sei, gewählt. Diesen als geeignete externe Stelle zu kontaktieren, sei nicht abwegig, was auch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. D. so

          sehe. Hinzu komme, dass G. die geeigneten Schritte unternommen und über Bundesrätin L. verwaltungsinterne Untersuchungsmassnahmen ausgelöst habe. Mit der Kontaktaufnahme zu G. hätten die Beschuldigten deshalb eine korrekte Meldung an eine externe Stelle vorgenommen, womit ihr Handeln gerechtfertigt sei und straflos bleiben müsse (a.a.O. S. 22 f.).

        2. Beurteilung

          1. Wie einleitend ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.5.2.) ist bei der Prüfung, ob sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen kann, in Nachachtung der erwähnten Lehre und Rechtsprechung (u.a.) zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen des Beschuldigten notwendig und angemessen war. Im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten hat bzw. ob die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder zumutbar war.

          2. Der Beschuldigte C. macht im Parallelverfahren mit dem Plädoyer seiner Verteidigerin (Verfahrensakten SB160259, Urk. 168) sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 (SB 160259 Urk. 156) geltend, dass eine interne Meldung an die Compliance-Abteilung der Bank J. unmöglich bzw. nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Anlässlich seiner Einvernahmen wäh- rend der Untersuchung erklärte der Beschuldigte C. , dass jene Person, von welcher er die Kundennummer B. s erhalten habe, bereits beim zuständigen Kundenberater nachgefragt habe. Dieser habe lediglich gesagt, dass alles korrekt sei und gemäss dessen Wortwahl dürfte auch die Compliance bereits im Spiel gewesen sein (SB 160259 Urk. 01.308 S. 19 f.). Da der Kundenberater bereits gesagt habe, dass alles ok sei und auch die Compliance informiert sei, habe er keinen Zweck darin gesehen, dies auch noch zu tun (dann muss nicht noch ein C. da nachfragen; SB160259 Urk. 01.308 S. 20, SB160259 Urk. 01.311

            S. 6). Diverse Mitarbeiter hätten allerdings an dieser Aussage (wonach alles korrekt sei) gezweifelt, und eine (erneute) Kontaktaufnahme mit der Compliance sei als gar keine Möglichkeit erschienen (Urk. 01.302 S. 10). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 bringt der Mitbeschuldigte C. im Kern vor

  • auf die Details ist hier nicht einzugehen, nachdem den übrigen Parteien hinsichtlich dieser Eingabe das rechtliche Gehör eingeschränkt wurde (vgl. Prot. II

S. 62 f.) - dass er bei einer bankinternen Meldung Repressionen hätte befürchten müssen. So habe in der Vergangenheit einmal ein früherer Mitarbeiter etwas aufgedeckt, worauf diesem postwendend gekündigt worden sei (vgl. Prot. II S. 61).

Hierzu ist festzuhalten, dass in dieser doch sehr speziellen Konstellation eine interne Meldung des Beschuldigten C. an die Compliance-Abteilung der Privatbank in der Tat kaum erfolgversprechend gewesen wäre. Es ist - mit dem Verteidiger des Beschuldigten A. - davon auszugehen, dass die Vorgesetzten des Mitbeschuldigten C. wohl kaum etwas gegen ihren prominenten Kunden, den damaligen Nationalbankpräsidenten, unternommen hätten. Die Aussagen des Mitbeschuldigten C. , wonach ihm seitens des Kundenberaters von B. mitgeteilt worden sei, dass mit den Transaktionen alles in Ordnung sei und die Compliance-Stelle darüber bereits informiert worden sei, kann ihm sodann nicht widerlegt werden. Zumindest subjektiv ist nachvollziehbar, dass dem Mitbeschuldigten C. die (erneute) Meldung an die Compliance-Stelle aus Furcht vor allfälligen Repressalien nicht zumutbar erschien. Dass der Mitbeschuldigte C. tatsächlich entsprechende Befürchtungen hegte, wird durch die Aussagen des Beschuldigten A. bestätigt. Dieser führte aus, der Mitbeschuldigte C. habe ihm - (glaublich anlässlich des Treffens vom 4. November 2011) auf dessen Rat, den Vorfall bankintern zu melden - geantwortet, das sei komplett unmöglich, was ihn (A. ) damals überrascht habe, ihm aber mittlerweile als absolut wahrscheinlich erscheine. Der Beschuldigte C. habe weiter gesagt, dass wenn er irgendeine Meldung machen würde, die Bank das Konto physisch verschwinden lasse würde und er seinen Job verlieren würde. Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass B. von dessen Bankberater darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Transaktionen nicht in Ordnung seien, worauf dieser Bankberater ziemlich scharf angegangen worden sei. Es habe also ein gewisses Klima der Unsicherheit in dieser Bank geherrscht (Prot. II

S. 17 ff.).

Aus all den genannten Gründen erscheint es als gerechtfertigt, dass der Mitbeschuldigte C. den ersten Schritt der Informationskaskade des Whistleblowing nicht einhielt.

        1. In einem zweiten Schritt hätte sich der Beschuldigte C. für ein legales Whistleblowing direkt an eine geeignete externe Stelle, also an den Bankrat als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank, oder an den Bundesrat, der Wahlbehörde des Direktoriums der Nationalbank, wenden dürfen und müssen. Abgesehen davon wäre ihm jederzeit der direkte Gang zur Strafbehörden erlaubt gewesen (vgl. vorstehend Ziff. A.6.5.2.).

          Prof. Dr. D. hält einer solchen Erwägung in seinem vom Beschuldigten

          A. eingereichten Rechtsgutachten vom 14. Juli 2016 entgegen, dass diese Stellen zwar durchaus als Adressaten für eine Meldung in Frage gekommen wä- ren. Der alternativ gewählte Weg über G. , d.h. einen nationalen Parlamentarier, der selber ehemaliger Justizminister gewesen sei, bekanntermassen bestens vernetzt sei und die damalige Bundespräsidentin informiert habe, sei indes keineswegs abwegig, sondern plausibel. Die entsprechende Vorgehensweise sei durchaus als korrekte Meldung an externe Stellen gedeckt (Urk. 60 S. 14).

          Diese Betrachtungsweise greift indessen zu kurz. Freilich trifft es zu, dass

          G. , der wohl bekannteste und einflussreichste Politiker der Schweiz, beste Beziehungen zu Bundesbern hatte. Es ist aber auch zu beachten - und dieser Umstand war den beiden politisch versierten Beschuldigten C. und A. anerkanntermassen bewusst - dass G. sowohl B. als auch der damaligen Geldpolitik der Nationalbank äusserst kritisch gegenüberstand. Wenn nun

          G. hochbrisante Informationen über B. erhielt, nämlich Informationen über allenfalls illegale oder zumindest moralisch verwerfliche private Devisentransaktionen des Nationalbankpräsidenten, dann drängte sich die Möglichkeit, dass sich daraus eine Eigendynamik entwickeln könnte, geradezu gebieterisch auf. Bestens vernetzt war G. selbstredend nicht nur mit Bundesbern, sondern auch mit bestimmten Medien. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, was sich gemäss den bei den Akten liegenden, rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen von Telefonverbindungen ergibt, dass nämlich die telefonischen Kontakte zwischen G. und V. , dem Chefredaktor der F. , im fraglichen Zeitraum ein beachtliches Mass annahmen (vgl. Akten SB160259 Urk. 72/5, Korrespondenztabelle mit V. ).

        2. Von entscheidender Bedeutung ist sodann auch die Frage, aus welchem Grund die beiden Beschuldigten gerade G. informierten, und hier ergeben sich aufgrund der Akten - welche dem Privatgutachter Prof. Dr. D. wohlgemerkt gar nicht zur Verfügung standen und somit auch nicht in seine Beurteilung einflossen - wesentliche Erkenntnisse. Aus dem intensiven tatzeitnahen E- Mailverkehr zwischen den beiden Beschuldigten C. und A. rund um das Treffen mit G. ergibt sich nämlich mit aller nur wünschbarer Klarheit, dass diese mit der Weiterleitung der brisanten Informationen an G. - entgegen den vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten C. aber auch von G. (oben Ziff. 1.2. und 1.3.) in der Untersuchung - gar kein spezifisches Ziel verfolgten, zumindest jedenfalls nicht in erster Linie. G. , den sie in den E-Mails bisweilen ehrfurchtsvoll als Chef bezeichneten, sollte vielmehr ganz einfach in Kenntnis gesetzt werden über das ihrer Ansicht nach skandalöse Verhalten des Nationalbankpräsidenten:

          • Bereits in einem E-Mail vom 19. November 2011, 11.47 Uhr schreibt der Beschuldigte C. an A. : falls es sich als eher schwierig gestaltet: es ist kein Zwang von meiner Seite ok bzgl. dem Zustandekommen dieses Gesprächs. Und wenn es dazu kommt, reicht es evtl. auch einfach, wenn er es einfach weiss, was die Geschehnisse sind. Er wird sich selbst seine Gedanken dazu machen, und überzeugen wird es ihn (SB160259 Urk. 00.157 = Urk. 01.215.2).

          • in einem weiteren E-Mail vom 19. November 2011, 14:22 Uhr schreibt

            C. an A. unter anderem: [ ] Ich glaube zwar, wenn er wüsste um was es geht bei dieser politischen/privaten Sache von uns, würde er sich Zeit nehmen. Ich tendiere zwar langsam zur Variante gar nicht zu planen was wir machen (nach dem Gespräch), sondern es ihm einfach mal vorzulegen. es kann nicht schaden, wenn er das weiss oder Er wird wohl

            paff sein, und denken, das gibt’s doch nicht. Und bezüglich Ideen - wenn man was machen will - ist sein Arsenal wohl so ungemein grösser als unseres [ ] Oder Bzw. sag Du was Du dazu denkst. Ich bin immer sehr für Vorausplanung [ ] Aber hier könnte es mal reichen, den ersten Schritt zu tun, und den Rest offen zu lassen. [ ] Ok [ ] (SB160259 Urk. 00.160 Blatt 2 = Urk. 01.21.5.3 Blatt 2).

          • Der Mitbeschuldigte A. antwortet C. auf vorstehendes E-Mail zwei Minuten später: [ ] ich bin für die Lösung, es ihm mal vorzulegen und hören, was er meint. (E-Mail vom 19. November 2011, 14:24 Uhr, vgl. SB160259 Urk. 72/5 S. 4), worauf C. seinerseits ihm drei Minuten später zurückschreibt: ist ok. Vielen Dank [ ](E-Mail vom 19. November 2011, 14:27 Uhr, vgl. SB160259 Urk. 72/5 S. 4).

          • In einem E-Mail vom 29. November 2011, 10:24 Uhr, schreibt der Beschuldigte C. an A. : Der Chef wird - falls er kann und will (was er sollte) - es nicht bereuen denke ich. Das Ding hier hat Fleisch und die Sache wird ihn wegen unserer Gesinnung wohl generell auch eher aufstellen [ ] (SB160259 Urk. 00.184 = Urk. 01.222).

          • Wenige Tage im Vorfeld des in die Wege geleiteten Treffens schreibt der Beschuldigte C. dann an den Mitbeschuldigten A. : Bin gespannt auf den Termin. Und mehr wegen dem Inhalt, statt was anderem. Auch gut wenn er es mal sieht und weiss, dahinter stehe ich bedingungslos. (E-Mail vom 30. November 2011, 08.29 Uhr, SB160259 Urk. 00.188 =

            Urk. 00.203).

          • Am Abend des gleichen Tages schreibt er: [ ] für mich ist die Besprechung mit ihm fast ein Ziel, auch dass er es einfach weiss (E-Mail vom 30. November 2011, 17.07 Uhr, SB160259 Urk. 00.187= Urk. 00.204).

            In diesen Mails im Vorfeld des Treffens mit G. ist kein Wort darüber zu finden, dass die Beschuldigten C. und A. G. um juristischen anwaltlichen Rat hätten angehen wollen. Auch deutet nichts darauf hin, dass sie

            1. ausschliesslich und gezielt deshalb aufsuchen wollten, damit ihnen dieser den ihnen bereits bekannten legalen Weg zu den Aufsichtsbehörden über die Schweizerische Nationalbank ebnen bzw. ein entsprechendes Untersuchungsverfahren auslösen würde. Vielmehr zeigen diese Mails deutlich, dass die beiden Beschuldigten einvernehmlich G. ganz einfach über das Vorgefallene informieren wollten, ohne schon eine klare Vorstellung zu haben, dass dieser etwas tun sollte, bzw. ob dieser etwas und gegebenenfalls was tun würde. Damit aber konnte zumindest auch nicht ausgeschlossen werden, dass neben den zuständigen Bundesbehörden auch die Medien von der Affäre B. Kenntnis erhalten könnten. Die genannten E-Mails offenbaren auch, dass es bei dieser geplanten Informierung von G. vorab um eine private/politische Sache ging (vgl. auch SB150259 Urk. 72/6 S. 5, wo der Beschuldigte C. seine politische Nä- he zu A. und G. hervorhebt).

              Dieses Bild findet seine Bestätigung in einem längeren E-Mail vom 3. Dezember 2011, 19.14 Uhr, also am Abend nach der erfolgten Besprechung mit G. , in welchem der Beschuldigte C. an den Mitbeschuldigten A. (u.a.) schreibt:

              • Ich habe ehrlich gemischte Gefühle aktuell [ ]. Ich glaube er sieht es mehr als Auftrag an oder, etwas zu tun neben all der Kritik, welche er zu R. hörte, bringt es für ihn wohl wie das Fass zum Überlaufen. Das verstehe ich nur zu gut. Aber ich will dafür den Preis mit meinem Job nicht zahlen, Das verunsichert mich sehr. So war das nicht gemeint. Ich versuchte dies heute Morgen ja auch zu vermitteln, und über die offizielle Offenlegungsvariante (welche wir fordern) zu stützen [ ] . Die direkte Variante birgt nur Risiken. Für mich solche, welche ich nicht tragen will [ ] Wenn er oder jemand aus der Partei das direkt bringt, werden die ein Sammelsurium an Ausreden überlegen, und sagen schau, ha, sie schiessen wieder auf solch integre Bürger. Gehen wir doch denn korrekten Weg über die Institutionen (v.a. den Bankrat und den Bundesrat) [ ] und wir sind alle safe. Das will ich ok. Er sieht glaubs meinen Job und die Bedeutung zu wenig, was hier auch für Kollegen von mir auf dem Spiel steht. Das will ich nicht!

            [ ] Für die Offenlegung der Daten stehe ich nicht zur Verfügung. Das war für Euch, aber für niemanden anderen, selbst H. sieht diese Daten nicht. Ich wollte damit persönlich überzeugen, was für ein Lump R. ist [ ]. [ ] Ok Wenn Du ihm das noch sagen kannst, oder sonst mache ich es auch gerne selbst. [ ] Dass er sich Gedanken macht, finde ich gut, dass er auch nichts überstürzen will, ist sogar sehr gut. Aber die BangVariante mit der Offenlegung ist keine. Ich muss das noch anfügen. Man könnte mich natürlich in die Zwickmühle nehmen und sagen, ich hätte Euch die Sachen auch offengelegt. Nur: ich tat das nicht als Whistleblower (der ich nie sein wollte und nicht sein will), sondern als Mann, der Euch politisch nahe steht. Das hatte bei Dir kollegiale Züge und bei ihm geht es eher um die Sache der Partei. Wir müssen intern kommunizieren, ohne dass etwas rausgeht. [ ] Ich möchte ihn bitten, das nicht zu tun und diese Variante komplett zu streichen. Ich stehe für die[se] nicht zur Verfügung,

            stütze die Offenlegungsvariante aber voll und ganz [ ] machen wir es über die risikofreie Offenlegungsvariante [ ] Ich wäre sehr froh, wenn Du mir bei dieser an sich selbstverständlichen Bitte gegenüber ihm hilfst [ ] Dieses Mail ist auch für den Chef [ ] (SB160259 Urk. 00.195 = Urk. 00.211).

            Diesem E-Mail ist eindeutig zu entnehmen, dass anlässlich des Treffens vom

            1. Dezember 2011 zumindest zwei Vorgehensweisen diskutiert wurden; einerseits der Weg über die Meldung an die Institutionen, den Bankrat oder den Bundesrat, (im E-Mail als offizielle bzw. risikofreie Offenlegungsvariante bezeichnet) und andererseits der Gang - G. s oder einer anderen Person mit entsprechender politischer Halltung - an die Presse (im E-Mail als direkte Variante bzw. Bang-Variante bezeichnet). Das E-Mail zeigt, dass die Beschuldigten C. und A. anlässlich des Treffens mit G. einen darauffolgenden Gang an die Presse zumindest in Kauf nahmen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte C. nach dem Treffen wieder Angst bekam und von einem Gang an die Presse wieder Abstand nehmen wollte.

              Wie erwähnt, wäre der von den beiden Beschuldigten zu beschreitende korrekte Schritt gewesen, direkt und eigenständig an eine externe zuständige Stelle zu ge-

              langen, d.h. an die Strafverfolgungsbehörden, den Bankrat oder allenfalls auch an den Bundesrat, ohne vorab aus vornehmlich politischen Gründen einen Politiker in eine der Geheimhaltung unterstehende Entdeckung einzuweihen. Entgegen dem Einwand der Verteidigungen der Beschuldigten C. und A. bedurfte C. nicht eines Gesprächs mit G. , um zu erfahren, ob und wie eine Überprüfung der Transaktionen ausgelöst werden könnte, bzw. um diese auszulösen. Die Beschuldigte wussten bereits vor dem Treffen mit G. , dass die Meldung an den Bankrat - nebst der jederzeit ebenfalls möglichen Anzeige an die Polizei - ein gangbarer legaler Weg war. Gemäss den eigenen Aussagen des Mitbeschuldigten C. bestand bereits unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten A. in dessen Anwaltskanzlei am 4. November 2011 der Gang an den Bankrat bzw. den Prüfungsausschuss über die Nationalbank zumindest als vage Option im Raum (vgl. SB160259 Urk. 01.308 S. 6 oben: Die dritte Variante wäre gewesen, und da war Herr A. auch offen zu dieser Zeit, dass wenn es irgend einen legalen Weg gibt, [ ] - wir sahen auch das mit dem Bankrat / Prüfungsausschuss - irgend eine Variante zu finden, die legal wäre, da war er durchaus offen und sagte, ja, wenn es etwas gibt, wäre es sicher interessant). Die Beschuldigten wussten damit bereits im Vorfeld des Treffens des Mitbeschuldigten C. mit H. vom 28. November 2011 zumindest rudimentär um die Möglichkeit einer legalen Vorgehensvariante, die sie ohne Weiteres hätten weiterverfolgen können. Sodann stand für den Beschuldigten C. sowie für den Mitbeschuldigten A. gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten C. s spätestens seit dem Treffen mit H. klar fest, dass ein korrekter und möglicher Weg darin bestand, an den Bankrat zu gelangen (Urk. 01.302

              S. 14). Auch sagte der Mitbeschuldigte C. aus, dass ihm die diesem korrekten Weg zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen, nämlich das Reglement der Schweizerischen Nationalbank, schon seit dem 28. November 2011 bekannt gewesen seien. Dieses Reglement habe ihm die Möglichkeit gezeigt, eine neutrale und unabhängige Untersuchung auszulösen (Urk. 01.322 S. 8 und 13 f. = Urk.

              01.323 S. 8 und 13 f.). Im Zeitpunkt des Treffens mit G. bestand deshalb objektiv sowie aus Sicht der beiden Beschuldigten überhaupt keine Notwendigkeit

              für eine juristische Beratung hinsichtlich des korrekten legalen Wegs zur Überprü- fung der Transaktionen B. s

              Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann entgegen der Meinung der Verteidigungen der beiden Beschuldigten bzw. des vom Beschuldigten A. beauftragten Privatgutachters nicht gesagt werden, dass es sich bei der Weitergabe dieser geheimen Informationen an G._ um eine korrekte Meldung an eine geeignete externe Stelle handelte.

        3. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann somit im vorliegenden Fall nicht bejaht werden.

  1. Fazit

Damit bleibt das Handeln des Beschuldigten A. in diesem Fall rechtswidrig. Er ist deshalb hinsichtlich Anklageziffer I.B. der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit

Art. 26 StGB schuldig zu sprechen.

  1. P RÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C.

    1. Sachverhalt

      1. Standpunkt des Beschuldigten

        Wie ausgeführt verneinte der Beschuldigte generell, C. veranlasst zu haben, zu den Medien zu gehen. Insbesondere bestritt er, den Mitbeschuldigten C. zum Gang zur F._ gedrängt zu haben. Sein Verteidiger argumentierte, es sei unbestritten, dass die Beschuldigten A. und C. nach dem 23. Dezember 2011 das weitere Vorgehen rege diskutiert hätten und dabei

        auch der Gang an die Presse und insbesondere zur F. ein Thema gewesen sei. Dass indes der Beschuldigte A. versucht habe, den Mitbeschuldigten C. zur Bankgeheimnisverletzung der F. gegenüber zu verleiten, sei nicht erwiesen (vgl. Urk. 68 S. 10-17).

      2. Aussagen von C. und vorläufige Würdigung

        Die Schilderungen von C. anlässlich der zahlreichen Einvernahmen sind im angefochtenen Urteil ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 37-39). Die folgende Übersicht versteht sich als Zusammenfassung.

        1. Gemäss C. hat der Beschuldigte ihm gegenüber am 28. Dezember 2011 erstmals erwähnt, dass P. , ein Journalist der F. , laut G. in der Sache B. recherchiere (Urk. 01.319 S. 6). An diesem Datum habe ihn der Beschuldigte erstmals dazu aufgefordert, zur F. zu gehen (Urk. 01.319

          S. 5), dies anlässlich eines Treffens zwischen ihm und dem Beschuldigten im Café Q. in N. . Dort habe ihm der Beschuldigte einen USB-Stick übergeben wollen, mit - gemäss dem Beschuldigten - einer anonymen Strafanzeige gegen B. sowie einem Schreiben, welches mit seinem, C. s, Namen versehen worden sei und das er an P. hätte schicken sollen. Der Beschuldigte habe dazu gesagt, dieses Vorgehen am Morgen des Mittwoch, 28. Dezember 2011 mit G. besprochen zu haben.

          Weiter erklärte C. , der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Treffen mit G. extra noch zwei Stunden aufgewendet habe, um die anonyme Anzeige und das Schreiben zu verfassen, habe ihm schon Druck aufgesetzt, aber er habe dann trotzdem nein gesagt (Urk. 01.304 S. 6).

        2. Weiter führte C. aus, dass der Beschuldigte ihn am Donnerstag,

          1. Dezember 2011, und am Freitag, 30. Dezember 2011, anlässlich zweier Spaziergänge im Waldstück in der Nähe des Wohnhauses des Beschuldigten mündlich aufgefordert habe, mit P. von der F. Kontakt aufzunehmen

            (Urk. 01.304 S. 5). Die ständigen Forderungen des Beschuldigten, zu den Medien zu gehen, hätten zu einem heftigen Konflikt zwischen ihnen am Nachmittag des

          2. Dezember 2011 geführt und am Abend sogar in ein beschimpfendes Telefonat gemündet (Urk. 01.304 S. 5 und Urk. 01.319 S. 9). C. beschrieb diese insgesamt drei Treffen so, dass es am 28. Dezember noch geheissen habe, er solle sich diese Dokumente auf dem USB-Stick einmal anschauen. Am

          29. Dezember sei der Druck gestiegen und am 30. Dezember sei ein offener Streit zwischen dem Beschuldigten und ihm ausgebrochen. Anlässlich des beschriebenen Telefonats vom Abend des 30. Dezember 2011 hätten sie auch nicht mehr, wie sonst üblich, verklausuliert gesprochen (Urk. 01.304 S. 8). Normalerweise hätten sie immer verschlüsselt gesprochen und geschrieben, für G. beispielsweise jeweils den Ausdruck Chef verwendet (Urk. 01.310 S. 30 und 35 f.).

        3. Konkret habe der Beschuldigte jeweils von ihm verlangt, er solle das Gespräch mit P. suchen und diesem die Geschichte aus seiner Sicht sowie die Details zum Ablauf der Sache B. erklären. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er die Geschichte vollumfänglich unter Angabe des Banknamens, der Kontonummer, der Buchungen und der zeitlichen Angaben zu den Buchungen preisgebe (Urk. 01.304 S. 8).

          Nach dem 30. Dezember 2011 hat es gemäss C. seitens des Beschuldigten keine Aufforderung mehr gegeben, zur F. zu gehen, da der Beschuldigte es offensichtlich aufgegeben habe (Urk. 01.319 S. 13).

        4. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2013 wiederholte C. seine Ausführungen in Bezug auf die Treffen im Q. in N. , die Spaziergänge im Wald beim Wohnort des Beschuldigten und die zu diesen Gelegenheiten vom Beschuldigten ausgesprochenen Aufforderungen, an F. zu gelangen und die anonyme Anzeige einzureichen (Urk. 01.323 S. 28 ff.).

        5. Im Zusammenhang mit den Absichten C. s in dieser Sache ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass er laut seinen Angaben das beim Beschuldigten hinterlegte Couvert mit den Printscreens am 6. Dezember 2011 aus Sicherheitsgründen geholt, noch am gleichen Abend in einem Eimer in der Badewanne verbrannt und die übrig gebliebenen schwarzen Schnipsel im Garten verstreut habe. Nach der Besprechung mit G. am 3. Dezember 2011 habe sich der Beschuldigte als jemanden gegeben, der mit den Daten sofort habe raus gehen wollen. Dieser Wortbruch habe dazu geführt, dass er das Couvert habe zurückholen wollen (Urk. 01.304 S. 13 f.).

        6. C. sah den gedruckten F. -Artikel vom tt. Januar 2012 gemäss seinen Aussagen erst auf Vorhalt in der Einvernahme an ebendiesem Datum. Er zeigte sich fassungslos ob des Abdrucks eines Zusammenschnitts seiner drei Printscreens (Urk. 01.302 S. 16).

          Diesbezüglich erläuterte er später, dass der Beschuldigte ihm noch am Morgen des tt. Januar 2012, als sie sich über den Vorabdruck dieses F. -Artikels unterhalten hätten, versichert habe, dass die Informationen der F. nicht von ihm, dem Beschuldigten, stammen würden (Urk. 01.303 S. 4).

        7. Die eben wiedergegebenen, oft von sich aus und ohne Nachfrage getätigten Schilderungen C. s zu den hier gegenständlichen Ereignissen erweisen sich als sehr detailliert, präzis und anschaulich. Sie sind auch geprägt von Originalität und enthalten situationsadäquate Hinweise. Zudem sind sie sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sehr konstant, stimmig und logisch in der Abfolge.

Das betrifft zum einen die genannte Chronologie der Ereignisse, vom Faktum der im Gange befindlichen Recherche des F. -Journalisten P. über die diesbezügliche Besprechung des Beschuldigten mit G. , die auf einen USBStick geladenen schriftlichen Vorbereitungen des Beschuldigten und anschliessend die an drei aufeinander folgenden Tagen stattgefundenen Treffen zwischen dem Beschuldigten und C. . Ersteres bildete offensichtlich den Anstoss für die einsetzende Hektik und die nachfolgenden Geschehnisse, stellte sich dem Beschuldigten doch zweifellos die Frage, ob, wann und allenfalls wie nun zu handeln sei.

Dieser Ausgangslage entsprechend erläuterte C. sehr authentisch, dass es zunächst nur darum gegangen sei, die Dokumente auf dem USB-Stick einmal anzuschauen, wie er sich dann aber durch den Beschuldigten zum Gang an die

F. unter Druck gesetzt fühlte, dass dieser Druck stetig zunahm und am letzten der drei Tage, am 30. Dezember 2011 zu einem heftigen verbalen Konflikt zwischen ihnen beiden am Telefon führte, dies gar unter Vernachlässigung der bis dahin getroffenen Vorsichtsmassnahmen (verschlüsselte Kommunikation).

Nachvollziehbar umschrieb C. ferner, welche Einzelheiten er konkret auf Verlangen des Beschuldigten im Gespräch mit dem Journalisten hätte preisgeben sollen, und dass nach dem 30. Dezember 2011 keine weitere Aufforderung seitens des Beschuldigten mehr erfolgte, was mit dem Umstand übereinstimmt, dass der Beschuldigte am 31. Dezember 2011 selber aktiv wurde und an die F. gelangte (vgl. nachstehend Ziff.1.3.1.).

Insgesamt spricht nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von C. .

    1. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung

      Die Aussagen des Beschuldigten sind ausführlich und überdies chronologisch, nach dem Zeitpunkt der Preisgabe, im angefochtenen Urteil dargestellt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 48 S. 39-45, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst und teilweise ergänzt ergibt sich das folgende Bild:

      1. Der Beschuldigte räumte in seiner ersten Einvernahme vom 13. Januar 2012 (Urk. 01.307) ein, am 31. Dezember 2011 selbst mit dem F. - Journalisten P. Kontakt aufgenommen und diesem in der Folge auch Kopien der Printscreens geschickt zu haben (Urk. 01.307 S. 24 und S. 26).

        C. sei am Abend des tt. Dezember 2011 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gefragt, ob er die Pressemeldung der Nationalbank gesehen habe. Sie hätten diese dann am Computer zusammen gelesen. Am 24. Dezember 2011 habe ihm C. mitgeteilt, dass er jetzt zur Presse gehe und wie er es bewerkstelligen könne, dass niemand merke, dass er dahinter stecke (Urk. 01.307

        S. 19). Am 25. Dezember 2011 sei C. erneut zu ihm gekommen und habe

        erklärt, sich am vorherigen Tag mit Journalisten des W. s getroffen und probiert zu haben, diesen die Informationen zu stecken. Das habe er getan aus dem Gefühl, dass es in dieser Sache sonst nicht weiter gehe. Er, der Beschuldigte, habe diesen Schritt als unvernünftig bezeichnet, weil C. so als Person in Erscheinung getreten sei (Urk. 01.307 S. 20).

        Gemäss dem Beschuldigten hat C. diesen Schritt weiter damit begründet, dass der Name der Bank zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei und für ihn daher die einzige Chance, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, darin bestanden habe, dass B. zurücktreten würde. Da jedoch auch nach diesem Treffen C. s mit dem W. nichts in dieser Richtung passiert sei, habe man weiter über mögliches Vorgehen diskutiert. C. habe dann den Gang zur F. genannt, obwohl es ihm eigentlich lieber gewesen, der W. hät- te darüber berichtet, weil es sonst nach [Partei der Schweiz] aussehe und niemand das ernst nehme (Urk. 01.307 S. 21). Jedenfalls hätten sie im laufenden Gespräch gemeinsam gesagt, dass sie zur F. gehen würden. Wie bei anderen Entscheidungen sei aber auch diese Entscheidfindung nicht linear verlaufen. Er, der Beschuldigte, habe auf dessen erneutes Schwanken zu C. gesagt, er sei sowieso schon beim W. gewesen und könne auch noch zur F. gehen. Irgendwann habe C. gesagt, jetzt machen wir das (Urk. 01.307

        S. 21). Auf entsprechende Nachfrage verneinte der Beschuldigte, sich an den Ort oder die Umstände erinnern zu können, unter welchen C. dies geäussert habe (Urk. 01.307 S. 21). Ausdrücklich darauf angesprochen, ob er in Bezug auf den Gang zur F. irgendwie Einfluss auf C. genommen habe, antwortete der Beschuldigte, sie hätten dies in gemeinsamen Diskussionen überlegt. Er könne nicht sagen, wer den entscheidenden Anstoss gegeben habe, da sie eigentlich alle Schritte gemeinsam gemacht hätten (Urk. 01.307 S. 21 f.).

        Einen Einfluss G. s auf die Entscheidung betreffend Gang zur F. verneinte der Beschuldigte. Hingegen führte er aus, nach Weihnachten 2011 in einem Telefonat mit G. erfahren zu haben, dass P. in dieser Sache recherchiere. G. habe gesagt, P. werde es sicher gut machen und dass es sich nicht schlecht machen würde, wenn sie ihm noch Informationen lieferten. Jedenfalls sei er während der Festtage 2011 noch einmal zu G. gefahren zwecks Besprechung, wie es weiter gehen solle, denn dieser habe nichts mehr über das Telefon besprechen wollen (Urk. 01.307 S. 22). Bei diesem Treffen seien die Recherchen von P. Thema gewesen. Wie G. davon erfahren habe, wisse er nicht, jedenfalls habe G. verneint, dass er selber Kontakt zu P. habe und diesen auch nicht suche. G. habe jedoch erwähnt, dass

        es sicher gut wäre, P. würde vom Beschuldigten und C. noch mehr Informationen erhalten. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, sich gedacht zu haben, dass es sicher gut sei, mit P. Kontakt aufzunehmen und diese Informationen zu liefern (Urk. 01.307 S. 23).

        Bei seiner Kontaktnahme mit P. habe sich dieser erkundigt, ob ein Interview mit dem Informanten möglich wäre. Darauf habe er erwidert, dieser wisse nicht, dass er mit ihm, P. , Kontakt habe (Urk. 01.307 S. 24). Auf Nachfrage fügte der Beschuldigte an, dies P. nur so gesagt zu haben, dass aber C. tatsächlich schon in Kenntnis über sein Telefon an P. gewesen sei

        (Urk. 01.307 S. 25). Der Beschuldigte gab an, sich zu erinnern, dass er und

        1. nach dessen Gang zur Polizei am 1. Januar 2012 bei ihm, dem Beschuldigten zu Hause in einem Waldstück herumgelaufen seien. Ob sie über das Thema F. gesprochen hätten, wisse er nicht. Zuvor habe man sicher darüber gesprochen und wahrscheinlich auch dann wieder. Er denke aber, dass nicht am

          1. Januar 2012 der Entschluss gefallen sei, auch die Kontodaten an die F. zu schicken (Urk. 01.307 S. 25).

        Sodann erklärte der Beschuldigte, C. sei an einem weiteren Abend nach dem Gang zur Polizei, das genaue Datum wisse er nicht mehr, zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, er, der Beschuldigte, solle nun die Kopien der Printscreens der F. übermitteln. C. habe diesbezüglich gesagt, er sei zum W. gegangen, was nichts genützt habe und auch bezüglich der Meldung bei der Polizei wisse er nicht, ob das etwas bringe. Also müssten sie nun die Kontoauszüge liefern, da es sonst nur leere Behauptungen seien. C. sei wieder schwankend gewesen, habe sich auch hintersinnt, weil er unter starkem Druck gestanden sei, sei aber damit einverstanden gewesen, dass er, der Beschuldigte, diese Unterlagen der F. sende. Das habe er per E-Mail an

        P. noch am gleichen Abend getan. P. habe noch nach der Möglichkeit eines Interviews mit dem Informanten gefragt, was er, A. , nach vorgän- giger Besprechung mit C. verneint habe. Gemäss C. habe es so aussehen müssen, als ob er nichts damit zu tun habe. Man habe selbstverständlich

        immer über alles diskutiert. Alles sei in gemeinsamen Gesprächen entstanden. C. habe geschwankt, er selber manchmal auch (Urk. 01.307 S. 26).

        Auf entsprechenden Vorhalt hielt es der Beschuldigte für möglich, sich mit C. am selben Tag, an dem er bei G. war, d.h. am 28. Dezember 2011, im Restaurant Q. in N. verabredet zu haben (Urk. 01.307

        S. 27). Ebenso auf Nachfrage räumte er ein, dass er C. zwischen dem

        28. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2012 einen USB-Stick übergeben habe, denn dieser habe gesagt, man müsse eine Strafanzeige gegen B. machen. Er, der Beschuldigte, habe dann schnell eine geschrieben. Da er aber zu wenig über den Fall gewusst und auch keine Zeit gehabt habe, habe er C. gesagt, wenn er wolle, könne er die Anzeige im Detail ausformulieren und einreichen (Urk. 01.307 S. 27 f.). C. habe ihm diesen USB-Stick mit der Strafanzeige dann irgendwann aber zurückgegeben mit der Bemerkung, dass er keine Strafanzeige eingereicht habe, da es ihm zu heiss gewesen sei. Auf Frage gab der Beschuldigte zu, die Strafanzeige irgendwann selbst anonym eingereicht zu haben (Urk. 01.307 S. 29).

      2. Bei der Einvernahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 01.313) erklärte der Beschuldigte, es nicht als einen Auftrag oder eine Aufforderung G. s aufgefasst zu haben, zur F. zu gehen. Er habe aber den Eindruck gehabt, dieser wür- de es begrüssen, wenn sie dies täten (Urk. 01.313 S. 62).

        Auch schon vor seinem Gespräch mit G. vom 27. Dezember 2011 hätten C. und er immer wieder über einen Gang an die Medien gesprochen, auch die F. sei ein Thema gewesen (Urk. 01.313 S. 63). Wann er bzw. C. den Entschluss gefasst hätten, P. zu kontaktieren, wisse er nicht mehr. Er bejahte aber, dass die Entschlussfassung erleichtert worden sei durch den Umstand, dass P. bereits am Recherchieren war (Urk. 01.313 S. 63).

        Dem Beschuldigten wurde die Aussage C. s vorgehalten, er sei ohne dessen Einverständnis zur F. gegangen. Auf die damit verbundene Frage nach einem Beweis für das Einverständnis C. s erwiderte der Beschuldigte, dass es genau ihr Bestreben gewesen sei, es so aussehen zu lassen, als hätte

        C. nichts damit zu tun. Zudem verwies er auf den Umstand, dass sie zur Tarnung jeweils falsche Namen in ihren E-Mails verwendet hätten (Urk. 01.313 S. 65).

      3. In der Einvernahme vom 28. März 2012 (Urk. 01.316) bestätigte der Beschuldigte, C. habe das Interview mit der F. abgelehnt, weil er sich beim W. geoutet habe, schon einmal persönlich in Erscheinung getreten sei und dies nicht noch einmal tun wolle (auch Urk. 01.307 S. 26). Das sei auch so ein Punkt, so der Beschuldigte weiter, wo er gedacht habe, C. fordere ihn mit dieser Formulierung jetzt auf, dass er es machen solle (Urk. 01.316 S. 5).

        Auf Nachfrage verneinte der Beschuldigte, sich zu erinnern, wann er mit C. über die Interviewanfrage der F. gesprochen habe. Er glaube, das sei bei einem Spaziergang durch das Wäldchen hinter seinem Haus gewesen und

        C. habe nein gesagt. Dabei habe er zu C. gesagt, das nicht zu verstehen, da er ja schon - erfolglos - beim W. gewesen sei und er, der Beschuldigte, der Ansicht sei, er, C. , solle das machen. C. habe das abgelehnt, denn er sei einmal rausgegangen, persönlich zur Presse, habe wieder eine Bankgeheimnisverletzung beim W. gemacht, wo man ihn persönlich festnageln könne, das mache er nicht mehr (Urk. 01.316 S. 5).

        Zu Beginn der Einvernahme - diese war auf Wunsch des Verteidigers und dessen Hinweis anberaumt worden, dass der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen präzisieren und Ergänzungen anbringen wolle (Urk. 01.316 S. 2) - liess der Beschuldigte verlauten, mit seinem jetzigen Wissensstand könne er nicht ausschliessen, dass es zu Missverständnissen gekommen sei. Er habe die ihm im Laufe der Untersuchung vorgehaltenen E-Mails von C. an ihn zum grössten Teil bei Erhalt nicht gelesen oder höchstens überflogen. Es könne sein, dass er damals gewisse Dinge falsch beurteilt habe. Sobald ihm C. jeweils persön- lich gegenüber gestanden sei, habe dieser den Eindruck vermittelt, dass er das alles gewollt habe. Es könne aber sein, dass C. sich, sobald er wieder zu Hause gewesen sei, gefragt habe, was er da nur gemacht habe und es dann zu diesen E-Mails gekommen sei, wonach er alles abbrechen wolle. Damals habe er selbst diese E-Mails, wenn er sie gelesen habe, nicht ernst genommen. Er sei im

        Gegenteil der Meinung gewesen, dass der Beschuldigte dies um jeden Preis gewollt habe. Das sei damals seine Überzeugung gewesen. Heute könne er sich jedoch vorstellen, dass C. es in Tat und Wahrheit wirklich anders gesehen habe. Diese aus seiner heutigen Sicht möglicherweise vorgelegenen Missverständnisse, würden sich auf die Weiterleitung der Print-screens an G. und auf den Gang zur F. beziehen (Urk. 01.316 S. 2 f.). So könne er heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, dass C. diese Printscreens wirklich zu G. und zur F. habe schicken lassen wollen (Urk. 01.316 S. 7). Die Ergän- zungsfrage seines Verteidigers, ob er es aus heutiger Sicht für möglich halte, dass er gedanklich geäusserte Szenarien von C. im Gespräch irrtümlich als Go-Zeichen missdeutet habe, bejahte der Beschuldigte. Das ergebe sich aus der heutigen Betrachtung, aus seinen Überlegungen und auch nach Studium dieser E-Mails (Urk. 01.316 S. 7).

      4. Im Verlauf der Konfrontationseinvernahme mit G. vom 8. April 2013 (Urk. 01.322) wiederholte der Beschuldigte, beide, C. und er, seien am Entschluss beteiligt gewesen, zu den Medien zu gehen (Urk. 01.322 S. 20). Darauf angesprochen, wie es am 31. Dezember 2011 dazu gekommen sei, dass er P. kontaktiert und über die Devisentransaktionen von B. informiert habe, führte der Beschuldigte aus, die Idee sei relativ nahe gelegen, weil die

        F. in dieser nordkoreanischen Zeitungslandschaft die einzige südkoreanische Zeitung sei (Urk. 01.322 S. 21). Auf Frage, ob er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass P. in dieser Sache bereits recherchiere, erklärte der Beschuldigte, dies nicht mehr zu wissen (Urk. 01.322 S. 21).

        Auch sonst antwortete der Beschuldigte auf einen Grossteil der Fragen, sich aufgrund des Zeitablaufs von eineinhalb Jahren nicht mehr genau an alles erinnern zu können (Urk. 01.322 S. 4 ff.; auch Ziff. B.1.2.4.). Dazu beteuerte er einerseits, in den früheren Einvernahmen sicher nicht gelogen zu haben, jedoch sei er nicht sicher, ob ihn die Erinnerung zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 8. April 2013 oder jene von damals trüge oder getrügt habe (Urk. 01.322 S. 8).

      5. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2016 (Urk. 33)

        brachte der Beschuldigte dann vor, C. habe ihn ständig gefragt, wie er sich

        verhalten solle, habe immer wieder verschiedene Varianten aufgezeigt und gefragt, was er, der Beschuldigte, tun würde. Konkret habe C. ihn gefragt, ob er an die Medien gehen solle oder nicht. Er habe ihm darauf geantwortet, dass dies sein eigenes Problem sei, er müsse wissen, was er tun wolle. Auf weiteres Fragen habe er erwidert, dass er an C. s Stelle zur Presse gehen würde, aber diesen gewarnt, dass er, C. , dann am Schluss ein Problem damit haben würde und nicht er, der Beschuldigte (Urk. 33 S. 9 f.).

      6. Ähnlich wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 27 ff.)

      7. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 47 f.) schon an dieser Stelle festzuhalten, dass sich im Verfahrensverlauf eine Änderung seines Aussageverhaltens zeigte. Die ersten Aussagen waren meistens geprägt durch Schilderungen von sich aus, was sich im November/Dezember 2011 zugetragen hatte (Urk. 01.307 S. 2 ff.). In der Folge, namentlich mit der Häufung ihn belastender Vorhalte, wurde der Beschuldigte immer zö- gerlicher und äusserte sich oft nur noch auf konkrete Fragen oder Nachhaken, wobei die Antworten zunehmend unbestimmter oder wenig greifbar ausfielen - wenn er nicht überhaupt mangelnde Erinnerung anführte (Urk. 01.313 S. 18 ff.; Urk. 01.323 S. 26 ff.). Bedenkt man, dass der Beschuldigte selber die ganzen Ereignisse um das Bekanntwerden der Dollartransaktionen von B. als sehr wichtig, nämlich als eine der grösseren Geschichten des Jahrzehnts einstufte (Urk. 00.306), im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens immer wieder mit diesbezüglichen Fragen konfrontiert wurde und auch gegenüber den Medien freimütig und ausführlich Auskunft darüber erteilte, erscheint es ziemlich unwahrscheinlich, dass seine Erinnerung in derartigem Ausmass geschwunden sein kann(vgl. auch vorne Ziff. B.1.2.6. und B.1.3.). Seine Aussagen vermitteln vielmehr den Eindruck, dass er vorsichtiger wurde, um Widersprüche oder eigene Belastungen zu vermeiden. Seine Berufung auf mögliche Missverständnisse an der vierten Einvernahme und die dort meist schwammigen Antworten sowie die teilweise von geltend gemachter Unsicherheit durchsetzten Ausführungen im

Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom April 2013 vermögen ebenfalls nicht besonders zu überzeugen.

    1. Objektive Beweismittel

      1. E-Mail vom 7. Dezember 2011 (Urk. 00.228)

        20.19 Uhr, Beschuldigter an C. :

        Das liegt nun am Chef. Wenn er von Dir die Unterlagen will, so muss er sich an Dich wenden. Ich will damit nichts mehr zu tun haben.

      2. E-Mail Verkehr vom 8. Dezember 2011 (Urk. 00.230)

        07.51 Uhr, Ehefrau BA. an Beschuldigten:

        solltest du bei C. nicht einfach sagen, G. hätte das nun halt von sich aus gemacht, was ja auch stimmt, und möglichst wenig lügen. Ich denke, er kann sich ja denken, dass es schlussendlich von Euch kommt, und er wird wohl noch hässiger, wenn Du das belügst. Du kannst ja einfach sagen, Du hättest damit wirklich nichts zu tun, sondern G. hätte das nun alles selber von [sich] aus gemacht Ich fürchte mich, wenn der durchdreht .!!!

        07.54 Uhr, Beschuldigter an BA. :

        Ja und was sage ich, weshalb ich ihm die unterlagen gab

        11.38 Uhr, BA. an Beschuldigten:

        weiss au nöd, häsch äs ihm denn scho geh viellicht brucht ers jo gar nöd

        wär wohl am beschtä wenn er ohni diä unterlagä diä gschicht chönti ufdeckä. weisch underdessä scho was hüt glofä isch

      3. SMS Verkehr vom 4. Januar 2012 (Urk. 00.133 S. 13)

        18.17 Uhr, Beschuldigter an C. :

        Ich wuerd morgen 1400 vorbeikommen. Ev koenntest du versuchen, deine einvernahme nachher zu haben.

        19.50 Uhr, Beschuldigter an C. :

        Bist du vor zwei monaten zur F. gegangen Strange

        21.01 Uhr, C. an Beschuldigten:

        He's gone, I think nach dem Artikel. Viele unbekannte Quellen, aber das ändert nichts am Sachverhalt.

        21.06 Uhr, Beschuldigter an C. :

        Hoffen wirs, ich glaub noch nicht dran Aber es gibt uns sicher mehr luft fuer dich und das ist die wichtigste nebensache ;)

        21.09 Uhr, C. an Beschuldigten:

        Ich glaube schon, schau dir den Titel an. Und der Kundenberater ist Quelle!

        21.36 Uhr, Beschuldigter an C. : Ich schlaf heut besser;)

      4. SMS vom 7. Januar 2012 (Urk. 00.133 S. 14)

        09.21 Uhr, Beschuldigter an C. :

        Sali C. . Wie geht’s Ich wollte dich in abholen, aber du warst nicht mehr da. Meldest du dich mal Ich glaube wir sollten uns unbedingt mal aussprechen. was ich gemacht habe, habe ich gemacht, weil ich dich unterstützen wollte und ich denke, wir sollten uns gegenseitig unterstützen (lies auch die von heute). Die arschlöcher sind im moment wir und nicht der, der es sollte. Gruss, A. .

    2. Gesamtwürdigung Anklageziffer I.C .

Nach sorgfältiger und fundierter Würdigung der Aussagen beider Beteiligter und unter Einbezug auch des vorne aufgelisteten E-Mailund SMS-Verkehrs verblieben der Vorinstanz keine Zweifel, dass C. hinsichtlich der Versuche des Beschuldigten, ihn zum Gang zur F. zu bewegen, wahrheitsgetreu ausgesagt hat. Demgegenüber hegte die Vorinstanz generell und insbesondere zur Frage eines Einverständnisses von C. mit dem Gang zur F. erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 48

S. 48-63). Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten.

      1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

        1. Wie sich aus seinen vorne wiedergegebenen Aussagen ergibt, hat der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer zögerlicher und ungenauer Auskunft erteilt oder auch zu fehlender Erinnerung Zuflucht genommen, was die Überzeugungskraft seiner Darlegungen merklich beeinträchtigt.

        2. Seine Aussagen sind darüber hinaus auch nicht widerspruchsfrei. Wenn der Beschuldigte zum Beispiel einerseits C._ eine relativ komplexe Persön- lichkeitsstruktur zuschreibt, er sei extrem schwankend, weshalb es für ihn, den Beschuldigten, auch sehr schwierig sei zu beurteilen, was C. wirklich gewollt habe (Urk. 01.322 S. 32), anderseits aber - trotz seiner Schwierigkeit, die Absichten C. s zu erkennen - in den Einvernahmen wiederholt den Standpunkt einnahm, davon ausgegangen zu sein, C. sei jeweils mit seinem Handeln einverstanden gewesen oder sogar, trotz erneutem Schwanken und ständigem Hin und Her von C. , einen gemeinsamen Entschluss oder Schritt durch sie beide behauptete (Urk. 01.307 S. 21; Urk. 01.313 S. 5, 63 und 65;

          Urk. 01.316 S. 5 und 8; Urk. 021.322 S. 20), so reimt sich das schlecht zusam-

          men. Analog verhält es sich betreffend die wiederholte Anmerkung des Beschuldigten, die Entscheidfindung sei nicht linear verlaufen. Namentlich lässt sich gemeinsames Diskutieren und Überlegen, wie vom Beschuldigten beschrieben (Urk. 01.307 S. 21), nicht gleichsetzen mit einem gemeinsamen Entscheid, auch wenn C. selber den Weg zur F. erwogen haben mag, die F. mehrmals ein Thema war. Das gilt erst recht bei derart wechselndem Verhalten wie hier. Hätte C. tatsächlich dem Gang zur F. zugestimmt, so müsste dies für den Beschuldigten vor dem Hintergrund der ihm bekannten und auch als aufreibend geschilderten Stimmungsschwankungen C. s ein so prägender Moment gewesen sein, dass er noch genau sagen könnte, wann, wo oder unter welchen Umständen dies geschah. Obwohl ausdrücklich darauf angesprochen, verneinte der Beschuldigte, dies zu wissen. Der blosse Hinweis, irgendwann habe C. gesagt, jetzt machen wir das (Urk. 01.307 S. 21), konnte unter den gegebenen Umständen ein Einverständnis nicht ersetzen (Urk. 01.307

          S. 21 f.). Und ebenso wenig durfte der Beschuldigte die Formulierung C. s,

          er sei schon beim W. persönlich in Erscheinung getreten und wolle dies (bei der F. ) nicht noch einmal (Urk. 01.316 S. 5), als grünes Licht deuten, diesen Schritt im Einverständnis von C. zu tun.

        3. Es zeigen sich auch Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Beschuldigten in seinen Einvernahmen und dem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und C. . So gab der Beschuldigte beispielsweise an, dass er und C. zwar

          oft diskutiert, sie sich aber nie gestritten hätten. Das habe eigentlich erst angefangen via Presse, seit C. verteidigt sei (Urk. 01.307 S. 29). Vor allem aus den E-Mails von C. , aber auch aus gewissen E-Mails von A. geht jedoch hervor, dass der zwischen ihnen herrschende Ton schon im Verlauf des November 2011 teilweise jenen einer Diskussion deutlich überschritt, indem harsche Worte seitens von C. fielen (etwa: du verdammter Lügner von einem Anwalt; verdammte Dreckspartei [gemeint die ]; verdammt nochmals, verdammte Scheisse. Geht es ehrlich noch gut; Verbrechen; er sei wütend; etc.; vgl. Urk. 00.345; Urk. 01.228.2 ff.; Urk. 01.228.3; Urk. 01.228.4 S. 1;

          Urk. 01.230), worauf der Beschuldigte beispielsweise erwiderte, mit der Sache nichts mehr zu tun haben zu wollen, er möge nicht mehr, oder, C. sollte aufhören, sich in die Hosen zu scheissen (Urk. 01.228.4 S. 1; Urk. 01.229.2 S. 1; Urk. 01.233.2 S. 2).

        4. Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Schilderungen der Beteiligten hinsichtlich des zentralen Kriteriums, was bei den Zusammenkünften im Restaurant Q. in N. und den Waldspaziergängen nahe des Wohnorts des Beschuldigten hinsichtlich Kontaktierung der F. entschieden wurde, diametral ausfielen: Während C. angab, nicht einverstanden gewesen zu sein und auch nichts davon gewusst zu haben, dass der Beschuldigte schliesslich Informationen an die F. weiterleitete (Urk. 01.319

          S. 13 und Urk. 01.303 S. 4), behauptete der Beschuldigte das Gegenteil

          (Urk. 01.307 S. 21 und Urk. 01.313 S. 65).

          Der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist weiter abträglich, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem gewünschten Interview mit C. dem F. - Journalisten zuerst geantwortet haben will, jener wisse gar nichts von dieser Kontaktnahme, um aber gleich zu relativieren, das nur so gesagt zu haben, C. habe gewusst, dass er, der Beschuldigte, P. angerufen habe (Urk. 01.307

          S. 24 f.). Diese Relativierung erscheint als Ausflucht, nachdem der Beschuldigte

          offenbar sogleich realisiert hat, sich zum eigenen Nachteil geäussert zu haben.

          Eine weitere Ungereimtheit findet sich darin, dass C. konstant erklärte, den Kontakt zu den beiden W. Journalisten, welche ihn am 24. Dezember 2011

          ausgefragt hätten, nicht von sich aus gesucht zu haben (Urk. 01.302 S. 3). Ausserdem habe er dann alleine deshalb mit ihnen gesprochen, weil er habe herausfinden wollen, wer die Quelle für den am tt. Dezember 2011 im W. erschienenen Artikel zur Affäre B. gewesen sei (Urk. 01.302 S. 3 f.). Dieser Standpunkt C. s entspricht auch dem Beweisergebnis im Parallelverfahren SB160259 betreffend C. , war das Treffen mit den W. -Journalisten doch von einer Drittperson arrangiert worden. Der Beschuldigte gab hingegen an, dass ihm C. gesagt habe, den W. extra kontaktiert zu haben, um die ganze Geschichte voranzutreiben (Urk. 01.307 S. 20). Da die von den Angaben C. s abweichenden Aussagen des Beschuldigten für ihn, den Beschuldigten, jeweils entlastend wären, stellt sich vor dem Hintergrund der weiteren Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen die Frage, ob der Beschuldigte versuchte, sich durch diese Aussagen eine bessere Ausgangslage im Strafverfahren zu schaffen.

        5. Wie erwähnt, nahm der Beschuldigte zwar mehrmals den Standunkt ein, C. sei damit einverstanden gewesen, dass sie zur F. gehen würden, konnte aber nicht andeutungsweise darlegen, wo, wann und unter welchem Umständen dies gewesen sein soll (vorne Ziff. 1.5.1.2.). Umgekehrt war C. diesbezüglich in der Lage, sehr detailliert und authentisch auszusagen, dass er dies abgelehnt habe. In Anbetracht auch des Umstandes, dass keine schriftliche Zustimmung C. s vorliegt und es auch sonst an Hinweisen auf eine solche mangelt, vermag die alleinige konstante Zusicherung von A. , C. sei mit diesem Schritt einverstanden gewesen, keinesfalls zu überzeugen.

        6. Da im Verfahrensverlauf ferner thematisiert worden ist, ob C. damit einverstanden gewesen war oder überhaupt davon gewusst hatte, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2011 Kopien der drei Printscreens von C. per

          E-Mail an G. weiterleitete (Urk. 01.313 S. 3 f.), ist es mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 50 ff.) im Hinblick auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angezeigt, diesen vergleichbaren Diskussionspunkt ebenfalls zu beleuchten.

          Der Beschuldigte führte zu diesem Thema aus, C. habe ihn nach dem Gespräch mit G. vom 3. Dezember 2011 mündlich gebeten, Kopien von den

          Printscreens zu erstellen und dabei seinen Namen sowie den Namen der Bank bzw. alles, womit man ihn identifizieren könnte, abzudecken. Er, der Beschuldigte, hätte dann im Sinne von C. nur noch diese abgedeckten Kopien behalten sollen. Das Couvert mit den Original Printscreens habe C. aber zurückhaben wollen, um es zu vernichten (Urk. 01.307 S. 15 und Urk. 01.313 S. 3).

          G. habe ihn, den Beschuldigten dann irgendwann nach dem 3. Dezember

          2011 angerufen und ihn nach den Belegen gefragt (Urk. 01.307 S. 15). Er habe die Frage des Weiterleitens an G. dann mit C. besprochen. Das habe wieder zu einem Hin und Her geführt, wobei C. irgendwann gesagt habe, es sei in Ordnung, er könne die Dokumente an G. weiterleiten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass man gar nichts sehe, was auf ihn schliessen lasse (Urk. 01.307 S. 16). In der Einvernahme vom 9. Februar 2012 bestätigte der Beschuldigte, bezüglich der Weitergabe der Printscreens an G. vorgängig das Einverständnis von C. eingeholt zu haben (Urk. 01.313 S. 5).

          Demgegenüber bestritt C. gleichbleibend und konsequent, dieser Weitergabe der Printscreens an G. zugestimmt zu haben (Urk. 01.302 S. 14;

          Urk. 01.303 S. 5 und Urk. 01.308.8 S. 2 und 8). Einerseits habe er von einer diesbezüglichen Anfrage G. s gar nichts gewusst (Urk. 01.302 S. 14) und andererseits habe er die Printscreens am 6. Dezember 2011 gerade zurückhaben wollen, um sie zu vernichten, damit sie nicht weiter gebraucht werden könnten

          (Urk. 01.302 S. 14).

          Dem aktenkundigen E-Mail Verkehr zwischen dem Beschuldigten und C. ist zu diesem vom Beschuldigten beschriebenen Hin und Her bezüglich der Frage, ob die Printscreens an G. weitergeleitet werden sollen (Urk. 01.307 S. 16), gar nichts zu entnehmen. Dies, obwohl zwischen dem 3. Dezember abends und dem 6. Dezember abends sehr rege elektronische Kommunikation mit über zwei Dutzend Botschaften betreffend die Zusammenkunft bei G. stattfand. Davon entfielen nur fünf kurze Hinweise bzw. Antworten auf den Beschuldigten, die übrigen, teilweise ausführlichen Mitteilungen auf C. . Inhaltlich ging es in diesen Mails um aufkeimendes Misstrauen C. s gegenüber dem Beschuldigten (und G. ), dass er nur mit einer für ihn sicheren Offenlegung einverstanden sei, aber nicht mit den Daten und seinem Namen. Die Daten seien einzig für den Beschuldigten und G. bestimmt gewesen, selbst H. habe sie nicht gesehen. Die Daten würden vernichtet (Urk. 01.228.1; Urk. 01.228.3;

          Urk. 01.229.2; Urk. 01.233.1 und Urk. 00.133 S. 6 f.). C. bat daher den Beschuldigten, dem Chef zu sagen, zur Zeit nicht aktiv zu sein. Es könne sonst Selbstmord sein (Urk. 01.229.4). Konform mit diesem Standpunkt forderte

          C. dezidiert das Couvert mit den Printscreens vom Beschuldigten zurück (Urk. 01.230 bis Urk. 01.233.1; Urk. 00.133 S. 6 f.). Die vom Beschuldigten geschilderten Gespräche betreffend das Erstellen von abgedeckten bzw. geschwärzten Kopien der Printscreens und das Einverständnis C. s zu deren Weiterleitung an G. hätten somit persönlich oder per Telefon stattfinden müssen. Ein solcher mündlicher Austausch erscheint jedoch äusserst unwahrscheinlich, ist doch davon auszugehen, dass der überaus mitteilsame C. im Rahmen des dichten dreitägigen E-Mail Verkehrs zweifellos und trotz verklausulierter Schreibweise in erkennbarer Weise darauf Bezug genommen hätte. Dass C. an der strikten Geheimhaltung der Printscreens gelegen war, zeigt im Übrigen schon sein E-Mail an den Beschuldigten vom 15. November, 06.23 Uhr, mit der drohenden Ankündigung, er hole das hinterlegte Couvert ab, und wenn der Beschuldigte das öffne, zeige er ihn heute noch an und das sei kein Witz (Urk. 01.214.1; Urk. 00.345).

          Darüber hinaus spricht auch die durch C. minutiös vorgenommene und im Detail beschriebene Vernichtung der Dokumente in seiner Badewanne samt Verstreuen der Aschefragmente im Garten hinter seinem Haus gegen jegliches Einverständnis von C. , dass die Printscreens jemals über den Beschuldigten und G. hinaus irgendwelchen Personen bekannt gegeben, geschweige denn ausgehändigt oder veröffentlicht werden.

          Abgesehen von alledem erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten - im Gegensatz zu den plausiblen, durch den Schriftverkehr gestützten Schilderungen von C. - auch hier als höchst vage und damit kaum nachvollziehbar, soll doch der wieder wankelmütige C. irgendwann der Weiterleitung der Dokumente an G. zugestimmt haben. Im Falle eines Einverständnisses wäre

          der Beschuldigte aber fraglos imstande gewesen, eine präzise Antwort zu erteilen (vgl. auch vorne Ziff. 1.5.1.2.). Der Beschuldigte hat zwar mehrmals bestätigt,

          C. bezüglich der Weiterleitung um Erlaubnis gefragt zu haben. An die Umstände, wo und wann dies geschehen sei, will er sich jedoch nicht erinnern kön- nen (Urk. 01.313 S. 8). Da es den Eindruck macht, dass zwischen dem Beschuldigten und C. in dieser Phase rund um das Treffen mit G. am

          3. Dezember 2011 alles jeweils mehrmals diskutiert wurde, ist es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte keine Erinnerung mehr daran hat, wie und wann er die Einwilligung von C. - wäre eine solche denn tatsächlich erfolgt - eingeholt haben soll. In Anbetracht der weiteren bestehenden Zweifel über eine Zustimmung von C. vermag auch diese blosse Zusicherung des Beschuldigten es nicht glaubhaft erscheinen zu lassen, dass er sich tatsächlich bezüglich des Einverständnisses von C. zur Weitergabe der Printscreens versichert hatte.

          Im E-Mail vom 7. Dezember 2011, 20.19 Uhr, schrieb der Beschuldigte an

          C. : Wenn er (gemeint G. ) von Dir die Unterlagen will, so muss er sich an Dich wenden. Ich will damit nichts mehr zu tun haben. (Urk. 01.233.2 S. 2

          = Urk. 00.228 S. 2). Diese Nachricht legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte zu jener Zeit weder von einer konkret erfolgten Bitte G. s, die Printscreens zu erhalten, ausging, noch dass er sich mit einer solchen intensiv auseinander gesetzt und sich diesbezüglich in einer Diskussion mit C. befunden hätte.

          Der Beschuldigte gab auf Vorhalt dieses E-Mails an, nicht mehr zu wissen, um was es gegangen sei. Möglicherweise sei es um zusätzliche Unterlagen gegangen. C. habe beim Treffen mit G. auch noch Notizen dabei gehabt (Urk. 01.313 S. 46). Auf weiteres Nachfragen erklärte er, nicht mehr zu wissen, ob es um zusätzliche Unterlagen oder um die Originalunterlagen gegangen sei. Und er erklärte, dass sich G. an C. hätte wenden müssen, wenn er die Originalunterlagen hätte haben wollen, da er nur Kopien gehabt habe

          (Urk. 01.313 S. 47).

          Auch wenn der Beschuldigte erst auf Nachfragen die Möglichkeit nannte, dass es sich in diesem E-Mail um die Originalunterlagen und somit um die Printscreens von C. hätte handeln können, ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz

          aufgrund der weiteren Umstände und des Zeitpunkts des Versands klar, dass im E-Mail mit Unterlagen die Printscreens gemeint waren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Versand dieses E-Mails (7. Dezember 2011) die Printscreens an G. weiterleitete (8. Dezember 2011) und somit sehr wohl noch etwas mit dieser Sache zu tun hatte, erscheinen sowohl der Inhalt des E-Mails als auch die Angaben des Beschuldigten auf den entsprechenden Vorhalt als unaufrichtig. Zudem erweist sich die Unterscheidung, welche der Beschuldigte in seiner Befragung zwischen den Kopien der Print-screens und den Originalunterlagen vornahm (Urk. 01.313 S. 47), offensichtlich als Ausflucht. Bei den durch den Beschuldigten angefertigten Printscreens handelte es sich nicht um Dokumente, welche durch den Kopiervorgang ihre Gültigkeit oder ihren Wert eingebüsst hätten, waren es doch ohnehin nur Ausdrucke des Abbilds des Computerbildschirms. Wäre es tatsächlich und einvernehmlich darum gegangen, die Printscreens nur noch in geschwärzter Form in Umlauf zu wissen, hätten auch die ursprünglichen Printscreens einfach geschwärzt werden können und nicht verbrannt werden müssen.

          Die Weitergabe der Printscreens war auch Thema in einer per E-Mail geführten Diskussion zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (zitiert vorne in Ziff. 1.4.2.). Am 8. Dezember 2011, 07.51 Uhr, fragte BA. den Beschuldigten, ob er gegenüber C. nicht einfach sagen solle, G. habe das nun

          halt von sich aus gemacht, und möglichst wenig lügen. Sie denke, er (C. )

          könne sich ja denken, dass es schlussendlich von ihnen komme und werde wohl noch hässiger, wenn er (der Beschuldigte) das belüge. Ausserdem erwähnte BA. , sich zu fürchten, wenn C. durchdrehe. Der Beschuldigte fragte zurück, welchen Grund er ihm nennen solle, weshalb er ihm die Unterlagen

          gegeben habe. Aus dem Zusammenhang und dem Zeitpunkt des Versands lässt

          sich klar erschliessen, dass der Beschuldigte einerseits G. meinte, dem er die Unterlagen gegeben hatte und sich andererseits unschlüssig zeigte, was er C. diesbezüglich sagen solle. BA. fragte in der Folge noch zurück, ob er ihm die Unterlagen denn schon gegeben habe (Urk. 01.233.3 = Urk. 00.230).

          Auf Vorhalt dieser Korrespondenz erklärte der Beschuldigte, er habe seiner Ehefrau immer gesagt, dass C. nichts mit der Sache zu tun habe. Sie habe sich immer vor ihm gefürchtet. Er, der Beschuldigte, habe ihr eigentlich immer nur die Hälfte davon gesagt, was vor sich gegangen sei (Urk. 01.313 S. 6). In der späteren Einvernahme vom 28. März 2012 gefragt, weshalb er gemäss seiner Aussage gegenüber seiner Ehefrau betreffend C. laufend falsche Informationen gemacht habe, gab der Beschuldigte an, er habe C. versprechen müssen, ihr nicht zu sagen wie es wirklich sei, weil er, C. , nicht habe in Erscheinung treten wollen. So habe er seiner Ehefrau beispielsweise zwar erwähnt, dass sie zu G. gehen würden, C. aber gar nicht mitkomme, sondern in einem Café warte, und ebenso, dass C. gar nicht wisse, dass er die Unterlagen an

          G. schicke (Urk. 01.316 S. 7).

          Auch in diesem Punkt ist der nachstehend dargestellten Auffassung des Bezirksgerichts zuzustimmen (Urk. 48 S. 53 f.). Aus dem erwähnten E-Mail Verkehr (Urk. 00.230) ergibt sich unmissverständlich, dass BA. davon ausging,

          C. habe nichts davon gewusst, dass der Beschuldigte die Unterlagen an

          G. weitergeleitet habe. Es stellt sich jedoch die Frage, weshalb der Beschuldigte seiner Ehefrau - angeblich wahrheitswidrig - hätte sagen sollen, dass er in einem bedeutenden Punkt gegen das Wissen und den Willen von C. gehandelt habe, nachdem er um ihre Furcht vor C. wusste. Da BA. den Namen C. im Zusammenhang mit G. und den Unterlagen nannte, drängt sich die Annahme auf, dass sie bereits wusste, dass er mit dieser Sache etwas zu tun hatte. Sollte C. tatsächlich darum gebeten haben, in diesem Zusammenhang nicht in Erscheinung zu treten, hätte sich der Beschuldigte somit bereits zuvor nicht daran gehalten. Weshalb er seine Ehefrau deshalb noch hätte in der Angst belassen sollen, C. könnte durchdrehen, weil hinter seinem Rücken und gegen dessen Willen gehandelt wurde, wenn C. - in Wahrheit - doch einverstanden gewesen wäre, leuchtet nicht ein. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschuldigte habe mit dem Hinweis, er sei gegenüber seiner Ehefrau nicht immer ehrlich gewesen, eine weitere Ausflucht gesucht, um den aufschlussreichen Inhalt des E-Mail Verkehrs mit seiner Ehefrau zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Ehefrau noch fragte, wie er C.

          erklären solle, dass er die Unterlagen weitergegeben habe, spricht ebenfalls im Gegenteil dafür, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau ehrlich war und C. tatsächlich nichts davon wusste. Seine Rückfrage hätte sich nämlich er- übrigt, wäre er vom Einverständnis C. s ausgegangen. Da BA. keine Zweifel an seiner Version (fehlendes Einverständnis und Nichtwissen C. s) zeigte, bestand auch kein Grund dafür, mit dieser Rückfrage beispielsweise sein Lügengebäude ausbauen zu müssen.

          Die zweifellos auch inhaltlich wirklichkeitsgetreue E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und BA. macht vollends klar, dass der Beschuldigte zumindest bezüglich der Weitergabe der Printscreens an G. am

          8. Dezember 2011 bereits einmal wahrheitswidrig vorgegeben hat, C. sei

          mit seinem Handeln einverstanden gewesen.

        7. Schliesslich ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten näher auf sein späteres Vorbringen 28. März 2012 einzugehen, dass es möglicherweise in seinen Annahmen unter anderem in Bezug auf die Bereitschaft C. s, zur F. zu gehen, zu Missverständnissen gekommen sei, weil er viele der E-Mails von C. nicht richtig gelesen habe. Er führte diesbezüglich ferner aus, dass C. , wenn er ihm persönlich gegenüber gestanden sei, jeweils den Eindruck vermittelt habe, dass er das alles gewollt habe. Jedoch könne er sich nun vorstellen, dass C. diese Entschlossenheit jeweils wieder hinterfragt habe, wenn er wieder zu Hause gewesen sei und er dann diese E-Mails geschrieben habe (Urk. 01.316 S. 2 f.).

Im Widerspruch dazu stehen seine Aussagen in der Einvernahme vom 26. Januar 2012, dass das, was in C. s E-Mails stehe, nicht zwingend objektiv sei. Einerseits habe C. Realitätsprobleme und zweitens habe er in der Regel in den Telefonaten das Gegenteil von dem erklärt, was er in den E-Mails geschrieben habe (Urk. 01.309 S. 2). Bereits in jener Einvernahme hatte der Beschuldigte erläutert, C. habe ihm so viele E-Mails geschrieben, dass er ein halbes Jahr damit beschäftigt gewesen wäre, alle zu lesen und dies daher auch nicht getan habe (Urk. 01.309 S. 6). Wie der Beschuldigte unter diesen Umständen die behaupteten Diskrepanzen zwischen den Mail-Inhalten und C. s Angaben am Telefon konstatiert haben will, erscheint rätselhaft.

Jedenfalls war dem Beschuldigten, wie vorne in Ziff. 1.5.1.2. aufgezeigt, bereits längst vor dem 28. März 2012 bewusst, dass C. sei

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