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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB160131: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 4. Oktober 2016 in einem Fall von mehrfachem Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachentziehung entschieden. Die Beschuldigten wurden schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Zivilansprüche des Privatklägers wurden nicht berücksichtigt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 2'500.- festgesetzt, und die Verfahrenskosten wurden den Beschuldigten auferlegt. Die Vorinstanz hatte ähnliche Urteile gefällt. Die Berufungsanträge der Verteidigung und des Privatklägers wurden abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Beschuldigten nicht für alle Anklagepunkte schuldig seien, da die Beweislage ungenügend war. Das Urteil des Bundesgerichts führte zu einer Neubeurteilung des Falls durch das Obergericht. Es wurden verschiedene Beweisanträge abgelehnt, da sie nicht relevant waren oder keine neuen Erkenntnisse bringen konnten. Insgesamt wurde festgestellt, dass die Anklagepunkte nicht ausreichend bewiesen werden konnten, und die Beschuldigten wurden in einigen Punkten freigesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB160131

Kanton:ZH
Fallnummer:SB160131
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160131 vom 04.10.2016 (ZH)
Datum:04.10.2016
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1307/2016
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher Amtsmissbrauch etc.
Schlagwörter : Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Beruf; Berufung; Verletzung; Vorinstanz; Bundesgericht; Aussage; Verletzungen; Anklage; Staat; Zeuge; Gericht; Polizei; Verfahren; Urteil; Aussagen; Finger; Verfahren; Sinne; Zeugen; Verteidigung; Berufungsverhandlung; Busse; Genugtuung
Rechtsnorm:Art. 105 BGG ;Art. 181 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 312 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:135 III 334;
Kommentar:
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer, Hand, 2. Auflage, Art. 107 BGG, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB160131

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB160131-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 4. Oktober 2016

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschuldigte und Erstberufungskläger

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.

gegen

C. ,

Privatkläger und Zweitberufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen Amtsmissbrauch etc.

Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Dezember 2013 (DG130004 und DG130005); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü-
rich, II. Strafkammer, vom 16. Juni 2015 (SB140192); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 14. März 2016 (6B_1024/2015, 6B_1033/2015)

Anklagen:

Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2013 (Urk. 20 und 21) sind diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz (A. ):
  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB

    • der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

    • der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

    • des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

    • des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) im Sinne von Art. 141 in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers wird nicht eingetreten.

  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 700.hälftige Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 GebV StrV

  7. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Gerichtsgebühr und der hälftigen Untersuchungsgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Urteil der Vorinstanz (B. ):
  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB

    • der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

    • der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

    • des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

    • des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) im Sinne von Art. 141 in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers wird nicht eingetreten.

  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 700.hälftige Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 GebV StrV

  7. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Gerichtsgebühr und der hälftigen Untersuchungsgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 208 S. 13 und Prot. S. 11 f.)

    1. Umfassender Freispruch

    2. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 122'342.80 (zzgl. Anwaltskosten für heutige Verhandlung) + Fr. 11'014.00 Beförderungsstopp/Karriereschaden 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018

    3. Genugtuung nach Ermessen des Gerichts, aber nicht unter Fr. 20'000.--.

    4. Regelung der Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 210 und Prot. S. 16)

    1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

    1. Es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe der gesamten Verteidigungskosten zuzusprechen.

    2. Es sei ihm für die erlittene Unbill eine angemessen Genugtuung zuzusprechen.

    3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

  3. Der Privatklägerschaft:

    (Urk. 101 S. 2; sinngemäss)

    1. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers sei einzutreten und sie seien zu behandeln.

    2. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger CHF

      901.25 Schadenersatz zu bezahlen. Für die weiteren heute noch

      nicht bezifferbaren Schadensposten sei festzustellen, dass die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet sind.

      Eventualiter sei der Staat zu verpflichten, dem Privatkläger CHF

      901.25 Schadenersatz zu bezahlen und für die weiteren heute

      noch nicht bezifferbaren Schadensposten sei festzustellen, dass der Staat dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

    3. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in richterlichem Ermessen, mindestens aber CHF 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2011 zu bezahlen.

      Eventualiter sei dem Privatkläger von der Staatskasse eine Genugtuung in richterlicher festzusetzender Höhe zuzusprechen, mindestens aber CHF 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2011.

    4. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahren seien i.S. von Art.428 StPO den Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretern des Privatklägers seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  4. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 212 S. 1)

1. Die Urteile des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Dezember 2013 seien vollumfänglich aufzuheben und die Berufungskläger seien von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

  1. Die Entscheidung der Kostenund Entschädigungsfrage sei gemäss Art. 428 und 436 StPO dem Ermessen des Gerichts anheimzustellen.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte und Formelles
      1. Mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 sprach das Bezirksgericht Dietikon die Beschuldigten A. und B. des mehrfachen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte schuldig und bestrafte sie mit je 16 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und einer Busse von Fr. 500.-. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers trat es nicht ein (Urk. 54 und 88/50).

        Gegen die Urteile meldeten die Beschuldigten mit Eingaben vom 12. Dezember 2013 Berufung an (Urk. 42 und 72/41). Die Berufungserklärungen folgten unterm 24. April 2014 und 12. Mai 2014 (Urk. 55 und 88/53). Demnach verlangen beide Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und Erstattung einer Entschädigung.

        Ebenfalls Berufung gegen beide Urteile meldete am 19. Dezember 2013 der Privatkläger an (Urk. 44 und 72/43). Seine schriftlichen Berufungserklärungen sind mit dem 9. Mai 2014 datiert und am 12. Mai 2014 eingegangen (Urk. 57 und 88/52). Kleinere Korrekturen zu diesen Berufungserklärungen reichte der Privatkläger mit Eingabe vom 15. Mai 2014 nach (vgl. Urk. 60 und 61 sowie 88/54 und 72/55). Er verlangte eine Erhöhung des Strafmasses für die Beschuldigten und ihre Verurteilung auch wegen schwerer Körperverletzung und weiterer Straftatbestände. Ebenso hielt er sinngemäss an seinen Schadenersatzund Genugtuungsforderungen in Höhe von je 4 Mio. Fr. zuzüglich Zins fest. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2014 wurde seinem Antrag (Urk. 56 und 88/51) entsprochen, und es wurde ihm für das Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 63 und 88/57). Diese schränkte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 die Berufung des Privatklägers auf die Zivilansprüche ein (Urk. 67 und 68 sowie 88/62 und 88/63).

        Anschlussberufungen wurden keine erhoben, auch nicht von der Staatsanwaltschaft, die anfänglich erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 76 und 88/64). Mit Beschluss vom 5. September 2014 wurden die beiden Berufungsverfahren miteinander vereinigt (Urk. 70 und 88/66).

      2. Mit Eingaben vom 10. September 2014 sowie 6. und 13. November 2014 stellten die Beschuldigten und mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 auch der Privatkläger Beweisanträge (Urk. 73, 74, 82, 84 und 85). Darüber wurde einstweilen

      mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2014 und vom 18. November 2014 entschieden (Urk. 78 und 86). Stattgegeben wurde dem Antrag auf Vornahme eines Augenscheins am Tatort; dieser fand vorgängig der Berufungsverhandlung statt

      (vgl. Urk. 166 S. 6 ff.). Das Gericht holte zudem beim Hausarzt des Privatklägers,

      Dr. D. , ergänzende Auskünfte ein (vgl. Urk. 79 und 81); ferner wurde der Privatkläger obligatorisch zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die weiter beantragten Beweisergänzungen wurden einstweilen abgelehnt. Mit Eingabe vom

      1. Dezember 2014 (Urk. 94) reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 weitere Unterlagen zu den Akten, darunter ein Gutachten von Prof. E. (Urk. 95/2).

      3. Im Anschluss an den Augenschein wurde am 9. Dezember 2014 der erste Teil der Berufungsverhandlung durchgeführt mit der Befragung der Beschuldigten und den Parteivorträgen (Urk. 166 S. 10 ff.).

      Am 12. Dezember 2014 beschloss das Berufungsgericht weitere Beweisergänzungen (Urk. 104). So zog es die IVund die Strafakten des Privatklägers bei (Urk. 108 und 111) und entschied, F. und Dr. D. als Zeugen zu befragen. Ein Gesuch der Vertreterin des Privatklägers vom 11. Februar 2015 um Verschiebung der auf den 16. Juni 2015 terminierten Fortsetzung der Berufungsverhandlung (samt Befragung zweier Zeugen) wurde mit Präsidialverfügung vom Folgetag abgewiesen (Urk. 181). Zusätzliche Beweisanträge der Parteien (vgl. Urk. 109, 116, 132, 135, 138 und 139) sowie ein Antrag des Privatklägers um Ausschluss der Öffentlichkeit aus dem Verfahren (Urk. 137) wurden mittels Beschluss vom 22. Mai 2015 einstweilen abgewiesen (Urk. 141).

      Nachdem der Privatkläger mit Eingaben vom 16. und 24. April 2015 (Urk. 133 und 134/1) und seine unentgeltliche Vertreterin mit Schreiben vom

      1. Mai 2015 (Urk. 140) entsprechende Gesuche gestellt hatten, wurde Letztere mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 aus ihrem Mandat entlassen (Urk. 142).

        1. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 16. Juni 2015 statt (vgl. Urk. 166 S. 75 ff.). Vorgängig dazu machten die Verteidiger am 8. Juni 2015 Voreingaben zu den vom Gericht beigezogenen bzw. von ihnen ins Recht gelegten weiteren Unterlagen betreffend den Privatkläger (Urk. 144 und 147). Anlässlich der Verhandlung vom 16. Juni 2015 wurden der Privatkläger ergänzend einvernommen sowie F. und der Hausarzt des Privatklägers, Dr. D. , als Zeugen angehört (Urk. 166 S. 77 ff.). Anschliessend wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Dabei hielten die Verteidiger wie schon in der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 an ihren bisherigen Beweisanträgen fest (Urk. 166 S. 14 und S. 76 sowie Urk.158 S. 2). Zur Begründung wurden keine von den schriftlichen Eingaben wesentlich divergierenden Argumente vorgebracht. Damit bestand keine Veranlassung, anders als bisher über diese Anträge zu entscheiden. Sie waren folglich als entbehrlich abzuweisen. Die von den Verteidigern eingereichten Dokumente, insbesondere das (private) Ergänzungsgutachten von Prof. E. (Urk. 152), wurden zu den Akten genommen. Auch die von RA X2. angeregte ad-hoc-Befragung von Prof.

          E. (Urk. 166 S. 76) erwies sich angesichts der Zeugenaussage von Dr.

          D. als nicht mehr erforderlich, und es war deshalb davon abzusehen.

          Im Anschluss der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2015 mit den Schlussworten der Beschuldigten fällte die erkennende Kammer ihr Urteil (Urk. 164).

        2. Dagegen legten sowohl der Privatkläger wie auch beide Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht ein (Urk. 173/2 und 175/2; vgl. Urk. 178). Auf die Beschwerde des Privatklägers trat das Bundesgericht am 17. November 2015 nicht ein (Urk. 178). Die Beschwerden der Beschuldigten hiess es am 14. März 2016 jedoch gut, hob das Urteil der Kammer vom 16. Juni 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 184).

        3. Nachdem sich der Privatkläger, anders als die übrigen Parteien (Urk. 186188, Urk. 191-192), gegen die schriftliche Durchführung der Fortsetzung des Berufungsverfahrens ausgesprochen hatte (Urk. 190), wurde auf heute zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen. Vorgängig wurde mit Beschluss vom

      14. Juni 2016 dem Gesuch des Privatklägers um erneute Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben und seine neu gestellten Beweisanträge wurden einstweilen abgewiesen (Urk. 194). An der heutigen Verhandlung vor der Berufungsinstanz nahmen die Parteien und ihre Vertreter teil. Einzig der Beschuldigte B. hatte sich von der Teilnahme dispensieren lassen. Die Parteien stellten die eingangs aufgeführten Schlussanträge. Das Beweisergebnis erfuhr keine Veränderung. Weder die neuen Beweisanträge des Privatklägers (Urk. 189, Urk. 193 und Urk. 195 A sowie Prot. II S. 13) noch diejenigen der Verteidigung der beiden Beschuldigten (Urk. 205 S. 1; Urk. 208 S. 7-12; Urk. 211/4) erweisen sich auch nach Abschluss der Berufungsverhandlung aus den noch darzulegenden Gründen (vgl. nachstehend E. II. 7.d.) als sachdienlich. Sie sind definitiv abzuweisen. Der Fall ist deshalb spruchreif.

      7. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium von der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung

      von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht ausdrücklich

      übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (vgl. Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2015,

      Art. 107 N 8 f.; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2). Die Vorinstanz mithin die erkennende Kammer

      ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden.

      Dies gilt in der Regel nur für die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz, da sie gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG an die Sachverhaltsfeststellung der

      Vorinstanz gebunden ist. Erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz jedoch als offensichtlich unrichtig beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, so kann das Bundesgericht den Sachverhalt auf Rüge hin von Amtes wegen berichtigend ergänzend neu feststellen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Dies war vorliegend der Fall. In einem solchen Fall ist die Vorinstanz vorbehaltlich neuer Beweise im nach der Rückweisung ergänzten Verfahren, was vorliegend nicht gegeben ist an die neuen sachverhaltlichen Feststellungen des Bundesgerichts gebunden.

    2. Erstellung des Sachverhalts
      1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten in separaten, aber inhaltlich deckungsgleichen Anklagen vom 21. Januar 2013 vor, als Beamte der Stadtpolizei G. am 24. Juni 2011 im Schrebergarten des Privatklägers an der - Strasse in G. bzw. in dessen Nähe mehrere Delikte begangen zu haben, so mehrfachen Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachentziehung. Die Beamten sollen in gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei Planung und Durchführung den Privatkläger in dessen Gartenhäuschen während rund 10 Minuten festgehalten haben und dabei mit tätlicher Gewalt gegen ihn vorgegangen sein. Auch hätten sie den Privatkläger dabei mehrfach genötigt und ihm den Schlüssel sowie das Mobiltelefon weggenommen und ihn später vom Ort vertrieben. Mit diesem Vorgehen hätten sie die ihnen anvertraute staatliche Macht bewusst zweckentfremdet eingesetzt und den Privatkläger unrechtmässig diszipliniert und gedemütigt. Einige Zeit später seien die Beschuldigten zum Schrebergarten des Privatklägers zurückgekehrt und hätten in dessen Abwesenheit und ohne Berechtigung das umfriedete Grundstück nochmals betreten (Urk. 20 und Urk. 72/21).

        Dem eigentlichen Tatgeschehen war ein Nachbarschaftsstreit zwischen dem Privatkläger und den Zeugen H. und H1. vorausgegangen. Dabei begab sich der Privatkläger mit einer Giesskanne zum Schrebergarten der genannten Zeugen und wollte wegen der ihn störenden Rauchentwicklung das Feuer in

        deren Kamin löschen. Es kam daraufhin zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Zeugen H. . In der Folge holte die weitere Zeugin I. unter Hinweis darauf, dass der Zeuge H. angegriffen worden sei, die beschuldigten Polizisten, welche sich zufällig in einem nahegelegenen Café aufhielten, ins Schrebergartenareal, wo sie den Privatkläger antrafen.

      2. Die Beschuldigten bestreiten nahezu vollständig, sich gegenüber dem Privatkläger so verhalten zu haben, wie es ihnen die Anklagen vorwerfen. Insbesondere verneinten sie in ihren beiden Einvernahmen, dass sie das Gartenhaus des Privatklägers überhaupt betreten hätten (A. in Urk. 4/1 S. 6 und 4/3

        S. 4; B. in Urk. 5/1 S. 6 und 5/3 S. 5). Weiter hielten sie daran fest, dass es

        ausser dem Packen des Privatklägers an beiden Armen und seinem Führen vom Sitzplatz vor seinem Häuschen zum nahe parkierten Polizeiauto (zwecks Überprüfung seiner Personalien) zu keinen weiteren Körperkontakten gekommen sei (Urk. 4/1 S. 6 und 8, 4/3 S. 8, 5/1 S. 6 und 7 f., 5/3 S. 5). Von ihnen als zutreffend anerkannt ist jedoch, dass sie wegen der Vorgeschichte auf das Schrebergartenareal gerufen, dort mit den obgenannten Zeugen gesprochen und anschliessend den Privatkläger überprüft und zur Ruhe ermahnt hätten. Beide Beschuldigten erklärten weiter, dass der Privatkläger ihr Erscheinen zuerst ignoriert habe und er anfangs auch nicht zum Polizeiauto habe mitkommen wollen. Auch habe er eine Schimpftirade auf sie losgelassen bzw. ziemlich aggressive Kraftausdrücke gebraucht und er habe mit den Händen gestikuliert (Urk. 4/1 S. 3 und 5-7, 5/1 S. 3 und 5 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten B. soll der Privatkläger während der Überprüfung seiner Personalien keine Gelegenheit ausgelassen haben, um auf jede nur erdenkliche Weise zu provozieren (Urk. 5/1 S. 3). Was den Vorwurf angeht, die Beschuldigten hätten sich nach einiger Zeit nochmals auf das vom Privatkläger gepachtete Grundstück begeben, so gab dies der Beschuldigte B. in der zweiten Einvernahme zu; er sei auch in das dortige Metallgehäuse getreten und sei kurz die Leiter hinunter gegangen, um zu schauen, was dort sei; die Tür dazu sei offen gestanden (Urk. 5/3 S. 3). Auch der Beschuldigte A. räumte die Möglichkeit ein, dass er und B. das Gelände nochmals betreten hätten (vgl. Urk. 4/3 S. 2 f.). Beide betonten jedoch, dass es Routine und normal

        sei, dass man dort, wo es Ärger gegeben habe, nochmals vorbeischaue, ob nun alles in Ordnung sei (Urk. 4/3 S. 2 f. und 5/3 S. 3 oben). Im ersten Berufungsverfahren blieben die Beschuldigten bei ihren bisherigen Aussagen (Urk. 166 S. 24 ff. und S. 132 f.). Auch im zweiten Berufungsverfahren bestreiten die Beschuldigten die eingeklagten Vorwürfe (B. [sinngemäss]: Urk. 210; A. : Prot. II S. 8).

        Die Anklagebehörde stützte sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf die Schilderung des Geschehens, welche der Privatkläger sehr ausführlich in seiner Strafanzeige vom 22. September 2011 (Urk. 1) und ergänzend mit seinen Aussagen als Auskunftsperson (Urk. 6/1+2) gemacht hatte, ferner auf ärztliche Befunde über seine Verletzungen (Urk. 7/1 und 9/8). Daneben lagen Zeugenaussagen von mehreren Drittpersonen vor (Urk. 6/4-7), die sich zum Kern des Tatgeschehens von der Rückkehr der Polizisten aufs Gartenareal abgesehen (vgl. Zeuge J. in Urk. 6/7 S. 4) jedoch nicht direkt zu äussern vermochten.

      3. Die Vorinstanz analysierte das Aussageverhalten der die Vorwürfe bestreitenden Beschuldigten und qualifizierte es bei beiden als anpasserisch, stereotyp, blass und zum Teil lebensfremd; das Bezirksgericht hegte deshalb im Ergebnis starke Zweifel am Wahrheitsgehalt der bestreitenden Aussagen. Die Schilderungen des Privatklägers hingegen erachtete die Vorinstanz als äusserst detailliert, plastisch und folglich trotz einiger Widersprüche und Warnsignale als durchaus glaubhaft. Für die Vorinstanz ergab sich zwingend der Schluss, dass der Privatkläger das Verhalten der Beschuldigten wahrheitsgemäss wiedergegeben hatte; verbleiben würden höchstens theoretische Zweifel am Tatgeschehen. Das Bezirksgericht hielt deshalb den Anklagesachverhalt für erstellt. Es schränkte lediglich ein, dass sich die genaue Anzahl und die Heftigkeit der Ohrfeigen, welche die Beschuldigten gemäss Anklageziffer 2 dem Privatkläger ausgeteilt hätten, nicht genau erstellen liessen, was so die Vorinstanz weiter jedoch nicht zentral sei, da das Verletzungsbild auf Stösse, Schläge, Tritte und auf das Festhalten sowie auf das Ziehen am Finger zurückzuführen sei und die vorgängige Auseinandersetzung mit dem Nachbar H. als Ursache ausgeschlossen werde könne (Urk. 54 S. 22 f.; Urk. 72/50 S. 23).

      4. Richtig ist, dass, was den Kern der Anklagen angeht, im Wesentlichen Aussage gegen Aussage steht.

        1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dieser seine Schilderung erst in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und nicht bereits beim Verfassen seiner Strafanzeige unter Hinweis auf die Strafandrohungen von Art. 303 bis 305 StGB gemacht hat. In den angefochtenen Urteilen wurde sodann als Warnsignal erwähnt, dass der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht unterstellt habe, dass sie nur auf eine Provokation seinerseits gewartet hätten, um den Taser gegen ihn abzufeuern

          (Urk. 54 und 72/50, je S. 18; Urk. 6/2 S. 8). Des Weiteren hielt die Vorinstanz zutreffend die Abneigung des Privatklägers gegen die Beschuldigten fest. Dies muss richtigerweise als Abneigung gegen die Polizei ganz generell verstanden werden (vgl. Urk. 18/3, wonach der Privatkläger bezogen auf die Beschuldigten, ohne aber noch ihre Identität zu kennen, geäussert habe: Schicken Sie mir nur eine Knarre, dann lege ich die beiden um!; siehe auch seine dies wiederholende Aussage in Urk. 6/2 S. 2; die Beschuldigten betitelte er sodann regelmässig etwa als Bullen, Arschlöcher, Tublä, Drecksäcke, huere Habasch, vgl. etwa Urk. 1 sowie Urk. 6/1 S. 5 und 6/2 S. 2; vgl. ferner die IV-Akten des Privatklägers in

          Urk. 111, Dokumente vom 7.8.09 und 16.10.09).

          Zutreffend hat die Vorinstanz des Weiteren auf das grosse finanzielle Interesse des Privatklägers am Ausgang des Verfahrens hingewiesen, welches sich in seinen exorbitant hohen Zivilansprüchen manifestiert, die er - dies ist anzufügen gleich auch noch gegen die als Verfahrenszeugen aufgetretenen Gartennachbarn, welche die Polizei herbei gerufen hatten, richtete (vgl. Urk. 16/3: Zivilklage über 4 Mio. Fr. Schadenersatz und gleichviel Genugtuung).

          Wenn die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Privatklägers insgesamt als vermindert bezeichnete, so ist dies richtig, allerdings fällt die entsprechende Einschränkung angesichts der Übertreibungsund Dramatisierungstendenzen des Privatklägers, die sich zum Teil auch mit Bezug auf die erlittenen Verletzungen manifestierten (vgl. u.a. seine Aussagen in Urk. 6/1 S. 7 oben und Urk. 6/2 S. 3), und angesichts seiner starken Voreingenommenheit gegenüber der Polizei weit

          grösser aus, als es noch die Vorinstanz annahm, welche diese in unverständlicher Weise als insgesamt nicht übermässig bezeichnete (Urk. 54 und 72/50, je

          S. 10). Im gleichen Zusammenhang ist auch der in den IV-Akten des Privatklägers festgehaltene Verdacht auf eine anhaltend wahnhafte Störung F22.8 nicht zu übersehen (Urk. 111 unterm 16.10.09), welche Störung auch als QuerulantenWahn definiert wird. Trotz dieser negativeren Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers können seine Aussagen nicht von vorneherein als gänzlich unglaubhaft eingestuft werden. Es kann dem Privatkläger aber auch nicht einfach alles geglaubt werden, wie es die Vorinstanz letztlich getan hat. Vielmehr ist zu differenzieren, und es ist der Grad der Überzeugungskraft einer jeden seiner die Beschuldigten belastenden Aussagen davon abhängig zu machen, ob sie bar jeder Objektivierbarkeit im Raume steht ob sich Beweiselemente finden lassen, welche die Plausibilität und Kohärenz der konkreten Aussage rechtsgenügend zu unterstützen vermögen.

        2. Mit Bezug auf die Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte gegeben sind, die von vorneherein gegen deren Glaubwür- digkeit sprechen würden. Einzig ihre prozessuale Stellung als Beschuldigte lässt ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung würdigen. Entscheidender ist bei ihnen ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen und weniger die generelle Glaubwürdigkeit. Auch bei den Beschuldigten gilt jedoch, dass bei zusätzlicher Stütze einer bestimmten Aussage durch Beweismittel Indizien diese jedenfalls an Plausibilität gewinnt.

      5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Beschuldigten anlässlich deren je zwei Einvernahmen richtig wiedergegeben und unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit weitgehend zutreffend beurteilt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 54 und 72/50, je S. 11-17). Mit ihr ist festzuhalten, dass das Zusammentreffen der Polizisten mit dem Privatkläger nicht mehr als reiner Routine-Einsatz bezeichnet werden kann. Die Polizisten wurden vom Privatkläger, den sie als Randständigen einschätzten, nach ihrer Darstellung heftig beschimpft und dieser habe, so zumindest der Beschuldigte A. (Urk. 4/1 S. 3), auch gespuckt und gemäss dem Beschuldigten B. (Urk. 5/1 S. 3) zudem keine

        Provokation ausgelassen, was alles angesichts der notorischen Polizeifeindlichkeit des Privatklägers und seiner damaligen Angetrunkenheit sowie seines auch bei anderer Gelegenheit manifestierten Ausfällig-Werdens nicht überrascht und durchaus glaubhaft erscheint, auch wenn er es bestreitet (Urk. 6/1 S. 14, 6/2 S.16). Auch hat sich der Privatkläger zuerst offenbar geweigert, zwecks Personenkontrolle zum Polizeifahrzeug zu gehen, und musste letztlich von den Polizisten an den Armen dorthin geführt werden. Sodann ist unbestritten, dass ihm wegen nicht korrekter Meldeverhältnisse eine Busse von Fr. 70.auszustellen war, deren sofortige Begleichung von Seiten der Polizei schriftlich quittiert wurde. Auch haben die Polizisten den Privatkläger, wie sie selber aussagten, in den Senkel gestellt, damit er gegenüber den Nachbarn Ruhe gebe. Des weiteren sind die Beschuldigten nach einiger Zeit nochmals auf das Grundstück zurückgekehrt, um, wie sie erklärten, zu schauen, ob nun alles in Ordnung sei. Der Privatkläger war bei dieser Gelegenheit nicht mehr vor Ort.

        Angesichts dieser eher speziellen Vorgänge ist es nicht verständlich, wie beide Beschuldigte im ersten Verhör nichts von der Ausstellung der Busse und ebenso wenig etwas von ihrer späteren Rückkehr an den Ort erwähnt haben. Sie räumten beides erst in der zweiten Befragung ein, als dies beweismässig bereits erstellt war (Urk. 4/3 S. 2 f.; 5/3 S. 2 ff.). Der Grund für das Nichterwähnen der Rückkehr an den Tatort könnte zwar darin gelegen haben, dass sich die Beschuldigten bewusst waren, dass nicht alles mit rechten Dingen zugegangen war: So hatten sie keinen Durchsuchungsbefehl und Gefahr war auch nicht im Verzug. Grund für das Nichterwähnen dieses Vorgangs kann aber auch einfach sein, dass eine solche Nachkontrolle für sie tatsächlich Routine war und beim Fehlen weiterer besonderer Vorkommnisse in nachvollziehbarer Weise in den Hintergrund geraten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann deshalb vom Nichterwäh- nen der Rückkehr zur Örtlichkeit nicht zwingend etwas Nachteiliges für die Beschuldigten abgeleitet werden.

        Anders kann das anfängliche Verschweigen der Ausstellung der Busse gewertet werden: Auf dem Durchschlag aus dem entsprechenden QuittungsBüchlein des Beschuldigten A. (Urk. 9/10) ist ersichtlich, dass dessen darunter angebrachte Unterschrift gut leserlich ist und demnach sein Name daraus klar hervorgeht. Das Original der Bussenquittung, das der Privatkläger am 6. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft brachte und deshalb aktenkundig ist (eine Kopie in Urk. 8 und das Original in Urk. 113/1), präsentiert sich jedoch mit abgetrennter Unterschrift des Beschuldigten A. und ebenso mit abgetrennter Belegsnummer. Fragt sich, wer diese Verstümmelung der Quittung bewerkstelligt hat. Angesichts dessen, dass der Privatkläger die (wahren) Namen der Polizisten anfangs nicht kannte und sich nach dem Vorfall über ein halbes Jahr um die Eruierung derselben bzw. um die Identität der beiden Polizisten bemühte, ist eher auszuschliessen, das er selber es war, der die Unterschrift des Polizisten (und weiter auch die Belegsnummer) von der Originalquittung abgetrennt hat (vgl. dazu Urk. 1, Blätter 1 und 6; Urk. 3 S. 6: C. konnte keinen Namen der Stadtpolizisten nennen. Jedoch machte er Angaben zu den Signalementen; Urk. 6/1 S. 3 unten: Der eine hatte dann gesagt: K. von der Polizei. Da bin ich mir nicht ganz sicher, vgl. weiter auch a.a.O. S. 11 f.; vgl. sodann die Telefonnotizen vom

        21.1.12 und 3.5.12 in Urk. 18/2+3). Somit lässt sich fragen, ob es die Beschuldigten gewesen sind, die den Quittungsbeleg verstümmelt haben, um etwas zu verheimlichen. Dies hat denn auch der Privatkläger wiederholt so behauptet (Urk. 6/1

        S. 7 f.; Urk. 6/2 S. 14 f.). Nach der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichtes (Urk. 184, Erwägung 5) lässt sich aus der Verstümmelung der Bussenquittung jedoch nicht bereits der Schluss ziehen, dass damit ein unerlaubter körperlicher Übergriff der Beschuldigten auf den Privatkläger verheimlicht werden sollte. Ein solcher Schluss sei mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Zunächst fehlt es gemäss Bundesgericht bereits am Nachweis, dass die Beschuldigten Urheber der Verstümmelung gewesen seien. Und selbst wenn dies erwiesen wäre, liesse sich gemäss Bundesgericht daraus und ebenso wenig aus dem unterlassenen Eintrag des Einsatzes im Polizeijournal nicht bereits zwingend ableiten, die Beschuldigten hätten einen unerlaubten Übergriff auf den Privatkläger zu verantworten und sie hätten dies verheimlichen wollen. Grund für die Kontrolle des Privatklägers durch die Beschuldigten sei so das Bundesgericht weiter offensichtlich dessen tätliche Auseinandersetzung mit einem Nachbarn gewesen und entgegen der Auffassung der Vorderrichter - nicht der Verdacht auf Drogenbesitz. Folglich sei ohnehin kein plausibler Grund bzw. Auslöser für die vom Privatkläger behauptete Auseinandersetzung mit den Beschuldigten ersichtlich. An diese Erwägungen ist die urteilende Kammer gebunden (vgl. vorne E. I.7), weshalb zu Gunsten der Beschuldigten von deren Version ausgegangen werden muss.

      6. Es bleibt die Frage, was am 24. Juni 2011 auf dem Gartenareal des Privatklägers tatsächlich passierte. Dazu ist vorerst näher auf das Verletzungsbild einzugehen, welches der Privatkläger, als er vier Tage später erstmals seinen Hausarzt aufsuchte, gemäss ärztlichem Zeugnis aufwies (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 9/8 und Urk. 81). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich als Ursache der festgestellten Verletzungen eine andere Erklärung als die Konfrontation des Privatklägers mit den beiden Beschuldigten finden lässt.

        Dies ist beim Bluterguss am Jochbein des Privatklägers der Fall: nach seinen eigenen Aussagen hat diese Verletzung nichts mit den Beschuldigten zu tun, sondern stammt von der Auseinandersetzung mit dem Nachbarn H. (Urk. 1 Blatt 3). Was sodann die Schürfwunden und Blutergüsse an beiden Armen des Privatklägers angeht, so gaben beide Beschuldigte als naheliegende Erklärung an, diese könnten auf das Packen des Privatklägers an den Armen und sein derartiges Führen zum Polizeiauto zurückgeführt werden. Dies erscheint durchaus plausibel. Ein Teil der Verletzungen an den Armen des Privatklägers könnte aber auch von der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn herrühren. Bleiben die weiteren Schürfwunden und Hämatome an den Beinen, am Kreuzbein und am Rippenbogen des Privatklägers. Auch hier kann die Ursache nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Sie könnte ebenfalls in der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn H. liegen. So hielt der Privatkläger in seiner Strafanzeige fest, dass H. ihn gezehrt und gestossen habe; des Weiteren habe

        H. den ausgestreckten Arm des Privatklägers gekrallt und habe versucht,

        ihn mit aller Kraft wegzudrücken respektive umzuwerfen. Nachher habe

        H. begonnen, mit den Beinen auszuschlagen (Urk. 1, Blatt 3). In seinen Einvernahmen wiederholte der Privatkläger diese Schilderung (Urk. 6/1 S. 2 f., 6/2

        S. 5 f.). Wie die Vorinstanz unter solchen Umständen kategorisch feststellen konnte, dass die tätliche Auseinandersetzung mit dem Nachbarn H. als Ursache für Verletzungen des Privatklägers auszuschliessen sei (Urk. 54 und 72/50, je S. 23), ist nicht verständlich. Die Schmerzen des Privatklägers bei der Bewe- gung der Halswirbelsäule können ebenfalls nicht zwingend dem Kontakt mit den Beschuldigten zugeordnet werden; gemäss Angabe seines Hausarztes wies der Privatkläger nämlich einen Status nach einem Halswirbelsäulen-Schleudertrauma aus früherer Zeit mit chronifizierten Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung an der Halswirbelsäule auf (vgl. insbesondere Urk. 81, aber auch Urk. 6/2 S. 15 unten). Die Aktivierung der Schmerzen am Hals könnte im Übrigen nicht nur Folge des Polizeieinsatzes gewesen sein, sondern durchaus auch auf die vorangegangene tätliche Konfrontation mit dem Nachbarn H. zurückgeführt werden.

        So verbleiben als Verletzungen des Privatklägers, die von ihrer Art her nicht auf den vorangegangenen Nachbarschaftsstreit zurückgeführt werden können und für die sich auch nicht so ohne weiteres eine andere Ursache finden lässt, einmal das hufeisenförmige Hämatom auf Magenhö he. Sodann hatte der Privatkläger einen verstauc hten link en Zeigefinger. Beide Verletzungen lastet er den Beschuldigten an.

      7. Im Folgenden ist näher auf den konkreten Sachverhalt der Anklageschriften einzugehen und zu prüfen, ob sich die einzelnen inkriminierten Handlungen rechtsgenügend erstellen lassen.

      1. Gemäss Auffassung der Vorinstanz (Urk. 54 und 72/50 je S. 20), kann sich der in der Anklage behauptete Übergriff der Beschuldigten auf den Privatkläger nicht im Freien, sondern einzig innerhalb seines Gartenhauses abgespielt haben; ansonsten hätten die Nachbarn, wie auch aus dem gerichtlichen Augenschein hervorging (Urk. 166 S. 8, sechste Protokollnotiz), etwas sehen zumindest hören müssen, was nach ihrer Aussage gerade nicht der Fall gewesen war. Die Kammer bestätigte diese Erwägungen in ihrem Urteil vom 16. Juni 2015.

        Das Bundesgericht bezeichnet diese sachverhaltliche Feststellung der Kammer als Zirkelschluss und lässt sie nicht gelten. Damit aber fällt der Anklagevorwurf der Freiheitsberaubung (Festhalten bzw. Einsperren im Gartenhäuschen) von vornherein in sich zusammen.

      2. Die Beweislage hinsichtlich des Anklagevorwurfs, dass die Beschuldigten dem Privatkläger abwechslungsweise in drei Serien je neun bis zwölf Ohrfeigen ausgeteilt hätten, ist ebenfalls ungenügend. Bereits die Vorinstanz hat diesbezüglich den Vorwurf relativiert und festgehalten, dass sich die Anzahl und die Heftigkeit der Ohrfeigen nicht erstellen liessen. Auch vom Hausarzt des Privatklägers wurden keine Auffälligkeiten am Kopf desselben an dessen Wangen festgestellt, die eine solche Kaskade an Ohrfeigen erwarten liessen; es wurde an seinem Kopf einzig ein Bluterguss am Jochbein festgestellt, der jedoch, wie erwähnt, nachweislich eine andere Ursache hatte. Allein aufgrund der belastenden Aussagen des Privatklägers, der auch erklärte, die Beschuldigten hätten eben so geschlagen, dass man nichts sehen könnte (Urk. 6/1 S. 5 oben), lassen sich folglich die dutzendweisen Ohrfeigen nicht rechtsgenügend nachweisen. Dieser Vorwurf hat deshalb bei einer allfälligen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung auszuscheiden.

      3. Ebenfalls zu einem Freispruch gelangen muss der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte A. dem Privatkläger mit beiden Händen gegen die Brust geschlagen habe, was bewirkt habe, dass der Privatkläger mit dem Kopf gegen die Seitenlehne eines Sofas geprallt sei. Auch diesbezüglich fehlen ärztliche Feststellungen am Kopf und an der Brust des Privatklägers, die eine Zuordnung dieses behaupteten Vorganges zulassen ihn wenigstens plausibler machen würden.

      4. Die in den Anklageschriften aufgeführten Vorgänge mit dem vorgeworfenen Fusstritt von A. in den Oberbauch des Privatklägers und mit dem vom gleichen Beschuldigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten am Privatkläger praktizierten Zurückbiegen dessen linken Zeigefingers könnten aber vom Verletzungsbild her durchaus anders beurteilt werden. Hier stellte der Hausarzt des Privatklägers noch vier Tage später eine Schwellung und eine Druckdolenz am Finger bzw. eine Verstauchung fest und ebenso ein hufeisenförmiges, einem Schuhabsatz entsprechendes Hämatom in der Magengegend des Privatklägers

        (Urk. 7/1 und 9/8). Diese ärztlichen Befunde stützen auf den ersten Blick, auch wenn sie sehr kurz gehalten sind und keine bildlichen Wiedergaben enthalten, die Darstellung des Privatklägers darüber, dass er und wie er diese Verletzungen erlitten hat. Auf Nachfrage des Berufungsgerichts (Urk. 79) präzisierte Dr. D. seine Befunde in gewissen Punkten (vgl. Urk. 81).

        Anlässlich des am 9. Dezember 2014 stattfindenden ersten Teils der Berufungsverhandlung kritisierten beide Verteidiger die Feststellungen von Dr.

        D. (Urk. 98 S. 9 ff. und Urk. 100 S. 5 ff.). Sie stützten sich dabei auf ein (privates) Gutachten von Prof. E. , welches sie einreichten (Urk. 95/2). Darin werden Zweifel daran geäussert, ob es sich beim hufeisenförmigen Abdruck auf dem Bauch des Privatklägers überhaupt um ein Hämatom gehandelt habe und es wird eine Selbstbeibringung dieser Verletzung ins Spiel gebracht (a.a.O. S. 2 und 8). Vom Gutachter wird sodann der Verletzungsmechanismus, der zur Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit über dem Mittelgelenk des linken Zeigefingers des Privatklägers geführt habe, in Frage gestellt; die genannten Befunde hätten nach seiner Auffassung nicht im Mittelgelenk, sondern in erster Linie im Grundgelenk des Fingers auftreten sollen (a.a.O. S. 6).

        Anlässlich der ersten Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 16. Juni 2015 reichten die Verteidiger ein ergänzendes weiteres Gutachten von Prof.

        E. ein, welches die im ersten Gutachten vorgebrachte Kritik weiter vertieft (Urk. 152). In der selben Verhandlung wurde Dr. D. als Zeuge zu den Verletzungen des Privatklägers befragt und dabei auch mit der von Prof. E. in dessen Gutachten vorgebrachten Kritik konfrontiert (Urk. 166 S. 104 ff.). Dr.

        D. hielt daran fest, dass es sich beim hufeisenförmigen Abdruck auf dem Oberbauch des Privatklägers um eine Blutansammlung d.h. um ein Hämatom gehandelt habe und nicht um eine Hautreizung. Das Hämatom sei blau-violetter Farbe gewesen und habe nach seiner Erinnerung noch keine Abbauzeichen (Verfärbungen) gehabt. Der Zeuge führte weiter aus, dass ein Hämatom zwischen einem und vier Tagen brauche, um sich aufzubauen; zuerst gebe es eine Rötung, dann blute es ein und es werde purpurn bis dunkelblau. Beim Abbau des Hämatoms nach fünf bis sieben Tagen werde es grün und nach ein bis zwei Wochen

        gelb (a.a.O. S. 107 und S. 114 ff.). Eine Selbstbeibringung hielt Dr. D. aufgrund des gesamten Verletzungsmusters als sehr unwahrscheinlich und die entsprechende Annahme von Prof. E. als an den Haaren herbeigezogen

        (a.a.O. S. 109).

        Auch was den verletzten Zeigefinger der linken Hand des Privatklägers angeht, konnte Dr. D. aufklärende Angaben machen. Das Grundgelenk eines Fingers sei viel beweglicher als das Mittelgelenk. Bei Ersterem gebe es selten Verletzungen. Viel mehr Probleme machten demgegenüber die Mittelund Endgelenke der Finger (a.a.O. S. 110). Dr. D. erklärte auch, dass er den Finger des Privatklägers in einer Klinik habe röntgen lassen und legte diesbezüglich den Röntgenbericht vom 12. Juli 2011 vor (Urk. 157). Dieser bestätigt den Befund einer Weichteilschwellung im Bereich des Mittelgelenkes des zweiten Fingers links, verneint jedoch eine Fraktur. Die damit erstellte Weichteilschwellung des Fingermittelgelenks und das Ausbleiben einer vergleichbaren Verletzung am Grundgelenk des Fingers korrespondiert mit der Demonstration und Aussage des Privatklägers anlässlich seiner ergänzenden Befragung vom 16. Juni 2015, wonach die Beschuldigten beim Zurückbiegen seiner Fingerspitze das mittlere Fingergelenk mit dem Daumen festgehalten hätten, womit der Finger, bis es schmerzt, nicht so weit angehoben werden muss, wie wenn der ganze Finger hochbewegt würde (Urk. 166 S. 77 f.). Das gleiche Detail hatte der Privatkläger bereits in seiner ausführlichen Strafanzeige erwähnt (vgl. Urk. 1 Blatt 8: der Lange drückt seine linke Hand auf meine. Dann der Dicke mit der linken Hand nimmt meinen Zeigefinger, zieht nach oben und mit dem Daumen nach unten ).

        In der Verhandlung vom 16. Juni 2015 wurde zu den Verletzungen des Privatklägers ebenfalls F. als Zeuge angehört (Urk. 166 S. 94-104). Dieser sagte im Wesentlichen aus, dass er beim Privatkläger am Tag nach dem inkriminierten Vorfall vorbeigegangen sei und dessen Hand gesehen habe, die schlimm ausgeschaut habe; die Finger seien so geschwollen gewesen (a.a.O. S. 97). Auch habe der Privatkläger sein T-Shirt angehoben und der Zeuge habe auf dessen Brustkasten gesehen, dass alles rot gewesen sei und es einen Fussabdruck

        eines Schuhs gehabt habe. Den Absatz habe man noch sehr gut sehen können

        (a.a.O. S. 98).

        F. hinterliess vor Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Er machte detaillierte und differenzierte Ausführungen, die lebensnah und stimmig wirken (vgl. Urk. 166 S. 94-104). Trotz seiner Bekanntschaft mit dem Privatkläger besteht deshalb kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Darstellung zu zweifeln.

        J. wurde als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 6/7). Im Wesentlichen sagte er aus, dass der Privatkläger ihm nach dem Vorfall in traurigem Zustand gesagt habe, er - der Privatkläger habe auf den Ranzen bekommen (Urk. 6/7 S. 4).

        Die Aussagen des Zeugen J. waren stimmig und nahezu widerspruchsfrei. Es gibt keinen Grund, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Seine Darstellung deckt sich mit den Ausführungen des Privatklägers, dass er von den beiden Beschuldigten tätlich angegangen worden sei, so dass sie als ein weiteres Indiz gedeutet werden muss, dass dem auch so war.

        Sowohl die Aussagen von Dr. D. samt seinen fachkundigen Erläuterungen wie auch die Depositionen von F. und J. erscheinen gesamthaft durchaus glaubhaft und überzeugend. Es erweist sich, dass das Hämatom auf dem Oberbauch des Privatklägers und die Schwellung an seinem linken Zeigefingers noch frisch waren, als sie am Tag nach der Konfrontation des Privatklägers mit der Polizei von den Zeugen F. und J. gesehen wurden. Aufgrund der diesbezüglich korrespondierenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugen F. , J. und Dr. D. und nachdem eine Selbstbeibringung weitgehend ausgeschlossen werden kann, findet sich als plausible Erklärung für die Entstehung der beiden Verletzungen in erster Linie, dass sie dem Privatkläger am Freitag, dem 24. Juni 2011, von den Beschuldigten zugefügt worden sein müssen. Berücksichtigt man schliesslich, dass die Beschuldigten vor dem ihnen vorgeworfenen Fusstritt und dem Zurückbiegen des Fingers vom Privatkläger massiv beschimpft, bespuckt und heftig provoziert wurden (vgl. vorstehend E. II. 2 und 5), so drängt sich diese Schlussfolgerung umso mehr auf.

        Das Bundesgericht sieht dies in für den Entscheid verbindlicher Weise anders. Die vom Hausarzt attestierten Verletzungen des Privatklägers sowie die Ausführungen der weiteren Zeugen würden nur die Existenz der Verletzungen bezeugen, nicht aber, auf welche Weise sie entstanden seien. Die Aussagen des Hausarztes und der weiteren Zeugen gäben in Bezug auf die Entstehung der Verletzungen aber nur die Darstellung des Privatklägers wieder. Aus eigener Wahrnehmung könnten sie zur Sache nichts beitragen. Mit Bezug auf die Entstehung der Verletzungen liege somit nur die bestrittene Darstellung des Privatklägers vor. Ebenfalls nicht relevant sei, dass nach Auffassung des Hausarztes eine Selbstbeibringung der Verletzungen ausscheide. Das Bundesgericht erwägt ferner, dass

        trotz der massiven Beschimpfungen und Provokationen des Privatklägers und

        dem Umstand, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass die beiden Beschuldigten beim Privatkläger Marihuana gesucht, aber nicht gefunden hatten ein nachvollziehbarer Hintergrund für den körperlichen Übergriff der Beschuldigten auf den Privatkläger nicht ersichtlich sei. Die behaupteten Übergriffe, welche zu den Verletzungen geführt haben sollen, würden keine vom geschilderten Gesamtverhalten der Beschuldigten losgelösten Handlungen bilden, sondern seien darin eingebunden. Wenn die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf die Ohrfeigen und andere Verletzungen unglaubhaft seien, so sei nicht einzusehen, weshalb dies hinsichtlich des Tritts in den Bauch und die Verstauchung des Fingers anders sein soll. Insgesamt erscheine jedenfalls die vom Privatkläger zur Herkunft der Verletzungen gelieferte Erklärung als völlig abwegig. Somit könne nicht gesagt werden, dass sich keine andere plausible Erklärung für die Verletzungen finden lasse. Das Bundesgericht lässt somit den Vorwurf der Körperverletzung nicht gelten. Die Kammer ist an diese Würdigung gebunden (E. I.7), so dass in Bezug auf die Fusstritte und das Zurückbiegen des Fingers in dubio pro reo von der Version der Beschuldigten auszugehen ist, die Entsprechendes verneinen.

        Bei diesem Beweisergebnis kann auf die Abnahme der von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen verzichtet werden (Urk. 208 S. 7 und

        Urk. 211/4).

        Da gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen Zeugen, welche lediglich die Darstellung des Privatklägers wiedergeben und nicht aus eigener Wahrnehmung berichten könnten, ohne Bedeutung seien, erübrigt sich auch die vom Privatkläger beantragte Befragung von L. (vgl. Urk. 189). Auch sie könnte nämlich nicht mehr als nur bestätigen, dass der Privatkläger kurz nach dem Vorfall die eingeklagten Verletzungen aufgewiesen habe. Zur Erstellung der Entstehung dieser Verletzungen könnte auch sie nichts beitragen, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen ist. Ähnliches gilt für den anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sinngemäss gestellten Antrag, zusätzliche medizinische Untersuchungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Privatklägers einzuholen (vgl. Prot. II S. 13). Nach über fünf Jahren kann von solchen Untersuchungen keine sachdienliche Erkenntnis über die Entstehung der geltend gemachten Verletzungen erwartet werden.

        Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Privatklägers, eine Person aus dem

        zu ermitteln, der dem Privatkläger am Tattag ein Funktelefon gegeben haben soll, und diesen anschliessend zu befragen (Urk. 193). Die Auffindung einer solchen Person, dessen Namen und Aufenthaltsort völlig unbekannt sind, ist nach über fünf Jahren illusorisch.

        Schliesslich ist auch der letzte Beweisantrag abzuweisen, wonach zwei Personen einzuvernehmen seien, welche von den Beschuldigten ebenfalls tätlich angegangen worden seien (Urk. 195/A). Zum vorliegenden Sachverhalt können diese Personen zum vornherein nichts Sachdienliches aussagen.

      5. Ausser durch die nach höchstrichterlicher Auffassung kritisch zu hinterfragenden Aussagen des Privatklägers werden auch die in den Anklageschriften aufgeführten Nötigungsvorwürfe durch keine weiteren Beweismittel Indizien gestützt. Dass die Beschuldigten den Privatkläger dazu gezwungen haben sollen, der Liegenschaftsverwaltung einen Brief zu schreiben, wonach er sich hier nicht mehr blicken lasse, macht von vornherein keinen Sinn. Anders wäre es, wenn der Privatkläger etwa zur Kündigung des Pachtvertrages gezwungen worden wäre, was aber nicht der Fall war und vom Privatkläger nicht so behauptet wird. Auch der weitere Vorgang, den Hausschlüssel in dasselbe Couvert zu legen und es zu

        frankieren, ist als solches unverständlich und schwer zu glauben. Ein Pachtvertrag kann in dieser Weise und zudem ausserterminlich ohnehin nicht aufgelöst werden. Das Couvert und der Schlüssel sind denn auch nicht nachweislich beim Adressaten angekommen sonstwie wieder aufgetaucht. Ausser der Aussage des Privatklägers gibt es für diese nötigenden Handlungen der Beschuldigten somit keinerlei Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die vom Privatkläger behauptete anschliessende Wegnahme des Couverts mit dem Schlüssel sowie seines Mobiltelefons. Beides ist auch als mehrfache geringfügige Sache ntziehung zur Anklage gebracht. Wie unter Ziff. II.4.a ausgeführt und vom Bundesgericht ebenfalls betont, ist die Verlässlichkeit der Äusserungen des Privatklägers jedoch stark eingeschränkt. Folglich verbieten sich nach dem Grundsatz in dubio pro reo entsprechende Verurteilungen.

      6. Klar aufgebauscht erscheint auch die Darstellung des Privatklägers, wie er anschliessend von den Polizisten in angeblich nötigender Weise zum Verrei- sen aufgefordert und dann mit den Polizeifahrzeug ein Stück weit verfolgt worden sei. Der Privatkläger war in G. nicht angemeldet und er hat gegenüber den Beschuldigten angedeutet, dass er im Schreberhaus nächtige, was nicht erlaubt war. Somit hatten die Polizisten begründete Veranlassung, ihn aufzufordern, den Ort zu verlassen und an seinen Wohnsitz, wo er offiziell angemeldet war, zurückzukehren. Wenn sie dies mit groben Worten taten und sich über eine Distanz von ein paar hundert Metern auch vergewisserten, ob der Privatkläger der Aufforderung nachkomme, so ist dies, wenn von der filmreifen, aber wenig nachvollziehbaren Dramatisierung durch den Privatkläger abstrahiert wird, noch nicht als gewaltsame Vertreibung anzusehen, zumal selbst die Anklage nur von einem kurzfristigen Vorgang spricht. Vom Privatkläger wird denn auch nicht behauptet, er sei bei der Verfolgung durch den Polizeiwagen konkret gefährdet bzw. eigentlich zu etwas gezwungen worden, vielmehr hielt er in seiner Strafanzeige selber fest, er habe sich gedacht, dann mache ich halt ein Spaziergängli (vgl. Urk. 1 S. 10; idem Urk. 6/2 S. 10). Bei nächster Gelegenheit kehrt er denn auch wieder in sein Schreberhaus zurück. Es handelte sich bei diesem Vorgang somit vielmehr um ein unhöfliches Verweisen des Privatklägers von der Örtlichkeit durch die Polizisten, welche beim eigenen Verlassen des Gartenareals ohnehin dieselbe (einzige)

        Strasse benützen mussten. Eine Gewaltanwendung die Androhung ernstlicher Nachteile ist dabei nicht erstellt. Auch hier hat folglich ein Freispruch zu ergehen.

      7. Die Anklage wirft den diensthabenden Beschuldigten bezogen auf all die inkriminierten Vorgänge mehrfachen Amtsmissbrauch vor. Inwieweit sie die staatliche Macht, die sie hatten, bewusst zweckentfremdet eingesetzt haben, hängt jedoch davon ab, ob dabei weitere Straftatbestände erfüllt und damit unrechtmässig gehandelt worden ist. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

      8. Bleibt als letzter Anklagevorwurf derjenige, dass der Beschuldigte

      B. in Absprache mit dem Mitbeschuldigten etwa eine halbe Stunde nach dem Weggehen des Privatklägers dessen Grundstück erneut betreten und sich auch Zutritt zu dem auf diesem Grundstück befindlichen Bunker des Gaswerkes verschafft hätte, was als Hausfriedensbruch zu betrachten sei. Das Betreten und Kontrollieren des Bunkers wird den Beschuldigten von der Anklage nicht ausdrücklich vorgeworfen, jedoch das Betreten des Grundstücks, welches vom Privatkläger gepachtet war. Wie sich aus dem Augenschein vor Ort ergab, ist dieses Grundstück gegen die Nachbarn I. und ebenfalls gegen die Strasse eingefriedet. Zugang dazu von der Strasse her ist im Normalfall durch ein Holztörchen gegeben, welches mit einem Schloss versehen ist. Das Hausrecht des Privatklägers umfasst gemäss Pachtvertrag auch den auf demselben Terrain befindlichen sog. Bunker, der früher eine Gasmessstation mit Unterkellerung war (vgl. den Pachtvertrag in Urk. 91). Mangels Anwesenheit des Privatklägers hatten die Beschuldigten beim nochmaligen Betreten von dessen Grundstück keine ausdrückliche Zutrittserlaubnis.

      In Erwägung 6 ihres Rückweisungsentscheides hält des Bundesgericht fest, dass der Schluss der Vorinstanz, dass es den Beschuldigten beim Kontrollgang wie schon bei ihrem ersten Erscheinen auf dem Areal des Privatklägers darum gegangen sei, Drogen finden zu wollen, unhaltbar sei. Diese Motivation der Beschwerdeführer entfalle deshalb als Grundlage für einen allfälligen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten nur kontrollieren wollten, ob sich die Situation seit ihrer ersten Intervention entspannt habe. Auch an diese höchstrichterliche Feststellung ist die Kammer gebunden. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zu prüfen, ob aufgrund dieses nunmehr berichtigten Sachverhalts Tatbestandsmässiges gegeben ist nicht.

    3. Rechtliche Würdigung

      Die Vorinstanz folgte bei der rechtlichen Würdigung des aus ihrer Sicht erstellten Anklagesachverhalts mit Ausnahme von Anklageziffer 3, wo sie auf versuchte, statt auf vollendete Nötigung erkannte - der Staatsanwaltschaft. Dabei ist sie aufgrund der Umstände von Mittäterschaft der beiden Beschuldigten ausgegangen worden. Die vorstehenden Erwägungen haben nun aber gezeigt, dass sich die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1 (Freiheitsberaubung), 4 und 6 (Nötigungen), 5 (Sachentziehung) und 2 (Körperverletzung) nicht erstellen lassen. Entsprechende Verurteilungen haben deshalb von vorneherein auszuscheiden.

      Indem die Beschuldigten später ohne ausdrückliche Erlaubnis des Privatklägers sein Areal nochmals betraten, wurde sein Hausrecht tangiert. Dazu sei vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 und 88/50 S. 25 f. bzw. 26 f.). Wie diese ausführte, lag kein Fall von § 20 des kantonalen Polizeigesetzes vor. Diese Bestimmung regelt, dass der Polizei das Betreten privater Grundstücke dann gestattet ist, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist. Die polizeilichen Aufgaben sind in §§ 3-7 PolG definiert. Vorliegend wäre nur die Verhinderung Aufklärung einer Straftat die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in Betracht gekommen. Dafür bestand damals aber keine dienstliche Notwendigkeit. Nach der verbindlichen Auffassung des Bundesgerichts war das erneute Betreten des Grundstücks des Privatklägers durch die Beschuldigten rechtmässig, da es im Nachgang des zuvor erfolgten Einsatzes von der Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des kantonalen Polizeigesetzes umfasst war. Ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs würde

      daher Bundesrecht verletzen. Folglich sind die Beschuldigten auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.

      Verbleibt aber letztlich keine Straftat im Dienst, so hat auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs zu entfallen.

    4. Zivilpunkt

      Die Auffassung der Vorinstanz ist zutreffend, wonach es sich bei den auf Amtsmissbrauch gestützten Schadenersatzbegehren und Genugtuungsforderungen des Privatklägers um Ansprüche aus Staatshaftung handeln würde, welche in einem Strafprozess nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können. Nachdem vorliegend jedoch keine entsprechende Verurteilung erfolgt, ist auf die Zivilforderungen des Privatklägers ohnehin nicht einzutreten.

    5. Kostenund Entschädigungsfolgen, Genugtuung
  1. Kostenfolge und Prozessentschädigung

    Die Beschuldigten werden freigesprochen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und der ersten und zweiten Gerichtsinstanz (VerfahrensNrn. DG130004, DG130005, SB140192 und SB160131) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem sind sämtliche Anwaltskosten der Beschuldigten für ihre erbetenen Verteidigungen einschliesslich des Aufwands vor Bundesgericht (abzüglich der dort entrichteten Parteientschädigung von je

    Fr. 3'000.-) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 429 Abs.1 lit. a StPO).

    Die von der Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend gemachten Anwaltskosten für das gesamte Verfahren setzen sich zusammen aus dem Honorar des Vorverteidigers RA M. für das Vorverfahren und die erste Instanz in Höhe von Fr. 8'858.00 (Urk. 209/2) sowie den Aufwand von RA X1. für das erste Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 71'864.10 (Urk. 203/1), für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (abzüglich der dort entrichteten Parteientschädigung) in der Höhe von Fr. 10'780.05 (Urk. 203/2) und für das zweite Berufungsverfahren (inkl. dem Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung) in der Höhe von Fr. 9'996.40 (Urk. 209/3; Fr. 8'700.40 + 4 h à Fr. 300.00 + MwSt.). Diese Kosten sind ausgewiesen, weshalb dem Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse eine

    Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 101'499.00 zu entrichten ist.

    Die von der Verteidigung des Beschuldigten 2 geltend gemachten Anwaltskosten für das gesamte Verfahren setzen sich zusammen aus dem Honorar des Vorverteidigers RA N. für das Vorverfahren und die erste Instanz in der Höhe von Fr. 24'019.40 (Urk. 204 [Beilage 1]) sowie den Aufwand von RA X2. für das erste Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 36'983.15 (Fr. 27'983.15 +

    Fr. 9'000.00 [Akontozahlung]; Urk. 204 [S. 10 des Faxes]; Urk. 211/2; Prot. II

    S. 16), für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (abzüglich der dort entrichteten Parteientschädigung) in der Höhe von Fr. 5'439.70 (Urk. 211/3: Fr. 7'814.70 + Fr. 625.00 [MwSt.] - Fr. 3'000.00) und für das zweite Berufungsverfahren (inkl. dem Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung) in der Höhe von Fr. 11'297.35 (Fr. 9'828.55 + 4 h à Fr. 340.00 + MwSt.). Diese Kosten sind ausgewiesen, weshalb dem Beschuldigten 2 aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 77'740.00 zu entrichten ist.

  2. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen des Beschuldigten A.

    Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat ein Freigesprochener Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus dem Strafverfahren entstanden sind. Die Verteidigung macht für den Beschuldigten A. , welcher verfahrensbedingt am Arbeitsplatz zuerst freigestellt, dann trotz Krankheit erstmals von der Stadt G. gekündigt und per Ende Dezember 2015 definitiv auf Ende März 2016 gekündigt worden ist, sowohl die Lohneinbusse im Vergleich zur Arbeitslosenentschädigung von April bis Dezember 2016 (Fr. 7'417.50 und

    Fr. 3'708.75) wie auch einen Karriereschaden für die Jahre 2015 bis 2016

    (Fr. 11'014.00) sowie für weitere zwei Jahre einen Beförderungsschaden (weitere Fr. 11'014.00) geltend (Urk. 208 S. 16 ff und Prot. II S. 10 f.). Die Forderungen sind weitgehend belegt sonstwie plausibilisiert. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. vor Ende 2016 auf seinem Beruf keine neue Anstellung finden wird. Die wirtschaftlichen Einbussen von insgesamt

    Fr. 33'154.25 sind ihm folglich aus der Staatskasse zu ersetzen.

  3. Genug tuung

Beide Beschuldigten verlangen eine Genugtuung für die erhebliche Verletzung in ihren Persönlichkeitsrechten durch das seit dem Jahre 2012 dauernde Strafverfahren, welches zuerst in beiden kantonalen Instanzen zu Verurteilungen geführt hat und in den Medien ausgeschlachtet worden ist. Die lange Dauer des Verfahrens und die Verurteilungen durch zwei Gerichtsinstanzen, welche Urteile später aufgehoben wurden, sind gerichtsnotorisch und haben die Beschuldigten ohne Zweifel in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer betroffen. Zu dieser Verletzung in den Persönlichkeitsrechten hat verstärkend das breite Medieninteresse beigetragen. Letzteres betraf jedoch vor allem den Beschuldigten A. und weniger den Mitbeschuldigten B. , welcher den Polizeidienst aus eigener Initiative bereits verlassen hatte. In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten A. antragsgemäss eine Genugtuung von Fr. 20'000.- und dem Beschuldigten B. eine solche von Fr. 10'000.zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigten A.

    und werden freigesprochen.

    und B.

    sind eines Delikts nicht schuldig

  2. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers wird nicht eingetreten.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 12'138.80 für die unentgeltliche Geschädigtenvertretung des Privatklägers.

  4. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen (DG130004, DG130005, SB140192, SB160131), einschliesslich derjenigen

    der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Dem Beschuldigten A. wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 101'499.00 entrichtet.

  6. Dem Beschuldigten B. wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 77'740.00 entrichtet.

  7. Der Beschuldigte A. wird für die verfahrensbedingten wirtschaftlichen Einbussen mit Fr. 33'154.25 aus der Staatskasse entschädigt.

  8. Dem Beschuldigten A. wird eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 aus der Staatskasse entrichtet.

  9. Dem Beschuldigten B. wird eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 aus der Staatskasse entrichtet.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben),

    • die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden

      des Beschuldigten 2 (übergeben),

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben),

    • den Privatkläger (übergeben),

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1,

    • die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2,

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

    • den Privatkläger,

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopien der Urk. 14/1 sowie Urk. 15/1 zur Entfernung der Daten

  11. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 4. Oktober 2016

Der Präsident:

Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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