Zusammenfassung des Urteils SB150507: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 150.- und eine Busse von Fr. 3'000.-, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Der Beschuldigte wurde als männlich identifiziert.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB150507 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 11.04.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Vorinstanz; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Verkehrs; Verteidigung; Busse; Geldstrafe; Erwägungen; Entscheid; Ausfahrt; Winterthur; Berufungsverfahre; Probezeit; Überholmanöver; Polizeifahrzeug; Berufungsverfahren; Verkehrsregeln; Tagessätzen; Ersatzfreiheitsstrafe; Motorrad; Polizeibeamte; Bundesgericht; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 35 SVG ;Art. 387 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 SVG ;Art. 45 StGB ;Art. 8 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150507-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberichterin lic. iur.
L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann
Urteil vom 11. April 2016
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mai 2015 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
(Urk. 32 S. 18 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 150.- (entsprechend Fr. 6'750.-) und einer Busse von Fr. 3'000.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die ihm auferlegte Busse von Fr. 3'000.schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 4)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1)
Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 16.09.2015, sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1, 2, 3, zweiter
Satz, 4,6, aufzuheben;
Der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen;
Die Kosten seien auf die Staatskasse zu übernehmen;
Dem vorliegenden Rechtmittel sei aufschiebende Wirkung zu verleihen, gegebenenfalls (Art. 387 StPO);
Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.
Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 43)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. September 2015 wurde der Beschuldigte A. im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er innert Frist mit Schreiben vom 28. September 2015 und gegen das Nachtragsurteil vom
15. Oktober 2015 betr. Ersatzfreiheitsstrafe mit Schreiben vom 19. Oktober 2015
Berufung an (Urk. 21; Urk. 24; Urk. 30). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 5. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 29), woraufhin dieser mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 37).
Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 teilte die Anklagebehörde mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43).
Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits verzichtet.
Am 11. April 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , erschienen ist (Prot. II S. 4).
Umfang der Berufung
Der Berufungserklärung vom 23. Dezember 2015 kann entnommen werden, dass das Urteil vom 16. September 2015 (begründete Fassung) durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird. Die Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei (Urk. 37).
Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte der Beschuldigte auf Befragen hin - die Berufung insofern ein, als er erklärte, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 5 werde nicht angefochten (Prot. II S. 5). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Antrag auf aufschiebende Wirkung
1.1. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt hat, es sei dem vorliegenden Rechtsmittel gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung zu verleihen (Urk. 58
S. 1), ohne diesen jedoch zu begründen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weiter darauf einzutreten.
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 19. Mai 2015 vorgeworfen, er habe am 6. August 2014 mit seinem Motorrad auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung St. Gallen, auf der Höhe des Autobahnkilometers auf der mittleren Fahrspur fahrend, drei auf dem Überholstreifen fahrende Personenwagen verbotenerweise rechts überholt (erstes Überholmanöver). Anschliessend habe er sein Motorrad auf die Überholspur gelenkt und das zivile Polizeifahrzeug, welches sich auf der mittleren Fahrspur befunden habe, links überholt. Dann habe der Beschuldigte sein Motorrad wiederum auf die mittlere Fahrspur gelenkt und zwei auf der Überholspur fahrende Autos rechts überholt (zweites Überholmanöver). Darauf habe der Beschuldigte erneut auf die Überholspur gewechselt, wobei er sein Motorrad knapp zwischen dem zuletzt überholten Auto und einem auf der mittleren Fahrspur befindlichen Lastwagen hindurch gelenkt habe. Durch diese Fahrweise habe der Beschuldigte eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen, hätten doch andere Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen müssen, rechts überholt zu werden (Urk. 11 S. 2).
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 32 S. 18).
Der Beschuldigte stellte sich sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung, als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren auf den Standpunkt, er habe hinter dem Polizeifahrzeug keine Fahrzeuge rechts überholt. Vor dem Polizeifahrzeug sei er zwar rechts an Autos vorbeigefahren, doch habe er die Autobahn über die Ausfahrt verlassen wollen um tanken zu gehen, sich jedoch im letzten Moment umentschieden. Ihm könne deshalb nichts zur Last gelegt werden (Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 12 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf Befragen hin aus, er habe nicht rechts überholt. In der ersten Phase habe er die drei Autos korrekt überholt, dann auf die rechte Spur
gewechselt und anschliessend noch das Polizeiauto vor ihm überholt. Während dem Überholmanöver habe er gemerkt, dass die Tankanzeige gegen null pendle, und habe deshalb die Spur gewechselt, weil er die Ausfahrt benutzen wollte. Während des Spurwechsels habe er gemerkt, dass das Benzin doch noch reiche. Er habe darum seine Fahrt fortgesetzt. Weil vor ihm ein Lastwagen mit sehr niedrigem Tempo gefahren sei, habe er wieder auf die Überholspur gewechselt (Prot. II. S. 5; Urk. 57 S. 5 ff.).
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz zusammengefasst fest, die übereinstimmenden Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen
Polizeibeamten B.
und C.
seien grundsätzlich glaubhaft und es sei
nicht einzusehen, aus welchem Grund diese wissentlich falsche Aussagen zu Protokoll geben sollten. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten und seines Verteidigers nichts zu ändern (Urk. 32 S. 6 ff.).
Die Verteidigung machte anlässlich des Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz - Ausführungen zur natürlichen Rollenverteilung der beiden Polizeibeamten im Fahrzeug und zweifelte ihre Sachdarstellung an. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Polizeibeamte beim Beobachten des Rechtsüberholens im Rückspiegel sofort seinen Kollegen zur Einschaltung des Videogerätes aufgefordert hätte, was dieser jedoch nicht getan habe. Der Polizeibeamte habe das Brummen des Motorrades wohl erst wahrgenommen, als sich dieses hinter dem Polizeifahrzeug befand, und sich den Rest dann offenbar zusammengereimt. Die Sichtung der Videobilder zur zweiten Phase des Geschehens würden ergeben, dass der Beschuldigte ganz knapp neben der Ausfahrtspur gefahren sei. Der Vorsatz des Beschuldigten sei dahin gegangen, die Ausfahrt zu benützen. Dass dazu ein paar Zentimeter gefehlt hätten, spiele bei einem Motorrad praktisch keine Rolle. Es könne deshalb nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung gesprochen werden, sondern nur davon, dass ein anderer Fahrtentschluss gefällt worden sei (Urk. 58 S. 2 ff.).
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten, sowie denjenigen der beiden Polizeibeamten und der Videoaufzeichung aus dem Polizeifahrzeug auseinander gesetzt. Auf die überzeugenden Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 32
S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass kein er-
sichtlicher Grund vorliegt, warum der Zeuge C.
seine Beobachtung im
Rückspiegel, wie der Beschuldigte drei Fahrzeuge rechts überholte habe (erstes Überholmanöver), erfunden haben soll. Die Vorderrichterin hat sich ebenfalls mit den Einwänden der Verteidigung betreffend Rollenverteilung im Polizeifahrzeug befasst und die richtigen Schlüsse gezogen. Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die heute von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachten Beanstandungen vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 58). Es ist der Vorinstanz auch dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich mit dem Gedanken getragen, die Ausfahrt zu benutzen um zu tanken, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Hätte er wirklich die Autobahn auf dieser Ausfahrt verlassen wollen, so hätte es keinen Grund gegeben, noch Gas zu geben wie der Beschuldigte selber zu Protokoll gab (Prot. I
S. 14) - und das zivile Polizeifahrzeug zu überholen. Auch befand er sich nach dem zweiten Überholmanöver praktisch schon am Ende der Einspurstrecke der Ausfahrt, was ebenso gegen die Absicht spricht, diese zur Abfahrt zu benutzen. Dazu kommt, dass auch aus der Körperhaltung und Fahrweise des Beschuldigten keine Anzeichen für ein Anpeilen der Ausfahrt ersichtlich sind: So fuhr er auf der Fahrspur entgegen der Behauptung der Verteidigung ganz links und stellte weder den Blinker noch verlangsamte er die Fahrt (Urk. 6 Zeit: 18:46:15 ff.). Dass sich der Beschuldigte auf der Ausfahrtspur wähnen konnte
wie vorgebracht (Urk. 58 S. 7) -, ist völlig ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 58 S. 3 ff.) kann somit in der Tat kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die zwei Polizeibeamten als Zeugen übereinstimmend geschildert haben, und wie er sich insbesondere bezüglich des zweiten Überholmanövers aus der Videoaufzeichnung ergibt.
Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschildert, zugetragen hat. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig (Urk. 32 S. 18). Sie hat zutreffende Erwägungen sowohl zu den hier interessierenden Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG gemacht, als auch die vom Beschuldigten ins Feld geführte Thematik des Überholens auf der Einspurstrecke im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV umfassend und korrekt abgehandelt (Urk. 2/2 S. 2 und 4; Urk. 2/3 S. 2 f.; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 19 S. 4; Urk. 32 S. 11 f.). Die rechtliche Wür- digung der Vorinstanz erweist sich somit als in allen Teilen zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen. Insbesondere vermag der von der Verteidigung als Entlastung ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid vom 3. März 2016, 6B_374/2015, daran nichts zu ändern. Im Gegensatz zum vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt handelt es sich in casu um ein klassisches Rechtsüberholen mit Spurwechsel. Es kann somit vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und ihr Schuldspruch bestätigt werden (Urk. 32 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das Verhalten des Beschuldigten beim zweiten Überholmanöver - durch das knappe Einlenken zwischen dem letzten überholten Fahrzeug und dem sich auf dem Normalstreifen befindlichen Lastwagen - unter Art. 44 Abs. 1 SVG (Gefährdung des Verkehrs durch Verlassen des Fahrstreifens) fallen könnte und gab dem Verteidiger Gelegenheit, sich dazu zu äussern (Prot. I S. 6 f.; Urk. 19 S. 4; Prot. I S. 20). Leider unterliess sie es anschliessend im Urteil, weiter darauf einzugehen. Da das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu Art. 44 Abs. 1 SVG.
Strafe
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 150.- (Urk. 32 S. 12 ff.)
Hinsichtlich der ausgefällten Sanktion äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht (Urk. 58).
Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 32
S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen fest, die objektive Tatschwere müsse als leicht qualifiziert werden. Diesen Einschätzungen der Vorderrichterin kann nicht gefolgt werden. Durch das gefährliche Fahrmanöver bei regem Verkehrsaufkommen, kann die objektive Tatschwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere führt die Vorinstanz weiter aus, es sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aus purem Egoismus über bestehende Verkehrsregeln hinwegsetzte, was sich leicht erhöhend auf das Tatverschulden auswirke. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, das Gesamtverschulden sei insgesamt als noch leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe im Bereich von 40 Tagessätzen Geldstrafe erweise sich als dem Verschulden angemessen (Urk. 32 S. 13 f.), ist unter den vorliegenden Umständen und unter Berücksichtigung des rücksichtslosen Verhaltens des Beschuldigten insgesamt nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Diesem Tatverschulden angemessen wäre vielmehr eine Einsatzstrafe im Bereich von 90 Tagessätzen.
Was die Täterkomponente anbelangt, so hat die Vorinstanz betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten lediglich auf das Protokoll der Hauptverhandlung und die Akten verwiesen (Urk. 32 S. 14 f.). Aus diesen geht hervor, dass der Beschuldigte in D. und E. (AG) aufgewachsen ist. Nach sechs Jahren Primarschule und drei Jahren Realschule hat er eine 3-jährige Lehre als Verkehrswegbauer abgeschlossen und ist nun als Securitymitarbeiter tätig. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltsverpflichtungen (Urk. 2/3 S. 4 ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, seine Eltern lebten in der Türkei und sie würden oft telefonieren. Seine drei Geschwister seien hier in der Schweiz. Sie hätten ein gutes Verhältnis und er unterstütze sie auch. Er arbeite immer noch für die Firma F.
AG in
G. und werde in der Regel im Club H. eingesetzt. Dort arbeite er an der Kasse und, falls es Probleme gebe, auch als normaler Security. Sein Arbeitgeber habe ihm die Einsätze um 60 Stunden gekürzt, weshalb er nun ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'500.erhalte. Der Beschuldigte gibt weiter zu Protokoll, er habe immer noch Schulden bei einem Kollegen und den Eltern. Er sei umgezogen und wohne nun mit der Freundin zusammen. Die Miete inklusive Garage betrage nur noch Fr. 1'975.-. Das Urteil vom Obergericht vom 9. Dezember 2015 habe er ans Bundesgericht weitergezogen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. November 2014 sei hinsichtlich der Beurteilung wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung in Rechtskraft erwachsen (Urk. 57 S. 1 ff.). Insgesamt ist zu konstatieren, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und aus seinem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen.
Die Vorinstanz hat sich zu den Vorstrafen des Beschuldigten und seinem getrübten automobilistischen Leumund geäussert und richtig erkannt, dass sich dieser straferhöhend auswirkt (Urk. 32 S. 15; Urk. 36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müssten diese indes nicht nur leicht, sondern merklich straferhöhend berücksichtigt werden (Urk. 36), zumal der Beschuldigte inzwischen erneut wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung rechtskräftig verurteilt worden ist (Urk. 57 S. 5).
Zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten zum Schluss kommt, er habe weder Reue noch Einsicht an den Tag gelegt. Diese Erwägungen der Vorinstanz können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 32 S. 15). Unter dem Titel Nachtatverhalten kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 7'000.aus. Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass der Beschuldigte keinen Unterstützungspflichten nachzukommen hat, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 150.als angemessen (Urk. 32 S. 16).
Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, kann eine bedingt ausgefällte Geldstrafe was hier, wie nachstehend unter Ziffer 7 noch zu zeigen sein wird, der Fall ist mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Urk. 32
S. 16 f.). Die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 3'000.-
scheint vorliegend dem effektiven Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist zu übernehmen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Wie von der Vorinstanz richtig dargetan, wird praxisgemäss ein Bussenbetrag von Fr. 100.einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt. Das vorinstanzliche Urteil kann auch in diesem Punkt bestätigt werden.
In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 150.-, sowie einer Busse von Fr. 3'000.zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen festzusetzen.
Vollzug
Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte eine Probezeit von drei Jahren an (Urk. 32 S. 17 f.).
Was die Vorinstanz erwägt, ist nicht zu beanstanden und daher mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen. Dies umso mehr, als auch hier ohnehin das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen wäre.
Kosten der Vorinstanz
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 32 S. 18 f.; Art. 426 Abs. 1 StPO).
Kosten des Berufungsverfahre ns
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.zu veranschlagen.
Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
16. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. - 4. ( ).
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. ( ).
(Mitteilung).
(Rechtsmittel).
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 150.- (entsprechend Fr. 6'750.-), sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN Nr. )
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 11. April 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. T. Weilenmann
Zur Beac htung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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