E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB150464: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Gerichtsverfahren über eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten belegt, wovon 1 Tag bereits durch vorläufige Festnahme geleistet wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Das beschlagnahmte Fahrzeug, ein BMW M6 Coupé, wird der A. AG nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben. Die Schadenersatzforderung der A. AG wurde nicht anerkannt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB150464

Kanton:ZH
Fallnummer:SB150464
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150464 vom 12.04.2016 (ZH)
Datum:12.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Fahrzeug; Verkehrs; Verkehrsregel; Recht; Beschuldigten; Risiko; Unfall; Staatsanwalt; Sinne; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Gefahr; Berufung; Strasse; Urteil; Beschleunigung; Vorinstanz; Verkehrsregelverletzung; Verkehrsregeln; Punkt; Strassen; Vollgas; Unfalls; Person; Rechtskraft
Rechtsnorm:Art. 122 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 267 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 402 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 90a SVG ;Art. 91 SVG ;
Referenz BGE:127 IV 101; 137 IV 57;
Kommentar:
Hans Maurer, Donatsch, Flachsmann, Riesen-Kupper, Hug, Weder, Kommentar StGB, Art. 90 SVG, 2013
Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 90 OBG SVG, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB150464

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150464-O/U/ad

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter

lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 12. April 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Boll, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
  1. AG,

    Verfahrensbeteiligte

    sowie

    gegen

  2. ,

Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2015 (DG150087)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2015 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie

    • des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2

      Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 70.-, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2014 beschlagnahmte Personenwagen (BMW M6 Coupé) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

  1. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 69, S. 1)

    1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen

      • der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie

      • des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

    2. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

    3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

    4. Es seien dem Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    5. Der beschlagnahmte Personenwagen sei dem Halter nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Schuldpunkt herauszugeben.

  2. Des Vertreters der Verfahrensbeteiligten: (Prot. II S. 15, sinngemäss)

    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der A. AG Fr. Fr. 33'519.45 als Schadenersatz zu bezahlen.

  3. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2, ergänzt im Prot. II S. 16 ff.)

    1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 40.-, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt, zu bestrafen;

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

    3. Auf die Zivilforderungen der A. AG sei nicht einzutreten; allenfalls seien diese abzuweisen.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte/Prozessuales

    1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2015, liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Urk. 51) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 55) wurde von der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2015 (Urk. 54/1) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 56). Mit Eingabe vom 26. November 2015 ersuchte die A. AG um Freigabe des beschlagnahmten Unfallfahrzeuges (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt; gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der A. AG angesetzt (Urk. 59). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 erklärte der Beschuldigte Anschlussberufung und liess sich zum Herausgabebegehren vernehmen (Urk. 61). Mit Eingabe vom

    23. Dezember 2015 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung dazu ein

    (Urk. 63). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte die A. AG eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen ein (Urk. 67). Das Verfahren ist spruchreif.

      1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).

      2. Die Staatsanwaltschaft liess den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 (Verurteilung i.S. von Art. 90 Abs. 3 SVG [statt Abs. 2]), den Strafpunkt gemäss

        Dispositiv-Ziffer 2 und die Herausgabe gemäss Dispositiv-Ziffer 4 (Herausgabe an Halter anstelle des Beschuldigten) anfechten (Urk. 56). Der Beschuldigte liess den Strafpunkt gemäss Dispositiv-Ziffer 2 anfechten (Urk. 61). Mithin ist somit zufolge des sachlichen Zusammenhangs auch Dispositiv-Ziffer 3 (Vollzug) angefochten.

      3. Somit sind die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend fahrlässigem Fahren in fahrunfähigem Zustand) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen.

    1. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

    2. Mit der Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft eventualiter noch einen Beweisantrag. Falls die Daten im vorliegenden Gutachten nicht ausreichen sollten, um zu beweisen, dass der Beschuldigte hochriskant habe fahren wollen, werde ein Ergänzungsgutachten beantragt zu Frage, ob der Fahrmodus MDM Launch-Control aktiviert gewesen sei (Urk. 56 S. 2). Wie noch zu zeigen sein wird, geht das Gericht vorliegend von einer riskanten Fahrweise des Beschuldigten aus. Abgesehen davon wäre der Beweisantrag auch deshalb abzuweisen, weil dieser Umstand (Aktivierung des Fahrmodus MDM bzw. LaunchControl) dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. Zudem wäre der Nachweis, dass der Beschuldigte diesen Modus bewusst aktiviert hätte bzw. um die Aktivierung wusste, aufgrund der vorliegenden Aussagen des Beschuldigten nicht zu erbringen. Bereits die Vorinstanz hatte diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgewiesen, worauf vollumfänglich zu verweisen ist

    (Urk. 55 S. 13 f.). Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.

  2. Materielles
    1. Der Beschuldigte fuhr am 23. Dezember 2013, um 00.01 Uhr, mit seinem Personenwagen BMW M6 Coupé durch die strasse in C. und hielt vor dem Rotlicht an der Kreuzung mit der strasse. Als die Ampel auf Grün umschaltete, habe er mit seinem stark motorisierten Fahrzeug (507 PS) Vollgas gegeben, bis schliesslich das Heck seines Wagens in der leichten Rechtskurve bei mindestens 70 km/h ausgebrochen sei und der Beschuldigte die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Dieses sei auf das Trottoir geschleudert, nacheinander mit

      zwei Bäumen kollidiert und dann auf der Linksabbiegespur des Gegenverkehrs zum Stillstand gekommen. Bei der inkriminierten Fahrt wies der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,87 Gewichtspromillen auf. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie ein fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand vor.

    2. Während der Beschuldigte das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand und eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anerkannte, bestritt er das Vorliegen einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten nebst des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 SVG) der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragt Schuldigsprechung für eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Wie bereits erwähnt ist der Schuldspruch betreffend fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen.

      1. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den in der Anklageschrift beschriebenen Unfallhergang. Er erklärte allerdings, er sei nicht minimal sondern maximal 70 km/h gefahren. Beim Losfahren habe er Vollgas gegeben, wobei er nur bis 50 km/h habe beschleunigen wollen. Er habe das Auto unterschätzt. Die Fahrprüfung habe er erst seit drei Tagen gehabt. Bei so einem starken Auto könne man halt nicht dahinter sitzen und gleich alles wie Michael Schumacher richtig machen. Er habe einfach das Gaspedal durchgedrückt (Prot. I S. 7 ff.). Heute hielt er an dieser Darstellung fest (Prot. II S. 11 ff.).

      2. Das verkehrstechnische Gutachten von Dr.-Ing. D. vom 14. Oktober 2014 (Urk. 15), welches die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst hat (Urk. 55

    S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), kommt zum Schluss, dass der Personenwagen bis zum Schleuderbeginn auf 70 bis 80 km/h beschleunigte und danach ins Schleudern geriet. Gemäss Gutachten war die Ursache des Verlusts der Herrschaft über

    das Fahrzeug, dass dieses nach dem Überqueren der Kreuzung teilweise nach links auf die Gegenfahrbahn geraten sei, weil der Beschuldigte bei der aussergewöhnlich hohen Beschleunigung nicht schnell genug den richtigen Kurs durch vorsichtige Lenkbewegung habe einhalten können. Hinzugekommen sei, dass die Strassenbahnschienen und die Topographie des Strassenquerschnitts zu einer zusätzlichen Entlastung der Vorderachse geführt hätten, wodurch das Gefühl für den Lenkradeinschlag zusätzlich beeinträchtigt worden sei. Es werde dann noch so gewesen sein, dass der Beschuldigte, nachdem er gemerkt habe, dass er zu weit links gewesen sei, nach rechts gelenkt und dabei bereits den Impuls zum Schleudern gegeben habe. Ein weiterer Grund dafür, dass das Fahrzeug leicht übersteuert und nach rechtsgeschleudert habe, sei der, dass die Hinterräder deutlich weniger Seitenkraft hätten übertragen können als die nicht angetriebenen Vorderräder. Dadurch seien die Hinterräder in der leichten Rechtskurve aufgrund von erhöhtem Schlupf mehr nach links als die Vorderräder geraten. Leichte Lenkfehler hätten dann zum Schleudern des Fahrzeugs nach rechts geführt (Urk. 15 S. 11).

    Das Gutachten ist überzeugend und wurde auch von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 70 S. 3). Damit ist auch die Behauptung des Beschuldigten widerlegt, die Geschwindigkeit habe nur 60-65 km/h betragen (Urk. 5 S. 10 und Urk. 16 S. 4). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

    4. Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, macht sich gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig.

        1. In objektiver Hinsicht wird zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln vorausgesetzt. Für die Abgrenzung zwischen elementaren und anderen Verkehrsregeln ist weniger die Natur der Verkehrsregel als solche massgebend, sondern vielmehr die Intensität und das Ausmass der mit ihrer Verletzung geschaffenen Gefährdung und die Nähe ihrer Verwirklichung im Sinne einer Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter. Dabei werden durch die Raserstrafnorm alle Verkehrsregeln erfasst, die der Sicherheit im Strassenverkehr dienen (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 115 ff.). Als elementare Regeln gelten vorab Art. 27 SVG Art. 32 SVG (BSK SVG-Gerhard Fiolka, Art. 90 N 112).

        2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die Verletzung von Art. 27 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vor (Urk. 45 S. 1).

    1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften.

      Gemäss Gutachten fuhr der Beschuldigte innerorts im Bereich der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit mindestens 70 km/h. Damit verstiess er klar gegen die Geschwindigkeitslimite von 50 km/h.

    2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Verliert ein Fahrzeuglenker die Herrschaft über sein Fahrzeug und kommt er beispielsweise von der Fahrbahn ab gerät auf die Gegenfahrbahn, schafft er in der Regel mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen (Verkehrsteilnehmer, Mitfahrer, Drittpersonen wie Fussgänger etc.).

    Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug aus dem Stand derart, als die Ampel auf Grünlicht wechselte, dass er nach 46 Metern die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und es nacheinander mit zwei Bäumen kollidierte und auf der Gegenfahrbahn zu stehen kann. Damit verletzte er objektiv eine elementare Verkehrsregel im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG.

        1. Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt sodann, dass der Täter das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern eingegangen haben muss. Zwischen der Verletzung und der Gefahrschaffung muss sodann ein adäquater Kausalbzw. ein Risikozusammenhang bestehen. Absatz 3 ist ein abstraktes (BSK

          SVG-Fiolka, Art. 90 N 116) bzw. je nach Umständen ein abstraktes konkretes Gefährdungsdelikt (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 122). Laut Bundesgericht wird eine ernsthafte sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern vorausgesetzt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Fehlverhalten des Automobilisten zu einem Unfall führt, da angesichts der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe eine lediglich generell-abstrakte Gefahr nicht genüge (BGer 6B_926/2014, Urteil vom 20. Juli 2015). Erfasst werden sollen geradezu gemeingefährliche Taten. Die Gefahr muss eine unmittelbare sein. Massgebend ist dabei die Intensität der Gefahr (Höhe des Risikos) und andererseits deren Ausmass (mögliche Auswirkungen). Es genügt die nahe Möglichkeit eines Erfolgseintritts (Weissenberger, a.a.O. Art. 90 N 126).

          Die Tat muss das Risiko eines Unfalls für die körperliche Integrität das Leben von Menschen schaffen, wobei die nach Abs. 3 erforderliche geschaffene Gefahr für die körperliche Integrität Dritter auf schwere Körperverletzung beschränkt ist. Aus den Materialien ergibt sich nicht, was ein Schwerverletzter sein soll; Fiolka will bereits eine solche, die eine stationäre Untersuchung Behandlung von einem Tag im Krankenhaus nach sich zieht, genügen lassen (BSK SVGFiolka, Art. 90 N 120). Weissenberger (a.a.O., Art. 90 N 125) plädiert für eine solche im Sinne von Art. 122 StGB. Hans Maurer sieht den Anwendungsbereich begrenzt auf Fälle, wo ein qualifiziert rücksichtsloses und gefährliches Fahrverhalten zur Diskussion steht, welches mit den Tatbeständen der Lebensgefährdung bzw. der (versuchten) schweren Körperverletzung Tötung vergleichbar ist, mithin als gemeingefährlich erscheint [AB SR 2011 679] (Hans Maurer, Kommentar StGB, Donatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 2013,

          Art. 90 SVG N 30).

          Der Taterfolg ist somit die Schaffung einer ernsthaften und hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Verkehrsregelverletzungen zu einem Unfall mit den vom Tatbestand umschriebenen Folgen führen konnte. Führt das Fehlverhalten zu einem Unfall nur mit Sachschaden, so erfordert das Tatbestandsmerkmal der Risikoschaffung in objektiver Hinsicht eine hypothetische Prüfung des jeweiligen Geschehens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Bei der Prognose sind alle massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Nebst etwa der Verkehrsdichte, der Witterungsund Sichtverhältnisse sind insbesondere die vom konkreten Fahrzeug ausgehenden Gefahren aufgrund von Masse, Gewicht, Motorisierung, Bremskraft usw. zu berücksichtigen. In der Regel wird aber bei restriktiver Auslegung des Tatbestandsmerkmals der krassen Verletzung elementarer Verkehrsregeln das von Art. 90 Abs. 3 SVG verlangte Risiko mindestens schwere Körperverletzungen Dritter umfassen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N127 ff.).

        2. Vorliegend führte die krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln, insbesondere jene des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges als Folge der enormen Beschleunigung, zur heftigen Kollision mit zwei Bäumen. Danach kam der Wagen auf der Gegenspur zum Stillstand. Aufgrund des Schadensbildes am Fahrzeug und der gesamten Dynamik des Geschehens kann es nur dem Zufall zu verdanken sein, dass keine Drittperson zu Schaden kam. Insbesondere bestand eine sehr ernsthafte Gefahr, dass der Beifahrer eine schwere Körperverletzung bei der Kollision mit den Bäumen hätte erleiden können. Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, das Fahrzeug habe über die nötigen Airbags verfügt, welche bei einer frontalen Baumkollision den Beifahrer ausreichend geschützt hätte, greift angesichts der massiven Beschädigung des Fahrzeuges nicht. Airbags vermögen zwar das Risiko einer schweren Verletzung zu verkleinern, können indessen je nach Aufprallsituation eine solche nicht verhindern. Zu beachten ist sodann, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer erwähnt (Urk. 45 S. 3), dass die Gefahr für allfällige Fussgänger, falls der Wagen zwischen den Bäumen auf das Trottoir geraten wäre, besonders gross gewesen wäre; ebenso wären mit grosser Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Verletzungsfolgen im Falle eines Zusammenstosses für die betroffenen Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn (Fahrzeuge, Fahrräder) zu rechnen gewesen. Zwar ereignete sich der Unfall um Mitternacht (von Sonntag auf Montag). Dennoch begeben sich nach Wirtschaftsschluss zahlreiche Personen auf den Heimweg. Im Grenzbereich des Zentrums C. zum angrenzenden Wohngebiet war deshalb mit einem gewissen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Schliesslich kann aber offen gelassen werden, ob die abstrakte Ge-

    fahr für allfällige Fussgänger im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erhöht war, da dies bereits bezüglich der konkreten Gefahr für den Beifahrer des Beschuldigten, bei einem Unfall schwere Verletzungen zu erleiden, klar der Fall war.

      1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sind, da aufgrund der krassen Verletzung elementarer Verkehrsregeln (übersetzte Geschwindigkeit bzw. v.a. Nichtbeherrschens des Fahrzeuges) ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Verletzungsfolgen für den Beifahrer des Beschuldigten geschaffen wurde.

      2. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar. Der Täter muss demnach einerseits wissen für möglich halten, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern eingeht. Andererseits muss er die Verletzung grundlegender Verkehrsregeln und die dadurch bedingte Eingehung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern wollen in Kauf nehmen, d.h. sich damit abfinden, auch wenn er das nicht wünscht [BBl 2012 5497] (Maurer, a.a.O. Art. 90 N 31).

        Im Sinne der Doktrin ist dabei ein doppelter Vorsatz sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern zu fordern (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 157 ff.; BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 145 ff.). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Lenker das ernsthafte Risiko erkannt hat, gegen eine elementare Verkehrsregel zu verstossen und dadurch eine hohe Gefahr für Leib und Leben Dritter zu schaffen, aber gleichwohl handelt und somit die Verkehrsregelverletzung als auch die qualifizierte Risikoschaffung in Kauf nimmt. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG ist und je schwerer die Verkehrsregelverletzung und die Risikoschaffung wiegen, um so eher wird man annehmen müssen, dass der Lenker sie in Kauf genommen hat. Für die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG soll nach Weissenberger sodann noch als ungeschriebenes objektives und subjektives Tatbestandsmerkmal die besondere (potenzierte) Rücksichtslosigkeit Gemeingefährlichkeit herangezogen werden. Je höher die

        gewollte in Kauf genommene Gefahr ist und je sinnloser die Tatmotive sind, umso eher wird man Skrupellosigkeit annehmen müssen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 160 f.).

        1. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wollte er das Fahrzeug (aus dem Stand) mit Vollgas bis 50 km/h beschleunigen. Dabei drückte er das Gaspedal durch (Prot. I S. 8). Er wusste, dass der Fahrzeugmotor mit 507 PS sehr leistungsstark war (Urk. 5 S. 7). Er lenkte den Wagen an diesem Tag zum ersten Mal. Den Führerausweis besass er seit drei Tagen (Urk. 13 S. 7). Es war ihm sodann bewusst, dass die Strasse nass und die Temperatur um den Gefrierpunkt war, er Tramgeleise zu queren hatte und die Strasse danach in einer leichten Rechtsbiegung etwas abfiel (Urk. 16 S. 2; Prot. I S. 9). Sodann hatte er zuvor noch Alkohol konsumiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug 0.87 ‰ (Urk. 13 S. 3; Prot. I

          S. 10).

        2. Die Verteidigung erachtet den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG als nicht erfüllt: Der Beschuldigte habe es zu keinem Zeitpunkt für

          möglich gehalten, mit einer kurzen starken Beschleunigung das hohe Risiko eines

          Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern einzugehen. Er habe dieses Risiko nie gewollt und auch nie in Kauf genommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart. Vielmehr habe er in einem kurzen Moment unüberlegt gehandelt und das Fahrzeug zu stark beschleunigt jedoch stets mit dem Ziel, mit der zulässigen Geschwindigkeit nach Hause zu fahren. Bei der Beschleunigung des Fahrzeuges habe er für eine zwei Sekunden die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Hätte er die Kontrolle über das Fahrzeug nicht verloren gehabt, hätte er die Geschwindigkeit sofort angepasst und wäre mit 50 km/h weitergefahren. Dies und nur dies sei seine Absicht gewesen. Zu beachten gelte es dabei, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden müsse. Aus Sicht des Schuldprinzips dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Vorliegend habe der Beschuldigte auch wenn man davon ausgehe, dass er deutlich zu schnell beschleunigte zu

          keinem Zeitpunkt bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG offenbart (Urk. 47 S. 6 und Urk. 70 S. 4).

        3. Die Vorinstanz verneinte mit einlässlicher Begründung das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Die Vorinstanz sieht zur Beurteilung der Frage des vorsätzlichen Handelns den Zeitpunkt massgebend, in welchem der Beschuldigte noch Tatmacht hatte, und nicht jener nach dem Kontrollverlust. Sie hält sodann fest, dass alleine aus dem Wissen des Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziff. 4.4.1.) nicht auf einen Vorsatz bezüglich der hohen Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern geschlossen werden könne. Dass das starke Beschleunigen das hochmotorisierte Fahrzeug ins Schleudern bringen und damit eine hohe Gefahr für Beifahrer und Fussgänger schaffen kön- ne, sei zwar ein Schluss, der sich bei einer objektiven, rationalen Analyse aufdränge. Dies sehe auch der Beschuldigte heute so. Entscheidend sei aber, wessen er sich im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei und was er in Kauf genommen habe. Wohl mache sich nicht nur jener Täter strafbar, der die möglichen Folgen seines Handelns im Detail vor Augen habe und bewusst reflektiere. Es müsse aber doch verlangt werden, dass der Täter zumindest eine Vorstellung davon habe. Andernfalls könne er die Verwirklichung der Tat nicht für möglich halten sie gar in Kauf nehmen.

          Vorliegend sei nicht abzustreiten, dass sich der Beschuldigte im Grundsatz dessen bewusst gewesen sei, dass er mit dem Durchdrücken des Gaspedals seines stark motorisierten Wagens etwas getan habe, was gefährlich sei und deshalb gegen die Verkehrsregeln verstosse. Da er dessen ungeachtet dennoch mit Vollgas beschleunigt habe, sei ihm insofern auch ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Wie ausgeführt, verliere der Führer die Beherrschung über das Fahrzeug bereits, wenn er ein gefährliches Manöver vornehme. In diesem Zeitpunkt trete auch die Gefährdungssituation ein. Grundsätzlich sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte durchaus wissentlich ein gewisses Gefährdungspotential geschaffen und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen habe. Im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG genüge indessen nicht mehr eine vage

          Vorstellung über die grundsätzliche Gefährlichkeit der Verkehrsregelverletzung. Vielmehr müsse gefordert werden, dass das quantitativ höhere Risiko eines qualitativ folgenschwereren Unfalls auch im Vorsatz seinen Niederschlag fände. Dies sei vorliegend nicht nur nicht beweisbar. Es erscheine vielmehr plausibel, dass sich der Beschuldigte im fraglichen Moment tatsächlich nicht bewusst gewesen sei, welch hohe Gefahr seinem Manöver innegewohnt habe. Dass er über keine nennenswerte Fahrerfahrung im Strassenverkehr im Allgemeinen und mit dem ausgesprochen leistungsstarken BMW M6 im Besonderen gehabt habe und dennoch so gehandelt hat, lasse zwar sein Verhalten umso rücksichtsloser und verwerflicher im Sinne einer bezüglich eines folgenschweren Unfalls fahrlässigen (aber nicht nach Abs. 3 strafbaren) Tatbegehung erscheinen. Umgekehrt erscheine es aber gerade aufgrund der mangelnden Erfahrung glaubhaft, dass er das Beschleunigungspotential seines Fahrzeuges unterschätzt habe und ihm deshalb nicht das ganze Ausmass der Gefahr im Moment seines Handels gegenwärtig gewesen sei.

          Vergleiche man den vorliegenden Fall mit den im Gesetz ausdrücklich genannten Beispielen von qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen, so seien in diesem Zusammenhang bedeutsame Unterschiede erkennbar. Art. 90 Abs. 3 SVG nenne die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das waghalsige Überholen die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen. Bei all diesen Konstellationen nehme der Täter die extreme Gefahr, die er schaffe, zwangsläufig bewusst wahr. Vorliegend aber habe der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er wenige Sekunden nach dem Losfahren überrascht worden und das von ihm herbeigeführte Risiko realisiert habe, die Kontrolle über sein Fahrzeug schon verloren und er habe das Ausbrechen des Hecks und den Schleudervorgang nicht mehr verhindern können. Es sei deshalb nicht erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich Menschenleben erheblich gefährdet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner Unerfahrenheit überschätzt und das ganze Ausmass der möglich schwerwiegenden Folgen seines Handelns in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht habe (Urk. 55 S. 18 ff.).

        4. Diesen Erwägungen kann indessen im Ergebnis nicht gefolgt werden. Eine Beschleunigung des Fahrzeuges aus dem Stand auf 50 km/h stellt grundsätzlich keinen Regelverstoss dar. Wer indessen als unerfahrener Neulenker einen derart leistungsstarken Wagen aus dem Stand heraus mit Vollgas beschleunigt, muss damit rechnen, die Zielgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich zu überschreiten. Mit dem Durchdrücken des Gaspedals (Prot. I S. 8) ist bei einer Beschleunigung mit 5m/s2 (bei maximal möglichen 6m/s2, d.h. 4.6 s von 0 auf 100 km/h [Urk. 15

          S. 7]) die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch für einen erfahrenen Lenker praktisch ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr für einen Neulenker, der zudem alkoholisiert ist; letzterer Umstand beeinträchtigt die Reaktionsfähigkeit merklich. Damit nahm der Beschuldigte ohne Weiteres eine klare Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Kauf. Der Beschuldigte vollzog sodann dieses Beschleunigungsmanöver nicht auf einer geraden, ebenen Strasse, sondern auf einer leicht nach rechts gebogenen und nach der Kreuzung leicht abwärts geneigten Strasse. Die Strasse war zudem nass, was zusätzliche Unwägbarkeiten für das Fahrverhalten bzw. die Bodenhaftung mit sich bringt. Diese Strassenführung sowie die Strassenverhältnisse waren dem Beschuldigten bekannt. Es gehört sodann zum Allgemeinwissen und musste auch dem Beschuldigten bekannt sein, dass in einer derart starken Beschleunigungsphase Lenkmanöver heikel sein und bereits kleine Lenkfehler enorme Auswirkungen haben kön- nen. Insbesondere ist damit die sehr hohe Gefahr verbunden, die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. Im Nachhinein erklärte der Beschuldigte ja selbst, dass man bei einem so starken Auto nicht einfach dahinter sitzen und gleich alles wie Michael Schumacher richtig machen könne (Prot. I S. 8). Dass die Folgen eines Herrschaftsverlustes über das Fahrzeug in dieser starken Beschleunigungsphase unabsehbar sind, gehört ebenfalls zum Allgemeinwissen und war auch dem Beschuldigten bekannt. Im Zeitpunkt, als er sich entschloss, den Wagen aus dem Stand mit Vollgas zu beschleunigen, wusste er um die Gefährlichkeit dieses Tuns, insbesondere um die nahe Möglichkeit eines Herrschaftsverlustes über das Fahrzeug. Angesichts der ihm bekannten hohen Motorleistung musste sich ihm dabei diese Möglichkeit als sehr bedeutend aufdrängen, gerade auch wegen seiner Unerfahrenheit bzw. mangelnder Fahrpraxis mit diesem Fahrzeug und der

          eingeschränkten Reaktionsfähigkeit aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums. Die Unerfahrenheit führt nicht zu einer Einschränkung der Wissenskomponente über die möglichen Folgen, musste er doch damit rechnen, dass ein Kontrollverlust fatale Folgen haben kann, z.B. zufolge unkontrollierten Aufpralls gegen feste Hindernisse. Dies ist ein Wissen, dass unabhängig von der Fahrerfahrung mit dem betreffenden Fahrzeug besteht. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte keine Erfahrung mit dem Beschleunigungsvermögen des BMW M6 hatte und dieses wohl unterschätzte; er kannte aber die Motorleistung von 507 PS. Sodann war er bereits an diesem Tag mit dem Wagen herumgefahren, von Regensdorf über Wallisellen nach C. , wodurch er bereits ein Gefühl der enormen Motorstärke beim normalen Beschleunigen mitbekommen haben muss (Prot. II S. 12). Auch ohne je die ungeheure Beschleunigungskraft bei Vollgas erfahren zu haben, hatte er zumindest eine Vorstellung davon. Indem er diese Beschleunigung nun ausprobieren wollte, wusste er, dass er sich auf etwas Risikoreiches einliess, mit der Möglichkeit des Kontrollverlustes. Damit nahm er aber auch die entsprechenden Folgen im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf. Zu diesen Folgen gehören selbstredend auch das hohe Risiko eines Unfalles mit schweren Körperverletzungen, zumindest des Mitfahrers. Entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 70 S. 4) ist deshalb dem Beschuldigten ein solches Wissen über die Wirkungszusammenhänge einer Vollgasbeschleunigung zuzurechnen, auch wenn er sich dieses im Zeitpunkt der Tat nicht im Detail durch den Kopf gehen liess. Er nahm mit dem Vollgasstart in Kauf, die Geschwindigkeitslimite zu übertreten und die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. Damit umfassten aber auch die möglichen Folgen eines unkontrollierten Fahrens seine Vorstellung.

          Dem Beschuldigten musste unter diesen Umständen auch klar sein, dass er mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst gefährden könnte, sondern in hohem Masse auch seinen Mitfahrer, welcher bei einem Unfall schwere Körperverletzungen hätte erleiden könnten. Diese Gefährdung nahm der Beschuldigte somit bewusst in Kauf.

          Als Beweggrund für sein Verhalten gab der Beschuldigte an, es habe ihn einfach gereizt, er habe es wissen wollen, wie es sei (Urk. 5 S. 8). Für dieses letztlich völlig sinnlose Tatmotiv nahm er wie vorstehend erwähnt als unerfahrener Lenker eines eigentlichen Hochleistungssportwagens ein enormes Risiko in Kauf. Es kann deshalb nicht mehr von einer bewussten Fahrlässigkeit ausgegangen werden, der Beschuldigte setzte mit dem Vollgasstart auf volles Risiko. Er konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete.

          Abschliessend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber gerade solche äusserst risikoreichen Verhaltensweisen im Strassenverkehr mit Art. 90 Abs. 3 SVG erfassen wollte, wie die beispielhaft aufgeführten Fälle belegen. Ein Vollstart mit einem Hochleistungssportwagen unter den gegebenen Bedingungen ist ebenso als krass verantwortungslos zu werten.

      3. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.

  3. Strafe
      1. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

        (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011

        E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

      2. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitstrafe von einem bis vier Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG), hingegen das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafe. Somit ist von ersterem Delikt als schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahre.

      3. Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe gemäss den Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tatund Täterkomponente (vgl. dazu Vorinstanz, Urk. 55 S. 21).

      1. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Das durch die Tathandlung bewirkte hohe Gefährdungspotential zufolge Herrschaftsverlusts über das Fahrzeug konkretisierte sich zwar im Selbstunfall mit Sachschaden und nur durch glückliche Umstände wurde der Beifahrer nicht (allenfalls schwer) verletzt. Das Risikopotential des Beschleunigungsmanöver beschränkte sich indessen auf eine sehr kurze Strecke von rund 60 Metern (Urk. 20). Das Verkehrsaufkommen war sodann angesichts der Tageszeit gering, obwohl wie bereits erwähnt auch in dieser Nachtzeit mit Strassenund Fussverkehr zu rechnen war. Für ein eher leichtes Verschulden spricht sodann der Umstand, dass die Tat wohl auf einem spontanen Entschluss basierte. Die Tat widerspiegelt im Rahmen dieses Delikts wenig kriminelle Energie; sie erweist sich als Ausdruck einer gewissen jugendlichen Unreife, insbesondere im Umgang mit hochmotorisierten Fahrzeugen.

        In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar mit direktem Vorsatz das Beschleunigungspotential des mit einem 507 PS ausgestatteten Fahrzeuges ausprobieren wollte. Die Geschwindigkeitsübertretung bzw. der Kontrollverlust über das Fahrzeug als Folge dieser Handlung und das damit verbundene hohe Gefährdungspotential seiner leichtfertigen Handlungsweise sind ihm dagegen nur eventualvorsätzlich anzulasten. Immerhin war ihm bewusst, dass er als Neulenker keine Fahrerfahrung hatte und insbesondere den leistungsstarken BMW an diesem Abend das erste Mal fuhr. Bis er den fatalen Vollgasstart vollzog, war er bereits von Regensdorf über Wallisellen nach C. gefahren und hatte dabei bemerken müssen, welche enorme Motorenstärke der Wagen aufwies. Zudem war er sich auch im Klaren, dass er zuvor Alkohol getrunken hatte und dadurch seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war. Diese Umstände und das Motiv (Es reizte mich) belegen das leichtfertige Handeln des Beschuldigten, wirken sich indessen nur noch insoweit straferhöhend aus, als sie nicht bereits als Eintrittsvoraussetzung die Tatbestandmässigkeit bewirkt haben. Im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung ist die Tatschwere im unteren Bereich einzuordnen. Der Beschuldigte beabsichtigte letztlich nicht eine eigentliche Raseroder eine gefährliche Tempofahrt, sondern er beschränkte sich auf einen risikoreichen Beschleunigungsexzess unter ungeeigneten äusserlichen Bedingungen mit konkreter Gefährdung seines Beifahrers.

      2. Insgesamt führt die subjektive Komponente zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere. Eine Einsatzstrafe von 15 Monaten erweist sich als angemessen.

      3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bewirkt der Umstand, dass der Beschuldigte sodann des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen wurde, im Rahmen der Asperation nur eine leichte Verschuldenserhöhung, da die Angetrunkenheit bereits zuvor teilweise berücksichtigt wurde. In objektiver Hinsicht ist zwar die Blutalkoholkonzentration mit 0,87 ‰ knapp über dem damaligen strafrechtlich relevanten Grenzwert; angesichts der Unerfahrenheit als Neulenker deutet der Konsum doch auf eine gewisse Leichtfertigkeit hin, wusste der Beschuldigte doch um die Einschränkung der Reaktionsfähigkeit

        durch Alkoholkonsum. Mit der Vorinstanz wäre die Einsatzstrafe zwischen 10 und 20 Tagen anzusetzen (Urk. 55 S. 23).

      4. Im Rahmen der Asperation ist deshalb die Einsatzstrafe um 10 Tage zu erhöhen.

    2.5.1. Was die Täterkomponente angeht, so kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert. An der heutigen Berufungsverhandlung, an welcher er einen guten Eindruck hinterliess, führte er aus, er bereite sich auf die Meisterprüfung vor, um Lehrlinge ausbilden zu können. Der entsprechende Kurs beginne am 3. Juni 2016 und dauere ein Jahr. Er arbeitet nach wie vor als Abteilungsleiter Spezialreinigung am E. und verdient Fr. 5'200.- netto monatlich. Er lebe mit seinen Eltern und zahle ihnen die Miete von Fr. 1'770.sowie einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 230.pro Monat. Er habe kein Vermögen, aber Fr. 4'000.- Steuerschulden, bedingt durch seine Anwaltskosten (Urk. 62 S. 2; Prot. II S. 8 f.).

    2.6.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Hingegen war er von Anbeginn der Untersuchung an geständig. Insbesondere beschönigte er sein Verhalten in keinem Zeitpunkt und stellte die Tat als grosse Dummheit dar. Er gab ohne Umschweife zu, dass er Vollgas gegeben habe, weil es ihn einfach gereizt habe. Er stellte auch die objektiv von ihm geschaffene Gefahr nicht in Abrede. Anfänglich bestritt er indessen die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit. Seine Reue, wie sie von Anbeginn der Untersuchung zum Ausdruck kam, erweist sich als glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, trug das Geständnis angesichts des Gutachtens nicht wesentlich zur Aufklärung des Falles bei, legte jedoch immerhin seine Beweggründe offen. Es rechtfertigt sich, das Geständnis mit rund einem Viertel strafmindernd zu berücksichtigen.

    2.7. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Daran ist ein Tag als durch vorläufige Festnahme geleistet anzurechnen (Art. 51 StGB).

    3. Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 24 f.) ist die Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

  4. Herausgabe
    1. Gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO entscheidet das Gericht, wenn mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist. Das Gericht kann die Gegenstände Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO).

    2. Die Vorinstanz hat entschieden, das beschlagnahmte Fahrzeug gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (Urk. 45 S. 1 und Urk. 47 S. 2) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben

      (Art. 267 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 69 StGB und Art. 90a SVG).

    3. Mit Eingabe vom 26. November 2015 ersuchte die A. AG als weitere Verfahrensbeteiligte um Freigabe des beschlagnahmten Unfallfahrzeuges (Urk. 57). Sie begründete ihren Antrag damit, dass ein Eigentumsvorbehalt angebracht worden sei (Urk. 57 und Urk. 58/1-3).

    In ihrer Vernehmlassung beantragte die Staatsanwaltschaft Abweisung des Antrags bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens (Urk. 63). Die Verteidigung liess vorbringen, dass der Beschuldigte mit der A. AG in einem Vertragsverhältnis stünde und er seine vertraglichen Verpflichtungen bis heute vollumfänglich erfüllt habe. Dass der Beschuldigte den mit ihr abgeschlossenen Vertrag verletzt haben soll, mache die A. zu Recht nicht geltend. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Wagen nun nicht dem Beschuldigten sondern der A. AG herausgegeben werden solle. Die Verteidigung ersuchte deshalb das Gericht, in diesem Punkt das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 61).

    In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2016 hielt die A. AG daran fest, dass ein Finanzierung Plus Kaufvertrag mit Teilzahlung mit B. abgeschlossen worden sei. Sämtliche Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere alle

    Forderungen und der Eigentumsvorbehalt seien an die F. AG resp. deren Rechtsnachfolgerin A. AG abgetreten worden. Der Eigentumsvorbehalt sei unter Ordnungsnummer im Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt Regensdorf eingetragen. Unzutreffend sei auch, dass die vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt worden seien. Letztmals sei am 28. April 2015 eine Ratenzahlung erfolgt (Urk. 68/2; Prot. II S. 15). Aufgrund des vertraglichen Rückstandes sei der Vertrag bereits am 17. November 2015 gekündigt worden (Urk. 67 und Urk. 68/3). Das Fahrzeug sei deshalb der A. AG herauszugeben (Urk. 67).

    Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die A. AG aus, nur ein Teil der ihr entstandenen Kosten seien durch die bis zum 28. April 2015 erfolgten Ratenzahlungen gedeckt worden. Sie mache deshalb den noch ausstehenden Saldo aus dem Vertrag und aus widerrechtlicher Handlung im Gesamtbetrag per

    9. Februar 2016 von Fr. 33'519.45 ohne Zinsen geltend. Sie sei von keiner Seite

    über die Beschlagnahmeverfügung informiert worden, weshalb dies erst so spät erfolge (Prot. II S. 14 f.).

    Demgegenüber erklärte der Beschuldigte nunmehr, sein Bruder habe die Ratenzahlungen an die A. AG eingestellt. Er sei mit der Herausgabe des Fahrzeuges an die Verfahrensbeteiligte einverstanden. Sein Bruder sei darüber informiert (Prot. II S. 10). Die Verteidigung führte sodann noch aus, dass die Herausgabe des Fahrzeugs an die A. AG nicht bestritten werde, wohl aber alle geltend gemachten Zivilansprüche. Ansprüche könnten nur aus dem gekündigten Vertrag geltend gemacht werden, alle anderen seien verjährt. Zudem bestreite sie, dass die A. AG nicht rechtzeitig über den Unfall informiert worden sei (Urk. 70 S. 6: Prot. II S. 17 f.). Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es liege kein Strafantrag wegen Sachbeschädigung vor, und bei SVG-Delikten ohne Personenschäden gebe es keine Geschädigten, weshalb auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten sei (Prot. II S. 18 f.).

    4. Der Anspruch der A. AG auf das Unfallfahrzeug wird von keiner Seite bestritten und ist durch die eingereichten Unterlagen belegt. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2014 beschlagnahmte

    Personenwagen (BMW M6 Coupé) ist ihr daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herauszugeben.

    Demgegenüber ist auf die Schadenersatzforderung der A. AG nicht einzutreten, da es im Strafverfahren bezüglich SVG Delikten ohne Personenschaden grundsätzlich keine Geschädigten gibt, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Prot. II S. 18 f.). Ob die Verfahrensbeteiligte sich rechtzeitig als Geschä- digte konstituiert hat respektive ihre Ansprüche angemeldet hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

  5. Kostenfolgen

Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist wie bereits erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch vorläufige Festnahme erstanden ist.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2014 beschlagnahmte Personenwagen (BMW M6 Coupé) wird der A. AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.

  5. Auf die Schadenersatzforderung der A. AG wird nicht eingetreten.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)

    • die A. AG

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird der A. AG nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die Road Help, Soodring 4, 8134 Adliswil, im Dispositivauszug betr.

      Disp. Ziff. 4

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, (PIN-Nr. ).

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 12. April 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.