Zusammenfassung des Urteils SB150196: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich wurde die Beschuldigte A. wegen verschiedener Vergehen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall schuldig gesprochen. Sie wurde unter anderem der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall für schuldig befunden. Die Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden grösstenteils der Beschuldigten auferlegt. Das Urteil erging am 24. Mai 2016.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB150196 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 24.05.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Unfall; Beschuldigten; Vorinstanz; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Recht; Urteil; Busse; Massnahme; Verhalten; Unfalls; Verbindung; Polizei; Massnahmen; Sinne; Unfallstelle; Verkehrs; Verfahren; Verletzung; Geldstrafe; Vereitelung; Verkehrsregeln; Feststellung; Gericht; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 16c SVG ;Art. 17 SVG ;Art. 19 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 3a VRV ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 64 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; 138 IV 81; |
Kommentar: | Schmid, Jositsch, Praxis StPO, Art. 428 StPO, 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150196-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin
lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 24. Mai 2016
in Sachen
vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle,
Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)
gegen
Beschuldigte und II. Berufungsklägerin
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 11. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 93).
Urteil der Vorinstanz :
(Urk. 125 S. 30 ff.)
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte ist schuldig
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 altSVG
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 altSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG
der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 altSVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte).
Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 altSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) objektiv erfüllt hat. Aufgrund nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit ist die Beschuldigte jedoch in diesem Punkt nicht strafbar und es wird von einer Strafe abgesehen.
Vom Vorwurf des mehrfachen vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 altSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV wird die Beschuldigte freigesprochen.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-.
Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juli 2014 betreffend Beschlagnahme mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2014 bereits aufgehoben wurde.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung;
Fr. 1'015.- Auslagen Vorverfahren (davon Fr. 980.für Spurenbericht Forensisches Institut Zürich)
Fr. 1'015.95 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu
drei Vierteln auferlegt. Von den Kosten der Untersuchung werden der Beschuldigten Fr. 2'250.- Gebühr für die Strafuntersuchung sowie Fr. 35.- Auslagen Vorverfahren auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge
der Beschuldigten (Urk. 158 S. 2)
Die Ordnungsbusse (Art. 64 StPO) erlassen im Vor- und Strafbefehlsverfahren (C-2/2012/2045) am 5. März 2013 und übertragen auf die Anklage (B-5/2013997), ist aufzuheben.
Im Anklagepunkt Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1d SVG) sei aufzuheben nach Massnahme von (Art. 16d Abs. 2 / Art. 17 Abs. 3 SVG).
Im Anklagepunkt Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 & 3 SVG) sei aufzuheben, nach Massnahme von (Art. 16d Abs. 2 / Art. 17 Abs. 3 SVG).
Im Anklagepunkt Nichttragen der Gurtenpflicht (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV) ist die Angeklagte mit vorgesehener Busse zu bestrafen.
Alles Andere unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
der Staatsanwaltschaft (Urk. 165)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
1. Der Verfahrensverlauf bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus demselben (Urk. 125 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom
27. November 2014, wurde die Beschuldigte A.
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG objektiv erfüllt habe. Aufgrund nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit wurde
jedoch erkannt, dass die Beschuldigte in diesem Punkt nicht strafbar sei und es wurde von einer Strafe abgesehen. Zudem wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV freigesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.bestraft, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt wurde. Schliesslich wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 125 S. 30 f.).
2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich innert Frist Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 115). Am 9. Dezember 2014 meldete sodann die Beschuldigte ebenfalls fristgerecht - Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (Urk. 117). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 6. Mai 2015 zurück (Urk. 128). Die Beschuldigte reichte am 11. Mai 2015 innert Frist - die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 131). Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 liess sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen (Urk. 136). Schliesslich nahm die Beschuldigte zur Antwort der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Stellung (Urk. 140). Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 entschied das hiesige Gericht, dass auf die Anklage der Staatsanwaltschaft und die Berufung der Beschuldigten eingetreten werde und keine Rückweisung erfolge (Urk. 142 S. 7). Mit Urteil vom
28. September 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen diesen Beschluss ab, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 149 S. 4).
3. Schliesslich beantragte die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. November 2015, aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres Kindes sei das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen (Urk. 152), wogegen die Staatsanwaltschaft nicht remonstrierte, weshalb das hiesige Gericht beschloss, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen sei (Urk. 156). Die Beschuldigte reichte in der Folge ihre Berufungsbegründung vom 10. März 2016 ins Recht (Urk. 158). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 163) und die Staatsanwalt-
schaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 165).
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
Soweit die Beschuldigte in der Berufungsbegründung vom 10. März 2016 geltend macht, es sei zu klären, wieso das einfache kantonale Recht für die Beschuldigte vor kantonalen Instanzen keine Gültigkeit habe (Urk. 158 S. 4), ist festzuhalten, dass Letzteres niemand behauptet. Es ist denn auch nicht zutreffend, dass das Bundesgericht die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. September 2013 faktisch für ungültig erklärt habe, wie von der Beschuldigten behauptet (Urk. 158 S. 3). Vielmehr hat das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. Juli 2015 mit welchem dieses auf die Anklage der Staatsanwaltschaft eintrat und auf eine Rückweisung verzichtete (Urk. 142 S. 7) abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Beschuldigte einfaches kantonales Recht, auf welches sich die Vorinstanz gestützt habe, vor Bundesgericht nicht rügen könne bzw. sie einzig die willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts hätte rügen können (Urk. 149 S. 3 f.). Der ordentliche Rechtsmittelweg gegen den Beschluss des Obergerichts ist damit ausgeschöpft und Letzterer kann nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens sein (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 397 N 3). Für die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wegen Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV bleibt demnach kein Raum.
Weiter beantragt die Beschuldigte, es sei die im Vorund Strafbefehlsverfahren am 5. März 2013 erlassene Ordnungsbusse aufzuheben (Urk. 158 S. 4 f.). Die
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verhängte am 5. März 2013 zulasten der Beschuldigten eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- (Urk. 62/1), wogegen die Beschuldigte Beschwerde erhob, welche das Obergericht mit Verfügung vom
12. September 2013 abwies (Urk. 62/9). Das Bundesgericht trat schliesslich auf
die Beschwerde der Beschuldigten mit Urteil vom 17. Januar 2014 nicht ein (Urk. 63/17). Der ordentliche Rechtsmittelweg ist folglich auch hier ausgeschöpft und die fragliche Busse kann darum nicht Thema des Berufungsverfahrens sein.
Soweit die Beschuldigte Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamts moniert (Urk. 158 S. 7 ff.), sind diese ebenfalls nicht Bestandteil des vorliegenden Strafverfahrens, sondern unterliegen einem separaten Verwaltungsverfahren des Strassenverkehrsamts (Urk. 11, Urk. 18).
Die Beschuldigte ficht die Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall an. Demzufolge sind Ziff. 1 al. 3 (Schuldspruch betreffend die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln - Nichttragen der Sicherheitsgurten), Ziff. 2 (Absehen von einer Strafe betreffend den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln), Ziff. 3 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand) und Ziff. 7 (Vormerknahme der Aufhebung der Beschlagnahme der Verfügung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. August 2014) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken (Art. 399 Abs. 3
StPO i.V.m. Art. 402 und Art. 437 StPO).
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dass sie sich am 29. Januar 2012 von der Unfallstelle an der B. strasse in C. entfernt habe, obschon die Polizei bei ihr aufgrund der Umstände (Unfall bei Nacht, keine erkennbare Unfallursache, vorgängiger Alkohol- und Medikamentenkonsum) eine Atemalkoholkontrolle und Blutprobe angeordnet hätte, was diese gewusst habe zumindest habe annehmen müssen (Urk. 93 S. 4).
Sachverhalt
Die Beschuldigte ist geständig, sich von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne die Polizei informiert zu haben. Sie sagte hierzu, ihr sei aufgrund eines plötzlich aufgetretenen Kollapses/ Anfalls dermassen schlecht gewesen, dass sie nach Hause gegangen sei. Dort habe sie dann einen Anfall nach dem anderen gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Eltern dort sein würden, um alles zu regeln (Urk. 2 S. 5 f.). In der Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, sie habe sich um sich selbst kümmern müssen und sei gar nicht in der Lage gewesen, die Unfallstelle zu managen. Sie sei davon ausgegangen, dass sich jemand um die Unfallstelle kümmere (Prot. I S. 19 f.). In der Berufungsbegründung führte die Beschuldigte aus, sie habe Todesängste gehabt, die es ihr verunmöglicht hätten, rational nach Regeln zu handeln. Sie sei weder Herr über das Fahrzeug noch der Lage vor Ort gewesen und habe sich darum zu Hause hinlegen müssen (Urk. 158
S. 7). Aufgrund ihrer Angaben war es ihr jedoch klar, dass sie die Polizei hätte informieren müssen (Urk. 2 S. 6 oben, Prot. I S. 23). Sie musste davon ausgehen, dass die Polizei aufgrund der Tatzeit und der Art des Unfalls zumindest eine Atemalkoholprobe gemacht hätte. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 125 S. 15-18). Der der Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist demnach erstellt.
Rechtliche Würdigung
Es ist mit der Vorinstanz das zur Tatzeit geltende Strassenverkehrsrecht anwendbar, da das neue Recht nicht das mildere ist (Art. 2 StGB), wobei sich verglichen mit dem aktuellen Recht inhaltlich nichts geändert hat; es erfolgte einzig eine Änderung der Satzstellung. Gemäss Art. 91a Abs. 1 aSVG macht sich demnach strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden musste einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzogen
oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Vorinstanz hat zutreffende weitergehende theoretische Ausführungen zum Rechtlichen gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (Urk. 125 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Beschuldigte hat den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch das Verlassen der Unfallstelle objektiv und subjektiv erfüllt, was von der Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Indem sie sich jedoch auf den Standpunkt stellt, es sei ihr so schlecht gegangen, dass sie nicht habe auf der Unfallstelle bleiben und das Ganze nicht habe managen kön- nen, macht sie sinngemäss Schuldunfähigkeit verminderte Schuldfähigkeit geltend (vgl. auch Urk. 158 S. 7 oben). Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar bzw. dessen Strafe wird gemildert, wer nicht bzw. nur teilweise fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen gemäss dieser Einsicht zu handeln. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen (Urk. 125 S. 19), dass das Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf die Kommunikation mit ihrem Bruder zeigt, dass sie auch zur Verständigung der Polizei in der Lage gewesen wäre, es jedoch vorzog, nach Hause zu gehen. Es ging der Beschuldigten offenbar gut genug, um dem Bruder nachrennen und mit ihm reden zu können. Immerhin war sie auch noch in der Lage, ihren Bruder von der Begehung einer Dummheit was auch immer das heissen mag abzuhalten. Dann hätte von ihr erwartet werden können und müssen, dass sie wenigstens kurz telefonisch die Polizei informiert. Es liegt demnach keine Schuldunfähigkeit vor.
1.4. Demzufolge ist die Beschuldigte wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG schuldig zu sprechen.
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe beim Unfall mit dem BMW 330Ci Coupé, ZH ..., am 29. Januar 2012 auf der B. strasse in C. verschiedene Sachschäden am Auto selber, an drei Blumenkisten, an der Lampe einer Absperrschranke, an den Holzpflöcken einer Holzpalisade sowie an Sträuchern verursacht. Dennoch habe sie weder unverzüglich die Geschädigten noch die Polizei benachrichtigt. Stattdessen habe sie die Unfallstelle verlassen und sei nach Hause gegangen, obwohl sie gewusst bzw. damit gerechnet habe, dass sie mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug Sachschaden an fremdem Eigentum verursacht gehabt habe und dass sie die Geschädigten bzw. falls das nicht möglich gewesen sei, die Polizei hätte verständigen müssen (Urk. 93 S. 4).
Sachverhalt
Die Beschuldigte ist geständig, die Unfallstelle verlassen zu haben, ohne irgendwelche Massnahmen ergriffen jemanden informiert zu haben (Urk. 2
S. 4 f., Prot. I S. 19). Sie konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass ihr Bruder Hilfe holt, war dieser doch gemäss ihren tatnächsten Aussagen so dermassen betrunken und wollte offenbar noch irgendetwas Dummes machen (Urk. 2
S. 4 f.). Der eingeklagte Sachverhalt ist demzufolge erstellt.
Rechtliche Würdigung
Es ist wiederum mit der Vorinstanz das zur Tatzeit geltende Strassenverkehrsrecht anwendbar, da das neue Recht nicht das mildere ist, wobei sich betreffend die Strafbestimmung von Art. 92 Abs. 1 aSVG verglichen mit dem aktuellen Recht wieder einzig die Satzstellung geändert hat. Gemäss Art. 92 Abs. 1 aSVG wird demnach bestraft, wer bei einem Unfall Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Nach Art. 51 Abs. 1 aSVG müssen bei einem Unfall, wenn ein Motorfahrzeug ein Fahrrad beteiligt ist, alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Gemäss Abs. 3 desselben Artikels muss der Schädiger, wenn nur Sachschaden entstanden ist, sofort den Geschädigten benachrichtigen und Namen und Adresse bekannt geben. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Polizei verständigen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in Bezug auf die Subsumierung des Sachverhalts unter die erwähnten Tatbestände auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 125 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach hat die Beschuldigte durch das Verlassen der Unfallstelle, ohne diese zu sichern, die
Pflicht von Art. 51 Abs. 1 aSVG verletzt. Weiter hat sie es unterlassen, die Geschädigten aber die Polizei zu informieren, wie dies Art. 51 Abs. 3 aSVG vorschreibt. Die Beschuldigte räumt in der Berufungsbegründung denn auch die Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht ein (Urk. 158 S. 10). Sie hat die ihr zur Last gelegten Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, hat sie sich doch mit dem Verlassen der Unfallstelle bewusst gegen das Sichern derselben entschieden. Ebenso hat sie es wissentlich und willentlich unterlassen, die Geschädigten die Polizei zu informieren.
Es liegt auch hier keine Schuldunfähigkeit vor, wie dies die Beschuldigte geltend
macht, da sie wie bereits ausgeführt (Ziff. 1.3.2.) - nach dem Unfall noch in der Lage gewesen wäre, die Unfallstelle zu sichern und die Geschädigten bzw. die Polizei zu informieren. Dass die Beschuldigte sich noch am selben Tag bei den Geschädigten entschuldigt und am Tag darauf die kaputte Blumenkiste ersetzt hat (Urk. 158 S. 9), ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ändert jedoch an der bereits geschehenen Pflichtverletzung nichts.
Demzufolge ist die Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens am Unfallort gemäss Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 u. Abs. 3 aSVG schuldig zu sprechen.
Entgegen der Vorinstanz (Urk. 125 S. 23 ff., anders dann wieder auf S. 27, Ziff. 7.4.5.) handelt es sich bei den vorliegenden Straftaten nicht bei allen drei um gleichartige Strafen: Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist ein Vergehen, das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die Verletzung der Verkehrsregeln (Nichttragen der Sicherheitsgurte) sind dagegen Übertretungen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung entspricht auch sonst nicht den Vorgaben des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Es ist deshalb zuerst die Strafe für das Vergehen (Vereitelung von Massnahmen) und hernach diejenige für die beiden Übertretungen (pflichtwidriges Verhalten und die Verletzung der Verkehrsregeln) festzusetzen.
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Der Strafrahmen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist gemäss Art. 91a Abs. 1 aSVG Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht, handelt es sich doch um einen eindrücklichen Selbstunfall. Angesichts der Tatzeit (Sonntagmorgen früh) und der Art des Unfalls musste der Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Polizei zumindest vor Ort eine Atemalkoholkontrolle gemacht hätte.
In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie die Unfallstelle unter dem Eindruck ihres schlechten Zustands verliess und sich nach Hause begab, um sich von ihrer Attacke zu erholen. Ihr für den Tatzeitpunkt nicht widerlegbares Unwohlsein kann ihr leicht strafreduzierend angerechnet werden. Dadurch wird die objektive Tatkomponente relativiert. Mit der Vorinstanz erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend ist zu ergänzen, dass die Beschuldigte seit dem 12. November 2015 einen Sohn hat und künftig noch 60% arbeiten wird (Urk. 158 S. 11). Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass das ganze Strafverfahren knapp zweieinhalb Jahre in Anspruch nahm, wobei dies zum Teil mit dem obstruktiven Verhalten der Beschuldigten bzw. ihres Vaters zusammenhing (vgl. Prot. I S. 7 ff., Urk. 27, Urk. 34-37, Urk. 39, Urk. 42, Urk. 49, Urk. 52, Urk. 54, Urk. 56, Urk. 57, Urk. 59),
aber auch mit der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft (beispielsweise mehr
als zwei Monate zwischen Abnahme einer Vorladung [Urk. 21] und erneuter Vorladung [Urk. 23 u. Urk. 24]). Insgesamt führte jedoch insbesondere das Ausschöpfen des Rechtsmittelwegs durch die Beschuldigte was ihr gutes Recht ist zur langen Dauer des Verfahrens (Urk. 16, Urk. 63/3, Urk. 64/11, Urk. 71). Demnach wirkt sich diese nur zu einem geringen Teil strafmindernd aus. Die Entschuldigung beim geschädigten Eigentümer der Blumentöpfe fällt ebenfalls leicht strafmindernd ins Gewicht. Dass die Vorinstanz der Beschuldigten eine Strafminderung aufgrund der zum Tatzeitpunkt schlechten psychischen Verfassung wegen der Erkrankung der Zwillingsschwester zubilligte, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 127) wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe wegen der Täterkomponente um ¼ auf 30 Tagessätze senkt, ist das letztlich aber nicht zu beanstanden.
Betreffend die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass die Beschuldigte künftig lediglich noch zu 60% arbeiten und entsprechend weniger verdienen wird. Ihre Lebenserhaltungskosten werden aber wegen ihres Kindes ansteigen. Deshalb rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.-zu senken.
Demzufolge ist die Beschuldigte wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit mit einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen à Fr. 50.-zu bestrafen.
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln
Der Strafrahmen für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln reicht bei beiden Übertretungen bis Busse von Fr. 10'000.-- (Art. 92 Abs. 1 aSVG und Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohungen beider Delikte sind demnach gleich. Es ist zuerst die Einsatzstrafe für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall festzulegen und danach die Strafe für die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln zu asperieren.
Die für die Übertretung auszusprechende Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters. Für die Festsetzung der Höhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanzielle Situation massgebend (Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 19 zu Art. 106, m.w.H.). Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Urk. 131 S. 5) ist vorliegend nicht das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, da dieses bei Widerhandlungen ausgeschlossen ist, wenn wie vorliegend gemäss Art. 2 lit. a des damals geltenden Ordnungsbussengesetzes (aOBG, Stand am
5. September 2006; wobei das neue Recht nicht das mildere ist) Sachschäden verursacht wurden und die vorliegende Widerhandlung gemäss Art. 2 lit. b aOBG nicht durch ein Polizeiorgan selbst beobachtet wurde.
Beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass es sich um einen Unfall mit lediglich einem leichten Sachschaden gehandelt hat. Die Beschuldigte hat es einerseits unterlassen, die Unfallstelle zu sichern und andererseits die Geschädigten die Polizei zu informieren. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht.
Subjektiv ist der Beschuldigten mit der Vorinstanz auch hier zugute zu halten, dass sie die Unfallstelle unter dem Eindruck der gesundheitlichen Attacke verlassen hat und wegen Letzterer hinsichtlich auszuübender Tätigkeiten (Sichern der Unfallstelle) reduziert war, weshalb von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, trotz ihres reduzierten Zustands der Polizei zu telefonieren, ergibt sich nur schon daraus, wie sie auf das Verhaltens ihres Bruders reagierte.
In Bezug auf die Täterkomponente insbesondere auch auf die finanziellen Verhältnisse kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. 2.4.). Es ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von Fr. 500.-- Busse auszugehen.
Das Nichttragen der Sicherheitsgurte wiegt in objektiver Hinsicht nicht schwer. Die Beschuldigte fuhr nur eine kurze Strecke ohne das Tragen der Sicherheitsgurte. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf den unangefochtenen Schuldspruch der Vorinstanz von Vorsatz auszugehen (Ziff. II. 5.). Bis zum Zeitpunkt der Attacke war die Beschuldigte uneingeschränkt schuldfähig, weshalb der Anfall für das Nichttragen der Sicherheitsgurte keinen Einfluss auf die Bussenhöhe hat. Die festgelegte hypothetische Einsatzstrafe ist auf Fr. 600.-zu erhöhen.
Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 125 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festzulegen.
Folglich ist die Beschuldigte für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und für das Nichttragen der Sicherheitsgurte mit einer Busse von Fr. 600.-zu bestrafen, wobei bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stellen eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen tritt.
Fazit
Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und mit einer Busse von Fr. 600.-zu bestrafen, wobei bei Nichtbezahlen der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen an deren Stelle tritt.
Hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125
28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist dagegen zu bezahlen.
Kosten Vorinstanz
Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind gemäss den Ausführungen der Vorinstanz vorab Fr. 3'000.-- der Gebühr für die Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine weitere Reduktion ist nicht angezeigt. Folglich ist von der Gebühr für die Strafuntersuchung noch über Fr. 3'000.-zu disponieren. Ebenfalls wegen des Verschlechterungsverbots sind mit der Vorinstanz (Urk. 125
S. 29 f.) die Kosten für den Spurenbericht des forensischen Instituts vorab auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Einen Grund für eine weitergehende Kürzung ist dagegen nicht ersichtlich, weshalb von den Auslagen der Untersuchung noch über Fr. 35.-zu verfügen ist. Ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbots sind die Kosten der unbegründet angeordneten amtlichen Verteidigung (Urk. 63/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 125 S. 29 f.).
Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 125 S. 29) wurde die Beschuldigte in drei von insgesamt nur sechs Anklagepunkten (Urk. 93 S. 3 - 4) schuldig gesprochen. In drei Anklagepunkten (mehrfache fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln [Nichtbeherrschen des Fahrzeugs] i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 aSVG
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; mehrfaches vorsätzliches bzw. fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV) erfolgte kein Schuldspruch. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich beim vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Fahren in fahrunfähigem Zustand um zwei Vergehen, beim Nichtbeherrschen des Fahrzeugs dagegen um eine Übertretung handelt. Letztere hat die Beschuldigte gemäss vorinstanzlichem Urteil in objektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 125 S. 30), was sich auf die Kostentragung auswirkt. Ausserdem sind der Beschuldigten mit der Vorinstanz einige Verkomplizierungen des Verfahrens anzurechnen (vgl. oben Ziff. IV. 2.4. u. Urk. 125 S. 29), weshalb die Auflage der vorinstanzlichen Kosten im Umfang von 3/4 zulasten der Beschuldigten gerechtfertigt ist.
Demnach sind der Beschuldigten von den vorinstanzlichen Kosten insgesamt Fr. 3'401.25 (Fr. 2'250.-plus Fr. 26.25 der Untersuchungskosten und Fr. 1'125.-- der vorinstanzlichen Entscheidgebühr) aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kosten des Berufungsverfahre ns
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen, wobei eine Partei auch als unterliegend gilt, wenn sie das Rechtsmittel zurückzieht.
Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen. Bei der vorgenommenen Reduktion der Busse handelt es sich um einen wohlwollenden Ermessensentscheid, durch welchen das vorliegende Urteil nur unwesentlich abgeändert wird, weshalb dies an der Kostenverlegung nichts ändert (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung bereits zwei Wochen nach Empfang des begründeten Entscheids zurück (Empfang: 23. April 2015, Urk. 122; Rückzug:
6. Mai 2015, Urk. 128) und damit noch vor Ablauf der Berufungserklärungsfrist,
was sich neutral auf die Kosten auswirkt. Deshalb sind sämtliche Kosten des Berufungsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
27. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
- ( )
- ( )
- der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 altSVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte).
Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 altSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) objektiv erfüllt hat. Aufgrund nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit ist die Beschuldigte jedoch in diesem Punkt nicht strafbar und es wird von einer Strafe abgesehen.
Vom Vorwurf des mehrfachen vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 altSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV wird die Beschuldigte freigesprochen.
4. ( )
5. ( )
6 ( )
7 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juli 2014 betreffend Beschlagnahme mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2014 bereits aufgehoben wurde.
8 ( )
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte A. ist schuldig
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG
des pflichtwidrigen Verhaltens am Unfallort gemäss Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 u. Abs. 3 aSVG
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-sowie mit einer Busse von Fr. 600.--.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt. Der Beschuldigten werden insgesamt Fr. 3'401.25 der vorinstanzlichen Kosten auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die Beschuldigte
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, betreffend
PIN-Nr.
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 24. Mai 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Zur Beac htung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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