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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB150113
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150113 vom 20.11.2015 (ZH)
Datum:20.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Vorinstanz; Privatklägers; Urteil; Recht; Recht; Geldstrafe; Gepackt; Tagessätze; Berufung; Objektiv; Einfache; Verteidigung; Perverletzung; Körper; Polizei; Verwies; Winterthur; Täter; Objektive; Verwiesen; Körperverletzung; Schlagen
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 391 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:111 IV 144; 119 IV 193; 125 IV 242; 130 IV 58; 133 IV 1; 136 IV 55; 137 IV 1; 98 IV 66; 99 IV 60;
Kommentar zugewiesen:
SCHMID, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen, Art. 437 StPO, 2009
Donatsch, Kommentar, 19. Aufl., Zürich, Art. 437 StPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150113-O/U/hb

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Karabayir

Urteil vom 20. November 2015

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. September 2014 (GG140036)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der

    • einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

    • des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG,

    • der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie

    • des Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

  3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

    b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Der mit Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 30. April 2013 (Aktenzeichen ST.2012.22547) für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Fr. 2'700.-) gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 474.35 (Kosten Spitalaufenthalt sowie ärztliche Behandlung) zuzüglich 5 % Zins ab 14. November 2013 zu bezahlen.

    Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Privatkläger B. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.- zu bezahlen.

    Im Umfang der weiteren Schadenersatzforderungen sowie der Genugtuungsforderung wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 854.50 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 1'091.50 Kosten der Kantonspolizei Zürich

    Fr. 1'200.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 4'946.00

    Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  7. Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren, Kosten der Kantonspolizei Zürich und Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 66 S. 2)

    1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom

    23. September 2014 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten von Schuld und Strafe freizusprechen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässige Inhaftierung von Fr. 400.00 zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 6. November 2013.

    1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom

      1. September 2014 sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu bestrafen, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 250.-.

    2. in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom

      1. September 2014 sei auf die Zivilansprüche nicht einzutreten; eventualiter seien die Zivilansprüche abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

    3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom

      1. September 2014 seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens im Umfang des Freispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehme.

  2. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 56, sinngemäss)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

      23. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-, abzüglich von 2 durch Haft geleistete Tagessätze, und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Ferner wurde der mit Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 30. April 2013 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- gewährte bedingte Vollzug widerrufen. Der Beschuldigte wurde darüber hinaus verpflichtet, dem Privatkläger B. Schadenersatz in Höhe von Fr. 474.35 (zzgl. 5 % Zins ab 14. November 2013) und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag und mit seiner Genugtuungsforderung wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden ihm auferlegt (Urk. 47 S. 38 ff.).

      2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung am 23. September 2014 Berufung an (Prot. I S. 23). Am

      24. Februar 2015 ging dem hiesigen Gericht die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 48/1; vgl. Urk. 44: begründetes Urteil erhalten am 12. Februar 2015). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53; Urk. 56). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Beweisergänzungen wurden keine beantragt.

      3. In seiner Berufungserklärung vom 21. Februar 2015 sowie mit Eingabe vom

      9. März 2015 beantragte der Beschuldigte, ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, weil er ab Ende März 2015 für längere Zeit auslandabwesend sein werde und nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Mandatierung eines Wahlverteidigers verfüge (Urk. 48/1; Urk. 50; vgl. auch Urk. 52). Mit Präsidialverfügung

      vom 16. März 2015 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X. mit Wirkung ab dem 16. März 2015 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 53).

      4. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 58 f.; Urk. 61 f.). Nach mehrmals erstreckter Frist gingen bei der hiesigen Kammer am 15. Juli 2015 die Berufungsanträge des Beschuldigten und deren Begründung ein (Urk. 64 - 66), welche an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und die Vorinstanz zugestellt wurden (Urk. 67 und 68/1-4). Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 69 f.). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

    2. Prozessuales
      1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten

        Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

      2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten (Dispositivziffer 1 alinea 1 und 3). Ferner verlangt er eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit einer Busse von Fr. 250.-, eventualiter mit einer tieferen Strafe (Dispositivziffer 2). Ferner opponiert er gegen die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Umtriebsentschädigung (Dispositivziffer 5) und beantragt, auf die Zivilansprüche des Privatklägers nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, subeventualiter den Privatkläger damit auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sollen die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang des beantragten Freispruchs auf die Gerichtskasse genommen werden (Dispositivziffer 7; vgl. hierzu Urk. 66 S. 2, 11).

      3. Nicht angefochten wurden somit die Schuldsprüche betreffend die Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz (Dispositivziffer 1 alinea 2 und 4). Ebenso blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten hinsichtlich des Widerrufs der mit Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 30. April 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe (Dispositivziffer 4) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). Diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

    3. Sachverhalt

      1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten u.a. vor, am 5. November 2013 gegen 17.15 Uhr im Ladengeschäft C. in Winterthur dem Privatkläger B. einen Tritt in den Unterleib versetzt und ihn zu Boden gestossen zu haben. Danach habe der Beschuldigte auf dem Oberkörper des Geschädigten sitzend oder kniend mit seinem Kopf und/oder seiner rechten Faust mehrfach gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers geschlagen, sodass dieser eine ca. 1.5 cm lange Rissquetschwunde an der Nasenwurzel erlitten habe, welche im Spital habe genäht werden müssen (HD Urk. 18 S. 2).

        1. Zu den Hintergründen des oben beschriebenen Vorwurfs ist gestützt auf weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und von D. davon auszugehen, dass vordergründig zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und D. in die vorliegend zu beurteilende Tat mündeten. Der Beschuldigte und D. waren bis ca. Mai/Juni 2013 ein Paar. Als Paar bauten sie ca. im April 2013 gemeinsam das Geschäft C. auf. Hierzu wurde vorerst ein Internetauftritt bereitgestellt und anschliessend ein Geschäftslokal mit dem Firmennamen C. in der Winterthurer Altstadt angemietet. Spätestens durch die Beendigung der Liebesbeziehung kümmerte sich nur noch D. um den erfolgreichen Betrieb dieses Geschäfts. Der Beschuldigte zog sich daraus zurück. Beide Seiten machen nun gegenseitige Zivilansprü- che geltend (Der Beschuldigte: HD Urk. 6/1 Nr. 14; HD Urk. 6/2 S. 4 f.; Prot. I S. 11; B. : HD Urk. 7/2 S. 4 f.; D. : HD Urk. 7/3 Nr. 11, 28 f., 32; HD Urk.

          12/4 S. 3; Urk. 7/4 S. 4 - 7; vgl. auch Urk. 66 S. 11).

        2. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund am

      5. November 2013 mindestens zweimal im Laden C. auftauchte, weil er geltend machte, dass D. ihm Geld schulde. Es entstand zwischen den beiden ein Streitgespräch, in dessen Verlauf D. mehrmals der Polizei telefonierte. Diese rückte zweimal zur C. aus, trug zur vorübergehenden Beruhigung der Situation bei und rückte jeweils wieder ab. Nachdem die Polizei das zweite Mal für Ruhe gesorgt und wieder abgerückt war, fingen D. und der Beschuldigte wiederum heftig zu streiten an. D. rief dieses Mal den Privatkläger, welcher sich bis zu diesem Zeitpunkt im Untergeschoss des Ladens befunden hatte, nach oben und bat diesen um Hilfe. Der Privatkläger kam hoch und traf auf den Beschuldigten. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. D. verliess den Laden sofort, um polizeiliche Hilfe anzufordern und kam schliesslich mit einem Polizeibeamten zurück, welcher der Auseinandersetzung ein Ende bereitete (Der Beschuldigte: HD Urk. 6/2 S. 2 - 4, 6; HD Urk. 6/3 S. 3 f.; Prot. I S. 10 - 13; B. : HD Urk. 7/1 Nr. 10, 24 f.; HD Urk. 7/2 S. 3, 5; D. : HD Urk. 7/3 Nr. 21 - 24; HD

      Urk. 12/4 S. 3 f.; Urk. 7/4 S. 8 ff.).

      1. Der Beschuldigte bestritt im Untersuchungsund gerichtlichen Verfahren durchgehend, den Privatkläger mit der Faust oder mit dem Kopf geschlagen oder ihm einen Tritt in die Genitalien verpasst zu haben. Seiner zusammenfassenden Sachdarstellung nach sollen sich der Privatkläger und er nach einem anfänglich verbalen Disput gegenseitig gepackt haben, worauf es zu einer Rangelei gekommen sei und beide zu Boden gefallen seien (HD Urk. 6/2 S. 3, 8; HD Urk. 6/3 S. 4; Urk. 51/4 - 5; Prot. I S. 12 ff.).

      2. Da damit der anklagebildende Sachverhalt bestritten ist, ist zu prüfen, ob sich dieser anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. Dabei sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagewürdigung, zu beachten, welche von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben wurden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      3. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (HD Urk. 6/1 - 3), diejenigen des Privatklägers (HD Urk. 7/1 - 2), die Aussagen von D. (HD Urk. 7/3 - 4) und jene des Polizeibeamten

        E. (HD Urk. 7/5). Ferner liegen den Akten der ärztliche Bericht über die Verletzungen des Privatklägers (HD Urk. 9/3) sowie eine Fotodokumentation

        (HD Urk. 2) bei.

      4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers, von D. und des Polizeibeamten E. zutreffend zusammengefasst und deren Glaubwürdigkeit korrekt beurteilt. Ebenso wurden der Inhalt des ärztlichen Berichts sowie die Fotodokumentation, soweit rechtlich relevant, richtig dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 9 - 16, 17 f., 18, 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Von der Vorinstanz unberücksichtigt scheinen einzig die Aussagen von D. vom 19. November 2013 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Verfahrens betreffend Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (HD Urk. 12/4) geblieben zu sein. Diese sind im Folgenden in die Aussagenwürdigung miteinzubeziehen.

      5. Die Aussagen des Beschuldigten sind gesamthaft als äusserst unglaubhaft zu werten. So weichen die jeweiligen Aussagen zum Kerngeschehen massiv von einander ab. Ferner benahm sich der Beschuldigte während den Befragungen auffällig renitent, frech und deplatziert, bekam Wutanfälle, fing an zu schreien und wollte das Befragungszimmer verlassen, so dass teilweise die Einvernahme sogar unterbrochen werden musste (HD Urk. 6/1 Nr. 22; HD Urk. 6/3 S. 4 f.). Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass dieses Benehmen vor allem dann einsetzte, wenn er mit den ihn belastenden Aussagen bzw. Vorwürfen konfrontiert wurde (HD Urk. 6/2 S. 7 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeichnet sich schliesslich weitgehend durch unklare, ausweichende oder Gegenfragen enthaltende Antworten, Selektivität und ein Bestreben aus, die eigenen Aussagen an die ihm vorgehaltene Beweislage anzupassen.

      Besonders verdächtig und widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Tathergang, also dem Kerngeschehen. Anfangs sagte der Beschuldigte nämlich aus, dass er den Privatkläger zuerst gepackt habe, nachdem dieser ihn beleidigt habe. Der Privatkläger habe dann ihn gepackt bzw. man habe sich dann gegenseitig gepackt und aneinander herumgerissen, so dass man zu Boden gefallen sei, woraufhin der Privatkläger eine Platzwunde am Kopf gehabt habe (HD Urk. 6/1 Nr. 16: Er hat mich auch gepackt. Er hat mich gepackt und ich habe ihn gepackt, dann haben wir aneinander umhergerissen und sind dann auf den Boden gefallen; HD Urk. 6/2 S. 4: er hat mich genau gleich gepackt; HD Urk. 6/2 S. 7: ich habe ihn gepackt. Er hat mich zurückgepackt.). Nach Vorhalt der konkreten Vorwürfe und der Verletzungsfotos anlässlich der Hafteinvernahme wich er allerdings von dieser Darstellung massiv ab. So sollen die Verletzungen nunmehr dadurch entstanden sein, dass der Privatkläger gegen etwas gelaufen sei. Auf die Frage, gegen was dieser gelaufen sei und ob es der Kopf des Beschuldigten sein könne, vermochte der Beschuldigte nur mit einem Schulterzucken zu antworten bzw. auszuführen, dass er das nicht wisse

      (HD Urk. 6/2 S. 7). Unklar wirkt die Aussage des Beschuldigten auf Vorhalt der Ausführungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte diesen mit dem Kopf geschlagen hätte: Vielleicht war es auch umgekehrt und ferner auf Vorhalt, dass aber der Privatkläger blute und nicht der Beschuldigte: Ja genau das nächste Mal blute ich. Mein Ellenbogen ist auch kaputt. So egal [ ]. Ich habe keine Lust auf dieses Theater. (HD Urk. 6/2 S. 7) und schliesslich Wie viele Stiche brauchte es um die Rissquetschwunde zu nähen Drei (HD Urk. 6/3 S. 4). Nachdem dem Beschuldigten die weiteren belastenden Aussagen des Privatklägers vorgehalten wurden, wonach der Beschuldigte diesen gewürgt, zu Boden gestossen und in die Genitalien getreten habe, legte sich der Beschuldigte nun darauf fest, dass es der Privatkläger gewesen sei, welcher ihn vorgängig angegriffen - e contrario er nicht zuerst den Privatkläger gepackt habe - und ihm dann eine Kopfnuss verpasst habe. Deshalb habe der Privatkläger geblutet (HD Urk. 6/2 S. 8). Auf Vorhalt weiterer Vorwürfe kehrte der Beschuldigte in derselben Einvernahme zu seiner ursprünglichen Sachdarstellung zurück, nämlich: der Beschuldigte und der Privatkläger packten sich gegenseitig (am Kragen), fielen hin und der Privatkläger zog sich dabei eine Platzwunde zu (HD Urk. 6/2 S. 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2014 führte der Beschuldigte nunmehr in Ergänzung zu dieser letzten Version aus, dass er den Privatkläger gepackt habe,

      um ihn zur Türe zu bringen. Er sei schliesslich der Mieter dieses Lokals. Da dieser sich dagegen gesträubt habe, seien sie zu Boden gegangen, wobei ihre Köpfe unabsichtlich zusammengestossen seien (HD Urk. 6/3 S. 3). An der Hauptverhandlung gab er dann auf konkrete Nachfrage an, sich nicht mehr erinnern zu können, wer wen zuerst gepackt habe. Es sei zu einem Gerangel gekommen, sie seien zu Boden gefallen, er habe den Privatkläger zur Tür bringen wollen (Prot. I

      S. 10 f.). Im Widerspruch zu dieser angeblichen Erinnerungslücke führte der Beschuldigte dann einige Fragen weiter aus, dass er vom Privatkläger beleidigt worden sei, er diesen in der Folge gepackt habe, um ihn aus dem Laden rauszuschmeissen und sie dann zu Boden gefallen seien (Prot. I S. 12 f.).

      Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht (Urk. 66 S. 3), kann zwar aus dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

      6. November 2013 weitgehend die Aussage verweigerte, nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden, ist er doch als Beschuldigter zur Aussageverweigerung berechtigt. Interessant ist aber, dass er die Aussage mit dem Hinweis verweigerte, dass er zunächst erfahren wolle, weswegen der Privatkläger und D. ihn beschuldigen würden, damit er deswegen eine Gegenanzeige wegen Falschaussage machen könne (HD Urk. 6/1 Nr. 4, 6, 8 - 11). Mit Ausnahme eines rudimentär deponierten Vorwurfs auf Nötigung bzw. Sachentziehung durch Auswechseln der Schlösser des Geschäfts C. durch D. blieben seine Anschuldigungen gegen den Privatkläger und D. aber unpräzis (HD Urk. 6/1 Nr. 14). Weder schilderte er die Hintergründe der seiner Meinung nach durch D. bewusst falsch zur Anzeige gebrachten Drohung noch die Umstände der nach seiner Darstellung durch den Privatkläger begangenen Tätlichkeit.

      Selektiv wirkt sodann, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme zwar ausführlichere Angaben zu den Hintergründen und Umständen machte. Bei der Beschreibung des eigentlich strafrechtlich relevanten Geschehens, nämlich der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, hielt er sich aber vergleichsweise kurz, indem er lediglich ausführte, dass sie sich gegenseitig gepackt hätten und zu Boden gefallen seien (HD Urk. 6/2 S. 2 f., 7; Prot. I S. 11 f.).

      Ein Indiz, dass er bestrebt ist, seine Aussagen an die Beweislage anzupassen, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor Kenntnis der konkreten Vorwürfe des Privatklägers nur von gegenseitigem Packen und anschliessendem Fallen sprach, wobei die Verletzung des Privatklägers an der Stirn hierbei entstanden sei. Nach konkretem Vorhalt, dass der Privatkläger behaupte, der Beschuldigte habe ihn mit dem Kopf geschlagen, sollen der Beschuldigte und der Privatkläger nunmehr beim Fallen mit den Köpfen unabsichtlich gegeneinander gestossen sein (vgl. oben).

      Auffallend häufig beantwortete er die ihm gestellten Fragen darüber hinaus mit Gegenfragen oder wich diesen aus. Beispielhaft sind folgende Ausschnitte aus den Einvernahmeprotokollen: Aber als sie aufeinander losgingen, stand er da immer noch ungefähr an besagtem Ort an der Treppe, Ich weiss nicht genau. Ja, so ungefähr. Der Laden ist ja nicht gross. Er hat mich genau gleich gepackt. Mein Ellenbogen tut mir auch weh . (HD Urk. 6/2 S. 4). Wer ist Betreiber dieses Ladens Es gibt keine Firmengründung, nichts. Wer betreibt ihn also oder Wer trägt diesen Geschäftsbetrieb finanziell, Wer zahlt die Miete Wer hat den Internetauftritt bezahlt Wer hat die ganze Einrichtung gemacht... (HD Urk. 6/2 S. 5); Wie äussern Sie sich diesbezüglich [nach Vorhalt, den Privatklä- ger geschlagen und gewürgt zu haben] zum Tatverdacht, Ich habe ihn gepackt. Er hat mich zurückgepackt. Ich mache keine Aussagen mehr, fertig. [ ]. Ist denn das die Möglichkeit, dass ich noch hier sitzen muss Wir haben x-hundert Schlä- gereien in Zürich, (HD Urk. 6/2 S. 6 f.); Was sagen Sie zu den auf den Fotos sichtbaren Würgemalen [Frage sinngemäss], Was macht er in der Freizeit Das weiss ich doch nicht. Was macht er überhaupt sonst Ist er aus England... (HD Urk. 6/2 S. 8); [nach Vorhaltung der Aussagen von E. ]: Wie soll das vor sich gehen Ich soll über ihm gewesen sein und mehrfach auf ihn eingeschlagen haben und er hat . (HD Urk. 6/3 S. 2 f.; ähnlich auch in Prot. I S. 13 f.).

      1. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Privatklägers gesamthaft als glaubhaft zu würdigen. Er wurde zweimal befragt und sagte konstant, flüssig, spontan und stimmig aus (HD Urk. 7/1 Nr. 10 - 12, 16 f., 20, 24 f.; HD Urk. 7/2

        S. 3 - 5). Seine Aussagen enthalten weder Strukturbrüche noch wesentliche Widersprüche im Kerngeschehen, sondern stellen den Geschehensablauf logisch und anschaulich dar. Auch ist kein Bestreben zu erkennen, den Beschuldigten übermässig schlecht darzustellen. Realitätsnah wirkt schliesslich auch die Ausfüh- rung des Privatklägers, dass er in die Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und D. nicht eingriff, bis Letztere ihn direkt um Hilfe bat (HD Urk. 7/2 S. 3 - 5).

        An dieser Bewertung ändern auch die gegen die Glaubhaftigkeit vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts (Urk. 66 S. 5 f.), betreffen diese doch überwiegend marginale Veränderungen in den einzelnen Formulierungen und in Angaben zu Nebenumständen. Allein vermögen sie die grundsätzliche Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht in Zweifel zu ziehen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). So verwendete der Privatkläger zwar - wie die Verteidigung zutreffend ausführte

        • zur Umschreibung seines eigenen Verhaltens teilweise nicht die exakt gleichen Ausdrücke (sich verhalten wie ein Idiot [HD Urk. 7/1 Nr. 12] oder wie ein Narr [HD Urk. 7/2 S. 4 f.]). Dieser Umstand spricht aber entgegen der Verteidigung gerade für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Ein gegenteiliges Aussageverhalten würde stereotyp und eingeübt wirken, was nach den Grundsätzen der Aussagenanalyse als Lügensignal gedeutet werden müsste. Abgesehen davon drücken die verwendeten Begriffe sinngemäss das Gleiche aus. Schliesslich ist mit der Vorinstanz besonders zu berücksichtigen, dass der Privatkläger sich mit diesem spontanen Zugeständnis selber in ein schlechtes Licht rückt. Die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu erschüttern vermag ebenso wenig die Berücksichtigung der nicht ganz deckungsgleichen Aussagen des Privatklä- gers hinsichtlich der Stellung seiner Arme (HD Urk. 7/1 Nr. 10: ausgestreckt,

          Nr. 11: zur Seite ausgestreckt, Nr. 20: nach Aussen gestreckt; HD Urk. 7/2 S. 4: hielt ich meine Arme hoch), stellte er doch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme klar, dass er die Hände während der Auseinandersetzung einfach von seinem Körper weggehalten habe (HD Urk. 7/2 S. 5), was sowohl ein Ausstrecken der Arme in die Höhe als auch zur Seite erfasst. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Privatklägers hinsichtlich der von ihm

          ausgeübten Kampfsportarten (Urk. 66 S. 6) einen Nebenumstand betrifft, der für die vorliegend zu beurteilende Tat keinerlei Relevanz hat.

          Auf den ersten Blick als unstimmig könnte mit der Verteidigung einzig der Umstand gedeutet werden, dass sich beim Beschuldigten Hautrötungen feststellen liessen und fotografisch festgehalten wurden, welche mit der impliziten Aussage des Privatklägers, den Beschuldigten nie tätlich angegangen zu haben, unvereinbar erscheint. Hierzu räumt aber bereits der Verteidiger selber ein, dass zumindest die Rötung am rechten Oberarm durch den Armhebelgriff des Polizeibeamten E. entstanden sein könne, was aber genauso für die leichte Rö- tung am Hals gelten kann. So beschreibt der Polizeibeamte E. , dass er den Armhebelgriff angewendet habe, damit der Beschuldigte nicht weiter auf den Privatkläger einschlagen habe können, und er den Beschuldigten aufgefordert habe aufzustehen (HD Urk. 5/3 S. 2). Es ist also durchaus denkbar, dass E. den Beschuldigten mit der rechten Hand durch den Armhebelgriff fixiert und mit der linken Hand etwas fester zurückgezogen hat. Darauf deuten im Übrigen auch die Aussage des Privatklägers und von D. , dass der Beschuldigte von der Polizei habe weggezogen bzw. weggerissen werden müssen (HD Urk. 7/1 Nr. 20; HD Urk. 7/3 Nr. 25). Es bestehen damit mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Rö- tung im Halsbereich des Beschuldigten vom Eingreifen der Polizei herrührt. Angesichts dessen vermag auch dieser Einwand nicht derart erhebliche Zweifel zu begründen, dass den Aussagen des Privatklägers die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden kann.

      2. Die Aussagen von D. wurden von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft qualifiziert. Sie schilderte den Tathergang lebensecht, flüssig, spontan und in beiden Befragungen gleichbleibend stimmig (HD Urk. 7/3 Nr. 21 f., 24, 52 f.; HD Urk. 7/4 S. 3, 8 - 13; HD Urk. 12/4 S. 3 f.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht insbesondere der Umstand, dass ihre Ausführungen sowohl in Bezug auf Nebenumstände als auch bezüglich des Kerngeschehens gleich ausführlich blieben. Sie verflocht ihre Schilderungen mit Emotionen und objektiv Nebensächlichem (HD Urk. 7/3 Nr. 22, 53), so dass sie als tatsächlich erlebt erscheinen und überzeugen. Zu Recht hob die Vorinstanz ferner hervor, dass sich in ihren Aussagen diverse Anzeichen für ein Bemühen finden lassen, den Beschuldigten nicht in einem übermässig ungünstigen Licht erscheinen zu lassen (HD Urk. 7/3 Nr. 21: Zuerst war er anständig., Nr. 26: Gewalt droht er mir nicht an., Nr. 51; Urk. 7/4

        S. 4 [bezüglich Hanfanbau], S. 6 f. [Einräumungen der vom Beschuldigten geleisteten Investitionen]). Auch scheint D. sichtlich darum bemüht zu sein, die Wahrheit zu sagen, und gibt an, wenn sie sich nicht sicher ist (Urk. 7/3 Nr. 53; Urk. 7/4 S. 3, 5, 7). An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ändert sich auch bei Berücksichtigung der einzig unstimmig anmutenden Aussage nichts, dass der Beschuldigte den Privatkläger habe die Treppe hinunterstossen wollen. Entsprechendes machte der Privatkläger nie geltend. Da aber das vom Beschuldigten geschilderte gegenseitige Packen am Kragen gemäss dessen Aussagen gleich oben vor der Treppe erfolgte (HD Urk. 6/2 S. 4), erscheint es nicht abwegig, dass D. aufgrund der vorgefundenen Situation fälschlicherweise davon ausging, der Beschuldigte habe versucht, den Privatkläger die Treppe herunterzustossen.

      3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind schliesslich die Aussagen des Zeugen E. als glaubhaft einzustufen. Äusserst sachlich, detailliert und konstant gab E. im Wahrnehmungsbericht und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme das Erlebte wieder (HD Urk. 5/3 S. 2; HD Urk. 7/5

        S. 4 f.). Der Zeuge E. vermochte auch einheitlich die genauen Positionen der Streitenden zu beschreiben. Überzeugendes Anzeichen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist indes vor allem, dass er angab, wenn er sich bezüglich gewisser Umstände - wie z.B. was genau gesprochen wurde - unsicher war bzw. nichts Verlässliches wahrgenommen zu haben glaubte. In seinen Aussagen lassen sich keinerlei Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ausmachen.

      4. Es kann somit festgehalten werden, dass den unglaubhaften Aussagen des ungeständigen Beschuldigten glaubhafte Erklärungen von drei Personen gegen- überstehen. Die an sich glaubhaften Aussagen des Privatklägers, von D. und des Zeugen E. sind untereinander zwar teilweise nicht ganz deckungsgleich. Dies liegt aber offenkundig daran, dass sie die Geschehnisse vom ersten Auftauchen des Beschuldigten im Laden bis zu dessen Verhaftung je aus einer anderen Perspektive erlebten und teilweise nur einen bestimmten Ausschnitt davon beobachten konnten. So bekam D. nur mit, was sich zugetragen hat, vom ersten Auftauchen des Beschuldigten im Laden bis zur ersten Handgreiflichkeit des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger und später vom Betreten des Ladens in Begleitung des Polizeibeamten E. bis zur Verhaftung des Beschuldigten. Der Zeuge E. kam erst dazu, als der Beschuldigte den Privatkläger bereits zu Boden gebracht hatte und konnte einzig Beobachtungen ab diesem Zeitpunkt machen. Der Privatkläger konnte die Geschehnisse vom ersten Auftauchen des Beschuldigten bis zum Zusammentreffen mit dem Beschuldigten nur am Rande wahrnehmen. Direkt miterleben konnte er aber - mit einem Unterbruch während der kurzen Benommenheit (vgl. unten) - das, was nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten geschah. Insofern erstaunt es nicht, wenn der Privatkläger im Gegensatz zu den Aussagen von D. und des Zeugen E. nicht ausdrücklich von Faustschlägen spricht und dass weder D. noch der Zeuge E. den vom Privatkläger beschriebenen Kopfstoss bestätigen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich ihre Schilderungen mühelos und widerspruchsfrei ineinander verflechten lassen, so dass ihre Aussagen gesamthaft ein stimmiges Ganzes ergeben. Denn der Privatkläger schilderte glaubhaft, dass D. ihn nach oben gerufen habe. Als er ungefähr vor der Treppe angelangt sei, sei er vom Beschuldigten gepackt und gezogen worden,

        was der Beschuldigte selber soweit einräumte. Dann habe ihn der Beschuldigte in den Unterleib getreten und zu Boden gestossen. Beim Aufprall auf den Boden habe sich der Privatkläger den Kopf am Boden angeschlagen. Am Boden liegend habe der Beschuldigte ihn - mit beiden Händen am Hals packend bzw. würgend - mit dem Kopf gegen seinen Kopf geschlagen. Entweder infolge des Sturzes oder wegen dem Würgen habe er zwischenzeitlich kurz das Bewusstsein verloren. Als die Polizei gekommen sei, habe der Beschuldigte weiter auf ihn eingeschlagen (HD Urk. 7/1 Nr. 10, 12 - 16 f., 20; HD Urk. 7/2 S. 4 f.). Welcher Art diese Schläge waren, führte der Privatkläger zwar nicht mehr genau aus. Denkbar ist allerdings, dass er aufgrund der kurzzeitigen Bewusstlosigkeit bzw. Benommenheit (dunkel geworden) überhaupt nicht hat wahrnehmen können, wie der Beschuldigte ihn nach dem verabreichten Schwedenkuss weiter schlug. Hierzu sind nun die Aussagen des Zeugen E. sachdienlich, welcher bestimmt und überzeugend ausführte, dass der Beschuldigte den Privatkläger mindestens zweimal mit der Faust geschlagen habe (HD Urk. 5/3 S. 2; HD Urk. 7/5 S. 4 f.). Auch D. bestätigte glaubhaft, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit den Händen bzw. Armen geschlagen habe (HD Urk. 7/3 Nr. 24, 52 f.; HD Urk. 7/4 S. 13). Die Bestreitungen des Beschuldigten, welcher äusserst unglaubhaft aussagte, vermögen diese Sachdarstellung nicht zu entkräften.

        Damit ist gestützt auf diese klaren und glaubhaften Aussagen erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Tritt in die Genitalien verpasste und ihn zu Boden stiess. Darüber hinaus ist aber ebenfalls anhand der ausschnittsweise wahrgenommenen und von den genannten Personen überzeugend dargelegten Ereignisse rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte - in Konkretisierung des Anklagesachverhalts - einmal mit seinem Kopf gegen den Kopf des Privatklägers schlug und diesen zusätzlich mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug. Dieses Resultat deckt sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit der Fotodokumentation (HD Urk. 2) und dem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 10. Dezember 2013 (HD

        Urk. 9/3).

      5. In subjektiver Hinsicht stellt der Beschuldigte - in logischer Konsequenz zur Bestreitung des objektiven Sachverhalts - in Abrede, die eingetretene Verletzung des Privatklägers bewusst und gewollt herbeigeführt zu haben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist eine Tatfrage. Deshalb lässt sich der Vorsatz bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil BGer vom 11. August 2008 [6S.133/2007], E. 2.4, m.H.). Ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz oder Eventualvorsatz begründet ist, ist eine Rechtsfrage. Da sich insoweit Tatund Rechtsfragen teilweise überschneiden, ist dessen Vorliegen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E.

      8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

    4. Rechtliche Würdigung
        1. Die Vorinstanz hat die objektiven rechtlichen Voraussetzung der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend dargelegt und die ärztlich diagnostizierte und eingeklagte Verletzung des Privatklägers (1.5 cm lange Rissquetschwunde an der Nasenwurzel) als einfache Verletzung qualifiziert (HD Urk. 9/3). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Verletzung hat der Beschuldigte aber - im Unterschied zu der vorinstanzlich erwogenen Tathandlung

          • durch einen Schlag mit dem Kopf gegen den Kopf des Privatklägers und mindestens zwei Schläge mit der Faust ins Gesicht verursacht.

        2. Zur Verwirklichung der einfachen Körperverletzung ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Dabei muss der deliktische Erfolg mit dem vom Täter erstrebten Ziel nicht übereinstimmen. Es genügt, dass er jenen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat. Der deliktische Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 98 IV 66; BGE 99 IV 60; BGE 119 IV 193 2.a.cc). Eventualvorsätzlich handelt derjenige, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

      Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, ist bei ungeständigen Tätern wie dem Beschuldigten anhand der äusserlich erstellten Umstände und Erfahrungsregeln zu beurteilen, ob Vorsatz vorliegt. Der Beschuldigte schlug einmal mit seinem Kopf und mindestens zweimal mit der Faust gegen den Kopf des Privatklä- gers. Dabei sass er kniend auf dem Privatkläger. Dass Schläge mit der Faust o- der mit dem Kopf eine Verletzung der eingetretenen Art hervorrufen können, muss ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung als Begleitwissen bewusst gewesen sein. In Bezug auf die Willenskomponente aufschlussreich ist die Antwort des Beschuldigten auf die implizite Frage des Staatsanwalts, weshalb er sich über das Verhalten des Privatklägers und D. so aufrege: Ich werde verleumdet. Man wird von A bis Z beschissen, dann kommt ein Böckli die Kellertreppe hoch, sagt

      ich solle die Hosen herunterlassen und sagt mir ich sei ein Loser. (HD Urk. 6/2

      S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2014 und nach Vorhalt der Aussagen u.a. des Privatklägers stellte er ferner klar, dass das (die C. ) sein Laden sei. Da versuche ihn jemand aus seinem eigenen Geschäft zu schmeissen (HD Urk. 6/3 S. 4). Schliesslich gab er auf die Frage des Vorderrichters, weshalb er wütend auf den Privatkläger gewesen sei, an, dass dieser ihn habe aus dem Geschäft hinausschmeissen wollen. Er habe ihn als Idiot betitelt (Prot. I S. 10). Aus diesen Aussagen erhellt, dass es das Ziel des Beschuldigten gewesen war, dem Privatkläger zu zeigen, dass er eben nicht die Hosen unten habe und kein Loser sei. Als Mittel zur Erreichung dieses primären Zieles entschied er sich für die erfolgten Schläge und schloss damit aufgrund deren Art und Quantität die Verursachung von Verletzungen der eingetretenen Art in seinen Entschluss mit ein. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Da vorliegend von direktem Vorsatz und nicht von Eventualvorsatz auszugehen ist, erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Einwände des Verteidigers näher einzugehen (Urk. 66 S. 8 ff.).

      2. Den Tritt in den Unterleib und das Zu-Boden-Stossen hat die Vorinstanz zwar im Ergebnis zu Recht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht je als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert (Urk. 47 S. 24). Abgesehen von der Feststellung, dass der Privatkläger wohl ein paar blutunterlaufenen Flecken erlitten habe, kann auch auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. Urk. 66 S. 8). Jedoch ging die Vorinstanz fälschlicherweise von echter Konkurrenz zwischen der einfachen Kör- perverletzung und den Tätlichkeiten aus und sprach den Beschuldigten bezüglich beider Delikte schuldig. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn der Tritt in den Unterleib, das Zu-Boden-Stossen und die Schläge mit dem Kopf und der Faust auf den am Boden liegenden Privatkläger sind bei natürlicher und objektiver Betrachtung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht derart eng miteinander verbunden, dass sie als ein einheitliches Tun erscheinen, zumal dieser Tatzusammenhang auch nie unterbrochen wird. Schliesslich richten sich beide Handlungen gegen ein und dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgutsträger und beruhen auf ein und demselben, vor dem ersten Tritt in den Unterleib gefassten Willensentschluss, den Privatkläger zu verletzen (BGE 111 IV 144 E. 3b; 131 IV 83

      E. 2.4.5; 133 IV 256 E. 4.5.3; DONATSCH/TAG, Strafrecht I - Verbrechenslehre,

      9. Aufl., Zürich 2013, S. 397; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 19 N 12). Somit liegt ein Fall von natürlicher Handlungseinheit bezüglich dieser beiden strafbaren Handlungen vor, weshalb die Tätlichkeit vorliegend in der einfachen Körperverletzung aufgeht und Letztere den deliktischen Unrechtsgehalt der Tätlichkeit vollständig erfasst. Der Beschuldigte ist in diesem Sinne der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    5. Strafe
        1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 StGB zunächst das Verschulden des Täters am schwersten Delikt zu erörtern ist, wenn der Täter wie vorliegend mehrere Delikte verübt hat. Dafür ist unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens gedanklich eine hypothetische Strafe festzulegen (Einsatzstrafe). Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, wobei ebenfalls den jeweiligen Umstän- den Rechnung zu tragen ist, angemessen zu erhöhen und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe zu bilden (Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 2.2, m.H.; vgl. Urk. 47 S. 26).

        2. Schliesslich ist vorweg festzuhalten, dass es sich beim Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG um eine Übertretung handelt. Dieses Delikt sieht im Vergleich zu den übrigen Straftaten eine andere Strafe, nämlich eine Busse vor, weshalb Art. 49 StGB nicht anwendbar ist. Die Strafen sind insofern nebeneinander auszusprechen (S CHWARZENEGGER ET. AL., Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 87).

        1. Das schwerste Delikt ist aufgrund der Art der Begehung vorliegend die einfache Körperverletzung. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Trotz Vorliegens eines Strafschärfungsgrundes (Art. 49 StGB) ist dieser Strafrahmen nicht zu verlassen, weil

          sich aus dem Sachverhalt keine aussergewöhnlichen Umstände ergeben, welche die angedrohte Strafe als zu milde erscheinen liesse (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

        2. Bei der Ermittlung des objektiven Tatverschuldens spielt vorliegend das Vorgehen des Täters und die objektive Schwere der herbeigeführten Beeinträchtigung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts eine wichtige Rolle.

          Das Tatvorgehen des Beschuldigten erscheint als rücksichtslos. Der Beschuldigte trat den Privatkläger in den Unterleib, stiess ihn zu Boden, sass auf den am Boden liegenden Privatkläger und schlug diesen danach einmal mit Kopf und zweimal mit der Faust gegen dessen Kopf bzw. Gesicht. Es hätten erheblichere Verletzungen resultieren können. Es kommt darin eine erhebliche Geringschätzung der körperlichen Integrität des Privatklägers zum Ausdruck. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er die Tat spontan und impulsiv, mithin ungeplant beging. Die vom Beschuldigten bewirkten Folgen sind ferner gemessen an anderen vergleichbaren Fällen einfacher Körperverletzungen als eher gering zu bezeichnen. Der Privatkläger erlitt - abgesehen von Schmerzen - eine 1.5 cm messende Rissquetschwunde oberhalb der Nasenwurzel, welche mit zwei Stichen ambulant im Spital genäht werden konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit hatte diese Verletzung nicht zur Folge (HD Urk. 9/3). Das objektive Tatverschulden ist noch als leicht einzuschätzen.

        3. Massgebende Komponenten zur Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens sind das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 7 ff. zu Art. 47).

          Der Beschuldigte schlug den Privatkläger direktvorsätzlich. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, können über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten lediglich Vermutungen angestellt werden. Naheliegend ist (vgl. oben

          E. IV.1.2. ), dass der Beschuldigte sich in seinem Stolz gekränkt sah und dem Privatkläger mit Einsatz von Gewalt zeigen wollte, dass er kein Loser sei. Der Beschuldigte handelte damit aus egoistischen Gründen. Entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschuldigten ist eine Provokation von Seiten des Privatklägers auszuschliessen. Es wurde bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten im Gegensatz zu denjenigen des Privatklägers äusserst unglaubhaft sind. Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung kann nicht angenommen werden (Urk. 66 S. 12), da der Beschuldigte objektiv grundlos auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.

        4. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe oder 80 Tagen Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

        1. In Anwendung der von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Grundsätze betreffend das objektive Tatverschulden beim Fahren in fahrunfähigem Zustand (Urk. 47 S. 28 f.) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von 1.14 Promille aufwies. Dieser Wert liegt deutlich über dem Grenzwert von 0.5 Promille. Die vom Beschuldigten in fahruntauglichem Zustand mit dem Auto tatsächlich getätigte Fahrt beschränkte sich auf eine Strecke von der Langstrasse bis zum Milchbucktunnel, wo er in die Polizeikontrolle geriet (HD Urk. 6/3 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits an seinem Wohnort damit rechnete, dass er in einem Masse Alkohol trinken werde, welches seine Fahrtauglichkeit merklich beeinträchtigen werde. Relativierend ist diesbezüglich aber zu beachten, dass er gemäss seinen unwiderlegbaren Aussagen mit seinem Kollegen vorgängig vereinbarte, in dessen Wohnung am platz zu übernachten (Urk. ND 2/5 Nr. 14). In der Folge ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er den Entschluss zur unerlaubten Fahrt nach Hause erst traf, als er seinen Kollegen im Ausgang und damit seine Übernachtungsmöglichkeit in unmittelbarer Nähe verlor (HD Urk. 6/3 S. 5 f.). Straferhöhend hat sich hingegen der Umstand auszuwirken, dass der Beschuldigte das Auto ohne jegliche Notwendigkeit benutzte. Weiter zu Lasten des Beschuldigten ist zu würdigen, dass die Strassenverhältnisse zum Tatzeitpunkt (dunkel, feuchte Fahrbahn) ungünstig waren und deshalb besondere Vorsicht geboten war. Entgegen der Vorinstanz kann aber bei der Beurteilung des Verschuldens beim Fahren in fahrunfähigem Zustand der Umstand, dass das Auto des Beschuldigten nicht betriebssicher war, nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Dies käme einer unzuläs- sigen Doppelverwertung gleich. Das objektive Tatverschulden ist als gerade noch leicht zu qualifizieren.

        2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, da er sich bei Antritt der unerlaubten Fahrt noch fahrtüchtig fühlte. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur, wollte er doch am nächsten Tag aus Bequemlichkeit nicht noch einmal nach Zürich fahren, um sein Auto dort abzuholen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren.

        3. Das Tatverschulden ist gesamthaft als leicht einzustufen. Eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 60 Tage Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

      4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist zur Bemessung der vorzunehmenden Erhöhung zu erwägen, dass sich das soeben behandelte Nebendelikt gegen ein anderes Rechtsgut richtete und zeitlich sowie räumlich völlig unabhän- gig vom Hauptdelikt sowie auf andere Art ausgeführt wurde. In Folge dessen wirkt sich das Tatverschulden des Beschuldigten an diesem Nebendelikt hinsichtlich des Gesamtverschuldens erheblich erhöhend aus (vgl. Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 3.2). Die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe oder 80 Tage Freiheitsstrafe ist auf 130 Tagessätze Geldstrafe bzw. 130 Tage Freiheitsstrafe anzuheben.

        1. Zu den zu berücksichtigenden Täterkomponenten zählen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Diese wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 30 f.). Ebenfalls zu Recht stellte sie fest, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben.

        2. Gemäss Strafregisterauszug vom 18. September 2014 bzw. 17. März 2015 (Urk. 40; 55) weist der Beschuldigte insgesamt vier Vorstrafen auf. Zwei davon wurden wegen Verkehrsregelverletzungen bzw. Fahren in fahrunfähigem Zustand

          (2006 und 2011) und eine wegen einfacher Körperverletzung (2006) ausgesprochen. Damit ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass die Vergehen aus dem Jahre 2006 bereits schon neun Jahre (bzw. zum Tatzeitpunkt sieben Jahre) zurück liegen. Deutlich straferhöhend wirkt sich allerdings der Umstand aus, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte. Es rechtfertigt somit die Einsatzstrafe um ca. 30% zu erhöhen.

        3. Der Beschuldigte war in Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte von Anfang an geständig. Allerdings blieb ihm auch nichts anderes übrig, geriet er doch in fahrunfähigem Zustand in eine Verkehrskontrolle, so dass seine Fahrunfähigkeit gleich zum Tatzeitpunkt objektiv festgestellt werden konnte. Gegen eine merkliche Strafminderung aufgrund seines Teilgeständnisses (SVG) spricht das unkooperative Verhalten des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren. So verhielt sich der Beschuldigte bereits bei seiner ersten Befragung durch die Polizei gemäss Polizeirapport absolut unkooperativ und uneinsichtig (HD Urk. 1 S. 3). Ein ähnliches Verhalten legte er auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen an den Tag (HD Urk. 6/2 S. 7 f.; HD Urk. 6/3 S. 4). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Strafminderung im Umfang von ca. 10 %.

      6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatund Täterkomponenten ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen angemessen.

      Die Wahl der Strafart hat sich am Grundsatz auszurichten, dass die Freiheitsstrafe nur ultima ratio bei der kleineren und mittleren Kriminalität ist, weil es sich dabei um die strengste Sanktion handelt. Sie ist nur anzuordnen, wenn keine andere Strafe vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB, TRECHSEL/KELLER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

      2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 40 N 1). Vorliegend ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anzunehmen, dass die Geldstrafe vollzogen werden kann. Es liegt auch kein Fall von schwerer Kriminalität vor. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

      1. Einer Anrechnung der Haft steht, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nichts entgegen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 31). Damit gelten 2 Tagessätze der auszusprechenden Geldstrafe als durch Haft geleistet.

      2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Urk. 47 S. 32).

        Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Datenerfassungsblatt (Urk. 57/2, datiert vom 23. März 2015) verdient er aktuell monatlich Fr. 20'000.-. Noch vor Vorinstanz gab er einen monatlichen Verdienst von Fr. 3'000.- bis

        Fr. 3'500.- an. Dass der Beschuldigte innerhalb eines halben Jahres seinen Verdienst dermassen vervielfacht hat, ist unwahrscheinlich. Die Berechnung der Tagessatzhöhe hat sich deshalb an den gleichen Eckdaten zu orientieren, welche bereits von der Vorinstanz herangezogen wurden (Prot. I S. 17 f.; Urk. 47 S. 32 f.): jährliches Nettoeinkommen Fr. 36'000.-, Vermögen Fr. 0.-, Jahresmiete

        Fr. 9'000.-, Krankenkasse Fr. 4'000.-, Steuerbetrag Fr. 3'000.-, reduzierter persönlicher Abzug für Lebenskosten Fr. 8'400.-. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.- erscheint demnach gerechtfertigt.

      3. Für die vom Beschuldigten begangene Übertretung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) ist dem Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen. Das Verschulden des Beschuldigten erscheint bezüglich der in der Anklageschrift aufgeführten Mängel (HD Urk. 18 S. 3) leicht. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. oben Ziff. 8) rechtfertigt sich die Auferlegung einer Busse von Fr. 300.-.

    6. Vollzug
      1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB zutreffend dargelegt und zu

        Recht bejaht, dass sie in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 34).

      2. Der Beschuldigte hat zwar vier, teilweise einschlägige Vorstrafen. Ob sich zumindest ein teilbedingter Vollzug aufdrängen würde, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, weil ein entsprechender Entscheid in Nachachtung des Grundsatzes der reformatio in peius nicht möglich wäre (Art. 391 Abs. 2 StGB). Im Übrigen ist die Gewährung des bedingten Vollzugs, wie es die Vorinstanz tat, im Sinne einer letzten Chance und unter Einbezug des Widerrufs der bedingt ausgefällten Geldstrafe (Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg vom 30. April 2013) noch vertretbar, insbesondere wenn die Probezeit auf vier Jahre angesetzt wird, um den verbleibenden Restbedenken gerecht zu werden. Die Geldstrafe ist damit unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufzuschieben.

    7. Zivilforderungen
  1. Der Beschuldigte liess beantragen, dass auf sämtliche Zivilforderungen des Privatklägers nicht einzutreten sei, eventualiter diese abzuweisen seien, subeventualiter sie auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 66 S. 2, 12 ff.).

  2. Sämtliche vom Privatkläger geforderten Zivilansprüche wurden von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt (Urk. 47 S. 36 f.; vgl. HD Urk. 24 f., 28 - 30). Auf eine erneute Auflistung kann verzichtet werden.

    1. Die Vorinstanz verwies den Privatkläger bezüglich des geltend gemachten Erwerbsausfalles im Umfang von Fr. 3'500.- und der geforderten Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.- (Urk. 47 S. 36, E. 2.2. f.) zu Recht auf den Zivilweg. Diesbezüglich kam der Privatkläger nämlich seiner Substantiierungspflicht gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO ungenügend nach. Die Gutheissung dieser Ansprüche würde im Übrigen dem Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) widersprechen.

    2. Der Privatkläger wurde von der Vorinstanz ferner auch in Bezug auf dessen Begehren um Entschädigung des Einnahmeausfalles in der Höhe von Fr. 900.- und um geldwerten Ersatz des Wertes des Kassensystems auf den Zivilweg verwiesen. Die Vorinstanz scheint diesbezüglich verkannt zu haben, dass es dem Privatkläger zur adhäsionsweisen Einforderung der genannten Positionen an Legitimation fehlt. Weder das erste Begehren noch das zweite ist nämlich auf das eingeklagte und für strafbar befundene Verhalten des Beschuldigten zurückzufüh- ren (vgl. HD Urk. 28 und Urk. 47 S. 37). Es handelt sich dabei somit nicht um zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO.

    3. Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung fest, dass der Beschuldigte die ärztlichen Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 474.35 anerkannt habe (Urk. 47 S. 36). Dies stellt die Verteidigung in der Berufungserklärung in Abrede (Urk. 66 S. 13). Sie macht geltend, dass die Aussage des Beschuldigten in Bezug auf diese Zivilforderung (Das sieht belegt aus; Prot. I S. 19 f.) nicht als Anerkennung gedeutet werden könne. Vielmehr sei dies als Bestätigung zu sehen, dass der Betrag der Höhe nach ausgewiesen erscheine. Diese Einwände sind berechtigt. Tatsächlich geht es zu weit, die gewählte Formulierung als explizite Schuldanerkennung zu deuten. Damit gilt die diesbezügliche Forderung des Privatklägers nach wie vor als bestritten, so dass sie materiell zu behandeln ist.

      Der Privatkläger hat im Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft (datiert vom 15. November 2013) darauf hingewiesen, dass seine Zivilansprüche durch die Versicherung F. ganz oder teilweise gedeckt wurden bzw. werden (HD Urk. 13/4). Die vom Privatkläger eingereichten Rechnungen enthalten die Überschrift Rückforderungsbeleg (HD Urk. 25/1; HD Urk. 25/4) bzw. den Vermerk, dass der jeweils beiliegende Rückforderungsbeleg an die Krankenkasse oder Versicherung weiterzuleiten sei (HD Urk. 25/2; HD Urk. 25/5). Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht (Urk. 66 S. 13 f.), ist damit unklar, ob die geltend gemachten Arztkosten bereits durch eine Versicherung gedeckt wurden, gegebenenfalls in welchem Umfang und ob der Privatkläger einen Selbstbehalt zu tragen hatte. Hat eine Versicherung die Arztkosten teilweise oder ganz übernommen, ist aber nur diese im Umfang der geleisteten Deckung zur Einforderung der Arztkosten aktivlegitimiert. Angesichts dieser Unklarheiten ist die

      Beurteilung dieser Zivilforderung nicht spruchreif, so dass der Privatkläger mit ihr auf den Zivilweg zu verweisen ist.

    4. Zur bestrittenen Umtriebsentschädigung ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (so die Vorinstanz: Urk. 47

S. 36), sondern um einen strafprozessualen. Insofern wird dieser Punkt im folgenden bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen zu behandeln sein.

VIII. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.

  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Einzig im Zivilpunkt obsiegt er im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil überwiegend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten somit die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Nachforderungsvorbehalt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass dem Privatkläger gewisse Umtriebe entstanden sind, weil er seine Zivilforderungen im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung detailliert zu beziffern und zu substantiieren hatte. Auf die entsprechenden - wenn auch unter dem falschen Titel gemachten - Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 36). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.- zu bezahlen. Abgesehen von der Angemessenheit dieses Betrages ist in Nachachtung des Grundsatzes des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) deren Erhöhung nicht möglich, so dass der Privatkläger im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen ist.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. September 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (alinea 2 und 4, Schuldsprüche betreffend SVG-Delikte), 4 (Widerruf) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

    Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  4. Auf die Forderung des Privatklägers B. um Entschädigung des Einnahmeausfalles in der Höhe von Fr. 900.- und um Ersatz des Wertes des Kassensystems in der Höhe von Fr. 3'000.- wird nicht eingetreten.

  5. Im Umfang der weiteren Schadenersatzforderungen sowie mit dem Genugtuungsbegehren wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'072.80 amtliche Verteidigung

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.- zu bezahlen.

  10. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • den Privatkläger B.

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

  11. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 20. November 2015

Der Präsident:

Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

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