Zusammenfassung des Urteils SB140364: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, aber schuldig befunden wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Er wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.- sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Die Probezeit seiner früheren Freiheitsstrafe wurde um ein Jahr verlängert. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Beschuldigten auferlegt, teilweise von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschuldigte kann gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde einlegen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140364 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 19.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sachbeschädigung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Metallwürfel; Vorinstanz; Urteil; Sinne; Beruf; Berufung; Beweis; Verteidigung; Probezeit; Bezirksgericht; Bezirksgerichts; Gericht; Ausführungen; Indiz; Schaden; Täter; Geldstrafe; Antragssteller; Staatsanwaltschaft; Sachbeschädigung; Betäubungsmittel; Busse; Anklage; Aussagen; Verbindung; Tagessätze; Täterschaft |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 12 VRV ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 31 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 402 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91 SVG ; |
Referenz BGE: | 136 IV 1; 136 IV 55; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140364-O/U/cw
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 19. Dezember 2014
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
betreffend Sachbeschädigung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Januar 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte A. ist schuldig
der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 altSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV
der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 BetmG
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 50.sowie einer Busse von Fr. 100.-.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 100.schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon bedingt vollziehbar 10 Monate) angesetzte Probezeit von fünf Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
Die Forderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. X. , [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-. Die übrigen Kosten betragen:
Fr. 977.25 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 120.- Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.- Auslagen Untersuchung
Fr. 4'771.10 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Berufungsanträge
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2)
1. Ziff. 1 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. April 2014 sei folgendermassen abzuändern:
Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen:
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs.
2 alt SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1
lit. a VRV.
Er sei freizusprechen:
vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Abänderung des Urteils im Schuldpunkt)
Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. April 2014 sei abzuändern. Die Strafe sei auf 90 Tagessätze festzusetzen (Abänderung des Strafmasses).
Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. April 2013 sei abzuändern. Der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben. Eventualiter sei die Geldstrafe zu vollziehen.
Ziff. 5: Auf eine Verlängerung der Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu verzichten (Abänderung des Urteiles)
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 39, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Prozessverlauf
Mit Urteil vom 14. April 2014 sprach das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, den Beschuldigten der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34
Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Der Beschuldigte
wurde mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 50.sowie zu einer Busse von Fr. 100.verurteilt. Sodann verlängerte die Vorinstanz die mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon bedingt vollziehbar 10 Monate) angesetzte Probezeit von fünf Jahren um ein Jahr (Urk. 33 S. 21 f.).
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 24. April 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 29). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert vom
August 2014, ging fristgerecht am 5. August 2014 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 35). Beweisanträge wurden von ihm weder im Rahmen der Berufungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 35 S. 3; Urk. 43
S. 7). Mit Schreiben vom 25. August 2014 teilte die Staatsanwaltschaft See /
Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 39). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. September 2014 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt mit Beilagen ein (Urk. 40 und 41/1-6). Die Berufungsverhandlung fand am
19. Dezember 2014 statt (Prot. II S. 3 ff.).
Berufungserklärung
Mit der Berufungserklärung vom 2. August 2014 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldpunkt hinsichtlich der Verurteilung wegen Sachbeschädigung, die Bemessung und den Vollzug der Strafe sowie die Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten angesetzten Probezeit
(Urk. 43 S. 2).
In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss
Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 6 (Zivilansprüche), 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 8 - 10 (Kostenund Entschädigungsfolgen) nicht angefochten worden sind, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
Sachverhalt
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, indem er
wie ihm von der Anklageschrift vorgeworfen am 14. Mai 2013, um ca.
18.20 Uhr einen Metallwürfel auf die Frontscheibe des auf den Parkplätzen der B. -Strasse parkierten Personenwagens „VW Bora Variant“ von C. geworfen und dadurch einen Sachschaden von Fr. 580.30 verursacht habe (Urk. 33 S. 10).
Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung, als auch vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Zusammengefasst stellte er seine Täterschaft in Abrede. Mit der im Anklagesachverhalt vorgeworfenen Beschädigung des Autos habe er nichts zu tun. Er sei zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht am Tatort gewesen (HD Urk. 8 S. 2 ff.; HD Urk. 12 S. 2 - 4.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10, 13).
Da der anklagebildende Sachverhalt somit bestritten wird, ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden kann. Hierbei gilt es, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) zu beachten. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung und im Besonderen zum Indizienbeweis gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein Schuldoder Freispruch nicht auf ein einzelnes Indiz (z.B. die
DNA des Beschuldigten auf dem Metallwürfel die zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten immer wieder auftretenden Probleme, etc.), sondern auf die Würdigung sämtlicher Indizien stützen muss. Nicht massgebend ist deshalb, ob ein einzelnes Indiz stichhaltig (genug) ist. Im Folgenden ist in diesem Sinne auf die Beweismittel bzw. die einzelnen Glieder der Indizienkette und die von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwände näher einzugehen.
Als Beweismittel liegen eine Fotodokumentation (HD Urk. 2), ein Kurzbericht über die Identifizierung der DNA-Spuren am Metallwürfel (HD Urk. 4 f.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (HD Urk. 8; HD Urk. 12; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II
S. 10 ff.) vor.
Der Beschuldigte bestreitet zusammengefasst durchwegs den Metallwürfel auf die Frontscheibe des Autos vom Antragssteller geworfen und es beschädigt zu haben. Den Metallwürfel habe er zwar berührt. Grund dafür sei aber nicht die Vornahme der ihm vorgeworfenen Schädigungshandlung gewesen. Vielmehr habe er den Metallwürfel vor dem Hauseingang gefunden, diesen aufgehoben und auf die dort befindlichen Briefkästen gelegt. Zudem sei er überhaupt nicht vor Ort gewesen, als der Schaden entstanden sei, sondern sei kurz mit seinem Auto unterwegs gewesen. Erst als er wieder zurückgekommen sei, habe er von der
Schädigung erfahren (HD Urk. 8 S. 2 f.; HD Urk. 12 S. 2 f.; Prot. I S. 9 - 11; Prot. II S. 11 - 13).
Darüber hinaus wird auch in Frage gestellt, ob der an sich unbestrittene - Schaden an der Frontscheibe des Autos tatsächlich durch den Metallwürfel verursacht worden sei. Mit dem vorliegenden Beweisergebnis sei nämlich nicht rechtsgenügend erwiesen, dass der Metallwürfel den eingeklagten Schaden am Auto überhaupt verursacht habe. Hierzu habe der Schaden gutachterlich analysiert werden müssen, was aber versäumt worden sei, obwohl es der Staatsanwaltschaft obliege, alles Zumutbare zu unternehmen, um einen rechtsgenügenden Beweis zu erarbeiten. In diesem Sinne verzichte der Beschuldigte auch explizit auf das Stellen von entsprechenden Beweisanträgen (Urk. 25 S. 7; Urk. 35 S. 4; Urk. 43 S. 3,
5 f.). Sodann bringt die Verteidigung in der Berufung wie schon vor Vorinstanz vor, dass die Strafuntersuchung allzu nachlässig geführt worden sei. So sei der
Antragssteller weder durch die Polizei noch durch die Staatsanwaltschaft, geschweige denn je vor dem Beschuldigten resp. dessen Vertretung befragt worden (Urk. 25 S. 4, 6 f.; Urk. 35 S. 3; Urk. 43 S. 4, 6 f.). Schliesslich kritisiert der Beschuldigte die Würdigung der einzelnen Indizien und bringt vor, dass keines dieser Indizien stichhaltig sei und die Täterschaft des Beschuldigten damit nicht rechtsgenügend bewiesen werden könne. Die ihm zugeordnete DNA-Spur auf dem Metallwürfel vermöge nämlich lediglich den vom Beschuldigten eingeräumten physischen Kontakt mit dem Metallwürfel zu beweisen, nicht aber, dass dies anlässlich der vorgeworfenen Schädigungshandlung geschehen sei (Urk. 35
S. 4 f.; Urk. 43 S. 5, 7).
Die Vorinstanz kam in Würdigung der verschiedenen Indizien zum Schluss, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie sie in der Anklage aufgeführt sind. Dies sei nämlich einerseits durch den Fotobogen belegt (HD Urk. 2), welche den durch den Metallwürfel verursachten Schaden dokumentiere
(Urk. 33 S. 7). Sodann sei unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Antragssteller ein angespanntes Verhältnis geherrscht habe (Urk. 33 S. 7 f.). Auch bedeute die auf dem Metallwürfel gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten nichts anderes, als dass der Beschuldigte mit dem Würfel in intensiveren Kontakt gekommen sein müsse, als dies mit dem vom Beschuldigten behaupteten Aufheben des Metallwürfels möglich sei. So habe nämlich die DNA des Antragsstellers, welcher den Metallwürfel ebenfalls und als Letzter berührt habe, nicht festgestellt werden können (Urk. 33 S. 8 f.). Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten käme die Lage der Fenster der Wohnung des Beschuldigten und der angelernte Beruf des Beschuldigten (Konstruktionsschlosser) hinzu
(Urk. 33 S. 9). Schliesslich seien die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Berührens des Metallwürfels widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (Urk. 33
S. 9 f.). Bei Würdigung all dieser Indizien gäbe es hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten keine unüberwindbaren Zweifel, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt sei.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht vollumfänglich gefolgt werden.
Denn zunächst ist entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen unklar, ob der Metallwürfel überhaupt den Schaden an der Frontscheibe des Autos verursacht hat. Der von der Vorinstanz als Beweis dafür angeführte Fotobogen (HD Urk. 2) weist lediglich die Beschädigung/Einschlagstelle an der Frontscheibe des Autos (aus einiger Entfernung, als Nahaufnahme von aussen und von innen) und den Standort des Autos bei Eintreffen der Polizei nach. Auf einem anderen Foto ist sodann separat der in einer Beweismitteltüte eingepackte, bereits vom Tatort entfernte Metallwürfel zu sehen. Inwiefern diese Bilder als Beweis dafür dienen, dass die Beschädigung mit dem Metallwürfel verursacht wurde, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt, sondern einfach als gegeben erachtet. Die Fotos vermögen aber lediglich den eingetretenen Schaden, nicht aber den Umstand nachzuweisen, dass dieser durch den Wurf mit dem abgebildeten Metallwürfel entstanden ist. Anzeichen, die für Letzteres sprechen sind zwar durchaus vorhanden. So soll der Metallwürfel gemäss Angaben des Antragsstellers direkt nach dem schä- digenden Ereignis neben dem Auto gelegen sei. Auch kann wohl die grundsätzliche Eignung des Metallwürfels zur Herbeiführung des vorliegenden Schadensbildes nicht abgestritten werden. Diese Anzeichen reichen aber für eine hinreichend gesicherte Feststellung, dass der Schaden durch den Aufprall des Metallwürfels auf der Frontscheibe entstand, nicht aus. Denn die Angaben des Antragsstellers bleiben unbestätigt. Als die Polizei am Tatort ankam, hatte der Antragssteller den Metallwürfel bereits verschoben. Sodann wäre auch ein anderer Gegenstand, wie z.B. ein Stein, ebenso geeignet, einen Schaden wie den vorliegenden herbeizuführen.
Auch die DNA-Spuren des Beschuldigten vermögen nicht zweifelsfrei nachzuweisen, dass der Beschuldigte es war, der diesen Metallwürfel wenn überhaupt auf die Frontscheibe des Autos geworfen hat. Der Beschuldigte wurde dabei nämlich von niemandem beobachtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht zudem meist bereits eine kurze Berührung (z.B. das Berühren einer Türklinke um die Tür zu öffnen) aus, um einen genetischen Fingerabdruck zu hinterlassen (L ENNEN/TREVETHAN/BINTCLIFFE/LGC FORENSICS, DNA Spuren, in:
Bund Deutscher Kriminalbeamter, der kriminalist 3/2011 31 - 33, S. 31). Somit
kann aus dem Umstand, dass DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Metallwürfel gefunden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass der Metallwürfel intensiv im Rahmen einer Wurfhandlung berührt worden sein muss. Vielmehr kann der Grund dafür ebenso darin liegen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen den Metallwürfel beim Hauseingang aufgehoben und auf die Briefkästen gelegt hat. Diese Erklärung ist auch nicht derart unstimmig, dass sie gleich als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Zwar sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewisse Widersprüche in seinen diesbezüglichen Aussagen durchaus ausmachbar. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann insofern verwiesen werden (Urk. 33 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind aber auch Anzeichen erkennbar, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen und ebenfalls berücksichtigt werden müssen. So erwähnte der Beschuldigte auf Vorhalt des Fotos des Metallwürfels spontan und insbesondere noch bevor ihm die DNA-Auswertung des Forensischen Instituts vorgehalten wurde, dass er den Metallwürfel beim Hauseingang berührt habe (HD Urk. 8 S. 2 f.). Sodann vermochte er an der Berufungsverhandlung einen erheblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Widerspruch doch plausibel auszuräumen. Vom hiesigen Gericht wurde er nämlich gefragt, weshalb er anfangs behauptet habe, den Metallwürfel nie zuvor gesehen zu haben. Er führte aus, dass er dies damals so ausgesagt habe, weil er den Metallwürfel am Tattag nur in einer Tüte verpackt, im Auto des Antragstellers liegend gesehen habe. Diese Schilderung deckt sich auch mit den im Polizeirapport festgehaltenen Angaben des Antragsstellers (HD Urk. 1 S. 2). Weiter führte der Beschuldigte nachvollziehbar aus, dass er insofern nicht genau habe erkennen können, um was für einen Gegenstand es sich dabei gehandelt habe. Erst als ihm anlässlich der polizeilichen Befragung ein Foto des Metallwürfels gezeigt worden sei, habe er gesehen, was es ist, und erkannt, dass es sich um den Metallwürfel handelte, welchen er aufgelesen habe (Prot. II S. 12;
vgl. auch Prot. I S. 10).
Folglich enthalten die Aussagen des Beschuldigten sowohl Anzeichen, welche auf deren Glaubhaftigkeit hinweisen als auch solche, welche dagegen sprechen. Es kann somit nicht mit hinreichender Sicherheit von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden.
Auch wenn die auf dem Würfel gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten und seine diesbezüglich nicht ganz stringenten Aussagen diesen als Täter in den Vordergrund rücken, kann somit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweismittel und Indizien bleiben nämlich erhebliche, unüberwindbare Zweifel sowohl an der Täterschaft des Beschuldigten als auch am Tathergang an sich. An dieser Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung der Lage der Wohnung des Beschuldigten nichts (vgl. Urk. 33 S. 9), zumal es keinerlei gesicherte Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schaden durch den Wurf eines Gegenstandes aus einer gewissen Höhe entstanden ist. Im Übrigen dürfte der Beschuldigte nicht der einzige Mieter gewesen sein, dessen Wohnung sich zum Tatzeitpunkt auf der gleichen Seite der Liegenschaft und damit in einer fast ähnlichen Lage zum Auto befand. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe der Antragssteller zudem nicht nur mit ihm, sondern auch mit den übrigen Mietern kein gutes Auskommen gehabt (HD Urk. 8 S. 2; HD Urk. 12 S. 4; Urk. 25 S. 7; Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 10 f., 13). Die Mitberücksichtigung der eingeräumten Streitigkeiten zwischen dem Antragssteller und dem Beschuldigten (vgl. Urk. 33 S. 9) lassen damit ebenfalls nicht rechtsgenügend auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen. In Anbetracht dieser Unsicherheiten vermag schliesslich auch der Beruf des Beschuldigten (vgl. Urk. 33 S. 9) die oben dargelegten Zweifel an seiner Täterschaft und am Tathergang nicht auszuräumen.
Bei dem vorliegenden Beweisergebnis kann die Täterschaft einer anderen Person und ein vom Anklagesachverhalt abweichender Tathergang nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo muss demnach von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen. Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Strafe
Strafrahmen und Strafzumessung
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Vorgehensweise, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln sind zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 33 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend resp. präzisierend kann festgehalten werden, dass keine Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.
Die grobe Verkehrsregelverletzung ist vorliegend das schwerste zu beurteilende Delikt. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe.
Tatkomponenten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung
Das objektive Tatverschulden wiegt in Bezug auf das Nichteinhalten des nötigen Abstands noch leicht. Der Beschuldigte schuf mit diesem Verhalten zwar eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, jedoch hielt er den geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug nur auf einer relativ kurzen Distanz
(1.9 km) nicht ein. Hingegen überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h und damit um mehr als 25%. Diesbezüglich ist sein Verschulden demnach nicht mehr leicht.
Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 33 S. 14) aus nichtigem Grund erfolgte und wenn auch nicht von einer erwähnenswerten kriminellen Energie getragen als gedankenund vor allem auch rücksichtslos eingestuft werden muss. Dies rechtfertigt eine leichte Erhöhung der Verschuldenskomponente.
Straferhöhend muss sich sodann die mehrfache Tatbegehung auswirken.
In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen/Tagen angemessen.
Tatkomponenten der einfachen Verkehrsregelverletzung
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze/Tage zu erhöhen.
Täterkomponente
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 15). Auch unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Aussagen vor dem hiesigen Gericht (Prot. II S. 6 ff.), lässt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten.
Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (Urk. 15/1), davon zwei einschlägige. Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 33 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte einwendet, dass er sich seit der Verurteilung im Jahr 2008 in jeder Hinsicht bemüht habe, weitere Gesetzeskonflikte zu vermeiden, ist festzuhalten, dass von einer Person grundsätzlich erwartet werden darf, dass sie (kriminell) nicht vorbestraft ist (vgl. BGE 136 IV 1). Sodann wurde der Beschuldigte trotz der Verurteilung im Jahr
2008 bereits im Jahr 2011 doch wieder straffällig. Weiter ist zu beachten, dass der Konsum von Marihuana mindestens dann nicht mehr als wenig problematisch angeschaut werden kann, wenn in diesem Zustand Auto gefahren wird. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer deutlichen Straferhöhung auszugehen.
Strafmindernd ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er betreffend die Verkehrsdelikte reuig und kooperativ war. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass ein Leugnen aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Videoaufnahme und pharmakologisch-toxikologisches Gutachten in ND act. 1/2 und 1/5) auch wenig Sinn gemacht hätte. Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Taten während laufender Probezeit beging. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.
Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um einen Fünftel zu erhöhen. Damit resultiert eine Strafe von 120 Tagessätze/Tagen.
Strafart
Die Vorinstanz verhängte eine Geldstrafe. In Anwendung des Verschlechterungsverbots kann davon nicht abgewichen werden.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes. In Bezug auf das Einkommen und die Ausgaben des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich zu berücksichtigen ist zurzeit jedoch auch noch ein Anteil an den Wohnkosten von Fr. 2‘375.-. Ausserdem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Ehefrau inzwischen krankgeschrieben sei und bis auf Weiteres nicht mehr werde arbeiten können. Er habe sich im Übrigen auch von seiner Ehefrau getrennt und werde ausziehen, wodurch sich in Zukunft die Mietkosten erhöhen
würden (Prot. II S. 7 ff.). Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist der Tagessatz auf Fr. 20.festzulegen.
Busse
Für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse von Fr. 100.auszufällen.
Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massgebenden Strafzumessungskriterien eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.sowie mit einer Busse von Fr. 100.seiner Tat und seinem Verschulden als angemessen erscheint.
Vollzug
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs zutreffend ausgeführt. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit keine günstige Prognose gestellt werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33
S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Strafe ist zu vollziehen.
Widerruf
Die Vorinstanz sah von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 wegen Raubes, versuchten Raubes und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen bedingten Teils (10 Monate) der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ab. Sie verlängerte stattdessen die dafür angesetzte Probezeit von fünf Jahren um ein Jahr.
Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dementsprechend ein Widerruf nicht zu prüfen. Sodann steht eine Verlängerung um mehr als ein Jahr aus demselben Grund auch nicht mehr zur Diskussion.
Es kann hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 20; Art. 82 Abs. 4
StPO). Zum Einwand des Verteidigers (Urk. 25 S. 8; Urk. 35 S. 6; Urk. 43 S. 9) kann angemerkt werden, dass nicht massgebend ist, für welche Straftaten eine Verurteilung erfolgte, sondern ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Diese kann dem Beschuldigten vorliegend wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht gegeben werden. Zudem blieb die Vorinstanz mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am untersten Rahmen. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist deshalb zu bestätigen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Kostenund Entschädigungsfolgen der Vorinstanz sind in Rechtskraft erwachsen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafpunkts im Zusammenhang mit der eingeklagten Sachbeschädigung. Er unterliegt teilweise hinsichtlich des Strafmasses und vollständig bezüglich des bedingten Vollzugs und dem Absehen von einer Verlängerung der Probezeit. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 14. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes),
6 (Zivilansprüche), 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 8 - 10 (Kostenund Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.- und mit Fr. 100.- Busse.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für den bedingten Teil (10 Monate) der Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten angesetzte Probezeit von fünf Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'650.amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt
und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)
die Privatklägerschaft (versandt)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
das Bezirksgerichts Pfäffikon (Prozess-Nr.: DG080018), ad acta
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014
Der Präsident:
lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.