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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB140363
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB140363 vom 06.01.2015 (ZH)
Datum:06.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Qualifizierte Geiselnahme etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Geisel; Vorinstanz; Geiselnahme; Recht; Polizei; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Recht; Verteidigung; Freiheitsstrafe; Privatkläger; Berufung; Körper; Ausgrenzung; Busse; Körperverletzung; Vorinstanzliche; Beamte; Ziffer; Dispositiv; Widerhandlung; Aussage; Aussagen
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 129 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 185 StGB ; Art. 292 StGB ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:121 IV 178; 121 IV 269; 127 IV 59; 129 IV 246; 134 IV 189; 134 IV 97; 138 I 232;
Kommentar zugewiesen:
Eugster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB140363-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 6. Januar 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann,

Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.

betreffend qualifizierte Geiselnahme etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 23. Mai 2014 (DG130216)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).

Urteil der Vorinstanz :

  1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG eingestellt.

  2. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

    • der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG,

    • der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

  3. Vom Vorwurf der qualifizierten Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 185 Ziff. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis zum vorzeitigen Strafantritt 320 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.-. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 10. Januar 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

  5. Die Strafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.

  6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

    27. Juni 2013 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  8. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden abgewiesen.

  9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 5'000.-. Die übrigen Kosten betragen:

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten des Gerichtsund des Untersuchungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

Berufungsanträge:

  1. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 123)

    1. Der Beschuldigte sei der qualifizierten Geiselnahme im Sinne von

      Art. 185 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 185 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und einer Busse von Fr. 700.- zu bestrafen.

    3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

    4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

  2. Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 124)

    1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

      Der Beschuldigte ist schuldig

      • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

      • der Übertretung gegen des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

    2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

      Von den Vorwürfen

      • der qualifizierten Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 StGB

        i.V.m. Art. 185 Ziff. 2 StGB,

      • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und

      • der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG

        wird der Beschuldigte freigesprochen.

    3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

      Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie mit einer Busse von Fr. 100.-.

    4. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

      Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

    5. Zuhanden des Justizvollzuges des Kantons Zürich sei festzustellen, dass die Freiheitsstrafe von 120 Tagen abzüglich 1 Tag Haft gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2012 durch die im vorliegenden Verfahren erstandene Überhaft vollständig verbüsst ist.

    6. Für die darüber hinaus erstandene Überhaft sei dem Appellanten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

    7. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Das Gericht z ieht in Erwägung:

  1. Verfahrensgang

    1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2014 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte mit Eingaben vom 27. resp. 30. Mai 2014 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO rechtzeitig Berufung an (Urk. 99 und Urk. 101). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Beschuldigten je am 1. Juli 2014 zugestellt (Urk. 106/1+2). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Berufungserklärungen vom 9. resp. 21. Juli 2014 bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 109 und Urk. 110). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 117) verzichtete die Staatsanwaltschaft sodann mit Eingabe vom 28. August 2014 auf Anschlussberufung (Urk. 119).

    Nachdem sein Haftentlassungsgesuch vom 21. Juli 2014 durch den Präsidenten der Berufungskammer abgewiesen worden war (Urk. 115), befindet sich der Beschuldigte heute nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 74).

    Mit Vorladung vom 8. Oktober 2014 wurde die Berufungsverhandlung auf den heutigen Termin angesetzt (Urk. 120), zu welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger (Urk. 72) und die Vertreterin der Anklagebehörde erschienen (Prot. II, S. 5).

  2. Prozessuales

    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), das heisst, die

    Berufung wird entsprechend der Berufungserklärung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO auf die angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils beschränkt. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil, worin die neu überprüften und die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (vgl. hierzu Eugster in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014, Art. 402, N 2; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1557 und 1549). Wird die Berufung auf die Anfechtung von Schuldoder Freisprüchen beschränkt, muss eine Gutheissung automatisch dazu führen, dass die mit dem Schuldpunkt verknüpften Teile des Urteils wie z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Zivilpunkt, Kostenund Entschädigungsfolgen, neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 zu Art. 399; ebenso Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/ St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 399).

      1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch der qualifizierten Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 185 Ziff. 2 StGB und die Bemessung der Strafe, wobei sie eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als 39 Monate für angemessen hält (Urk. 109, S. 1; Prot. II, S. 5;

        Urk. 123, S. 1). In seiner schriftlichen Berufungserklärung ficht der Verteidiger die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG an und verlangt in allen diesbezüglichen Anklagepunkten einen Freispruch sowie eine Reduktion der Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe samt einer Busse von Fr. 100.--, unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen und der Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten für die erstandene Überhaft (Urk. 110, S. 2 f.; Prot. II, S. 5 f.; Urk. 124, S. 1 f.). Implizit akzeptiert der Verteidiger damit den Vollzug seiner beantragten Freiheitsstrafe, da er gerade nicht den Aufschub beantragt und überdies festgestellt haben will, dass die Freiheitsstrafe von 120 Tagen abzüglich 1 Tag Haft gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2012 durch die im vorliegenden Verfahren erstandene Überhaft vollständig verbüsst ist (Urk. 110, S. 3; Prot. II, S. 6; Urk. 124 S. 2).

      2. Durch die Anträge auf Freispruch und die Anfechtung der Strafe seitens des Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 4) und die Anfechtung des Schuldspruchs hinsichtlich der Geiselnahme seitens der Staatsanwaltschaft gilt im Lichte der oben erwähnten Lehrmeinung auch der Vollzug der Sanktion (Dispositiv Ziffern 5 und 6) als mitangefochten und erwächst trotz fehlender expliziter Anfechtung nicht in Rechtskraft.

    Unangefochten blieben demnach die Dispositiv Ziffer 1 (Einstellung betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b), Ziffer 2 teilweise (Schuldsprüche betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und betreffend Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Ziffer 7 (Einziehung Betäubungsmittel) und Ziffer 8 (Zivilpunkt) sowie Ziffer 9 (Kostenfestsetzung). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen.

    3. Beide Parteien beantragten Beweisergänzungen. In der Berufungserklärung verlangte der Verteidiger des Beschuldigten, es sei die Kindsmutter und Partnerin des Beschuldigten als Zeugin zu befragen, obwohl sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war und diese mitverfolgte

    (Urk. 110, S. 7 f.). Die Staatsanwältin ihrerseits beantragte in ihrer Verzichtserklä- rung auf Anschlussberufung nunmehr, es sei der Privatkläger B. , Beamter der Kantonspolizei Zürich, als Auskunftsperson zu befragen, da sie nach durchgeführter Hauptverhandlung von diesem eine anschauliche Schilderung der Umstände vor Ort erhielt (Urk. 119). Diese Beweisanträge wurden an der heutigen Berufungsverhandlung von beiden Parteien bestätigt (Prot. II, S. 8).

    Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen.

  3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

    A. Geiselnahme

    1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. Juni 2013, die diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 15, S. 2 f.), und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 108, S. 6 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

      1. Die Verteidigung wendet sich in erster Linie gegen den Schuldspruch wegen Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und rügt primär, die Vorinstanz habe eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen. Sie habe namentlich den Begriff der Geisel verkannt. Es sei vorliegend unbestritten, dass das sekundäre Opfer, die Polizei, durch den Beschuldigten dazu genötigt worden sei, auf eine Festnahme zu verzichten. Es gebe allerdings vorliegend kein primäres Opfer im Sinne des Tatbestandes von Art. 185 StGB, mithin keine Geisel. Das gut vier Monate alte Baby habe sich am Tatabend mit dem Willen der Kindsmutter in deren Wohnung in den Armen des Vaters befunden. Insbesondere der Beschuldigte habe in der Situation, nachdem in der Wohnung gegen ihn Pfefferspray eingesetzt worden sei, alles dafür getan, um das Baby vor einer Kontamination mit Pfefferspray möglichst zu verschonen. Ausserdem habe er dafür gesorgt, dass das Kind, welches nach dem Einsatz des Pfeffersprays Atemnot bekommen habe, wieder zu atmen begonnen habe. Damit habe der Beschuldigte nichts getan, was er nicht ohnehin (ohne Anwesenheit von Drittpersonen) getan hätte. Wenn der Vater sein vier Monate altes Kind in einer solchen Situation in den Armen halte,

        beraube er es nicht der Freiheit und er bemächtige sich auch nicht seiner im Sinne des Tatbestandes von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 110, S. 5; Urk. 124,

        S. 3 f.). Es fehle überdies an einem weiteren wesentlichen Aspekt, denn es habe keine Gefährdung der physischen und/oder psychischen Integrität vorgelegen, da der Beschuldigte sein Kind erst in den Arm genommen habe, nachdem er sich den Pfefferspray abgewaschen gehabt habe. Als er das Kind beim erneuten Erscheinen der Polizei vor der Wohnungstüre nicht mehr habe loslassen wollen, habe er zwar die Beamten genötigt, jedoch das Kind weder in physischer noch in psychischer Hinsicht einer Gefahr ausgesetzt (Urk. 110, S. 6; Urk. 124, S. 5 und

        S. 8). Der Beschuldigte habe sich seines Kindes nicht bemächtigt, da sich das Kind schon vor dem Wortwechsel mit der Stadtpolizei völlig legitim und unangefochten in den Armen des Kindsvaters befunden habe (Urk. 124, S. 6).

      2. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält dafür, die vom Beschuldigten ausgesprochenen Todesdrohungen, namentlich dass er sein Kind bei einer Intervention der Polizei töten werde, seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsgenü- gend durch die Aussagen der damals involvierten Polizeibeamten erstellt und nur, um das Kindeswohl nicht zu gefährden, seien die Beamten schliesslich abgezogen worden (Urk.109, S. 2 f.; Urk. 123, S. 1 f.).

      3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).

      1. Gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen. Der Tatbestand der Geiselnahme schützt einerseits die persönliche Freiheit von Geiseln, aber auch ihre erfahrungsgemäss stark gefährdete physische und psychische Integrität, und andererseits die Willensfreiheit des zu nötigenden Dritten (Urteil des Bundesgerichts 6S.70/2004 vom 28. Januar 2005,

        Erw. 5.1.2 und DONATSCH, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 466). Der Tatbestandsvariante sich seiner sonstwie bemächtigt kommt Auffangfunktion zu. Von praktischer Relevanz ist sie vor allem deshalb, weil damit auch derjenige erfasst wird, welcher der Geisel die Fortbewegungsfreiheit nur kurzfristig nimmt und daher den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht unbedingt erfüllt. Auch ermög- licht die Generalklausel, Geiselnahmen an Personen einzubeziehen, die - wie Säuglinge und Kleinkinder - wegen ihrer Unfähigkeit zur Willensbildung bezüglich ihres Aufenthaltsortes nicht als Opfer einer Freiheitsberaubung im Sinne des

        Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage kommen (DONATSCH, Strafrecht III, 10. A.,

        Zürich 2013, S. 466 f.). Das Unrecht der Geiselnahme liegt darin, dass ein Mensch als Mittel zum Zweck benutzt wird, um andere zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Entscheidend ist dabei das Gewaltverhältnis, das der Täter zu einem bestimmten Zweck errichtet (EGLI, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme nach der StGB-Revision vom 9. Oktober 1981, Diss. Zürich 1985, S. 151 und S. 154).

      2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln (Art. 185 Ziff. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist angesichts der massiven Erhöhung der Mindeststrafe und des sich daraus ergebenden Ausschlusses der Gewährung des bedingten Strafvollzuges Ziffer 2 der Bestimmung restriktiv auszulegen. Ein erhöhter Druck auf die Willensfreiheit des Dritten genüge nicht für die Annahme der Qualifikation. Diese rechtfertige sich nur, wenn die Rechtsgüter der Geisel objektiv erheblich stärker als beim Grundtatbestand beeinträchtigt worden sind. Diese objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel müsse zudem vom Vorsatz des Täters umfasst sein, was auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Drohung nicht wahrmachen will, ja sogar dann, wenn er sie nicht einmal wahrmachen kann (BGE 121 IV 178,

    Erw. 2.b bis 2.d; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6S.70/2004 vom 28. Januar 2005, Erw. 6.1). Das entscheidende Kriterium, so das Bundesgericht in einem anderen Fall weiter, ist in der Schwere der Beeinträchtigung der Opferinteressen zu erblicken. Massgebend ist demnach, wie sehr das Opfer durch das Vorgehen des Täters in Mitleidenschaft gezogen wurde, wie gross z.B. das Risiko eines

    Schocks war (BGE 121 IV 269 E. 1c). Ein mögliches Kriterium ist auch die zeitliche Dauer der Bedrohung (BGE 121 IV 178 E. 2c). Allerdings ist immer allen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist z.B. zu berücksichtigen, wie leicht die Forderungen des Täters erfüllbar oder ob sie nur schwer erfüllbar waren (Urteil des Bundesgerichts 6S.178/2004 vom 21. Januar 2005, Erw. 1.2).

      1. Die Vorinstanz würdigte nur das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem zweiten Sachverhaltsabschnitt (Anklageziffer HD 2.) als Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 108, S. 44-45). Hinsichtlich der Geschehnisse in der Wohnung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt (Urk. 108, S. 37-40), wobei der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom Beschuldigten anerkannt wurde (Urk. 110, S. 2). Von einer Geiselnahme im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der Wohnung im Nachgang zum Einsatz des Pfeffersprays durch die Polizeibeamten ging auch die Vorinstanz nicht aus (Urk. 108, S. 37-30).

        Die Anklageschrift vom 28. Juni 2013 (Urk. 15) erweist sich hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte seinen Sohn bei erneutem Eintreffen der Polizei bereits in den Armen hielt oder ihn erst aufgrund des polizeilichen Erscheinens in den Arm nahm, als unpräzise. Zugunsten des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung davon auszugehen, dass dieser seinen Sohn nach dem Pfeffersprayeinsatz durch die Polizei in die Arme genommen und demnach bereits in den Armen gehalten hat, als die verstärkte Polizei erschien (vgl. auch nachfolgend Erw. III. 4.2.).

        In diesem Sinne ist auch der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme der Freundin des Beschuldigten und Kindsmutter, C. , als Zeugin abzuweisen. Von der Verteidigung wird angeführt, die Freundin des Beschuldigten könne zu Sachdarstellungen Aussagen machen, die bisher unbekannt gewesen seien. Insbesondere könne sie Angaben zum Verhalten des Beschuldigten nach dem Pfeffersprayeinsatz machen, wonach der Beschuldigte das Baby wiederbelebt und

        dieses auf ihren ausdrücklichen Wunsch in den Armen gehalten habe, da es dem Kind dort am besten gegangen sei (Urk. 110, S. 7). Eine Einvernahme von

        C. erweist sich als nicht notwendig, da diese keine andere Sachdarstellung bestätigen könnte, als diejenige, dass der Beschuldigte bereits vor dem Eintreffen der Polizei seinen Sohn in seine Arme genommen hatte. Da ohnehin von dieser Sachdarstellung ausgegangen wird, ist auf eine Einvernahme von C. als Zeugin zu verzichten.

      2. Die Vorinstanz erachtete es als rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte beim erneuten Auftauchen der Polizei seinen Sohn, ein damals rund 4 ½ Monate altes Baby, auf dem Arm gehalten und es weder auf entsprechende Aufforderung der Polizei hin, noch zur Untersuchung durch die anwesende Notärztin, aus seinen Händen gegeben habe, weshalb die Beamten, um das Kleinkind nicht zu gefährden und weitere Eskalationen zu vermeiden, abgezogen seien, was der Beschuldigte mit seinem Handeln auch bezweckt habe (Urk. 108, S. 36 f.).

        Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es für den Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht auf die Willensbildungsfähigkeit des primären Opfers und damit der Geisel ankommen kann. Die vorinstanzliche Auffassung wird durch die vorerwähnte Lehre gestützt, wonach die Tatbestandsvariante des Sich-bemächtigens gerade auch Fälle erfassen soll, bei welchen Personen (wie Säuglinge) wegen ihrer Unfähigkeit zur Willensbildung bezüglich ihres Aufenthaltsortes nicht als Opfer einer Freiheitsberaubung im Sinne des Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage kommen (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1.). Dem ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zuzustimmen (Urk. 108, S. 41-44). Dass es letztlich nicht auf die Willensbildungsfähigkeit des Opfers ankommt, wurde im Übrigen auch von der Verteidigung anerkannt (Urk. 110, S. 5).

        Die Vorinstanz ging zutreffenderweise davon aus, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten seines Kindes bemächtigt und damit den Tatbestand der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 108 S. 44 f.): Nachdem sich die Einsatzgruppe ... vor der Wohnungstür postiert, geklopft und gerufen hatte, öffnete der Beschuldigte gestützt auf die übereinstimmenden,

        glaubhaften und authentischen Aussagen der beteiligten Polizeibeamten erwiesenermassen mit dem Baby auf dem Arm die Tür (Urk. 4/1 und 4/2 [D. ]; Urk. 4/3 und 4/4 [E. ]; Urk. 4/5 und 4/6 [F. ]; korrekt zusammengefasst in Urk. 108, S. 25 - 35). Gemäss korrekter Darstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz übergab der Beschuldigte das Baby weder der Mutter noch den Polizeibeamten oder der später herbeigerufenen Notärztin, sondern hielt es weiterhin vor sich auf dem Arm (Urk. 108, S. 19 -37). Der Beschuldigte wusste aufgrund des bisher Vorgefallenen und aufgrund des Rufens und Klopfens genau, dass die Polizeibeamten vor die Wohnungstüre gekommen waren, ihn zu verhaften und räumte selbst ein, er habe das Kind trotz Aufforderung seitens Polizei und Sanität nicht aus der Hand geben wollen, da es ihnen sonst möglich gewesen wäre, zu tun, was sie beabsichtigt hätten (Urk. 3/3, S. 5). Indem der Beschuldigte beim zweiten Auftreten der Polizei (Einsatztruppe ...) dieser mit dem Kleinkind auf dem Arm an der Wohnungstüre gegenübertrat und sich alsdann weigerte, sein Kind aus der Hand zu geben - sei es, um sich von der Polizei verhaften zu lassen oder um das Kind von der herbeigerufenen Notärztin untersuchen zu lassen - machte er dieses entgegen den Ausführungen der Verteidigung eben gerade zu einer

        Geisel im Sinne des Tatbestandes. Selbst wenn der Beschuldigte seinen Sohn bis

        zum erneuten Erscheinen der Polizei als fürsorglicher Vater in den Armen hielt, benutzte er es jedenfalls vom Zeitpunkt an, da er die Türe nach Aufforderung durch die Einsatztruppe ... öffnete, einzig in seinem ureigensten Interesse als Schutzschild gegen den polizeilichen Zugriff und damit einzig zum Zweck der Verhinderung der Verhaftung. Er hielt die Verfügungsgewalt über das Kleinkind und damit eine dem Kindeswohl entgegenstehende Situation aufrecht und benutzte es, um die geplante Verhaftung zu verhindern. Dadurch bemächtigte er sich des Kindes und setzte dieses einer psychischen wie auch physischen Beeinträchtigung aus, unabhängig davon, ob die gesundheitlichen Symptome, welche die Kindsmutter und die Polizei veranlassten, einen Notarzt aufzubieten, auf das Verhalten des Beschuldigten oder auf den Kontakt mit dem zuvor eingesetzten Pfefferspray zurückzuführen waren. Im Interesse des Kindes konnte es jedenfalls nicht sein, als Schutzschild gegen den polizeilichen Zugriff verwendet zu werden, womit zweifellos eine Bemächtigung durch den Beschuldigten im Sinne der Bestimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte durch sein Verhalten beabsichtigte, die Polizei daran zu hindern, seine Verhaftung vorzunehmen. Das gelang ihm schliesslich auch, zumal die Polizei, um das Kind nicht zu gefährden und eine weitere Eskalation zu verhindern, unverrichteter Dinge wieder abzog.

        Insofern hat der Beschuldigte durch das Ansichnehmen des Kindes die Tatbestandsvariante des Sich-bemächtigens erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung zu bestätigen.

      3. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte gedroht haben soll, er werde seinen Sohn im Falle einer Intervention durch die Polizei töten, hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der beteiligten Polizisten korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auch hier zunächst wieder auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 108, S. 11-37). Im Sinne eines Fazits kam die Vorinstanz zum Schluss, keiner der beteiligten Beamten habe den genauen Wortlaut, mit welchem der Beschuldigte gedroht haben soll, den Sohn umzubringen, wiedergeben können. Es sei angesichts der Situation vor Ort und der in Englisch gehaltenen Aussagen des Beschuldigten verständlich, dass die beteiligten Polizisten die Äusserungen des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift verstanden bzw. interpretiert hätten. Ein Nachweis, dass der Beschuldigte tatsächlich gesagt haben soll, er werde seinen Sohn töten, fehle allerdings (Urk. 108, S. 36 f.).

        Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen den staatsanwaltschaftlichen Einwendungen nicht zu beanstanden. Mit Recht hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Aussagen der involvierten Polizisten lasse sich die Todesdrohung durch den Beschuldigten nicht zweifelsfrei erstellen. Weder der Privatkläger B. noch der Privatkläger G. vermochten in diesem Zusammenhang auf eigene Wahrnehmungen zurückzugreifen. Vielmehr schilderte B. , er habe nur vom Hörensagen und über Funk mitbekommen, was vor der Wohnungstür geschehen sei (Urk. 2/2, S. 7) und auch G. erklärte, er habe einerseits nur durch ein offenes Fenster gehört, wie der Beschuldigte geschrien habe (Urk. 2/3, S. 3) und

        erst bei der Einsatzbesprechung erfahren, was vorgefallen sei (Urk. 2/4, S. 9). An einer anderen Stelle wiederum machte er geltend, er habe den Beschuldigten in englischer Sprache schreien hören, er werde mit ihm sterben und er habe angenommen, der Beschuldigte habe damit wohl das Kind gemeint (Urk. 2/3, S. 5). Den Aussagen der beteiligten Polizisten D. , E. und F. , welche beim betreffenden Einsatz dem Beschuldigten unmittelbar gegenüberstanden, bzw. sich im Treppenhaus vor der Wohnung aufhielten, schilderten übereinstimmend, der Beschuldigte habe in Englisch herumgeschrien, konnten sich aber nicht an den genauen Wortlaut einer allfälligen Todesdrohung erinnern. Wiedergeben konnten sie lediglich, der Beschuldigte habe gesagt, sein Sohn werde mit ihm gehen bzw. er werde mit dem Kind sterben (Urk. 4/1, S. 3; Urk. 4/3, S. 2; Urk. 4/4, S. 4; Urk. 4/5 S. 2), was nicht ohne Weiteres als Todesdrohung zu verstehen ist. Hinzukommend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein nicht leicht verständliches Englisch sprach, was sich letztlich auch aus der Aussage D. s, der Beschuldigte habe von reality time gesprochen, wobei er aber nicht wisse, was damit gemeint gewesen sei (Urk. 4/1, S. 3), ergibt. Insgesamt lässt sich aufgrund der Aussagen der Befragten kein zweifelsfreier Nachweis hinsichtlich der Todesdrohung durch den Beschuldigten erbringen.

        Ferner ist anzuführen, dass selbst dann nicht ohne Weiteres von einer qualifizierten Geiselnahme auszugehen wäre, wenn erstellt werden könnte, dass der Beschuldigte mit der Tötung des Kindes drohte: Gemäss vorstehend bereits zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Bejahung der Qualifikation gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB und die sich dadurch ergebende Erhöhung der Mindeststrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe nur, wenn die Rechtsgüter der Geisel objektiv erheblich stärker als beim Grundtatbestand beeinträchtigt worden sind, wobei diese objektiv stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (Erw. III. 3.2.). Der Beschuldigte bestritt konstant, dass er seinen Sohn habe verletzen oder töten wollen, was auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 108, S. 15). Tatsächlich lässt sich ein dahingehender Vorsatz des Beschuldigten aufgrund der äusseren Umstände nicht nachweisen. Weder der Bericht des Team 122 der Stadt Zürich Schutz & Rettung

        (Urk. 5/4) noch die Aussagen der beim Vorfall anwesenden Polizisten lassen den unumstösslichen Schluss zu, der Beschuldigte habe seinen Sohn in einem Mass gefährden oder verletzen wollen, welches über die bereits durch den Umstand, dass er ihn als Schutzschild gegen den polizeilichen Zugriff verwendete bzw. nicht aus den Armen gab, geschaffene Gefahr hinausging. Eine weitergehende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität des Kindes war vom Beschuldigten nicht beabsichtigt, was sich nicht zuletzt im Umstand zeigte, dass sich dieser immerhin derart in Sorge um sein Kind zeigte, dass er eine notfallärztliche Untersuchung soweit zuliess, als er dafür das Kind nicht aus seinen Händen geben musste. Für das Kleinkind bestand somit keine Gefahr, durch ein allfälliges gewaltsames Einwirken des Beschuldigten zu Schaden zu kommen. Ebenso war das Risiko der Gefährdung des Kindes durch eine entsprechende Befreiungsaktion aufgrund der konkreten Umstände gering. Schliesslich ist aufgrund der fehlenden Willensbildungsund Urteilsfähigkeit des Kleinkindes nicht davon auszugehen gewesen, dass es Todesängste ausgestanden oder einen Schock erlitten hätte. Die Rechtsgüter des Kindes wären demnach nicht erheblich stärker beeinträchtigt worden, als dies schon beim Grundtatbestand der Fall gewesen wäre, womit eine qualifizierte Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB selbst im Falle, dass der Nachweis einer Todesdrohung durch den Beschuldigten hätte erbracht werden können, nicht erfüllt gewesen wäre.

        Auf eine Einvernahme des Privatklägers B. als Auskunftsperson, wie dies von der Staatsanwaltschaft am 28. August 2014 beantragt wurde (Urk. 119), kann im Lichte der vorstehenden Ausführungen verzichtet werden. Der Privatkläger

        B. konnte bereits in der Untersuchung bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts nur noch angeben, was er über Funk oder von den übrigen beteiligten Polizisten gehört hatte. Eigene Wahrnehmungen konnte er nicht schildern, weil er im Rahmen des zweiten Polizeieinsatzes im Hintergrund geblieben war, um eine weitere Eskalation zu verhindern (Urk. 2/1, S. 3 und Urk. 2/2, S. 6 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger B. zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen kann, vielmehr wird er hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte gedroht habe, das Kind zu töten und dies auch seinem inneren Willen entsprochen habe, bald zwei Jahre nach dem Vorfall keine sachdienlichen Angaben aus eigener Wahrnehmung machen können. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf erneute Einvernahme des Privatklägers B. als Auskunftsperson ist daher abzuweisen.

        Entgegen den staatsanwaltschaftlichen Einwendungen lässt sich der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschuldigte gedroht haben soll, seinen Sohn im Falle einer polizeilichen Intervention zu töten. Ebenso lässt sich ein dahingehender Vorsatz des Beschuldigten nicht nachweisen. Eine qualifizierte Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 2 StGB ist demnach nicht gegeben und der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils diesbezüglich freizusprechen (Urk. 108, S. 61; Dispositiv Ziffer 3).

      4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht aber jenen der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB erfüllt. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach sowohl hin-

    sichtlich des Schuldspruchs gemäss Dispositiv Ziffer 2 als auch des Freispruchs

    gemäss Dispositiv Ziffer 3 zu bestätigen. B. einfache Körperverletzung

    1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. Juni 2013, die diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 15, S. 2), und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 108, S. 6), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO erneut verwiesen werden kann.

    2. Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB einen Freispruch. Der Beschuldigte bestreitet, den Polizeibeamten G. mit einem Kugelschreiber oder einem anderen Gegenstand verletzt zu haben (Urk. 110, S. 4; Urk. 124, S. 10 ).

    3. Ergänzend zu den von der Vorinstanz dargelegten Definitionen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 108, S. 37 f.) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung und der Tätlichkeit hinzuweisen, wonach in Grenzfällen das Mass der verursach-

    ten Schmerzen als Abgrenzungskriterium dient. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, genügt eine psychische Einwirkung infolge eines Angriffs, der immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkungen der Verletzung auf das Opfer zu berücksichtigen (Pra 97 [2008] Nr. 148, Erw. 1.3. und 1.4., [Übersetzung von BGE 134 IV 189]; Urteil 6B_706/2011,

    Erw. 4.4.1). Für die Abgrenzung zwischen Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (leichter Fall einer Körperverletzung) sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen, wie z.B. die objektiven Verletzungsfolgen und den Anlass der Tat oder die Reaktion des Täters in einer konkreten Situation (BGE 127 IV 59).

      1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und der drei beteiligten Polizeibeamten korrekt dargelegt und sorgfältig gewürdigt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 108, S. 11-29 und S. 36 f.). Zusätzlich zu den Aussagen der Befragten liegt ein ambulanter Bericht der Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 3. Februar 2013 samt Fotodokumentation als Beweismittel bei den Akten (Urk. 5/1 und Urk. 5/2). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Sachverhalt, welcher dem Vorwurf der Körperverletzung zugrunde liegt, als erstellt zu erachten. Zwar bestreitet der Beschuldigte konstant, den Privatkläger G. am Unterarm verletzt zu haben und macht geltend, die Verletzung des Beamten stamme von den Handschellen, die man ihm habe anlegen wollen (Urk. 3/1, S. 6; Urk. 3/2, S. 3; Urk. 92, S. 7), was angesichts der authentischen und glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten B. , G. und D. allerdings als Schutzbehauptung seitens des Beschuldigten zu qualifizieren ist. Vielmehr ergibt sich aus ihren im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Gerangels im Zusammenhang mit dem Verhaftungsversuch einen Gegenstand in der Hand hielt und damit auf den Privatkläger G. einschlug, so dass dieser einen 0.8 cm langen Einstich am rechten Unterarm davontrug. Der Privatkläger B. beschrieb denn auch glaubhaft, der Beschuldigte habe einen spitzen Gegenstand in der Hand gehalten (Urk. 2/1, S. 3 f.; Urk. 2/2, S. 4), was durch die Aussagen des Privatklägers G. , der ausführte, der Beschuldigte habe mit den Fäusten

        um sich geschlagen, wobei er dabei einen Kugelschreiber in der Hand gehabt und ihn (den Privatkläger) mit einem Schlag am rechten Handgelenk getroffen habe (Urk. HD 2/3, S. 2) und jenen des Beamten D. , wonach der Beschuldigte einen weissen Caran D'Ache Kugelschreiber in der geballten Faust gehabt habe (Urk. HD 4/1, S. 2), bestätigt wird. Ebenso geben die Privatkläger B. und

        G. glaubhaft und nachvollziehbar an, ihre Handschellen bei der Rangelei

        nicht in der Hand gehabt, sondern am Gurt getragen zu haben (Urk. 2/2, S. 9; Urk. 2/4, S. 10), was gegen die Ausführungen des Beschuldigten spricht. Insgesamt bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich das konkrete Tatgeschehen so ereignete, wie es sich aus der Sachdarstellung in der Anklageschrift ergibt.

      2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist namentlich auch im Lichte der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Zutreffend hielt sie fest, der Eingriff in die körperliche Integrität des Privatklägers G. , der die 0.8 cm lange Stichwunde an seinem Unterarm ärztlich versorgen lassen musste, habe eine Intensität erreicht, die über eine Tätlichkeit im Sinne von

    Art. 126 StGB hinausgehe, und erachtet den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als erfüllt (Urk. 108, S. 38). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit auch diesbezüglich zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

    Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    Die Vorinstanz würdigte anschliessend auch das Zupacken am Hals des Privatklägers B. , der während weniger Sekunden keine Luft bekam, ohne dass es zu einer eigentlichen Schädigung von dessen Körper kam, als einfache Körperverletzung. Sie hielt dafür, dass in Anbetracht der Notwendigkeit der Luftzufuhr

    die Grenze des gemeinhin üblichen und gesellschaftlich geduldeten Masses eines

    Angriffs im vorliegenden Fall überschritten worden sei (Urk. 108, S. 38 f.). Ob diese vorinstanzliche rechtliche Qualifikation zutreffend ist, muss offenbleiben. Aus der Anklageschrift ergibt sich lediglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger

    1. am Hals packte (Urk. 15 S. 3). Nicht umschrieben wird hingegen die Art und Weise oder das zeitliche Ausmass des Zupackens durch den Beschuldigten.

      Insofern lässt sich nicht feststellen, ob lediglich eine vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1. Abs. 1 StGB konsumierte Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB oder eine zurecht nicht eingeklagte Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vorliegt.

    2. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 119 Abs. 1 AuG)

    1. Bezüglich des dem Vorwurf zugrundeliegenden Sachverhalts ist auf die Anklageschrift und die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 15, S. 4 und Urk. 108, S. 8).

    2. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG (Urk. 110, S. 4). Vor Vorinstanz bestritt sie die Gültigkeit der Ausgrenzung im Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte gegen diese Verfügung verstossen haben soll, mit der Begründung, die Verfügung sei zwar formell rechtskräftig geworden, leide aber an irreparablen materiellen Mängeln, indem es sich frage, ob jenes angebliche Ereignis vom 1.2.2008 überhaupt eine Ausgrenzung gemäss Art. 74 AuG gerechtfertigt hätte, und eine Anwendung derselben nach mehr als vier Jahren verstosse gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Ausserdem sei der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht innerhalb des verbotenen Perimeters gelegen (Urk. 94, S. 4-6; Urk. 124, S. 12).

    3. Eines Vergehens gegen das Ausländergesetz macht sich strafbar, wer eine Einoder Ausgrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 AuG nicht befolgt (Art. 119 Abs. 1 AuG). Die Massnahme der Ausgrenzung dient insbesondere dazu, Asylbewerber von der Drogenszene fernzuhalten, wobei eine Beteiligung am Drogenhandel nicht erwiesen sein muss, stattdessen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht

    der Begehung von Straftaten im Drogenmilieu genügen. Dafür reicht aus, dass die Person in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und zugleich im Besitz von zum Eigenkonsum bestimmtem Marihuana ist (Urteile des Bundesgerichts 2A.347/2003 vom 24. November 2003 Erw. 2-4; 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012,

    Erw 1.2).

      1. Der Sachverhalt ist durch die Akten erstellt, was auch die Vorinstanz richtig erkannt hat. Die Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2008 wurde dem Beschuldigten am 10. Dezember 2008 samt Plankopie des Gebietes, welches von ihm nicht mehr betreten werden durfte, ausgehändigt und übersetzt (Urk. ND 1/1, S. 7-10). Am 2. und am 25. Februar 2013 wurde der Beschuldigte an der ...strasse ... in Zürich-Schwamen-dingen angetroffen, wobei dieser Ort im Gebiet liegt, welches von der verfügten Ausgrenzung erfasst ist, was letztlich auch von der Verteidigung nicht mehr bestritten wurde (Urk. 124, S. 12). Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Ausgrenzung wusste und sich dennoch willentlich an besagter Örtlichkeit aufhielt. Dies ergibt sich letztlich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug bereits sieben Mal rechtskräftig wegen Widerhandlungen gegen Art. 119 Abs. 1 AuG verurteilt wurde (Urk. 112/1) und sich demnach im Klaren darüber war, dass er sich nicht im entsprechenden Gebiet aufhalten durfte. Damit ist der Sachverhalt erstellt.

      2. Vorweg ist auf die Einwendung der Verteidigung einzugehen, es bestehe trotz Rechtskraft keine für das vorliegende Verfahren massgebliche Ausgrenzungsverfügung (Urk. 94, S. 4, Urk. 124, S. 12). Dabei ist nur der Vollständigkeit halber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 292 StGB hinzuweisen, wonach der Strafrichter bei der vorfrageweisen Überprüfung der Rechtmässigkeit einer mit einer Strafandrohung versehenen Verfügung einer Verwaltungsbehörde nur noch bei offensichtlicher Rechtsverletzung und offensichtlichem Ermessensmissbrauch einschreiten darf, wenn der Verfügungsadressat grundsätzlich die Möglichkeit hatte, die Verfügung von einem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, eine Anfechtung aber unterliess (Riedo/Boner in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, Art. 292 N 217 mit Hinweisen, namentlich auf Pra 93 [2004] Nr. 71 = Übersetzung von BGE 129 IV 246; Flachsmann in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli (kurz: OFK - StGB),

        Art. 292 N 7). Vorliegend kommt jedoch eine Ermessensüberprüfung der in Frage stehenden Ausgrenzungsverfügung vom 2. Dezember 2008 nicht in Betracht: Der Beschuldigte unterliess es, diese Ausgrenzungsverfügung vom Haftrichter des

        Bezirksgerichts Zürich gerichtlich überprüfen zu lassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. ND 1/1, S. 7-10). Der Verteidiger geht auch fehl in der Annahme, es liege der Ausgrenzungsverfügung kein relevantes Verhalten des Beschuldigten zugrunde, denn der Beschuldigte wurde am 24. November 2008 verhaftet, als er im Bereich des Drahtschmidlistegs Marihuana verkaufen wollte, worauf er mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 26. November 2008 wegen Widerhandlung und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- unter Anrechnung von 2 Tagen Haft verurteilt wurde (Beizugsakten 2008/6930 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, act. 6). Seit dem rechtskräftigen Erlass der Ausgrenzungsverfügung war diese Gegenstand von zahlreichen Strafverfahren, wobei der Beschuldigte erstmals am 13. Dezember 2008 (Beizugsakten 2008/6930 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, act. 7), hernach am 9. März 2010 (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich [GG100073, act. 25], am 22. und 28. Juli 2010 (Beizugsakten 2010/4700 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, act. 17), am 9. Dezember 2010 (Beizugsakten 2010/6838 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, act. 11), am 31. Januar 2012 (Beizugsakten 2012/701 der Staatsanwaltschaft ZürichSihl, act. 7) und letztmals am 31. Oktober 2012 (Beizugsakten 2012/7009 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, act. 7) wegen Nichtbeachtung der Ausgrenzungsverfügung verurteilt wurde (Urk. 112/1). In diesen Strafverfahren wurde die Gültigkeit der zur Diskussion stehenden Ausgrenzungsverfügung überprüft und bekräf- tigt, wobei der Beschuldigte mindestens im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zü- rich, welches mit Urteil vom 9. März 2010 abgeschlossen wurde, amtlich verteidigt war. Alle diese Urteile wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Im Lichte dieser Umstände zielen die Einwendungen der Verteidigung ins Leere, es bestehe keine gültige Ausgrenzungsverfügung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, Erw. 1.2- 1.3).

        Schliesslich geht auch der Einwand der Verteidigung, die Anwendung einer Ausgrenzungsverfügung nach mehr als vier Jahren verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urk. 94, S. 5), an der Sache vorbei. Die Ausgrenzung gegen den Beschuldigten wurde verfügt, weil er sich im Umfeld der zürcherischen Drogenszene bewegte und bewegt, was sich auch aus einer Verurteilung vom

        26. November 2008 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 112/1) ergibt und durch den im vorliegenden Verfahren bereits in Rechtskraft erwachsenen erneuten Schuldspruch wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt wird. Die Aufrechterhaltung und die aktualisierte Anwendung der Ausgrenzungsverfügung ist demnach auch im jetzigen Zeitpunkt geeignet und erforderlich, um den Beschuldigten von der Drogenszene fernzuhalten und verstösst damit nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

      3. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist im Übrigen in allen Teilen zutreffend, weshalb sich Ergänzungen diesbezüglich erübrigen. Der Beschuldigte hat sich demnach des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG schuldig gemacht.

  4. Strafzumessung / Sanktion

    1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung einer Gesamtstrafe kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

    (Urk. 108, S. 47-49). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständi-

    gen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhö- hen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 108, S. 49-56).

      1. Ausgehend von der schwersten Tat, vorliegend der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 StGB, und dem anwendbaren Strafrahmen von einem bis

        zwanzig Jahren Freiheitsstrafe setzte die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe fest (Urk. 108, S. 51). Sie wertete das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht. Sie beurteilte das Verhalten des Beschuldigten als besonders verwerflich, rücksichtslos und egoistisch, da er ein erst 4 ½ Monate altes Baby, das völlig wehrund hilflos gewesen sei, als Druckmittel gegen die Polizei eingesetzt habe, es auch zur ärztlichen Untersuchung nicht aus den Händen gegeben habe, obwohl es dem Baby im Verlaufe des Vorfalls merklich schlechter gegangen sei und der Beschuldigte nach Eintreffen der Sanität jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, das Kind aus den Armen zu geben (Urk. 108, S. 49 f.). Diese Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar, so dass auf sie abgestellt werden kann. Die Vorinstanz würdigte zutreffend, dass die Geiselnahme nicht länger als ein bis zwei Stunden gedauert habe und es sich beim Geiselnehmer um den Vater des Babys und damit um eine diesem grundsätzlich vertraute Person gehandelt habe. Dieser Umstand wiegt jedoch zulasten des Beschuldigten umso schwerer, als gerade der Kindsvater sein Baby vor möglichen gesundheitsschädigenden Einflüs- sen zu schützen hat und es gerade nicht durch eine Konfrontation mit der Polizei, deren Verlauf im Einzelfall nicht absehbar und auch durch Zufälligkeiten beeinflusst sein kann, recht eigentlich einer Gefährdung aussetzen darf. Ob das Baby nun infolge des Pfeffersprays, der gestressten Gemütslage seiner Eltern, namentlich des Beschuldigten, der herumschrie, oder der Gegenwart der ihm fremden, unbekannten Polizeibeamten und weiteren fremden Personen, aus der Ruhe gebracht wurde, ist letztlich unerheblich. Dies alles wäre für den Beschuldigten leicht

        zu vermeiden gewesen. Dass er sein Kind diesen Einflüssen lediglich aus egoistischen Gründen aussetzte, ist verschuldensmässig relevant. Die Vorinstanz billigt dem Beschuldigten leicht verschuldensmi ndernd zu, dass seine akzentuierte Persönlichkeit einen gewissen Einfluss auf sein Handeln ausgeübt habe. Dem ist aufgrund des schlüssigen, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Gutachtens von med. pract. H. nicht zuzustimmen, kommt doch dieser Persönlichkeitsakzentuierung kein Krankheitswert zu und eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt kann ausgeschlossen werden (Urk. 43 und 81; Urk. 108, S. 54 f.). Da für das Kind jedoch keine Gefahr bestand, durch eine gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten zu Schaden zu kommen, es wohl in seiner Befindlichkeit gestört wurde, aber keine Todesangst ausstehen musste, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden wohl nicht schwer, aber auch nicht mehr leicht wiegt und eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen erscheint.

      2. Die Vorinstanz würdigt das Verschulden bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht (Urk. 108, S. 51). Da es sich hierbei um ein zusammenhängendes Tatgeschehen handelte, wodurch die beiden Tatbestände erfüllt wurden, spricht nichts gegen dieses Vorgehen. Indem der Beschuldigte mit dem Kugelschreiber in der Faust recht eigentlich ausholte, um diesen mit voller Wucht gegen den Privatklä- ger G. einzusetzen, wehrte sich der Beschuldigte mit vollem Körpereinsatz und unverhältnismässig gegen seine Festnahme. Innerhalb der möglichen denkbaren Körperverletzungen wiegt jedoch das Verschulden nicht schwer. Hinsichtlich des Verschuldens im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zulasten des Beschuldigten immerhin zu berücksichtigen, dass er den Privatkläger B. am Hals packte und ihn so einer gesundheitlichen Gefährdung aussetzte. Insgesamt erscheint daher die Beurteilung des Verschuldens durch die Vorinstanz als nicht mehr leicht und die Erhö- hung der Einsatzstrafe für diese Delikte um fünf Monate als durchaus angemessen. Auch die Würdigung des Verschuldens als schwer bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und die Ausführungen zur Höchststrafe bei wiederholtem Missachten einer Ausgrenzungsverfügung trotz diesbezüglicher Verurteilungen (Urk. 108, S. 51 f.) ist zutreffend, so dass ohne Weiteres vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Angesichts des offenkundigen Unwillens des Beschuldigten, diese rechtsstaatlich korrekten Verfügungen seines Aufenthaltslandes zu respektieren sowie seiner ausserordentlichen Renitenz, erweist sich auch die Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere vier Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die (hypothetische) Gesamtstrafe für alle Delikte beläuft sich somit auf 39 Monate Freiheitsstrafe.

      3. Auch die allgemeinen Täterkomponenten wurden im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt und gewürdigt (Urk. 108, S. 52 ff.). So hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. Sie erwog zudem, dass die mehrmaligen, teils einschlägigen, Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend ins Gewicht fallen würden und gestützt auf die nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung des Gutachters nicht von einer strafzumessungsrelevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 108, S. 55). Dem straferhöhenden Teil stellte sie das Teilgeständnis des Beschuldigten gegenüber, das sie leicht strafmindernd würdigte (Urk. 108, S. 56). Dem kann unter dem Aspekt des Asperationsprinzips gerade noch zugestimmt werden, obwohl die zugegebenen Tathandlungen (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Drohung gegen Behörden und Beamte) aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort wie der Sicherstellung der 3 g Marihuana in den Schuhen des Beschuldigten und der Vorfall in der Wohnung der Kindsmutter in Gegenwart derselben und mehrerer Polizeibeamter durchaus auch ohne dieses Geständnis hätten nachgewiesen werden können. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung stellen die früheren rechtskräftigen Verurteilungen keinen Strafmilderungsgrund dar.

      4. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Festsetzung der zwingend auszufällenden Busse kann ein weiteres Mal auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 180, S. 56). Diese fällte für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die der Beschuldigte anerkannte und mit der vorliegenden Berufung nicht anfocht, zwingend eine Busse aus, die sie angesichts des Höchstbetrages von Fr. 10'000.-- aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Verschuldens auf Fr. 200.-- bemass. Sie würdigte dabei zutreffend den Umstand als verschuldensentlastend, dass der Beschuldigte seit seiner Jugendzeit regelmässig Ganja konsumierte und bei ihm eine psychische Abhängigkeit diagnostiziert wurde (Urk. 108, S. 56). Diesen Erwägungen kann durchaus gefolgt werden und angesichts der geringen Menge des sichergestellten Marihuanas und dem Verwendungszweck zum Eigengebrauch ist der Beschuldig-

    te für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.

    1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit 39 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.

    2. Der Beschuldigte befindet sich entgegen der Anklage (Urk. 15, S. 1) seit dem 25. Februar 2013 bis heute während 681 Tagen in Untersuchungshaft, respektive im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 11/2, Urk. 74 und Urk. 115), die dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.

    3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (HUG, OFK - StGB, a.a.O., Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse auch im vorliegenden Fall als angemessen.

  5. Vollzug

    In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 108, S. 57) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objektive Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs.1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 39 Monaten ist daher zu vollziehen.

    Für die ausgefällte Busse von Fr. 200.-- finden die Regeln über den bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug keine Anwendung (Art 105 Abs. 1 StGB), weshalb auch diese zu vollziehen ist.

  6. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 108, S. 61; Dispositivziffer 10).

    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch bezüglich der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von

      Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie im Strafpunkt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträ- gen auf einen Schuldspruch wegen qualifizierter Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB und auf eine Erhöhung der Strafe. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'298.30 (inkl. MwSt.) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.

Das Gericht beschliesst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 23. Mai 2014, bezüglich Dispositiv Ziffer 1 (Einstellung betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b), Ziffer 2 teilweise (Schuldsprüche betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und betreffend Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1

    BetmG), Ziffer 7 (Einziehung Betäubungsmittel) und Ziffer 8 (Zivilpunkt) sowie Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

    • des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG

  2. Vom Vorwurf der qualifizierten Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 185 Ziff. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 681 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'298.30 amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, vorbehältlich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen

    Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

    • den Privatkläger G.

    • den Privatkläger B.

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Migration, Quellenstrasse 6, 3003 Bern

    • Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

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