Zusammenfassung des Urteils SB140349: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. entschieden. Er wurde schuldig gesprochen wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und Übertretung des zürcherischen Straf- und Justizvollzugsgesetzes. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, wovon 22 Tage bereits durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten teilweise auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140349 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 31.03.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gefährdung des Lebens etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Körper; Sinne; Körperverletzung; Fackel; Berufung; Verteidigung; Lebens; Vorinstanz; Urteil; Gericht; Busse; Staatsanwalt; Gefährdung; Bundesgericht; Tatbestand; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Vorsatz; Zuschauer; Entscheid; Verletzung; Täter; Vollzug; Probezeit; Gerichtskasse; Erwägungen; Lebensgefahr |
Rechtsnorm: | Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 129 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 26; 136 IV 1; 139 IV 282; |
Kommentar: | Trechsel, Praxis StGB, Art. 51 StGB, 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140349-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 31. März 2015
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Februar 2012 (Urk. 22) sowie die Zusatzanklage vom 13. März 2012 (Urk. 27/12) sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil des Bez irksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Mai 2012:
(Urk. 39 S. 30 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprstG,
der Übertretung des zürcherischen Straf- und Justizvollzugsgesetzes im Sinne von § 10 Ziff. 1 StJVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 22 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden sind.
Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 10'256.-amtliche Verteidigung (Beschluss vom 16. April 2013,
Urk. 62)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 91 S. 2):
Der Berufungskläger sei
der mehrfachen, versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD und ND1)
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes (ND 2 sowie Zusatzanklage)
schuldig zu sprechen.
Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 100.-zu bestrafen, unter Anrechnung von 22 Tagen erstandener Polizeiund Untersuchungshaft.
Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien ausgangsgemäss zu verlegen.
Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 96 S. 1 f.):
Der Beschuldigte sei
mit Bezug auf das HD im Sinne des erstinstanzlichen Urteils der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
mit Bezug auf das ND 2 der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
mit Bezug auf das HD der Übertretung des zürcherischen Strafund Justizvollzugsgesetzes im Sinne von § 10 Ziff. 1 StJVG
schuldig zu sprechen. Eventualiter:
Es sei der Beschuldigte mit Bezug auf das HD der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie einer Busse von Fr. 500.--.
Eventualiter:
Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
Es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung von 3 Jahren Probezeit zu gewähren.
Erwägungen:
Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 22. April 2013 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 71 S. 3 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 11. Juli 2014 (Urk. 81 S. 3) verwiesen werden.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 22. April 2013 erhob die Verteidigung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 75/2). Sie beantragte die Aufhebung des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Strafzumessung und der Kostenfolgen (Urk. 75/2 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2014 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 81 S. 6).
Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2014 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen (Urk. 85). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging am
28. Oktober 2014 ein (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2014
wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 93). Die Berufungsantwort ging am 25. November 2014 ein (Urk. 96). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
26. November 2014 Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 98). Die Vernehmlassung des Beschuldigten ging am 22. Dezember 2014 ein (Urk. 102).
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 stellte die Verteidigung die folgenden Beweisergänzungsanträge (Urk. 104):
Es seien die folgenden Dokumente zu den Akten zu nehmen:
Zwischenzeugnis für A.
Beschrieb Technischer Kaufmann / Technische Kauffrau mit eidg. Fachausweis
Es sei bei der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) eine Expertise zur Entflammbarkeit sowie Brennverhalten von Textilien sowie zu den Verbrennrisiken des Trägers einzuholen.
Es sei beim Bundesamt für Unfallverhütung (bfu) ein Bericht über Unfälle mit Feuerwerk einzuholen, welcher Aufschluss darüber gibt, ob, in welchem Ausmass und durch welche Unfallgeschehen in den vergangenen Jahren Menschen sich Verbrennungen zugezogen haben.
Während dem Antrag der Verteidigung unter Ziffer 1, es seien zwei Dokumente zu den Akten zu nehmen, ohne weiteres entsprochen werden kann, ist auf die Anträge unter Ziffern 2 und 3 später im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt einzugehen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Urteil vom 22. April 2013 wurde in Bezug auf den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung aufgehoben (Urk. 81) und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen somit einzig der Fackelwurf gemäss HD und damit zusammenhängend die Strafe und deren Vollzug sowie die Kostenfolgen. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids.
Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. April 2013 ist mit Ausnahme des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung (Disp. Ziff. 1 Abs. 1) sowie damit zusammenhängend der Strafe und des Vollzugs (Disp. Ziff. 2 und 3) sowie der Kostenfolgen (Disp. Ziff. 7) bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist.
Ausgangslage
Die Vorinstanz hat den Fackelwurf gemäss HD als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB qualifiziert. Vorliegend wurde (ursprünglich) der
Schuldpunkt nur vom Beschuldigten angefochten, die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben. Da das Verschlechterungsverbot gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts eine strengere rechtliche Qualifikation der Tat ausschliesst (vgl. Urk. 81 S. 4 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f. mit Hinweisen), kann die Tat des Beschuldigten nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden.
Zu prüfen bleibt daher, ob der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gefährdung des Lebens zu bestätigen ist, ob wie von der Verteidigung beantragt
ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu ergehen hat.
Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens falle ausser Betracht, aufgrund der nicht vorliegenden unmittelbaren Lebensgefahr sowie des nicht vorliegenden direkten Vorsatzes. Aus Sicht der Verteidigung bleibe es dabei, dass in objektiver Hinsicht der Fackelwurf den Tatbestand der Tätlichkeit erfülle, der Beschuldigte aber gewusst habe, dass der Kontakt mit einer Fackel auch eine einfache Körperverletzung hätte verursachen können. Daher sei der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 91 S. 3 f.).
Die Staatsanwaltschaft legte in der Berufungsantwort dar, der Ansicht der Vorinstanz sei zu folgen, wenn sie eine Gefährdung des Lebens als gegeben anschaue. Bejahe man eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwere Körperverletzung, sei unter den gegebenen Umständen auch die ernstliche und nahe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die zu befürchtenden Verbrennungen schwerster, lebensgefährlicher Natur seien. Es sei keinesfalls nur hypothetisch, sondern höchst wahrscheinlich, dass sich die Fackel in einem Kleidungsstück verheddere und nicht rechtzeitig entfernt werden könnte. Sodann müsse sich der Vorsatz des Täters nicht auf eine Verletzung beziehen, sondern auf das Schaffen einer lebensgefährlichen Situation, was vorliegend gegeben sei. Schliesslich sei das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos zu bezeichnen (Urk. 96 S. 2 ff.).
Die Verteidigung entgegnete daraufhin in ihrer Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft sehe durch einen Strang von Ereignissen, die zusammentreffen
müssten, den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens als erfüllt an. Es sei festzuhalten, dass in diesem hypothetischen Strang von Ereignissen mindestens neun Faktoren in Folge alle ungünstig ausfallen müssten, bis aus einem Fackelwurf ein tödlicher hypovolämischer Schock werde. Damit sei offensichtlich, dass direkt durch das Werfen der Fackel keine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen werde. Sodann habe der Beschuldigte keinen Vorsatz bezüglich der Gefährdung des Lebens gehabt und folglich den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt (Urk. 102 S. 2 f.).
Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
Wie bereits im Urteil vom 22. April 2013 einlässlich dargelegt, kommt ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens nicht in Frage. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 71 S. 12 ff.). Zusammengefasst ergibt sich das Folgende:
Die im Sinne von Art. 129 StGB erforderliche unmittelbare Lebensgefahr liegt nicht vor. Es ist der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich Fackeln in den Jacken und Kapuzen der Zuschauer verfangen, dass sich diese Kleidungsstücke daraufhin entzünden und beim Getroffenen grossflächige Verbrennungen entstehen könnten, welche als lebensgefährlich einzustufen wären. Mit der Verteidigung muss dazu aber eine Reihe von ungünstigen Ereignissen zusammentreffen, damit ein Fackelwurf in eine Menschenmenge als lebensgefährlich zu qualifizieren wäre. Sodann muss zugunsten des Beschuldigten die Möglichkeit des Opfers berücksichtigt werden, der Gefahr zu begegnen. Bei der vorliegenden Situation ist anzunehmen, dass ein von der Fackel Getroffener sofort reagieren und die Fackel von seinem Körper entfernen würde. Es fehlt letztlich am Erfordernis der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr.
Weiter ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Es ist zwar richtig, dass sich der direkte Vorsatz nicht auf Verletzungen, sondern auf das Schaffen einer Lebensgefahr beziehen muss. Auch hier erfordert der direkte Vorsatz aber wissentliche und willentliche Herbeiführung der unmittelbaren Lebensgefahr. Es kann nach wie vor auf die glaubhafte Aussage des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er ausführte, er wisse, dass er mit einer Fackel niemanden umbringen könne und dass niemand sterbe (Urk. 9/1 S. 12). Damit kann dem
Beschuldigten weder nachgewiesen werden, dass er Verletzungen bei Zuschauern verursachen, noch dass er eine unmittelbare Lebensgefahr für diese schaffen wollte.
Bei diesem Ergebnis sind die von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen obsolet.
Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB
Die Staatsanwaltschaft beantragte eventualiter, den Beschuldigten der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 96 S. 2). Die vom Beschuldigten verwendete Fackel ist als gefährlicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes zu betrachten, da diese Fackel mit einer Brenntemperatur von mindestens 1500 Grad Celsius ohne weiteres die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB in sich birgt, wenn sie in eine Menschenansammlung geworfen wird.
Da der von der Fackel getroffene B. jedoch nur eine Rötung und keine Verletzung erlitten hat, ist der Erfolg nicht eingetreten und es ist die versuchte Begehung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu prüfen.
Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt dieser nicht eintreten kann.
Der Beschuldigte hat die brennende Fackel in einen vollbesetzen Sektor im Stadion Letzigrund geworfen und damit alles in seiner Macht stehende getan, um den Erfolg eine einfache Körperverletzung herbeizuführen. Dass der von der Fackel Getroffene nur eine Rötung und keine Verletzung erlitten hatte, ist nicht mehr dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben, sondern kann als glücklicher Zufall bezeichnet werden. Die Schwelle zur versuchten Begehung ist vorliegend klar überschritten. Der objektive Tatbestand der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung ist erfüllt.
Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht eine
abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 3 zu Art. 22 StGB). Beim Beschuldigten ist nicht von direktem Vorsatz auszugehen, da ihm wie vorstehend dargelegt - nicht nachgewiesen werden kann, dass er jemanden verletzen wollte. Zu prüfen bleibt daher, ob er durch sein Handeln eine Verletzung eines Zuschauers in Kauf genommen hat.
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat stets ausgesagt, dass er sich bewusst sei, dass eine solche Fackel, wie er sie geworfen hatte, Verbrennungen verursachen könne (vgl. Urk. 9/1 S. 9, Urk. 9/2 S. 4, Urk. 31 S. 6). Aufgrund der Brenntemperatur der Fackel erscheint es auch als sehr wahrscheinlich, dass, wenn eine Person getroffen wird, bei dieser mindestens eine Verletzung entstehen kann, die über eine leichte Rötung der Haut hinausgeht. Indem der Beschuldigte trotz des Wissens um die Verletzungsgefahr die Fackel in die Zuschauerränge warf, kann sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges einer einfachen Körperverletzung gewürdigt werden. Der Beschuldigte ist daher der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Strafrahmen und Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 39
S. 22 ff.) kann verwiesen werden.
Dadurch, dass der Beschuldigte vorliegend betreffend HD aber nunmehr als schwerste Tat wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, ändert sich der Strafrahmen. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor, wobei ein Tagessatz maximal Fr. 3'000.-beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist die Übertretung des zürcherischen Strafund Justizvollzugsgesetzes zwingend mit einer Busse zu bestrafen (Urk. 39
S. 22). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen sind ebenfalls zutreffend und ohne Ergänzung so zu übernehmen (vgl. Urk. 39 S. 23 f.). Der Strafrahmen beträgt folglich ein Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe sowie Busse bis Fr. 10'000.--. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rahmen ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N 15).
Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD)
Zum objektiven Tatverschulden ist im vorliegenden Fall anzuführen, dass der Beschuldigte durch sein Handeln ohne Not zahlreiche Menschen der Gefahr einer Verbrennung aussetzte. Es ist dabei besonders zu beachten, dass sich unter den Zuschauern auch diverse Jugendliche und Kinder befanden. Der Wurf der Fackel kam zudem für die betroffenen Zuschauer völlig unerwartet. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einiger krimineller Energie und auch von Skrupellosigkeit. Der Versuch ist sodann nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt und es einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass kein Zuschauer tatsächlich verletzt worden ist.
Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fackel nicht eingesteckt hatte, um diese zu entzünden und auf Menschen zu werfen, sondern um damit zu feiern, wie er angab (Urk. 9/2 S. 3). Damit ging der Tat keine Planung
voraus, sondern der Beschuldigte entschied sich spontan dafür, die Fackel zu werfen. Weiter kann dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass er nicht mit direkten Vorsatz handelt, sondern lediglich eventualvorsätzlich. Das Motiv des Beschuldigten ist allerdings nicht nachvollziehbar. Er handelte aus Zorn über die Provokation der -Fans und wollte sich dafür wahllos und völlig unverhältnismässig an Personen im betroffenen Sektor rächen. Sein Vorgehen zeugt von einer Geringschätzung der Gesundheit der sich im betroffenen Sektor aufhaltenden Personen. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere daher nicht.
Das Tatverschulden ist insgesamt als erheblich zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 14 Monaten erscheint daher vorliegend angemessen.
Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2)
Mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 25) ist festzuhalten, dass es sich bei der versuchten einfachen Körperverletzung um einen kurzen und einmaligen Vorfall handelte, der Beschuldigte jedoch mehrfach zuschlug und zwar von hinten. Dies zeugt von einem rücksichtslosen Vorgehen und ebenfalls von einiger krimineller Energie. Dass es beim Versuch geblieben ist, ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte traf zufällig auf den Privatkläger, er kannte ihn vor dem Vorfall nicht, er handelte mithin ohne nachvollziehbares Motiv. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es fällt aber auf, dass sich der Beschuldigte erschreckend jähzornig verhalten hat und aggressiv aufgetreten ist.
Für die einfache Körperverletzung ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren, womit die vorstehend bemessene Einsatzstrafe leicht zu erhöhen ist.
Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1
i.V.m. Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SpstG (HD)
Ins Gewicht fällt vorliegend die mehrfache Begehung. Die Gefahr des kontrollierten Abbrennens einer Seenotfackel ist noch nicht als hoch einzustufen, da diese ja genau zum Zweck des Abbrennens in der Hand hergestellt wurde, allerdings nicht in einer Menschenmenge. Der Beschuldigte hat die Tat mehrfach und inmitten gedrängter Zuschauerreihen begangen, was wiederum erschwerend wirkt.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne zwingenden Grund. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, das Abrennen von Fackeln gehöre anlässlich von Fussballspielen bekanntermassen zur Fankultur, ist diese Formulierung verharmlosend. Das Abbrennen von Fackeln in Zuschaueransammlungen ist kein harmloses Brauchtum, sondern eine gefährliche, unnötige, gesetzlich verbotene und daher insgesamt verpönte und zu verurteilende Unsitte.
Nach dem Gesagten wiegt das diesbezügliche Verschulden nicht mehr leicht, jedoch auch noch nicht mittelschwer, weshalb die Einsatzstrafe wiederum nur geringfügig zu erhöhen ist.
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt widergegeben. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 39 S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts Wesentliches geändert habe. Er arbeite nach wie vor bei der C. , wohne bei seiner Mutter und sei schuldenfrei (Urk. 64 S. 1 ff.). Wie den neu eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, leistet der Beschuldigte offenbar nach wie vor gute Arbeit für die
C.
und plant, sich weiterzubilden (vgl. Urk. 104). Die Vorinstanz hielt fest,
dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise. Dies ist unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung neutral zu würdigen (Urk. 136 S. 133 ff., mit Verweis auf BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte stellte sich selbst den Strafverfolgungsbehörden, gestand den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollständig ein und zeigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder aufrichtige Reue. Dies führt zu einer merklichen Strafminderung. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe erleichternd aus.
In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien sowie in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten angemessen. Die 22 Tage an erstandener Haft sind anzurechnen (Art. 51 StGB).
Die Höhe der von der Vorinstanz für die Übertretung festgesetzten Busse erscheint angesichts des Verschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen und ist zu bestätigen, ebenso die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 39 S. 28). Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 500.-zu bestrafen, für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.
Vollzug
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dem Beschuldigten könne im Hinblick auf seine künftige Bewährung eine günstige Prognose gestellt werden. Demzufolge sei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (Urk. 39 S. 28 f.).
Während die Ausführungen der Vorinstanz über die Gewährung der günstigen Prognose zu übernehmen sind, ist die Probezeit entgegen der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, der zudem in geordneten Verhältnissen lebt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Probezeit ausgesprochen werden müsste.
Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB120405-O zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtkasse zu nehmen, da der Beschuldigte im Schuldpunkt zwar obsiegt, im Strafpunkt aber mehrheitlich unterliegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 9'185.70 (vgl. Urk. 107) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung für die Hälfte dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'264.65 (Urk. 106) sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Beschluss vom 22. April 2013
Es w ird be schlosse n:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
18. Mai 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art.
37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. a und Art. 15 Abs. 5 SprstG 2.-3. ( )
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-7. ( )
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
Strafkammer, vom 22. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es w ird e rka nnt:
Der Beschuldigte ist zudem schuldig
- ( )
der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB (ND2),
der Übertretung des zürcherischen Strafund Justizvollzugsgesetzes im Sinne von § 10 Ziff. 1 StJVG (HD).
2.-4. ( )
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. amtliche Verteidigung
7. ( )
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist zudem schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
22 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB120405-O, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'185.70 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die Hälfte der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'264.65, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 31. März 2015
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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