Zusammenfassung des Urteils SB140177: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 18. Dezember 2014 ein Urteil gefällt in einem Fall von mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er muss zudem der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zahlen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 4'000.00, zusätzlich zu weiteren Auslagen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin. Das Urteil ist rechtskräftig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140177 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 18.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Schändung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Recht; Berufung; Gericht; Freiheitsstrafe; Handlung; Täter; Handlungen; Urteil; Vorinstanz; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Schändung; Übergriff; Übergriffe; Kantons; Gerichtskasse; Genugtuung; Verschulden; Schuld; Untersuchung; Rahmen; Delikt; Kinder |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 187 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 82 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 117 IV 7; 132 IV 1; 134 IV 5; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140177-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 18. Dezember 2014
in Sachen
gegen
Beschuldigter und II. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. August 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).
Urteil der Vorinstanz :
Das Gericht erkennt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind unter sechzehn Jahren im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren.
Hievon sind 14 Tage durch die vom Beschuldigten erstandene Haft bereits verbüsst.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.-als Genugtuung zu zahlen.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird im Mehrbetrag abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 810.00 Kosten der Kantonspolizei
Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 9'434.90 amtliche Verteidigung
Fr. 5'198.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für dessen Aufwendungen und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 9'434.90 (inkl. Fr. 698.90 MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird für deren Aufwendungen und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 5'198.-- (inkl. Fr. 385.-- MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 65 S. 1)
Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 6.2.2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Hiervon seien 14 Tage durch die vom Beschuldigten erstandenen Haft bereits als verbüsst zu bezeichnen.
Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1)
Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB;
Ausfällen einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren, teilbedingt aufgeschoben, wobei der zu vollziehende Teil 12 Monate nicht übersteigen soll;
Anerkennung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 20'000.00.
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 6. Februar 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von
3 ½ Jahren, wovon 14 Tage durch Haft erstanden waren, bestraft. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.-als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin jedoch auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten blieb (Urk. 40 S. 23 f.).
Gegen das am 6. Februar 2014 mündlich eröffnete Urteil meldete sowohl die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich als auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig die Berufung an (Urk. 35 und 36). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 3. April 2014 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 39/1-3). Mit Eingabe vom 15. April 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und beantragte, der Beschuldigte sei mit vier Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 41). Der amtliche Verteidiger erklärte mit Schreiben vom 22. April 2014 ebenfalls Berufung und beantragte, es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Schändung freizusprechen und lediglich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen und es sei eine bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, auszufällen. Eventualiter sei der Beschuldigte im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren zu bestrafen. Es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der zu vollziehende Teil 12 Monate nicht übersteigen solle. Es sei eine Genugtuung von maximal Fr. 15'000.-zuzusprechen. Ferner liess der Beschuldigte beantragen, es sei die sexuelle Urteilsunfähigkeit der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Übergriffe gutachterlich zu beurteilen (Urk. 44 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2014 die Abweisung des Beweisantrages (Urk. 48). Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 stimmte die Vertreterin der Privatklägerin der Einholung eines Gutachtens grundsätzlich zu, beantragte jedoch ergänzend, im Rahmen eines Gutachtens sei auch die Frage der Widerstandsunfähigkeit eines kleinen Mädchens gegenüber ihrem Vater zu klären (Urk. 50). Im übrigen verzichtete die Privatklägerin auf Anschlussberufung (Urk. 50 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wies der Präsident der Kammer den Beweisantrag betreffend Einholung eines Gutachtens zur Frage der sexuellen Urteilsunfähigkeit der Privatklägerin im Tatzeitraum ab. Diesbezüglich kann auf die in diesem Entscheid aufgeführten Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 2 - 5).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2014 gab der Verteidiger zu Protokoll, dass sein Mandant den Schuldpunkt vollumfänglich gemäss Anklageschrift anerkenne. Weiter werde auch die Genugtuung gemäss vorinstanzlichem Entscheid anerkannt. Folglich beschränke sich die Berufung nur noch auf die Sanktion (Prot. II S. 8). Wie bereits erwähnt beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine höhere Strafe. Demnach ist einzig noch die Sanktion (Dispositivziffer 2 und 3) angefochten. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind alle übrigen Dispositivziffern.
Zu Recht hat keine Partei behauptet, die eingeklagten Delikte seien verjährt.
Der grössere Teil der heute zu beurteilenden Taten wurden vor dem
Januar 2007 und damit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB erfolgt eine Beurteilung nach den neuen Bestimmungen nur, wenn ein Verbrechen Vergehen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt wird. Indes kommt das geänderte Recht zur Anwendung, wenn die Taten zwar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln.
Die Strafandrohung von aArt. 191 StGB lautet auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren Gefängnis. Die Strafandrohung des seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art. 191 StGB sieht eine Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren eine Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat ohne sich mit der Thematik des milderen Rechts näher auseinander zu setzen - das neue Recht angewendet. Im konkreten Fall erweist sich das neue Recht zumindest in abstrakter Hinsicht als das mildere, indem anstelle der früher drohenden Gefängnisstrafe stattdessen auch auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist vorliegend nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Da jedoch der Strafrahmen der Zuchthausbzw. der Freiheitsstrafe gleich hoch ist und überdies eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen sein wird, wobei nach altem Recht bei diesem Strafmass nur ein unbedingter Strafvollzug in Frage gekommen wäre, nach neuem Recht aber ein teilbedingter Strafvollzug ausgesprochen werden kann, ist das neue Recht das mildere und dieses folglich auch für den Tatzeitraum vor dem 1. Januar 2007 anzuwenden.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen aufgrund des chronischen Missbrauchs gesamthaft gewürdigt. Auf die Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 40 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorgehensweise entspricht allerdings nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und
erhöht sie angemessen. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
Der ordentliche Strafrahmen für die Schändung als schwerstes zu beurteilendes Delikt geht von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Geldstrafe aus. Obwohl sowohl der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit als auch der mehrfachen Tatbegehung vorliegen, ist kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tatund der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, OFK-StGB,19. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 6).
Tatkomponente
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) - das heisst die objektive
Tatschwere zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7).
Die Staatsanwaltschaft IV macht in ihrer Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Vorinstanz habe die schwierige eheliche Situation des Beschuldigten zu Unrecht verschuldensmindernd berücksichtigt. Ebenfalls sei von der ersten Instanz unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte keinerlei Reue und Einsicht gezeigt habe. Sie beantrage deshalb eine Freiheitsstrafe von vier Jahren (Urk. 41 S. 2, Urk. 65 S. 1 u. 2).
Im Rahmen der unter der mehrfachen Schändung denkbaren Handlungen muss in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten im oberen Bereich des untersten Viertels eingestuft werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Handlungen des Beschuldigten stattfanden, als die Privatklägerin zwischen etwa sieben und neun Jahre alt war und sie damals noch nicht in der Lage gewesen war, in sexuellen Belangen eigenverantwortlich zu handeln. Damit hat der Beschuldigte seine Vertrauensstellung als Vater schamlos ausgenützt. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass es sich ohne die Taten des Beschuldigten zu bagatellisieren weitgehend um Übergriffe handelte, die im leichten Bereich der möglichen unter Art. 191 StGB zu subsumierenden Delikte sind. Der Beschuldigte betastete die Privatklägerin bei allen Möglichkeiten im Genitalbereich. Er liess zu, dass die Privatklägerin sein Glied berührte. In dieser Anfangsphase konfrontierte er sie jedoch nie mit eigenen Masturbationshandlungen gar einem Samenerguss. Es kam weder zu beischlafsähnlichen Handlungen noch zu einem eigentlichen Beischlaf. Deutlich erschwerend wirkt aber, dass der Beschuldigte über eine längere Zeit ca. zwischen dem 7. und 9. Altersjahr der Privatklägerin so delinquierte und die Privatklägerin einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen aussetzte. Das muss zu einer Asperation der Einsatzstrafe führen.
Das Motiv des Beschuldigten muss als egoistisch bezeichnet werden; es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse.
Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden nicht zu reduzieren. Insgesamt erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
Hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind wiegt die objektive Tatschwere indessen erheblich. Die Vorinstanz hat die deliktischen Handlungen gesamthaft gewürdigt. Es kann vorab auf die sorgfältigen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 14 - 17, Art. 82 Abs. 4 StGB). Ergänzend ist nochmals auf den langen Zeitraum der Übergriffe von ca. acht Jahren hinzuweisen. Sie trafen die Privatklägerin ebenfalls in einer Phase, als sie noch recht klein war und gerade eingeschult worden war. Die während Jahren erlebten Übergriffe hatten denn auch zur Folge, dass die Privatklägerin während längerer Zeit davon ausging, dass diese Übergriffe zu einer VaterTochter-Beziehung gehören würden. Verschuldensmässig wirkt sich zudem aus, dass es zahlreiche Übergriffe waren, wobei die Art der Übergriffe in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - und ohne zu bagatellisieren, in den letzten Jahren schwerwiegender, nicht aber schwerwiegendster Natur waren. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte Belohnungen (Glacés, Autofahren, Taschengeld) einsetzte, um die Privatklägerin dazu zu bewegen, sein Glied zu massieren. In einer späteren Phase gab der Beschuldigte
auf die Bitte der Privatklägerin hin im Voraus Geld, jeweils mit der Bemerkung, sie wisse schon, was sie noch zu tun habe. In solchen Momenten fühlte sich die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben wie eine Nutte. Wie man den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung entnehmen kann (vgl. dazu auch Urk. 40
S. 16 f., Art. 82 Abs. 4 StPO), führten die Übergriffe zu einer nachhaltigen und lang andauernden Störung der sexuellen und auch der allgemeinen Entwicklung der Privatklägerin. Das objektive Tatverschulden bei einem bis zu fünf Jahren
gehenden Strafrahmen muss als erheblich bezeichnet werden. Erheblich straferhöhend fallen die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Für sich alleine gesehen müsste dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund drei Jahren führen.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zielorientiert handelte. Seine Übergriffe auf die Privatklägerin waren zweifellos auf seinen persönlichen Lustgewinn ausgerichtet. Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidigung vor, dass es die Privatklägerin gewesen sei, die beim allersten Vorfall von unten in seine Shorts an seine Hoden gegriffen und diese massiert habe. Falls sich der Vorfall tatsächlich so abgespielt haben sollte, kann dies den Beschuldigten keineswegs entlasten. Die Verantwortung zur Wahrung der Grenzen liegt nicht beim Kind, sondern bei den Erwachsenen. Als Vater wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, seine Tochter darauf hinzuweisen, das man dies nicht macht. Zentral erscheint, dass dem Alter des Adressaten der sexuellen Handlung entscheidende Bedeutung zukommt, was sich auf folgende grobe Faustregel reduzieren lässt: Je älter und damit erwachsennäher der Adressat, desto partnerschaftlicher und reifer ist die Beziehung und desto unauffälliger, 'normaler' ist die Persönlichkeit des erwachsenen Täters in sozialer wie psychologischer Hinsicht; je jünger das Kind, desto 'pathologischer' ist die Beziehung und die Persönlichkeit des Täters (vgl. dazu Schorsch, Die sexuellen Deviationen und sexuell motivierten Straftaten, in: Venzlaff [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, Stuttgart/New York, 1985, S. 295).
Ebenso erwähnenswert erscheint die von Reinhard Fatke in seinem Aufsatz Pädophilie - Beleuchtung eines Dunkelfeldes (erschienen im Band 9 Kriminologie Sexualdelinquenz, Verlag Rüegger AG, 2. Auflage 1993, S. 153 f.) vertretene Ansicht, wonach auf den Punkt gebracht zufolge des in einer pädophilen Beziehung strukturell gegebenen Machtund Autoritätsgefälles zwischen den Beteiligten im Resultat das Kind für die Bedürfnisse des Erwachsenen instrumentalisiert, d.h. emotional und körperlich ausgebeutet wird, weshalb Pädophilie begriffsnotwendig eine Form sexueller Gewalt darstelle. Zu betonen gilt es zwar, dass es hier nicht um Pädophilie geht. Massgebend ist aber der Mechanismus zwischen
Erwachsenen und Kindern, das unterschiedliche Machtgefälle. Es ist daher die Frage aufzuwerfen, inwieweit die Unterscheidung zwischen nicht-gewalttätigen und gewalttätigen sexuellen Kontakten von Erwachsenen zu Kindern überhaupt ein taugliches Unterscheidungsmerkmal ist (vgl. kritisch bzw. ablehnend auch BGE vom 16. Juni 1997 i.S. R. ca. StA ZG sowie dazu ZBJV 133 (1997) S. 569571). Es ist daher der teilweise in der Sexualforschung und sinngemäss auch vom Beschuldigten vertretenen Meinung, welche von der grundsätzlichen Unschädlichkeit von nicht-gewalttätigen sexuellen Kontakten von Erwachsenen zu Kindern ausgeht, entgegenzuhalten, dass jeder sexuelle Angriff Übergriff auf ein Kind einen Eingriff in dessen körperliche und seelische Integrität und damit einen Gewaltakt darstellt, selbst wenn dabei keine physische Gewalt angewendet wird.
Schliesslich sei hier bezüglich Traumatisierung und Wirkung solcher sexueller Übergriffe auf Kinder auf Ausführungen von Wirtz verwiesen (Wirtz, Der Wolf im Schafspelz, in: Das Magazin 7/92, S. 49), welche nachfolgend auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden:
Kinder, die so traumatisch in ihrer sexuellen Autonomie verletzt worden sind und auf den Objektstatus degradiert wurden, um für erwachsene sexuelle Bedürfnisse herzuhalten, leiden unter starken Entwicklungsstörungen. Sie sind oft extrem behindert im zwischenmenschlichen Bereich, gequält von Schuldund Schamgefühlen, depressiven Zuständen und einer tiefen Selbstwertproblematik, die sich auch im Verhältnis zum eigenen Körper und auf der Ebene der Sexualität manifestiert. Das Risiko, später im Leben wieder als Opfer in Abhängigkeitsbeziehungen ausgebeutet zu werden, ist bei denen, die als Kind solcher sexuellen Willkür ausgesetzt waren, sehr gross.
Zu betonen ist gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ja immer wieder selber aktiv geworden sei - , dass die Rolle des Kindes (d.h. ob das Kind selber auch aktiv wurde gar den Anstoss zur sexuellen Handlung gab mit Passivität gar Widerstand reagierte) bei Kleinkindern solchen im Primarschulalter ein wenig taugliches Strafzumessungskriterium darstellt, da erfahrungsgemäss Kinder in diesem Alter den Anforderungen von Erwachsenen zumeist noch wenig kritisch gegenüberste-
hen bzw. noch gar nicht in der Lage sind, sich diesen zu widersetzen, wenn es sich beim Täter um eine vertraute Person handelt.
Ebenfalls kann die schwierige eheliche Situation des Beschuldigten nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu reduzieren.
2.5. Es wurde aufgezeigt, dass für die mehrfache Schändung eine Einsatzstrafe von gegen 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Diese ist nun unter Einbezug der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhandenen Einsatzstrafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Asperationsprinzip zu beachten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung deutlich straferhöhend auswirken. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine nach dem Asperationsprinzip erhöhte Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren als angemessen.
Täterkomponente
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.).
Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungsakten (Urk. 15/6), die Befragung durch die Vorinstanz (Prot. I S. 9 - 12) und anderseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 40 S. 18 f.) sowie auf die Befragung an der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 64 S. 1-5).
Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist auch im Übrigen einen bis zur Tatbegehung makellosen Leumund auf. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich jedoch nur strafmindernd aus, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, was nicht leichthin angenommen werden darf (BGE 136
IV E.2.6.4.). Solche besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor, weshalb die Vorstrafenlosigkeit strafneutral bleibt.
Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte hatte die eingeklagten sexuellen Handlungen mit seiner Tochter in der Untersuchung von Anfang an eingestanden, was bei Sexualdelikten nicht gerade zur Tagesordnung gehört. Diese Zugaben haben die Untersuchung erleichtert, weshalb dies strafmindernd zu berücksichtigen ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte er sich indessen bezüglich des Beginns seiner Handlungen nicht mehr geständig. So bestritt er, dass seine Tochter bei den ersten Übergriffen sieben Jahre alt gewesen sei und damit noch in einem Alter war, in dem sie in sexuellen Belangen noch urteilsunfähig war. Auch wenn der Beschuldigte sich inzwischen vollumfänglich geständig zeigt, ist keine Reduktion um einen Drittel angezeigt, da ein Geständnis in diesem Stadium das Verfahren nicht mehr erleichtert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014, E.2.4.7.). Was die Reue und Einsicht ins Unrecht der Tat angeht, ist der Eindruck, den der Beschuldigte hinterliess, sehr zwiespältig. Auf die Frage des Vorsitzenden bei der Vorinstanz, ob er wegen der Vorfälle Schuld auf sich geladen habe, meinte der Beschuldigte nur, es sei natürlich nicht schön, was da passiert sei. Immerhin ist er sich offenbar bewusst, dass er es als Vater der Privatklägerin nicht hätte so weit kommen lassen dürfen (Prot. I S. 16). Andererseits zeigte er sich erstaunt, dass die Tochter überhaupt eine Anzeige gemacht hat, habe sie ihm doch gesagt, dass es nicht so schlimm sei (Prot. I S. 12 und 18). Es ist ihm offensichtlich nicht klar, was er seiner Tochter angetan hat. Er zeigt denn auch keine wirkliche Einsicht ins Unrecht der von ihm begangenen Delikte und stellt sich noch auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ja angefangen habe. In die gleiche Richtung geht das Schlusswort des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Privatklägerin ja die Möglichkeit gehabt hätte, sich an Dritte zu wenden und er nie Druck auf sie ausgeübt habe. Vielmehr habe sie materiell profitiert (Prot. II S. 12 f.). Dennoch wird man dem Beschuldigten eine minimale Strafreduktion wegen der Einsicht zuzugestehen haben. Beide Reduktionsgründe zusammen vermögen die Strafe um rund 1/4 also 12 Monate auf 3 ¼ Jahre zu senken.
Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist gemäss Bundesgericht in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann aber diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 2 ff. mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass der Strafmilderungsgrund der langen Zeit seit der Tat keinesfalls schematisch anzuwenden ist. Vielmehr sind die konkreten Umstände im Einzelfall zu beachten. Es ist somit nicht angezeigt, bereits nach Ablauf einer fixen Grenze von 50% der Verjährungsfrist den Strafmilderungsgrund anzuwenden. Der Beschuldigte beging die letzten Schändungen im Jahre 2002, die letzten sexuellen Handlungen mit einem Kind 2008. Bei beiden Delikten beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 15 Jahre. Im heutigen Zeitpunkt sind bezüglich der letzten Schändung jedenfalls zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen, bezüglich der letzten sexuellen Handlungen mit einem Kind (bezogen auf 2008) nur etwas mehr als ein Drittel. Dies heisst, dass bezüglich der Schändung Art. 48 lit. e StGB greift, hingegen nicht bezüglich Art. 187 StGB. Unter diesem Titel ist daher eine Strafreduktion von weiteren 3 Monaten angezeigt.
In Würdigung all dieser Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte befand sich vom 20. Juni 2013 bis am 3. Juli 2013 in Untersuchungshaft. Es sind ihm daher 14 Tage erstandener Haft anzurechnen.
Bei einer Dauer von 3 Jahren Freiheitsstrafe fällt der vollbedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis 3 Jahren kann jedoch teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117).
Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N7 StGB).
Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, der vor diesem Verfahren noch nie straffällig geworden ist. Der Beschuldigte scheint grundsätzlich in stabilen familiären Verhältnissen zu leben, wenn er auch mit seiner Ehe nicht zufrieden ist (Urk. 64 S. 3). Weiter arbeitet er nach wie vor in der . Auch wenn der Beschuldigte Mühe zeigt, das Unrecht seiner Taten vorbehaltlos einzugestehen, ist dennoch davon auszugehen, dass er aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens, der damit verbundenen, für ihn unangenehmen Konfrontationen mit seinen Taten, aus der erstandenen und noch zu erstehenden Haft die richtigen Schlüsse und Lehren gezogen hat bzw. ziehen wird und er sich künftig wohl verhalten wird. Insgesamt kann dem Beschuldigten daher eine positive Prognose gestellt werden. Daher erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten und aufgrund der gesamten Umstände angemessen, 12 Monate der auszusprechenden Freiheitsstrafe zu vollziehen. Im Umfang von 24 Monaten ist der Vollzug der Freiheitstrafe aufzuschieben.
Bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB sind keine Gründe ersichtlich, die eine über das Minimum hinausgehende Probezeit erfordern würden. Dem Beschuldigten als Ersttäter kann wie ausgeführt eine gute Prognose gestellt werden. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
1. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich dem Beschuldigten ein Rayonund ein Kontaktverbot bezüglich der Privatklägerin auferlegt (Urk. 14/2), welche mit Verfügungen vom 5. Juli 2013 (Urk. 14/13) und 18. September 2013 (Urk. 14/14) vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt und verlängert wurden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
6. Februar 2014 wurden die angeordneten Ersatzmassnahmen bis zu einer allfälligen Berufungsverhandlung bzw. spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids verlängert (Urk. 32).
2. Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass mehr, das Rayonund Kontaktverbot aufrechtzuerhalten, nicht zuletzt wegen des vollumfänglichen Geständnisses des Beschuldigten, welches eine Beeinflussung der Privatklägerin durch den Beschuldigten hinfällig macht. Ausserdem plädierten sämtliche Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung für eine Aufhebung des Rayonund Kontaktverbotes (Prot. II S. 10-12). Die angeordneten Ersatzmassnahmen sind aus diesen Gründen aufzuheben.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-anzusetzen. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Anklagebehörde mit ihrem Antrag auf Straferhöhung vollumfänglich. Der appellierende Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung sowohl den Schuldspruch betreffend Schändung wie auch die Höhe der Genugtuung gemäss dem vorinstanzlichen Urteil akzeptiert, was einem Teilrückzug seiner Berufung gleichkommt, weshalb er in diesem Umfang unterliegt (Art. 428 Abs. 1). Ausgangsgemäss sind demnach 1/4 der Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen und die anderen 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind zu 3/4 definitiv und zu 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung betreffend des Viertels.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 6. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind unter sechzehn Jahren im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
2. ( )
3. ( )
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 20'000.-als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
4'000.00 ; die weiteren Auslagenbetragen:
810.00 Kosten der Kantonspolizei
2'000.00 Gebühr Anklagebehörde
9'434.90 amtliche Verteidigung
5'198.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für dessen Aufwendungen und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 9'434.90 (inkl. Fr. 698.90 MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird für deren Aufwendungen und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 5'198.-- (inkl. Fr. 385.-- MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 14 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 14 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die von der Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Februar 2014 angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayonund Kontaktverbot) werden aufgehoben.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 1/4 auferlegt und die anderen 3/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 3/4 definitiv und zu 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang dieses Viertels bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)
die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die KOST Zürich mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 18. Dezember 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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