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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130481: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschuldigte hat mehrere Straftaten begangen, darunter Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Freiheitsberaubung. Sie wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einige Anklagepunkte wurden jedoch fallen gelassen oder sie wurde freigesprochen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 112'317.65. Die Geschädigten haben Schadenersatz zugesprochen bekommen. Die Beschuldigte war wenig kooperativ und ihre Aussagen waren widersprüchlich. Die Geschädigten haben glaubwürdige Aussagen gemacht, die zur Verurteilung der Beschuldigten geführt haben.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130481

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130481
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130481 vom 23.01.2015 (ZH)
Datum:23.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher Menschenhandel etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Vorinstanz; Aussage; Geschädigten; Aussagen; Verteidig; Verteidigung; Recht; Frauen; Privatklägerin; Menschenhandel; Anklage; Prostitution; Bordell; Beruf; Berufung; Freiheit; Schweiz
Rechtsnorm:Art. 182 StGB ;Art. 195 StGB ;Art. 196 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 232 StPO ;Art. 25 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 73 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:129 IV 81; 136 I 229;
Kommentar:
Schmid, Jositsch, Praxis, 3.A., Zürich, Art. 399 StPO, 2018

Entscheid des Kantongerichts SB130481

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130481-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 23. Januar 2015

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.

ab 27.01.2015 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend

mehrfacher Menschenhandel etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120034)

Anklage:

Die Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. August 2012 (Urk. HD 27), inkl. Berichtigung (Urk. HD 34), ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 68 S. 186ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig

    • des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9),

    • der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9 sowie ND 7 Anklageziffern 5.14-5.18) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3 und

      4),

    • der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 7 Ziff. 5.2), sowie

    • der Gehilfenschaft zu Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB (ND 11).

  2. Von den Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B. (ND 5) sowie vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 10) wird die Beschuldigte freigesprochen.

  3. Die Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (ND 5, 6,

    8, 9) werden eingestellt.

  4. Die Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 510 Tage durch Polizeiund Untersuchungshaft bereits erstanden sind (gerechnet vom 12. Januar 2007 bis zum

  5. Juni 2008), sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.bestraft.

  1. a) Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. Fr. 10‘000.als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit all-fälligen Mittätern.

    1. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D. wird nicht eingetreten.

    2. Die Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin E. Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin E. auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  2. a) Die Privatklägerin B. wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen.

    1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Fr. 10'000.zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2005 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

      Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zuzusprechenden Betrags gemäss Disp. Ziff. 7 c) als abgegolten.

    2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.

      Fr. 20'000.-

      zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern.

      Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zuzusprechenden Betrags gemäss Disp. Ziff. 7 c) als abgegolten.

    3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G.

      Fr. 20'000.-

      zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern.

      Der Betrag gilt im Umfang des der Privatklägerin zuzusprechenden Betrags gemäss Disp. Ziff. 7 c) als abgegolten.

  3. a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2008 (HD act. 17/2) und 29. Oktober 2009 (ND 10 act. 17/4) beschlagnahmten Fotos und Einzahlungsbelege werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.

    1. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

      29. Oktober 2009 beschlagnahmte Handy Motorola IMEI ... sowie der Pfefferspray (ND 10 act. 17/4) werden eingezogen und vernichtet.

    2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009 (ND 10 act. 17/4) beschlagnahmte Barvermögen in Höhe von Fr. 40'565.70,

      Kuna 280.- und Euro 400.wird zu je 40 % den Privatklägerinnen F. G. sowie zu 20 % der Privatklägerin E. zugesprochen.

      und

  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 12'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'016.20 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 12'000.- Gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 1'100.- Kosten der Kantonspolizei Zürich

    Fr. 5'827.20 unentgeltliche Verbeiständung (Kostenanteil Beschuldigte; bereits verrechnet)

    Fr. 8'859.25

    unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013)

    Fr. 27'743.85 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet)

    Fr. 34'771.15 amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom

    30. August 2013)

    Fr. 112'317.65 Total

  5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.

    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen B.

    und

    E. werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.

  6. (Mitteilungen)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 19ff.)

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten A. : (Urk. 159 S. 1f.)

    1. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils:

      Freispruch in Bezug auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Freiheitsberaubung.

    2. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils:

      Reduktion der Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von max. acht Monaten.

      Probezeit nach Ermessen des Gerichts Anrechnung der erstandenen Haft.

      Zuerkennung einer Genugtuung für erstandene Überhaft nach Ermessen des Gerichts.

    3. In Aufhebung von Ziff. 5c sowie Ziff. 6 des Urteils:

      Abweisung der Zivilforderungen der Geschädigten bzw. Nichteintreten.

    4. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 7a und b des Urteils:

      Herausgabe von Fotos, Zahlungsbelegen und Handy an die Beschuldigte.

      In Aufhebung von Ziff. 7c des Urteils:

      Definitive Einziehung eines entsprechend den Teilfreisprüchen reduzierten Teils des beschlagnahmten Barvermögens und Verwendung desselben für die Deckung der auferlegten Kosten.

      Herausgabe des Rests an die Beschuldigte.

      Im Fall des Erfolgs der Berufung:

      Zusprechen einer Entschädigung nach Ermessen für Anwaltskosten.

    5. Anpassung der erstinstanzlichen Regelung der Kostenfolgen entsprechend den Teilfreisprüchen.

    Ausgangsgemässe Regelung der zweitinstanzlichen Kostenfolgen.

    Eventualantrag (für den Fall der umfassenden Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche):

    In Aufhebung von Ziff. 4 sei die Strafe zu reduzieren auf vier Jahre und auch die Busse angemessen herabzusetzen.

    Anrechnung aller erstandener Haft.

    Bei Teilfreisprüchen :

    Entsprechende Zwischenvariante.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 161 S. 1f.)

    1. Die Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen

      • des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9)

      • der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9 sowie ND 7 Ziff. 5.14-5.18) und Art. 195

        Abs. 4 StGB (ND 1, 3, 4)

      • der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 7 Ziff. 5.2.)

      • der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 11)

    2. ( )

    3. Die Beschuldigte A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

    4. ( )

    1. Die Regelung der Einziehungen sowie der Entschädigungsund Genugtuungsforderungen gemäss vorinstanzlichem Dispositiv seien zu bestätigen, jedoch mit folgenden Abweichungen/Ergänzungen:

      1. Die Einzahlungsbelege (Dispositiv Ziff. 7a) seien der Beschuldigten A. heraus zu geben, sofern sie nicht darauf verzichtet.

      2. Der bei den Akten liegende Reisepass der Beschuldigten A. sei zu beschlagnahmen und der Beschuldigten erst nach Antritt des Strafvollzugs unter Aufhebung der Beschlagnahme zu den Effekten zu geben.

    2. Das vorinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

  3. Des Vertreters der Privatklägerin E. : (Urk. 162 S. 1)

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120033 bzw. DG120034) sei zu bestätigen und die Berufungen der Beschuldigten und Berufungsklägerin bzw. des Beschuldigten und Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit sie die strafals auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten betreffen.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten der bzw. des Beschuldigten.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte / Prozessuales
  1. Prozessgeschichte

    1. Am 12. Januar 2007 wurde die Beschuldigte A. verhaftet, weil sie ver-

      dächtigt wurde, am gleichentags verübten Raubüberfall in H.

      beteiligt

      gewesen zu sein (vgl. Urk. HD 20/1). Nach Eingang der Zusatzanklage vom

      27. August 2012 der Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Menschenhandel etc. - dies zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2008 gegen I. und Mitbeteiligte fällte das Bezirksgericht Winterthur am 20. Juni 2013 sein Urteil, mit welchem es die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (und Busse) verurteilte. Bezüglich des genauen Verfahrensverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 11ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I

      S. 28) liess die Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 56). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. Oktober 2013 (Urk. 65) reichte die Verteidigung am 24. Oktober 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 70). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 sowie identischem Schreiben vom

      26. November 2013 liess die Beschuldigte mitteilen, dass Rechtsanwalt Dr. iur.

      X1.

      ihre (erbetene) Verteidigung übernommen habe und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (Urk. 72; Urk. 74; Urk. 76; Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung eines Nichteintretensantrags. Zudem wurde dem bisherigen amtlichen sowie dem erbetenen Verteidiger Frist angesetzt mitzuteilen, ob die erbetene Verteidigung anstelle neben der amtlichen Verteidigung tätig sein werde (Urk. 79). Der amtliche Verteidiger gab in der Folge bekannt, es entspreche dem Wunsch der Beschuldigten, dass die erbetene Verteidigung inskünftig anstelle der amtlichen Verteidigung amte (Urk. 81). Nach-

      dem Rechtsanwalt Dr. iur. X1.

      innert erstreckter Frist mit Eingabe vom

      14. Januar 2014 bestätigte, die erbetene Verteidigung solle an die Stelle der bisherigen amtlichen Verteidigung treten, wurde mit Präsidialverfügung vom

      17. Januar 2014 der bisherige amtliche Verteidiger der Beschuldigten entlassen und entschädigt (Urk. 96).

    3. Die Beschuldigte beantragte zunächst einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 70 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 innert Frist Anschlussberufung, welche sich auf den Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei sowie die Bemessung der Strafe beschränkte (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2013 wurde die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um mitzuteilen, wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils zu lauten habe (Urk. 88), welcher Aufforderung mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 nachgekommen wurde (Urk. 90). Kurz vor der Berufungsverhandlung teilte die Verteidigung mit, dass die Berufung der Beschuldigten im Hinblick auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Raub zurück-

      gezogen und dieser Anklagepunkt nicht mehr angefochten werde (Urk. 143). Demgemäss wurde auch die solidarische Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung von Fr. 10'000.- Schadenersatz an die C. gemäss Ziff. 5a) des vorinstanzlichen Dispositivs als rechtskräftig anerkannt (Prot. II S. 16; Urk. 159 S. 1). In der Folge zog auch die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung bezüglich des Vorwurfs der Hehlerei zurück (nicht aber betreffend Strafzumessung; Urk. 145). Von keiner Seite angefochten wurden der Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum

      Nachteil der Privatklägerin B.

      (ND 5) sowie die Einstellung der Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG (Ziff. 2 Teil 1 und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs). Keine Einwendungen wurden auch gegen die Regelung der Zivilforderungen, soweit der Privatklägerschaft nichts zugesprochen wurde, sowie gegen die Kostenaufstellung gemäss Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erhoben (Urk. 70 S. 2, Urk. 159 S. 1f.). Daher ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Öffentlichkeit

    Die Vorinstanz hat auf Antrag von drei Privatklägerinnen die Publikumsöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung vom 8. Mai 2013 ausgeschlossen, jedoch die akkreditierten Medienschaffenden mit Auflagen zugelassen (Urk. 40). Wird kein abweichender Antrag gestellt, wird grundsätzlich angenommen, dass die gleiche Regelung auch im Berufungsverfahren Geltung haben soll. Die Vertreterin der Privatklägerin E. stellte sodann explizit den Antrag, es sei diesbezüglich wie vor Vorinstanz vorzugehen (Urk. 122A). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde demgemäss auch für das Berufungsverfahren die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden wiederum unter der Auflage zugelassen, dass sie jegliche Angaben zur Identität der Privatklägerinnen unterlassen (Urk. 123). Demgemäss wurde die Berufungs-verhandlung vom 19./20. Januar 2015 so gestaltet, dass die drei Beschuldigten zwar zusammen verhandelt wurden, die nicht öffentlichen Teile der Berufungsverhandlung jedoch zeitlich von den öffentlichen abgetrennt wurden (Prot. II S. 15ff.).

  3. Anklageberichtigung

    Mit Eingabe vom 4. März 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass in der Zusatzanklageschrift vom 27. August 2012 bei der Nummerierung der Nebendossiers ein Fehler unterlaufen sei. Er hielt fest, dass der Fall E. in ND 7

    (und nicht ND 5), der Fall B.

    in ND 5 (und nicht ND 6) sowie der Fall

    J. in ND 6 (und nicht ND 7) behandelt würden (Urk. 34). Von dieser Berichtigung ist im Folgenden wie bereits vor Vorinstanz auszugehen.

  4. Verwertbarkeit, Beweisergänzungen

    1. Die Vorinstanz hat sich zur Verwertbarkeit der vorliegenden Beweise zutreffend und umfassend geäussert. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 68 S. 15ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann das abgehörte Mobiltelefon mit der Nummer 076 [ ] ... zumindest teilweise auch der Beschuldigten zugeordnet (a.a.O. S. 16, Urk. ND 10/6/13 S. 12).

    2. Die Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Zeugeneinvernahme von K. sowie von L. (Urk. 94). Der Beweisantrag der Beschuldigten auf Einvernahme des Zeugen K. wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 130). Hingegen wurde der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen L. gutgeheissen und zudem eine ergänzende Einvernahme der Privatklägerin E. angeordnet (Urk. 116). Die Unterlagen über die getätigten Beweiserhebungen gingen in der Folge am 17. Juni 2014 hierorts ein (Urk. 118; Urk. 120/1-7) und wurden mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2014 den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 121). Darauf wird im Folgenden an geeigneter Stelle zurückzukommen sein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde schliesslich die Übersetzung eines Auszuges von Urk. HD 3/5/1 vom Kroatischen in die deutsche Sprache angeordnet (Urk. 132 und Urk. 133), welche der Verteidigung anschliessend zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 134). Im Verfahren

      des Mitbeschuldigten I.

      wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt.

      Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte keine Beweisergänzungsanträge mehr (Urk. 159 S. 1f. und S. 31).

  5. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde der Beschuldigten im Sinne einer Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft (unter anderem) untersagt, zu gewissen Geschädigten sowie deren Familien Kontakt aufzunehmen und die Schweiz zu verlassen. Weiter wurde ihr die Pflicht auferlegt, sich regelmässig zu melden und allfällige Adresswechsel sofort anzuzeigen. Zu diesem Zweck wurde der kroatische, noch bis ins Jahr 2021 gültige Reisepass Nr. ... der Beschuldigten beschlagnahmt (Urk. HD 20/22), welcher sich noch immer als Urk. HD 20/26 in den Akten befindet. Die Ersatzmassnahmen waren gemäss Verfügung vom 5. Juni 2008 auf drei Monate befristet und wären im Bedarfsfalle verlängert worden. Eine solche Verlängerung findet sich nicht in den Akten. Seitens der Anklagebehörde wurde nun anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt, es sei der bei den Akten liegende Reisepass der Beschuldigten zu beschlagnahmen und ihr erst nach Antritt des Strafvollzugs zu den Effekten zu geben (Urk. 161 S. 2 und S. 7f.). Über diesen Antrag resp. die erforderliche Fluchtgefahr ist im Anschluss an die Urteilsberatung mittels Präsidialverfügung zu entscheiden (vgl. Art. 237 Abs. 1 und Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 232 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 165).

  6. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte sodann im Verfahren gegen I. und M. als Zeugin zum Vorfall vom 10. Januar 2007 einvernommen, nachdem sie in diesem Punkt - nach dem Rückzug ihrer diesbezüglichen Berufung bereits rechtskräftig verurteilt war (Urk. 154). In ihrem eigenen Verfahren verzichtete sie auf eine mündliche Urteilseröffnung, weshalb das am 23. Januar 2015 gefällte Urteil gleichentags per Fax im Dispositiv eröffnet wurde (Prot. II S. 18; Urk. 166).

II. Sachverhalt Einleitung
  1. Der Beschuldigten werden in der (Zusatz-)Anklage verschiedene Delikte vorgeworfen. Die Beschuldigte zeigte sich von Anfang an bis heute nicht geständig (Urk. 157 S. 2) mit Ausnahme der nunmehr anerkannten Gehilfenschaft zu Raub (ND 11), auf welche zurückzukommen sein wird. Somit müssen ihr die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der übrigen Beweismittel und Indizien nachge-

    wiesen werden, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Der Vorwurf der Hehlerei (ND 10) ist aufgrund des Rückzugs der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht mehr zu prüfen.

  2. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist, und wie Aussagen von Zeugen und Mitbeteiligten richtig zu würdigen sind (Urk. 68 S. 20-25). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen).

Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nachstehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisierender Natur.

Menschenhandel und Förderung der Prostitution

  1. Allgemeines

    1. An dieser Stelle ist vorab nochmals auf die Berichtigung der Nummerierung der Nebendossiers in der Zusatzanklage hinzuweisen (Urk. HD 34). Mit der Vor-

      instanz sind sodann die Vorwürfe betreffend E.

      (ND 7) im Anschluss ge-

      sondert zu prüfen, da der Beschuldigten bezüglich dieser Privat-klägerin neben Förderung der Prostitution auch andere Delikte vorgeworfen werden.

    2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschuldigte zu

      Recht von den Vorwürfen betreffend B.

      • nunmehr rechtskräftig freigesprochen hat, nachdem diese lediglich polizeilich ausgesagt hatte, diese Aussagen jedoch nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 68 S. 17). Wenn die Vorinstanz bei ihren allgemeinen Erwägungen an wenigen Stellen dennoch auf die Aussagen von B. abstellte, sind diese soweit belastend - nicht verwertbar und nicht zu hören. Letztlich ändert dies jedoch nichts an den grundsätzlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auch auf weitere Aussagen der übrigen Geschädigten stützt. Festzuhalten ist indes, dass sich die polizeilichen Aussagen von B. jedenfalls nicht entlastend für die Beschuldigte auswirken, indem sie etwa die Situation vollends anders als die weiteren Geschädigten geschildert hätte.

    3. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen Beteiligten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 18). Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt an einigen Stellen zu Gunsten der beiden Beschuldigten korrigiert hat, tat sie das mit zutreffender Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 68 S. 102). So ist ihr zuzustimmen, dass sich nicht erstellen lässt, dass I. im Bordell von einem gewissen N. vertreten wurde, während er in Kroatien im Gefängnis weilte (Urk. 68

      S. 54). Nicht erstellt ist auch, dass I. persönlich jeweils Geld von den Freiern entgegen nahm, wie dies die Anklageschrift in Ziff. 0.7 festhält (Urk. 68 S. 72). Schliesslich ist die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten auch davon ausgegangen, dass der Geschädigten O. ihr Reisepass nicht bereits nach zwei Wochen, sondern erst anlässlich eines Streits ungefähr eine Woche vor ihrer Rückkehr weggenommen wurde (Urk. 68 S. 85). Von diesen Präzisierungen des Sachverhalts ist auszugehen und darf zu Lasten der Beschuldigten nicht mehr abgewichen werden.

    4. Die Beschuldigte hat (schliesslich) anerkannt, zusammen mit I.

      zur

      fraglichen Zeit ein Bordell an der ...strasse ... in ... Zürich betrieben und eine gemeinsame Kasse geführt zu haben (entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 50/8 S. 6 oben). Sie bestätigte auch, dass vom vereinbarten

      Betrag von Fr. 150.pro Freier jeweils Fr. 50.für die jeweilige Geschädigte und

      der Rest für sie und I.

      • sowie zur Kostendeckung bestimmt waren

        (Urk. 50/3 S. 6-8 und S. 16, Urk. 157 S. 2ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie erneut fest, sie habe mit I. zusammen arbeitsteilig gearbeitet; sie seien beide zusammen die Chefs des Bordells gewesen (a.a.O., vgl. auch Urk. 158 S. 2f.). Daher kann bereits an dieser Stelle den diversen Ausführungen des Verteidigers, welcher die Beschuldigte als graues Entchen bezeichnete, das sich der Aura von I. nicht entziehen konnte und nur begrenzt das Sagen im Bordell gehabt habe (Urk. 159 S. 9-15), widersprochen werden. Solches wurde von keiner Seite im gesamten Verfahren je behauptet. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der Verteidigung, I. sei der Beschuldigten allmählich unheimlich geworden; im Sommer 2006 sei dieser nach seiner Haft in Kroatien aber wieder in Zürich erschienen (Urk. 159 S. 15). Gemäss den Aussagen von J. , welche zur fraglichen Zeit an der ...strasse ... war, war es vielmehr so, dass A. den Beschuldigten nach seinem Gefängnisaufenthalt in Kroatien abgeholt habe und mit diesem am 16. Juli 2006 in der Wohnung in Zürich angekommen sei (Urk. ND 6/2 S. 7). Der Versuch der Verteidigung, die Hauptverantwortung für die Geschehnisse auf I. abzuschieben und die Beschuldigte als naive Mitläuferin darzustellen, überzeugt daher in keiner Weise. Im Übrigen hielt die Beschuldigte von Anfang an fest, sämtliche der in der Anklage genannten Frauen seien freiwillig und in der Absicht, sich zu prostituieren in die Schweiz gekommen. Sie hätten sich alle bereits in Kroatien prostituiert und seien bereits in Kroatien vollständig darüber informiert gewesen, dass sie in Zürich der Prostitution nachgehen sollten (vgl. dazu auch Urk. 50/3 S. 10ff., Urk. HD 6/7 S. 2ff., Urk. 157 S. 5ff.).

  2. Aussagen der Geschädigten

    1. Die Vorinstanz hat die in der Zusatzanklage unter den Ziffern 0.1-0.9 eingeklagten Sachverhalte mit Ausnahme der bereits oben erwähnten Korrekturen aufgrund der Aussagen der Geschädigten als erstellt erachtet (Urk. 68 S. 51ff.; auf die einzelnen NDs wird weiter unten eingegangen). Zutreffend hat sie dazu ausgeführt, die Zeuginnen ohne Berücksichtigung von B. immerhin sieben

      Frauen hätten alle im Wesentlichen deckungsgleich ausgesagt, ohne abgesprochen zu wirken, was besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche (Urk. 68 S. 33). Dabei würdigte die Vorinstanz äusserst sorgfältig die sogenannten Realitätskriterien respektive mögliche Lügensignale in den Ausführungen der Geschädigten. Auf diese umfassenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 28ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Während bei einem sogenannten Vieraugendelikt Aussage gegen Aussage steht, was eine besonders kritische Hinterfragung bezüglich möglicher Motive für

      eine Falschaussage erfordert, werden die Beschuldigte und I.

      vorliegend

      von sieben verschiedenen Frauen belastet, die sich untereinander grösstenteils nicht kannten. Wenn überhaupt, dann kannten sie nur jene Frau, die gleichzeitig mit ihnen im Bordell an der ...strasse ... tätig war, wo grundsätzlich stets zwei Frauen zur Verfügung standen (vgl. Urk. ND 8/5/5 S. 3 und S. 13) gemäss Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sogar meist nur eine (Urk. 157 S. 5, vgl. Urk. 159 S. 28). Obwohl sich die ersten Geschädigten (zur Hauptsache; vgl. unten zu ND 2) ab Frühling 2003 an der ...strasse ... aufhielten und die letzten erst im Jahre 2006 dort tätig waren, deponierten sie dennoch im Kernpunkt die gleichen Aussagen über ihre Anwerbung und die Vorgänge im Bordell. Sollte es sich dabei um Falschaussagen handeln, müsste daher ein eigentliches Komplott geschmiedet worden sein, was die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten verworfen hat (Urk. 68 S. 25ff. i.V.m. S. 44). Auch die Verteidigung scheint nicht mehr davon auszugehen (Urk. 159 S. 28ff.). Dass sich die Geschä- digten im Laufe der Untersuchung möglicherweise einmal begegneten (Urk. 159

      S. 30), ändert nichts daran, denn sie sagten von Anfang an bereits bei der Polizei in Vielem deckungsgleich aus. Wären Absprachen getroffen worden, so wären Aussagen zu erwarten, die auch in den Details genau übereinstimmen, was nicht der Fall ist. Die Schilderungen der Geschädigten wirken vielmehr authentisch, selbsterlebt und nicht auswendig gelernt. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die glaubhaft geschilderten Emotionen der Geschädigten hingewiesen (vgl. Urk. 68 S. 41ff.). Insbesondere können auch finanzielle Motive ausgeschlossen werden: Wäre es um Geld gegangen etwa um ausstehenden Dirnenlohn oder

      Erhalt einer möglichst hohen Genugtuung -, so wären zweifellos allseits entsprechende Forderungen im Strafprozess gestellt worden. Als Privatklägerinnen haben sich von den sieben hier interessierenden Frauen jedoch nur gerade zwei

      konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (F.

      und G. ); und

      auch diese beiden haben nicht selbst Anzeige erstattet (Urk. 68 S. 25f.). Weshalb sämtliche Geschädigten die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander derart zu Unrecht hätten belasten sollen, wenn sie völlig freiwillig und selbstbestimmt in deren Bordell gearbeitet und keinerlei Drohungen Gewalt erfahren hätten, ist vielmehr nicht ersichtlich. Insbesondere wäre nicht einzusehen, weshalb die Geschädigten auch die Beschuldigte gleichermassen belastet haben, wenn sie lediglich die freundliche Puffmutter gewesen wäre, die mit den Geschädigten wie in einer WG zusammenlebte und nur aus Liebe zu I. mitmachte, wie die Verteidigung behauptet (Urk. 159 S. 13f.). Die Geschädigten zeichnen ein ganz anderes Bild der Beschuldigten und einige von ihnen haben explizit erklärt, auch vor ihr Angst gehabt zu haben (Urk. ND 8/5/5 S. 5f., Urk. ND 6/4/4 S. 10 oben; vgl. Urk. 159 S. 21 oben).

    3. Die Verteidigung und auch die Beschuldigte machten dazu immer wieder geltend, die Geschädigten hätten ihr Umfeld - und insbesondere auch ihre Familien

      • aus Scham über ihre eigentliche Tätigkeit im Dunkeln gelassen (vgl. Urk. 50/3

        S. 10 unten) und hätten sich daher eine fiktive Tätigkeit in der Schweiz ausgedacht. Bei der Prostitution handle es sich immerhin um eine in Kroatien nach wie vor verbotene Arbeit. Frauen, die dieser Tätigkeit illegal nachgehen würden, wür- den sozial geächtet (Urk. 50/8 S. 9 und S. 10f.; Urk. HD 6/1 S. 14 und S. 16; Urk. HD 6/7 S. 29, Urk. 159 S. 28ff., Urk. 157 S. 8ff.). Diese These überzeugt indes nicht: Hätten die Geschädigten ob nun abgesprochen völlig unabhängig von einander - die Beschuldigte zu Unrecht einer Straftat beschuldigen und eine Zwangslage schildern wollen, der sie sich in keiner Weise widersetzen entziehen konnten, so wären in der Untersuchung deutlichere Worte und Anschuldigungen von den Geschädigten zu erwarten gewesen. Wer zu diesem Zwecke Aussagen frei erfindet, würde zweifellos möglichst schwerwiegende Druckmittel schildern und etwa von Todesdrohungen, Missbrauch schwerer Prügel berichten. Ein Anlass, sich diesbezüglich irgendwelche Zurückhaltung aufzuerlegen, bestünde bei einer falschen Anschuldigung nicht. Wie die Vorinstanz mit diversen Beispielen richtig aufgezeigt hat, haben indes alle Geschädigten zurückhaltend und differenziert ausgesagt und die Beschuldigten nicht über-mässig belastet (Urk. 68 S. 33ff.). Die Ansicht der Verteidigung, die Geschädigten hätten einfach Schwarzmalerei betrieben (Urk. 159 S. 3f.), trifft nicht zu. Die Aussagen der Geschädigten lassen mit der Vorinstanz in keiner Weise den Schluss zu, sie hätten damit nur den eigenen Ruf retten wollen. Dies ergäbe auch aus anderem Grund keinen Sinn: Wären die Geschädigten tatsächlich bereits in ihrer Heimat als Prostituierte tätig gewesen, was von der Beschuldigten geltend gemacht wird (Urk. 50/3 S. 10f., Urk. HD 5/3 S. 6, Urk. 6/7 S. 3 und S. 6, Urk. 157 S. 5), so gäbe es keinerlei Grund, weshalb sich die Frauen ausgerechnet bezüglich ihrer Zeit in der Schweiz als Opfer von Menschenhandel hätten darstellen sollen. Sie hätten solches, um ihren Ruf zu retten, vielmehr auch bezüglich ihrer Heimat behaupten müssen, wo gemäss Beschuldigten (a.a.O.) bereits alle von der Tätigkeit als Prostituierte gewusst hätten. Wären die Geschädigten hingegen erst in der Schweiz der Prostitution nachgegangen, so hätten sie das überhaupt nie preisgeben müssen. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, waren die Frauen sehr darum bemüht, dass niemand in der Heimat resp. ihre Familien etwas davon erfahren sollten (Urk. 68 S. 27). So hielt u.a. auch P. fest, sie wolle lieber nicht aussagen und alles vergessen (Urk. ND 1/2 S. 3); es sei immer darum gegangen, dass niemand von der Familie etwas erfahren dürfe. Sie hätte um keinen Preis von sich aus eine Anzeige gemacht (Urk. ND 1/4/4 S. 11). Auch Q. bestätigte, sie hätte nie eine Anzeige gemacht, wenn sie nicht von der kroatischen Polizeibeamtin kontaktiert worden wäre (Urk. ND 2/3/4 S. 12). In der Tat erstatteten nur E. (dazu nachfolgender Komplex) sowie J. , welche gewusst hatte, dass sie als Prostituierte tätig sein würde, unabhängig von einander und von sich aus Anzeige bei der Polizei (vgl. Urk. 68 S. 26). Die anderen Frauen machten erst belastende Aussagen, als sie durch die kroatische Polizei angefragt wurden. Aber auch nach diesem Aufruf durch die Polizei bestand für die Geschädigten keinerlei Notwendigkeit, von sich aus über ihre Tätigkeit als Prostituierte an der

        ...strasse ... mit allen Details wie Preise, Anzahl Freier etc. - Auskunft zu geben, wenn sie einzig das Ziel verfolgt hätten, ihren Ruf zu retten. Genau so gut hätten

        sie jegliche Aussage verweigern schlicht lügen können, sie würden die beiden Beschuldigten nicht kennen seien lediglich dort zu Besuch gewesen usw. Dies wäre fraglos einfacher gewesen, als die Straftat der falschen Anschuldigung resp. des falschen Zeugnisses zu begehen und ihre Vergangenheit als Prostituierte, die sie jahrelang möglichst verheimlichen wollten, im Detail offen zu legen. Wenn die Beschuldigte ausführt, irgendjemand habe die Geschädigten überzeugt, bestimmte Aussagen zu machen, damit sie selbst weniger Probleme bekämen (Urk. 157 S. 8), ist nicht nachvollziehbar, wen was sie damit meint. Und selbst wenn allenfalls eine der Geschädigten unter Zugzwang geraten wäre etwa weil in ihrem Umfeld etwas bekannt geworden wäre so hätten mit Sicherheit nicht gleich sämtliche Frauen die gleichen Ausreden erfunden. Diese Scham über die Geschehnisse erklärt denn auch ohne weiteres, weshalb nur zwei der Geschädigten bei der Polizei schliesslich Anzeige erstatteten (Urk. HD 1/1; Urk. ND 6/2). Insgesamt lässt das Verhalten der Geschädigten in keiner Hinsicht den Verdacht aufkommen, sie hätten die eingeklagten Vorwürfe rundweg erfunden, um sich selbst als Opfer der Beschuldigten darzustellen und in ein besseres Licht zu rücken.

    4. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und bei der Jahre später erfolgten Zeugeneinvernahme auffallend konstant blieben und lebensnahe Details enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spricht (Urk. 68 S. 40). Ihre Aussagen stimmen wie erwähnt auch untereinander in vielen Punkten überein (vgl. a.a.O. S. 28ff.). So gaben alle Geschädigten ausser

      J.

      • unabhängig von einander deckungsgleich an, unter falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt worden zu sein, nämlich einige zwecks Arbeit als Kindermädchen Kellnerinnen, andere für eine Telefonsexhotline. Wenn von der Verteidigung und der Beschuldigten geltend gemacht wird, die Frauen hätten aus Scham zu Hause verschwiegen, dass sie als Prostituierte arbeiten würden und sich eine fiktive Tätigkeit ausgedacht (Urk. HD 6/7 S. 29; vgl. auch Urk. 50/8 S. 9), so ist nicht recht einzusehen, weshalb nicht für alle das gleiche Alibi erfunden wurde. Ganz und gar lebensfremd erscheint aber, dass dabei mehrfach die Arbeit bei einer Sextelefonhotline genannt worden sein soll (vgl. Urk. HD 6/7 S. 23 betr. F. gegenüber ihrer Mutter). Hätten sich die Frauen

        aus Angst vor den Reaktionen in der Heimat bzw. aus Scham vor ihrer Familie möglichst vom Sexgewerbe distanzieren wollen, so wäre es geradezu absurd, ohne Not eine Telefonsexhotline als Grund für die Reise in die Schweiz anzugeben und sich damit wieder in die Nähe einer zwielichtigen Tätigkeit zu rücken. Viel plausibler erscheint es, dass die Geschädigten so mit einem lukrativen und plausiblen Job-Angebot angelockt werden sollten (vgl. Urk. ND 9/5/1 S. 6), zumal sich die Beschuldigte in diesem Gewerbe auskannte (Urk. 153 S. 4). Restlos absurd wird das angebliche Alibi der Sexhotline gegenüber F. s Mutter, wenn die Geschädigte überzeugend ausführte, sie habe mit den Beschuldigten soweit plausibel abgemacht, sie werde gegenüber der Polizei in Kroatien erzählen, dass sie als Babysitterin arbeite und in der Schweiz bei Familienangehörigen wohne; dies, um die Polizeisuche nach ihr zu beenden (Urk. ND 8/2 S. 12). Wenn die Behauptungen der Beschuldigten stimmen würden und alles auf Freiwilligkeit basiert hätte, so hätte F. keinerlei Grund gehabt, bei der Polizei dann doch von dieser einstudierten Geschichte abzuweichen und von einer Telefonsexhotline zu berichten. Dies ergibt schlicht keinen Sinn. Die Beschuldigte kann auch nicht geltend machen, sie habe nichts von diesen falschen Versprechungen gegenüber den Geschädigten gewusst, denn in allen relevanten Fällen war entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 27, Urk. 157 S. 19) sie es, die die Geschädigten gemäss deren Aussagen in die Schweiz lockte. Die Aussagen der Geschädigten decken sich sodann auch betreffend weiterer relevanter Punkte wie die Art der ausgestossenen Drohungen, die mindestens zeitweise Wegnahme der Ausweispapiere, die untypische Einräumung einer anfänglichen Bedenkzeit usw., was wiederum für deren Glaubhaftigkeit spricht. Damit trifft die Ansicht der Verteidigung gerade nicht zu, die Geschädigten hätten bei ihren Aussagen bloss Wissen mit Nichtwissen und Freiwilligkeit durch Unfreiwilligkeit ersetzen müssen, weshalb es nicht schwierig gewesen sei, übereinstimmende Angaben zu machen (Urk. 159

        S. 28f.). Die deckungsgleichen Darstellungen der Geschädigten sind indes viel detaillierter als das.

    5. Insgesamt betrachtet bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigten im Sinne eines Komplotts abgesprochen haben könnten, um die beiden Beschuldigten zu Unrecht zu belasten sich selbst in ein besseres

      Licht zu rücken. Ihre Aussagen enthalten vielmehr zahlreiche Realitätskriterien und wirken selbsterlebt, plausibel und angesichts der Umstände sehr zurückhaltend. Dass die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Schilderungen auch gewisse Abweichungen und Unklarheiten aufweisen, ist angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Erlebten und den Aussagen nicht aussergewöhnlich und spricht gerade gegen Absprachen der Zeuginnen. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich die Darstellungen sämtlicher Geschädigter letztlich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden kann (Urk. 68 S. 44).

  3. Aussagen der Beschuldigten

    Zum Aussageverhalten der Beschuldigten fällt zunächst auf, dass sie wenig kooperativ war (vgl. Urk. HD 6/1 S. 8) und selten konkrete und überprüfbare Aussagen machte. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich die Beschuldigte betreffend den Kernsachverhalt stets bedeckt gehalten und oft nur Aussagen gemacht habe, wo es um Sachverhalte gegangen sei, die keine Relevanz hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens gehabt hätten. Auf viele Fragen habe sie ausweichend reagiert sie gar nicht beantwortet (vgl. Urk. HD 6/1 S. 17, Urk. HD 6/6 S. 11, Urk. HD 6/7 S. 5 unten, S. 21f., Urk. 50/3 S. 11 unten, Urk. ND 2/5/1 S. 8). Dies trifft - nebenbei bemerkt auch vollends auf ihre Aussagen an der Berufungsverhandlung zum Vorwurf der Gehilfenschaft zu Raub zu (vgl. unten). Realkennzeichen wie Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Selbstbelastungen etc. seien nicht zu finden (Urk. 68 S. 45). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Teilweise antwortete die Beschuldigte auch trotzig, indem sie beispielsweise auf entsprechende Frage angab, die Frauen hätten sich zwar alleine bewegen können, aber wohin hätten diese auch gehen sollen (Urk. ND 4/5/1 S. 6). Wenig überzeugend erscheint auch ihre Aussage,

    sie - die den seit Jahren im Prostitutionsmilieu tätigen I.

    schon

    länger kennt habe in der Zeitung gelesen, dass Prostitution in Kroatien verboten sei (Urk. HD 6/7 S. 29). Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschuldigten, sie habe zwar das Geld einiger Geschädigter auf deren

    Wunsch hin verwaltet, eine Buchhaltung Abrechnung darüber habe sie aber nicht geführt (Urk. 50/3 S. 17, Urk. HD 6/7 S. 15, Urk. ND 3/5/1 S. 6). In einem Geschäft, in dem es vorrangig um Geld geht, hätte es die Beschuldigte mit Sicherheit nicht einfach den Geschädigten überlassen zu sagen, wie viel sie ihnen am Ende bei der Abreise noch schuldete.

    Erheblich gegen die Beschuldigte spricht, dass sie mehrfach zunächst Sachverhalte bestritt, die sie im späteren Verlauf der Untersuchung zugab, was im angefochtenen Entscheid richtig aufgezeigt und mit mehreren Beispielen untermauert wurde (Urk. 68 S. 45ff., vgl. u.a. Urk. HD 6/7 S. 22). Dieses Aussageverhalten zeigt sich eindrücklich an den Antworten der Beschuldigten betreffend Führung eines Bordells. Zunächst bestritt sie ausdrücklich, an der ...strasse ... ein Bordell betrieben zu haben, um unmittelbar danach auszuführen, ab und zu sei bei ihr ein Mädchen gewesen, welches Kundschaft empfangen habe. Bereits in der Antwort auf die nächste Frage gab sie zu, es seien ab und zu zwei Mädchen gewesen, aber nicht immer und nicht lange, und einige Fragen später beteuerte sie, es seien gesamthaft vier Frauen gewesen und nicht mehr (Urk. HD 6/1 S. 11f.). Dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, gab die Beschuldigte in den folgenden Einvernahmen bekanntlich unumwunden zu (vgl. Urk. 50/3 S. 6). Bereits diese kurze Episode steht exemplarisch für das Aussageverhalten der Beschuldigten: Sie passte dieses immer wieder den Vorhalten und neuen Beweismitteln an (vgl. auch Urk. 50/3 S. 13). Zudem konnte sie auf viele Fragen keine plausiblen und schlüssigen Antworten liefern. So antwortete sie beispielsweise auf die Frage, weshalb sie die angeblichen - Entwendungen der Geschädigten G. nicht der Polizei gemeldet habe, mit der Gegenfrage, was sie denn bei der Polizei hätte sagen sollen (Urk. ND 9/6/1 S. 11). An anderer Stelle beantwortete sie dieselbe Frage dahingehend, dass sie die Geschädigte dann einfach nach Hause geschickt habe (Urk. HD 6/1 S. 14), während sie später zögerlich -

    schliesslich einräumen musste, dass G. (Urk. HD 6/7 S. 27f., Urk. 50/3 S. 26).

    überraschend weggegangen sei

    Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen und sind nicht geeignet, Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der

    Aussagen der Geschädigten zu erwecken. Was die Aussagen des Mitbeschuldig-

    ten I.

    betrifft, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen

    verwiesen werden (Urk. 68 S. 47ff.). Entlastend sind sie nicht von Bedeutung, da ebenso wenig überzeugend wie jene der Beschuldigten, und auch belastend ergaben sie nichts Relevantes (vgl. auch Urk. 158).

  4. Einzelne Anklagevorwürfe

    1. Somit ist noch zu prüfen, ob die einzelnen Elemente der Anklage soweit nicht bereits erörtert mit den glaubhaften Aussagen der Geschädigten nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen das Notwendige dazu ausgeführt; darauf ist zu verweisen (Urk. 68 S. 51ff.).

    2. Wenn die Verteidigung ausführte, die Behauptung der Frauen, über den wahren Hintergrund ihrer Tätigkeit in der Schweiz nicht informiert gewesen zu sein, würde sich als unglaubhaft erweisen, insbesondere weil keine der Frauen irgendwelche Fragen über ihre künftige Tätigkeit in der Schweiz gestellt und keine auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag bestanden habe (Urk. 50/8 S. 7ff.), so hat dem die Vorinstanz zu Recht widersprochen (Urk. 68 S. 56). Zum einen musste den Geschädigten bewusst sein, dass sie mit der Reise in die Schweiz allenfalls Aufenthaltsbestimmungen verletzen würden (vgl. z.B. Urk. ND 1/4/4 S. 2), weshalb sie kaum auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen konnten. Andererseits haben sich einige von ihnen sehr wohl über die Bedingungen der angebotenen Stelle erkundigt. Für P. beispielsweise kam es offenbar sehr überraschend, als man ihr erst auf der Reise mitteilte, die Beschuldigte habe einen Mann in Zürich; sie war bis dahin davon ausgegangen, dass die Beschuldigte alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2), was beim Entscheid mit einer ihr nicht näher bekannten Frau mitzufahren durchaus eine Rolle gespielt haben dürfte. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass in dieser Branche selbstredend gezielt eher naive, wenig widerstandsfähige Frauen bei denen nicht mit dem Stellen kritischer Fragen gerechnet werden muss ausgesucht werden, die zuhause nicht in den besten Umständen leben (vgl. u.a. auch Urk. ND 1/5/1 S. 9 oben; Urk. ND 4/3/3 S. 8 oben und S. 16). Zu diesen konkreten Verhältnissen der Geschädigten in der Heimat hat sich die Vorinstanz ebenfalls bereits umfassend und im Einzelnen

      geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 57ff.). Bezüglich der Geschädigten P. führte die Beschuldigte selbst aus, diese habe keine feste Stelle gehabt und viel Geld verdienen wollen (Urk. HD 6/7 S. 3 und S. 5). Ähnliches gilt für die Geschädigte G. . Jene habe ihr erzählt, dass sie kein Geld und keine Arbeit habe (Urk. HD 6/1 S. 16). Auch von der Geschädigten Q. wusste die Beschuldigte immerhin, dass es möglich sei, dass sie arbeitslos gewesen sei, und dass sie sich vor einigen Monaten von ihrem Partner getrennt habe (Urk. HD 6/7 S. 11). Und bezüglich F. machte die Beschuldigte geltend, diese habe ihr gesagt, sie könne nur noch wenige Tage in der Kaffeebar arbeiten und finde sonst nichts mehr (Urk. ND 8/7/1 S. 2 unten und S. 4). Bezüglich der übrigen Geschädigten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sollten diese Umstände in rechtlicher Hinsicht überhaupt eine Rolle spielen (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Rechtlichen) zumindest in Kauf genommen haben musste, dass auch diese Frauen sich aus einer wie auch immer gearteten misslichen Lage heraus zur Einreise in die Schweiz entschlossen haben könnten.

    3. Nach ihrer Einreise wurde mehreren Geschädigten von den beiden Beschuldigten erwiesenermassen eine Bedenkzeit eingeräumt, ob sie nach Hause zurückkehren als Prostituierte tätig sein wollten. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass eine Überlegungszeit gerade dann keinen Sinn ergebe, wenn die Geschä- digten ja bereits in Kroatien über alles informiert worden wären, denn dann wäre eine Einwilligung in Zürich nicht mehr nötig gewesen (Urk. 68 S. 62f. und S. 66). Die Verteidigung schien vor Vorinstanz daraus zu schliessen, dass eine solche Bedenkfrist gerade dafür spreche, dass die Frauen schon in Kroatien Bescheid gewusst hätten, welche Art Arbeit sie hier erwartete (Urk. 50/8 S. 9). Beide Ansichten überzeugen nicht. Auch bei dieser Art von Tätigkeit kann wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verhältnissen eine Probezeit vereinbart werden, in der man die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort kennenlernt und sich dann allenfalls umbzw. anders entscheidet. So erklärte I. die fragliche Bedenkzeit denn auch (Urk. ND 8/6/1 S. 5). Allerdings ist genau so denkbar, dass den nichts ahnenden Geschädigten vordergründig eine Bedenkzeit respektive die Möglichkeit einer Rückkehr eingeräumt wurde, um sich eben nicht dem Vorwurf des Menschenhandels auszusetzen und Freiwilligkeit vorzutäuschen, im Wissen

      darum, dass die in einem fremden Land ohne Geld angekommenen Frauen aus den nicht eben besten Verhältnissen sich dem aufgebauten Druck beugen wür- den. Dies wird durch die äusserst glaubhafte, da lebensnahe, Aussage von F. untermauert: I. habe ihr erläutert, er habe die wahre Natur der Arbeit absichtlich in Kroatien noch nicht erwähnt, weil gemäss seiner Erfahrung bis jetzt 99% der Mädchen sich auf diese Weise bereit erklärt hätten, zu bleiben und als Prostituierte zu arbeiten (Urk. ND 8/2 S. 7f.). Dies zeigt klar, dass die Geschä- digten ausser J. vorher keine Kenntnis davon hatten, sondern getäuscht wurden. Wie diese vordergründige Einwilligung einiger Geschädigten zu würdigen ist, wird beim Rechtlichen zu prüfen sein. Schliesslich betonte die Verteidigung, dass es vollkommen überflüssig gewesen wäre, Frauen mit falschen Versprechungen in die Schweiz zu locken, weil sich angesichts der schlechten Wirtschaftslage in Kroatien jederzeit genug prostitutionswillige Frauen gefunden hätten (Urk. 159 S. 7 und S. 24). Wäre dem zwingend so, gäbe es den internationalen Menschenhandel schlicht nicht, denn dieser basiert geradezu darauf, Frauen aus ärmeren Ländern, welche dadurch weniger Widerstand zu leisten in der Lage sind, anzulocken, fern der Heimat vor vollendete Tatsachen zu stellen und auszubeuten. Wenn sich in ärmeren Ländern stets zahlreiche Freiwillige finden liessen, ergäbe auch der Hinweis der Verteidigung keinen Sinn, wonach in vielen Herkunftsländern Frauen über die Tricks der Menschenhändler aufgeklärt und davor gewarnt würden (Urk. 159 S. 29). Das Gleiche gilt für die wenig überzeugende Behauptung der Verteidigung, Freier seien derart aufmerksam, dass sie es merken würden, wenn Frauen zur Prostitution gezwungen würden, und sich schwer damit tun (Urk. 159 S. 6f.). Würde dies zutreffen, dürfte es den internationalen Menschenhandel mit Frauen nicht geben, da er sich schlicht nicht lohnen würde. Hinzu kommt, dass Frauen, welche sich aus Angst vor Repressalien prostituieren, wohl gut daran tun, ihren Widerwillen nicht offen zu zeigen und keine Probleme mit ihrem Zuhälter zu riskieren. Dies erklärt ohne weiteres auch, weshalb nur gerade eine Geschädigte wagte, sich einem Freier zu offenbaren (G. ). An den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten, sie seien mit einem falschen Job-Angebot in die Schweiz gelockt worden, ist daher nicht zu zweifeln.

    4. Fraglos ist, dass es die Beschuldigten waren, die den Dirnenlohn von Fr. 150.sowie dessen Aufteilung zu 2/3 und 1/3 bestimmten (vgl. u.a. Urk. ND 8/2 S. 8 und ND 8/5/5 S. 7). Aufgrund des abgehörten Telefongesprächs vom

      27. Dezember 2006 sowie den Aussagen I. s ist davon auszugehen, dass es die beiden Beschuldigten - und nicht die Geschädigten waren, die die Preise festlegten (Urk. ND 8/3/2/25, Urk. ND 2/4/1 S. 13, vgl. Urk. 50/3 S. 17f. und Urk. 68 S. 69f.). Dies ebenso wie die geltenden Arbeitszeiten vermag indes noch keine illegale Form der Zuhälterei zu belegen. Denn genau wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verträgen wäre es grundsätzlich denkbar, dass sich die Geschädigten mit solchen, ihnen im Voraus bekannt gegebenen Arbeitsbedingungen hätten einverstanden erklären können, selbst wenn diese für sie nicht eben günstig ausfielen (vgl. Urk. 159 S. 5). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die Bedingungen wurden ihnen gemäss überein-stimmenden Aussagen (ausser bei J. ) erst nach ihrer Ankunft und in einem Klima von Angst und Drohungen diktiert, sodass sie sich nicht zu widersetzen wagten. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie der Verdienst der Beschuldigten in der fraglichen Zeit ausgefallen sein muss und wie lebensfremd die Behauptung ist, man habe damit nur gerade die Fixkosten decken respektive knapp überleben

      können (Urk. 68 S. 71f.). Selbst wenn die Aussagen von I.

      an der Berufungsverhandlung, wonach es pro Tag durchschnittlich nur drei Kunden gegeben habe, mithin nicht drei Kunden pro Frau pro Tag (Urk. 158 S. 4), zutreffen sollten

      • was aber wohl kaum gerechtfertigt hätte, jeweils möglichst zwei Frauen anbieten zu können wäre der Verdienst der beiden nach wie vor recht erheblich gewesen. Nicht zu überzeugen vermag die neue Darstellung der Beschuldigten, es sei meist jeweils nur eine Frau im Bordell gewesen (Urk. 157 S. 5 und S. 14). Interessant ist auch, dass weder die Beschuldigte noch I. hier, wo es um ihre Einkünfte geht, die angeblich häufig geleisteten Escort-Dienste der Frauen erwähnen (a.a.O. S. 3, Urk. 158 S. 4). Solche wurde denn auch von keiner der Geschädigten je geschildert. Die Aufteilung des Dirnenlohns, wonach der die eigentliche Leistung erbringenden Person lediglich ein Drittel zufiel und sie nicht einfach einen Beitrag an die Fixkosten zu leisten, sondern vielmehr eine Art Gewinnbeteiligung abgeben musste, weist mit aller Deutlichkeit auf eine Ausbeutung dieser

        Frauen hin. Schlicht unerfindlich bleibt, was die Verteidigung aus ihren langwierigen Ausführungen über die engen Platzverhältnisse an der ...strasse ... ableiten will (Urk. 159 S. 22ff.).

    5. Weiter haben praktisch alle Geschädigten davon berichtet, dass sie auf irgendeine Weise kontrolliert wurden, sei es, dass ihre Telefongespräche mitgehört und ihre Bewegungen überwacht, ihre Sachen durchsucht zumindest zeitweise das Handy und/oder der Pass weggenommen wurden. Davon, dass die Geschädigten sich völlig frei bewegen, ihre Arbeitsmodalitäten selbst bestimmen, Freier jederzeit ohne Grund ablehnen, sich Ferientage nehmen jederzeit nach Hause reisen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ernsthaft ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 68 S. 67ff.). Die Verteidigung machte sodann geltend, die Geschädigten hätten im Falle einer effektiven Zwangssituation ja weglaufen, sich an die Nachbarn die Behörden wenden ihre Bezugspersonen um Hilfe ersuchen können (Urk. 50/8 S. 10, Urk. 159 S. 19f.). Dem ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 63-66) entgegen zu halten, dass die Geschädigten teilweise davon ausgingen, dass die Beschuldigten viele Kontakte hatten, so z.B. auch zu den Buschauffeuren (vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 11, Urk. ND 9/2 S. 5, Urk. HD 5/3 S. 20), weshalb sie weder den vorwiegend kroatischen Nachbarn trauen noch einfach in den nächsten Bus nach Kroatien steigen konnten, sofern sie ihren Pass überhaupt auf sich hatten. Nach der gut geplanten Flucht von G. , auf welche näher unter ND 9 eingegangen wird, wurde sie von den Beschuldigten denn offenbar auch sofort am Busbahnhof gesucht. Und was die Nachbarn in der gemäss Verteidigung fast schon als kroatische Kolonie zu bezeichnenden Gegend betrifft (Urk. 159 S. 19), so brauchen diese, selbst wenn sie das Bordell gekannt hätten, nicht gewusst zu haben, dass die dort tätigen Frauen zur Prostitution gezwungen wurden. Zum andern wäre mehr als denkbar, dass sich die Nachbarn nicht in die Angelegenheit ihrer Landsleute einmischen wollten. Es ging an der ...strasse ... offenkundig nicht darum, dass die Geschädigten primär physisch in der Wohnung festgehalten wurden. Dies war gar nicht nötig. Sie wurden vielmehr mit Drohungen und/oder Schlägen gefügig gemacht und hatten - nebst der bereits erwähnten Scham auch Angst, dass ihnen ihren Angehörigen etwas passieren

      würde, wenn sie zur Polizei gehen fliehen würden, zumal sie aus kleinen Ortschaften stammen, wo es sich nicht leicht untertauchen lässt. Hier sei an ein paar der konkreten Drohungen I. s erinnert: Er würde die Geschädigte P. an einen Albaner verkaufen; er würde die jüngere Schwester einer weiteren dort tätigen Frau vergewaltigen; der Bruder von R. könnte eines Tages nicht mehr von der Schule heimkehren; er wisse, wo die Geschädigte F. und ihre Familie lebe, und er würde ihr alle Knochen brechen; die Geschä- digte G. sei tot, bevor sie es bis nach Kroatien schaffen und ihre Türschwelle überschreiten könnte usw. Damit ist es unwesentlich, dass die Geschädigten allenfalls hätten davonrennen, telefonieren vom Balkon aus um Hilfe rufen können; ebenso, dass sie offenbar teilweise alleine in der näheren Umgebung spazieren gingen vor dem Haus sassen (vgl. bspw. Urk. ND 3/3/3 S. 8). Die

      Beschuldigte und I.

      wussten offenbar genau, bei welcher Frau welches

      Mass an Druck notwendig war, um sie an der kurzen Leine halten zu können. So reichte bei einigen ein eher subtiles Drohen bereits aus, während andere wie etwa die offenkundig aufmüpfige G. immer wieder geschlagen wurden. Es darf als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Opfer häufig nicht zufällig zu Opfern werden, sondern von der Täterschaft im Rotlicht-milieu gezielt, u.a. nach dem Kriterium der Manipulierbarkeit, ausgewählt werden.

    6. Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt in den Ziffern 0.1-0.9 mit den eingangs genannten Ausnahmen somit erstellt. Der zusammenfassenden, überzeugenden Schlusswürdigung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 101f.) kann vollumfänglich zugestimmt werden. Dass das Bordell während des Kroatienaufenthalts der Beschuldigten weiterlief, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 159 S. 18), ist vorliegend nicht von Bedeutung, denn zu dieser Zeit waren bloss B. und J. (hierzu Freispruch der Beschuldigten) sowie E. auf Abruf (blosses Drohen mit Nacktfotos) an der ...strasse tätig (vgl. das Nachfolgende).

  5. Zu den einzelnen Geschädigten (NDs)

ND 1: P.

Diese Geschädigte soll durch die Beschuldigte unter dem Vorwand, sie könne bei einer Telefonsexhotline arbeiten, in die Schweiz gelockt worden sein. Zu diesem

angeblichen Alibi wurde bereits oben das Notwendige gesagt. P.

führte

sowohl bei der Polizei als auch rund vier Jahre später als Zeugin übereinstimmend aus (Urk. ND 1/2 und ND 1/4/4), wie sie durch Drohungen, Schläge und Bewegungseinschränkungen dazu gezwungen worden sei, sich an der strasse unter dem Namen zu prostituieren, wo sie aus Angst rund 11 Monate geblieben sei, weil sie als schönste der Frauen quasi als Goldhenne gedient habe (vgl. Urk. ND 1/3 S. 1), was auch die Beschuldigte bestätigte (Urk. HD 6/7 S. 6). Die Geschädigte schilderte eindrücklich, wie sie am liebsten alle Erlebnisse im Bordell vergessen und nicht mehr aussagen möchte, wie dies ein dunkles Kapitel in ihrem Leben sei und sie psychisch und physisch misshandelt worden sei, wie sie einfach keine Wahl gehabt habe. Für sie sei P. , also ihr wahres Ich, einfach tot gewesen; sie habe nur versucht, nicht anzuecken, damit ihr Leben nicht zerstört werde und ihre Familie nichts davon erfahre (Urk. ND 1/4/4 S. 4 und

S. 11). Sie habe sich wahnsinnig vor I. (also I. ) gefürchtet; wenn sich jemand dermassen monströs verhalte, fürchte man sich sogar vor dem eigenen Schatten. Er habe ihr auch gedroht, sie ansonsten den Albanern zu überlassen

(a.a.O. S. 7 und S. 14). P. bestätigte auch, dass die beiden Beschuldigten arbeitsteilig im Bordell tätig waren (a.a.O. S. 9).

Die Vorinstanz ist auch auf die Vorbringen der Verteidigung detailliert eingegangen und hat diese zu Recht verworfen (Urk. 68 S. 75f.). Den angeblichen Widerspruch, von wem die Geschädigte bedroht worden sei, wurde stimmig aufgelöst, nämlich, dass I. in erster Linie die Drohungen aussprach und die Beschuldigte diese subtil unterstützte, indem sie der Geschädigten riet zu gehorchen. Schliesslich ist der Umstand, dass die Geschädigte R. ausführte, ihnen sei

später gesagt worden, dass P.

freiwillig dort sei, mit dem Ziel ein Jahr

lang zu bleiben und einen bestimmten Geldbetrag für eine Wohnung etwas ähnliches zu verdienen (Urk. ND 4/3/3 S. 9), ohne Bedeutung. Gleiches führte

zwar auch die Beschuldigte aus (Urk. HD 6/7 S. 5, Urk. 157 S. 6), aber genau deshalb ist mehr als denkbar, dass sie und I. es waren, die R. und andern dies erzählten, um den Anschein von Legalität und selbst-bestimmtem Arbeiten zu erwecken. Sodann ist die Tatsache, dass P. auf gewissen Fotos mit ihren Kolleginnen auch mal fröhlich wirkte, ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sie mehrfach ausführte, sie habe sich während der 11 Monate schliesslich irgendwann mit der Situation abgefunden (Urk. 68 S. 75f., vgl. Urk. 159 S. 34). Und dass die Frauen gegenüber Freiern Bekannten der beiden Beschuldigten positiv bzw. zumindest nicht negativ über diese sprachen (Urk. HD 7/16 S. 4f.; Urk. HD 7/18 S. 5f.), vermag entgegen der Verteidigung (Urk. 50/8 S. 13) ebenfalls nicht wirklich zu überraschen. Die Aussagen der Beschuldigten zu dieser Geschädigten sind alles anderen als glaubhaft: So bestätigte sie zwar sofort, P. zu kennen, räumte indes erst gut 30 Fragen später ein, dass sich diese bei ihr prostituiert habe (Urk. ND 1/6/1). Dabei machte sie damals noch geltend, I. habe nichts damit zu tun gehabt und sie habe kein Geld von P. erhalten (a.a.O. S. 6). Im Übrigen hat die Vorinstanz alles Notwendige dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 1 ist erstellt.

ND 2: Q.

Vorab ist hierzu festzuhalten, dass Q. entgegen der Anklageschrift nicht im Jahre 2002, sondern vielmehr 2003 an der ...strasse gewesen sein musste. Sie selbst sprach von 2002 2003 (Urk. ND 2/2 S. 2) respektive 2003 (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Auch die beiden Beschuldigten sowie die Geschädigte O. bestätigten, dass Q. (alias ) erst 2003 in Zürich war (Urk. ND 2/4/1 S. 1; Urk. ND 3/3/3 S. 18; Urk. HD 5/3 S. 17; Urk. HD 6/7 S. 5). Die Anklage ist somit in dieser Hinsicht zu korrigieren; dies ist aber letztlich irrelevant.

Die Geschädigte Q.

soll mit dem Versprechen, hier als Kindermädchen

arbeiten zu können, nach Zürich gelockt worden sein, was die Beschuldigte auch telefonisch bestätigt habe. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte nicht um die relevanten Umstände gewusst hätte (Prot. II S. 27). Auch Q. führte zweimal weitgehend deckungsgleich aus, wie es dazu gekommen war. Sie räumte ein, sie habe die beiden Beschuldigten von Kroatien her

gekannt, wo I.

  • angesichts seiner Vorstrafen wenig überraschend als

    Krimineller bekannt gewesen sei. Sie habe aber erst bei ihrer Ankunft in Zürich gemerkt, dass sie es mit diesen beiden zu tun habe (Urk. ND 2/2 S. 3; Urk. ND 2/3/4 S. 7). Als man ihr eröffnet habe, sie müsse sich prostituieren, habe sie gedacht, sie müsse sterben. Sie habe nicht gewusst, was sie tun solle, weil man ihr gesagt habe, es gebe kein Zurück, sie solle nur gehorsam sein, dann werde ihr nichts geschehen (Urk. ND 2/2 S. 3f.). Damit ist auch die Frage der Verteidigung, worin die subtilen Drohungen gemäss Anklageschrift bestanden haben sollen (Urk. 50/8 S. 16), beantwortet. Man habe gewusst, wie man sich zu verhalten habe, und aus Angst davor, wie man enden würde, keine Flucht unternommen. Es sei gar nicht notwendig gewesen, sie physisch zu misshandeln, denn sie habe zu viel Angst gehabt und sich deshalb nicht widersetzt (Urk. ND 2/2 S. 5f.; Urk. ND 2/3/4 S. 2 und S. 6). I. habe immer in drohendem Ton gesprochen und alles kontrolliert (Urk. ND 2/2 S. 6). Sie habe zur eigenen Sicherheit strengstens darauf geachtet, nie zu provozieren, weshalb bei ihr vermutlich einiges akzeptiert worden sei, wie z.B. wenn sie einen Freier ablehnte (Urk. ND 2/3/4 S. 7f.). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch sie bedroht, unter Druck gesetzt und regelmässig kontrolliert wurde (a.a.O. S. 8, vgl. auch S. 12 betreffend Fotografien). Auch diese Geschädigte erzählte ihrer Familie nicht die Wahrheit, sondern die Geschichte von der Stelle als Kindermädchen (Urk. ND 2/2 S. 5). Weshalb sie dann ohne Not bei der Polizei davon abweichen und die Beschuldigten zu Unrecht - und erst noch in derart zurückhaltender Weise (vgl. u.a. Urk. ND 2/3/4

    S. 6) hätte beschuldigen sollen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, wie emotional sie als Zeugin reagierte und wie schwer es ihr fiel, die verdrängten Geschehnisse zu schildern (Urk. 68

    S. 78; Urk. ND 2/3/4 S. 3). Eindrücklich war etwa ihre Aussage: Als ich dort angekommen bin und diesen Mann [I. ] sah, war mir klar, dass es dort nicht um Kinderhüten ging ( ), dass dies nichts Gutes bedeutet. (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Dieses Aussageverhalten spricht deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen.

    Auch hier hat sich die Vorinstanz hinreichend mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 68 S. 79f.). Dass die Geschädigte im Bordell offenbar einen Mann namens S. kennenlernte, diesen (bei seiner Mutter) im

    Spital und später im Aargau besuchte respektive kurz bei ihm wohnte, ist irrelevant und betrifft zudem die Zeit nach der ...strasse, nachdem die Geschädigte bereits einmal nach Kroatien zurückgekehrt war (Urk. ND 2/3/4 S. 11f.; Urk. ND 2/6/1 S. 2 und S. 6). Somit kam Q. danach zwar wieder für 2-3 Monate in die Schweiz (zu S. ), nicht aber, um sich erneut an der ...strasse zu prostituieren (Urk. 50/8 S. 16). Obwohl I. letzteres bis anhin behauptet hatte (Urk. ND 2/4/1 S. 5 und S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14), hat er es anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneint (Urk. 158 S. 20). Auch die Beschuldigte konnte sich nicht an solches erinnern (Urk. 50/3 S. 22 und Urk. ND 2/5/1 S. 10). Aus der Behauptung der Beschuldigten, die Geschädigte habe früher bereits einmal in Luzern in einem Cabaret als Prostituierte gearbeitet (Urk. ND 2/5/1 S. 1, Urk. HD 6/7

    S. 11, Urk. 157 S. 6) bzw. I. s Darstellung, die Geschädigte habe sich früher bereits einmal in Luzern prostituiert, weshalb sie auch gut deutsch könne, lässt sich zu Gunsten der Beschuldigten nichts ableiten. Insbesondere die Behauptungen I. s, er sei dagegen gewesen, dass sich Q. bei ihm prostituiere, weil er vor ihr und ihrem Vater, den er schon lange kenne, Respekt gehabt habe (Urk. HD 5/3 S. 13f.), respektive weil er das Gefühl gehabt habe, sie eigne sich von der Figur her nicht für diese Arbeit (Urk. ND 2/4/1 S. 5) wobei die beiden Begründungen schon in sich widersprüchlich sind -, überzeugen in keiner Weise, wenn Q. ja bereits zuvor in Luzern dieser Arbeit nachgegangen sein soll. Nicht zu verkennen ist, dass die Aussage der Geschädigten, sie habe einzig beim TV-Schauen so gut Deutsch gelernt (Urk. ND 2/3/4 S. 11), offenkundig unwahr-

    scheinlich ist. Die wohl richtige Erklärung dafür lieferte I.

    vielmehr selbst,

    wonach der Vater (und der Ex-Freund) der Geschädigten in Deutschland gelebt hätte (Urk. ND 2/4/1 S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14). Dass die Geschädigte offenbar keine Lust hatte, diese privaten Details bekannt zu geben und auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers knapp und etwas trotzig antwortete (Urk. ND 2/3/4

    S. 10f.), schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen jedenfalls nicht. Insgesamt ist somit auch der Sachverhalt gemäss ND 2 rechtsgenügend erstellt.

    ND 3 und 4: O.

    und R.

    (geb. )

    Diese beiden Geschädigten waren befreundet und kamen gemeinsam nach Zürich, um hier als Kellnerinnen in einer Kaffeebar zu arbeiten. Dass beide Geschä- digten bestätigen, diesbezüglich getäuscht worden zu sein, obwohl ihre weiteren Aussagen nicht gerade deckungsgleich ausfielen, zeigt klar, dass sie sich eben nicht abgesprochen haben. Gerade hier geht die These der Verteidigungen, wonach die Geschädigten aus Scham fiktive Tätigkeiten erfunden hätten (Urk. 50/8

    S. 9), nicht auf: Es ist nicht ansatzweise einzusehen, weshalb man als nur angebliches Opfer betreffend die Umstände der Reise nach Zürich abgesprochen lügen, dann aber doch behaupten sollte, quasi freiwillig als Prostituierte gearbeitet zu haben (vgl. O. nachstehend). Auffällig ist, dass O. äusserst zögerlich und augenscheinlich beschönigend aussagte, während R. die Ereignisse detailliert schilderte und dabei teilweise möglicherweise etwas übertrieben hat, was auch die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. HD 50/6 S. 12f.; vgl. auch Urk. 68

    S. 84). Dennoch stimmen sie in diversen Kernpunkten überein und lassen nicht darauf schliessen, die Geschädigten seien freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände eingereist und an der ...strasse geblieben. O. und R. führten übereinstimmend aus, sie seien gemeinsam mit der Beschuldigten von Zagreb in die Schweiz gereist, was diese allerdings bestreitet (Urk. ND 3/5/1 S. 5; Urk. ND 4/5/1 S. 3). Entgegen der Anklageschrift seien sie am Tag nach ihrer Ankunft von den beiden Beschuldigten, nicht P. , darüber informiert worden, dass es um Prostitution gehe (Urk. ND 3/2 S. 3f.; Urk. ND 4/2 S. 4; Urk. ND 4/3/3

    S. 7). Obwohl O. die Geschehnisse so darstellte, als hätte sie freiwillig in diese Arbeit eingewilligt und als hätte zumindest anfänglich keinerlei Zwang bestanden, finden sich Aussagen, die vom Gegenteil zeugen. So hielt sie fest, die neue Situation in Zürich hätte sie bestürzt; es sei ein Schock gewesen und sie habe sicherlich Angst gehabt. Sie hätten ihren Spitznamen von den Beschuldigten erhalten und ihn benützen müssen; sie habe die Geschehnisse dieser Zeit tief in sich unterdrückt, befinde sich in einer ständigen Phase der Negation und habe in ihren Beziehungen zu Männern immer noch Schwierigkeiten deshalb, was sie allerdings an der Zeugeneinvernahme wieder abschwächte. Nach einer anfänglichen freundlichen Phase sei dann aber auch gemäss O. Druck aufgebaut

    worden: Man sei überwacht worden, man habe nur in Anwesenheit der Beschuldigten telefonieren die Wohnung verlassen dürfen, bei einem Streit sei ihr der Reisepass weggenommen und sie sei geschlagen worden (Urk. ND 3/2; Urk. ND 3/3/3). Symptomatisch schliesslich erscheint ihre Aussagen, sie habe dann endlich von I. die Erlaubnis erhalten zu gehen (Urk. ND 3/3/3 S. 11). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Geschädigte O. offenkundig insgesamt beschönigend aussagte (Urk. 68 S. 84).

    Zieht man die Aussagen der gleichzeitig anwesenden Geschädigten R. bei, entsteht ein anderes Bild. Für den Fall, dass sie und O. nicht bleiben wür- den, sei ihnen damit gedroht worden, sie an jemand anderen weiterzugeben, der nicht so gut zu ihnen wäre und bei dem es schrecklich wäre, was sie verängstigt habe (Urk. ND 4/2 S. 5). Als sie nicht hätten bleiben wollen, habe I. gedroht, er wisse, wo sie leben würden und habe ihre Familie erwähnt, sodass sie keine Wahl gehabt hätten (Urk. ND 4/3/3 S. 7). So habe I. mehrfach angedroht, ihr Bruder könnte eines Tages einfach nicht mehr von der Schule heimkommen

    (a.a.O. S. 10). Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, seien ständig kontrolliert und Telefonanrufe seien mitgehört worden; der Pass sei ihr erst bei der Rückreise wieder gegeben worden, man habe sie nur gehen lassen, weil sie sonst an einem Hochzeitsfest gefehlt hätte, was Probleme mit der Polizei usw. bewirkt hätte (Urk. ND 4/2; Urk. ND 4/3/3 S. 4f., S. 11, S. 16). Dies erklärt denn auch plausibel, weshalb man sie nach so kurzer Zeit wieder weg liess. Wenngleich R. bezüglich ihrer Fluchtmöglichkeiten wie erwähnt vermutlich etwas übertrieben haben dürfte (u.a. betreffend Schweizer Kunden, Urk. ND 4/3/3 S. 8 und S. 16, vgl. auch

    S. 17f.), wohl um ihre Zwangslage zu verdeutlichen, belastete sie die beiden Beschuldigten ebenfalls äusserst zurückhaltend. So hielt sie mehrfach fest, sie sei nie geschlagen malträtiert worden (a.a.O. S. 4, S. 5, S. 10), was zu behaupten ein Leichtes gewesen wäre. Sodann führte sie auch aus, I. habe ihnen beigestanden, wenn ein Kunde sich den Frauen gegenüber schlecht verhalten habe (a.a.O. S. 8). Überzeugend legte sie dar, die Aufteilung des Dirnenlohns sei ihre letzte Sorge gewesen, sie habe einzig so schnell als möglich nach Hause zurückkehren wollen (a.a.O. S. 11). Auch hier hätte die Geschädigte die Gelegenheit nutzen können, ihren Anteil von Fr. 50.als unfair und ausbeuterisch zu bezeichnen. Sie tat es nicht. Vielmehr legte sie schlüssig dar, sie hätte nie in diese Art von Arbeit eingewilligt. Sie habe zwar keine physischen Folgen davongetragen, die psychischen seien aber immer präsent. Sie habe es nach ihrer Rückkehr nicht melden, sondern einfach alles vergessen wollen (a.a.O. S. 12). Die Vorinstanz hat im Übrigen auch hierzu das Notwendige bereits ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 68 S. 83ff.).

    Der unter ND 3 und 4 eingeklagte Sachverhalt ist somit mit der erwähnte Ausnahme (vgl. oben Ziff. 1.3.) erstellt.

    ND 6: J.

    Bezüglich der Geschädigten J. ist vorab festzuhalten, dass sie als einzige gewusst haben will, dass sie in Zürich als Prostituierte arbeiten würde, und ihr die Bedingungen weitgehend im Voraus mitgeteilt wurden (Urk. ND 6/2 S. 2f., v.a.

    S. 7; Urk. ND 6/4/4 S. 2ff.). Sie führte zwar aus, sie habe nicht unter Zwang gestanden und habe die Wohnung jederzeit frei verlassen können. Anderseits bestätigte sie, dass sie mit dem Tod bedroht worden sei und man gewusst habe, was einem erwarte, wenn jemand etwas Falsches tue. Die Beschuldigten hätten auf alle aufgepasst, damit niemand habe wegfliehen können (Urk. ND 6/4/4 S. 9). So-

    dann war sie auch beim Sturz von B.

    vom Balkon anwesend (a.a.O.

    S. 10ff.), der auch gemäss Aussagen der Beschuldigten wegen eines Streits

    mit I.

    geschehen sei (Urk. HD 6/7 S. 16ff. und S. 21f., Urk. 157 S. 14f.).

    Damit unterstützt auch J.

    die glaubhaften Aussagen der übrigen Geschädigten zu den Gepflogenheiten und Geschehnissen im Bordell.

    Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von J. überzeugend sind (Urk. 68 S. 87ff.) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus Angst keine konkreten Belastungen bezüglich ihrer Tätigkeit im Bordell machte, kann der Beschuldigten letztlich nur das angelastet werden, was ihr in der Anklage vorgeworfen wird. Diesbezüglich wird einzig erwähnt, die Geschädigte J. habe sich vor den beiden Beschuldigten gefürchtet und sich deshalb nicht getraut, wegen des Abzugs der Vermittlungsgebühr von Fr. 1'500.für N. aufzubegehren (Urk. HD 27 S. 22). Dass die Geschädigte aufgrund der

    Drohungen durch die Beschuldigte auch hinsichtlich ihrer (grundsätzlich freiwilligen) Tätigkeit als Prostituierte in ihrer Handlungsoder Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei resp. diese ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr freiwillig ausgeübt habe, wird in der Anklage nicht behauptet. Dies lässt sich somit nicht erstellen. Und auch wenn die Geschädigte ausführte, sie habe Eheprobleme gehabt und ihr Kleinkind eigentlich nicht allein lassen wollen (Urk. ND 6/2 S. 3), so kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, sie habe unter einem enormen Druck gestanden, in die Schweiz zu reisen und sich zu prostituieren (vgl. Urk. 68

    S. 88, vgl. Urk. ND 6/4/4 S. 2 unten). J.

    hatte sich bereits ein Jahr zuvor

    entschlossen, in das Bordell der Beschuldigten zu gehen, dies aber wegen ihrer Schwangerschaft verschoben. Als sie sich schliesslich von ihrem Ehemann davon schlich und mit N. traf, mit welchem sie offenbar ein intimes Verhältnis hatte, habe dieser sie nochmals gefragt, ob sie denn tatsächlich beschlossen habe, in die Schweiz zu gehen, was sie bejaht habe (Urk. ND 6/2 S. 4). Es kann mit der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50/8 S. 23) somit nicht einfach davon ausgegangen werden, die Geschädigte sei zeitlich anderweitig - derart unter Druck geraten, dass sie den Entscheid, sich in der Schweiz zu prostituierten jedenfalls in diesem Zeitpunkt - nicht mehr frei habe fällen können.

    Bezüglich der Frage der Vermittlungsgebühr erweisen sich die Aussagen von J. sodann als zu unklar. Insbesondere hat sie an keiner Stelle geltend gemacht, sie habe aus Angst auf diesen Lohnanteil verzichtet. Zunächst führte sie aus, sie habe bei ihrer Rückreise Fr. 2'500.erhalten, wobei man ihr noch

    Fr. 1'500.schulden würde. I.

    habe ihr später telefonisch mitgeteilt, sie

    würde das restliche Geld erhalten, wenn sie niemandem etwas erzähle (Urk. ND 6/2 S. 7). Ob es sich dabei um die an N. als Vermittlungsgebühr bezahlten Fr. 1'500.handelte, steht nicht fest, ist aber wohl zu vermuten (a.a.O. S. 6). Als Zeugin hielt sie demgegenüber fest, sie habe so gegen Fr. 3'000.verdient und auch vollständig erhalten (Urk. ND 6/4/4 S. 5). Als man sie auf den Widerspruch zur polizeilichen Aussage hinwies, führte sie aus, sie hätte damals doch gesagt, sie hätte Fr. 2'500.bar auf die Hand erhalten. Sie sei von ihrem Mann überredet worden zu sagen, man schulde ihr noch Geld (a.a.O. S. 6). Die Fr. 1'500.- Vermittlungsgebühr seien ihr abgezogen worden, d.h. sie habe diese

    abverdient (a.a.O. S. 7 und S. 9). Sie sei damit einverstanden gewesen resp. was sie denn sonst hätte tun sollen (a.a.O. S. 9). Selbst wenn insgesamt der Verdacht

    bleibt, dass die Geschädigte J.

    sich nur unter Druck mit dem Abzug der

    Fr. 1'500.einverstanden erklärte, bleibt letztlich unklar, ob sie dem nicht doch wie auch den anderen Bedingungen, wie etwa ihrem Anteil von jeweils Fr. 50.-

    (a.a.O. S. 9) - nicht einfach zustimmte. Die Behauptung in der Anklage, sie habe sich aus Angst vor den beiden Beschuldigten nicht gegen den Abzug gewehrt, lässt sich so jedenfalls nicht erstellen. Davon ist nachfolgend bei der Prüfung der rechtlichen Fragen auszugehen.

    Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass eine von der Geschädigten an sich glaubhaft geltend gemachte - Drohung resp. Nötigung der Beschuldigten gegen- über J. (Urk. ND 6/4/4 S. 10 oben) bereits verjährt wäre. Die Geschädigte war von März bis August 2006 im Bordell tätig, das vorinstanzliche Urteil stammt vom 20. Juni 2013. Zu Gunsten der Beschuldigten müsste daher davon ausgegangen werden, dass die in Ziff. 7.4 der Anklage erwähnten Drohungen resp. Nötigungen vor dem 20. Juni 2006 geschahen (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).

    ND 8: F.

    Auch die Geschädigte F. soll unter dem Vorwand der Tätigkeit bei einer Telefonsexhotline nach Zürich gelockt worden sein (Urk. ND 8/2 S. 2 und Urk. ND 8/5/5 S. 9). Dies wurde von J. als Zeugin bestätigt: F. habe ihr erzählt, man habe ihr gesagt, es gehe um Sex-Telefone, man habe sie auf diese Art dorthin gebracht. Als F. erfahren habe, worum es wirklich gehe, habe sie unter Schock gestanden und nach Hause gehen wollen (Urk. ND 6/4/4 S. 7; vgl. auch Urk. ND 8/5/5 S. 5). Wäre F. in voller Kenntnis der Umstände ins Bordell gekommen und hätte die Geschichte von der Telefonhotline lediglich als Alibi gegenüber ihrer Familie gedient, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie dies so auch ihrer Kollegin, die dort zugegebenermassen freiwillig der Prostitution nachging, hätte erzählen sollen (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10). J. s Aussagen

    bestätigen vielmehr, dass F.

    wie von ihr behauptet unter falschen Ver-

    sprechungen, bei denen übrigens beide Beschuldigten anwesend waren (vgl. Urk. ND 8/2 S. 3), nach Zürich gelockt worden war. Wie schon oben erwähnt wurde

    später vereinbart, F. solle gegenüber der Polizei sagen, sie habe als Babysitterin gearbeitet; sie habe sich dann aber entschlossen, die Wahrheit zu sagen (Urk. ND 8/2 S. 12). Dies ergibt durchaus Sinn.

    Wie die anderen Geschädigten schilderte auch F. , wie sie aus Angst vor den Beschuldigten und der Befürchtung, ihre Familie könnte etwas erfahren, im Bordell geblieben sei. Ihr sei zeitweise auch das Handy kontrolliert respektive weggenommen worden, ebenso wie kurzzeitig der Reisepass. Man habe sie psychisch an diese Wohnung gebunden und unter Kontrolle gehalten (Urk. ND 8/2

    S. 11 und S. 13f.; Urk. ND 8/5/5 S. 8, S. 10 und S. 12f.). Gleich zu Beginn habe

    sie erfahren, dass I.

    ein anderes Mädchen vom Balkon gestossen habe,

    sodass ihre Angst immer grösser geworden sei. Später seien auch Drohungen ihr gegenüber dazu gekommen und sie habe bei I. eine Pistole gefunden (Urk. ND 8/5/5 S. 5f.). Sie bestätigte explizit, sich vor beiden Beschuldigten gefürchtet zu haben (a.a.O. S. 12). Die Geschädigte F. hörte auch Telefongespräche mit, welche der wütende I. nach der Flucht von G. geführt hatte, in denen es darum gegangen sei, G. die Knochen zu brechen etc., weshalb sie definitiv aufgegeben habe zu fliehen (a.a.O. S. 6, S. 8 und S. 11, vgl. auch Urk. ND 9/2 S. 8). Dass solche Gespräche stattfanden, ist durch die Akten belegt (Urk. ND 9/3/2/2 S. 3 und S. 9). Die Aussagen von F. sind somit auch hier glaubhaft. Auch ihre Schilderung, wonach man ihr vor der Reise gesagt habe, sie müsse bei der Hotline fast 24 Stunden am Tag arbeiten und werde die Wohnung nicht verlassen (Urk. ND 8/5/5 S. 5), ist entgegen der Verteidigung (Urk. 50/8

    S. 27f.) - nicht derart unplausibel, sondern zeigt einfach, dass sie davon ausging, während einiger Monate zwar sehr viel arbeiten zu müssen, aber so eben auch gut verdienen zu können. Die Behauptung der Beschuldigten, die Mutter von F. sei nicht in die Schweiz gereist, weil sie misstrauisch geworden sei, sondern weil sie (die Beschuldigte) verlangt habe, dass die Mutter die Geschädigte, welche Heimweh gehabt habe, abhole (Urk. ND 8/7/1 S. 9), ist völlig absurd. Zum einen war die Mutter von Anfang an misstrauisch gewesen (Urk. ND 8/2 S. 4); zum andern ist nicht einzusehen, weshalb die erwachsene Geschädigte nicht alleine in die Heimat hätte zurückreisen können. Bemerkenswert ist vielmehr, dass

    sich F.

    erst beim Besuch ihrer Mutter sicher genug fühlte, um mit dieser

    nach Hause zu fahren, wobei sie gegenüber den Beschuldigten aus Angst so tat, als würde sie zurückkehren wollen (Urk. ND 8/5 S. 10 f., Urk. ND 8/5). Auch dies zeigt wiederum deutlich, dass sie eben nicht frei war zu kommen und zu gehen, wie sie wollte. Wenn die Verteidigung schliesslich ausführte, es sei auffällig, wie F. K. mit einer Selbstverständlichkeit des Verbreitens von Lügen bezichtige, obwohl sie diesen gar nicht kenne (Urk. 159 S. 31), so zielt dies offen-

    kundig ins Leere. Dieser K.

    soll gemäss der Verteidigung ausgesagt

    haben, F. sei bereits in Kroatien als Prostituierte tätig gewesen. Wenn dies aber nicht zutrifft, konnte die Geschädigte F. selbstverständlich mit Fug behaupten, K. lüge, auch wenn gerade weil sie diesen nicht kennt. Es war auch nicht an ihr, ein Motiv für die Falschaussage des ihr unbekannten K. darzulegen (Urk. 159 S. 31, Urk. 111/1). Es besteht kein Anlass, an den Aussagen von F. zu zweifeln. Die Vorinstanz hat im Übrigen das Notwendige zu dieser Geschädigten ausgeführt (Urk. 68 S. 94ff.). Auch der Sachverhalt gemäss ND 8 ist erstellt.

    ND 9: G.

    Dass auch diese Geschädigte unter dem Vorwand, bei einer Telefonsexhotline arbeiten zu können, nach Zürich gelockt wurde, wird nicht nur durch ihre eigenen Aussagen, sondern auch durch jene von F. belegt (vgl. Urk. ND 8/2 S. 10; Urk. ND 9/2 S. 2f.). Wenn die Geschädigte G. dies anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verneinte und von einer Hotline für psychologische Hilfe sprach, so geschah dies offenkundig, um sich - und die Entscheidung, in die Schweiz zu reisen in ein besseres Licht zu rücken. Die vor-instanzliche Interpretation überzeugt hingegen nicht (Urk. 68 S. 100). Auf Nachfrage entschuldigte sich die Geschädigte umgehend und bestätigte ihre ursprüngliche (für sie weniger günstige) Aussage als richtig (Urk. ND 9/4/1 S. 18). Die entsprechende Argumentation der Verteidigung zielt daher ins Leere (vgl. Urk. 50/8 S. 29). Dieser Umstand lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Aussagen von G. in globo unglaubhaft sind.

    Die Vorinstanz hat sodann richtig ausgeführt, dass die Geschädigte G. -

    entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50/8 S. 30) -

    nicht gelogen hatte, als sie ausführte, sie sei nicht vorbestraft, zumal das fragliche Urteil erst rund 2 Jahre nach ihrer Befragung erging (Urk. 68 S. 27f., Urk. 33/5-6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt diese Vorstrafe die allgemeine Glaubwürdigkeit von G. heute zwar als reduziert erscheinen (Urk. 68 S. 28); wesentlich ist indes ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass G. unumwunden ausführte, die Beschuldigten seien ihre grossen Feinde, weil sie sie nicht nach Hause gehen liessen (Urk. ND 9/4/1 S. 2), nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, denn es dürfte nicht selten vorkommen, dass Opfer einer Straftat gegenüber ihren Peinigern Wut empfinden. Wesentlich ist wie gesagt vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen, und diese fielen durchaus differenziert und nicht übertrieben belastend aus (vgl. Urk. 68 S. 98f.). Es stellt sich auch die Frage, weshalb die Geschädigte, hät-

    te sie freiwillig für die Beschuldigte und I.

    gearbeitet, wäre gut behandelt

    und vollständig bezahlt worden, wie diese geltend machten (Urk. HD 5/3 S. 27-32; Urk. 6/7 S. 25-29, Urk. ND 9/5/1 S. 10, Urk. ND 9/6/1 S. 9), später aus Wut Rachegefühlen heraus falsche Aussagen gegen sie machen sollte. Völlig unglaubhaft ist im Übrigen die Behauptung der beiden Beschuldigten, G. habe ihnen Geld und teuren Schmuck gestohlen und sei deshalb weggegangen, wobei

    die Beschuldigte einmal aussagte, G.

    habe sie und die Freier bestohlen,

    während sie heute geltend macht, G.

    habe nur I.

    etwas gestohlen

    (Urk. ND 9/5/1 S. 10, Urk. HD 5/3 S. 29f., Urk. 50/5 S. 11f.; Urk. HD 6/1 S. 14; vgl.

    aber Urk. HD 6/7 S. 27f.; Urk. 158 S. 10 und S. 18f.; Urk. 157 S. 18). Hätte G. eine Gelegenheit abgewartet, diesen Diebstahl zu begehen, wie I. geltend macht, so wäre sie zweifellos nicht noch zuerst mit dem Diebesgut in der Tasche mit der Beschuldigten zum Shoppen gefahren und von dort aus weggelaufen, wenn sie ja die Wohnung jederzeit und unkontrolliert hätte verlassen können. Auf die weiteren widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigte dazu, wurde bereits oben hingewiesen: Während sie zunächst behauptete, G. aufgrund der Diebstähle einfach nach Hause geschickt zu haben (Urk. HD 6/1

    S. 14), musste sie später einräumen, dass G. überraschend weggegangen sei (Urk. HD 6/7 S. 27f., Urk. 50/3 S. 26). Aufgrund der sehr authentischen Schil-

    derung von G.

    ist vielmehr erstellt, dass sie ihre Flucht vorgängig plante

    und schliesslich mit Hilfe eines Freiers umsetzen konnte (Urk. ND 9/4/1 S. 14).

    Gerade diese Flucht zeigt exemplarisch, dass G. Bordell tätig war.

    keineswegs freiwillig im

    Die Beschuldigte - und auch I.

    (vgl. Urk. ND 9/5/1 S. 12) liessen keine

    Gelegenheit aus, die Geschädigte schlecht zu machen, was als klassisches Lügensignal gilt. So machte die Beschuldigte u.a. auch geltend, G. habe allgemein immer Probleme mit der Polizei und sei auch ein paar Mal in der Psychiatrie gewesen; sie habe keinen richtigen Beruf, sondern sei immer mit Kriminellen zusammen (Urk. ND 9/6/1 S. 16). Während dies alles mangels Kenntnis zwar nicht ausgeschlossen werden kann, ergeben die Aussagen von G. durchaus Sinn und passen ins Gesamtbild der übrigen glaubhaften Aussagen der anderen Frauen, welche wohl auch nach Ansicht der Beschuldigten nicht allesamt psychisch krank sind. So machte auch G. überzeugend geltend, bedroht, genötigt, ein paar Mal geschlagen und - unter zeitweiliger Wegnahme von Pass und Handy kontrolliert worden zu sein (Urk. ND 9/2 S. 6ff.; Urk. ND 9/4/1 S. 7, S. 9 und S. 15). Wieso die Geschädigte gemäss eigenen Aussagen drei Wochen vor ihrer Flucht mit der Prostitution aufgehört habe, hat sie überzeugend dargelegt (Tod Leben, Urk. ND 9/4/1 S. 12ff. und S. 21). Wären ihre Aussagen nicht wahr, hätte sie dieses untypische Detail auch nicht erfinden müssen. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass dies nichts an der Unfreiwilligkeit ihres Aufenthalts im Bordell ändere, was G. s Flucht deutlich mache (Urk. 68

    S. 100f.). Schliesslich steht fest, dass es nach der Rückkehr der Geschädigten G. nach Kroatien zu Streitigkeiten zwischen ihr und I. kam. Dass sie dabei die Mutter der Beschuldigten besuchte, ist unbestritten (Urk. ND 9/4/1

    S. 19). Durch nichts nachgewiesen ist hingegen die Behauptung der beiden Beschuldigten, G. habe die Mutter auch bedroht, erpresst, das Telefonkabel durchgeschnitten und deren Hund getötet (Urk. ND 9/6/1 S. 12, Urk. ND 9/5/1

    1. 4, Urk. HD 6/7 S. 28f., Urk. HD 5/3 S. 29, Urk. 50/8 S. 29; auch nicht durch Urk. ND 10/22/3 S. 3 = ). Durch die abgehörten Telefongespräche ist hingegen erstellt, dass I. wie von G. geltend gemacht (Urk. ND 9/2 S. 8-10; Urk. ND 9/4/1 S. 15) - Leute nach Kroatien schickte, um sie zu bedrohen (Urk. ND 9/3/2/2ff.; von I. bestritten in Urk. HD 5/3 S. 31). Selbst wenn G.

      der Mutter der Beschuldigten tatsächlich Unannehmlichkeiten bereitet haben sollte, um ihren wegen der Flucht - noch ausstehenden Dirnenlohn zu erhalten, was aus gewissen Gesprächen hervorgeht (vgl. Urk. HD 9/3/2/7-8), kann daraus nichts bezüglich der Ereignisse in Zürich vor diesem Streit abgeleitet werden. Dass sie offenbar, aufmüpfig, als einzige wagte, aufzubegehren und sich zur Wehr zu setzen, zeigt bereits ihre Flucht und spricht nicht gegen sie. Insgesamt ist damit auch der Sachverhalt gemäss ND 9 erstellt.

      Delikte z.N. von E. (ND 7)

      1. Der Beschuldigten wird in ND 7 einerseits vorgeworfen, E. in Mittäterschaft mit I. ihrer Freiheit beraubt und sie entführt zu haben. Andererseits habe sie auch bezüglich dieser Geschädigten den Tatbestand der Förderung der Prostitution erfüllt. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich E. im eingeklagten Zeitraum bei ihr im Bordell an der strasse prostituiert hat. Sie macht indes geltend, diese habe das freiwillig und ohne Druck getan. Von Nacktfotos woll-

        te die Beschuldigte nichts wissen. Zudem soll E.

        den grössten Teil des

        Lohns für sich behalten haben. Es treffe auch nicht zu, dass sie E. im August 2004 gegen deren Willen bis in die frühen Morgenstunden zusammen mit I. in ihrer Wohnung festgehalten habe (Urk. 50/3 S. 26ff.; Urk. 157 S. 11f.). Die Anklagevorwürfe basieren demnach insbesondere auf den Aussagen von E. , weshalb diese einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen sind. Was die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung betrifft, hat die Vorinstanz das Notwendige bereits ausgeführt (Urk. 68 S. 20ff. und S. 120).

      2. In einem ersten Teil hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit von E. auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihr eine gute allgemeine Glaubwürdigkeit bescheinigt werden könne (Urk. 68 S. 124). Darauf kann mit Ausnahme der folgenden Präzisierungen und Ergänzungen verwiesen werden.

        1. Die Vorinstanz hat zunächst richtig ausgeführt, dass die von E.

          er-

          wähnten Hassgefühle und Rachegelüste gegenüber den Beschuldigten nur dann hellhörig machen müssten, wenn sie auf anderen als den eingeklagten Begebenheiten beruhen würden, mithin etwa auf einer vorbestehenden Feindschaft (Urk. 68 S. 121ff.). Dafür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Dass ein Opfer einer schweren Straftat Hass gegenüber seinem Peiniger empfindet, sich eine gerechte Strafe für ihn gar dessen Tod wünscht, dürfte keine Seltenheit sein und basiert somit gerade auf den geschilderten Straftaten. Hier ist darauf zu achten, ob die Aussagen im Laufe der Untersuchung immer mehr zu Lasten eines Beschuldigten ausfallen generell übertrieben wirken. Darauf wird weiter unten eingegangen. Sollten die negativen Gefühle von E. gegenüber I. darauf beruhen, dass dieser sie wie dieser vor Vorinstanz geltend gemacht hat (Urk. 50/5 S. 12, S. 13 und S. 16) als Freundin Geliebte letztlich verschmäht haben sollte, so liesse sich damit noch in keinster Weise erklären, weshalb E. auch die Beschuldigte zu Unrecht dermassen massiv anschuldigen und Hassgefühle ihr gegenüber haben sollte (vgl. Urk. ND 7/3/2 S. 2). Demgemäss erscheint auch als irrelevant, dass E. anlässlich ihrer Verhaftung am Grenzübergang in Kroatien im Dezember 2005 I. als ihren Freund bezeichnet haben soll (Urk. 50/8 S. 26f.), da sie dort erwähnt habe, F. sei die Ehefrau ihres Freundes (Urk. HD 3/5/2 S. 3). Aus der vom Gericht erneut eingeholten Übersetzung geht indes hervor, dass das Wort Freund wie in der deutschen Sprache verschieden interpretiert werden kann und nicht zwingend auf einen Intimfreund hinweist, sondern auch ein Freund bedeuten kann (Urk. 132-133). Zudem sind diese in völlig anderem Zusammenhang gemachten Aussagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal sich die Privatklägerin dort wohl einfach möglichst aus der Affäre ziehen wollte. Dies belegt jedenfalls nicht, dass E. die Geliebte von I. war, was von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung übrigens auch nicht bestätigt wurde (Urk. 157 S. 10f.). Wie eingangs erwähnt, würde dies auch nicht ansatzweise erklären, welches Motiv die Privatklägerin für eine derart massive Falschbelastung der Beschuldigten A. haben könnte. Gegen eine Strafanzeige als Racheaktion von E. spricht mit der Vorinstanz sodann die Tatsache, dass sie erst am 7. August 2006, mithin Monate nach Ende ihrer Tätigkeit an der ...strasse, Anzeige erstattete. Weshalb sie sich nun plötzlich ohne konkreten Anlass zu derart belastenden Aussagen hätte hinreissen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Plausibel und zeitlich logisch erscheint hingegen ihre Darstellung, wonach sie u.a. wegen der Geschichte mit

          dem Balkonsturz ihrer Freundin B.

          Angst bekommen habe, I.

  • der

    nun wieder in der Schweiz weilte könnte auch ihr etwas antun (Urk. ND 7/1/18

    S. 18f.). Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 68 S. 123).

        1. Insofern geltend gemacht wird, es sei seltsam, dass weder ihre Eltern noch ihre kleinere Schwester noch ihr damaliger Freund etwas von den körperlichen

          Übergriffen durch I.

          oder von der Tätigkeit als Prostituierte mitbekommen

          haben (Urk. 50/8 S. 25f.), ist festzuhalten, dass dies E. offenbar aus Scham verhindern wollte und für sie kein Anlass bestand, ihrer Familie ihrem Freund gegenüber eine Erklärung abzugeben. So hielt sie fest, niemand wisse etwas von dieser Sache, sie habe es immer vertuschen können (Urk. ND 7/1/1 S. 12), ihrem Freund habe sie nur erzählt, dass sie verprügelt worden sei (Urk. ND 7/1/19 S. 9). Sodann ist der Geschädigtenvertreterin zuzustimmen, dass selbst wenn herausgekommen wäre, dass sich E. prostituiert hat es genügt hätte, wenn sie einfach gegenüber ihrer Familie und/oder ihrem Freund behauptet hätte, sie sei dazu gezwungen worden (Urk. 50/7 S. 13). Eine Notwendigkeit, solche Vorwürfe zu Unrecht in derartigen Details mehrfach gegenüber den Behörden zu schildern, bestand jedenfalls nicht. Schliesslich kommt hinzu, dass E. wie erwähnt im Anzeigezeitpunkt seit geraumer Zeit nicht mehr im Bordell tätig war und auch keinen Kontakt mehr zur Beschuldigten zu I. hatte. E. hätte somit im August 2006 die Vergangenheit ohne weiteres einfach auf sich beruhen lassen können.

        2. Auch ein finanzielles Motiv für eine Falschaussage ist nicht auszumachen. Zwar stellte E. ein Genugtuungsbegehren über Fr. 35'000.-. Dies ist indes ihr gutes Recht und wurde betragsmässig offenbar von der Geschädigtenvertreterin festgelegt (Prot. I S. 18). Es kann offensichtlich nicht angehen, jedem Opfer einer Straftat, welches eine Genugtuung verlangt, von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sodann ist die Tatsache, dass sich die Privatklägerin mit B. per SMS über die Möglichkeit von Schadenersatz unterhielt, entgegen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50/8 S. 26) - unverdächtig, da dies erst nach der Anzeigeerstattung und Erläuterung der Opferhilfebestimmungen erfolgte (Urk. ND 7/1/13 S. 3). Dass auch gewisse finanzielle Interesse im Spiel sind, ist daher bei der Beweiswürdigung zwar zu beachten, aber nicht per se geeignet, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin herabzusetzen. Leicht reduziert erscheint diese indessen entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 122f.) aufgrund des Umstandes, dass E. im April 2004 an mehrfach versuchtem Raub mit K.O.-Tropfen beteiligt war, was sie allerdings unumwunden zugab (Urk. ND 7/4/1-2). Diese Delikte haben nichts mit den vorliegend zur Debatte stehenden Vorfällen gemein. Insbesondere handelte es sich nicht um Rechtspflegedelikte (vgl. Urk. ND 7/1/17 S. 2). Hingegen ist die Tatsache, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit nicht an die Rechtsordnung gehalten hat, nicht gänzlich ohne Bedeutung. Die Glaubwürdigkeit einer unbescholtenen Person ist zweifellos höher zu gewichten.

        3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin E. leicht eingeschränkt ist, weshalb ihre Behauptungen mit Vorsicht zu wür- digen sind. Indes ist nicht die Glaubwürdigkeit, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung. Festzuhalten ist an dieser Stelle jedenfalls, dass kein Motiv von E. für eine falsche Anschuldigung der Beschuldigten (und I. s) ersichtlich ist.

      1. Die Vorinstanz hat sich sodann zutreffend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen

        von E.

        befasst. Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 68

        S. 124ff.). Das Folgende ist daher vor allem ergänzender Natur.

          1. Obwohl die Privatklägerin für ein Opfer von Sexualdelikten - untypisch oft befragt wurde, was offenbar vor allem mit dem Umfang der Vorwürfe und zeitlichen Engpässen zu tun hatte (vgl. Urk. ND 7/1/2 S. 6, Urk. ND 7/1/11 S. 9), blieben ihre Aussagen sehr konstant und selbst in vielen Details deckungsgleich, ohne auswendig gelernt zu wirken. So berichtete sie etwa mehrfach übereinstimmend davon, wie sie sich bezüglich des Vorfalls vom August 2004 beim Aussteigen im Gurt des Autos verfangen habe und gestürzt sei (Urk. ND 1/11 S. 3,

            Urk. ND 7/1/17 S. 6), wie I.

            ihr damals zwar die von ihr gemachten

            Nacktfotos samt Negativen herausgegeben habe, dann aber mit Duplikaten gedroht habe (Urk. ND 7/1/11 S. 7, Urk. ND 7/1/17 S. 14), wie die Beschuldigte

            ihr gesagt habe, sie müsse nur solange im Bordell arbeiten, bis ein neues Mädchen aus Kroatien komme (Urk. ND 7/1/1 S. 10, Urk. ND 7/1/17 S. 17, Urk. ND 7/1/18 S. 12-14) es liessen sich noch zahlreiche weitere Beispiele nennen. Gerade Letzteres wurde auch von anderen im Bordell tätigen Geschädigten berichtet und korrespondiert mit der Aussage der Beschuldigten, man habe nicht sagen wollen, dass nur ein Mädchen (B. ) im Salon sei (Urk. 50/3 S. 28). Angesichts der vorangegangenen Drangsalierungen der Privatklägerin durch I. war es mutmasslich einfacher, E. mit Drohungen dazu zu bringen, bei Bedarf im Bordell tätig zu sein, als ein neues Mädchen (unter Kost und Logis) aus dem Ausland herzubringen. Die Schilderungen von E. zu I. zeigen übrigens deutlich auf, wie dieser die damals noch junge Privatklägerin systematisch Schritt für Schritt gefügig machte, bis sie letztlich für ihn (vgl. Urk. ND 7/2/2 S. 6f.) im Bordell zu arbeiten begann. Dass ihr Widerstand, als Prostituierte tätig zu werden, nach den eingeklagten sexuellen Nötigungen/Vergewaltigungen

            durch I.

            und weitere von diesem ins Spiel gebrachte Männer weitgehend

            gebrochen war, erscheint plausibel und für das Milieu geradezu typisch. Obwohl zwischen den Befragungen der Privatklägerin teilweise geraume Zeit verstrichen war, finden sich die gleichen lebensnahen Details, was ein erhebliches Realitätskriterium ist. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin indes auch einige Ungereimtheiten finden lassen. Die Vorinstanz hat anhand verschiedener Beispiele jedoch detailliert aufgezeigt, wie die Inkongruenzen in den Aussagen der Privatklägerin zu werten sind (Urk. 68

            S. 127f.). Gerade zeitliche Ungereimtheiten vermögen angesichts des längeren Zeitraums, der seit den Geschehnissen vergangen ist, keine massgeblichen Zweifel aufkommen lassen. Hinzu kommt, dass E. immer wieder betonte, es sei schon länger her, sie sei sich nicht mehr sicher, sie wolle nichts behaupten, das sie nicht wisse usw. (Urk. ND 7/1/10 S. 4, Urk. ND 7/1/17 S. 4, S. 6, S. 7, S. 11, S. 14, Urk. ND 7/1/18 S. 5, S. 7, S. 9, S. 18, Urk. ND 7/1/19 S. 3, S. 5, S. 13). Auffällige Widersprüche, welche als Lügensignale qualifiziert werden müssten, sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von E. im Wesentlichen widerspruchsfrei, plausibel und selbst erlebt wirken.

          2. Besonders überzeugend wirken die Aussagen der Privatklägerin aber deshalb, weil sie äusserst zurückhaltend und nicht übermässig belastend aussagte und auch eigene Schwächen und Fehler einräumte. Wer eine Zwangslage erfinden muss, um seine Handlungen vor andern zu rechtfertigen, tut dies zweifellos anders als E. . Nicht nur wären in einem solchen Fall monotonere und widersprüchlichere Aussagen zu erwarten, weil diese ja frei erfunden und gänzlich unwahr wären, sondern die Schilderungen würden zweifellos dramatischer ausfallen. Einen Grund für Zurückhaltung gäbe es dann nicht. In den Aussagen von E. lassen sich hingegen zahlreiche Beispiele finden, wo sie die beiden Beschuldigten ohne weiteres weitaus massiver hätte belasten können, ohne dass dies auffällig gewesen hinterfragt worden wäre: So etwa, wenn die Privatklägerin von sich aus ausführte, dass sie von N. selbst nie bedroht worden sei und im Bordell habe Kondome benützen dürfen (Urk. ND 7/1/18 S. 15, ND 7/1/19 S. 5), wenn sie erzählte, die Beschuldigte habe anlässlich des Vorfalls vom August 2004 zu I. gesagt, er solle mit den Schlägen aufhören, und die Beschuldigte habe sie danach verarztet (Urk. ND 7/1/1 S. 4, Urk. ND 7/1/11 S. 3, Urk. ND 7/1/17 S. 7). Wer jemand anderen zu Unrecht belasten will, hat keinen Anlass, auch entlastende Bemerkungen anzubringen.

          3. Weiter ist festzuhalten, dass die Aussagen von E. durch verschiedene Nebenumstände immer wieder bestätigt wurden. So ist etwa zu erwähnen, dass die Privatklägerin schon früh schilderte, wie die Beschuldigte und ein gewisser

            T. anwesend gewesen seien, als sie im August 2004 von I.

            geschlagen und in die Wohnung an der ...strasse verbracht worden sei. Diesen T. konnte sie auch beschreiben (Urk. ND 7/1/2 S. 4, ND 7/1/17 S. 7). Während I. , der den ganzen Vorfall bestreitet, angab, er kenne 50 T. s (Urk. ND 7/2/1 S. 7), hielt sich die Beschuldigte dazu ebenfalls bedeckt (Urk. ND 7/3/1 S. 3). E. hingegen erkannte auf einem Fotobogen (mit mindestens 36 Fotos; vgl. Urk. ND 7/1/16 S. 1 Frage 2 am Ende) just jene Person, die tatsächlich T. (T. ) heisst und riskierte damit, dass ihre Geschichte falls diese erlogen war - durch einen Zeugen entkräftet werden könnte. Wieso sie dies tun sollte, ist nicht einzusehen. Im Übrigen steht fest, dass T. genau im August 2004 bei der Beschuldigten in den Ferien in der Schweiz weilte (Urk. HD 1/3

            S. 12) und am fraglichen Abend vermutlich anwesend war, was die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 157 S. 15). Auch hier erwies sich die Darstellung von E. mithin als zutreffend. Schliesslich ist zu erwäh- nen, dass auch die Beschuldigte an der Hauptverhandlung (erstmals) einräumte, dass I. mit E. an jenem Abend Streit gehabt habe und sie (A. ) ihre Wunde verarztet habe, wobei diese nicht so schlimm gewesen sei (Urk. 50/3

            S. 27). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie dies erneut und führte aus, E. habe damals ein bisschen an der Hand geblutet, vermutlich wegen

            einer Schürfung (Urk. 157 S. 11 und S. 15). Auch I.

            musste an der Berufungsverhandlung schliesslich eingestehen, dass es einen solchen Vorfall gegeben habe, wenngleich seine Darstellung dazu absolut unglaubhaft und beschönigend ausfiel (Urk. 158 S. 15). Als ebenfalls zutreffend - und somit nicht etwa unnötig belastend erwies sich die wiederholte Aussage von E. , I. habe ihr an diesem fraglichen Abend im Auto einen Revolver mit weissem Griff gezeigt (Urk. ND 7/1/1 S. 3, ND 7/1/2 S. 3, ND 7/1/17 S. 6). I. bestätigte, eine solche Waffe immer im Handschuhfach des Autos gehabt zu haben (Urk. ND 7/2/1

            S. 4-6). Er habe immer eine Waffe bei sich und werde sich auch nach der Haftentlassung sofort wieder eine besorgen. Auch hier erwies sich die detaillierte Darstellung der Privatklägerin somit in einem Nebenpunkt als absolut zuverlässig. Schliesslich musste I. an der Berufungsverhandlung auch den von E. von Anfang an im Detail geschilderten, bisher von ihm stets bestrittenen Aufent-

            halt in der Wohnung von U.

            einräumen, wenngleich er auch dies in verharmlosender Weise tat (Urk. 158 S. 15 und S. 16). Somit mussten die beiden Beschuldigten Stück für Stück die Richtigkeit der Aussagen von E. bestätigen.

          4. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen von E. derart viele Realitätskriterien enthalten, während auffällige Lügensignale fehlen, dass sie absolut zu überzeugen vermögen. Zu ergänzen ist, dass die von der Beschuldigten beantragten und von der Anklagebehörde durchgeführten Beweisergänzungen nichts ergeben haben, was die Beschuldigte entlasten könnte (Urk. 120). Die mit dem Zeugen L. durchgeführte Befragung sollte gemäss

        Beweisantrag der Verteidigung der Beschuldigten ergeben, dass L.

        öfters

        Kunde von E. gewesen sei und so Einblick in deren hiesige Lebensund Arbeitsbedingungen erhalten habe (vgl. aber die Beschuldigte selbst in Urk. 120/2

        S. 2f.). Er habe sie gut gekannt und sei überzeugt, dass sie ihrer Arbeit freiwillig nachgegangen und kein Zwang im Spiel gewesen sei (Urk. 94 S. 2). Die Privatklägerin liess dazu ausführen, dies treffe nicht zu, sie habe L. mutmasslich zwei Mal bedient und es sei nichts Persönliches besprochen worden (vgl. auch Urk. 120/3/1 S. 4f. und S. 7). Der Zeuge bestätigte auch diese Darstellung von E. , da er sich konkret nur an einen Besuch bei E. als Freier und keine persönlichen Gespräche erinnern konnte (Urk. 120/4/1 S. 6 und S. 8f.). Dass ihn

        E.

        vor der Einvernahme angerufen und gefragt hatte, weshalb er (wahrheitswidrig) aussagen wolle, er sei ihr Stammkunde gewesen, wurde von ihr unumwunden zugegeben, plausibel erklärt und offenbar mit der Bemerkung verbunden, sie wolle einfach Gerechtigkeit (a.a.O., Urk. 120/5 S. 1f.). Eine Drohung resp. der Versuch, den Zeugen zu einer unwahren Aussage zu bewegen, kann darin jedenfalls nicht gesehen werden (Urk. 120/4/1 S. 7f., Urk. 159 S. 32). Dieser Anruf ist mit der Staatsanwaltschaft zwar unschön, aber in gewisser Weise nachvoll-

        ziehbar (Urk. 161 S. 5). Die Glaubhaftigkeit von E.

        wurde durch die Be-

        weisergänzung jedenfalls nicht erschüttert. Dass L. im Übrigen der Ansicht

        war, E.

        habe alles freiwillig gemacht und sogar Spass daran gehabt

        (Urk. 120/4/1 S. 9f.), bleibt ohne Bedeutung, zumal er keinen näheren Einblick in das Leben der im Bordell tätigen Frauen hatte und Prostituierte notorischerweise den Anschein erwecken müssen, als würde ihnen ihre Tätigkeit gefallen. Dies besagt nichts. Dasselbe gilt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 159

        S. 32ff.) für die in den Akten liegenden Fotos von E. . Dass sie zusammen mit ihrem weiblichen Kolleginnen auch einmal fröhlich sein konnte und nicht auf jedem Foto aus dieser Zeit bedrückt aussieht, besagt selbstredend nicht, dass ihre Aussagen nicht zutreffen können. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Beschuldigte bei den Freierbesuchen anwesend war resp. ob der Schlüssel in der Türe steckte (Urk. 120/4/1 S. 9f.), zumal die dort tätigen Frauen wie oben bereits ausgeführt mit anderen Mitteln unter Druck gesetzt wurden. Hinzu kommt, dass der Zeuge L. offenkundig Sympathien für die Beschuldigte hegte, anerbot er sich doch ihr gegenüber als Entlastungszeuge (a.a.O. S. 3), besuchte sie

        auch im Gefängnis (a.a.O. S. 12 und Urk. HD 20/28) und war ihr bei der Wohnungsauflösung behilflich (a.a.O., Urk. 162 S. 3). Im Februar 2007 stellte er sich sodann auf den Standpunkt, die Beschuldigte sei vermutlich wegen ihrer Hilfsbereitschaft und Menschenfreundlichkeit in Schwierigkeiten geraten (Urk. HD 20/27). Soweit seine Aussagen überhaupt als entlastend erachtet werden könnten, vermögen sie das Beweisfundament jedenfalls nicht zu erschüttern.

      2. Damit stellt sich noch die Frage, ob auch die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind und an der Darstellung der Privatklägerin Zweifel zu erwecken vermögen. Dazu kann vollumfänglich auf die oben zum Menschenhandel unter Ziff. 3 gemachten Erwägungen verwiesen werden.

      3. Die Vorinstanz hat sich mit den einzelnen Vorwürfen sowie den weiteren Argumenten der Verteidigung grundsätzlich zutreffend auseinander gesetzt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird vorab darauf verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 68 S. 126ff. und S. 130ff.).

        1. Bezüglich der eingeklagten Freiheitsberaubung ist festzuhalten, dass die Anklageschrift der Beschuldigten zwar eine Beteiligung (als Mittäterin) an Anklageziffer 5.1 und 5.2 vorwirft (Urk. HD 27 S. 31), die Beschuldigte selbst aber nur betreffend Anklageziffer 5.2. involviert war. Dass sie auch von den vorangegangen

          und nachfolgenden Ereignissen mit I.

          Kenntnis hatte resp. daran beteiligt

          war, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Aufgrund der glaubhaften Darstellung von E. ist erstellt, dass I. sie beim Vorfall im August 2004 auch in der Wohnung weiterhin mit Schlägen traktierte und die Beschuldigte sowie T. verbal versuchten, ihn davon abzuhalten. T. sei mit I. in ein Zimmer gegangen, die Beschuldigte mit ihr in ein anderes. Diese habe ihr ein Glas Wasser gegeben, ihre Wunde verarztet und gesagt, sie solle doch hier schlafen; in diesem Zustand könne sie ja nicht nachhause gehen (Urk. ND 7/1/1

          S. 4, ND 7/1/2 S. 4, ND 7/1/11 S. 3, ND 7/1/17 S. 7). E.

          bestätigte somit

          mehrfach, dass die Beschuldigte zwar nicht physisch eingriff, um ihr zu helfen, aber doch immerhin I. verbal aufforderte, mit den Schlägen aufzuhören. Irgendein eigenes Interesse an einer allfälligen Disziplinierung der Privatklägerin hatte die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt offenkundig nicht, war E. damals

          doch noch nicht für sie tätig. In ihren ersten Befragungen führte E. aus, sie habe eingewilligt, dort zu übernachten, denn sie sei nicht in einem Zustand gewesen, um heimzugehen. Von einem aktiven Festhalten durch die Beschuldigten war nicht die Rede. Nur in einer einzigen Einvernahme, rund 1,5 Jahre nach der ersten Befragung, hielt sie fest, sie sei nicht nach Hause gelassen worden. Sie glaube, sie hätten sie nicht nach Hause gehen lassen, weil sie Angst gehabt hätten, sie könnte zur Polizei gehen (Urk. ND 7/1/17 S. 7). Wen E. mit sie meinte, wurde nicht spezifiziert und hätte sich theoretisch auch auf die beiden anwesenden Männer beziehen können. Jedenfalls ist zum Sachverhalt zu beachten, dass die Privat-klägerin ausser der Hilfestellung der Beschuldigten kein aktives Tun ihrerseits schilderte, das als Festhalten qualifiziert werden könnte. Das Weitere wird beim Rechtlichen zu prüfen sein.

        2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution hat die Vorinstanz alle wesentlichen Überlegungen angestellt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 130ff.). Insbesondere hat sie zutreffend dargelegt, dass die Überwachung der Privatklägerin, welche nicht im Bordell wohnte, nicht gleich engmaschig erfolgen konnte wie bei den anderen Frauen. Wie bereits oben erwähnt, wurde die Privatklägerin aber auch nicht physisch, sondern mit anderen Druckmitteln kontrolliert. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.

    Gehilfenschaft zum Raubüberfall in H. /ZH (ND 11)

    1. Wie eingangs erwähnt hat die Beschuldigte diesen Schuldspruch der Vorinstanz akzeptiert und ihre dagegen erhobene Berufung zurückgezogen. Damit ist dieser Anklagepunkt rechtskräftig und es wäre grundsätzlich vom in der Anklage umschriebenen Sachverhalt auszugehen. Nachdem sowohl die Beschuldigte als auch ihr Verteidiger indes eine völlig andere Darstellung der Geschehnisse - und insbesondere lediglich ein Eventualvorsatz der Beschuldigten behaupten (Urk. 153 S. 5ff., Urk. 159 S. 35f.), ist darauf kurz einzugehen, zumal sich dies bei der Verschuldensbewertung auswirken muss. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass der Beschuldigten jedenfalls nicht nachgewiesen werden könne, dass

      sie einen Anteil an der Beute erhalten habe (Urk. 68 S. 159). Davon ist auch im Folgenden nicht zu Lasten der Beschuldigten abzuweichen.

    2. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 9. Januar 2007 bis zu ihrer Verhaftung am 12. Januar 2007 I. , V. und M. in ihrer Wohnung Logis gewährt zu haben, wobei sie gewusst habe, dass diese drei einen Raubüberfall auf die C. -Filiale in H. /ZH geplant hätten. Bis zur Verübung des Raubüberfalles habe sie die drei Männer in ihrer Wohnung schlafen lassen und habe ihnen Chauffeurdienste geleistet, was es ihnen ermöglicht habe, sich gemeinsam auf den Raubüberfall vorzubereiten sowie Kleider, Maskierung und Waffen bei ihr zu deponieren. Am

    10. Januar 2007, abends um ca. 17 Uhr, habe die Beschuldigte ihren Personenwagen von ihrer Wohnung an der ...strasse in Zürich nach H. gelenkt, wobei sie I. , V. und M. mitgeführt habe. Dabei habe sie gewusst, dass diese drei Personen beabsichtigen würden, wenige Tage später die C. -Filiale in H. zu überfallen. Sinn dieser Fahrt sei gewesen, die Örtlichkeit auszukundschaften, was die Beschuldigte gewusst habe. Am 12. Januar 2007 kurz vor 18 Uhr hätten I. , V. und M. sodann den geplanten Raubüberfall auf die C. -Filiale in H. verübt. Durch diese erwähnten Chauffeurdienste sowie das Beherbergen habe die Beschuldigte die genannten drei Männer massgeblich bei der Verübung dieses Raubüberfalles unterstützt, was ihr bewusst und ihre Absicht gewesen sei (Urk. HD 27 S. 29f.).

    1. Demgegenüber räumte die Beschuldigte wenig plausibel einzig ein, sie habe geahnt, dass die drei Männer etwas Illegales planten. Sie habe aber nicht gewusst, um was es gehe, habe nichts gesehen und keine Gespräche mitgehört. Sie sei nicht von einem Raubüberfall ausgegangen, sondern von nichts Bestimmtem (dies entgegen der Darstellung ihres Verteidigers, Urk. 159 S. 35). Es sei ein riesengrosser Fehler gewesen, mit den Männern mit dem Auto dorthin [nach H. ] zu fahren. Man habe ihr gesagt, es gehe um Autos (Urk. 153 S. 5, Urk. 154 S. 4ff.). Von einem Geständnis im Sinne des Anklagesachverhalts kann somit keine Rede sein. Sie anerkennt nicht, dass sie bereits beim Gewähren von Logis als auch anlässlich der Fahrt nach H. gewusst mindestens geahnt hat, dass die Männer einen Raubüberfall planten. Ihre Aussagen, wonach sie vage Vermutungen gehabt habe, dass diese drei irgendetwas Illegales vorhaben könnten, wobei sie nicht ansatzweise erklären konnte, weshalb sie davon ausging, vermögen nicht zu überzeugen.

    2. Die Vorinstanz schloss aus den in der Wohnung gelagerten Gegenstände, insbesondere der im Sofa der Beschuldigten versteckten Pistole sowie dem Umstand, dass sie einen grossen Teil der Zeit mit den drei Haupttätern verbrachte, dass der Beschuldigten klar gewesen sein musste, dass die drei einen Raubüberfall geplant hätten (Urk. 68 S. 159). Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Wohnung der Beschuldigten (lediglich) um eine Zweizimmer-Wohnung mit offenem Dachraum (Art Mansarde) handelt (Urk. 50/3 S. 12; Urk. ND 10/7/2 S. 2, vgl. Urk. 159 S. 22). Ausschliesslich daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass die Beschuldigte von der im Sofa versteckten Pistole sowie den in Taschen bzw. Säcken und Schränken sichergestellten Kleider und Maskierungen wusste (vgl. Urk. ND 10/16/2, Urk. ND 10/16/5 S. 1). Aufgrund der offen herumliegenden (normalen) Kleider musste die Beschuldigte jedenfalls nicht auf einen illegalen Hintergrund der bei ihr logierenden Männer schliessen. Betreffend der sichergestellten Pistole erklärte I. zudem, die Beschuldigte habe nicht gesehen, wie er die Pistole im Sofa versteckt hatte (Urk. ND 10/8/4 S. 18, Urk. ND 10/16/2

      S. 1). Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die Beschuldigte müsse das Ge-

      spräch von I.

      mit einem gewissen W.

      vom 10. Januar 2007, 16.57

      Uhr (Urk. ND 11/8/2/21) mitgehört und demzufolge gewusst haben, dass die drei Männer bei der Fahrt nach H. /ZH die Mobiltelefone ausschalten werden und damit nicht Autos besichtigen wollten, sondern etwas Illegales planten (Urk. 68 S. 156f.). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es neben dem Wohnzimmer diverse Räume gibt, in denen sich die Beschuldigte während des Telefonats hätte aufhalten können: Küche, Bad, Schlafzimmer, offenes Unterdach/Mansarde (vgl. Urk. 50/3 S. 12). Ebenso wenig ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 158) zwingend, dass die Planung des Überfalls in der Wohnung und in Anwesenheit der Beschuldigten stattgefunden haben musste. Dies ist reine Spekulation. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe anlässlich der Fahrt vom 10. Januar 2007 merken müssen, dass es um die

      C. -Filiale geht. Da sich diese in den Räumlichkeiten der Landi befindet (vgl. Urk. ND 11/2/1), sticht einem, wenn man vor diesem Gebäude steht, primär ins Auge, dass es sich um ein Landi-Geschäft handelt. Nur eine Tafel an der Hauswand unmittelbar neben der Eingangstür deutet darauf hin, dass es in der Landi einen C. -Schalter hat (Urk. ND 11/2/1 S. 1). Die Beschuldigte, die sich selbst nicht zur Landi begab, hätte daher nur aus diesem Umstand noch nicht ableiten müssen, dass die drei von ihr chauffierten Männer die Örtlichkeit eines geplanten Banküberfalles auskundschafteten. Wesentlich ist indes, dass die Ge-

      schädigte G.

      die Beschuldigte betreffend Kenntnis von Überfällen massiv

      belastet. G. führte bereits am 9. Januar 2007 mithin vor Bekanntwerden der Überfälle aus (Urk. ND 9/2 S. 10f. = Urk. ND 10/3/2 S. 10f., Urk. 50/6 S. 21), sie sei von der Beschuldigten und I. früher einmal beauftragt worden, die

      bank in zu beobachten und ihnen zu melden, wenn eine Frau die Bank mit einem Geldbeutel verlassen würde, währendem die Beschuldigte und I. mit dem Auto um die Bank herumgefahren seien (a.a.O. und Urk. ND 9/4/1 S. 16f. = Urk. ND 10/3/3 S. 16f.). Weiter erklärte G. , die Beschuldigte und I. hätten die bank in bzw. diese Frau, die jeweils viel Geld für eine Firma abholen sollte, überfallen wollen. I. habe ihr das gesagt, wobei die Beschuldigte auch dabei gewesen sei (a.a.O.). An gleicher Stelle berichtete sie übereinstimmend davon, dass sie im Auftrag der Beschuldigten und I. auch eine Wechselstube habe auskundschaften müssen. Dass die Angaben der Geschädigten

      G.

      glaubhaft sind, wurde bereits ausgeführt und gilt im Übrigen auch für

      diese Belastungen betreffend die Raubüberfälle (vgl. auch Urk. ND 10/2/1). Ihre Aussagen fielen detailliert (z.B. betreffend Wachsen lassen des Bartes durch I. , Warten an der Bushaltestelle) und konstant aus, obwohl die Einvernahmen ein Jahr auseinander lagen. Es ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 50/6

      S. 21) vielmehr nicht ansatzweise einzusehen, weshalb sie gerade eine solche im Vergleich zu den Vorgängen im Bordell völlig anders gelagerte - Geschichte hätte frei erfinden sollen.

    3. Aus dem Zusammenspiel der soeben dargestellten Elemente, nämlich der zugegebenen, verdächtigen Fahrt nach H. , den unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten dazu und insbesondere den deutlichen Belastungen G. s, ist

    als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigten klar gewesen sein muss, dass I. , V. und M. einen Überfall planten. Dabei musste sie nicht in die genauen Details der Tat, wie etwa das genaue Ziel, eingeweiht worden sein, mithin ob nun eine Privatperson, die Landi eine Bank überfallen werden sollten. Mindestens in den Grundzügen musste die Beschuldigte jedenfalls davon ausgegangen sein, dass ein weiterer Überfall in Planung war und ihre Hilfestellung (Chauffeurdienst, Beherbergung) dessen Ausführung förderte und die Haupttäter unterstützte. Demgemäss ist entgegen der Darstellung der Beschuldigten

  • im Folgenden von diesem Sachverhalt der Beschuldigten auszugehen. Von einem blossen Eventualvorsatz der Beschuldigten kann somit keine Rede sein.

III. Rechtliche Würdigung
  1. Menschenhandel und Förderung der Prostitution
    1. Konkurrenzfragen

      Vorab ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz - und entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 50/8 S. 39) von echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution auszugehen ist (Urk. 68 S. 115f.). Die von der Verteidigung zitierte Ansicht in der Lehre (vgl. D ELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 46 zu Art. 182 StGB) geht davon aus, dass Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution definitionsgemäss beinhalte. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte indes explizit nicht des Zuführens zur Prostitution in der Tatbestandsvariante von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 68 S. 112). Dies wurde nicht angefochten und kann daher nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Nicht einzusehen ist dagegen, weshalb beispielsweise ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Abs. 4 durch den vorangegangen Menschenhandel konsumiert sein sollte. Dieser Ansicht ist auch DONATSCH, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution

      nach Art. 195] StGB ausgeht (Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, § 53 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Ansicht des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863).

      Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid BGE 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Im Leitentscheid der erkennenden Kammer vom

      19. Juli 2012 (SB110601 i.S. AA.

      = Haupttäter der div. Verfahren ungari-

      sche Roma vom Sihlquai, vgl. auch Urk. 68 S. 115f.) wurde weiter das Folgende festgehalten: Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestands-element ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (DONATSCH, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, § 9 Ziff. 3). Diese Erwägungen und die Schlussfolgerung daraus wurden im fraglichen Fall vor Bundesgericht von keiner Seite thematisiert und demgemäss auch nicht als falsch qualifiziert. Somit ist auch vorliegend von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den noch in Frage kommenden Tatbestandsvarianten von Art. 195 StGB auszugehen. Bezüglich der Konkurrenz der einzelnen Absätze von Art. 195 StGB kann vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 112).

    2. Menschenhandel

      1. Anwendbares Recht

        Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Bestimmung über den Menschenhandel (Art. 196 aStGB) am 1. Dezember 2006 revidiert worden und nunmehr in Art. 182 StGB geregelt ist (Urk. 68 S. 103). Hinsichtlich des Grundtatbestands hat sich die Strafnorm in den hier interessierenden Fragen - nicht verändert, weshalb die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass die bisher ergangene Rechtsprechung auch unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit behält (Urk. 68 S. 104) - und umgekehrt. Dass nach dem neuen Recht gewerbsmässiger Menschenhandel gemäss Art. 182 Abs. 2 StGB gegenüber dem Grundtatbestand eine höhere Strafandrohung aufweist, ist vorliegend bereits aufgrund der verbotenen reformatio in peius ohne Belang. Das Delikt des Menschenhandels ist jedenfalls dann beendet, wenn die fraglichen Frauen zum Zweck der Ausbeutung ins Ausland verbracht worden sind. Sämtliche Geschädigten kamen gemäss Anklage vor dem

        1. Dezember 2006 in die Schweiz und nahmen im Bordell ihre Tätigkeit auf. Somit wäre bezüglich Menschenhandel nur das alte Recht anwendbar, falls sich die revidierte Bestimmung nicht als milder erweist. Dabei ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe gleich blieb. Art. 196 Abs. 3 aStGB schrieb sodann zwingend die zusätzliche Ausfällung einer Busse vor. Wenn die Vorinstanz erwähnt, im neuen Recht bestehe die Möglichkeit einer zusätzlichen Geldstrafe (Urk. 68 S. 163), so ist dies missverständlich. Bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe welche im vorliegenden Fall fraglos anzuordnen wäre ist neu zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Diese müsste angesichts der Vorstrafe der Beschuldigten und ihrer teilweisen Delinquenz während laufender Probezeit (Urk. 75) sowie grundsätzlich an sich bereits aufgrund der ratio legis dieser Bestimmung, wonach sich Menschenhandel finanziell nicht lohnen soll zweifellos unbedingt ausfallen (vgl. unten Ziff. IV.7.2). Somit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb bezüglich Menschenhandel mit der Vorinstanz das alte Recht zur Anwendung zu bringen ist.

      2. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Menschenhandels gemäss Art. 196 aStGB resp. Art. 182 Abs. 1 StGB kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 104ff.). Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748ff.). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen sozialen Umständen in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine faktische „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2014 vom 4. Dezember 2014). Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut pönalisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend; es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (T RECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1ff. zu Art. 182 StGB; DELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 182). Im fraglichen, oben zitierten Bundesgerichtsentscheid wurde sodann festgehalten, es könne offen bleiben, ob die finanzielle Situation der Geschädigten in Ungarn ihr Selbstbestimmungsrecht überhaupt so einschränkte, dass keine wirksame Zustimmung angenommen werden könne, weil die Einwilligung wegen einer Täuschung unbeachtlich sei.

      3. Somit stellt sich zur Hauptsache die Frage, ob die Geschädigten die Entscheidung, in die Schweiz zu kommen resp. hier zu bleiben und sich zu prostituieren, mit freiem Willen und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände fällten. Dies ist bei allen Frauen mit Ausnahme von J. , auf welche später zurückzukommen ist augenscheinlich ohne weiteres zu verneinen. Sie wurden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt, indem sie bezüglich der hier zu leistenden Arbeit angelogen wurden. Gemäss ihren Aussagen hätten sie in Kenntnis der wahren Begebenheiten niemals eingewilligt, weshalb irrelevant ist, dass ein Teil von ihnen davon sprach, vor Ort und vor vollendete Tatsachen gestellt schliesslich in die Prostitution eingewilligt zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 Erw. 1.3., wonach eine Einwilligung vor der Tat erteilt worden sein müsste). Somit tritt bei diesen Frauen die Tatsache, dass sie allesamt aus schwierigen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnissen stammten, in den Hintergrund. Allerdings trugen diese Umstände nicht unwesentlich dazu bei, das Machtgefälle zwischen den Frauen und der Beschuldigten resp. I. allein in einem fremden Land weiter zu zementieren. Die Vorinstanz hat sodann richtig aufgezeigt, dass der Erstkontakt mit den Frauen in Kroatien zwar zum Teil durch Drittpersonen erfolgte, dies aber keine Rolle spielt (Urk. 68 S. 106). Die Beschuldigte wusste entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 27) auch, dass den Frauen in Kroatien falsche Versprechungen bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit gemacht wurden, war es doch in vielen Fällen sie selber, die den Geschädigten das Angebot, in der Schweiz als Kindermädchen/Kellnerin/Hotline-Mitarbeiterin zu arbeiten, unterbreitete bzw. die von einer Drittperson angesprochene Geschädigte anschliessend kontaktierte und weiter überzeugte, das Angebot anzunehmen (vgl. Urk. 50/3 S. 10). Zudem reisten die meisten Geschädigten mit ihr mit dem Bus mit dem Auto in die Schweiz. Somit wusste sie, dass diese unter falschen Versprechungen hergelockt worden waren. Von blossem Eventualvorsatz kann keine Rede sein. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigte und I. als Mittäter im Menschenhandel zu qualifizieren sind (Urk. 68 S. 105f.). Dass die Beschuldigte durch den mehrfachen Handel mit jungen Frauen schliesslich erhebliche Gewinne erzielt - und die Geschädigten schamlos ausgebeutet hat, braucht keiner weiteren Erörterung. Bezüglich ND 1, ND 2, ND 3, ND 4, ND 8 und ND 9 ist die Beschuldigte daher des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig zu sprechen.

      4. J. wusste als einzige bereits im Vornherein, was in Zürich von ihr erwartet wurde. Sie führte aus, sie sei auch über die konkreten Bedingungen informiert und damit einverstanden gewesen. Eine Täuschung wie bei den anderen Frauen ist bei ihr nicht anzunehmen. Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, die Einwilligung J. s sei als wirksam anzusehen, da sie zwischen dem ersten Treffen mit der Beschuldigten und ihrer Entscheidung, sich aus freien Stücken in der Schweiz zu prostituieren, reichlich Zeit gehabt habe, sich die Angelegenheit detailliert durch den Kopf gehen zu lassen (Urk. 50/8 S. 23). Die Vorinstanz ging davon aus, dass J. aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und privaten Situation in Kroatien keine echte Wahl hatte, ob sie nach Zürich kommen wollte. Dass sie ihr Kleinkind dort zurückgelassen habe, zeige auf, in welcher Zwangslage sie sich befunden haben musste (Urk. 68 S. 107). Hierzu ist festzuhalten, dass Menschenhandel nicht leichtfertig angenommen werden darf. Heikle Grauzonen gibt es, wenn die schwächere Partei mit dem für sie ungünstigen gar nichtigen Vertrag effektiv einverstanden ist (vgl. DELNON/RÜDY in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., N 10 zu Art. 182), allenfalls gerade weil sie aus schwierigen finanziellen Verhältnissen kommt und z.B. ein Kind ernähren muss. Eine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegt erst dann vor, wenn der Täter und nicht mehr das Opfer verfügt und bestimmt. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer unwirksamen Einwilligung J. s in die Tätigkeit als Prostituierte ausgegangen werden kann. Ihr diesbezügliches Selbstbestimmungsrecht wurde nicht einzig dadurch aufgehoben, dass sie Eheprobleme und knappe Finanzen aufwies. Anders zu entscheiden hiesse, Frauen aus solchen Verhältnissen jegliche Entscheidungsfreiheit abzusprechen, selbst wenn sie sich in voller Kenntnis der für sie möglicherweise nicht eben günstigen - Umstände zu diesem Lebensweg entschliessen sollten (vgl. Urk. 159 S. 5). Irgendeine Form von Druckausübung auf die Geschädigte im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht ersichtlich und nicht eingeklagt. Gemäss Anklage soll der Tat-bestand jedoch dadurch erfüllt worden sein, dass J. am Ende die Fr. 1'500.- Vermittlungs-

gebühr für N. abgezogen worden sei, wogegen sie sich nicht zu wehren getraut habe. Wie oben zum Sachverhalt erwähnt, lässt sich dies so nicht erstellen. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass J. , welche etwa von Anfang an darüber informiert und damit einverstanden war, dass sie lediglich einen Drittel des Dirnenlohns erhalten würde, mit dem erst später geltend gemachten Abzug der Fr. 1'500.- nicht einverstanden war, ist nicht leichtfertig Menschenhandel anzunehmen. Das Bundesgericht hatte sich im oben mehrfach zitierten Fall mit der Frage zu befassen, ob die Einwilligung zur Prostitution einer Geschädigten rechtsgültig war, obwohl sie im Nachhinein erfuhr, dass sie ihren 50%-Anteil am Dirnenlohn nicht erhalten würde: Ob jemandem ein Anteil aus seiner Arbeitstätigkeit zusteht und wie hoch dieser ist, ist ein objektiv wesentlicher Punkt. Damit handelt es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Täuschung. Es wurde von einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Geschädigten ausgegangen und auf Menschenhandel erkannt. Vorliegend ging es jedoch nicht darum, dass die Geschädigte für ihre Leistungen gar keinen Lohn erhielt womit augenscheinlich wohl keine Frau in dieser Situation einverstanden wäre -, sondern dass J. ca. ein Drittel abgezogen wurde. Ob dies ebenfalls bereits ausreichen würde, eine Aufhebung des Selbst-

bestimmungsrechts von J.

anzunehmen, ist fraglich. Letztlich lässt sich

aber wie oben erwähnt bereits der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen. Damit ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss ND 6 freizusprechen.

    1. Förderung der Prostitution

      1. Bezüglich des Tatbestands der Förderung der Prostitution ist vorab festzuhalten, dass Art. 195 StGB per 1. Juli 2014 revidiert worden ist. Abgesehen von einer hier nicht interessierenden - Ergänzung bezüglich minderjähriger Personen sowie einer neuen Darstellungsweise ist die Strafnorm unverändert geblieben. Somit ist vorliegend die zur Tatzeit geltende alte Bestimmung anzuwenden und mit Art. 195 aStGB zu bezeichnen.

      2. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Unterarten der Förderung der Prostitution sorgfältig geprüft und lediglich die Absätze 3 und 4 von Art. 195 aStGB zur Anwendung gebracht. Darüber hinaus ist ein Schuldspruch bereits aufgrund von

        Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Bezüglich Abs. 4 ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass diese Variante nur bei jenen Frauen angenommen werden darf, bei denen aus dem Anklagesachverhalt hervorgeht, dass sie aus der Prostitution aussteigen wollten und daran gehindert wurden (Urk. 68 S. 114f.). Auch im Übrigen sind sowohl die theoretischen als auch die konkreten Erwägungen der Vorinstanz dazu vollständig, sorgfältig und zutreffend. Darauf kann zwecks Vermeiden von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 68 S. 108116). Das im Sachverhalt aufgezeigte Verhalten der Beschuldigten lässt keine Zweifel an der Erfüllung des Tatbestands. Auf die Geschädigten auf J. und E. wird hernach gesondert eingegangen wurde Druck ausgeübt, teils verbal, teils mit Gewalt, sie mussten sich den Rahmenbedingungen des Bordells unterwerfen und konnten nicht jederzeit nach Hause zurückkehren, ihre Effekten wurden teilweise durchsucht ihnen wurden zum Teil die Ausweispapiere und/oder Handys weggenommen, was regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung und ein Zeichen für die Abhängigkeit ist, in welcher das Opfer steht (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., § 61 Ziff. 3; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 8 f. zu Art. 195 StGB; MENG in: BSK, Strafrecht II, a.a.O., Art. 195 N 32). Was die Verteidigung zum Rechtlichen vorbrachte, beschränkte sich im Wesentlichen auf das Bestreiten der oben erstellten Sachverhaltselemente betreffend Förderung der Prostitution. Insgesamt ist die Beschuldigte auch hier wie vor Vorinstanz schuldig zu sprechen.

      3. Bezüglich Abs. 4 von Art. 195 aStGB ging die Vorinstanz auch bei J. zu Recht davon aus, dass aus dem Anklagesachverhalt nicht hervorgeht, dass man J. nicht habe gehen lassen, als sie nach Hause zurückkehren wollte (vgl. Urk. HD 27 S. 22). Der Beschuldigten wird aber vorgeworfen, J. (und auch weitere anwesende Frauen) mehrmals mit dem Tod bedroht zu haben; zu-

        dem habe J.

        gesehen, wie I.

        bei seiner Rückkehr aus Kroatien die

        ebenfalls im Bordell tätige B.

        bedroht habe. Daher habe sie sich vor der

        Beschuldigten und I. gefürchtet. Wie bereits beim Sachverhalt ausgeführt, wären diese Drohungen/Nötigungen verjährt und wird der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen, dass J. bezüglich ihrer Tätigkeit als Prostituierte im Bordell in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. J. führte

        denn auch nichts Solches aus (Urk. ND 6/2 S. 8, Urk. ND 6/4/4 S. 8f.). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich gemäss ND 6 der Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben soll. Eine Verurteilung würde dem Anklageprinzip zu-widerlaufen. Was die möglicherweise nicht ausbezahlten Fr. 1'500.- Vermittlungsgebühr betrifft, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Dies vermag ebenfalls keinen entsprechenden Schuldspruch zu begründen. Insgesamt ist die Beschuldigte somit vom Vorwurf der Förderung der Prostitution bezüglich J. (ND 6) freizusprechen.

      4. Die Beschuldigte baute auch gegenüber E. Druck auf, indem sie ihr die Veröffentlichung der von ihr erstellten Sexund Aktfotos sowie körperliche Gewalt und (weiteren) sexuellen Missbrauch androhte. Unter diesem quasi erpresserischen Druck musste E. im Bordell der Beschuldigten arbeiten und ihren Dirnenlohn abliefern, wobei sie jeweils durch die Beschuldigte telefonisch aufgeboten wurde, wenn sie gebraucht wurde. Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 138f.). Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 aStGB ist somit auch zum Nachteil von E. (ND 7) erfüllt und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

  1. Freiheitsberaubung und Entführung z.N. von E. (ND 7)
    1. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sich der Freiheitsberaubung und Entführung betreffend ND 7 Anklageziffern 5.1 und 5.2 schuldig gemacht zu haben. Wie bereits oben zum Sachverhalt erwähnt, hält die Anklageschrift jedoch nicht fest, ob bzw. inwiefern die Beschuldigte von den Vorkommnissen, welche sich bis zur Ankunft von E. in der Wohnung an der ...strasse ereignet haben sollen, Kenntnis hatte. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 137f.) musste die Beschuldigte daher auch keine Kenntnis über die vorgängige Entführung von E. mit dem Auto gehabt haben; einzig die Schläge im Treppenhaus und der Wohnung hatte sie selbst gesehen. Wie die Beschuldigte an der Entführung der Privatklägerin durch I. hätte beteiligt sein sollen, zeigt die Anklageschrift nicht auf. Diese war auch nicht vorgängig von diesem geplant worden. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68

      S. 137f.). Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Entführung gemäss ND 7 Ziff. 5.1. fällt demgemäss ausser Betracht.

    2. Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt gefangen hält jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Welches Verhalten der Beschuldigten als ein Festhalten qualifiziert werden könnte, wird von der Anklage an keiner Stelle ausgeführt. Es liegt auch keine Mittäterschaft vor, zu der die Beschuldigte wie gesagt auch keinerlei Anlass gehabt hätte. Die Beschuldigte war zwar in der Wohnung, in die I. E. verbrachte, anwesend. Die Beschuldigte gab ihr gemäss erstelltem Sachverhalt jedoch bloss ein Glas Wasser, verarztete ihre Wunden und schlug ihr vor, dort zu übernachten. Dies reicht für die Annahme einer Mittäterschaft nicht aus. Schliesslich ist auch keine Tatbegehung durch Unterlassen ersichtlich, zumal die Beschuldigte keine Garantenstellung ge-

genüber E.

inne hatte. Die Anklageschrift hält sodann zwar fest, es sei

E. auch aufgrund der zahlenmässigen Übermacht der beiden Beschuldigten und eines weiteren Mannes nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. Dabei lässt sich aber auch fragen, inwiefern der Beschuldigten in dieser Situation

überhaupt eine Tatmacht zugekommen wäre, wenn I.

E.

dort hätte

gewaltsam festhalten wollen. Demzufolge ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung betreffend ND 7 Anklageziffer 5.2 freizusprechen.

IV.Strafzumessung
  1. Die Vorinstanz ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts zum Schluss gelangt, dass der alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs für sämtliche Taten der Beschuldigten massgeblich sei (Urk. 68

    S. 162f.). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hat verkannt, dass die Beschuldigte vor und nach diesem Datum delinquiert hat (danach: ND 11 und Teil von ND 8, vgl. Urk. ND 10/7/16 S. 4f.), und daher unzutreffend ausgeführt, in Anbetracht des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gelte somit grundsätzlich das alte Recht, wenn sich das neue Recht nicht als milder erweise (a.a.O.). Dies trifft indes nur für die Delikte vor dem 1. Januar 2007 zu; für Taten,

    welche erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, kann nie rückwirkend auf das alte Recht abgestellt werden, denn dies würde bedeuten, jemanden nach einem Gesetz zu beurteilen, das er im Zeitpunkt seiner Tatbegehung nicht kennen musste und das keine Geltung mehr hatte (POPP/BERKEMEIER in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 2 StGB). Liegen wie hier - Taten vor und nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes vor, wäre grundsätzlich vielmehr eine getrennte Beurteilung vorzunehmen und schliesslich eine Gesamtstrafe zu fällen (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 5 zu Art. 2). Nachdem es im vorliegenden Fall zur Hauptsache aber fraglos um eine über dreijährige Freiheitsstrafe gehen wird, bei der zwischen altem und neuem Recht kein Unterschied besteht, und für die Taten nach dem 1. Januar 2007 ohnehin das neue Recht zur Anwendung gelangen muss, rechtfertigt es sich, für alle Taten das neue Recht anzuwenden. Ein Nachteil entsteht der Beschuldigten dadurch jedenfalls mit Sicherheit nicht, zumal eine zusätzliche Geldstrafe nach neuem Recht in der Summe ohnehin nicht höher als eine Busse nach altem Recht ausfallen dürfte (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dass Art. 182 Abs. 1 StGB als Strafe alternativ auch eine blosse Geldstrafe zulässt, erscheint zwar auf den ersten Blick als milderes Recht; im vorliegenden Fall spielt dies konkret jedoch keine Rolle.

  2. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht erkannt, dass vorliegend eine Teilzusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. September 2006 ausgefällten 75 Tagen Gefängnis (Urk. 75, Urk. 50/3 S. 5) auszufällen ist, weil die Beschuldigte vor und nach diesem Datum delinquiert hat (Urk. 68 S. 164 und S. 169). Diese - nicht einschlägige und nicht schwerwiegende - Vorstrafe fällt in Anbetracht der heute zu beurteilenden Delikten nur unwesentlich ins Gewicht, weshalb hier nicht weiter darauf eingegangen wird. Zu Recht ist die Vorinstanz sodann vom Menschenhandel im Sinne von Art. 196 Abs. 1 und 3 aStGB resp. Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstem Delikt ausgegangen (Urk. 68 S. 164f.). Der massgebliche Strafrahmen dafür beträgt 6 Monate bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (resp. Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen), womit nach neuem Recht zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 182 Abs. 3 StGB). Geldund Freiheitsstrafe müssen insgesamt dem Verschulden der Beschuldigten angemessen sein. Es kann im Übrigen auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (Urk. 68 S. 165).

  1. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, den mehrfachen Menschenhandel gemeinsam mit der mehrfachen Förderung der Prostitution zu beurteilen, da diese beiden Tatbestände vorliegend Hand in Hand und zum Nachteil der gleichen Frauen erfüllt wurden und auf dem gleichen Tatentschluss basierten. Die Vorinstanz zeigte sodann die massgeblichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten korrekt auf, qualifizierte das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als erheblich und gelangte zu einer Einsatzstrafe von 7-8 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 68 S. 166ff.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei neu der Wegfall der Vorwürfe zum Nachteil von J. zu berücksichtigen ist. Anderseits ist hier im Gegensatz zum Urteil von I. auch die Förderung der Prostitution zum Nachteil von E. miteinzubeziehen.

    1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie planmässig und professionell die Beschuldigte zusammen mit I. junge Frauen in die Falle lockte und in der Schweiz mittels Gewalt und Drohung zur Prostitution zwang. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte während einer relativ langen Dauer von den Einkünften gleich mehrerer Frauen profitierte. Zwar ging die physische Gewalt und

      Brutalität gegenüber einigen Geschädigten hauptsächlich von I.

      aus, was

      sich bereits aus dessen Verhalten gegenüber E. und dem Balkonsturz von

      B.

      ergibt. Dennoch muss sich die Beschuldigte als Mittäterin auch jene

      Schläge und Drohungen gemäss Anklage anrechnen lassen, die nicht von ihr persönlich ausgingen, denn sie profitierte direkt davon. Zu Gunsten der Beschuldigten ist aber immerhin zu erwähnen, dass die Geschädigten zwar massiv unter Druck gesetzt wurden und Gewalt erlitten, aber im Vergleich zu anderen Fällen von Menschenhandel in der Stadt Zürich - nicht als eigentliche Sex-Sklavinnen gehalten wurden und keinen geradezu sadistischen Handlungen ausgesetzt waren. Dennoch ist das Ausüben von Zwang, sich prostituieren zu müssen, aus Sicht des Opfers nichts Anderes als das Mitwirken bei mehrfacher Vergewaltigung. Die Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach die Geschädigten durch ihre Sorglosigkeit resp. ihren Leichtsinn die Taten erleichtert hätten

      (Urk. 50/8 S. 39), geht völlig fehl. Jedenfalls lässt sich daraus keine Strafminderung ableiten (vgl. auch Prot. I S. 19 unten).

    2. In subjektiver Hinsicht ging es der Beschuldigten offenkundig um ihren finanziellen Vorteil, sie handelte mithin aus rein egoistischen Motiven. Dass sie wie von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung impliziert (Urk. 159) aufgrund ihrer Liebe zu I. in die Delinquenz hineinrutschte und ihm im Bordell quasi unterstellt war, trifft wie oben ausgeführt nicht zu. Ebenfalls unzutreffend ist, dass die Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte (vgl. Prot. II S. 27). Zu ihren Lasten ins Gewicht fällt auch der Umstand, dass die Beschuldigte fast ständig mit diesen Frauen zusammen wohnte, also eine engere Bindung zu ihnen knüpfte. Dennoch - und dies obwohl sie als Frau das Leid der Geschädigten noch besser hätte verstehen müssen beutete sie die Geschädigten kaltblütig aus und lebte teilweise ausschliesslich von deren unfreiwilligen Leistungen. Weshalb die Verteidigung dies vor Vorinstanz strafmindernd anführte (Urk. 50/8 S. 39), ist nicht nachvollziehbar. Irgendein Anzeichen von Empathie der Beschuldigten für die Geschädigten, welche die traumatischen Erlebnisse noch länger nicht verarbeitet haben dürften, ist nicht erkennbar. Die subjektiven Tatkomponenten reduzieren das objektive Verschulden daher zweifellos nicht.

    3. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich, mithin bei rund 9-10 Jahren, anzusiedeln. Von einem ungewöhnlich schweren Verschulden wird dabei entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 159 S. 37) - nicht ausgegangen. Auf die zwingende zusätzliche eine Geldstrafe wird weiter unten eingegangen.

  2. Als weiteres Delikt kommt die Gehilfenschaft zum Raub vom 12. Januar 2007 hinzu. Dieser wurde von den Haupttätern sehr professionell und mit hoher krimineller Energie durchgeführt, wenngleich die Beute relativ bescheiden blieb. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 169) kann hinsichtlich der Beschuldigten nicht angeführt werden, die Opfer des Raubüberfalls seien mit einer Schusswaffe bedroht und gefesselt worden, was zu einer nachhaltigen Traumatisierung geführt haben dürfte. Dass die Beschuldigte dies wusste, ist nicht erstellt. Wie oben erwähnt musste sie zwar aufgrund sämtlicher Umstände von einem geplanten Raub

    ausgegangen sein; wie dieser genau ablaufen würde, muss sie aber nicht gewusst haben. Ebenfalls nicht nachgewiesen ist, dass sie wie die Vorinstanz festhält (Urk. 68 S. 169) aus rein finanziellen Motiven delinquiert habe. Nachdem im Sachverhalt nicht davon ausgegangen wurde, dass sie einen Teil der Beute erhalten sollte, wäre mindestens auch denkbar, dass sie hier einen Freundschaftsdienst geleistet haben könnte. Wie oben erwähnt ist auch in diesem Punkt von direktem Vorsatz der Beschuldigten auszugehen. Dieses zusätzliche Delikte führt jedenfalls zu einer gewissen Erhöhung der Einsatzstrafe. Zu berücksichtigen ist anderseits, dass der Vorwurf der Freiheitsberaubung gegenüber E. heute wegfällt. Insgesamt bleib es daher bei der genannten Einsatzstrafe im Bereich von 9-10 Jahren Freiheitsstrafe (plus Geldstrafe).

  3. Hinzu kommen die sog. Täterkomponenten. Die Vorinstanz hat sich zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten umfassend geäussert und diese nicht als strafzumessungsrelevant erachtet (Urk. 68 S. 170f.). Dem ist zuzustimmen. An der Berufungsverhandlung hat sich neu einzig ergeben, dass die Mutter der Beschuldigten vor rund acht Monaten verstorben ist (Urk. 153 S. 2, Urk. 159 S. 15f.). Weshalb sie diese seit rund 10 Jahren nicht mehr habe besuchen können, ist angesichts der im Juni 2008 lediglich für drei Monate verhängten, oben erwähnten Massnahmen (vgl. Ziff. I.1.5) sowie der Tatsache, dass die Beschuldigte stets ihre Identitätskarte bei sich hatte, nicht nachvollziehbar. Jedenfalls wirkt sich dies ohnehin nicht strafmindernd aus.

Die Vorinstanz ging mutmasslich wegen der Problematik der teilweisen Zusatzstrafe - davon aus, die Beschuldigte habe keine Vorstrafen (Urk. 68 S. 171). Dem ist insoweit zu widersprechen, als dass die Beschuldigte auch nach ihrer Verurteilung vom 27. September 2006 (Urk. 75) weiter delinquierte, hinsichtlich der späteren Delikte somit eine Vorstrafe aufwies, was sie offenbar nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Entgegen der Verteidigung bezeichnete die Vorinstanz jene Verurteilung nicht als gelöscht (Urk. 159 S. 36, Urk. 68 S. 171f.), was sie auch nicht ist (Urk. 144). Richtig führte die Vorinstanz aus, dass die Beschuldigte damit auch in der ihr angesetzten Probezeit delinquierte (Urk. 68

S. 172 oben). Diese Umstände sind insgesamt nicht unerheblich straferhöhend zu

werten. Nebenbei bemerkt wurde seitens der Anklagebehörde trotz teilweiser Delinquenz während der Probezeit zu Recht kein Antrag auf Widerruf der am

27. September 2006 bedingt ausgefällten Strafe gestellt (vgl. Prot. I S. 20 oben): Art. 46 Abs. 5 StGB hält fest, dass ein Widerruf [resp. die entsprechenden Ersatzmassnahmen] nicht mehr angeordnet werden kann, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies ist hier der Fall, zumal die dreijährige Probezeit bereits im Jahre 2009 ablief.

Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte kooperierte in der Untersuchung in keiner Weise und zeigt auch keinerlei Reue Einsicht in das Unrecht ihrer Taten. Das erst zweitinstanzlich erfolgte Teilgeständnis betreffend Gehilfenschaft zu Raub vermag sich nicht strafmindernd auszuwirken. Die sehr spät erfolgten und äusserst vage gehaltenen Zugaben der Beschuldigten haben das Verfahren in keiner Weise erleichtert, was auch die dazu notwendigen Ausführungen unter Ziff. II. a.E. zeigen. Zu Recht hat die Vorinstanz indessen deutlich strafmindernd beachtet, dass sich die Beschuldigte seit den eingeklagten Taten, welche nunmehr mehr als rund 8 Jahre zurückliegen (und damit in der Nähe von 2/3 der Verjährungsfrist), wohlverhalten hat (Urk. 68 S. 174f., vgl. T RECHSEL/ PIETH, a.a.O., N 24 zu Art. 48 resp. Art. 64 al. 8 aStGB). In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Umstände ist die erwähnte Einsatzstrafe von 9-10 Jahren somit leicht - um ca. ein Jahr zu reduzieren.

  1. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 50/8 S. 39, Urk. 159 S. 36). Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen Verfahrensstadien zum Schluss gelangt, dass angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens einzig die rund ein bis zwei Jahre andauernde Bearbeitungslücke im Zusammenhang mit der Beantwortung des Rechtshilfeersuchens durch die kroatischen Behörden eine Strafminderung rechtfertige (Urk. 68 S. 172ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Bezüglich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt neu allerdings hinzu, dass die Zeitspanne zwischen Eingang des Verfahrens am Obergericht im November 2013 und der Berufungsverhandlung im Januar 2015 als etwas zu lange erscheint. Diese Zeit wurde zwar auch genutzt,

    um die von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen (Urk. 120) durchführen zu lassen. Im Wesentlichen beruht die Verzögerung aber auf terminlichen Problemen bei der Vorladung sämtlicher Parteien. Damit liegt zwar keine Verschleppung des Verfahrens vor; anderseits ist nicht von der Beschuldigten zu verantworten, dass ihr Fall gemeinsam mit den beiden Mitbeschuldigten verhandelt wird, was die Suche nach einem Verhandlungstermin deutlich erschwert hat. Wäre sie von Anfang an als Einzeltäterin beurteilt worden, läge heute vermutlich seit geraumer Zeit ein rechtskräftiges Urteil vor. Dass dies nicht der Fall ist, mag die Beschuldigte in persönlicher Hinsicht durchaus belasten; irgendein äusserer Nachteil ist ihr daraus nicht augenscheinlich erwachsen. Insgesamt ist die Strafe unter diesem Titel somit doch um rund 2 Jahre zu reduzieren (vgl. Urk. 68 S. 174).

  2. Wer sich des Menschenhandels schuldig macht, ist wie erwähnt zwingend zusätzlich mit einer Busse resp. Geldstrafe zu bestrafen.

    1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten ohne weitere Begründung eine Busse von Fr. 5'000.auferlegt (Urk. 68 S. 170). Nachdem vorliegend neues Recht anzuwenden ist, ist stattdessen eine Geldstrafe auszufällen. Diese darf insgesamt den Betrag der vorinstanzlichen Busse nicht übersteigen, ansonsten eine unzulässige reformatio in peius vorliegen würde. Nachdem es offensichtlich Sinn und Zweck dieser zusätzlichen pekuniären Strafe ist, dass sich Menschenhandel finanziell nicht lohnen darf, ist der angesichts des erzielten Verdienstes der Beschuldigten eher tief angesetzte Bussenbetrag von Fr. 5'000.jedenfalls nicht unangemessen. Damit erweist sich eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.als angemessen. Dieser Tagessatz erscheint auch angesichts des Einkommens der Beschuldigten von durchschnittlich Fr. 3'500.- netto pro Monat (Urk. 153 S. 3) jedenfalls nicht als überhöht. Nachdem unter dem alten Recht ein praxisgemässer Bussenumrechnungssatz von Fr. 30.galt (was vorliegend rund

      160 Tage ergäbe), ist auch hierbei dem Verschlechterungsverbot hinreichend Rechnung getragen.

    2. Es ist somit noch zu prüfen, ob diese Geldstrafe zu vollziehen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben ist. Aufgrund der Höhe der auszu-

      fällenden Freiheitsstrafe wird diese jedenfalls zu vollziehen sein. Es könnte argumentiert werden, dass bereits dies eine bedingte Geldstrafe nicht mehr zuliesse. In seinem Urteil vom 19. Juli 2011 hatte das Bundesgericht ausgeführt (Nr. 6B_165/2011 Erw. 2.3): Sind mehrere, teils mit Freiheitsoder Geldstrafe, teils ausschliesslich mit einer Geldstrafe bedrohte Taten zu beurteilen, und ist aufgrund der Schwere der alternativ mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat(en) zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), ist für die ausschliesslich mit Geldstrafe verfolgte(n) Tat(en) daher kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ( ). Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (vgl. Urteil 6B_1087/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3 und 2.4; anders noch das Urteil 6B_919/2008 vom 16. April 2009 E. 4.5). Dieser Entscheid basierte indessen auf dem Umstand, dass Geldund Freiheitsstrafe für verschiedene, kumulierte Delikte ausgefällt werden. Im vorliegenden Fall soll indes für das gleiche Delikt (Menschenhandel) sowohl eine Freiheitsals auch eine pekuniäre Strafe ergehen. Es fragt sich daher, ob nicht auch der Vollzug dieser beiden Strafen gleich gehandhabt werden müsste. Hinzu kommt wie bereits erwähnt -, dass unter altem Recht zwingend eine zusätzliche Busse (welche stets unbedingt war) gefordert wurde, damit sich Menschenhandel finanziell nicht lohnen sollte. Dies sollte auch unter neuem Recht nicht geändert werden, weshalb eine zwingende Geldstrafe eingeführt wurde. Angesichts dieses Umstands ergäbe es keinen Sinn, diese Geldstrafe nicht zu vollziehen. Es fragt sich, ob hier nicht ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, wenn eine bei Menschenhandel an sich mögliche bedingte Geldstrafe zwingend mit einer wiederum bedingt möglichen Geldstrafe verbunden werden soll. Letztlich können diese Fragen aber offen gelassen werden. Die Beschuldigte hat wie bereits erwähnt während der ihr am 27. September 2006 angesetzten, laufenden Probezeit unbekümmert weiter delinquiert (ND 8, ND 9 und ND 11). Dass die damalige Strafe nicht mehr widerrufen werden kann, ändert nichts daran, dass der Beschuldigten diesbezüglich eine Schlechtprognose zu stellen ist. Die heute auszufällende Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

  3. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Jahren (als teilweise Zusatzstrafe) auch zweitinstanz-

lich zu bestätigen, welche insgesamt und unter Einbezug der unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.letztlich als angemessen erscheint. Der Anrechnung von insgesamt 511 Tagen (Urk. HD 20/1 und HD 20/23) steht nichts entgegen.

  1. Zivilansprüche
    1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin F.

      eine Genugtuung in der Höhe

      der beantragten Fr. 20'000.zuzüglich Zins von 5% seit 15. Oktober 2006 sowie

      der Privatklägerin G.

      eine Genugtuung in der Höhe der beantragten

      Fr. 20'000.zuzüglich Zins von 5% seit 1. Oktober 2006 zugesprochen je unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Dies kann unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 181ff.) vollumfänglich bestätigt werden und wurde von der Verteidigung heute auch nicht substantiiert bestritten (Urk. 50/8 S. 40; Urk. 159 S. 1f.).

    2. Die Vorinstanz hat zu Recht eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht der

      Beschuldigten gegenüber E.

      statuiert, solidarisch mit allfälligen Mittätern

      (Urk. 68 S. 181). Nachdem bis heute keine Bezifferung des allfälligen Schadens durch die Geschädigte erfolgt ist, ist E. diesbezüglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 162).

      Weiter hat die Vorinstanz der Privatklägerin E.

      eine Genugtuung von

      Fr. 10'000.zuzüglich Zins zugestanden und ihr Begehren im Mehrwert abgewiesen, auf welche Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 179f. und

      S. 187f.). Zwar wird die Beschuldigte heute vom Vorwurf der Entführung und Freiheitsberaubung betreffend ND 7 freigesprochen. Bei der Bemessung der Genugtuung steht indes fraglos der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte aufgrund der Förderung der Prostitution im Vordergrund. Indem die Beschuldigte die Privatklägerin dazu zwang, mehrere Monate lang im Bordell tätig zu sein und gegen ihren Willen mit fremden Männern geschlechtlich zu verkehren, kann kein Zweifel daran bestehen, dass insbesondere ihre psychische Integrität massiv verletzt wurde. Dass solche Erlebnisse insbesondere die damit verbundene Scham - nicht

      leicht zu verarbeiten sind und einen erheblichen Heilungszeitraum in Anspruch nehmen, liegt auf der Hand und ist gerichtsnotorisch. Dies wird zudem auch durch den in den Akten liegenden Bericht des FIZ bestätigt (Urk. HD 50/1/1). Die Verteidigung hat sich dazu nicht weiter geäussert (Urk. 50/8 S. 40, Urk. 159). Die Verpflichtung zur Leistung dieser Genugtuung hat sodann nicht solidarisch zu erfolgen, weil der Mitbeschuldigte I. an diesem Delikt zum Nachteil der Privatklägerin E. nicht beteiligt war.

      Die Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich zu verpflichten, der Privatklägerin E. Fr. 10'000.plus 5% Zins seit 15. Oktober 2005 (= mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, wobei das Begehren im Mehrbetrag abzuweisen ist.

    3. Wie sogleich unter Ziff. VI.2 auszuführen sein wird, wurden bei der Beschuldigten erhebliche Barmittel sichergestellt. Die Vorinstanz hat diese prozentual auf die drei Privatklägerinnen verteilt (Urk. 68 S. 185). Demgemäss ist festzuhalten, dass die Zivilforderungen der Privatklägerinnen gegenüber der Beschuldigten in dem Umfang, als sie diese Mittel effektiv ausbezahlt erhalten, abgegolten wären und nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

  2. Einziehungen
  1. Gegenstände

    Die Vorinstanz ordnete mit an sich zutreffender Begründung die Einziehung der mit Verfügungen der Anklagebehörde vom 6. November 2008 (vgl. Urk. ND 10/17/1, Urk. HD 17/2) und 29. Oktober 2009 (Urk. ND 10/17/4) beschlagnahmten Fotos, des Pfeffersprays, des Mobiltelefons Motorola sowie der diversen Einzahlungsbelege an (Urk. 68 S. 183f. und S. 188). Diese Anordnungen sind mit folgender Ausnahme zu bestätigen.

    Nachdem die Anklagebehörde ihre Anschlussberufung betreffend Hehlerei zurückgezogen hat, beantragt sie folgerichtig die Herausgabe der damit zusammenhängenden beschlagnahmten Einzahlungsbelege (Urk. 161 S. 2 und S. 7). Aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Freispruchs der Beschuldigten in diesem

    Anklagepunkt sind die sich bei den Akten in einer Kartonschachtel befindlichen Belege und Abrechnungen/Überweisungen (Asservat-Nr. A ) der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

  2. Vermögenswerte

    1. Mit Verfügungen der Anklagebehörde vom 6. November 2008 resp. vom

      29. Oktober 2009 wurden diverse, aus der Handtasche der Beschuldigten sichergestellte Bargeldbeträge beschlagnahmt (Urk. ND 10/17/1+4). Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich in Anwendung von Art. 73 StGB entschieden, das beschlagnahmte Barvermögen von Fr. 40'565.70, Kuna 280.- und € 400.- (gemäss deren Anträge) zu je 40% den Privatklägerinnen F. und G.

      sowie zu 20% der Privatklägerin E. S. 188f.).

      zuzusprechen (Urk. 68 S. 184f. und

    2. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Grundsätzlich müsste zwar zwischen Schaden (bzw. Genugtuung/immaterieller Unbill), Anlasstat und zuzusprechenden Werten ein doppelter Konnex bestehen (B AUMANN in: BSK, Strafrecht I, a.a.O., N 12 zu Art. 73) bzw. ist Art. 73 StGB in erster Linie auf Einziehungsbestimmungen nach Art. 69ff. StGB anwendbar (a.a.O., N 4 zu Art. 73), was vorliegend nicht der Fall ist: Es liegt eine Beweismittelbeschlagnahme und keine Beschlagnahme von deliktisch erlangten Vermögenswerten im Sinne von Art. 70 StGB vor. Woher die beschlagnahmten Barmittel stammen, ist angesichts des Freispruchs von der Hehlerei - unklar. Art. 73 StGB sollte indes, auch soweit Art. 69ff. StGB nicht anwendbar sind, auf Fälle Anwendung finden, in denen eine strafrechtlich gefärbte Vermögensabschöpfung mit deliktsrechtlichen Zivilansprüchen des Geschädigten konkurriert. Dies drängt sich jedenfalls dann und insoweit auf, als infolge der staatlichen Vermögensabschöpfung die Durchsetzung des Zivilanspruches gefährdet ist (a.a.O.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Genugtuungsleistungen angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten wird (Urk. 68 S. 185), weshalb es sich rechtfertigt, den Privatklägerinnen das beschlagnahmte Barvermögen im Verhältnis der ihnen zugesprochenen Genugtuungssummen zuzusprechen. Die entsprechende Anordnung im angefochtenen Entscheid ist daher zu bestätigen. Lediglich der

Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass, selbst wenn es sich bei den rund Fr. 40'000.- um die von der Beschuldigten behauptete Versicherungsleistung handeln sollte, die ihr ohnehin nur zum Teil zusteht, dieses Geld durch zivilrechtliche Vermischung in das Alleineigentum der Beschuldigten übergangen wäre, weshalb darüber verfügt werden kann.

VII. Kosten und Entschädigungen
  1. Erstinstanzliches Verfahren

    1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung gemäss Ziff. 8 des Dispositivs blieb unangefochten. Dennoch ist der Klarheit halber kurz darauf einzugehen.

      Die Vorinstanz hat die Untersuchungskosten grundsätzlich zu Recht je zur Hälfte der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I. zugeordnet. Dass sich unterschiedliche Beträge bei den Auslagen im Vorverfahren ergaben, erklärt sich daraus, dass gewisse Kosten nur entweder die Beschuldigte I. betrafen (so etwa Kosten Fahrzeugaufbewahrung, Reparatur Eingangstüre; vgl. HD Urk. 26/3). Die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Geschädigtenvertre-

      terinnen Rechtsanwältin Y1.

      (für B. ) und Rechtsanwältin

      Dr. Y2. (für E. ) für das Untersuchungsverfahren wurden je hälftig der Beschuldigten und I. belastet, nämlich je Fr. 5'084.25 (Rechtsanwältin Dr. Y2. ) und Fr. 742.95 (Rechtsanwältin Y1. ), total je Fr. 5'827.25 (vgl. Urk. HD 26/3 [Beschuldigte] und HD Urk. 26/5 [I. ]). Die zutreffende und rechtskräftige Kostenaufstellung der Vorinstanz ist sodann der Vollständigkeit halber um die damals offen gelassene Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu ergänzen. Mit unangefochtenem Ergänzungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. August 2013 wurde der amtliche Verteidiger der Beschuldigten für diesen Verfahrensteil mit Fr. 34'771.15 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 61; vgl. auch Urk. 60/1). Weiter wurde den unentgeltlichen Geschädigtenvertreterinnen mit unangefochtenem Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 (Urk. HD 62) bzw. Verfügung vom 12. November 2013 (Urk. HD 60/3) weitere Fr. 16'005.90 (Rechtsanwältin Dr. Y2. ) bzw. Fr. 1'712.60 (Rechtsanwältin

      Y1. ) ausbezahlt, welche je hälftig auf die beiden Beschuldigten verteilt wurden. Demgemäss ist die Kostenaufstellung der Beschuldigten um weitere Fr. 8'859.25 für unentgeltliche Verbeiständung der beiden Privatklägerinnen zu ergänzen.

    2. Die rechtskräftige Kostenaufstellung der Vorinstanz (Ziff. 8) präsentiert sich vollständig somit wie folgt:

      Fr. 12'000.- Gerichtsgebühr 1. Instanz Fr. 10'016.20 Auslagen Vorverfahren

      Fr. 12'000.- Gebühr Strafuntersuchung

      Fr. 1'100.- Kosten der Kantonspolizei Zürich

      Fr. 5'827.20 unentgeltliche Verbeiständung (Kostenanteil Beschuldigte; bereits verrechnet)

      Fr. 8'859.25

      unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013)

      Fr. 27'743.85 amtliche Verteidigung (bereits verrechnet)

      Fr. 34'771.15 amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom

      30. August 2013)

      Fr. 112'317.65 Total

    3. Die Vorinstanz hat diese Kosten der Beschuldigten vollumfänglich auferlegt, obwohl diese in wenigen Anklagepunkten freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt wurde (Ziff. 2 und Ziff. 3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Allerdings hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese Punkte im Verhältnis zum Schuldspruch von derart untergeordneter Bedeutung sind, dass sich eine Kostenausscheidung nicht rechtfertigt, zumal die Beschuldigte durch ihr Verhalten die Untersuchung auch in diesem Umfang verursacht habe (Urk. 68 S. 186; vgl. auch Urk. 159 S. 3 oben). Die heute dazukommenden ebenfalls untergeordneten - Freisprüche (ND 6 und ND 7 betr. Freiheitsberaubung) ändern daran nichts. Die Beschuldigte führte jahrelang ein Bordell, in welchem sie verschiedene Frauen zur Prostitution gezwungen hat. Die Untersuchung wegen Menschenhandels und

      Förderung der Prostitution musste daher ohnehin betreffend sämtlicher im Bordell tätigen Frauen umfassend geführt und zur Anklage erhoben werden, was von der Beschuldigten zu vertreten ist (vgl. DOMEISEN in: BSK, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 426). Sodann war im Zusammenhang mit ihrer Gehilfenschaft zu Raub auch die Frage der Herkunft der bei ihr lagernden Barmittel zwingend zu klären. Die vorinstanzliche Kostenauflage in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ist damit zu bestätigen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Formulierung der Vorinstanz in Ziff. 9 Abs. 2 des Urteilsdispositivs, wonach der Beschuldigten die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der beiden Privatklägerinnen zur Hälfte auferlegt würden, missverständlich ist. Die in der Kostenaufstellung genannten Beträge entsprechen wie oben dargelegt bereits dem hälftigen Kostenanteil; sie sind der Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen.

      Dass die Kosten der amtlichen Verteidig

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